1879 / 216 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Sep 1879 18:00:01 GMT) scan diff

t worden: die Wahlen des Oberlehrers eck an der Luisenschule zu Berlin zum am Leibniz⸗Gymna⸗ ordentlichen Lehrers Dr. Völkerling -Werderschen Gewerbeschule daselbst zu Ober⸗ .J. zu eröffnenden vierten staͤdtischen Fee. Mädchenschule „Charlotten⸗Schule“

ers Dr. Cochius

lehrern an der zu Anfang Oktober

(in der Steglitzerstraße) zu Berlin.

Der frühere Oberlehrer am Gymnasium zu Insterburg r. Johannes Rumpel ist zum Oberlehrer am Gym⸗

nasium Andreanum zu Hildesheim ernannt worden. Der ordentliche Lehrer am burg Dr. Otto Friedel ist zum

Halle a./S. versetzt worden.

Die Ernennung des ordentlichen Lehrers an der Real⸗ zu Osnabrück Dr. Friedrich Müller . Ordnung zu Branden⸗

schule 1. Ordnung

An dem Schullehrer⸗Seminar zu Soest ist der Seminar⸗ aus Münsterberg als ordentlicher Lehrer

Hülfslehrer Wulle angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der Thierarzt erster Klasse

des Kreises Mühlhausen ernannt worden.

Domgymnasium zu Merse⸗ 8 Oberlehrer ernannt und an die lateinische Hauptschule der Francke'schen Stiftungen zu

Julius August Ludwig Lieber zu Berlin ist zum kommissarischen Kreis⸗Thierarzt

Abgereist: der Unter⸗Staatssekretär im Ministerium

der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten von Goßler nach der Provinz Ostpreußen.

Angekommen: Se. Excellenz der Minister des Innern Graf zu Eulenburg aus der Provinz Westpreußen; der Unter⸗Staatssekretär im Finanz⸗Ministerium Meinecke aus der Schweiz; der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und General⸗ Direktor der direkten Steuern Burghart aus Schlesien.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 und 8. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummer 211, 2. Jahrgang, der in Druck und Verlag von A. F. Kahlert in lauchau erscheinenden periodischen Druckschrift „Glauchauer Wochenblatt“ verboten, dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der genannten Zeitschrift erstreckt.

Zwickau, den 11. September 1879.

Königlich Süchsä ce äeishauptmannschaft Hübel.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ 8 fuhr über die Reichsgrenze. 8 Verordnung, betreffend Schutzmaßregeln gegen die Rinderpest.

Nachdem in der Gemeinde Pinczyce, Kreis Bendzin, in Russisch⸗Polen, die Rinderpest amtlich konstatirt ist, verordnen wir auf Grund der revidirten Instruktion vom 9. Juni 1873 zum Reichsgesetz vom 7. April 1869 unter Aufhebung unserer Verordnung vom 19. Juli d. J. (Extrablatt zum Amtsblatt Stück 30 S. 209) das Folgende:

I. Für den ganzen Umfang der Landesgrenze unseres Bezirkes wird die Ein⸗ und Durchfuhr von Rindvieh jeder Race aus Rußland sowohl, wie auch aus Oesterreich untersagt.

Die mittelst Reskripte des Herrn Ministers für die geshhe,ttg Angelegenheiten vom 10. August 1873, resp. 10. September 1877 und 8. Februar 1878, mitgetheilt an die Königlichen Landrathsämter der Kreise Neisse, Neustadt und Leobschütz durch unsere Verfügungen vom 4. September 1873, 17. September 1877 und 14. Februar 1878 ewährten Verkehrs⸗ erleichterungen werden von diesem Verbote nicht berührt. II. Außerdem wird die Einfuhr aller sonstigen Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und Esel aus Rußland, gleichviel aus welchem Theile dieses Landes dieselben stammen, verboten.

III. Die Einfuhr von Wiederkäuern jeglicher Art mit Ausschluß des Rindviehs aus Oesterreich⸗Ungarn wird von Erfüllung nachstehender Bedingungen abhängig gemacht:

1) Es ist durch ein amtliches Attest nachzuweisen, daß die

betreffenden Thiere unmittelbar vor ihrem Abgange

mindestens 30 Tage an einem seuchenfreien Orte ge⸗ 1. haben und daß 40 km um denselben die Seuche ni errscht,

2) daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte,

3) die betreffenden Thiere beim Uebergang über die Grenze

von einem amtlichen Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind.

Für die Ueberführung über die Grenze bleibt die est⸗ setzung bestimmter Grenzorte und Tage einer späteren Ver⸗ ordnung vorbehalten.

Sobald bei der thierärztlichen Untersuchung, Kosten der Einführenden bewirkt wird, in heerde auch nur ein mit einer ansteckenden Krankheit behaftetes oder einer solchen verdächtiges Thier gefun⸗ den wird, oder wenn die Ursprungsatteste nicht in Ordnung befunden werden, wird der ganze Transport zurück⸗ gewiesen.

Schaftransporte, welche über den diesseitigen Regierungs⸗

k hinaus nach dem weiteren Inlande gehen sollen, dürfen nur in geschlossenen Eisenbahnwagen und 89 Umladung nach öffentlichen, unter veterinärpolizeilicher Au sicht stehenden Flachtanstalten befördert werden, wo die Abschlachtung der

Schafe polizeilich kontrolirt wird. Zu dem Zwecke ist der Polizeibehörde des Bestimmungsortes eines solchen Trans⸗ portes von der erfolgten Ertheilung der Einfuhrgenehmigung telegraphisch Mittheilung zu machen.

Die Durchfuhr von Schafen aus Oesterreich⸗Ungarn

welche auf einer Schaf⸗

Ressort⸗Ministers nur unter Beförderung in ladung erfolgt.

licher Vermerk angebracht.

IV. Alle von Wiederkäuern in frischem Zustande (insbesondere frisches Fleisch) mit Aus⸗ nahme jedoch von Milch in Blechgefäßen, Butter und Käse und von geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen sind von der Einfuhr aus Rußland und Oesterreich aus⸗ geschlossen.

V. Ebenso dürfen die von Wiederkäuern stammenden Gierischen Theile in trockenem Zustande; Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien; gebrauchte Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge; Haare, Borsten, gebrauchte, für den Handel bestimmte Kleidungsstücke; Lumpen und Wolle aus Rußland nicht eingeführt werden.

VI. Die Einfuhr der von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in vollkommen trockenem und von Weich⸗ ““ Zustande aus Oesterreich⸗Ungarn ist dagegen gestattet.

Ebenso darf nicht blos bearbeitete, sondern auch gewaschene Wolle in festen Säcken verpackt und in geschlossenen Eisenbahn⸗ wagen aus Oesterreich eingeführt werden.

Auch wird die Einfuhr von Lumpen aus Oesterreich ge⸗ stattet, falls dieselben vollkommen trocken und in festen Säcken verpackt sind.

Endlich ist auch die Einfuhr von Heu, Stroh und Häcksel aus Oesterreich gestattet. Da egen bleiben Dünger, sowie gebrauchte Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge von der Einfuhr ausgeschlossen, insoweit letztere nicht dem zeitigen Ge⸗

brauche dienen.

VII. Die Einfuhr von Pferden, Schweinen und Feder⸗ vieh bleibt aus Oesterreich gestattet. Auch dürfen die von diesen stammenden Haare, Borsten und Federn von dort ein⸗ geführt werden.

VIII. Blutdünger darf auch nur aus Oesterreich⸗Ungarn eingeführt werden, wenn derselbe geruchfrei und entweder fein pulverisirt oder falls derselbe in Säcken eingebracht wird, trocken und nicht zähe ist.

IX. Darüber, ob die bei den vorstehend sub III. bis VIII. aufgeführten Gegenständen ꝛc. verlangten Eigenschaften vor⸗ liegen, entscheidet im Zweifelsfalle der diesseitige beamtete Thierarzt, welcher auf Kosten des Transporteurs die Unter⸗ suchung zu bewirken hat. Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt auch von der Durchfuhr. XI. Die Abhaltung von Viehmärkten wird in den Kreisen Lublinitz, Tarnowitz, Beuthen und Kattowitz bis auf Weiteres verboten. Dagegen können Kram⸗ und Wochenmärkte überall stattfinden. Der Handel mit Rindvieh und der Transport des letzteren in jenen Kreisen ist nur mit besonderer von der Ortspolizei⸗ behörde einzuholender Erlaubniß zulässig. eder, welcher zuverlässige Kunde davon erhält, daß ein Viehstück an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vor⸗ liegt, hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. Der Besitzer darf krankes Vieh nicht schlachten oder tödten, etwa gefallenes Rindvieh nicht verscharren oder beseitigen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist. Bis dahin sind todte Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzu⸗ kommen von Menschen und Thieren abgehalten wird.

XIII. Für den ganzen Umfang unseres Bezirkes wird die Anwendung, der Verkauf und die Anempfehlung von Vor⸗ bauungs⸗ und Heilmitteln der Rinderpest verboten.

FVIvy. Die Rindviehkontrole wird in folgenden Kreisen eingeführt und resp. in Kraft belassen: Creuzburg, Rosenberg, Lublinitz, Tarnowitz, Beuthen, Kattowitz, Pleß, Zabrze, Rybnik, Gleiwitz, Groß⸗Strehlitz und in den Amtsbezirken Klein⸗ und Groß⸗Gorczütz, Bluschau, Klein⸗ und Groß⸗Koschütz, Deutsch⸗ Krawarn, Beneschau, Schloß Hultschin, Petrzkowitz und Anna⸗

berg.

2. In Ausführung der Hornviehkontrole ist in einem jeden Orte ein Viehrevisor zu bestellen, welcher ein genaues Verzeichniß über den vorhandenen Rindviehbestand aufzunehmen, letzteren selbst nach Bedürfniß und auf Anweisung der Orts⸗ polizeibehörde revidiren und täglich den Ab⸗ und Zugang, sowie jede Veränderung in den Viehbeständen speziell be⸗ zeichnen muß.

b. Das Hornviehregister ist mit folgenden Kolonnen an⸗ zulegen; 1) Laufende Nummer, 2) Geschlecht, 3) Alter, 4) Farbe, 5) besondere Kennzeichen, 6) Datum des Ursprungs⸗ zeugnisses, 7) Bemerkungen, und in die Abschnitte zu theilen: Bestand, Zugang (Datum) und Abgang (Datum).

c. Jede durch Tod, Erwerb u. s. w. sich ergebende Ver⸗ änderung seines Rindviehbestandes muß vom Besitzer sofort, und längstens binnen 24 Stunden nach der eingetretenen Ver⸗ änderung, dem Viehrevisor schriftlich oder mündlich angezeigt werden. Ist ein Viehstück neu hinzugekommen, so muß der Beitzer unter Vorlegung eines gültigen Ursprungsattestes den Erwerb nachweisen. Letzteres wird vom Viehrevisor mit der laufenden Nummer versehen, unter welcher das Viehstück im Viehregister eingetragen ist und mit den sonst eingehenden Ursprungsattesten der Reihe nach zusammengeheftet.

Im Grenzbezirke, welcher durch die in der Be⸗ kanntmachung des Herrn Provinzial⸗Steuerdirektor vom 22. Dezember 1869 (Amtsblatt S. 292) bezeichneten Binnenlinie gebildet wird, darf Rindvieh nur auf Grund eines der unten sub Nr. d. 3 bezeichneten Ver⸗ sendungs⸗ und resp. Legitimationsscheines im Rindvieh⸗ Kontrolregister eingetragen werden.

Kälber, welche nicht durch eigene Zucht dem Be⸗ stande hinzutreten, müssen ebenso binnen 24 Stunden zur Eintragung in die Rindvieh⸗Kontrolregister ange⸗ meldet werden. Selbstgezüchtete Kälber bedürfen da⸗ gegen erst der Eintragung, wenn sie ein Alter von 4 Monaten erreicht haben.

d. Als gültige Ursprungsatteste sind nur anzusehen: 1) die von den Gemeinde⸗ und Gutsvorstehern unter⸗ schriebenen und untersiegelten Bescheinigungen.

Diese Beamten unseres Bezirkes werden hierdurch verpflichtet, dergleichen Atteste dem betreffenden Inter⸗ essenten auf Verlangen kostenfrei auszustellen.

Die von der Königlichen Regierung, den Landraths⸗ ämtern oder Amtsvorstehern in besonderen Fällen ausgestellten Viehtransport⸗ ꝛc. Bescheinigungen.

) Diejenigen Versendungs⸗ und Legitimationsscheine,

durch preußisches Gebiet ist nach Anordnung des Herrn 1 1“ 1““

der Bedingung zulässig, daß die

eschlossenen Eisenbahnwagen und ohne Um⸗ ur leichteren Kontrole wird in diesem Falle an den betreffenden Wagen ein in die Augen fallender bezüg⸗

stammenden thierischen Theile

in den der Rindvie

führen, in welchen titäten Rindfleisch, Bezeichnung nach Te des Namens des Verkäufers Stunden nach Empfang der fr. Viehstücke ziehungsweise des Fleisches einzutragen sind. Erwerb der letzteren 88 sich

gültige Ursprungszeugnis Erleichterung der Kontrole der Zeitfolge nach zusammengeheftet werden. Die Fleischer ꝛc. sind auch verpflichtet, den Polizei⸗ und Veterinärbeamten jeder Zeit die Einsicht der Kontrol⸗ bücher zu gestatten.

„Die in einzelnen Kreisen bereits ein eführten, weitergehenden Bestimmungen werden durch diese An⸗ ordnung nicht berührt. Doch hat auch die Eintragung sämmtlicher zum Schlachten bestimmter und resp. ge⸗ schlachteter Kälber in die Schlachtkontrolbücher der Fleischer zu erfolgen.

XVI. Die Begleiter derjenigen Rindviehstücke, einschließ⸗ lich der Kälber, welche in den Kreisen Creuzburg, Rosenber 8 Lublinitz, Tarnowitz, Beuthen, Kattowitz und Pleß innerhalb 500 m von der russischen und resp. österreichischen Grenze geweidet werden, sind verpflichtet, eine vom zuständigen Amts⸗ vorsteher beglaubigte Legitimation bei sich zu führen, welche lehlene den Namen und Wohnort des Viehbesitzers, die An⸗ 1 l und spezielle Beschreibung der einzelnen Viehstücke und en Namen des Begleiters enthalten muß. Unter Rubrik „Veränderungen“ sind diejenigen Viehstücke, welche zu⸗ oder abgegangen sind, einzutragen, und zwar sind diese Eintra⸗ gungen noch vor dem Weidegange zu bewirken.

XVII. Unsere Verordnung vom 23. März 1877 (Stück 12 S. 103 des Amtsblattes), wonach nur auf den Stationen Oppeln, Cosel (Stadt), Neisse und Grottkau Rindvieh zum Bahntransporte bedingungsweise verladen werden darf, bleibt in Kraft, und zwar mit der Maßgabe, daß unter den vorge⸗ schriebenen Bedingungen auch an anderen als den s. g. Fir⸗ tagen Viehverladungen auf diesen Stationen gestattet sind, wenn der Verlader die Kosten der thierärztlichen Unter⸗ suchung trägt. 1

H;e Kreisen Lublinitz, Tarnowitz, Beuthen und Katto⸗ witz finden z. Z. Viehverladungen zum Weitertransport durch die Eisenbahnen bis auf Weiteres nicht statt.

XVIII. Die Vorschriften sub Nr. XV., XVI. und sub Nr. XIV. dieser Verordnung, insoweit es sich um Neuein⸗ führung der Rindviehkontrole handelt, treten acht Tage nach Ral gabe des Amtsblattes in Oppeln, alle übrigen sofort in

raft. XIX. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Maßnahmen werden, unbeschadet etwaiger hierauf bezüglicher kreispolizei⸗ licher Strafbestimmungen, in Gemäßheit der §§. 327 und 328 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 21. Mai 1878

diejenigen Rindviehstücke welche sie erworben haben,

Ueber den

Oppeln, den 13. September 1879. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

MNiicchtamtliches. Deutsches NReich.

Berlin, 15. September. Se. und König haben, wie „W. T.

Preußen. Majestät der Kaiser B.“ aus Stettin meldet, am Sonnabend dem südwestlich von Schwellenthin abgehaltenen Corps⸗Manöver während drei Stunden zu Pferde beigewohnt.

Zu dem von der Stadt am Abend auf Elisenhöhe ver⸗ anstalteten Feste begaben Sich Se. Majestät der Kaiser mit⸗ telst des Dampfers „Misdroy“, welcher auf seiner Fahrt dort⸗ hin von drei festlich geschmückten Dampfern und vielen Privat⸗ schiffen begleitet war. In Elisenhöhe war eine großartige und herrlich ausgeschmückte Halle errichtet worden, von welcher sich ein wundervoller Blick auf die Stadt Stettin und die Oder bot. Se. Majestät nahmen das von der Stadt angebotene Souper an; es nahmen an dem letzteren ca. 450 Gäste Theil. Auf der Heimfahrt waren beide Ufer der Oder mit elektrischem und bengalischem Lichte glänzend beleuchtet, und der wunder⸗ volle Effekt dieser Beleuchtung steigerte sich, je mehr man sich Stettin näherte. Dahin zurückgekehrt, machten Se. Majestät der Kaiser um 10 Uhr Abends noch eine Umfahrt durch die glänzend erleuchteten Straßen der Stadt und wurden auf derselben überall von einer zahllosen Menschenmenge mit enthusiastischen Zurufen begrüßt.

Gestern Mittag 1 Uhr begaben Sich Se. Majestät der Kaiser nach der Werft des „Vulcan“, um die Taufe der auf derselben neu gebauten gedeckten Korvette vorzunehmen. Se. Kaiserliche und Königliche Hühent der Kronprinz, sowie die anderen Prinzen des Königlichen Hauses, der Chef der Ad⸗ miralität, Staats⸗Minister von Stosch, und der Kriegs⸗ Minister von Kameke wohnten der Feier gleichfalls bei. Se. Majestät der Kaiser sprachen die Worte: Ich taufe dich mit dem Namen ,Stein“, ließen gleichzeitig eine Champagner⸗ flasche am Buge des Schiffes Fers ethe. und lösten durch einen Druck die das Schiff festhaltenden Taue, worauf dasselbe unter dem Jubel der massenhaft versammelten Bevölkerung in die Oder hinabglitt.

Bei dem Festdiner des Provinzialverbandes von Pommern im neuen Offizier⸗Kasino richtete der Vorsitzende des Provinzial⸗ Landtages von Koeller folgende Ansprache an Se. Majestät den Kalser:

„Ew. Majestät sagen wir unsern allerunterthänigsten Dank, daß Allerhöchstdieselben die Gnade gehabt haben, das heutige Fest anzu⸗ nehmen. Dadurch erhalten wir die erwünschte Gelegenheit, uns von Neuem zu bekennen zu der Treue und Ergebenheit gegen unsern König, die in den Herzen der Pommern stets eine feste Stätte gefunden hat. Mag die Provinz Pommern auch in manchen Beziehungen zurüchstehen gegen andere Provinzen, die von der Natur gütiger be⸗ dacht sind: in einer Beziehung wollen wir niemals zurückstehen gegen irgend eine andere Provinz, das ist in der unverbrüchlichen Treue gegen unsern König und Herrn. Darum sind auch die Tage, die Ew. Majestät in der Provinz verweilen, wahre Freudentage, darum strömt Alt und Jung zusammen, seinen Kaiser zu sehen, darum stimmt die ganze Einwohnerschaft von Pommern jubelnd in den Ruf ein, den wir heute hier erheben, in den Ruf: „Se. Ma⸗ jestät der Kaiser und König, unser Allgnädigster Herr, lebe hoch!“ Die Versammlung stimmte unter den Klängen der Musik

lche von den Seitens der Ober⸗Zollbehörden dazu erufenen Beamten ausgestellt werden.

drei Mal begeistert in dieses Hoch ein.

XV. Fleischer, Fleischhändler und Wurstfabrikanten, welche

der kontrole unterworfenen Kreisen und resp. Amtsbezirken wohnen, sind verpflichtet, Kontrolbücher zu und resp. Quan⸗ unter näherer Farbe und resp. Gewicht und unter An⸗ binnen längstens zwei und be⸗

die Fleischer ꝛc. durch e auszuweisen und müssen diese zur

(Reichsgesetzblatt S. 95) bestraft. 8

Se. Majestät der Kaiser und König erwiderten:

Die Gesinnung, die Sie im Namen der Provinz ausgesprochen, und die Ich durch die Art und Weise, wie Ich in der Provinz Pommern und namentlich hier in Stettin empfangen wurde, that⸗ sächlich erfahren habe, verpflichten Mich zu innigster Dankbarkeit. Diese Gesinnungen, die Ich von jeher gekannt, habe Ich unter allen Verhältnissen stets wiedergefunden, und bin Ich daher der Ueber⸗ zeugung, daß den Worten, die Sie an Mich gerichtet, die Bethäti⸗ gung nie fehlen und auch Meinem Nachfolger sich vererben wird für gute und für böse Tage: „Ich trinke auf das Wohl der Provinz Pommern, der Hauptstadt Stettin.“ .

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zusammen. Der §. 30 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 regelt

die Frage, wer zur definitiven Uebernahme und sonach zur Erstattung der für einen

Hülfsbedürftigen aufgewendeten Kur⸗ und Verpflegungskosten verpflichtet ist, und setzt dabei ausdrücklich fest, daß die Höhe der zu erstattenden Kosten sich nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger gel⸗ tenden Grundsätzen richtet, ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere Ge⸗

bühren für die Hülfeleistung fest remunerirter Armenärzte in

nsatz gebracht werden dürfen. Die Tendenz des Gesetzes 2 1“ dahin, daß nicht mehr erstattet verlangt werden darf, als die Verpflegung eines ortsangehörigen Hülfsbedürftigen unter gleichen Verhältnissen und unter Ab⸗ rechnung der allgemeinen Verwaltungskosten ꝛc. an Unkosten erfordert. Diese Verwaltungsunkosten sind, wie das Bun⸗ desamt für das Heimathwesen wiederholt ausgesührt hat, auch dann abzurechnen, wenn der vorläufig unterstützende Armenverband die Verpflegung in Anstalten, welche ihm nicht gehören, zur Ausführung gebracht hat. Bereits früher hat das Bundesamt ausgeführt, daß ein Abkommen, wonach fest remunerirte Aerzte für auswärtige Hülfsbedürftige besonders zu remuneriren seien, eine Umgehung des Gesetzes enthalten und gegen seine Intentionen verstoßen würde. Derselbe Fall würde, nach einer Entscheidung des Bundesamts vom 14. Juni d. J., eintreten, wenn der Verpflegungssatz für auswärtige Hülfsbedürftige in den benutzten Anstalten Dritter vertrags⸗ mäßig höher bedungen werden könnte, wie für die orts⸗ angehörigen Hülfsbedürftigen. Den städtischen Behörden von Berlin ist durch ein Allerhöchst bestätigtes Regulativ die Befugniß beigelegt, bei der Anlage einer neuen Straße innerhalb des ganzen Gemeindebezirks von den angrenzenden Eigenthümern die Legung des ersten Pflasters oder den Betrag der hier⸗ u erforderlichen Kosten zu verlangen. In Bezug auf dieses Hrechtsverhältniß ist die seit Jahren schwebende Kontroverse, welcher Umfang der Verpflichtung der Adjazenten im Sinne des Regulativs beizulegen oder mit anderen Worten: was unter der den Eigenthümern an einer neuen Straße ob⸗ liegenden „Legung des ersten Pflasters“ rücksichtlich der dazu gehörigen und nothwendigen Arbeiten zu verstehen sei, vom Ober⸗Tribunal, II. Senat (durch Erkenntniß vom 10. Juni 1879), endgültig dahin entschieden worden, daß die Adjazenten nicht nur die Kosten der eigentlichen Pflasterungsarbeiten, sondern auch der Planirung der Straße, sowie der Funda⸗ mentirung des Pflasters und der sonstigen Erdarbeiten (Nivellirungs⸗ und Befestigungsarbeiten), soweit solche für die Herrichtung der Straße vorher nothwendig sind, zu tragen haben.

Der Königliche Gesandte am Großherzoglich hessischen Hofe, von Alvensleben, hat einen ihm bewilligten vier⸗ wöchentlichen Urlaub angetreten.

Der Königlich spanische Gesandte am hiesigen Aller⸗ höchsten Hofe, Graf von Benomar hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesenheit fungirt als interimisti⸗ scher Geschäftsträger der Legations⸗Sekretär Don Enrique Vallés.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich württembergischer Ober⸗Finanz⸗Rath von Schmid und Groß⸗ herzoglich oldenburgischer Staatsrath Selkmann sind in Berlin angekommen.

S. M. S. „Ariadne“, 8 Geschütze, Kommandant Korv. Kapt. von Werner, hat am 1. September cr. Port Said verlassen, ist am 7. im Hafen von La Valletta (Malta) eingetroffen und beabsichtigte am 8. die Weiterreise nach Gibraltar anzutreten.

Bayern. München, 11. September. (Allg. Ztg.) Die diesjährigen größeren Herbstwaffenübungen der ersten Division gelangten mit einem dreitägigen Feldmanöver der ganzen Division, welches gegen einen markirten Gegner zwischen Abensberg und Kösching stattfand, und an dem zum Schluß auch die Belagerungsbrigade bei Ingolstadt theil⸗ zunehmen hatte, am heutigen Tage zum Abschluß. Die drei Infanterie⸗Regimenter der hiesigen Garnison, welche an diesen Waffenübungen theilnahmen, werden nach zwei⸗ bis dreiwöchiger Abwesenheit im Laufe des morgigen Tages per Eisenbahn hierher zurückkehren, die Kavallerie und Artillerie aber erst am kommenden Montag in München ein⸗ rücken. Unmittelbar nach dem Einrücken der Abtheilungen sind die in die Reserve übertretenden Mannschaften und die zu den Uebungen einberufenen Dispositions⸗Urlauber zu ent⸗ lassen.

Außer den bisherigen 60 hiesigen Anwälten hatten sich bis gestern 70 neue bei dem Bezirksgericht angemeldet. Von letzteren werden jedoch mehrere zusammen nur eine Ad⸗ vokatur gründen, und demzufolge wird anzunehmen sein, daß etwa 40 neue Advokaturen hier erstehen werden. 1

12. September. Durch Allerhöchste Entschließung ist die Ernennung von 274 Gerichtsvollzieh ern erfolgt, deren Namen heute bekannt gegeben werden. Bisher betrug die Zahl der Gerichtsvollzieher in Bayern 393, so daß sich eine Minderung von 119 ergiebt; es wurden b gleich⸗ zeitig 22 Amtsdiener mit dem Gerichtsvollzieher⸗Amte als Nebenamt betraut.

Sachsen. Dresden, 13. September. (Dr. J.) Se. Majestät der König trifft, von Plauen zurückkehrend, heute Nachmittag in der Königlichen Villa zu Strehlen ein. Aller⸗ höchstderselbe wird, einer Einladung Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich Folge gebend, Abends 8 ½ Uhr nach Wien

abreisen und sich von dort zur Theilnahme an den Kaiser⸗ lichen Hofjagden nach Steiermark begeben.

Hesterreich⸗ Ungarn. Wien, Seeptember. (W. T. B.) DeRu Corresp.“ meldet: Aus Priboj: Das Eintreffen Husni Paschas wird wegen definitiver Regelung der Demarkationslinie erwartet. Aus Belgrad: Der ovanovic ist durch Fürstliches Dekret aus Ge⸗ undheitsrück ichten beur⸗ laubt und der Minister für öffentliche Arbeiten, Alimpic, mit der Leitung des Finanz⸗Ministeriums beauftragt worden. Der bulgarische General⸗Konsul Kirovic hat seine amtlichen Funktionen eröffnet. Der englische Minister⸗Resident Gould hat dem Minister⸗Präsidenten Ristic angezeigt, daß England bereit sei, wegen gänzlicher Abschaffung der Kapitulationen in Verhandlungen zu treten. Die bulgarische Regierung hat die serbische Regierung eingeladen, zur Vereinbarung einer Zoll⸗ und Handeklskonvention Delegirte zu entsenden. Die von Serbien behufs Regelung der Besitzverhältnisse der Muhame⸗ daner in den neuen Gebietstheilen niedergesetzte Kommission hat ihre Arbeiten beendigt. Aus Athen von heute: Die griechischen Delegirten in Konstantinopel sind ange⸗ wiesen worden, zunächst die Vorschläge der türkischen Dele⸗ girten entgegen zu nehmen, demnächst deren Unterschiede vom Inhalt des 13. Kongreßprotokolls zu konstatiren und sodann Konstantinopel zu verlassen. M

Der „Presse“ wird aus Banja gemeldet: General Obadich hat den Kratowbach als Demarkationslinie, das Döfilé bei dem Dorfe Kratowo als neutrale Zone bestimmt. Der türkische Kommandant wartet mit der Räumung des von den österreichischen Truppen besetzten Gebietes, bis Husni Pascha aus Serajewo eintrifft und die Angelegenheit ent⸗ scheidet. Aus Plevlje meldet man demselben Blatte: Der Vormarsch gegen Prjepolje hat heute Morgen begonnen. Der Herzog von Württemberg hat sich heute Mor⸗ gen nach Priboj begeben, um mit Husni Pascha zusammen⸗ zutreffen. Die hiesige Stadtbevölkerung hat behufs „Ein⸗ quartierung der österreichischen Truppen 200 Häuser geräumt, ein Theil der Garnison soll in Sweta Trojiza untergebracht werden. Die Verpflegung der Garnisonen im Paschalik No⸗ vibazar soll durch Lieferungsverträge mit hiesigen, meist türki⸗ schen Kaufleuten, welche ihr Besitzthum im Werthe von 50 000 Dukaten für Einhaltung der Lieferungstermine ver⸗ pfänden, sicher gestellt werden. Die türkischen Behörden zeigen sich hierbei sehr entgegenkommend.

Die Vorlage, G die Verwaltung der okku⸗ pirten Provinzen, umfaßt Wiener Blättern zufolge vier Paragraphen. §. 1 spricht aus, daß die Verwaltung Bosniens und der Herzegowina im Sinne des Gesetzartikels 12 vom Jahre 1867 eine gemeinsame Angelegenheit bilde und in das Ressort der gemeinsamen Regierung falle. §. 2 be⸗ stimmt, daß an alle Berathungen der gemeinsamen Regierung bezüglich der Verwaltung der okkupirten Provinzen beide Landes⸗Ministerien durch ihre Vertreter theilzunehmen haben. Der letzte Paragraph enthält die Unterscheidung zwischen den ordentlichen laufenden Ausgaben und solchen, welche für bleibende Investitionen zu machen sind. Bezüglich des Schlüssels, nach welchem die Beitragsleistung zu den Ver⸗ waltungsauslagen erfolgen soll, ist in der Vorlage nichts

esagt.

ge 8. gram, 14. September. (W. T. B.) Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin des Deut⸗ schen Reichs und von Preußen ist heute früh um 8 Uhr von Römerbad im strengsten Inkognito hier eingetroffen und im Hotel zum „Kaiser von Oesterreich“ abgestiegen. Die Frau Kronprinzessin besuchte Vormittags die Domkirche und nahm hierauf die Sehenswürdigkeiten der Stadt in Augenschein.

Großbritannien und Irland. London, 13. Sep⸗ tember. (W. T. B.) Dem „Daily Telegraph“ wird aus Simla gemeldet: General Roberts habe telegraphisch um Entsendung von 4 Regimentern zur Verstärkung gebeten. Es sei beschlossen worden, den ursprünglich beabsichtigten unver⸗ züglichen Vormarsch gegen Kabul nicht auszuführen.

Dem „Reuterschen Bureau“ wird aus der Kapstadt, vom 26. August, berichtet: In einer Unterredung mit den Häuptlingen der nördlichen Stämme habe General Wolseley seinen Plan, betreffend die Verwaltung des Zululandes durch unabhängige Häuptlinge, auseinander⸗ gesetzt und hinzugefügt, der Umstand, daß Cetewayo noch nicht gefangen sei, sei das einzige Hinderniß für den Abschluß des Friedens.

8 14. September. (W. T. B.) Das ‚Reutersche Bureau“ meldet aus Simla, vom 13. d. M.: Eine Abthei⸗ lung der aufständischen Truppen des Emirs sei nach Zurmut, einem östlich von Ghuzni gelegenen Distrikte mar⸗ schirt, um die dortigen Stämme zu einem Flankenangriff auf die in dem Passe von Shutargardan vorrückenden englischen Truppen aufzureizen. Die Aufständischen hätten offenbar die Absicht, den Engländern Widerstand zu leisten, seien aber zur

eit noch ohne Befehlshaber und ohne militärische Organisa⸗ tion. Der Emir habe ein vom 4. datirtes, nach der Nieder⸗ metzelung der britischen Gesandtschaft aufgesetztes Schreiben an den Vizekönig gerichtet, in welchem er die Aufrichtig⸗ keit seiner Freundschaft und die Aufrichtigkeit seiner Absichten betheuere. Der General Ro berts habe den Auftrag er⸗ halten, den Emir aufzufordern, einen Beweis von der Auf⸗ richtigkeit seiner Gesinnungen dadurch zu geben, daß er eine Deputation von Vertrauenspersonen absende und dieselben mit Vollmacht zur der Angelegenheiten mit dem General Roberts versehe. 6 Demselben wird aus Simla vom 14. d. M. tele⸗ graphirt: Gholam H ussein Khan ist im Passe von Shutar⸗ gardan eingetroffen. Die Kojack⸗Stämme haben sich be⸗ reit erklärt, den Engländern Dienste zu leisten. Der Khan von Khelat hat die Hülfsquellen seines Landes der eng⸗ lischen Regierung zur Verfügung gestellt. Nachrichten aus Khurum zufolge leisten die Ali⸗Keyl⸗Stämme den eng⸗ lischen Truppen ebenfalls Beistand. General Roberts hofft, mit den Häuptlingen der benachbarten Stämme Verein⸗ barungen zu treffen, um den Weg durch den Shutargardan⸗

zu sichern. ““ 5 5 8 September. (W. T. B.) Die „Times“ erfährt, der Emir von Afghanistan werde aufgefordert werden, mit dem Vormarsche der britischen Armee zu kooperiren und die Gerechtigkeit und Zweckmäigkeit der Maßregeln zur Be⸗ strafung der Urheber und Theilnehmer an der Ermordung

der englischen Gesandtschaft in Kabul anzuerkennen.

Die „Daily News“ melden, im Gegensatze zu ihrem be⸗ züglichen Telegramm vom Freitag, aus angun von Berr. Das Personal der englischen Gesandtschaft in Birma habe Mandalay noch nicht verlassen. Dem „Daily Telegraph“ wird aus Simla, von gestern, telegraphirt: Die afghanischen Truppen marschiren nach Jellalabad; das Gros der britischen Armee beginnt seinen Vor⸗ marsch in 25 Tagen und erreicht Kabul voraussichtlich am 20. Oktober.

Frankreich. Paris, 12. September. Die „Ag. Hav.“ erklärt: Man sucht die öffentliche Meinung wegen verschiedener Bankette zu beunruhigen, welche einerseits am 21.

ber von republikanischen und andererseits am 29. vo legitimisti

(Der Jahrestag der

ersten Republik, der 29. der Geburtstag des Grafen Cham bord.) Diese Kundgebungen können, von welcher Seit sie auch kommen mögen, in aller Freiheit hervortreten wofern sie sich nur in den Grenzen des Gesetzes halten. Di Regierung hat sich um Privatve h t

sondern muß, wie in allen anderen Dingen, so auch hier, nu 1 darauf bedacht sein, der Gesetzlichkeit Achtung zu verschaffen. Das Transportschiff „La Seudre“ um 8 üähs mit 160 Amnestirten an Bord in Port Vendres eingelaufen. In drei Wochen ungefähr werden die „Vive“ der „Calvados“ und endlich das Segelschiff „Le Navarin“ folgen, letztere in Brest 450 Amnestirte ans Land setzen wird.

15. September. (W. T. B.) Bei den gestrigen Er⸗ satzwahlen zur Deputirtenkammer wurden in dem Departement Chtes⸗du⸗Nord ein Monarchist, im Droͤme⸗ Departement ein Republikaner gewählt. 1

Bordeaux, 15. September. (W. T. B.) Bei der heute hier stattgehabten Stichwahl wurden 9350 Stimmen abgegeben; der republikanische Kandidat Achard wurde mit 4698 Stimmen gewählt, Blanqui erhielt nur 4440 Stimmen.

Griechenland. Athen, 14. September. (W. T. B.) Eine Anzahl christlicher, mohamedanischer und jüdischer Ein⸗ wohner von Janina hat in an den König und an den Ministerrath gerichteten Depeschen dagegen protestirt, daß sich

Titel von Vertretern der Bevölkerung Janinas anmaßten und die Annexion an Griechenland verlangt.

Ein Telegramm der „Agence Havas“ aus Athen be⸗ sagt, die griechische Regierung habe ihre Delegirten in Konstantinopel angewiesen, die Interpretation der türkischen Delegirten über den obligatorischen oder fakultativen Charakter des 13. Protokolls nicht anzunehmen; nur denjenigen Mächten, die das Protokoll unterzeichnet hätten, stehe eine Interpretation desselben zu, Griechenland wie die Türkei müßten sich dieser Entscheidung unterwerfen.

Türkei. Konstantinopel, 14. September. (W. T. B.) In Aidos in Ostrumelien haben zwischen den zurückkehrenden muhamedanischen Flüchtlingen und der bulgarischen Be⸗ völkerung blutige Konflikte stattgefunden. Bei dem Ein⸗ schreiten der ostrumelischen Gensd'armerie wurden zahlreiche muhamedanische Flüchtlinge getödtet und verwundet; auch die Gensd'armerie hatte mehrere Todte.

Amerika. New⸗York, 11. September. (Allg. Corr.) Die demokratische Konvention des Staates New⸗York hat Mr. Lucius Robinson wiederum zum Kandidaten für den Gouverneursposten aufgestellt. Die „Tammany“⸗ Delegirten der Stadt New⸗York trennten sich von der Konven⸗ tion, da sie die Nomination Robinsons beanstanden.

Nr. 37 des „Central⸗Blatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt, hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot einer ausländischen Druckschrift; Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Münzwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs⸗Goldmünzen. Zoll⸗ und Steuerwesen: Errichtung einer Uebergangsstelle; Neubenennung einer Aufschlag⸗Einnehmerei; Uebersicht der Ein⸗ fuhr von Getreide, Mehl und Oelsaaten über die östlichen Grenzen in das deutsche Zollgebiet in der Zeit vom 1. bis 15. August 1879. Handels⸗ und Gewerbewesen: Approbation eines Arztes. Eisen⸗ bahnwesen: Eröffnung des für den Güterverkehr bestimmten Ver⸗ bindungsgeleises zwischen Malsfeld und Beiseforth; Eröffnung der Bahnstrecke Salzderhelden⸗Einbeck; Eröffnung der Haltestelle Nufringen für den Equipagen⸗, Vieh⸗ und Güterverkehr. Marine und Schiffahrt: Ertheilung von Flaggenattesten. Heimathwesen Erkenntniß des Bundesamts für das Heimathwesen. Konsulat⸗ wesen: Ernennungen; Exequaturertheilungen.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Lauenburg, 15. September. (W. T. B) Das Resultat der im 10. schleswig⸗holsteinischen Wahlkreise stattgehabten Wahl eines neuen Reichstags⸗Abgeordneten an Stelle des Dr. Hammacher war folgendes: Westphal 3293, Schrader 3038 Praast 304 Stimmen. 5 Stimmen zersplitterten sich. Es ist somit eine Stichwahl zwischen Westphal und Schrader erforderlich.

Statistische Nachrichten.

en Veröffentlichungen des Kaiserlichen Ge und heitsamts sind in der 36. Jahreswoche von je 1000 Be⸗ wohnern, auf den Jahresdurchschnitt berechnet, als gestorb en gemeldet: in Berlin 27,1, in Breslau 32,0, in Königsberg 31,0, in Cöln 27,5, in Frankfurt a. M. 24,4, in Hannover 30,0, in Cassel 29,4, in Magdeburg 28,1, in Stettin 27,9, in Altona 23,2, in Straß⸗ burg 28, 8, in München 33,5, in Nürnberg 23,8, in dehe engc. in Dresden 28,5, in Leipzig 25,3, in Stuttgart 31,0, in Braunschweig 36,4, in Karlsruhe 17,7, in Hamburg 25,1, in Wien 23,9, in Buda⸗ pest 35,5, in Prag 29,2, in Triest 2, in Basel 26,1, in Brüssel 21,3, in Paris 24,0, in Amsterdam 20,2, in Kopenhagen 24,7, in Stockholm 22,6, in Christiania 16,6, in St. Petersburg 33,5, in Warschau 23,9, in Odessa 32,̃5, in Bukarest 34,6, in Rom 27,8, in Turin 27,0, in Athen —, in Lissabon 2, in London 20,1, in Glasgow 14,6, in Liverpool 24,0, in Dublin 26,2, in Edinburgh 17,5, in Alerandria (Egypten) 42,9. Ferner aus früheren Wochen: in New⸗ York 24,0, in Philadelphia 20,0, in Chicago 25,2, in St. Louis 17,8, in San Franzisko 11,9, in Calcutta 20,9, in Bombay 38,6, in Madras 30,7. Beim Beginn der Berichtswoche herrschten an den meisten deutschen Beobachtungsstationen südwestliche (in Breslau südöstliche),

Gemäß

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an den süddeutschen nordöstliche Windrichtungen. An den öͤstlichen

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ist heute früh

die drei in Konstantinopel befindlichen Vertreter Janinas den