Die Lieferung von: . 393 kiefernen Bettungsbohlen à 3 m lang, 0,3 m breit, 0,08 m stark, 108 kiefernen Bettungsrippen à 4,5 m lang, 0,16 qem stark 3 soll am 30. Januar er., Vorm. 10 Uhr, im Bureau des unterzeichneten Artillerie⸗Depots im ubmissionswege vergeben werden.
Die Bedingungen liegen daselbst zur Einsicht aus und sind versiegelte Offerten, versehen mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Bettungs⸗Material“ bis zu genanntem Termin ortofrei an uns einzusenden, wonächst die Eröffnung
Gegenwart etwa erschienener Submittenten im Termin erfolgen wird. 8 8 Cüstrin, den 8. Januar 1879. — * Artillerie⸗Depot.
—— —
1ioas] Oeffentliche Submission.
Vergebung der sämmtlichen Arbeiten und Lieferungen sür den Bau zweier Forts 82 8 Zwischenwerkes ei Posen,
am 16. Januar 88, 9 Vormittags 11 Uhr, sollen im Bureau der Fortifikation zu Posen — Magazinstraße 8 — sämmtliche zum Bau zweier orts und eines Zwischenwerkes erforderlichen Lie⸗ serungen und Arbeiten in General⸗Entreprise an Eertonche inländische Baugesellschaften werden.
Der Bau eines Forts umfaßt annähernd 123 000 cbhm Bodenbewegung und 37 000 cbm Mauerwerk, der Bau eines Zwischenwerkes 29 000 cbm Bodenbewegung und 10 000 cbm Mauerwerk.
Das für den Bau eines Forts nachzuweisende Betriebskapital ist auf 75 000 ℳ, für das Zwischen⸗ werk auf 30 000 ℳ, die einzuzahlende Kaution auf 30 000 ℳ, bezw. 13 000 ℳ festgesetzt. .
Die Bedingungen nebst den Preisverzeichnissen können ebenso wie die Kostenanschläge und Zeich⸗ nungen im Bureau der Fortifikation eingesehen werden, auch werden die Bedingungen und Preis⸗ verzeichnisse gegen Frankoeinsendung von 10 ℳ auf Verlangen zugesandt. (àCto. 229/12.)
Posen, den 16. Dezember 1878.
Königliche Fortifikation.
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. “ Wochen⸗Uebersicht
NReichs⸗Bank
vom 7. Januar 1879.
1) Metallbestand (der Bestand an
3 coursfähigem deutschen Gelde und
an Gold in Barren oder aus⸗
ländischen Münzen, das Pfund 5 zu 1392 Mark berechnet).
vergeben
[336]
473,935,000 36,192,000 5,771,000 352,707,000 60,415,000 1,359,000 22,709,000
120,000,000
estand an Reichskassenscheinen 3 an Noten anderer Banken an Wechseln . . .. an Lombardforderungen. an Effekten . . . .
7) an sonstigen Activen.
“ 8) Das Grundkapita 9 Der b.eee . 14,145,000 . a er umlaufenden 8 Per. —. 640,050,000
ͤa 1111“; 11) Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ a. e frist . 160,273,000 tündigu ist ge⸗ 12) Die an eine Kün 8. st g 9,359,000 1,187,000
2
Verhindli keiten.
i igen Passiva
1, ustig 10. Januar 1879. Reichsbank⸗Direktorium.
von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp.
Herrmann. Koch. von Koenen.
Wochen Heberfist
Bayerischen Notenbauk vom 7. Januar 1879.
Aectiva. Metallbestand.
Bestand an Reichskassenscheinen .. sten anderer Banken.
Wechseln
Passiva.
Das Grundkapital . Der Reservefonds..
Der Betrag der umlaufenden Die sonstigen, täglich fälligen Ver⸗
bindlichkeiten....
Die an eine Kündi ngsfrist gebun⸗
denen Verbindlichkeiten Die sonstigen Passiva
Lombard⸗Forderu igen Effekten. 88 3 sonstigen Aktiven..
Noten
183,000 1,940,000
. 8 2 8
* * * .*
Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande
zahlbaren Wechseln.
München, den 9. Januar 1879.
.ℳ 309,286. 32.
Ben e Notenbank. ie Direktion.
1“
Uebersicht der
Sächsischen Bank zu Dresden
am 7. Januar 1879. 8
Coursfähiges deutsches Geld.
Reichskassenscheine. Noten anderer Banken
Sonstige Kassenbestände
Wechselbestände . Lombardbestände. Effectenbestände..
Debitoren und sonstige KActiva
deutscher
ℳ 17,194,936. —. 4 227,250.
„ 5,683,100. „ 2233,455. „ 40,414,235. „ 5,272,161. „ 4,592,039. „ 3,895,692.
Passiva.
Eingezahltes Aetienkapital
Reservefonds Banknoten im Umlauf.
Täglich fällige Verbindlich-
keiten.
30,000,000. 3,209,135. 39,161,900.
386,707.
ℳ n n
An Kündigungsfrist gebundene
Verbindlichkeiten 8 Sonstige Passiva .. .
4,403,655. —. 351,471. —.
Von im Inlande zahlbaren noch nicht fälligen Wech- seln sind weiter begeben worden ℳ 4,735,950. 85 Die Direction.
[1]
wir mit, daß wir die Z
X Bergbau⸗Gesellschaft Neu⸗Essen zu Essen.
Den Herren Aktionären unserer Gesellschaft theilen
ahlung einer
8
Abschlagsdividende pro 1878 von 5 % oder ℳ 75 pr. Aktie beschlossen haben und stellen diesen Betrag per
15. Januar 1879:
bei der Essener Credit⸗Anstalt in Essen,
bei dem A. Schaaffhausenschen Bankverein in
Cöln, bei der Vereinsbank
in Hannover,
bei dem Herrn W. Schieß in Magdeburg,
bei der Direktion der Disconto⸗Gesellschaft in
Berlin zur Verfügung.
Bei Erhebung ist der Dividendeschein Serie II. Nr. 5
zum d
Essen, den
Der Vorstand der
Neu⸗E
er Abschlagszahlung
0. Dezember 1878.
Bergbau⸗Gesell ssen.
REICHSSCHULDEN-TIILGUNGSKOMMISSION.
110135]
druckt ist, stattgefunden hat. Es wurden folgende Nummern gezogen: à 1.000
ST. PEIERSBURG. 3 Die Reichsschulden-Tilgungscommission bringt hiermit zur allgemeinen Kenntniss, dass am 20. November 1878 die Ziehung von 5 % consolidirten russischen Eisenbahn- Obligationen 4. Emission, übereinstimmend mit der Amortisations-Tabelle, welche auf der Rückseite einer jeden Obligation abge-
EL. sterl.
No. No. 000.875. 002.127. 002.957. 002.981. 004.078. 3 à 500 L. sterl.
No. No. 005.260. 005.676. 005.788. 005,846. 008.050. 009.007. à 100 L. sterl.
No. 040.711. 040.712. 040.713. 040.714. 040.715. 040.716. 040.717. 040.718. 040.719. 040.720.
. 040.701. 040.702. 040.703. 040.704. 040.705. 040.706. 040.707. 040.708. 040.709.
040.710.
. 063.279. 063.280. 063.281. 063.282. 063.283. 063.284. 063.285. 063.286.
No. 040.691.
063.287. 063.288.
No.
063.289. 063.290. 063.291. 063.292. 063.293. 063.294.
No. 040.721.
051.334. 051.335. 051.336. 051.337. 051.338. “ 051.339.
051.340. 8
. 063. 303. 063.304.
040.729 640.730.
à 50 L. sterl.
No. 063.295.
Zusammen 6 Obligationen à 1.000 L. 8 500
ö
2.200
I „
004.662.
010.522. 011.875.
No. 051.341. 051.342. 051.343.
051.344. 051.345. 051.346. 051.347.
No. 094.551.
063.305. 063.306. 063.307. 063.308. 063.309. 063.310.
Im Ganzen I5 Obligationen im Betrage von 17.900 L. sterl.
instimmend mit dem am 14. November 1873 Allerhöchst erlassenen Ukase wird, wie
im Texte Ses. en angeführt, die Zahlung des Kapitals einer jeden Obligation sechs Monate n ch der Ziehung stuttfinden: in London durch Herren N. M. Rothschild Söhne in L. sterl.; Petersburg in der Reichsbank in Rubeln; in Paris durch Gebrüder v. Rothschild in Francs; in Frank- furt a. M. durch Herren M. A. v. Rothschild & Söhne in Reichs-Mark; in Amsterdam in holländischen Gulden, und in Berlin in Reichs-Mark durch die von den Kontrahenten bestimmten Banquiers; in den
letzten fünf Orten zum Tagescours auf London.
hl termin erst nach der zur Kapitalzahlung der Obligationen fest- Die Coupons, deren Zahlungste P ö
gesetzten Zeit fällig wird, müssen mit den Obligationen zusammen vor
wird der Betrag der
fehlenden Coupons von der Abzug gebracht. .“
auszuzahlenden Summa 1 8
er gezogenen Obligationen
Dezember 1878.
in St.
e eka E1m1“ 110671 Bekanntmachung. Die neuen Zinscoupons (VI. Serie) zu den 4 ½ % Schuldverschreibungen der Berliner Kaufmannschaft (I. Emission), den Zeitraum vom 1. Januar 1879 bis 1. Januar 1883 umfassend, können gegen Ein⸗ lieferung der betreffenden Talons in unserer Re⸗ istratur im Börsengebäude (Eingang Ecke der — Friedrichstraße, 1 Treppe) vom Donnerstag, den 2. Januar 1879 ab, Vormittags von 10—12 Uhr, in Empfang genommen werden. 8 Den Talons ist ein Nummern⸗Verzeichniß mit Unterschrift und Wohnungsangabe des Empfängers beizufügen. (àCto. 346/12.) Berlin, den 27. Dezember 1878. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.
Sieg⸗Rheinischer Bergwerks⸗ & Hütten⸗ [211] Actien⸗Verein. B
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß in der Generalversammlung vom 21. November 1878 die Auflösung und Liquidation des Sieg⸗Rheinischen Bergwerks⸗ & Hütten⸗Actien⸗Vereins beschlossen und dieser Beschluß am 13. Dezember 1878 bei dem Königlichen Handelsgerichte zu Bonn in das Handels⸗ register eing tragen worden ist. Zugleich werden die Gläubiger gemäß Art. 243 des Allgem. Deutschen Handels⸗Gesetzbuches hier⸗ durch aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Friedr.⸗Wilh.⸗Hütte bei Troisdorf, den 31.
Der Liquidator.
Verschiedene Bekanntmachungen. 18 Bekanntmachung.
Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 23. Novembr pr., nach welcher die Neuwahl der Mitglieder und Stellvertreter zu dem weiteren Aus⸗ schuß und zur Generalversammlung des Berliner Pfandbrief⸗Instituts erfolgen soll, bringen wir hier⸗ durch zur Kenntniß, daß an Stelle des für die Feuer⸗Societäts⸗Reviere: Louisenstadt, Friedrichstadt außerhalb, Neu⸗Cöln und Schöneberger Revier als
Wahlkommissarius bestellt gewesenen
1321“
Stadtrath Herrn Hübner für den Wahltermin am 14. Januar er., Vormittags 10 Uhr, . der Herr Stadtrath Haack als Wahlkommissarius ernannt und mit Leitung der Wahlen beauftragt ist. Berlin, den 9. Januar 1879.
Magistrat hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzstadt
uncker.
[329] 8
Julius Peitsch,
Dortmund, liefert als Spezialität: 1 Faconschmiedestücke „Eisen
und Gußstahl für alle Zweige der In⸗ dustrie,
Guf stahlfaconguß und Hart⸗
gußfabr kate,
Zeugnisse von Kaiserlichen und König⸗
lichen Behörden, Eisenbahnen, Maschinen⸗ fabriken ꝛc. stehen zu Diensten.
[3262]3 Australlian Meat Comp. „Ramornie“. 8 Präserven von Rind⸗ nnd Hammelfleisch, Roast- beef, Rumpsteak, Ox tongues, Sheep tongues, Or tail. Cerned beef gekocht und gepreßt, Collard head fork sausages, Schweineschmalz, Rinderfett, Liebigs Fleisch⸗Extrakt und sämmtliche Suppen in 2, 4, 6, u. 7 Pfund⸗Büchsen offerirt zu Originalpreisen in prompter Lieferung
Berlin, Behrenstr. 34. Hermann Brock,
Alleiniger Agent der Australian Meat Comp. Ramornie.
[293]
Zur Beschlußfassun
8 ch die des Baues bahn von Malchin nach Waren bahn⸗Gesellschaft “
nachzuweisen ist.
Berlin, den 9. Januar 1879.
Mecklenburgische Friedrich⸗Franz⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
und Betriebes einer normalspurigen Secundär⸗Eisen⸗ Seitens der Mec
Lburgischen Friedrich⸗Franz⸗Eisen⸗
am 28. Januar d. J, Nachmittags 2 Uhr, zu Schwerin im Geschäftslokale der Eisenbahn⸗Direktion eine Außerordentliche General⸗
versammlung statt, zu welcher die Herren Aktionäre mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Berächtigung zur Theilnahme an der Versammlung nach Maßgabe des §. 26 ff. des Gesellschafts⸗Statuts
Der Aufsichtsrath.
Dülberg.
Mastvieh⸗Ausstellung
findet am 14. und 15. Mai 1879
in den Hallen der Viehmarkt⸗Aktiengesellschaft daselbst statt. sind vom Bureau der Ausstellung, Klub der Landwirthe,
zu beziehen. Sehluß der Anmeldungen am 1. April 1879.
Anmeldungsformulare u. Programme Berlin XW., Dorotheenstraße 95/96,
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Die Autographische Presse leistet, und können damit vom Bureaupersonal ohne Vorkenntnisse sofort alle vorkommenden Drucksachen selbst gefertigt werden. die Pressen in 4 Größen, und stehe mit erläuternden Prospekten, denen die ehrendsten Zeugnisse höchster Behörden, sowie erster Firmen des Deutschen Reichs beigedruckt sind, gern zu Diensten.
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S. LOEWENHAIN, I7IFRiEDRIcHSTRASSE, W. BER LIM
8
Privatbank zu Gotha.
Activa.
ℳ 580,185. „ 3,598,048. „ 489,100. 8 73,148. „ 6,913,692.
ℳ 5,400,000. 524,776.
32,550. 594,476. 2,307,602. 2,794,769.
6 h““ Lombardforderungen . . . . 1114“ Debitoren und sonstige Aktiva. Passiva. 6““
*“ Reserve für präkludirte Bank⸗ 1114“ Guthaben auf längere Küngifänns 1 Kreditoren und sonstige Passiva „ Gotha, den 31. Dezember 1878. Direktion der Privatbank zu Gotha.
Jockusch. Schwarz.
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Tribüne mit Berliner Wespen als Gratisbeilage.
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so unterscheidet auch das Patent
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Zweite Beilage
Anzeiger und Königlich Preußi
Berlin, Sonnabend, den 11. Januar
schen Staats⸗
—
Modellen,
durch Carl Heymanns Verlag,
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im vom 11. Januar 1876, und die im Patentgesetz, vom
Central⸗Handels⸗Re⸗
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch F 8. Berlin, W., Mauerstraße 63— 65, und alle auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
§. 6 des Gese 25. Mai 187
alle Post⸗Anstalten, sowie Buchhandlungen, für Berlin
es über den Markenschutz, vom 30. November 1874, sowie die vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden,
gister für
Abonnement beträgt 1 ℳ
die in dem Gesetz, betreffend das erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel
das Deutsche Reich.
Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche . eträgt 50 ₰ für das Vierteljahr. Insertio nspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
Urheberrecht an Mustern und
(Nr. 9.)
Reich erscheint in der Regel täglick — Das — Einzelne Nummern kosten 20 ₰. —
Nach Artitel 403 des Handelsgesetzbuchs ist die Eisenbahn verpflichtet, am Ort der Ablieferung
V
über denjenigen, welche die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung derselben ohne Ver⸗
dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger letzung eines Patentrechts in Benutzuag genom⸗
das Frachtgut auszuhändigen. Erfolgt dagegen die Ablieferung irrthümlich an eine andere Person und das Gut geht demzufolge verloren, so braucht, nach einem Erkenntniß des Reichs⸗Ober⸗Handels.
gerichts, I. Senat, vom 26. November 1878, die
Eisenbahnverwaltung den allgemein bestimmten und bedungenen Normalentschädigungssatz (60 ℳ pro 50 kg gemäß §. 68 des Betriebs⸗Regl. vom 11. Mai 1874) bei der Ersatzleistung nicht zu übersteigen.
Giebt Jemand an Zahlungsstatt einen Wechsel hin mit dem Accept einer zahlungsunfähigen ode nicht wechselfähigen (z. B. minderjährigen) Person mit dem Bewußtsein, daß voraussichtlich weder der Acceptant noch er selbst zur Verfallzeit den Wechsel wird einlösen können, so macht er sich nach einem
Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 12. De⸗
zember 1878 des strafbaren Betruges schuldig.
Das „Patentblatt“ veröffentlicht folgende Ent⸗ scheidung des Reichs⸗Oberhandelsgerichts vom 10. De⸗ 1878, betreffend Unterschied zwischen
Erklärung der Nichtigkeit des Patents der relativen Wirksamkeit des in bleibenden Patents gegenüber einzelnen
Personen. Geltendmachung der in letzterer Beziehung zu erhebenden Ansprüche vor den ordent⸗ lichen Gerichten. — Zeitpunkt, nach welchem die Neuheit der Erfindung zu beurtheilen ist. — Bei er Nichtigkeitserklärung handelt es sich um die⸗ selbe Prüfung, welche schon bei der Anbringung es Patentgesuchs anzustellen ist. — Berücksichtigung achträglicher Zehauptungen im Berufungsverfahren. “ neuer Ansp üche in demselben Ver⸗ ahren.
In Sachen des Fabrikanten J. K. zu S., Nich⸗ tigkeits⸗ und Berufungsklägers, wider den Mecha⸗ niker J. H. A. zu K. und den Civil⸗Ingenieur C. K. zu C., Nichtigkeits⸗ und Berufungsbeklagte,
hat der Erste Senat des Reichs⸗Ober⸗Handels⸗
gerichts zu Leipzig in seiner Sitzung vom 10. De⸗ zember 1878, an welcher Theil genommen haben
für Recht erkannt: daß die Entscheidung des Kaiserlichen Patent⸗ amts vom 13. Juni 1878 zu bestätigen und die Kosten des Beruungsverfahres dem Berufungs⸗
kläger aufzuerlegen. Rechts Wegen.
Von Gründe.
Die Berufungsbeklagten haben für ihre Erfin⸗ dung eines „Stiefelettenziehers“ unter dem 21. Ja⸗ nuar 1877 ein Königlich Bavyerisches, unter dem 12. März 1877 ein Königlich Preußisches und unter dem 10. April 1878 ein Reichs⸗Patent erlangt.
Der Berufungskläger hat den Antrag gestellt, Letzteres für nichtig zu erklären, weil der Stiefe⸗ lettenzieher bereits im Januar und Februar 1877 von ihm selbst und andern Fabrikanten in S. her⸗ gestellt und in den Handel gebracht worden sei.
Diesen Antrag hat das Kaiserliche Patentamt durch Entscheidung vom 13. Juni 1878 ab ewiesen, weil, nicht in genügender Weise dargelegt sei daß bereits vor dem 21. Januar 1877, das heißt vor Ertheilung des Bayerischen Patents, die Erfindung im Inland benutzt worden sei.
Die hiergegen rechtzeitig erhobene Berufung sicht die Entscheidung des Patentamts, ohne die An⸗ nahmen desselben in thatsächlicher Hinsicht zu be⸗ streiten, lediglich um deswillen an, weil das in Preußen und insbesondere in der Rheinprovinz nicht bekannt gemachte Bayerische Patent dem Be⸗ rufungskläger gegenüber keine Wirksamkeit gehabt habe, und zu der Zeit, als er im Februar 1877 die Fabrikation der Stiefelettenzieher begonnen, die Er⸗ findung ihm gegenüber durch kein Patent geschützt gewesen sei. Es wird deshalb von ihm beantragt, das Patent zurückzuziehen oder doch ihm die Fabri⸗ kation der Stiefelettenzieher zu gestatten.
Die Berufung ist unbegründet.
Dem Berufskläger ist zwar darin Recht zu geben, daß vor der Ertheilung des preußischen Patents er nicht gehindert war, sich der Erfindung der Be⸗ rufungsbeklagten zu bedienen, indem das vorher er⸗ theilte Bayerische Patent nur für den Umfang des Bayerischen Staatsgebiets ein ausschließliches Recht gewährte, woran auch eine Bekanntmachung desselben im Pe lchen Staatsgebiete nichts geändert haben würde.
Allein es kommt hierauf bei Beantwortung der Frage, ob das Reichspatent für nichtig zu erklären sei, in keiner Weise an.
Wie schon ver dem Patentgesetze vom 25. Mai 1877 zwischen der Zurücknahme des Patents wegen des Nachweises, daß die Voraussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung zur Zeit der Patentertheilung nicht gegründet war, und der rela⸗ tiven Unwirksamkeit des in Kraft bleibenden Pa⸗ tents gegenüber einzelnen Personen, welche sich zur Zeit der Patentertheilung bereits in Benutzung der Erfindung befanden, unterschieden wurde,
ogl. Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten vom
21. September 1842
(Preußische Gesetzsammlung 1843 Seite 265) 4 -
Zollvereinigungs⸗Vertrag vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzblatt Seite 81) Artikel 21; Reichsverfassung vom 16. April 1871 Ar⸗
tikel 40 esetz vom 25. Mai 1877 die Erklärung der Nichtigkeit des Patents (§. 10) und die Unwirksamkeit des Patents gegen⸗
2
men oder die zur Benutzung erforderlichen Ver⸗ anstaltungen getroffen hatten (§. 5, § 44).
Der Berufungskläger hat in erster Instanz nur die Nichtigkeitserklärung beantragt, einen Anspruch aus §. 44 dagegen nicht erhoben. In zweiter In⸗ stanz hält er zunächst den Antrag auf Nichtigkeits⸗ erklärung aufrecht, fordert aber eventuell, daß, wenn die Zurückziehung des Patents nicht erfolge, ihm wenigstens die Fabrikation und der Verkauf der Stiefelettenzieher gestattet werde.
Was nun zunächst die Frage der Nichtigkeit des Patents betrifft, so hängt die Beantwartung der⸗ selben im vorliegenden Falle lediglich davon ab, ob die Erfindung, als sie patentirt wurde, neu, folglich patentfähig, war oder nicht (§. 10 Nr. 1). Han⸗ delte es sich um ein ursprünglich als Reichspatent ertheiltes Patent, so würde hinsichtlich der Neuheit der Erfindung die Zeit ihrer Anmeldung bei dem Reichspatentamt entscheidend sein (§. 2). Da es sich aber um Verwandlung von Landespatenten in ein Reichspatent handelt, so ist der Zeitpunkt entschei⸗ dend, in welchem die Erfindung im Inlande, das ist in irgend einem Theile des Reichegebdets. zuerst einen 8 erlangte (§. 42). Nach diesem Zeitpunkt hat das Patentamt die Neuheit der Erfindung zu beur⸗ theilen, wenn die Verwandlung eines Landespa⸗ tentes in ein Reichspatent beantragt ist. Hieraus folgt, obgleich §. 42 im §. 10 Nr. 1 nicht in Bezug genommen ist, daß auch bei der Verfügung über einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung die Neuheit der Erfindung nach demselben Zeitpuukt beurtheilt werden muß. Denn es handelt sich bei der Nich⸗ tigkeitserklärung darum, dieselbe Prüfung, welche schon bei der Anbringung des Patentgesuchs von Amtswegen anzustellen ist (§. 22 Absatz 2), nach der Patentertheilung auf den Antrag eines Bethei⸗ ligten (§. 27) wieder aufzunehmen, und auf Grund dieser nachträglichen Prüfung eine nicht gerechtfertigte Patentertheilung rückgängig zu machen. Das Patent⸗ amt hat daher seine Entscheidung mit Recht davon abhängig gemacht, ob die Erfindung am 21. Januar 1877, an welchem Tage sie zuerst durch das baye⸗ rische Patent im Inland einen Schutz erlangte, neu war oder nicht.
„Nach §. 2 des Patentgesetzes würde die Erfindung nicht als neu gelten, wenn sie in dem gedachten Zeitpunkte im Inlande, das ist in einem Theile des Reichsgebiets, bereits so offenkundig benutzt war, daß danach die Benutzung durch andere Sachver⸗ ständige möglich war.
Eine solche Benutzung aber hat, wie das Patent⸗ amt mit Recht annimmt, der Berufungskläger nicht dargelegt. Außer Betracht bleiben hierbei die von F. und G. behufs Ausführung der Erfindung vor⸗ genommenen Handlungen, weil diese Personen nach der vom Berufungskläger nicht bestrittenen Behaup⸗ tung der Patentinhaber im Auftrag des Berufungs⸗ beklagten K. gehandelt haben. Was aber die von dem Berufungskläger behufs Ausführung der Erfindung ge⸗ thanen Schritte betrifft, so ist — abgesehen davon, ob darin eine offenkundige Benutzung im Sinne des §. 2 ge⸗ funden werden könne — nicht dargethan, daß diese Benutzung schon vor dem 21. Januar 1877 statt⸗ gefunden hat. Den in dieser Hinsicht vom Patent⸗ amt ausgeführten Gründen ist umsomehr beizutreten, da der Berufungskläger den vom Patentamt gerüg⸗ ten Mängeln der thatsächlichen Begründung seines Antrags in zweiter Instanz in seiner Berufungs⸗ schrift nicht abgeholfen, vielmehr durch die Behaup⸗ tung, daß er im Februar 1877 mit der Fabrikation der Stiefelettenzieher begonnen habe, zugegeben hat, daß er am 21. Januar 1877 die Erfindung noch nicht benutzt hatte.
In einer Erwiderung auf die Beantwortung der Berufungsschrift führt der Berufungskläger an, er habe, wenn nicht früher, doch zu gleicher Zeit wie der Patentinhaber mit der Fabrikation der Stiefelettenzieher begonnen, indem er schon vor der im Februar 1877 stattgehabten Ueber⸗ gabe der Modelle an die Gießerei von P. auf die Ausarbeitung des neuen Artikels, die Her⸗ stellung von Proben zur Vervollständigung der Zeichnungen und die Anfertigung der Modelle sehr viel Zeit verwendet habe. Der Berufungs⸗ kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichti⸗ gung dieser nachträglichen Behauptungen, weil die⸗ selben nicht innerhalb der sechswöchigen Berufungs⸗ frist bei dem Patentamt vorgebracht sind (Gesetz vom 25. Mai 1877 §. 32; Verordnung vom 1. Mai 1878 §. 1). Wenn es nun auch zulässig wäre, diese Behauptungen, obgleich Berufungskläger damit aus⸗ geschlossen ist, von Amtswegen zu berücksichtigen Verordnung vom 1. Mai 1878 §. 7), so liegt doch hierzu kein Anlaß vor, da auch das nachträgliche Vorbringen eine bestimmte Angabe darüber, wann Berufunaskläger mit den Vorberei⸗ tungen zur Benutzung der Erfindung begonnen habe, nicht enthält.
Der Antrag, das Reichspatent für nichtig zu er⸗ klären, ist demnach mit Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.
Was sodann den eventuellen Antrag des Be⸗ rufungsklägers betrifft, so kann demselben aus for⸗ mellen Gründen nicht stattgegeben werden.
Ein Antrag, dem in Kraft bleibenden Reichs⸗ patent die Wirksamkeit gegenüber dem Berufungs⸗ kläger abzusprechen, ist in erster Instanz nicht ge⸗ stellt, es ist demnach auch von dem Patentamt dar⸗ über nicht entschieden worden. Die Berufung ist da⸗ her in dieser Beziehung gegenstandlos. Die dem Be⸗ rufungskläger nach §. 1 der Verordnung vom 1. Mai
1878 zustehende Befugniß, zur Begründung des in erster Instanz erhobenen Anspruchs in zweiter Instanz neue Thatsachen und Beweismittel geltend zu machen, umfaßt nicht die Befugniß, einen in erster Instanz nicht erhobenen Anspruch in zweiter In⸗ stanz zuerst geltend zu machen.
Ohpvehin aber gehören die aus den §§. 5 und 44 herzuleitenden Ansprüche gegen die Patentinhaber nicht zu denjenigen, über welche in erster Instanz das Patentamt (§§. 13 ff., 27 ff.) und in zweiter Instanz das Reichs⸗Oberhandelsgericht (§. 32) zu ent⸗ scheiden berufen ist. Es muß daher dem Berufungs⸗ kläger überlassenble iben, einen d rartigen Anspruch, wenn er glaubt, damit durchdringen zu können, bei dem zuständigen Gerichte zu verfolgen.
Die durch die unbegründete Berufung veranlaßten Kosten fallen dem Berufungskläger zur Last.
Urkundlich unter dem Siegel des Reichs⸗Ober⸗ handelsgerichts und der verordneten Unterschrift.
Das 116Gö“ Erster Senat.
ape.
(Arbeitgeber.) Das Avppellgericht in London hat kürzlich in einem Streitfalle entschieden, daß es als unerlaubte Nachahmung einer registrirten Marke anzusehen sei, wenn ein Dritter eine Marke anwende, deren Verschiedenheit von der registrirten Marke nur unter Anwendung besonderer Aufmerk⸗ samkeit erkannt werden könne. Der Entscheid hat namentlich bei den Sheffielder Gewerbtreibenden eine große Befriedigung hervorgerufen, da er in⸗ direkt der zu Sheffield bestehenden „Coutlers' Company“ (Vereinigung der Messerschmiede), das von dieser seit langer Zeit ausgeübte Recht, an ihre einzelnen Mitglieder aus⸗ schließende Marken zu verleihen, anerkannte. Der
all war folgender: Die Coutlers' Compa y zu
heffield hatte vor langen Jahren einem ihrer Mitglieder Namens Hunter für dessen ausschließ⸗ lichen Gebrauch eine Marke verliehen, welche aus einem an Schleifen aufgehängten Horn besteht. Ein Fabrikant Rosing wollte sich nun eine Marke registriren lassen, welche aus einem Horn bestand, über welchem gekreuzte Rosen angebracht waren. Die Verschiedenheit zwischen den Schleifen und den Rosen konnte namentlich dann nicht genau erkannt werden, wenn die Marken als Stempol auf Feilen oder Stahlfedern angebracht waren. Der Richter verfügte aus dem oben angeführten Grunde die Zurückweisung der von Rosing hinterlegten Marke.
Handels⸗RNegister.
Die Handelsregistereinträage aus dem Königreich
Sachsen, dem Königreich Württemberg und
dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags,
bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik
Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt
veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.
Altenbrzarg. Bekanntmachung.
Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist auf dem die Firma C. F. Baeßler hier betreffenden Fol. 2 des Handelsregisters für Altenburg verlautbart wor⸗ den, daß Herr Carl Theodor Baeßler hier Mit⸗ inhaber der Firma ist. “
Altenburg, den 7. Januar 1879.
Herzogl. Sächsisches Stadtgeri Döll. Altenburg. Bekanntmachung. 8
Im des unterzeichneten Herzog⸗ lichen Stadtgerichts ist laut Beschlusses vom heu⸗ tigen Tage das Erlöschen der auf Fol. 249 einge⸗ tragenen Firma W. Reps in Altenburg verlaut⸗ bart worden.
Altenburg, den 7. Januar 1879.
Herzogl. 8 Stadtgerich öll. 3
Alt-Lundsberg. Bekanntmachung. In unser Fewemesifte ist heute zufolge Ver⸗ fügung vom 6. Januar cr. Folgendes eingetragen: a. Laufende 8 ö b. Bezeichnung des Firmeninhabers: Mühlenmeister Helmuth Müncheberg zu Eggersdorf. c. Ort der Niederlassung: Eggersdorf. d. Bezeichnung der Firma: E. H. Müncheberg. Alt⸗Landsberg, den 7. Januar 1879. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Alt-Landsberg. In unser Gesellschaftsregister ist heute zufolge Verfügung vom 6. Januar 1879 Folgendes eingetragen: 1.) Laufende “ 2) Firma der Gesellschaft: „E. Köppen und Streithorst.“ 3) Sitz der Gesellschaft: G Liebenberger Mühle. 4) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: a. der Landwirth Johann Andreas Ernst Köppen, b. der Kaufmann Wilhelm Eduard Han Köppen. Zeit be⸗
8
Die Gesellschaft hat vor längerer gonnen. Alt⸗Landsberg, den 7. Januar 1879. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 10. Janzar 1879 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsreaister, woselbst unter Nr. 6295 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Ustein & Co.
vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Leopold Ullstein zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter der Firma Berliner Zeitung Leopold Ullsstein fort. Vergleiche Nr. 11,318 des Fir⸗ menregisters.
Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr.
11,318 die Firma:
Berliner Zeitung
Leopold Üllstein und als deren Inhaber der Kaufmann Leopold Ullstein hier eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 5726 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Möbel⸗Magazin, Spandow & Comp. vermerkt steht, ist eingetragen: Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueberein⸗ kunft aufgelöst. Der Kaufmann Gotthilf Simon setzt das Handelsgeschäft unter un⸗
veränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 11,319 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 11,319 die Firma: Möbel⸗Magazin, Spandow 8 Co. und als deren Inhaber der Kaufmann Gott hilf Simon hier eingetragen worden. In unser Firmenregister sind: unter Nr. 11,320 die Firma: Heinrich Bukofzer und als deren Inhaber der Kaufmann Heinrich Bukofzer hier (jetziges Geschäfts⸗ lokal: Seydelstraße 30), unter Nr. 11,321 die Firma: H. Cohn und als deren Inhaberin Frau Hulda Cohn, geb. Lehmann, hier (setziges Geschäftslokal: Friedrichstraße 206), eingetragen worden. Dem Gerson Cohn zu Berlin ist für letztge- nannte Firma Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 4169. eingetrage worden.
Gelöscht ist: Firmenregister Nr. 10,555: die Firma: Verlag der Berliner Zeitung (D. Collin). Berlin, den 10. Januar 1879. v Königliches Stadtgericht. 8 I. Abtheilung für Civilsachen.
Boenn. Auf Anmeldung ist heute sub Nr. 979 des hiesigen Handels⸗ (Firmen⸗) Registers einge⸗ tragen worden: Hugo Heinrich Bongardt, Kaufmann 8 zu Honnef, als Inbaber der daselbst bestehenden Firma Hugo Heinrich Bongardt.
Bonn, den 8. Januar 1879. Der Landgerichts⸗Sekretär.
Donner.
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Bonn. Auf Anmeldung ist heute bei Nr. 39 des hiesigen Handels⸗ (Firmen⸗) Registers, woselbst Mathias Peretti, Kaufmann und Pianofortefabri⸗ kant zu Bonn, als Inhaber der dafelbst bestehenden Firma St. A. Braun⸗Peretti Pianoforte⸗Fabrik eingetragen ist, die fernere Eintragung erfolgt, daß Mathias Peretti das von ihm unter genannter
Firma gefuͤhrte Handelsgeschäft auf die zu Bonn wohnenden Kaufleute Severin und Heinrich Braun
mit der Befugniß übertragen hat, fernerhin die bisherige Firma zu führen.
Sodann ist heute sub Nr. 360 des hiesigen Ge⸗ sellschaftsregisters eingetragen worden: die zu Bonn unter der Firma St. A. Braun⸗Peretti Piano⸗ forte Fabrik und Musikalienhandlung bestehende, am 1. Januar 1879 begonnene Handelsgesellschaft und als deren Gesellschafter: 1) Severin Braun, 2) Heinrich Braun, Beide Kaufleute zu Bonn, von welchen Jeder berechtigt ist, die Gesellschaft zu ver⸗ treten. 16 Bonn, den 8. Januar 1879.
Der Landgerichts⸗Sekretär. Donner.
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Bonn. Auf Anmeldung ist heute sub Nr. 978 des hiesigen Handels⸗ (Firmen⸗) Registers einge⸗ tragen worden: Heinrich Thenée, Gerbereibesitzer und Lederfabrikant zu Lechenich als Inhaber der daselbst bestehenden Firma Heinr. Thenée. Sodann ist heute sub Nr. 175 des hiesigen Pro⸗ kurenregisters eingetragen worden: Lorenz Thene, Kaufmann zu Lechenich, als Prokurist der vor⸗ erwähnten Firma Heinr. Thenée.
Bonn, den 8. Januar 1879. 3 I1I“ Shn. hes
onner.
Brandenburg. Bekanntmachung.
Die verehelichte Kaufmann Anna Sinasohn, geb. Mendershausen zu Lehnin, hat als Inhaberin der unter Nr. 694 des Firmenregisters eingetragenen
Firma: A. Sinasohn
zu Lehnin ihrem Ehemanne, Kaufmann Emanuel
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