1“““
FVictoria-Theater.
„Lord Byron“, geritten von Frl. Elise,
Königliche Schauspiele. Freitag: Opernhaus. Erster Subscriptionsball. Schauspielhaus. 29. Vorstellung. Ein Erfolg. Lustspiel in 4 Akten von Paul Lindau. Anfang 7 Uhr. 8 Opernhaus. 28. Vorstellung. Die Hochzeit des Figaro. Oper in 4 Abtheilungen mit Tanz von Beaumarchais. Musik von Mozart. (Fr. v. Voggenhuber, Fr. Mallinger, Frl. Lehmann, Hr. Betz, Hr. Krolop.) Anfang halb 7 Uhr. Schauspielhaus. 30. Vorstellung. König Heinrich der Vierte. (Erster Theil.) Schauspiel in 5 Auf⸗ zügen von W. Shakespcare, mit Benutzung der Schlegel⸗Tieckschen Uebersetzung für die deutsche Bühne bearbeitet von W. Oechelhäuser. Anfang Ib 7 Uhr. bach iMhrater Freitag: Keine Vorstellung. Sonnabend: Neunzehnte Vorstellung der franzö⸗ sischen Schauspieler⸗Gesellschaft, unter Direktion von Emil Neumann. Première représentation de: Le Roman d'un Jeune homme pauvre. Comédie en 7 Tableaux par M. Octave Feuillet.
Wallner-Theater. Freitag: Zum letzten Male:
Doctor Klaus. i ere* Z. 1. M.: Fräulein Findling.
Posse mit Gesang in 4 Akten von G. Engels und
J. Hoppe. Musik von G. Michaelis.
Direktion: Emil Hahn. Freitag: Zum 41. M.: Dornröschen. Parquet
3 ℳ, II. Rang 2 ℳ, Galerie 50 ₰.
Residenz-Theater. Freitag: Gastspiel der Frau Hedwig Niemann, der Frau Elise Haase und des Herrn Friedrich Haase. Zum dritten Male: Die Bürger von Pont⸗Arcy. (Les bourgeois de Pont-Arcy.) Schauspiel in 5 Akten von Victorien Sardou, deutsch von R. Schelcher.
Stadt-Theater. Freitag: Zum 6. Male: Frauenherzen. Ein Sittengemälde in 5 Akten nach dem Französischen des St. Hilaire, frei bear⸗ beitet von W. Mejo. 8
Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.
Ostend-Theater. (Er. Frankfurterstr. 130.) Freitag: Gastspiel der Königlichen Hofschau⸗ spielerin Frl. Therese Both. Die Verschwörung der Frauen.
Eelle-Allianece-Thenter. Freitag: Zum 3. Male: Des Lönigs Narr. Schauspiel in 5 Akten von Franz Treller. Anfang 7 Uhr. Gewöhn⸗ liche Preise. Entrée 50 ₰, I. Parquet 1 ℳ 50 ₰, 1 ℳ, II. Parquet, Seitenparterree und Balcon 75 ₰, Parquet⸗ und Balconloge 2 ℳ, Orchester⸗ und Prosceniumslogen 3 ℳ
Sonnabend: Dieselbe Vorstellung. 8
Germania-Theater. Freitag: Wiederholung der Fest⸗Vorstellung. Prolog. Allegorisches Fest⸗ spiel: Dir wie mir. Er ist nicht eifersüchtig. Bei Wasser und Brod. Ermäßigte Preise.
Sonnabend: Dieselbe Vorstellung. 8 Circus Salamensky. Freitag: Jagdpferd „Kairo“, Freiheitshengst, vorgef. von Frl. Guillaume. Auftr. des Amerikaners Mr. Bachelor. „Piff“ und „Paff“, vorgef. vom Direktor. Pariser Leben.
Sonnabend: Große Vorstellung.
Sonntag: 2 große Vorstellungen (um 4 und um 7 Uhr.
(oncert-Haus. Concert des Königlichen Hof⸗
Musikdirektors Bilse.
Familien⸗Nachrichten.
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Freiherr v. König (Lengen). — Eine Tochter: Hrn. Avpotheker Paul Müller (Neustadt⸗Magdeburg). — Hrn. Gymnasiallehrer Hermann Petrich (Stargard
Gestorben: Hr. Freiherr Julius Florentin v. Recum (Dresden). — Hr. Major a. D. Joseph Rawicz (Morke). — Hr. Ober⸗Amtmann Carl Heyne (Hadersleben). — Hr. Premier⸗Lieutenant Albert Hamilton (Danzig). — Hr. Oberst z. D. Hugo v. Linsingen (Hirschberg). — Hr. Stadt⸗ Rath Dr. L. Fintelmann (Breslanu). — Freiin Clotilde v. Raet (Lippstadt). — Hr. Kammer⸗ herr Ferdinand August Freiherr v. Friedrich (Darmstadt).
liches Kreisgericht.
Alle Polizei⸗ und Ortsbehörden ersuche ich deshalb
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 1. Mai 1871 hinter den Fleischergesellen Carl Brauer aus Brieskow von der Königlichen Kreisgerichts⸗ Kommission zu Luckenwalde erlassene Stechbrief ist erledigt. Jüterbog, den 23. Jannar 1879. König⸗ I. Abtheilung.
UMeber die nachbenannten in den Restantenlisten des diesseitigen Kreises verzeichneten Militärpflich⸗ tigen hat bislang eine Entscheidung nicht herbeige⸗ führt werden können, da deren Verbleib trotz aller angestellten Recherchen nicht zu ermitteln gewesen ist.
ergebenst, nach dem Verbleib der bezeichneten Per⸗
— sonen gefälligst recherchiren und falls sich hierbei etwas Bestimmtes ergeben oder deren gegenwärtiger
Aufenthaltsort feststellen lassen sollte, mir dies mit⸗ theilen zu wollen. 1) Friedrich Wilhelm Krause, unehelicher Sohn der Johanne Rosine Krause, ge⸗ boren zu Haynsburg am 15, Februar 1838, 2) Gustav Robert Lobeck, unehelicher Sohn der Maria Ma⸗ thilde Lobeck, geboren zu Halle am 14 April 1839, 3) August Wilhelm Martini, unehelicher Sohn der
“
18. Februar 1839, 4) Weber Friedrich Carl Müller, Sohn des Johann Gotifried Müller und der Jo⸗ hanne Dorothea, geb. Arand, geboren zu Zeitz am 25. Februar 1842, 5) Gustav Oswald Rosenheinrich, Sohn des Friedrich Rosenheinrich und der Johanne Eleogore, geb. Benndorf, geboren zu Grana am 4. März 1844, 6) Valentin Oswald Ernst, Sohn des Friedrich August Ernst und der Caroline, geb. Bille, geboren zu Traupitz am 22. August 1844, 7) Handarbeiter Karl Friedrich Riedel, unehelicher Sohn der Emilie Riedel, geb. zu Crossen am 22. Juni 1845, 8) Johann Karl Schumann, Sohn des Jchann Karl Schumann und der Johanne Christiane, geb. Döhler, geboren zu Kloster Posa am 19. Sep⸗ tember 1846, 9) Friedrich Wilhelm Burger, Sohn des Johann Gottfried Burger und der Johanne Friederike, geb. Fischer, geboren zu Kloster Posa am 14. Juli 1847, 10) Friedrich Ernst Schröder, Sohn des Johann Friedrich Traugott Schröder und der Johanne Rosine, geb. Voigt, geboren zu Bornitz am 4. August 1848, 11) Schuhmacher Friedrich Her⸗ mann Kahnt, Sohn des Webers Johann Heinrich Kahnt und der Johanne Sophie, geb. Scheerf, ge⸗ boren zu Zeitz am 13. August 1849, 12) Friedrich Gustav Strauch, unehelicher Sohn der Fohanne Rosine Strauch, geboren zu Haynsburg am 28. Juni 1850, 13) Friedrich Gustav Pfeiffer, unehelicher Sohn der Ernestine Pfeiffer, geboren zu Könderitz am 2. März 1850, 14) Bäcker Franz Emil⸗Hülbe, Sohn des Ernst Friedrich Alexander Hülbe und der Laura Bertha, geb. Beyer, geboren zu Zeitz am 1. Januar 1850, 15) Knecht Johann August Würker, Sohn des Maurers Johann Carl Würker und der Johanne Christiane, geb. Bergner, geboren zu Heuckewalde am 21. November 1851, 16) Oscar Emil Tattusch, Sohn des Steueraufsehers Emil Tattusch und der Louise, geb. Arnold, geboren zu Zeitz am 20. März 1851. Zeitz, den 9. Januar 1879. Der Königliche Landrath. v. Arnstedt.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. .
Oeffentliche Vorladung.
Der Rentier W. Winde hier, Luckauerstraße 12, rtreten durch den Justiz⸗Rath Karsten, hat gegen 1) den Kaufmann Carl Laux, 2,) den Kaufmann Carl Gieseler hier aus dem Wechsel vom 1. Juni 1876 über 6000 ℳ am 6. d. M. die Wechselklage angebracht. Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Auf⸗ enthalt des Kaufmanns Carl Laux unbekannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur Klagebeantwortung und weitern mündlichen Verhandlung der Sache auf den 23. Mai 1879, Vormittags 11 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt⸗ gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Original ein⸗ zureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann. Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten Thatsachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und an⸗ erkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Be⸗ klagten ausgesprochen werden. erlin, den 2. Januar 1879. Königliches Stadtgericht. 8 Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation 2.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Gelegentlich des am 7. Februar cr. im Küselschen Gasthause hierselbst zur Befriedigung des Lokal⸗ bedarfes anberaumten Holzverkaufstermins sollen aus den Jagen 44, 45, 46, 62, 63, 26, 29, 42, 53, 54, 76, 108, 150, 165, 136 und der Totalität der Oberförsterei Regenthin ca. 2061 Raummeter Eichen Scheit Anbruch, ca. 221 Raummeter Eichen Ast I., ca. 333 Raummeter Eichen Reis I., ca. 14 Raum⸗ meter Buchen Scheit gesund, ca. 1033 Raummeter Buchen Scheit Anbruch, ca. 278 Raummeter Buchen Ast I., ca. 450 Raummeter Buchen Reis I., ca. 190 Naummeter Birken Scheit gesund, ca. 28 Raum⸗ meter Birken Scheit Anbruch, ca. 110 Raummeter Birken Scheit Ast I, ca. 31 Raummeter Erlen
ca. 80 Raummeter Kiefern Ast II., ca. 441 Raum⸗ meter Kiefern Reis I., ca. 427 Raummeter Kiefern Stock I. aus dem vorjährigen Einschlage in größeren Loosen zum öffentlich meistbictenden Verkauf gestellt werden, wozu Kauflustige hiermit eingeladen werden. Regenthin, den 29. Januar 1879. Der König⸗ liche Oberförster. Ritz. (à Cto. 409/1.)
Scheit gesund, ca. 32 Raummeter Kiefern Scheit,
5
188 Submission. 8
Die Herstellung des Granitplattenbelages für
den Lokomotivschuppen auf dem Rangirbahnhofe
Rummelsburg soll verdungen werden. Bedingungen
und Zeichnungen liegen täglich von 9—1 Uhr in
dem Baubureau, Leipzigerstraße Nr. 125 II., aus.
Termin: Donnerstag, den 13. Februar d. J.,
Vormittags 12 Uhr.
Berlin, den 29. Januar 1879.
Der Abtheilungs⸗Baumeister. 82
Grapow. (à Cto. 407/1.)
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Aufkündigung Reuner Brandenburgischer Pfandbriefe durch Baarzahlung des Nennwerths.
Brandenburgischen
[894]
Die nachfolgenden Neuen
Pfandbriefe, und zwar:
a. der Serie I. zu 4 % Nr. 149 à 600 ℳ FI 54 300
b. der Serie II. zu 4 ½ % Nr. 174 à 600 ℳ
sollen in dem nächsten Zinstermine
Johannis d. J.
von dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institut
durch Baarzahlung des Nominalbetrages eingelöst
werden.
Wir fordern daher die Inhaber auf, die gedachten Pfandbriefe innerhalb der Zeit vom
1. bis einschließlich den 31. Juli 1879
an unsere Kasse zu Berlin (Wilhelmsplatz Nr. 6) gegen Empfangnahme ihres Nominalbetrages in baarem Gelde einzuliefern, widrigenfalls die säumigen Inhaber mit den in den Pfandbriefen ausgedrückten Rechten präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die beim Kredit⸗Institut deponirte Baar⸗Valuta werden verwiesen werden.
Es steht den Inhabern auch frei, die gedachten Pfandbriefe schon vor dem Fälligkeitstermine, doch spätestens bis zum
15. Juni 1879 an eine unserer Provinzialkassen (zu Perleberg, Prenzlau oder Frankfurt a. O.) einzuliefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst zur oben angegebenen Fälligkeitszeit bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgung der Valuta eingelöst.
Mit den Pfandbriefen müssen auch diejenigen Zins⸗Kupons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, sowie die Talons zurückgeliefert werden. Für nicht zurück⸗ gelieferte Kupons wird der gleiche Betrag am Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Kupons verwendet zu werden.
Wenn die gekündigten Pfandbriefe
bis zum 1. Augnst 1879 nicht eingeliefert worden sind, so wird die unter⸗ zeichnete Direktion des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Instituts die Baar⸗Valuta auf Gefahr und Kosten der säumigen Pfandbriefs⸗Inbaber zu ihrem Depositorium bringen und die in diesem Erlasse angedrohte Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festsetzen. In diesem Falle werden vom 1. Oktober 879
ab, Seitens des Kredit⸗Instituts als Deposital⸗ Behörde den Inhabern der Pfandbriefe von der für sie deponirten Baar⸗Valuta Depositalzinsen zu dem Satze von 3 ½ % jährlich berechnet, oder es wird die Valuta fuür Rechnung der Glänubiger in Neue Brandenburgische Pfandbriefe umgesetzt werden.
(§. 35 des Statuts für das Neue Braaden⸗ burgische Kredit⸗Institut vom 30. August 1869, ge⸗ nehmigt durch Allerh. Erlaß vom 30. August 1869. Gesetz⸗S. S. 1034.) 2
Berlin, den 28. Januar 1879
Direktion des Neuen Brandenburgischen
Kredit⸗Instituts. (à Cto. 414/1.) Klützow. v. Tettenborn v. Pfuel.
längstens
Aufkündigung Kur⸗ und Neumärkischer Neuer 4 ⁄1 prozentiger Pfandbriefe zur Einlösung durch Baarzahlung es Nennwerths. Die nachfolgenden Kur⸗ und Neumärkischen Neuen
prozentigen Pfandbriefe: Nr. 77384 77388 77390 77398 77715 77836
Na senbahn. Die in den Magazinen zu Limburg, Lahnstein und Castel vorhandenen abgängigen Betriebs⸗ und Werkstätten⸗Materialien sollen im öffentlichen Sub⸗
Die Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift: „Offerte auf den Ankauf von Materialien⸗ Abgängen“ b u“ versehen, bis zum Submissionstermin Montag, den 10. Februar d. J., Vormittags 11 Uhr, unterzeichnete Materialien⸗Verwaltung einzu⸗ reichen. In di werden die eingegangenen Offerten in Gegenwart der erschienenen Submitten⸗ ten eröffnet werden. 8 Das Materialienverzeichniß, nebst den Verkaufs⸗ bedingungen, wird auf portosreie Anträge gegen Er⸗ stattung der Kopialgebühren von 50 ₰ von hier mitgetheilt werden. (à Cto. 317/1.) Limburg a. d. Lahn, den 22. Januar 1879.
8
86 . 8
Johanne Caroline Martini, geboren zu Zeitz aum
Die Materialienverwaltung.
“ “
missionswege an den Meistbietenden verkauft werden.
2 en 77841 77941 77950 79108 79113 79300 779307 79339 79350 79458 79513 79579 79581 79583 79607 79689 80052 80136 80138 80142 80145 80550 80552 80561 80696 80725 80817 81093 81098 81101 81102 84592 87336 87338, 40 Stück à 3000 ℳ,
Nr. 77404 77408 77415 77417 77446 77450 77451 77597 77730 77741 77800 77872 78440 78454 79356 79479 79535 79694 80075 80118 80205 80206 30323 80357 80360 80378 80564 80605 80606 80641 80746 81194 82169 82170 84612 86464 86465 87343 87346 87347, 40 Stück
43 1500 ℳ, 1
Nr. 77539 86468, 2 Stück à 600 ℳ,
Nr. 78254, 1 Stück à 300 ℳ,
sollen in dem nächsten Zinstermine Johannis dieses Jahres
von dem Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut durch Baarzahlung des Nominalbetrages eingelöst werden.
Wir fordern daher die Inhaber auf, die gedach⸗ ten Pfandbriefe innerhalb der Zeit vom .
1 1. bis 31. Juli d. J.
an unsere Hauptkasse zu Berlin (Wilhelmsplatz Nr. 6) gegen Empfangnahme ihres Nominalbetra⸗ ges in baarem Gelde einzuliefern, widrigenfalls die säumigen Inhaber mit den in den Pfandbriefen ausgedrückten Rechten präkludirt und mit ihren An⸗ sprüchen auf die bei dem Kredit⸗Institut Baarvaluta werden verwiesen werden.
8*
Es steht den Inhabern frei, die gedachten Pfand⸗ briefe schon vor dem Fälligkeitstermine, doch spä⸗ testens bis zum
15. Juni d. Is. 8
an eine unserer Provinzial⸗Ritterschafts⸗Kassen (zu Perleberg, Prenzlau oder Frankfurt a. O.) einzu⸗ liefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst zur obenangegebenen Fälligkeitszeit bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgung der Valuta eingelöst.
Mit den Pfandbriefen müssen auch diejenigen Zins⸗Coupons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, sowie die Talons zurückgeliefert werden. Für nicht zurückge⸗ lieferte Coupons wird der gleiche Betrag am Ka⸗ pitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Coupons verwendet zu werden.:
Wenn die gekündigten Pfandbriefe längstens
57 1. August d. Is.J3 nicht eingeliefert worden sind, so wird die unter⸗ zeichnete Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion die Baar⸗ Valuta auf Gefahr und Kosten der säumigen Pfand⸗ briefs⸗Inhaber zu ihrem Depositorium bringen und die in diesem Erlasse angedrohte Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festsetzen. In diesem Falle werden vom
1. Oktober d. Is. ab, Seitens des Kredit⸗Instituts als Deposital⸗ Behörde den Inhabern der Pfandbriefe von der für sie deponirten Baar⸗Valuta Depositalzinsen zu dem Satze von 3 ½ % jählich berechnet, oder es wird die Valuta für Rechnung der Gläubiger in Kur⸗ und Neumärkische Pfandbriefe umgesetzt werden.
(§. 5 der Beschlüsse des E. A. vom 20. Mai und 23. November 1869, genehmigt durch Allerh. Erlaß vom 20. Januar 1870. Gesetz⸗S. S. 70.)
Berlin, den 28. Januar 1879. (à Cto. 413/1.)
Kur⸗ und Neumürkische Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion.
von Klützow. von Tettenborn. von Pfuel.
8
Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Kreiswundarztstelle des Kreises Tecklen⸗ burg ist vakant. Qualifizirte Bewerber um diese Stelle werden hierdurch aufgefordert, sich unter Ein⸗ reichung ihrer Approbation als Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer, des Fähigkeitszeugnisses zur Ver⸗ waltung einer Physikatsstelle, sowie sonstiger über ihre bisherige Wirksamkeit sprechenden Zeugnisse und eines ausführlichen Lebenslau s bis zum 10. März ecr. bei uns zu melden. Münster, den 26. Januar 1879. Königliche Regierung. Ab⸗ theilung des Innern.
In Folge der Ernennung des seitherigen Kreis⸗ wundarztes Dr. med. Adolph Clemen zu Rinteln zum Kreis⸗Physikus des gedachten Kreises ist die Kreiswundarztstelle zur Erledigung gekommen. Qualifizirte Medizinal⸗Personen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, haben ihre desfalligen Gesuche mit den nöthigen Zeugnissen und einem Lebenslauf innerhalb 6 Wochen an uns einzu⸗ reichen. Cassel, den 28. Januar 1879. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
Behufs definitiver Wiederbesetzung der mit einem Gehalt von 600 ℳ jährlich dotirten Kreisthier⸗ arztstelle des Kreises Weißensee fordern wir die Thierärzte I. Klasse, welche als Kreisthierärzt⸗ approbirt und geneigt sind, die in Rede stehende Stelle anzunehmen, hierdurch auf, ihre desfallsigen Meldungen unter Beifügung ihrer Qualifikations⸗ und Führungs⸗Zeugnisse, sowie eines eigenhändig ge⸗ schriebenen Lebenklaufes binnen 6 Wochen bei uns einzureichen. Erfurt, den 25. Januar 1879. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
segg. Bekanntmachung. An der hiesigen höheren Töchterschule wird am
1. April d. J. die Dirigentenstelle vakant. Mit derselben ist ein Anfangsgehalt von 2700 ℳ einschließ⸗ lich des auf 300 ℳ festgesetzten Werths der Dienst⸗ wohnung, welche auf Beschluß der Stadtbehörden gegen Zahlung des Werths geräumt werden muß, verbunden. Das Einkommen der Stelle steigt, so⸗ fern eine gute Führung und Brauchbarkeit nach⸗ gewiesen wird, von 5 zu 5 Jahren um 300 ℳ bis zum Gesammtmarimalgehalte von 3600 ℳ Ferner gehört zur Stelle die freie Benutzung eines Gartens.
Philologen und Lehrer, welche das Rektorexamen für Mittelschulen bestanden haben, ersuchen wir, ihre Bewerbungen unter Beifügung eines Lebenslaufes und des Befähigungsnachweises bis zum 20. Fe⸗ bruar d. J. uns einzureichen.
Schneidemühl, den 21. Januar 1879. - ““ Magistrat.
[902]
Wolff. (à Cto. 407/1.)
. gho ich größere Partien fahlfarbene Es haben sich Cigarren angehäuft, welche, um zu räumen, wir unter Fabrikationspreisen ver⸗ kaufen. Besonders empfehlenswerth sind: Su⸗ matra Havanna Nr. 1 à 50 ℳ, Sumatra Felix Nr. 2 à 40 ℳ, Havanna Seedleaf⸗Brasil Nr. 3 à 32 ℳ per 1000 Stück. Probekistchen à 250 Stück pro Sorte versenden franko. Ferner können als besonders schön empfehlen: Hochfeine Havanna Aja à 100 ℳ, hochfeine Havanna Regalia Imperialis à 95 ℳ, Superior Havanna Esquisita à 80 ℳ, Sumatra Havanna El Crispo à 65 ℳ. Von diesen Marken senden Originalkistchen à 100 Stück pro Sorte franko. Die wirklich feine Qualität und billigsten Preise derselben befriedigen allseitig so, daß dieselben doppelt so theuren importirten Havannas vorgezogen werden. Uns unbekannte Abnehmer werden gebeten, den Betrag der Be⸗
stellung beizufügen oder Postnachnahme zu ge⸗ tatte 8
Friedrich & (0., Eig.⸗Fabr. Leipzig. 20 große Hirschgeweihe s. b
Schützenstr. 13, Eckladen
H. 3437)—
8
5
8
für das Vierteljahr.
Insertiongprein sür den Ranm riner Brnärzeile 30 ₰3
Deutsches Reich. Verordnung,
betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr
Standquartier nach eingetretener Mobilmachung 8 1öe
1 8 verlassen haben. C Vom 20. Januar 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des §. 71 des Gesetzes über die Beur⸗ kundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23), im Namen des Reichs, was folgt:
“ p Erster Abschnitt.
§. 1. Die Beurkundung des Personenstandes in Bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein⸗ getretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt durch die auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu be⸗ stimmten Register.
§. 2. Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Ver⸗ ordnung für die Dauer einer Mobilmachung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle diejenigen Personen, welche sich in irgend einem Dienst⸗ oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufha oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen.
Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten. §. 3. Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. §. 4. Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deut⸗ schen Reichs geschieht die Anzeige an den zuständigen Stan⸗ desbeamten durch den Commandeur oder Vorstand derjenigen Behörde oder den Commandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer Niederkunft zuletzt aufgehalten hat.
Dem betreffenden Commandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige Person anzuzeigen, welche nach §. 18 des Gesetzes zur Anzeige an den Standesbeamten verpflichtet sein würde, wenn die Geburt innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige erfolgt ent⸗ weder unmittelbar oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen militärischen Vorgesetzten.
§. 5. Für die Beurkundung der im §. 4 dieser Verord⸗ nung bezeichneten Geburten ist derjenige Standesbeamte zu⸗
13 ständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz
gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe geboren ist.
§. 6. Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der §. 22
des Gesetzes maßgebend.
Dritter Abschnitt. Form und Beurkundung der Eheschließung. §. 7. Eheschließungen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgen innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Außer den im §. 42 des Gesetzes genannten zuständigen
Standesbeamten ist auch derjenige Standesbeamte zuständig,
in dessen Bezirk der Verlobte seinen augenblicklichen dienst⸗
lichen Aufenthalt hat.
§. 8. Die Divisions⸗Commandeure, sowie die mit höheren
oder gleichen Befatgmäcsen ausgerüsteten Militärbefehlshaber sind
ermächtigt, für Eheschließungen der ihnen untergebenen Mili⸗
tärpersonen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deut⸗ schen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten
— unter Beachtung des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes — einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten (§. 11) zu übertragen.
§. 9. Vor der Eheschließung haben die Verlobten dem Beamten (§. 8) die Dispensation von dem Aufgebot (§. 50
des Gesetzes) oder eine Bescheinigung des zuständigen Stan⸗ desbeamten (§. 11) des Inhalts vorzulegen, daß und wann
das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehinder⸗
nisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind.
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Auf⸗
schub der Eheschließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so
kann der Beamte (§. 8) auch ohne Aufgehot die Eheschließung
vornehmen.
§. 10. Ueber eine auf Grund des §. 8 2— Verord⸗
1 nung vollzogene Eheschließung wird eine Urkunde aufgenommen,
welche die im §. 54 des Gesetzes bestimmten Angaben ent⸗ halten son und auf welche die Vorschriften des §. 13 Absatz 2 und 4 des Gesetzes entsprechende Anwendung finden.
Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt
Beurkundung im Allgemeinen.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Herlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe.
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standes⸗ beamten und, wenn mehrere zuständige Standesbeamte vor⸗ handen sind, einem derselben behufs der Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift derselben wird bei der Militärbehörde aufbewahrt.
§. 11. Für die Eintragung einer nach Maßgabe des §. 8 dieser Verordnung erfolgten Eheschließung ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent⸗ haltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten ge⸗
boren ist. 8 .“ Vierter Abschnitt. 6
Beurkundung der Sterbefälle. 8
§. 12. Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und Weise der Beurkun⸗ dung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen.
Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standes⸗ beamte zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letz⸗ ten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Be⸗ zirks, in welchem der Verstorbene geboren ist.
§. 13. Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten Anzeige.
Diese Anzeige soll außer den im §. 59 des Gesetzes auf⸗ geführten Angaben einen Vermerk über die Todesursache ent⸗ halten. Die Sterbeanzeige ist — unter Berücksichtigung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten, sobald der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist. * §. 14. Die Anzeige der Sterbefälle geseht:—
a. hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, durch den Commandeur oder Vor⸗ stand der Behörde; b. hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, durch den Regiments⸗Com⸗ mandeur oder den in gleichem Verhältniß stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Comman⸗
deur des betreffenden Ersatztruppentheils. 1 Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbefälle sämmtlicher im §. 2 dieser Verordnung ge⸗ nannten Militärpersonen, insoweit ein für die Beurkundung des Sterbefalles zuständiger deutscher Standesbeamter vor⸗
handen ist. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§. 15. Ist eine erstattete Anzeige zu berichtigen, weil als unbekannt eingetragene Verhältnisse (§. 59 Absatz 2 des Ge⸗ setzes) später bekannt geworden sind, oder weil nach späterer dienstlicher Ermittelung die frühere Anzeige als dem Sach⸗ verhalte nicht entsprechend sich darstellt, so ist dem zuständigen Standesbeamten nachträgliche Anzeige zu erstatten. 5
Diese Anzeige ist von dem Standesbeamten der Aufsichts⸗ behörde behufs Veranlassung der Berichtigung der geschehenen Eintragung vorzulegen.
§. 16. Sobald die Militärpersonen in ihr Standquartier zurückgekehrt sind, oder nachdem die Truppe oder Behörde, zu welcher sie gehörten, demobil geworden oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur An⸗ wendung.
§. 17. Insoweit die vorstehende Verordnung nicht aus⸗ drücklich Abweichungen festsetzt, bleiben für die sonstigen Ver⸗ richtungen der Standesbeamten in Bezug auf Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, lediglich die allgemeinen gesetzlichen Bestim⸗ mungen maßgebend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Geheten ös, den 20. Januar 1879.
“
Wilhelm. 1 Otto Graf zu Stolberg.
Dem Kaiserlichen Konsul C. de la Camp in Cearzà (Brasilien) ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehe⸗ schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Ge⸗ burten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
Die Nummer 3 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute
ab zur Versendung gelangt, enthält unter Nr. 1279 die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf folche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung ver⸗ lassen haben. Vom 20. Januar 1879. 8 Berlin, den 31. Januar 1879. Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Hofkammer⸗Rath Karl Oskar Bohtz in Berlin zum Geheimen Regierungs⸗ und vortragenden Rath in dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten, und den bisher bei der Ministerial⸗Baukommission in Berlin angestellt gewesenen Bau⸗Inspektor Karl Julius Emme⸗ rich zum Regierungs⸗ und Baurath zu ernennen; sowie dem praktischen Arzt ꝛc. Dr. Johann Proebsting zu Kreben ü Landkreise Münster den Charakter als Sanitäts⸗ ath, un dem Kaufmann und Liqueurfabrikanten Jacob Drouven zu Coblenz das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen. 8
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige kommissarische Kreisschulinspektor, Lehrer Adolf Loeber in Militsch ist zum Kreisschulinspektor im Regierungsbezirk Breslau, und
der bisherige kommissarische Kreisschulinspektor, Gymnasial⸗ Oberlehrer Dr. August Karl Ludwig Grabow in Oppeln 11“ im Regierungsbezirk Oppeln ernannt worden.
Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Plitt zu Hofgeismar ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Hofgeismar ernannt worden.
Der Königlich italienische Minister für Ackerbau, ven. und Handel hat durch Dekret vom 9. Dezember v. einen Preis von 3000 Lire für eine Monographie über Bau,
geschrieben.
heiten und für landwirthschaftliche Angelegenheiten abschriftlich mitgetheilt werden. 1
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. “
Dem Königlichen Regierungs⸗ und Baurath Emmerich ist die Stelle eines solchen bei dem Regierungs⸗Kollegium zu Cassel verliehen worden. 1
Versetzt sind folgende Bergrevierbeamte: der Bergrath Jung von Essen nach Dortmund zur kommisearischen Beschäftigung beim dortigen Ober⸗Bergamtskollegium; der Bergmeister Schrader von Werden nach Essen; der Berg⸗ meister Boegehold von Sprockhövel nach Recklinghausen; der Bergmeister von Sobbe von Posen nach Sprockhövel.
Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie von Tümpling, kommandirender General des VI. Armee⸗ Corps, nach Breslau.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Durch Verfügung der unterzeichneten Landespolizeibehörde
vom heutigen Tage ist die Nummer 9 der in Stuttgart erscheinenden periodischen Druckschrift „Stuttgarter Presse“ vom 23. Januar 1879 und zugleich das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift auf Grund der 8§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die “ Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten worden.
Ludwigsburg, den 29. Januar 1879. Königlich württembergische Regierung des Neckar⸗-Kreises. 8 .“ 1 ö“ v“
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗ meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird
die Nummer 50 des 7. Jahrgangs der in Milwaukee
erscheinenden periodischen Zeitschrift „Frei⸗ 1Rer “ andurch verboten. 1 Alzey, den 28. Januar 1837707. e11“
Großherzoglich hessisches Kreisamt Alzey.
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Lebensfunktionen und Krankheiten der Gattung Qitrus auss Die Bedingungen der Preisbewerbung, deren Frist im Mai 1881 abläuft, werden auf Anfrage in den Königlich preußischen Ministerien der geistlichen ꝛec. Angelegen
Wolf.
In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 5. der Zeichenregister⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.
at, hat diese Bestellung auf der Urkunde zu bescheinigen. bA““ “ 8e111“ 11““