1879 / 96 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1879 18:00:01 GMT) scan diff

ereignisse in und um Freiberg in den Jahren 1758 und 1762. Dann folgt die Fortsetzung der eingehenden archivalischen Unter⸗ suchungen über die alten Burgen und Rittersitze um Freiberg,

von dem Advokaten Gautsch in Dresden, Hof“ nebst Urkunden.

über die alten Festungswerke Freibergs,

und zwar 3) der im Nieder⸗Freiwalde bei Erbisdorf und 4) Bräundorf, Unter den Miscellen finden sich Mittheilungen von denen noch heute

„alte

8 Mauerthürme stehen (einst waren es deren 39), sowie ein Artikel,

der zu Gunsten der Erhaltung der alten Kreuzgänge

Norderdithmarschen, 20. April.

des Doms, denen die Gefahr des Abbruchs droht, mit Wärme eintritt. Land⸗ und Forstwirthschaft.

(Hamb. Corr.) Von der aus Kanada in Tönning eingeführten und am gestrigen Tage daselbst

in Auktion versteigerten Ladung amerikanischen Viehs wurde

nur ein Theil verkauft,

während ein großer Theil unverkauft blieb.

Unter dem Vieh befanden sich wahr Prachtstücke, so namentlich

unter den Stieren,

von welchen letzt An ein Exemplar von dem

Hofbesitzer Hems in St. Annen zu dem hohen Preise von 730 Thlr.

angekauft wurde. pr. Stück bezahlt. guten Futterzustande.

Geestemünde,

Ochsen zum Gräsen wurden mit ca. 150 Thlr. Das Vieh befand sich sämmtlich in einem sehr

18. April. (Hamb. Corr.) Aus einer aus⸗

wärtigen Fischzuchtanstalt trafen hier am Donnerstag Abend wohl⸗

behalten

ca. 15 000 Forellen⸗ und einige Tausend Aeschenbrut

ein, um zu einem Versuche künstlicher Fischzucht in Teichen

bei Hofermühlen zu dienen, händler angelegt werden.

welche dort von einem hiesigen Fisch⸗

Die österreichische Rübenzu cker⸗Campagne 1878/79,

d. h. die Zeit vom 1. August 1878 bis Ende Januar 1879, ergiebt

einen Gesammtertrag von 27 610 513 metr. Centnern gegen 24 345 156 metr. Ctr. für die gleiche Periode im Vorjahre, mithin + 3 265 357

Ctr. oder 13 %.

metr.

An diesem Mehr partizipiren Nieder⸗

Oesterreich mit 146 896, Böhmen mit 1 443 915 oder 8 %, Mähren

mit 1 448 825 oder 24 %

und Schlesien mit 272 089 metr. Ctr.,

während Galizien ein Minus von 46 386 metr. Ctr. ergab. Die vor⸗ läufige Steuervorschreibung beträgt 20 155 688 Fl. gegen 17 771 971

Fl. im Vorjahre, mithin + 2 383 717 Fl.

An diesem Plus parti⸗

zipiren Nieder⸗Oesterreich mit 107 234 Fl., Böhmen mit 1 054 066 Fl., Mähren mit 1 007 643 Fl., Schlesien mit 198 624 Fl. und Ga⸗

lizien mit 33 840 Fl.

Die Steuerverschreibung in Oesterreich war

noch nie so groß, als in der letzten Campagne, wozu einerseits die

83

reichliche Rübenernte, ander stehende Steuergesetz mitwirkten.

andererseits das neue seit August 1878 be⸗ Der Zuckerexport stellt sich für

das Halbjahr 1878 bis Ende Januar 1879 auf 807 559 metr. Ctr. Rohzucker gegen 908 590 metr. Ctr. im Vorjahre, mithin 101 031

metr. Ctr., und 424 033 metr. Ctr. metr. Ctr. im Vorjahre, mithin

Raffinatzucker gegen 309 945 + 114 088 metr. Ctr.

Bei dem

exportirten Raffinatzucker stammten 30 379 metr. Ctr. aus Ungarn. Die Restitution berechnet sich bis jetzt auf 12 089 470 Fl. gegen 1877,78 mit 11 733 351 Fl. (davon entfallen auf Ungarn 339 633 Fl.) Ohne Berücksichtigung der weiteren bis zur nächsten Campagne währenden Restitution für den Export stellt sich gegen⸗ über der Vorschreibung bis jetzt ein Steuerplus von 8,06 Millionen Gulden heraus.

Gewerbe und Handel.

Amtlichen Nachrichten aus Canea auf Kreta zufolge ist die Rinderpest, deren Verbreitung s. Z. gemeldet wurde *), nunmehr auf der ganzen Insel als erloschen zu betrachten.

Aus dem schon erwähnten Jahresbericht der Deutschen Lebens⸗, Pensions⸗ und Renten⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaft auf Gegenseitigkeit in Potsdam theilen wir ergän⸗ zend noch Folgendes mit: Nach der Bilanz sind zinsbar belegt: in pupillarisch sicheren Hypotheken 1 265 824 ℳ, in depositalfähigen Staatspapieren 144 054 ℳ, in Policendarlehen an Versicherte 260 000 ℳ, in Guthaben bei engeren Vereinen 140 000 ℳ, zu Dienstkaution und an versicherte Beamte 128 990 ℳ, endlich in Grundbesitz und Guthaben bei Sterbekassen⸗Vereinen 148 584 ℳ; zusammen 2 149 800 ℳ, gegen das Vorjahr mehr 592 453

Ueber den Holzhandel des Liverpooler Hafens mit den Ostseehäfen theilt das „Handelsarchiv“ Folgendes mit: Der Holzhandel hat im Jahre 1878, wie alle übrigen Handelezweige, gelitten. Obgleich die Preise meistentheils niedriger standen als die Kosten der Produktion, waren die Aussichten während des ganzen Jahres nur solche, um Kaufleuten ein zum Abschluß von Ankäufen einzuflößen. Für einige Holzsorten waren die Preise niedriger els zu irgend einer Zeit der letzten Jahre. Die Einfuhr von Holz war sehr gering, durchschnittlich 28 % unter der von 1877 und 20 % unter der der letzten sechs Jahre; der Ver⸗ brauch hat ebenfalls sehr erheblich abgenommen, und sind wegen der kommerziellen Zerrüttungen und wegen des Stillstandes aller Bau⸗ unternehmungen die Aussichten für die nächsten Jahre auch nicht günstige. Von der Ostsee wurden im Jahre 1877/78 in Liverpool eingeführt: Fhgeh 1877 727 000 Kubikfuß, 1878 322 000 Kubikfuß; Fußbodendielen: 1877 10 309 Standards, 1878 12 984 Standards; Wagenschott: 1877 4021 Stück, 1878 5872 Stück; eichene Stäbe: 1877 31 000, 1878 20 000; Lattenholz: 1877 1697 Faden, 1878 294 Faden.

(Allg. Corr.) Der Bericht über die Zahl der Bankerotte in den Vereinigten Staaten von Amerika im ersten Quartal des laufenden Jahres ergiebt 2524 Zahlungseinstellungen mit Passiven im Betrage von 43 112 665 Doll. gegen 3355 und 82 078 896 Doll. Passiven im entsprechenden Zeitraum von 1878. Diese Verminde⸗

*) Siehe Nr. 60 des Reichs⸗Anzeigers.

troffen.

rung wird als ei

fahrt betrachtet. Antwerpen, 23.

1878 B. angeboten, 1145 B. verkauft.

„New⸗York, 23. April. Postdampfer „Frisia“

1

n hoffnungsvolles Zeichen der wieverkehrenden Wohl⸗

April. (W. T. B.) Wollauktion.

Preise unverändert. Verkehrs⸗Anstalten.

(W. T. B.) Der Hamburger ist gestern Abend 7 Uhr hier einge⸗

bestimmt.

M. berichtet:

Wie schon

schlossen.

am Montag

Das bereits erwähnte große Gemälde des Paul Stankiewicz, „Jesus, gestern bis Ende d. M. einen Eintrittspreis von 50 des Eintrittsgeldes ist für die Marine⸗Stiftung „Frauengabe“

Aus Wyk auf Föhr wird dem 8 Am 19. d., Morgens 7 Uhr, gerieth das Haus des Besitzers der Badeanstalt, Hrn. Weigelt, die Flammen, begünstigt von einem heftigen Nordsturm, Stunden sechs Gebäude. die Anstalt für warme Seebäder, bis zum Beginn der Saison die Einrichtung sich wieder herstellen läßt, indem die unterirdische Leitung nicht zerstört wurde.

Berlin, den 24. April 1879. .“ Historienmalers dem Meere gebietend“, ist seit

im Uhrsaal der Akademie der Künste gegen öffentlich ausgestellt. Der Erlös

„Hamb. Corr.“ unterm 21. d.

in Brand und zerstörten in wenigen Unter denselben befindet sich leider auch doch ist Aussicht vorhanden, daß

gemeldet, wird am nächsten Son abend, den 26. April, im Residenz⸗Theater eine Novität, Nahida Remy, zur Aufführung kommen. Vorstellung ist von Hrn. Direktor Claar zum Besten der Pen⸗ sionskasse für deutsche Schriftsteller bestimmt worden. Das letztgenannte, erst vor Kurzem begründete Institut stellt sich die Aufgabe, den Alterssorgen zu begegnen, kunft selbst talentvoller Schriftsteller häufig bedroht ist. Der steiermär⸗ kische Dichter Hr. November v. J fonds den ersten Zuschuß geliefert hat. folge nicht ausbleiben.

„Constanze“, von Fr. Der Ertrag der ersten

von denen die unsichere Zu⸗

Rosegger hat bekanntlich für den nämlichen Zweck im hier eine Vorlesung gehalten, die dem Pensions⸗ Möge die zahlreiche Nach⸗

Im Concerthause wird die Wintersaison am 30. d. M. ge⸗ loss Morgen, Bilse noch und Sonnabend einen Brethoven⸗Abend: findet ein schiedsco neert der Kapelle statt, welche sich auf eine Concertreise, zunäͤchst nach Bremen begiebt.

Freitag, veranstaltet Hr. Hof⸗Musitdirektor Virtuosen⸗ und am Mittwoch das Ab⸗

gx

X

Preußischen Staats-Anzrigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

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Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß.

Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das

Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Zeutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung NR u. s. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, und Grosshandel.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage.

1“ R

Fabriken

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Juvalidendank“, & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Rudolf Mosse, Haaseustein

Aunoncen⸗Bureaus.

X

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

[3668] Lieferung und Legung eiserner Röhren zur Aufnahme von Telegraphen⸗Kabeln.

Die Lieferuvng und Legung eiserner, zur Aufnahme von Reichs⸗Telegraphen⸗Kabeln bestimmter Röhren an verschiedenen Straßenübergängen hierselbst, soll im Wege des öffentlichen Angebots vergeben werden. Die näheren Bedingungen sind im Bureau der Ober⸗Postdirektion, Königstraße Nr. 60 (Registratur der Abtheilung E.), an den Wochentagen von 9 Uhr Vorm. bis 3 Uhr Nachm. einzusehen, werden auch auf portofreien Antrag, gegen Erstattung der Schreib⸗ geb hren, schriftlich mitgetheilt.

Unternehmungslustige wollen ihre Angebote ver⸗ siegelt mit der Aufschrift „Angebot auf Lieferung und Legung eiserner Röhren zur Aufnahme von Reichstelegraphen⸗Kabeln“ versehen, bis zum 29. d. M., Vormittags 11 Uhr, an die hiesige Ober⸗Postdirektion einsenden. Später ein⸗ gehende oder den Bedingungen nicht entsprechende Angebote bleiben unberücksichtigt.

Die Eröffnung der eingegangenen Angebote er⸗ folgt zu der angegebenen Zeit in Gegenwart der etwa erschienenen Anbieter.

Die Auswahl unter den Anbietern, welche 14 Tage nach jenem Termin an ihre Angebote gebunden blei⸗ ben, wird vorbehalten.

Berlin C, den 21. April 1879.

Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.

18580] Ostpreußische Südbahn.

Die Aktionäre der Ostpreußischen Südbabn⸗ Gesellschaft werden zur eilften ordentlichen Ge⸗ neralversammlung auf

Sonnabend, den 24. Mai cr., 11 Uhr Vor⸗ mittags, im Empfangsgebände auf dem Südbahnhofe hierselbst, eingeladen. Tagesorduung: 8 1) und Bilanz für das Jahr 1

2) Wahl von zwei Mitgliedern des Verwal⸗ tungsraths. 3) Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung der Bilanz pro 1879. 4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz pro 1878. 5) Feststellung der den Mitgliedern des Ver⸗ waltungsraths zu gewährenden Remuneration. Die Deposition der Aktien kann bei unserer Hauptteage. Schleusenstraße 4 hierselbst, den dazu ereiten Staats⸗Kommunalbehörden, sowie bei der Ber⸗ liner Handelsgesellschaft in Berlin und dem Bankhause Cout s u. Co. in London erfolgen. Jedoch sind nur diejenigen Aktionäre, welche bei unserer Hauptkasse drei Tage vor der &eneralver⸗ sammlung ihre Aktien oder die Bescheinigungen der vorgenannten Behörden resp. Bankfirmen über die bei denselben erfolgte Deposition niederlegen, zur Theilnahme an der Generalversammlung be⸗ rechtigt. Königsberg, den 17. April 1879. 1 Der Verwaltungs⸗Rath der Ostpreuß. Südbahn⸗Gesellschaft.

v1 11.“

[3663]

Vergebung von Königlichen Strafanstalt zu Rawitsch.

Es sollen 1. Juni cr. die Arbeitskräfte von circa 35 gelernten Schuhmachern der Königlichen Straf⸗ anstalt zu Rawitsch, welche bisher mit Schuhmacher⸗ arbeiten beschäftigt waren, auf drei hinter einander folgende Jahre im Submissionswege kontraktlich wieder zu derselben oder auch zu anderen passenden, der Gesundheit nicht nachtheiligen Arbeiten vergeben

werden.

Ausgeschlossen ist Cigarrenfabrikation.

Hierauf reflektirende Arbeitgeber können die all⸗ gemeinen Bedingungen, welche dem abzuschließenden Kontrakte zu Grunde gelegt werden, einsehen

a. bei der Königlichen Regierungs⸗Rechnungs⸗ Controlle I. zu Posen, b. bei dem Königlichen Polizei⸗Präsidium zu Breslau, c. in unserm Bureau, oder dieselben gegen Erstattung der Kopialien auf Verlangen zugesendet erhalten und wollen demnächst unter Beifügung einer Bietungskaution von 300 sicheren inländischen Staatspapicren ihre Angebote, welche einen Vermerk über die Kennt⸗ niß jener SeE enthalten müssen, bis späte⸗ Mai a. c.

in baar oder in

stens den 15. Bezeichnung:

„Submissions⸗Offerte, schäftigung von Gefangenen“ hierher gelangen lassen. Die Eröffnung der Offerten findet am 15. Mai 28 Nachmittags 3 Uhr, statt. an uns einzusenden, Rawitsch, den 17. April 1879. Königliche Direktion der Strafanstalt.

[3587]

Königlich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. 1) Die Ausführung der Erd⸗ und beiten inkl. Lieferung von Kalk und Sand,

2) die Lieferun

3) die

auf Bahnhof Liegnitz soll im Ganzen oder nach den angegebenen 3 Loosen Wege der

getrennt im werden.

Termin hierzu ist auf 2 Sonnabend, den 3. Mai d. F.. Nachmittags 1 Uhr, im Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Kommission hierselbst anberaumt, frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:

„Offerte für Maurer⸗Arbeiten und Mate⸗ rialien zum Fußgänger⸗Tunnel zu Liegnitz“ Königliche Eisenbahn⸗Kommission eingereicht sein müssen.

Tie Submissionsbedingungen und Zeichnung lie⸗ gen in vorbezeichnetem Bureau auch können daselbst Abschriften und der vorgeschriebenen Offerten⸗Formulare, sowie Copien der Zeichnung gegen Erstattung der Kosten im Betrage von 1 90 von dem Bureau⸗Vor⸗ steher Herrn Volke in Empfang genommen wer

Breslau, den 19. April 1879.

Königliche Eisenbahn⸗Kommission

an die (N./ M.

111“

8588]1

Königlich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. Die Anfertigung und

Bekanntmachung.

Lieferung von 64 Mille Verblendziegeln 2. Qualität zum Bau des Fußgänger⸗Tunnels

Arbeitskräften Gefangener der

Termin hierzu ist auf:

im Bureau der Königlichen

Bahnhof Liegnitz soll im Wege der Submission an einen geeigneten Unternehmer vergeben werden.

Sonnabend, den 3. Mai d. . Mittags 12 Uhr,

n Bur Eisenbahn⸗Kommission hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:

si „Offerte für Eisen⸗Konstruktion zum Tunnel

an die Königliche (N. M.) eingereicht sein müssen.

Die Submissions⸗Bedingungen liegen in vorbezeichnetem Bureau

Offerten⸗Formulare, 80 von

Empfang genommen werden. Breslau, den 18. April 1879.

[3634] Die Lieferung

schriftlich unter der vom 1. Juli 1879 bis Ende

betreffend die Be⸗ Offerten sind portofrei, versieg

mit der Aufschrift:

t *. 7 4. Cto. 475/4.) tenten geöffnet werden.

Die Bedingungen können von Materialien⸗Controle hier gegen

Maurer⸗Ar⸗ zogen werden.

g von 300 Mille Klinkerziegeln,

Submission vergeben

mit Ausschluß von Stickkerei, Deckenfabrikation (sogen.

bis zu welchem die Offerten

[3173]

zur Einsicht aus,

der Bedingungen kindlichen

Patienten.

* v““

Rahmenarbeit), strickerei und Weberei disponibel.

Auf diese Arbeitskräfte reflektirende Unternehmer wollen ihre Offerten brieflich mit der Aufschrift: „Submission auf Arbeitskräfte“

(Biliner bewähren sich als vorzügliches Mittel kei und hbeschwerlicher Verdauung, raschend in den verschiedenen Organismus, bei

kanals zufolge sitzender Lebensweise Depöts in Berlin: Hauptniederla

(Spandauerstr.), Job. Gerold (Unter den Linden); F. M. L. Industrie-Direction in Bilin (Böhmen).

auf Bahnhof Liegnitz“ Eisenbahn⸗Kommission

und Zeichnungen zur Einsicht aus,

auch können daselbst Abschriften der Bedingungen, der Gewichtsberechnung und der vorgeschriebenen sowie Kopien der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten im Betrage von 3 dem Bureau⸗Vorsteher Herrn Volke in

Königliche Eisenbahn⸗Kommission.

; von 60 Millionen Kilogramm Steinkohlen zur Lokomotivfeuerung auf den unserer Verwaltung unterstellten Bahnstrecken

für die Zeit

vom 1. 1 Juni 1880 soll in öffentlicher Submission vergeben werden. elt und versehen

„Submission auf Lieferung von Steinkohlen“ bis zum 12. Mai l. Is., Vormittags 10 Uhr, 24 zu welcher Terminsstunde die Offerten in Gegenwart der erschienenen Submit⸗

unserer Central⸗ Einsendung der

Schreibgebühren von 60 mittelst Postanweisung (unter Angabe der Adresse auf dem Abschnitt) be⸗

Frankfurt a./M., den 17. April 1879. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

[3667] Ausgebot von Arbeitskräften.

In der Königlichen Strafanstalt zu Rhein (Ostpreußen) sind 30— 50 mit industriellen Arbeiten verschiedener Art beschäftigt gewesene weibliche Ge⸗ fangene zu anderweitiger kontraktlicher Beschäftigung

Hakerei, Näherei, Netz⸗

bis spätestens

=

zum 20. Mai d. J. einsenden. Die einer kon⸗ traktlichen Vereinbarung zu Grunde gelegten allge⸗ meinen Bedingungen sind im Büreau der hiesigen Arbeits⸗Inspektion einzusehen, oder gegen Entrich⸗ tung von 50 Kopialien zu beziehen. Bei Ab⸗ schließung des Kontraktes ist eine Kaution in un⸗ gefährer Höhe des dreimonatlichen Arbeitsl hinterlegen. T1“ Rhein, den 21. April 1879. Die Direktion.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

„Wochen⸗Uebersicht 2 der Städtischen Bank zu Breslau am 283. April 1879. Aetiva. Metallbestand: 996,291 72 ₰. Bestand an Reichskassenscheinen: 6650 Bestand an Noten anderer Banken: 278,100 Wechsel: 8805,8o5 19n 858 F en 2,614,800 Effekten: 8 4 3 onstige Aktiv 41,124 72 ₰. 8 1u“] Passiva. Grundkapital: 3,000,000 ℳ. Re⸗ serve⸗Fonds: 600,000 Banknoten im Umlauf: 1,933,700 Tägliche Verbindlichkeiten: Depositen⸗ Kapitalien 2,841,310 An Kündigungs frist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten: 180,000 Soanstige Passiva: vacat. . Erventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen im Inlande zahlbaren Wechseln: 74,096 21 ₰.

3671]

Verschiedene Bekanntmachungen. [3678]

Altona⸗Kieler Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Nachdem der Verwaltungsrath gemäß §. 33 des Statutes den Rechnungsabschluß des Jahres 1878 revidirt und richtig befunden hat, werden die Bücher und Belege vom 25. April bis 16. Mai d. 88 incl., jeden Wochentag, des Morgens von 9 bis 1 Uhr, im Bureau der Gesellschaft im Bahnhofsgebäude in Altona zur Einsicht der Herren Actionaire ausgelegt sein. Zur Legitimation genügt die Vorzeigung einer Actie mit Hinterlassung der schriftlichen Versicherung LE daß dieselbe ihm eigenthümlich gehöre.

Altona, den 23. April 1879.

Der Verwaltungsrath. Adolph schmidt,

Vorsitzender.

Pastilles de EBilin Verdauungszelteln) Sodbrennen, Magenkrampf, Blähsucht bei Magenkatarrhen, wirken über-

Krankheiten der Verdauung im

1 hbeginnenden Drüsenazn schwellungen, scerophulose, der englischen Krankheit und sind bei Atenie des hagens und Darm- eine wahre sacera ancora der gequälten

ge bei S. F. Heyl & Co. (Charlottenstr.), Dr. M. Lehmann

in Magdehurg bei Rüdinger & Schrader.

86 Redacteur: J. V.:

Riedel.

Berlin:

schmiede⸗ Verlag der Expedition

Lieferung der

(Kessseh.

eisernen Ueberbauten für den Fußgängertunnel au Druck: W. Elsner

1.“

1“

bereitung bestimmte Malz.

1““

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich

Erste Beilag Preu

—ö—

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Dem Reichstage sind die Entwürfe I. eines Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer, II. eines Gesetzes, betref⸗ fend die Erhöhung der Brausteuer, vorgelegt worden. Der erstere lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Groß⸗ herzoglich sächsischen Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen⸗koburg⸗gothaischen Amts Königsberg, was folgt:

A. Allgemeine Grundlagen.

1) Gegenstand der Besteuerung. §. 1. Der Brausteuer unterliegt das zur Bier⸗ oder ssig⸗

Die Steuerpflichtigkeit desselben entsteht:

1) im Falle des Malzbruchs innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit der Einbringung in die Mühlenräume,

) im Falle der Einfuhr gebrochenen Malzes in den Geltungs⸗ bereich dieses Gesetzes mit der Ueberschreitung der Grenze.

Tritt die Bestimmung zur Bier⸗ oder Essigbereitung erst nach

den unter 1. und 2. bezeichneten Zeitpunkten ein, so wird das Malz steuerpflichtig, sobald es in die Betriebsstätte gelangt. 1b 2) Verbot der Malzsurrogate.

§. 2. Bei der Bierbereitung dürfen zum Ersatz von Malz

andere Stoffe irgend welcher Art nicht verwendet werden.

Die Zusetzung von Malzsurrogaten, nachdem das Bier die

Brauerei verlassen hat, fällt nicht unter dieses Gesetz. 3) Steuersatz. §. 3. Die Steuer beträgt 4 vom HKektoliter ungebrochenen Malzes. Das Maßverhältniß des gebrochenen Malzes zum ungebrochenen wird vom Bundesrath bestimmt. 4) Zahlungsverbindlichkeit. §. 4. Die Zahlung der Steuer liegt demjenigen ob, für welchen das Malz zur Bier⸗ oder Essigbereitung gebrochen oder verwendet wird, bei Defraudationen solidarisch auch dem Defraudanten (§. 29.) 5) Steuerverjährung.

§. 5. Die Steuerforderung verjährt binnen Jahresfrist seit dem Tage der Fälligkeit (§. 27), bezüglich hinterzogener Steuer binnen 3 Jahren seit dem Tage der Defraudation. Auf das Regreßverhält⸗ niß des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Fristen keine Anwendung. 8

Der Anspruch auf Ersatz unrechtmäßig erhobener Steuer erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Zahlungstage an gerechnet.

6) Erlaß an der Steuer. 1

§. 6. Erlaß der Brausteuer wird gewährt, wenn und soweit

das steuerpflichtige Malz oder die daraus bereiteten Erzeugnisse durch Zufall zu Grunde gegangen oder in der Art beschädigt sind, daß die beabsichtigte Verwendung des Malzes oder die Verwerthung der Er⸗ zeugnisse nicht möglich scheint. Unfälle, welche das Fabrikat treffen, nachdem dasselbe die Brauerei verlassen hat, begründen den Erlaß⸗ anspruch nicht. .

7) Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr von Bier.

§. 7. Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereich die⸗

ses Gesetzes findet Rückvergütung der Steuer nach Maßgabe der vom Bundesrath dieserhalb festzusetzenden und bekannt zu machenden Be⸗ stimmungen statt. B. Vom Malzbrechen. 1) Malzbrechen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. A. Im Allgemeinen. 1) Besitz einer zum Malzbrechen geeigneten Mühle. §. 8. Wer beim Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Malzmühle, d. h. ein zum Malzbrechen geeignetes Werkzeug besitzt oder später den Besitz einer solchen erwirbt, desgleichen wer den Besitz verliert, hat innerhalb 8 Tagen der Hebestelle schriftlich An⸗ zeige zu machen. Befreit sind diejenigen, welche gewecbsmäßig der⸗ artige Werkzeuge verfertigen oder damit handeln, desgleichen die Be⸗ sitzer öffentlicher Mühlen. 8 2) Zum Malzbrechen zugelassene Mühlen. §. 9. Malz darf nur gebrochen werden: 1) auf öffentlichen nicht transportablen Mühlen, 2) auf Privatmalzmühlen, an welchen ein genehmigter Meß⸗ apparat angebracht ist. 1

Jedoch sind den Branntweinbrennern Privatmalzmühlen ohne Meßapparat gestattet (§. 17); die Steuerbehörde kann auch für an⸗ dere Fälle steuerfreien Malzbruchs die Benutzung von Privatmalz⸗ mühlen ohne Meßapparat unter geeigneten Kontrolen zulassen.

3) Vom Malzbrechen ausgeschlossene Mühlen. .

§. 10. Für die vom Malzbrechen ausgeschlossenen Malzmühlen gelten folgende Bestimmungen, und zwar: 8

1) für diejenigen, deren Besitz anzuzeigen ist: 8—

a. die Anzeige hat zugleich den Aufstellungsraum dessen Wechsel vorheriger Meldung unterliegt;

b. die Steuerbehörde kann besondere Kontrolen anordnen, auch den Fortbesitz untersagen, wenn die Malzmühle zum Brechen von Malz benutzt worden ist, oder der Besitzer Bier⸗ oder Essigbereitung treibt;

2) für diejenigen, deren Besitz nicht anzeigepflichtig ist: die Inhaber transportabler öffentlicher Mühlen haben in jedem Steuerbezirke, in welchem sie die Mühle in Betrieb setzen wollen, drei Tage vor der jedesmaligen Eröffnung des Betriebs der betreffenden Hebestelle dies schriftlich an⸗

zumelden.

nzugeben,

v“ 1) Malzbrechen auf Privatmalzmühlen. 1 a. Privatmalzmühlen der Brauer. aa. Obligatorische Anschaffung. 1 §. 11. Von den Bier⸗ und Sisigöränern sind verpflichtet, eine Privatmalzmühle mit Meßapparat zu halten: 1) dis hhame der 5 1. Juli 1880 bestehenden Brauereien, enn entweder .

a. der Verbrauch an Malz und Malzsurrogaten in einem der Etatsjahre 1877/78 und 1878/79, desgleichen unter Zugrunde⸗ legung der Steuersätze des Gesetzes vom 31. Mai 1872 im Etatsjahre 1879/80, den Steuerwerth von 1500 überstiegen at oder 4

b. ha Verbrauch an Malz in einem späteren Jahre 700 hl. übersteigt;

2) bberstetc,. der nach dem 1. Juli 1880 errichteten Brauereien,

deren jährlicher Malzverbrauch 500 hl übersteigt.

Die Verpflichtung entsteht für die Brauereien zu 1a. mit dem

1. Juli 1880, für die Brauereien zu 1 b. und 2) mit dem Ablauf desjenigen Etatsjahres, in welchem der Malzverbrauch zuerst 700 ezw. 500 hl übersteigt. 8 Wenn und so die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, können sie auch vom ferneren Malzbruch auf öffent⸗ lichen Mühlen durch Versagung des Mahlscheins (§. 19) ausge⸗

schlossen werden.

W““

Berlin, Donnerstag, den 24. Axril

Die Verpflichtung erlischt nicht durch spätere Abminderung des Malzverbrauchs und geht im Fall eines Wechsels im Besitz der Brauerei auf den neuen Inhaber der letzteren über.

db. Bedingungen der Aufstellung und Benutzung.

§. 12. Mehreren Brauern kann der Besitz einer gemeinsamen Privatmalzmühle mit Meßapparat (Genossenschaftsmühle) gestattet werden.

Die Bestimmung des Aufstellungsortes der Privatmalzmühlen der Brauer unterliegt der Genehmigung der Steuerbehörde.

Der Meßapparat steht unter steueramtlichem Verschluß. Auch ist der Brauer verpflichtet, die sonst von der Steuerbehörde an⸗ geordneten Sicherheitsvorrichtungen an der Privatmalzmühle anzu⸗ bringen. Das Malzbrechen darf erst nach ertheilter steueramtlicher Erlaubniß beginnen.

§. 13. Der Brauer muß in der Regel den ganzen Bedarf an Malz für seine Brauerei auf der eigenen Privatmalzmühle brechen. Die Benutzung der Privatmalzmühle durch Andere oder das Ablassen von dem gebrochenen Malz an Andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.

Für die Feststellung der Menge des auf die Privatmalzmühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 14, ausschließlich die Anzeige des Meßapparats masgebend.

§. 14. Von Beschädigungen der Privatmalzmühle oder des Meßapparats, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Thätigkeit des Meßapparats, sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebe⸗ stelle Meldung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn der Meß⸗ apparat die Thätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zu⸗ sehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Privatmalzmühle

rechen.

Die Steuerbehörde setzt den schadhaften oder unzuverlässigen Meßapparat außer Betrieb und gewährt zur Reparatur oder Neu⸗ aufstellung, desgleichen zur Wiederberstellune der beschädigten Privat⸗ malzmühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Privatmalzmühle ohne den Meßapparat kann unter sichernder Kon⸗ trole gestattet werden.

cc. Registerführung.

§. 15. Jeder Malzbruch ist nach der Beendigung sofort in ein Mühlenregister einzutragen, welches den Stand des am Meßapparat befindlichen Zählwerks fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß vom Brauer oder dessen bevollmächtigten Vertreter eigenhändig voll⸗ zogen, das Mühlenregister ebenso monatlich abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle ein⸗ gereicht werden.

b. Sonstige Privatmalzmühlen mit Meßapparat.

§. 16. Zum Malzbrechen für steuerfreie Zwecke kann die Steuer⸗ behörde das Halten einer Privatmalzmühle mit Meßapparat unter geeigneten Kontrolen gestatten.

c. Privatmalzmühlen der Branntweinbrenner.

§. 17. Branntweinbrenner dürfen mit steueramtlicher Geneh⸗ migung Privatmalzmühlen ohne Meßapparat halten. Die Geneh⸗ migung kann versagt oder entzogen werden, wenn der Brennerei⸗ inhaber, dessen Stellvertreter oder Gewerbsgehülfe entweder nach den §§. 28 29, 30, 34, 35 des gegenwärtigen Gesetzes oder in Be⸗ zug auf die Branntweinsteuer wegen Defraudation oder einer Zu⸗ widerhandlung bestraft worden ist, welche unter die §§. 57 und 58 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1868, die Besteuerung des Brannt⸗ weins betreffend, oder die entsprechenden Bestimmungen der Landes⸗ gesetze über die Branntweinsteuer fällt.

Der Aufstellungsort der Privatmalzmühle muß der Hebestelle angemeldet, darf auch ohne vorgängige Anzeige nicht gewechselt werden.

Das Malzbrechen ist, vorbehaltlich der von der Steuerbehörde zugestandenen Ausnahmen, auf den Bedarf der Brennerei beschränkt und darf erst dann beginnen, wenn die Genehmigung zum Besitz der Privatmalzmühle ertheilt ist.

2) Malzbrechen auf öffentlichen Mühlen. a. Betriebseröffnung. Mühlen mit Meßapparat.

§. 18. Soll auf einer öffentlichen Mühle das Malzbrechen be⸗ trieben werden, so hat der Müller 8 Tage vor dem ersten Malzbruch der Hebestelle davon schriftliche Anzeige zu machen.

Der Müller muß beim Malzbrechen einen genehmigten Meß⸗ apparat verwenden: 8

1) wenn die Mühle zum Malzbrechen für die eigene Brauerei des Müllers dient, 1 1

2) wenn der Müller innerhalb einer Entfernung von 15 km von der Mühle Brauerei betreibt, vorbehaltlich etwaiger von der Steuerbehörde zugestandener Ausnahmen, 1

3) wenn die Mahlgänge mit Cylinderwalzen versehen sind.

Auf die Meßapparate der öffentlichen Mühlen finden die Be⸗ stimmungen im §. 12 Absatz 3 und §. 14 entsprechende Anwendung. Während der Meßapparat steueramtlich außer Betrieb gesetzt ist, ver⸗ liert der Müller in den oben zu Nr. 1 und 2 bezeichneten Fällen die Befugn zum Malzbrechen. Zeitweilig kann jedoch eine Ausnahme, auch die Fortbenutzung der Cylinderwalzen (zu Nr. 3) ohne den Meßapparat, gestattet werden.

b) Vermahlungsanzeige und Mahlschein.

§. 39 Wer nalungaan Mühle Malz brechen will, hat von der Hebestelle, in deren Bezirk das Malz verwendet werden soll, bei beabsichtigter Ausfuhr des gebrochenen Malzes aber von der Hebe⸗ stelle, in deren Bezirk die Mühle liegt, mittelst schriftlicher Anzeige (Einschreibebuch) einen Erlaubnißschein (Mahlschein) zu erwirken. Das Einschreibebuch und der Mahlschein müssen nachweisen: für wen und zu welcher Verwendung, beziehungsweise zur Ausfuhr, wo⸗ hin das Malz gebrochen werden soll; die Art und Menge des Malzes, letztere nach vollen Litern; den Tag des Malzbruchs; die Mühle. Auf eine Nachmittags eingehende Anzeige wird ein Mahl⸗ schein für den laufenden Tag in der Regel nicht mehr ertheilt.

Aenderungen des Mahlscheins sind schriftlich und in der Regel vor Einbringung des Malzes in die Mühle zu beantragen. Zur Verlängerung der Gültigkeitsfrist können neben der Hebestelle, von welcher der Mahlschein ertheilt worden, auch andere Steuerstellen oder sonstige Behörden ermächtigt werden. ö“

Statt eines verlorenen Mahlscheins ist unverzüglich eine neue Ausfertigung (Duplikat) zu erwirken, und zwar durch den Müller, wenn der L1 erst in der Mühle nach Uebernahme des Malzes

. 21) verloren gegangen. 8 2 Fälle, 8 8 das Malz zu steuerfreien Zwecken oder zur Für bestimmt ist, kann Ortsbehörden oder Privatpersonen die Ausfertigung des Mahlscheins übertragen werden. c. Vorschriften für den Transportunddie Bearbeitung des Malzes.

§. 20. Das Malz ist auf einmal und ohne Unterbrechung zur Mühle und von dort zum Bestimmungsort zu bringen. Diese Trans⸗ porte, desgleichen die Vermessung und das Brechen des Malzes in der Mühle sind in der Regel nur an dem Tage, auf welchen der Mahlschein lautet, und zwar von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr

gestattet.

§. 21. Ohne den vorgeschriebenen Mahlschein darf Malz in die Mühle räume nicht eingebracht werden. Fehlt solcher Mahlschein, so hat der er ungesäumt den Vorgang schriftlich festzustellen und der Hebestelle, in deren Bezirk die Mühle liegt, Anzeige zu machen, das Malz aber außerhalb der Mühlenräume bis zur Ankunft eines Steuerbeamten aufzubewahren. Mit der Einbringung in die Mühlen⸗ räume gilt das Malz als übernommen.

Das Malz muß in den⸗Mühlenräumen an einem der Hebestelle angemeldeten Orte aufbewahrt werden. Vorrath von Malz darf der Müller nur außerhalb der Mühlenräume mit Genehmigung der Steuerbehörde halten.

§. 22. Der Müller hat gleich nach der Uebernahme jede Malz⸗ post für sich und ohne Unterbrechung zu vermessen.

Die Vermessung geschieht in Mühlen mit Meßapparat durch den letzteren, sonst mittels geeichter Maße. Das ermittelte Maß des Malzes ist unverzüglich, bei Benutzung eines Mahlganges ohne Meßapparat noch vor Beginn des Malzbruchs, auf dem Mahlschein und im Mühlenregister einzutragen, das letztere monatlich abzu⸗ schließen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats nebst den Mahlscheinen, soweit letztere nicht vorher schon vom Steuerbeamten abgeholt sind, der Hebestelle einzureichen. Die Ein⸗ träge der Vermesung im Mahlschein und der monatliche Abschluß des Mühlenregisters sind vom Müller eigenhändig zu vollziehen.

Uebermaß von nicht mehr als 8 % ist straffrei. Wird bei der Vermessung mittelst geeichter Maße strafbares Uebermaß vorgefun⸗ den, so muß die Vermessung auf Anfordern des anwesenden Mahl⸗ gastes oder seines Vertreters sofort wiederholt werden. Das Maß⸗ verhältniß des eingesprengten Malzes zum trockenen wird vom Bun⸗ desrath bestimmt. b

Der Müller kann sich bei den vorstehend ihm zugewiesenen Ver⸗ richtungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Von der Ernennung eines solchen ist jedesmal innerhalb 48 Stunden der Hebestelle schriftliche Anzeige zu erstatten.

II. Malzbrechen außerhalb des Geltungsbereichs

dieses Gesetzes. p

§. 23. Wer Malz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge⸗ setzes brechen lassen oder gebrochenes Malz dorther beziehen will, hat zuvor von der Hebestelle des Bezirks, in welchem das Malz verwendet werden soll, einen Erlaubnißschein zu erwirken, wobei die Vorschriften des §. 19 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung finden, daß anstatt des Tages des Malzbruchs und der Mühle der Tag der Einfuhr und die zur Revision des Transports bestimmte Grenz⸗ oder sonstige Steuerstelle angegeben wird. Jede Abweichung von der deklarirten Art der Verwendung des Malzes ist, unter Vorbehalt steueramtlich gestatteter Ausnahmen, untersagt.

C. Bier⸗ und Essigbereitung. 1 1

§. 24. Die Inhaber der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden oder neu in Betrieb tretenden Bier⸗ oder Essigbrauereien, soweit die Anstalten nicht ausschließlich auf Bereitung des Haus⸗ bedarfs beschränkt sind, müssen 8 Tage vor Eröffnung des Betriebes der Hebestelle schriftliche Anzeige machen. b

Die gewerblichen Bierbrauer haben über die Brauakte eine An⸗ schreibung zu führen und darin vor Beginn der Einmaischung den Tag und die Stunde der letzteren, sowie die Art und Menge des zu verwendenden Malzes, nach Beendigung des Brauakts aber die Art und Menge des gezogenen Biers einzutragen. 1

Im Falle gemeinschaftlichen Betriebes von Brauerei und Branntweinbrennerei ordnet die Steuerbehörde die zur Sicherung der Brausteuer erforderlichen Kontrolen an.

D. Steyerkontrole. 1) Befugnisse der Steuerbehörde.

§. 25. Der Steuerkontrole unterliegen: 8

1) die öffentlichen Mühlen, einschließlich der nicht Malz brechen⸗ den und der transportablen Mühlen; 8

2) die Aufstellungsräume der Privatmalzmühlen mit Meß⸗ apparat und der Privatmalzmühlen der Branntweinbrenner (. 11

3) die bT aller nicht bereits bezeichneten Malz⸗ mühlen im Sinne des §. 8; . 8

16 die Brauereien, d. h. die Stätten der Bier⸗ und Essig⸗ bereitung; .

5) die Räume der Gewerbebetriebe mit steuerfreiem Malzver⸗ brauch, insbesondere der Branntweinbrennereien. 1

Zu 1, 4, 5 erstreckt sich die Revisionsbefugniß auf sämmtliche nicht ausschließlich zur Wohnung dienende Gelasse aller Gebäude, welche Räumlichkeiten für den bezüglichen Betrieb enthalten. Zu den Betriebslokalitäten gehören bei den Brauereien und Brannt⸗ weinbrennereien auch die Mälzerei und die Malzböden, desgleichen bei den Bierbrauereien die Bierkkeller. 8

Die Räumlichkeiten zu 1, 2, 4 können von den Aufsichtsbeamten zu jeder Zeit besucht und müssen ihnen auf Erfordern unverzüglich geöffnet werden. Die Revision der Lokalitäten zu 3, 5 ist auf die Zeit von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr beschränkt. 8 1

An die bezeichneten örtlichen und zeitlichen Grenzen sind die re⸗ vidirenden Beamten bei vorhandener Gefahr im Verzuge nicht ge⸗ bunden. Sonst dürfen darüber hinausgehende Revisionen nur unter den gesetzlichen Formen der Haussuchung stattfinden.

2) Verpflichtungen Derjenigen, bei welchen revidirt wird. 1

. 26. Diejenigen, bei welchen revidirt wird, deren Ste ver⸗ und Gehülfens müssen den Aufsichtsbeamten die Hülfsdienste leisten oder leisten lassen, welche erforderlich sind, um die Revision

in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. 1 Die laut dieses Gesetzes von den Kontrolepflichtigen zu führenden Anschreibungen nebst Belägen (§§. 15, 19, 22, 24) sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den revidirenden

t änglich zu halten. 1 1“ 8 18 den Oberbeamten auf Erfordern Mittheilung

ü d ug ungebrochenen Malzes, sowie über Absatz und Preis lber din Be⸗ 48 auch die betreffenden Bücher zur Einsicht

vorzulegen.

E. Steuererhebung.

. 27. Die Brausteuer wird für jeden Monat mit dem Beginn des aioliden Monats fällig. Wenn der Zahlungstermin ver⸗ säumt worden ist, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann Kredit nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen ertheilt werden.

F. Strafbestimmungen.

1) Verbotswidrige Verwendung von Malzsurrogaten.

§. 28. Die Verwendung eines Malzsurrogats zur Bierbereitung unterliegt einer Geldstrafe von 30 bis 1500 Die Strafe ist ver⸗ wirkt, wenn ein Malzsurrogat in irgend einer unter Steuerkontrole stehenden Räumlichkeit des Bierbrauers (§. 25) vorgefunden wird, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich zu an⸗ deren Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind. 1

Set der Geldstrafe tritt die Konfiskation der Malzsurrogate ein, wobei die §§. 155 und 156 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden.

v (Schluß folgt.)