Aachen, Cöln (und zwar zwei), Düsseldorf, Crefeld,
Gladbach, Elberfeld, Barmen. 2
Die Bezirke der Kammern für Handelssachen werden nach
Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses gebildet.
5. 3. Die Anzahl der für die Kammern für Handelssachen zu ernennenden Handelsrichter ist in der letzten Spalte der An⸗
lage ersichtlich gemacht.
Neben den Handelsrichtern wird eine gleiche Anzahl von
stellvertretenden Handelsrichtern ernannt. 8 8
S. X. Die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen werden vor Beginn des Geschäftsjahres und auf die Dauer desselben von dem Präsidenten des Landgerichts bestimmt.
Sind mehrere Kammern für Handelssachen an demselben Orte errichtet, so erfolgt die Vertheilung der Geschäfte unter dieselben und die Bestimmung der Handelsrichter für die ein⸗ zelnen Kammern vor Beginn und auf die Dauer des Ge⸗ schäftsjahres durch den Präsidenten des Landgerichts.
In gleicher Weise geschieht die Festsetzung der Reihenfolge, in welcher die Handelsrichter, falls mehr als zwei für jede Kammer ernannt sind, an den Sitzungen Theil zu nehmen haben, sowie der Reihenfolge, in welcher die stellvertretenden Handelsrichter von dem Vorsitzenden der Kammer für Handels⸗ sachen erforderlichenfalls einzuberufen sind.
Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäfts⸗ jahres geändert werden, wenn dies wegen eingetretener Ueber⸗ lastung einer Kammer oder in Folge dauernder Verhinderung einzelner Handelsrichter erforderlich wird.
. 8
Die in den §§. 4 und 5 bezeichneten Anordnungen er⸗ folgen bei der ersten Einrichtung der Kammern für Handels⸗ sachen durch die Vorstandsbeamten der Appellationsgerichte, zu deren Bezirk der Sitz der demnächstigen Kammer für Han⸗ delssachen zur Zeit gehört, in Betreff der bei dem Land⸗ gericht I. in Berlin zu errichtenden Kammern für Handels⸗ sachen durch den Präsidenten des Stadtgerichts.
Berlin, den 26. Juli 1879. Der Justiz⸗Minister. In dessen Vertretung: von Schelling.
An sämmtliche Gerichtsbehörden. Anlage zu den §§. 2 u. 3.
— —
Bezirke der Kammern für Handelssachen und Anzahl der Handelsrichter.
Anzahl der
Han⸗ dels⸗
Kammern für richter.
Handelssachen.
3.
Königsb. i. Pr. Bezirk des Landgerichts “ Memel. .Bezirke der Amtsgerichts zu Memel, LF“ Danzig. Bezirk des Landgerichts... Elbing. Bezirk des Landgerichts. Berlin. Bezirk des Landgerichts I.. Stettin „Bezirk des Landgerichs... 7 (Stralsund. Bezirk des Amtsgerichts zu Stralsund 8 Breslau . Bezirk des Landgerichts. Magdeburg Bezirk des Landgerichts. Altona. Bezirk des Landgerichts. Hannover. Bezirk des Landgerichtz.... 2Siegen.. Bezirke der Amtsgerichte zu Attendorn, Berleburg, Burbach, Grevenbrück, Hilchenbach, Kirchhundem, Laasphe, yA“ Bezirk des Landgerichts. Bezirk des Landgerichts. .Bezirk des Landgerichts. Bezirk des Landgerichts. Hagen. Bezirk des Landgerichts... SHanau. ZBezirk des Landgerichts.. Frankfrt. a. M. Bezirk des Landgerichts.... Aachen. Bezirk des Landgerichts. Cöln BZBezirk des Landgerichtszs.. Düsseldorf. Bezirke der Amtsgerichte zu Düsseldorf, 1 Gerresheim, Opladen u. Ratingen 3 (Crefeld. Bezirke der Amtsgerichte zu Crefeld, Gladbach.
N ◻☛Ꝙ
8 — —2 ₰ 5 — — —2 r2 8* 1
3
4
g
29
-6 O8SboSSPSo=SOhg S;S;—Dh 002 E E Obo PtoboRo &
Bielefeld. Dortmund 5 Duisburg. Essen 1
d—-9AhAOAOAO-OO—- bo oE Ptorbebrnrodre
Neuß und Uerdingen Bezirke der Amtsgerichte zu Glad⸗ bach, Grevenbroich, Odenkirchen, Rheydt und Viersen . . . .. Bezirke der Amtsgerichte zu Elberfeld, Langenberg, Mettmann u. Solingen Bezirke der Amtsgerichte zu Barmen, Lennep, Remscheid u. Wermelskirchen
Elberfeld.
6 Barmen
Ministerium für Landwirthschaft, Domäne und Forsten.
Bekanntmachung,
betreffend die für den Geschäftsverkehr und das
Verfahren bei den Auseinandersetzungsbehörden
maßgebenden Vorschriften der Ausführungsgesetze zu den Deutschen Justizgesetzen.
Die zu den Deutschen Justizgesetzen ergangenen Ausfüh⸗ rungsgesetze geben mir Veranlassung, die Auseinandersetzungs⸗ behörden auf die Vorschriften der letzteren besonders aufmerk⸗ sam zu machen.
Die bezeichneten Gesetze beziehen sich außer auf die vor die ordentlichen Gerichte gehörigen auch auf solche Angelegen⸗ heiten, für welche reichsgesetzlich besondere Gerichte zugelassen sind. Zu den reichsgesetzlich zugelassenen besonderen Gerichten nach §. 14 Nr. 2 des Deutschen Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes die Auseinandersetzungsbehörden, für welche überdies in den in Rede stehenden Gesetzen einzelne spezielle Bestim⸗ mungen enthalten sind.
Auch soweit die Ausführungsgesetze die ordentlichen Ge⸗ richte betreffen, ist ihre Beachtung für den geschäftlichen Verkehr zwischen den Auseinandersetzungsbehörden und den ordentlichen Gerichten erforderlich. Dies gilt vorzugsweise von dem Ausfüh⸗ rungsgesetz vom 24. April 1878 zum Deutschen Gerichtsverfassungs⸗ gesetz (G. S. S. 230), von dessen Vorschri ten insbesondere
die Geschäfte der Grundbuchrichter bestimmen, und der 8. 40, nach welchem in den den Amtsgerichten zugewiesenen An⸗ gelegenheiten für die Beschwerde gegen amtsgerichtliche Ent⸗ scheidungen die Landgerichte zuständig sind und gegen die Entscheidungen der Landgerichte das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde stattfindet.
Nach der Vorschrift des §. 40 cit. treten die Landgerichte an die Stelle der bisherigen Beschwerdeinstanz. Während aber nach gegenwärtiger Lage der Gesetzgebung — mit einer nach §§. 57, 59 der Verordnung vom 12. Dezember 1866 für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. geltenden Ausnahme — in nicht prozessualischen Angelegenheiten, die auch nicht in den Aufsichtsweg gehören, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben war, ist wie bemerkt nach dem zweiten Absatz des §. 40 cit. gegen die Entscheidungen der Landgerichte die weitere Beschwerde zu⸗ gelassen. Gemäß des §. 51 a. a. O. ist für die weitere Be⸗ schwerde das Ober⸗Landesgericht zu Berlin ausschließlich zu⸗ ständig. Nach §. 52 a. a. O. kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. In welchen Fällen das Gesetz verletzt ist und in welchen Fällen eine Entscheidung als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen werden muß, ist nach den §§. 512, 513 der Deutschen Civilprozeßordnung zu beurtheilen. Ob die verletzte Rechtsnorm das materielle Recht oder das Verfahren betrifft, ist gleichgültig, wie es auch keinen Unterschied macht, ob der Richter bei Feststellung der thatsächlichen Verhältnisse oder bei Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall eine Rechtsnorm verletzt hat. Dagegen wird durch die unrichtige thatsächliche Würdi⸗ gung eines konkreten Falls einschließlich der unrichtigen Aus⸗ legung einer Urkunde, sofern nicht etwa gesetzliche Interpre⸗ hiegget verletzt sind, die weitere Beschwerde nicht be⸗ gründet.
Hivsichtlich der Einlegung der weiteren Beschwerde und des Venhre’ns wird auf die §§. 53 bis 56 des Ausführungs⸗ geseges com 24. April 1878 verwiesen und nur zu §. 54 noch bemerkt, daß darnach die weitere Beschwerde nur in solchen Fällen an eine Nothfrist gebunden ist, in welchen nach den bestehenden Bestimmungen auch das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung an eine Nothfrist gebunden ist. In diesen Fällen ist dieselbe Frist, welche für die Einlegung des Rechtsmittels zweiter Instanz gilt, auch für das Rechts⸗ mittel der weiteren Beschwerde maßgebend. Ist die Beschwerde an keine Frist gebunden, so gilt dies auch von der weiteren Beschwerde.
In Beziehung auf die für das Auseinandersetzungs⸗ verfahren maßgebenden Vorschriften der Ausführungsgesetze bemerke ich das Nachstehende:
I. Das bereits erwähnte Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz hat im §. 19 vorbehalten, die bisher dem Ober Tribunal zustehende Ge⸗ richtsbarkeit letzter Instanz in Auseinandersetzungssachen durch besonderes Gesetz zu regeln, sofern diese Gerichtsbarkeit nicht gemäß §. 3 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichts⸗ verfassungsgesetz dem Reichsgericht übertragen wird. Die Re⸗ gelung dieser Gerichtsbarkeit auf dem letztbezeichneten Wege steht bevor. —
II. Von den Vorschriften des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879 zur Deutschen Civilprozeßordnung (G. S. 1— 1.“ sich auf. Auseinandersetzungssachen die §§. 1,
1) Der §. 1 betrifft die Zustellungen.
Die im ersten Absatz erwähnten Vorschriften der Deut⸗ schen Civilprozeßordnung sind auch in gerichtlichen Angelegen⸗ heiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, mithin auch in Auseinandersetzungssachen ent⸗ sprechend anzuwenden. Für die letzteren ist nur die im zweiten Absatz bestimmte Ausnahme zugelassen und zugleich verordnet, daß im Falle dieser Ausnahme die §§. 156, 172 bis 174 der Deutschen Civilprozeßordnung nicht Anwendung
nden.
Hiernach kommen auch in Auseinandersetzungssachen — ohne Einschränkung — folgende Vorschriften der Civilprozeß⸗ ordnung zur entsprechenden Anwendung:
die §§. 157 bis 159, welche bestimmen, an stellen ist,
der §. 165 hinsichtlich des Orts der Zustellung,
die §§. 166 bis 169 hinsichtlich der sog. Ersatzzustellung,
der §. 170 hinsichtlich des bei Verweigerung der An⸗ nahme der Zustellung zu beobachtenden Verfahrens,
der §. 171 hinsichtlich der Zeit der Zustellung,
die §§. 182 bis 185 hinsichtlich der Zustellungen im
Auslande, 187 bis 189 hinsichtlich der öffentlichen Zu⸗
die §§. stellung.
Die §§. 156, 172 bis 174 können hingegen ohne Ein⸗ schränkung nur in dem Falle entsprechende Anwendung finden, wenn die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt. Macht aber die Auseinandersetzungsbehörde oder der Kommis⸗ sar von der Befugniß des zweiten Absatzes des §. 1 des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879 Gebrauch, so ver⸗ bleibt es, soweit die Anordnung und der Gegenstand der Zustellung, die Bescheinigung des zustellenden Beamten, die Empfangsbescheinigung des Adressaten und die Einreichung der Zustellungsurkunde (Behändigungsscheins) zu den Akten in Betracht kommen, bei dem gegenwärtigen Verfahren.
Bei der Zustellung durch die Post, für welche die §8. 176 bis 179 im Wesentlichen auch für die Auseinandersetzungs⸗ behörden maßgebend sind, wird an Stelle des Gerichts⸗ vollziehers — nach Analogie des §. 179 — der hierzu bestellte Beamte der Auseinandersetzungsbehörde oder der Kommissar zu fungiren haben. Die Uebergabe des zuzustellenden Schrift⸗ stücks zur Post kann durch einen anderen Veamten (Boten) bewirkt werden, welcher dann aber auch die Uebergabe zur Post zu bescheinigen hat und zu diesem Zweck in Bezug auf derartige Bescheinigungen öffentlichen Glauben genießen, also vereidet sein muß.
Von den 8§§. 152 Abs. 2, 153, 155 wird in Auseinander⸗ setzungssachen, weil hier die Zustellungen von Amtswegen ge⸗ schehen, überhaupt nicht, von dem §. 154 nur insofern ent⸗ sprechende Anwendung zu machen sein, als darnach die Aus⸗ einandersetzungsbehörden, wenn sie sich eines Gerichtsvoll⸗ ziehers bedienen wollen, diesen mit der Zustellung zu beauf⸗ tragen haben.
Die Zustellung im Sterbehause für mehrere Erben
wen zuzu⸗
zuheben sind: der §. 12, betreffend die Aufhebung der bisheri⸗ gen ordentlichen Gerichte, die §§. 26, 31, welche die Zustän⸗ digkeit der Amtsgerichte für das Verlassenschaftswesen und für
stücke der Adressaten (A. G. O. I. 7 8§. 22) finden nach de
nicht statt.
Erlaubniß zur Zustellung an Feiertagen kann von dem Kommissar ertheilt werden.
Anhestung an die Gerichtstafel
digkeit der Generalkommission Grundstücke liegen. Anwendung kommen. 2) Der §. 4 des Ausführungsgesetzes vom 1879 enthält durchgehends Vorschriften, welche eine
(Regierung)
sind. Die Kommissarien
sprechend hinzuweisen sein.
Pfändung auf die auf Grund
entsprechende Anwendung.
Regelung des Verwaltungszwangsverfahrens steht be vor. 4) Der §. 30 a. a. O. bezieht sich lediglich auf die nach
und enthält die in heiten bestehenden Verfahrensgesetzes vom 19. Mai 1851 (G. S. S. 383).
III. Das Gesetz vom 31. März 1879, Uebergangsbestimmungen zur Deutschen und Deutschen Strafprozeßordnung (G. S. S.
ten, im §. 47 näher bezeichneten Umfange Anwendung.
. Wie aus dem im 8. 47 auf die dort erwähnten Sachen für anwendbar erklärten §. 2 des Gesetzes hervorgeht, kommen auf dieselben die beiden ersten Absätze des §. 1 des Ausfüh⸗ rungsgesetzes vom 24. März 1879 auch dann zur Anwendung, wenn diese Sachen schon vor dem 1. Oktober 1879 anhängig geworden sind. — Außer den im §. 1 des Ausführungs⸗ gesetzes vom 24. März 1879 genannten Vorschriften sind im
auch die §§. 180, 181, 186 der Deutschen Civilprozeßordnung für anwendbar erklärt. Die letzteren Vorschriften können jedoch nur insoweit zur entsprechenden Anwendung gelangen, als ihnen die nach dem dritten Absatz des §. 2 cit. unberührt bleibende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen von Amts⸗ wegen zu betreiben, nicht entgegen steht.
Der nach §. 47 des die Uebergangsbestimmungen betref⸗ fenden Gesetzes auf Auseinandersetzungssachen ferner anwend⸗ bare §. 3 desselben entspricht dem §. 4 des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879. Von den im letzteren genannten Vor⸗ schriften der Civilprozeßordnung kommen aber auf die am 1. Oktober 1879 bereits anhängigen Sachen, gemäß §. 3 cit., die §§. 387, 394, 440 nicht zur Anwendung.
Die im §. 47 cit. noch genannten 88. 8, 9, 11, 44 des die Uebergangsbestimmungen betreffenden Gesetzes enthalten nur Zuständigkeitsnormen.
IVY. Das Ausführungsgesetz vom 10. März 1879 zum Deutschen Gerichtskostengesetz ꝛc. (G. S. S. 145) enthält im §. 43 eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften desselben und des Deutschen Gerichtskostengesetzes, welche auf die vor die Auseinandersetzungsbehörden gehörigen Angelegenheiten Anwendung finden. 1
Der §. 42 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1879 findet sich unter diesen Bestimmungen nicht, weil in Aus⸗ einandersetzungssachen rücksichtlich der Sachverständigen nicht die Deutsche Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173), sondern das preußische Kostengesetz vom 24. Juni 1875 (G. S. S. 395) zu Anwendung zu bringen ist, rücksichtlich der Zeugen aber die Einführung der Deutschen Gebührenordnung nicht erforderlich war, weil die letztere schon nach §. 13 Abs. 4 des Kostengesetzes vom 24. Juni 1875 zur Anwendung kommen muß.
Durch die §§. 30, 40 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1879 werden die besonderen agrargesetzlichen Be⸗ I eee über Kostenerlaß und Stempelfreiheit nicht be⸗ rührt.
Neben den Ausführungsgesetzen zu den Deutschen Justiz⸗ gesetzen will ich bei dieser Gelegenheit auch die Hinterlegungs⸗ ordnung vom 14. März 1879 (G. S. S. 249) der Aufmerk⸗ samkeit der Auseinandersetzungsbehörden empfehlen.
Die Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 (G. S.
S. 321) findet nach dem zweiten Absatz des §. 12 auf Rechts⸗
streitigkeiten, deren Entscheidung den Auseinandersetzungs⸗
behörden zusteht, keine Anwendung.
Schließlich veranlasse ich die Auseinandersetzungsbehörden,
die Kommissarien Ihrer Bezirke wegen Beachtung der vor⸗
bezeichneten Gesetze baldigst mit geeigneter Anweisung zu ver⸗ sehen und die zu diesem Zweck erlassenen Verfügungen in zwei Exemplaren mir einzureichen.
Berlin, den 22. Iuli 10729. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Lucius.
An sämmtliche Königliche General⸗Kommissionen und die Königlichen Regierungen zu Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Marienwerder, Schleswig, Wiesbaden, Aachen, Trier, Düsseldorf, Cöln und Coblenz.
Abgereist: Se. Excellenz der Direktor im Auswärtigen Amt, Wirkliche Geheime Rath von Philipsborn nach Tarasp;
der Direktor im Ministerium der geistlichen, Unter⸗ richts⸗ und Medizinalangelegenheiten, Wirkliche Geheime Ober⸗ Regierungs⸗Rath Greiff nach Saßnitz auf Rügen;
der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und General⸗ Direktor der direkten Steuern Burghart nach Schlesien.
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums von Dechend aus der Schweiz.
(A. G. O. I. 7 §. 32) und die Zustellung auf dem Grund⸗
Civilprozeßordnung und dem Ausführungsgesetz zu derselben
Die nach §. 171 der Civilprozeßordnung erforderliche Sonntagen und allgemeinen der Auseinandersetzungsbehörde oder
Im Falle der öffentlichen Zustellung (§. 187) wird die
der Generalkommission (Regierung), der Abdruck der Ladung aber einmal im „Reichs⸗
Anzeiger“ und außerdem zweimal im Amtsblatte derjenigen Regierung zu bewirken sein, in deren Bezirk die die Zustän⸗ 15 begründenden Ausnahmsweise kann §. 187 Abs. 3 zur
24. März 378 über den Civilprozeß hinausgehende allgemeine Bedeutung hab en und deshalb auch von den Auseinandersetzungsbehörden zu befolgen werden auf diese Vorschriften ent⸗
3) Nach §. 14 des in Rede stehenden Gesetzes finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wirkungen der 1b einer Entscheidung oder An⸗ ordnung einer Auseinandersetzungsbehörde bewirkte Pfändung
Die nach dem zweiten Absatze des §. 14 cit. vor behaltene
der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers
p Folge der Deutschen Civilprozeßordnung erforderlich gewordenen Abänderungen des für jene Angelegen⸗
betreffend die Civilprozeßordnung b 1 332) findet auf die Auseinandersetzungsangelegenheiten nur in einem beschränk⸗
§. 2 des die Uebergangsbestimmungen betreffenden Gesetzes
Bekanntmachung.
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes, vom 26. Februar 1870, in Verbindung mit §. 94 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876, wird die dies⸗ jährige Jagd auf Hasen, Auer⸗, Birk⸗ und Fasanen⸗ hennen, Haselwild und Wachteln
am Sonntag, den 14. September d. Is., eröffnet, was wir mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß es wegen des Beginns der Jagd auf
Rebhühner bei dem diesfälligen gesetzlichen Termin — dem
1. September — sein Bewenden behält. Potsdam, den 7. August 1879. 1 1 Der Bezirksrath. Frhr. von Schlotheim.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
rnennungen, Beförderungen und Versetzungen. 1XX Heere. Bad Gastein, 29. Juli. Frhr. v. Ziegler, Rittm, aggr. dem Ulan. Regt. Nr. 3, als Escadr. Chef in das Ulan. Regt. Nr. 11, v. Tepper⸗Laski, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 13, in das Ulan. Regt. Nr. 7 versetzt. v. Witte, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 13, zum Pr. Lt. befördert. — 2. August. v. Holbach, Hauptmann und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 87, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregirt. Wurzer, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Hauptm. und Comp. Chef befördert. v. Philipsborn, Sec. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 4, in das Ulan. Regt. Nr. 10 versetzt. v. Kyckbusch, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 1, unter Belassung in seinem Kommando als Adjut. bei der 12. Kav. Brig., à la suite des Regts. gestellt. v. Seemen, Sec. Lt. von dems. Regt, zum Pr. Lt. befördert. v. Falkenhayn, Sec. Lt. vom Kür. Regt. Nr. 4, unter Beförderung zum Pr. Lt. und unter Belass. in seinem Kommando als Adjut. bei der 13. Kav. Brig., à la suite des Regts. gestellt. v. Meyerinck, Pr. Lt. vom Garde⸗Hus. Regt, unter Be⸗ förderung zum Rittm., als aggr. zum Drag. Regt. Nr. 22 versetzt. Frhr. v. Münchhausen, Sec. Lt. vom Garde⸗Hus. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Wille, Major vom Kriegs⸗Ministerium und kommandirt zur Pulverfabrik in Hanau, unter Stellung à la suite des Fuß⸗Art. Reats. Nr. 4, zum Direktor der Pulverfabrik in Hanau ernannt. Moritz, Pr. Lt. à la suite des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 2, unter Belass. in dem Kommando zur Dienstleist. bei dem Kriegs⸗Ministerium, von dem Verhältniß als Direktionsassist. bei den technischen Instituten der Art. entbunden. v. Colomb, Oberst⸗ Lt. und etatsm. Stabsoffiz., vom Drag. Regt. Nr. 10, unter Ver⸗ leihung des Ranges eines Regts. Commandeurs, mit der Unif. des Drag. Regts. Nr. 10 zu den Offizn. von der Armee versetzt. v. Diezelsky, Oberst Lt., beauftragt mit der Führung des Ulan. Regts. Nr. 12, Schmidt v. Osten, Oberst⸗Lt., beauftragt mit der Führung des Drag. Regts. Nr. 16, zu Commandeuren der betr. Regtr. ernannt. Frhr. v. Röder, Königlich württemberg. Major à la suite des Gencralstabes, kommandirt zur Dienstleist. bei dem Drag. Regt. Nr. 10, übernimmt die Funktionen des etatsm. Stabs⸗ offiz. in diesem Regt. v. Strantz, Oberst à la suite des Ulan. Regts. Nr. 10 und Kommandant von Swinemünde, unter Verleihung eines Patents seiner Charge und des Ranges als Regts. Comman⸗ deur, mit der Unif. des Ulan. Regts. Nr. 10 zu den Offizn. von der Armee versetzt und gleichzeitig zur Dienstleist. bei dem Gen. Feld⸗ marschall Frhrn. v. Manteuffel, Gen. Adjut. Sr. Majestät des Kaisers und Königs, kommandirt. Frhr. von dem Bussche⸗Ippenburg, gen. v. Kessell, Major und etatsm. Stabsoffiz. vom Regt. der Gardes du Corps, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Kommandanten von Swinemünde ernannt. Frhr. v. Fürstenberg⸗ Borbeck, Major à la suite des Kür. Regts. Nr. 4 und Präses einer Remonte⸗Ankaufskommission, als etatsm. Stabsoffiz. in das Regt. der Gardes du Corps versetzt. v. Franckenberg, Rittm. à la suite des Drag. Regts. Nr. 6, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei dem Remonte⸗Inspecteur, zum Präses einer Remonte⸗Ankaufskommission ernannt. Dierke, Pr. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 16, unter Stellung à la svite des Ulan. Regts. Nr. 10, als Adjut. zum Remonte⸗Inspecteur kommandirt. Junk, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 16, zum Pr. Lt. befördert. von Witowski, Sec. Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Nr. 2, früher in diesem Regt., auf ein Jahr zur Dienstleist. bei dem Ulan. Regt. Nr. 12 kommandirt.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Bad Gastein, 29. Juli. v. Plötz, Rittm. und Escadr. Chef vom Ulan. Regt. Nr. 11, mit Pens. zur Disp. gestellt.
Im Beurlaubtenstande. Bad Gastein, 29 Juli. Ebermann, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 27, als Pr. Lt. mit Pens. und der Landw. Armee⸗Unif. der Abschied bewilligt.
Im Sanitätscorps. Bad Gastein, 31. Juli. Dr. Kohl⸗ hardt, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., mittelst A. K. O. vom 19. Juni cr. zum Hus. Regt. Nr. 5 versetzt, verbleibt in seiner bisherigen Stellung als Regts. Arzt des Orag. Regts. Nr. 9. Dr. de Grousilliers, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., mittelst A. K. O. vom 19. Juni cr. zum Drax. Regt. Nr. 9 versetzt, tritt einstweilen in seine bisher. Stellung als Regts. Arzt des Hus. Regts. Nr. 5 zurück.
Richtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 9. August. In Mähren ist auf der unweit der preußischen Grenze belegenen Eisenbahnstation Mährisch⸗Ostrau bei einem Rindviehtransporte ein Rinderpestfall konstatirt worden. Wegen Ausführung der vorgeschriebenen Schutzmaßregeln ist das Erforderliche veranlaßt.
— Die von verschiedenen Zeitungen verbreitete Nachricht, daß die Reichs⸗Postverwaltung 100 neue Bahnpostwagen in Bestellung gegeben habe, entbehrt jeder thatsächlichen Grundlage.
— In den deutschen Münzstätten sind in der Woche vom 27. Juli bis 2. August 1879 an Goldmünzen eprägt worden: 1 629 070 ℳ Kronen, und zwar auf Privatrechnung. Vorher waren geprägt: 1 267 644 340 ℳ Doppelkronen, 410 424 110 % Kronen, 27 969 925 ℳ Halbe Kronen, hiervon auf Privatrechnung 386 289 970 ℳ Summa 1 707 371 885 ℳ (nach Abzug der wieder eingezogenen 165 680 ℳ Doppelkronen, 129 100 ℳ Kronen und 780 ℳ Halbe Kronen).
— Der Nummer 32 des „Justiz⸗Ministerial⸗B la ttes“ vom 8. August liegen die Geschäftsordnungen für die Gerichts⸗ schreibereien der Amtsgerichte, der Landgerichte und für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten bei.
— Eine vom Gläubiger an seinen Schuldner vermittels einer Postkarte gerichtete Mahnung ist nach einem Erkenntniß des Ober⸗Tribunals, vom 17. April 1879, nicht stets als beleidigend zu erachten, vielmehr ist die Frage, ob eine derartige Kundgebung mittels einer offenen
“
Postkarte eine Beleidigung in sich schließe, thatsächlicher Natur und von der richterlichen Beurtheilung der Umstände des ge⸗ gebenen Falles abhängig.
— S. M. Glattdecks⸗Korvette „Luise“, 8 Geschütze, Kommandant Korv. Kapt. Schering, ist am 28. Mai cr. in Amoy eingetroffen, ging am 2. Juni cr. wieder in See, ankerte am 13. dess. Mts. in Nagasaki und beabsichtigte am 19. dess. Mts. nach Kobe zu gehen.
S. M. Aviso „Loreley“, 2 Geschütze, Kommandant Kapt. Lt. von Wiltersheim, hat am 7. d. Mts. Gibraltar angelaufen, um Kohlen aufzufüllen.
Bayern. München, 6. August. (Allg. Ztg.) Im „Gesetz⸗- und Verordnungsblatt“ wird heute das aus Hohenschwangau vom 3. d. M. datirte Gesetz, die Um⸗ wandlung der 4 ½ prozentigen Eisenbahnschuld in eine 4prozentige betreffend, publizirt.
Die Kammer der Abgeordneten hat heute mit der Bewilligung der Kosten für die zunächst zu erbauenden 7 Eisenbahnen, in deren Reihe nun die Linie Hochstadt⸗ Stockheim-Ludwigstadt-Eichicht auf Antrag des Staats⸗ Ministers von Pfretzschner mit einem bewilligten Kostenbetrage von 11 ½ Mill. Mark an Stelle der Linie Hof⸗Naila⸗Schödlas eingestellt worden ist, ihr Pensum in der Hauptsache erledigt, und nur noch über eine große Zahl von Eisenbahnpetitionen in den nächsten Sitzungen Beschluß zu fassen. Bis Sonnabend erwartet man die Vertagung des Landtags bis zum 29. Sep⸗ tember. Erst nach dem Wiederzusammentritt wird dann das Eisenbahngesetz auch in der Kammer der Reichsräthe zur Verhandlung kommen.
— 7. August. Die Abgeordnetenkammer setzte heute die Eisenbahndebatte fort. Die zu dem Artikel 2 ein⸗ gereichten weiteren Anträge wurden sämmtlich abgelehnt, näm⸗ lich die Linien Kirchseeon⸗Schwaben, Erding⸗Landshut, Brückenau⸗Jossa, Dombühl⸗Rothenburg, Steinach⸗Windsheim, Freilassing⸗Mühldorf. 7 Anträge waren zurückgezogen wor⸗ den. Sodann wurde der ganze Art. 2 mit den eingesetzten 7 Bahnen und einem Gesammtaufwand von 44 900 000 ℳ mit großer Mehrheit angenommen, ebenso Art. 3, welcher die Vollmacht zur Aufnahme des Anlehens enthält. Der ganze Gesetzentwurf fand darauf mit 101 gegen 38 Stimmen Annahme. Ferner wurde die vom Ausschuß beantragte Bitte an den König bezüglich der Abänderung oder eventuellen Aufhebung des Art. 2 des Gesetzes von 1869, die Vicinalbahnen betreffend, sowie der Antrag Völk, eine Bitte an den König bezüglich der Unterhandlungen mit Oester⸗ reich wegen des Baues der Fernbahn zu richten, beschlossen. Dann folgte die Debatte über Schlörs Anträge, betreffend die Bitte an die Krone, 1) angesichts des Eisenbahndefizits eine eingehende Prüfung der Gesammtbahnverwaltung, behufs Vereinfachung der Organisation, 2) des Betriebs und des Fahr⸗ dienstes anzuordnen und 3) eine Erwägung der Ausdehnung des Eisenbahnnetzes durch Sekundärbahnen mittelsHerbeiziehung von Interessengruppen zur Tragung der Kosten zu veran⸗ lassen. Der Antragsteller begründete, Schels unterstützte die Anträge, insbesondere bezüglich des Personendienstes; eine Erhöhung der Taxen sei hier leicht möglich. Henle bestritt die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben, Pfahler ebenso. Der Minister von Pfretzschner erwiderte, daß die Regierung stets bestrebt sei, Ersparungen und Vereinfachun⸗ gen herbeizuführen. Cräͤmer warnte vor der Annahme der Anträge. Die Anträge 1 und 2 wurden darauf mit größter Majorität abgelehnt, 3 zurückgezogen. Die sämmtlichen Pe⸗ titionen wurden theils für erledigt erklärt, theils abgelehnt. Morgen folgt die Debatte über den pfälzischen Eisenbahn⸗ entwurf. “ 8
In der Kammer der Reichsräthe referirte Frhr. von Pranckh über den Militär⸗Etat. Sämmtliche Postulate, sowie der hierzu gehörende Gesetzentwurf, gelangten ohne De⸗ batte in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Kammer der Abgeordneten zur Annahme. Haubenschmid referirte über den Gesetzentwurf, betreffend einen Nachtrag zu dem Entwurf des Ausführungsgesetzes zur Reichs⸗Straf⸗ prozeßordnung, welcher ohne Debatte in Ueber⸗ einstimmig mit der Abgeordnetenkammer angenommen wurde. Ferner referirte derselbe über den Gesetzentwurf, betreffend das Gebührenwesen. Frhr. zu Franckenstein beantragte zu dem Art. 222 eine Modifikation dahin: daß Versteigerungen für Rechnungen der Gemeinden und der Stiftungen eben so ge⸗ bührenfrei sein sollten, wie jene für Rechnung des Reichs und des Staats. Der Staats⸗Minister der Finanzen trat dieser Modifikation entgegen. Frhr. zu Franckenstein vertheidigte wiederholt die Modifikation, welche jedoch, nachdem auch der Referent ihr entgegen getreten, abgelehnt ward. Der Gesetzent⸗ wurf fand so, wie ihn die Abgeordnetenkammer beschlossen, einstimmig Annahme; ebenso der Gesetzentwurf, betreffend die
Erbschaftssteuer, über welchen von Neuffer Bericht erstattete, und der Gesetzentwurf, betreffend einen Fonds für die Witt⸗ wen und Waisen von⸗Advokaten, über den von Pözl das Referat erstattete. Ueber sämmtliche vorgenannten Gegenstände sind sonach Gesammtbeschlüsse beider Kammern erszielt worden. “
— 8. August. (W. T. B.) Die Kammer der Abge⸗ ordneten hat heute den Gesetzentwurf, betreffend die Pfälzi⸗ schen Bahnen, entsprechend dem Antrage des Bericht⸗ erstatters, mit 77 gegen 49. Stimmen angenommen. Die Austrittsgesuche der Abgeordneten Stenglein und Dürr⸗ schmidt wurden genehmigt. Der Minister des Innern verlas darauf eine Botschaft Sr. Majestät des Königs, durch welche die Kammer vertagt wird. 1
Die Kammer der Reichsräthe wurde ebenfalls mittelst einer vom Minister des Innern verlesenen Königlichen Botschaft vertagt.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 8. August. (W. T. B.) Die „Polit. Corresp.“ meldet aus Konstantinopel vom 8. d.: Der Sultan lehnte das Verlangen des ehemaligen Khedive, Ismail Pascha, seinen Aufenthalt in Konstantinopel nehmen oder nach Egypten zurückkehren zu dürfen, ab. — Die Pforte wies die Ansprüche der serbischen Regierung auf Entschädigung wegen des Einfalles der Arnauten zurück 1 eine begügliche S an die türkischen Ver⸗ treter im Auslande gerichtet haben.
— Aus 9. Augüst, wird durch „W. T. B.“ gemeldet: Gestern Nachmittag brach in dem hiesigen lateinischen Viertel eine heftige Feuersbrunst aus, die bereits das
ganze Viertel ergriffen hat und noch erheblich größeren Um⸗ fang anzunehmen droht. Zur Bewältigung desselben werden
von dem Herzog von Württemberg umfassende Maßregeln getroffen. Die Feuersbrunst wüthete die ganze Nacht und verheerte die innere Stadt, namentlich das ganze vom Han⸗
delsstande bewohnte Viertel. Gegen 1000 Häuser, darunter die katholische Kirche, mehrere Moscheen, der Bazar, zahlreiche Handelsmagazine, sowie das Aerarmagazin sind niedergebrannt. Die Verluste an Menschenleben scheinen sich auf 3 Soldaten zu beschränken, welche beim Löschen verunglückten. 20 000 Menschen sind durch die Feuersbrunst obdachlos geworden
Dank den unermüdlichen, die ganze Nacht hindurch fortgesetzten Anstrengungen des Herzogs von Württemberg, welchen die Garnison und die Beamten mit Aufopferung unterstützten
war der Brand heute früh um 8 Uhr begrenzt.
Großbritannien und Irland. London, 8. August. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Unter⸗ hauses beklagte Lawson die Absicht, dem Prinzen
ouis Napoleon ein Monument in der Westminster Abtei zu errichten, und griff hierbei die napoleonische Familie auf das Heftigste an. Der Schatzkanzler Northoote . sprach sein Bedauern darüber aus, daß eine derartige Dis⸗ kussion hervorgerufen worden und daß Lawson seine Ausfälle gegen die napoleonische Familie als mit dem guten Tone vereinbar gehalten habe. Der Vorschlag zur Errichtung eines Monumentes sei von Privatfreunden des Prinzen ausgegangen.
(Er sei ermächtigt, zu erklären, daß der Vorschlag nicht von
Ihrer Majestät der Königin gemacht worden sei, und daß derselbe keinen politischen Charakter besitze.
Frankreich. Paris, 6. August. (Fr. Corr.) Der Präsident der Republik hat, wie die „France“ meldet, definitiv beschlossen, in diesem Jahre weder das südliche noch das mittlere Frankreich zu bereisen, sondern sich lediglich für einige Wochen nach seiner Besitzung Mont⸗sous⸗Vaudrey in Jura zu begeben. Dagegen hat der Präsident versprochen, im nächsten Jahre das südliche Frankreich zu besuchen.
— 7. August. Das „Journal officiel“ veröffent⸗ licht heute das Dekret, welches die Wähler des ersten Wahl⸗ bezirks von Bordeaux auf den 31. August zur Wahl eines Deputirten an Blanqui's Stelle, dessen Mandat bekanntlich für ungültig erklärt worden ist, zusammenberuft.
Spanien. Madrid, 8. August. (W. T. W.) Das Befinden Sr. Majestät des Königs ist ein befriedigendes und giebt zu keinerlei weiterer Besorgniß Anlaß.
Türkei. Pera, 7. August. (Presse.) Die Pforte beabsichtigt, im Laufe dieses Monats neuerdings fünfzehn⸗ tausend Mann zu beurlauben. Das nach Salonichi be⸗ stimmte französische Geschwader erhielt Befehl, einst⸗ weilen längs der griechischen Küste zu kreuzen.
Serbien. Belgrad, 7. August. (W. T. B.) Die amtliche „Serbske Novine“ veröffentlicht die Ernennung des früheren Kriegs⸗Ministers, Oberst Sava Gruic, zum General⸗ Konsul und diplomatischen Agenten für Bulgarien. — Baron Corvin, Adjutant des Fürsten von Bulgarien, hat sich nach Nisch begeben, um dem Fürsten Milan ein Handschreiben des Fürsten Alexander zu überbringen.
— 8. August. Das amtliche Blatt veröffentlicht die Er⸗ nennung des Senators Jacob Tugakovic zum Minister des Innern und die Enthebung des seitherigen Ministers des Innern Miloikovic von diesem Posten, sowie die Ernennung desselben zum Mitgliede des Staatsraths. In einem gleich⸗ falls veröffentlichten Handschreiben giebt der Fürst dem Minister Miloikovic seinen Dank für dessen Amtsthätigkeit zu erkennen und nimmt die von demselben wegen Familien⸗ Unglücksfällen erbetene Entlassung unter dem Ausdruck auf⸗ richtiger Theilnahme an.
Amerika. Washington, 5. August. (Allg. Corr.) Major Walsh von der kanadischen Polizei hat das Lager des Generals Miles besucht und denselben benachrichtigt, daß Sitting Bull sein Lager 80 Meilen in nerhalb der kanadischen Grenze aufgeschlagen und erklärt hätte, er beabsichtige dort zu bleiben. Ein Sioux⸗Häuptling, der Major Walsh begleitete, überbrachte friedliche Versicherungen von dem Stamme. b “
In Memphis kamen am 5. d. M. zwei Todesfälle und 18 neue Erkrankungen am gelben Fieber vor. In New⸗ Orleans dagegen wurden am nämlichen Tage keine neuen Erkrankungen am gelben Fieber gemeldet.
New⸗York, 6. August. Das gelbe Fieber in Memphis breitet sich unter den Schwarzen aus, die sich weigern in das Lager zu gehen.
Mittelamerika. Panama. (Pan. St. a. H.) Die Regierung hat, nach Einholung der erforderlichen SI struktionen der nationalen Exekutivgewalt der Wreinigten Staaten von Columbia, folgenden amtlichen Erlaß, be⸗ treffend die Neutralität des Isthmus in dem zwischen Chile einerseits und Peru⸗Bolivia andererseits ausgebrochenen Kriege, veröffentlicht: 1
In Aabetracht: 1) daß die Republik der Vereinigten Staaten von Columbia in ihren freundschaftlichen Beziehungen zu den krieg⸗ führenden Nationen strikte Neutralität in dem Kampfe derselben, welchen jedes amerikanische Herz schmerzlich empfindet, aufrecht erhalten muß; 2) daß die Neutralität darin besteht, daß keiner der kriegführenden Theile zum Schaden des andern begünstigt wird, so daß mit beiden ein herzliches Einvernehmen bewahrt wird; 3) daß die auf innere Streitigkeiten der Nachbarnationen Columbiens be⸗ züglichen Regeln, die in dem Bundesgesetze Nr. 22 von 1871 in Be⸗ treff der Grenzregulirungen enthalten sind, ebenmäßig An⸗ wendung auf Fälle internationaler Kriege finden; 4) daß die Exekutivgewalt der Union entschieden hat, daß es unge⸗ setzlich sei, wenn Bürger von Columbien direkt mit den Krieg⸗ führenden Handel mit Waffen, Kriegsmunitionen, Schiffen und an⸗ dern zu Kriegszwecken unmittelbar verwendbaren Elementen treiben, — ein Verbot, das sich natürlich auch auf Fremde, die seßhaft in dem Lande sind, erstreckt, sowie auf alle Handelsunternehmungen in solchen Elementen und zu solcher Bestimmung innerhalb des Ge⸗ bietes der Republik; 5) daß die Exekutivgewalt der Union ausdrücllich erklärt hat, es seien gesetzlich nur Salz, Wasser, Provisionen und alle Arten von Waaren des erlaubten Verkehrs, welche für die im Kriege befindlichen Länder bestimmt sind, zu verschiffen, vorausgesetzt, daß sie nicht nach blokirten Häfen befördert werden, um Kriegs⸗ schiffe der einen oder anderen der kriegführenden Mächte damit zu versorgen — wird hiermit beschlossen: 1
Art. 1. Es wird unbedingt verboten, in diesem Hafen (von Panama) unter Bestimmung nach Häfen der Kriegführenden an der Küste des Stillen Oceans Kanonen, Waffen, Munitionen und andere als Kriegscontrebande zu betrachtende Artikel zu verschiffen.
Art. 2. Die Verschiffung der in dem vorstehenden Paragraphen erwähnten Artikel, mit Bestimmung nach Häfen, die nicht krieg⸗ führenden Ländern gehören, soll erlaubt sein, vorausgesetzt, daß die Schiffsführer in befriedigender Form garantiren, daß solche Artikel wirklich in dem Hafen oder den Häfen ihrer Bestimmung gelandet
werden, in Gemäßheit ihrer beziehungsweisen Deklarationen.