1879 / 301 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Dec 1879 18:00:01 GMT) scan diff

auch für das Jahr 1880 die Zahlung von Pensionen geboten er⸗ scheine. Seitens der Behörden sind über 132 Hinterbliebene ein⸗ gehende Berichte des Inhalts eingegangen, daß eine Unterstützungs⸗ bedürftigkeit für das Jahr 1880 in vollem Maße vorliege, so daß wohl kein Anstand vorhanden ist, die Unterstützungen pro 1880 in gleicher Weise zu gewähren, wie sie pro 1879 gewährt worden sind. Es ergiebt dies pro 1880 an Pensionen eine Ausgabe von 19 830 ℳ, eine allerdings wesentlich geringere Ausgabe wie an Pensionen im Jahre 1879 zur Zahlung gelangt sind, da in dem Jahre 1879 hier⸗ für, wie bereits vorerwähnt wurde, an 162 Personen 23 360 verausgabt wurden. Es darf indeß nicht übersehen werden daß voraussichtlich von verschiedenen Behörden, namentlich den Vorständen kleiner Ortsgemeinden, es unterlassen ist, den für den Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit fixirten Termin zum 15. November innezuhalten, und daß erst, wenn in den betreffenden 1 Füten die bisher gewährten Pensionsraten am 1. Januar kommenden ahres nicht zur Auszahlung gelangen, und die Nahrungssorgen er⸗ neuert an die Hinterbliebenen herantreten, nachträglich noch die Unter⸗ stüt ungsgesuche pro 1880 eingebracht werden. Der geschäftsführende Ausschuß beantragt deshalb, ihm pro 1880 zur Gewährung von bereits hinreichend motivirter Pensionen den Betrag von 19 830 zur Verfügung zu stellen, indem er damit den ferneren Antrag verbindet, daß ihm, für den Fall die vorange⸗ führte Voraussetzung zutreffen sollte, die Befugniß einge⸗ räumt wird, solchen Hinterbliebenen, die bereits im Jahre 1879 aus dem Stiftungsfonds Jahrespensionen erhalten haben, letztere auch in gleicher Höb⸗ pro 1880 zu überweisen, sofern die Unterstützungs⸗ bedürftigkeit in den einzelnen Fällen genügend nachgewiesen ist. Wenn die Anträge des geschäftsführenden Ausschusses die Zustimmung des Gesammtvorstandes erhalten, werden aus dem Stiftungskapital, das ;z. Z. 13 072 an Jahreszinsen aufbringt, die nöthigen Effekten entnommen und versilbert werden müssen, um die nöthige Balanzirung der Einnahmen und Ausgaben herzustellen. 3 Anlage B.

Deutsche Marinestiftung 1878. Rechnungsabschluß pro 1879. Einnahmen. öö11211888 —879 Im Laufe des Jahres eingegangene Beiträge 15 702 34 Zinsen von Ostpreußischen 4 ½ % Pfandbriefen . 11 722 50 Zinsen von Robert Warschauer et Co. . . . 202 16 339 485 70 13 900

CTVC81

Ausgaben. Einmalige Unterstützungen . . . . . . . Pensionen an Wittwen von Hinterbliebenen Pensionen an Hinterbliebene von Verunglückten 17 970 65626242 69b Ankauf von 290 500 Ostpreußischen 4 ½ % dö—--—-——5965699 825 25 Guthaben bei Robert Warschauer et Co. . 614 75 339 485 70

Berlin, den 13. Dezember 1879. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 17. d. Mts. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die frachtfreie Beförderung der freiwilligen Gaben an Nothleidende in

Oberschlesien auf den preußischen Staats⸗ und vom Staate

verwalteten Bahnen, sowie auf vielen, in den Zeitungen namhaft gemachten oder sonst leicht zu ermittelnden Privatbahnen nicht nur solchen Sendungen, welche mittelst eines mit dem rothen Kreuze und dem Stempel der Oberschlesischen Eisenbahn, sowie mit der ge⸗ druckten Unterschrift des Nothstandsausschusses der verbündeten vater⸗ ländischen Frauenvereine in Schlesien versehenen Frachtbriefes auf⸗ gegeben sind, sondern auch allen anderen derartigen Sendungen zu⸗ gestanden wird, wenn dieselben an staatliche oder städtische Behörden oder an Wohlthätigkeitsvereine adressirt und mit dem Vermerk im Frachtbriefe: ¹ Freiwillige Gaben für die bedrängte Bevölkerung einzelner Kreise Oberschlesiens,“ 8 3 aufgegeben sind. 8 Breslau, den 21. Dezember 1879. Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. Am 20. Dezember ist, wie die „Nat. Ztg.“ mittheilt, auf ver⸗ einte Anregung des General⸗Postmeisters Dr. Stephan und des Hrn. Dr. Werner Siemens eine Versammlung hervorragender Vertreter der Wissenschaft, der Civil⸗ und Militärverwaltung und der auf die technische Anwendung der Elektrizität angewiesenen Gewerbe in den Räumen des hiesigen Central⸗Postgebäudes zusammengetreten, welche die Errichtung eines „Elektrotechnischen Vereins für Deutschland“ beschlossen. Die Diskussion der Angelegenheit wurde durch eine Ansprache des General⸗Postmeisters eingeleitet. Nachdem auf den Vorschlag des Professor Kirchhoff der Ceneral⸗Postmeister den Vorsitz der Versammlung übernommen, wurden die Satzungen des Vereins, unter Zugrundelegung eines von Dr. Werner Siemens ausgearbeiteten Statutenentwurfs, be⸗ rathen und beschlossen. Durch schriftliche Beitrittserklärungen Seitens sämmtlicher Anwesenden wurde demnächst die Errichtung des Vereins formell vollzogen. Der neve Verein hat sich, wie aus den „Satzungen“ hervorgeht, die Aufgabe gestellt, in der Entwickelung und Förderung der technischen Anwendung der Elektrizität und der Fortbildung ihrer Kenntniß durch Nutzbarmachung der technischen Einrichtungen und Erfahrungen für die Wissenschaft, ferner in der Bildung eines Vereinigungspunktes für die deutschen Elektrotechniker zur Förderung ihrer wissen chaftlichen, technischen und gewerblichen Interessen beizutragen. Dies soll durch Vorträge, Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle und Herausgabe einer Vereinszeitschrift ge⸗ schehen. In den geschäftsführenden Ausschuß wurden gewählt: als Mitglieder die Herren Dr. Werner Siemens, Geheimer Rath Pro⸗ fessor Dr. Kirchhoff, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Streckert und Geheimer Ober⸗Postrath Dr. Fischer.

Rauden, 22. Dezember. Die Genossenschaft schlesischer Malteserritter unter dem Vorsitz des Herzogs von Ratibor hat den Nothleidenden Oberschlesiens 3000 bewilligt, welche speziell für die Krankenpflege verwendet werden sollen.

Leider ist die Kälte in den von der Noth heimgesuchten Distrik⸗ ten aufs Neue erheblich gestiegen und betrug heute früh 17 Gr. R.

Rom, 18. Dezember. Der Vesuvbot gestern Abend, wie man aus Neapel telegraphirt, ein neues, ungewohntes Schauspiel dar, indem sich große feurige Lavamassen auf der Seite gegen das Observato⸗ rium den Berg hinab ergossen, die das weiße Gewand, in wel⸗ ches der mit Schnee vollkommen bedeckte Vesuv gehüllt ist, in ge⸗ spenstischer Weise beleuchteten.

MüvSSHüMm.

Im Wallner⸗Theater erleben die „Wohlthätigen Frauen“ heute schon die 50. Aufführung. Zu den Aufführungen an den Festtagen sind selbst von außerhalb Billetbestellungen in großer Anzahl eingegangen. 8

Im Krollschen Etablissement wird an den Feiertagen die prächtige Weihnachtsausstellung erst zu voller Wirkung gelangen und wie immer an diesem schönen Feste das Ziel von Tausenden sein. Das Etablissement bietet an diesen Tagen neben dem Reiz der Ausstellung noch eine Fülle von Unterhaltung: Konzerte der trefflichen Hauskapelle im Königssaal und Konzerte der Tyroler im Tunnel während des ganzen Abends, dann im Theater die belustigende, glänzend, auch durch Ballet ausgestattete, von dem Per onal des Wallner⸗Theaters, Frl. Ernestine Wegner an der Spitze, trefflich dargestellte phantastische Posse „Liebeszauber“ von Jacobson, also genug der Anzie ung für das Publikum.

Hr. Direktor Renz hat seit einigen Tagen das Programm der Vorstellungen in seinem Cirkus durch eine neue Pantomime: „Der all von Plewna“ bereichert. Die Pantomime, welche von Hrn. Renz elbst sehr geschmackvoll arrangirt und glänzend inscenirt ist, stellt eine Anzahl mit vielem Humor wirkungsvoll komponirter Bilder aus dem letzten russisch⸗türkischen Kriege dar. Recht geeignet für die frohe Weihnachtszeit zur Belustigung der Kinderwelt ist das brillante Ausstattungsstück auch dadurch, daß, bis auf das Ballet, die agirenden Personen ausschließlich Kinder sind, an deren vortrefflich ein⸗ exerzierten mit großer Präzision ausgeführten militärischen Spielen in ihren, der Wirklichkeit streng entsprechenden, kleid⸗ samen Uniformen, die Altersgenossen im Zuschauerraum ihre helle Freude haben. Die Pantomime besteht aus sechs Tableaux. Im ersten wird ein von Infanterie, Artillerie und Ka⸗ vallerie (Kosaken) bezogenes Lager vor eführt, in dem das bunte Durcheinander der historisch treuen Uniformen und das vielbewegte Treiben von den kleinen Soldaten recht drastisch imitirt wird. Nach⸗ dem Abkochen und der Stärkung des Leibes wird dem Lager eine angenehme Augenweide in einem von 16 Damen im Kosakenkostüm ausgeführten Kosakentanze geboten. Das zweite Tableau stellt den Uebergang über die Donau dar. Vor unseren Augen wird eine Brücke über den Strom geschlagen und mit klingendem Spiele zieht ein rus⸗ sisches Corps, Bataillone, Schwadronen und Batterien hinüber. Eine mit militärischem Schick ausgeführte Revue, welche der kom⸗ mandirende russische General mit seinem Stabe abnimmt, zeigt das dritte Tableau, während das vierte die heldenmüthige Vertheidigung einer Fahne durch einen russischen Soldaten darstellt. Eine von dem kleinen Renz allerliebst gespielte Episode bringt das folgende Bild: Der Kosacken⸗Hettmann und sein verwundetes Pferd. Den Schluß der Pantomime bildet dann in dem letzten Tavleau der kühne Angriff von Plewna durch die Russen und die verzwei⸗ felte tapfere Vertheidigung durch die Türken, welche Piece vorzüglich eingeäbt ist und durch ihre dramatische Bewegt⸗ heit und glänzenden Lichteffekte ein interessantes Schaustück bietet, für dessen treffliche Inseenirung Hrn. Direktor Renz lebhafter Bei⸗ fall durch wiederholten Hervorruf ausgedrückt wurde. Neben der Pantomime, welche in dem reichhaltigen Programm eines jeden Abends nur eine Nummer bildet, erwähnen wir für heute aus der langen Reihe der interessanten Piecen nur der mit erstaunlicher Kraft und Gewandtheit ausgeführten Produktionen der omerikanischen Luft⸗ Gymnastikerin Miß Leona Dare, welche allgemeine Bewunderung

erregen.

* Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt anz die Königliche Expedition den Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Stants-Anzrigers: Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Oeffentlicher Anzei

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissienen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

und Grosshandel. 7. Läterarische Anzeigen.

9. Familien-Nachrichten.

ger.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage. 88

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen

Stechbrief. Der Aufenthalt nachbenannter Per⸗ sonen: 1) des Cirkus⸗Direktors Karl Merkel und der Cirkus⸗Mitglieder, Künstler, 2) Oskar Hetzer, 3) Alexander Kurt, 4) Adam Metz, auch Mezza ge⸗

Herzogl. Amtsgerichts Tenneberg hier er⸗ ucht. Waltershausen, den 19. Dezember 1870. 8

haftung und Ablieferung desselben in das Gefäng⸗ im Bureau der unterzeichneten Verwaltung, Ka⸗

serne I., Zimmer Nr. 8, franco entgegen genommen. Die Bedingungen liegen daselbst und am Berliner aumarkt, Wilhelmsstraße 92/93, zur Einsicht aus, werden auch gegen Einsendung von 2 abschriftlich

1 8

Der Amtsanwalt.

U. Hocker. mitgetheilt.

nannt, 5) Segelmeisters Palmer des Aelteren, 6) Negers Gimps, Gemps oder James, Herkules der Merkel'schen Truppe, gegen welche wegen ge⸗ meinschaftlicher Mißhandlung, gegen den Karl Merkel auch wegen Bedrohung mit Verübung eines Ver⸗ brechens, Voruntersuchung eröffnet und die Haft be⸗ schlossen ist, ist unbekannt. Es wird ersucht, die⸗ selben zu verhaften und dem nächsten Amtsgericht vorzuführen, welches sie annehmen und über die Be⸗ schuldigung hören, die entstandene Verhandlung aber anher senden wolle, wonächst über die Angeschul⸗ digten weiter verfügt werden wird. Brieg, den 11. Dezember 1879. Königliches Landgericht. Der Untersuchungsrichter.

E“ förster. Ritz. Steckbrief.

Gegen den Monsionar Simon

Kruszka aus Kröben, Kreis Kröben, zuletzt in [14283] Dpynow in Galizien, welcher flüchtig ist, soll eine durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Appel⸗ lationsgerichts zu Posen vom 28. September 1874 erkaunte Geldstrafe von 945 ℳ, im Unvermögens⸗ falle eine 105 tägige Gefängnißstrafe vollstreckt wer⸗ den. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß zur Strafvollstreckung abzuliefern, und von dem Geschehenen hierher Nach⸗ richt zu geben. Lissa, den 18. Dezember 1879. Königliche Staatsanwaltschaft.

Der Floßmeister Theodor Janiszewski zu Dobrowo bei Kolo ist durch rechtskräftiges Mandat des Königlichen Kreisgerichts zu Rogasen vom 29. Juli 1879 wegen Uebertretung der §§. 26 und 33 der Strompolizei⸗Ordnung vom 8. Januar 1869 zu 12 ℳ, im Unvermögensfalle zu 4 Tagen Haft, ver⸗ urtheilt worden. Um Strafrvollstreckung und Be⸗ nachrichtigung zu den Akten V. b. 543/79 wird ersucht. Rogafen, den 11. Oktober 1879. König⸗ liches Amtsgericht.

Der Floßmeister Vincens Wasiak in Ochli bei Kolo, Kreis Konin, Gouvernement Warschau, ist durch rechtskräftiges Mandat des Königlichen Kreisgerichts zu Rogasen vom 29. Juli 1879 wegen

Uebertretung der §§. 26 und 33 der Strompolizei⸗ Ordnung vom 8. Januar 1869 mit 12 Geld⸗ strafe, im Unvermögensfalle mit 4 Tagen Haft be⸗ straft worden. Um Strafvollstreckung und Benach⸗ richtigung zu den Acten V. b. 544/79 wird ersucht. Rogasen, den 11. Oktober 1879. Königliches Amts⸗

gericht.

[14244 Steckbrief. Wiedenhofen, Wilhelm, Uhrmacher aus Mett⸗ mann a. R., ist der Unterschlagung einer Uhr drin⸗ gend verdächtig. Auf Grund richterlichen Haft⸗ befehls wird ꝛc. Wiedenhofen hiermit steckbrieflich verfolgt, und es wird im Betretungsfall um Ver⸗

8

senden.

[14284]

zum Termine

Verkäufe, Verpachtungen Submissionen ꝛc. 8 8

Mittwoch, den 7. Januar 1880, Vormittags 10 Uhr, werden im Küselschen Gasthofe hierselbst aus den Jagen 1, 19, 30, 38, 40, 41, 133, 186 und 158 der Königlichen Oberförsterei Regenthin cg. 34 Stück Eichen⸗Nutzenden, ca. 12 Stück Weiß⸗ buchen⸗Nutzenden, ca. 52 Stück Birken⸗Nutzenden, ca. 5 Stück Aspen⸗Nutzenden, ca. 919 Stück Kiefern⸗ Bau⸗ und Schneidehölzer, unter den gewöhnlichen Licitationsbedingungen zum Verkauf gestellt werden. Regenthin, den 21. Dezember 1879. Der Ober⸗

Für das 2.

Regiment Nr. 18 soll die Lieferung von circa

166 kompletten Helmen mit Schuppenketten und Kokarden,

130 Kalbfell⸗Tornistern,

37 Leibriemen mit verschiebbarer Säbeltasche,

81 Säbelkoppel mit Schnalle 5

78 Mantelriemen,

54 Paar Sporen,

145 Faustriemen für Unteroffiziere,

235 Faustriemen für Gemeine,

Frankfurt a./O., den 22. Dezember 1879. Königliche Garnison⸗Verwaltung.

[14263] Bekanntmachung.

Von den auf Grund des Allerhöchsten Privi⸗ legiums vom 4. November 1868 emittirten Kreis. Obligationen sind am 29. September 1879 die nachverzeichneten 49 Stück à 300 Litt. A.: Nr. 12 27 29 39 54 78 87 109 119 126 135

156 157 164 166 187 218 230 247 249 258

280 336 363 394 402 404 432 435 444 453

476 494 496 503 505 513 523 526 541 554

——

[14279]

Magistrat

8

Duncker.

8 .X“

Brandenburgische Feld⸗Artillerie⸗ [14331]

In dem 8.

Bekanntmachung. 8 Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zur Erfüllung des für die Tilgung der städtischen Schuld vom Jahre 1828 bestehenden Amortisations⸗ planes für das Jahr 1880, 3 ½ % Berliner Stadt⸗ Obligationen im Gesammtbetrage von 180 975 amortistrt worden sind und werden dieselben mit Zinsscheinen vom 1. Januar 1880 ab und Zins⸗ schein⸗Anweisungen vorschriftsmäßig kassirt werden. Berlin, den 19. Dezember 1879.

hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzstadt

Berichtigung.

nserat vom 20. Dezember: sch Hypotheken⸗Bank, Verloosung, Nr. 300 d. Bl., muß es in der ersten Zeile der ausgeloosten Nummern nicht Serie IV. Litt. A. Nr. 171 heißen, Serie III. Litt. A. Nr. 171.

Gewerkschaft Massen.

Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß die Zin⸗

562 563 617 626 641 663 716 795

ausgeloost worden.

Diese Obligationen werden den Inhabern hier⸗

durch dergestalt gekündigt, daß die Kapitalbeträge

vom 1. Juli 1880 ab bei der hiesigen Kreis⸗

Kommunal⸗Kasse zu erheben sind.

Mit diesem Tage hört die Verzinsung der Obli⸗

gationen auf.

Bei der Einlösung sind die Obligationen nebst

dem Zins⸗Coupon Serie III. Nr. 10 und den Ta⸗

lons an die Kreis⸗Kommunal⸗Kasse abzuliefern.

Die Beträge fehlender Zins⸗Coupons werden vom

Kapital in Abzug gebracht. 1 8

Von den früher gekündigten Obligationen sind

noch nicht zurückgeliefert:

Litt. A. Nr. 43 265 301 309 333 343 355 388 391 397 422 463 465 466 492 501 557 564 565 573 575 582 665 667.

Calau, den 13. Dezember 1879.

Namens des Krei ⸗Ausschusses Der Landrath: Frhr. von 9“

Bekanntmachung.

sondern

[142811 Vom 2.

Januar k. J. ab wird die II. Serie

35 Säbeltroddel für Unteroffiziere, 387 Säbeltroddel für Gemeine 160 Pistonleder, 48 Feldflaschen, 31 Banderolls, 6 Kaffeemühlen, 24 Kochapparaten vergeben werden. zersiegelte Offerten mit der Aufschrift „Sub⸗

mission auf Ausrüstungsstücke“ sind bis zum 5. k. Mts. unter Beifügung von Proben und An⸗ gabe der kürzesten Lieferungszeit portofrei einzu⸗

Frankfurt a./O., den 22. Dezember 1879. Die Regiments⸗Bekleidungs⸗Kommission.

Die zum Bau eines Kasernements an der Logen straße hierselbst erforderlichen 8 5000 Mille Hintermauerungssteine,

195 Mille Klinker und 8 200 Mille poröse Steine sollen im öffentlichen Submissious⸗Verfahren ver⸗ dungen werden. Schriftliche, mit entsprechender Aufschrift versehene, versiegelte Offerten nebst Probesreinen werden

Dienstag, den 6. Januar 1880, Vormittags 10 Uhr,

Submission.

bis] 1878 hierdurch wiederholt wird.

sen der 6 % Obligationen der Massener Gesellschaft für Kohlenbergbau mit

Mark 36 pro Stück gegen Einlieferung des Conpons Nr. VIII. vom 2. Januar 1880 ab an der Kasse des A. Schaaff⸗ hausen'schen Bank⸗Vereins in Cöln erhoben werden können.

Gleichzeitig machen wir bekannt, daß bei der am 17. cr. vor dem Notar Herrn Rechtsanwalt Hum⸗ perdink in Dortmund stattgefundenen Ausloosung von 40 Stück jener Obligationen die Nummern 11 46 47 61 86 136 184 206 372 373 374 394 474 582 583 584 585 740 812 837 850 912 944 952 1028 1096 1127 1155 1212 1278 1323 1324 1544 1640 1729 1749 1750 1757 1793 1888 gezogen worden sind. Die Rückzahlung dieser ge⸗ zogenen Obligationen erfolgt gegen Rückgabe der Stücke nebst Talons und Coupeons Nr. 9 und 10 mit Mark 600 pro Stück vom 2. Januar 1880 ab mit welchem Tage die Verzinsung aufhört, durch den A. Schaaffhausen’'schen Bank⸗Verein in Cöln.

Rückständig und noch nicht zur Einlösung prä⸗ sentirt sind die am 14. Dezember 1878 ausgeloosten Obligationen Nr. 551, 1099 und 1286 bezüglich derer unsere Bekanntmachung vom 20. Dezember

8

8

Zeche Massener Tiefbau bei Unna, den 20. De⸗

Zinscoupons nebst Talons für die 5 Jahre 1880/84 zu den Soldiner Kreis⸗Obligationen III. Emission ausgereicht werden.

Zu diesem Zwecke haben die Inhaber gedachter Obligationen die älteren Talons mit aufgerechneten und unterschriebenen einfachen Verzeichnissen, welche außer Namen, Stand und Wohnort des Inhabers, auch Nummer, Buchstaben und Betrag der einzelnen Obligationen enthalten, der Kreis⸗Chausseebaukasse hierselbst zurückzureichen.

Druckformulare zu solchen Verzeichnissen sind bei derselben unentgeltlich zu haben.

Der einstweiligen Einsendung der Obligationen und der Ausstellung besonderer Quittung über die neuen Coupons nebst Talons bedarf es nur dann, wenn die bezüglichen älteren Talons abhanden ge⸗ kommen sind.

Soldin, den 20. Dezember 1879.

J. A. des Soldiner Kreis⸗Chausseebau⸗Comité. Der Landrathsamts⸗Verwalter: Dr. Weiß, Kreisdeputirfer. Redacteur: J. V.: Riedel. Berli: ————————— Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Vier Beilagen

zember 1879. f [14282] Gewerkschaft Massen.

zum Deut

41 301.

Königreich Preußen.

Gesetz, Erwerb mehrerer Privateisen⸗ Staat vom 20. Dezember 1879.

(Anlagen.)

gZgwischen der Königlichen Staatsregierung, vert h di Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Räthe Brefeld 85 ö.“ missarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober Finanz⸗Rath Rötger, als Kommissar des Finanz⸗Ministers einerseits und dem Direktorium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sewie der Zustimmung der General⸗ versammlung der Aktionäre der vor enannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen wo den. .

Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft übertrz die Verwaltung und den Betrieb ihres ganzen öö irgh b Selchrankung h Zeiten an den Staat.

u diesem Zweck übergie as Direktorium der 2 . Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft Verwaltung und Mhggdehurg, sammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft sowie die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von dem Direktorium der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds mit der im §. 9 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate zur Verwaltung desselben einzu⸗ setzende Königliche Behörde.

2

Die Uebergabe wird am 1. des zweiten auf die Perfekti 8 bewirkt. b is soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und Betrieb der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenb ür d ig de Büaßs Ffelen g⸗H s isenbahn für Rechnung des Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft, welche in de Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Ehlbaf lin Weise durch ihr Direktorium führen läßt, verpflichtet sich, in allen wichtigen Angelegenheiten sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versichern. Vom 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen und Lasten des Vermögens der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Ver⸗ trage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fli ßt der gesammte der E1“ gs⸗ und Betriebskosten, owie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anlei der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenkahn⸗Gesellschaft mesc vaclüchen Beträge und der Zinszuschüsse, welche Seitens derselben auf Grund der mittels Vertrag vom 17. Juni 1874 übernommenen Garantie für die Verzinsung der Prioritäts⸗Obligationen 3. Emission des Hannover⸗Altenbekener Eisenbahnunternehmens etwa zu leisten sind verbleibende Reinertrag dem Staate ausschließlich zu. Zu den An⸗ leihen der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft sind auch zu rechnen die von ihr selbstschuldnerisch übernommenen Prioritäts⸗ Obligationen der ehemaligen Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗ Gesellschaft, sowie die Aktien dieser und der ehemaligen Cöthen⸗ Bernburger Eisenbahn⸗Gesellschaft, welchen die Magdeburg⸗Halber⸗ städter Eisenbahn⸗Gesellschaft beim Erwerb der betreffenden Bahnen ’- 68 labniche e garantirt hat und endlich auch das von der erzoglich Anhaltischen Regierung gegebene Darlehen v ie fünfzig Tausend Mark. 8 v16 Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungemäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahn⸗ anlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außer⸗ ordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Bestände der bieher noch getrennt verwalteten Reservefonds der Magdeburg⸗ ê Magdeburg⸗Wittenberger und Magdeburg⸗Leipziger Eisenbahn, des Erneuerungsfonds, des Extrareservefonds mit der im §. 9 vorgesehenen Beschränkung, des Reservebaufonds und des Ga⸗ rantiefonds für Zuschüsse zur Verzinsung der Hannover⸗Altenbekener 4 ½ % igen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen 3. Emission zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die Verwendung beziehungs⸗ weise Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen außer An⸗

betreffend den bahnen für den

wendung treten.

8.

Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in den urch Allerhöchste Ordre vom 14. Januar 1842 bestatigten Gesell⸗ schaftsstatuten und deren Nachträgen, den Generalversammlungen, dem Ausschuß und dem Direktorium beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über. In⸗ gleichen vertritt sie die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und ob⸗ liegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus,

velche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. . Für die Folge hat die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts⸗ und

sonstigen Gläubigern der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesell⸗

8 5 2 . 4 schaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Magdeburg und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichts⸗ barkeit in Magdeburg unterworfen sein. 1 Der Ausschuß der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag per⸗

t geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitxrunkte Mitgliever desselben sind. Die Zahl der Ausschußmit⸗ glieder wird in der Weise allmählich auf 15 reduzirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei⸗ helligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Der Ausschuß hat zu⸗ gleich das Interesse der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesell⸗ 1s gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses

ertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

4

Die bei dem Uebergange der Verwaltung und des Betriebes des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Unternehmens auf den Staat dem etzteren zur freien Verfügung anheimfallenden im §. 2 näher bezeich⸗ hen Fonds müssen bei Festsetzung der Dividende für das Jahr 1878 mindestens in derjenigen Höhe erhalten werden, welche sie mit dem Rechnungsabschlusse des Jahres erreicht hatten.

M. Der Staat zahlt den Inhabern der Stammaktien Litt. A. der Ragdebuig Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft eine feste jährliche der von 6 %, den Inhabern der Prioritäts⸗Stammaktien Litt. B.

Ane solche von 3 ½ % und den Inhabern der Prioritäts⸗Stammaktien feste 0. eine solche von 5 %. Zu dem Ende wird der Betrag der eifen Rente mittels Abst mpelung auf den Aktien vermerkt. Gleich⸗

werden die Dividendenscheine nebst Talons gegen Zinscoupons n Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung

igs Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden 88 am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rück⸗

ss e des betreffenden Zinscoupons in Magdeburg und Berfin. alls wir Umtausch der Dividendenscheine gegen Zinscoupons unterbleibt, n die Rente nur in einer Rate am 2. Januar des nächstfolgen⸗ nich Rechnungsjahres gezahlt. Devidendenscheine, Zinscoupons, welche vier Jahre nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der

chen Reichs⸗Anz

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 23. Dezember

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nAAcue.

Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres V der Pensions⸗ und Unterstützungskasse für die Beaimtens en. Phetheir burg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft, jedech mit der Maßgabe daß die ihr zugeflossenen Rentenbeträge, soweit nachträgliche ahlung Ph. häce ö CEE“ von dem Minister der iu Arbeiten aus Billigkeitsrücksicht ngeor b 11“ g sichten angeordnet werden

§. 6. 1 „Den bieherigen Prioritätsgläubigern der Magdeburg⸗Haͤlber⸗ städter Cisenbahn⸗Gesellschaft mit Einschluß der ber im g.2 erwähnten Magdeburg⸗Wittenbergeschen Prioritätsgläubiger und In⸗ haber von Aktien der ehemaligen Maagdeburg⸗Wittenbergeschen dnd Cöthen⸗Bernburger Eisenbahn⸗Gesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Unternehmen; un⸗ geschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Magdeburg⸗Halber⸗ städter Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zu⸗ behör zunächst als einen getrennten Vermögenskomplex verwalten. . Falls Seitens des Staats mit der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn Staatsbahnen oder unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen zu einer Verwaltung vereinigt werden, soll Be⸗ hufs Vereinfachung der für die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn zu führenden getrennten Rechnung dieselbe an sämmtlichen Betri bsaus aben nach Maßgabe derjenigen Bestimmun⸗ gen theilnehmen, welche im Artikel IX. Nr. 2 des unterm 17. Juni 1874 Allerhöchst bestätigten, zwischen der Hannover⸗Altenbekener und der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag⸗d betreffend die Ueberlassung der Verwaltung und des Betriebes des Hannover⸗Altenbekener Eisenbahnunternehmens an die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Eesellschaft und Uebernahme einer Zinsgarantie Seitens der letzteren für die im Betrage von 9 ½ Millionen Thalern zu Lasten des Hannover⸗Altenbekener Unter⸗ nehmens aufzunehmende Prioritäts⸗Anleihe über die Betheiligung beider Bahnen an den gesammten Betriebsausgaben vereinbart sind. Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rechnungsjahres für das Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ unternehmen auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen.⸗ Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der 58 zum 8. u 11“ Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vor Rechnungs⸗ j hergehenden Rechnungs 7

H.7.

Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Theil der Prioritäts⸗Obligationen der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft zu den in den betreffenden Allerhöchsten Privilegien an⸗ G 1 des Bedürfnisses zu verwenden owie auch den noch nicht begebenen Theil derselben für R - des Unternehmens zu begeben.

§. 8.

„Der Staat ist verpflichtet, in den unten näher bezeichn Fristen den Aktionären gegen Abtretung ihrer he nh Fen mögen der Gesellschaft, d. i. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, beziehungsweise Zinscoupons und Talons, Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe von gleichem Zinsertrage anzubieten. Sofern bei dem Umtausche die mit⸗ einzuliesernden Dividendenscheine, beziehungsweise Zinscoupons fehlen sollten, werden die Coupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende Zeit zurückgehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher vä⸗ Esae Het bes ben Aktien 88 statutarische Stimm⸗

echt, welches hinfort nicht mehr auf ein imal⸗Stimme Kesete ede sets hel er f M aximal⸗Stimmenanzahl Es sind zum Umtausch anzubieten:

für je zwei Aktien Litt. A. drei,

san je acht häe. Litt. B. sieben, ür je vier Aktien Litt. C. fünf Staatsschuldverschreibungen der 4 % igen konsolidirten Anleihe zum ö von je dreihundert Mark, und zwar für die Aktien Litt. B. pätestens am 1. Oktober 1880, für die Aktien Litt. A. spätestens am 1. Juli 1881 und für die Aktien Litt. C. spätestens am 1. April 1882; es soll jedoch der Staats⸗ regierung freistehen, den Zeitpunkt, an welchem mit dem Umaeslche begonnen werden soll, schon früher eintreten zu assen.

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 4 Woche vor dem Beginn des Umtausches in den h den 8 den Gesellschaftsstatuten vorgeschriebenen öffentlichen Blättern. Die⸗ selbe ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Monat zu wieder⸗ holen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens 1 en Mitgliedern des Ausschusses bleibt der Umtausch der von ihnen gemäß §. 39 des Gesellschaftsstatuts deponirten eälch bis zur Beendigung der unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten.

Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien publizirten einjährigen Fristen zu jeder Zeit das Eigenthum der Maadeburg⸗Halberstädter Eisenbaha mit ihrem gesammten unbeweg⸗ lichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebs⸗ material, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen. fFene die sich hierfn dnisschh. hat er

ie sämmtlichen Prioritäts⸗Anleihen der Magdeburg⸗Halber⸗

städter Eisenbahn⸗Gesellschaft ein chließlich darchaa es

erwähnten Verpflichtung der Gesellschaft bezüglich der

Prioritäts⸗Obligationen und Stamm⸗Aktien der Magdeburg⸗

Wittenbergeschen Eisenbahn,Gesellschaft und der Stamm⸗Aktien

der Cöthen⸗Bernburger Eisenbahn⸗Gesellschaft sowie alle

sonstigen Schulden der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗

Gesell chaft als Selbstschuldner zu übernehmen;

2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 106 650 000 behufs statutenmäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu überweisen. Die Aktionäre sind demnächst durch die im 15. Nachtrag zu den Gesellschaftsstatuten vorgeschiebenen öffentlichen Blätter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesell⸗ schaftskasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Liquida⸗

ö ö. Aktien st

ei Einlösung der en sind die noch nicht zahlfälligen Di⸗ videndenscheine, beziehungsweise Zinscoupons mit 1e falls der Geldbetrag derse ben von dem auf die Aktien entfallenden Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug gelangt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, wenn innerhalb der⸗ dii. 6 anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben ein sollte. Die nach Verlauf der angegebenen dreimonatlichen Frist ni ab ehobenen Beträge werden mit der Maßgabe Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rück⸗ gabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktie für kroftlos erklä⸗ renden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. Die Liqui⸗ dation erfolgt für Rechnung des Staates. Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes Seitens des Staats erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den

Staat soll derjenige Beamte der Magdeburg⸗Halberstädter Verwal⸗

eiger und Königlich Preußi

tung zur Abgabe der Auflassungs erklärung ermächtigt sein, wel hen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat u Berlin eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn⸗Aussichts⸗ behörde kenennen wird. Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern oder aus⸗ zudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder

9 ½

Anleihen zu erhöhen.

§. 9.

Das gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal, mit Ausnahm

der Mitglieder des Direkioriums der Magdeburg⸗Halberstädte Eisenbahn⸗Gesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über welche die mit jenem Personale zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat. „Die für die Beamten der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn, einschließlich der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn bestehende Pensions⸗ und Unterstützungskasse, die Beamten⸗Begräbnißkasse, so wie die verschiedenen Arbeiter⸗Kranken⸗ und Sterbekassen bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen.

Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Magdeburg⸗Halberstädter Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die statutenmäßigen Rechte der Gesellschaft und des Direkto⸗ riums werden künftig durch die zur Verwaltung der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.

Die Mitglieder des Direktoriums erhalten im Falle der Auf⸗ gabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Ueber⸗ gange der Verwaltung des Magdeburg⸗Halberstädter Unternehmens auf den Staat eine Seitens des Ausschusses nach billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung. D ese Abfindung soll für sämmtliche Direktionsmitglieder den Betrag von Einer Million fünfhundert Tausend Mark nicht übersteigen und aus dem Extra⸗Reservefonds entnommen werden. Der vorbezeichnete Betrag e mäßigt sich, inso⸗ fern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staats⸗Eisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge.

§. 10.

Seitens der Königlichen Staatsregierung soll die Genehmigung der Landesvertretung, Seitens des Direktoriums der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft die Genehmigung der General⸗ versammlung sobald als thunlich herbeigeführt werden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn die Zustimmung der Generalversammlung der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft, sowie die verfassungsmäßige Genehmigung zu demselben bis zum 1. Januar 1880 nicht worden ist.

11

„In Gemäßheit des unter dem 14. Juni 1873 Allerhöchst be⸗ stätigten Vertrages vom 16./17. Juni 1875 sowie des dnchactets g⸗ trages vom 3. Mai 1874 hat die Magdeburg⸗Halberstädter Esen⸗ bahn⸗Gesellschaft den Betrieb und die Verwaltung des Hannover⸗ Altenbekener Eisenbahnunternehmens übernommen. In diesem Ver⸗ hältnisse tritt bis auf Weiteres keine Veränderung ein. Die Magde⸗ burg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft hat hiernach durch die nach §. 1 zu errichtende Königliche Behörde in Gemäßheit des Artikels VI. des Betriebsüberlassungs⸗Vertrages vom 3. Mai 1874 auch die Ver⸗ waltung und den Betrieb des Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Unternehmens nach Maßgabe der Bestimmungen des ebenerwähnten Vertrages, sowie der Statuten der genannten Gesellschaft zu führen. Für den Fall, daß der Staat dazu übergehen sollte (cf. §. 6 dieses Vertrages), in der einheitlichen Verwaltung des vereinigten Bahnnetzes der Magdeburg⸗Halberstädter und Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaften durch Abtrennung einzelner Theile des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahnunternehmens oder durch Ver⸗ einigung mit der Verwaltung anderer Staats⸗ oder vom Staate verwalteten Privat⸗Bahnstrecken eine Aenderung eintreten zu lassen, erklärt sich derselbe schon jetzt bereit, sofern es von der Hannover⸗ Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft verlangt werden sollte, an die Stelle des Artikels IX. Absatz 2 des obengedachten Vertrages folgende Bestimmungen treten zu lassen.

Artikel IX. Im Uebrigen werden die Betriebsausgaben auf die

vereinigten Bahnen in folgender Weise vertheilt.

a. An den Kosten der allgemeinen Verwaltung partizipiren die vereinigten Bahnen nach Verhältniß ihrer Länge, jedoch mit der Maßgabe, daß der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft von dem Gesammtbetrage dieser Ausgaben, so lange die Brutto⸗Einnahmen des Unternehmens den Betrag von sieben Millionen Mark nicht übersteigen, ein höherer Betrag als zweihundert vierzig Tausend Mark jährlich nicht in An⸗ rechnung gebracht werden soll, bei einer Vermehrung der Einnahmen über sieben Millionen Mark indeß für jede die⸗ sen Betrag übersteigende Million Mark eine Erhöhung dieses Maximalbetrages um vierzig Tausend Mark eintreten soll.

Als Kosten der allgemeinen Verwaltung sollen diejenigen Ausgaben angesehen werden, welche in dem Rechnu gsabschlusse des Hannover⸗Altenbekener Unternehmens pro 1877 als solche b deegen nn. der Bah

. An den Kosten der Bahnverwaltung participiren dieselbe

nach Maßgabe der wirklichen Ausgaben. 1 8

c. An den Kosten der Transportverwaltung participiren dieselben nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv⸗Kilometer und

Wagenachs⸗Kilometer, jedoch mit der Masgabe, daß die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft bezüglich der Gesammtkosten der Transportverwaltung in maximo per Wagenachs⸗Kilometer die hierfür bei dem Betriebe der sämmtlichen unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen erwachsenden Durchschnittsausgaben, wie sich solche jeweilig nach den Angaben der zuletzt veröffentlichten Statistik der preußischen Eisenbahnen berechnen, zu tragen hat.

Die Rückzahlung von Zinszuschüssen, welche Seitens der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft aus der von ihr in G mäßheit des obengedachten Vertrages übernomme⸗ nen Garantie der Zinsen der im Betrage von 27 750 6000 der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft bewilligten Prioritätsanleihe bisher geleistet worden sind, oder noch ge⸗ leistet werden sollten, soll bis zum Jahre 1884 einschließlich ausgesetzt bleiben und von da ab in Raten von je Einhundert⸗ ; Mark für das Betriebsjahr aus dem Reingewinn er⸗ olgen.

Die jährliche Rückzahlung soll selbst dann diese Summe nicht übersteigen, wenn in dem einen oder anderen der früheren Jahre nicht der volle Betrag von 100 000 hat

1 zurückgezahlt werden können.

Für den Fall, daß der Staat von dem ihm im §. 8 vorbehalte⸗

nen Rechte, das Eigenthum an der Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗ bahn zu erwerben, und die Liquidation der Gesellschaft vüündter Lisen Gebrauch machen will, bleibt die Aufhebung des zur Zeit zwischen der Magdeburg⸗Halberstädter und der Hannover⸗Altenbeke er Eisen⸗ ETEEb Rechtaveoeinen es alsdann zwischen dem Staate und der letztgenannten⸗ Herenscn nsretenden ö auf Nren. Eisenbabn, etriebsüberlassungs⸗Vertrages vom 3. Mai 1874 der gegenseitigen Verständigung vorbehalten.

resp. die Regelung

Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft ertheilt,