admersleben, Seehausen; Amtsbezirke Eggenstedt, Groß⸗Germers⸗ en, Dorf Hadmersleben, Klein⸗Oschersleben, Peseckendorf,
mke. Amtsgericht Osterwieck. Aus dem Kreise Halberstadt: Stadt⸗ bezirke Dardesheim, Hornburg, Osterwieck; Amtsbezirke Abbenrode, Berssel⸗Deersheim, Hornburg, Roclum, Rohrsheim, Veltheim, 8. eg ati Zilly. Aus dem Kreise Oschersleben: Amtsbezirk Dede⸗ eben. Amtsgericht Ouedlinburg. Aus dem Kreise Aschersleben: Stadtbezirk Quedlinburg; Amtsbezirk: Ditfurt, Suderode, Thale, Wernigerode.
Westerhausen. 1 1 Kreis Wernigerode. Kreise Zellerfeld: Amt Elbingerode.
Amtsgericht Landgerichtsbezirk Halle. Amtsgericht Alsleben. Aus dem Mansfelder Seekkreise: Stadtbezirk Alsleben; Amtsbezirke Alsleben, Belleben. Aus dem Amtsbezirk Nelben: Gemeindebezirke Gnölbzig, Nelben; Gutsbezirk Gnölbzig. Aus dem Saalkreise: Aus dem Amtsbezirk Beesenlaub⸗ lingen: Gemeindebezirke Beesenlaublingen, Beesedau, Mucrena; Gutsbezirke Domäne Neubeesen, Poplitz.
Amtsgericht Bitterfeld. Kreis Bitterfeld mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Delitzsch, Düben, Gräfenhainchen, Löbejün und Zörbig gelegten Theile.
Amtsgericht Cönnern.
Aus dem
Aus dem Saalkreise: Stadtbezirk Cönnern; Amtsbezirk Trebnitz. Aus dem Amtsbezirk Beesenlaub⸗ lingen: Gemeindebezirke Custrena, Unterpeißen. Aus dem Amts⸗ bezirk Domnitz: Gemeindebezirke Dornitz, Garsena, Golbitz, Hoch⸗ edlau, Kirchedlau, Mitteledlau. Aus dem Amtsbezirk Rothenburg: Gemeindebezirk Rothenburg; Gutsbezirk Domäne Rothenburg.
Amtsgericht Delitzsch. Kreis Delitzsch mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Düben, Eilenburg und Halle gelegten Theile. Au: dem Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk Brehna; Amtsbezirke Kitzendorf, Roitzsch. Aus dem Amtsbezirk Holzweissig: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Petersroda.
Amtsgericht Eisleben. Mansfelder Seekreis mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Alsleben, Gerbstedt, Halle und Wettin ge⸗ legten Theile. Aus dem Gebirgskreise Mansfeld: Amtsbezirk Her⸗ gisdorf.
Amtsgericht Ermsleben. Aus dem Mansfelder Gebirgskreise: Stadtbezirk Ermsleben; Amtsbezirk Sinsleben. Aus dem Amts⸗ bezirk Meisdorf: Gemeindebezirke Meisdorf, Pansfelde, Wieserode; Gutsbezirke Degenershausen, Meisdorf, Pansfelde. Aus dem Amts⸗ bezirk Quenstedt: Gemeindebezirke Endorf, Harkerode, Welbsleben; Gutsbezirke Endorf, Harkerode. Aus dem Amtsbezirk Stangerode: Gemeindebezirke Alterode, Ulzigerode.
Amtsgericht Gerbstedt. Aus dem Mansfelder Seekreise: Stadtbezirk Gerbstedt; Amtsbezirke Friedeburg, Gerbstedt, Heiligen⸗ thal, Rottelsdorf. Aus dem Amtsbezirk Nelben: Gemeindebezirk Zellewitz.
Amtsgericht Gräfenhainchen. Aus dem Krreise Bitterfeld: Stadtbezirk Gräfenhainchen; Amtsbezirke Burgkemnitz, Crina, Jüden⸗ berg, Schköna; Amtsbezirk Alt⸗Jeßnitz mit Ausschluß des Gemeinde⸗ bezirks und Gutsbezirks Alt⸗Jeßnitz. Aus dem Kreise Wittenberg. Aus dem Amtsbezirk Radis: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Radis.
Amtsgericht Halle. Stadtkreis Halle. Saalkreis mit Aus⸗ schluß der zu den Amtsgerichten Alsleben, Cönnern, Löbejün und Wettin gelegten Theile. Aus dem Kreise Delitzsch: Stadtbezirk Landsberg; Amtsbezirke Gütz, Naundorf bei L., Queis, Reinsdorf, Sietzsch. Aus dem Mansfelder Seekreise: Amtsbezirke Bennstedt, Langenbogen, Steuden, Teutschenthal. Aus dem Kreise Merseburg: Aus dem Amtsbezirk Holleben: Gemeindebezirke Beuchlitz, Passen⸗ dorf mit Angersdorf, Schlettau; Gutsbezirke Beuchlitz, Passendorf.
Amtsgericht Hettstedt. Mansfelder Gebirgskreis mit Aus⸗ schluß der zu den Amtsgerichten Eisleben, Ermsleben, Mansfeld, Sangerhausen und Wippra gelegten Theile.
Amtsgericht Lauchstedt. Aus dem Kreise Merseburg: „Stadt⸗ bezirke Lauchstedt, Schafstedt; Amtsbezirk Groß⸗Gräfendorf; Amts⸗ bezirk Delitz a. B. mit Ausschluß der Gemeindebezirke Corbetha, Dörstewitz, Schkopau und des Gutsbezirks Schkopau. Aus dem Amtsbezirk Holleben: Gemeindebezirk Holleben. Aus dem Amtsbezirk Nieder⸗Clobicau: Gemeindebezirke Cracau, Klein⸗Gräfendorf, Nieder⸗ Clobicau, Nieder⸗Wünsch, Ober⸗Clobicau, Raschwitz, Reinsdorf, Wünschendorf; Gutsbezirk Raschwitz.
Amtsgericht Löbejün. Aus dem Kreise Bitterfeld: Amts⸗ bezirk Plötz. Aus dem Saalkreise: Stadtbezirk Löbejün; Amts⸗ bezirk Krosigk. Aus dem Amtsbezirk Brachwitz: Gemeindebezirk Sylbitz. Aus dem Amtsbezirk Domnitz: Gemeindebezirke Dalena, Domnitz, Schlettau, Sieglitz. Aus dem Amtsbezirk Petersberg: Ge⸗ meindebezirke Dachritz, Frößnitz, Nehlitz, Petersberg, Trebnitz a. P., Wallwitz, Westewitz.
Amtsgericht Mansfeld. Aus dem Mansfelder Eebirgskreise: Stadtbezirke Leimbach, Mansfeld; Amtsbezirke Gorenzen, Siebigerode. Aus dem Amtsbezirk Großörner: Gutsbezirk Rödgen. Aus dem Amtsbezirk Klostermansfeld: Gemeindebezirk Klostermansfeld; Guts⸗ bezirke Leimbach, Klostermansfeld (Domäne). Aus dem Amtsbezirk Rammelburg: Gemeindebezirk Biesenrode.
Amtsgericht Merseburg. Kreis Merseburg mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Halle, Lauchstedt, Lützen und Schkeuditz ge⸗ legten Theile.
Amtsgericht Schkeuditz. Aus dem Kreise Merseburg: Stadt⸗ bezirk Schkeuditz; Amtsbezirke Alt. Scherbitz, Klein⸗Liebenau, Model⸗ witz; Amtsbezirk Wehlitz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Raßnitz, Weßmar und des Gutsbezirks Weßmar.
Amtsgericht Wettin. Aus dem Mansfelder Seekreise: Amts⸗ bezirke Salzmünde, Zappendorf. Aus dem Saalkreise: Stadtbezirk Wettin; Amtsbezirk Domäne Wettin; Amtsbezirk Brachwitz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Beidersee, Möderau, Morl, Sylb Aus dem Amtsbezirk Rothenburg: Gemeindebezirke Deutleben, Dobi Dössel, Neutz.
Amtsgericht Wippra: Ans dem Mansfelder Gebirgskreise: Amtsbezirke Braunschwende, Dankerode, Wippra; Amtsbezirk Rammelburg mit Ausschluß des Gemeindebezirks Biesenrode. Aus dem Amtsbezirk Meisdorf: Gemeindebezirk Molmerswende; Guts⸗ bezirk Molmerswende. Aus dem Amtsbezirk Morungen: Gemeinde⸗ Horla, Paßbruch, Rotha; Gutsbezirke Hilkenschwende, Horla,
bauns
Amtsgericht Zörbig. Aus dem Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk
örbig; Amtsbezirke Göttnitz, Löberitz, Ostrau, Pösigk, Spören, tumsdorf.
, 9v. 2 5
1
Landgerichtsbezirk Magdeburg.
Amtsgericht Aken. Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk Aken; Amtsbezirke Lödderitz, Micheln, Susigke. Aus dem Amtsbezirk Rosen⸗ burg: Gemeindebezirk Breitenhagen.
Amtsgericht Barbyv. Aus dem Kreise Calbe: St Barby; Amtsbezirk Grafschaft Barby; Amtsbezirk Rosenb Ausschluß des Gemeindebezirks Breitenhagen.
miegericht Buckan. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Buckan. Aus dem Kreise Wanzleben: Amtsbezirke Osterweddingen, Salbke, Westerhüsen. Aus dem Amtsbezirk Klein⸗ Ottersleben: Gemeindebezirk Lemsdorf.
Amtsgericht Burg. Kreis Jerichow I. mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Gemmern, Loburg, Magdeburg und Ziesar ge⸗ legten — . Aus Kreise S II.: Aus dem Amtsbezirk Zerben: Gemeindebezirke Gütter, Reesen.
Amtsgericht Calbe a. S. Kreis Calbe mit Ausschluß den Amtsgerichten Aken, Barby, Groß⸗Salze, Schönebeck und furt gelegten Theile.
Amtsgericht Erxleben. Aus dem Krtise Neuhaldensleben: Amtsbezirke Eilsleben, Eimersleben, Erxleben, Harbke, Ostingers⸗ leben, Uhrsleben, Ummendorf, Wefensleben, Wormsdorf. Aus — F-v-ekh Bartensleben: Gemeindebezirke Alleringersleben,
ors
Amtsgericht Ggommern. Aus dem Kreise Jerichow I.: Stadt⸗ bezirk Goemmern; Amtsbezirke Gehrden, Ide, Pöthen, Wal⸗ ternienburg. Aus dem Amts bezirk Leitzkan: Gemeindebezirk Prödel.
Amtsgericht Groß⸗Salze. Aus dem Kreise Calbe: Stadt⸗ L v Amtsbezirke Biere, Eggersdorf, Frohse, Gnadau, Salze. Amtsgericht Hötensleben. Aus dem Kreise Neuhaldensleben: Amtsbezirke Barneberg, Hötensleben, Sommerschenburg, Völpke,
Wackersleben, Warsleben. 1
Amtsgericht Loburg. Aus dem Kreise Jerichow I.: Stadt⸗ bezirke Loburg, Möckern; Amts bezirke Dörnitz, Isterbies, Loburg, Groß⸗Lübars, Möckern, Schweinitz; Amtsbezirk Leitzkau mit Ausschluß des Gemeindebezirks Prödel.
Amtsgericht Magdeburg. Aus dem Kreise Jerichow I.: Amtsbezirke Biederitz, Cracau, Königsborn, Randau. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Magdeburg mit Sudenburg. Aus dem Kreise Wanzleben: Amtsbezirke Diesdorf, Hohendodeleben, Groß⸗Ottersleben; Amtsbezirk Klein⸗Ottersleben mit Ausschluß des Gemeindebezirks Lemsdorf. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amts⸗ bezirke Eichenbarleben, Irxleben, Niederndodeleben, Ochtmersleben, Schnarsleben.
Amtsgericht Neuhaldens leben. Kreis Neuhaldensleben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Erxleben und Hötensleben ge⸗ legten Theile. Aus dem Kreise Gardelegen: Aus dem Amtsbezirk Wegenstedt: Gemeindebezirk Wieglitz.
Amtsgericht Neustadt⸗Magdeburg. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Neustadt⸗Magdeburg. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amtsbezirke Groß⸗Ammensleben, Klein⸗Ammensle ben, Barleben, Dahlenwarsleben, Ebendorf, Gutenswegen, Hermsdorf, Hohenwarsleben, Meitzendorf, Olvenstedt, Rothensee.
Amtsgericht Schönebeck. Aus dem Kreise Calbe: Stadt⸗
Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk
bezirk Schönebeck.
Amtsgericht Staßfurt.
Staßfurt; Amtsbezirke Atzendorf, Borne, Löderburg.
Amtsgericht Wanzleben. Kreis Wanzleben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Buckau, Egeln, Oschersleben und Magdeburg gelegten Theile. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amtsbezirke Draken⸗ stedt, Dreileben, Druxberg, Groß⸗Rodensleben, Wellen.
Amtsgericht Wolmirstedt. Kreis Wolmirstedt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Magdeburg, Neustadt⸗Magdeburg und Wanzleben gelegten Theile.
Amtsgericht Ziesar. Aus dem Kreise Jerichow I.: Stadt⸗ bezirk Ziesar; Amtsbezirke Burg Ziesar, Dahlen, Görzke, Magde⸗ burgerforth, Vor⸗Ziesar, Wenzlow.
Landgerichtsbezirk Naumburg a. S.
Amtsgericht Cölleda. Kreis Eckartsberga mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Artern, Eckartsberga, Heldrungen und Wiehe gelegten Theile.
Amtsgericht Eckartsberga. Aus dem Kreise Eckartsberga: Stadtbezirke Bibra, Eckartsberga; Amtsbezirke Auerstedt, Kloster Häseler, Herrengoßerstedt, Steinburg. Aus dem Kreise Naumburg: Aus dem Amtsbezirk Gernstedt: Gemeindebezirk Lißdorf.
Amtsgericht Freiburg a. U. Aus dem Kreise Querfurt: Stadtbezirke Freiburg a. U., Laucha; Amtsbezirke Branderoda, Goseck, Zscheiplitz; Amtsbezirk Gleina mit Ausschluß der Gemeinde⸗ bezirke Calzendorf, Jüdendorf, Steigra. Aus dem Amtsbezirk Bedra: Gemeindebezirke Lunstädt, Nahlendorf, Roßbach. Aus dem Amts⸗ bezirk Burgscheidungen: Gemeindebezirke Dorndorf, Plößnitz.
Amtsgericht Heldrungen. Aus dem Kreise Eckartsberga: Stadtbezirk Heldrungen; Amtsbezirke Cannawurf, Gorsleben, Ober⸗ Heldrungen; Amtsbezirk Reinsdorf mit Ausschluß der Gemeinde⸗ bezirke Bretleben, Reinsdorf und der Gutsbezirke Bretleben, Reins⸗ dorf I., II., III. Aus dem Amtsbezirk Leubingen: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Büchel.
Amtsgericht Hohenmölsen. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadtbezirk Hohenmölsen; Amtsbezirk Domsen; Amtsbezirk Webau mit Ausschluß der Gemeindebezirke Aupitz, Granschütz. Aus dem Amtsbezirk Köttichau: Gemeindebezirke Jaucha, Köttichau, Zembschen,
etzsch. Aus dem Amtsbezirk Ober⸗Werschen: Gemeindebezirke Gosserau, Keutschen, Nödlitz, Wildschütz; Gutsbezirke Nödlitz, Wild⸗ schütz I, Wildschütz II., Fabrik Wildschütz.
Amtsgericht Lützen. Aus dem Kreise Merseburg: Stadtbezirk Lützen; Amtsbezirke Altranstedt, Dehlitz a. S., Groß⸗Görschen, Kitzen, Teuditz. Aus dem Amtsbezirk Dürrenberg: Gemeindebezirke Groß⸗Goddula, Klein⸗Goddula, Vesta; Gutsbezirke Groß⸗ und Klein⸗ Goddula.
Amtsgericht Mücheln. Aus dem Kreise Querfurt: Stadtbezirk Mücheln; Amtsbezirke Geißelthal, Ober⸗Wünsch, St. Ulrich. Aus dem Amtsbezirk Bedra: Gemeindebezirke Bedra, Braunsdorf, Leiha, Schortau; Gutsbezirk Bedra.
Amtsgericht Kaumburg. Kreis Naumburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Eckartsberga gelegten Theils. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadtbezirk Schkölen. Aus dem Amtsbezirk Löbitz: Gemeindebezirk Meyhen; Gerichtsbezirk Meyhen. Aus dem Amts⸗ bezirk Schkölen: Gutsbezirk Schköle.i.
Amtsgericht Nebra. Aus dem Kreise Querfurt: Stadtbezirk Nebra; Amtsbezirke Altenroda, Vitzenburg; Amtsbezirk Burgscheidungen mit Ausschluß der Gemeindebezirke Dorndorf, Plößsnitz.
Amtsgericht Osterfeld. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadt⸗ bezirke Osterfeld, Stößen; Amtsbezirke Groß⸗Helmsdorf, Lissen; Amtsbezirk Kistritz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Kostplatz, Krauschwitz, Zaschendorf; Amtsbezirk Löbitz mit Ausnahme des Ge⸗ meindebezirks und Gutsbezirks Meyhen; Amtsbezirk Schkölen mit Ausnahme des Gutsbezirks Schkölen. Aus dem Amtsbezirk Droyßig: Gemeindebezirk Stolzenhain. Aus dem Amtsbezirk Gröbitz: Ge⸗ meindebezirk Priestedt; Gutsbezirk Nöbeditz. Aus dem Amtsbezirk Meineweh: Gemeindebezirke Klein⸗Helmsdorf, Roda, Weickelsdorf; Gutsbezirk Klein⸗Helmsdorf.
Amtsgericht Querfurt. Kreis Querfurt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Freiburg a. li., Mücheln und Nebra gelegten Theile.
Amtsgericht Teuchern. Aus dem Kreise Weißen fels: Stadt⸗ bezirk Teuchern; Amtsbezirke Obernessa, Teuchern. Aus dem Amts⸗ bezirk Kistritz: Gemeindebezirke Kostplatz, Krauschwitz, Zaschendorf. Aus dem Amtsbezirk Ober⸗Werschen: Gemeindebezirke Deuben, Naundorf, Ober⸗Werschen, Tackau, Unter⸗Werschen. Gutsbezirke Deuben, Naundorf, Tackau.
Amtsgericht Weißenfels. Kreis Weißenfels mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Hohenmölsen, Naumburg, Osterfeld, Teu⸗ chern und Zeitz gelegten Theile.
Amtsgericht Wiehe. Aus dem Kreise Eckarts berga: Stadt⸗ bezirk Wiehe; Amtsbezirke Bucha, Wiehe; Amtsbezirk Donndarf mit Ausschluß des Gemeindebezirks und Gutsbezirks Nausitz. Aus dem Amtsbezirk Bachra: Gemeindebezirke Lossa, Rothenkerga; Guts⸗ bezirke Lossa, Rothenberga.
Amtsgericht Zeitz. Kreis Zeitz. Aus dem Kreise Weißenfels: Amtsbezirke Gladitz, Theißen; Amtsbezirk Droyßig mit Ausschluß des Gemeindebezirks Stolzenhain; Amtsbezirk Meineweh mit Aus⸗ 6 der Gemeindebezirke Klein⸗Helmsdorf, Roda, Weickelsdorf und des Gutsbezirks Klein⸗Helmsdorf. Aus dem Amtsbezirk Köttichau: Gemeindebezirke Döbris, Mutschau, Schwerzau. “
(Fortsetzung folgt.)
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Prorektor am Gymnasium zu Cöslin, Dr. Her⸗ mann Braut, ist das Prädikat Professor⸗ beigelegt
Justiz⸗Ministerium. Allgemneine Lerfigung vom 24. Juli 1879, betreffend den Erlaß einer Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher. Die Vorschriften des Gesetzes vom 31. März d. J., be⸗ treffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civil⸗
““
4 ““ 8 8 prozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung (Gesetz⸗ Samml. S. 332) über das von dem Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen u. s. w., welche in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Prozesse er⸗ folgt sind, zu beobachtende Verfahren sind mit Rücksicht auf die beschränkte Dauer dieser Vorschriften und deren Verschie⸗ denheit für die einzelnen Rechtsgebiete nicht in den Bereich der Geschäftsanweisung gezogen.
Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aus den im §. 13 des Gesetzes vom 31. März d. J. bezeich⸗ neten Entscheidungen u. s. w. hat sich der Gerichtsvollzieher gleichfalls nach der erlassenen Geschäftsanweisung zu richten, insoweit nicht durch die besonderen Vorschriften der §§. 14 bis 32 jenes Gesetzes ein abweichendes Verfahren bedingt ist.
Zu beachten ist insbesondere Folgendes:
1) Hat eine Beschlagnahme oder Pfändung beweglicher körperlicher Sachen bereits vor dem 1. Oktober d. J. statt⸗ gefunden, so ist die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in diese Sachen von dem beauftragten Gerichtsvollzieher lediglich nach den bisher geltenden Vorschriften auszuführen. Insoweit nach diesen Vorschriften die Leitung der Zwangsvollstreckung den Gerichten zusteht, d. h. im ganzen Bereiche der Monarchie mit Ausnahme der Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle und des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, tritt an die Stelle des bisher mit der Leitung der Zwangsvollstreckung befaßten Gerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvoll⸗ streckung stattfindet. Der Gerichtsvollzieher erhält den Auftrag zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von diesem Gericht und hat dieselbe unter Beachtung der für die Vollstreckung durch die Exekutoren bisher geltenden Vorschriften auszuführen. Für die Ausführung der betreffenden Aufträge des Gerichts erhält der Gerichtsvollzieher an Stelle der tarifmäßigen Ge⸗ bühren und Vergütungen an baaren Auslagen eine Entschä⸗ digung aus der Staatskasse nach Maßgabe der §§. 25, 61 der Gerichtsvollzieherordnung.
Bei der weiteren Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, welche bereits vor dem 1. Oktober d. J. mit Beschlag belegt oder gepfändet sind, findet ein von den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung abweichendes Verfahren nur in den nicht zu den Bezirken des Appellationsgerichts zu Celle und des Appellationsgerichtshofes zu Cöln gehörigen Landes⸗ theilen und auch hier nur insoweit statt, als der Gerichts⸗ vollzieher die Abschrift des Protokolls über die weitere Pfän⸗ dung in jedem Falle dem die Vollstreckung leitenden Amts⸗ gericht einzureichen hat.
2) Hat eine Beschlagnahme oder Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, in welche die Zwangsvollstreckung nach dem 1. Oktober d. J. stattfinden soll, vor diesem Zeitpunkte noch nicht stattgefunden, so hat der Gerichtsvollzieher aus den im §. 13 des Gesetzes vom 31. März 1879 bezeichneten Schuldtiteln, insbesondere aus Entscheidungen, welche in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt sind, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Civil⸗ prozeßordnung auszuführen. Die für Fälle dieser Art in dem Gesetz vom 31. März d. J. getroffenen besonderen Vorschrif⸗ ten beͤtreffen im Wesentlichen nur die Form der vollstreckbaren Ausfertigung und die Auftragsertheilung. Für die Gerichts⸗ vollzieher, mit Ausschluß derer in den bisherigen Bezirken des Appellationsgerichts zu Celle und des Appellationsgerichts⸗ 28 zu Cöln, wird in dieser Beziehung Folgendes hervor⸗ gehoben.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, sofern dieselbe bereits vor dem 1. Oktober d. J. bei Gericht beantragt war, auf Grund des richterlichen Exekutionsbefehls oder auf Grund des an ein anderes Gericht gerichteten Ersuchungsschreibens. Der Exekutionsbefehl oder das Ersuchungsschreiben vertritt die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. Eine Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung beginnen kann, steht dem Gerichts⸗ vollzieher nicht zu, er hat lediglich den Befehl auszuführen. Der Zustellung des Exekutionsbefehls oder des Ersuchungs⸗ vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung bedarf es nicht.
Den Auftrag erhält der Gerichtsvollzieher unter Aushän⸗ digung des Exekutionsbefehls oder des Ersuchungsschreibens entweder von dem Gerichtsschreiber oder unmittelbar von der Partei. Ist der Auftrag von dem Gerichtsschreiber ertheilt, so hat sich der Gerichtsvollzieher als unmittelbar von dem Gläubiger beauftragt anzusehen.
Ist die Exekution nicht bereits vor dem 1. Oktober d. J. bei Gericht beantragt, so muß sich der Gläubiger von dem Gerichtsschreiber eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilen lassen (§. 19 des Gesetzes vom 31. März d. J.) Auf Grund derselben wird die Zwangsvollstreckung von dem Gerichts⸗ 29h nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung aus⸗ geführt.
Der Gerichtsvollzieher erwirbt für die Zwangsvollstreckun⸗ gen, welche er hiernach auf Grund eines richterlichen Exeku⸗ tionsbefehls (Ersuchungsschreibens) oder einer vollstreckbaren Ausfertigung ausführt, die tarifmäßigen Gebühren und baaren Auslagen (§. 61 der Gerichtsvollzieherordnung.)
Berlin, den 24. Juli 1879.
Der Justiz⸗Minister. In dessen Vertretung: von Schelling. An sämmtliche Justizbehörden.
“
Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und Ministerial⸗Direktor Meinecke nach der Schweiz.
Angekommen: Der Ober⸗Bau⸗ und Ministerial⸗Direktor Weishaupt von Geestemünde;
der Ober⸗Bau⸗ und Ministerial⸗Direktor Schneider von Heringsdorf;
der Präsident des Königlichen Ober⸗Verwaltungsgerichts Persius von St. Peter.
Bekanntmachungen,
betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗
fuhr über die Reichsgrenze.
Zur Verhütung der Einschleppung von Viehseuchen wird hierdurch angeordnet, daß bis auf Weiteres Rindvieh, welches aus Großbritannien oder aus Nordamerika oder Suüdamerika auf dem Wasserwege oder dem Landwege in den Hamburgischen Staat gebracht wird, vor der Ausladung der betreffenden Polizeibehörde anzumelden und sodann auf Kosten der Be⸗ theiligten in einer von dieser Behörde anzuweisenden, von dem Verkehr mit inländischem Vieh isolirten Räumlichkeit unter⸗
zubringen ist. Daselbst wird das Vieh vier Wochen lang einer thierärztlichen Beobachtung unterzogen, und erst wenn es nach Ablauf dieser Zeit von dem angestellten Thierarzte für frei von ansteckenden Krankheiten erklärt worden, zum freien Verkehr zugelassen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 ℳ geahndet, sofern nicht die im §. 328 des Strafgesetzbuchs angedrohten härteren Strafen verwirkt sind.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. August 1879.
Niichtamtliches. Deutsches NReich.
Preußen. Berlin, 5. August. Se. Majestät der Kaiser und König machten, wie „W. T. B.“ au; Gastein meldet, heute nach dem Bade einen Spaziergang.
Das Befinden Sr. Majestät ist fortdauernd ein vor⸗ treffliches 8
— Bringt eine Frau Hypothekenforderungen in die Ehe ein unter der ausdrücklichen Abmachung, daß diese
Forderungen der Frau vorbehalten bleiben, so haben, nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom 4. April 1879, diese Kapitalien sowie ihre Früchte (Zinsen) Dritten gegenüber nur dann die Eigenschaft des der Frau Vorbehal⸗ tenen, wenn sie in das Grundbuch ausdrücklich als der Frau vorbehalten eingetragen sind. Ist dies nicht erfolgt, so kann der betreffende Hypothekenschuldner gegen die von ihm zu zahlenden Zinsen seine etwaigen Forderungen gegen den Ehe⸗ mann in Abrechnung bringen.
— Der hiesige ftansöisch⸗ Botschafter Graf de St. Vallier hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit fungirt als Geschäftsträger der erste Sekretär der fran⸗ zösischen Botschaft Graf de Canclaux.
— Se. Excellenz der Staats⸗Minister, Ober⸗Präsident Dr. Achenbach ist nach Potsdam zurückgekehrt.
— S. M. Glattdecks⸗Korvette „Freya“, 8 Geschütze, Kommandant Korv. Kapt. von Nostitz, ist am 2. Juli cr. auf der Rhede von Kapstadt eingetroffen und beabsichtigte am 9. dess. Mts. die Reise nach Plymouth anzutreten.
Bayern. München, 4. August. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer gab bei der Berathung der Gebührenordnung der Finanz⸗Minister von Riedel eine übersichtliche Darstellung der bayerischen Finanzlage und bezifferte dabei die in den Einnahmen zu erwartenden Ausfälle auf rund 25 327 000 ℳ, wozu voraus⸗ sichtlich noch eine Erhöhung der Ausgaben hinzukommen werde. Der Ertrag der Zollreform im Reiche werde später die Ver⸗ theilung eines Betrages von etwa 95 Millionen an die Einzel⸗ staaten ergeben; im nächsten Jahre werde jedoch zunächst nur auf einen Betrag von 60 Millionen zu rechnen sein, von welchem also etwa 11 resp. 7 Millionen auf Bayern entfallen würden, so daß für nächstes Jahr ein Defizit von etwa 16 Millionen zu decken bleibe. ““
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 3. August. Die „Presse“ schreibt: „Mit dem Nuntium, welches die kroatische Regnicolar⸗Deputation nach Pest gesendet, ist nun⸗ mehr ein Substrat, aber auch nicht mehr als ein solches, für die Ausgleichsverhandlungen zwischen Ungarn und Kroatien gegeben. Muß man doch in Agram darauf gefaßt sein, daß man in Pest gegen Form, Inhalt und Umfang der kroati⸗ schen Forderungen Erhebliches einwenden wird. Forderungen, wie z. B. jene bezüglich der einfachen Ausmerzung des §. 12 desGesetz⸗ artikels XXX.: 1868, welcher den Schlüssel der Beiträge Kroatiens zu den gemeinsamen Lasten feststellt, bezüglich der Inkorpo⸗ rirung der Militärgrenze, der Errichtung eigener Sektionen für Finanzen und Kommunikationen in Agram, der Ingerenz der kroatischen Landesregierung in die Zusammenstellung des Budget⸗Präliminares des ungarischen Finanz⸗Ministers u. s. w., weichen weit über den Rahmen hinaus, in welchem sich die bevorstehenden finanziellen Verhandlungen der Sache gemäß zu bewegen haben; in Pest aber hat man, wie man ja auch in Agram wissen muß, selbst in jenen Kreisen, die schon des lieben Friedens halber für eine möglichst coulante Abwicklung der Ausgleichsverhandlungen sind, keine Lust über jene Grenzen hinauszugehen, welche die genau definirte strengfinan⸗ zielle Natur der zu erledigenden Fragen dieser Verhandlungen zieht. Zudem wird die ungarische Regnicolardeputation sicher⸗ lich auch die finanziellen Ansprüche, welche das Nuntium er⸗ hebt, einer sehr eingehenden Kritik unterziehen. Den Pester Blättern war der Wortlaut des Nuntiums schon gestern zu⸗ gegangen; doch nur „Ellenör“ und „Hon“ besprechen dasselbe 5 und diese sagen ohne Umschweife heraus, daß sie von einem Inhalt nichts weniger als erbaut sind. Ein paar andere Blätter beschränken sich auf ein paar unmuthige Worte darüber, daß ihnen das Nuntium in deutscher Sprache zuge⸗ sendet wurde. Die beglaubigte Uebersetzung derselben ist nämlich in deutscher Sprache abgefaßt.“
— 4. August. (W. T. B.) Die Fürstin von Rumä⸗ nien ist auf der Durchreise nach Deutschland heute hier ein⸗ getroffen.
— Nach der „Polit. Corr.“ sind in Oesterreich im ersten Halbjahre 1879 an direkten Steuern 43 028 000 Fl., das ist 1 338 000 Fl. mehr als in der gleichen Periode des Vorjahres eingegangen. Die Einnahme an indirekten Steuern betrug im ersten Halbjahre 1879 81 194 000 Fl. oder 5 286 000 Fl. mehr als in der gleichen Periode des Vorjahres. — Aus Bukarest meldet die genannte Corre⸗ spondenz, daß das letzte russische Husaren⸗Negiment in Silistria nach Reni eingeschifft worden wäre, woselbst 30 000 Mann russischer Truppen der Weiterbeförderung vermittelst der Eisenbahn harrten.
Agram, 2. August. Das kroatische Nuntium be⸗ antragt, bei der Theilung der Einkünfte in erster Reihe die Bedeckung der Bedürfnisse der inneren Autonomie zu berück⸗ sichtigen und den Ueberschuß zur Bedeckung der gemeinsamen Auslagen zu verwenden. Betreffs des Einkommens der Grenze wird die Anerkennung verlangt, daß nicht der oberste Gerichts⸗ hof, sondern die das Uebereinkommen abschließenden Parteien entscheiden, welche Einkünfte der prozentualen Theilung zwischen den gemeinsamen und autonomen Angelegenheiten unter⸗ worfen werden sollen. Dem kroatischen Budget seien nach⸗
träglich jene Summen zuzuführen, welche aus einer irrigen Auffassung oder aus Versehen vorenthalten wurden. Der neue Finanzausgleich sei auf Grund der administrativen Ver⸗ einigung der Militärgrenze mit dem Provinziale festzustellen, wodurch eine halbe Million erspart werde. Die Finanz⸗ verwaltung werde im übertragenen Wirkungskreise an die kroatische Landesregierung abgetreten. Das Präliminare und die Schlußrechnung seien im Einverständnisse mit der kroatischen Regierung festzustellen. Die Ausschließung des kroatischen Antheiles an den Studien⸗ und Religionsfonds.
Großbritannien und Irland. London, 4. August. (W. T. B.) In der heutigen Oberhaussitzung beantragte der Staatssekreätär für Indien, Lord Cran⸗ brook ein Dankesvotum für die Offiziere und Soldaten der Armee von Afghanistan. Der Antrag wurde nach kurzer Debatte ohne spezielle Abstimmung angenommen.
Im Unterhause erwiderte der Unter⸗Staatssekretär Bourke auf eine Anfrage Dilke's: Die Pforte habe noch nicht formell auf die Note vom 27. Juni, betreffend die einzuführenden Reformen, geantwortet, doch habe der Bot⸗ schafter Layard die Versicherung ertheilt, daß die Pforte nicht die Absicht habe, die ihr durch den Berliner Vertrag auf⸗ erlegte Verantwortlichkeit zu umgehen. Die Einführung der Reformen sei bisher nur verzögert worden, weil die Erwägung derselben zeitraubend sei; er hoffe, daß die Erwägung in einigen Tagen beendet und alsdann die Sache geregelt werden würde. — Dem Deputirten Goldsmid ant⸗ wortete der Schatzkanzler Northeote: Es sei im Wesentlichen richtig, daß durch die Absetzung des Khedive Ismail die Pri⸗ vilegien Egyptens nicht geändert worden seien; ein bezüg⸗ licher Ferman sei indessen noch nicht erlassen. Unrichtig sei es ferner, daß die Pforte vor der Gewährung des betreffen⸗ den Fermans eine Erhöhung des egyptischen Tributs ver⸗ lange. — Dem Deputirten Jenkins gegenüber erklärte der Unter⸗Staatssekretär Bourke: Es liege noch keine offizielle Mittheilung über die Höhe des Werthes und über die Be⸗ schaffenheit des Eigenthums, welche der vormalige Khe⸗ dive mit sich genommen habe, vor. Weder England, noch irgend eine andere Macht hätte daher in dieser Beziehung Schritte gethan. — Vom Schatzkanzler Northoote wurde ein Dankes⸗ votum an den Vizekönig von Indien, Lord Lytton, sowie an die Offiziere und Soldaten der Armee von Afghanistan beantragt. Der Führer der Opposition, Lord Hartington, bedauerte, daß der Name Lord Lyttons in das Dankesvotum mit aufgenommen worden sei. Gorman bean⸗ tragte die Weglassung desselben, was jedoch mit 146 gegen 33 Stimmen abgelehnt wurde. Lawson beantragte, das Haus solle zur Vorfrage übergehen; aber auch dieser Antrag wurde mit 140 gegen 28 Stimmen verworfen und sodann der An⸗ trag Northcote's einstimmig angenommen. — Der von der Regierung für den Krieg mit den Zulus geforderte Kredit von 3 Millionen Pfund Sterling wurde nach lan ger Debatte einstimmig genehmigt.
Frankreich. Paris, 3. August. (Cöln. Ztg.) Die ordentliche Session der Gesetzgebung im Senat und in der Deputirtenkammer ist nicht blos durch ein⸗ fachen Beschluß beider Körperschaften vertagt, sondern durch ein förmliches Dekret des Präsidenten der Republik vollstän⸗ dig geschlossen worden, was zur Folge hat, daß beide Ver⸗ sammlungen sofort auseinandergehen müssen und zu einer neuen außerordentlichen Session nur durch ein neues Dekret des Staatsoberhauptes einberufen werden können. Auch ge⸗ nießen die Deputirten in dieser Zwischenzeit nicht das Vor⸗ recht der Unantastbarkeit. Die Einberufung zur neuen Session wird für die letzte Novemberwoche erwartet.
Spanien. Madrid, 2. August. Die Regierung hat I“ zwei neue große Panzerfregatten erbauen zu assen. 1 n
— 4. August. (W. T. B.) Die Schwester Sr. Majestät des Königs, die Infantin Maria del Pilar, ist nicht un⸗ erheblich erkrankt.
Türkei, Konstantinopel, 5. August. (W. T. B.) Savfet Pascha ist gestern hier eingetroffen und vom Sultan empfangen worden.
Pera, 1. August. (Pr.) Ein Theil der bei Tscha⸗ taldscha stehenden Truppen erhielt heute Befehl, schleunigst nach Konstantinopel zurückzukehren. Es herrscht in der hiesigen Garnison eine große Aufregung in Folge des schon so lange rückständigen Soldes. Die Soldaten wollen eine Deputation an den Minister⸗Präsidenten senden. Andererseits verlautet, daß ein Theil der Garnison kategorisch den Rücktritt Osman Paschas fordere.
Bulgarien. Sofia, 4. August. (W. T. B.) Die beschränkte Art von Belagerungszustand, welche von der Fürstlich bul⸗ garischen Regierung über das Departement von Varna und über einige Bezirke der Departements von Tirnowa und Rustschuk verhängt worden ist, wurde durch das von Räuber⸗ banden und beurlaubten türkischen Soldaten getriebene Un⸗ wesen veranlaßt und trägt den Iö einer reinen Präventivmaßregel. Auch durch Baschibozuks und selbst durch reguläre türkische Truppentheile finden unausgesetzt Grenzverletzungen statt, es werden Plünderungen von denselben vorgenommen und andere Gewalthätigkeiten ausgeübt; Fürst Alexander hat sich deshalb telegraphisch an die Hohe Pforte in Konstantinopel gewendet. — Der gestrige Namenstag der Kaiserin von Ruß⸗ land, der Vatersschwester des Fürsten, ist mit einem feier lichen Gottesdienst mit Tedeum in der Kirche, sowie Abends mit einem größeren Diner im Palais des Fürsten begangen worden, an welchem sämmtliche hier befindliche Vertreter der fremden Mächte theilnahmen. Fürst Alexander brachte dabei einen Toast auf den Kaiser und die Kaiserin von Ruß⸗ land aus.
Amerika. August. (Allg. Corr.) Amtlich wird gemeldet, daß der Indianer⸗Häuptling Sitting Bull nach Canada geflüchtet ist. Dem üb lichen Monatsausweise des Schatz⸗Sekretärs zufolge hat sich die Staatsschuld der Union im Juli um 6 025 000 Dollars vermehrt. Der Kassenbestand im Schatzamte belief sich am 1. d. M. auf 282 905 000 Dollars. ie ungewöhn liche Vermehrung der Staatsschuld ist durch die Zahlung der rückständigen Pensionen und das im Schatzamt besindliche Papiergeld zur Einlösung der kleinen Sil bermünzen ent⸗ standen.
Südamerika. Chile. Valparaiso, 7. Juli. (Allg. Corr.) Dem peruanischen Kriegsschiffe „Pilcomayo“ ist es gelungen, das chilenische Geschwader zu umgehen,
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und am 6. d. M. zerstörte es die Schleppdampfer im Hafen von Tocopilla. Die chilenische Panzerfregatte „Blanco Encalada“ hat sich auf die Verfolgung de „Pilcomayo“ begeben. Ein Telegramm aus Mejillones meldet, daß am 7. Juli auf der Höhe von Antofagasta eine Ka⸗ nonade gehört wurde. 8
Das Gesetz, welches der Präsident unterm 8. Mai d. J. in Bezug auf die Einführung von Papiergeld erlassen hat, lautet wie folgt:
Art. 1. Die Schatz⸗Minister werden angewiesen, Staatsschuld⸗ scheine (vales), einen jeden zu 1000 Doll., und zahlbar an den Vor⸗ zeiger, auszufertigen, und zwar zinsfrei und für den Zeitraum von fünf Jahren. Zu dem Ende haben die Minister ein Buch zu er⸗ öffnen, in welches die betreffenden Obligationen und deren Nummer eingettagen werden. Der Finanz⸗Minister hat monatlich die zu emittirende Quantität auf Höhe von sechs Millionen Dollars zu be⸗ stimmen.
Art. 2. Die erwähnten Schatzscheine sollen als gesetzliches Zahlungsmittel für Verbindlichkeiten jeder Art gelten, welches auch ihr Datum und die Bedingungen seien, unter denen sie ausgestellt sind, in Gemäßheit Art. 1. des Gesetzes vom 10. April vor. Jahres,
Art. 3. Der oberste Buchhalter hat diese Schuldverschreibungen zu unterzeichnen und im Register der entsprechenden Nummern zu vermerken.
Art. 4. Die Münze hat Rechnung über die Schatzscheine, wie sie in Folge dieses Dekrets bis zur Summe von sechs Millionen
Dollars ausgegeben werden, zu führen, und der Superintendent hat
sie zu unterzeichnen und das Siegel der Münze beizudrücken.
Art. 5. Jedes Jahr, bei Aufstellung des Ausgabeetats, wird eine Summe bei Seite gesetzt, welche dem Betrage entspricht, der aus dem Umlauf zurückgezogen wird. Die Regierung wird zu gelegener Zeit dem Kongreß vorschlagen, daß das Ergebniß einer neuen Steuer oder eines Theils einer bereits bestehenden zur Zahlung der crwähnten Schatzscheine verwendet werde.
Art. 6. Die Münze hat jährlich die in dem vorstehenden Artikel
angegebene Summe zu verbrennen und die nach Art. 4 zu eröffnende Rechnung auszugleichen mit den Summen, welche zu dem Ende in
dem Etat festgesetzt sind.
Die Schatz⸗Minister erhalten Befehl, der Münze diejenigen Schatzscheine vorzulegen, die zur Vernichtung bestimmt sind. Dieser Operation wohnen als Zeugen der oberste Buchhalter, der Superintendent der Münze und die Minister des Staatsschatzes bei. Ueber den Hergang und den Akt der Vernichtung wird ein dreifaches Protokoll aufgenommen, als Belag für die Quittung der drei be⸗ d Aemter, welche bei der Emission der Schatzscheine mit⸗ wirken.
Art. 7. Bevor diese Operationen ausgeführt sind, haben die Minister des Staatsschatzes und der oberste Buchhalter provisorische Schatzscheine zum Betrage von 100, 50, 20 und 10 000 Dollar zu zeichnen, welche intermistisch den Charakter der Schuldverschreibungen besitzen, die durch Art. 5 des gegenwärtigen Dekrets kreirt sind. Diese Scheine sollen zurückgezogen werden, sobald der Staatsschatz sich im Besitz der definitiven Schatzscheine befindet.
Pinto. Augusto Matte.
Argentinien. veranschlagt die Einkünfte auf 18 762 061 Doll., die Ausgaben auf 18 380 718 Doll. Die Zinsen der Staatsschuld betragen ungefährer Schätzung nach 8 429 053 Doll. oder ca. 450 000. Doll. mehr als in 1879. Die übrigen Hauptposten der Aus⸗ gaben sind folgende: Innere Verwaltung 3 452 000 Doll., Departement der Rechtspflege u. s. w. 1 326 000 Doll., Krieg 4 416 000 Doll., Marine 650 000 Doll. Die hauptsächlichsten Einkünfte bilden die Ein⸗ und Ausfuhrzölle, von denen erstere auf 13 000 000 Doll., letztere auf 2 500 000 Doll. veranschlagt sind. Die wahrscheinlichen Einkünfte aus den Eisenbahnen sind auf 650 000 Doll. und das Erträgniß der Post und der Telegraphenlinien auf 450 000 Doll. angegeben.
Paraguay. Den neuesten Berichten aus Asuncion zufolge sind die Streitkräfte der Rebellen daselbst zerstreut worden, und es herrscht wieder Ruhe im Lande.
Statistische Nachrichten.
Die Immobiliar⸗Feuersozietät für die Hohenzol⸗ lernschen Lande hatte im letzten Rechnungsjahre (1878 — 79) folgende Verwaltungsergebnisse: Die Einnahmen in Höhe von 226 645 ℳ setzen sich zusammen aus den Beiträgen pro 1878/79 mit 58 013 ℳ, dem Antheil der Rückversicherungs⸗Gesellschaft mit 146 873 ℳ, den Zinsen und Gewinnen von Werthpapieren mit 21 758 ℳ An Ausgaben waren zu bestreiten: Schadenvergütun⸗ gen mit 144 037 ℳ, Schadenerhebungskosten mit 1172 ℳ, Rückversicherungs⸗Prämien 59 259 ℳ, für das Feuerlösch⸗ wesen 1364 ℳ, Spezial⸗Abschätzungen und Tarxrevisionen 99 ℳ, Diverse 28 ℳ, in Summa 205 960 ℳ, so daß sich ein Plus der Einnahmen ergiebt von 20 6844 ℳ Das Ver⸗ mögen des Sozietät wies an Aktiven auf: den Kassenbestand mit 945 ℳ, Guthaben bei der Rückversicherungs⸗Gesellschaft 73 885 ℳ, Werthpapiere (511 550 ℳ Nom.) zum Einkaufspreise von 498 181 ℳ, im Ganzen 573 012 ℳ; demselben stehen an Passiven gegenüber rückständige Schadenvergütungen mit 73 885 ℳ, so daß sich ein Ueberschuß der Aktiva ergiebt in Höhe von 499 127 ℳ
— Die Brandversicherungs⸗Anstalt für das Bremische Landgebiet hatte im Jahre 1878 folgende Verwaltungsergebnisse Es betrugen die Einnahmen an Beiträgen 8347 ℳ, an Zinsen und Diverse 894 ℳ, im Ganzen 9241 ℳ; die Ausgaben für Schäden⸗ zahlungen 6535 ℳ, Salariengelder 1754 ℳ, Drucksachen und Diverse 945 ℳ, in Summa 9235, so daß sich eine Mehreinnahme von 6 ℳ ergiebt. Das Vermögen des Instituts belief sich am Jahresschlusse auf 36 204 ℳ
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Am 27. Juli starb in Düsseldorf der Sekretär der dortigen Kunst⸗Akademie, Professor Dr. Wilhelm Lotz, der zugleich als Lehrer für Architektur wirkte. Dr. Lotz hat sich durch meh⸗ rere kunstgeschichtliche Schriften bekannt gemacht; namentlich geschätzt ist sein in Gemeinschaft mit Professor von Dehn⸗Rothfelser ver⸗ faßtes Inventar der Baudenkmäler der Provinz Hessen⸗Nassau, welches für ähnliche Arbeiten in den übrigen Provinzen vom Kultus⸗ Ministerium als Muster empfohlen worden ist.
Die Wirkungen des Reichsgesetzes vom 14. Mai d. J. über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs⸗ gegenständen werden sich in allen, nicht weniger auch in den kleineren Handels⸗ und Gewerbekreisen nachhaltig fühlbar machen und dazu zwingen, mit gar manchen bisherigen für untadelhaft erachteten Ge⸗ wohnheiten zu brechen. Vor Kurzem ist nun im Verlage der J. B. Metzlerschen Buchhandlung in Stuttgart von dem Rechtsanwalt und Handelskammer⸗Sekretär Dr. Landgraf unter dem Titel: „Der Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen auf Grund des dentschen Reichs⸗ gesetzes vom 14. Mai 1879, gemeinfaßlich erläutert vornehmlich für den Handels⸗ und Gewerbestand unter eingehender Berüͤcksichti⸗ gung der Verfälschangepraxis der neuesten Jahre“ eine Schrift her⸗ ausgegeben worden, welche den Zweck verfolgt, das Gesetz, welches zur Rquemlichkeit der Benützenden auch im Anhange als Ganzes noch einmal wiedergegeben ist, gerade diesen Naͤchstbetheiligten in bequemer Weise zugänglich zu machen. Zu diesem Behufe ist beson⸗ ders auch ein sehr ausführliches sachliches und technisches Inbalts⸗ verzeichniß beigegeben. Die Benützung zahlreicher Beispiele aus der Üblichen Verfälschungspraris der letzten Jahre wird nicht weniger diesem Zwecke dienen. Der Verfasser war zu dieser Arbeit vornehm⸗ Uich berufen, weil er in den letzten Jahren mit unermüdlichem Eifer
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(Allg. Corr.) Das Budget für 1880 8