11u“
Frcs.
b. feine Kartons jeder Art .. . 2öö 50) Bäͤcher gedruckte, ungebunden oder einfach ge⸗ 51) Bücher unbedruckte: a. broschürt oder gebunden . . . .. b. in Leder oder Pergament gebunden. c. in jeder andern Art gebunden M52) Häute und Felle a. rohe, frische oder trockene, nicht geeignet zu e]; b. rohe, frische oder trockene zu Pelzwerk 53) Sattlerarbeiten mit Ausnahme der Pferdegeschirre und der Sattel. . . .. 54) Kürschnerwaaren aus unbehaarten Fellen mit Ausnahme der Handschuhe, Schuhe, Bettdecken 8 und der Kurzwaaren aus Leder.... 8 55) Bruch, Hammerschlag und Feilspäne von Eisen, Gußeiser .114““ 6) Gußeisen:
teen oder lackirten Gusse verarbeitet, auch mit gaanderen Metallen verzinnt. ..... 57) Roheisen in Masseln und Stahl in Blöcken 58) Eisen: 3 8 a. gewalzt und gehämmert, Stäbe von mehr als 5 mm Durchmesser und Stangen von jeder J1.“ b. in Stäben (mit Einschluß des Drahtes) von 5 oder weniger mm Durchmesser oder Breite c. in Platten von 4 mm Stärke und darüber d. in Platten von weniger als 4 mm Stärke 8 11144*“ 9) Eisen und Stahl, geschmiedet, Anker, Radachsen öl11113““ 60) Eisen⸗ und Stahlschienen für Eisenbahnen
61) Eisenwaaren: a. einfache. 1““ b. mit anderen Metallen verzierte. .. . 62) Blech, Eisenplatten, überzogen mit Zinn, Zink oder Blei 44* b. verarbeitet, auch mit anderen Metallen ver⸗
ziert 63) Stahl: a. in Stangen, Stäben, Platten und Draht *“ c. anders bearbeitet... e11.1““; b. andere Geräthe und Instrumente für gewerb⸗ liche und landwirthschaftliche Zwecke von Eisen, Stahl oder von Eisen und Stahl . 65) Nickel und dessen Legirungen mit Kupfer und Zink (Packfong und Argentan): a. in Würfeln, Broten und Bruchstücken in Blättern, Barren und Draht. 1X1““ Dampfmaschinen, stationäre, mit oder ohne Kessel und hydraulische Motoren u . Dampfmaschinen, Lokomotiven, Lokomobilen, Schiffsmaschinen mit oder ohne Kessel ... c. andere Maschinen und Theile von Maschinen 67) Apparate aus Kupfer oder anderen Metallen, zum Erwärmen, Raffiniren, Destilliren ꝛcc. ... 68) Einzelne Kessel aus Eisen⸗ oder Stahlplatten mit oder ohne Siedevorrichtung oder Vorwärmer 69) Eisenbahnwagen: a. für Waaren und Gepäck ZZ111141X“ 70) Bausteine, roh, gesägt, geschnitten, behauen oder polirt, mit Inbegriff der Statuen. . ... 71) Dach⸗ und Mauerziegel, Platten und Röhren 114A44“*“ 72) Andere Arbeiten aus gemeinem Thon. 73) Porzellanwaare, weiße . . . .. 74) Tafeln von Glas oder Krystall: a. nicht geschliffene, mit einer Dicke von 4 mm ““ “ b. geschliffene, nicht belegte . . . . ... 75) Tafeln von Glas und Krystall, geschliffen und belegt, mit einbegriffen die gefaßten Spiegel 76) Glas⸗ und Krvystallarbeiten: a. einfach geblasene oder gegossene, nicht farbig, weder geschliffen noch gravirt. . . . . . b. gefärbte, geschliffene, bemalte, emaillirte, ver⸗ 8 goldete und versilberte 1114“ 7) Glas, Krystall und Email in Perlen oder durch⸗ bohrten Stücken für Leuchter und andere ähn⸗ liche Arbeiten. C1“ b11“ 79) Früchte, frisch, mit Einschluß der Trauben 1 80) Früchte, trocken, mit Ausnahme der Mandeln, Rüsse, Haselnüsse und anderer ölhaltiger Früchte, der Trauben und der Feigen . . . . . ... 81) Kuchen von Nüssen und anderen ölhaltigen Sveeehen 11““ 82) Pferde (per Stück) .. . .. 83) Ochsen und Stiere (per Stück). —“
85) Fersen und junge Stiere (per Stück) 4244*“ 39 Schafvieh und Ziegen (per “ 88) Fleisch, gesalzen oder geräuchert oder in anderer
Weise zubereitet .... 1u6“ 83) Frische Fische jeder Art 90) Butter, frische.... 1*“ 92) Honig jeder Art 9 chwämme, gemeine.. 94) Kurzwaaren: a. gemeine (mit Ausnahme der aus der Kinderspielzeuge aus Holz) . JPoo“ u 95) ““““ 96) Andere Musikinstrumente, mit Ausnahme der Kirchenorgeln, der tragbaren Orgeln und der Harmoniums (per Stück) . . ... ö 97) Kautschuk und Guttapercha, bearbeitet, in Posa⸗ mentierwaaren, in Bändern oder Geweben 8 98) Kautschuk und Guttapercha, anders bearbeitet, mit Inbegriff von Bekleidungsgegenständen und 11111464“* 99) Filzhüte 8
89
Holz und
Ferner enthält das Schlußprotokoll Für Vertrag
nachstehende tionaltarif: 1) Der aus Anlaß der inneren Steuer von
Erläuterungen zum italienischen
Jedoch mit Ausschluß von Wiener
*) ad 94: Schlußprotokolle niedrigere Zollfätze erzi lt
für welche im
149) 2. Ordinäre Kartons jeder Art . . . .. -
. wie Eisen. 15
Spezialitäten, de
86
Ceni.
— — — — 0ρ——2 00 00 —
—
16
1
A00,] S [28!
88
1 115
32 50 —
Konven⸗ versüßtem
oder parfümirtem Flaschen 2 Zollzu 1 eines Alkoholgehalts von 70 Graden (Hunderttheilen) be⸗
messen.
Millimeter Dicke und darüber.
die Positionen 43a. und b.
11“ 1.“ ““
Alk 5 und von Alkohol jeder Art in chlag wird auf Grund der Annahme
2) Terpentinöl wird mit keinem höheren Zolle, als mit
3 Francs per 100 kg belegt werden.
3) Die mit Oel getränkten Leinen⸗
4) Die geköperten Leinen und Hanfgewebe und die
Damaste werden ebenso wie die glatten Gewebe behandelt.
5) Die sogenannten schiavine, gemeine Decken aus cal⸗
cinirter Wolle, ganz weiß oder mit einfachen färbigen Rand⸗ streifen, werden bis zur Menge von Centnern zum Zolle von 100 Kilogramm reciproker Oesterreich⸗Ungarn und unter Ursprung aus Oesterreich⸗Ungarn digen Behörden nachgewiesen wird.
jährlich 400 metrischen 22 Francs 50 Centimes per unter der Voraussetzung italienischen schiavine in der Bedingung, daß der durch Zeugnisse der zustän⸗
zugelassen, Behandlung der
6) Schwarze Shawls und Tüchel aus Schafwolle, mit
ordinärer Seidenstickerei in einer einzigen Ecke, auch mit Sei⸗
denfransen versehen, werden nach der Gattung des Gewebes,
unter Außerachtlassung der Stickerei und der Fransen, verzollt.
7) Platten, Tafeln und Streifen von gemeinem Holz zum Fournieren fallen nur dann unter die Nr. 37, wenn sie dünner
als zwei Millimeter sind.
8) Unter der Nr. 39 sind auch gehobelte Holzgegenstände, sofern sie noch nicht fertige Arbeiten bilden, begriffen, ferner geschnittene oder gesägte Holzplatten oder Tafeln von zwei
9) Schindeln fallen unter Nr. 40.
10) Schaufeln, Gabeln, Rechen, Schüsseln, Löffel, Näpfe und andere Gegenstände des Hausgebrauches, Handhaben von Geräthen und Werkzeugen, mit oder ohne Zwingen, dann gemeine Holzschuhe gehören je nach ihrer Bearbeitung unter Die unter Nr. 43 begriffenen Artikel können auch mit Beschlägen, Reifen oder anderen Nebenbestandtheilen von gemeinen Metallen versehen sein.
11) Als ordinärer werden die Pappe in Masse und die aus gekautschten nicht zusammengeleimten Schichten hergestellten Deckel verstanden. Alle aus zusammen⸗ geleimten Papierschichten hergestellten oder mit Papier über⸗ zogenen Pappen gehören unter die feinen. “
12) In Leinwand gebundene Bücher werden wie karton⸗ nirte (Nr. 51 a) behandelt. 13) Holzkohlen⸗Roheisen wird gleich dem mit Steinkohlen erzeugten behandelt. 14) Die in der Position 52b des allgemeinen öster⸗ reichisch⸗ ungarischen Zolltarifes enthaltenen Artikel, als: Luppeneisen (Masseln, Rohzaggel) und Millbars, fallen unter die Nr. 57 des Tarifes A, so ern sie nicht von den Schlacken gereinigt sind. Auch Ingots sind unter dieser Nummer (57) begriffen. 8
15) Die rechteckigen, vierecckigen, sechs⸗, achteckigen und dergleichen Stäbe fallen zur dann unter die Nr. 58 b, wenn sie eine Seite von fünf Millimeter oder weniger haben.
16) Unter den Nummern 58 und 59 ist das Eisen be⸗ griffen, welches einfach gewalzt oder geschmiedet ist; jede weitere Bearbeitung nach dem Schmieden oder Walzen macht das Eisen zum Eisen zweiter Fabrikation. Stücke von gewalz⸗ tem oder geschmiedetem Eisen zur Konstruktion von Waggons, Brücken, Maschinen oder Bauten fallen unter Nr. 58 und 59, wenn sie nicht gelocht oder anderweitig bearbeitet sind. Die T und TEisen gehören in die Position 58a. Die mit der Hand geschmiedeten Nägel, die Pflugschar⸗Eisen und die Tyres (Radkranzeisen) fallen unter Nr. 59. Die Drahtstifte, Heu⸗ gabeln und Hauen fallen unter Nr. 64 b. Ketten werden als Eisen zweiter Fabrikation (Nr. 61) behandelt.
17) Die Klempnerwaaren fallen unter Nr. 62 b.
18) Italien behält sich bezüglich der Zollbehandlung des gehärteten Stahles die Freiheit der Entschließung vor.
19) Einfach geblasene oder gepreßte Glas⸗ und Krystall⸗ waaren fallen auch dann noch unter Nr. 76 a, wenn sie am
Rande, Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind. ünter diese Position fallen auch die Flaschen aus weißem ase.
20) Für Castradina (getrocknetes und gesalzenes (ge⸗ pökeltes] Fleisch von Schafvieh) wird ein ermäßigter Zoll von 5 Francs per 100 Kilogramm für eine jährliche Einfuhr⸗ menge bis zu 4000 metrischen Centnern zugestanden. Die Anwendung dieses Begünstigungszolles ist jedoch an die Vor⸗ weisung von Ursprungs⸗Certifikaten gebunden.
21) Preßhefe wird zollfrei zugelassen.
22) Die gesalzenen sardelle, acciughe, bojane, scoranze, sgombri, lanzarde, angusigole, maride, robi und suri werden zollfrei zugelassen.
23) Der Brindza genannte Schaf⸗ oder Ziegenkäse von bröckeliger Masse wird zum 898 von 3 Francs per 100 kg unter der Bedingung zugelassen, daß der Ursprung dieses Produktes aus Oesterreich⸗Ungarn durch Certifikate der zustän⸗ digen Behörden nachgewiesen wird. Die zu diesem ermäßigten Zollsatze in Italien zugelassene Menge darf 800 metrische Centner per Jahr nicht überschreiten.
24) Pfeifen aus Thon, Fayence (Majolika) oder Por⸗ zellan, auch mit Reifen oder Heckeln aus gemeinen, nicht ver⸗ TPhheten oder versilberten Metallen werden als Waaren aus
hon, Fayence oder Porzellan behandelt. Deckel und andere
Nebenbestandtheile aus Nickel⸗Legirungen an solchen Pfeifen werden nicht als versilbertes Metall betrachtet. 25) Hölzerne Knöpfe aller Art werden als Holzarbeiten, je nach ihrer Bearbeitung behandelt. Knöpfe aus Bein, Horn, Steinnuß, Papiermache und ähnlichem Material, ferner Pfeifenrohre aller Art mit Mundstücken aus Bein, Horn oder Holz fallen unter die Kurzwaaren aus Holz.
26) Brieftaschen, Geldtäschchen, Cigarrentaschen, Notiz⸗ büchelchen und ähnliche Lederarbeiten (mit Ausnahme jener aus Juchten) mit gemeinen, weder vergoldeten noch versilberten Metallen montirt, werden als gemeine Kurzwaaren verzollt. Nebenbestandtheile aus Nickel⸗Legirungen an solchen Gegen⸗ ständen werden nicht als versilbertes Metall betrachtet. „22) Ordinäre, nicht garnirt; Bauernfilzhüte werden bei ihrer Einfuhr über die Grenze Tirols nach Italien zum
—
ermäßigten Zollsatze von 15 Centimes per Stück unter der
ihr Ursprung aus Tirol durch hörden erwiesen wird. Der Konventionaltarif für die Einfuhr nach Oester⸗ reich⸗Ungarn enthält nachstehende Ermäßigun gen des allgemeinen österreichisch⸗ungarischen Zolltarifs:
oder Hanfgewebe werden wie das Wachstuch für Fußböden (Nr. 28a) be⸗ andelt.
eigen, getrocknete.. itronen, Limonien, Pomeranzen Datteln, Pistazien... Mandeln, trockene . . . ... “ v4“ Fische, frische, Fluß⸗ und Bachkrebse, “*“ Fische, nicht besonders benannte, ge⸗ salzen, geräuchert, getrocknet ... Maulthiere, Maulesel und Esel. Fleischwürste (auch Blut⸗, Leber⸗ und 8 vX““ äse
Butter, frische, gesalzene, einge⸗ c4“*“ Oliveröl in Fässern, Schläuchen und ab“ Teigwerk (d. i. Nudeln und gleich⸗ artige nicht gebackene Erzeugnisse 1be““ Süßholzsaft. 11““ Limonien⸗ (Citronen⸗) Saft . .. Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert jedoch ungefärbt 1“ Glatte, Ganz⸗Seidenwaaren ... Hüte, nicht besonders benannte, un⸗ Z1111“ Hüte, garnirt, aus Stroh, Rohr, Bast, Bensen, Fischbein, Palm⸗ blättern oder Holzspahn . . . 8 Regen⸗ und Sonnenschirme aus 2. Regen⸗ und Sonnenschirme aus ünberen “ 4 — 65. a. 2. Wachszündkerzchen und Stearinzünd⸗ 144“” 100 kg 3
— In der heutigen (33.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister für die geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk, der Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal, der Minister für Handel ꝛc. Maybach und mehrere Regierungskommissarien bei⸗ wohnten,trat das Haus, nach einer Bemerkung des Abg. Dr. Kolberg vor der Tagesordnung, in die zweite Berathung derjenigen Etats⸗ positionen, welche das technische und landwirthschaft⸗ liche Unterrichtswesen betreffen, nebst den dazu gehörigen Berichten der Budget⸗ und der Unterrichtskommission. Zu⸗ nächst empfahl der Referent, Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum in einigen einleitenden Worten die Anträge der Budgetkom⸗ mission, welche lauten:
„Das Haus der Abgeordneten wolle:
IJ. unter Belassung der Navigations⸗, Steuermanns⸗ und Schifferschulen bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe, der Uebertragung des gewerblichen Unterrichtswesens auf das Mi⸗ nisterium der geistlichen⸗, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten in der von der Staatsregierung vorgeschlagenen Weise bei Fest⸗ stellung des Etats für 1879/80 zustimmen;
II. beschließen:
die Königliche Staatsregierung bei Ueberweisung der technischen Unterrichtsanstalten an das Unterrichts⸗Ministerium aufzufordern:
1) eine ständige Kommission in welcher außer den Mi⸗ nisterien der geistlichen⸗, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten, für Handel und Gewerbe und für öffentliche Arbeiten sachkundige Mitglieder, insbesondere aus dem Gewerbe⸗ und Handwerkerstande vertreten sind, einzusetzen und dieselben bei der weiteren Entwicke⸗ lung des technischen Schurwesens und bei wichtigen Fragen der Verwaltung desselben zu hören;
2) dem Landtage in der nächsten Session den Entwurf für eine organische Einrichtung (oberer Unterrichtsrath) vorzulegen, welche als regelmäßig berathende Behörde dem Unterrichts⸗ Minister zur Seite steht, welche sich nach der Natur der verschie⸗ denen Unterrichtszweige in Abtheilungen gliedert und in welche außer Ministerialbeamten auch praktische Schulmänner und andere Sachverständige berufen werden.“
Hierzu waren folgende Anträge gestellt:
1) Vom Abg. Dr. Techow: 1
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: trag II. 2 abzulehnen, dagegen folgenden Antrag anzunehmen: 2) „in Erwägung zu ziehen, ob es nicht zweckmäßig sei, eine or⸗ ganische Einrichtung (obersten Unterrichtsrath) zu schaffen, welche als berathende Behörde dem Unterrichts⸗Minister zur Seite steht“ und über das Ergebniß der angestellten Erwägungen dem Landtage in der nächsten Session Mittheilung zu machen.“
2) Vom Abg. Dr. Lucius:
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, unter II. Nr. 1 folgendermaßen zu fassen:
1) eine ständige Kommission, in welcher außer den Vertretern der betheiligten Ministerien und Reichsbehörden sachkundige Mit⸗ glieder aus dem Gewerbe⸗ und Handwerkerstande vertreten sind, einzusetzen und dieselbe sowohl bei der weiteren Entwickelung des technischen Schulwesens als wie bei wichtigen Fragen der Verwal⸗ tung und des Berechtigungswesens zu hören.“
Der Abg. Frhr. von Heereman sprach sich für die Belassung des technischen Unterrichtswesens bei dem Handels⸗Ministerium aus, weil es dort mehr mit dem lebendigen Leben in Kontakt bleibe. Das Kultus⸗Ministerium könne ja in geeigneter Weise bei der Leitung betheiligt werden. Bei der jetzigen Leitung des Kultus⸗Ministeriums könne er sich nicht für eine Kompetenzerweiterung desselben aus⸗ sprechen, zudem sei eine Centralisation des Unterrichtswesens dem letzteren nicht förderlich, wie das die einheitliche Leitung der Gymnasien und Realschulen bewiese. Der allerdings enge Zusammenhang zwischen Kunst und Kunstgewerbe könne ihn nicht bestimmen, seine Bedenken, die er eben geäußert, aufzugeben. Der Regierungskommissar Ministerialdirektor Dr. Jacobi führte dagegen aus, daß, nachdem die Trennung des Ressorts des jetzigen Handels⸗Ministeriums einmal be⸗ schlossen sei, das technische Unterrichtswesen entweder bei der allgemeinen Verwaltung für Handel und Gewerbe verbleibe oder der Unterrichtsverwaltung zufallen müsse. Da Ersteres nicht möglich sei, so bleibe die letztere Alternative das natürlichste; die Bau⸗Abtheilung des Handels⸗Ministeriums sei hierzu durchaus nicht geeignet. Der bg. Dr. Cohn recht⸗ fertigte seinen früher gestellten, übrigens jetzt zurück Antrag, betr. die Ueberweisung der landwirthschaftlichen Lehranstalten, mit den früheren in dieser Beziehung gefaßten
Anmerkung 39. a. 2. 42. 1.
den Antrag
Beschlüssen des Hauses. Der Minister habe denselben keine genügenden Gründe entgegengestellt.
Beim Schlusse des Blattes hatte der Staats⸗Minister Dr. Friedenthal das Wort.
— Der Finanz⸗Minister hat sich, nach einem Cirkularerlaß vom 8. Dezember v. J., der Ansicht des Ministers für Handel ꝛc. angeschlossen, nach welcher die im §. 18 der Maß⸗ und Ge⸗ wichtsordnung vom 16. Mai 1816 und §. 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 enthaltenen Vorschriften über periodische eichamtliche Prüfung der im öffentlichen Gebrauche be⸗ findlichen Waagen und Gewichte durch die Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 nicht für beseitigt zu erachten sind. Da gegen die Verlängerung der Revisions⸗ perioden, welche in jenen gesetzlichen Bestimmungen und in den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen vorgeschrieben sind, aus technischen Grüünden Bedenken bestehen, so sei auch ferner nach den bis 1874 beobachteten Grundsätzen in der Weise zu verfahren, daß, sofern nicht bemerkte Unrichtigkeiten der Wiegegeräthe Anlaß hierzu geben, die bei Zoll⸗ und Steuerstellen im amtlichen Gebrauch befindlichen Waagen und Gewichte alle drei Jahre, die in den Rübenzuckerfabriken, Brauereien und Salzwerken benußten Waagen und Gewichte alljährlich der eichamtlichen Prüfung zu unterwerfen sind. Nur bei Amtsstellen, welche von dem betreffenden amte entfernt belegen sind oder bei denen eine häufige Be⸗ nutzung der Waagen und Gewichte nicht eintritt, könne jene dreijährige Periode überschritten werden, sofern die periodische
rüfung durch die Oberbeamten der Steuerverwaltung keinen
weifel gegen die Richtigkeit der Wiegegeräthe ergiebt und andere Gründe für eine eichamtliche Untersuchung nicht eintreten.
— Nach dem Cirkularerlaß des Finanz⸗Ministers und des Ministers des Innern vom 8. November 1876 sind die durch die Bezirksverwaltungsgerichte festgesetzten Kost en un⸗ mittelbar nach beendigter Instanz einzuziehen. Nach einem Spezialbescheide des Ministers des Innern vom 22. Dezem⸗ ber v. J. bleibt der Zeitpunkt der beendigten Instanz nicht von dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses der betref⸗ fenden Instanz abhängig, sondern tritt mit dem Erlasse dieses Erkenntnisses ein.
— Die in der heutigen Börsen⸗Beilage abgedruckte tabellarische Uebersicht der Wochenausweise deutscher Zettelbanken vom 15. d. M. schließt mit folgenden summarischen Daten ab: Es betrug der gesammte Kassenbestand 631 331 000 ℳ oder 17 067 000 ℳ mehr als in der Vorwoche, während der Wechselbestand in Höhe von 580 684 000 ℳ eine Abnahme um 19 979 000 ℳ und die Lombardforderungen mit 83 792 000 ℳ eine Abnahme um 4 849 000 ℳ erkennen lassen; es betrug ferner der Noten⸗ umlauf 802 838 000 ℳ oder 25 254 000 ℳ weniger als in der Vorwoche, während die sonstigen täglich fälligen Verbindlich⸗ keiten mit 197 461 000 ℳ eine Zunahme um 19 926 000 ℳ und die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten mit 49 566 000 ℳ eine solche um 619 000 ℳ aufweisen.
— Der Kanzleivorstand beim Kaiserlichen General⸗Kon⸗ sulat in Warschau, Hofrath Ludwig Deysing, ist dort nach 33jähriger ersprießlicher Wirksamkeit am 13. d. M. ge⸗ storben.
— Der als Hülfsarbeiter im Kollegium der General⸗ Kommission zu Münster beschäftigte Regierungs⸗Rath Rin⸗ telen ist in gleicher Eigenschaft an die General⸗Kommission zu Cassel versetzt worden.
— Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren Assistenzarzt Dr. Bachler und Dr. Hallerworden in Königs⸗ berg i. Pr., Dr. Taureck in Schmalleningken, Anduszies in Szillen, Dr. Greveler in Wolfsanger, Dr. Heinrich Schürmann in Neuhof bei Fulda und Dr. Adolph Schürmann in Marburg.
Baden. Karlsruhe, 19. Januar. Der dem Land⸗ tag vorgelegte Gesetzentwurf, die Besoldungen der Richter betreffend, bestimmt:
§. 1. Die richterlichen Beamten des Großherzogthums erhalten je für ein Jahr folgende Besoldungen: 1) der Präsident des Ober⸗ Landesgerichts 10 000 ℳ; 2) die Senats⸗Präsidenten des Ober⸗ Landesgerichts und die Präsidenten der Landgerichte je 7000 ℳ; 3) die Direktoren der Landgerichte je 5200 bis 6200 ℳ; 4) die Räthe des Ober⸗Landesgerichts je 4000 bis 6200 ℳ; 5) die Mitglieder der Land⸗ je 2500 bis 5200 ℳ; 6) die Amtsrichter je 1800 bis 4500 ℳ
ls Anfangsbesoldung für einen in die Klasse 3, 4, 5 und 6 neu ein⸗ tretenden Richter soll in der Regel der niederste Satz verliehen werden. § 2 Jeder der in §. 1 unter den Ziffern 3, 4, 5 und 6 aufgeführten richterlichen Beamten erhält nach je zwei im Richteramt zugebrachten Dienstjahren eine Zulage von 400 ℳ und sobald seine Besoldung den Betrag von 3200 ℳ erreicht und überschritten hat, eine Zulage von 300 ℳ Diese Zu⸗ lagen treten auch dann ein, wenn ein Richter bei einer im Laufe der zwei Jahre erfolgten Beförderung in den Bezug einer höheren Be⸗ soldung gelangt ist. §. 3. Die Mitglieder des Landgerichts und die Amtsrichter, welchen der Vorsitz in einem Handelsgericht über⸗ tragen ist, erhalten für die Dauer dieses Amtes eine Zulage von jährlich 600 ℳ zu dem nach den §§. 1 und 2 geregelken Betrag ihrer Besoldungen. In gleicher Weise erhalten die landgerichtlichen Untersuchungsrichter Funktionszulagen von jährlich 400 ℳ Im Uebrigen können an Richter Remunerationen nur für außerhalb ihres Dienstkreises liegende staatliche Geschäfte gegeben werden. §. 4. Die zweijährige Frist des §. 2 läuft im Allgemeinen vom Antritt des Dienstes, beziehungsweise vom Tage des Anfalls der vorausgegangenen letzten Zulage. §. 5. Die durch vorstehende §§. 1 und 2 festgestellten Besoldungssätze treten vom 1. Oktober 1879 an in Wirksamkeit.
Anhalt. Dessau, 20. Januar. Der heutige „Anh. Staats⸗Anzeiger“ macht bekannt, daß Se. Hoheit der Herzog die von dem Haus⸗Minister a. D. Grafen zu Solms⸗Tecklen⸗ burg⸗Rösa bisher geführten Geschäfte bei der Herzoglichen Haus⸗ und Hofverwaltung vorläufig dem Staats⸗Minister von Krosigk übertragen hat.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 20. Januar. Der „Pol. Korresp.“ wird aus Konstantinopel vom 19. d. gemeldet: bei der Redaktion des russisch⸗türkischen Friedens⸗ vertrages hätten sich unerwarteter Weise Schwierigkeiten er⸗ heblicher Natur ergeben, welche den Abschluß der Verhandlungen und die Unterzeichnung des Vertrages zu verzögern drohten. Die russischen Bevollmächtigten beständen auf der Aufnahme eines Artikels in den Friedensvertrag, der die Pforte zur Durch⸗ ührung aller in dem Berliner Vertrage unberührt gelassenen Be⸗
üͤmmungen des Vertrages von San Stefano verpflichte. Die türkischen Bevollmächtigten wollten indessen die Nothwendig⸗
keit dieser neuen Stipulirung nicht anerkennen und hätten darauf hingewiesen, daß die Pforte die Anerkennung der von dem Berliner Vertrag unberührt gelassenen, ihr durch den Vertrag von San Stefano auferlegten Verpflichtungen nie⸗ mals verweigert habe. Trotzdem hoffe man, daß eine Ver⸗ ständigung erzielt werden würde. — Moukhtar Pascha hat der Pforte die Anzeige gemacht, daß er das Dorf Amino bei Arta für den Zusammentritt der türkisch⸗ riechischen Grenzregulirungs⸗Kommission gewählt habe.
Pest, 19. Januar. Der „Pester Korrespondenz“ wird aus Wien telegraphirt: „Die Verhandlu ngen bezüglich der Administration Bosniens und der Herzegowina können vorläufig als abgeschlossen betrachtet werden. Die end⸗ gültige Entscheidung in Betreff einiger Fragen wird — da zu diesem Behufe sich die Nothwendigkeit einiger Vorarbeiten Füennshestent hat — den Gegenstand späterer Berathungen
ilden.“
— 20. Januar. (W. T. B.) Im Unterhause wurde von Apponyi eine Interpellation an die Regierung darüber eingebracht, ob das von Zeitungen publizirte Projekt der Organisation der Verwaltung Bosniens und der Herzegowina authentisch sei und ob die Regierung die
edachte oder eine andere Organisation der Verwaltung ohne ücksicht auf die Gesetzgebungen festzustellen und einzuführen gedenke. Auf eine —8 Simonyi's wegen der orienta⸗ lischen Pest erwiderte Minister⸗Präsident Tisza, die Regie⸗ rung werde alle nothwendigen Maßregeln ergreifen, um das Uebel von den Landesgrenzen fern zu halten. Vom Handels⸗ Minister wurde der Handelsvertrag mit Italien vorgelegt.
Semlin, 20. Januar. (W. T. B) Nach einer hier umgehenden Nachricht 18 der vermißte italienische Oberst Gola, der einen Geldbetrag von 7000 Frcs. bei sich geführt hätte, in der Nähe von Plewna ermordet worden sein.
— Die Gerichtsorganisation in Bosnien und der Herzegowina wurde, wie die „Bosnische Korrespondenz“ meldet, bereits durchgeführt. Sie enthält die folgenden Be⸗ stimmungen:
„Die nach dem bisherigen Systeme bestehenden Gerichte und zwar: Kreisgerichte (Medschlissi temiz), Bezirksgerichte (Medschlissi daavi), haben ihre Amtsthätigkeit bis auf Weiteres fortzusetzen, doch haben die Kreisgerichte ohne Rücksicht darauf, ob am Sitze der Ge⸗ richtsbehörde ein Handelsgericht (Tüdjaret mehkemessi) eingesetzt wurde oder nicht, auch handelsgerichtliche Angelegenheiten für den Bereich ihres Amtsbezirkes zu besorgen. Kreisgerichten die Untersuchung und Aburtheilung wegen Ver⸗ brechen ob, ausgenommen solche Fälle, wo nach der Eigen⸗ schaft des Thäters, sowie der Natur des Verbrechens eine ordentliche oder außerordentliche Jurisdiktion einzu⸗ tieten hat. In Strafangelegenbeiten fuͤr Vergehen und Uebertretungen, sowie in Civilprozeß⸗Angelegenheiten entscheiden die Kreisgerichte im betreffenden Bezirke als Bezirks erichte. — Die Be⸗ zirksgerichte besitzen in ihren Bezirken die Jurisdiktion über Ver⸗ brechen und Vergehen, welche der Amtsthätigkeit der politischen und Polizeibehörden nicht unterliegen. In Civilprozessen gehört ihnen die Jurisdiktion ohne Rücksicht auf die Höhe der Prozeßsumme oder den Werth des betreffenden Gegenstandes. — Gegen alle von Seite der Kreis⸗ und Bezirksgerichte ergangenen Urtheile ist die Appellation zulässig. Avppellationen gegen die Ur⸗ theile der Bezirksgerichte entscheiden die Krei gerichte; über alle anderen entscheidet als zweite und letzte Instanz der in Sera⸗ jewo einzusetzende Oberste Gerichtshof. Zur Leitung der Kreisgerichte und zur Aufsicht über die Bezirksgerichte werden K. K. Richter er⸗ nannt, welchen nach Bedarf weitere K. K. Beamte zuge beilt werden. Das Kreisgericht ist von der politischen Behörde (Mutessarifat) un⸗ abhängig. Die Gerichte haben bis auf Weiteres nach den bisher be⸗ standenen Gesetzen und Vorschriften ihre Urtheile zu fällen. Alle Prozesse über Familienangelegenheiten, Ehesachen, Erbschafts⸗ und Vormundschaftsrechte bleiben wie bisher unter der Jurisdiktion der einzelnen Religionsgenossenschaften, deren Rechte unangetastet erhalten werden. Ebenso besteht die Konsular⸗Jurisdiktion fort.“
Großbritannien und Irland. Calcutta, 18. Ja⸗ nur. Offizielle Meldung. Unter den turkestanischen Soldaten herrscht große Unzufriedenheit; das ganze Hazareh⸗ Reiter⸗Regiment ist aus Kabul desertirt. Die Mongols sam⸗ meln sich wieder. Der Achakzai stamm hat sich zur Unter⸗ werfung bereit erklärt. Die Bergstämme bereiten einen neuen Angriff auf Tank vor, welches Verstärkungen er⸗ halten hat.
Frankreich. Paris, 18. Januar. (Fr. C.) Der „National“ schreibt: „Einige reaktionäre Blätter, namentlich der „Gaulois“ rathen den Deputirten der Rechten, sich nicht der Ab⸗ stimmung zu enthalten oder gegen das Ministerium zu stim men, sondern dasselbe zu unterstützen, um den Sieg eines noch fortgeschritteneren Kabinets hintan zu halten. Die Regie⸗ rung würde eine Majorität, in welcher die Stimmen der Rechten einen integrirenden Bestandtheil bildeten, nicht für ernstlich ansehen und sich zurückziehen, wenn es nicht den Bei⸗ stand einer republikanischen Majorität erhielte.“
Dem vom „FJournal officiel“ veröffentlichten Aus⸗ weise des Finanz⸗Ministeriums über das Gesammterträ g⸗ niß der direkten und indirekten Steuern im Jahre 1878 zufolge lieferten die direkten Steuern 688 448 700 Fr., d. i. 31 927 700 Fr. mehr als am 31. Dezember fällig war. Die Steuer auf bewegliche Werthe, die auf 34 972 000 Fr. veranschlagt war, lieferte 34 274 000 Fr. Die indirekten Steuern endlich ergaben 2 151 747 Fr., d. i. 56 842 000 Fr. mehr als der Anschlag annahm und 64 687 400 Fr. mehr als im Jahre 1877, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß die Voranschläge mit Rücksicht auf die Weltausstellung um 10 Prozent höher angesetzt waren. Gestiegen sind gegen 1877: Enregistrement um 17 675 000, Einfuhrzölle um 14 386 200, Steuer auf inländischen Zucker um 24 264 000, Steuer auf Getränke um 9 521 200, Steuer auf Personen⸗ verkehr und Eilfrachten der Eisenbahnen um 3 524 000, Stempel um 2 800 000, Erträgniß des Tabakmonopols um 2 731 000 Fr. Die Posteinnahmen sind in Folge der Herab⸗ setzung der Taxen um 14 596 000 Fr. zurückgegangen, die Einnahmen des Telegraphen hingegen sind entsprechender Maßnahmen um 1 611 000 Fr. gestiegen.
— 20. Januar. (W. T. B.) Der Admiral Touchard ist gestorben.
Versailles, 20. Januar. (W. T. B.) In der De⸗ putirtenkammer wurde heute das Programm des Ministeriums berathen. Senard (gemäßigte Linke) sprach sich lobend über die Vergangenheit des Ministeriums aus, 8877 aber das Programm desselben unzureichend, namentlich ezüglich der Beamten. Der Minister⸗Präsident Dufaure erwiderte, er nehme die von Senard ausgesprochenen Ge⸗ sinnungen gern entgegen, erinnerte sodann an den Theil, den er an der Begründung und Befestigung der Republik genommen, und erklärte, er werde sich künftighin noch strenger bezüglich der Beamten zeigen,
Desgleichen liegt den
selben geleisteten Dienste zu ver gessen
ie Erklärungen des Minister⸗Präsidenten wurden Seitens
der anwesenden ca. 250
fall begrüßt.
kritisfirten das Programm des Ministeriums. 24 ver⸗
langte, das Kabinet solle zurücktreten und durch ein neues, aus Vertretern der vereinigten Linken ersetzt werden.
Auf den Antrag des Ministers des Innern wurde die Sitzung sodann auf einige Minuten suspendirt.
Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurde zwischen der Regierung einerseits und der republikanischen Linken und dem linken Centrum andererseits ein Einverständniß für die Re⸗ daktion der folgenden, von Ferry eingebrachten Tagesord⸗ nung erzielt:
„Im Vertrauen auf die Erklärungen des Ministeriums und in der Erwartung, daß das Ministerium, da es volle Aktionsfreiheit hat, nicht zögern wird, Genugthuung zu geben, namentlich bezüglich der Verwaltungsbeamten und des Richterpersonals, geht die Depu⸗ tirtenkammer zur Tagesordnung über.“
Die Regierung sprach sich für die Annahme dieser Tages⸗ ordnung aus. Floquet beantragte Uebergang zur einfachen Tagesordnung.
Die Abstimmung über den Antrag Floquets ergab mit 222 gegen 168 Stimmen die Ablehnung desselben. ie republikanische Linke und das linke Centrum stimmten gegen, die Union republicaine und die äußerste Die Rechte enthielt sich der Abstimmung.
Hierauf wurde die von Ferry eingebrachte Tagesordnung mit 223 gegen 121 Stimmen angenommen.
Italien. Rom, 20. Januar. (W. T. B.) Im Senat richtete heute Vitelleschi eine Interpellation an die Regierung und gab hierbei eine historische Uebersicht über die Beziehungen Italiens zu den auswärtigen Mächten, über die orientalische Frage und die Okku⸗ pation Bosniens und der Herzegowina. Der Inter⸗ pellant erkannte an, daß Oesterreich in diesen Ländern eine große Mission zu erfüllen habe. Weiter berührte derselbe einige in Folge der Okkupation entstandene Schwierig⸗ keiten und hob hervor, er glaube, daß die Verantwort⸗ lichkeit für dieselbe theilweise auf die innere unsichere Politik Italiens falle. Er erkenne an, daß Italien durch den Berliner Vertrag nicht geschädigt worden sei, glaube aber, daß dies durch seine innere Politik geschehen sei, und daß sich die Lage Italiens dem Auslande gegenüber verschlimmert habe. Schließlich verlangte der Redner eine feste innere Politik, damit Italien die Achtung Europas wiedererlangen könne. Im Fortgange der Sitzung sprach Caracciolo über die durch den Berliner Vertrag geschaffene allgemeine Lage, sowie über die Handelsinteressen Italiens im Orient. Pantaleoni beleuchtete die sonstigen Interessen Italiens im Orient. Der Minister⸗Präsident De⸗ pretis erklärte, er werde die Interpellation Vitelleschi's mor⸗ gen beantworten.
Türkei. Konstantinopel, 20. Januar. (W. T. B.) Nach hier eingegangenen Meldungen aus Philippopel vom 19. d. M. hat die europäische Kommission die Kapitel 3 und 4 des organischen Statuts, welche von dem General⸗Gouverneur und der Centralverwaltung handeln, in erster Lesung angenommen und ist sodann in die Be⸗ rathung des Kapitels über die Provinzialversammlung ein⸗ getreten.
Serbien. Belgrad, 20. Januar. (W. T. B.) Die Skupschtina hat das Budget, jedoch unter Streichung des Betrags von 1 500 000 bei dem Etat für das Kriegs⸗ Ministerium, bewilligt. Die von der Regierung beantragten Steuern auf den Handel und die Industrie wurden abgelehnt.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 20. Januar (W. T. B.) Durch verschiedene Zeitungen läuft gegenwärtig eine Mittheilung, wonach nach dem Abzuge der russischen Truppen eine europäische gemis chte ion Rumeliens stattfinden solle, bei welcher vorzugsweise Belgien und Schweden betheiligt sein und auch die Großmächte ein kleines Kontingent stellen sollen. In Bezug auf diese Nach⸗ richten wird von unterrichteten Personen mitgetheilt: 1) Di Frage einer gemischten militärischen Besetzung nach dem Ab zuge der russischen Truppen aus Ostrumelien ist u. a. von dem österreichischen Minister, Grafen Andrassy, zur Zeit des Berliner Kongresses angeregt worden. 2) Die angegebenen Spezialien (Ziffern, Nationalität der Kontingente) beruhen durchweg nicht auf thatsächlicher Unterlage. 3) Es hat über die Frage seiner Zeit unter einzelnen Mächten ein Ideen⸗ austausch stattgefunden, welcher aber nicht zu einem Abschlusse geführt hat. 4) Es hat gegenwärtig nicht den Anschein, als ob das Projekt einer solchen gemischten Okkupation zur Aus⸗ führung gelangen werde.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 18. Ja⸗ nuar. Die Thronrede, mit welcher Se. Majestät der König Oskar heute den Reichstag eröffnete, hat folgenden
Wortlaut: „Gute Herren und Schwedische Männer!
Seien Sie gegrüßt, da Sie sich jetzt versammelt haben, um mit mir die Sorgen für das geliebte Vaterland zu theilen. Für sein Wohl haben wir neulich im Tempel des Herrn vereint Gebete empor⸗ be arnpr. Mögen wir hier das Gelübde wegen vereinter Bemühungen besiegeln.
Unter ungestört freundschaftlichen Verhältnissen zu allen fremden Mächten ist die innere Entwickelung in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung ruhig fortgeschritten. Durch die neuen Bestimmun⸗ gen für die Organisation der centralen Behörden, welche bereits zum
rößeren Theile angewendet worden sind, ist, ohne Umsturz des Be⸗
shecbaden, der Vortheil einer vereinfachten Arbeitsweise gewonnen, und gleichzeitig haben die Beamten eine der Arbeit gerechter ent⸗ sprechende Erstattung erhalten. Das Exekutionswesen ist geordnet worden, und das neue Gesetz darüber ist mit Beginn des gegen⸗ wärtigen Jahres in Kraft getreten. Die allgemeine Kirchenversammlung hat mehrere für unsere Kirche wichtige Fragen behandelt und Ge⸗ setzentwürfe angenommen, die Ihnen vorgelegt werden sollen. Der öffentliche Unterricht, vom Reichstage freigebig gepflegt, wirkt mit Erfolg zur V rbreitung der Bildung nach einem immer voll⸗ ständiger durchgeführten Plan. Die Gesetzgebungsarbeit schreitet ununterbrochen fort, und soweit die ausgearbeiteten Entwürfe zu Ende geführt worden sind, sollen dieselben Ihrer Prüfung unter⸗ stellt werden. Das Gesetz, betreffend die Annahme des Meter⸗ systems für Maß und Gewicht, ist ausgefertigt, und eine gemein⸗ same Zeitbestimmung eingeführt worden.
Fuͤr unser Erwerbsleben ist das verflossene Jahr nicht ebenso befriedigend gewesen. Wohl ist das Land mit einer guten Ernte ge⸗ segnet worden, aber die Reichthümer, die unsere Gebirge und Wälder aufbewahren, haben des vortheilhaften Absatzes entbehrt; und die finanzielle Lage hat desto mehr dadurch gelitten, als im Verhältniß zu unserem Vermögen vielleicht zu große Kapitalien auf einmal in
republikanischen Deputirten mit Bei⸗ Madier de Montjau und Floquet (radikal)
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Linke für denselben.