Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen. Die Berlin⸗Stetti⸗ ner Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihr Direktorium führen läßt, verpflichtet sich, in allen wichtigen Angelegenheiten sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
zu ern. 3 om 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen und Lasten des Vermögens der Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ ahn⸗Gesellschaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Ver⸗ rage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der ge⸗ sammte, nach Abzug der Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebs⸗ osten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der jetzigen Anleiben der Berlin⸗Stektiner Eisenbahn⸗Gesellschaft erfor⸗ derlichen Beträge etwa verbleibende Reinertrag dem Staat aus⸗ schließlich zu. 1
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Be⸗ stände der Reservebaufonds und der Reservefonds mit der nachstehen⸗ den Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die Sefaf. lichen Bestimmungen, insbesondere in den §§. 21 bis 24 des Gesell⸗ schaftsstatuts, für die Dauer der staatsseitigen Verwaltung außer Anwendung treten.
Mit Rücksicht auf den §. 24 des Gesellschaftsstatuts wird ver⸗ einbart, daß aus dem Reservefonds der Stammbahn der Betrag von 908 000 ℳ der Gesellschaft zu dem alleinigen Zwecke und mit der Verpflichtung, den Mitgliedern und Hülfsarbeitern des Direktoriums die für den Verlust ihrer bisherigen dienstlichen Stellung zu gewäh⸗ renden Entschädigungen zu zahlen und die Vertretung des Staates gegenüber etwaigen weiteren Ansprüchen der bezeichneten Mitglieder und Beamten zu übernehmen, überlassen werden, der Rest des Re⸗ servefonds dagegen dem Staate zur freien Verfügung anheim⸗ fallen soll.
Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in dem durch Allerhöchste Ordre vom 12. Oktober 1840 bestätigten Gesell⸗ schafts⸗Statute und dessen Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Direktorium beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über.
Ingleichen vertritt sie die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und ob⸗ liegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Hetugehe aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien⸗Gesellschaft zustehen.
Für die Folge hat die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläubigern der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Stettin, und soll in dieser Bezithung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Stettin unterworfen sein.
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver⸗ trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mit⸗ glieder wird in der Weise allmählich auf fünf reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt.
Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts, jedoch ohne Be⸗ schränkung hinsichtlich des Wohnorts der zu wählenden Mit⸗ glieder statt.
Ordentliche Sitzungen des Verwaltungsrathes werden alle sechs Monat abgehalten werden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Ver⸗ waltungsrathes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrath hat zugleich das In⸗ teresse der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen. Die nach den Statutennachträgen vom 5. Mai 1862 Artikel 5 und vom 22. April 1873 unter II. 2 dem Verwaltungs⸗ rath zustehende Tantième von ¼¾ % des in Gemäßheit des §. 21 des Gesellschaftsstatuts sich ergebenden jährlichen Reinertrags wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 7) auf den Betrag von jährlich 3000 ℳ für den Vorsitzenden, 1800 ℳ für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 1400 ℳ für jedes Mitglied des Verwaltungsraths festgesetzt. Die Zahlung der Tantième erfolgt am ersten des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft findet am letzten Donnerstag des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden fünften Monats statt. 8
§. 4.
Der Staat zahlt den Inhabern der Stammaktien der Berlin⸗ Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft eine feste jährliche Rente von 4 ¾4 % des Nominalbetrages der Berlin⸗Stettiner Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktsen vermerkt. Gleichzeitig werden die Zinsscheine und Zins⸗ und Dividendenscheine nebst Talons gegen Zinscoupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des betreffenden Zinscoupons in Berlin und Stettin.
Falls der Umtausch der ausgegebenen Zinsscheine und Zins⸗ und Dividendenscheine gegen Zinscoupons unterbleibt, wird die Rente in halbjährlichen Raten gegen Rückgabe des Zins⸗ und Dividendenschei⸗ nes am 1. Juli des laufenden und gegen Rückgabe des Zinsscheines am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gezahlt. Zins⸗ scheine, Zins⸗ und Dividendenscheine, sowie Zinscoupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegen⸗ nahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der vereinigten Pensionskasse für die Beamten der Berlin⸗ Stettiner Eisenbahn und deren Zweigbahnen, jedoch mit der Maß⸗ gabe, daß die ihr zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträg⸗ liche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeord⸗ net werden sollte, zurückzuerstatten Snn
Den bisherigen Prioritäts⸗Gläubigern der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Berlin⸗ Stettiner Eisenbahn⸗Unternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn nebst allem Betrieks⸗ material und sonstigem Zubehör als einen getrennten Vermögens⸗ komplex verwalten.
Falls Seitens des Staats mit der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn Staatsbahnen oder unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen zu einer Verwaltung vereinigt werden, soll behufs Vereinfachung der für die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn zu führenden getrennten Rechnung dieselbe an sämmtlichen Betriebsausgaben nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen Theil nehmen, welche im §. 17 des Vertrages über die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von Cöslin nach Danzig vom 21. November 1866 (Ges. Sammlung pro 1867 S. 463/4) für die Betheiligung der Cöslin⸗Danziger Zweigbahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be⸗ ginn des Rechnungsjahres für das Berlin⸗Stettiner Eisenbahnunter⸗ nehmen auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalender⸗ jahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits abge⸗ laufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs⸗ jahre zugerechnet. 8
§. 6. Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Theil der Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft zu den in den betreffenden Allerhöchsten Privilegien angegebenen
den noch nicht begebenen Theil derselben für Rechnung des Unter⸗ nehmens zu begeben.
5 7. 8
Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, zu jeder Zeit das Eigenthum der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zu⸗ b hör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben, und die Auflösung der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen.
Der Staat verpflichtet sich, bevor er von diesem Rechte Ge⸗ brauch macht, den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. egen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, Feehungsme⸗ Zinscoupons und Talons, Staatsschuldverschreibun⸗ gen der konsolidirten Anleihe von gleichem Zinsertrage anzubieten. Sofern bei dem Umtausch die miteinzuliefernden Dividendenscheine, beziehungsweise Zinscoupons fehlen sollten, werden die Coupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht, welches hinfort nicht mehr auf eine Maximalstimmenanzahl beschränkt sein soll, aus. 1
Die Bekanntmachung dieses Angebots erfolgt in den in §. 29 des Gesellschafts⸗Statuts und dem Generalversammlungs⸗Beschluß vom 30. Mai 1861 vorgeschriebenen öffentlichen Blättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Monat zu wiederholen. 8 dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem ahre bewilligen.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Umtausch der von ihnen gemäß §. 28 des Gesellschafts⸗Statuts deponirten Aktien gegen Staatsschuldverschreibungen bis vier Wochen nach er⸗ folgter Auflösung der Gesellschaft vorbehalten.
Dem Staat bleibt das Recht vorbehalten, an Stelle von Staats⸗ schuldverschreibungen mit dem Nominalwerthe der abgestempelten Aktien, welche mit 4 ½ % verzinslich sein würden, den Umtausch der Aktien in der Weise zu bewirken, daß für je zwei ganze respektive vier halbe Aktien zwei mit 4 % verzinsliche Staatsschuldverscheibungen zu je 600 ℳ und eine mit 4 ½ % verzinsliche Staatsschuldverschreibung zu 200 ℳ gewährt werden.
Nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gegebenen ein⸗ jährigen Frist kann der Staat jederzeit von dem ihm eingeräumten Rechte des Eigenthumserwerbs, beziehungsweise Liquidation der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft, Gebrauch machen.
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er
1) die sämmtlichen Prioritäts⸗Anleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen; an die Liquidatoren für jede ganze Aktie den Betrag von 600 ℳ, für jede halbe Aktie den Betrag von 300 ℳ, als Kaufpreis zur statutmäßigen Vertheilung zu überweisen.
Die Aktionäre sind demnächst durch die im §. 29 des Gesell⸗ schaftsstatuts und dem Generalversammlungsbeschluß vom 30. Mai 1861 vorgeschriebenen öffentlichen Blätter aufzufordern, binnen einer Frist von 6 Monaten ihre Aktien gegen Empfangnahme des bezeich⸗ neten Betrages an die Gesellschaftskasse abzuliefern. Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Zinsscheine, Zins⸗ und Dividendenscheine beziehungsweise Zinscoupons mitabzuliefern, widri⸗ genfalls der Geldbetrag derselben von dem auf die Aktien entfallen⸗ den Betrag in Abzug gebracht wird. Die nach Ablauf der angege⸗ benen sechsmonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückaabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktie für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschluß⸗ urtheils erfolgen darf.
Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates. Behufs der im Falle des Eigerthumserwerbes erforderlichen Uebertragung des „Grundeigenthums auf den Staat soll. deperie Beamte der Berlin⸗ Stettiner Eisenbahnverwaltuag zur Abgabe der Auflassungserklärun⸗ gen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle ge⸗ tretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird.
Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder Anleihen zu erhöhen.
Das gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal mit Ausnahme der Mitglieder und Hülfsarbeiter des Direktoriums der Berlin⸗ Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft tritt mit dem Uebergang des Unter⸗ nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die für die Beamten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn, ein⸗ schließlich der Zweigbahnen, deren Wittwen und Kinder be⸗ stehende (vereinigte) Beamten⸗Pensionskasse, die Pensionskasse für die Beamten der Strecke Stettin⸗Stargard, die Beamten⸗Sterbekasse, sowie die verschiedenen Arbeiter⸗Kranken⸗ und Sterbekassen bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustim⸗ mung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der ge⸗ nannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der Berlin⸗ Stettiner zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Berlin⸗Stettiner Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die statutenmäßigen Rechte der Gesellschaft und des Dirsktoriums werden künftig durch die zur Verwaltung der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Denjenigen Personen, welchen Seitens der Verwaltung der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn aus Billigkeitsrücksichten fortlaufende jährliche Unterstützungen aus der Gesellschaftskasse bewilligt sind, werden diese Unterstützungen nach Maßgabe der Bewilligung auch künftig gezahlt werden.
§. 9. Die Kontrahenten sind an dieses Abkommen nicht gebunden, so⸗ fern nicht die
ührt ist. geführt ist 65.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 13. Juni 1879. 1 (L. S.) Rötger. Brefeld. Rapmund. Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. “ Oelschlaeger. Foerster. Magunna.
Serie I. Nr. I.
Erster Zinscoupon für die
sbarze Aktie der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Nr
ͤ. ℳ hat Inhaber dieses Coupons vom ab aus der... 1 .. zu Stettin oder der
.. zu Berlin zu erheben.
dem Fälligkeitstermin zur Zahlung präsentirt wird. ii 18.
verfassungsmäßige Genehmigung des Abkommens Seitens des Staates bis längstens zum 1. Januar 1880 herbei⸗
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her⸗ vorgehenden Rechte und Vepftictahäen auf das Reich zu überkragen.
. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jahren nach
ELT zu der
zarzen Aktie der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom 8 ab bei der. zu Stettin oder der... die... te Serie der Zinse anzen
sofern nicht von dem Inhaber der (balzen Aktie bei der unterzeich⸗
neten Behörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle
die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der sbarben
Aktie erfolgt. 8
4 EE11““ ““
(Trockener Stempel.) 3 (Unterschrift in Facsimile.)
(Die Verträge in Betreff der Magdeburg⸗Halberstädter, der Hannover⸗ Aktenbekener und der Cöln⸗Mindener Eisenbahn werden morgen ver⸗ öffentlicht werden.)
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung
vom 6. Dezember 1879, betreffend die Zahlung
der Tagegelder und Reisekosten der Geschworenen,
Schöffen und Mitglieder des Wahlausschusses au
den von den Gerichtsschreibern eingehobenen Gerichtskosten.
Nach den Bestimmungen in den 8§§. 16 und 41 der An⸗ weisung vom 30. August 1879, betreffend die Behandlung der bei den Justizbehörden entstehenden Einnahmen und Ausgaben, haben die Gerichtsschreiber aus den von ihnen eingehobenen Gerichtskosten die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, die Transportkosten zu zahlen und die darüber sprechen⸗
en Beläge bei den Ablieferungen der Tageseinnahme in An⸗ rechnung zu bringen.
Diese hinsichtlich der bezeichneten Gebühren und Transport⸗ kosten getroffenen Vorschriften finden auch auf die Tagegelder und Reisekosten der Geschworenen, Schöffen und Mitglieder des Wahlausschusses, nicht aber auf sonstige Auslagen in Rechtssachen Anwendung.
Berlin, den 6. Dezember 1879. Der Finanz⸗Minister.
8
Der Justiz⸗Minister. WCCD
Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗ meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ebracht, daß der Gesangverein „Geselligkeit“ zu Frankfurt a. M. nach §. 1 des oben gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. 1“ Wiesbaden, den 18. Dezember 1879. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Mollier.
Nichtamtliches.
Deutsches Neich. 8 G
Preußen. Berlin, 22. Dezember. Se.
der Kaiser und König empfingen heute Vormitta Besuch Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des brinzen. 3 eum 11 Uhr nahmen Se. Majestät in Gegenwart des Gouverneurs, Generals der Infanterie von Fransecky, und des Kommandanten, General⸗Lieutenants Grafen von Wartens⸗ leben, militärische Meldungen entgegen und arbeiteten hierauf mit dem Chef des Civil⸗Kabinets, Wirklichen Geheimen Rath von Wilmowski. Nachmittags hatte der Minister des König⸗ lichen Hauses, Graf von Schleinitz Vortrag.
— Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Matthäikirche bei.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich am Sonnabend, Mittags um 1 Uhr, nach Potsdam und kehrte um 4 Uhr nach Berlin zurück.
Gestern wohnte Höchstderselbe dem Gottesdienst im Dome bei und nahm hierauf einige militärische Meldungen entgegen.
Das Diner nahm Se. Kaiserliche Hoheit bei Ihren Majestäten ein. 8 ö1X“
den ron⸗
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, so⸗ wie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
— Die in der vorgestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten von dem Minister der öffentlichen Arbeiten Maybach in Beantwortung der Interpellation des Abg. Grafen von Wintzingerode, betreffend die Vorlegung eines Entwurfs einer Wegeordnung, gehaltene Rede hatte folgenden Wortlaut:
Auf die erste Frage des Herrn Interpellanten, ob die Königliche Staatsregierung beabsichtigt, noch in dieser Session den Entwurf einer Wege⸗Ordnung vorzulegen? habe ich verneinend zu antworten, nicht blos mit Rücksicht auf die Geschäftslage des hohen Hauses, sondern auch mit Rücksicht auf diejenigen Gründe, welche ich Ihnen in Bezug auf den zweiten Theil der Interpellation gleich mitzu⸗ theilen die Ehre haben werde. 8 1
Wenn in Nr. 2 nach den besonderen Gründen gefragt wird, welche gegenwaͤrtig die Weiterverfolgung der gesetzgeberischen Arbeiten hindern, so habe ich darauf folgendes zu erwidern: Das Bedürfniß des Erlasses einer Wege⸗Ordnung wird von der Staatsregierung auf das Lebhafteste anerkannt, sie hat dieses Anerkenntniß dadurch bethätigt, daß sie bereits im Jahre 1865 nach langjähriger mühevoller Arbeit den Entwurf einer Wegeordnung vorlegte; derselbe fand aber damals in dem Abgeordnetenhause keinen Anklang, weil man zunächst eine zeitgemäße Kreis⸗ und Gemeindeordnung als den⸗ jenigen Boden verlangte, auf welchem eine zweckmäßige Wegeordnung aufzubauen wäre. Die Angelegenheit hat dann geruht bis zum Erlaß der Kreisordnung. Es wurde dann von Neuem in Anregung gebracht, daß jetzt auch mit der Ordnung des Wegewesens vorzugehen sei, und hat, dieser Anregung Folge gebend, die Staatsregierung bei
einer Wegeordnung vorgelegt. Mit Rücksicht — ich muß auf den historischen Verlauf etwas eingehen — mit Rücksich
w ürfni Zwecken nach des Bedürfnisses zu verwenden, sowie
(Trockener Stempel.) 8 Faesimi
auf den erheblichen Umfang sonst noch vorgelegt
Majestät
Einbringung des Dotationsgesetzes im Jahre 1875 den Entwurf
2 2 8 8 Organisationsgesetze, des Kompetenzgesetzes und der inzi wurde in den Heßeen 1875 und 76 von der “ vorgelegten Entwurfs im Plenum abgesehen. Im Jahre 1877/78 ist bekanntlich wiederum ein Entwurf vorgelegt worden, dem man aber insbesondere mit dem auch schon früher zum Ausdruck gebrachten Bedenken entgegentrat, daß nothwendig dem Erlaß einer Wegeordnun der Erlaß einer Landgemeindeordnung für die östlichen Perrinens vorausgehen müsse. Man hat gleichwohl damals in der Kommission sich der Mühe unterzogen, auch ohne eine solche Landgemeindeordnung eine Organisation für das Wegewesen zu versuchen, welche dem augen⸗ blicklichen Bedürfnisse entspricht. Indessen, meine Herren, die⸗ jenigen von Ihnen, welche damals der Landesvertretung angehört haben, werden sich erinnern, wie die Ansichten der verschiedenen Frak⸗ tionen über die Opportunität auseinander gingen. Es ist bekanntlich auch dieser Entwurf nicht mehr zur Durchberathung im Plenum ge⸗ langt. Der Einwand, daß eine Landgemeinde⸗Ordnung Vorbedingung sei, daß die Verwaltungs⸗Organisationsgesetze erst festgestellt sein sollten, daß auch das Kommunalsteuergesetz erst erledigt sein müsse hat gewiß eine ganz erhebliche Berechtigung.é Wir würden viel ein⸗ facher operiren, auch einen viel klareren Boden für die Wegegesetz⸗ ebung gewinnen, wenn wir erst diese Gesetze besäßen, und diese Rück⸗
cht ist es auch gewesen, welche uns veranlas t hat, für die Provinz Schleswig⸗Holstein im vorigen Jahre zur Abhülfe eines dringen⸗ den Bedürfnisses ein Sppeztalgesetz vorzulegen. Augenklick⸗ lich liegen dem hohen Hause nur Oiganisationsgesetze. auch ein Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ gerichte, ein Kommunalsteuergesetz vor, welche geeignet sind, den Boden für die Wegeordnung vorzubereiten. Ich würde es gern gesehen haben wenn wir die heutige Erörterung hätten verschieben können bis nach der ersten Berathung dieser Gesetze, um einigermaßen darüber klar zu sein, welche Aufnahme die in diesen Gesetzen niedergelegten Grund⸗ sätze im hohen Hause finden. Indessen ich kann auch ohne das sagen daß wir bereit sind, die gesetzgeberischen Arbeiten wieder aufzunehmen und dem Landtage eine Wegeordnung vorzulegen, wenn nicht alsbald die Feststellung einer geeigneten Landgemeindeordnung zu erwarten sein möchte. Das Bedürfniß ist in allen Theilen des Landes in so lebhafter Weise geltend gemacht, daß wir uns dem in diesem Falle nicht werden entziehen können, auch auf die Gefahr hin, für ver⸗ schiedene Materien, für Wegeverbände Prodisorien einzuführen, welche später bei Einführung der Landgemeindeordnung einer anderweiten Regelung Platz machen müssen. Allerdings werden wir uns der Er⸗ wägung nicht entziehen dürfen, ob nicht der Weg der Spezialgesetz⸗ gebung zu beschreiten sein möchte, und ich kann also mich in dieser Beziehung mit der Ausführung des Herrn Interpellanten vollständig einverstanden er lären.
Ich wiederhole, daß die Staatsregierung bereit ist, Ihnen den Entwurf einer Wegeordnung vorzulegen, wenn nicht Auksicht sein sollte, daß wir bald in den Besitz der Landgemeindeordnung kommen, jedoch unter Festhaltung des Gesichtspunkts, daß wir nur das der generellen Regelung vorbehalten, was nicht im Wege der Spezial⸗ gesetzgebung besser geordnet werden könnte.
— Bei Körperverletzung und Beleidigung kann nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs der Ptraßrichter auf eine Buße erkennen, welche die Geltendmachung eines weiteren civilrechtlichen Entschädigungsanspruches ausschließt. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, J. Strafsenat, durch Erkenntniß vom 10. November 1879 aus⸗ gesprochen, daß vom Strafrichter auch in den Fällen, in welchen der civilrechtliche Entschädigungsanspruch landesgesetz⸗ lich unzulässig ist, eine Buße zuerkannt werden kann.
Sachsen. Dresden, 20. Dezember. (Dr. J.) Bie Zweite Kammer hielt heute ihre letzte Sitzung vor dem Feste ab. Das Königliche Dekret, betreffend den Rechen⸗ schaftsbericht der Brandversicherungskommission über die Ver⸗ waltung der Landes⸗Immobiliar⸗Brandversicherungsanstalt in den Jahren 1877 und 1878, wurde der Rechenschaftsdeputation überwiesen; Titel 2 des außerordentlichen Staatshaushalts⸗ Etats, für Fortsetzung der Elbstrom⸗Korrektionsbauten, in der postulirten Höhe, und Kap. 88 und 89 der Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts⸗Etats, Wartegelder, Pensionen und außerordentliche Unterstützungen, mit einer kleinen Ab⸗ minderung bewilligt. Die Kammer vertagte sich sodann bis Montag, den 5. Januar.
Baden. Karlsruhe, 19. Dezember. (K. Z.) Die Zweite Kammer hat sich in ihrer gestrigen Sitzung bis zum 9. Ja⸗ nuar vertagt, nachdem sie über einen Antrag der Mannheimer Abgeordneten auf Revision der Städteordnung in mehreren Punkten die Verweisung an eine Kommission beschlossen, über einen weiteren Antrag derselben Abgeordneten auf Ermäch⸗ tigung der Gemeinden, das Schulgeld aus der Gemeindekasse zu bestreiten, zur Tagesordnung übergegangen war. Die Erste Kammer hat den Gesetzentwurf über die Erhöhung der Branntweinsteuer nach kurzer Debatte nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer angenommen.
Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 18. Dezember. (Lpz. Ztg.) Auf dem Landtage zu Sternberg ist gestern über die Finanzvorlage der Regierung Einverständniß erreicht worden. Es handelte sich um die Abänderung der von den Ständen 1870 übernommenen, im Jahre 1873 mo⸗ disizirten Verpflichtung, als Steuer⸗Aversum jährlich 532 921 ℳ
zur landeshe rlichen Kasse zu zahlen, eine Abänderung, welche durch die voraussichtliche Einnahme aus den Reichs⸗Zollüber⸗
schüssen, nicht minder durch die bevorstehende Abnahme oder das gänzliche Schwinden der Makrikularbeiträge nothwendig hervorgerufen werden mußte. Nach der Regierungsvorlage sollte ein neues Abrechnungs⸗Ver⸗ hältniß, durch welches der landesherrlichen Kasse größere Einnahmen gesichert würden, jetzt definitiv vereinbart werden. Die Stände aber wollten (wohl nicht ohne Rücksicht auf die im Jahre 1880 wieder aufzunehmenden Verhandlungen wegen der Verfassungsreform) sich nur auf zwei Jahre binden, wo⸗ bei sie auch materiell abweichende Gegenvorschläge machten, namentlich die geänderte Berechnung der Zollerträge und der Matrikularbeiträge verlangten. Die Regierung stellte Einigung in Aussicht, wenn statt des zweijährigen ein acht⸗ die zehnjähriger Zeitraum beliebt werde. Hierauf erklärten 8 Stände sich damit einverstanden, daß die neue Verein⸗ barung für die
Betreff der Matrikularbeiträge ist durch dieses Sternberger Abkommen bestimmt, daß, wenn dieselben unter 1 050 000 ℳ Cerabgehen, der ganze Minderbetrag dieser Summe bis zur rschöpfung des Aversums von 532 921 ℳ von der Rentnerei (. h. der landesherrlichen Kaässe) an die Rezepturkasse (all⸗ emeine Landeskasse) zu vergüten ist; ferner in Betreff der Zollerträge, daß
übrigen vier
ist heute durch die Verkündigung der Landtagsabschiede ge⸗
schlossen worden.
18 Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meiningen, 8— Dezember. (Magdeb. Z.) Der Landtag ist nach seiner
fünf Jahre von Johannis 1880/85 gelten
solle. Diesen Vorschla irte die Regi s schlag acceptirte die Regierung gestern. In 28. November bei Tagesanbruch angegriffen und genommen.
werden, Cofest agh ku. 18 . Kasse eingezahlt argroen, diese aber in dem ersten Jahre 200 000 ℳ, in den ““ 9 8 Jahren je 250 000 ℳ, an die Rentnerel abgiebt. lung vertheidigen, und würden alsdann 5000
Sternberg, 20. Dezember. (W. T. B.) Der Landtag
achten Sitzung durch Herzogliches Reskript auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Zuvor hat derselbe n vbef Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten zunächst auf 3 Jahre angenommen und mehrere Veräußerungen vom Do⸗ mänengut so wie den Ankauf eines Gebäudes zur Erweiterung der Irrenheilanstalt in Hildburghausen genehmigt. Auf zwei Interpellationen über Lokalbahnprojekte, wie Sonneberg⸗ Tauscha und Probstzella⸗Gräfenthal, erklärte der Staatsrath Süine⸗ daß 5b6 EE11““ derselben erst die Er⸗
ugen mit der schmalspurigen Feldabahn abwart . Der Landtag war hiermit einverstanden.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 20. Dezember. (W. T. B Das Abgeordnetenha uS hat in der sena 6e ) das Wehrge setz in der Fassung der Regierungsvorlage mit be dügcgsetliche 1““ angenommen. Von d gebenen immen wurden 223 fü die ’“ abgegeben. G
— Das Herrenhaus nahm den Bericht der Ausgleichs⸗ kommission in der Wehrfrage zu Kenntniß, nacht n bas Abgeordnetenhaus inzwischen das Wehrgesetz angenommen hatte. — Der Fortschrittsklub beschloß anläßlich der Ab⸗ stimmung über das Wehrgesetz den Austritt aus dem Exekutivcomité der vereinigten verfassungstreuen Parteien. — 21. Dezember. Die ungarische Delegation hat ein⸗ stimmig die Vorlage, betreffend die zweimonatliche Indem⸗ nität nach dem Beschlußantrage der vereinigten Ausschüsse ange⸗ 114“ ber 11314“ im Laufe der De⸗
e erklärt hatte, daß das Wehrgesetz bereits di iserlich S erhalten habe. hisss u“
gram, 20. Dezember. Der Landtag hat den Gesetz⸗
entwurf, betreffend die Verlängerung des eig⸗ b Ungarn, mit 44 gegen 13 Stimmen angenommen.
Schweiz. Bern, 18. Dezember. (N. Zürch. Ztg.) Der Bundesrath stellte die 111““ für 1880 folgendermaßen fest: Politisches Departement: Bundes⸗Prä⸗ sident Welti, Stellvertreter Vize⸗Präsident Anderwert; Inneres: Schenk, Stellvertreter Bavier; Justiz: Anderwert, Stell⸗ vertreter Droz; Militär: Hertenstein, Stellvertreter Hammer; Finanzen und Zoll: Hammer, Stellvertreter Hertenstein; Handel und Landwirthschaft: Droz, Stellvertreter Schenk; Telegraph und Eisenbahnen: Bavier, Stellvertreter Welti.
Großbritannien und Irland. zember. (Allg. Corr.) Ihre Majestät die Königin verließ gestern in Begleitung der Prinzessin Beatrice, des Prinzen Leopold und ihres Hofstaates Schloß Windsor, um sich nach Osborne auf der Insel Wight zu begeben. Der Hof wird dort, wie herkömmlich, das Weihnachtsfest verleben.
Lord Napier of Magdala hat sich von Gibraltar nach London begeben. um an den Schlußberathungen der Kommission zur Reorganisation der britischen Armee theil⸗ zunehmen.
— 21. Dezember. (W. T. B.) In einer Versamm⸗ lung der Konservativen in Leeds hielt der Schatzkanzler Northeote eine Rede, in welcher er die Politik des jetzigen Ministeriums besprach und hierbei einen Vergleich mit dem früheren liberalen Ministerium anstellte, welches zu Gunsten Dänemarks und Polens gesprochen habe, ohne aber zu handeln, während die konservativen Minister der Welt den Beweis geliefert hätten, daß, wenn England spreche, es auch seine Worte zur Geltung bringe. Northcote ging sodann auf die Lage in Afghanistan über und hob hervor, daß die Re⸗ gierung Alles gethan habe, um den Erfolg zu sichern. Sie habe nichts von den Vorgängen zu verheimlichen gesucht und die Prin⸗ zipien des Vertrages von Gandamuk in keiner Weise modifizirt. — Der Unter⸗Staatssekretär des Auswärtigen, Bourke, er⸗ klärte: die englisch⸗türkische Konvention lege England keine besonderen Verantwortlichkeiten auf, denn er glaube, daß, wenn die von den Liberalen immer vorausgesetzte Zerstückelung der Türkei eingetreten sein würde, England auch dann weder Kleinasien, noch Mesopotamien, noch die Euphratroute, noch endlich Indien in den Händen der Russen zu sehen wünsche. Was die auswä rtigen Beziehungen Englands angehe, so stehe Letzteres zu dem gesammten Europa in freundschaftlichen Beziehungen. Die englische Regierung erkenne an, daß der russisch⸗türkische Krieg in einigen Theilen Europas Zustäaände zurückgelassen habe, welche Seitens der englischen Minister Festigkeit und Diskretion erheischten. Die Regierung glaube, daß die bei
London, 19. De⸗
Seiten Englands stehe. England halse keinen Streit mit irgend einer europäischen Macht, wünsche vielmehr und hoffe, daß es auch zu Rußland in guten Beziehungen bleiben werde. Er sei der Ansicht, daß die Differenzen mit Rußland haupt⸗ sächlich durch die ehrgeizigen und rücksichtslosen Parteien veranlaß: worden seien und nicht durch den Kaiser und dessen Staatsmänner. Letztere wüßten, daß England den Frieden wünsche und die legitime Entwickelung des russischen Handels und der Wohlfahrt Rußlands nicht verhindern wolle. Sie wüßten ferner, daß England die Be⸗ seitigung der inneren Schwierigkeiten Rußlands freudig be⸗ grüßen würde. England habe keine Sympathie zu Mördern, noch zu denjenigen, welche die Grundlagen der Ordnung und des Gesetzes zerstören wollen. Die Politik Lord Beaconsfields habe bisher auf der Zustimmung des freien Volkes und des Parlamentes beruht, und der Premier könne, ohne seine poli⸗ tische Pflicht zu verabsäumen, nicht davon abweichen. Er (Bourke) glaube, daß diese Politik den Frieden, die Freiheit und den Wohlstand der gesammten Welt herbeiführe.
Nach einer Nachricht aus der Kapstadt, vom 2. Dezem⸗ ber, wurde das Fort des Häuptlings Secocoeni am
Der Verlust des Feindes war bedeutend.
Kalkutta, 20. Dezember. (W. T. B.) Nach einer von der Regierung veröffentlichten Mittheilung hat General Roberts im Lager von Sherpur außer 23. englischen Kanonen viele Geschütze verschiedenen Kalibers, welche waͤh⸗
rend des Krieges erbeutet wurden, ferner große Vorräthe an Munition. 2500 Mann können leicht die verschanzte Stel⸗ verthe würden Mann für eine Offensivaktion frei. Die Streitkräfte des Generals Bright, welcher zwischen Jumrood und Jagdalak steht, bestehen aus 12 000 Mann und 30 Kanonen. Der General hat Lebens⸗ mittel für zwei Monate. General Stewart in Kandahar ver⸗ fügt über 9000 Mann und 62 Kanonen, General Watson im Kurumthale über 9000 Mann und 20 Kanonen. Die
zu benutzen. in den
Weitem größere Mehrzahl der europäischen Staatsmänner auf Conseils⸗Präsidenten!“ ausgestoßen worden 8 . 9 4
Italiens
reichs und Deutschlands Kompensationen Seitens Italiens funden werden könnten. roli gab hierauf bezügliche Aufklärungen und erklärte, daß
zesammte, im Felde stehende Streitmacht der Engländer be⸗ trägt 45 000 Mann und 160 Kanonen; die Regierung hart
diese Kräfte unter den gegenwärtigen Umständen für vollkom⸗
men ausreichend. — 21. Dezember. (W. T. B.) General Roberts wies den General Gough an, sofort vorzurücken. Zwischen agdallak und Kabul steht kein Feind. In Folge dessen rückt Mann und 4 Kanonen vor und zieht bei
ough mit 1400 Lataband weitere 700 Mann mit Kanonen an sich.
4 Frankreich. Paris, 19. Dezember. (Fr. Corr.) Das „Journal des Débats“ schreibt: Man verbreitet noch immer viele unrichtige Meldungen über die Lage des Kabi⸗ nets. Gewiß ist nur das Eine, daß Herr Waddington die Absicht erklärt hat, gleich nach Schluß der Session seine Ent⸗ lassung als Conseils⸗Präsident zu geben. Der Rücktritt des Präsidenten zieht den aller anderen Minister nach sich. Erst nach dieser Gesammtdemission wird der Präsident der Republik einem Staatsmann den Auftrag ertheilen können, ein neues Kabinet zu bilden. Wahrscheinlich wird Hr. de Freycinet diesen Auftrag erhalten, und darum schenkt man mit Recht den Unterredungen Beachtung, welche derselbe während der letzten Sitzungen mit Senatoren und Abgeordneten gehabt haben mag. Bisher ohne Vollmacht, konnte er aber noch Nie⸗ mand einen Platz in dem Kabinet anbieten. Man hat allen Grund zu der Hoffnung, daß Hr. de Freycinet, wenn er die Mission erhält, eine von einem sehr gouvernementalen Geiste erfüllte Verwaltung herstellen wird, welche, auf eine Majorität der Linken gestützt, die schwebenden Fragen einer glücklichen Lösung zuzuführen vermag.
— 20. Dezember. (W. T. B.) In der heutigen Senats⸗ sitzung befragte Paris, von der Rechten, die Regierung über die Berathung des Pariser Munizipalraths vom 17. d. M., durch welche eine Aufhebung des Kultusbudgets der Stadt angestrebt wurde, und wünschte zu wissen, wie der Minister des Innern über die Gesetzlichkeit einer solchen Berathung denke. Der Minister erwiderte, daß er dem Gesetze Achtung sowohl Seitens des Pariser Munizipal⸗ raths wie von anderer Seite zu verschaffen wissen werde, und fügte hinzu, der Munizipalrath habe unrecht gehandelt, über seine Besugnisse hinauszugehen. Er habe das Votum desselben durch einen Erlaß annullirt. Im weiteren Fortgange der Sitzung wurde das Amendement des Senators Batbie auf Wiederherstellung des im Budget für die Erzbischöfe und Bischöfe geforderten Gehaltes mit 141 gegen 129 Stimmen abgelehnt. Nachdem sodann das gesammte Budget mit den von der Deputirtenkammer geneh⸗ migten Positionen angenommen worden, wurde von dem Mi⸗ nister⸗-Präsidenten Waddington ein Dekret verlesen, durch welches die Session der Kammern geschlossen wird.
In der Deputirtenkammer machte heute Raynal (radikal) dem Kriegs⸗Minister Vorstellungen darüber, daß er es unterlassen habe, disziplinarisch gegen den Senator Carayon⸗Latour, Oberst⸗Lieutenant der Territorialarmee, wegen seiner legitimistischen Kundgebungen vorzugehen. Der Minister erklärte, daß er in Uebereinstimmung mit den An⸗ 8 sichten der Untersuchungskommission verfahren sei, und verließ den Sitzungssaal.
— 21. Dezember. (W. T. B.) Sämmtliche Minister hatten heute bei dem Conseils⸗Präsidenten Waddington eine Zusammenkunft, wobei sie ihr Demissionsgesuch unterzeichneten und sodann dem Präsidenten Grévy zustellen ließen. Mit der Bildung eines neuen Kabinets wurde der bisherige Arbeits⸗Minister de Freyeinet beauftragt. Die Entlassung des bisherigen Kabinets wird, dem Vernehmen nach, erst nach erfolgter Konstituirung des neuen Ministeriums im „Journal officiel“ bekannt gemacht werden.
22. Dezember. (W. T. B.) Bei den gestrigen Ersatzwahlen zur Deputirtenkammer wurden in Versailles Maze und in Orange Gent gewählt.
Spanien. Madrid, 22. Dezember. (W. T. B.) Die Regierung hatte den Musikcorps der hiesigen Garnison verboten, sich an der anläßlich der Pariser Wohlthätigkeitsfeier für die Murceia⸗Ueber⸗ schwemmten hier veranstalteten Serenade zu betheiligen. Dieses Verbot erfolgte, wie von amtlicher Seite bemerkt wird, weil die Regierung von der Absicht einiger Re⸗ volutionäre unterrichtet war, die Gelegenheit zur Auf⸗ reizung des Publikums zu ungesetzlichen Kundgebungen en Vor dem französischen Botschaftshotel und in Treppenräumen desselben haben denn in der That auch tumultuarische Scenen stattgefunden, und von einem Individuum ist sogar der Ruf „Nieder mit dem Der französische Botschafter war bemüht, die aufgeregte Menge, welche eine Adresse zur Verlesung gebracht wissen wollte, zu beschwichtigen,
und ließ die Hauptruhestörer dem Conseils⸗Präsidenten zur
weiteren Verfügung übergeben. Der Letztere hat indeß mit Rücksicht auf den Ort, wo die Auftritte sich ereigneten, von jeder Verfolgung der Schuldigen abgesehen.
Italien. Rom, 20. Dezember. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer standen die Gesetzentwürfe, betreffend die Verlängerung der Han⸗ delsübereinkommen mit England, Frankreich, der Schweiz und Belgien und des Handelsvertrags mit Deutschland, auf der Tagesordnung. Luzzatti betonte, daß in England der Differentialzoll auf italienische Weine hundert und fünfzigmal
höher als auf französische Weine sei, und wünschte das Re⸗
sultat der diesbezüglichen Verhandlungen mit England zu wissen. Auch die Beschlüsse der französischen Vertrags⸗ kommission seien Italien ungünstig, weil sie eine Zoll⸗ erhöhung auf italienische Were in Aussicht stellten. Be⸗ züglich Deutschlands hob Luzzatti hervor, daß der Handels⸗ vertrag mit demselben ein Ausdruck der politischen
Freundschaft zu Deutschland sein solle. Er hoffe deshalb, Deutschland werde beantragte folgende Tagesordnung: „Die Kammer geht, unter
talien gegenüber die Tarife ändern, und
den im Kommissionsberichte enthaltenen Vorbehalten, rück⸗ sichtlich des ganz temporären und einfach zuwartenden Charakters der provisorischen Handelskonvention mit Deutsch⸗ land zur Spezialdebatte über.“ Branca bemerkte, daß die Verhandlungen mit England in Betreff der Weinzölle wegen des Mangels entsprechender Kompensation Seitens noch zu keinem Resultate geführt hätten, und schloß sich den Bemerkungen Luzzati's bezüglich Frank⸗ an. Minghetti glaubte, daß 8 für England leicht ge⸗ Der Minister⸗Präsident Cai⸗