1880 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

x IFeases 8 Inserrate für een Deutschen Reichs⸗ u. Königl.] Preuß. Stae g⸗Anzeiger und das Central⸗Handel⸗⸗ register gimmt anr die Königliche Erpedition

d.e Dentschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. b 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

Berlin, Sonnabend, den 24. Januar

1. Steckbriefe und re. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

Preußischen Staats⸗Anzeigers: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eto. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage. R

Annoncen⸗Bureaus.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissivnen ꝛc.

[1616] Bekanntmachung. 1 Die unterzeichnete Behörde beabsichtigt für die Hent vom 1. April 1880 bis 31. März 1881, die ieferung der erforderlichen Schreibmaterialien, sowie der nothwendig werdenden Buchbinderarbeiten, einschließlich Aktenheften, im Wege der Ausbietung zu vergeben. Die Lieferungsbedingungen sind in der Kalkulatur, Markgrafenstraße 47, einzusehen und werden auch auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der Schreib⸗ gebühren in Abschrift mitgetheilt.

Bezügliche Anerbietungen sind verschlossen, porto⸗ frei unter Angabe der Preise und unter Beifügung von Proben der Schreibmaterialien mit der Be⸗ zeichnung:

„Lieferung von Schreibmaterialien be⸗ ziehungsweise von Buchbinderarbeiten“ bis zum 31. Januar d. Js. daselbst einzureichen.

Die Behörde behält sich die freie Wahl unter den eingegangenen Anerbietungen vor.

Berlin, den 17. Januar 1880.

Königliche Direktion

für die Verwaltung der direkten Steuern

in Berlin.

Die Lieferung folgender

für das Jahr 1880/81 erfor⸗

derlichen Betriebsmaterialien

und Utensilien: [1617]

A. Brennöl, Schmieröl und

2— 2 Petroleum, 3

B. verschiedene Betriebsmaterialien und Utensilien,

als: Dochte, Glaswaaren, Seilerwaaren, Rei⸗

nigungs⸗ und Putzmaterialien und Geräthe,

Chemikalten und Droguen, Telegraphen⸗Mate⸗

rialien, Lichte, Talg, Plomben, Nägel, Stroh⸗

decken, Weidenkiepen, Handtücher und fertige Bettwäsche, sowie Packleinewand

im Wege öffentlicher Submission vergeben

werden.

Für die Lieferung von Brennöl, Schmieröl und

Petroleum ad A. ist Termin auf Sonnabend, den 7. Februar er., Vormittags 11 Uhr, und die Lieferung verschiedener Betriebsmaterialien und Utensilien ad B. auf Sonnabend, den 14. Februar er., Vormittags 11 Uhr, im betriebstechnischen Bureau zu Berlin, Leipziger Platz 17 anberaumt, woselbst die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift:

Submission auf Lieferung von Brennöl, Schmieröl und Petroleum, beziehungsweise Submission auf Lieferung verschiedener Be⸗ triebsmaterialien und Utensilien“,

vor der Terminsstunde eingereicht sein müssen.

Die Submissionsbedingungen nebst speziellen Be⸗ darfsnachweisungen liegen an den Wochentagen von 9 bis 3 Uhr in der Betriebsmaterialien⸗Hauptver⸗ waltung, Köthenerstraße 23, sowie in dem unter⸗ zeichneten Bureau zur Einsicht aus, auch können da⸗ selbst Abschriften gegen Erstattung der Kosten in Empfang genommen werden.

Berrin, den 16. Januar 1880.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Betriebstechnisches Bureau.

Behufs Vergebung der Lieferung von 75 000 kg

Braunkohlen haben wir auf Dienstag, den 10. Februar 1880, Vormittags 10 ½ Uhr‧, Termin im diesseitigen Bureau anberaumt.

Die Lieferungsbedingungen können daselbst ein⸗ gesehen, auch gegen Einsendung von 50 Kopia⸗ lien abschriftlich bezogen werden.

Vorschriftemäßige Offerten sind bis zum Sub⸗ missionstermin, Probekohlen von mindestens einem

Hektoliter bis zum 31. Januar 1880 hierher einzusenden.

Spandau, den 6. Januar 1880.

Königlich⸗ Direktion der Pulverfabrik.

11941] In der Königlichen Geschützgießerei zu Spandau findet am 17. Februar cr., Vormittags 10 Uhr, eine öffentliche Submission auf die Lieferung von statt 400 cbma rohen Lehm att.

Reflektanten haben ihre Offerten schriftlich, ver⸗ siegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Lehm“ versehen, bis zum ge⸗ nannten Termin hierher einzureichen.

Die Lieferungsbedingungen liegen bei uns zur Einsicht aus.

Spandan, den 21. Januar 1880.

Direktion der Geschütz⸗Gießerei.

1674 Bekanntmachung.

Die Lieferung von Kasernen⸗Utensilien, und zwar: eiserne Bettstellen, veranschlagt zu 63 000 ℳ, Tischler⸗Utensilien, veranschlagt zu 35 729 ℳ, Klempner⸗Utensilien, veranschlagt zu 7 590 ℳ, eiserne Utensilien, veranschlagt zu 2 134 ℳ,

und veranschlagt zu. 2 521 ℳ, Böttcher⸗Utensilien, veranschlagt zu 781 ℳ, irdene Glas⸗ und Favence⸗Geschirre,

veranschlagt zu . 2140 ℳ,

rund 693 Pfund Roßhaare,

soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben merden. Hierzu ist ein Termin auf Donnerstag, den 5. Februar 1880, Vormittags 9 Uhr, im Bureau' der unterzeichneten Garruüson⸗Verwaltung anberaun’t, woselbst auch die Lieferungs⸗Bedingun⸗

verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen und portofrei bei der genannten Verwaltung ein⸗ zureichen.

Auswärtige Submittenten können auf Verlangen Abschrift der Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien erhalten.

Straßburg i./Els., den 6. Januar 1880.

Kaiserliche Garnison⸗Verwaltung.

[654]

Submission auf die Lieferung von Hammeltalg, Schweinefliesen und Bindfaden für das hiesige Artillerie⸗Depot.

Termin im diesseitigen Bureau:

Dienstag, den 20. Januar 1880, Vormittags 10 Uhr. Die Bedingungen sind hier einzusehen. Hannover, den 7. Januar 1880. Artillerie⸗Depot.

Nassauische Eisenbahn.

Die in den Magazinen zu Limburg, Lahnstein und Castell vorhandenen abgängigen Betriebs⸗ und Werkstätten⸗Materialien sollen im öffentlichen Sub⸗ missionswege an den Meistbietenden verkauft werden.

Die Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:

„Offerte auf den Ankauf von Materialien⸗

Abgängen“ 1 versehen, bis zum Submissions⸗Termin NJOonnerstag, den 5. Februar 1880, 6 Vormittags 11 Uhr, 1 an die unterzeichnete Materialien⸗Verwaltung ein⸗ zureichen.

In diesem Termin werden die eingegangenen Offerten in Gegenwart der erschienenen Submittenten eröffnet werden.

Das Materialien⸗Verzeichniß nebst den Verkaufs⸗ bedinguͤngen wird auf portofreie Anträge gegen Er⸗ stattung der Copialgebühren von 50 von hier mitgetheilt werden. G

Limburg, den 22. Januar 1880.

Die Materialien⸗Verwaltung.

[113177 Bekanntmachung. 8 Die Lieferung der Oeconomie⸗ ꝛc. Bedürfnisse an die hiesige Königliche Strafanstalt für die Zeit vom 1. April 1880 bis ult. März 1881 von circa: 1 8000 kg Gerstenmehl, 1200 kg Weizenmehl, 180 kg Hafergrütze, 5800 kg Buchweizengrütze, 2700 kg Gerstengrütze, 950 kg gebrannten Kaffee, 850 kg Syrup, 13500 kg Erbsen, 9500 kg Bohnen, 9500 kg Linsen, G 2300 kg ordinaire Graupen, 230 kg feine Graupen, 2500 kg Sauerkohl, 8 370 kg Fadennudeln, 500 kg Butter, 3000 kg Speck, 5900 kg Rindfleisch, 2500 kg Schweinefleisch, 200 kg Hammelfleisch, 450 kg Kalbfleisch, 22) 143400 kg Roggenbrod, 18 23) 6600 kg feines Roggenbrod, 24) 1000 kg Semmel, 25) 50 kg Zwieback, 26) 400 kg getrocknete Aepfel, 27) 20 kg do. Pflaumen 28) 25000 1 Milch, 29) 4800 1 Bier, 30) 2000 1 Essig, 31) 570 kg Waschseife in Riegeln, 32) 1100 kg Oelseife, 33) 1000 kg crystallisirte Soda, 34) 200 kg Chlorkalk, 35) 780 kg carbolsauren Kalk, 36) 350 kg Schrenzpapier, 37) 240 kg Schuhwichse, 38) 70 kg Fischthran, 39) 27000 kg Roggenstrhh, 40) 75 Stück wollene Lagerdecken, 41) 1 Ries blauen Aktendeckel, 42) 2 grauen do. 43) 6 Buch graues Löschpapier soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden, wozu Termin auf: Donnerstag, den 29. Januar d. J., Vormittags 10 Uhr, 1 im Geschäftszimmer der Oeconomie⸗Inspektion an⸗ beraumt ist. 3 Die Submittenten haben ihre Offerten, sowie Proben von den unter Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 8. 9. 10. 11. 12. 15. 15. 17. 26. 27. 30. 881. 32. 36. 88. 40. 41 und 42 benannten Gegenständen, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Offerte auf Oeconomie⸗Bedürfnisse’”“ bis zur Terminsstunde an die unterzeichnete Di⸗ rection einzusenden und können die Bedingungen, unter welchen die Lieferung erfolgen soll, im Bureau des Oeconomie⸗Inspectors, woselbst Proben zur An⸗ icht ausgelegt, event. dergleichen auch abzuliefern nd, So n eingesehen oder gegen Einsendung einer ark Copialiengebühr bezogen werden. Beim Ein⸗ fordern der Bedingungen ist zu erklären, füee welche r. Ia ach eine nähere Beschreibung gewünscht

I12951

9. Familien-Nachrichten. Bedarf täglich anzuliesern, während die übrigen Oeconomie⸗ ꝛc. Bedürfnisse auf besondere Be⸗ stellung in größeren Posten zur Anlieferuug ge⸗ langen können.

Die Preise sind in Reichswährung unter Weg⸗ lassung von Bruchpfennigen anzugeben.

Celle, den 14. Januar 1880.

Königliche Strafanstalts⸗Direktion.

[14121⁄½ Main⸗Weser⸗Bahn.

Die Anfertigung und Lieferung von:

I. 346000 kg Eisenbahnschienen (Profil B.) von Bessemerstahl und

II. 29468 kg Kleineisenzeug zum Querschwellen⸗ System auf Holz,

soll im Wege öffentlicher Submission in 2 Loosen

vergeben werden.

Die 11“ nebst Zeichnungen können bei unserer Central⸗Materialien⸗Verwaltung dahier ein⸗ gesehen, sowie auch für je 1 pro Loos von der⸗ selben bezogen werden.

Die Offerten sind bis zu dem Termine

Brestzg. den 6. Februar 1880 ormittags 10 Uhr, bei uns einzurelchen. Cassel, den 11. Januar 1880. Königliche Direktion der Main⸗Weser⸗Bahn.

[1178] Bekanntmachung. Der Bedarf der für die hiesige Königliche Hülfs⸗

Gegenstände, und zwar circa:

feines Roggenbrod, 400 kg Semmel, 350 kg

Weizenmehl, 2500 kg Gerstenmehl, 2000 kg

Hafergrütze, 50 000 kg Kartoffeln, Erbsen, 2500 kg weiße Bohnen, 2000 kg Lin⸗ sen, 1000 kg ordinäre Graupen, 30 kg feine Graupen, 1500 kg Reis, 30 kg Fadennudeln, 1000 kg Sauerkohl, 1500 kg 2000 kg Salz, 220 kg gebrannten Javakaffee 4000 1 Milch, 2000 1 Bier, 1200 1 Essig, 600 kg Nierenfett, 50 kg Schweineschmalz, 600 kg Butter, 1500 kg Rindfleisch, 360 kg Schweine⸗ fleisch, 10 cbm Buchenscheitholz, 6000 Stück Lohkuchen, 3000 Neuscheffel Fettgeriß, 3000 1 Petroleum, 6000 kg Roggenstroh, 400 kg

chwarze Seife, 150 kg Elainseife, 300 kg cal⸗ cinirte Soda, 165 m graues Tuch, 133 em breit, 260 m Futterleinen, 83 cm breit, 300 m grauer Zwillich, 83 cm breit, 220 m baum⸗

ollenes Zeug, 83 cm breit, 840 m weißes

Leinen, 83 cm breit, 140 m graues Schürzen⸗

leinen, 83 cm breit, 75 kg Wollengarn, 45 kg Rindoberleder, 72 kg Brandsohlleder, 40 kg Sohlleder, 150 m weißes Leinen, 100 em breit, 18 wollene Lagerdecken, 310 m blaukarrirtes

Leinen, 83 cm breit, 70 m Handtuchleinen, 8 em breit, 155 m grauer Zwillich, 100 cm reit,

soll im Wege der Submission vergeben werden, und

ist hierzu Termin auf Dienstag, den 27. Ja⸗ nuar r., Vormittags 10 Uhr, im Verwaltungs⸗

Bureau der gedachten Anstalt, woselbst auch die Be⸗

dingungen ausliegen, anberaumt.

Reflektanten wollen ihre Offerten, in denen mit Ausschluß der Bekleidungs⸗Materialien und der ge⸗ ringfügigeren Lieferungsgegenstände überall der Preis per 50 kg oder 1 und ohne Bruchtheilpfennige an⸗ zugeben ist, mit der Aufschrift: „Submission auf I1““ versiegelt und frei ein⸗ reichen.

Die Eröffnung derselben findet zu der festgesezten Zeit in Gegenwart der etwa erschienenen Submit⸗ tenten statt. Jede Offerte muß die ausdrückliche Er⸗ klärung enthalten, daß Submittent von den festge⸗ setzten Bedingungen Kenntniß genommen hat und sich verpflichtet, darnach zu liefern.

Die Lieferung von Brod⸗ und Fleischwaaren, so⸗ wie von Bier und Milch kann nur hiesigen Sub⸗ mittenten übertragen werden.

Andernach, den 13. Januar 1880.

Königliche Verwaltung der Hülfs⸗Strafanstalt.

Bekauntmachung.

Submission auf Lieferung von ca. 80 000 Centner Steinkohlen für die Werke der Berginspektion Clausthal auf das Etatsjahr 1880/81:

Montag, den 2. Februar d. Js., Vormit⸗ tags 10 Uhr, im Geschäftslokale hierselbst.

Offerten sind bis dahin versiegelt und mit der Bezeichnung: „Submission auf Steinkohlen⸗Lie⸗ ferung“ portofrei einzusenden.

Die Bedingungen liegen in der Registratur zur Einsicht aus, können aber auch gegen Einsendung von 30 in Postfreimarken, nicht gegen Postnach⸗ nahme, abschriftlich bezogen werden. Cto. 265/1.)

Clausthal, den 14. Januar 1880.

Königliche Berginspektion. FSFietere

8893

[939] Submission. circa 50 bis 100 Gefangene Industrie⸗Arbeit gesucht, welche auf Wunsch sofort beginnen kann. Schriftliche Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf Industrie⸗Arbeit“

wolle man versiegelt bis spätestens den 28. Januar

er., Vormittags 11 Uhr, einsenden, zu welcher Stunde die Offerten in Gegenwart etwa anwesender Submittenten geöffnet werden.

Die zu erlegende Kaution beträgt mindestens die Summe der dreimonatlichen Lohnzahlung für die zugewiesenen Arbeiter. 1 Die Kontrakts⸗Bedingungen sind beim Arbeits⸗ Inspektor einzusehen oder abschriftlich geg

zsicht ausgelegt sind. mensions⸗Stempelpapier, nach Maß⸗ gabe der icborts geltenden Vorschriften, zu schrel⸗ benden Offerten sind bis zum Beginn des Termins

daß Submittent die vorgeschriebenen Bedingungen kennt und darnach zu liefern bereit ist.

wird. Die Offerten müssen die Erklärung enthalten,

stattung von 1 zu erhalten. Köln, den 8. Januar 1880.

Die Verpflegungsgegenstände sind nach täglichem

Königliche Strafanstalts⸗Direktion

strafanstalt in der Zeit vom 1. April 1880 bis ult. März 1881 erforderlichen Verpflegungs⸗ ꝛc.]

32 000 kg gewöhnliches Roggenbrod, 3000 kg G

3500 kg]

ohrrüben,,

Bei der biesigen Männerstrafanstalt wird für

[1635] Suhmission.

Die Lieferung des Bedarfs der hiesigen König⸗ lichen Strafanstalt an nachstehend, in den für den Zeitraum vom 1. April cr. bis ultimo März künf⸗ tigen Jahres voraussichtlich erforderlichen Quanti⸗ täten angegebenen Gegenständen soll im Wege der Submission vergeben werden. Die Bedingungen sind im Anstaltsbüreau einzusehen, oder werden ge⸗ gen Einsendung von 1 50 Schreibgebühren auch abschriftlich mitgetbeilt. Angebote sind schrift⸗ lich, frankirt und versiegelt, mit der Erklärung, daß die Bedingungen bekannt und angenommen, bei den Gegenständen unter a. und c. mit Beifügung von

Proben, der unterzeichneten Direktion mit der Be⸗ Ah

zeichnung: „Angebot auf Lieferung von Wirth⸗ schaftsbedürfnissen“ bis zum Dienstag, den 3. Fe⸗ bruar 1880, Bormittags 10 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit die Eröffnung in Gegenwart der etwa erschienenen Anbieter erfolgen wird. 14 000 kg Erbsen, 10 000 kg Linsen, 15 000 kg weiße Bohnen 5 200 kg Gerstenmehl, 5 200 kg Roggenmehl, 250 kg feine Graupen, 300 kg Mittelgraupen, 5 000 kg ordinäre Graupen, 6 300 kg Hafergrütze, 6 000 kg Gerstengrütze, 3 500 kg Hirse, 400 kg Fadennudeln, 6 000 kg Reis, 8 1 500 1 Essig, 500 kg Syruax 1 500 kg ungebrannter Kaffee, 200 kg gebackene Pflaumen, 50 Ries Löschpapier (Closetpapier), 2 600 kg Elainseife, 75 kg weiße Seife, 1 300 kg krystallisirte Soda, 100 kg Fischthran, 500 kg raff. Rüböl, 7 500 kg raff. Petroleum, 20 kg Lorbeerblätter, 5 kg Ingwer, 30 kg Pfeffer, 70 kg Kümmel, 10 Ig Piment, 25 hl Zwiebeln; b. 1 600 kg Schweinefleisch 12 000 kg Rindfleisch, 700 kg Kalbfleisch, 400 kg geräuch. Speck, 100 kg roher Schinken, 200 kg Schlackwurst, 300 kg unausgelassener Rindernierentalg, 450 kg Kochbutter, 000 1 Milch, 75 kg Speisebutter, 50 Schock ECier, 60 Schock Reisigbesen, 2 000 kg Roggenrichtstroh, 1“ 8 kg Lampendochte diverser Breite, 1 000 Stück Lampencylinder diverser Form 8 und Größe, 3 000 kg Hafer, 1 800 kg Heu, 20 kg Wagenschmiere, 400 kg Chlormagnesium; 350 kg Fahlleder, 600 kg Sohlleder, 450 kg Brandsohlleder, 25 kg Schaf⸗ und Buchbinderleder 30 Dtzd. Bestechgarn, 1 2 500 Stück Oerter und Ahlen, 2 500 Stück Stahlzwecken, 35 kg Hanfgarn, 15 kg Holzstifte, 2 Schock Schuhmacherspäne 1 kg Schuhmacherborsten, 125 kg Pech, 200 Mille ö 200 kg Zinkweiß, 50 kg Bleiweiß, 500 kg Schlemmkreide, 150 kg Goldocker, 300 kg Leinölfirniß, 100 kg Terpentinöl, 50 kg Baumöl, 60 kg Spiritus 900. 300 kg gelbe Erde, 40 kg Siccatif 40 kg Maurerleim, 8 50 kg Tischlerleim, M500 m baumwollene Hosenträgerborte, 2 000 m weiß Hemdenband, t aken und Oesen, 2000 Stück Nähnadeln, 1 600 Stück Schnallen, 35 kg grauer Hanfzwirn, 45 kg dergl. für Sattler und Bu 40 kg blauer Hanfzwirn, 200 Bogen Pappe, 250 Bogen Marmorpapier, 15 m Callicot, 15 kg Buchbinderstärke, 60 hl Holzkohlen, 60 hl Steinkohlen, 12 kg dänische Kreide, 100 Stück Zimmermanns⸗Bleistifte, 450 Bogen Sandpapier, 200 kg Schabestärke, 100 kg Weizenmehl, 80 kg ausgelassener Rindertalg. Halle a./S., den 16. Januar 1880. 8 Die Direktion der Königlichen Strafanstalt.

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel). Hruck: MeGlcnbe. 9 Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Berlin:

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 24. Januar. Im weiteren Ver⸗ laufe der gestrigen Sitzung des Herrenhauses entspann sich zunächst eine eingehende Diskussion über den von Herrn von ö“ beantragten Zusatz zu §. 1 des Gesetzes, betreffend die Ergänzung der Vorschriften über die Dienstboten⸗Verhältnisse. Der Regierungs⸗ kemmissar Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath von Kehler er⸗ klärte sich Namens des Ministers des Innern gegen diesen Zusatz; ebenso wurde der Antrag von den Herren Graf Brühl, von Kleist⸗Retzow, von Winterfeldt, Dr. Teßmann, Baron von Senfft⸗Pilsach, Graf Rittberg, Dr. Baumstark und Craf zur Lippe als überflüssig und geradezu schädlich bekämpft, während nur der Antragsteller und Freiherr von Maltzahn den Zusatzantrag zur Annahme empfahlen. Bei der Abstim⸗ mung wurde derselbe verworfen und die von der Kommissivn beantragte Fassung des §. 1 angenommen.

Der §. 2 wurde ohne Debatte in folgender, von der Kommission veränderter Fassung genehmigt:

„Dienstboten können vor Ablauf der vertrags⸗ oder gesetz⸗ mäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden, wenn 1. bei Abschluß des Dienstvertrages die Dienstherrschaft über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstver⸗ hältnisses in einen Irrthum versetzt haben.

Die Entlassung ist nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrschaft länger als eine Woche bekannt sind und ein anderes Dienstverhältniß nicht mehr besteht.“

Der §. 3 lautete nach der Regierungsvorlage:

„Eine Dienstherrschaft, welche einen Dienstboten annimmt oder behält, von dem sie weiß, daß derselbe einer anderen Dienst⸗ herrschaft noch zum Dienste verpflichtet ist, oder welche einen Dienst⸗ boten verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Dienstverhält⸗ nisses den Dienst zu verlassen, ist der früheren Dienstherrschaft für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner mit ver⸗ haftet und wird mit Geldstrafe von fünf bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.“

Die Kommission empfahl dagegen, diesem Paragraphen folgende Fasung zu geben:

„Mit Geldstrafe von fünf bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird hestraft:

¹) wer eine Person, von welcher er weiß, daß dieselbe inner⸗ halb der ganzen Dauer oder eines Theiles der Miethezeit einer anderen Dienstherrschaft noch zum Dienste verpflichtet sein wird, als Dienstboten miethet oder in den Dienst aufnimmt;

2) wer einen Dienstboten, von welchem er weiß, daß derselbe einer anderen Dienstherrschaft noch zum Dienste verpflichtet ist, dann noch im Dienste behält, wenn die berechtigte Dienstherrschaft die Entlassung des Dienstboten behufs dessen Rückkehr in den ver⸗ lassenen Dienst verlangt;

3) wer einen Dienstboten verleitet, vor rechtmäßiger Beendi⸗ gung des Dienstverhältnisses den Dienst zu verlassen.

Der anderen Dienstherrschaft sind die gedachten Personen für den aus der unrechtmäßigen Nichterfüllung des Dienstvertrages entstehenden Schaden insoweit mit verhaftet, als der Schaden in der Zeit nach ihrer Zuwiderhandlung erwachsen ist.“

err Dr. Dernburg erklärte sich gegen die Nr. 2 der

Vorschläge der Kommission, welche er als viel zu scharf er⸗ achtete und denen Jemand verfallen könne, selbst wenn er bona fide gehandelt habe. Der Regierungskommissar und der Graf zur Lippe erklärten sich dagegen für die Aufrechthaltung der Bestimmungen der Nr. 2 dieses Paragraphen, der ohnehin wohl nur selten im praktischen Leben zur Anwendung kommen werde, dann aber vollkommen gerechtfertigt in seiner Anwendung sei. Bei der Abstimmung wurde der §. 3 in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Die 8§. 4, 5 und 6 wurden der Regierungsvorlage gemäß, nur mit einer von der Kummission vorgenommenen redaktio⸗ nellen Aenderung genehmigt.

Der §. 7 lautete in der Regierungsvorlage:

„Behufs Vollstreckung der polizeilichen Entscheidung ist die Polizeibehörde berechtigt, unbeschadet der Anwendung anderer, ihr zur Durchsetzung polizeilicher Anordnungen esehich zustehender Zwangsmittel auf Antrag der Dienstherrschaft, wenn solcher binnen 14 Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der Polizeibehörde ab bei dieser angebracht wird, den Dienstboten, welcher durch diese Entscheidung zum Antritte eines Dienstes oder zur Rückkehr in einen Dienst für verpflichtet erklärt worden ist, der Dienstherr⸗ schaft auf deren Kosten zwangsweise zuzuführen.“

Die Kommission empfahl für diesen Paragraphen fol⸗

gende Fassung:

„Behufs Vollstreckung der polizeilichen Entscheidung ist die Polizeibehörde berechtigt, unbeschadet der Anwendung anderer, ihr zur Durchsetzung polizeilicher Anordnungen gesetzlich zustehender Zwangsmittel, auf Antrag der Dienstherrschaft, wenn solcher binnen vierzehn Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der Polizeibehörde ab bei dieser angebracht wird, den iensthoten, welcher durch diese Ertische dang zum Antritte eines Dienstes oder zur Rückkehr in einen Dienst für verpflichtet erklärt worden ist, der Dienstherrschaft zwangsweise zuzuführen.

War die zwangsweise Zuführung nicht ohne Aufwendung baarer Auslagen durchführbar, so sind diese Auslagen von dem zugeführten Dienstboten und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Letzteren von der Dienstherrschaft, auf deren Antrag die Zu⸗ führung erfolgte, zu erstatten.“ 1

Graf zur Lippe beantragte, die Fassung der Regierungs⸗ vorlage anzunehmen, derselben jedoch am Schlusse die Worte hinzu ufügen: „vorbehaltlich der Erstattung der Kosten durch

en senstboten. 1

Der Regierungskommissar erklärte sich gegen die Fassung der Kommission und bat, der Regierungs⸗ vorlage zuzustimmen, während die Herren von Knebel⸗ Döberitz, Dr. Friedenthal, Dr. Dernburg, Bredt und von Kleist⸗Retzow die Vorschläge der mmission verthei⸗ digten und Graf zur Lippe den von ihm gemachten Vorschlag, welcher eine Vermittelung zwischen der Regierungsvorlage und dem Kommissionsantrag anstrebe, zur Annahme empfahl. Der Minister des Innern, Graf 8 Eulenburg befürwortete vom Standpunkte der praktischen urchführbarkeit und der Erleichte⸗ rung der Handhabung der gesetzlichen Bestimmung zunächst die von der Regierung vorge Fvran⸗ Fassung. Sollte das Haus sich dieser Ansicht nicht anschließen können, dann würde er dem Vorschlage des Grafen zur Lippe vor demjenigen der Kommission den Vorzug geben. Bei der Abstimmung ent⸗ schie sch Majorität für die von der Kommission vorge⸗

Der §. 8 lautete in der Regierungsvorlage:

„Im Zwangsverfahren finden nur diejenigen Rechtsmittel statt,

welche die des gezen die e Festsetzung und Ausführung eines Zwangemittels zur Durchsetzung einer polizeilichen Anord⸗ nung zulassen.

Das Feehegentthe ist, auch wenn die Festseßung oder Aus⸗ führung desselben mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist, auf Antrag vorlänfig vollstreckbar.

Haftstrafen als Zwangsmittel dürfen vor endgültiger Ent⸗ scheidung über das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor Ablauf der she cleaugg des Rechtsmittels bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.“

8 2b Kommission empfahl diesen Paragraphen in folgen⸗ er Form:

„Im Zwangsverfahren finden nur diejenigen Rechtsmittel statt, welche die Gesetze gegen die polizeiliche Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung einer polizeilichen Anord⸗

nung zulassen.

Die polizeiliche Verfügung, durch welche ein Zwangsmittel festgesetzt worden, ist, auch wenn die Festsetzung oder Ausführung desselben mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist, auf Antrag vorläufig vollstreckbar. 1

Haftstrafen als Zwangsmittel dürfen vor endgültiger Ent⸗ scheidung über das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor Ablauf der e Ehareang des Rechtsmittels bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.“

Hierzu beantragte Herr von Knebel⸗Doeberitz: „im §. 8 Alinea 3 der Kommisstondvorschläge statt der Worte: „Haftstrafen als Zwangsmittel dürfen vor endgültiger Entscheidung ꝛc. nicht vollstreckt werden“, zu setzen: „Haftstrafen als Zwangs⸗ mittel auf die Dauer von mehr als fünf Tagen dürfen vor endgültiger Entscheidung (ꝛc. wie im Kommissionsvorschlag).“

An der Diskussion über diesen Paragraphen betheiligten sich die Herren von Knebel⸗Doeberitz, Dr. Beseler, Graf von der Schulenburg⸗Beetzendorf, Graf zur Lippe, von Kleist⸗ Retzow, Bredt, Dr. Baumstark und der Regierungkommissar. Bei der Abstimmung wurde der Antrag von Knebel und da⸗ mit die Fassung der Kommission angenommen.

Die §§. 9 und 10 gelangten ohne Diskussion in der Fassung der Regierungsvorlage zur Annahme, ebenso auch folgende von der Kommission vorgeschlagene Resolution:

„Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, im Aufsichts wege Veranstaltungen zu treffen, welche für die Entscheidungen der Ver⸗ waltungsbehörden über die nach §. 8 der Vorlage zulässigen Rechts⸗ mittel die größte Beschleunigung sicherstellen.“

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung war der münd⸗ liche Bericht der Kommission für Eisenbahnangelegenheiten über den Gesetzentwurf, betreffend die Anlage der zweiten Geleise auf der Mosel⸗ und Saarbahn. Der Bericht⸗ erstatter Herr Bredt stellte im Namen der Kommission den Antrag: „dem Gesetzentwurfe in Uebereinstimmung mit dem Hause ber Abgeordneten unverändert die verfassungsmäßige Zustim⸗ mung zu ertheilen“, und das Haus trat demselben ohne Dis⸗ kussion bei.

Den vierten Gegenstand der Tagesordnung bildete der mündliche Bericht derselben Kommission über den Bericht, be⸗ treffend die Verwendung des Erlöses für eine ver⸗ kaufte Berliner Stadtbahnparzelle. Der Referent Herr Hache bat, den Bericht durch Kenntnißnahme für er⸗ ledigt zu erachten. Das Haus trat auch diesem Antrage bei und vertagte dann seine Berathungen um 4 ½ Uhr auf Montag 12 Uhr Mittags.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen (44.) Sitzung setzte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Entwurfs eines Feld⸗ und Forstpolizei⸗Gesetzes mit den §§. 9 und 10 fort. Der Abg. Fiebiger befürwortete das von ihm und dem Abg. Götting gestellte Amendement, welches die Bestrafung wegen der im §. 9 genannten Delikte davon abhängig machte, daß der zu belangende in den letzten 5 Jahren wegen Forst⸗ oder Waldfrevel bestraft worden sei. Es handele sich nicht darum, dem Eigenthümer in sein Eigen⸗ thumsrecht einzugreifen, oder demselben unberechtigte Beschrän⸗ kungen aufzuerlegen. Das Eigenthum könne vielmehr jeder durch das Civilgesetz genügend schützen. Das Strafrecht habe nur einzugreifen, wenn die Steaatsraison verletzt werde. Wenn man Gesetze mache, müsse man au den rechten gesetzgeberischen Takt haben und eine civilrecht⸗ liche Materie nicht 1e.n; regeln wollen. Das geset stelle bereits jede in Wald und Flur begangene straf⸗

are Handlung unter Strafe; das genüge den Herren von der Rechten aber nicht, dieselben wollten auch noch einen PBütaee geg, der ihnen die Befugniß gebe, Jeden aus ihrem

rundstück fortzuweisen. Den Rechten stehe auch die sittliche Pflicht des Waldeigenthümers gegenüber, seinen Mitmenschen den Mitgenuß in gewissem Sinne zuzugestehen. enn man dem erholungsbedürftigen Volke Flur und Wald ver⸗ schließe, bleibe ihm nur noch die Kneipe. Er und seine Fühnihe würden in der dritten Lesung gegen das ganze Gesetz

immen, weil mit bloßen Amendements hier duch nicht gründ⸗ lich zu helfen sei. Die jetzige Durchberathung solle nur die Direktive geben für eine spätere Vorlage.

Der Staats⸗Minister Dr. Lucius entgegnete, er halte die Diskussion über den Paragraphen bereits für erschöpft und beschränke sich daher auf wenige Worte. Für die an das Haus und den Ministertisch gerichtete Bitte des Abg. Träger, sich fern zu halten von Abstraktionen, Theorien und Fiktionen, ei er sehr empfänglich. Er wolle Niemanden verletzen und appellire deshalb an das Urtheil des Hauses, auf welcher Seite in der Presse und anderen öffentlichen Kundgebungen die Vertreter der Theorien und Fiktionen, und auf welcher die praktischen Erfahrungen seien. wolle nicht sagen, auf welcher; er glaube, das verstehe sich von selbst. Der Abg. Pgae habe eine schon gestern widerlegte Kritik an der Vor⸗ age geübt, die weder die jetzige Regierung, noch das Haus in seiner jetzigen Zusammensetzung treffe; denn die Vorlage sei das Produkt der Ausarbeitung und Berathungen mehrerer Regierungen und parlamentarischen Vertretungen. Den Abgg. Träger und Fiebiger, die auf die Provinz Sachsen exempli⸗ fizirt hätten, möchte er entgegnen, daß dort bisher weder Fiskus noch Privatbesitzer an Wald und Liegenschaften ihr Heügeece in unbilliger Weise gehandhabt hätten. Die Königliche Forst⸗ verwaltung habe vielmehr in ihrer bisherigen Praxis einen tenden Theil ihrer disp niblen Mittel zur Herstellung

diesen Paragraphen aus

und Pflege beliebter Punkte und Zugänglichmachung schöner Aussichtspunkte verwendet; er sei uͤberzeugt, daß dieselbe sich auch nach Annahme des Gesetzes nicht von einer humanen und verständigen Praxis entfernen werde. In diesem Paragraphen der Regierungsvorlage sehe er nichts als eine Reproduktion und Ausdehnung der , n des Strafgesetzbuchs in §. 368 Nr. 9. Der Abg Träger habe neulich darauf hingewiesen, wie es vom Uebe sei, bei Redigirung gesetzlicher Bestimmungen immer auf andere Gesetzesparagraphen zu verweisen. Gerade von diesem Gesichtspunkte aus verdienten die vorliegenden Paragraphen des erweiterten Hausrechts, welches den Eigenthumsbegriffen, wie sie überall und auch in der Provinz Sachsen existirten, durchaus entspreche, alle Beachtung. In der Heimathsprovinz des Abg. Götting, in Hannover, untersage eine Polizeiverordnung vom Jahre 1847 ausdrücklich das Gehen über fremde Grund⸗ stücke; also auch dieser gesetzgeberischen Musterprovinz sei eine derartige Bestimmung nicht fremd. Die vorliegenden Amen⸗ dements hätten bereits eine genügende Kritik von der rechten Seite des Hauses erfahren. Er empfehle die Annahme des §. 9 in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse, unter Berück⸗ sichtigung der kleinen redaktionellen Aenderung des Amende⸗ ments Schmidt⸗Sagan. Auch bezüglich des §. 10 beschränke er sich darauf, die letzten Kommissionsbeschlüsse zur ““ zu empfehlen. Das Amendement Fürth⸗Petri und den Zusatz antrag Fiebiger bitte er abzulehnen. Letzterer, der die Ver⸗ folgung nur auf Antrag eintreten lassen wolle, unterliege allen den Bedenken, die der Ausdehnung der Antragsdelikte überhaupt entgegenständen. Er empfehle nochmals die An⸗ nahme der Kommissionsbeschlüsse. 8

Der Abg. Jacobs beklagte es, daß das Verbot des Gehens auf fremden Grundstücken durch den Abg. Meyer (Breslau) aus dem Gesetze herausgebracht worden sei. Die Waldbesitzer hätten von ihrem Walde nur einen sehr geringen materiellen Vortheil, fast ihre einzige Entschädigung dabei sei die Freude an der Natur und der ideale Genuß. Der Ertrag aus der Holznutzung belaufe sich nur auf ca. 2 Proz., deshalb müsse sich der Waldbesitzer, um einen Errtrag von 5 Proz. zu er⸗ zielen, die fehlenden 3 Prozent durch die Nutzung der Jagd, die durch den Zudrang des Publikums am meisten geschädigt werde, zu ersetzen suchen. Dabei sei es so schwer, einen Wald aufzuziehen, da besonders in neuerer Zeit die Waldfrevel sehr zugenommen hätten. Oft sei es gar nicht böse gemeint; der Eine nehme sich eine Angelruthe, der Andere einen Spazierstock und denke, davon werde der Eigen thümer nicht arm; aber die Menge trage doch etwas aus. Denke man nur an die Ueberschwemmung des Waldes durch die Ausflüge der vielen Sänger⸗ und Turnervereine, die be⸗ sonders die Jagd sehr schädigten. Schlimmer seien aber noch die dolosen Waldgänger. Früher seien die Waldwege dem notorischen Wilddiebe verboten gewesen, heut soll es denselben gestattet sein, im Walde 8 spazieren, um die Gewohnheiten des Wildes zu belauschen. Ebenso wenig werde der Schlingensteller belästigt. Wenn das Haus den 8. 9 nicht in der von der Kom⸗ mission vorgeschlagenen Fassung annehme, dann mache man sich mitschuldig, den Walddiebstahl bei Tage und bei Nach erleichtert zu haben. Denn man wolle ja dem Diebe und Waldfrevler gestatten, Tag und Nacht sich im Walde unter dem Vorwande des harmlosen Spazierengehens über die beste Gewinnung und Bergung seines Raubes zu orientiren. Durch das Betreten des fremden Eigenthums würde nicht blos der Csen hnen aes im höchsten Grade geschädigt, sondern das Eigenthum selbst. Lasse man den §. 9 weg, so werde jeden⸗ falls nicht die beabsichtigte Folge eintreten, sondern gerade das Entgegengesetzte. Man werde den Hochwald, das Stangen⸗ holz und die Schonung, man werde den gesammten Wald hermetisch schließen; denn Niemand würde sich dem aussetzen, daß jeder ihm Mißliebige zu jeder Tageszeit in seinen Wald 1 hineinzukommen in der Lage sein solle. Wenn es nicht anders gehe, so werde jeder hohe und mittlere Bestand von einem Kranz von Schonungen von einigen Metern Breite umgeben werden müssen, was nothwendig sei gegenüber der bei Ablehnung des §. 9 gültigen Petenaethg des §. 368 des Strafgesetzbuches damit das Publikum erst durch einen Streifen Schonung hin⸗ durch gehen müsse, wenn es in den Hochwald hineinkommen wolle. Etwas Anderes werde dem Besitzer des Waldes, der auf Ordnung in seinen Waldungen noch halten wolle, nicht übrig bleiben; aber nicht allein diese strenge Abwehr werde man her⸗ aufbeschwören, sondern man werde auch die Selbsthülfe, wie das schon mehrfach hervorgehoben sei, hervorrufen. Es klinge ja höchst poetisch und höchst harmlos und gemüthlich: „was sich der Wald erzählt“; aber sehr prosaisch, sehr harmvoll und sehr ungemüthlich werde klingen, was künftig der Wald ver⸗ scchst Er bitte den §. 9 der Kommissionsvorlage anzu⸗ nehmen.

Hierauf wurde das Amendement des Abg. Schmidt (Sagan) einstimmig und demnächst mit diesem §. 9 in folgender Fassung

genehh. it Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt oder dem an ihn ergangenen Verbot des Berechtigten zuwider ein Grundstück unbefugt betritt. Die Verfolgung ktritt nur auf Antrag ein. 1 g. 10 wurde mit dem vom Abg. Fiebiger beantragten Zusatz: „Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein“ ange⸗ nommen. §. 11 lautet: Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh 12* ehörige Aufsicht oder ohne genügende g n. läßt. Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden. 8 Die Abgg. Dr. von Cuny und Fiebiger beantragten, diesem Paragraphen einen dritten Absatz folgenden Inhalts hinzuzufügen: „Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.“ Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) sprach sich rselbe nicht in dieses

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