1879 / 139 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Jun 1879 18:00:01 GMT) scan diff

es deutschen Zollgebiets eine kaum nennenswerthe gewesen. Es habe damals der Ueberschuß der Einfuhr über die Ausfuhr im jährlichen Durchschnitt etwa 60 269 Ctr. betragen, in den drei Jahren 1873 1875 sei diese Mehreinfuhr auf jährlich 1 125 785 Ctr., also im Verhältniß von 100: 1800 gestiegen, in den letzten drei Jahren 1876— 1878 sei di Mehreinfuhr gewachsen auf 1 355 455 Ctr., folglich gegen 1864 im Verhält⸗ niß von 100: 2200. Dagegen hätten sich bis 1876 die Rinden⸗ preise trotz der bedeutend gesteigerten Einfuhr ziemlich auf der⸗ selben Höhe gehalten. Jedoch in den Jahren 1878 und 1879 sei ein ganz erheblicher Preisrückgangeingetreten, z. B. betrügen 1875 bis 1877 in Kreuznach, dem Hauptrindenmarkte, die Durchschnitts⸗ reise für 100 kg 15,8 ℳ, 1878 12,4 ℳ, in Dirschau 1870 1877 16,6 ℳ, 1878 14,8 Im Regierungsbezirk Magdeburg seien in diesem Frühjahr bei einem Versteigerungstermin für etwa 1500 Ctr. Rinden keine Bieter erschienen, und zwar deshalb, weil das Angebot die Nachfrage übersteige und weil man die Rinden aus Ungarn billiger und besser beziehen könne. Diese Zahlen seien gerade nicht ermuthigend, um neue Eichen⸗ schälwaldungen anzulegen. Nun möge ja die Ungunst der all⸗ gemeinen wirthschaftlichen Lage den Schälwald in Mitleiden⸗ schaft gezogen haben, aber sicherlich trage einen großen Theil der Mitschuld, namentlich bezüglich des Rückganges der Preise, die massenhaft gesteigerte Einfuhr. Wenn darauf hingewiesen worden sei, daß Deutschland wegen der unzureichenden eigenen Rindenproduktion die Rinden⸗ einfuhr nicht entbehren könne, und daß es des⸗ halb nicht wohlgethan sei, der Rindeneinfuhr Hindernisse zu bereiten, so glaube er, daß der sehr mäßige Zoll einen derartigen Einfluß nicht haben werde. Einige Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten werde allerdings die Zollbehandlung der Rinde mit sich bringen, doch ließen sich diese wohl leichter überwinden als diejenigen bei der Zollabfertigung des Flöß⸗ holzes. Gegen den Rindenzoll werde endlich noch die Ver⸗ theuerung der Lederprodukte geltend gemacht. Der Rindenzoll betrage auf 100 kg Sohlleder, wozu 500 kg Rinde erforder⸗ lich sei, 2,5 ℳ, derselbe bewirke für die etwa 120 be⸗ tragenden Gerberkosten eine Erhöhung von 2 Proz., für die etwa 360 pro 100 kg betragenden Gesammtproduktions⸗ kosten eine Erhöhung um nur ¼10 Proz. Daß die Gerber diesen Zoll tragen könnten, gehe aus einer Resolution hervor, die sie bei einer Versammlung deutscher Gerber am 13. Februar d. J. in Berlin gefaßt hätten, worin sie sich mit einem Rindenzoll von 40 pro 100 kg im Interesse der Forst⸗ wirthschaft einverstanden erklärten. Auch werde der Rinden⸗ zoll ausgeglichen durch den erhöhten Schutzzoll auf Leder. Die vorliegenden Abänderungsanträge könne er nicht empfehlen, behalte sich aber etwaige weitere Erklärungen darüber vor, bis die⸗ selben begründet seien. Die Antragsteller Bezanson und Windthorst ersuche er, sich darüber zu äußern, ob sie unter Gerberlohe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Fassung der Tarifvorlage nur die zerkleinerten Rinden oder aber Gerberrinde überhaupt, gleichviel ob in zerkleinertem oder unzerkleinertem Zustande verstanden wissen wollten. Der Rindenzoll solle ein Erziehungszoll für den Eichenschälwald sein zum Besten der inländischen Produktion, zum Besten des Bauern und des Waldarbeiters. Versage das Haus dem Nieder⸗ wald, dem kleinen Mann nicht, was er dem Hoch⸗ und Baum⸗ wald und dem forstlichen Großbetrieb bereits gewährt habe! Das Haus lehnte den Antrag des Abg. von Bühler auf Verweisung der Position in die Kommission ab.

Der Abg. Oechselhäuser erklärte, der Antrag auf steuerung der Gerberlohe enthalte eine flagrantere Verletzung der Prinzipien von 1818, als die Getreide⸗ und Holzzölle. Das Gesetz von 1818 habe keinen verallgemeinerten Schutzzoll gekannt, sondern habe nur ausnahmsweise für die besonderen

Mühen, Kosten und Risikos, die mit der Einführung von noch nicht sehr verbreiteten Gewerben verbunden waren, eine Ent⸗ schädigung gewährt. Es liege also in der Tendenz des Zolles, daß derselbe nur vorübergehend bestanden habe, so lange bis die innere Produktion die äußere Konkurrenz überflügelt und die inländischen Preise den ausländischen gleichgestanden hätten. Bei den Getreide⸗ und Holzzöllen und auch bei diesen sei das erade Gegentheil der Fall. Der Zoll auf Gerberlohe ei selbst in diesem Tarifentwurf eine Anomalie, denn derselbe besteuere einen wichtigen Roh⸗ und Hülfsstoff der Lederfabri⸗ kation. Alle analogen Stoffe, wie Kohle, Eisenerze, Flachs, Hanf u. s. w. seien in diesem Tarif zollfrei. Auch er wünsche, daß die Eichenschälwaldungen Deutschlands so ausgedehnt würden, daß sie den gesammten inneren Bedarf decken könnten, aber er zweifle, ob dieses Resultat durch die vorgeschlagene Maßregel erreicht würde. Den kleinen Haubergsbesitzern, denen er gern helfen möchte, werde durch diesen Zoll nicht geholfen. Denn dieselben glaubten nicht an die Fortdauer der jetzigen handelspolitischen Strömung durch zwei Decennien, nach deren Verlauf sie erst die Frucht dieses Zolles genießen könnten. Man bringe also Jahre lang Opfer, ohne daß die Handelspolitik die Maßregeln der Forstkultur bei der Hebung der Loheproduktion ersetzen könnte. Der vorgeschlagene Zoll von 50 sei auch zu niedrig, als daß er zu einer Jahrzehnte dauernden Kultur besonders anreizen könnte. Wenn die Motive sagten, die gemachten Erfahrungen forderten dringend zur Wiedereinführung des Zolles auf, so müsse Jeder glauben, es hätten früher Zölle bestanden, die 1865 ab⸗ geschafft wären. Ein solcher Zoll aber habe nicht bestanden; seit 1826 sei Holzborke und Gerberlohe frei eingegangen. Es habe im Gegentheil ein Ausfuhrzoll in der Höhe des projek⸗ tirten Einfuhrzolles bestanden, der erst 1860 aufgehoben sei. Er billige dieses Mittel nicht, allein die durch die Anwendung derselben dargethane Tendenz zeige, daß man im Gegensatz zu der jetzigen Politik den Preis der Borke und Lohe habe herunter⸗ drücken wollen. Er stimme mit dem Regierungskommissar darin überein, daß von 1871 auf 1872 ein außerordentlicher Sprung in der Einfuhr, auf das fünf⸗ bis sechsfache stattgefunden habe. Die Gründe der plötzlichen Mehreinfuhr seien der Zutritt von Elsaf⸗Lothringen und der grade in diesem Jahre erfolgte Ueber⸗ gang von der Verwendung der Fichtenrinde zur Verwendung der Eichenrinde. Weil man das Plus der letzteren im In⸗ lande nicht gefunden habe, sei der Ersatz der Fichtenrinde durch ausländische Eichenrinde erfolgt; ein fernerer Grund sei die hocherfreuliche Entwickelung der deutschen Lederindustrie seit 1871, zu welcher der Fortschritt des deutschen Eichenschäl⸗ waldbetriebes in keinem genügenden Verhältniß gestanden habe. Nun brächten die Motive mit ihrer gewöhnlichen Logik die seit 1871 gesteigerte Einfuhr mit dem jetzigen Nothstande in Verbindung, indem sie sagten: „in Folge dieses Massen⸗ einganges auswärtiger Lohrinde sei der deutsche Eichen⸗ schälwaldbetrieb in eine sehr mißliche Lage versetzt.“ Er leugne dies aufs Positivste. Man habe in Deutschland von 1871 76 Schwankungen nach unten und oben erlebt; der

Ba⸗ De⸗

Satz von 9 pro Centner Lohrinde, den die Motive für das Jahr 1876 anführten, sei die oberste Grenze der Schwankung und die Herabsetzungen, die bis 1878 stattgefunden hätten, seien eine ganz gewöhnliche Erscheinung. In dieser Zeit der allgemeinen Noth sei doch eine Preisherabsetzung von 11—22 Proz. nichts Außergewöhn⸗ liches. Man habe es mit einer Kalamität zu thun, die nach keiner Richtung hin stärkere Intensität habe als auf allen Gebieten. Die Motive sagten: „Theilweise aber sei auch in der Zollfreiheit der fremden, unter anderen Prozuktionsbedin⸗ gungen und insbesondere unter viel geringerer Belastung des Betriebes durch Grundsteuern und Zuschläge erzeugten Ger⸗ berlohe die Ursache der angegebenen Mißstände zu suchen“; dies stelle er entschieden in Abrede. Damit seien die Mo⸗ tive zu Ende, und man frage sich erstaunt, wo der be⸗ sondere Nachweis über die handgreifliche Ursache der jetzigen Kalamität des Eichenschälwaldes liege. Sie liege einfach in der mißlichen Lage und dem schlechten Gange der deutschen Gerberei, nicht in der vermehrten Einfuhr, denn diese sei nothwendig gewesen, um die Gerberei in den blühenden Zustand zu versetzen. Schuld sei, daß seit 1 ½ oder 2 Jahren durch einen außerordentlichen Rückgang in den Lederpreisen die Lederindustrie in eine so mißliche Lage gerathen sei, daß sie sich nicht blos in ihrem Umfange habe einschränken müssen, sondern gar nicht mehr in der Lage sei, so hohe Preise wie bisher für Lohe zu be⸗ zahlen, und gezwungen sei, sie von da zu beziehen, wo sie billiger zu haben sei. Der Regierungskommissar habe gesagt, was man den Großen nicht versagt habe in Bezug auf die Zölle, das solle man auch den Kleinen nicht versagen. Aber wo seien diese Kleinen? Er sei alle Petitionen durchgegangen und finde nur eine einzige von 4 nassauischen Gemeinden, in welcher die mißliche Lage des Schälwaldes geschildert und um Zoll auf Gerberlohe und Leder gebeten werde. Es sei hier fast zum Grund⸗ satz geworden, daß man denen, welche für Erhöhung der Zölle petitionirten, mehr Erkenntniß ihrer eigenen Interessen zutraue, als denen, die dagegen protestirten. In Bezug auf die Reformation der Eisenbahntarife gehe er noch weiter als der Reichskanzler und wünsche dringend, daß sobald als mög⸗ lich ein Staatsbahn⸗ oder Reichs⸗Eisenbahnsystem kommen möge und die Tarifgesetzgebung voll und frei in die Hand der Reichsregierung und dieser hohen Versammlung gelegt werde. Auch sei er der Ansicht, daß die Grundsteuer in Deutschland zu hoch bemessen sei, wenn auch die Berechnungen, die darüber gehört seien, nur relativ richtig seien. Der Antrag Bezanson, welcher die Borke besteuern und die Fabrikate daraus frei⸗ lassen wolle, entspreche indessen ebenso wenig schutzzöllneri⸗ schen, wie freihändlerischen Grundsätzen und empfehle sich nicht zur Annahme. Noch weniger sei dies beim Antrag Windt⸗ horst und Genossen der Fall. Es sei kein Zweifel, daß in den Kreisen Malmedy und Trier durch Einführung des Zolles eine außerordentliche Noth in der Lederindustrie entstehen würde; allein dies treffe auch für andere Kreise zu und könne keine Ausnahme von der allgemeinen Regel begründen. Er bitte, gegen die Besteuerung dieses wichtigen Roh⸗ und Hülfs⸗ stoffes zu stimmen.

Der Abg. von Kardorff bemerkte, er gehöre nicht zu den⸗ jenigen, zu denen dee Vorredner zu gehören scheine, welche sagten, möge auch die Industrie zu Grunde gehen, wenn nur das Prinzip bestehen bletbe. Daß es sich hier um ein hohes Landeskultuxrinteresse handele, habe der Bundes⸗ kommissar in beredter Weise nachgewiesen. Die Lage der Eichenschälwaldungen sei eine so drückende, daß man nament⸗ lich am Rhein und in Süddeutschland sie aufgebe und zu einem lohnenderen Betrieb übergehe. Süddeutschland sei zum Theil schon entwaldet und deshalb seien die Ueberschwemmun⸗ gen dort gefährlicher und häufiger als früher. Die Bedeutung dieser Frage für die Arbeiter sei schon hervorgehoben und die logische Konsequenz des Vorredners führe nicht zur Ablehnung dieses Zolles, sondern dahin, daß derselbe zu niedrig sei. Darin stimme er mit dem Vorredner überein, aber so gering der Zoll sei, so helfe derselbe doch immer etwas, namentlich gegen die den ausländischen Import auf Kosten der heimischen Produk⸗ tion begünstigenden Differentialtarife. Wenn man erst dahin gekommen sein werde, das Eisenbahntarifwesen rationell zu gestalten und die Waldkultur durch indirekte Steuern von der Grundsteuer mehr zu entlasten, dann werde man mit dem Vorredner über die Aufhebung dieses Zolles verhan⸗ deln können. In diesem Augenblick sei ernöthig. Der Vorredner habe behauptet, daß er durch den freien Import der Lohe die deutsche Lederindustrie gegen die übermächtige amerikanische Konkurrenz schützen wolle, und doch sei der Vor⸗ redner es gewesen, der in der Kommission hauptsächlich die Herab⸗ setzung des Lederzolles bewirkt habe. Für viele Kommissions⸗

nitglieder sei auch bei der Normirung des Lederzolles die An⸗

nahme des Lohezolles eine Voraussetzung gewesen. Er müsse hier die Bemerkung einschalten, daß nach einer ihm geworde⸗ nen Mittheilung des Fürsten Carolath die deutsche Militär⸗ verwaltung bei ihren Ledersubmissionen ausdrücklich amerika⸗ nisches Hamlockleder verlange, also ebenso wie bei den Hölzern die ausländische Industrie bevorzuge. Er müsse dem Vor⸗ redner aus eigener Erfahrung noch darin widersprechen, daß die schlesischen Eichenschälwaldungen sich in einer günstigen Lage befänden. Im Interesse der Landeskultur bitte er das Haus, diesen Zoll anzunehmen,

Der Abg. Franssen bat um Annahme des von ihm in Gemeinschaft mit dem Abg. Windthorst gestellten Antrages. Derselbe habe namentlich die Interessen der Stadt Malmedy im Auge, die auf die französische Lohe angewiesen sei. Durch die in Aussicht genommene Belastung der Lohe setze sich namentlich hier der Staat großen Kalamitäten aus; denn da die Lohe in den Monaten Juni und Juli bezogen werden müsse und durch die Zollabfertigung veranlaßte Verzögerungen das Verderben derselben leicht herbeiführen könnten, würden Penfesfe auf Prozesse gegen die Regierung anhängig gemacht werden.

Nach Schluß der Debatte verwahrte sich der Abg. Oechel⸗ häuser persönlich gegen die Behauptungen des Abg. von Kar⸗ dorff, daß er hauptsächlich die Herabsetzung des Lederzolles in der Kommission bewirkt und die Lage der Eichenschälwal⸗ dungen als günstig dargestellt habe.

Hierauf wurden die Anträge Dr. Jäger (Reuß) und Windthorst abgelehnt und der Antrag Bezanson zurückgezogen. Die namentliche Abstimmung über die Position 13. selbst ergab dafür 140 Stimmen, dagegen 86; die Position war also genehmigt.

Position 136d. lautet:

„Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher⸗, Drechsler⸗, Tischler⸗ und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme

der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; grobe Korb⸗ flechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, blo geschnittene Knochenplatten; Stuhl⸗ rohr, gebeiztes oder gespaltenes, pro 100 kg 3 ℳ“

Der Abg. Dr. Karsten beantragte sowohl diese Positionen,

als auch die folgenden e. —h. (übrige Holzwaaren) an die Tarifkommission zu verweisen.

Der Abg. Rickert fragte an, ob unter den blos gehobelten Holzwaaren auch blos gehobelte Bretter zu verstehen seien; unter den Holzhäandlern herrsche darüber Verschiedenheit der Anschauungen.

Der Bundeskommissar Ministerial⸗Rath Dr. Mayr er⸗ widerte, daß seiner Ansicht nach diese Bretter allerdings zur Pos. 13§d. gehörten, da unter Pos. 13 c. nur roh oder blos mit der Axt bearbeitet“ falle.

Der Abg. Dr. Delbrück bestritt die Richtigkeit der eben gehörten Deduktion, da nach dem noch jetzt geltenden amtlichen Waarenverzeichniß, Bretter aller Art unzweifelhaft zur Pos. 13c. gehörten.

Der Bundeskommissar erklärte, er könne das amtliche Waarenverzeichniß nicht als maßgebend für die künf⸗ tige Tarifirung der Bretter erachten und sehe in der Belegung der gehobelten Bretter mit dem niedrigeren Zollsatz eine kolossale Prämiirung der Einfuhr.

Die Abgg. Dr. Delbrück und Rickert bestanden darauf, daß Bretter nicht zu den Holzwaaren im eigentlichen Sinne gehörten, und beantragte Abg. Rickert die Verweisung dieser Position an die Tarifkommission.

Die Abgg. Graf Stolberg (Rastenburg) und Berger waren dagegen der Ansicht, daß diese Frage sich sehr wohl im Plenum erledigen lasse.

Der Abg. Dr. Harnier beantragte, hinter „Ausnahme“ in

Position 13d. zu setzen: „der Bretter aller Art.“

Der Abg. Rickert führte aus, daß nach dem bisherigen

Gebrauch Bretter stets zum Bau⸗ und Nutzholz gerechnet wor⸗ den seien und demnach unter Position 13c. 2 fielen, die vom „Bau⸗ und Nutzholz, gesägt oder auf andere Weise vor⸗ gearbeitet“ handle. Das Hobeln sei eben eine andere Art der Vorbereitung, wie ja auch gehobelte Faßdauben unter Position 13c. 2 fielen.

Der Abg. Dr. Harnier bat um Annahme seines Antrages, während der Bundeskommissar bei seiner Meinung ver⸗ harrte, daß die Bretter, die nicht blos vorgearbeitet, sondern vollständig für den Gebrauch fertig gestellt seien, zur Posi⸗ tion 13 d. gehörten.

Der Abg. von Kardorff bat, die Entscheidung über diese Frage bis zur dritten Lesung zu vertagen, welchem Wunsche sich der Abg. Schröder (Lippstadt) anschloß.

Sämmtliche Anträge wurden hierauf abgelehnt und die Pos. 13 d. nach dem Tarifvorschlage angenommen.

Position 13e lautet:

Holz in geschnittenen Fournieren;

Parquetbodentheile pro 100 kg 4

Der Abg. Möring beantragte dafür folgende Tarifirung:

„unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile 100 kg 4 ℳ; Holz in geschnitttnen Fournieren: mit der Säge geschnitten und Nuß⸗ baum⸗Maser⸗Messerschnitt 100 kg 3 ℳ; mit dem Messer geschnit⸗ ten (mit Ausnahme von Nußbaum⸗Maser) 100 kg 1 ℳ“

unverleimte, ungebeizte

Der Abg. Freiherr von Mirbach stellte den Antrag, die g. F g

Parquetbodentheile mit dem höheren Zollsatz von 6 zu be⸗ legen. Man könne doch gewiß nicht von Parquetfußböden und Fournieren des „armen Mannes“ reden, es handle sich

21

hier einfach um eine kleine Luxussteuer, die Niemanden drücke

und doch der Reichskasse etwas einbringe. Die Erhöhung sei von einer freien Vereinigung des Hauses ad hoc beschlossen worden und rechne auch auf das Entgegenkommen vieler Herren von der Linken, namentlich des Abg. Rickert, der sich

2

früher für Besteuerung insbesondere der französischen Möbel

ausgesprochen habe.

Der Abg. Möring erklärte, die Motivirung des Vorredners für die Erhöhung des Zolles kennzeichne die jetzt herrschende Strömung, welche für den Konsumenten die Vorsehung spielen wolle. Sein Antrag bezwecke den Export der deutschen Möbel⸗

tischlerei, die namentlich in Berlin sehr entwickelt sei, zu schützen, da

diese die Holzfourniere hauptsächlich brauche, also bei der Vertheuerung geschädigt werde. Die Messerschnitfourniere sollten nur den dritten Theil des Zolles wie Sägefourniere tragen, weil erstere aus schlechterem Holz, mit Ausnahme der geschnittenen Nußbaum⸗ und Maserholzfourniere, gefertigt würden, und bei ihrer Fabrikation nichts, bei den Säge⸗ fournieren aber die Hälfte des Rohholzes an Sägespähnen

verloren gehe. Vollständige Zollfreiheit für Fourniere schlage

er nur deshalb nicht vor, weil ein solcher Antrag wohl aus⸗ sichtslos wäre. Die beiden Arten von Fournieren seien durch Befühlen mit der Hand sehr leicht zu unterscheiden. Der Bundeskommissar bat um Ablehnung des letz⸗ teren Antrages. Wenn man grobe Holzwaaren mit 3 besteuere, so sei es völlig unverständlich, Fourniere mit nur 1 Zoll zu belegen. Uebrigens dürfte wohl der Umstand,

daß ein Antrag auf Erhöhung vorliege, den Reichstag be⸗

wegen, die Tarifposition unverändert anzunehmen. 1 Die Abstimmung über den Antrag von Mirbach blieb

zweifelhaft; 1

gegen den Antrag, derselbe war also angenommen.

Uebrigen wurde die Pos. 13 e. unverändert genehmigt. Die Position 13 f. lautet:

„hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d. und g. begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel⸗ und Halkedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler⸗, Drechsler⸗ und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt efirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten

aterialien verarbeitet sind; verleimte, auch fournirte Parquet⸗

bodentheile, uneingelegt; grobe Korbwaaren; grobes ungefärbtes

Spielzeug; Fischbein in Stäben pro 100 kg 10 ℳ“ Ein Antrag der Abgg. Freiherr von Fürth und von

Schalscha ging dahin, der Nr. 13 eine Position zuzusetzen,

also lautend: „Korbweiden, welche geschält und zur Fabrikation durch Spalten und Hobeln fertig gestellt sind, pro 100 kg 9 ℳ. Die Abgg. Dr. Perger und Gen. beantragten, vor „höl⸗ sürbe Möbel“ zu setzen „Holzschuhe, gefärbt und nicht ge⸗ ärbt“.

Ein ferneres Amendement stellte der Abg. Ackermann,

für „hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d. und g. begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel⸗ und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence beer Porzellan“ den Zollsatz von 10 auf 15 zu er öhen.

die Auszählung ergab 105 Stimmen für, 102 Im

Endlich wollte der Abg. Graf von Galen nach den Worten:

„grobe Korkwaaren“, zur näheren Bezeichnung in Klammer hinzufügen: „(Streifen, Würfel und Rindenspunde)“.

Der Abg. von Schalscha bat um die Annahme seines An⸗ trages, der den Zweck habe, eine sehr wichtige Industrie zu schützen, welche mit der gesammten Landwirthschaft auf das Engste zusammenhänge. Es erscheine um so wünschenswerther, die Korbmacherindustrie lebensfähig zu erhalten, da dieselbe vielen Leuten Brot gewähre, die in anderen Zweigen der Er⸗ werbsthätigkeit wegen hohen Alters, Gebrechen ꝛc. nicht ver⸗ wendbar seien.

Der Bundeskommissar Geheimer Rath Dr. Mayr erkannte die Bedeutung der Korbflechterei als Hausindustrie an, glaubte aber, daß ein Zoll von 9 ℳ, wie ihn der Vorredner beantrage, in einem Mißverhältniß stehen würde zu anderen Tarif⸗ positionen analoger Art, und bat, den Antrag abzulehnen.

Der Abg. Graf von Galen bezeichnete seinen Antrag als wesentlich redaktionell und bat ihn anzunehmen.

Der Abg. Sonnemann bestritt den Charakter des An⸗ trages als rein redaktionell; der Antrag Galen, wenn er an⸗ genommen werde, werde vielmehr die Wirkung haben, ganze Waarenkategorien in eine mit dem dreifachen Zollsatze belegte Position zu bringen. Die Korkeinfuhr habe eine sehr große Bedeutung; brauche doch der preußische Staat allein jährlich 7 Millionon katalonischen Korkes, welcher der beste sei. Die Korkeinfuhr werde den von der Regierung vorgeschlagenen Zollsatz ertragen können, aber nicht einen höheren, und er bitte, es bei der Regierungsvorlage zu belassen.

Der Bundeskommissar bat um Annahme des gierungsvorschlages. Derselbe halte die richtige Mitte inne zwischen der bisherigen Zollfreiheit und den zuweit gehenden Forderungen der Interessenten.

Der Abg. Ackermann bemerkte, in Oesterreich be⸗ schäftigten beispielsweise zwei Fabriken allein 8000 Arbeiter; die österreichische Möbelfabrikation schädige auf das Schwerste die in Sachsen und Schlesien nur kümmerlich gedeihende Möbelindustrie, welche eines Schutzes bedürfe. Für den im Antrage des Redners motivirten Zollsatz spreche die damit in Frankreich gemachte Erfahrung.

Nach Ablehnung sämmtlicher Amendements wurde die Regierungsvorlage ad 13f. unverändert genehmigt, und ver⸗ tagte sich das Haus nach einigen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Dr. Lasker, Frhr. von Franckenstein, Richter (Hagen) und von Bühler (Oehringen) um 4 ¾ Uhr.

In der heutigen (61.) Sitzung des Reichs⸗ tages, welcher der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗ Minister Hofmann und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, nahm bei der Verkündigung der Urlaubsgesuche der Abg. Berger Gelegenheit, auf die in Folge der vielen Urlaubs⸗ bewilligungen und des zahlreichen Fehlens der Mitglieder ohne Entschuldigung drohende Gefahr der Beschlußunfähigkeit des Hauses hinzuweisen. Namentlich das Fehlen ohne Ent⸗ schuldigung sei rücksichtslos, und eine strenge Prüfung der Urlaubsgesuche erforderlich. Hierin stimmten ihm die Abgg. Windthorst, von Kardorff und von Kleist⸗Retzow bei, während der Abg. Richter (Hagen) die unentschuldigt fehlenden Mitglie⸗ der zwar formell nicht entschuldigen zu können erklärte, aber die materielle Schuld hierfür dem Reichskanzler zuschrieb, der für die verspätete Vorlage der wichtigsten Gesetzentwürfe an den Reichstag und dadurch für das so ungewöhnlich späte Tagen desselben verantwortlich sei.

Der Präsident des Reichskanzler⸗Amts Staats⸗Minister Hofmann wies diesen Vorwurf als unbegründet zurück. Die Vorlagen seien so schnell wie möglich fertig gestellt und durch die Abwesenheit des Reichskanzlers höchstens um 24 Stunden verzögert worden.

Der Präsident theilte sodann mit, daß die Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betr. die Statistik des auswärtigen Waarenverkehrs, gewählt sei und sich konstituirt habe wie folgt: Abgg. Stumm (Vors.), Frhr. venr (Stellv.), Dr. Frege, Dr. Brüning Schriftf.).

Darauf trat das Haus in die dritte Berathung des Ent⸗ wurfs einer Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Abg. Laporte referirte über einige auf diese Vorlage be⸗ zügliche Petitionen und beantragte, sie durch die Beschluß⸗ fassung über die Vorlage für erledigt zu erklären. Der Abg. Eysoldt führte aus, daß er zwar für die Vorlage stimmen werde, aber schon jetzt dagegen Verwahrung einlege, daß man später etwa die freie Advokatur für die Mißstände verant⸗ wortlich mache, die aus diesem Tarif, in welchem die Rechts⸗ anwälte nicht genügend bedacht seien, entstehen würden. Beim Schluß des Blattes sprach der Abg. Windthorst.

Die in den Ministerien zur Vorlage gelangenden Statuten für Anstalten oder Gesellschaften, welche die Rechte einer juristischen Personzu erlangen wünschen, enthalten häufig auch Bestimmungen darüber, in welcher Weise Zustellungen an die Vertreter der Anstalten ꝛc. rechtsgültig zu bewirken sind.

In dieser Beziehung machen die Ressort⸗Minister in einem Cirkular⸗Erlaß vom 19. v. M. darauf aufmerksam, daß nach §. 157 der mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft tretenden deutschen Civilprozeß⸗Ordnung vom 30. Januar 1877 bei Korporationen ꝛc. die Zustellung an die Vorsteher, und bei dem Vorhandensein mehrerer Vorsteher an einen derselben genügt. Da an dieser gesetzlichen Vorschrift durch statutarische Bestimmungen Nichts geändert werden kann, so empfehlen die Minister schon jetzt, diesen GesichtsSunkt bei Prüfung neuer Statuten für Anstalten ꝛc. zu berücksichtigen.

—V——geeeeeeeeeeeeeön

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich

sächsischer Staats⸗Minister der Finanzen Freiherr von

Könneritz und Geheimer Finanz⸗Rath Hoffmann sind aus Dresden hier angekommen.

Die bei dem Geheimen Staatsarchive in Berlin als Hülfsarbeiter beschäftigten, Oberlehrer a. D. Dr. phil. Arnold Hagemann und Kammergerichts⸗Referendar a. D. Dr. jur. 22, Sello sind zu Archiv⸗Assistenten ernannt worden.

Der General⸗Lieutenant Graf von Branden⸗ burg I., General⸗Ad utant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Commandeur der 11. Division, sowie Se. Durch⸗ laucht der Prinz Alexander zu Sayn⸗Wittgenstein⸗ Berleburg, Rittmeister à la suite der Armee, sind wieder abgereist.

Der General⸗Lieutenant von Pape, Commandeur der 1. Garde⸗Infanterie⸗Division, hat sich mit mehrwöchent⸗ lichem Urlaub nach Bad Wildungen begeben.

Re⸗

Lentworfene neue

E““

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 15. Juni. Der Minister des Auswärtigen, Graf Andrassy, befindet sich, wie der „Pr.“ gemeldet wird, bereits auf dem Wege der Besserung und dürfte in einigen Tagen vollkommen wiederhergestellt sein.

Auf Anordnung der Aerzte hat sich der Minister bis dahin

von allen Geschäften fernzuhalten.

16. JIunt. (W. 9) meldet saus Philippopel: Das Regierungsdirektorium hat beschlossen, die auf 2000 türkische Livres veran⸗ schlagten monatlichen Kosten für die Erhaltung der Miliz auszubezahlen und den gegenwärtigen Präsenz⸗ stand (ca. 10 000 Mann) bis zum Zusammentritt der ost⸗ rumelischen Provinzialversammlung beizubehalten. Zwischen dem Direktorium und Vitalis sind Differenzen ein⸗ beseeten, welche die Stellung des Letzteren gefährdet erscheinen assen.

Schweiz. Bern, 13. Juni. (Bund.) Der B undes⸗ rath hat gestern den gesetzgebenden Räthen folgenden Ent⸗ wurf eines Bundesbeschlusses, betreffend die Monte-⸗ Cenere⸗Linie, vorzulegen beschlossen:

Die „Polit. Corresp.“

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Juni, be⸗

schließt: 1) Der Bundesrath wird ermächtigt, mit dem Königreich ½ sind, bei Strafe von 50 bis 500 Fr. in den nächsten drei Tagen

Italien einen Vertrag über gemeinsame Subventionirung der Monte⸗

Cenere⸗Eisenbahn abzuschließen und im Namen der Eidgenossenschaft abge 1 g dürfen zweimal so lang sein, als der Artikel, gegen den sie sich

eine Subsidie von 3 Millionen Franken unter der Bedingung zu⸗

zusichern, daß der Kanton Tessin an diese Summe einen Betrag

MM

von einer Million übernehme, und daß die Eidgenossenschaft außer der genannten Leistung keine weitere, als die in den Verträgen vom 15. Oktober 1869 und 12. März 1878 schon begründeten Verbind⸗ lichkeiten eingehe. in Kraft. 16. Juni (8eNationaglrath be⸗ schloß mit’84 gegen 28 Stimmen, auf die vom Bundesrathe vorgeschlagenen Zollerhöhungen einzugehen.

Zug, 14. Juni. (N. Zürch. Ztg.) Der Kantonsrath genehmigte einstimmig den Vertrag mie der Gotthardbahn. Zug zahlt also die auf den Kanton entfallenden 250 000 Fr. voll ein.

Großbritannien und Irland. London, 14. Juni. (Allg. Corr.) Das Auswärtige Amt veröffentlicht die nachstehenden weiteren diplomatischen Schriftstücke über Ostrumelien. Der Marquis von Salisbury an Sir A. H. Layard. Auswärtiges Amt, 13. Mai 1879. „Ich habe unter dem heutigen Datum eine telegraphische Depesche an Ew. Excellenz gerichtet, welche die Frage enthielt, ob der Sultan mit der russischen Regierung ein Ab⸗ kommen getroffen hat, das die Pforte verhindern würde, türkische Garnisonen nach der Balkangrenze Ostrumeliens zu entsenden, falls dieselben sich als nöthig erweisen sollten. Ich habe diese Anfrage gestellt, da hier sehr beirrende Gerüchte über die Angelegenheiten im Umlauf sind.“ Die Antwort Sir A. H. Layards an den Marquis von Salisbury lautet: Therapia, 14. Mai 1879. „In Erwiderung auf das gestrige Telegramm Eurer Lordschaft habe ich die Ehre zu melden, daß der türkische Minister der Auswärtigen Angelegenheiten aufs ent⸗ schiedenste bestreitet, daß irgend ein Arrangement mit Rußland getroffen worden sei, welches die Verlegung türkischer Gar⸗ nisonen nach der Balkangrenze verbiete. Der Großvezier hatte mir die gleiche Erklärung bereits ertheilt, und die Rede des Generals Obrutscheff in Philippopel, deren Auszug Eure

Lordschaft auf telegraphischem Wege erhalten haben, ist danach

angethan, dieselbe zu bestätigen.“

Vom südafrikanischen Kriegsschauplatze liegen

via St. Vincent bis zum 24. Mai reichende neue Nach⸗

richten vor:

Die Kavallerie des Generals Marshall besuchte danach am 21. Mai das Schlachtfeld von Isandula und beerdigte die Todten, ohne auf Widerstand Seitens der Zulus zu stoßen. Der Stock der Fahne des 2. Bataillons des 24. Regiments, sowie 40 Waggons wurden wiedererlangt. General Nemdigate leitete eine Rekognoszirung unter Oberst Drury Lowe. Das Detache⸗ ment sah keine Zulus, brannte aber einige Kraals nieder. Die Zulus werden, wie es heißt, in Undini zusammengezogen. Im Basutolande wurden zwei kleine Häuptlinge mit 300 Anhängern gefangen genommen. Moirosi leistet indeß noch erfolgreichen Wider⸗ stand. Sir Bartle Frere erklärte bei dem Bankett in Kimberlay, der Zulukrieg sei ein strikt defensiver. Die provisorische Konstitution für Transvaal gewährt Befriedigung. Dem Exekutivrath sollen drei besoldete Boers angehören. Der gesetzgebende Rath wird aus dem Gouverneur oder Oberrichter als Präsident, den Mitgliedern der Exekutive und sechs ernannten Mitgliedern zusammengesetzt sein.

Aus Simla wird unterm 12. d. M. telegraphirt: Den gegenwärtigen Dispositionen zufolge ist die Abreise des Majors Cavagnari nach Kabul über den Ali Kheyl⸗ Paß auf den 25. d. M. festgesetzt worden.

Unter dem 13. wird weiter berichtet: Major Cavagnari meldet, daß Seitens der Beamten des Emirs ausgezeichnete Vorkehrungen zum Schutz der Ufer desjenigen Theiles des Flusses Cabul getroffen sind, den die britischen Truppen auf ihrem Rückmarsche zu passiren haben. Kranke Soldaten und Vorräthe passiren täglich ohne Gefahr. Mohammed Saduk Khan, der Sohn Nowroz Khans, ist zum Khan von Lallpura ernannt worden.

16. Juni. (W. T. B.) Im Unterhause theilte heute der Unter⸗Staatssekretär Bourke auf eine Anfrage Otway's mit: Der englische General⸗Konsul in Alexandria, Vivian, sei nicht abberufen worden, sondern komme lediglich nach England, um einige Privat⸗ angelegenheiten zu regeln; er hoffe, daß Vivian nur kurze Zeit von Egypten abwesend sein werde. Weiter erklärte Bourke: Die Regierung sei nach reiflichen Erwägungen zu der Ansicht gekommen, daß es im staatlichen Interesse für jetzt unstatthaft sei, den in der egyptischen Angelegenheit geführten diplo⸗ matischen Schriftwechsel vorzulegen.

Frankreich. Paris, 14. Juni. (Fr. Corr.) Aus Marseille wird u. d. 14. Juni telegraphirt: Privatdepeschen aus Algier von gestern Abend melden, daß die Kolonne von Batna sich in der Richtung von El⸗Hammam in Bewe⸗ gung gesetzt hat und die beiden anderen Kolonnen von Kent⸗ chela und Biskra sich anschicken, ebenfalls aufzubrechen. Die

surgenten haben keinen neuen Angriff versucht und halten ich auf der Defensive. Alle ihre Bemühungen, die umliegen⸗ den Stämme zur Empörung zu verleiten, sind gescheitert. Wahrscheinlich werden sie sich nach Tunis Bahn zu brechen suchen. Die Achechen und die Beni⸗Udjana haben dem fran⸗ zösischen Befehlshaber so viel Reiter geschickt, als er von ihnen verlangt hatte. Man hofft, daß binnen acht Tagen alles be⸗ endet sein wird.

Das von einem Unter⸗Ausschusse der Deputirtenkammer Preßgesetz, welches alle älteren

das Ansehen des ments

schluß gefaßt werden.

gesetzlichen Bestimmungen über die Materie aufheben soll, zerfällt in acht Kapitel: 1) von der Buchdruckerei und dem Buchhandel, ihren Uebertretungen und Strafen, 2) von der periodischen Presse, 3) vom fliegenden Buchhandel, 4) von den öffentlichen Zettelanklebern oder Ausrufern, 5) von den Ver⸗ brechen und Vergehen und ihren Strafen, 6) von der Ge⸗ richtsbarkeit, 7) von dem Verfahren, 8) von der Verjährung. Für die periodische Presse werden im Wesentlichen fol⸗ gende Bestimmungen vorgeschlagen:

„Jeder großjährige, im Genusse seiner bürgerlichen und staats⸗ bürgerlichen Rechte befindliche Franzose kann ohne vorgängige Er⸗ laubniß der Behörde und ohne Erlegung einer Kaution auf Grund einer einfachen Anzeige, welche den Titel, Namen und Wohnung des

Eigenthümers, des Geranten und des Druckers bezeichnet, jede belie-⸗

bige Zeitung oder periodische Schrift herausgeben. Die Unterlassung

dieser Anzeige zieht eine Geldstrafe von 50 bis 1000 Fr. nach sich.

Eigenthümer, Gerant und Drucker sind Zwei Exemplare des Blattes sind im Erscheinens beim Parquet, ebenso viele bei der Prä⸗ fektur, Unter » Präfektur oder Mairie zu hinterlegen. Ein Mitglied des Parlaments kann nicht als Gerant zeichnen. Jede von der Staatsbehörde ausgehende Mittheilung, Entgegnung oder Berichtigung muß unentgeltlich bei Strafe von 100 bis 1000 Fr. in der nächsten Nummer, jede Berichtigung oder Entgegnung von Privatpersonen, die in dem Blatte namentlich bezeichnet worden

verantwortlich. Augenblicke des

abgedruckt werden. Die letzteren Entgegnungen und Berichtigungen

wenden; was darüber hinausgeht, ist als Inserat zu behandeln. Die gerichtlichen Annoncen können nach Wahl der Parteien in ein beliebiges,

in französischer Sprache erscheinendes Blatt des Departements ein⸗ gerückt werden. 2) Der vorstehende Bundesbeschluß tritt sofort

Den Strafen für im Wege der Presse begangene Verbrechen oder Vergehen verfallen nur der Gerant und in dessen Ermangelung der Buchdrucker, dann als Mitschuldiger der erweisliche Verfasser des Artikels. Für die Geldstrafen, auf welche gegen die Geranten oder Verfasser erkannt worden ist, sind die Eigenthümer civilrechtlich verantwortlich. Jede Verurtheilung zu einer Geldstrafe muß zugleich bestimmen, daß das Blatt, welches dieselbe nicht binnen vierzehn Tagen erlegt, bei Strafe von 100 Fr. für jede Nummer nicht weiter erscheinen darf.

Die im Auslande erscheinenden Zeitungen oder periodischen Schriften dürfen in Frankreich frei cirkuliren, so lange nicht von der Regierung ein besonderes Verbot gegen sie erlassen ist. Wer dieses Verbot übertritt, verfällt einer Geldstrafe von 100 bis 3000 Fr. Mit derselben Geldstrafe und mit Gefän niß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren wird jeder Angriff auf das Prinzip der republikanischen Staatseinrichtungen oder Verfassungsgesetze, der Volkssouveränetät und des allgemeinen Stimmrechts, sowie gegen die Rechte und Präsidenten der Republik oder des Parla⸗ bedroht. Mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis 2000 Fr. wird jede Aufreizung zum Ungehorsam gegen die Gesetze, jede Apologie von Handlungen, die als Verbrechen oder Vergehen verpönt sind, jeder Angriff auf die Gewissens⸗ oder Kultusfreiheit, jede öffentliche Schmähung gegen die vom Staate anerkannten Religionen, endlich jedes Vergehen gegen die Sitte bestraft.

Die Bestimmungen der Art. 201 bis 203 des Strafgesetz⸗ buches, betreffend die Vergehen durch geistliche Reden oder Hirtenbriefe, sowie die Bestimmungen gegen die Verbreitung falscher Nachrichten werden beibehalten. Die Verbrechen und Vergehen werden von den Schwurgerichten, nur die Vergehen der Verleumdung oder Schmähung von Vertretern fremder Regierungen, sowie von Privaten von den Zuchtpolizeigerichten abgeurtheilt. Die Verjährung tritt für Preßvergehen binnen sechs Monaten ein.

Eine Minorität von fünf Mitgliedern des Ausschusses gegen siebenzehn, nämlich die Herren Emil von Girardin, Léon Renault, Ninard, Germain Casse und Thompson, möchte der Kammer dagegen folgenden, aus nur zwei Artikeln be⸗ stehenden Entwurf vorlegen:

Art. 1. Der Gedanke ist frei und untheilbar. Alle einschrän⸗ kenden, vorbeugenden und ahndenden Gesetze über die Buchdruckerei und die Presse sind abgeschafft.

Art. 2. Jede Druckschrift muß bei Strafe der Beschlagnahme unterzeichvet sein.

Mit Hülfe dieser beiden Bestimmungen, meint die Mino⸗ norität, würde gegen alle Ausschreitungen und Mißbräuche der Presse einfach der Artikel 1382 des Strafprozeßgesetzes genügen, welcher lautet: Art. 1382: Jede Handlung des Menschen, welche einem anderen einen Schaden zufügt, ver⸗ pflichtet denjenigen, durch dessen Schuld der Schaden einge⸗ treten ist, ihn wieder gut zu machen.

(Cöln. Ztg.) Der Tarifausschuß hörte am 13. d. M. die Minister des Auswärtigen und des Handels, sowie die Deputation der schutzzöllnerischen Senatoren an. Die Minister sprachen sich entschieden dagegen aus, daß der Gesetz⸗ entwurf wegen der sechsmonatlichen Verlängerung der Handels⸗ verträge den Handelskammern erst noch vorgelegt werden solle; über das Gesetz müsse unverzüglich in den Kammern Be⸗ Ebenso sei zu wünschen, daß die Be⸗ rathung des neuen Tarifs im Monat Juli beginne, damit die Kammer die allgemeinen Grundsätze festgestellt habe, bevor sie in die Ferien gehe, und die Regierung die Verhandlungen über die neuen Handelsverträge beginnen könne.

Die republikanische Union hat sich gegen das Gesetz wegen Vermehrung der Mitglieder des Staatsraths erklärt und verlangt die Auflösung des Staatsraths.

Versailles, 16. Iumni. (W. T. B.) Die Depu tirtenkammer begann in ihrer heutigen Sitzung die Berathung des Ferry'schen Gesetzentwurfs über den höheren Unterricht. beschuldigte den Minister Ferry, daß er zu systematischen Verleumdungen seine Zuflucht nehme und Aktenstücke fälsche. Der Präsident Gam betta forderte Cassagnac auf, sich in seiner Redeweise zu mäßigen. Cassagnac blieb jedoch dabei, daß Fälschungen vor gekommen seien. Die Linke protestirte und verlangte die Ver⸗ hängung der Censur über Cassagnac. Gambetta schlug der Kammer die Censur in Verbindung mit zeitweiliger Aus schließung Cassagnacs aus der Kammer vor. (Beifallrufen der Linken lebhafte Erregung großer Lärm.) Gam betta bedeckte sich, Cassagnac blieb auf der Tribüne. Die Sitzung wurde aber thatsächlich aufgehoben. Gambetta verließ den Sitzungssaal. Nach Wiederaufnahme der Sitzung um 4 ½ Uhr verhängte die Kammer, nach einigen Erklärungen Seitens Cassagnacs, die Censur über denselben mit einer dreitägigen Ausschließung aus der Kammer. Der Prä⸗ sident Gambetta forderte hierauf Cassagnac auf, die Tribüne zu verlassen. Dieser brachte jedoch neue Schmähungen gegen die gesammte Regierung vor. Gambetta erklärte in Folge dessen, daß alle derartigen Aeußerungen Cassagnaces in Zu⸗ kunft als Vergehen gegen das gemeine Recht betrachtet werden würden, und daß demgemäß dem Prokurator der Republik

Anzeige von denselben gemacht werden würde. Die Be⸗

rathung des Ferry'’schen Gesetzentwurfs wird morgen fort⸗ gesetzt werden