1879 / 32 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Feb 1879 18:00:01 GMT) scan diff

EW Bedingungen, Anschläge und Zeichnungen liegen

8 1081 hi 1 8 Ediktalladung während der Dienststunden in dem genannten Bureau Der seither hier deponirt gewesene Nachlaß der im zur Einsicht aus. Cto. 22/2.) Jahre 1804 hier verstorbenen Frau Regierungs⸗ Spandau, den 1. Februar 1879. Präsident Charlotte Friedericke Marie von Fick. Direktion des Feuerwerks⸗Laboratoriums. weiler, geb. von Lentz weil. hier, ist nach dem Tode ihres Universalerben nunmehr den von ihr testamentarisch eingesetzten Fideikommißerben

7280, 11263, 17006, 29612 b., 31474, 43370 b.,

51909 a., 52872 a. Wir ersuchen die Inhaber dieser Scheine, die darauf fälligen Beträge bei Vermeidung der im 8 17 unserer Statuten gedachten Nachtheile zu er⸗ eben, wobei wir in letzterer Beziehung ausdrücklich bemerken, daß, wenn die vorstehend zu 1 und 2 be⸗ zeichneten Zins⸗ und Dividendenscheine nicht binnen

ite Beilage tzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗

gerlin 7 Io⸗ 2

8 Wochen, vom Tage dieser Bekan tmachung an Berlin, Donnerstag, den 6. Fedruar 18

gerechnet, eingelöst werden, dieselben annullirt und erag * 1 1 ]

die darauf füligen Beträge zur Gesellschaftskasse In Übers. Peilage werden bis auf Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen über Eintragungen und 5-8 F 5 8. ndels⸗, Zeichen⸗ u. Musterregistern sowie über Konkurse veröffentlicht

eingezogen werden. 1) Patente, 2 8 ie Uebersicht der Haupt⸗Eisenbahn⸗Verbindunge ins, 3 2) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen, 4) die Uebersicht der bestehenden Postdampfschiff⸗ mit transatlantischen Ländern.

Stettin, den 30 Januar 1879. Dirertorium. D nhalt dieer Bei Ag ere 17 1 7 5 Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

[1099] Bekanntmachung Modellen, vom 11. Januar 1876, und die im Patentgesetz, vom 25. Mai 1877, Die Stadtgemeinde Berpesbues e. H. ist durch Central 2 Handels 2 Register für das Deutsche Reich. (Nr 31 ) erscheint in der Regel tägli 1— 8-

de ——3 . —— e. insfuß der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, sowi s⸗Regi ü 9 ttral. Ha gi . le Post⸗An 1, sowie Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsch durch Carl Heymanns Verlag, Berlin, W., Mauerstraße 63— 65, und alle Buchhandlungen, für Berlin Abonnement beträgt 1 50 9 far das L.irtsche Neich Einzelne Nummern kosten 20 ₰.

vom 14. Mai 1866 ausgegebenen und zum Betrage von 374 775 noch in Umlauf befindlichen Brau⸗ auch durch die Expedition: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Patente.

Reise ins Innere von Amerika angetreten haben soll, inzwischen aber das siebenzigste Lebensjahr er⸗ füllt haben würde und dessen hier verwaltetes Ver⸗ mögen in einem Sparkassenbuche über 84 20

besteht; 6) der Johanne Utitz, welche am 17. Februar 1858 * ihrer bhiesigen 9 rtgedangn. itde er spurlos verschwunden ist und deren V b in 600 in Landrenten⸗ Frau Charlotte von Pfau, geb. von Dobeneck, briefen und 456 in einem Sparkassenbuche be⸗ damals zu Lyck in *† u] steht; Sophie von Dobeneck, ebendaselbst, 4 II rau Heunriette von Stößer, geb. v. Dobeneck,

wegen Ermittelung der unbekarnnten Erben der am zu Rastenburg,

8 5 im hiesigen Stadtkrankenhause auszuzahlen, ““ Da der Aufenthalt der Genannten unbekannt ist,

Genf, aus deren Nachlaß noch ein Sparkassenbuch so werden dieselben, resp. deren Rechtsnachfolger,

S . 9 1 s hierdurch geladen, ihre Ansprüche an den fragl. söberdes⸗ ½ sich im hiesigen Gerichtedepostto Nachlaß bis zu oder spätestens in dem auf den 9 III.

13. Juni d. J., Mittags 12 Uhr, wegen Ermittelung derjenigen, welche an die auf angesetzten Anmeldungstermin mündlich oder schrift⸗ dem Hausgrundstücke des Herrn Justizrath Advokat

lich 2 18 vüselchlußfe⸗ Max Wilhelm Eckardt bierselbst und Genossen, von demselben, si 5 g örig zu legitimiren un Fol. 180 des Grund⸗ und Hypothekenbuchs 59 ö-Ib 8 ein Pra⸗ maligen Munizipal⸗Stadtgerichts zu Dresden un llufiobescheid am

[1103] Submission.

Die Lieferung von Handwerkszeugen und Uten⸗

silien, als: ö11““

120 Beile,

240 Kreuzhacken, 8

4 Feldschmieden nebst Zubehör,

192 Laternen,

400 eiserne Klammern u. dergl. m,

soll in unbeschränkter, schriftlicher Submission ver⸗

geben werden.

Der Termin zur Eröffnung der Offerten findet am

Sonnabend, den 15. Februar cr.,

Vormittags 10 Uhr,

im hiesigen Fortifikations⸗Bureau (Weidenbach 4)

statt, woselbst auch die Bedingungen, das Preis⸗

verzeichniß bezw. das Verzeichniß der zu liefernden

Gegenstände und die Probestücke von heute ab zur

Kenntnißnahme resp. Ansicht bereit liegen.

. 32.

(àCto 219/2.)

11 Zeichen: Industrie der Metalle; 6 Zeichen: Industrie der Heiz⸗

—mm dritten Personen zu gestatten, entzogen werden könne. Vergleiche Reichstagsverhandlungen Session 1874/75

denburger Stadt⸗Obligationen der Serie II., III, VI., VII. und VIII. von Fünf auf Vier und

ein halb Prozent herabzusetzen. Solche Zeichen, welche bisher nicht als Zeichen eines

erislat Noanmn bestimmten einzelnen Gewerbetreibenden dienten,

Beide Gründe

dem Hausgrundstücke Frau Emilien Augusten ver⸗ wittweten Windisch, gebornen Haupt, Fol. 264 des⸗ selben Grund⸗ und Hypothekenbuchs, seit dem 18. Juni 1835 eingetragene Hypothek von 200 Thlr. Conv. Mz. oder 616 67 jährliche Leibrente für die am 18. November 1847 zu Berlin ver⸗ storbene Frau Caroline Johanne Henriette verwitt⸗ wete Baronin von Wedem, geborne Gräfin von Wallwitz, Ansprüche zu Ei Se haben;

wegen Ermittelung Derjenigen, denen an das seit dem Jahre 1832 zur Sicherstellung eines dem Tisch⸗ lergesellen August Reuter aus Sorau in dem Testa⸗ mente Johann Gottlob Adlers, Sortirers bei der biesigen Königlichen Porzellanniederlage, ausgesetzten Vermächtnisses asservirte Depositum im dermaligen Betrage von 75 in einem Werthpapiere und 454 30 in Sparkassengeldern Ansprüche zu⸗

stehen;

84 wegen Mortifikation folgender, den dabei benannten Personen verloren gegangener Werthpapiere:

1) des drei und eindrittelprozentigen Königlich säch⸗ sischen Landrentenbriefes Litt. D. Nr. 8546 über 50 Thaler oder 150 der Frau Anna Gräfin von Boh.en in Lützschena;

2) des unterm 1. Mai 1860 ausgefertigten Ta⸗ lons zu der Aktie der Dresdner Papierfabrik Num⸗ mer 339 über 300 der Frau Bertha, verwitt⸗ weten Liebe hier; ]

3) der mit Nummer 1954 bezeich eten Prioritäts⸗ Obligation der Chemnitz⸗Komotauer Eisenbahn⸗ Gesellschaft über 600 ℳ, bezüglich welcher die frühere Eigenthümerin, Frau Chriniane verehelichte Becker hier, ihre Ansprüche an genannte Gesellschaft abgetreten hat; 8

4) der am 1. Mai 1875 ausgegebenen Dividenden⸗ leisten zu den beiden Aktien der Sächsischen Bank Nr. 8504 und 8505 über je 600 der Frau Ida verwittweten Wieck hier; 3

5) des mit Nummer 12681 bezeichneten, auf den

Kamen des Faktor Friedrich August Werner in Schöneck ausgestellten Interimsscheines Attien⸗ Certifikates der Chemnitz⸗Aue⸗Udorfer Eisen⸗ bahngesellschaft hier; . b 8.

6) folgender nach der Anzeige Julianen Emilien Rasch hier aus dem Nachlasse ihres Vaters, des Kofferträgers Rasch, herrürr nder, im Jahre 1868 verloren gegangener drei und eindrittelprozentiger Landrentenbriefe: Litt. C. Nummer 1064. 4508. 15063. 17226 und 22268. zu je 100 Thalern —. —. oder 300 —., Litt. D. Nr. 2783 über 50 Tha⸗ ler —. —. oder 150 —. und Litt F. Nummer 5114 über 12 Thaler 15 Sgr. —. oder 37 50 ₰; und 7) des unterm 1. März 1866 ausgefertigten Talons zu dem vierprozentigen Schuldscheine der vormaligen

Leipzig⸗Dresdner Eisenbahnkompagnie Litt. A. Serie .oder

254 Nummer 12665 über 100 Thaler —. das Ediktalverfahren beschlossen worden. Gerichtswegen werden daher die bei I. 1 bis 6

genannten Verschollenen, eventuell deren, ingleichen

der bei II. genannten Verstorbenen etwaige Erben und Gläubiger, sowie alle Diejenigen, welche auf

Grund der bei III. erwähnten alten Hvyothek, in⸗

gleichen an das bei IV. näher bezeichnete alte De⸗

positium, sowie an die bei V. 1 bis 7 aufgeführten

Werthpapiere, oder die in denselben verschriebenen

Kapitalien und Zinsen Ansprüche zu haben ver⸗

neinen, hiermit geladen, in dem auf

den 19. April 1879 anberaumten Anmeldungstermine unter der Verwar⸗ nung, daß die Verschollenen für todt, die übrigen

Interessenten aber für ausgeschlossen und beziehent⸗

lich ihres E brechtes oder ihrer sonstigen Ansprüche,

auch sie sämmtlich der ihnen zustehenden Rechts⸗ wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für verlustig werden erachtet, sowie beziehentlich mit dem Bedeuten, daß das Vermögen der Ab⸗ wesenden den bekannten resp. sich legitimiren⸗ den Erben derselben oder sonst Berechtigten ausgeantwortet oder ebenso wie der Nach⸗ laß⸗ und Depositalbestand unter II. und IV. für erbloses Gut erktärt und bezüglich der Hypothek unter III. mit Cassation derselben verfahren, endlich das ausschließliche Recht an den Wertheffekten unter V. den Inpetranten werde zugesprochen werden, an unterzeichneter Gerichtsstelle in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu er⸗ scheinen, ihre Anspruche gehöriz anzumelden und zu bescheinigen, mit dem bestellten Kontradiktor zu ver⸗ fahren, sodann aber den 31. Mai 1879 des Aktenschlusses und den 12. Juli 1879

der Bekanntn achung eines Bescheides sich zu ge⸗

wärtigen.⸗

vollmächtigte am hiesigen ier namhaft zu machen. Dresden, den 18. Zanuar 1879. Königliches Gerichtsamt im Bezirksgericht daselbst.

Abtheilung für Vormundschafts⸗ und Nachlaß⸗

sachen in Altstadt. *

eröffnet und bezüglich ihrer Nachmittags 4 Uhr für publizirt geachtet werden.

hängende Patent verwiesen.

[70]

wegen böslicher Verlassung die Ehescheidungsklagen angestellt. .

14. Juni d. J.

Bezüglich des Weiteren wird auf das hier aus⸗

Die vorgenannten Schriftstücke können auch gegen Erstattung der Schreibgebühren von 1 & anweisung) von hier bezogen werden. Cöln, den 3. Februar 1879.

Die Herabsetzung des Zinsfußes J li 1879 ab. Allen Besitzern der vorstehend bezeichneten Brandenburger Stadt⸗Obligationen, welche sich die Herabsetzung des Zinsfußes nicht ge⸗ fallen lassen wollen, werden die betreffenden Obli⸗ ationen hierdurch dergestalt gekündigt, daß deren

ost⸗ 1.

Königliche Fortifikation.

Greiz, den 20. Januar 1879. Fürstl. Reuß⸗Plau. Justizamt I C. Zopf.

Oeffentliche Vorladung. Es haben

1) die verehelichte Zimmermann Rüster, Johanne Dorothee, geborene Hanuschke, aus Groß⸗Heinzendorf, gegen ihren Ehemann August Ruster, seit 1872 verschollen, und

2) die verehelichte Fleischer Röhrich, Emma, geborene Hohberg, aus Lüben gegen ihren Ehemann Herrmann Riöhrich, seit 1872 ab⸗ wesend und seit 1873 verschollen

Zur Beantwortung dieser Klagen werden die vor⸗ stehend genannten, ihrem Aufenthalte nach unbekang⸗ ten Verklagten auf

den 12. April 1879, Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Kreisgerichts⸗Rath von Burgsdorff in das Sitzungszimmer des unterzeichneten Gerichts unter der Warnung vorgeladen, daß im Falle sie nicht erscheinen, die in den Klagen behaupteten Thatsachen für zugestanden, und was dem Rechte gemäß daraus folgt, in dem Erkenntnisse ausge⸗ sprochen werden wird.

Lüben, den 29. Dezember 1878. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Am Dienstag, den 18. Februar cr., Vormittags von 10 Uhr ab, sollen im Hausdorf'schen Gasthause „Zum Rathskeller“ zu Coepenick aus sämmtlichen Beläufen der Königlichen Oberförsterei Coepenick nachstehende Brennhölzer bei freier Konkurrenz öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden: Eichen rm circa 98 Kloben, 30 Stockholz, Birken im 14 Kloben, 19 Knüppel, 21 Stockholz, Erlen rm cirea 190 Kloben, 250 Knüppel, 150 Stockholz, 100 Reisig I. Kl., 200 Reisig III. Kl., Aspen rm circa 3 Kloben, 1 Knüppel, Kiefern rm circa 3000 Kloben, 200 Knüppel, 2000 Stockholz, 60 Reisig I. Kl., 1000 Reisig II. Kl., 1000 Reisig III. Kl. Oberförsterei Coebenick, den 2. Februar 1879. Der Oberförster. Krieger. 1“

[1065) Ban der technischen Hochschule. Berlin (Charlottenburger Chaussee.) Oeffentliche Submission auf Lieferung von: 1) ca. 272 cm nach Zeichnung bearbeiteter Sandsteine von rother Farbe, 2) 53 000 Stück rundfeine Verblendziegel von dunkler Farbe.

Nr. 4 2) die 3

30181 3) die 3 Nr. 6

[1105]

scheine, w

gege Die Verzi

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen

11100] Verlin⸗Stettiner Eisenbahn. Die Zins⸗ und stehend bezeichneten Ak bisher nicht zur Einlösung vorgelegt worden: 1) die Zins⸗ und Dividendenscheine Serie IV.

Nr. 5

41944, 4) die vrs 8 Nr. 7 zu den Aktien Nr. 26a., 385, 6998,

Köln-

Nominalbetrag am 1. Juli 1879 gegen Einliefe⸗ rung der Obligationen nebst Talons und der noch nicht fälligen Zinscoupons bei unserer Stadt⸗ Hauptkasse von 9—12 Uhr Vormittags abzu⸗ heben ist.

Diejenigen Obligationenbesitzer, welche mit der Herabsetzung des Zinsfußes einverstanden sind, er⸗ halten als Konvertirungsprämie den am 1. Juli 1879 fällig werdenden Zinscoupon schon vom 1. April d. J. ab ausgezahlt, wenn sie die Obliga⸗ tionen und die später fällig werdenden Zinscoupons in der Zeit vom 1. April bis 1. Mat d. J. bei unserer Stadt⸗Pauptkasse hierselbst behuf der Kon⸗ vertirung abstempeln lassen. Bei den Obligationen der Serie VII. und VIII. werden neue Coupon⸗ bogen ausgegeben, weshalb der betreffende Talon zurückzugeben ist.

Brandenburg a. H., den 3. Februar 1879.

Der Magistr t.

Papieren.

Dividendenscheine zu den nach⸗ Aktien unserer Gesellschaft sind

zu der Aktie Nr 385, ins⸗ und Dividendenscheine Serie IV. zu den Aktien Nr. 385, 20112 a.,

b., 53224 a., ins⸗ und Dividendenscheine Serie IV. zu den Aktien Nr. 385, 15590, 30013 b., 43466 b., 52812 b., und Dividendenscheine Serie IV.

Mindener Prämien-Antheilscheine.

Bei der heute stattgehabten 17. Prämien-Z ehung der 3 ½ % Köln-Mindener Prämien-Antheil- oran die am 2. Dezember 1878 gezogenen Serien:

274 292 394 504 785 845 860 928 1026 1027 1083 1500 1641 1651 1774 2015 2391 2558 2616 2809 2996 3007 3046 3147 3684 3746

Theil genommen paben, sind nachstehende Antheilscheine mit den beigesetzten durch den Tilgungsplan

bestimmten Beträgen gezogen worden: Antheilschein No.

mit Pr. Ct.-Thlr. 60 000. 10 000. 4 000. 1 000. 500.

74 983. 8 1111162626“ 8 öc1111144*“ 8 1ö1ö1XA“ 13 661 19 659 42 969

39 234 42 211 74 958 82 049 88 691 88 666 119 504 127 893 140 418 4“”“ 8 200. bezeichneten Serien gehörigen Antheilscheine werden mit Pr. Ct.-Thlr. 110

54 146 .

Alle übrigen zu den

Die Zahlung vorgevannter Beträge erfolgt vom 1. April a. c. an:

in Hamburg in unserem Coupons-Bureau, Berlin bei der Direction der Disceonto-Gesell 8 bei S. Bleichröder, Frankfurt a. . bei M. A. von Rothschild & Söhne, Cöln bei Sal. Oppenheim jr. & Co., Amsterdam bei Lippmann, Rosenthal & Co., kgabe der betreffenden Anth ilseheine und sämmtlicher noch nicht verfallenen Zinscoupons. usung der ve loosten Antheilscheine hört mit dem 1. April a. c. auf. Vollständige Nummern-Verzeichnisse der zur Rückzahlong gelangenden Antheilscheine sind

haft,

vom 3. Ifd. Monats ab bei uns und den obengenannten Bankhäusern zu beziehen.

Hamburg, den 1. Februar 1879.

im Baubureau in der Zeit von 9—2 Uhr zur Ein⸗ sicht aus. sind daselbst gegen Erstattung der Kosten zu beziehen. Termin zur Eröffnung der Offerten 17. Febrnar

d. J.,

[1000] Bekanntmachung.

Empfangsgebäudes der Berlin⸗Anhaltischen Eisen⸗ bahn in Berlin mit verzinktem Eif nwell⸗Blech soll einschließlich der Lieferung sämmtlicher dazu erfor⸗ derlicher Materialien im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission vergeben werden, woza Termin auf

Auswärtige Betheiligte haben zu Annahme fer⸗ nerer Ladungen, som eit es noch nicht geschehen, Be⸗ Orte zu bestellen und all⸗

Verzeichniß, Bedingungen und Zeichnungen liegen

Kopien der Bedingungen und Verzeichnisse

10 Uhr Morgens.

Berlin, den 3. Februar 1879. Cto. 80/2.)

Der Königliche Baurath. Stüve.

Eindeckung des Hallendaches des neuen

Die

den 24. Februar ecr., Vormittags 12 Uhr,

im Bureau des Unterzeichneten, Möckernstraße 26 II. Treppen hier, anberaumt ist.

Lusttragende werden ersucht, ihre durch entsprechende

Aufschrift kenntlich gemachten Offerten bis zur Ter⸗

minsstunde n ’b findet in Gegenwart der anwesenden Submittenten

ebenda einzureichen. Die Eröffnung statt. Die Bedingungen und Zeichnungen liegen im be⸗ zeichneten Bureau zur Einsicht aus, können auch gegen Erstattung von Zwei Mark Kopialien eben⸗ daber bezogen werden. 1“ Berlin, den 30. Januar 1879. Wiedenfeld, Königl. Baurath, Ober⸗Ingenieur der Berlin⸗Anbaltischen Eisenbahn.

[1032]

Die Lieferung der Maurermaterialien excl. Cement,

sowie die Ausführung der Erd⸗, Maurer⸗, Stein⸗ metz⸗, Zimmer., Tischler⸗, Schlosser⸗ und Schmiede⸗ und Steinsetzer⸗ u. d Terrainregulirunzsarbeiten zum Neubau eines Betriebsgebäudes (veranschlagt auf 35 500 ℳ) auf dem Eiswerder bei Spandau, foll in öffentlicher Submission vergeben werden. Hierzu ist ein Termin auf Dienstag, den 25. Februar cr., Vormittags 11 Uhr, im Direktions⸗ bureau auf dem Eiswerder anberaumt. Mit entsprechender Aufschrift versehene Offerten sind postmaßig verschlossen und portofrei bis zu der genannten Terminsstunde an die unterzeichnete Direktion einzureichen. 3

Die Administration der Köln-Mindener Prämien-Antheils Norqddeutsche Bank in Hamburg. 1

[1037] Frankfurter Transport⸗ und Glasversicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft

in Frankfurt a./Main.

Die Herren Actionaire der Frankfurter Transport⸗ und Glasversicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft

werden hierdurch zu der

Samstag, den 8. März l. J., Nachmittags 5 Uhr, im Geschäftslocale derselben hier, Roßmarkt Nr. 1, gegenüber der Hauptwache, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen und ersucht, die Eintrittskarten

am 7. März im genannten Locale gegen Vorzeigung der Actien in Empfang zu nehmen. Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht. 2) Statutenmäßige Wahlen. ) Vermehrung des Reservefonds. (§. 48 der Statt Frankfurt a./ M., den 2. Februar 1879. Der Verwaltungsrath:

General⸗Consul J. Gerson.

Actien⸗ZGesellschaft

Norddeutsche Fabrik für Eisenbahnbetriebsmaterial in Ligq. G

Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft laden wir zu einer außerordentlichen General⸗

versammlung auf 8

Donnerstag, den 20. Februar er., Nachmittags 4 Uhr,

in unserem Geschäftslokale „am Nordufer 3“ hierselbst, mit dem Ersuchen ein, Behufs Theilnahme an

derselben die Actien mit doppeltem Nummernverzeichniß, sowie Vollmachten oder sonstige Legitimations⸗

urkunden innerhalb derjenigen Frist, welche in Art. 27 des Statuts angegeben ist, in unserem Bureau, am Nordufer 3, in den Geschäftsstunden zu deponiren. Certifikate über anderweitig deponirte Actien können im vorliegenden Falle zur Deposition anstatt der Actien nicht zugelassen werden.

Gegenstände der Tagesordnung:

1) Nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse der Generalversammlungen der unterzeichneten Actiengesellschaft vom 26. April 1876, 29. April 1876, 30. Oktober 1876, 28. April 1877 und 29. April 1878 und in Verbindung hiermit Beschlußfassung über Ratihabition der bis⸗ herigen Beschlüsse der Liquida ionskommission. 1 3

2) Beschlußfassung über gärzliche resp. theilweise Aufhebung des auf Grund der ad 1 geneh⸗ migten Generalversammlungs⸗Beschlüsse bestehenden Mandats der Verwaltungsraths⸗Mit⸗

glieder und Neuwabhl der Letzteren. 1

3) Beschlußfassung über Reduction der Zahl der Mitglieder der Liquidationskommission, sowie

Feststellung der Befugnisse der Letzteren. & Herlin, N., den 3. Februar 1879. 1 1 Actien⸗Gesellschaft Norddeutsche Fabrik für Eisenbahn⸗Betriebsmaterial in Liquidation. 1 Die Liquidations⸗Commission. Adolph Kessel. W. Richter. O0. E. Dittrich.

[1072]

Die Direction. Adolph Kessel. J. Wiekfeld

d0 20 0 do dod co 0ꝗ% mbOon d. =2

Zurückziehung von Patent⸗Anmeldungen. Die nachfolgend genannte, unter der angegebenen Nummer und auf den angegebenen Gegenstand eingereichte und an dem angegebenen Tage im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger bekannt gemachte Patent⸗Anmeldung ist zurückgezogen.

Nr. 27 117/78. Sicherung der Schraubenmut⸗ tern bei den Laschenverbindungen der Eisenba)h.⸗ schienen.

Vom 30. Dezember 1878. Berlin, den 6. Februar 1879. Kajiserliches Patent⸗Amt. Jacobi. Versagung von Patente

Auf die nachstehend bezeichneten, im Reichs⸗Anzeiger an dem angegebenen Tage bekannt gemachten, An⸗ meldungen ist ein Patent versagt worden. Die Wirkungen des einst weiligen Schutzes gelten als nicht eingetreten.

Nr. 2316/77. chirmgestell. (Landesrechtlich patentirt.)

Vom 30. April

Nr. 4167/77. Aenderungen an

Regulatoren. (Zusatz zu P. A. 3350.) Vom 6. März 1878.

Nr. 7660, 78. Nähmaschine Druckschriften.

Vom 6. Juni 1878.

Berlin, den 6. Februar 1879. Kaiserliches Patentamt.

Jacobi.

Uebertraung von Patenten.

Die folgenden, unter der angegebenen Nummer der Patentrolle im Reichs⸗ ꝛc. Anzeiger bekanntgemachten Patent⸗Ertheilungen sind auf die nachgenannten Per⸗ sonen übertragen worden:

Nr. 272. Kaufmann Christian Currle Uhlbach bei Stuttgart,

Eishaus zur Fabrikation von Eis mit Be⸗ nutzung der natürlichen Lufttemperatur, vom 14. August 1877. Kl. 17.

Nr. 544. Gebr. Meer, Maschinenfabrik in Änchen⸗Gladbach,

Anordnung von Saug⸗ und Druck⸗Windkesseln an Dampfpumpen, vom 28. August 1877. Kl. 59.

Nr. 981. Emil Benver, Kaufmann in Berlin,

Neuerungen an Groude⸗Koch⸗ und Heizöfen, vom 20. September 1877. Kl. 36. Nr. 1311. A. Binder in Langenhagen, Ackergeräth zur Herstellung von Pflanzgruben, vom 15. November 1877. Kl. 45. Nr. 1875. A. Binder in Langenhagen, Kartoffelgrabemaschine, 8 vom 23. November 1877. Kl. 45. Berlin, den 6. Februar 1879. Kaiserliches Patentamt. Jacobi.

11134]

Centrifizul⸗

zum Hesten von

1113.

in

M

Entwicklung des Zeichenregisters im Januar 1879.

Im Monat Januar 1879 wurden im Zeichen⸗ register des „Deutschen Reichs⸗Anzeigers“ 59 Zeichen resp. Zeichengruppen von 48 Firmen veröffentlicht (gegen 37 Zeichen von 27 Fir⸗ men im Dezember v. J. und 72 Zeichen von 56 Firmen im Januar v. J.); es befanden sich hierunter 5 (in Leipzig angemeldete) Zeichen von 3 ausländischen Firmen, und zwar 4 Zeichen von 2 englischen Firmen und 1 Zeichen einer Firma in Oesterreich (gegen 5 Feichen

von 2 fremden Firmen im Dezember v. J. und

13 Zeichen von 5 fremden Firmen im Ja⸗ nuar v. J.).

Die im Januar d. J. veröffentlichten 59 Zeichen wurden eingetragen bei 31 Gerichts⸗ anmeldestätten, die in folgender Reihen⸗ folge an der Gesammtzahl der Zeichen partizi⸗ piren: Zeichen:

eichen: Zeichen:

eichen: eichen:

8

Zeichen:

Feigen . Zeichen: 9 +

Heichen.

Zeichen:

Leipzig, Cöln, Berlin, Biberach, Klingen⸗ thal, Mainz, Straßburg i. E., Aachen, Bonn, Breslau, Darmstadt, Elberfeld, eichen: Hamburg, eichen: Altona,

Zeichen: Crefeld, Düsseldorf, Eilenburg, Franken⸗ thal,

Gera,

Pe Jen : Coblenz,

Zeichen: Zeichen:

Zeich Zeichen 1 Zeichen:

Guben,

1 1 1 1 1 1 1 Zeichen: 8 dichen: Hildesheim, 1 Zeichen: Landshut, 1 Zeichen: Magdeburg, 1 Zeichen: Münster, 1 Zeichen: Osterode, 1 Zeichen: Pulßnitz, 1 Zeichen: Sorau, 1 Heichen: Strehlen, eichen: Chemnitz, 1 Zeichen: Stuttgart.

Auf die verschiedenen Industrie zweige entfallen von der Gesammtzahl der im Ja⸗ nuar veröffentlichten Zeichen:

21 Zeichen: Industrie der Nah⸗ rungs⸗ und Genußmittel;

und Leuchtstoffe, der Fette, Oele ꝛc.; eichen: Industrieder Maschinen, Werkzeuge, Apparate ꝛc.; chen: Textil⸗Industrie; chen: Chemische Industrie; Zeichen: Industrie der Holz⸗ und Schnitzstoffe; Zeichen: Papier⸗, Gummi⸗ ꝛc. Industrie; Zeichen: Industrie der Beklei⸗ dung und Reinigung; Zeichen wurden für Waaren eingetragen, die verschiedenen Industriezweigen angehören.

Ferner wurde im Januar d. J. die Lbschung von 4 Zeichen veröffentlicht; davon entfallen 22 Zeichen je einer Firma in Posen und Wesel auf die Industrie der Nahrungs⸗ und Genußmittel, 1 Zeichen einer Firma in Cöln auf die Textil⸗Industrie und 1 Zeichen einer Berliner Firma auf die Polygraphischen Gewerbe.

Seit Bestehen des deutschen Zeichenregisters (1. Mai 1875) bis Ende Januar 1879 beträgt die Zahl der veröffentlichten Zeichen 8433, die der anmeldenden Firmen 4046; hiervon gehören 2493 Zeichen 1018 auslän⸗ dischen Firmen an.

2

ei el ei

Leder⸗,

itz; e

Tabakhandlung wider eir ändler hat das Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht, I. Senat, durch Erkenntniß vom 10. Dezember 1878 folgende be⸗ merkenswerthe Rechtssätze ausgesprochen:

1) Obwohl Niemand durch Anmeldung eines Frei⸗ zeichens (d. h. eines Waarenzeichens, welches sich bisher im freien Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden befunden hat) zur Eintragung in das Handelsregister ein Recht auf dasselbe er⸗ werben kann, so haben dennoch Waarenzeichen, welche sogenannte Freizeichen als Bestandtheile enthalten, auf den gesetzlichen Schutz vollen Anspruch.

2) Die Vorschriften des §. 3 des Markenschutz⸗ gesetzes, wonach die Eintragung derjenigen Zeichen, welche öffentliche Wappen enthalten, zu ver⸗ sagen ist, bezieht sich nur auf inländische öffent⸗ liche Wappen.

Die Tabakhandlung C. zu Bielefeld hatte zum Zeichenregister ein Waarenzeichen angemeldet, welches unter anderen Bestandtheilen die Bilder des „rau⸗ chenden Negers“ und des „Löwenwappens“, die sich bisher im freien Gebrauch aller Tabakfabrikanten, namentlich am Rhein und Westfalen, befunden hatten, sowie das Wappen der Stadt Amsterdam enthielt. Der Tabakhändler M. ließ sich jedoch dadurch nicht abhalten, auch seine Waaren mit der von C. ange⸗ meldeten Marke, mit nur geringen Abänderungen zu bezeichnen, indem er von der Voraussetzung ausging, daß C. durch Anmeldung von bisherigen Freizeichen und eines öffentlichen Wappens einen Schutz nicht erworben habe. C. klagte hierauf gegen M. mit dem Antrage, daß dieser für nicht berechtigt erklärt werde, sein Waarenzeichen zu gebrauchen. Das Appellationsgericht zu Hamm erkannte nach dem Klageantrage und die vom Verklagten dagegen ein⸗ gelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Reichs⸗ Oberhandelsgericht zurückgewiesen, indem es in sei⸗ nem Erkenntniß motivirend ausführte:

„Den ersten Einwand verwirft der Appellations⸗ richter, weil die Bilder, welche nach der Behaup⸗ tung des Verklagten sich im freien Gebrauch befun⸗ den haben sollen, nur einen Theil der Waarenzeichen der Klägerin bilden, welche außerdem noch aus den „Neger⸗Tabak“ und „Löwen⸗Portorico“ be⸗ stehen.

Hierin findet die Nichtigkeitsbeschwerde einen Verstoß sowohl gegen §. 10, als gegen §. 18 des Markenschutzgesetzes.

Nach §. 10 Absatz 2 kann Niemand durch Anmel⸗ dungzein Recht auf ein Waarenzeichen erwerben, welches sich bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden befunden hat, und nach §. 11 kann, wenn die Eintragung eines solchen Zeichens im Zeichenregister stattgefunden hat, von den Betheiligten die Löschung desselben verlangt werden. Dagegen ist nicht, wie im §. 3 hinsichtlich der öffentlichen Wappen oder „Aergerniß erregenden Darstellungen“ vorgeschrieben, daß die angemeldeten Waarenzeichen solche Zeichen, welche bisher Frei⸗ zeichen waren, nicht enthalten dürfen und daß, wenn sie solche enthalten, die Eintragung zu versagen ist. Es kann daher nicht für unstatthaft erachtet werden, daß Zeichen, welche bisher im freien Gebrauche waren, in Verbindung mit andern Zeichen oder Worten als Waarenzeichen angemeldet, mithin als Bestandtheile von Waarenzeichen verwendet werden.

Durch die Anmeldung eines derartigen Waaren⸗ zeichens entsteht ein ausschließliches Recht nicht auf den Gebrauch des Freizeichens, sondern des damit nicht identischen angemeldeten Zeichens. Dies steht mit der dem §. 10 zum Grunde liegenden, aus den Motiven zum §. 10 des Gesetzentwurfs ersichtlichen gesetzgeberischen Absicht nicht im Widerspruch.

In einer Markenscht nen sg

Waarenzeichen sich auf den §. 18 berufen; dagegen erleidet derselbe weder direkte noch analoge Än⸗

sondern von allen oder ganzen Klassen von Gewerbe⸗ treibenden gebraucht wurden, indem sie in hergebrach⸗ ter Weise die Waarengattung oder bestimmte Qualitäts⸗ oder Größenverhältnisse oder die Her⸗ kunft der Waare aus einem bestimmten Ort oder Bezirk, mithin Eigenschaften der Waare bezeichneten, sollen auch ferner in dieser Weise gebraucht werden können. Weil ein solcher Gemeingebrauch nicht möglich wäre, wenn einzelne Gewerbetreibende im Stande wären, durch Anmeldung des Zeichens zum Zeichenregister ein ausschließliches Recht auf den Gebrauch desselben zu erlangen, be⸗ stimmt §. 10, daß Niemand durch Anmeldung ein Recht auf derartige Zeichen erlangen kann. Wec aber ein bisher als Freizeichen gebrauchtes Zeichen nur als Bestandtheil eines davon verschiedenen Waarenzeichens anmeldet, erlangt ohnehin nicht das Recht, Andere am Gebrauche des Freizeichens zu hindern, da nicht letzteres, sondern das angemeldete Zeichen als Ganzes den Gegenstand des ausschließ⸗ lichen Gebrauchsrechts bildet. . Die Entscheidung des Appellationsrichters ver⸗ stößt demnach gegen §. 10 des Markenschutzgesetzes nicht. Ebenso wenig widerspricht sie dem §. 18 desselben. Die Vorschrift des §. 18 ist im Interesse des Inhabers eines schutzberechtigten Waarenzeichens gegeben und entscheidet die Frage, ob der demselben nach Inhalt des Gesetzes gewährte Schutz auch in dem Fall eintrete, daß das Zeichen mit Ab⸗ änderungen wiedergegeben wird. Es können daher nur die schutzberechtigten Inhaber von

wendung zu Gunsten derjenigen, welche sich eines Freizeichens bedienen, auf welches nach dem Gesetze Niemand ein Recht erlangen kann. Den zweiten Einwand verwirft der Appellationsrichter, weil die Vorschrift des §. 3 des Markenschutzgesetzes, wonach die Eintragung derjenigen Zeichen, welche öffentliche Wappen enthalten, zu versagen ist, mithin auch die Vorschrift des §. 10 Abs. 2, wonach auf Waaren⸗ zeichen, deren Eintragung nicht zulässig ist, Niemand durch Anmeldung ein Recht erwerben kann, auf ausländische öffentliche Wappen nicht zu beziehen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde greift diese Ent⸗ scheidung als rechtsirrthümlich an. Es ist jedoch der Ansicht des Appellationsrichters beizutreten. Der Wortlaut des Gesetzes spricht zwar für die entgegengesetzte Ansicht, indem das Gesetz von „öffent⸗ lichen Wappen“ redet, ohne zwischen inländischen und ausländischen zu unterscheiden. Es ist jedoch anzunehmen, daß die Absicht des Gesetzgebers sich auf eine Bestimmung über ausländische Wappen nicht erstreckte. Eine ausdrückliche Beschränkung der Vorschrift auf die inländischen Wappen mag um deswillen unterblieben sein, weil die gesammten Bestimmungen der §§. 1 bis 19 sich nur auf das Inland beziehen. Daß aber die Aksicht des Gesetz⸗ gebers nicht dahin ging, die Verwendung auslän⸗ discher öffentlicher Wappen als Schutzmarken zu verhindern, läßt sich aus dem Zwecke der Bestim⸗ mung entnehmen.

Verfolgte dieselbe den Zweck, das Publikum gegen Täuschung zu schützen, so würde man Grund haben anzunehmen, daß sie sich auf ausländische wie auf inländische Wappen beziehe, weil es bei beiden gleich nnc ist, daß das Publikum durch unbefugten Gebrauch des Wappens in die irrige Meinung ver⸗ setzt wird, der Inhaber des Wappens habe die Ver⸗ wendung desselben zur Bezeichnung der Waare ge⸗ stattet und hiermit deren Vorzüglichkeit anerkannt.

Band III. Aktenstücke Nr. 20. passen nicht auf ausländische öffentliche Wappen, da für die inländische Gesetzgebung weder die öffent⸗ liche Autorität, noch das gewerbliche Interesse aus⸗ wärtiger Staaten oder öffentlicher Korporationen und Anstalten des Auslands zu schützen eine Ver⸗ anlassung vorlag. Hätte man dies beabsichtigt, so würde der Schutz nicht unbedingt, sondern nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gewährt worden sein; es ist daher aus dem Mangel eines diese Bedingung enthaltenden Vorbehalts zu schließen, daß nicht beabsichtigt wurde, mit der fraglichen Be⸗ stimmung auch die ausländischen öffentlichen Wappen zu treffen. Dies anzunehmen ist um so unbedenk⸗ licher, da keines der bekannten auswärtizen Marken⸗ schutzgesetze so weit geht, wie das deutsche Gesetz ginge, wenn man den §. 3 auf ausländische Wappen bezöge. Während zum Beispiel das österreichische Gesetz vom 7. Dezember 1858 §. 3 nur „Staats

nd Länder⸗Wappen“ ausschließt, vergl. Stuben⸗ rauch, das österreichische Marken⸗ und Musterschutz⸗ gesetz 1859 Seite 8, und die infolge des englischen Gesetzes vom 13. August 1875 (38 u. 39 Vict. cap. 91) sect. 7 erlassene Instruktion über die Registrirung der Schutzmarken (bei Sebastian, The law of trade marks 1878 p. 261 unter Nr. 27 nur untersagt, royal or national arms, crests or mottoes und arms of cousties, cities and boroughs in the United Kingdom) als neue Marken oder Bestandtheile von neuen Marken zu registriren, wurden nach dem deutschen Schutzmarkengesetz, da es von öffentlichen Wappen ohne Einschränkung redet, nicht blos die Wappen auswärtiger Staaten, sondern auch die Wappen von Gemeinden und öffentlichen Anstalten des Auslandes angeschlossen sein. Da in andern Ländern, zum Beispiel in Frankreich nach Artikel 1 d. 8 Gesetzes vom 23. Juni 1857, vergleiche Pouillet, Tr. des marques fabrique, 1875, No. 32, 33, die Gewerbetreibenden nicht gehindert sind, sich inländischer oder aus⸗ ländischer Wappen als Waarenzeichen zu be⸗ dienen, so würde in Deutschland, wenn man §. 3 auch auf ausländische Wappen be⸗ zöge, die von dem Gesetzgeber schwerlich beabsichtigte Anomalie eintreten, daß ausländischen Gewerbe⸗ treibenden, welche nach den Gesetzen ihrer Heimath in befugter Weise ein öffentliches Wappen ihres Landes als Waarenzeichen gewählt oder ihrem Waaren⸗ zeichen einverleibt haben, die Eintragung dieses Waarenzeichens in Deutschland versagt werden mußte.

Für die Beschränkung des in §. 3 enthaltenen Verbots der Eintragung auf die öffentlichen Wappen des Inlandes ist ferner anzuführen, daß auch das im vE. enthaltene Verbot des unbefugten Gebrauchs von Wappen sich auf ausländische Wappen nicht erstreckt.

Nachdem in Preußen durch die Kabinetsordre vom 16. Oktober 1831 (Gesetz⸗Sammlung S. 247) der eigenmächtige Gebrauch und die Abbildung des Königlichen Wappens zur Bezeichnung von Waaren, auf Aushängeschildern oder Etiketten bei Strafe untersagt worden war, nahm das Straf⸗ gesetzbuch (vergleiche Entwurf I. §. 348 Nr. 6, Entwurf II. §. 356 Nr. 6) im §. 360 Nr. 7 eine entsprechende Bestimmung in Betreff der Wappen der Bundesfürsten auf, denen in der neuen Redaktion des Strafgesetzbuchs durch Reichsgesetz vom 26. Februar 1876 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 25, 111) das Kaiserliche Wap⸗ pen und die Landeswappen gleichgestellt wurden,

Wenn es nun auch richtig und in den Motiven zum Entwurf des Markenschutzgesetzes hervorgehoben ist, daß dieses Gesetz nicht blos dem Interesse der Ge⸗ werbetreibenden, sondern auch dem Interesse des Publikums dient, indem dadurch nicht allein jene gegen mißbräuchliche Benutzung ihrer Waarenzeichen, sondern auch die Abnehmer gegen Täuschung bezüg⸗ lich des Ursprungs der Waare geschützt werden, so ist doch nicht anzunehmen, daß gerade die in Rede stehende Bestimmung in Betreff der öffentlichen Wappen aus Rücksicht auf das Interesse der Abnehmer der Waare in das Gesetz aufgenommen worden ist. Diesem Interesse wäre durch die Vorschrift genügt worden, daß Niemand öffentliche Wappen ohne Erlaub⸗ niß der Inhaber derselben als Waaren⸗ zeichen führen dürfe. Indem das Gesetz, hierüber hinausgehend, die Eintragung öffentlicher Wappen als Waarenzeichen schlechthin untersagt, trägt es offenbar einem andern Interesse Rechnung, als dem Schutz des Publikums gegen Täuschung. Es kommt binzu, daß es bei Erlassung des Markenschutzgesetzes einer solchen Bestimmung zum Schutze des Publi⸗ kums nicht bedurfte, weil in dieser Einsicht schon durch Artikel 360 Nr. 7 des Straf⸗ gesetzbuchs vorgesorgt war, welche Bestimmung schon vor dem Markenschutzgesetze galt, und durch dasselbe nicht beseitigt wurde. In den Motiven zum Ent⸗ wurf des Markenschutzgesetzes wird die Bestimmung des §. 3 in Betreff der öffentlichen Wappen nicht durch die Absicht, das Publikum gegen Täuschungen zu schützen, sondern durch die Erwägung begründet, daß erstens derartige Zeichen einer öffentlichen Auto⸗ rität nicht zum Gegenstande privater Spekulationen gemacht werden sollen und zweitens den 82ö öffentlicher Wappen weder der eigene Gebrauch

worunter nach den Motiven des Gesetzentwurfs un⸗ zweifelhaft nur die Wappen der zum Deutschen Reiche gehörigen Länder verstanden worden sind. Vergleiche Rüdorff, Strafgesetzbuch Auf⸗ lage 2, Seite 544 und Kaiserlichen Erlaß vom 16. März 1872 (Reichsgesetzblatt Seite 90) in Verbindung mit Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 11. April 1872 (daselbst Seite 93). Geht nun auch §. 3 des Markenschutzgesetzes weiter, als diese Straͤfbestimmung, indem er außer den vorgedachten auch andere öffentliche, zum Bei⸗ spiel städtische, Wappen von der Eintragung im Zeichenregister ausschließt, so ist doch im Zweifel die geringere Abweichung anzunehmen und die Be⸗ stimmung des Markenschutzgesetzes so wenig wie die Vorschrift des Strafgesetzbuchs auf ausländische Wappen zu beziehen, zumal die eine Ausnahme⸗ bestimmung in Frage steht, daher möglichst ein⸗ schränkende Interpretation geboten ist. Die öffentlichen Wappen des Auslandes sind daher, was den Schutz der Waarenzeichen betrifft, den Privatwappen gleichzuachten.“

RöWTTTTDDTISSTüö Pündbdeis⸗Register.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.

Achim. Bekanntmachung.

derselben zur Waarenbezeichnung, noch die Befug⸗

niß, den Gebrauch derselben nach ihrem Ermessen

In das hiesige Handelsregister ist auf Fo! zur Firma H. Ehlers heute eingetragen: 8