1879 / 182 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Aug 1879 18:00:01 GMT) scan diff

sion für Aleppo wird einem hohen Staatsbeamten anvertraut werden, und zwar Said Pascha, dem ehemaligen General⸗ Gouverneur von Costambul.

Rumänien. Bukarest, 5. August. (W. T. B.) Die Angaben der Wiener „Montagsrevue“ über die Unterredung zwischen dem Reichskanzler Fürsten Bis⸗ marck und dem Minister Sturdza sind vollkommen er⸗ funden und entbehren jeder Begründung.

Afrika. Egypten. Alexandrien, 4. August. Der „Presse“ wird gemeldet: Fuad Pascha, welcher den Ferman des Sultans überbringt, wird am Mittwoch hier erwartet. Derselbe überbringt ein Schreiben des Sultans, in welchem der Khedive eingeladen wird, baldigst nach Konstantinopel zu kommen.

Nr. 17 des „Armee⸗Verordnungs⸗Blatts“, heraus⸗ gegeben vom Kriegs⸗Ministerium, hat folgenden Inhalt: Neues Statut der Lebensversicherungs⸗Anstalt für die Armee u. d Marine. Nr. 31 des „Justiz⸗Ministerial⸗Blatts“ hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verfügung vom 24. Juli 1879, betreffend den Erlaß einer Geschästsanweisung für die Gerichtsvollzieher. Ver⸗ fügung vom 25. Juli 1879, betreffend die Bildung von Straf⸗ kammern bei Amtsgerichten. Allgemeine Verfügung vom 28. Juli 1879, betreffend das Geschäftsjahr und die für die erste Einrichtung der neu gebildeten Gerichte erforderliche Geschäftsvertheilung. Allgemeine Verfügung vom 26. Juli 1879, betreffend die Errichtung der Kammern für Handelssachen. Allgemeine Verfügung der Minister der Justiz und für Handel und Gewerbe vom 26. Juli 1879, betreffend die gutachtlichen Vorschläge zur Ernennunug der Handelsrichter. Berichtigung.

Das VII. Heft der „Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie“, Organ des Hödrographischen Bureaus und der Deutschen Seewarte, herausgegeben von der Kaiser⸗ lichen Admiralität, 7. Jahrgang, 1879, hat folgenden Inhalt: Ueber einige Ergebnisse der neueren Tiefseeforschungen. II. Atlanti⸗ scher Ozean, Mittelländisches Meer. Beiträge zur Kenntniß der Böen und Gewitterstürme. Von Dr. W. Koeppen. (Mittheilung von der deutschen Seewarte.) Chronometer⸗Untersuchungen auf der Sternwarte zu Kiel. Von Dr. C. F. W. Peters. Aus den Reiseberichten S. M. Kbt. „Albatroß“, Korv.⸗Kart. Mensing IJ. 1) Beschreibung des Hafens von Saluafata. 2) Der Orkan bei den Tonga⸗Inseln vom 7. und 8. März 1879. 3) Reise von Nu⸗ kualofa bis Auckland im März 1879. Aus den Reiseberichten S. M. S. „Nymphe“, Korv.⸗Kapt. Sattig. Reise von Havana nach Norfolk, April und Mai 1879. Segeln im Golfstrom. Aus den Reiseberichten S. M. S. „Prinz Adalbert“, Kapt. z. See Mac Lean. 1) Bemerkungen über Jquique und Mollendo. 2) Strom⸗ verhältnisse zwischen Callao uud Panama. 3) Bemerkungen über die beste Route rvon Panama bis Honolulu im Monat März. Eingänge von meteorologischen Journalen bei der deutschen See⸗ warte im Monat März 1879 (Berichte von 14 Schiffen). Be⸗ grenzung und Hafenreglement des Hafens von Penang. Malacca⸗ Straße. Vergleichende Uebersicht der Witterung des Monats April 1879 in Nord⸗Amerika und Central⸗Europa. (Mittheilung von der deutschen Seewarte.) Tabellen. Kartenbeilagen.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Der Reichstags⸗Abgeordnete für den Wahlkreis Landsberg⸗ Soldin, Landrath v. Cranach, ist am 1. August gestorben.

Statistische Nachrichten.

Das Juni heft 1879 der vom Kaiserlichen statisti⸗ schen Amte herausgegebenen Monatshefte zur Statistik des Deutschen Reichs (Berlin, Verlag von Puttkammer u. Mühlbrecht, Preis pro Jahrgang 18 ℳ) bringt die Statistik der in den Jahren 1877 und 1878 vorgenommenen Reichstagswahlen. Dieselbe ist schon früher in den Reichstagsdrucksachen erschienen. Neu ist aber die dazu gegebene Nachweisung der Zusammensetzung der Reichstagswahlkreise in ihrer gegenwärtigen Begrenzung. Die offizielle Bezeichuung der Wahlkreise ist bekanntlich nur in Bayern so, daß daraus der Hauptbestandtheil des Wahlkreises ersichtlich ist, z. B. heißt der 6. oberbaperische Wahlkreis; Wahltreis Weilheim; in den anderen größeren Staaten führen die Kreise nur Nummern innerhalb der größeren Bezirke. Die Bestandtheile der Wahlkreise sind durch das Wahlreglement vom 28. Mai 1870 und den Nachtrag dazu vm 27. Februar 1871 festgestellt und weichen zum Theil von der sonstigen politischen Eintheilung des Landes so weit ab oder fassen so viele politische Kreise ähnlicher Größe zusammen, daß es oft schwer sein würde, eine Bezeichnung, wie sie in Bayern durchgeführt und zur Orientirung gewiß sehr empfehlenswerth ist, aufzustellen. Da die Bestandtheile der Wahl⸗ kreise seit dem Erscheinen des genannten Wahlreglements vielfachen Abänderungen unterworfen worden sind und es an einer üͤbersicht⸗ lichen Zusammenstellung nach dem neuesten Bestande fehlt, so wird diese Arbeit des statistischen Amts willkommen sein.

Außer der Wahlstatistik enthält das in Rede stehende Juniheft Nachweise über die Einfuhr und Ausfuhr der wichtigeren Waaren⸗ artikel im Zollgebiet für den Monat Juni und das erste Halbjahr 1879; die Einfuhr der hauptsächlichen englischen Waaren für das erste Halbjahr 1879, verglichen mit dem von 1878; die Ergebnisse der Rübenzuckersteuer und der Zuckereinfuhr und Ausfuhr im Juni 1879; die Durchschnittspreise von 28 wichtigen Waaren für 256 deutsche Großhandelsplätze pro Monat Juni; endlich eine Nach⸗ weisung statistischer Literatur.

Ein besonderes Interesse nehmen mit Rücksicht auf die successive Einführung der Sätze des neuen Zolltarifs die Nachweise der Waaren⸗ einfuhr im Juni und im 1. Halbjahr 1879 in Anspruch. Wie zu erwarten, hat die Einfuhr von Roheisen und Brucheisen im Monat Juni gegenüber den Vormonaten und im Vergleich mit demselben Zeitraum des Vorjahrs sehr bedeutend abgenommen. Immerhin bleibt noch bei Vergleichung der Einfuhr dieses Artikels im 1. Halb⸗ jaht des Jahres 1878 mit derjenigen im letztverflossenen Halbjahr noch ein Plus von mehr als 2 ¼ Millionen Ctr. übrig: ein Beweis, daß es der Spekulation gelungen ist, noch recht erhebliche Vorräthe vor Ein⸗ tritt der Zollpflichtigkeit dieses Artikels in das Deutsche Zollgebiet ein⸗ zubringen. Von sonstigen Veränderungen gegen das Vorjahr möchte noch hervorzuheben sein, daß die schon früher konstatirte Abnahme des Imports von Stammholz auch in den Einfuhrzahlen vom Mo⸗ nat Juni d. J. wiederum hervortritt, dagegen hat die Einfuhr von Leinengarn und Leinenwaaren, Häuten, Fellen und Leder, sowie von einer Anzahl Kolonial⸗ und Materialwaaren, wie insbesondere Kaffee, getrocknete Südfrüchte, getrocknetes Obst, Kaffeesurrogate, Tabak, Mahlfabrikate, Baumöl, Palmöl, Talg, Schmalz und Petroleum wie schon in den Vormonaten, so auch wiederum im Juni im Ver⸗ gleich mit den entsprechenden Zeiträumen des Vorjahrs zum Theil recht erheblich zugenommen.

Kunst, Wissenschaft und Literatur. 1

Ueber die neuesten Ergebnisse der Ausgrabungen in der Klosterruine Hirsau berichtet man dem „Schwäb. Merkur“ unter dem 26. Juli: „Außer einem zweiten Schlußsteine, einer ver⸗ goldeten Blumenkrone, prachtvoller gearbeitet, aber nicht so zierlich weich wie die erste, ist von Bedeutung nichts gefunden worden; doch

zeigen einzelne Stücke in dunkelblauer oder hochrother Färbung, der oldene Griff eines Abtstabes und das goldene Hirschhorn aus einem

losterwappen, welch herrliche Kunstschätze hier zertrümmert wurden. Alles Werthvollere, auch der immer aufs Neue zu bewundernde, Christuskopf, wird in dem sogenannten Bibliotheksaal, über der freundlichen, vom Abt Johann 1508 erbauten Marienkapelle aufgestellt. Dieser Saal selbst schon ist mit seiner einfachen Holzkonstruktion seinen schönen Verhältnissen und seinen reichen Holzschnittzierden an Decke und Kästen einer längeren Betrachtung werth. Heute früh wurde die nördliche Pforte des östlichen Kreuzganges, die bisher nur

in seinem Decksteine und den obersten Stabenden über den Schutt

hervorragte, durchbrochen.“

Gewerbe und Handel.

Zur Ueber nahme und Durchführung der zur Konvertirung der 4 % igen Königlich bayerischen Eisenbahnschuld nöthigen Anleihe hatte sich ein Konsortium gebildet und bezügliche Anträge bei der Königlich bayerischen Regierung gestellt. Wie die „Allg. Ztg.“ vernimmt, bedürfen die eingereichten Propositionen des Kon⸗ sortiums, um die Genehmigung des Königlichen Staats⸗Ministeriums der Finanzen erlangen zu können, einiger Abänderungen, zu deren Feststellung eine weitere Berathung stattfinden wird.

New⸗York, 4. August. (W. T. B.) Weizenverschiffungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Vereinigten Staaten: nach England 346 000, do. nach dem Kontinent 200 000, do. von Kalifornien und Dregon nach England 50 000 Ortrs. Visible Supply an Weizen 14 562 000 Bufhel, do. do. an Mais 10 000 000 Bushel.

Verkehrs⸗Anstalten. Strecke Arnstadt⸗Ilmenau der ahn wurde heute dem Betrieb übergeben. Der Aufsichtsrath der Sächsischen Gußstahlfabrik len hat die Dividende für das Geschäftsjahr 1878/79 auf

Thüringischen

ebl.

ondon, 4. August. (Engl. Corr.) Am Sonnabend wurde die

neue Einfahrt zu den East⸗India⸗Docks nebst dem zu ihr ge⸗ hörigen neuen Becken mit entsprechenden Feierlichkeiten eröffnet. Die Einfahrt ist 31 Fuß tief (6 Fuß tiefer als die bisherige und 4 Fuß tiefer als die irgend eines anderen Themsedocks) und 18 Fuß breiter als die bisherige. Die Tiefe des Beckens beträgt 33 Fuß, sein Flächen⸗ inhalt 6 Acres, und die Kosten des ganzen, innerhalb dreier Jahre ausgeführten Baues belaufen sich auf ungefähr ½ Million Pfd. Sterl. Plymouth, 5. August. (W. T. B.) Der Hamburger

Postdampfer „Suevia“ ist hier angekommen.

Berlin, den 6. August 1879. Preußische Klassenlotterie. h“ (Ohne Gewähr.) Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 160. Königlich preußischer Klassenlotterie fielen:

1 Gewinn à 30 000 auf Nr. 26 030.

2 Gewinne à 15 000 auf Nr. 13 429. 46 893.

8 Gewinne à 6000 auf Nr. 2074. 11 596. 24 796. 29 928. 31 446. 63 805. 77 915. 89 551.

34 Gewinne à 3000 auf Nr. 81. 1032. 1680. 4087. 7384. 8713. 13 033. 15 056. 16 603. 19 342. 20 687. 22 103. 36 942. 38 602. 40 172. 43 77ü4. 44 567. 51 140. 51 358. 52 091. 56 394. 59 572. 64 674. 67 372. 69 598. 72 634. 72 945. 74 329. 75 288. 76 817. 81 516. 87 932. 88 420.

91 724.

37 Gewinne à 1500 auf Nr. 4025. 4308. 18 463. 25 318. 26 258. 27 624. 32 044. 34 950. 36 726. 39 098. 40 812. 44 007. 46 884.“ 49 603. 51 058. 51 457. 54 195. 56 350. 59 432. 60 245. 62 157. 63 401. 63 648. 67 434. 71 231. 75 842. 76 677. 78 047. 83 186. 83 971. 86 357. 87 209. 87 625. 87 769. 899 828. 90 141. 91 222.

63 Gewinne à 600 auf Nr. 1726. 2160. 3422. 4862. 6296. 7228. 11 106. 12 655. 13 596. 13 687. 16 579. 20 7 N. 21 278. 28 715, 26 827. 26 840. 27 110. 29 739. 29 817. 30 771. 33 182. 35 869. 37 386. 398 522. 42 611. 43 684. 43 698. 44 007. 46 050. 46 435. 47 203. 47 548. 49 569. 50 770. 56 048. 58 388. 60 067. 60 264. 60 445. 60 804. 61 180. 61 658. 65 152. 65 583. 66 532. 67 358. 71 867. 72 401. 78 024 6886. 78 568. 80 094. 81 918. 82 160. 82 777. 84 024. 87 022. 87 063. 88 766. 90 592. 92 133. 94 014. 94 343.

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Die Kunstindustrie auf der Berliner Gewerbe⸗ Ausstellung. I

Nit seltener Uebereinstimmung hat das allgemeine Urtheil die gegenwärtige Berliner Gewerbe⸗Ausstellung, deren glücklicher Erfolg anfänglich von mehr als einer Seite lebhaft bezweifelt worden war, vom Tage ihrer Eröffnung an für ein über alles Erwarten gelunge⸗ nes Unternehmen erklärt, und wie ihr bis jetzt ununterbrochen die regste Theilnahme bewiesen worden ist, so laͤßt sich annehmen, daß sie bis zum Schluß sich derselben, wie es scheint noch immer wachsen⸗ den Gunst zu erfreuen haben wird. Ohne Frage haben hierzu ebenso verschiedene Momente mitgewirkt, wie die Interessen verschiedene sind, die durch die Ausstellung vertreten werden. Was der letzteren aber jene für alle Schichten des Publikums gleichmäßig anziehende und stets wieder von neuem fesselnde Erscheinung verleiht, ist doch der Umstand, daß nicht am wenigsten gerade diejenigen Partieen in überraschend vortheilhafter Weise auftreten, die sich an das allge⸗ meinere Verständniß der Besucher wenden und auch denjenigen zum Urtheil auffordern, der ihnen ohne eine bestimmte technische Fach⸗ bildung gegenübersteht.

Aus der befriedigenden Empfindung, die hieraus entspringt, er⸗ klärt sich das reiche Wohlwollen, das der Ausstellung von allen Seiten entgegengebracht wird; auf demselben Grunde aber beruht auch die wesentlichste Bedeutung des ganzen Unternehmens. Gewiß ließ sich von einzelnen Zweigen der vielseitigen Industrie der Haupt⸗ stadt von vornherein mit Bestimmtheit annehmen, daß sie sich wür⸗ dig präsentiren und vor dem Spruch kompetenter Richter mit Ehren bestehen würden; keineswegs indeß waren die Gebiete, bei denen man ein so günstiges Resultat ohne Weiteres vor⸗ aussetzen durfte, zugleich auch jene, auf deren erfolgreiche Vor⸗ führung es in weitaus erster Linie ankam. Die Berliner Ausstellung hatte eben nicht sowohl die Aufgabe, längst vorhandene und allgemein anerkannte Tüchtigkeit von Neuem möglichst glänzend darzuthun, als vielmehr Angesichts mancher für die heimische Pro⸗ duktion wenig erfreulichen Erfahrung der letzten Jahre vornehmlich das zu zeigen, was Berlin auf jenem weitausgedehntem Felde gewerb⸗ lichen Schaffens zu leisten vermöge, das, mehr oder minder mit künstlerischen Elementen durchsetzt, unter dem Gesammt⸗ begriff des Kunsthandwerks verstanden wird. Auf den Gebieten, die hier in Frage kommen, und die, wie es anders kaum denkbar ist, in den Augen der weitesten Kreise schließlich immer den Erfolg einer jeden größeren, nicht auf bestimmte Spezialfächer beschränkten Ausstellung entscheiden werden, lastete die verhältnißmäßig ungün⸗ stigste Meinung, und deshalb galt es gerade hier, nach außen hin eine in ernster Arbeit gewonnene Leistungsfähigkeit zu bethätigen und nadurch zugleich nach innen Muth und Vertrauen zu wecken und zu

ärken.

Schon jetzt läßt sich ohne Bedenken behaupten, daß die Aus⸗ stellung weder nach der einen noch nach der anderen Seite das vor⸗ gesteckte Ziel verfehlt hat. Trotzdem die Betheiligung an ihr, so zahlreich und erfreulich dieselbe im Hinblick auf die gedrückte geschäft⸗ liche Lage erscheinen mag, deshalb noch keineswegs eine wirklich all⸗ gemeine genannt werden kann, ist es doch gelungen, ein ebenso reiches und mannigfach verzweigtes wie zugleich in allen wesentlichen Zügen wenigstens annähernd erschöpfendes und dabei unbestreitbar respek⸗ tables Gesammtbild der gewerblichen und insbesondere auch der kunst⸗ gewerblichen Thätigkeit Berlins zu Stande zu bringen, und wie diese Leistung im Ganzen und im Einzelnen überall einer aufrichtig aner⸗ kennenden Beurtheilung begegnet, so spürt man deutlich den wohl⸗ thätig belebenden und erfrischenden Eindruck, den sie auf die Stim⸗ mung der direkt und indirekt betheiligten Kreise der hauptstädtischen Bevölkerung ausübt.

„So erscheint die Ausstellung, die wie jede außergewöhnliche Leistung nicht blos nach dem zu schätzen ist, was sie unmittelbar dar⸗ bietet, sondern mehr noch nach den Anregungen, die von ihr ausgehen, in hohem Grade dazu angethan, für die Entwickelung der hiesigen Kunstindustrie eine nachhaltige Bedeutung zu gewinnen. Vor vielen Tausenden von Beschauern entrollt sie zum ersten Male innerhalb Berlins ein großartiges und lehrreiches Bild, von dessen Gesammt⸗ erscheinung sehr Viele einen im besten Fall nur sehr ungefähren Be⸗ griff hatten. Für sie erhält damit die seit Jahren vielfältig diskutirte kunstgewerbliche Frage, die trotz ihrer eminenten Wichtigkeit doch weite Kreise bis zum Augenblick noch immer mehr oder minder unberührt gelassen hat, zum ersten Mal eine wirklich greifbare Gestalt. Nicht hier und da einmal vereinzelt auftauchende, in der Menge verschwindende Beispiele einer von echt künstlerischem Geist erfüllten Produktion begegnen dem Auge, sondern auf allen Punkten heben sich Gruppen ansehnlichen Umfangs hervor, die das kräftige Aufblühen eines neuen Lebens bekunden, und deutlich bemerkt man, wie Angesichts dieser Erscheinung selbst da, wo für das, worauf es eigentlich ankommt, ein nur beschränktes Verständniß vorhanden ist, das Bewußtsein sich Bahn bricht, daß wir einem unaufhaltsam vorschreitenden Umschwung gegenüberstehen, mit dem ohne Ausnahme ein Jeder zu rechnen hat. Wenn häufig genug die gewiß nicht ganz unbegründete Be⸗ hauptung laut wurde, daß Berlin für die Entfaltung einer reicheren Kunstindustrie ein ungünstiger Boden sei, so wird die Ausstellung sicher nicht wenig dazu bei⸗ tragen, diesen Boden, auf dem sie erwachsen ist, aufnahmefähiger und fruchtbarer zu machen, die Vorstellungen zu klären, die zu er⸗ reichenden Ziele den Einzelnen näher zu rücken und namentlich auch in den Kreisen der Produzenten sowohl wie in denen des konsumiren⸗ den Publikums, ohne deren uaunterbrochene innige Wechselbeziehung eine gedeihliche Entwickelung nicht gedacht werden kann, die Erkennt⸗ niß zu befestigen, daß es sich bei den kunstgewerblichen Bestrebungen der Gegenwart um ein für beide Theile gleich wichtiges Interesse handelt.

Vornehmlich in diesem Sinne darf die Kunstindustrie auf der Berliner Gewerbe⸗Ausstellung eine noch eingehendere Beachtung be⸗ anspruchen als die übrigen neben ihr sich präsentirenden Zweige mannigfacher gewerblicher Thätigkeit. Bei den letzteren handelt es sich fast durchweg um ein im Wesentlichen gleichmäßiges und ruhiges Fortschreiten auf sicher begründeten Bahnen; bei ihr dagegen vielmehr um ein Einschlagen neu r, für Viele nicht blos ungewohnter, sondern sogar bisher noch völlig unbekannter Pfade und um die Einwirkung von Anregungen sehr verschiedener Art, die sich mit bald erfreulichen, bald wieder sehr bedenklichen Folgen geltend machen. Zwar erscheint die Bewegung, die hier Platz gegriffen hat, ebenso als eine im Großen und Ganzen einheitliche, wie der Weg, auf dem man vorschreitet, im Allgemeinen de gleiche ist. Aber auch abgesehen davon, daß neben dem durchgehen⸗ den breiten Hauptstrom sich zahlreiche andere Einflüsse miteinander kreuzen, sind es nicht eben selten gerade die als Muster aufgeführten Erzeugnisse einer früheren, künstlerisch reicheren Zeit, die zu auffälligen Mißgriffen verleiten. Man übersieht, daß das Alte keineswegs ausnahmslos das Gute ist, man vergißt, daß die viel⸗ seitig veränderten Lebensbedingungen und Bedürfnisse der Gegenwart ihre besonderen berechtigten Anforderungen stellen, oder aber man glaubt endlich, daß ein äußerlicher Aufputz mit oberflächlich nach⸗ geahmtem, halbverstandenem Zierrath über die innere Unhaltbarkeit einer Arbeit hinwegzutäuschen vermöge. So ergiebt sich, wenn der Beschauer schließlich noch das hinzunimmt, was sich, unbe⸗ kümmert um die Entwickelung der letzten Jahre, in alt⸗ gewohnter Weise produzirt, ein nicht blos buntbewegtes, sondern zugleich auch in sich wenig gleichartiges Billd, as einer sehr sorgfältigen Zergliederung bedarf, wenn man ein wirklich zutreffendes, ebenso von falscher Mißachtung wie von vor⸗ eiliger Ueberschätzung freies Urtheil gewinnen will. Ein vergebliches Bemühen wäre es allerdings, bei dieser Fülle von Erscheinungen einer jeden einzelnen irgendwie bervorragenden Leistung gerecht werden oder jedes verfehlte Stuͤck als solches nachweisen zu wollen, und so kann auch die Absicht der nachfolgenden Berichte nur darauf gerichtet sein, mit Beschränkung auf eine verhältnißmäßig sehr geringe Anzahl mehr oder minder charakteristischer Beispiele in kurzen Zügen die auf den verschiedenen Arbeitsgebieten herrschenden Richtungen nachzu⸗ weisen und so ein wenigstens annähernd vollständiges Gesammtbild des gegenwärtigen Standes der Berliner Kunstinduftrie zu skizziren.

Im Verlage von Paul Bette hierselbst (Kronenstr. 37) er⸗ scheint eine Sammlung der wohlbekannten unübertrefflichen Studienköpfe von Prof. Anton von Werner in täuschendem Facsimiledrucke nach den Originalhandzeichuungen. Unter ihnen dürfte gegenmwärtig das Bildniß des Statthalters von Elsaß⸗ Lothringen, General⸗Feldmarschalls Frhrn. von Manteuffel von be⸗ sonderem Interesse sein. Die 44 Blätter, welche größtentheils als Skizzen zu dem großen Kaiserproklamationsbilde enstanden sind, haben durch die geniale Kraft ihrer Charakteristik den Ruf des Künstlers in die weitesten Kreise getragen und bedürfen keiner besonderen Empfehlung. Der Preis eines jeden Blattes in über⸗ 18 getreuer Lichtdruck⸗Nachbildung ist (in Folio⸗Format) auf 2 normirt.

Für Militärmusiker und solche, die sich für Militärmusik in⸗ teressiren, hat der Redacteur Emil Prager hierselbst soeben einen „Militärmusiker⸗Almanach für das Deutsche Reich“ herausgegeben. Derselbe enthält neben manchem anderem Wissens⸗ werthen das Verzeichniß sämmtlicher deutschen Militärmusiker und bildet gleichsam eine Rangliste für Militärmusik, ähnlich der Rang⸗ liste für die deutsche Armee. Das Buch (klein 8 vo)) ist sauber aus⸗ gestattet und für 2 durch jede Buchhandlunz sowie die Verlags⸗ buchhandlung von J. Prager & Co., Berlin SW., Friedrichstraße 216, zu beziehen. 88.

Das vierte und letzte diesjährige Sommernachtsfest im Flora⸗Etablissement findet am 9. August d. J. statt. Der Eintritt ist von 5 Uhr Nachmittags an gegen Vorzeigung der hierzu besonders ausgegebenen Billets gestattet, welche im Invalidendank Berlin, Markgrafenstraße 51a. und Gewerbe⸗Ausstellung, an den Billetkassen des Etablissements und an den öffentlich bekannt ge⸗ machten Zeichnungsstellen verabreicht werden. Preis des Billets an den Zeichnungsstellen 2 Schluß der Zeichnungen am 8. August Abends. Abendkasse Billet 3 Eingang Berlinerstraße, Anfahrt für Wagen auf der Rampe an der Spree.

Redacteur: J. V.: Siemenroth.

Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W.

Drei Beilagen seinschließlich Börsen⸗Beilag⸗).

Berlin:

8

1 8 ““

Erste Beilage

Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu

Berlin, Mittwoch, den 6. August

gischen Staats⸗Anzeiger. 18

Königreich Preußer.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 1. April 1879, wegen Bildung von Wassergenossenschaften.

Das am 1. Oktober d. Js. in Kraft tretende Gesetz vom 1. April d. Js., betreffend die Bildung von Wassergenossen⸗ schaften, enthält in wesentlichen Punkten eine Abweichung von den bisher geltenden Vorschriften. Zunächst sind in §. 1 die⸗ jenigen Zwecke, zu deren Verfolgung eine Genossenschafts⸗ bildung eintreten kann, erheblich erweitert, sodann ist inner⸗ halb dieses Rahmens nicht nur die Bildung öffentlicher, sondern auch die Begründung freier Genossenschaften zu⸗ gelassen worden. Von den ersteren werden voraussichtlich auch in Zukunst die Genossenschaften zur Ent⸗ oder Bewässerung von Grundstücken für Zwecke der Landeskultur die Thätigkelt der Staatsbehörden vorzugsweise in Anspruch nehmen. Hin⸗ sichtlich dieser Genossenschasten mache ich ergebenst darauf auf⸗ merksam, daß in denjenigen e. welche der §. 3 des Gesetzes bezeichnet, es bei den bisherigen Vorschriften für die Bildung von Ent⸗ und Bewässerungsgenossenschaften (§s. 56 59 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, Gesetz vom 11. Mai 1853, Königliche Verordnung vom 28. Mai 1867) verblieben ist und daß die auf Grund dieser Vorschriften in jenen Landestheilen bereits errichteten Genossenschaften auch durch den §. 89 des Gesetzes vom 1. April d. J. nicht berührt werden.

Im Uebrigen habe ich noch auf zwei Punkte ergebenst hinzuweisen. 8 1 1

Zunächst kommt in Betracht, daß durch die 8§. 73 ff. das Versahren zur Bildung einer jeden öffentlichen Wassergenossen⸗ schaft, mithin auch der Genossenschaft zur Ent⸗ oder Bewässerung von Grundstücken für Zwecke der Landeskultur, dem Ober⸗ Präsidenten (in den Hohenzollernschen Landen nach §. 95 dem Regierungs⸗Präsidenten) übertragen ist. Um einen Anhalt für die dem Kommissarius nach §. 78 des Gesetzes obliegende Ausarbeitung des Statuts zu geben, habe ich an Stelle des mit der Cirkularverfügung vom 10. November 1961 (Min. B. f d. Wmmere Perw., S. 258) mit⸗ getheilten, schon bisher als ungenügend betrachteten Schema einen anderweiten, mit dem Gesetze vom 1. April d. J. und den §§. 19, 851 ff. der Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in Einklang stehenden Entwurf eines Sta⸗ tuts ausarbeiten lassen, von welchem ich 50 Druckexemplare hierneben ergebenst beifüge. Je nach den Verhältnissen des einzelnen Falls wird zwar eine Abweichung von dieser Vor⸗ lage in einzelnen Punkten als zweckmäßig erscheinen können, namentlich dann, wenn in Gemäßheit des §. 5 des Gesetzes auch Gemeinde⸗, Amts⸗ oder andere dort bezeichnete Verbände der Genossenschaft als Mitglieder angehören; doch wird nicht außer Acht zu lassen sein, daß das Gesetz eine bestimmte Richtschnur darüber giebt, in welcher Hinsicht durch eine Ver⸗ einbarung abweichende Normen festgesetzt werden können und in welcher Beziehung die absoluten Vorschriften des Gesetzes ausnahmslos zur Geltung kommen. Da nach dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes vom 1. April d. Js. keine Statute von mir bestätigt oder zur Allerhöchsten Genehmigung empfohlen werden können, welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen oder bei welchen das Vorverfahren in einer hier⸗ von abweichenden Form geleitet worden ist, so wird es sich empfehlen, die zur Zeit anhängigen Sachen noch vor dem 1. Oktober d. Js. zur Erledigung zu bringen, oder, wo dies nicht ausführbar ist, die weiteren Verhandlungen einzustellen, um nach dem 1. Oktober d. Is. unter Beachtung der im Gesetze ge⸗ gegebenen Vorschriften die Instruktion der Sache wahrzuneh⸗ men. Für die anhängigen Sachen ist es übrigens zur Be⸗ seitigung etwaiger Zweifel über die Stellung der vor dem 1. Oktober d. Js. ernannten Kommissarien rathsam, dieselben zur Fortsetzung des Verfahrens von dort aus allgemein zu ermächtigen. (§. 77 des Gesetzes.)

Die zweite Frage betrifft die beim Inkrafttreten des Ge⸗ setzes vom 1. April d. Js. schon bestehenden, auf Grund der §§. 56—59 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1853 und der Königlichen Verordnung vom 28. Mai 1867 errichteten Ent⸗ oder Bewässerungsgenossenschaften. Durch den §. 89 des Gesetzes sind eine Reihe wichtiger Bestimmungen desselben auf diese Genossenschaften ausgedehnt; dahin gehört namentlich die Vorschrift der §§. 49 und 97, welche nicht nur die staatliche Aufsicht näher begrenzt, sondern auch die Ausübung derselben anderen als den regelmäßig dazu berufenen Behörden überträgt. Hierauf wird in der von dort aus gefälligst zu erlassenden Bekanntmachung mit dem Hinzufügen besonders hinzuweisen sein, daß eine dritte Instanz nicht mehr besteht, sondern vorbehaltlich des in einzelnen Fällen zugelassenen Verwaltungsstreitverfahrens nur der Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschuß und Bezirksrath, bezw. die Regierung (Landdrostei) und der Ober⸗Präsident die staatliche Aufsicht zu führen haben.

Berlin, den 30. Juni 1879.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Friedenthal. 8 An sämmtliche Königliche Ober⸗Präsidenten und den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Sigmaringen.

Statut für die Ent⸗ und Bewässerungsgenossenschaft IWWNII1I“ 1

Die in den beigefügten 8 laubigten Katasterauszügen aufge⸗ führten Eigenthümer der vaselbse näher bezeichneten Grundstücke in den Gemeindebezirken N. N. werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke nach Maßgabe des mit den zu⸗ gehörigen beglaubigten Karten angeschlossenen Meliorationsplans des (Kreis⸗Wiesenbaumeisters, Bauinspektors ꝛc.) X. durch Ent⸗ und Bewässerun erbessern.

u- des Projekts, welche im Laufe der Ansführung sich als erforderlich herausstellen, können vom Vorstande beschlossen werden. Der Beschluß bedarf jedoch der Gepehmigung des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusses (der Regierung).

§. 2. „Die Genossenschaft führt den Namen N. N. und hat ihren Sitz in X. (oder am Wohnorte des jedesmaligen Vorstehere). 3

. Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaft⸗ lichen Anlagen werden von der Genossenschaft getragen. Dagegen bleibt der Umbau, die Besamung und sonstige Unterhaltung der ein⸗ zelnen Wiesenparzellen, die Anlage und Uaterhaltung der Gräben innerhalb der Kopreln und die Vorrichtung zur Einleitung des Wassers in die Grundstücke den betreffenden Eigenthümern über⸗ lassen. Dieselben sind jedoch gehalten, den im Interesse der ganzen bF getroffenen Anordnungen des Vorstandes Folge zu eisten.

Die gemeinschaftlichen Anlagen werden unter Leitung des von dem Vorstande angenommenen Meliorationstechnikers in der Regel in Tagelohn ausgeführt und unterhalten. Indessen können die Ar⸗ beiten nach Bestimmung des Vorstandes in Akkord gegeben werden. Uebersteigt der Kostenbetrag die Summe von „. so ist zu dem Aktord die Genehmigung der Generalversammlung erforderlich.

Die dem Meliorationstechniker zu gewährende Vergütung ist von der Generalversammlung festzusetzen.

b

Das Verhältniß, in welchem die einzelnen Genossen zu den Ge⸗ nossenschaftslasten beizutragen haben, richtet sich nach dem für die einzelnen Genossen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vortheil.

Zur Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses wird ein Kataster aufgestellt, in welchem die einzelnen Grundstücke speziell aufgeführt werden. Nach Verhältniß des ihnen aus der Melioration erwachsen⸗ den Vortheils werden dieselben in (drei) Klassen getheilt und zwar so, daß ein Hektar der dritten Klasse mit dem einfac n, ein Hektar der zweiten Klasse mit dem zweifachen und ein Hektar rersten Klasse mit dem dreifachen Beitrag heranzuziehen ist.

0.

Die Einschätzung in diese (drei) Klassen erfolgt durch zwei vom Genossenschafts⸗Vorstande zu waͤhlende Sachverständige unter Leitung des Vorstehers, welcher bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag giebt. Nach vorgängiger ortsüblicher Bekonntmachung in den Ge⸗ meinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete ganz vder theil⸗ weise angehört und nach erfolgter Veroͤffentlichung dieser Bekannt⸗ machung in den öffentlichen Blättern (§. 19) wird das Genossen⸗ schaftskataster vier Wochen lang zur Einsicht der Genossen in der Wohnung des Vorstehers ausgelegt. Abänderungsanträge müffen inner⸗ halb dieser Frist schristlich bei dem Genossenschaftsvorsteher angebracht werden. Nach Ablauf der Frist hat der Genossenschaftsvorsteher die bei ihm schriftlich eingegangenen Abänderungsanträge der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Letztere ernennt hierauf einen Kommissar, welcher unter Zuziehung der Beschwerdeführer und eines Vertreters des Genossenschaftsvorftandes die erhobenen Reklamationen durch die von der Aufsichtsbehörde zu bezeichnenden Sachverständigen untersuchen aßt. Mit dem Ergebniß der Untersuchung werden die Beschwerde⸗ ührer und der Vertreter des Genossensckaftsvorstandes von dem Kommissar bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Gutachten einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt, andernfalls sind die Verhandlungen der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung einzu⸗ reichen. Die bis zur Mittheilung des Ergebnisses der Untersuchung entstandenen Kosten sind in jedem Falle von der Genossenschaft zu tragen. Wird eine Entscheidung erforderlich, so sind die weiter er⸗ wachsenden Kosten dem unterliegenden Theile aufzuerlegen.

Sobald das Bedürfniß für eine Revision des festgestellten oder berichtigten Katasters vorliegt, kann dieselbe von dem Vorstande beschlossen oder von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Das Revisionsverfahren richtet sich nach den für die Feftstellung des Ka⸗ tasters gegebenen Vorschriften.*)

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Im Falle einer Parzellirung sind die Genossenschaftslasten auf die Trennstücke verhältnißmäßig zu vertheilen. Diese Vertheilung ist von dem Vorstande nach Maßgabe des den einzelnen Trennstücken aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vortheils zu bewirken. Gegen die Festsetzuns des Vorstandes ist innerhalb 21 Tagen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig.**)

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Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge in den von dem Vorstande festzusetzenden Terminen zur Genossenschaftskasse abzu⸗ führen. Bei versäumter Zahlung hat der Vorsteher die fälligen Beträge beizutreiben. .

Jeder Genosse muß die Benutzung seiner zur Genossenschaft ge⸗ hörigen Grundstücke zum Zwecke der Herstellung und Unterhaltung der Genossenschaftsanlagen unentgeldlich gestatten.

Bedarf es zur Herstellung oder Unterhaltung der gemeinschaft⸗ lichen Anlagen der Abtretung von Grund und Boden, s hat der betreffende Genosse denselben herzugeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder durch andere besondere Vortheile ersetzt werden sollte, hat die Genossenschaft ihn zu entschädigen.

Streitigkeiten über die Pflicht zur Abtretung und den Umfang der zu gewährenden Entschädigung werden mit Ausschluß des Rechts⸗ wegs durch das nach §. 18 zu bildende Schiedsgericht entschieden.

1

Bei Abstimmungen hat beitragepflichtige Genosse minde⸗ stens eine Stimme. Im Uebrigen richtet sich das Stimmverhältniß nach dem Verhältnisse der Theilnahme an den Genossenschaftslasten, und zwar in der Weise, daß für e Normalhektar beitrags⸗ pflichtigen Grundbesitzes erster Klasse. 7. Stimme gerechnet wird.***)

Die Stimmliste ist demgemäß von dem Vorstande zu entwerfen und nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung der Auslegung (§. 19) 4 Wochen lang zur Einsicht der Genossen in der Wohnung

*) Nach §. 66 des Genossenschaftsgesetzes vom 1. April 1879 kann durch Vereinbarung der Genossen auch ein anderer Maßstab für die Vertheilung der Genossenschaftslasten festgesetzt werden. Als solcher wird sich für diejenigen Genossenschaftsbezirke, in welchen die Verhältnisse der einzelnen Grundstücke nicht wesentlich von einander abweichen, der Flächeninhalt der betheiligten Grundstücke empfehlen. In diesem Falle ist der §. 5 folgendermaßen zu fassen:

Die Genossenschaftslasten werden von den Genossen nach Maß⸗ gabe des Flächenraums der betheiligten Grundstücke aufgebracht.

Die hiernach festzustellenden Beitragslisten sind von dem Genos⸗ senschaftsvorstande anzufertigen und nach vorgängiger öffentlicher Be⸗ kanntmachung der Auslegung (§. 19) vier Wochen lang in der Woh⸗ nung des Vorstehers zur Einsicht der Genossen auszulegen. Anträge auf Berichtigung der Beitragslisten sind an keine Frist gebunden.

**) Sind die Genossenschaftslasten nach Maßgabe des Flächen⸗ raums der betheiligten Grundstücke aufzubringen, so tritt an die Stelle des zweiten Alinea des §. 7 folgende Vorschrift:

Im Falle einer Parzellirung sind die Genossenschaftslasten auf die Trennstücke nach dem Verhältnisse des Flächenraums durch den Genossenschaftsvorstand zu vertheilen. Anträge auf Berichtigung dieser Festsetzung des Vorstandes sind an keine Frist gebunden.

***) Nach §. 48 des Gesetzes vom 1. April 1879 darf jedoch kein Genosse mehr als aller Stimmen vereinigen.

des Vorstehers auszulegen. Anträge auf Berichtigung der Stimmliste sind an keine F

Frist gebunden.

Der Genossenschaftsvorstand besteht mit Einschluß des Vor⸗ stehers aus vier Mitgliedern. Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumniß erhält jedoch der Vorsteher eine jährliche, von der Generalversammlung von (3) zu (3) Jahren festzusetzende Entschädigung. 1

Die Mitglieder des Vorstandes nebst (2) Stellvertretern werden von der Generalversammlung auf (3) Jahre nach absoluter Mehr⸗ heit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Waͤhl des Vorstehers bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

Wählbar ist jeder Genosse, welcher den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechtskräftiges Erzenntniß verloren hat. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter erfolgt in ge⸗ trennten Wahlhandlungen für jedes Mitglied. Wird im ersten Wahl⸗ gange eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Perfonen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengkeichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Im Uebrigen gelten die Vor⸗ schriften für Gemeindewahlen.

Die erste Generalversammlung beruft der (Amtsvorsteher, Bür⸗ germeister, Kommissar des Kreisausschusses, Kommissar der Regi rung, Landdrostei ꝛc.), die folgenden der Vorsteher.

Der Kreis Landrath verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eides statt.

Zur Legitimation der Vorstandsmitglieder und deren Stellver⸗ treter dient das von dem Kreis⸗Landrath über die Verpflichtung der⸗ selben aufgenommene Protokoll.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit absoluter Stimmen⸗ mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist es erfor⸗ derlich, daß sämmtliche Mitglieder unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung geladen und daß mindestens zwei Drittel anwesend sind. Wer am Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüglich dem Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat alsdann einen Stellvertreter zu laden.

§. 13.

Soweit nicht in diesem Statute einzelne Verwaltungsbefugnisse dem Vorstande oder der Generalversammlung vorbehalten sind, hat

lbständige Leitung und Verwaltung aller Ange⸗

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der Vorsteher die s legenheiten der Genossenschaft.

Insbesondere liegt ihm ob:

a. die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest⸗ gestellten Meliorationsplan zu veranlassen und zu beaufsichtigen;

b. die vom Vorstande festgesetzten Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen⸗ verwaltung mindestens zweimal jährlich zu revidiren;

c. die Voranschläge und Jahresrechnungen dem Vorstande zur Festsetzung und Annahme vorzulegen;

d. den Wiesenwärter und die sonstigen Unterbeamten der Ge⸗ nossenschaft zu beaufsichtigen, die Unterhaltung der Anlagen zu kon⸗ troliren und in den Monaten .. .. jeden Jahres unter Zuziehung von (2) Vorstandsmitgliedern die Wiesen⸗ und Grabenschau ab⸗ zuhalten;

e. die Genossenschaft nach Außen zu vertreten, den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden derselben zu unter⸗ zeichnen. Zur Abschließung von Verträgen hat er die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Zur Gültigkeit der Verträge ist diese Genehmigung nicht erforderlich;

t. die nach Maßgabe dieses Statuts und der Ausführungs⸗ vorschriften (§. 21) angedrohten, vom Vorstande festzusetzenden Ordnungsstrafen zur Genossenschaftskasse einzuziehen.

In Verhinderungsfällen wird der Vorsteher durch das an Lebens⸗ eit älteste Vorstandsmitglied G

Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner, welcher von der Generalversammlung auf. . Jahre nach Maßgabe der Vorschriften des §. 11 gewählt wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die

3 Entlassung des Rechners wegen mangelhafter Dienstführung anordnen.

Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversammlung im Voraus zu bestimmen hat. 1

Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so

wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen

oder zusetzen oder überhaupt die Ent⸗ oder Bewässerungsanlagen eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer vom Vorstande festzu⸗ setzenden Ordnungsstrafe bis zu 30 für jeden Kontraventionsfall.

Der Wiesenwärter muß den Anordnungen des Vorstehers pünkt⸗ lich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis oder mit Ordnungsstrafe bis zu (3) 1 werden.

Der gemeinsamen Beschlußfassung der Genossen unterliegen: 1.) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter

S. I 1). 8 2) die Festsetzung der dem Vorsteher zu gewährenden Entschädi⸗ gung (§. 11);

3) die Wahl der Schiedsrichter und deren Stellvertreter (§. 18);

4) die Genehmigung zu Akkordverträgen bei Summen über

Maäat

5) die Wahl des Rechners und die Festsetzung der dem 5Nelio⸗ de geaes ehttegts hn Nechnsr und dem Wiesenwärter zu gewäl) renden Vergütungen (§§. 4, 14, 15); 8 -“

86) der s allgemeiner Strafvorschriften (§. 21);

7) die Abänderung des

Die Generalversammlung ist in den gesetzlich vorgeschriebegen Fällen (§. 60 des Gesetzes vom 1. April 1379), mindestev ³ aber alle drei Jahre durch den Vorsteher zusammenzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung durch ein Ausschreiben in den für die Veröffentlichungen der Genossenschaft bestimmten Blättern (§. 19), und außerdem durch „ortsübliche Be⸗ kanntmachung in denjenigen Gemeinden, deren Bezirk dem Genossen⸗ schaftsgebiet ganz oder theilweise angehört.

Zwischen der Einladung und der Versammlung muß ein Zwischenraum von mindestens 14 Tagen liegen.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschie⸗ nenen beschlußfähig.

Der Vorsteher führt den Vorfitz.

Die Generalversammlung kann auch von der Aufsichtsbehörde zusammenberufen werden. In diesem Falle führt der von der letzte⸗ ren ernannte Kommissar den Borsi.

Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigenthum an Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten oder über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 8 B

Dagegen werden alle anderen Beschwerden, welche die gemein⸗ samen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträch⸗

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