Glasgowv, 24. Juli. (W. T. B.)
Roheisen. Mixed numbres warrants 40 ¾ m=h.
Bradford, 24. Juli. (W. T. B.)
Wolle und wollene Garne stetiger, in wollenen Stoffen war feinere Waare für den Export in guter Nachfrage.
Paris, 24. Juli. (W. T. B.)
Prodektenmarkt Weizen fest, pr. Juli 28 00, pr. August 28,00, pr. Sept.-Oktober —, pr. September-Dezember 28,00. Menl fest, pr. Juli 60,75, or. August 61,00. or Sept.-Oktober —, per September-Dezember 61,75. Rüböl fest, pr. Juli 81,50. pr. August 81,50, vr. September-Dezember 81,50, pr. Januar-April 81,50. Spiritus still, pr. Juli 55,25, pr. September-Dezbr. 55,75.
Parhz, 24. Juli (W. T. B., .
Rohzueker fest. MNr. 10/13 pr Juli pr. 100 Kilegr. 50 50. Pr. 7/9 pr. Juli pr. 100 Kilogr. 56,75 Weisser Zvoker matt, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr. Juli 59,25, pr. August 59,25, pr. September-Dezbr. 59,25, pr. Januar-April —,—8.
1 3 ¼. Schmalz (Marke Wilcor) 6 /16, do. Fairbanks 6 ⅛. Speck (short clear) 5 C. Getreidefracht 5 ¼.
Berlin, 24. Juli. (Wochenbericht über Eisen, Kohlen und Metalle, von M. Loewenberg, vereidetem Makler und Taxator beim Königlichen Stadtgericht.) Die Umsätze in dieser Woche beschränkten sich wieder auf das Nothwendigste, jedoch hielten sich Preise und sind theils etwas besser. Roheisen: Der Glasgower Markt bekundet bessere Teadenz, Warrants schlossen 44/9 Cassa pro Tons, Middlesbro-Eisen ist unverändert. Bei nur schwachen Vorräthen hier gelten gute und beste Marken schottisches Roheisen 3,30 à 3,70 und englisches 2,85 à 3,00 pro 50 kg. Eisenbahnschienen zum Verwalzen 2,80 à 2,.90, zu Bauten in ganzen Längen 3.20 à 3,50. Walzeisen 7,00 à 7,20 und Bleche 10,00 à 12,00 pro 50 kg. Kupfer still. gute und bessere Sorten engl. und austral. 62,00 à 64,00 und Mansfelder 64,00 à 64,50 pro 50 kg. Zinn stetig. Bancazinn 70,50 à 71,00 und prima engl. Lammzinn 66,50 à 67,00
Frankfurt a. M., 24. Juli. (Getreide- und Produkten- Bericht von Joseph Strauss.) In den letzten 8 Tagen wurden wir wiederum von schweren Regengüssen heimgesucht; das Wetter hat zwar den Preis des Getreides beeinflusst, immerhin aber sind die Course nicht derart gestiegen, wie es sonst unter gleichen Verhält- nissen der Fall gewesen wäre. Amerika und Russland haben noch immer nicht aufgehört, Deutschland mit grossen Abladungen zu überschwemmen. In Russland sind mittlerweise die Getreidepreise in Folge des in den letzten 14 Tagen um ca. 10 — 12 % erhöhten Standes der Valuta (Papier-Rubel) um ein Erhebliches gestiegen. Uasere Course bleiben schwankend. — Weizen ab Umgegend 21 ¾ — 22 ½ ℳ, fremder 21 — 22 ¾ ℳ je nach Qaalität. — Roggen, russi- scher 13 ½ — 14 ½ ℳ, andere Sorten 14 ½ —-16 ℳ — Gerst. 15 — 17 ℳ — Hafer 14 ½ — 15 ½ ℳ — Hülsenfrüchte ohne Leben. — Raps 1879er Ernte wenig gethan, trockene Waare rar, hoch- feine 27 ℳ, feuchte und klamme viel unter Notiz. — Am Me hl- markt feste Stimmung, Preise zu Gunsten der Verkäufer. — Futterstoffe ruhig.
New-XYork, 24. Juli. (W. T. B.)
Wsaarenbericht. EBaumwolle in New-York 11 ¾ j New-Orleans 11 ⅛. Petroleum in New-York 6 ½, do. in Philadelphia do. Pipe line Certificats — D. 68 C.
rohes Petroleum 5,
6 ¾. Mehl 4 D. 40 C.
Rother Winterweizen 1 D. 14 C. mired) 46 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 6 ⅛. Kaffee (Bio-
6o. in zink 15,20 à 15,75 pro 50 kg.
Mais (olé lische bis 54,00
pr. 50 kg. Zink fest, gute und beste Marken schlesischer Hütten- Blei fester, Harzer, Sächsisches und Tarnowitzer 14,50 à 14,75 pro 50 kg. ruhig, englische Schmiedekohlen nach Qualität bis 51.00, westfâ- pro 40 hl, schlesischer und wesfälischer Schmelz-] 11. koks 0,90 à 1,05 pro 50 kg frei hier.
Kohlen und Koks 6. August.
Gehneralversammlungen. Rotterdam'’sobe Handelsvereeniging. Gen.-Vers. zu Rotterdam. Braunkohlenabbau-Gesellschaft „Germania“. Vers. in Altenbarg.
Ausserordentl.
Gen.-
SmEx.
8 Theater. wallner-Theater. Sonnabend: 24. Gastspiel
der K. K. Hofburgschauspieler Hrn. Sonnenthal,
Hrn. und Frau Hartmann, Hrn. Thimig. Zum 24. Male: Rosenkranz und Güldenstern. Lust⸗ spiel in 4 Akten von M. Klapp. 1
Sonntag: Letzte Sonntags⸗Aufführung von Rosenkranz und Güldenstern und 25. Gastspiel der K. K. Hofburgschauspieler.
Victorias-Theater. Direktion: Emil Hahn. Sonnabend: Gastspiel des Operetten⸗Ensembles unter Leitung von C. A. Raida. Zum 24. Male: Die Königin von Goleonda. Komisch⸗phan⸗ jastische Ausstattungs⸗Operette mit Ballet in 3 Akten nach Bürgers gleichnamigem Gedicht frei bearbeitet von S. Michaslis. Musik von C. A.
Raida. Ballets komponirt und arrangirt von Hrn. Balletmeister Brus.
Die Kostüme angefertigt nach
Angabe des Ober⸗Garderobiers Hrn. Happel. Die Dekorationen nach Angabe des Maschinenmeisters rn. Geißler. Elektrisches Licht vom Inspektor
Hrn. Krämer. Zum Male: Dieselbe Vor⸗
Residenz-Theater. Direktion: Emil Claar. Sonnabend: 22. Gastspiel der K. K. Hof⸗Schau⸗ spielerin Frau Mitterwurzer und der K. K. Hof⸗ Schauspieler Herren Mitterwurzer, Schreiner, sowie des Frl. Gisela Straßmann aus Wien: Zum 3. Male: Der Mann der Wittwe. Mein Stern. Das Schwert des Damokles.
Krolls Theater. Direktion: Engel⸗Lebrun. Sonnabend: 3. 67. M.: Ihre Familie. Volks⸗
zu verantworten und die zu ihrer Vertheidigung
8
Hallenstein,
dienenden Beweismittel zur Stelle zu bringen, oder solche so zeitig vor dem Termine dem Gericht an⸗ zuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Verhandlung und Entscheidung in eon⸗ tumaciam verfahren werden. Kempen, Provinz Posen, den 14. Juni 1879. Königliches Kreisgericht. Der Polizeirichter.
[3696] Proclama.
Tie nachstehend benannten Personen:
1) der am 9. Februar 1840 ing. Deutsch⸗Presse geborene Valentin Kaeczmarek, Sohn der Peter und Valentine Kaczmarekschen Eheleute,
welcher im Jahre 1866 bei Gelegenheit der
Mobilmachung als Artillerist zum Militär eingezogen, und während des Feldzugs schwer verwundet worden sein soll, der Tagelöhner Martin Bothe alias Banta oder Bancik aus Schmiegel, geboren am 28. Oktober 1823 in Dluzyn, Sohn der Peter und Franciska Bancikschen Eheleute, welcher vor etwa 20 Jahren seinen Wohnsitz Schmiegel und seine dort lebende Ehefrau Mario, geborene Kretschmer, verlassen hat, um auswärts Arbeit zu suchen, seitdem aber keine Nachricht von sich gegeben hat, der am 21. Oktober 1844 zu Kriewen gebo⸗ rene Schuhmachergeselle Adalbert Szyd⸗ lowski, Sohn der zu Kriewen verstorbenen Ackerbürger Adam und Catharina Szydlowski⸗ schen Eheleute, welcher im Jahre 1862 von Kriewen aus auf die Wanderschaft gegangen ist, und demnächst nach dem Königreich Polen sich begeben, und hier an dem Aufstande sich betheiligt haben und verwundet worden sein soll der am 31. Januar 1845 geborene Robert
im Bureau der unterzeichneten Divisions⸗Intendantur. Offerten sind vor dem Termin versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Manöver⸗Lieferung“ abzugeben oder portofrei einzusenden.
Die Bedingungen, auf welche in den Offerten Bezug genommen sein muß, liegen in demselben Bureau zur Einsicht aus.
Für unbekannte Submittenten ist nach näherer Vorschrift dieser Bedingungen Legitimation und Kaution vor der Zulassung erforderlich.
Ungefährer Bedarf 28 000 Stück Brote, à 3 kg, 3650 Ctr. Hafer, 1100 Ctr. Heu, 4700 Ctr. Stroh, 650 cebm Holz, 146 Ctr. Rindfleisch, 187 Ctr. Hammelfleisch, 73 Ctr. Speck, 110 Ctr. Reis, 75 Ctr. Graupe, 175 Ctr. Erbsen, 75 Ctr. Linsen, 56 Ctr. Salz, 34 Ctr. Kaffee, 1500 zweispännige und 400 einspännige Wagen.
Ob auch die Lieferung des Bedarfs während der vom 13. bis 26. August bei Guhrau abzuhaltenden Regiments⸗ und Brigade⸗Uebungen der Truppen der 17. Infanterie⸗Brigade, welcher sich auf 10 700 Brote, 86 Ctr. Hafer, 27 Ctr. Heu und 31 Ctr. Stroh stellt, zu vergeben ist, wird spätestens in vor⸗ angesetztem Termine bekannt gemacht werden. Glogau, den 24. Juli 1879. (à Cto. 525/7.) Königliche Intendantur der 9. Division.
16516]3 Bekanntmachung.
Behufs öffentlicher Verdingung des Bedarfs an Fleisch, Viktualien, Rauhfourage, Bivaksholz und Lagerstroh für die Zeit der Herbstübungen der Truppentheile der 18. Division, d. i. vom 19. August bis 21. September cr. einschließlich der Uebernahme der Magazinirung und Distribution des aus König⸗ lichen Magazinen herzugebenden Brotes, Hafers und der Fleischpräserven, sowie auch der Uebernahme des Landtransportes dieser Artikel von den König⸗ lichen Magazinen, bezw. den Eisenbahnpunkten nach den Manövermagazinen wird im Bureau der unter⸗
nicht entsprechen oder aber nach Beginn des Termins eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Die Eröffnung und Vorlesung der Offerten wird an dem vorbezeichneten Termin in Gegenwart der etwa persönlich erschienenen Submittenten erfolgen.
. demselben Termin soll ferner der Bedarf an
Vorspann für die Anfuhr der Verpflegungs⸗ und Bivaksbedürfnisse von den Ausgabestellen nach den Kantonnements resp. Bivaksplätzen verdungen werden.
Bezügliche Offerten, die auch auf theilweise Ueber nahme des qu. Vorspanns lauten dürfen, sind ge trennt von der Offerte auf Manböververpflegung ebenfalls rechtzeitig und portofrei an uns einzu⸗ fenden. (à Cto. 524/7.)
Flensburg, den 23, Juli 1879. Königliche Intendantur der 18. Division.
(689825 Main⸗Weser⸗Bahn.
Es sollen 6 Stück noch dienstfähige alte Lokomo⸗ tiven mit Tender verkauft werden. Termin zur Er⸗ öffnung der Offerten auf den Verkauf derselben
ist auf
Mittwoch, den 6. August 1879, in dem Geschäftszimmer des Unterzeichneten anbe⸗ raumt worden.
Die Offerten sind mit der Uberschrift: „Sub⸗ mission auf gebrauchte Lokomotiven mit Tender“ bis zu dem festgesetzten Termin an den Unterzeichneten einzusenden.
Die Submissionsbedingungen können von dem Unterzeichneten gegen Einsendung von 1 ℳ bezogen werden.
Cassel, den 15. Juli 1879.
Der Königl. Ober⸗Maschinenmeister.
. .2* Dickhaut. (à Cto. 413/7.)
[5243]
Satze zu vergüten,
⸗Anzeiger
Das Abonnement beträgt 4 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr.
t
Insertionspreis K— 2
für den Raum einer Druckzeile 30 ₰
*
Anzeiger.
8 Juli
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Justiz⸗Rath und Rechtsanwalt Wilhelmj zu Wiesbaden den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Post⸗ direktor, Ober⸗Postmeister Pfaltz zu Darmstadt den König⸗ lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; sowie dem emeritirten Schullehrer Thum zu Saarbrücken den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern zu verleihen.
Deutsches Neich. Gesetz, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu
gewerblichen Zwecken. u““ vöWö1383“ u““
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
“
Der Bundesrath ist ermächtigt, für Branntwein, welcher innerhalb des Gebietes der Branntweinsteuergemeinschaft zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, ver⸗ wendet wird, unter den von ihm vorzuschreibenden Bedin⸗ gungen und Kontrolen die Branntweinsteuer nach demjenigen
welcher bei der Ausfuhr von Branntwei vergütet wird. 8 “ Wer es unternimmt, eine Rückvergütung der Branntwein⸗
Gewicht angegeben werden.
Gesammt⸗Bruttogewichts nebst Verpackungsart zulassen.
lich bekannt zu machende statistische Waarenverzeichniß. 3
Uebergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle.
kleinen Grenzverkehr genügt mündliche Anmeldung. Anmeldestellen sind die Zollämter
pflichtet. ämter zu Anmeldestellen bestellt werden.
§. 4. An Stelle der Anmeldescheine
deklarirt werden, die Zoll⸗ oder Steuerdeklaration.
für Berlin außer den Post⸗Austalten auch die Expe- 12
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung au;
8 4 8 8
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
spezieller Benennung und Beschaffenheit, die Menge nach dem
Das Gewicht verpackter Waaren ist netto anzumelden. Doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung ent⸗ halten, das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart.
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren können die Zolldirektivbehörden ausnahmsweise eine allgemeine Be⸗ zeichnung des Gesammtinhalts des Kolli und die Angabe des
Das Nähere über die Klassifikation und Maßstäbe der Waaren für die statistischen Anmeldungen bestimmt das amt⸗
Die Anmeldung erfolgt durch den Waarenführer mittelst Beim
im Grenzbezirk. Außerdem werden Anmeldestellen nach Bedürfniß dort er⸗ richtet. Die Gemeindebehörden im Grenzbezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet, sind zur Uebernahme der Ge⸗ schäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung ver⸗
Ausnahmsweise können auch andere Zoll⸗ oder Steuer⸗
- tritt für die Waaren, welche nach Maßgabe der Zoll⸗ oder Steuergesetze bei der Ein⸗, Aus⸗ oder Durchfuhr den Zoll⸗ oder Steuerbehörden schriftlich, des⸗ gleichen für die zollpflichtigen Waaren, welche ihnen mündlich
Abends.
vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenzverkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßen⸗ strecken, sowie in Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten lassen.
§. 10.
Die Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach §. 4 Absatz 2 dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistitk benutzt werden.
5. 11.
„Von den schriftlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse fließende Gebühr — statistische Gebühr — zu entrichten.
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben Deklaration aufgeführten Waaren: 9
1) wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt J11111642X*X*“ʒ wenn dieselben unverpackt sind, für je 1000 kg. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kar⸗ toffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Cement, Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrath zu bezeichnenden Massengütern in Wagenladungen, Schiffen, oder Flößen, verpackt oder unverpackt für je
bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh,
Schweinen, Schafen und Ziegen ist zu entrichten k1111X44““*“ Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten leben⸗
den Thieren wird eine Gebühr nicht erhoben.
steuer zu gewinnen, welche überhaupt nicht, oder nur zu einem heigehat See Zusbeansgdchin “ hat eine dem vier⸗ fachen der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleichkom⸗ mende Geldstrafe verwirkt. rach “ Der gleichen Strafe unterliegt, wer Branntwein, für welchen in Gemäßheit der vom Bundesrath erlassenen Vor⸗ scchriften (§. 1) eine Rückvergütung der Branntweinsteuer zu⸗
Doch ist bei schriftlicher Deklaration im Deklarations⸗ papier, bei mündlicher Deklaration mündlich, auch die Herkunft und Bestimmung der Waaren anzugeben. Ferher muß bei der Abfertigung zum Eingang in der freien Verkehr auf generelle Deklaration die letztere bezüglich der Gattung und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden. Für diese Waaren fungiren die betreffenden Zoll⸗ oder
Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. G
§. 12. 8 Von der statistischen Gebühr sind befreit: 3 1) die Waaren, welche 412. unter Zollkontrole versendet; b. auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände ge⸗
Bekanntmachung.
Bei der heutigen Ausloosung von Kreis⸗ des Bütower le sind die Vormittags 11 Uhr, olgenden Nummern gezogen worden:
und zwar auf Grund er das Nähere ergebenden Litt. A. Nr. 53 über 50 Thaler. Lieferungsbedingungen, die in unserem Bureau, so⸗ ILittt. A. Nr. 50 Thaler. wie in der Registratur der Königlichen Intendantur 8
mit Gesang in 3 Akten von J. Stinde und
G. Engels. Musik von G. Michaelis. Vor
und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter
Beleuchtung des Gartens: Großes Concert. Anfang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung 6 ½ Uhr.
Sonntag: Von 4 Uhr an: Gr. Doppel⸗Concert.
Rolle, Sohn der zu Schmiegel verstorbenen Müllermeister Carl August und Johanne Charlotte Rolleschen Eheleute, welcher im Jahre 1866 auf dem Königlichen Distrikts⸗ Amt in Fraustadt beschäftigt war, von dort aber verschwand, —
und von denen seitdem Nachrichten nicht eingegangen
seichneten Intendantur, St. Jürgen Nr. 69 b., hier⸗ selbst am Dienstag, den 5. August ecr.,
3. 68. M.: Ihre Familie.
3 Tharaktergemälde in 3 Akten. Dieselbe Vorstellung.
Großes Sommernachtsfest. Im prachtvollen Sommer⸗
Natur⸗Sänger⸗Gesellschaft. — Bengalische Be⸗ leuchtung und brillante Illumination durch mehr als 15 000 kranke Familie. Moser und
Entrée 50 ₰.
8 von L. Angely.
Verlobt: Frl. Adelaide von Palézieux⸗Falconnet
germania-Sommer-Theater. Sonnabend: Extra⸗Vorstellung. Gastspiel des Königlich Sächsi⸗ schen Hofschauspielers Hrn. Franz Oden. Das rrenhaus zu Dijon oder: Der Wahnsinnige.
Sonntag: Letztes Gastspiel des Hrn. Franz Oden.
elle-Alliance- Theater. Sonnabend:
arten: Von 6 Uhr an: Ununterbrochen großes oppel⸗Concert. (Kapellen: Baumgarten und Herold.) Steyerisches Damen⸗Quartett. — Tyroler
Gasflammen. Im Theater: Eine Posse in 3 Akten von G. von Ende des Festes 12 Uhr.
Sonntag: Neu einstudirt: Von 7 die Häßlichste. Posse in 3 Akten nebst einem Vorspiele in 1 Akt
W. Drost.
Familien⸗Nachrichten.
mit dem Großherz. Hess. Kammerherrn Adolph Freiherr von Haxthausen⸗Carnitz (Lausanne⸗ öSSS 1 Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Mitschke (Cöln). — Eine Tochter: Hrn. Major a. D. v. Jagow (Calberwisch). —8 8 Gestorben: Hr. Major Johann Ernst Huth (Neisse). — Hrn. Stabsarzt Dr. Eggers Sohn Hermann (Neustrelitz).
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Oeffentliche Borladung. Nachdem auf Grund der Anklage der Polizei⸗Anwaltschaft zu Schildberg vom 19. März 1879 gegen nachstehende Wehrmänner und Reservisten: 1) den Wirth Joseph Sosnowski aus Bobrownik, 2) den Tagelöhner Stanislaus Skrobania aus Grabow Vogtei, 3) den Maurer Stephan Kantecki aus Grabow, 4) den Arbeiter Joseph Lacinski aus Grabow Vogtei, 5) den Wirth Anton Mielcarek aus Bobrownik, 6) den Schneider Johann Karl Kalzer aus Bärwalde, 7) den Schäfer Gottlieb Friedrich Stolper aus Grabow, 8) den G“ Ephraim Zobel aus Siedlikow,
) den Bürger Franz Pastkowski aus Mirstadt, 10) den Arbeiter Roch Matylewicz aus Mirstadt, 11) den Gutsbesitzer Ludwig Emil v. Psarski aus Kuznica stara die Untersuchung wegen Auswanderns als beurlaubte Reservisten und Landwehrmänner ohne Erlaubniß eingeleitet worden ist, werden die⸗ selben hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem zur öffentlichen mündlichen Verhandlung und Entschei⸗ dung der Sache am 30. September 1879, Vormit⸗ tags 9 Uhr, vor dem Polizeirichter hierselbst im
dert, sich spätestens in
im Sitzungssaale des alten Gerichtsgebäudes an⸗
sind, sowie ihre werden hierdurch aufgefor⸗ em
am 3. Februar 1880, Vormittags 11 Uhr,
stehenden Termine schriftlich oder persönlich sich zu melden, widrigenfalls die Verschollenen für todt er⸗ klärt und ihr Vermögen den sich legitimirenden Erben, oder in deren Ermangelung dem Fiskus zu⸗ gesprochen werden wird. ““ Kosten, den 9. April 187909.
Königliches Kreisgericht.
I. Abtheilung.
[3744] Edictal-Citation.
Die Köchin Bertha Gottschalk in Breslau hat gegen die Erben des im Jahre 1873 oder 1874 hier⸗ selbst verstorbenen Victualienhändlers Ernst Hausmann auf Zahlung von 945 ℳ nebst 5 % Verzugszinsen seit dem 1. Januar 1874 unter der Behauprung geklagt, daß sie diese Summe dem Erblasser zur Aufbewahrung übergeben habe. Von den Erben sind der Carl und Gottlieb Reinhold Hausmann ihrem Aufenthaltsorte nach unbekannt und werden dieselben zum Termine
den 3. November c., Vormittags 9 Uhr, vor Herrn Kreisrichter von Bünau zur Klagebeant⸗ wortung unter der Warnung vorgeladen, daß sie die in der Klage vorgetragenen Thatsachen als richtig einräumen und gegen sie in contumaciam erkannt werden wird.
Die Abschriften der Klage sind aus dem Bu⸗ reau III. zu entnehmen.
Reichenbach i./Schl., den 18. April 1879.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
———
[6519] Submission.
Während der diesjährigen Herbstübungen der Truppen der 9. Division sind zu liefern bezw. zu gestellen: 1
1) Fourage bei den Brigade⸗Uebungen der Ka⸗
vallerie vom 18. bis 24. August in Wohlau,
Brot, Fourage, Viktualien, Bivaksholz und Stroh bei den Detachements⸗ und Divisions⸗ Uebungen vom 26. August bis 10. September in Raudten, Guhrau, Herrnstadt, Winzig und Wohlau; 1 der Vorspann zur Fortschaffung der vor⸗ bezeichneten Lieferungs⸗Gegenstände, sowie des pro 12. bis 25. August aus dem fiskalischen Magazin in Lüben zu empfangenden Brotes und der Fourage nach den Cantonnements;
3) der Truppen⸗Effekten⸗Vorspann und die
Wagen zur Beförderung der Aerzte und Zahl⸗ meister für sämmtliche Märsche der Truppen während der vorgenannten Zeit.
Die Lieferung dieses Bedarfs soll im Wege der öffentlichen Submission mit eventuell sich daran schließender Lizitation und zwar, Naturalien und Vorspann getrennt von einander, verdungen werden.
Hierzu ist ein Termin anberaumt auf
onnerstag, den 31. Juli d. Js.,
9. Armee⸗Corps in Altona zur Einsicht ausliegen, auch auf Verlangen bei rechtzeitiger Requisition in Abschrift gegen Erstattung der Kopialienkosten be⸗ zogen werden können, ein Submissionstermin ab⸗ gehalten werden.
Hierauf reflektirende Unternehmer Offerten, die mit der Aufschrift: „Submissions⸗Offerte auf Lieferung von Manöver⸗Verpflegungs⸗Bedürfnissen’“ zu versehen sind, und die ferner die ausdrückliche Angabe enthalten müssen, daß Offerent von den Bedingungen Kenntniß genommen hat und dieselben als für sich rechtsverbindlich acceptirt, schriftlich und versiegelt vor dem festgesetzten Termin portofrei an uns einsenden.
wollen ihre
Littt. C. Nr. 8 über 500 Thaler. Diese Obligationen werden den Inhabern mit dem Bemerken gekündigt, daß die Rückzahlung der Valuta nebst den Zinsen bis nltimo Dezember d. J. gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen und der Zinscoupons am 2. Januar 1880 und den fol⸗ genden Tagen durch die Kreis⸗Kommunal⸗Kasse hierselbst erfolgen wird. 8
Von den bereits früher ausgeloosten und gekün⸗ digten Obligationen ist Litt. B. Nr. 59 über 100 Thlr. zur Realisirung bisher nicht vorgelegt, worauf der Inhaber hierdurch besonders aufmer ksam gemacht wird.
Bütow, den 5. Juni 1879. 8
Offerten, welche den vorstehenden Festsetzungen
Der Kreisausschuß des Kreises Bütow.
Aectlva.
Passiva.
Cassa⸗Bestand . . . Wechsel Bestand . . . .. Prenßische 4 % consolidirte Anleihe. 11114“ Hypotheken
als Unterlage für ausgegebene unkündbare Hypothekenbriefe
abzüglich Amortisationsbeiträge Darlehen 8
auf lombardirte Hypotheken
ℳ 6,300,423. 31.
„ 1,790,490. 11
548,354 57 8,595,825 59
960,408 95 88,563,272
auf dergl. Effecten Cautionen 1 deponirte Effecten der Mit⸗ glieder des Curatorii und der 64“*“ Eigenes Bankgebäude, Hinter der Katholischen Kirche“ Nr. 2 Erworbene Grundstücke. Mobilien und Utensilien Werth der Bureaux⸗Einrich⸗ Ee“ Debitores laut Conto⸗Correntbuch
1,300,000 11,096,041
36,331 1,768,072
Berlin, den 30. Juni 1879.
der Preußischen
Terminszimmer anstehenden Termine zu erscheinen und sich über das ihnen zur Last gelegte Vergehen
Vormittags 9 Uhr,
Stephan.
Bilanz am 30. Juni 1879.
ℳ
Per Actien⸗Capital 1 eingezahlte 50,000 Stück Aktien ““
Reserve⸗Fonds 2
Verlust⸗Reserve. 1“
Provisions⸗Reserve . ..
Unkündbare Hypothekenbriefe
abzüglich verlooste ..
Amortisations⸗Zuschlags⸗
Fonds
zur Bestreitung der 10 resp.
15 % Amortisations⸗Entschädi⸗
gung reservirt.. 1““ Hypothekenbriefe
bereits im Nominalbetrage von
ℳ 82,925 ausgeloost, jedoch
noch nicht eingelöst unter
Prämienzuschlag mit... Cautionen
wie Fhenstsben Haus⸗Hypothe
auf unser Grundstück „Hinter
der kathol. Kirche Nr. 2“.
„ Coupons und Dividenden zur Einlösung noch nicht prä⸗ enctäitke
„ Creditores a. noch nicht eingeforderte Zah⸗
lungen auf von uns erworbene
Hypotheken ℳ 492,632. 69 b. laut Conto⸗
Correntbuch „ 1,186,466. 24
Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto
30,000,000 5,590,680 1,000,000
450,000
79,166,350
91,467 132,000
150,000
1,499,922
vSD2 25l
Die Direction Boden⸗ECredit⸗Actien⸗Bank.
Hedemann.
Ueberschuß per I. Semester
““
165141
“
sendung gerichtet ist, anzusehen.
gesagt oder gewährt worden ist, zu einem anderen, als dem
gestatteten Zwecke verwendet. 3
Wer den zur Ausführung des §. 1 erlassenen Bestim⸗
mungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu ein⸗ hundertfünszig Mark.
§. 4. In Betreff der Bestrafung des Rückfalls, der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, und der Strafverjährung, sowie in Betreff der Feststellung, Unter⸗ suchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Ver⸗ waltungsvorschriften, der Strafmilderung und des Erlasses im Gnadenwege finden die Vorschriften sinngemäße Anwen⸗ dung, welche für die LW“ gegen die gesetzlichen 1““ betreffend die Besteuerung des Branntweins,
§. 5. Die Bestimmung Ziffer II. §. 4 Litt. d. des Artikel 5 8.eeiee vom 8. Juli 1867 wird auf⸗ en. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Hechsteig 1 b . Gegeben Schloß Mainau, den 19. Juli 187209. (I. S.) Wilhelm. “ von Bismarck. Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
Vom 20. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛec. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmun des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt: i
Die Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zoll⸗ Fei ein⸗, aus⸗ oder durchgeführt werden, einschließlich der 1 ersendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach em Zollgebiet, sind den mit den Anschreibungen für die Ver⸗ kehrsstatistik beauftragten Amtsstellen 688 3, 4) nach Gattung, Menge, Herkunfts⸗ und Bestimmungsland anzumelden.
Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land, 830 dessen Gebiet die Versendung erfolgt ist, und als Land er Bestimmung der Waaren dasjenige Land, wohin die Ver⸗
Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf:
Steuerstellen als Anmeldestellen. 5
schlüssen wohnt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der Waarenführer verantwortlich. „Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, mündlich anmelden oder nach §. 4 Angaben machen. Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Per⸗ sonen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Auslande b Sendungen nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waaren in das Ausland erst während des Transports bekannt wird, weiter befördern, nach⸗ dem ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere sowohl in formeller Hinsicht den er⸗ theilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem Inhalt nach mit den Frachtbriefen und Deklarationen übereinstimmen. Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmeldescheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Interimsscheins, gestattet werden. Der In⸗ terimsschein weiset die Massengüter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Kolli 1cg- 7
welche
Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförde⸗ rung aufgegeben ist, hat der Waarenführer ohne Verzug die Anmeldung zu bewirken. Für Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, ist von den Zoll⸗ direktivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend Be⸗ stimmung zu treffen.
Die öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, haben bei Uebergabe der Anmeldescheine oder Interimsscheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen.
Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein Interimsschein nicht rechtzeitig durch den Anmeldeschein einge⸗ löst, so kann die Nachreichung innerhalb bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben werden.
§. 8. „Die Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch äußere Besichtigung befugt. Ihnen liegt ob, ohne Verzug die
1) die Gegenstände der im §. 5 des Gesetzes, betreffend 8 Zolltarif des deutschen Zollgebiets ꝛc. (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 208) bezeichneten Art, Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 gr oder weniger. 2
Anmeldescheine zu prüfen; erforderlichen Falles haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbefund zu
vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen.
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§. 2. In der Regel muß die Gattung jeder Waare nach deren
§. 9. Der Bundesrath kann beim Postverkehr, bei Sendungen
Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Absender ob. Dem Waarenführer ist die Vertretung gestattet, öffent⸗ lichen Transportanstalten und Güterbeförderung gewerbs⸗ mäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der Ab⸗ sender weder im deutschen Zollgebiet noch in den Zollaus⸗
bracht; c. nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt, oder d. zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses bgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden; 2) die Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr a. durch das deutsche Güd gshae durchgeführt, oder b. aus demselben durch das Ausland nach dem Zoll gebiet befördert werden; 3) die Postsendungen.
erstreckt sich nicht auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollkontrole bei einem Amt im Innern in den freien Verkehr gesetzt werden.
§. 13.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Gebühr (§. 11) wird durch Verwendung von Reichs⸗Stempelmarken in dem erforderlichen Werthbetrage auf den Anmeldescheinen oder den dieselben nach §. 4 vertretenden Papieren vor Ueber⸗ gabe derselben an die Anmeldestellen erfüllt. Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet dem Reich gegenüber derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmel⸗ dung stattzufinden hat, Inhaber (natürlicher Besitzer) der Waare ist. §. 14.
„Für die den Bundesstaaten durch die Statistik des aus⸗ wärtigen Waarenverkehrs erwachsenden Kosten wird aus dem Ertrag der statistischen Gebühr eine durch den Bundesrath festzustellende Vergütung gewährt.
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Die für die Kontrolirung der Zölle bestehenden Vor⸗ schriften finden auf die Gebühr Anwendung.
S. 16. Die Hilhane der Zollverwaltung haben die Beobachtung
der Vorschriften dieses Gesetzes
G u überwachen und Zuwider⸗ handlungen gegen dieselben zur 1
nzeige zu bringen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich bekannt emachten Ausführungsbestimmungen von Seiten der Waaren⸗ ührer und inländischen Absender sind, unbeschadet der Vor⸗ schriften in 8§. 275 und 276 des Strafgesetzbuchs, mit einer Ordnungsstrafe bis zu Uhundert Mark zu bestrafen. Henee und Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampf⸗ schiffahrtsgesellschaften, sowie andere nicht zur handel⸗ und gewerbtreidenden Klasse gehörende Personen haften bezüglich
der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und
Ausführungsvorschriften 153 des Vereins⸗Zollgesetzes.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Ent⸗ scheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
nach Maßgabe des 8§.
Gesetzes und der 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der