Wochen⸗Ausweise der deutschen * 4
Zettelbanken. 218 Lebens-Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten.
[3759] Wochen⸗Nebersicht 120 Broadway, New-YNork. 1 8 . 8
Reichs⸗Bank Abrechnung
vom 23. April 1879. über das neunzehnte Geschäftsjahr 1878.
auts⸗Anzeiger. Berlin, Sonnabend, den 26. Aprik 1879.
1 Der Inhalt dieser Beilage, in welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz 74, sowie die i M u8 „ in . 6 des Gesetzes üb „ vom 30. November 1874, s das e Modenen, vom 11. Januar 187f, und die im atenigeset, vom 23. Maj 1377, voggeschriesenen Bekaantmzchungen versfenklicht werden erscheit duch in Besch, bherhfenn eötheger echt an, Mnstern n
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. awo⸗
ℳ 136,407,566. —. 369,553. 27. „ 1,552,124. —. Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, sowie Das Centr s 7 2 — 2 evmanns 2 9 5 8 n 8n ¹ al⸗ andels⸗Re iste das 8 s 2 ägli b- 8 Doñ·. 32,708,258. 6505. ℳ 134,855,272.—. “ Verlag, Berlin, W., Mauerstraße 63 — 65, und alle Buchhandlungen, für Berlin Abonnement bental He ℳ 50 2 8. 8 iessche 8 Escheint 8” 2. 1 2 auc e Expedi ion: SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden. - Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 8 “ tragungsgebühr hat gleichzeitig mit der Deponirung turen Zeichen E. anderen gp Fen sj ngsgebüh eichzeitig „ Zeichen anderen geschriebenen An⸗ und für Einsprach ine Frist von eine 1. sne e scesa Ragn edoenafsisge, Ia d 1“ „* Feilhaltens eines hnde für Das ö“ ziele ionen de welsdepartements Erzeugnisses den Namen oder die Nachahmung des möglichst kurzer Frist üͤber die eingegang werden die Detailbestimmungen zur Ausführung Namens, oder die Adresse eines Drikten einech gchen Besccka; saffen una Berehe ds ghn⸗ 3 3 Namens, od e se eines Dritten einschie⸗ sprachen Beschluß f 1 Vorb 8 R des gegenwärtigen Artikels enthalten ben, so daß das Publike d äus ver⸗ r— nge. en Fenthalten. 3 „ ben, f um dadurch getäuscht wer⸗ kurses an das Bundesgericht innerhalb 20 Tagen, und Fabrikmarken, halk im Lause der loßter Aweche s 8 b EE einer Marke findet den kann. von demjenigen an gerechnet wo die Verweigerung sieben Sitzungen gehalten und am 17., d. ine att auf Gefahr des Ausstellers hin. Wenn indessen Art. 21. Das Gericht wird in der Regel den der Eintragung zur Kenntniß des Deponente Arbeiten geschlossen. Der aus den Berathungen “ die Marcfe Faüe⸗ anhalten, vor der Eröffnung der Unter⸗ langt ist “ derselbem 3 8 2 wesentlichen Merkmalen nicht neu ist, so suchung eine Kaution zu hinterlegen, sei es fü Art. 3. S ehre 8 B. “ Entwurf lautet nun macht es eine vorläufige vertrauliche Anzeige an den Betrag der Gerichtssporteln oder kai set a0f Ben Belat. 8 “ Gesuchsteller, damit dieser sein Gesuch nach Be⸗ langen des Vertheidigers für die Prozeßkosten. ken beendigt sind, wird der Bundesrath das Gesetz
Activa. 1) Metallbestand (der Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder aus⸗ ländischen Münzen, das Pfund ein zu 1392 Mark berechnet).. Bestand an Reichskassenscheinen. an Noten anderer Banken an Wechseln. .. an Lombardforderungen. a2 an sonstigen Activen. Passiva. 8) Das Grundkapital 9) Der Reservefonds. 10) Der Betrag der h.“”“ 11) Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten . . . . .. 12) Die an eine Kündigungsfrist ge⸗
— —⸗⸗⸗⸗—⸗FX—--—ᷓ— 8
Netto⸗Baar⸗Fonds am 1. Januar 1878 (gestundete Prämien, laufende Zinsen und Miethen, sowie Inventar gänzlich auszeschlossen). . Abzüglich Abschreibungen auf Vereinigte Staaten⸗Obligationen und Grundeigenthum (Spezial⸗Reservefond für Capital⸗Anlagen)..
545,089,000 42,926,000 4 932,000 307,076,000 50,173,000 30,289,000 21,804,000
120,000,000 15,223,000
639,821,000 214,415,000 6,649,000
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8 Einnahmen. 8 .927 4192 7582 — Zinsen und Miethen 2 . . — „ 8217,943. — +. 34,515,363. —. 8 Soũ. 10,326,381. 87. Nℳ 150,370,805.—.
8 “ Ausgaben. ““ “ 11“ Für Versicherungen auf den Todesfall und fällige Aussteuer⸗Versicherun⸗ 1b 8,769,227. —
en bezahlt . . . . . . . . . . . 11“ . “ . . „ 2,— 8 8 gasse⸗Divibenden. Rückkaufswerthe an Versicherte und Leibrenten... E L1I. 88 Discontirte Ausstaeoern .. Hgisen Dividende auf das Cautions⸗Capital. . . . 1,909/674. —. Commissionen .. 2,733,786. — 1
Schweizerischer Bundesgesetz⸗Entwurf über den Schutz der Handels⸗ und Fabrikmarken.
Die Kommission zur Vorberathung eines Gesetzentwurfes, betreffend den Schutz der Handels⸗
umlaufenden
bundenen Verbindlichkeiten.. 13) Die sonstigen Passiva . Berlin, den 26. April 1879. Reichsbank⸗Direktorium. von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von
Uebersicht 8 der Hannoverschen Bank vom 23. April 1879. Activa. 1“ ℳ 2,035,128. 8.350. 231,200. 12,286,371. 558.537. 749,864. 8,340,653.
ℳ 12,000,000. 861,823.
4,888 300. 3,023,203.
1,945,703.
1,485,000
[3767]
Metallbestand-. Beichskassenscheine. Noten anderer Banken . Lombardforderungen b“ Sonstige Actirva . Passiva. Grundkapital. Reservefond Umlaufende Noten. Sonstige täglich fällige I“ An Kündigungsfrist gebunden. bindlichkeiten. Sonstige Passiva.
Event. Verbindlichkeiten aas Weite begebenen, im Inlande zahlbaren 1 8 öʒöbbö—¹“] 782,926.
Hannoversecehe Bank.
13751] Wochen⸗Ueberst ht
der Württembergischen Rotenbank vom 23. April 1879.
Activa.
Metallbesterrn ℳ Bestand an Reichskassenscheinen.
an Noten anderer Banken 2 —
an Wech lI. 18,618,213 97
an Lombard⸗Forderungen 425,000 —
an Effekten. 8 385,225 —
an sonstigen Aktiven. 464,083 70
Passiva.
Das Grundkapitl ℳ 9,000,000 —
Der Reservefoond. „ 371,474 81
Der Betrag der umlaufenden 1“
Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten „
Die an eine Kündigungsfrist ge⸗ bundenen Verbindlichkeiten.. „
Die sonstigen Passiven ...
9,333,501 17 102,700 — 2,530,200 —
im Inlande zahlbaren Wechseln ℳ 982,476. 27.
Braunschweigische Bank.
3761] Stand vom 23. April 1879. Activa. Metall-Bestand. Reichskassenscheine . Moten anderer Banken. Wechsel-Bestancd.. Lombard-Forderungen. Effecten-Bestand Sonstige Actinn . . Passiva. eö111ö1ö.““]; I““ Umlaufende Nhoten „ Sonstige täglich fällige Verbind- -58 a eine Kündigungsfrist gebun- dene Verbindlichkeiten „ Eventuelle Verbindlichkeiten . “ weiter begebenen, im Inlande III1““ -ööööö. Braunschwelig, den 23. April 1879. Die Direction. Bewig. Stübel.
21,668,100 — 364,554 90 139,500 —
315,294 13
Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen,
790,736. 65. 40,120. —. 389,900. —. 9,235,955. 10. 1,847,840. —.
6,469,665. 20.
ℳ 10,500,000. —. 308,955. 45. 2,314,600. —. 3,340, 600. 55.
2,001,300. —. Sonstige Passivva. . . „ 299,925. 45.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Ein älterer qualifizirter
Verwaltungs⸗Beamter,
Unkosten und Tilgung fernerer Commissionen Abgaben und Steuerern
Netto⸗Baar⸗Fonds am 31. Dezember 1878
Marktwerth von
Stück⸗Zinsen und Miethen
des Gesch
Activa.
Hypotheken und Schuldverschreibungen. . . . w111214144* Obligationen der Vereinigten Staaten und des Staates New⸗York 8 Obligationen anderer Staaten .
Vorschüsse gegen Unterpfand. Cassa auf dem Haupt⸗Bureau,
bei Banken und in 71
Abgelöste Commissionnennnn B Saldi in Händen von Agenten u
Dazu kommen:
ällige und ausstehende Prämien kabzüglich Unkosten) ““ Falligeun halb⸗ und vierteljährliche Prämien für das Jahr (abzüglich
111X4X4X“;
Passiva.
Totalbetrag sämmtlicher Verbindlichkeiten, inel. der für den Rück⸗ versicherungswerth aller bestehenden Policen berechneten Reserve... Cautions⸗Capital . ““
Reingewinn über gesetzlich
8
Neues Geschäft in 1878:
Anmerkung.
Nicht perfect wurden
Hierzu kamen in 1878 obige
Es verfielen und verblieben demnach am 31. Decem
Dir
Staatspapieren und Obligationen über den Kosten⸗
Gesammt⸗Fonds vom 31. Dezember 1878..
Retecba1 6
Stand des Geschäfts ult. 1878: 46,383 Policen mit einer Versicherungssumme von Doll. 157,737,356. —. 8—
Summe von Ein Hundert Tausend Dollar Gold gleich Vier Hundert Zwanzig Tausend Mark deponirt.
Schwebend blieben am 31. December 1878 22 8 ““
Am 31. December 1877 waren in Kraft
worauf die Jahresprämie ℳ 42,278. 29. beträgt und an Leibrenten⸗Capital ℳ 6138. —.
Ravensberger Spinnerei.
349 676. —.
25,750,256. —.
2
Doll. 34,195,368. 53.
6,131,013. 31.— 8
ℳ 143,620,549. —.
52,237,857. —. 28,706.601. —. 23,682,828. —. 26,048,308. —. 3,897,600. —.
7,755,735. —. 252,062. —. 1,039,557. —.
Doll. 12,437,584. 93. 6,834,904. 96. 5,638,768. 54. 6,201,978. 16.
928,000. —.
1,846,603. 51. 60,014. 85. 247,513. 58.
anderen Depots
Doll. 34,195,368.
129,796. 41. “ 8 474,488. 42 8 51,816.
. . -8 -
v““
ℳ 143,620,548. —
1,992,851. —. 217,628. —.
2,531,016. —.
602,623. — ö“
„
Doll. 35,454,092.
ℳ 148,907,188. —.
. Doll. 28,460,268. . 8 8 100,000. — 6,893,824. 36.
ℳ 119,533,126. —. “ 420,000. —. 28,954,062. —.
’ I. 35 2. 6. Doll. 89,18,93 ℳ 662,496,895. 21,440,213. —. = „ 90,048,895
6,115 mit einer Versicherungssumme „
Die Abschätzung der ausstehenden Policen ist nach dem gesetzlichen Zinsfuße des Staates New⸗York gemacht.
G. W. Phillips, 1 8b J. G. van Cise, Mathematiker.
Uebersicht Staaten in New⸗YBork,
im Königreich Preußen im Jahre 1878. 1 Es waren am 31. December 1877 noch unerledigt 21 Anträge mit ℳ Bis zum 31. December 1878 sind neu eingegangen 140 8 1
126,500. —. Versicherungssumme. 1,324,000. —. 8
Zusammen 161 Anträge mit ℳ 1,450,500. —. Versicherungssumme.
Hiervon wurden angenommen durch 104 Policen 104 Anträge mit ℳ 904,00)0.—. Versicherungssumme. und abgelehnt — 8 11“
159,000.—. „ 57,000.—. 8 330,500. —. „ Zusammen 161 Anträge mit ℳ 1,450,500. —. Versicherungssumme. 58 Policen mit ℳ 660,875. —. Versicherungssumme und 104 . „ „ 904,000.—. 8 „ Zusammen 162 Policen mit ℳ 1 —. Versicherungssumme un 2 222,25 —. 8 9„ „ .
222,
2 2
92 „ „
. eingenommen sind.
Gustav G. Pohl, 8 ector und General⸗Bevollmächtigter für Preußen. Bureau: Altona, Große Bergstraße Nr. 228.
Bilanz vom 31. December 1878.
ℳ 148,907.188. —.
71 : ☛ά . . 8 2 „ 2 „ - . . 2 . 2„ Zur Sicherheit der Europäischen Policen⸗Inhaber hat die „Equitable“ bei der Vereinsbank in Hamburg, sowie in London je die
äfts der „Equitable“ Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft der Vereinigten
d ℳ 550. —. jährl. Rente. d ℳ 550. —. jährl. Rente.
ber 1878 in Kraft 19 Policen mit ℳ 1,372,025. —. Versicherungssumme und ℳ 550. —. jährl. Rente,
Passiva.
J.2
Cassenbestand. 1 “ . Wechselbestand 8 1“ Debitoren . Sumobilien 81 1 . 116642“] Dampfmaschinen, Wellen, Dampfleitungen ꝛc. Spvinnmaschinen ..... .. Werkstattmaschinen, Werkzeuge und Fabrikinventar 111111AX“X“ Vorrath an Flachs, Werg und Garnen. 1 8 „ Betriebsmaterialien. „ “ Mas46“ 8 Pferde, Wagen und Zubehör . . . Assecuranz⸗Prämien (vorausbezahlte Prämien) Schwingerei⸗Anlage bei Bielefeld.. . Bleich⸗Anlage . Vorrath an Bleichmaterialien . Arbeiter⸗Wohnungen.
„ *. 8 * *.
Wolfenbütteler Filiale: Immobilien . . . . . M111““
4 „ Maschinen. 8
8 Arbeiter⸗Wohnungen
Gewinni⸗ und Verlust⸗Conto: Vortrag auf 1879.
Mobilien in denselben und den Directorwohnungen .
ℳ ₰ 5047 62 126659 09 1074084 51
Actien⸗Capital⸗Conto Eiditors. Sparkasse der Arbeiter G“ 1 1 114300— Krankenkasse in Bielefeld.. G“ 958200 — „ 5 1 G h““ 6 492700 — Arbeiter⸗Unterstützungs⸗Fondsñ. . . . 1197300 — Vortrag für Ueenere; Zinsen auf Waarenausstände und 75818 18 b We1e 1 8 b“ 23700 — ¶Reserve⸗ und Amortisations Fonds . .... . 2825603 83 Vee.e Bestand am 31. Decbr. 1877 ℳ 55256. 1 165947 40] ,ab: verauslagte Fracht und Steuer für neue An⸗ x schaffungen.. “ 8 6000 — Amortisations⸗Conto Nr. 2 . . . . . . . . 6028 50 Amectisar ocgonz⸗ (nicht abgehobene Dividenden). 17496,98]% 34780 — 426809 73 7541 65 141400 — 8965 48 46077 68 275501 72 747994 09 56950 52 3996 14
4200000 — 2523756 48 80917 96 15427— 9188 94 3064114
29460 1800000
551¹³
94991 73²
EzZo7’O
tive einer Marke, die schon deponirt ist, sich auf
die Erneuerung derselben wird eine fixe Gebühr von 20 Fr. erhoben.
einkunft, die jedoch nach Maßgabe des Art. 15 ver⸗
öffentlicht werden muß, wird die Marke Eigenthum des jeweiligen Geschäftsinhabers.
keinen Gebrauch gemacht hat. I Von der
oder die Deponirung erneuern will, hat zu diesem
8
I. Allgemeine Grundsätze.
Art. 1. Die Eidgenossenschaft anerkennt und schützt die Fabrik⸗ und Handelsmarken gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 2. Als Fabrik oder Handelsmarken werden betrachtet: die Namen und Firmen, sowie auch alle anderen Zeichen, welche Fabrikanten oder Kaufleute auf ihren industriellen oder Bodenerzeugnissen und Waaren oder auf deren Verpackung anbringen zu dem Zwecke, ihren Ursprung festzustellen und sie von ahnlichen Erzeugnissen oder Waaren anderer Industrieller oder Handeltreibender zu unterscheiden. Diese Zeichen dürfen indessen nicht ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, noch Aergerniß erregende Zeichnungen enthalten. Die Anwendung amtlicher Wappen als Bestand⸗ theile einer Marke steht ausschließlich der Behörde zu, welche das Recht hat, über diese Wappen zu verfügen. Ein amtliches Wappen, welches auf einer Privatmarke angebracht ist, genießt den Schutz des Gesetzes nicht.
Art. 3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des zukünftigen eidgenössischen Obligationenrechts genießt der eigentliche Name der Firma, wenn er als Mark⸗ auf Produkten oder auf Etiquetten, Prospekten, Rekla⸗ men, Cirkularen, Fakturen, Zeichen oder andern bei Anlaß des Feilhaltens eines Erzeugnisses geschrie⸗ benen Kundgebungen angebracht ist, den Schutz des Gesetzes, ohne daß es nöthig ist, zuvor die für die Anerkennung der Marken vorgeschriebenen Forma⸗ litäten zu erfüllen. Einfache Anfangsbuchstaben werden indessen nicht als Name der Firma be⸗ trachtet. Für jede Firma, welche aus einer der gewöhnlichen Sprache entlehnten Bezeichnung zu⸗ sammengesetzt ist (z. B. Anglo⸗schweiz. Gesellschaft für kondensirte Milch, Union horlogère. A la bella jardinièce u. s. f.) müssen die vorgeschriebenen For⸗ malitäten erfüllt worden sein, bevor der Schutz ge⸗ währt werden kann. 8
Art. 4. Der ausschließliche Gebrauch einer Marke kann rechtlich als Eigenthum nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dieselbe nach Vorschrift des Gesetzes deponirt worden ist. Bis zu dem Beweise des Gegentheils muß angenommen werden, daß der erste Deponent einer Marke auch der wirkliche Eigenthümer sei.
Art. 5. Um ein Recht auf Schutz ju genießen, muß die Marke sich durch wesentliche Merkmale von denen unterscheiden, deren Deponirung schon stattgefunden hat. Die Thatsache, daß gewisse Mo⸗
der neuen Marke wiederfinden, schließt die letztere von der Berechtigung auf Schutz nicht aus, voraus⸗ gesetzt, daß die Marke, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechselung mit anderen, schon früher deponirten Marken Veranlassung giebt. Der Schutz kann in gleicher Weise auch gewährt werden, wenn die Marke für solche Erzeugnisse oder Waaren bestimmt ist, die keine solche Aehnlichkeit haben, welche zu einer Verwechselung Veranlassung geben könnte mit denjenigen, welche bereits eine ähnliche oder identische, früher hinterlegte Marke besitzen.
Art. 6. Marken zu deponiren, sowie auch den
chutz des Namens oder der Firma zu verlangen, sind berechtigt: 1) Industrielle, welche ihre Fabri⸗ kation oder Produktion in der Schweiz betreiben, und die Kaufleute, welche daselbst ein ordnungs⸗ gemäß etablirtes Handlungshaus besitzen; 2) In⸗ dustrielle und Kaufleute, die in Staaten domizilirt sind, welche den Schweizern Gegenseitigkeit in der Behandlung zugestehen, vorausgesetzt, daß diese In⸗ dustriellen und Kaufleute den Beweis leisten, daß ihre Marken, sei es ihr Name oder die Firma, schon am Orte ihres Domizils geschützt sind.
Art. 7. Die Dauer des Schutzes für eine Marke ist auf 15 Jahre festgesetzt. Der Eigenthümer kann sich jedoch durch eine im Laufe des letzten Jahres bewirkte neue Deponirung den Schutz für einen weiteren Zeitraum von 15 Jahren sichern, und so fort. Für die Deponirung jeder Marke oder für
Art. 8. Abgesehen von einer gegentheiligen Ueber⸗
Art. 9. Das durch die Deponirung erlangte Recht erlischt, wenn der Deponirende von seiner Marke während zwei aufeinanderfolgenden Jahren
Deponirung und Eintragung. Art. 10. Jedermann, der eine Marke deponiren
Behufe vermittelst Formular eine Erklärung an das mit der Eintragung betraute eidgenössische Büreau in Bern (eidgen. Handels⸗ und Landwirthschafts⸗ Departement) zu richten. Dieser Erklärung müssen beigegeben sein: a. Die genaue Nachbildung der
“ aufrecht erhalten, abändern oder zurückziehen ann.
Art. 12. Die Eintragung muß vom Bureau unter Vorbehalt des Rekurses an die höhere administrative Behörde zurückgewiesen werden:
des Art. 2 nicht Genüge geleistet ist; 3) wenn die Vorschriften des Art. 6 nicht erfüllt sind; 4) wenn mehrere Personen zugleich die Eintragung derselben Marte fordern, bis der Berechtigte einen gehörig beglaubigten Verzicht seiner Konkurrenten oder ein
tiges Urtheil vorgelegt hat.
Art. 13. Das eidgenössische Bureau führt zum Zwecke der Eintragung ein Register in zwei Erem⸗ plaren. Am Schlusse jedes Jahres wird das eine derselben im eidgenössischen Archiv niedergelegt, das andere auf dem Bureau aufbewahrt. Die speziellen Bestimmungen über Einrichtung und Führung die⸗ ser Register, sowie auch über die Aufbewahrung der
Marken und deponirten Akten sind Sache einer eidg. Vollziehungsverordnung.
Art. 14. Nach der vollzogenen Eintragung oder Erneuerung wird dem Deponirenden durch das eidg. Bureau Mittheilung gemacht,
gung von Tag und Stunde der Eintragung zurück⸗ sendet. —
Anzeige veröffentlicht. Die aus der Deponirung erwachsenden Rechte treten von Tag und Stunde der Eintragung an in Kraft.
haltenen Grundsatze zuwidergehandelt wird, soll das
Mittheilung erhalten und die Modifikationen vor⸗ nehmen, welche daraus für die Eintragung erwachsen. Zu diesem Zwecke findet eine Veröffentlichung auf die nämliche Weise statt, wie für die ursprüngliche Eintragung. Die Gebühr beträgt in diesem Falle ebenfalls 20 Fr. Die Uebereinkunft hat ihre recht⸗ liche Wirkung erst dann, wenn diese Formalitäten und die Publikation stattgefunden haben.
Art. 16. Jedermann hat das Recht, Mittheilun⸗ gen aus den Registern zu verlangen und von den Anmeldungen und den Belegen Einsicht zu nehmen. Das Bureau darf indessen Anmeldungen und Be⸗ lege nur auf gerichtliches Verlangen zu weiterer Benutzung herausgeben. Der Bundesrath kann für
Tarif aufstellen. III. Nach machung und Nachahmung.
Art. 17. Jede Nachmachung oder unerlaubte Nachahmung einer deponirten Marke oder eines Namens oder einer Firma kann mittelst einer Civilklage vor Gericht verfolgt werden, sowohl Sei⸗ tens des hintergangenen Käufers thümers der nachgemachten oder nachgeahmten Marke. Die strafrechtliche Verfolgung ist ebenfalls zulässig, wenn sie durch die Gesetzgebung des Kantons ge⸗ stattet ist, dessen Gerichtsbarkeit das bezügliche Ver⸗ gehen unterliegt. Strafrechtliche und Civilklagen sind nur zulässig für Vergehen, welche nach Eintra⸗ gung der Marke stattgefunden haben. Auch ist das gerichtliche Vorgehen verjährt, wenn seit der letzten Nachahmung mehr als zwei Jahre verflossen sind.
Art. 18. Als Nachmachung wird betrachtet oder dieser gleichgestellt: 1) Die Nachbildung der Marke zum Zwecke eines rechtswidrigen Gebrauches; 9 die rechtswidrige Benützung einer nachgemachtan Marke; 3) die widerrechtliche Anbringung von einem Dritten angehörigen Marken auf industriellen oder Bodenerzeugnissen oder auf Eegenständen des Han⸗ dels; 4) der Verkauf oder das Feilhalten eines oder mehrerer Erzeugnisse, welche mit einer nachgemach⸗ S rechtswidrig angebrachten Marke versehen ind. Art. 19. Als rechtswidrige Nachahmung von Marken wird betrachtet oder dieser gleichgestellt: 1) Die Nachbildung der Marke in ihren nesentlichen Merkmalen, welche geeignet ist, den Käufer leicht zu täuschen, selbst wenn von dieser Nachahmung kein rechtswidriger Gebrauch gemacht worden ist; 2) die unerlaubte Benützung der nach⸗ geahmten Marke; 3) die zum Zwecke eines rechts⸗ widrigen Gebrauches erfolgte Anfertigung von Marken, welche den Namen oder die Firma eines Dritten enthalten, begleitet von Angaben, wie , B. nach Art.... Esiem. „ ober andern ähnlichen, wie überhaupt auch von andern Angaben, welche geeignet sind, den Käufer über den Ursprung oder die Natur des Erzeugnisses zu täuschen; 4) der rechtswidrige Gebrauch dieser Marken; der Verkauf oder das Freihalten eines oder mehrerer Erzeugnisse, die mit nachgeahmten Marken oder solchen Marken versehen sind, deren Angaben geeignet sind, den Käufer über den Ur⸗ sprung und die Natur des Erzeugnisses zu
1) Wenn die in Art. 10 vorgeschriebenen Formali⸗ täten nicht erfüllt sind; 2) wenn den Bestimmungen
gerichtliches, zu seinen Gunsten lautendes, endgül⸗
b welches ihm ein Doppel des deponirten Exemplars mit Bescheini⸗
Die eingetragene Marke wird vom Bureau; kostenfrei im „Bundesblatt“ oder durch eine spezielle
Art. 15. In dem Falle, wo dem in Art. 8 ent⸗
eidg. Bureau von der Uebereinkunft eine authentische
diese Mittheilungen und Aufschlüsse einen mäßigen
als des Eigen⸗ einer Gefängnißstrafe von drei Tagen bis zu drei
Art. 22. Der kompetente Richter wird die nöthig besundenen Vorsichtsmaßregeln anordnen. Er wird im Besondern zu rechter Zeit durch einen oder mehrere Sachverständige eine Beschreibung der Apparate, Maschinen und Gegenstände, die zur Nachmachung oder Nachahmung dienen, sowie auch der Erzeugnisse, auf welchen die der Nachmachung oder Nachahmung verdächtige Marke angebracht ist, vornehmen lassen oder dem Kläger oder seinem Be⸗ vollmächtigten auf deren Gesuch die Ermächtigung hierzu ertheilen. .
Art. 23. Die Weigerung, den Ursprung und die Herkunft der Erzeugnisse zu nennen, welche der Nach⸗ machung oder Nachahmung verdächtige Marken 18. Dolus.
Art. 24. Die Konfiskation der Erzeugnisse, deren Marke den Bestimmungen der Art. 19 nicht entspricht, kann in allen Fällen durch das Ge⸗ richt ausgesprochen werden, wie auch die der Werk⸗ zeuge und Geräthe, welche bei dem Vergehen benutzt worden sind. Das Gericht kann verfügen, daß die konfiszirten Erzeugnisse dem Eigenthümer der nach⸗ gemachten oder fälschlich beigefügten oder nachge⸗ ahmten Marke eingehändigt werden, unter Umstän⸗ den ohne weiteren Schadenersatze Das Gericht wird in allen Fällen die Vernichtung der Marken, welche den Bestimmungen genannter Artikel zuwiderlaufen, anordnen.
Art. 25. Die Prozesse wegen Nachahmung und Nachmachung von Marken werden in einer einzigen Instanz von demjenigen Civilgericht abgeurtheilt, dem ‚der betreffende Kanton die Kompetenz hierzu ertheilt. Die Appellation an das Bundesgericht ist 9n Rücksicht auf die Höhe des Streitobjektes zu⸗ assig.
Art. 26. Auf Verlangen des Klägers kann der Richter die Veröffentlichung des Urtheils in einer oder mehreren Zeitungen auf Kosten des als schul⸗ dig Erkannten anordnen. Die Streichung einer rechtswidrig eingetragenen oder ungültig gewordenen Marke geschieht durch das Bureau, nachdem der Kläger eine gehörig beglaubigte Ausfertigung des endgültigen Urtheils vorgelegt hat. Die Streichung wird kostenfrei auf die gleiche Weise, wie die Ein⸗ tragung publizirt.
Art. 27. Für den Fall, wo das Strafverfahren eingeleitet wird, gelten folgende Bestimmungen: Der Nachmacher oder betrügerische Nachahmer wird je nach der Wichtigkeit der Umstände zu einer Ge⸗ *
fängnißstrafe von drei Tagen bis ein Jahr und zu einer Geldbuße von 50 bis 2000 Fr. verfällt, oder nur mit einer dieser beiden Strafen belegt. Die Strafe kann im Wiederholungsfall verdoppelt wer⸗ den. Der Ertrag der Bußen kommt den Kantonen zu. Die nicht bezahlten Bußen werden in Ge⸗ fängniß umgewandelt, wobei für je 3 Fr. ein Tag Gefängniß berechnet wird.
Art. 28. Es werden gerichtlich belangt und zu
Monaten und zu einer „Buße von 50 Fr. bis 500 Fr. verfällt oder nur mit einer dieser beiden Strafen belegt Diejenigen, welche in ungesetzlicher Weise auf ihren Marken oder Handelspapieren irgend etwas einschalten, das glauben läßt, daß sie deponirt worden seien. Die Kantonsregierungen
sind verpflichtet, kostenfrei für die Eidgenossenschaft den Klagen Folge zu geben, welche vom eidgenössi⸗ schen Handelsdepartement ihnen überwiesen werden. Die Bestimmungen der drei letzten Sätze des Art. 27 sind auch auf die durch gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Fälle anwendbar.
IV. Verschiedene Schlußbestimmungen.
Art. 29. Die Gerichte übermitteln jedes Jahr gegen entsprechende Entschädigung dem eidgenössischen Bureau die Zusammenstellung der Prozesse und Ver⸗ urtheilungen, mit kurzer Angabe der Thatsachen jedes einzelnen Falles nach einem vom Bundesrath auf⸗ zustellenden Formular.
Art. 30. Der Bundesrath kann den Marken, welche auf Erzeugnissen angebracht sind, die aus Staaten herrühren, mit denen keine Uebereinkunft über diese Materie besteht, und die zu landwirth⸗ schaftlichen oder Gewerbeausstellungen in die Schweiz gesandt werden, einen provisorischen Schutz von mindestens einem Jahre garantiren.
Art. 31. Die in der Schweiz domizilirten Indu⸗ striellen und Handelsleute, welche vor dem 1. April 1879 rechtmäßigen Gebrauch von Fabrik⸗ oder Han⸗ delsmarken gemacht haben gemäß dem gegenwärtigen Gesetze, können sich deren ausschließliche Benützung nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 32 sichern.
Art. 32. Sobald das gegenwärtige Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 als definitiv angenommen betrachtet werden kann, wird der Bundesrath eine Frist festsetzen und be⸗ kannt geben, während welcher die in Art. 31 er⸗ wähnten Marken beim eidg. Büreau deponirt wer⸗ den sollen, um die Eintragung zu verlangen. Dieße
in Kraft erklären.
Art. 34. Der Bundesrath ist beauftragt, die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erfor⸗ Reglemente und Verordnungen zu er⸗ assen.
Art. 35. Das gegenwärtige Gesetz setzt die in den Kantonen über die Deponirung, Anerkennung und widerrechtliche Aneignung der Marken geltenden Bestimmungen außer Kraft.
Art. 36. Referendumsklausel.
Ueber den Geschäftsumfang des Nordamerika⸗ nischen Patentamts während des Jahres 1878 theilt das „Pat. Bl.“ nach der „Official Gazette of the United States Patent Office“ aus dem an den erstatteten Jahresberichte folgende Zahlen mit: 8
Erloschene Patente ausschließlich der 2617
Muster. Eingetragene Marken 1455 Eingetragene Etiquettes... 492 Von den ertheilten Patenten kamen auf Bürger der Vereinigten Staaten 12354 auf Großbritannien einschließlich 4“ „vo M* auf andere auswärtige Staaten . Summa . 12935 In den Vereinigten Staaten stehen oben an New⸗York mit 2599 (1 Patent auf 1685 Ein⸗
chusetts mit 1199 (1:1216), Ohio mit 1070 (1:2490). Verhältnißmäßig die meisten Patente zählt Columbia: 146, d. i. 1:908. Die Gesammteinnahmen betrugen 725 375,55 Doll. die Gesammtausgaben 593 082,89 Ueberschuß 132 292,66 Doll.
Handels⸗Register. Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik, Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die “
2poraa. Bekanntmachung. Laut Beschlusses vom heutigen Tage ist Fol. 565 Bd. II. des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeich⸗ neten Gerichts die Firma: R. Vollrath in Apolda und als deren Inhaber: der Kaufmann Emil Rudolf Apolda eingetragen worden. Apolda, den 22. April 1879. Großherzogl. Sächs. Justizamt. Michel.
Barmen. Auf Anmeldung ist heute unter Nr. 789 des hiesigen Handels⸗ (Gesellschafts⸗) Re⸗ gisters, woselbst die Handelsgesellschaft sub Firma „Hollmann & Preußer“ in Barmen eingetragen sich befindet, Folgendes vermerkt worden: Die Handelsgesellschaft sub Firma „Hollmann & Preußer“ hat ihren Sitz, sowie das per⸗ önliche Domizil ihrer Gesellschafter von Bar⸗ men nach Wevelinghofen verlegt; die Firma ist demnach hier erloschen. 8 1 Barmen, den 24. April 1879. Der Handelsgerichts⸗Sekretär. Ackermann.
. Handelsregister
des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.
Zufolge Verfügung vom 25. April 1879 siud am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3006 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Centralstraßen⸗Aktien⸗Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen:
Der Direktor Heymann ist aus dem Vorstande ausgeschieden.
Vollrath
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Freund & Jeckel am 1. April 1879 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Königgrätzerstraße 69) sind die Buchhändler: 8 8 1) Carl Freund, 2) Max Edwin Jeckel, Beide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 6922 eingetragen worden.
“
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr.
wohner) Pennsylvania mit 1296 (1:2718), Massa-
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: 4
Marke in zwei Exemplaren, welchem die Bezeich⸗ 8 der Waaren, für welche die Marke bestimmt edenes ist, die Bemerkungen, der Name, die Adresse und der Beruf des Deponirenden beizufügen sind; b. ein
mit besten Referenzen, wünscht als selbständiger oder stellvertretender Standes⸗Beamter in einer Stadt zu fungiren, in welcher höhere Lehr⸗Anstalten für Töchter vorhanden; derselbe ist auch befähigt, in den Dezernaten für Polizei⸗, Armen⸗ und Steuersachen Aushülfe zu leisten. Auf Pension wird verzichtet (§. 65 Absatz 2 der Städte⸗Ordnung). (à Cto. 3257/4.) Gefällige Offerten unter Adresse: W. Meister, Berlin W., Matthäikirchstraße 27, erbeten.
8
S820230 12 Frist darf nicht weniger als sechs Wochen und nicht 8444 die hiesige Handlung in Firma: mehr als drei Monate betragen. Das eing. Bu⸗ hiesig G. Vrin Fen g ¹ sir D he reau wird sodann die Gesuche um Eigrragung mit vermerkt sücht, ist eingetragen: Clichs der Marke, welches zum typographischen ohne Ermächtigung des 8 . auf Eti⸗“ der Nachbildung der Marken im „Bundesblatt“ Sis Feere ist fauf die Gaschwister Hülsberg Druck bestimmt ist. Die Entrichtung der Ein⸗ quetten, Prospekten, Reklamen, Cirkularen, Fak⸗! oder durch eine spezielle Publikgtien veröffentlichen Ida Beehn⸗ Charlotte und Carl Gustap zu
Der Verwaltungsrath. . “ “ 1 1“ 8
Herm. Delius.
täuschen. Art. 20. Den betrügerischen Nachmachern oder Nachahmern sind gleichgestellt: Diejenigen, welche
8 “ 1““ . r Sute an Auf Grund der vorstehenden Bilanz findet eine Dividendenvertheilung für das Jahr 1878 nicht statt. — Jahres⸗Berichte erhalten die Actionäre f
i. ZZ8 General⸗Versammlung wurde Herr Theodor Möller in Kupferhammer bei Bielefeld für ein durch den Tod ausgeschi Mitglied in den Verwaltungsrath gewählt. Bielefeld, den 25. April 1879.