1879 / 73 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Mar 1879 18:00:01 GMT) scan diff

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und andererseits überhaupt sein Ziel besser erreichen zu kön⸗

nen. In den Distrikten von Chin⸗chou und Lien⸗chou*), wo

Li⸗yang⸗tsai viel gelebt hat, sind besondere Vorsichtsmaßregeln troffen worden. Sollte es etwa später nothwendig werden, bie Zahl der Kaiserlichen Freiwilligen zu 1“ so be⸗ hält sich der General⸗Gouverneur weiteren Bericht dar⸗ über vor. 8 1 Soweit die offizielle Berichterstattung. Neueren Mit⸗ theilungen zufolge scheint es jedoch außer Zweifel, daß Li⸗ vang⸗tsai, trotz aller vom General⸗Gouverneur der beiden Kuang angewandten Vorsichtsmaßregeln, die chinesisch⸗anna⸗ mitische Grenze überschritten und auch bereits einige Vortheile gegen die Annamiten errungen hat. Die französische Regierung, welche nicht unbedeutende Interessen in Cochinchina zu vertheidigen hat, soll sich bis jetzt damit begnügt haben, ihre in den geöffneten annamiti⸗ senn Häfen stationirenden, allerdings unbedeutenden Streit⸗ kräfte um einige hundert Mann und ein Kanonenboot zu vermehren. Eine thatsächliche Intervention zu Gunsten des Königs von Annam scheint jedoch Seitens der französischen Regierung nicht beabsichtigt.

Nach chinesischen Zeitungsnotizen aus Hongkong hat Li⸗yang⸗tsai sein Hauptquartier in der anna⸗ mitischen Stadt Peining aufgeschlagen. Viele alte Taiping⸗Rebellen haben sich zu ihm gesellt, und die Stärke seiner Armee wird auf nicht weniger als 100 000 Mann geschätzt. Er hat sich zum König ausrufen lassen wie dies die Art der meisten chinesischen Rebellen⸗ häuptlinge ist und den Namen „Schun⸗ching“ angenommen. Einer der annamitischen Gouverneurs hat ihn auch bereits als König von Annam anerkannt und ihm ein Geschenk von 100 000 Taels angeboten. Li⸗yang⸗ sai soll dies jedoch zurück⸗ gewiesen und den Gouverneur beauftragt haben, für die dar⸗ gebotene Summe Waffen und Pulver zu kaufen. Seine Truppen haben strengen Befehl, das Leben und Eigenthum der Eingebornen zu verschonen, und es wird berichtet, daß viele arme Annamiten aus verschiedenen Theilen des Landes in das Lager Li⸗yang⸗tsai's gezogen kommen, um sich unter den Schutz des Rebellenhäuptlings zu stellen und ihm ihre Dienste anzubieten.

Japan. Tokio, 16. Januar. Vor einigen Monaten verbreitete sich hier die Nachricht, die japanische Regie⸗ rung beabsichtige, dem Nachbarlande Korea den Krieg zu erklären. Dies Gerücht gewann an Glaubwürdigkeit, nachdem das Auswärtige Amt in der in Tokio erscheinenden japa⸗ nischen Zeitung eine Notiz veröffentlicht hatte, in der die koreanische Regierung angeklagt wurde, japanischen Kauf⸗ leuten gegenüber gesetzwidrige Maßregeln ergriffen zu

haben. Bald darauf verlautete es auch, daß ein

hochgestellter japanischer Beamter, Namens Hanabusa, an Bord des Panzerschiffes „Hiye Kan“ nach Korea abgereist sei. Derselbe ist jedoch am 10. Januar bereits nach Japan zurückgekehrt und man hat nun mit Bestimmtheit in Erfahrung gebracht, daß alle Differenzen zwischen Japan und Korea glücklich und friedlich beseitigt worden sind. Es ist nämlich dem japanischen Beamten gelungen, die bedingungs⸗ lose Zurücknahme derjenigen Zollverordnungen zu erwirken, welche den ersten Anstoß zur Unzufriedenheit der japanischen Regierung abgegeben hatten.

Dem Vernehmen nach ist die so unerwartet rasche Er⸗ ledigung dieses Zwischenfalls dem Umstande zuzuschreiben, daß, als die Koreanische Regierung bereits im Oktober v. J., in Voraussicht möglicher Verwicklungen mit Japan, in Peking angefragt hatte, ob sie für diesen Fall auf die Unterstützung des dortigen Hofes rechnen könne, ihr vom Tsungli⸗Namen die Antwort zu Theil wurde: China sei gegenwärtig mit seinen eigenen Angelegenheiten zu sehr beschäftigt, als daß es der von Chosen beistehen könne. Korea solle, äußersten Falles, den japanischen Forderungen nachgeben.

Das japanische Panzerschiff „Hiye Kan“, welches den Gesandten Hanabusa nach Nagasacki zurückgebracht hatte, ist heute wieder nach Korea abgegangen, um dort bis auf Wei⸗ teres zum Schutz der japansschen Niederlassung von Fusan stationirt zu bleiben.

Aus Calcutta wird dem „Reuterschen Bu⸗ reau“ unterm 20. d. Mts. telegraphirt: „Hier veröffent⸗ lichten Nachrichten aus Birma zufolge, ist König Thibo mit der Anlegung befestigter Werke und anderen kriege⸗ rischen Vorbereitungen beschäftigt. Auch soll der König die birmanischen Einwohner in Rangoon zur Rückkehr in ihr Heimathsland aufgefordert und im Weigerungsfalle mit der Hinrichtung ihrer Familien gedroht haben.“

Aus dem Wolffschen Telegraphen⸗Bureau.

Kiel, Mittwoch, 26. März. Die von dem provinzial⸗ ständischen Ausschusse anläßlich der bevorstehenden goldenen ochzeit des Kaisers intendirte Stiftung zur Unterstützung rblindeter beträgt, wie die „Kieler Zeitung“ berichtigend meldet, 60 000

London, Mittwoch, 26. März. Ihre Königlichen Ho⸗ der Herzog und die Herzogin von Connaught begeben

ich zunächst nach Andalusien und werden die Osterwoche in Sevilla zubringen.

Madrid, Dienstag, 25. März. Nach einem Telegramm aus Sevilla ist in dem Befinden der Infantin Christine eine Besserung eingetreten. Der Graf und die Gräfin von Paris sind hier eingetroffen.

Neichstags⸗Angelegenheiten. Im 1. Potsdamer Wahlbezirk (Westpriegnitz) ist an Stelle des verstorberen Ober⸗Präsidenten von Jagow der Erbjägermeister von Jagow⸗Rühstädt mit 5373 gegen 2764 Stimmen, welche Dr. Burg in Berlin erhalten hat, zum Mitgliede des Reichstages ge⸗ wählt worden.

Kunst, Wissenschaft und Literatur. Greifswald, 25. März. Heute früh ist hierselbst der Philo⸗ loge Schömann, 86 Jahre alt, gestorben. Derselbe hat sich be⸗ weer 1ei seine Arbeiten über griechisches Gerichtswesen aus⸗ gezeichnet. Der 4. Band von Theodor Martins „Life of the Prince Consort“ wird, dem „Athenäum“ zufolge, am 1. Mai

erscheinen; er setzt die Biographie bis zum Jahre 1859 fort. Zur

Beendigung des Werkes ist ein fünfter Band erforderlich.

*) Ueber Lien-chou ef. die erste Anmerkung oben. Chin⸗chou (auf den Karten auch Kiu geschrieben) gleichfalls in Kuangtung etwas nordwestlich von Lien⸗chou.

GSGSeywerbe und Handel.

Die Rombergsche Zeitschrift; für Baukunst (Re⸗ daktion: Neuenburgerstraße 31), hat soeben als Separatausgabe ein großes Tableau einer Totalansicht der Berliner Gewerbe⸗ Ausstellung nebst Situationsplan in Rovalformat, verbunden mit aus führlichem Text von fachmännischer Seite, ausgegeben. Der Preis stellt sich auf 1,50

In der Generalversammlung der Schlesischen Porzel⸗ lan⸗ und Steingut⸗Manufaktur, Aktiengesellschaft, wurde die vorgelegte Bilanz pro 1878 ohne Debatte genehmigt und die Dividende auf 4,50 pro Aktie, gleich 1 ½ %, festgesetzt.

Der Verwaltungsrath der Bank für Handel und In⸗ dustrie in Darmstadt hat, wie die „B. Börs. Ztg.“ mittheilt, die Dividende nunmehr definitiv auf 6 ¾ % festgestellt.

Nach dem Geschäftsbericht der Zwickauer Bank beträgt der im Jahre 1878 erzielte Bruttogewinn 209 036 ℳ, der Rein⸗ gewinn 118 620 Davon erhalten die Aktionäre 105 000 oder 7 % Dividende, zum Reservefonds kommen 2181 ℳ, auf Tantièmen entfallen 8600 Die Bank war genöthigt, für Verluste auf Conto⸗ Corrent⸗Conto 36 000 abzuschreiben. In der Bilanz figurirt der Reservefonds mit 33 609 ℳ, das Delcredere⸗Conto mit 45 000 und die laufenden Accepte mit 273 900 Die Effectenbestände be⸗ laufen sich auf 108 237 ℳ, die Wechselbestände auf 1 236 328 und die Debitoren auf 1 096 514 ℳ, denen 627 303 Kreditoren gegenüberstehen. 8 1

Die Bavyerische Notenbank hat den Wechseldiskont auf 3, den S auf 4 % festgesetzt. .

Haag, 23. März. (Leipz. Ztg.) Nach einer amtlichen Mitthei⸗ lung ist die Eröffnung des Betrie es auf der ganzen Eisenbahn⸗ ünefethen Antwerpen nach Gladbach aus den nächsten 1. Mai festgesetzt.

Paris, 24. März. (Fr. Korr.) In Rouen hat, wie man den Blättern von dort meldet, gestern eine bedeutende Versammlung von Arbeitern und Werkführern stattgefunden, welche persönlich oder durch Vollmacht ungefähr 29 000 Spinnerei⸗ und Webereiarbeiter repräsentirten. Nach einer Verhandlung, die in bester Ruhe verlief, beschloß man, eine Deputation an die Regierung abzuordnen, um ihr die trostlose Lage vorzustellen, in welcher sich die Arbeiterklasse in Folge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder des vollkommenen Feierns der Fabriken befände. Fünfzehn Delegirte werden demnach am Donnerstag in Paris eintreffen und sich mit dem Handels⸗Minister, auch mit dem Präsidenten der Republik in Verbin⸗ ung setzen.

Berlin, den 26. März 1879. Georg Heinrich Friedrich Hitzig.

Am 26. März sind fünfzig Jahre verflossen, seit einer der 8

größten Architekten unseres Vaterlandes mit dem Eintritt in den preußischen Staatsbaudienst seine künstlerische Thätigkeit begann, der jetzige Geheime Regierungs⸗ und Baurath Hitzig.

Georg Heinrich Friedrich Hitzig wurde als Sohn des bekannten Kriminalisten Hitzig, am 8. April 1811, zu Berlin ge⸗ boren. Seine Schulbildung erhielt er zuerst auf dem Friedrich⸗ Wilhelms⸗Gymnasium und dann auf der damals eben begründeten Gewerbeschule unter von Klödens Direktorat. Nach kurzem akade⸗ mischen Studium bestand er gegen Ende des Jahres 1828 sein Feld⸗ messereramen, worauf er am 26. März des nächsten Jahres als solcher vereidigt wurde. Nach achtzehnmonatlicher Beschäftigung als Kondukteur an dem Küstriner Oderbrückenbau kehrte er im Herbst 1830 nach Berlin zurück, um unter Schinkels Leitung an den Arbeiten der Sternwarte Theil zu nehmen, in welchem Jahre ihm Heinrich Strack ein treuer Genosse wurde. In dieser Zeit vertiefte sich der junge Architekt in ein umfang⸗ reiches, mehrjähriges theoretisches Studium, das er mit einer in Begleitung seines Vaters unternommenen Pariser Reise zum Ab⸗ schluß brachte, und nach welcher er zu Anfang des Jahres 1837 die Baumeisterprüfung ablegte. Um sich der Ausbildung des Wohn⸗ gebäudes, dessen Vervollkommnung und Verschönerung seinen Ruhm dauernd begründen sollte, hinzugeben, trat Hitzig jetzt, ebenso wie Knoblauch, aus dem Staatsdienst, und beide etablirten sich als erste Privatbaumeister in Berlin, in welcher Eigenschaft sie bald eine rege Bauthätigkeit entfalteten, die sich nicht blos auf die Haupt⸗ stadt beschränkte, sondern im Laufe der Jahre mit dem wachsenden Rufe auf die Provinzen und ferneren Länder übertrug. Beide, ob⸗ wohl im Großen und Ganzen von gleichen Plänen und Ge⸗ sinnungen erfüllt, waren doch in der Art ihres Schaffens wesentlich von einander verschieden. Bei Hitzig waltete das malerische Prinzip vor, offenbarte sich wohl die Vorliebe, landschaftliche Reize in die architektonische Anlage zu ziehen. Durch die Villenanlagen bei Potsdam hatte Schinkel den ersten Impuls zu dieser von Hitzig sowohl wie von Persius weiter ent⸗ wickelten neuen Gestaltung des Wohnhauses gegeben, die in einer freien Auffassung desselben beruhte und die Mitte hielt zwischen dem gewöhnlichen Wohngebäude und dem alten römischen oder griechischen Landhaus. An keinem einzigen Werke verleugnen sich die Eigen⸗ thümlichkeiten Hitzigs, und eine überall durchgeführte Konsequenz, die für das Schaffen des Architekten von nicht zu unterschätzender Wich⸗ tigkeit ist, gab stets zu glücklichen, maß⸗ und stylvollen Resultaten Anlaß. Die Bauweise des Mittelalters, besonders die Gothik mit ihren schweren düstern Formen, liegt unserm Künstler, der seinen Werken die heitere Stattlichkeit, verbunden mit gesunder Lebenslust, aufzuprägen pflegt, meist fern. Dagegen giebt er den Rundbogen häufig Anwendung, und von den Renaissanceformen der letzten Jahr⸗ hunderte ertheilt er mit besonderer Fixirung des korinthischen Ka⸗ pitäls den deutschen gern den Vorzug, wobei er den antikisirenden Charakter seiner Schule überwiegen läßt.

SDie Anlage des Thiergartenstadttheils mit seinen charakteristischen, reizvollen Wohnhäusern ist in der Hauptsache von Hitzig in der ersten Perisde seiner praktischen Thätigkeit ausgegangen. Aus dem ehe⸗ maligen Kemperhof schuf er die elegante Victoriastraße, und auch der später angelegte Theil der sog. Künstlerstraßen, auf dem früheren Albrechtshof, unter denen sich auch eine mit dem Namen ihres Schöpfers befindet, ist ausschließlich ein Werk Hitzigs.

„Hierbei heben wir als besonders charakterisirend für die künst⸗ lerischen Bestr bungen des Meisters in der ersten Periode seiner Laufbahn die Häuser Lennéstraße 8 in seiner villenartigen Grup⸗ pirung, und Königgrätzerstraße 3, mit balkonartigen Karyatiden, Vorhalle und reliefgeschmücktem Tempelgiebel, hervor. In dieselbe Zeit ungefähr fallen großartige Mon mentalbauten in Triest, wie der Palast von Revoltella, und in Mecklenburg Schöpfungen in Renaissanceformen, die in ihrer äußeren Erscheinung in der Lösung des Grundrisses und über Raumentfaltung der Säle und der Haupt⸗ Vestibüle vortrefflich dastehen. Neuerdings kam zu dieser Gruppe auswärtiger Prachtbauten das Palais des Baxons von Kroneberg in Warschau mit einem imposant wirkenden Treppenhause, das mit zu den glanzrollsten Schöpfungen in der profanen Bau⸗ kunst zählt. Von den Berliner Werken, die zwischen dem fünfmonatlichen Erholungsaufenthalt in Italien im Jahre 1845 und einer größeren Reise durch Egypten, Griechenland und Konstan⸗ tinopel im Jahre 1857, sowie auch nachher entstanden sind, erwähnen wir nur das Palais des Grafen Pourtalés, Königsplatz 7, welches sich durch eine eigenartige Entwickelung des Grundrisses und die künstlerische Durchbildung des innern Ausbaues auszeichnet, ferner der Umbau der Villa Gerson in der Thiergartenstraße, das Wohn⸗ haus des Bankier Krause in der Wilhelmstraße in französischen Renaissanceformen und endlich das Gersonsche Wohnhaus an der Bellevue⸗ und Lennéstraßen⸗Ecke. Sowohl die Entwürfe aller der bisher erwähnten Gebäude, als auch der hier nicht erwähnten

welche die bei weitem größte Zahl ausmachen —, sind theils im

Verlage von Ernst und Korn mit Text in 3 Sprachen erschienen, theils fand ihre Veröffentlichung in der Erbkami'’schen Zeitschrift 88 1111““ 11“

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für Bauwesen statt, die auf Hitzigs eigenes Betreiben und auf 8

speziellen Vorschlag des Kultus⸗Ministers im Jahre 1851 gegründet wurde, und zu deren Redaktionskommission der Jubilar noch gegen⸗ wärtig gehört. 2

Von öffentlichen Bauwerken sind in der Hauptstadt durch Hitzig vor allem entstanden: 1) die Börse in der Burgstraße in den Jahren 1859 1864, ein schon vermöge seiner günstigen Lage stattlich wirkender Bau in ernsten und gemessenen Renaissarceformen, mit vorgelegten korinthischen Säulen, welche sich durch die beiden oberen Stockwerke ziehen und mit einer den Geschäftsverkehr ausdrücken⸗ den offenen Säulen⸗Vorhalle. Der Bau ist auch insofern epoche⸗ machend gewesen, als er zum ersten Male in Berlin eine vollständige Ausführung der Fagaden in Sandstein zeigte, ein Beispiel, das bald bei den meisten öffentlichen und hervorragenden prioaten Gebäuden Nachahmung gefunden hat. 2) Der imposante Bau der Reichsbank in der Jägerstraße, mit prächtigem Vestibüle, großartigem, mit Glas überdachtem Treppenhaufe und großem und geschmackvoll dekorirtem Sitzungssaal. Die Fagçaden dieses prächtigen Bauwerks, welches an der Front der Jägerstraße mit einer in Form einer Attika erhöhten Mittelpartie versehen ist, zeigen reich profilirte Sandsteingesimse und an deg Flächen eine zartgemusterte Backsteinverblendung. Ein entschiedener Gegner alles unorganischen aufgeklebten Schmuckes erschien ihm stets, was auch schon Schinkel erkannt, der Sandstein als das geeignetste Baumaterial zur Ausstattung der Fagaden, aus dem sich das Ornament organisch und wirksam heraus⸗ entwickelt. Alsdann sind noch zu erwähnen der durch den Bau der Stadtbahn vor Kurzem beseitigte Circus Renz, der sich durch seine originelle und glückliche Dachkonstruktion auszeichnete, die Markt⸗ hallen in der Karlstrase, das Lokal der Gesellschaft der Freunde in Renaissanceformen, das in den Jahren 1870— 1871 entstandene, opulent im rothen Backstein ausgeführte Reichenheimsche Waisenhaus im Rundbogenstil, und schließlich das provisorisch in der Leipziger Straße errichtete Reichstagsgebäude mit großem Oberlicht⸗Saal. Gegenwärtig ist der Jubilar damit beschäftigt, das Schlütersche Zeughaus in ein Waffenmuseum und eine Ruhmeshalle umzubauen, und seit Richard Lucae's Tode nehmen ihn auch die Neubau⸗Ent⸗ würfe zu einem großartigen Polytechnikum bei Charlottenburg in Anspruch.

Im Jahre 1850 wurde Hitzig Mitglied der Königlichen techni⸗ schen Ober⸗Baudeputation, im nächsten Jahre erhielt er den Charakter eines Königlichen Bauraths und im Jahre 1863 den Titel eines Ge⸗ heimen Regierungs⸗Rathes. Seit dem Jahre 1875 ist Hitzig all⸗ jährlich zum Präsidenten der Königlichen Akademie der Künste, deren Mitglied er schon seit dem Jahre war, erwählt worden.

Hoffentlich wird der Jubilar, dessen lange Berufsthätigkeit einen glänzenden Abschnitt der Baugeschichte Pr ußens ausfüllt, der Kunst noch lange erhalten bleiben!

Cöln, 26. März, 12 Uhr 34 Min. Nachts. Die eng⸗ lische Post vom 25. März früh, planmäßig in Verviers Ungünstiges

um 82²1 Uhr Abends, ist ausgeblieben. Grund: Wetter im Kanal.

Unter den verschiedenen Stiftungen, welche zur Erinnerung an das goldene Hochzeitsfest Sr. Majestät des Kaisers und Ihrer Majestät der Kaiserin beabsichtigt werden, verdient die⸗ jenige eine besondere Erwähnung, welche auf Anregung des Krieger⸗ vereins comités für das auf dem Niederwald zu errichtende National⸗ denkmal von den deutschen Kriegervereinen ins Werk gesetzt wird. Dieselbe soll in Herstellung einer besonderen Figur an dem genannten Denkmal, und zwar in der Figur des Krieges bestehen, die in Erz ausgeführt werden und die Inschrift „Von den deutschen Kriegervereinen gestiftet“ tragen wird.

Wie das „Rügensche Kreis⸗ u. Anz.⸗Bl.“ mittheilt, ist am 21. d. M. wieder der Brückenkopf der Lauterbacher Landungs⸗ brücke bei Putbus durch Eisgang vollständig demolirt worden. Der übrige Theil der Brücke ist intakt geblieben. Ein zwischen der Insel Vilm und Rügen feststehender Theil noch alten, sehr starken Eises

setzte sich bei heftigem Ostwind in Bewegung, und in vielleicht einer

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halben Stunde war das Zerstörungswerk vollendet.

Teplitz, 22. März. (Allg. Ztg.) Die Teufungsarbe an der Urquelle, welche dem sprengtechnischen Bureau von Mahler in Wien übergeben wurden, sind in der letzten Zeit in Folge des riesigen Wasserandranges etwas langsamer als Anfangs vorge⸗ geschritten; immerhin verdient es aber rühmend erwähnt zu werden, daß dieselben überhaupt noch weitergeführt werden können. Der Wasserspiegel wurde überraschend schnell erreicht, die Beschaffung der nöthigen Pumpen und Maschinen war vorbereitet, aber eben nicht für solche Wassermengen berechnet. Heute arbeiten zwei Centrifugal⸗ pumpen, die eine mit 160, die andere mit 104 mm weitem Rohre; der Antrieb erfolgt durch ein 25pferdiges Locomobil. Die Schachtzimmerung reicht bis auf 14 m unter den Tageskranz; die tiefste Stelle, der Pumpensumpf, steht 2,5 m unter der Zimmerung. Der stetige Zu⸗ fluß wurde am 20. März mit 40 41 Kubikfuß (1,25 cbm) per Mi⸗ nute bemessen. Die Sprengarbeiten liefern gute Resultate, obgleich nur kleine Ladungen angewendet werden; dagegen ist das Fördern ungemein erschwert, da die Arbeiter es in dem heißen Wasser (38,60 R.) nur kurze Zeit aushalten und die geringste Zwischenpause den Wasser⸗ spiegel aufwärts steigen läßt, z. B. bei einem Stillstande von 9 Mi⸗ nuten um 80 cm. Die geleisteten Arbeiten sprechen nicht mit riesigen Ziffern, aber sie zeigen enorme technische und lokale Schwierigkeiten, welche so glücklich zu überwinden den Ingenieuren alle Ehre macht.

„Frau Charlotte Wolter setzte gestern im Residenz⸗Theater ihr diesjähriges Gastspiel als „Gräfin Camilla von Vardes“ in Octave Feuillets Eine vornehme Ehe’ fort. Das Stück ist auch hier seit Jahren bekannt, seine stark zu Tage tretenden Schwächen sind oft ge⸗ rügt worden und durch sich selbst würde dasselbe wohl kaum im Stande gewesen sein, eine so zahlreiche Versammlung anzuziehen, wie es gestern, wo das Residenz⸗Theater bis auf den letzten Platz besetzt war, der Fall gewesen. Der starke Besuch galt sicher nicht dem Stücke, sondern der hervorragenden Künstlerin, der Darstellerin der weiblichen Hauptrolle. Diese Rolle ist nun keineswegs eine dankbare, und wenn Fr. Wolter trotzdem eine ungemein interessante, in allen großen wie kleinen Zügen vorzügliche dramatische Leistung gab, so lieferte sie damit wiederum einen vollgültigen Beweis für ihre hohe künstlerische Meisterschaft; in weniger berufenen Händen würde diese Rolle vor einem deutschen Publikum wenig Verständniß und Anerkennung fin⸗ den. Das treffliche Spiel des gefeierten Gastes aber läßt alle kritischen Bedenken, die das Stück selbst fort und fort hervorruft, vollständig in den Hintergrund treten. Fr. Wolter wurde denn auch nach jeder Szene mit lebhaften Beifallsbezeugungen überhäuft. Die Künstlerin wurde von den heimischen Mitgliedern des Residenz⸗Theaters wirksam und mit zutem Erfolge unterstützt. In erster Reihe zeichnete sich Hr. Keppler durch die sehr gelungene Darstellung der männlichen Hauptrolle (Graf Gontran von Vardes) aus. Neben ihm verdienen für die Durchführung der übrigen größe⸗ ren ihnen zugefallenen Partien lobende Erwähnung Frl. Castelli, Fr. Ernst, Fr. Schmidt und die Herren Beckmann, Haack und Egge⸗ ling. Alle Anerkennung ist auch der geschmackvollen und reichen Fh eeteang sowie dem sorgfältig vorbereiteten Zusammenspiel zu zollen.

Redacteur: J. V.: Riedel.

g der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilag

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Berlin, Mittwoch, den 26. März

Königreich Preußen. Gesetz,

betreffend die Zwangsvollstreckung in das un beweg⸗

liche Vermögen. Vom 4. März 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags

der Monarchie, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. In Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören zum un⸗ beweglichen Vermögen außer Grundstücken diejenigen Sachen und Rechte, deren Zwangsverkauf nach den bestehenden Vorschriften in dem 7 den Zwangsverkauf von Grundstücken bestimmten Verfahren erfolgt.

Zu der Immobiliarmasse gehören auch diejenigen beweglichen Gegenstände, auf welche das bezüglich eines unbeweglichen Gegen⸗ stande⸗ bestehende Pfand⸗ oder Vorzugsrecht kraft Gesetzes sich mit erstreckt.

§ Neben den allgemeinen Bestimmungen der deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung finden auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermogen die nachstehenden Vorschriften Anwendung.

§. 3. Die Vorschriften des §. 755 Abs. 2 und des §. 756 der deutschen Civi prozeßordnung finden bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens außer Grundstücken ent⸗ sprechende Anwendung.

§. 4. Die Entscheidung über den Antrag, nach Maßgabe des §. 756 der deutschen Civilprozeßordnung ein Gericht zum Voll⸗ streckungsgerichte zu bestellen, kann ohne vorgängige mündliche Ver⸗ handlung erfolgen. 8

Der Beschluß ist von Amtswegen zuzustellen.

Eine Anfechtunz des Beschlusses, durch welchen das Vollstreckungs⸗ gericht bestellt wird, findet nicht statt. 8 b

§. 5. Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschrif⸗ ten uͤber die Zulässigkeit der Zwang vollstreckung in das unbeweg⸗ liche Vermögen aus anderen als den in den §§. 644, 702 der deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Titeln blerben, unbeschadet der Vorschriften des §. 660 der deutschen Civilprozeßordnung, in Kraft.

§. 6. Die Zulässi keit der verschiedenen Arten der Zwangsvoll⸗ streckung in das unbewegliche Vermögen bestimmt sich nach den in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften.

Die Zulässigkeit ist jedoch nicht davon abhängig, daß die 1“ in das bewegliche Vermögen ohne Erfolg statt⸗

efunden hat. 8 7. Die Ausführung einer angeordneten Maßregel der Zwangsvollstreckung erfolgt nach den in einzelnen Landestheilen be⸗ stehenden Vorschriften, soweit nicht aus den nachfolgenden §§. 8 bis 21 sich Abweichungen ergeben. 1 8

§. 8. Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung, sofern dieselben nach den bisherigen Vorschriften dur. Aufgabe zur Post bewirkt werden können, nach den Vorschrif⸗ ten der §§. 161, 175 derselben. ““

Bei der Zuellung durch Aufgabe zur Post sind die Postsendun⸗ gen mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.

Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zu⸗ stellungen und Behändigungen von Amtswegen zu betreiben.

§. 9. Die bei der Ausführung einer Vollstreckungsmaßregel den Gerichten zustehenden Entscheidungen, insbesondere über den bei der Zwangsverst igerung zu- ertheilenden Zuschlag, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. Die Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Gegen dieselben findet nur so⸗ fortige Beschwerde statt. Wird gegen die Ertheilung des Zuschlags rechtzeitig Beschwerde eingelegt, so dürfen vor Erledigung der Be⸗ schwerde Eintragungen im Grund⸗ oder Hypothekenbuche auf Grund des Zuschlags nur nach Maßgabe des §. 658 der deutschen Civil⸗ prozeßordnung erfolgen. 8—

Die in den §§. 668, 686 bis 690, 696 der deutschen Civil⸗ prozeßordnung bezeichneten Einwendungen und Widersprüche sind nach den Vorschriften dieser Paragraphen zu erledigen.

§. 10. Die Einstellung des Verfahrens wegen der in den §§ 668, 686 bis 690, 696 der deutschen Civilprozeßordnung bezeich⸗ neten Einwendungen und Widersprüche erfolgt nur nach den Vor⸗ schristen dieser Paragraphen und der §§. 691, 692 daselbst.

In den Fällen der Nr. 4, 5 des §. 691 erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur auf Grund einer nach den Vorschriften des §. 688 zu erlassenden Anordnung. 1

Ob die Einstellung der Zwanzsversteigerung von einem bestimm⸗ ten Abschnitte des Verfahrens an überhaupt nicht mehr stattfindet, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.

§. 11. Die Vorschriften der §§. 2 bis 5 der schleswig⸗holstei⸗ nischen Verordnung vom 14. April 1840 bleiben in Kraft.

§. 12. Die bisherigen Vorschriften, nach welchen die Zu⸗ stellunz einer verkündeten Entscheidung nicht erforderlich ist, bleiben in Kraft.

Insoweit die Zustellung nicht erforderlich ist, beginnt die Nothfrist der sofortigen Beschwerde mit der Verkündung der Ent⸗ scheidung. 1

§. 13. Im Verfahren der Zwangsversteigerung kann der Ver⸗ steigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichts⸗ stelle oder an einem anderen Orte des Gerichtsbezirks anberaumt werden.

§. 14. Ist im Verfahren der Zwangsversteigerung der ge⸗ richtliche Zuschlag versagt und gegen die Entscheidung Beschworde innerbalb der Nothfrist nicht eingelegt worden, so ist der Bieter an sein Gebot nicht mehr gebunden.

§. 15. Wird ein in der Zwangsversteigerung den Zu chlag er⸗ theilendes Urtheil aufgehoben, so ů8 auf Antrag auch über Rück⸗ gewähr des auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu entscheiden. 1

§. 16. Ist mit der Zwangsvollstreckung ein Aufgebotsverfahren verbunden, so ist eine Anmeldung, welche vor Erlaß des Ausschluß⸗ urtheils erfolgt, als eine rechtzeitige anzusehen.

Die Anfechtung des Ausschlußurtheils erfolgt nur nach den Vor⸗ schriften der §H§. 834, 835 der deutschen Civilprozeßordnung.

17. Das nach §. 8 der rheinischen Subhastationsordnung den Hypothekengläubigern zustehende Recht aaf Beschlagnahme von Miethen und Pächten, sowie auf Einerntung und Verkauf von Früchten ist durch den Antrag auf Erlaß einee einstweiligen Ver⸗ fügung nach den Vorschriften der §§. 815 bis 822 der deutschen Civilprozeßordnung geltend zu machen. uu“

§. 18. Vertheilungsstreitigkeiten (Streitigkeiten über die Rich⸗ tigkeit oder das Vorrecht einer Forderung) sind in besonderen Pro⸗ zessen zu erledigen.

Die Vorschriften des §. 764 der deutschen Civilprozeßordnung sind hierbei anzuwenden. Erforderlichenfalls bestimmt das Voll⸗ streckungsgericht, welcher der streitenden Theile Klage zu erheben hat.

Die bestehenden Vorschriften, nach welchen die Vertheilung durch den Widerspruch eines Betheiligten nicht gehemmt wird, blei⸗ ben in Kraft.

§. 19. Das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Speztalmassen erfolgt nach den Vorschriften über das Aufgebots⸗ verfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden über Ansprüche, welche in einem Grund⸗ oder Hypothekenbuche eingetra⸗

en .

§. 20. Die Anordnung des anderweiten Verkaufs eines ver⸗ steigerten Gegenstandes wegen unterlassener Erfüllung der Kauf⸗ bedingungen erfolgt nach den bisherigen Vorschriften.

. 21. Die nach den bestehenden Vorschriften zulässige Zwangsvollstreckung wegen des Kaufgeldes eines versteigerten Gegen⸗ standes erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zu⸗ schlagsurtbeils.

Die Ueberweis ng des Kaufgeldes an den Gläubiger ist in der Vollstreckungsklaufel zu erwähnen. Die Zustellung einer Urkunde über die Ueberweisung ist nicht erforderlich.

§. 22. Die nach den bestehenden Vorschriften im Wege der

wangsvollstreckung zu beanspruchende Eintragung einer vollstreckbaren

orderung in einem Grund⸗ oder Hypothekenbuche erfolgt auf den unmittelbar an den Grund⸗ oder Hypothekenbuchrichter zu r chtenden Antrag des Glä bigers. Die Beglaubigung des Antrags ist nicht erforderlich. 8

Die auf Grund erkannter Immission zulässige Eintragung er⸗ folgt auf das von Amtswegen zu erlassende Ersuchen des Voll⸗ streckungsgerichts. .

Aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urtheil ist nur eine Vormerkung einzutragen. 1 1

§. 23. Insoweit nach den bisherigen Vorschriften die Zwangs⸗ vollstreckung in bewegliche Gegenstände, welche zur Immobiliarmasse ehören, nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das ewegliche Vermögen zu erledigen ist, finden lediglich die Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung, des Ausführungsgesetzes zu der⸗ selben und des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur deuischen Civilprozeßordnung und deutschen Strafprozeßordnung, über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Anwendung.

§. 24. Die Vollziehung von Arresten in unbewegliches Ver⸗ mögen bestimmt sich nach den in den einzelnen Landestheilen be⸗ stehenden Vorschriften.

§. 25. Das Rangordnungsoerfahren der rheinischen Civilprozeß⸗ ordnung gehört zur Zuständigkeit der Landgerichte. Gegen die Ent⸗ scheidung des beauftragten Richters findet vorhehaltlich der weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung statt. 8

Ueber Einsprüche gegen den vorläufigen Rangordnungsplan ist in besonderen Prozessen zu entscheiden. Die §§. 764 bis 768 der deutschen Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

Die Zinsen des zu einer Zahlungsanweisung berechtigten Gläu⸗ bigers laufen bis zu dem Tage, an welchem nach Feststellung des Anspruchs und der vorgehenden Ansprüche die endgültige Zahlungs⸗ anweisung beansprucht werden kann.

II. Uebergangsbestimmungen.

§. 26. Die Vorschriften der §§. 19 bis 23 des Gesetzes, be⸗ treffend die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Civilprozeßordnung und deutschen Strafprozeßordnung, finden auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entsprechende Anwendung.

Die Zulässigkeit von Einwendungen gegen einen nach den bis⸗ herigen Vorschriften vollstr dbar gewordenen Anspruch bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften 1 8

Die Vorschriften der rheinischen Civilprozeßordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Grund der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein nach den bisherigen Vorschriften erlassenes Urtheil bleiben in Kraft. 8

§. 27. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Zwangsvollstreckung und ein Rangordnungsverfahren, für welches vor dem erwähnten Zeitpunkte die Ernennung eines Richterkommissars nach Artikel 751 der rheinischen Civilprozeßordnung stattgefunden hat, sind nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen, soweit nicht in den nachfolgenden §§. 28 bis 35 etwas Anderes bestimmt ist.

§. 28. Die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes beantragten Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch die Amtsgerichte. 8 8

Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bestimmt sich nach den §§ 684, 755 der deutschen Civilprozeßordnung.

.29. Die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über den bei der Zwangsversteigerung zu ertheilenden Zuschlag und für die Entscheidung über Streitigkeiten, welche nicht durch eine be⸗ sonders zu erhebende Klage zu erledigen sind, bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften unter Anwendung der §§. 7 bis 12 des Ge⸗ fetzes, betressend die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Civil⸗ prozeßordnung und deutschen Strafprozeßordnung.

§. 30. Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Ent⸗ scheidung derjenigen Streitigkeiten, welche nach den bisherigen Vor⸗ schriften von dem Ober⸗Tribunal zu erledigen gewesen wären, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, sofern diese Gerichtsbarkeit nicht in Gemäßheit des §. 15 des Einführungsgesetzes zum deutschen Ge⸗ richtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht übertragen wird.

§. 31. Rücksichtlich der Zustellungen in einem noch den bisheri⸗ gen Vorschriften zu erledigenden Verfahren finden die Vorschriften des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Civilprozeßordnung und deutschen Strafprozeßordnung, und die Verschriften des §. 8 des gegenwärtigen Gesetzes An⸗ wendung. 2 2862 Die Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnuag über die Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvoll⸗ streckung finden auch dann Anwendung, wenn die Zwangsvollstreckung im Uebrigen nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen ist.

§. 33. Wird das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Spezialmasse nach dem Inkrafttreten dieses G setzes beantragt, so findet der §. 19 dieses Gesetzes Anwendung.

§ 34. Der Beitritt zu einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes beantragten Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des §. 755 der deutschen Civilprozeßordnung und des §. 3 dieses Gesetzes. 1

se 35. Auf Streitigkeiten, welche durch eine besonders zu er⸗ hebende Klage zu erledigen sind, finden, unbeschadet der bis herigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des mit der Zwangsvoll⸗ streckung befaßten Gerichts, die Vorschriften der deutschen Civil⸗ prozeßordnung oder, wenn der Rechtsftreit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur deutschen Civilprozeß⸗ ordnung und deutschen Strafprozeßordnung, Anwendung.

III. Schlußbestimmungen.

§. 36. Die Vorschriften der §§. 755 bis 757 der deutschen Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes finden entsprechende An⸗ wendung:

1) 8 solche Zwangsversteigerungen, welche nicht im Wege der

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beantragt sind;

2) auf ein Rangordnungsverfahren (§. 25), welches nicht in Folge

der Zwangsvollstreckung beantragt

§. vn Dieses Gesetz 85 gleichzeitig mit dem deutschen Ge⸗ richtsverfassungsgesetz in Kraft. E“

8 verfasung 2 unseef Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 Gegeben Berlin, den 4. März 1879.

(L. S.) Graf zu Stolberg. Leonhard

von Kameke. riedenthal. 8 Graf zu ee Maybach. Hob

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1879.

Vereinswesen.

Der Vaterländische Frauen⸗Verein hielt am Moꝛnta Abend in dem mit tropischen Gewächsen und den Büsten des Kaisers und der Kaiserin geschmückten Festsaal des landwirthschaftlichen Ministeriums seine 13. Generalversammlung ab. Kurz nach 7 Uhr erschien die Allerhöchst“ Protektorin des Vereins, Ihre Ma⸗ jestät die Kaiserin⸗Königin, begleitet von der Frau Groß⸗ berzogin von Baden, der Frau Großherzogin von Sachsen⸗Weimar, der Prinzessin Albrecht und der Erbprinzessin von Hohenzollern. Die Hohen Herrschaften wurden am Eingang zu den Festräumen von den Damen und Herren des Vorstandes begrüßt und in den Saal geleitet, wo an der Westwand hinter einem Hain bochstämmiger Palmen und Blattpflanzen auf erhöhter Estrade Plätze für dieselben reservirt waren. Die Versammlung wurde durch das alte Lied „Alta trinitas“, von dem Domchor unter Hrn. v. Herzbergs Leitung vorge⸗ tragen, eröffnet. Hierauf ergriff der Staats⸗Minister Dr. Frieden⸗- thal das Wort, um den erschienenen Fürstinnen den Dank des Ver⸗ eins für Ihre Anwesenheit auszusprechen, sodann die an⸗ wesenden Vertreter des Bayerischen Frauen⸗Vereins, des sächsischen Albertvereins, des württembergischen Wohlthätigkeitsvereins, des Badischen Frauenvereins, des Hessischen Alicenvereins, der Zweig⸗ vereine und der Vereine, die ähnliche Bestrebungen verfolgen, zu be⸗ 5— Sodann gedachte der Redner derer, die der Verein im ver⸗ flossenen Jahre dur bH den Tod verloren, insonderheit der Hochseligen Frau Großherzogin von Hessen. Die Versammlung erhob sich zum Zeichen der Anerkennung von den Plätzen. Die lauge Reihe von Zuwendungen, die der Staats⸗Minister Dr. Friedenthal hierauf ver⸗ las, zeigte, welch erweitertes Terrain der Verein im deutschen Vater⸗ lande gewonnen. Der Geheime Legations⸗Rath z. D. Dr. Hepke er⸗ stattete alsdann den Generalbericht für 1878, der eine erfreuliche Erwei⸗ terung und innere Vertiefung des Vereinslebens konstatiren konnte. Die bereits früher angebahnte Vereinigung aller Vereine des rothen Kreuzes ist im Vorjahre weiter fortgeschretten, der engere Verein sämmtlicher Frauenvereine hat durch die von Ihrer Majestät der Kaiserin selbst angeregte Bildung eines ständigen Ausschusses an Solidarität und Festigkeit gewonnen, im Preußischen Landesverein ist die Vereinigung der Zweigvereine zu Bezirks⸗ und Provinzial⸗ vereinen durch das Entstehen des Brandenburgischen Provinzialvereins gefördert. Die Zahl der neuen Zweigvereine, die im ver⸗ flossenen Jahre ins Leben getreten sind, beläuft sich auf 56 mit 7189 neuen Mitgliedern gegen nur 15 Vereine im Jahre 1877. Es steht diese außerordentliche Zunahme in engem Zu⸗ sammenhang mit den traurigen Ereignissen des Vorjahres. Jenes Handschreiben der Kaiserin vom 2. Juli 1878, das die deutschen Frauen aufrief, mitzuarbeiten an der Linderung der sittlichen Noth der Zeit, hat Tausende dem Vereine zugeführt. Am Ende vorigen Jahres zählte der Preußische Verein mit den 24 anderen norddeut⸗ schen Vereinen 458 Zweigvereine mit 42 000 Mitgliedern. Redner ging nunmehr auf die Thätigkeit des Vereins über. Da das Jahr 1878 von großen elementaren Ereignissen verschont blieb, brauchte der Verein außerordentliche Mittel zur Linderung allgemeiner Nothstände nicht aufzubringen. Trotzdem ist für allge⸗ meine Armenpflege von den Zweigvereinen allein an Baar über 200 000 und von dem Hauptverein gegen 9000 ausgegeben. Das Hauptfeld der Thätigkeit des Vereins war auch in diesem Jahre die Krankenpflege, die Kinderrettung und Erziehung. 13 Institute zur Ausbildung von Krankenpflegerinnen sind von den Zweigvereinen mit 43 00 ℳ, 54 Krankenhäuser mit 85000 unterstützt worden. 250 Krankenpflegerinnen, von denen 3 weltliche sind, erhielten von den Zweigrereinen eine Beihülfe von zusammen 30 000 ℳ, 24 Waisenanstalten wurden 18000, 63 Kinder⸗ hewahranstalten 15 000, 13 Rettungs⸗ und Erziehungsanstalten 1700. und 30 Industrieschulen 1300 überwiesen. Der Hauptverein ver⸗ wendete für Waisenpflege 3000, für Krankenpflege 8000, für Kinder⸗ bewahrung 9000 und für Kindererziehung 5000 Im Ganzen wurden also für Kranken⸗ und Kinderpflege von den Zweig⸗ vereinen 215 000 und von dem Hauptverein 25 000 ausgegeben. Außerdem hat der Hauptverein 12 500 als Darlehn den Zweigvereinen überwiesen. Die Geldmittel, welche dem Verein zuflossen, haben im Haupt⸗, wie in den Zweigvereinen zugenommen, ebenso freilich auch die Ausgaben. Einschließlich dem Bestand aus dem Vorjahre belief sich die Einnahme des Hauptvereins auf 306 122 ℳ, die Ausgabe auf 57 124 ℳ, es verblieb somit ein Bestand von 248 997 oder etwas weniger wie 1877. Die Zweig⸗ vereine hatten 937 47 Einnahme und 414 743 ℳ. Ausgabe, es verblieb hier 522 674 Das Gesammt⸗ vermögen des Vereins beträgt somit 741 671 In einem kurzen Vortrage schilderte sodann der Geheime Archiv⸗Rath Dr. Hassel die nationale Organisation der Deutschen Frauen⸗Vereine unter dem rothen Kreuz, die formell als abgeschlossen zu betrachten ist. Der Gesang: 82 Herr, mein Gott, erhöre mich“ schloß die Feier. Nach Beendigung des⸗ elten dankte, wie bereits gestern mitgetheilt, Ihre Majestät die Kaiserin im Namen der anwesenden sowie im Namen der abwesenden deutschen Fürstinnen dem Vaterländischen Frauenverein für seine Leistungen und für seine Treue, aber auch dem ganzen Deutschen Frauenverbande für seine nationale Organisation, die Bürgs vaft leiste, daß das große Werk, für die Zukunft geschaffen, auch fuͤr die Zukunft wirksam sein werde. 8

Gewerbe und Handel.

Die Amsterdam⸗Rotterdamer Eisenbahn (Gollän⸗ dische Eisenbahngesellschaft) hat, dem Geschäftsbericht pro 1878 zu folge, zufriedenstellende Resultate erzielt. Die Gesammt⸗Einnahmen betrugen 4 687 505 Fl. oder 241 144 Fl. mehr als im Vorjahre, wobei zu berücksichtigen ist, daß durch die am 15. Mai 1878 erfolgte Inbetriebsetzung der Linie Amsterdam⸗Zaardam und die am 24. Juli ecfolgte Eröffnung der Linie Zetphen⸗Winterswyk die Länge des von der Gesellschaft explottirten Netzes sich vermehrt hat; das kilo⸗ netrische Erträgniß ist durchschnittlich von 14 896 Fl. im Vorjahre auf 14 468 Fl. in 1878 zurückgegangen. Die Gesammtbetriebsaus⸗ aben betrugen 2 543 731 Fl., der Ueberschuß also von 2 143 864 Fl. Pie Verzinsung der Anleihen erforderte 1 005 258 Fl., die Amor⸗ tisation 92 350 Fl., die Beamten erhalten eine Remuneration von 5400 Fl. und die Aktionäre eine Dividende von 61,75 Fl. per Aktie oder 67/40 % gegen 5 6 % Pro 1877. Davon sind 20 Fl. als vor⸗ läufige Dividende am 1. Oktober 1878 ausgezahlt worden. Im Reservefonds ist das Maximum von 1 000 000 Fl. bereits vorhanden.

Dessau, 25. März. (W. T. B.) Der Aufsichtsrath der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank hat die Dividende pro

uf 8 ½ % festgesetzt. ö“ März. (W. T. B.) Bei der heute von der niederländischen Handelsgesellschaft abgehaltenen Zuckerauktion wurden 100 Fässer Surinamzucker zu 23 ½ 26 ¼ Fl., 191 Fühchen zu 25 ½ - 27 Fl. zum Verkauf gestellt. Es

de Alles verkauft. 8 gr New⸗York, 24. März. (W. T. B.) Weizen⸗Verschiffun⸗ gen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver⸗ einigten Staaten nach England 98 000, do. nach dem Kontinent 150 000, do. von Kalifornien und Oregon nach England 8000 Qrtrs. Visible Supply an Weizen 21 000 000 Bushel.

Verkehrs⸗Anstalten. Southampton, 25. März. (W. T. B.) Der Dampferr des Norddeutschen Lloyd „Main“ ist hier eingetroffeen.