1879 / 144 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jun 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Bevobacht. Tage:

berücksichtigt, die vielleicht bereits der nun zu erwartenden neuen Periode angehören.

fünfte Theil der Beobachtungstage günstig.

Spektrums nach den Photographien mit Zugrundelegung der

*

3000 Linien enthält, während Angstrom in dem gleichen

diesseitigen Publikationen noch nicht erfolgt ist, den wir vor⸗ ziehen, erst geschlossen, nicht in den einzelnen allerdings selbst⸗ ständigen Stücken zu versenden, aus welchen er bestehen soll und von denen einige bereits länger fertig vorliegen.

III. Personalverhältnisse.

Das wissenschaftliche Personal des Instituts ist mit dem 1. Juli durch das Engagement des Dr. P. Kempf aus Berlin vermehrt worden, der als außeretatsmäßiger ständiger Hülfs⸗ arbeiter insbesondere für die Sonnenbeobachtungen des Ob⸗ servators Professor Spörer angestellt ist.

Die Kastellanstelle ist mit dem 1. Oktober zunächst probe⸗ weise und vom 31. März d. J. ab definitiv besetzt worden.

Der zur Beaufsichtigung der Unterbeamten, sowie zur Vornahme der sonst an Ort und Stelle fortlaufend wahrzu⸗ nehmenden Verwaltungsfunktionen reglementsmäßig einzu⸗ setzende Ausschuß hat im abgelaufenen Jahre wiederum aus den drei etatsmäßig angestellten Gelehrten, den beiden Obser⸗ vatoren und dem ersten Assistenten, bestanden. Als Vorsteher des Ausschusses hat zufolge der am Anfange des Jahres von demselben vorschriftsmäßig vorgenommenen Neuwahl der Ob⸗ servator Professor Spörer fungirt. Die Verwaltung der Bibliothek und die Inventarführung ist am 1. April 1878 von dem Assistenten Dr. Lohse übernommen.

IV. Wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen. (Im Kalenderjahre 1878.)

Die Beobachtungen der Sonnenflecke und Protuberanzen sind vom Hrn. Professor Spörer, seit dem Juli in GHemein⸗ schaft mit Hrn. Dr. Kempf, in früherer Weise fortgesetzt. Es ergaben sich im ganzen Jahre 245 Beobachtungstage, von welchen 193 fleckenfrei waren, also 79 Proz., ein Verhältniß, wie es sich seit dem Beginn der Beobachtungen Schwabe’'s (1826) noch in keinem früheren Minimum gefunden hat. Auf die einzelnen Monate vertheilen sich die Beobachtungstage und die Tage ohne Flecken, wie folgt: X

Monat:

Fanuar.

8 5

8 A Dezember

November

G

22 25 23 26 27 24 26 18 14 Davon fleckenfrei: 10 13 22 20 13 24 26 138 19 11 14 Die Witterung war vielfach ungünstig, so daß die das Vorjahr etwas übersteigende Zahl von Beobachtungstagen nur dadurch erreicht werden konnte, daß an bewölkten Tagen eine besondere Aufmerksamkeit auf die zu erwartenden Wolkenlücken verwandt wurde.

00

ο Februar

Die mittlere hellographische Breite der Flecken hat im

ersten Drittel des Jahres £ 7 Grad, im zweiten 9 Grad betragen, im letzten Drittel zeigten sich nur auf der nördlichen Halbkugel Flecken in der mittleren Breite von 7 Grad. Zwei unbedeutende Flecken in höheren Breiten sind hierbei nicht mit⸗

Für Beobachtung der Protuberanzen war nur etwa der An mehreren Tagen ließ sich durch fortgesetzte Beobachtung feststellen, daß Protuberanzen mitunter erst in größerer Entfernung von der Sonnenoberfläche als leuchtende Gebilde sichtbar wurden.

Die Bearbeitung der Fleckenbeobachtungen von 1871 bis 1873 ist im abgelaufenen Jahre von Professor Spörer vollendet worden. Später ist von demselben und Hrn. Dr. Kempf die Berechnung der Beobachtungen von 1874 bis 1878 ausgeführt, und die Zusammenstellung der erlangten Resultate begonnen.

Die Untersuchungen über das Sonnenspektrum sind im Jahre 1878 von den Herren Dr. Vogel und Dr. Müller fortgesetzt worden. Ersterer hat im Frühjahr zahlreiche photographische Aufnahmen der Gegend zwischen F. und G. gemacht, wobei die Partie in der Nähe von F. crhebliche Schwierigkeiten dar⸗ bot, die jedoch durch einige gut ausgefallene Platten über⸗ wunden wurden, so daß jetzt eine detaillirte Untersuchung des Spektrums von E. bis H. (genauer von 0,000540 bis 0,000389 mm Wellenlänge) vorliegt. Die Ausmessung der Photographien und die Ableitung der Wellenlängen aus den Messungen hat Hr. Dr. Müller ausgeführt; Zeichnungen des

Messungen sind in großem Maßstabe von beiden Herren an⸗ fertigt. Dieselben stellen den bis jetzt von ihnen untersuchten Theil durch einen etwa 4 ½ m langen Streifen dar, der gegen

Stück nur 850 Linien verzeichnet hat. Eine Fortsetzung dieser Untersuchung wird zunächst nicht beabsichtigt, indem vielmehr nun auf Grund der bisher erlangten Resultate vergleichende Beobachtungen über die Spektren verschiedener Theile der Sonnenoberfläche begonnen werden sollen. Spektroskopische Beobachtungen von Fixsternen hat Hr. Dr. Vogel nur vereinzelt angestellt, darunter noch einige des neuen Sterns im Schwan. In der zweiten Hälfte des Jahres hat derselbe eine Beobachtungsreihe über Nebel⸗ pektra an dem 7 ½ z. Fernrohr mit Hülfe eines besonders für den Zweck konstruirten kleinen Spektroskops angefangen. Das Instrument gestattet durchschnittlich noch bei den von Herschel als „pretty bright“ bezeichneten Nebeln, unter günstigen Umständen auch noch bei solchen, die als „faint“ registrirt sind, zu entscheiden, ob das Spektrum ein Gas⸗ spektrum oder ein kontinuirliches ist. Bis jetzt konnte Hr. Dr. Vogel wegen der ungünstigen Witterung der zweiten Jahres⸗ haäͤlfte und bei dem Ausfall der Mondscheinnächte nur 54 Nebelspektra untersuchen, etwa ein Drittel der Gesammt⸗ zahl von Nebeln, die bis jetzt, soweit Veröffentlichungen vor⸗ liegen, auf beiden Hemisphären spektroskopisch beobachtet sind. Die Untersuchung von Planetenoberflächen ist, gleichfalls an dem 71z. Fernrohr, von Hrn. Dr. Lohse fortgesetzt wor⸗ den. Jupiter wurde vom 8. April bis zum 18. November andauernd verfolgt, so weit die Witterung und der noch tiefe Stand des Planeten dies gestattet hat. In diesem Zeitraum wurden 38 Zeichnungen aufgenommen; es tonnten innerhalb desselben nur wenige und geringfügige Veränderungen kon⸗ statirt werden, auch war die Streifenbildung im Allgemeinen keine sehr ausgeprägte. Neben dem Planeten wurden auch die Erscheinungen seiner Satelliten verfolgt. Saturn wurde mehrfach beobachtet, jedoch erwies sich für ein eingehendes Studium der Erscheinungen auf seiner Oberfläche das Instru⸗ ment als nicht stark genug. Ferner sind photographische Aufnahmen der Sonne von grn. Dr. Lohse gemacht. Zum Theil hatten dieselben die rüfung der von H. Schröder eingelieferten Theile für den

großen Heliographen zum Zweck, der indeß nur unvollständig erreicht werden konnte, weil die Nothwendigkeit, das Instru⸗

ment, kurz vor dem Beginn der ungünstigen Jahreszeit, im Freien aufzustellen und die Unvollkommenheit der hierzu her⸗ gerichteten Montirung zu große Schwierigkeiten verursacht hat; die Prüfung wurde dann weiter ohne Be⸗ obachtung coelestischer Objekte im Laboratorium durch⸗ geführt. Eine größere Anzahl von Sonnenaufnahmen wurde mit einem parallaktisch aufgestellten photo⸗ graphischen Fernrohr von 0,057 m Oeffnung und 1,5 m Brennweite gemacht, über deren Resultate ein Bericht noch vorbehalten bleibt. Laboratoriumsuntersuchungen des Hrn. Dr. Lohse haben sich ferner auf die neuen Emulsionsverfahren mit Gelatine an Stelle des Kollodions als Träger für die Silbersalze be⸗ zogen, welche Verfahren insofern wichtig für die Astro⸗ graphie sind, als die danach hergestellten Trocken⸗ platten zu vorher unerreichter Empfindlichkeit gebracht werden können, und weil der erzeugte Silbernieder⸗ schlag sehr fein ist. Den betreffenden Methoden lag bisher ausschließlich die Anwendung von suspendirtem Bromsilber zu Grunde; Hr. Dr. Lohse hat nunmehr festgestellt, daß sich auch Jodsilber sehr gut dafür eignet, so daß man jedes ein⸗ zelne dieser Materialien oder auch beide gemischt in der sen⸗ sitiven Schicht zu verwenden im Stande ist, ein mit Rücksicht auf die abweichende Farbenempfindlichkeit, welche die beiden Salze besitzen, wichtiges Resultat. Von Hrn. Dr. Müller sind sehr genaue Bestimmungen von Brechungsindices verschiedener Glassorten für H. Schröder in Hamburg ausgeführt worden. Die Prismen waren Theile von Glasmassen zu dem Objektive und den Vergröße⸗ rungslinsen des vorerwähnten Heliographen, ferner für ein achtzölliges Objektiv, welches H. Schröder zur praktischen Er⸗ probung der Hansenschen Objektivkonstruktion nach Rechn ungen von Scheibner auszuführen begonnen hat. Hr. Dr. Müller hat bei dieser Veranlassung den dem Observatorium gehören⸗ den Apparat zur Bestimmung von Brechungsindices genau untersucht, und seine Arbeit später auf Untersuchungen über den Einfluß der Temperatur auf den Brechungsindex von Glas ausgedehnt, welche noch nicht abgeschlossen sind. Auch einige Prismen von Bergkrystall und Doppelspath sind, ge⸗ meinschaftlich von dem Hrn. Dr. Vogel und Dr. Müller, untersucht. Die photographischen Arbeiten, für welche die Berliner Sternwarte ihr Zöllnersches Photometer bereits im Jahre 1877 dem Observatorium geliehen hat, sind von Hrn. Dr. Müller fortgesetzt. Im Ganzen sind mit diesem Instrument im Jahre 1878 an 63 Tagen coelestische Beobachtungen ange⸗ stellt, außerdem wurden Untersuchungen zur Bestimmung ver⸗ schiedener Konstanten derselben ausgeführt. Jene Beobach⸗ tungen haben sich erstens auf alle größeren Planeten und auf Vesta bezogen, und zwar wurden gemessen: Merkur an 3 Tagen, Venus an 11, Mars an 8, Jupiter an 25, Saturn an 33, Uranus an 10, Neptun an 11 und Vesta an 4 Tagen. Alle diese Planeten wurden entweder direkt oder durch Uebertragung mit Capella verglichen. Bei den Beobachtungen des Neptun und der Vesta wurde das Photometer mit dem 7 ½ z. Refraktor verbunden, und die für dieselben benutzten Vergleichsterne mit Benutzung verschiedener Blendgläser an Capella angeschlossen. sind Fixsterne verglichen; anfänglich beschränkte sich r. Dr. Müller auf Anschluß der bei den Planetenbeobach⸗ tungen benutzten Vergleichssterne an Capella, später hat er die Messungen auf eine größere Zahl von Sternen, und zur Untersuchung der Extinktion des Lichts in der Atmosphäre ausgedehnt. Außerdem wurden einige veränderliche Sterne (E und % Persei und a2 Orionis) photometrisch beobachtet. Von 5 Persei sind auf diese Weise alle drei Minima erhalten, welche der Himmelszustand 1878 in Potsdam überhaupt zu beobachten gestattet hat. Nach der Argelanderschen Methode hat Hr. Dr. Müller ebenfalls einige Beobachtungen veränderlicher Sterne angestellt, theils mit dem Schröderschen 3zölligen Fernrohr, theils mit einem Binocle; zu nennen sind zwei der schon erwähnten Minima von Algol und ein beobachtetes Maximum von S. Herculis. 1 Die Zeitbestimmungen für das Observatorium sind von Hrn. Dr. Kempf, im August und September an 10 Tagen mit dem Spiegelkreise, vom 12. September ab an 12 Abenden mit dem zu diesem Behuf angeliehenen und auf einem im Freien errichteten Pfeiler montirten Ertelschen gebrochenen Passagen⸗Instrument der Berliner Sternwarte durch Meridian⸗ beobachtungen gemacht. Außerdem ist häufig, bei vorkommender Gelegenheit oder im Falle besondern Bedarfs, die Berliner Zeit nach dem Observatorium übertragen. Von besondern astronomischen ist nur der Merkur⸗Durchgang am 6. Mai v. J. beobachtet. Der Eintritt wurde von fünf Beobachtern, darunter von Hrn. Professor Spörer spektroskopisch, beobachtet, und von vier derselben der Durchmesser des Planeten gemessen. Der Himmel war sehr klar, aber äußerst unruhige Luft beeinträchtigte den Werth der Beobachtungen in starkem Maße. Die meteorologischen Beobachtungen sind 1878 noch in gleicher beschränkter Weise wie 1877 fortgesetzt. Den ther⸗ mischen Meungen der Sonnenstrahlung war das Wetter sehr hinderlich, indem der Himmel selten ganz rein war; Hr. Dr. Rähse erhielt an 27 verschiedenen Tagen 46 Beobachtungs⸗ reihen. An Publikationen sind im Jahre 1878 von dem Obser⸗ vatorium die folgenden ausgegangen: Notizen über fernere Beobachtungen des neuen Sterns im Schwan, von Dr. Vogel, im Monatsbericht der König⸗ lich preußischen Akademie der Wissenschaften, April 1878;

Bericht über die Beobachtung des Merkurdurchgangs am 6. Mai, im Monatsbericht derselben, Mai 1878;

Beobachtungen der Sonnenflecken von Oktober 1871 bis Dezember 1873, von Professor Spörer, mit 6 Tafeln, als Nr. 1 der „Publikationen des astrophysikalischen Observatoriums zu Potsdam“;

Beobachtungen und Untersuchungen über die physische Be⸗

schaffenheit des Jupiter, und Beobachtungen des

Planeten Mars, von Dr. Lohse, mit 2 Tafeln und zzäahlreichen Holzschnitten, als Nr. 2 derselben Reihe

eennthaltend eigene Beobachtungen des Jupiter aus den Jahren 1872 1877 in Bothkamp, Berlin und Potsdam, und des Mars aus den Jahren 1873 in Bothkamp und 1877 in Berlin und Potsdam, nebst Mars⸗ zeichnungen von Galle, am Berliner Refraktor 1837 und 1839 aufgenommen; endlich ein Aufsatz

über die Entstehung der Protuberanzen durch chemische Pro⸗

zesse von Professor Spörer, mit einer Tafel, im Ber⸗ liner Monatsbericht, November 1878.

In Druck gegeben und bis zum Schluß des Jahres 1878 etwa halb fertig gestellt ist die dritte Nummer der „Publi⸗ kationen des Observatoriums“, der Bericht des Hrn. Dr. Vogel über die oben beiprochenen Untersuchungen über das Sonnenspektrum. Augenblicklich ist der Druck dieser Ab⸗ handlung vollendet, die Herstellung der zaͤhlreichen dazu gehörigen Tafeln hat sich aber über Erwarten in die Länge gezogen und ist auch gegenvärtig noch weit vom Abschluß. Inzwischen wird auch eine vierte Nummer (Meteorologische Beobachtungen 1877—1878) gedruckt und der damit abzuschließende erste Band der Annalen des Instituts nach Fertigstellung der vorerwähnten Tafeln von demselben versandt werden.

„Schließlich ist noch eine Schrift des Herrn Dr. Vogel zu erwähnen: „Der Sternhaufen ½ Persei, beobachtet am Szölligen Refraktor der Leipziger Sternwarte in den Jahren 1867—1870“. Der Verfasser hat diese Beobachtungen erst in Potsdam bear⸗ beitet und die genannte Abhandlung über dieselben im ver⸗ wichenen Jahre mit Unterstützung der Berliner Akademie herausgegeben.

Direktion des Astrophysikalischen Observatoriums.

A. Auwers. W. Foerster. G. Kirchhoff. An den Königlichen Staats⸗Minister und Minister 3

der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗

Alrvgelegenheiten, Herrn Dr. Falk, Excellenz. 8 1.“ . „Breslau, 22. Juni. (Schles. Ztg.) Das Wasser der Oder ist oberwärts erheblich gefallen und 6.2 0 von überflutheten Stellen zurückgetreten. Die Gefahr einer noch größeren Ueber⸗ schwemmung scheint sonach vorüber zu sein.

Mannheim, 20. Juni. In einigen Monaten wird der Ge⸗ denktag des hundertjährigen Bestehens des hiesigen Hof⸗ theaters gefeiert werden. Im Hinblick hierauf fordert eine An⸗ zahl von Bewohnern Mannheims und Ludwigshafens die Theater⸗ freunde auf, eingedenk der großen Vergangenheit wie des tüchtigen Strebens der Gegenwart des Mannheimer Theaters, durch eine Fest⸗ gabe den Grundstock der Theater⸗Pensionsanstalten zu stärken.

Krolls Etablissement. Es ist Hrn. Direktor Engel ge⸗

lungen, das treffliche Trompeter⸗Corps des Königlich sächsischen ersten Husaren⸗Regiments Nr. 18, welches unter der Leitung seines Stabs⸗ trompeters, des Trompetinen⸗Virtuosen Hrn. Alwin Müller, eine Kunstreise durch Norddeutschland macht, für einige Garten⸗Konzerte zu engagiren. Das erste dieser großen Militär⸗Konzerte im Krollschen Etablissement soll morgen, den 24., stattfinden.

Zu dem am Mittwoch, den 25. Juni, stattfindenden Sommer⸗ nachtsfest im Flora⸗Etablissement zu Charlottenburg findet der Vorverkauf von Billets zum ermäßigten Preise von 2 pro Billet nur bis incl. morgen, Dienstag, den 24. d. Mts., statt. An der Abendkasse kostet das Billet 3

Bäder⸗Statistik. 1 8 ersonen Aachen bis Zi . . (Fremde und Kurgäste) 8741 Augustusbad (bei Radeberg in Sachsen) bis 10. Juni (60 Part.) 94 Baden⸗Haden bis 13.. 8 10 379 ietite 11111“ Charlottenbrunn (Schlesien) bis 15. Juni (nebst 29 Durch⸗ reisenden)... bbbbPb109 Cudowa (Schlesien) bis 15. Juni (nebst 46 ö“ 1b (Kurgäste 97 Driburg (Westfalen) bis Ende Mai . . . . . . . 47 Elmen (bei Groß⸗Salze, unweit Magdeburg) bis 18. Juni 658

(288 Nrn.) Elster (Sachsen) bis 16. Juni . . (1086 Part.) 1553 Görbersdorf (Schlesien) bis 15. Juni. (Kurgäste) 396 Goczalkowitz (Oberschlesien) bis 15. Juni (nebst 11 Durch⸗ reisenbeih 111144“ Griesbach (Baden) bis 3. Juni (Badegäste 10, Durch⸗ reisende 51) Homburg v. d. H. (Reg.⸗Bez. Wiesbaden) bis 21. Juni . Johannisbad bis 12. Jgunrnr . (70 Part.) KC 1111nn“ Königsdorf⸗Jastrzemb (Oberschlesien) bis 12. Juni (47 Nrn.) Kösen (Provinz Sachsen) bis 18. Juni . (129 Nrn.) Kreuznach (Rheinprovinz) bis 22. Juni (Kurgäste) Landeck (Schlesien) bis 15. Juni (nebst 322 Durchreisenden) (Kurgäste) Liegau (bei Radeberg in Sachsen) bis 15. Juni (80 Part.) Lippspringe (Westfalen) bis 12. Juni. .ANrn.) Marienborn (bei Kamenz in Sachsen) bis 19. Juni (73 Part.) Münster am Stein (Westfalen) bis 22. Juni (Kurgäste) Nenndorf (Regierungsbezirk Cassel) bis 20. Juni (Kurgäste) Neuenahr (Rheinprovinz) bis 21. Juni (Fremde) Oeynhausen (Westfalen) bis 20. Juni (nebst 326 Dghe Nrn.

Oppenau (Baden) bis 1. Juni (17 Durchreis, 38 Kurgäste)

4“

Rehburg (Hannover) bis 8. Juni (nurgäste)

Reinerz (Schlesien) bis 18. Juni (nebst 224 Durchreisenden)

(Kurgäste)

Salzbrunn (Schlesien) bis 15. Juni (nebst des, Haröe.)

Kurgäste

Schwalbach (Regierungsbezirk Wiesbaden) bis 22. Juni (inkl. 73 Passanten) 831. Warmbad“) (b. Wolkenstein i. Sachs.) bis 19. Juni (100 Part.) 171

Weißer Hirsch mit Oberloschwitz (Sachsen) bis 20. Juni 1 (223 Part.) 518 Werne (Westfalen) bis 15. Juni.. (Kurgäste) 618 Wittekind (bei Giebichenstein und Halle) bis 5. Juni 106 Zoppot (bei Danzig)) . 1186 Familien) 66 *) Das Warmbad liegt 458 m über dem Meeresspiegel, 25 bis 30 Minuten entfernt vom Städtchen Wolkenstein, in einem Nebenthale der Zschopau, umgeben von sanften Anhöhen, herrlichen Nadel⸗ und Laubwaldungen und schönen grünen Wiesen, die einen Reich⸗ thum an medizinischen Kräutern besitzen. Durch seine günstige Lage ist es geschützt gegen für Kranke so nachtheilige Luftströmungen und vorzüglich gegen Nord⸗ und Ostwinde. Die Luft ist eine reine Ge⸗ birgsluft, das Klima ein mäßiges. Das Wolkensteiner Wasser hat bezüglich seiner wesentlichen Bestandtheile mit den Thermen von Wildbad, Gastein und Pfeffers große Aehnlichkeit. Günstige Wir⸗ kungen der Quelle wurden bemerkt bei Blutarmuth, Bleichsucht, Skrofulosis, Rheumatismus und Gicht; ferner bei Nervenschmerzen und allgemeiner Nervenschwäche, sowie bei Lähmungen der Unter⸗ extremitäten. Auch von Brustkranken wird das Bad wegen seiner geschützten Lage, des milden Gebirgsklimas, der an Ozon reichen Luft

. a .

und der fast ländlichen Einfachheit gern und nicht selten mit Nutzen

zum Aufenthalt gewählt.

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. 5 Vier Beilagen

Berlin:

(einschließlich Börsen⸗Beilage))

2

Liegenschaften in deren zeitigem . 1G 8 Derjenige Betrag des Darlehns, welcher nicht innerhalb der

zum Deut

Beilage

Anzeiger und Königlich Preußisch

Berlin, Montag, den 23. Juni

Königreich Preußen.

Gesetz, betreffend die Errichtung von Landeskultur⸗Renten⸗ banken.

Vom 13. Mai 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

§. 1. Zu folgenden Zwecken:

1) zur Förderung der Bodenkultur, insbesondere zu Ent⸗ wässerungs⸗ (Drainirungs⸗) und Bewässerungsanlagen, zur Anlage und Regulirung von Wegen, zu Waldkulturen und Urbarmachungen, zur Einrichtung neuer ländlicher Wirth⸗ schaften, 2) zu Uferschutzanlagen, 3) zur Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs⸗ und Meliorationsanlagen, 4) zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasser⸗ lläufen oder Sammelbecken, zur Herstellung und Verbesserung 68 Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiffahrts⸗ anlagen können Landes kultur⸗Rente banken errichtet werden. . S. 2,. Die Landeskultur⸗Rentenbanken sind Anstalten der Pro⸗ vinzial⸗ (Kommunal⸗) Verbände. Ihre Organisation und Verwaltung wird durch Statut geregelt. §. 3. Die Errichtung erfolgt auf Beschluß des Provinzial⸗ (Kommunal“) Landtages für den Bezirt des betreffenden Verbandes. Die Wirksamkeit der Landeskultur⸗Rentenbank kann auf einen oder mehrere der im §. 1 bezeichneten Zwecke beschränkt werden. §. 4. Die Landeskultur⸗Rentenbank gewährt Darlehne in baarem Gelde oder in von ihr auszustellenden Schuldverschreibungen nach dem Nennwerthe. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und führen die Bezeichnung „Landeskultur⸗Rentenbriefe“. Der Nennwerth der ausgegebenen Landeskultur⸗Rentenbriefe darf den Betrag der gewährten Darlehne nicht übersteigen. Wird das Darlehn in baarem Gelde gewährt, so kann die Bank Landeskultur⸗Rentenbriefe in der Höhe des gewährten Darlehns aus⸗

dabei Refervefonds zu

Landeskultur Rentenbriefe dürfen nur zu demselben Zinsssatze aus⸗ gefertigt werden, zu welchem der Darlehnsnehmer der Landeskultur⸗ Rentenbank verpflichtet ist.

§. 5. Die Darlehne sind Seitens der Landeskultur⸗Rentenbank unkündbar, soweit nicht die nachfolgende Vorschrift Platz greift.

Die Landeskultur⸗Rentenbank hat das Recht, das Darlehn, be⸗

ziehentlich dessen ungetilgten Rest mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen:

1) wenn der Schuldner seinen statuten⸗ und vertragsmäßigen Verpflichtungen nach geschehener Aufforderung Seitens der Direktion nicht nachkommt;

2) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben im Wege der Exekution zur Sequestration, Administration oder Sub⸗ hastation gebracht, oder auch nur ein derartiges Verfahren eingeleitet, sowie, wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypo⸗ thek bestritten wird; 1

3) wenn der Schuldner in Konkurs geräth;

4) wenn der Nachfolger im Besitz dem Verlangen der Direktion, in die persönliche Verbindlichkeit des Darlehnsnehmers einzutreten, nicht nachkommt. ““ .

Die Verzinsung des Darlehns erfolgt mit höchstens vier ein halb

s bellat⸗ die Tilgung desselben mit mindestens ein halb Prozent

jährlich.

Die nach dem Nennwerthe festgesetzten Zinsen

erzielter Kursgewinn fließt dem

sind der fort⸗

8 schreitenden Tilgung des Darlehns ungeachtet in vollem Betrage zu

zahlen. Der nicht zur Verzinsung erforderliche Betrag dient zur Tilgung des Darlehns.

Es ist nicht erforderlich, daß für alle Gattungen von Darlehnen das nämliche Amortisationsverhältniß vorgeschrieben wird.

Zinsen und Tilgungsbeitrag bilden die vom Schuldner zu ent⸗

richtende Landeskulturrente.

§. 6. Für das Darlehn, die Landeskulturrente und deren etwaige

Zuschläge 34) ist mit land⸗ oder forstwirthschaftlich benutzbaren

Grundstücken in Hypothek oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen.

Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Darlehn innerhalb des fünfundzwanzigfachen Betrages des bei der letzten

Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrages oder inner⸗

halb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder

besondere Taxe der Landeskultur⸗Rentenbank zu ermittelnden Werthes der Liegenschaften zu stehen kommt. §. 7. Wird der Werth der Liegenschaften durch besondere Taxe der Landeskultur⸗Rentenbank ermittelt und soll das Darlehn zur Ausführung eines Unternehmens gewährt werden, welches die För⸗ derung der Bodenkultur 1“ oder eines Theiles der⸗ selben bezweckt (§. 1 Nr. 1), so kann der durch das Unternehmen vechtwficlic sn erzielende Mehrwerth dieser Liegenschaften mitberück⸗ werden. erselbe muß abgesondert von dem Werthe der Liegenschaften in deren zeitigem Zustande ermittelt werden.

Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Dar⸗ lehn innerhalb der ersten Hälfte des ermittelten Gesammtwerthes der Liegenschaften einschließlich des durch die Melioration zu erzielenden Mehrwerthes oder innerhalb der ersten drei Viertheile desjenigen

erthes zu stehen kommt, welcher durch die Anstaltstaxe für die

f ustande ermittelt ist.

8

rsten drei Viertheile des Taxwerthes der Liegenschaften in deren eitigem Zustande oder innerhalb des fünfundzwanzigfachen Betrages es Katastralreinertrazes (§. 6) zu stehen kommt, darf erst nach plan⸗ mäßiger Ausführnng des Unternehmens gezahlt werden.

§. 8. Dem Darlehnsnehmer kann nach Vollendung des Unter⸗ ehmens ein weiteres Darlehn bis zur Höhe der auf das Unter⸗ ehmen verwendeten Kosten bewilligt werden, wenn durch das schon

8 gewährte Darlehn der Kostenaufwand der Anlagen nicht gedeckt ist.

In diesem Falle kann der durch die Melioration erreichte Mehr⸗ She der Liegenschaften durch eine neue Anstaltstaxe ermittelt werden.

Die Sicherheit ist innerbalb der ersten Hälfte des neu ermittelten Taxwerthes als vorhanden zu erachten.

§. 9. Die in den Fällen der §§. 7 und 8 wegen Instandhaltung der Meliorationsanlagen im Interesse der Landeskultur⸗Rentenbank erforderlichen Kontrolvorschriften, die Grundsätze für die von der Landeskultur⸗Rentenbank zu veranstaltenden besonderen Taxen, die Vorschriften wegen Berücksichtigung des durch die Melioration zu erzielenden (§. 7, Abs. 2), beziehungsweise des erzielten (§. 8) Mehr⸗ werthes, sowie die Vorschriften über die Art, wie die Vollendung des Unternehmens festzustellen ist, trifft das Statut (§. 52).

§. 10. Für Darlehne, welche zur Ausführung von Drainirungs⸗ anlagen gewährt werden sollen, können, sofern das Statut dies be⸗ stimmt, die besonderen Vorschriften der §§. 11 bis 31 zur Anwen⸗ dung kommen.

SK. 11. Isft die beabsichtigte Drainirungsanlage geeignet, eine

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dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizuführen, so kann der Darlehnssucher vorbehaltlich der durch dieses Gesetz nachfolgend fest⸗ gesetzten Einschränkungen beanspruchen, daß nach Ausführung der Anlage einer auf bestimmte Zeit zu übernehmenden, bei dem Grund⸗ stück einzutragenden Rente (Landeskulturrente) und den etwaigen Zuschlägen (§. 34) das Vorzugsrecht vor allen anderen auf privat⸗ 8“ Titeln beruhenden Belastungen des Grundstücks gewährt werde.

§. 12. Das Darlehn wird durch Zahlung der einzutragenden Rente getilgt.

Die Rente muß mindestens jährlich fällig sein.

Sie ist danach zu bestimmen, daß sie neben der fortdauernden Verzinsung der ganzen Darlehnssumme zur Tilgung des Darlehns jährlich mindestens vier Prozent zu gewähren hat.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß die im ersten Jahre zu zahlende Rente den zur Verzinsung erforderlichen Betrag nicht übersteigt.

Die nach Maßgabe der fortschreitenden Tilgung des Darlehns für dessen Verzinsung entbehrlich werdenden Theile der Rente dienen zur Tilgung des Darlehns.

§. 13. Das Vorzugsrecht darf nur insoweit gewährt werden, als das durch die Rente zu tilgende Darlehnskapital den Betrag der erforderlichen Kosten der Drainirungsanlage nicht übersteigt.

Das Vorzugsrecht darf rücksichtlich solcher Theile des Grund⸗ tücks, welche besonders belastet sind, nur insoweit gewährt werden, als dieselben durch die Verbesserung unmittelbar betroffen werden.

§. 14. Der Darlehnssucher hat durch Eintragung eines Ver⸗ merks in das Grund⸗ oder Hypothekenbuch das Vorrecht der Rente vor allen späteren Eintragungen oder gesetzlichen Hypotheken zu sichern und sodann die Gewährung des Vorzugsrechts bei der Aus⸗ einandersetzungsbehörde zu beantragen, und zwar unter Vorlegung:

1) eines vollständigen Planes und Kostenanschlages der beabsich⸗ tigten Drainirungsanlage, worin auch die Zeit angegeben ist, binnen welcher die Anlage ausgeführt werden soll;

2) einer beglaubigten Abschrift des Grund⸗ (Stock⸗) Buch⸗ blattes oder Artikels des Grundstücks oder eines alle noch geltenden .““ Hypotheken umfassenden Auszuges aus dem Hypotheken⸗

uche.

Aus den Vorlagen muß sich die im Eingange dieses Paragraphen erwähnte Eintragung ergeben.

§. 15. Die Auseinandersetzungsbehörde erfordert auf den gehörig gestellten Antrag das Gutachten einer der zu diesem Zwecke für die Provinz oder einzelne Bezirke derselben innerhalb des Provinzial⸗ (Kommunal⸗) Verbandes einzusetzenden Kommissionen darüber,

ob und zu welchem Betrage die planmäßige Ausführung der beabsichtigten Anlage eine dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizuführen geeignet und inwieweit der Kostenanschlag ein angemessener ist.

In einfachen und klaren Fällen ist die Auseinandersetzungs⸗ bebörde jedoch befugt, nach ihrem Ermessen sich diese Information in anderer geeigneter Weise zu verschaffen.

§. 16. Die im §. 15 bezeichneten Kommissionen bestehen aus je zwei im Provinzial⸗ (kommunalständischen) Verbande angesessenen Grundbesitzern, welche vom Provinzial⸗ (kommunalständischen) Aus⸗ schusse auf bestimmte Zeit gewählt werden, und aus je einem von 5 zu bestimmenden vereideten Sachver⸗

tändigen.

Die Befugnisse der Kommission können durch das Statut einem solchen im Bezirk bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditinstitut übertragen werden, dessen Pfandbriefe statutenmäßig unter Mitwirkung eines in unmittelbarem oder mittelbarem Staats⸗ dienste stehenden, zur Anstellung als Notar oder Richter oder zur Anstellung im höheren Verwaltungsdienste befähigten Beamten aus⸗ gegeben werden. Diese Uebertragung kann auf diejenigen Grundstücke beschränkt werden, welche von den betreffenden landschaftlichen Kredit⸗ instituten beliehen worden sind.

§. 17. Hält die Auseinandersetzungsbehörde den Nachweis für erbracht, daß die beabsichtigte Drainirungsanlage geeignet sei, das Grundstück mindestens in Höhe der erforderlichen Kosten dauernd zu verbessern, so fordert dieselbe durch öffentliche Bekanntmachung die Realberechtigten auf, etwaige Widersprüche gegen die beanspruchte Gewährung des Vorzugsrechts innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich bei ihr anzubringen. 8

§. 18. In der Aufforderung ist

1) der Betrag und die Dauer der von dem Darlehnssucher zu übernehmenden Rente und das Grundstück, mit welchem Sicherheit bestellt werden soll, zu bezeichnen; 8

2) darauf zu verweisen, daß der Plan und Kostenanschlag zu der beabsichtigten Drainirungsanlage, sowie das über dieselbe von der Kommission (§. 15) erstattete Gutachten, beziehungsweise die ander⸗ weit eingezogene gutachtliche Information (§. 15 Abs. 2 und §. 16 Abs. 2) an einer zu bezeichnenden Stelle bis zum Ablauf der Frist eingesehen werden können; b

3) die Eröffnung zu machen, daß bei Ablauf der Frist nach Lage der Sache über die Gewährung des Vorzugsrechts Beschluß gefaßt und ein Widerspruch, welcher nach der Beschlußfassung eingeht, nicht berücksichtigt werde. 8

§. 19. Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts und in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Veröffentlichung für amt⸗ liche Bekanntmachungen bestimmt ist (§. 187 der Deutschen Civil⸗ prozeßordnung). . 4 6

Die im §. 17 bestimmte Frist von sechs Wochen läuft von dem Tage, an welchem die Einrückung in das eine oder das andere der bezeichneten Blätter zuletzt erfolgt ist.

§. 20. Die Aufforderung ist den aus der vorgelegten Abschrift des Grund⸗ (Stock⸗) Buchblattes oder Artikels beziehungsweise dem vorgelegten Hypothekenauszuge ersichtlichen Realberechtigten innerhalb der beiden ersten Wochen der im §. 19 bestimmten Frist durch die Post mit der Bezeichnung „Einschreiben“ in Abschrift zu übersenden.

.21. Durch den rechtzeitigen Widerspruch eines Realberech⸗ tigten wird die Gewährung des Vorzugsrechts vor dem Anspruche des Widersprechenden und jedes demselben vorgehenden anderen Real⸗ berechtigten ausgeschlossen. 1

Ein Widerspruch ist als rechtzeitig anzusehen, wenn er vor der Beschlußfassung der Auseinandersetzungsbehörde angebracht ist.

§. 22. Nach Ablauf der Frist beschließt die ee be espags⸗ behörde darüber, welches Vorzugsrecht der Rente für den Fall der sesictmmäh gen Ausführung der beabsichtigten Dränirungsanlage zu ge⸗ währen ist. 8

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.

Eine Anfechtung desselben findet nicht statt.

Die Auseinandersetzungsbehörde kann vor der Beschlußfassung

zur Beseitigung eines etwa erhobenen Widerspruchs eine kommissa⸗ rische Verhandlung mit dem Widersprechenden eintreten lassen, von welcher dem Antragsteller Nachricht zu geben ist.

§. 23. Auf Grund des Beschlusses der Auseinandersetzungs⸗ behörde kann die Landeskultur⸗Rentenbank dem Darlehnssucher zu⸗ sichern, daß das erbetene Darlehn nach Stellung der erforderlichen Sicherheit gewährt wird. 1b

§. 24. Die Sicherheit ist durch Eintragung der Rente und der etwaigen Zuschläge im Grund⸗ (Stock⸗) oder Hypothekenbuche zu be⸗

stellen. 8

Die Sicherheit der Rente ist ebenso zu bemessen (§§. 6 bis 8), als wenn an Stelle der Rente das Darlehnskapital einzutragen wäre.

§. 25. Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente im Grund⸗ oder Hypothekenbuche erfolgt auf Grund des Beschlusses der Aus⸗ einandersetzungsbehörde (§. 22) und einer Bescheinigung derselben, daß die zweckmäßige Ausführung der Drainirungsanlage geschehen ist.

Die Auseinandersetzungsbehörde hat vor der Ertheilung der Be⸗ scheinigung die erforderliche gutachtliche Information in derselben Weise einzuziehen, wie dies im §. 15 bestimmt ist.

Die Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde über die Zweck⸗ mäßigkeit der Ausführung ist nicht anfechtbar.

§. 26. Bescheinigt die Auseinandersetzungsbehörde nach den Vorschriften des §. 25, daß ein Theil der planmäßigen Anlage zweckmäßig ausgeführt und dadurch eine dauernde Substanzverbesserung herbeigeführt ist, so kann die Eintragung des Vorzugsrechts für einen entsprechenden, von der Auseinandersetzungsbehörde zu bestimmenden Theil der Rente erfolgen.

§. 27. Die Eintragung des Vorzugsrechts der Rente erfolgt ohne Vorlegung der über die vorhandenen Realrechte ausgefertigten Urkunden.

Ueber den Betrag der eingetragenen Rente hinaus haftet das Grundstück für das Darlehn nicht. Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks ist dasselbe unter der Bedingung der Uebernahme der Rente auszubieten, soweit nicht die Rechte der vorhergehenden Realberechtigten entgegenstehen. Die Tilgung der Rente durch Kapi⸗ talzahlung aus den Kaufgeldern kann die Landeskultur⸗Rentenbank nicht fordern.

§. 28. Der Eigenthümer des mit der Rente belasteten Grund⸗ stücks ist verpflichtet, die ausgeführte Drainirungsanlage für die Dauer der Rentenpflicht in gutem Zustande zu erhalten. Die Landes kultur⸗Rentenbank ist verbunden, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen und erforderlichen Falls zu erzwingen.

Auf Antrag der Landeskultur⸗Rentenbank oder eines durch die Beschlußfassung §. 22 postlozirten Realberechtigten hat die Aus⸗ einandersetzungsbehörde die etwa erforderlichen Wiederherstellungen auf Kosten des Verpflichteten herbeizuführen.

§. 29. Die bei dem Verfahren der Auseinandersetzungsbehörde entstehenden Kosten sind nach den für Auseinandersetzungssachen be⸗ stehenden Vorschriften zu berechnen.

§. 30. Bei Zerstückelung des rentenpflichtigen Grundstücks fin⸗ den auf die Rente die gesetzlichen Vorschriften über die Vertheilung der Staatssteuern Anwendung; jedoch müssen in solchem Falle die Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der Rente weniger als eine Mark jährlich betragen, sofort durch Kapitalzahlung (§. 36) ab⸗ gelöst werden.

Die auf die einzelnen Theilstücke zu legenden Renten müssen derartig abgerundet werden, daß ihr Betrag, in Pfennigen ausge⸗ drückt, durch zehn theilbar ist.

§. 31. Die Löschung der Rentenpflicht im Grund⸗ oder Hypo⸗ thekenbuche erfolgt auf Antrag der Landeskultur⸗Rentenbank.

Derselbe muß gestellt werden, sobald die Rente getilgt ist.

§. 32. Soll ein Darlehn zu Drainirungsanlagen auf einem Lehn⸗ oder Fideikommißgute gewährt werden, so finden rücksichtlich der Lehns⸗ oder Fideikommißfolger und der Agnaten die §§. 10 bis 16, 22 bis 31 entsprechende Anwendung dahin, daß die Eintragung der Rente auf das Gut ohne die Einwilligung der genannten Per⸗ sonen zu gewähren ist. 1

Ein Widerspruchsrecht steht den genannten Personen nicht zu.

§. 33. Die Bestellung der Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld (§. 6) kann unterbleiben, wenn das Darlehn gewährt wird:

1) an Stadt⸗ oder Landgemeinden;

2) a. an öffentliche Genossenschaften im Sinne des Gesetzes bom⸗ 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossen⸗

chaften;

b. an Deichgenossenschaften, welche mit Korporationsrechten ver⸗ sehen sind, und deren Organisation durch landesherrlich vollzogenes Statut geregelt ist; .“

c. an Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 416), betreffend Schutzwaldungen und Wald⸗ genossenschaften. 1

§. 34. Beiträge zu den Verwaltungskosten der Landeskultur⸗ Rentenbank können nur als Zuschläge zu der Landeskulturrente (§. 5) erhoben werden und dürfen höchstens jährlich ein fünftel Prozent des Darlehns betragen.

.35. Die Landeskulturrenten, sowie diejenigen Auflagen, welche behufs Instandhaltung der Meliorationsanlagen (§§. 9 und 28) auf Grund des Statuts angeordnet werden, können im Wege der Verwaltungsexekution beigetrieben, beziehungsweise erzwungen werden.

§. 36. Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Darlehn ganz oder theilweise an die Landeskultur⸗Rentenbank in baar oder in Landeskultur⸗Rentenbriefen nach dem Nennwerthe zurückzuzahlen.

In diesem Falle müssen die Landeskulturrenten einschließlich der sonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr ent⸗ richtet werden. Theilweise Zurückzahlungen unter dem Betrage von⸗ fünfhundert Mark sind nicht gestattet.

§. 37. Die Landeskultur⸗Rentenbriefe werden von der Direktion der Landeskultur⸗Nentenbank nach dem unter A. beiliegenden Schema in Abschnitten von fünftausend, zweitausend, eintausend, fünfhundert und zweihundert Mark unter fortlaufender Nummer ausgegeben und mit jährlich höchstens vier ein halb Prozent in halbjährlichen Ter⸗ minen verzinst.

Den aeaz.rn der Landeskultur⸗Rentenbriefe steht kein Kün⸗ digungsrecht zu. 86 1

§. 38. Mit jedem Landeskultur⸗Rentenbriefe werden zugleich nach dem unter B. beiliegendenden Schema Zins scheine auf zehn Jahre, die mit Talons nach dem unter C. beiliegenden Schema ver⸗ sehen sind, ausgegeben. 8

Nach Ablauf dieser zehn Jahre erfolgt die Ausreichung neuer Zinsscheinreihen nebst Talons zu den Landeskultur⸗Rentenbriefen an den Inhaber des mit der nächst älteren Reihe ausgegebenen Talons gegen Rückgabe des letzteren, sofern nicht von dem Inhaber des be⸗ treffenden Landeskultur⸗Rentenbriefes bei der mit der Ausreichung der Zinsscheine beauftragten Stelle rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird; in diesem Falle erfolgt die Ausreichung der neuen Zinsscheinreihe nebst Talon an den Vorzeiger des Landeskultur⸗ Rentenbriefes. 8

§. 39. Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird gegen Ab⸗ lieferung derselben von der Landeskultur⸗Rentenbank baar aus⸗

ezahlt. 88 8 40. Die Zinsscheine verjähren binnen vier Jahren. ie Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Fälligkeitstermin folgenden letzten Dezember.

§. 41. Die Landeskultur⸗Rentenbank ist verpflichtet, halbjähr⸗ lich so viel Landeskultur⸗Rentenbriefe auszuloosen, oder zum Zweck der Amortisation aufzukaufen, als ihrem Nennwerth nach mit denjenigen Geldsummen bezahlt werden können, welche bis zum Schlusse des Halbjahres, in dem die Ausloosung erfolgt, dem Tilgungsfonds aus den Rentenzahlungen oder baaren Kapitalzahlungen zufließen müssen.

Die Nummern, sowie Zeit und Ort der Rückzahlung der aus⸗ geloosten Landeskultur⸗Rentenbriefe sind öffentlich bekannt zu machen.

§. 42. Den Inhabern der ausgeloosten Landeskultur⸗Renten⸗

briefe wird der Nennwerth derselben baar ausgezahlt