1879 / 301 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Dec 1879 18:00:01 GMT) scan diff

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chaft herbeiführen sollte, ertheilt die Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗

Sweit sie von einer etwaigen Regulirung des Rechtsverhältnisses

zwischen dem Staate und der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn-⸗ Ausreichung der neuen Conpons an

Gesellschaft berührt werden sollte, unter ausdrücklicher Wahrung der ihr in diesem Vertrage eingeräumten Rechte, im Voraus ihre Zu⸗ stimmung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. Für den all, daß der Staat das Eigenthum des Hannover⸗Altenbekener isenbahnunternehmens erwerben und die Auflösung dieser Gesell⸗

b“ sas jetzt ihre Zustimmung zu dem dieserhalb ab⸗ uschließenden Vertrage.

8b hat die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn Gesellschaft durch Vertrag vom 20. Mai 1870 die Verwaltung und den Betrieb der der freien Hansestadt Bremen gehörigen Eisenbahn vog Uelzen nach Langwedel übernommen. Auch an den Bestimmungen dieses Vertrages wird durch vorstehenden Vertrag nichts geändert. Von demselben Zeitpunkte, in welchem die Verwaltung und der Betrieb des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahnunternehmens auf die nach §. 1 zu errichtende Königliche Behörde übergeht, überträgt die Magde⸗ burg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft derselben Königlichen Be⸗ hörde auch die nach Maßgabe des Vertrages vom 20. Mai 1870 zu führende Verwaltung der Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel. Falls der der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft zu⸗ fließende Antheil an der Brutto⸗Einnahme zur Deckung der Betriebs⸗ und Unterhaltungskosten nicht ausreicht, so ist der erforderliche Zu⸗ schuß aus dem Reinertrag des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ unternehmens zu entnehmen. Für den Fall, daß demnächst eine Aenderung in dem zwischen der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft und der freien Hansestadt Bremen zur Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der letzteren und dem Staate vereinbart werden sollte, ertheilt die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft schon jetzt ihre Zustimmung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. §. 12

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Magdeburg Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als zwanzigster Nachtrag zum anzusehen ist.

Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her⸗ vorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu über⸗ tragen.

§. 14. Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 5. Juni 1879. 1 (L. 8.) Rötger. Brefeld. Rapmund. Direktorium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft. Lent. Schmidt.

Serie I. Nr. I.

Neun Mark hat Inhaber dieses Coupons vom

1. e“

6“ ... zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jahren nach dem Füigt ststeenken zur Hahlung präsentirt vhind.

11111 u“ 8

Trockener Stempel.)

8

senbahn⸗Gesellschaft.

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom

ab bei der zu Magdeburg

8. zu Berlin die.. te

Serie der Zinscoupons für die Jahre 18.. bis.. .. sofern nicht

von dem Inhaber der Aktie bei der unterzeichneten Behörde recht⸗

zeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der

neuen Coupons 8 rbeiher der Aktie erfolgt. 8 D

(Unterschrift in Faesimile.) Serie I. Nr. 8

hörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die den Inhaber der Aktie erfolgt.

u“ Erockener Stempel.) (Unterschrift in Facesimile.)

Dertr6 8. betreffend den Uebergang des Hannover⸗Altenbekener

Eisenbahnunternehmens auf den Staat, vom 8. Juli 1879.

Zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Räthe Brefeld und Rapmund, als Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Rötger, als Kommissar des Finger. Ministers, einerseits und dem Direktorinm der Magdeburg⸗Halber⸗ städter Eisenbahn⸗Gesellschaft, als Vorstand der Hannover⸗Alten⸗ bekener Eisenbahn⸗Gesellschaft, andererseits ist heute unter dem Vor⸗ behalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der letztgenannten Eisenbahn⸗ Gesellschaft folgender Vertrag

Durch den zwischen der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft und der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft abgeschlossenen, unter dem 17. Juni 1874 Allerhöchst bestätigten Ver⸗ trag vom 3. Mai 1874 hat die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft die gesammte Verwaltung einschließlich des Betriebes ihrer gesammten Eisenbahnen ohne irgend welche Beschränkung und ohne sich ein Kündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten, an die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft übertragen. .

Nachdem inzwischen vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmi⸗ gung eine Vereinbarung zwischen der Königlichen Staatsregierung und der Gesellschaft dahin zu Stande gekommen ist, daß der Staat nicht nur die Verwaltung und dea Betrieb des ganzen Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahnunternehmens ohne irgend welche Beschrän⸗ kung auf ewige Zeiten übernimmt, sondern auch berechtigt sein soll, das Eigenthum an der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbah zu er⸗ werben, und die Liquidation dieser Gesellschaft herbeizuführen, wird unter der Voraussetzung, daß diese Vereinbarung perfekt wird, das Verhältniß des Staates zu der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft in Gemäßheit der folgseben Bestimmungen geregelt.

Die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft erklärt sich damit einverstanden, daß der Staat in das gesammte Rechtsverhält⸗ niß, welches zur Zeit zwischen ihr und der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft besteht, unter Ausscheidung der letzteren ein⸗ tritt. Demgemäß überträgt die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft dem Staate die Verwaltung und den Betrieb ihres ge⸗ sammten Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung und ohne sich ein Kündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten.

Zu diesem Zweck übergiebt die Direktion der Magdeburg⸗Halber⸗ städter Eisenbahn⸗Gesellschaft als zeitiger Vorstand der Hannover⸗ Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft Verwaltung und Besitz des ge⸗ sammten beweglichen und und unbeweglichen Vermögens der Gesell⸗ schaft, sowie die Bestände aller hierzu gehörigen, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds an die vom Staate für die Ver⸗ waltung desselben zu bestimmende .“ Behörde.

Die Uebergabe wird zu demselben Zeitpunkte bewirkt, an welchem der Staat die Verwaltung des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Unternehmens übernimmt. e

Das Direktorium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft, welches als zeitiger Vorstand der Hannover⸗Altenbek ner Eisenbahn⸗Gesellschaft in der Zwischenzeit die Verwaltung in bisheri⸗ ger Weise führt, verpflichtet sich, in allen wichtigen Angelegenheiten sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Ar⸗ beiten zu versichern. 81

Auf die zu errichtende Behörde gehen alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 25. November 1868 bestätigten Gesell⸗ schaftsstatuten und deren Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Vorstande beigelegten Befugnisse über, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes festgesetzt ist.

Ingleichen vertritt sie die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen.

Für die Folge hat die Hannover⸗ ltenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläubigern der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesell⸗

zu Magdeburg oder der. ““ .. zu Berlin zu erheben.

wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach

dem Fälligkeltstermin zu 11““ den 18

(Trockeuer Stempel.)

r Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom .. ab bei der

zu Magdeburg oder der . Berlin die .. . te Serie der Zinscoupons sofern nicht von dem Inbaber der Aktie bei der unter⸗

zeichneten Behoͤrde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Aktie 8 erfolgt.

(Trockener Stempel.) vX“ (Unterschrift in Faesimile.)

1 Serie I. Nr. I. Erster Zinscoupon

1 für die Aktie Litt. C. der 1“ Eisenbahn⸗Gesellschaft. Sieben Mark fünfzig Pfennige hat Inhaber dieses Coupons vom 8 ab aus der

. zu Magdeburg oder der 4 .. zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier

Jahren nach 7Ce. zur Zahtung Prasestget wird. den

(Trockener Stempel.) 1 (Unterschrift in Faesimile.)

Talon

3 zu der Aktie Litt. C. der Magdebueg.Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft. Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom.. Unternehmen auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des

zu Magdeburg od 1 ... EEENeei die. ... te Serie der Zinscoupons für die Iabre 198. Htt pfern nicht von dem Inhaber der Aktie bei der unterzeichneten Be⸗

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v“ zu det . Aktie Litt. B. der Mgadebasn ve ersatgter⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft. des Betriebsüberlassungsvertrages vom 3. Mai 1874 resp. des dritten

schaft behält es bei einem vor Abschluß dieses Vertrages etwa schon begründeten Gerichtsstande sein Bewenden.

Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver⸗ trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Ver⸗ waltungsrathsmitglieder wird in der Weise allmählich auf 5 redu⸗ zirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Der Ver⸗ waltungsrath hat zugleich das Intertsse der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Staat wird das Hannover⸗Altenbekener Eisenbahnunter⸗ nehmen nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zu⸗ nächst in der bisherigen Weise nach Maßgabe der Bestimmungen

Gesellschaftsstatuts, welche beide, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes festsetzt, in Kraft bleiben, mit dem Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahnunternehmen zusammen verwalten.

Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Hannover⸗Alten⸗ bekener Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats⸗ oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu Liner gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebsausgaben der vereinigten Bahnen die Bestimmungen im Artikel IX, des oben bezeichneten Vertrages. Sofern mehrere Königliche Behörden mit der Verwal⸗ tong der einzelnen Theile des Hanno er⸗Altenbekener Unternehmens betraut werden sollten, wird von dem Minister der öffentlichen Arbei⸗ ten eine dieser Behörden bestimmt, welche als Vorstand der Gesell⸗ schaft gemäß Artikel 227 des Handelsgesetzbuchs anzusehen ist; Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt sich alsdann nach dem

Domizil dieser Behörde vorbehaltlich der Rechte der bisherigen Prioritäts⸗ und sonstigen Ffstage der Gesellschaft.

Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft hat durch den bereits erwähnten Vertrag vom 3. Mai 1874 für die Prioritäts⸗ Obligationen III. Serie der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft zum Nennwerthe von 9 250 000 Thalern eine Zins⸗

arantie aus dem Reinertrage ihres (der Magdeburg⸗Halberstädter isenbahn⸗Gefellschaft) Unternehmens und zwar prioritätisch vor der Dividende auf ihr gesammtes Aktienkapital gewährt. Der Staat verpflichtet sich nun hiermit, die für das Jahr 1879 und folgende etwa erforderlichen Zinszuschüsse zu der Verzinsung dieser Obliga⸗ tionen an Stelle der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft zu leisten, wodurch jedoch die etwaigen Rechte jener Obligationen der letztgenannten Gesellschaft gegenüber nicht berührt werden sollen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be⸗ ginn des Rechnungsjahres für das Hannover Altenbekener Eisenbahn⸗

Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs⸗

17. Der Staat ist verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Publi⸗ kation dieses Vertrages in der Gesetz⸗Sammlung den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, einen Kaufpreis von 54 für je eine Stammaktie à 300 und von 216 für je eine Stammprioritätsaktie à 600 anzubieten und sofort nach Aushändigung der Aktie zu zahlen. Für jeden fehlenden Dividenden⸗ schein einer Stammaktie werden 12 und einer Stammprioritäts⸗ aktie 15 in Abzug gebracht. Die Auszahlung der zuruͤckbehaltenen Beträge erfolgt jährlich nach Feststellung des Rechnungsabschlusses. Soweit jedoch eine Dividende auf den betreffenden Dividendenschein entfallen ist, wird dieselbe von dem zu erstattenden Betrage in Abzug gebracht und erst dann gezahlt, wenn der betreffende Dividenden⸗ schein nicht innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist präsentirt ist. Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt in den Gesellschafts⸗ blättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Mo⸗ nat zu wiederholen. Zu dem Verkaufe wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Verkauf der von ihnen gemäß Art. IV. sub B. §. 3 des dritten Nachtrags zum Gesellschaftsstatute deponirten Aktien bis zur Beendigung der unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten. Der Staat wird in Höhe der angekauften Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das ihm zustehende Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann in der Weise, daß je 300 Aktien⸗ kapital Eine Stimme gewähren, wogegen die Vorschriften im §. 33 des Gesellschaftsstatuts resp. des Art. IV. A. §. 3 des dritten Nach⸗ trages dazu außer Kraft treten. Nach Ablauf der für den Ankauf der Aktien gegebenen einjäh⸗ rigen Frist ist der Staat berechtigt, zu jeder Zeit das Eigenthum der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn mit ihrem gesammten unbe⸗ weglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebs⸗ material, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Hannover⸗ Altenbekener Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft ohne Weiteres herbeizuführen. Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er: 1 1) die Prioritäts⸗Anleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft als Selbst⸗ schuldner zu übernehmen; 2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 1 000 000 behufs statutmäͤßiger Vertheilung an die Aktionäre zu überweisen. Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter auf⸗ zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Liqui⸗ dationserlöse abzuliefern.

scheine mit einzuliefern. 8

Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rück⸗ gabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos er⸗ klärenden rechtskräf!igen Ausschlußurtheils erfolgen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates.

Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbs Seitens des Staats erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Hannover⸗Altenbekener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn⸗ Aufsichtsbehörde, be⸗ nennen wird.

Die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft ist nicht be⸗ rechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegen⸗ stand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen, oder Bestand⸗ theile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von oder Anleihen zu erhöhen.

Das gesammte zur Zeit auf der Hannover⸗Altenbekener Bahn beschäftigte Beamten⸗ und Dienstpersonal steht nicht im Dienste der Hannover⸗Altenbekener, sondern der Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft und sind daher die dieserhalb erforderlichen Be⸗ stimmungen bereits in dem zwischen dem Staate und der letztge⸗ nannten Eisenbahn⸗Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage vereinbart. Diese Bestimmungen bleiben auch dann in Geltung, wenn der Be⸗ trieb und die Verwaltung, sowie demnächst das Eigenthum der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn auf den Staat übergehen, oder die Verwaltung derselben einer anderen Behörde, als der für die Ver⸗ waltung des Magdeburg⸗Halberstädter Unternehmens einzusetzenden, übertragen werden sollte. Insoweit soll daher auch in diesem Falle die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn noch als ein Theil des Magde⸗ burg⸗Halberstädter Unternehmens sgeseben werden.

Seitens der Königlichen Staatsregierung soll die Genehmigung der Landesvertretung, Seitens des Direktoriums der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft, als Vorstandes der Hannover⸗ Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft, die Genehmigung der General⸗ versammlung sobald als thunlich herbeigeführt werden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn die Zustimmung der Generalversammlung der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesel⸗ schaft, sowie die verfassungsmäßige Genehmigung zu demselben bis zum 1. Januar 1880 nicht Ie ist.

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft die Geltung statutarischer ah haben, so daß also dieser Vertrag als siebenter Nachtrag zum anzusehen ist.

Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervor⸗ gehenden Rechte und veeä auf das Reich zu übertragen.

Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 8. Juli 1879. (L. S.) Rötger. Brefeld. Rapmund. Direktorkium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft als Vorstand der Hannoder Alendetkener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

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8 Wertra g., betreffend den Uebergang des Cöln⸗Minden Eisenbahnunte rS. F. auf den Staat, 27. ugu von 1879 ö om 10. Oktober Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Räthe Rapmund und Dr. Frölich al Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Ee⸗ heimen Ober⸗Finanz⸗Rath Rötger als Kommissar des Finanz⸗Ministert einerseits und der Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesel⸗ schaft andererseits, ist heute unter dem Vorbehalte der landesbert⸗ lichen Genehmigung sowie der Zustimmung der Generalversammlun der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn⸗Gesellschaft folgender Ver⸗ trag abgeschlossen worden:

1 1 Die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft überträgt die Ver⸗ waltung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgen welche Beschränkung auf ewige Zeiten an den Staat. Zu diesa Zwecke übergiebt die Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesel, schaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten bBegläce -9 unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände dle zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direkti, der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens

jahre zugerechnet.

stimmten Fonds, mit der im §. 8 vorgesehenen Beschränkung 9 ““ W111“

Bei Einlösung der Aktien sind die nicht fälligen Dividenden⸗

Landgericht. Untersuchungsrichter Kiesel.

Nachlasses des weiland Bürgers Johann Reinhard

88n 87* Staate zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche 2

§. 2. Die Uebergabe wird am 1. des zweit acgege söttahe Mienans 1. Regt. en, auf die Perfektion des oll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab die V Khnt Betrieb der Cöln⸗Mindener Eisenbahn für Rahnnte derelnangs erfolgen.

Die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, wel Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des 8 e laßs wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zusti ini der GE ““

om 1. Januar 9 ab gehen auf den Staat die

Nutzungen und Laften des Vermögens der Cöln⸗Mindener Fsammten Gesellschaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gesammte nach Abzug der Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft erforderlichen Beträge ver⸗ bleibende Reinertrag dem Staate ausschließlich zu.

Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterbaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerordenklichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Be⸗ stände des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der im §. 8 ““ anheimfallen und ie auf die Verwendung und Verwaltung bezügliche ische Bestimmungen außer Anwendung treten. ““

§. 3.

Auf die zu errichtende Königliche Behörde (§. 1) gehen alle i den durch Allerhöchste Ordre vom 18. Perde 868 1249 hen ane in Geselsschaftsstatuten und deren Nachträgen den Generalversamm⸗ lungen, dem Administrationsrathe und der Direktion beigelegten Be⸗ ftanige. soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über.

Ingleichen vertritt sie die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft

bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und Fälenschaft Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche ge⸗ setzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. Für die Folge hat die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläu⸗ bigern der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cöln und soll in dieser Beziehung die er⸗ wähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unter⸗ worfen sein.

Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver⸗ trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mit⸗ glieder wird in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei⸗ willigen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsraths nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit⸗ blt he 1“

Der Administrationsrath hat zugleich das Interesse der Cöln⸗ Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Tantidme, welche auf Beschluß der Generalversammlung unter die Mit⸗ glieder des Administrationsraths nach §. 59 der Gesellschafts⸗ statuten und der in der Generalversammlung vom 30. Juni 1875 beschlossenen „Abänderung derselben vertheilt werden kann, wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 7) auf den Betrag von jährlich 3000 für den Präsidenten, auf den gleichen Betrag für den Vize⸗Präsidenten und auf 1500 für jedes Mitglied des Admini⸗ strationsraths festgesetzt. Für das Jahr 1879 wird dieselbe Tantième bezahlt, wie für das Jahr 1878. Die Zahlung der Tantidème erfolgt am 1. des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monates.

„Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungsjahres statt.

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Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft eine feste jährliche Rente von 6 % des Nominalbetrages der Cöln⸗Mindener Stamm⸗ aktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Altien vermerkt. Bei der Abstempelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 6 Gleich⸗ zeitig werden die Abschlagsdividenden⸗ und Dividendenscheine nebst Anweisungen gegen Zinscoupons und Talons nach beigefügtem For⸗ mular umgetauscht. Die Zahlung der Rente erfolgt in halb⸗ jährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des betreffen⸗ den Zinscoupons in Cöln, Düsseldorf und Berlin. Falls der Umtausch der ausgegebenen Abschlagsdividenden⸗ und Dividenden⸗ Scheine gegen Zinscoupons unterbleibt, wird die Rente nur am 2. Januar gezahlt und zwar mit 2 % oder 15 gegen Rück⸗ gabe des Abschlags⸗Dividendenscheines und mit 3 ½ % oder 21 8 en Rückgabe des Dividendenscheines. Abschlags⸗Dividenden⸗ und

videndenscheine, sowie Zinscoupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Unter⸗ stützungskasse der Angestellten der Cöln⸗Mindener Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei spaͤterer Repräsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billig⸗

§. 5. Den bisherigen Prioritätsglaubigern der Cöln⸗Mindener Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Cöln⸗Mindener

Eisenbahnunternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Cöln⸗Mindener Eisenbahn nebst allem Betriebsmaterial und enshiäfte Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögen komplex

erwalten.

„Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Cöln⸗Mindener Eisenbahnunternehmen, oder einzelne Thelle desselben mit anderen Staats⸗ oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer ge⸗ 1. Verwaltung zu vereinigen.

n diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Be⸗ triebsausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im §. 13 des Statutnachtrages vom 20. Juni 1868 für die Betheiligung der Venlo⸗Hamburger Bahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind.

„Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be⸗ ginn des Rechnungsjahres für das Cöln⸗Mindener Eisenbahnunter⸗ nehmen auf einen anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalender⸗ jahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits abge⸗ laufene Theil des Kalenderjahres dem vorher gehenden Rechnungs⸗ jahre zugerechnet. 5

2 6.

Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung der Prioritätsobligationen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft nach Maßgabe des Bedärfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der Prioritätsobligati ür Rech⸗ nung des Unternehmens zu begeben. u1““ 1

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Der Staat ist verpflichtet spätestens zum 1. Oktober 1881 den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Abschlagsdividenden⸗ und Dividenden⸗ scheinen, beziehungsweise Zinscoupons und Talons, Staatsschuld⸗ verschreibungen der vierprozentigen konsolodirten Anleihe und zwar für jede Aktie 3 Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von je dreihundert Mark anzubieten.

„Sofern bei dem Umtausche die miteinzuliefernden Dividenden⸗ scheine, bezw. Zinscoupons fehlen sollten, werden die Coupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Ge⸗ sellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann in der Weise, daß eine Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im §. 39 und im Schluß⸗ satze des §. 40 des Gesellschaftsstatuts, sowie zu XII. der unter dem 13. September 1865 Allerhöchst bestätigten abändernden und zusätz⸗ lichen Bestimmungen zu den Gesellschaftsstatuten außer Kraft treten.

Es soll der Staatsregierung frei stehen, den Zeitpunkt, an wel⸗ chem mit dem Umtausche begonnen werden soll, schon vor dem 1. Ok⸗ tober 1881 eintreten zu lassen. .

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellschaftoblättern. Die⸗ selbe ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Monat zu wieder⸗ holen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 3

Den Mitgliedern des Administrationsrathes bleibt der Umtausch der von ihnen gemäß §. 49 der Gesellschaftsstatuten deponirten veinn bis zur Beendigung der unten vorgesehnen Liquidation vor⸗

ehalten.

Die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gege⸗ benen einjährigen Frist zu jeder Zeit das Eigenthum der Cöln⸗ Mindener Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und be⸗ weglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, über⸗ haupt mit allen an dem Unternehmen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auf⸗ lösung der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen.

Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er:

1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen;

2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 136 500 000

8 behufs statuteumäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu 1“ überweisen.

Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter auf⸗ zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Ge⸗ sellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Antheiles an den Liqui⸗ dationserlösen abzuliefern Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Ab⸗ schlagsdividenden⸗ und Dividendenscheine, sowie Zinscoupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug gelaagt erst vach Ablauf der Verjährungssrist zur Auszahlung, wenn innerhalb derselben von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben sein sollte.

Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetz⸗ lichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staats.

Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes Seitens des Staates erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Cöln⸗Mindener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat zu Coblenz, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde benennen wird. 8

Die Cöln Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand

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ihres Unternehmens zu ändern oder auszadehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern, oder zu verpfänden, oder ihr Grund⸗ kapital durch Emission von Aktien oder Anleihen zu erhöhen.

Das gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder und der Hülfsarbeiter der Direktion der Cöln⸗Min⸗ dener Eisenbahn⸗Gesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unter⸗ nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges be⸗ stehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Unterstützungskasse der Angestellten der Coͤln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, die Krankenkassen der Arbeiter in den Ma⸗ schinen⸗ und Wagenwerkstätten, der Lokomotivführer und Heizer, sowie der ständigen Bahn⸗ und Bahnhofsarbeiter der 10 Betriebs⸗Inspek⸗ tionen bleiben nach den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der Cöln⸗ Mindener zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.

Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Cöln⸗Mindener Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die zur. Verwaltung der Cöln⸗Mindener Eisenbahn ein⸗ gesetzte Königliche Behörde ausgeübt.

Die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Direktion mit Ausschluß des vom Staate ernannten Mitgliedes erhalten im Falle der Auf⸗ gabe der ihnen stutut⸗ bezw. vertragsmäßig zustehenden Rechte und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des Cöln⸗Mindener Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine dem Erneuerungsfonds der Eöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft zu entnehmende Abfindung von insgesammt 1 500 000 Zwei Mitglieder der Direktion leisten hierbei zu Gunsten der übrigen Mitglieder auf jede Abfindung Ver⸗ zicht. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Ab⸗ kommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder und Hülfs⸗ arbeiter in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. Die Mitglieder der Direktion erhalten für ihre Thätigkeit im Jahre 1879 eine Tantieme in gleicher Höhe, wie ihnen solche für das Betriebsjahr 1878 gewährt worden ist, und, falls der Uebergang des Unternehmens auf den Staat nicht bereits am 1. Januar 1880 erfolgt, für den betreffenden Theil 5 Se 1880 eine gleich hohe pro rata temporis zu berechnende

antieme.

9 Seeitens der Direktion der Sölh⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft soll die Genehmigung der Generalversammlung und sodann Seitens der Königlichen Staatsregierung die Genehmigung der Landesver⸗ tretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die Zu⸗ stimmung der Generalversammlung der Cöln⸗Mindener Fcdig Hu⸗ Gesellschaft nicht bis zum 1. November 1879 und demnächst die ver⸗ fassungsmäßige Genehmigung nicht bis zum 1. Januar 1880 erlangt worden ist.

§. 10.

„Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Per⸗ fektion für die Cöln⸗Mindener EisenbahnGsellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute ist.

Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her⸗ vorgehenden Rechte und Wercfe auf das Reich zu übertragen.

Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 27. August 1879. „(I. S.) Rötger. Rapmund. Dr. Frölich. Die Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft. Cöln, den 10. Oktober 1879. D. Oppenheim. Kühlwetter.

v“ 8 ““ 1“

.. ter Zinscoupon 8 für die Stamm⸗Aktie der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Mark hat Inhaber dieses Coupons vom ab aus der 8 .. zu Cöln oder der ..

zu Düsseldorf oder der ...

zu Berlin

1— ngültig werthlos, wenn er

nicht binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits⸗Termine zur Zahlung präsentirt wird.

(Trockener Stempel.)

““ Stamm⸗Aktie der C ö Eisenbahn⸗Gesellschaft. Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe ccc1n1n1X.“

8 .““ zu Berlin die.. .te Serie der Zinscoupons für die Jahre 18. bis.. . sofern nicht von dem Inhaber der Aktie bei der unterzeichneten Behörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den 6 Aktie erfolgt.

(Unterschrift in Faksimile.)

keitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.

A. 8 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Posthlatt nimmt ann die Königliche Expedition drs Heutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlick Freußischen Stants-Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sschen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Verladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

8 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

8. n. s. w. von öffentlichen Papieren.

und Grosshandel.

.Literarische Anzeiger. 8. Theater-Anzeigen.

Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börzen- beilage. X EA.¹

8

8 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendauk“, Nudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte, Büzener & Winter, sowie alle übrigen grözeren Aunnoneen⸗Bureaus.

9. Familien-Nachrichten.

——

Steckbriefe und Untersuchungs Sachen.

digt. Potsdam, den 18. Dezember 1879. Königl.

Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

Subhastationspatent und Aufgebot.

Auf Antrag des im Konkurse der Gläubiger des

Ellinghausen in Loge bestellten Konkursverwalters,

Monta

er nter den Ziegler elm Nico⸗ zej 8 laus aus Schweinitz erlassene Steckbrief ist erle⸗ i; ä Nr. 90 in Loge mit Zu⸗ 1) dem im Flecken Loge unter Nr. 90 belegenen Wohnhause, enthaltend 3 Stuben, 4 Kammern, Küche, Dreschdiele und Schweinestall, mit Hof⸗ raum, Nr. 1 des Kartenblatts und 9 der Par⸗

„den 16. Februar 1880,

orgens 10 Uhr,

ne, zum Ellinghausenschen Nach⸗ Dierks Grundstücken belegen;

Grundstücken belegen;

schreiberei eingesehen werden. Zugleich werden All

wenn thunlich, in einem einzigen Termine im Ganzen oder einzeln meistbietend verkauft werden. Die Kaufbedingungen können auf der Gerichts⸗ 8 Greningen, jetzt ohne bekannten Wohnort, wegen

des Kartenblatts und 137 der Parzelle, 1 Ar dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und 29 Qu.⸗Meter groß, zwischen Düͤnzelmanns und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert,

solche im Termine anzumelden, widrigenfalls das

dem Ackergrundstücke „im Karrenbruche“, Nr. 5 Recht im Verhältnisse zum neuen Erwerber verlore des Kartenblatts und 136 der Parzelle, 18 Ar geht. 13 Qu.⸗Meter groß, zwischen Nordmanns und Meyers Grundstücken belegen; dem in der Feldmark von Hassel „am Schünen⸗ bnsa dee 1v Feae. S i.eedee 24 Ar 8 v Reia zelle, 2 Ar u.⸗Meter groß, eter groß, zwischen iggers und Cohrs ; . 2) dem unter Nr. 1 des Kartenblatts und 10 der 8 hrs ů14247 Oeffentliche Zustellung. 8 [14235] Parzelle im Flecken Loge belegenen Hausgarten, 6 Ar 12 Qu.⸗Meter groß, 3) der Wiese daselbst, Nr. 1 des Kartenblatts und 11 der Parzelle, 3 Ar 69 Qu.⸗Meter groß, diese Grundstücke sind zwischen Isensee’s und Strathmanns Grundstücken belegen; Rechtsanwalts Dr. jur. Hintze in Bassum, soll am 4) dem Ackergrundstücke „auf dem Lacern“, Nr. 2 rechtliche, fideikommissari

Bassum, den 10. Dezember 1879. Königliches Amtsgericht Gb 8 v. Harling.

Der Levy David, Handelsmann zu Saarburg, klagt gegen den Frauz Ronguet, Walker früher

orderung von 39,50 für Holzkaufpreis mit

e, welche bezüglich dieser Bür⸗ dem Antrage auf Verurtheilung zu obi gerstelle mit Zubehör Eigentbam. Näher⸗, lehn⸗ nebst Zinsen vom 11. bg emnhe gh ger Sumame che, Pfand⸗ und andere den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des