Theater. Königliche Schauspiele. Sonnabend: Opernhaus. 68. Vorstellung. Martha, oder Der Markt zu Richmond. Romantisch⸗komische Oper in 4 Akten (theilweise nach dem Plane des St. Georges) von W. Friedrich. Musik von F. von Flotow. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 72. Vorstellung. Die Komödie der Irrungen. Lustspiel in 3 Akten von Shakespeare, bearbeitet von C. v. Holtei. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. Vorher: Jugendliebe. Lustspiel in 1 Akt von A. Willbrandt. in Scene gesetzt vom Direktor Deetz. Anfang 7 Uhr.
Sonntag: Opernhaus. 69. Vorstellung. Fera⸗ mors. Lyrische Oper in 3 Aufzügen, nach Thomas Moore's Gedicht von Julius Rodenberg. Musik von Anton Rubinstein. Tanz von Paul Taglioni. (Fr. Mallinger, Fr. Lammert, Hr. Niemann, Hr. Fricke, Hr. Oberhauser.) Anfang 7 Uhr.
Schauspiel aus. 73. Vorstellung. Die Jäger. Ländliches Sittengemälde in 5 Abtheilungen von A. W. Iffland. Anfang 7 Uhr.
Saal⸗Theater. Sonnabend: 43. Vorstellung der französischen Schauspieler⸗Gesellschaft, unter Direktion von Emil Neumann. Premidre représen- tation de: Mademoiselle de Belle-Isle. Comédie en 5 actes par Alexandre Dumas.
Sonntag: 44. Vorstellung der französischen Schau⸗ spieler⸗Gesellschaft, unter Direktion von Emil Neu⸗ mann. Deuxième représentationde: Mademoil- selle de Belle-Isle. Comédie en 5 actes par Alexandre Dumas. 11“
Wallner-Theater. Sonnabend: Zum 1. M.: Von Ohr zu Ohr. Schwank in 4 Akten von A. Slottko.
Sonntag: Zum 2. M.: Von Ohr zu Ohr
Victoria-Theäter. Direktion: Emil Hahn. Sonntag: Gastspiel der ersten Solotänzerin Sigra. Dorina Merante, von der großen Oper in Paris, des Frl. v. Csepesanyi (Elmina), des Hrn. van Hell (Lord Glenarvan). Zum 1. Male: Die Kinder des Kapitain Grant. Großes Ausstattungs⸗ stück in 12 Bildern von Jules Verne und A. D'Ennerv. Großes Ballet: „Das Fest der Gold⸗ gräber“, komponirt und arrangirt von Mr. Gredelus. In Scene gesetzt von Emil Hahn. Anfang der Von stellung 6 ½ Uhr.
Die zu Sonnabend gelösten Billets haben Sonn⸗ tag Gültigkeit.
Montag: Dieselbe Vorstellung.
88
Residenz-Theater. Sonnabend und Sonn⸗ tag: Zwei Damen.
Moͤntag: Zum Besten der Unterstützungskasse des Vereins „Berliner Presse“. Einmaliges Gastspiel der Frau Hedwig Niemann und des Herrn Carl “ Dora. Wie denken Sie über Ruß⸗ and?
National-Theater. Sonnabend: Bei aufge⸗ hobenem Abonnement, zu gewöhnlichen Kassenpreisen. Parquet 1,50 ℳ Z. 7. Male: Atlantic Parifie oder: Ein ehrlicher Schwindler. Großes Aus⸗ stattungsstück in 4 Akten und 10 Bildern von Pierre Laplanche. In Scene gesetzt von Paul Bors⸗ dorff. Die durchweg neuen Dekorationen sind von Wiener Hoftheatermalern Herren Brioschi, Burghardt und Kantsky gemalt, die Kostüme sind ebenfalls in Wien neu angefertigt, die Maschinerien sind von dem Ober⸗Maschinenmeister Hrn. Hirsch aus Wien.
Stadt-Theater. Sonnabend: Zum letzten
Male: Dorf und Stadt. Schauspiel in 5 Akten von Charl. Birch⸗Pfeiffer. Preise: Parquet 1,50, Logen 2, 3 u. 4 ℳ
„Sonntag findet das erste Gastspiel der bisherigen Königl. Hofschauspielerin Frl. Anna Haverland be⸗ stimmt statt. Die Künstlerin tritt zuerst als Medea auf. Näheres die Tageszettel. Der Billet⸗ verkauf beginnt schon heute.
Germania-Theater. Sonnabend: Zu besonders ermäßigten Preisen, Parquct 1 ℳ Gastspiel des Königl. Sächs. Hofschauspielers Hrn. Oden und Frau Oden⸗Poetsch. Der Veilchenfresser. Lust⸗ piel in 4 Akten von G. von Moser.
Sonntag: Zu ermäßigten Sonntagspreisen die⸗ selbe Vorstellung.
Belle -Alliance-Theater. Sonnabend: Erneuertes Gastspiel des Herrn Direktor Fürst mit Gefellschaft aus Wien, bestehend aus 28 Personen. Zum 1. Male: Der Teufel im Kloster. Posse mit Gesang in 6 Bildern von Carl Elmar. An⸗ fang 7 Uhr.
Sonntag: Gastspiel des Hrn. Direktors Fürst mit Gesellschaft aus Wien.
Cireus Salamonsky. Sonnabend: Kron⸗ prinz, Schimmelhengst, geritten vom Direktor. Aufereten der besten Kunstreiter Mr. Reed und Mr. Gärtner, der Parforcereiter Mr. Franks und Mr. Cäfar, der Damen Fr. Salamonsky, Frls. Elise und Guilleaume. Mr. Edmonds mit seinem Elephanten. Die Nibelungen, oder der gehörnte Siegfried. 1
Sonntag: 2 große Vorstellungen. Anf. der ersten 4 Uhr Nachm. (Halbe Kassenpr.) Pariser Leben. Abds. 7 Uhr gewöhnl. Preise. Die Nibelungen.
Cencert-Haus. Concert des Kaniglichen Hof⸗ Musikdirektors Bilse.
Familien⸗Nachrichten. Verlobt: Frl. Julie v. Natzmer mit Hrn. Felix Frhrn. v. Wittgenstein (Dortmund). Verehelicht: Hr. Heinrich v. Hütschler mit Frl. Dora Reinhold (Göttingen — Bremen). Hr. Pre⸗ mier⸗Lieutenant Hanno v. Dassel mit Frl. Char⸗ lotte v. Ohlendorff (Hamburg).
Eine Tochter: Hrn. v. Neumann (Auer). — Hrn. Frhrn. v. Buddenbrock (Pläswitz). Gestorben: Hr. Justizrath August Haack (Glogau). Hr. Bürgermeister a. D. Theodor Ludwig Poll⸗ mann (Cleve). — Hr. Oberst⸗Lieutenant a. D. August Freiherr v. Schorlemer⸗Hellinghausen (Potsdam). — Hr. Landrath a. D. Geheimer Regierungs⸗Rath Bernhard v. Beneckendorff und v. Hindenburg (Neudeck). — Hr. Ritterguts⸗ besitzer Eugen v. Sperber (Gerskullen). — Hr. Premier⸗Lieutenant Paul Carsted (Aurich). — Frau Adeline v. Gustedt⸗Dardesheim, geb. v. Marenholtz (Hannover).
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
‚Steckbrief. Gegen den Schiffer und Getreide⸗ händler Ernst August Zabel, geboren 13. März 1843 ⁄u Joachimsthal, ist die gerichtliche Haft wegen gewerbsmäßiger Hehlerei auf Grund der §§. 250, 260 ³, 262 Str. G. B. in den Akten Litt. K. No. 331 de 1878 IV. beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird er⸗ sucht, den Ernst August Zabel im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadt⸗ voigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 6. März 1879. Königliches Stadtgericht, Ab⸗ theilung für Untersuchungssachen. Deputation IV. für Verbrechen und Vergehen. Beschreibung. Alter: 34 Jahre, Geburtsort: Joachimsthal, Größe: 170 Centimeter, Haare: blond, Augen: blau, Augen⸗ brauen: blond, Nase: vorstehend, Kinn: oval, Ge⸗ sichtsbildung: voll, Mund: gewöhnlich, Zähne: voll⸗ ständig, Gesichtsfarbe: gesund, Sprache: deutsch, Ge⸗ stalt: kräftig. Besondere Kennzeichen: Auf dem rechten Schulterblatt 2 und Mitte Kreuzbein 3 erbsengroße Narben. Mitte Nacken ein kleiner Leberfleck.
[2377] Steckbrief.
Gegen den Banquier Maximilian Ludwig Karl Nolda, geboren 31. August 1844 zu Neu⸗ stadt a./D., ist die gerichtliche Haft wegen wieder⸗ holter Unterschlagung in den Akten Littr. N. No. 86 de 1878 IV. beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Nolda im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Di⸗ rektion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 10. März 1879. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation IV. für Ver⸗ brechen und Vergehen.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen den Schuster Wilhelm Heil von Flieden wegen Brandstiftung unterm 31. Dezember 1878 erneuert ergangene Steck⸗ brief hat seine Erledigung gefunden. Frankfurt 8 den 13. März 1879. Der Untersuchungs⸗ Richter.
Der unterm 13. Oktober 1878 hinter dem Oeko⸗ nomie⸗Handwerker Koselowsky diesseitigen Re⸗ giments erlassene Steckbrief ist erledigt. Stral⸗ sund, den 12. März 1879. Königliches Kom⸗ mando des 1. Pommerschen Feld⸗Artillerie⸗ Regiments Nr. 2. 4
[2362] 1“ Der Kellner August Karl König, geboren in Calbe a./S., den 29. Oktober 1859, ist nach Er⸗ öffnung eines Beschlusses in einer hier wider ihn und Andere anhängigen Untersuchung zu vernehmen. Da sein gegenwärtiger Aufenthalt nicht zu ermit⸗ teln gewesen ist, wird derselbe andurch öffentlich vorgeladen, sofort zu seiner Vernehmung an unter⸗ zeichneter Gerichtsstelle — Harkortstraße 8, II. Et. — in Person zu erscheinen, oder doch Nachricht über seinen Aufenthaltsort anher zu geben. Behörden und deren Organe ersucht man, König'n im Betretungs⸗ falle als der Flucht verdächtig zu verhaften und schleunig Nachricht anher zu ertheilen. Leipzig, den 13. März 1879. Königl. Gerichtsamt im Bezirksgericht. Abth. II. B. . Bieler.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.
Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf.
Die dem Bäckermeister Otto Wietholz gehörigen, im Regenwalder Kreise belegenen und im Grund⸗ buche von Plathe Band IV. Blatt 132 Nr. 164 verzeichneten Grundstücke, veranlagt zur Gebäude⸗ steuer nach einem Nutzungswerthe von 180 ℳ, sollen am 15. Mai d. Js., Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Terminszimmer Nr. 1 im Wege der nothwendigen Subhastation versteigert und das Ur⸗ theil über die Ertheilung des Zuschlags
am 20. Mai d. Js., Mittags 12 Uhr, in unserm hiesigen Sitzungssaale verkündet werden.
Auszug aus der Steuerrolle und Abschrift des Grundbuchblattes sind in unserem zweiten Bureau einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetra⸗ gene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben bei Vermeidung der Aus⸗ schließung spätestens im Versteigerungstermin anzu⸗ melden.
Creifenberg in Pom., den 10. März 1879.
Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
12880. 2
Au
Kreise Rosenberg, Oberschlesien, worin das dem König⸗ lichen Domänenpächter Wilhelm von Pannwitz ge⸗ hörige Rittergut Paulsdorf verzeichnet ist, steht in der zweiten Abtheilung unter Nr. 4 litera a. bis e. ein Erzförderungsrecht aus dem gerichtlichen Kaufver⸗ trage vom 19. Mai 1850 zufolge Verfügung vom 4. Juni desselben Jahres für den Gutsbesitzer Wil⸗ helm Freund eingetragen. Dieses Recht ist sodann auf Grund des notariellen Vertrages vom 12. Juni 1850 auf den früheren Eigenthümer des belasteten Gutes Wilhelm Scholz übergegangen und dieser Uebergang zufolge Verfügung vom 8. Februar 1851 im Grundbuch vermerkt worden. Hierauf hat der ꝛc. Scholz mittelst notariell beglaubigter Cession
2. Geboren: Ein Sohn: Hrn. Dr. de Boa (Ober⸗ aula). — Hrn. B. v. Seydlitz (Magdeburg). —
Blatt 28 des Grundbuchs von Paulsdorf im
mann Abraham Krolik zu Bernstadt abgetreten. Das über die gedachten Eintragungen gebildete In⸗ strument soll verloren gegangen sein und wird zum Zwecke der Bildung eines neuen Instruments auf⸗ geboten. Es werden daher alle Diejenigen, welche an das vorstehend bezeichnete Recht und das darüber gebildete Instrument als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Briefsinhaber Ansprüche zu haben, aufgefordert, dieselben spätestens in em am 20. Juni 1879, Vormittags 11 ½¼ Uhr, vor dem Kreisrichter Herrn Weinberg, im Termins⸗ zimmer Nr. 10 unseres Gerichtsgebäudes anstehenden Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und das gedachte Instru⸗ ment für kraftlos erklärt werden wird. Rosenberg O./S., den 2. März 1879. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. [2392] Bekanntmachung. Auf den Antrag der Losfrau Marie Skorupsk . geb. Nikolaizik, aus Gollubien A. ist zur Beant⸗ wortung der von derselben gegen ihren Ehemann, den Losmann Johann Skorupski, früher in Gollubien A., wegen böswilliger Verlassung und Ehebruchs angestellten Klage ein Termin auf den 25. Juni 1879, Bm. 10 Uhr, vor Herrn Kreisrichter Dr. Fritschen an ordent⸗ licher Gerichtsstelle im Zimmer 13 anberaumt worden. Der Losmann Johann Skorupski, früher in Gollubien A., wird hierdurch aufgefordert, in dem Termine entweder selbst oder durch einen ge⸗ hörig legitimirten Bevollmächtigten zu erscheinen, oder bis zu demselben eine den gesetzlichen Vor⸗ schriften entsprechende Klagebeantwortung zu den Akten einzureichen, widrigenfalls in contumaciam gegen ihn angenommen wird, daß er den Klage⸗ vortrag einräume. .“ Lyck, den 18. Februar 1879. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
973] 2
Gegen den Fabrikarbeiter Johann Awe von hier, jetzt unbekannten Aufenthalts, hat seine Ehefrau Henriette, geb. Westmann, hier, wegen böslicher Verlassung auf Ehescheidung geklagt. Zur Be⸗ antwortung der Klage und mündlichen Verhandlung der Sache ist vor unserem Kollegium ein Termin auf den 26. Mai 1879, Vormittags 9 ½¼ Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt und wird zu demselben der Beklagte geladen, unter der Ver⸗ warnung, daß, wenn er weder bis zum Termin sich melden, noch in dem Termine erscheinen sollte, er der ihm zur Last gelegten böslichen Verlassung für geständig erachtet und demgemäß erkannt werd wird, was Rechtens. Greifswald, den 17. Januar 1879.
Königliches Kreisgericht.
[1704]
Die Domäne Casimirsburg an der Coeslin⸗ Colberger Chaussee im hiesigen Kreise, 3 Kilometer von der Ostsee und 12 Kilometer von dem hiesigen Bahnhofe der Stettin⸗Danziger Eisenbahn entfernt, soll für den 18jährigen Zeitraum von Johannis 1879 bis dahin 1897 im Wege der Lizitation ver⸗ pachtet werden.
Der Lizitationstermin ist auf Sonnabend, den 29. März cr., Vormittags
10 Uhr, in unserem Sitzungssaale anberaumt.
Das Pachtobjekt enthält 481 Hektare, worunter 354 Hektare drainirter Acker und 83 Hektar Wiesen. Das Minimum des Pachtzinses beträgt 20 000 ℳ Pachtbewerber müssen ein disponibles Vermögen von 110 000 ℳ nachweisen.
Die Verpachtungsbedingungen können in unserer Domänen⸗Registratur und bei dem Herrn Amts⸗ rath Kayser in Casimirsburg eingesehen, auch ab⸗ schriftlich vorher von uns mitgetheilt werden.
Coeslin, den 22. Februar 1879.
Königliche Regierung.
Abtheilung für direkte Steuern,
“ und Forsten.
Hoyer.
[10680]
Von den Obligationen der Sozietät zur Re⸗ gulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra sind ausgeloost und am 1. Juli 1879 einzulösen:
I. Emission: Litt. A. à 3000 ℳ Nr. 21, Litt. B. à 1500 ℳ Nr. 211 242 248, Litt. C. à 600 ℳ Nr. 31 143 203, Litt. D. à 300 ℳ Nr. 91 183, Litt. E. à 150 ℳ Nr. 114 147.
II. Emission: Litt. B. à 1500 ℳ Nr. 60, Litt. E. à 150 ℳ Nr. 6.
III. Emission: Litt. B. à 1500 ℳ Nr. 43, Litt. D. à 300 ℳ Nr. 51.
Aus früheren Jahren sind noch rückständig:
1. Emission: Litt. A. Nr 85, Litt. D. Nr. 134 137, Litt. E. Nr. 124. II. Emission: Litt. D. Nr. 12. III. Emission: Litt. C. Nr. 8, Litt. D. Nr. 9.
Merseburg, den 27. Dezember 1878.
Der Königliche Kommissarius, Riegierungs⸗Rath Hoppe.
[2372] Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn. 8
Die am 1. April cr. fälligen Zinscoupons unserer 4 ½ % Prioritäts⸗Obligationen Littr. C. werden von dem gedachten Tage ab bei unserer Hauptkasse, Görlitzer Bahnhof, der Diskonto⸗Gesellschaft hier und bei M. A. von Rothschild & Söhne in Frank⸗ furt a. M. eingelöst. 1
Mehrere zur Einlösung präsentirte Coupons sind mit einem Verzeichnisse, nach der Nummernfolge geordnet, einzureichen. (à Cto. 773, 3.)
Berlin, am 11. März 1879.
Die Direktion.
[2378] Bekanntmachung.
8 . ,22 8
Berliner Pfandbrief⸗Amt. „Auf Grund der von mir, unter Zuziehung der für diesen Zweck deputirten beiden Mitglieder des engeren Ausschusses des Berliner Pfandbrief⸗ Instituts, revidirten Bücher und Dokumente des Berliner Pfandbrief⸗Amts und in Gemäßheit des §. 12 der Statuten für das Berliner Pfandbrief⸗ Institut bringe ich zur öffentlichen Kenntniß, daß der Gesammtbetrag der bis heute ausgefertigten 4 ½ und 5procentigen Berliner Pfandbriefe von 49 268 100 ℳ den Gesammtbetrag der dem In⸗ stitut zustehenden hypothekarischen Kapitalforderungen nicht übersteigt.
Berlin, den 12. März 1879.
Der Magistrats⸗Kommissarius.
Runge. Stadtrath. 8 Bekanntmachung.
Saal⸗Eisenbahn. 1
In Gemäßheit des § 4 des Emissionsplanes vom 14. September 1877 wird
am 1. April dieses Jahres, 8 Mittags 12 Uhr, in unserem Direktionsgebäude hier die zweite plan⸗ mäßige Ausloosung von
34,500 ℳ —. der 4 ½ % igen garantirten Prioritäts⸗Obligationen der Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft stattfinden.
Wir machen dies mit dem Bemerken hierdurch be⸗ kannt, daß den Inhabern von Prioritäts⸗Obli⸗ gationen die Befugniß zusteht, den Ausloosungsver⸗ handlungen beizuwohnen. 8
Jena, den 13. März 1879.
Die Direktion.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Krris⸗Wundarztstelle des Kreises Steinau, mit dem Wohnsitz in Köben, und einem Jahres⸗ gehalt von 600 ℳ, ist erledigt und soll anderweit besetzt werden. Medizinalpersonen, welche die Physikatsprüfung abgelegt, oder sich zur Absolvirung derselben verpflichten, fordern wir auf, sofern sie auf die vorgedachte Stelle reflektiren, sich unter Ein⸗ reichung ihrer Approbation und sonstigen Zeugnisse, sowie eines kurzen Lebenslaufes binnen 6 Wochen bei uns zu melden. Breslau, den 11. März 1879. Königliche Reglerung. Abtheilung des Innern.
Die Kreiswundarzt⸗Stelle des Kreises Cochem, mit welcher ein Gehalt von sechshundert Mark jährlich verbunden, ist erledigt. Quali⸗ fizirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines curricalum vitae bis zum 20. April 1879 bei uns melden. Coblenz, den 10. März 1879. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. v. Jaski.
[2386] Bekanntmachung.
Die Kommunal⸗Försterstelle des Forstschutz⸗ bezirks Großlittgen, im Kreise Wittlich, mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 ℳ baar und 14 Raummeter Derb⸗ und 20 Raummeter Reiser⸗ holz wird am 1. April d. J. vakant.
Anspruchsberechtigte Bewerber weollen sich binnen 3 Mongten, unter Vorlegung ihrer Atteste, bei dem Unterzeichneten melden.
Manderscheid, den 12. März 1879.
Der Bürgermeister.
Heinr. Jos. Thielen.
[2397]
Für den nordwestlichen Theil der Stadt Brom⸗ berg soll in dem etwa zwischen der Mittel⸗ und Victoriastraße belegenen Theil der Bahnhofstraße eine neue Apotheke errichtet werden. Qualifizirte Bewerber um die zu ertheilende Konzession fordern wir auf, sich unter Einreichung ihres Lebenslaufes, der Approbation, ihrer Lehrlings⸗ und Gehülfen⸗ Zeugnisse, sowie der Atteste über ihre Führung und Leistungen nach empfangener Approbation, binnen 6 Wochen bei uns zu melden. Der Bewerber hat außerdem den beglaubigten Nachweis des Besitzes der zur Errichtung und zum Betriebe der Apotheke erforderlichen Mittel zu führen und gleichzeitig pflichtmäßig zu versichern, daß er noch keine Apotheke besessen hat, oder sofern dies der Fall sein sollte, die Gründe anzugeben, aus denen er seinen Anspruch auf die Erlangung der Konzession herleiten zu kön⸗ nen glaubt. Bromberg, den 11. März 1879. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
im Casino zu Oldenburg stastfindenden
ergebenst eingeladen. 1) Erstattung des Jahresberichts. §§. 28 und 38 der Statuten.
auszuweisen. Oldenburg, den 12. März 1879.
vom 1. Mai 1878 das gedachte Recht an den Kauf⸗
siebenten ordentlichen
Tagesordnung:
ohannes Schaefer, doh Vorsitzender.
Der Verwaltungsrath der Oldenburgischen Spar⸗ und Leih⸗Bank.
*e Olbdenburgische Spar⸗ und Leih⸗Bank.
Die Herren Aktionäre werden hierdurch zu der am
Donnerstag, den 3. April 1879, Nachmittags 4 Uhr,
8
Generalversammlung
“ 1“ 1— “ —
2) Beschlußfassung über die Vertheilung des erzielten Gewinnes in Gemäßheit der
3) Entlastung der Direktion event. Wahl von 3 Revisoren (§. 36 der Statuten).
4) Wahl von 3 Mitgliedern für den Verwaltungsrath.
Die Herren Aktionäre, welche an den Berathungen bezw. Abstimmungen der bevorstehenden Generalversammlung theilnehmen wollen, haben in Gemäßheit des auch auf unseren Aktien abgedruckten §. 29 der Statuten über den Besitz von Aktien durch Deponirung derselben ohne Couponbogen oder durch Hinterlegung von Aktien⸗Depotscheinen der Deutschen
spätestens den 31. März, Abends 6 Uhr,
in Oldenburg bei unserer Kasse, in Brake, Wilhelmshaven und Osnab ück
Reichsbank bis
unseren Filialen sich
8— Se. Majestät der Köni g haben Allergnädigt geruht:
ertheilen, und zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens:
des Königlich spanischen Militär⸗Verdienst⸗
amten der Ottomanischen Bank zu Konstantinopel; Baldenius zu Berlin; zu Berlin;
der Königlich portugiesischen silbernen Verdienst⸗
für das Bierteljahr. für den Raum rLiner Bruchzeile 30 32
—
Alle Host-Anstalten nehmen Bestelung an;
für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
ö
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreisgerichts⸗Rath Fest zu Posen den Rothen Adler⸗ Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Superintendenten Zietlow zu Pyritz, bisher zu Neumark i./ Pomm., und dem Rektor Eick holt zu Warendorf den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Rentner und Stadtverordneten Borberg zu Hamm den Koͤniglichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Kreisgerichts⸗Sekretär, Kanzlei⸗Rath von Tessen⸗Wen⸗
Berlin, Sonnabend
Das im Jahre 1865 in Kingston (Canada) erbaute, bis zum Jahre 1869 unter britischer und von da ab unter nieder⸗ ländischer Flagge gefahrene Vollschiff „Bali“, „Rothley“, von 1076,03 Register⸗Tons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum
von Gottfried Steinmeyer und Genossen zu Bremen bezw.
Bremerhaven unter dem Namen „Clara“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten
sierski zu Berent, Regierungsbezirk Danzig, und dem Schiffe, für welches die Eigenthümer Bremen zum Heimaths⸗
Auktionator und städtischen Auktionskommissar für Kunst⸗ sachen, Rudolf Lepke zu Berlin, den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse; sowie dem Bezirks⸗Feldwebel Eschholz im Reserve⸗Landwehr⸗Regiment (Berlin) Nr. 35, dem Musik⸗ direktor Adam beim 1. Großherzoglich Hessischen Infanterie⸗ (Leibgarde) Regiment Nr. 115, dem pensionirten Steuer⸗ Aufseher Salier zu Aschersleben, dem Gerichtsboten und Exekutor Kettner zu Salzwedel und dem Amtsgerichtsboten Volk zu Brotterode im Kreise Schmalkalden das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
89
den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu
des Großoffizierkreuzes des Großherzoglich luxemburgischen Ordens der Eichenkrone: dem Landesdirektor der Fürstenthümer Waldeck und Pyr⸗ mont, von Sommerfeld zu Arolsen;
dem Esgenthürzer und Redacteur des „Sporn“, Ritt⸗ meister der Landwehr⸗Kavallerie Fedor André zu Berlin;
Ordens zweiter Klasse:
dem preußischen Staatsangehörigen Dr. Wilhelm Mohr,
Korrespondenten der „Kölnischen Zeitung“ zu Rom; des Fürstlich reußischen (älterer Linie) Civil⸗ hrenkreuzes zweiter Klasse: dem preußischen Unterthanen, General⸗Direktor der Säch⸗ sischen Vieh⸗Versicherungs⸗Bank zu Dresden, Roemer; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse: dem preußischen Staatsangehörigen Felix Kock, Be⸗
des tunesischen Nischäan⸗el⸗Iftikhar⸗Ordens zweiter Klasse: dem Weingroßhändler Karl Arminius Samuel
des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes
dritter Klasse: dem Königlichen Hof⸗Juwelier Jean Pierre Godet
der Großherzoglich mecklenburgischen Verdienst⸗ Medaille in Silber: dem Polizei⸗Wachtmeister Siecke zu Berlin; sowie
Medaille: dem Königlichen Vorreiter Hacker.
Deutsches Reich.
Bekannt machung. Telegraphischer Verkehr mit Oesterreich⸗Ungarn. Vom 1. April 1879 ab wird im telegraphischen Verkehr mit Oest erreich⸗Ungarn ohne Unterschied der Entsernung eine Grundtaxe von 40 ₰ für das Telegramm und eine Wort⸗ taxe von 10 ₰ für jedes Wort erhoben. “ Berlin, den 15. März 1879. 1 8 Der General⸗Postmeister.
Stephan. Bekanntmachung.
Postkarten mit Antwort im Verkehr des Weltpost⸗ Vereins.
Vom 1. April ab werden Postkarten mit Antwort im Verkehr mit Belgien, Italien, Luxemburg, Nie⸗ derland, Norwegen, Portugal Rumänien, der Schweiz und der Argentinischen Kepublik zugelassen. Die Taxe beträgt 20 J.
Zu derartigen Sendungen sind die für Postkarten mit Antwort im inneren deutschen Verkehr bei den Postanstalten verkäuflichen Formulare mitzubenutzen, nachdem auf jeder Hälfte des Formulars der Z“ durch Hinzufügung einer Freimarke zu 5 ₰ auf 10 ₰ ergänzt worden ist.
Berlin W., den 14. März 1879.
Kaiserliches Gener
8 Wiebe.
hafen gewählt haben, ist am 8. d. Mts. vom Kaiserlichen Konsulate zu Rotterdam ein Flaggenattest ertheilt worden.
Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Großherzoglich hessischen ordentlichen Professor an
der Universität zu Gießen Dr. Hermann Seuffert zum ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Uni⸗ versität zu Breslau zu ernennen. 1 1
Gesetz, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz Schleswig⸗Holstein und die Herbei⸗ führung eines Ausgleichs in der Wegebaupflicht zwischen den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 5 Abänderung des Netzes der Haupt⸗ und der Neben⸗ landstraßen. §. 1. Die guf Grund der Wegeverordnung für Schleswig⸗ Holstein vom 3. März 1842 (Chronologeche Sammlung der Verord⸗
nungen 1842. S. 191 ff.), sowie des Ssalen vem 27. Dezember 18 3,
betreffend verschiedene Abänderunden der Vorschriften der Wege⸗ verordnung über die Instandsetzung und Unterhaltung der Neben⸗ landstraßen und die Beaufsichtigung der Nebenwege (Verordnungs⸗ blatt für das Herzogthum Holstein, 1866, S. I ff.) festgestellten Verzeichnisse der Haupt⸗ und der Nebenlandstraßen sind von dem Provinzial⸗Landtage einer allgemeinen Revision zu unterwerfen und können durch Beschluß desselben unter Genehmigung der Ressort⸗ Minister bei Gelegenheit dieser Revision, sowie bei demnächst ein⸗ tretendem Bedürfnisse, nach Maßgabe der folgenden näheren Bestim⸗ mungen abgeändert und ergänzt werden.
§. 2. Soll nach dem Beschlusse des Provinzial⸗Landtages eine Hauptlandstraße in die Klasse der Nebenlandstraßen oder der Neben⸗ wege, oder eine Nebenlandstraße in die Klasse der Nebenwege, oder endlich ein Nebenweg in die Klasse der Nebenlandstraßen versetzt werden, so sind vor Ertheilung der Genehmigung die be⸗ theiligten Kreistage darüber zu hören. 8
§. 3. Die Genehmigung des Beschlusses, durch welchen eine ausgebaute Hauptlandstraße in die Klasse der Nebenlandstraßen oder der Nebenwege oder eine ausgebaute Nebenlandstraße in die Klasse der Rebenwege versetzt werden soll, kann davon abhängig gemacht werden, daß Demjenigen, auf welchen die Unterhaltungspflicht über⸗ geht, dafür von dem bisherigen Unterhaltungsverpflichteten eine ent⸗ sprechende Entschädigung gewährt werde.
Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung der Haupt⸗ und der Nebenlandstraßen.
§. 4. Die Hauptlandstraßen sind von dem Provinzialverbande auszubauen und zu unterhalten.
§. 5. Die sämmtlichen noch nicht ausgebauten Nebenlandstraßen sind von den Kreisen auszubauen. 1
Bei dem Ausbau der in den bisherigen Verzeichnissen der Neben⸗ landstraßen enthaltenen und nach dem Beschlusse des Provinzial⸗ Landtages darin verbleibenden Straßen sind die Kreisangehörigen derjenigen Kreistheile, welche zu den seither verpflichteten Wegever⸗ bänden — den Wegedistrikten und den Wegekommünen — gehören, mit einer Quote der veranschlagten Bausumme im Voraus zu be⸗ lasten. Die Quote dieser Vorausbelastung ist durch Beschluß des Kreistages unter Berücksichtigung der bisherigen Bau⸗ und Unter⸗ haltungspflicht festzustellen und kann nach dem Beschlusse des Kreis⸗ tages durch Naturalleistungen ersetzt werden. Beschwerden über solche Beschlüsse sind innerhalb einer präklusivischen Frist von achtund⸗ zwanzig Tagen bei dem Landrathe anzubringen und von dem Ober⸗ Mfdrten nach Anhörung des ständischen Verwaltungsausschusses zu entscheiden.
Sämmtliche Nebenlandstraßen, und zwar sowohl die bereits aus⸗ gebauten, als die in Folge dieses Gesetzes erst auszubauenden, sind, insofern die Verpflichtung zu deren Unterhaltung nicht dem Provin⸗ zialverbande obliegt oder nach Maßgabe des §. 11 dieses Gesetzes von demselben übernommen wird, von den Kreisen zu unterhalten. Für die noch auszubauenden Nebenlandstraßen tritt diese Unterhal⸗ tungspflicht erst mit dem vollendeten Ausbau ein.
Aufhebung der Wegedistrikte.
§. 6. Die bisherigen Wegedistrikte bleiben nur so lange, als dies zur Abwickelung ihrer privatrechtlichen Verbindlichkeiten er⸗ forderlich ist, und lediglich zu diesem wecke bestehen und werden, sobon⸗ die Abwickelung erfolgt ist, durch die Bezirksregierung auf⸗ gelöst.
Die Auflösung der einzelnen Wegedistrikte ist durch das Amts⸗ blatt bekannt zu machen.
Art und Weise des Ausbaues und der Unterhaltung der Haupt⸗ und der Nebenlandstraßen.
§. 7. Betreffs des Ausbaues und der Unterhaltung der Haupt⸗ landstraßen verbleibt es bis auf Weiteres bei den bisherigen gesetz⸗ lichen und reglementarischen Bestimmungen. 1
Die Nebenlandstraßen, gleichviel ob deren Unterhaltung auf die Provinz oder auf die Kreise übergeht, sind entweder als Kies⸗ oder als gewöhnliche Pflasterstraßen, oder kunstmaͤßig und zwar als
früher für welchen eine Unterstützung des Provinzialverbandes in Anspru
Klinkerstraßen, Straßen mit chausseemäßigem Pflaster, Steinschlag⸗ oder Grandchausseen auszubauen. Welche Herstellungsart zu wählen, ist für jeden einzelnen
genommen wird, von der Vertretung der Kreise mit den Organen der Provinzialverwaltung zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande und muͤssen die Kreise deshalb auf die Unterstützung verzichten, oder ist eine solche von ihnen überhaupt nicht in Anspruch genommen, so entscheidet die Bezirksregierung über die Her⸗ stellungsart. acc
Die Unterhaltung der ausgebauten Nebenlandstraßen erfolgt bis auf Weiteres nach den bisherigen Bestimmungen.
.8. Für den Ausbau der Hauptlandstraßen, sowie für die Unterhaltung derselben und der Nebenlandstraßen, deren Unterhaltung nach vollendetem Ausbau auf den Provinzialverband übergeht, können von dem Provinzial⸗Landtage neue allgemeine Normativbestimmungen beschlossen werden. 1 3
Ebenso können die Kreistage solche Bestimmungen für den ihnen obliegenden Ausbau der Nebenlandstraßen und die Unterhaltung der⸗ selben beschließen.
In beiden Fällen unterliegen die Beschlüsse der Genehmigung des Ressort⸗Ministers. Vor Ertheilung der Genehmigung der Be⸗ schlüsse der Kreistage ist der ständische Herwaltungrausschuß über dieselben zu hören.
Aufbringung der Kosten des Baues und der Unter⸗ haltung der Haupt⸗ und der Nebenlandstraßen.
§. 9. Ueber die Art der Aufbringung der Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straßen beschließen bezw. der Provinzial-⸗ Landtag und die Kreistage in gleicher Weise, wie über die Auf⸗ bringung der sonstigen Provinzial⸗ bezw. Kreislasten. Vorschriften über die Erhaltung der Nebenlandstraßen
und den Verkehr auf denselben.
§. 10. Auf die ausgebauten Nebenlandstraßen finden die zum Schutze und zur Erhaltung der Hauptlandstraßen, sowie zur Rege⸗ lung des Verkehrs auf denselben bestimmten gesetzlichen Vorschriften bis auf Weiteres Anwendung.
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I1. ehufs Ausgleichung der zwischen dem rzogthun⸗ Schleswig und dem Herzogthum Holstein bestehenden Ungleichheit der Wegebaupflicht beschließt der Provinzial⸗Landtag:
1) welche Nebenlandstraßen nach ordnungsmäßigem Ausbau derselben von dem Provinzialverbande zu übernehmen sind, und welche Vergütungen den Wegeverbänden, insbesondere für die abgegebenen Klinkerstraßen und die Brückenbauten, zu ge⸗ währen sind; 1.
2) über die weitere Erhebung des bisher ausschließlich von dem Herzogthum Holstein aufzubringenden Landesbeitrages zur
Unterhaltung der Provinzialchausseen und der auf den Pro⸗
inzialverband übergegangenen Nebenlaudstraßen, beziehungs⸗
“ die Heranziekung des Herzogthums Schleswig zu
demselben.
Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Ressort⸗Minister.
Aufhebung des Patents vom 27. Dezember 1865.
§. 12. Das Patent vom 27. Dezember 1865 (Verordnungsblatt für das Herzogthum Holstein 1866, S. 1 ff.) wird mit der aus der Bestimmung des §. 11 Nr. 2 sich ergebenden Maßgabe aufgehoben. Es behält jedoch bei dem Verzeichniß der Nebenlandstraßen im Her⸗ zogthum Holstein bis zur Abänderung desselben (§. 1) sein Bewenden. Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege, Aufbringung der Kosten derselben, sowie
Beaufsichtigung der Nebenwege.
§. 13. Die städtischen oder ländlichen Gemeinden und selbst⸗ ständigen Gutsbezirke bilden fortan als solche die zur erstellung und Unterhaltung der Nebenwege und Fußsteige innerhalb ihrer Bezirke verpflichteten Wegeverbände (Wegekommünen).
In den Kreisen Norder⸗ und Süder⸗Dithmarschen bleiben, bis zu einer anderweitigen Bildung der Gemeindebezirke, die Dorf⸗ und Bauerschaften als Wegekommünen bestehen. .
Die mehrere ganze Gemeinden beziehungsweise Gutsbezirke, in den Kreisen Norder⸗ und Süder⸗Dithmarschen, Dorf⸗ und Bauer⸗ schaften umfassenden Verbände zur Herstellung und Unterhaltung der Nebenwege bleiben als solche bestehen. Auch können künftig mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke mit Genehmigung der Bezirksregierung für diesen Zweck zu einem Verbande zusammentreten. Die Verhält⸗ nisse dieser Verbände, insbesondere die Art der Beschlußfassung über emeinschaftliche Angelegenheiten, die Vertretung nach außen und die sermen der Verwaltung, sind, soweit die Verfassung der beste
esammtwegeverbände nicht durch statutarische Vorschriften geregelt ist, durch ein zwischen den betheiligten Gemeinden zu vereinbarendes, in Ermangelung einer Vereinbarung nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreistage zu beschließendes und von der Bezirksregierung zu bestätigendes Statut zu regeln.
§. 14. Die Bestimmungen des §. 225 der We geverordnung vom 1. März 1842 finden fortan auf alle öffentlichen Nebenwege, insbesondere auch auf die nur der Aufsicht der Distriktsobrigkeit und der Lokalwegebeamten unterworfenen .“ — die sogenannten Nebenwege 8. Klasse (§. 228 a. a. O.) — mit folgenden Maßgaben gleichmäßig Anwendung. 6 8
Wenn innerhalb einer ländlichen Wegekommüne eine neue Ver⸗ theilung der Wege erforderlich ist oder von der Kommüne beschlossen wird, so ist dieselbe unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrages vorzunehmen, auch ist den Kommünen gestattet, die den einzelnen wegepflichtigen Grundbesitzern obliegenden Wegearbeiten zu überneh⸗ men und die Kosten nach Landbesitz unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrages zu vertheilen. 8
Ueber die Vertheilungsnorm der den xee als solchen nach §. 225 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zufallenden Kosten ist den Gemeinden, bezw. den Vertretern der Gesammt⸗ Wegekommünen gestattet, in gleicher Weise wie über die Auf⸗ bringung der sonstigen Gemeindelasten besondere Beschlüsse zu
fassen. sen, städtischen Gemeinden beschließen über die Aufbringung der Wegekosten, wie über diejenige der sonstigen Gemeindelasten.