1880 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 82.

E 11“*A*“*“

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aler⸗ gnädigst geruht: den Reichsgerichts⸗Räthen Rüger und Scheele die Er⸗

laubniß zur Anlegung des ihnen verliehenen Ritterkreuzes

erster Klasse des Königlich sächsischen Verdienst⸗Ordens zu

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Gerichtsschreiber, Rechnungs⸗Rath Schultze zu Frankfurt a. O., dem Regierungs⸗Hauptkassen⸗Kassirer, Rech⸗ nungs⸗Rath Kreitz zu Aachen und dem ersten Seminarlehrer Kiszewski zu Paludies im Kreise Meseritz den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Obersten z. D. von Elpons, bisher Commandeur des 8. Pommerschen Infanterie⸗Regiments Nr. 61, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Kloster⸗Rezeptor Rühmekorb zu Loccum im Kreise Nienburg den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; den Schullehrern und Küstern Gerasch zu Krieschow im Kreise Cottbus und Wietig zu Hehlingen im Kreise Gardelegen, dem Meervogt a. D. Siegmund zu Immenbeck, Amts Tostedt, dem Orts⸗ chulzen Kunkel zu Rostrzembowo im Kreise Schubin und dem Privatförster Fenstermann zu Lorten, Amts Bersen⸗ brück, das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Töpfergesellen Richard Brenke zu Potsdam die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Werkführer bei der Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗ bahn, preußischen Unterthanen Zils zu Leipzig die Erlaub⸗

niß zur Anlegung des ihm verliehenen Königlich säͤchsischen⸗

Allgemeinen Ehrenzeichens zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungs⸗Rath und vortragenden Rath in der Reichskanzlei Tiedemann zum Geheimen Ober⸗ Regierungs⸗Rath zu ernennen.

8 Etklaärung.

Von Seiten der Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ ungarischen Regierung ist der Kaiserlich deutschen Regierung im Hinblick darauf, daß der zwischen beiden Reichen be⸗ ehende Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 gemäß Artikel XXVI. mit dem 31. Dezember dieses Jahres abläuft, der Abschluß eines anderweiten Handelsvertrages aber bis zu letzterem Zeit⸗ punkte nicht mehr in Aussicht genommen werden kann, der Vorschlag gemacht worden, den Vertrag vom 16. Dezember 1878 um ein halbes Jahr, bis zum 30. Juni 1880 zu ver⸗ längern.

Die Kaiserlich deutsche Regierung erklärte, diesem Vor⸗ schlage ohne Einschränkung schon deshalb nicht zustimmen zu können, weil in dem bestehenden Vertrage auch Bestimmungen enthalten sind, deren Verlängerung eine Genehmigung des Deutschen Reichstages erfordern würde, Letzterer aber nicht versammelt und eine Einberufung desselben vor dem Ablaufe dieses Jahres nicht in Aussicht zu nehmen sei. Dagegen sprach dieselbe ihre Bereitwilligkeit aus, diejenigen Bestimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1878, deren fortdauernde Wirksamkeit von einer Zustimmung des Deutschen Reichs⸗ tages nicht abhängig ist, auch nach Ablauf des Vertrages bis zum 30. Juni 1880 aufrecht zu erhalten. Auf Grundlage dieser Erklärung sowie derjenigen Vorschläge, welche hierauf die Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarische Regierung wegen einer weiteren Vertragsmodifikation gemacht hat, sind die beiden Regierungen übereingekommen, den Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schluß⸗

rotokoll für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1880 mit olgenden Maßgaben zu verlängern:

1) Die Bestimmungen im Artikel VI. des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu diesem Artikel, Litt. A. und B., sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig Detailvorschriften werden außer Wirksamkeit gesezt.

2) Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Arti⸗ kels X. des Vertrages, in dem diesem Vertrage als Anlage A. beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklä⸗ rungen des Schlußprotokolls, sollen auch während des Zeit⸗ raums bis zum 30. Juni 1880 insoweit zur Vasabanr ge⸗ langen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. Die nach Maßgabe dessen zu erlassenden Instruktionen werden gegenseitig mitgetheilt werden.

3) Die Bestimmungen im zweiten Absatze des Artikels XV. des Vertrages, betreffend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, wird unwirksam.

4) Der zweite Absatz des Artikels XVII. des Vertrages, betreffend das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn⸗ Betriebsmitteln, tritt außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, im Namen ihrer Regierungen, die vorstehende Erklärung in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, den 31. Dezember 1870.

(L. S.) gez. Otto Graf zu Stolberg.

Staude hierselbst erschienene nicht periodische Drucks chrift:

Allerlei Gereimtes und Ungereimtes von William

Spindler nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unter⸗

zeichnete Landes⸗Polizeibehörde verboten ist.

Berlin, den 31. Dezember 1879. . Königli izei⸗Präsidium

Anzeigers“ liegt das „Postblatt Nr. 1“ bei. Dasselbe entho t, außer Nachrichten von allgemeinerem Inter⸗ esse für den Verkehr mit der Poßt und Telegraphie, auch eine Uebersicht der Porto und Gebührensätze für Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waee für Briefe mit Werthangabe und für Postanweisungen in Deutsch⸗ land und nach dem Auslande, sowie eine der Gebührensätze für Telegramme in Deutsch⸗ land und nach dem Auslande.

Das Postblatt erscheint vierteljährlich, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der deutschen Reichs⸗Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1 sowie zum Preise von 25 für die ein⸗ zelne Nummer bezogen werheet.

Königreich Preußen.

Se. Majestätder König hals Allergnädigst geruht:

den Regierungs⸗Näthen Wichgraf in Potsdam, von Carow in Minden, Mackeprang in Schleswig, von Schuckmann in Breslau und von Ernst in Oppeln den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen;

den Gerichts⸗Assessor Erich Fromme in Calbe a. d. Milde zum Amtsrichter zu ernennen; sowie

dem Hauptsteueramts⸗Rendanten von Halle zu Brauns⸗ berg den Charakter als Rechnungs⸗Rath,

dem Regierungs⸗Sekreäar Graf zu Merseburg den Charakter als Kanzlei⸗Rath,

dem Kreissekretär Holzheuer in Wolmirstedt den Cha⸗ rakter als Kanzlei⸗Rath,

dem Ober⸗Amtmann Hermann Theodor Staßf zu Hechendorf den Charakter als Königlicher Amtsrath, un

dem Kaufmann Emanuel Lohnstein zu Berlin den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Zufolge der Allerhöchst genehmigten Vorschriften, welche den hier akkreditirten Botschaftern auswärtiger Mächte gegen⸗ über zu beobachten sind, haben sämmtliche zum Aleerhöchsten Hofe gehörigen oder daselbst vorgestellten Herren den Bot⸗ schaftern und deren Gemahlinnen, nachdem dieselben von Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten, vom Ihren Kaiser⸗ lichen und Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin und von Ihren Königlichen Hoheiten den Prin⸗ zen und den Prinzessinnen des Königlichen Hauses empfangen worden sind, sowie sämmtliche zum Allerhöchsten Hefe gehö⸗ rigen oder daselbst vorgestellten Damen den Botschafterinnen nach allgemeinem Herkommen den ersten Besuch, und zwar in Person, zu machen. Diese Bestimmung tritt jetzt in Betreff des Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Bot⸗ schafters und dessen Gemahlin in Kraft.

Berlin, den 2. Januar 1880. 8

Der Ober⸗Ceremonienmeister: Graf von Stillfried.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Mitpächter des der Landesschule Pforta gehörigen Gutes Fränkenau, Stadtältesten und Stadtrath a. D. Wil⸗ helm Eduard Stockmann, ist der Charakter als König⸗ licher Ober⸗Amtmann beigelegt worden.

Der ordentliche Lehrer Oberlehrer Quade am Gymnasium zu 1u““ ist zum etatsmäßigen berlehrer befördert worden. 8 8

Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten von 8 uttkamer, aus der Provinz Westpreußen;

Se. Excellenz der General der Infanterie von Kirch⸗ bach, kommandirender General des V. Armee⸗Corps, von

8 Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗

meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß

gebracht, daß die im Jahre 1873 im Verlage von Elwin

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗

von Madai.

Bekanntmachung.

Die neuen Zinscoupons zu den Obligationen des vormals Her⸗ zoglich Nassauischen Staatsanlehens von 2 000 000 Fl. d. d. 12,. Juli 1859 S. II. Nr. 1/8 und Talons werden vom 2. Januar 1880 ab bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild u. Söhne zu a. M. gegen Abgabe der alten Talons ausgegeben werden.

Es können diese Zinscoupons auch durch die Königlichen Regie⸗ rungs⸗Hauptkassen und die Königlichen Bezirks⸗Hauptkassen zu Han⸗ nover, Lüneburg und Osnabrück bezogen werden.

Wer diese Zinscoupons durch eine dieser Kassen beziehen will, hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. 8

Das eine Verzeichniß wird, mit einer Enpfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen Zinscoupons wieder abzuliefern.

Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den genannten Pro⸗ vinzialkassen unentgeltlich zu haben. 3

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er⸗ langung der neuen Zinscoupons nur dann, wenn die alten Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die betreffenden Do⸗ kumente an das Königliche Regierungs⸗Präsidium zu Wiesbaden mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Die entstehenden Portokosten haben die Empfänger der neuen Zinscoupons zu ersetzen.

Wiesbaden, den 12. Dezember 1879.

Der Regierungs⸗Präsident. v. Wurmb. .

In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 1 der Zeichenregister⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.

Aiichtamtliches. Denutsches RNeich.

Preußen. Berlin, 2. Januar. Ihre K. lichen und Königlichen Majestäten nahmen v5

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er⸗

Vormittag 9 ¾% Uhr die Beglückwünschung zum Fe res⸗ wechsel Seitens der Prinzen und der Prinzessinnen des Königlichen Hauses entgegen. Nach dem Gottes⸗ dienste in der Königlichen Hof⸗ und Domkirche hatten um 11 ¾l Uhr der gesammte Königliche Hof, um 12 Uhr die aktiven und die zur Disposition stehenden Generale sowie die Obersten, welche Generalsstellung bekleiden und die Comman⸗ deure der Leibregimenter, um 12 ½ Uhr die landsässigen ürsten und deren Gemahlinnen, um 1 Uhr die aktiven taats⸗Minister und der Präsident des Evangelischen Ober⸗ Kirchenraths und um 1 ½ Uhr die am Allerhöchsten Hofe be⸗ glaubigten Botschafter die Ehre des Empfanges.

Se. Majestät der Kaiser und König empfin⸗ gen heute früh um 9 Uhr den Polizei⸗Präsidenten von Madai zum Vortrage, um Mittag den Könglich württembergischen General⸗Major und Militär⸗Bevollmächtigten von Faber du Hierauf empfingen Se. Majestät den General der

nfanterie und General⸗Adjutanten, kommandirenden General des IX. Armee⸗Corps von Treskow, und später den bei der Botschaft in Wien kommandirten Flügel⸗Adjutanten Major Grafen Wedel. Um 1 Uhr hielt der Minister des Königlichen Hauses Graf Schleinitz Vortrag.

Außerdem empfingen Se. Majestät wie alljährlich die Deputation der Halloren aus Halle.

Das Familien⸗Diner fand im Königlichen Palais statt.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ertheilte am 31. Vormittags dem Maler Pro⸗ fessor Bleibtreu Uhichen Ladens und wohnte Abends um 6 Uhr mit Ihrer Könsglichen Hoheit der Erbprinzessin von Sachsen⸗ Meiningen der liturgischen Andacht im Dome bei.

Gestern früh begab Sich Se. Kaiserliche Hoheit mit dem Erbprinzen und der Erbprinzessin von Sachsen⸗Meiningen zur Neujahrsgratulation zu Ihren Majestäten und demnächst um 10 Uhr zum Gottesdienst in den Dom und wohnte später der Neujahrsgratulation der Generalität im Palais Sr. Maäjestät des Kaisers bei.

Von 2 Uhr ab stattete Se. Kaiserliche Hoheit den hie⸗ sigen Botschaftern sowie dem General⸗Feldmarschall Grafen von Moltke Gratulationsbesuche ab und nahm um 5 Uhr an dem Familien⸗Diner bei Ihren Majestäten Theil.