e“
Freußischen Stants-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.
rseras- fuͤr den Deurschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. * D effen klich er
Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Hostblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Bentschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen und Grosshandel.
u. dergl. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpacktungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- N n. g. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten. beilage.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken
Anzeiger.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Bürtner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoneen⸗Bureaus.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
“ Aufgebot.
Das hiesige Banlhaus Emil Ladenburg hat das Aufgebot eines am 12. Oktober 1879 von Simon Feis in Mannheim an eigene Ordre auf S. Una Maas dabier über 1998 ℳ 40 ₰ gezogenen, am 12. Januar 1880 zahlbaren, vom Aussteller an
.Feis u. Comp., vom Letzteren in blanco girirten
rima⸗Wechsels, welcher angeblich dahier in Verlust gerathen sei, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Donnerstag, den 2. September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Frankfurt a./M., den 14. November 1879.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung I.
Beglaubigt:
ECint II.. Gerichtsschreiber.
[12039]) 8
Auf Plan Nummer 1811 der Steuergemeinde Volkach ist für die Gläubigerschaft des Johann Mittenzwei von Volkach ein Kaufschilling von
160 Fl. = 274 ℳ 28 ₰ eingetragen, welcher längst gezahlt sein soll.
¹.-Auf Antrag der Erben des Josef Reinhardt von Jürkendorf, welche Klage auf Löschung dieses Kauf⸗ schillings von Seiten des jetzigen Besitzers dieses
Objekts zu gewärtigen haben, wird die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beschlossen.
Demnach werden alle Gläubiger des Johann V Miittenzwei von Volkach aufgefordert, ihre Ansprüche
aus dem Debitverfahren gegen den Genannten spä⸗ testens in dem auf 8 Donnerstag, den 15. Juli 1880, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterfertigten Amtsgerichte anstehenden Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls solche als erloschen erklärt und der Hypethek⸗Eintrag ge⸗ löscht werden würde. Volkach a. M., den 15. November 1879. Kgl. bayer. Amtsgericht. (L. 8.) Loewenheim, K. Amtsrichter. laubigung der Abschrift mit der Urschrift: Der K. Gerichtsschreiber 3 Kütterbau.
L12077] Nachstehender Auszug:
.
Klage von Seiten der verehelichten Ihlen⸗ feldt, Auguste, gev. Herse, auf der Granziner Mühle, Klägerin, wider ihren Ehemann, den früheren Kanfmann Georg Ihlenfeldt in Neusrelitz, Beklagten, wegen Ehescheidung An das Großherzogliche Landgericht zu Neu⸗ strelitz. 8
In dem anzusetzenden Termin werde ich den Antrag stellen, mich von dem Beklagten zu scheiden, ihn für den schuldigen Theil zu erklären, folgeweise mir unsere beiden Kinder
zuzusprechen und den Beklagten in die Kosten zu verurtheilen.
Ich lade den Beklagten zum Termin und
fordere ihn auf, einen beim Landgericht⸗ zu⸗ ggelassenen Anmwalt zu bestellen, wird mit dem Bemerken, daß Termin zur öffentlich mündlichen Verhandlung vor der I. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts auf den 8. März 1880, Mittags 12 —hr, angesetzt ist, dem Beklagten Kaufmann Georg Ihlen⸗ feldt, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, hiermit öffentlich zugestellt. b Neustrelitz, den 24. November 1879. Schareuberg, Landgerichts Sekretär.
deng Aufgebot.
Nachdem der Apotheker Eduard König in Her⸗ mannsburg von dem Fräulein Bertha Zuberbier daselbst die in Hermannsburg, Haus Nr. 92, be⸗ legene Abbaustelle (Apotheke) nebst Zubehör, ins⸗ sondere auch der anliegenden c. 95 a 72 qm großen Wiese, mittelst Kontrakts vom 8. d. Mts. gekauft und zu seiner Sicherung gegen unbekannte Rechte Dritter den Erlaß einer Ediktalladung beantragt hat, so werden hierdurch Alle, welche an dem be⸗ bezeichneten Kaufobjekte Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefor⸗ dert, solche Rechte spätestens in dem auf
Donnerstag, 22. Jannar 1880, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine anzu⸗ melden, bei Vermeidung des Rechtsnachtheils, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerbe das Recht verloren geht. 11“
Bergen b. Celle, den 11. November 1879
Königliches Amtsgericht. .“ Hoffmann.
Ediktal⸗Citation. Es ist auf Todeserklärung des am 20. Sep⸗ tember 1824 zu Wiesenburg geborenen, späteren Bäckergesellen Franz Fröhlich angetragen. Der⸗ selbe soll zuletzt zu Wiesenburg domizilirt gewesen und seit länger denn 10 Jahren verschollen sein. Es werden deshalb der ꝛc. Fröhlich und die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erb⸗ nehmer hierdurch aufgefordert, sich vor oder späte⸗ stens in dem auf den 18. September 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem hiesigen Landgericht. Civilkammer II. an⸗ beraumten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der ꝛc. Fröhlich für todt
Eaaam“
Pfefferstadt, zur Vermeidung des Ausschlusses
mit einer für Kolberg bestimmten Ladung Stein⸗
erklärt, sein Vermögen aber an die sich legitimiren⸗ den gesetzlichen Erben ausgeantwortet werden wird. 6
Melden der ꝛc. Fröhlich oder dessen unbekannte Erben sich dagegen erst nach der Todeserklärung, so steht denselben in Ansehung des Vermögens das Rückforderungsrecht nur insoweit zu, als dasselbe oder dessen Werth noch vorhanden ist. .““
Potsdam, den 22. Oktober 1879.
Königliches Landgericht. Ci ilkammer II
119078 1 Ausgehrt. 8
Am 26. Juni v. J. ist hierselbst der Kreis⸗ Sekretär a. D. Adolph Manke ohne Hinterlas⸗ sung von Kindern und ohne Chefrau verstorben. Der dem Nachlaß desselben zum Pfleger bestellte Herr Rechtsanwalt Malison hat nur so viel er⸗ mittelt, daß eine Schwester des P. Manke in Amerika (ohne nähere Bezeichnung) leben solle.
Es werden demnach diejenigen Personen, welche einen Erbanspruch an den verstorbenen Manke er⸗ heben können, aufgefordert, sich binnen 6 Mo⸗ naten wegen ihres Anspruchs zu melden und den⸗ selben zu begründen, und zwar spätestens im Auf⸗ gebotstermine am
26. Juni 1880, um 11 Uhr Vormittags, Zimmer Nr. 5 des neuen Gerichtsgebäudes, auf
Uebersicht
der
vons 23. November 18279. Aectiva.
c4* Reichskassenscheine „ Noten anderer Banken XX“ Lombardforderungen Effekten Sonstige Activa.
Passiva. v11166 Le“ Umlaufende Noten. „ Sonstige täglich fällige Verbind- lichkeiten 4““ An Kündigungsfrist gebundene Ver- S83“ Sonstige Passivn . . ....
Svent. Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren E111e“*“
Hannoversche Bank.
Danzig, den 19. November 1879.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amts⸗ gerichts. XI.
Grzegorowski.
112080] Bekanntmachung.
In der seea ntlichen Untersuchungssache wegen des seit dem 5. April 1879 verschollenen deutschen Schiffes „Jason“ — K. B. O. T. — Kapitän Scherpenberg, werden alle Diejenigen, welche über den Verbleib des vorgenannten, am 5. April er.
am 23. November 1879. Cassa⸗Bestand: 1 Metall. . ℳ 6,316,700. —. Reichs⸗Kassen⸗ 8 -v1 436,200. —. Noten anderer T 227,700. —.
—“ Vorschüsse gegen Unterpfänder .. Eigene Effecten...
[12081]
8
kohlen von Sunderland ausgegangenen Schiffes, bezw. 8 süthe Heheeehe Unter⸗ ganges, Auskunft zu geben im Stande sein möchten, 8 .
bierdurch aufgefordert, dem unterzeichneten Seeamte Ffecten. deer ReserverSend .s bei bis 8* 1. Januar 1880 der Reichsbauk “ zu machen. 1— 1 rt. 76 der Emden, den 22. November 1879. Helehe. “ 1
„Der Vorsitzende FPaseiva.
des Königlich, preußischen Secar Eingezahltes Actien⸗Capital
Lohstöter. Reserve⸗Fonds . . ..
1“ Bankscheine im Umlauf...
2015] Bekanntmachung. Täglich fällige Verbindlichkeiten..
Büst An eine Kündigungsfrist gebundene Die durch Rechtsanwalt Justiz Rath Deycks ver⸗ W 13““ tretene, zum Armenrechte zugelassene, geschäftslose] Sonstige “ Alma Olga Stülpner, Ehefrau des fallirten Stroh⸗ Noch nicht zur Einlösung gelangte hutfabrikanten Friederich Holzhauer zu Elberfeld, Guldennoten (Schuldscheine) .. „
hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu —
Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Güter⸗ gemeinschaft mit Wirkung seit der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 12. Jannar 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale der
I. Civilkammer des Königlichen G Leipziger Kassenverein.
ländischen Wechsel betragen ℳ 1,624,499. 04. Die Direetion der Frankfurter Bank. O. Ziegler. H. Andreatc.
Elberfeld anberaumt. Der Gerichtsschreiber:
Jansen. [12085] Aktiva.
o“ Bestand an Reichskassenscheinen „ 8 „ Noten anderer Banken Sonstige Kassen⸗Bestände .. „
Bestand an Wechsel....
19,300. 682,600. 22,659. 3,807,160. 1,504,911.
815,554. ℳ 3,000,000. . 132,845. . 2,944,500.
1,324,544.
1“ Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 8 Heis E“ 168 lea mit em Wohnsitze in Rosenthal, in die Liste der Rechts⸗ 85 8 anwälte bei dem unterzeichneten Amtsgericht einge⸗ 1 2 h üsederaungen 8 tragen worden ist. — 8 „sonstigen Aktirven .. Rosenthal, den 19. November 1879, — 8 Passiva. 8 Königliches Amtsgericht. Das Grundkapital. . . .. Roeßler. e“ Der Betrag der umlaufenden Noten Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten (Giro⸗Kreditoren) Die an eine Keß ichfnefrrt ge⸗
bundenen Verbindlichkeiten
Die sPnftißen Pastiven .... Weiter begebene im Inlande zahlbare Wechsel:
ℳ 505,053. 35.
—
Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
Uebersicht der Provinzial⸗Aktien⸗Bank des [12083] Großherzogthums Posen am 23. November 1879. Metallbestand ℳ 678,920, Re chs⸗ kassenscheine ℳ 260. Noten anderer Banken ℳ 3800. Wechsel ℳ 4,425,270. Lombardforde⸗ rungen ℳ 1, 020,750. Sonstige Aktiva ℳ 409,450 Passivza: Grundkapital ℳ 3,000,000. Reserve⸗ onds ℳ 750,000. Umlaufende Noten ℳ 1,458,900. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten ℳ 4070. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ keiten ℳ 846,730. Sonstige Passiva ℳ 258,220. Weiter begebene, im Feashe zahlbare Wechsel ℳ 402,170 1 “ Die Direktion.
Activa:
in Chemnitz [120944 am 23. November 1879 Activa. 1) Cassa Metallbestand ℳ 216,238. 92 Bestand an [12092] Uevberstcht Reichskassen⸗ cheinen.
der Magdeburger Privatbauk. Aetand an Activan. MNoten an⸗ Metsltbestand .. ..565. 873,785 derer Banken „ 47,000.—. Reichs⸗Kassenscheine 5,650 8 Noten anderer Banken 130,000 9 “ 1“”“ 3 5,185,741 3) Lombardforderungen „ Lombard⸗Forderungen. 805,420 6656 Sonstige Activa .. ... 130,955 5) Sonstige Aktiven. Pasgiva. Passiva. Grundkapital.. 8 3,000,000 3 Grundkapital ℳ
„ 11,640.—
Reservefonds. 600,000 7) Reservefonds ....„ 6,062 Se der umlaufenden
“ onstige täg ällige Ver⸗ 37,367 v.ê LL1“ 1 020,030 10) An eine Kündigungsfriß ge⸗ 234,526 11.eg Verbindlichkei⸗ 11“ 8 11) Sonstige Passiven „ 1,466,910 eiter begebene und zum Incasso 1879. 1 Inlande zahlbare Wechsel ℳ 506,260. —.
Spezial⸗Reservefonds.... Umlaufende Noten. ... Sonstige täglich fällige Verbind⸗
“ 6“4*“” Sonstige Passiva.. 8 Event. Verbindlichkeiten aus weiter
begebenen, im Inlande zahlbaren
Wechseln.
Magdeburg,
——
Hannoverschen Bank
591,947.
ℳ 6,980,600 18,668,300 6,363,800 786,000
3 574,000
401,200 1,714,300 ℳ 17,142,900 B 3,574,500 9,370,100 4,950,800
2,390,400 185,300
148,700
Die noch nicht fälligen, zum Incasso gegebenen in⸗
Geschäfts⸗Uebersicht vom 23. November 1829.
-. ℳ 1,056,847. 05 u6 — Lombardforderungen.
40] Effekten des Reservefonds , 80] Täglich fällige Guthaben 40 Sonstige Activa 95 Grundkapital — Banknoten im Umlauf 1 8 90 Sonstige täglich fällige Verbind- eia lichkeiten...
80 dene Verbindlichkeiten. 345,000. 35 162,142. 55
Die Direktion des Leipziger Kassenvereins.
Status der Chemnitzer Stadtbank
ℳ 274,878. 92. „ 3,195,007. 53. 104,245. 50. 143,822. 70 475,328. 89.
510,000. —. 115,084. 90.
507,400. — 55,466. 48. „ 2,839,600. —.
165,732. 16. eesandte, im
112093] Cölnische Privat⸗Vank.
8 Uebersicht vom 22. November 1879. etilva.
A E einschl. Einlösungs⸗ vwJ“ Bestand an Reichskassenscheinen.
ℳ 1,950,067. 1 16,065. Bestand an Noten anderer Banken
12 808 g09.
7 „ 5 Moß⸗
693,388. Bestand an Effekten 515,750.
7,919,307.
12,000,000. 861,823. 4,384,300. keiten. 2,923,745.
2,006,157. 1,321,800.
stand an Wechseln . . . . tand an Lombardforderungen
Bestand an sonstigen Aktiven
Passiva. Grundkapital ... 8 ““ Betrag der umlaufenden Noten. Sonstige täglich fällige Verbindlich⸗ An eine Ftod earnsfete gebundene F“ Sonstige Passiva
im Inlande zahlbaren Wechseln ℳ 331 Cäln, den 24. November 1879. Die Direktion.
112082] Bank für Süddeutschland
Stand am 23. November 1879.
231,400
„ 2,802,90) 30,000
Eventuelle Verbindlichkeiten aus me ter Zegebenen,
an 8 2
Activ a⸗ Casse: 1) Metallbestancd.... 2) Reichskassenscheinoe .. 3) Noten anderer Banken.. Gesammter Kassenbestand Bestand an Wechseln Lombardforderungen .. Eigene Effecten .. .. immohllien . Soustige Aetiva
EBKeti o pota Reservefonds .. . ...... Immobilien-Amortisationsfonds und Reserve für Unkosten . MWark-Noten in Umlauf * Nicht präsentirte Noten in alter Währang “
„ Tüglich fällige Guthsben . .. An Kündigungsfrist gebundene Gathaben .
III Diverse Passives
6 65 56 9. .5
61,272
Eventuelle Verbindlichkeiten aus gegebenen, im Inlande zahlbaren ℳ 1,756,756. 14.
Commerz-Bank in Lü bec Status um 22. November 1879. [12084] Aelives. Metallbestancdc... .. 8 ℳ 301,832. Reichskassenscheine,.... 8 3,585. Neten anderer Banken.. 71,900. Sonstige Kassenbestände . 3,830. Wochselbestand und Schatzanwei- 4,559,242. 250,885.
zum
sungen . 8 Effekten .
43,260. 654,758. 721,624.
Reservefonds v“ 43,361. 715,100. 1,108,287.
2,968,187. 43,598.
Paugüva. 2. . 8
An eine Kündigungsfrist gebun- Sonstige Passiva. ..
Weiter begebene im Iulande
zahlbare Wechsel .. ℳ 149,713.
5,292 994 14,350 441,500 5728,817 15,354,357 2,445,140 3,932,470— 433,159/79 3.408,639 61 J.,322 6115
847,183.?
9 2
—
15,672,300,— 1,541,448 40
104,819 20 12 944,000—
105,180,—
31,322 611 52 Incasso0 Wechseln
k.
07
93
78 18
[12072] Bekanntmachung.
ber d. J. soll das von
dium für bedürftige, 1879, 1880 und 1881
dert das unterzeichnete Domkapitel andere, absolvirt haben
den Zeugnisse bis dieses Stipendium
densdorf bei Drebkau zu bewerben. Merseburg, den 19. November 1879.
““ Das Domkapitel. Frhr. v. Münchhausen.
Nach unserer Bekanntmachung vom 18. Septem⸗ dem Königlich polnischen und Churfürstlich sächsischen Leibmedikus Dr. Jo⸗ hann David Streitel hierselbst durch Testament vom 9. März 1730 gestiftete akademische Stipen⸗ der evangelischen Konfesston zugethane Anverwandte der Streitelschen und Zapf⸗ schen Familien, die bereits ein Jahr lang Theolo⸗ gie studirt haben, für die drei Termine Ostern mit je 90 ℳ pro anno nach Vorschrift der Stiftungsurkunde verliehen werden. Da Anverwandte der Streitelschen und Zapfschen Familien sich hierzu nicht gemeldet haben, so d zu den oben genannten Familien nicht gehörige Studirende der Theologie, welche bereits ein Jahr ihre Studien und in dem Bezirk des ehemaligen Stifts Merseburg geboren sind, hierdurch auf, sich unter Beifügung der ihre Qualifikation nachweisen⸗ um 10. Dezember d. J. um ei dem Collator, Herrn Ritter⸗ gutsbesitzer Ferdinand August von Winkler in Ra⸗
Redacteur: J. V.: Riedel.
Verlag der Expedition (Kefseh. Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen
(einschließlich Börsen⸗Beilage).
Berlin:
Deutsches Reich.
Bekann: machung,
betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, die Statistik der Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit
dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt S. 261 ff.) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:
Gattung und Menge der Waaren.
§. 1. Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung und Menge der Waaren (§§. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß,
welches besonders bekannt gemacht werden wird, zu Grunde
zu legen. Kann die Gattung der Waare nicht nach diesem Waaren⸗
verzeichniß angegeben werden, so ist dieselbe doch so genau zu
bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die entsprechende
Nummer des Waarenverzeichnisses einreihen läßt.
Herkunft und Bestimmung der Waaren.
§. 2. Der Bestimmung im 8§. 1 Absatz 2 des Gesetzes gemäß ist bei Handelswaaren in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), und als Land der Be⸗ stimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare über⸗ geht, anzusehen. Die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, oder in welchen die Waaren lediglich umgeladen oder umspedirt werden, bleiben bei der Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren
außer Betracht.
Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete); an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handels⸗ plätze in Frage stehen, diese angegeben werden. Deutsche Zoll⸗ ausschlüsse sind stets speziell zu benennen. Anmeldestellen. . 3. Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (s. 3 des Gesetzes) liegt den Landes⸗
egierungen ob. Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (§. 3 des Gesetzes)
ist von Seiten der Zolldirektivbehörde eine bestimmte Streck⸗
der Zollgrenze zuzutheilen. Die Zolldirektivbehörde kann die innerhalb der Binnen⸗
Ilinie gelegenen Zollstellen in Seehandelsplätzen, sowie die
außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegenen Zollstellen für bestimmte Verkehrsarten zu Anmeldestellen bestellen (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes) und hat für diesen Fall das weiter Erforderliche anzuordnen. In welchen sonstigen Fällen andere, als die im Gesetz genannten Zoll⸗ und Steuerämter zu An⸗ meldestellen bestellt werden sollen, bestimmt der Bundesrath.
Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmelde⸗ stellen liegt den Zolldirektivbehörden ob. Für den Eisenbahn⸗ verkehr sind dieselben unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden.
Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zugetheilten Grenzstrecken bezw. Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen.
Die im §. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen des §. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende Grenzstrecke bezw. Verkehrsart hiernach überwiesen ist.
§. 4. Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, nach §. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht.
b Anmeldescheine. §. 5. Zu den nach §. 3 des Gesetzes abzugebenden An⸗
meldescheinen sind Formulare nach den anliegenden Mustern
(Anlage 1 a— d) zu verwenden und zwar: “ e“ c) für die Durchfuhr (§. 12 Nr. 2a des Gesetzes) d) für den Inlandsverkehr mit Berührung des
Auslandes (§. 12 Nr. 25b des Gesetzes) rothe.
Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr nur das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr nur das Land der Be⸗ stimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts⸗, als das Bestimmungsland anzugeben. Im Uebrigen ist bei der E“ der Anmeldescheine die Anleitung (Anlage 2) zu
eachten.
Die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen und die Anleitung zur Ausfüllung derselben werden einzeln un⸗ entgeltlich von den Anmeldestellen und den übrigen Zoll⸗ und Steuerstellen verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von denjenigen Zoll⸗ und Steuerstellen, welche zugleich An⸗ meldestellen sind, oder von den Direktivbehörden besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegen⸗ genommen werden.
§. 6. Insofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen nicht ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen Angaben enthaltendes besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage fest anzuheften. Beim Eisenbahnverkehr darf ein Anmeldeschein nur den Inhalt eines Frachtbriefes umfassen.
§. 7. In den Fällen des Absatzes 2 des §. 27 des
Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund die Anmeldung
in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt
5 Waarenführer zur Angabe des Landes der Herkunft ver⸗
pflichtet.
Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenz⸗
uf Grund Frachtbriefen in den freien Verkehr
weiße, grüuüne, gelbe,
Berlin, Dienstag, den 25. November
gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach §. 3 des Gesetzes. Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benutzt werden.
§. 8. Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach §. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und nach §. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind.
Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken trans⸗ portirt werden, sowie bei Waaren, welche als Roh⸗ oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Groß⸗ industrie oder zum Zweck des Großhandels ein⸗ oder aus⸗ geführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung.
Prüfung der Anmeldescheine durch die Waaren⸗ fühä
.. 9. Die öffentlichen Transportanstalten und die⸗ jenigen Personen, welche Cüter gewerbsmäßig beför⸗ dern, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum Nachweis der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§. 18). Bei dieser Prüfung ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Fracht⸗ briefe zu vergleichen; außerdem hat dieselbe sich darauf zu er⸗ strecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheil⸗ ten Vorschriften entspricht. Wenn hinsichtlich der Gattung, der Menge und des Herkunfts⸗ und Bestimmungslandes der Anmeldeschein dem Frachtbrief bezw. der Deklaration nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 dege seges hinsichtlich der Uebereinstimmung zwischen beiden erfülli.
Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der Waarenführer vor der Beför⸗ derung der Waare ergänzen bezw. berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine er⸗ setzen zu lassen.
Prüfung der Anmeldungen durch die Anmeldestellen.
§. 10. Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach §. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der Zoll⸗ verwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Ge⸗ brauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen herheizuführen, sowie die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vor⸗ schriften in Betreff der Anmeldungen zur Anzeige zu bringen (§. 17 des Gesetzes). W“
§. 11. Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfer⸗ tigung unterliegen, sind die nach den zollgesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen (§. 28 des Vereinszollgesetzes) auf die Prüfung und Richtigstellung 8 dc die Verkehrsstatistik vorgeschriebenen Angaben zu er⸗ trecken.
Insbesondere ist bei den zum Zweck der Eingangsverzol⸗ lung vorzunehmenden speziellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau festzu⸗ stellen, daß die Waaren nach dem Revisionsbefund der bezüg⸗ lichen Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses mit Sicher⸗ heit zugerechnet werden können. 81“ E1
Erleichterungen.
§. 12. See⸗ und Flußschiffe, mit Einschluß der darauf befindlichen Inventarienstücke, sind von der Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes ausgenommen.
Bei der Einfuhr mit der Post bedarf es neben der Zoll⸗ deklaration einer besonderen Anmeldung für die Verkehrs⸗ statistik nicht (§. 4 des Gesetzes).
Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach §. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklarationen treten. In denjenigen Fällen, in welchen ausnahmsweise der Post⸗ sendung eine Zolldeklaration nicht beigefügt ist, genügt ein Anmeldeschein, worin die spezielle Gattung der Waaren (§. 2 des Gesetzes) und deren Nettogewicht, sowie das Bestimmungs⸗ land angegeben ist. 3
Die Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf die Postsendungen nach den Zollausschlüssen des Deutschen Reichs, sowie auch nicht auf die mit der Post statt⸗ findenden Durchfuhren, noch auf die Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet.
Die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes findet auf Post⸗ sendungen keine Anwendung. 1
Gegenstände der in §. 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets (Reichs⸗Gesetzblatt S. 208) bezeichneten Art sind auch bei der Ausfuhr, wenn die ent⸗ Voraussetzungen zutreffen, von der Anmeldevpflicht efreit.
§. 13. Die Zolldirektivbehörden sind auf Grund des §. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren 8 kurzen Straßenstrecken von der Anmeldepflicht auszu⸗ nehmen.
Gleiche Ausnahmen können in Fällen des örtlichen Be⸗ dürfnisses von den Zolldirektivbehörden im kleinen Grenz⸗ verkehr (§. 8 Absatz 1) bei der Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnisse des Garten⸗ und Ackerbaues, der Viehzucht, des Fischfangs, Brennmaterial u. s. w.) und bei der Einfuhr von zollfreien Gegenständen dieser Art be⸗ willigt werden.
Von den hiernach gewährten Erleichterungen ist dem Kaiserlichen statistischen Amte Mittheilung zu machen.
§. 14. Bei den aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet mit zollamtlichen Begleitpapieren statt⸗ findenden Gesetzes vorgeschriebenen ergänzenden Anmeldung nicht.
ersendungen bedarf es der im §. 4 Absatz 2 des
Findet eine solche Versendung im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere statt (§. 12 Nr. 2b. des Gesetzes), so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Gattung der Waare und die Angabe des Bruttogewichts derselben. 8
§. 15. Die Vergünstigung des §. 2 Absatz 3 des Ee⸗ setzes, bei Zusammenpackung verschiedener Waaren den Ge⸗ sammtinhalt des Kollo hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem Bruttogewicht nebst Ver⸗ packungsart anzumelden, kann von den Zolldirektivbehörden nach Bedürfniß solchen Handeltreibenden ertheilt werden, welche darauf antragen und nachweisen, daß sie die spezielle Angabe der Waarengattung und das Nettogewicht jeder Gat⸗ tung ohne Schädigung ihres Geschäfts anzugeben nicht ver⸗ mögen, ł auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen sind im Voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Handel⸗ treibenden mit der Firma des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen.
§. 16. Die im §. 6 Absatz 2 des Gesetzes zugelassene Ver⸗ günstigung der Nachlieferung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins wird beim unmittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind.
Unter welchen Voraussetzungen sonst die Einreichung von Interimsscheinen für die Ausfuhr gestattet s in soll, bestimmt der Bundesrath.
Statistische Gebühr.
§. 17. Die nach §. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft.
Die Stempelmarken werden mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 ₰ zum Verkauf gestellt.
§. 18. Bei der Verwendung sind die Stempelmarken in dem ersorderlichen Betrage auf der Vorderseite der Anmelde⸗ scheine oder der nach §. 4 des Gesetzes dieselben vertretenden Papiere aufzukleben und demnächst bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen.
Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, den nach §. 9 Absatz 1 anzuwendenden Expeditionsstempel auf die Stempelmarke zu setzen und zwar in der Art, daß die eine Hälfte derselben zur amtlichen Entwerthung freibleibt.
§. 19. Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleit⸗ papiere im freien Verkehr
a. durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (§. 12 Nr. 2a. des Gesetzes), oder b. aus demselben durch das Ausland nach dem Zoll⸗ gebiete befördert werden (§5. 12 Nr. 2b. des Ge⸗ setzes), ist der zuerst erreichten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nach Muster 1c. bezw. q. vorzulegen, welcher mit Stempelmarken in dem für die Einfuhr bezw. Ausfuhr der betreffenden Waarenmenge vorgeschriebenen Betrage versehen ist.
Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund de §. 8 des Gesetzes und giebt den Anmeldeschein, nachdem si denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet hat, dem Waarenführer zurück.
Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheins und der Begleitpapiere bei der Anmeldestelle des Ausgangs bezw. des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt bezw. wieder eingegangen sind, hat die betreffend Anmeldestelle unter Zurückbehaltung des Anmeldescheins der Stempelbetrag dem Waarenführer baar zurückzuzahlen.
§. 20. Wenn Waaren der in dem §. 19 gedachten Ar auf dem Transporte mehr als zwei Anmeldestellen berühren so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln und demnächst dem Waarenführer zurückzugeben hat. Für die Ent⸗ richtung der statistischen Gebühr ist in Fällen dieser Art die schließliche Bestimmung der Waaren maßgebend.
§. 21. Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr an⸗ gemeldeten Waaren 8. 19 a.) im Zollgebiete bezw. die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren (§. 19 b.) im Auslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein, nachdem derselbe hinsicht⸗ lich der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der ersten Anmeldestelle des Eingangs bezw. Ausgangs innerhalb der ersten 8 Tage nach dem Eintritt der veränderten Bestim⸗ mung der Waaren zuzustellen. Dies hat, falls die Waare sich im Inlande befindet, durch den Waarenführer auf Kosten des Absenders, falls die Waare sich im Auslande befindet, durch den Absender su geschehen.
§. 22. Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der in §. 19 bezeichneten Waaren von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Anmeldestelle Abstand genom⸗ men werden. Bei Versendungen mittels der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen.
Wird die Bestimmung der hiernach ohne Entrichtung der statistischen Gebühr abgelassenen Waaren auf dem Transport geändert (§. 21), so ist der Anmeldeschein, bevor derselbe der betreffenden Anmeldestelle zurückgestellt wird, mit der erforder⸗ lichen Stempelmarke zu versehen. 8
Berlin, den 20. November 1879.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dtto Graf zu Stolberg.
8 8
(Es folgen die Formulare.)