bildet habe, schaffe die Vorlage eine Rechtsfragen und die Staatsanwaltschaft werde es sich angele⸗ gen sein lassen, die Streitigkeiten bis in die höchste In tanz 8 treiben, was für die Verklagten höchst kostspielig werden könnte. in das Gebiet der Straßenpolizei übergreife.
felt worden, gegen dessen Annahme er nichts zu erinnern habe. ges dahin geregelt, daß der Angeklagte beweisen müßte,
trete die Strafe ein, und nur wenn der Angeklagte beweise,
werde sehr schwer sein, nachzuweisen, daß eine Gefahr der Beschädigung nicht vorliege. Solche Gefahren der Beschädigung
in den Garten gehe, mache sie meistens Schaden an den Vögeln, die da seien. Die Gefahr liege also vor, daß sie das
vorliege, dann würde es angemessen sein, den betreffenden Eigenthümer straflos zu lafße
Beschädigung Dritter nicht anzunehmen sei; er habe dabei
thum nicht angerichtet werden könne, wo man es aber doch den Besitzern üͤberlassen könne, ihr Vieh auf unbeaufsichtigt zu lassen.
150 Stimmen angenommen und mit demselben 8. 11.
anvertraute Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aufsicht einer wurde unverändert ohne Diskussion angenommen.
Weide durch Gemeinde⸗ und
1 Polizeiverordnung geregelt.
verordnungen nur zulässig seien, soweit sie nicht in rechte eingriffen; eine Auffassung, die vom Regierungskommissar als richtig anerkannt wurde. 8
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet.
3 schritten hat, sofern nicht der 8 Die Bestimmung des Absatzes 2 friedigung landesüblich ist, keine
stimmung zu verwirkt zu betrachten, wenn das Vieh sofort nach dem Ueber⸗ tritte zurückgetrieben wurde.
höre, sor n das Gebiet der Straßenpolizei; die Materie sei schon im §. 366 ad 5 des Reichs⸗Strafgesetzbuches geregelt. Nach diesem Paragraphen könnte auch der bestraft werden, dessen Hund und Katze außerhalb des Hauses umherlaufe. Der Regierungskommissar bemerkte dagegen, daß die Feld⸗ und Forstpolizeiordnung von 1847 dieselbe Bestimmung ent⸗ halte. Das Strafgesetzbuch habe nur die Fälle im Auge, wo ein Schaden angerschtet werde, während es sich hier um ein Polizeigesetz handle, welches dem Schaden vorbeugen wolle. Hunde und Katzen dürften wohl nicht unter diesen Para⸗ graphen fallen, weil man diese noch nicht als Föra betrach⸗
gehöre, sonder
ten könnte; nach dieser Theorie müßte jedermann dafür sorgen, daß die in seinem Hause befindlichen Ratten und Mäuse nicht anderwärts Schaden anrichteten. 1 —
Der Abg. von Ludwig empfahl die Annahme des §. 11, weil derselbe der Landwirthschaft den nöthigen Schutz gegen unbefugtes Viehtreiben gewähre; man finde oft breite Streifen Acker am Wege, auf denen nichts Vufgehe. weil das nicht genügend beaufsichtigte Vieh es zertreten habe.
Der Abg. Dr. Reichensperger (Cöln) führte aus, wenn er gegen diesen Paragraphen und das ganze Gesetz stimmen werde, so habe er die westlichen Provinzen mit ihrem stark parzellirten Wald⸗ und Grundbesitze im Auge, und fürchte er weniger die Waldbesitzer, als die Organe der Staatsanwalt⸗ schaft. Während sich im Westen in diesen Fragen auf Grund des bisherigen Zustandes eine bestimmte Rechtspraxis ausge⸗ Menge neuer spitziger
Er empfehle ebenfalls die Ablehnung des §. 11, der
Der Abg. Simon von Zastrow trat den Ausführungen des Kommissars bei und widersprach namentlich dem Ein⸗ wande, daß der §. 11 in das Gebiet der Straßenpolizei über⸗ greife; in dieser Richtung werde kein Richter erkennen können, ohne den Geist des Gesetzes zu verletzen. Es sei vom Abg. Dr. von Cuny ein Zusatzantrag zu diesem Paragraphen ge⸗
Die Beweiskraft sei nach dem Wortlaute des Antra⸗
„ wie der Abg. Reichensperger (Cöln) gesagt habe, dem Angeklagten bewiesen werden müsse, daß dessen Vieh keinen Schaden machen könne. An und für sich
daß in diesem speziellen Falle überhaupt gar nicht eine Gefahr er Beschädigung möglich sei; dann solle derselbe freigesprochen werden, und das mit Recht. Er glaube, daß dieser Absatz n wenigen Fällen zur Anwendung kommen werde, denn es
ägen fast immer vor. enn eine Katze in den Wald oder
hue, ebenso wenn ein Hund in den Wald gehe, Gefahr vor, daß er dem Wilde Schaden thue. ber, wenn es wirklich dem An uweisen, daß überhaupt gar
liege die Er glaube eklagten gelingen sollte, nach⸗ keine Gefahr der Beschädigung
en und er würde sich event. aher für das Amendement von Cuny aussprechen.
Der Abg. Dr. von Cuny befürwortete seinen Antrag. ine Bestrafung dürfe nicht eintreten, wenn die Gefahr einer
auptsächlich die isolirten großen Höfe und Güter in den west⸗ chen Provinzen im Auge, wo ein Schaden an fremdem Eigen⸗
ihrem Besitzthum Der Antrag des Abg. von Cuny wurde mit 186 gegen
§. 12, welcher lautet: 8 Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichti ung
ier⸗ zu untüchtigen Person läßt.
§. 13 lautet: 9 Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Genossenschafts⸗Heerden wird durch
Der Abg. Dr. von Cuny konstatirte, daß diese Polthe⸗ rivat⸗
§. 13 wurde angenommen.
§. 14 lautet in der Fassung der Kommission: Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
Die Strafe
ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks,
auf welchem es nicht geweidet werden darf, über⸗ festgestellt wird, daß der Uebertritt von des Viehes verantwortlichen Person onnte.
für die Beaufsichti nicht verhindert werden die Bef findet, wo eine Verpflichtung zur Einfriedigung von Grundstücken besteht, — oder, wo die Ein⸗ Anwendung.
beantragte, diese letztere Be⸗
Der Abg. Frhr. von Fürth streichen, oder wenigstens die Strafe als nicht
V I V
kommissar traten der obigen Ausführung bei.
sich in diesem
Nachdem der Abg. von Ludwig und der Regierungs⸗
und Forstfrevels, aber auch um die leichtesten; deshalb müsse
nicht von dem Beschuldigten übernommen werden.“
genden Zusatz: „Die Entwendung von Bodenerzeugnissen, welche keinen Gegenstand des Anbaues Seiten des Berechtigten bilden, bleibt
§. 18 den Satz beizufügen: „Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.“
handele sich hier nur üm solche e. die einen Marktwerth hätten oder Gegenstände des Nutzung seien.
Antrag Seelig, der Vorredner ha in diesem Gesetze um Paragraphen Auslegung zu den härtesten und führten, auf der anderen Seite aber auch eine ganz billige Bestimmung enthalten könnten. aber nicht in dem Wesen dieses Wesen der Geseßgebung, welche gezwungen sei, einen kasuisti⸗ schen Weg einzu
baren Bestimmungen nach Seite hin im Reichsstrafgesetz. Wenn man sich den §. 370 2 ansehen wolle, da finde man unter Strafe bis zu 50 Thaler oder unter Haft gestellt: Privatwegen Steine oder es bedürfe, frage jenige Konsequenzen führe, wohin komme man da? dann, wenn der Richter nicht als ein vernün dacht werde, jeder Knabe, der etwa am Wasser jenes beliebte Kunststück des Steinewerfens auf dem dazu von einem in der Nähe des Wassers vorbeiführenden Wege Steine wegnehme und ins werden.
nach dem Sinn dieser Bestimmung, sprechung, welche das Stra hier Anwendung finden.
und am Grabenrande ein Stiefmütterchen selbe nicht bestraft werden, den Animus, der Richter prüfen, setzes.
kommissar sich gegen diesen Antrag ausgesprochen, wurde
§. 14 unverändert genehmigt; desgleichen ohne Debatte die §§. 15— 17, dieselben lauten: §. 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn der Weidefrevel (§. 14) begangen wird: 1) auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist; 2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Ver⸗ pflichtung zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Ein⸗ friedigung der Grundstücke landesüblich ist; 3) auf solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Be⸗ sitzer selbst noch mit der Huͤtung verschont werden; 4) auf bestellten Aeckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baum⸗ schulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben⸗ oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen; 5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. .16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen von der rechtskräftigen Verurtheilung an gerechnet entlassen werden. §. 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1) wer eine rechtmäßige Pfändung (§. 76) vereitelt oder zu vereiteln versucht; 2) wer, abgesehen von den Fällen der §§. 113 und 117 des Strafgesetzbuchs dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts (§. 76) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge⸗ walt Widerstand leistet oder den Pfändenden während der recht⸗ mäßigen Ausübung seines Rechts thätlich angreift; 3) wer, abgesehen von den Fällen der §§. 137 und 289 des Strafgesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (§. 76), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt; b 1 wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§. 76) ewirkt. §. 18 lautet: Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit aft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obst⸗ anlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Wei⸗ den, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet.
Die Kommission beantragte folgenden Zusatz:
Das Sammeln von Pilzen auf nicht künstlich angelegten, auch nicht eingefriedigten Weiden und Tiiften unterliegt der im §. 41 ausgesprochenen Bestimmung.
Die Diskussion dieses Zusatzes wurde vorläufig abgesetzt und bis zur Berathung des §. 41 verschoben.
Zu diesem Paragraphen lagen folgende Anträge vor:
Der Abg. Dr. Seelig beantragte, vor dem Worte „Boden⸗ erzeugnisse“ einzuschalten: „einen Marktwerth habende.“
Der Abg. Leonhard beantragte, dem §. 18 hinzuzufügen: „Die Bestrafung unterbleibt, wenn der durch die Uebertretung Betroffene, so lange ein Urtheil nicht verkündet, oder die Frist zum Einspruch gegen die polizeiliche Straffestsetzung nicht ver⸗ strichen ist, die Nichtbestrafung beantragt. Die au gelaufenen Kosten trägt in diesem Falle der Antragsteller, sofern solche
Die Abgg. Dr. von Cuny und Fiebiger beantragten fol⸗
oder einer Nutzung von straflos.“ Schließlich beantragte noch der Abg. Dr. Windthorst dem
Der Abg. Dr. Seelig befürwortete seinen Antrag. Es nbaues und der
Der Abg. Frhr. von Hammerstein erklärte sich gegen den e ausgeführt, daß es sich handle, welche je nach der
schwersten Konsequenzen
Er gebe das zu, das liege Gesetzes, sondern es liege im chlagen, man finde denn auch dieselben dehn⸗ der einen wie nach der anderen
Wer unbefugt auf öffentlichen oder Mineralien, zu deren Gewinnung einer Erlaubniß oder Konzession der Behörde nicht oder ähnliche Gegenstände wegnehme. Nun er, wenn man hier in diesem Falle die⸗ Auslegung anlege, welche zu den härtesten Es müßte tiger Richter ge⸗
Wasser ausübe und
die Streichung des gan terer wenigstens die daß das Abschneiden ꝛc. einer ausdrücklichen zuwider geschehen sei.
Wasser werfe, unter Strafe Das werde keinem Richter einfallen; der ichter werde nicht urtheilen nach dem Buchstaben, sondern und die Art der Recht⸗ gesetzbuch voraussetze, werde auch enn der Abg. Seelig botanisire pflücke, würde der⸗ den Dolus werde — ‚aber nicht den nackten Buchstaben des Ge⸗ Er bitte, die Kommissionsvorlage anzunehmen.
Der Staats⸗Minister Dr. Lucius und der Regierungs⸗
Der Abg. Fiebiger trat für seinen Antrag ein; es handle Paragraphen um die schwersten Fälle des Feld⸗
und führte besonders an, daß botanisiren sie eingeschritten; wenn dies Gesetz angenommen sei, würden die Profess nisirten, von dem andern, weil sie nicht botanisirten.
dieses Paragraphen schon über das bisher keine Klage laut geworden.
genau prechen, daß nur die Entwendung solcher Gegenstände gemeint sei, die irgend einen Werth hätten, wenn auch, wie selbstgezogene Blumen, keinen Marktwerth, sondern mehr einen Affektionswerth.
Der Abg. Leonhard befürwortete seinen Antrag. Er wolle die Bestrafung auf Grund dieses Paragraphen nicht ein⸗ treten lassen, wenn der durch die Uebertretung Betroffene die Nichtbestrafung vor der Urtheilsverkündigung oder innerhalb der Einspruchsfrist beantrage.
Der Regierungskommissar widersprach diesem Antrage, den jedoch der Abg. Frhr. von dem empfahl, um dadurch das Gesetz für Diejenigen, welche eine Belästigung des Publikums befürchteten, annehmbar zu machen.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, fung nur auf Antrag eintreten lassen, da es unmöglich sei, durch Definitionen und nähere Bezeichnung dasjenige zu treffen, was die Abgg. Seelig und Fiebiger bezeichnen wollten.
Der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa bat um die Ablehnung aller Anträ e, vielleicht mit Ausnahme des Antrages Leonhard, der wenigstens über die Schwierigkeit vrwesbeffe⸗ daß bei jeder Uebertretung erst ein Antrag des
etroffenen extrahirt werden müsse.
Das Haus genehmigte darauf nach Ablehnung aller Amendements den §. 18 unverändert mit dem Zusatzantrage des Abg. Windthorst; ebenso wurden ohne Diskussion die §§. 19—23 unverändert angenommen. Dieselben lauten:
§. 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn die nach §. 18 strafbare Entwendung begangen wird:
1) unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen
geeigneten Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres;
2) unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlichen Werkzeugen;
3) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens;
4) gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber;
5) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel⸗ (Haupt⸗) Trieben stehender Bäume, sofern die Eatwendung nicht
als Forspetebsahn strafbar ist.
. 20. Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn
nach §. 18 strafbare Entwendung begangen wird: “
1) unter Mitführung von Waffen;
2) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs;
3) dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröff⸗ nung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden;
4) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht⸗ oder
9 Zier⸗ fräncher sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl straf⸗ ar ist.
5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten
Grundstücke. Sind mildernde Umstände vorhanden, so 8 auf Geldstrafe werden.
von fünf bis zu dreihundert Mark erkannt . 21. Auf Gefängnißstrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ist zu erkennen: ) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet;
2) wenn die Entwendung zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder daraus hergestellter Gegenstände verübt ist;
3) mheun die Hehlerei gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig be⸗ gangen ist.
S. 22. Bei Entwendungen (§§. 18 bis 21) finden die Be⸗ ö des §. 247 des Strafgesetzbuchs entsprechende An⸗ wendung.
§. 23. In den Fällen der §§. 18 bis 21 sind neben der Geld⸗ strafe oder der Freiheitsstrafe die Waffen (§. 20), welche der Thaͤter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.
In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren “ geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der
uwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung.
§. 24 lautet:
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 18 und 30, unbefugt:
1) das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet
oder abrupft; Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder
2) von Bäumen, Zweige abbricht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Abgg. Dr. Seelig und Frhr. von Fürth beantragten en Paragraphen, eventuell wollte letz⸗ estrafung nur für den Fall zulassen,
Polizeiverfügung
man geng! aussprechen v9„†&
11“
Der Abg. Dr. Seelig wies darauf hin, daß dieser Para⸗
graph überflüssig oder eine überaus große Härte sei; wer Gartenfrüchte und Bodenerzeugnisse entwende, §. 18 bestraft; wer durch Laubabpflücken oder Abbrechen von
werde nach
weigen die Bäume beschädige, werde
1 1b nach §. 30 bestraft. enn Niemandem ein Schaden geschehe,
so sei doch eine Be⸗
strafung völlig überflüssig.
Der Abg. Frhr. von Fürth trat diesen Ausführungen bei die Professoren der Botanik
gehen müßten, sonst würde disziplinarisch gegen oren von einem Minister bestraft, weil sie bota⸗
Der Regierungskommissar entgegnete, daß die Vorschrift seit Jahren bestehendes Recht sei,
§. 24 wurde unter Ablehnung aller Anträge unverändert
angenommen, worauf sich das Haus um 4 ¼ Uhr auf Montag
EaRNZIRMITTXNT2 STLNAmxFv.IrSa m IIL KCwʒNIAIx men
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10 Uhr vertagte.
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Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt ant die Königliche Expedition den Nentscheu Reichs-Anzrigers und Königlich
Vreußischen Staats-Anzrigerg: h. Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.
2.
FInserate fuͤr den Deutschen Reichs⸗ u. Fönigf. DOeffentlicher
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung N. u. s. w. von öffentlichen Papieren.
orladungen und Grosshandel. 6. Verschiedene Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 1 9. Familien-Nachrichten.
Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken Bekanntmachungen.
In der Börsen- beilage. M
Al
9⸗ 2
nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoneen⸗Bureaus.
Gewerbe, in Main; wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Falker, mann Friedrich
[19291
Gubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ her in Main
3 ladungen u. dergl.
Oeffentliche Zustellung. und Verurtheilun Margaretha geb. Schaberick, ohne besonderes klagt geben ihren Ehe⸗
Albert Meyer, Maurer, seit⸗ den
wohnhaft, dermalen ohne be⸗
kannten Aufenthalt, wegen Chescheidung, mit
dem Antrage auf Hnns ansh der bestehenden Ehe ekla
und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erst. Civilkammer des Landgerichts zu Mainz auf
0. März 1880, Vormittags 9 Uhr,
Gerich
e zugelassenen
des gten in die Kosten, Auszug der Klage bekannt gemacht.
mit 86 Aafarderang, ehen bei dem gedachten Unwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
11959. Aufgebot.
„Die Amtskaution des bei der früheren König⸗ lichen Kreisgerichtskommission hierselbst beschäftigt gewesenen Hehistgerichnipvien und Exekutors Theodor Schulte von hier soll zurückgegeben werden. In Seb Antrags des Herrn Präsidenten des Königlichen Landgerichts u Hagen werden alle Die
Knesebeck zur Annahme
er wolle die Bestra⸗
nigen, welche aus dem früheren Dienstverhältnisse sen — Schulte Ansprüche an die Amtskaution desselben zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre An⸗ spruche und Rechte spätestens in dem auf den März 1 Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen und Rechten ausgeschlossen werden. Plettenberg, den 31. Dezember 1870. “ Königliches Amtsgericht.
[19241 Aufgebot.
Der Käthner Heinrich Timmermann und der Brinksitzer Heinrich Backhaus in Hamwarde haben über ihre in Hamwarde belegenen Stellen einen Tauschkontrakt abgeschlossen und um sich gegen ding⸗ liche Ansprüche sicher zu stellen, ein Aufgebot be⸗
tragt. 1 werden Alle, welche an die Käthnerstelle des Heinrich TLimmermann in Hamwarde und an die Brinksitzerstelle des Heinrich Backhaus daselbst dingliche Ansprüche und Rechte irgend einer Art zu haben glauben, jedoch mit Ausnahme der proto⸗ kollirten Kreditoren, hiermit aufgefordert, solche An⸗ sprüche und Rechte bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens in dem auf 6 “
Dienstag, den 16. März 1880, Vormittags 11 lihe anberaumten Aufgebotstermin bei dem unterzeich⸗ neten Amtsgericht anzumelden und gehörig zu be⸗ scheha. g a. E., den 19. Januar 1880 auenburg a. E., 3 Königliches Amtsgerich..
Aufgebot.
Massekurator im Konkurse des Hof⸗ besitzers Jacob Peter Hinrichsen zu Otzhusum, Müller Chr. S. Volquardsen in Fegetasch hat im Auftrage der Erben des wail. Lüth Andersen Carstensen in Uberg das Aufgebot einer für Letzteren am 18. April 1861 von dem Kridar Hinrichsen ausgestellten und am 19. April s. 5. im Schuld⸗ und Pfandprotokoll der Wiedingharde E. Kirchsp. Neukirchen Tom. II. Fol. 548 protokollir⸗ ten Pfandobligation lautend auf 1600 Rthl. vorm. Dän. R. M. beantragt. Der Inhaber dieser Urkunde wird demnach aufgefordert, spätestens in dem auf
Montag, den 15. März 1880, 8 Vormittags 10 Uhr, 8
vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ eebotstermine seine Rechte anzumelden und die frag⸗ iche Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung derselben erfolgen wird. Tondern, den 19. Januar 1880. 1 Königliches Amtsgericht. II. Abtheilung. Martens.
[1923] Der
12006]1 Oeffentliche Zustellung.
Die Verwaltung des Waisenhauses zu Ham⸗ burg, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Otto Stammann, klagt gegen den Gutsbesitzer H. E. Lüders, Aufenthalt unbekannt, wegen Bezahlung von 120 ℳ am 1. Januar d. J. fällig gewesener Zinsen mit dem Antrage auf kostenpflichtige Ver⸗ urtheilung des Beklagten in 120 ℳ Hypothekzinsen nebst Zinsen seit 1. Januar 1880 und Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht zu Hamburg, Civil⸗Abtheilung I., Dammthorstraße 10, auf
Mittwoch, den 10. März 1880, Vormittags 10 Uhr. b
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung w ser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hamburg, den 22. Januar 1880.
Rentzow, erichtsschreiber des Amtsgericht
Bekanntmachnng.
Aufgebot.
Auf den von der Meßnersehefrau Katharina Wastian, geborene Kottmeier, in Jarzt, mit Zustim⸗ mung ihres Ehemannes Korbinian Wastian ge⸗ stellten Antrag, auf Zulassung des Aufgebot⸗ verfahrens und Todeserklärung ihres seit 19. März 1867 verscholl nen, am 21. Mai 1847 ebornen Bruders Jobann Baptist Kottmeier,
ohn der nun verlebten Meßnerseheleute Josef und Katharina Kottmeier in Jarzt und zuletzt im Dienste beim Sonnenwirthe in Freising, ergeht hiemit nachstehende Aufforderung: “
I. Wird der vorbenannte Johann Baptist Kott⸗ meier angewiesen, sich spätestens im Auf⸗ gebotstermine persönlich oder schriftlich bei dem unterfertigten Amtsgerichte anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt und über sein dermalen kuratelamtlich verwaltetes Vermögen, bestehend in 750 Fl. = 1285 ℳ 71 ₰, auf dem Anwesen der Eingangs auf⸗ geführten Eheleute Wastian hypothekarisch versicherten väterlichen Erbgute und Pflicht⸗ erbtheile und den Zinsenerträgnissen hieraus, sodann sachgemäß im Wege der Verlassen⸗ schaftsbehandlung verfügt werden wird.
.Haben die Erbbetheiligten alle ihre Rechte und Ansprüche spätestens im Aufgebots⸗ verfahren anzumelden, widrigenfalls seinerzeit die Vermögensvertheilung nach der Aktenlage und beziehungsweise an die gesetzlichen Erben bethätigt werden müßte, und
.Alle Diejenigen, welche über das allenfallsige Leben des verschollenen Johann Baptist Kottmeier Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen.
Zugleich wird der Aufgebotstermin auf Samstag, den 6. November 1880, Vormittags 9 Uhr,
bei dem unterfertigten Gerichte anberaumt Freising, den 20. Januar 1880. Königl. bayr. Amtsgericht Freising. Bruner, Königl. Amtsrichter.
Den Gleichlaut mit dem hacl bestätigt.
Freising, den 20. Januar 1880.
Der Königl. Gerichtsschreiber. Strauß.
1 [1935] Seevee Die unverehelichte Auguste Schlüter und der
Kindes, Namens Hermann Otto Ernst Schlüter, haben gegen den Brauer Otto Henkel, wegen Ansprüche aus einer außerehelichen Schwängerung I Klage angebracht und, da der Aufenthalt des Be⸗ 1880, Vormittags 12 Uhr, anbe⸗ unbekannt ist, die öffentliche Zustellung na den sür gefordert, in dem auf
vor dem Koͤniglichen Amtsgerichte hierselbst anbe⸗ raumten Verhandlungstermine zu erscheinen. Der Antrag der Kläger geht dahin, den Beklagten für den Vater des von der Auguste Schlüter außer⸗ ehelich gebornen Kindes und als solchen für schul⸗ dig zu erachten, an Niederkunfts⸗ und Taufkosten, sowie für sechswöchentliche Verpflegung der Mutter 8ł4 ℳ und an Alimenten für das Kind von dessen Geburt bis zum jährlich 78 ℳ zu zahlen, daß dem Kinde auch das event. Erbrecht in den Nachlaß des Bekagten vor⸗ zubehalten.
pfändeten Immobilien vor das Königliche Amts⸗
esucht, welche vom Prozeßgericht bewilligt wor⸗ Demgemäß wird der Beklagte hiermit auf⸗
den 23. März d. J., Vormittags 9 Uhr,
zuruͤckgelegten 14. Lebensjahre
Gerichtsschreibereix des h. Amtsgerichts. — Heiser, Sekretär.
11922] Oeffentliche Bekanntmachung.
Alle dem Aufgebot vom 22. Oktober 1879 zu⸗ wider an dem von Fräulein J. Stuhr in Haders⸗ leben an den Königlichen Preußischen Justiz⸗Fiskus mittelst Kontrakts vom 5. Dezember 1878 verkauf⸗ ten, in der Stadt Hadersleben im 8. Quartier sub Nr. 747, an der Ecke des Nordermarkts und der Ringstraße belegenen Gewese nicht angemeldeten Rechte mit Ausnahme der protokollirten, werden im Verhältnisse zum neuen Erwerber für verloren ge⸗ gangen erkannt. Hadersleben, den 17. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. Abthl. I. Ritsom. G
8—
(1950 BVPekanntmachung.
Nachdem die Wittwe des Amtsadvokaten Lorenz
Block, Mathilde, geb. Zülch, zu Volk⸗arsen gegen
den Färber Carl Wilhelm Schröder aus Her⸗
linghausen, zur Zeit unbekannt wo? abwesend, Einleitung des Subhastationsverfahrens bezüg⸗ lich der ihr nach Schuld⸗ und Pfandver⸗ schreibung vom 21. September 1864 verpfän⸗ deten Immobilien, wie solche im Artikel 118 des Grundbuchs von Wettesingen Abth. I. unter Nr. 1 bis mit 10 eingetragen stehen, beantragt hat,
ist Termin zur Erkennung des Verkaufs der ver⸗
ericht zu Volkmarsen auf “ den 26. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr,
bestimmt, in welchem Verklagter etwaige Einwen⸗
dungen gegen den Verkauf bei Meidung des Aus⸗
schlusses vorzubringen hat und Parteien sich auf die
Taxe der Grundstücke zu erklären haben.
um Zwecke der öffentlichen Ladung des abwesen⸗
den Verklagten bekannt gemacht. Volkmarsen, den 19. Januar 1880. 8
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Poelmann.
Sindelfingen, Württ. Gerichtsbezirk Böblingen. Nachricht an Erbschafts⸗Glänbiger. In der Verlassenschaftssache des in Mannheim gestorbenen Friedrich Frey, Metzgers von Sindel⸗ fingen, das nere 360 ℳ — ₰ An Schulden sind vorhanden: a. bevorzugte 58 ℳ 90 ₰
b. unbevorzugte 1872 „ 70
1991 60 Ueberschuldung 1571 ℳ 60 ₰ Das Vermögen wird unter die Gläubiger nach Maßgabe der neuen Rangordnung vertheilt werden, wenn nicht binnen zwei Wochen Antrag auf Kon⸗ kurseröffnung erfolgt und Nachweis hierüber vo gelegt wird. Den 20. Januar 1880. “ Für die Theilungsbehörde Amtsnotar von Sindelfingen. Kreuß.
[1944
Regensburg, den 9. Jänner 1880. [1937] Bekanntmachung. K. Landgericht Regensburg, Civilkammer II., hat in Sachen Rosenzweig, Catarina, Schneidersehefrau, von Brandlberg, Klägerin, gegen Rosenzweig, Georg, Schneider, von Brandlberg, Beklagter, 8 wegen Ehescheidung, G auf klägerischen Antrag mit Beschluß vom 20. No⸗ vember 1879 die öffentliche Zustellung an den Be⸗ klagten bewilligt.
Demgemäß wird dem Beklagten eröffnet, daß zur mündlichen Verhandlung der Klage vom 10. No⸗ vember 1879, deren Petitum darauf gerichtet ist, daß ausgesprochen werde: es sei die zwischen den Streitstheilen bestehende Ehe wegen Ehebruchs auf Seite des Beklagten, dem Bande nach zu trennen, neuerlicher Termin auf Donnerstag, den neun und zwanzigsten April Eintausend acht hundert achtzig, Vormittags neun Uhr, im Sitzungs⸗ saale Nr. 71 anberaumt, und daß der Beklagte aufgefordert wird, einen bei dem K. Landgerichte Regensburg zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.
er Koͤnigl. Ober⸗Gerichtsschreiber Boegler.
19253 3
— 1881 Inspektor Behrends zu Mönchbusch bei Carow, vertreten durch den Rechtsanwalt Gundlach ierselbst, klagt gegen den Erbpüchter R. Schütt⸗ opf. früher 8 uchenhorst, dessen jetziger Aufent⸗ haltsort unbekannt ist, aus den Hypothekenscheinen über die 3 auf den Folien XI., XII. und XIII. des Hypothekenbuchs von Buchenhorst eingetragenen For⸗ derungen von je 1000 ℳ mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 3000 ℳ nebst S. zinsen zu 5 % seit Johannis 1878 kostenpflichtig zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur münd⸗
Bäcker Friedrich Harenberg zu Sebisfelde, der letztere als Vermund des von der ersteren gebornen
mit der Auffor
dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
[1928]
heim wohnhaft, Ehefrau von Ludwig Rebmann, daselbst wohnhaft, hat durch ihren Rechts⸗ anwalt Ganser bei dem Kaiserlichen Landgerichte zu Colmar Klage auf Gütertrennung gegen genannten ECh
Verhandlung über ihren Antrag die öffentliche Sitzung der Civilkammer des genannten Gerichts
tags 9 Uhr, anberaumt.
22. Februar 1841 geborener Sohn des Wirths
(mögens zu melden, widrigenfalls obigem Gesuche
zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt
8
den 9. 1880, Vormittags 11 Uhr, erung, einen bei diesem Gerichte egitimirten Anwalt zu bestellen. Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
“ 8
Neustrelitz, den 20. Januar 1880. Scharenberg, Landgerichts⸗Sekretär.
Josephine Weinmann, ohne Stand, in Winzen⸗ Kempf,
ihren emann erhoben und ist zur mündlichen
vom SFamstag, den 20. März 1880, Vormit⸗
Für richtigen Auszug: [1 Der Landgerichts Sekretär. Carl.
Hermann Friedrich Böndel von Rinteln, am fä Heinrich Christian Böndel von da, ist im Jahre 1864 ausgewandert, ohne seitdem etwas von sich kund werden zu lassen. so Da nun die präsumtiven Intestaterben desselben gebeten haben, ihnen dessen zurückgelassenes Ver⸗ mögen zur Nutznießung gegen Kaution zu über⸗ weisen, diese auch geleistet worden ist, so werden hierdurch der genannte Hermann Friedrich Böndel oder dessen etwa vorhandenen Leibeserben aufge⸗ te fordert, sich bis zum 1. Mai 1880 bei der unter⸗ zeichneten Behörde zur Empfangnahme ihres Ver⸗
stattgegeben werden wird. Rinteln, den 16. Januar 1880. 8 Königliches Amtsgericht v“
19300) Die geschäftslose Mathilde, geborene Quack, Ehe⸗ frau des Kaufmannes Johannes Flender zu M.⸗ Gladbach, Klaäͤgerin, hat gegen ihren daselbst woh⸗ nenden genannten Ehemann, Verklagten, bei der 2. Civilkammer K. Landgerichts zu Düsseldorf Klage auf Gütertrennung zwischen ihr und ihrem Che⸗ manne erhoben und ist zur Verhandlung dieser Sache Termin auf den 6. März 1880, Morgens 10 Uhr, beftimmt worden. Für richtigen Auszug: Düsseldorf, den 17. Januar 1880. Der Landgerichts⸗Sekretär Hol!
v111 “ Aufgebot. Da die Amtskautionen der nach⸗ aufgeführten Beamten des früheren König⸗ ichen Kreisgerichts hierselbst, nämlich: 1) des Ge⸗ richtsdieners Engelmann, Becker, 3) des Gerichtsboten Schaefer, 4) des Ge⸗ 8 richtsboten Blankenburg, 5) des Gerichtsboten Röhr, 6) des Gerichtsboken Bittkau, 7) des Ge⸗ d richtsboten Giebeler, 8) des Gerichtsboten Stens⸗ mann und 9) des Hülfsboten Wiedemeyer, zurück⸗ egeben werden sollen, werden auf Antrag des Prä⸗ denten des Königlichen Landgerichts zu Hagen alle Diejenigen, welche aus dem früheren Dienstverhält⸗ nisse der genannten Beamten Ansprüche an die Amtskautionen derselben erheben wollen, aufgefor⸗ dert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens in der auf den 20. “ er., Morgens 11 Uhr, im b hiesigen Gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 20, anbe⸗ raumten öffentlichen Sitzung, in welcher auch event. Ausschluß⸗Urtheil erlassen werden soll, bei Vermei⸗ dung der Ausschließung mit ihren Ansprüchen und d Rechten anzumelden. Iserlohn, den 12. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Hun⸗ dertmark, Gerichtsschreiber.
[1749] 1 Die zum Neubau des Garnison⸗Lazareths zu Neustrel 8 erforderlichen
sind bis zum bezeichneten Termin, treffenden Aufschriften versehen, beim unterzeichneten Lazareth einzureichen.
die Eröffnung derselben am darauf Tage, Vormittags 11 Uhr, in Gegenwart der erschienenen Interessenten, erfolgen wird.
[1264]
Bekanntmachun
mmerarbeiten incl. Material, oder auch beides getrennt,
sollen am 1e. den 3. Februar 1880, Vor⸗ mittags 11 Uhr, im Lazareths in öffentlicher Submission vergeben werden.
Bureau des unterzeichneten
Die Bedingungen, Kostenanschlag und Zeichnungen
sind während der Geschäftsstunden von 9 —12 Uhr Vormittags und 3—4 Uhr Nachmittags im Bureau
8* Landbaumeisters Rahne hierselbst einzusehen, au 8
egen Erstattung der Kopialien zu beziehen. ftaaig geschlossene und poriocfreie Offerten
Po mit den be⸗
Großherzogliches Garnison⸗Lazareth 8 Neustreliktkt.
712)]
Vergisch⸗Märkische Eisenbahn. Die in den diesseitigen Werkstätten im Laufe d 1880 sich ansammelnden Materialien⸗Ab⸗ „als: 8 Eisenguh⸗ Schmiedeeisen⸗, Stahl⸗, Kupfer⸗ und Messingschrott, alte Radreifen, Abfälle von Leder, Gummi, Wagentuch, Glasscheibenstücke u. a. m., llen in oͤffentlicher Submission verkauft werden. Offerten hierauf sind versiegelt, frankirt und mit
der A ift: Sfleffveif Ankauf alter Werkstätten⸗Mate⸗
rialien pro 1880
versehen, bis zum 5. Februar c. an unser maschinen⸗
chnisches Büreau hierselbst einzureichen, woselbst folgenden
Die bezüglichen Bedingungen nebst dem Ver⸗
vichniß der Abfälle sind bei dem Kanzlei⸗Vorsteher
Peltz von 50 ₰ von dem Genannten bezoge
ierselbst einzusehen, können auch gegen Zah⸗ werden. berfeld, den 16. Januar 1880.
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Bekanntmachung. Die Lieferung der in der Zeit vom 1. April 1880
bis zum 1. April 1881 für die Westfälische Eisen⸗ bahn erforderlichen Werkstatts⸗Materialien, als:
1) Eisen⸗, Stahl⸗ und Kupfermaterialien und Eisenguß,
2) Werkzeuge, Farben und Chemikalien, Gummi⸗, Leder⸗ und Seilerwaaren, Posamentier⸗ und Glaswaaren, Manufakte, Holzkohlen und Hölzer ꝛe.
soll im Wege der Submission verdungen werden.
Die Lieferungsbedingungen liegen bei unserem
Ober⸗Maschinenmeister Tacke zu Paderborn, sowie in unserem Centralbureau hier, zur Einsicht aus, werden auch auf portofreie, an unseren Bureau⸗
orsteher Rechnungs⸗Rath von Griesbach hier, zu
v 2), des Gerichtsboten richtende Schreiben gegen Erstattung der Gebühren
on 0,50 ℳ bezw. 1 ℳ mitgetheilt. Offerten auf diese Lieferung sind verschlossen mit er Aufschrift und zwar: 1) „Submission auf Lieferung von Eisen⸗, Stahl⸗ und Kupferwaaren sowie Eisenguß“ dem am 6. 5 d. J., Vormittags
r, 8 und zu 2) „Submission auf Lieferung von Werkstatts⸗Materialien, Werkzengen und Geräthen“ is zu dem am 20. d. J., Vormittags r.
im Geschäftslokale des Ober⸗ Maschinenmeisters Tacke zu Paderborn anstehenden Termine portofrei
ortselbst einzureichen. Münster, den 13. Januar 1880. Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.
fg Bekanntmachung. In die Liste der bei dem unterzeichneten Gerichte
Dunker zu Gollnow eingetragen. Stargard in Pomm., den 21. Januar 1880. Das Königliche Landgericht.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
1765 “ 902 Weiterführung der Umwährungsmauer der Central⸗Turn⸗Anstalt — Scharnhorststraße Nr. 1 — ist die Lieferung von circa 47 000 Verblendsteinen g (hellroth) und Erd⸗ und Maurerarbeiten inkl. Ma⸗ terial zu vergeben.
termin auf den 5. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr, im Gebände der Central⸗Turn⸗Anstalt anberaumt, zu welchem bis zum Beginn desselben verschlossene Offerten mit der Aufschrift: „Offerte auf Liefe⸗ rung von Verblendsteinen — bezw. Offerte auf Erd⸗ und Manrerarbeiten“ sind. Kostenanschlag nebst Bedingungen liegen in der Central⸗Turn⸗Anstalt zur Einsicht aus. Berlin, den 20. Januar 1880. Königliche Central⸗Turn⸗Anstalt.
8 8 189838 fununltion. CC1“ — 3. Februar er. sollen in der hiesigen König⸗ lichen Artillerie⸗Werkstatt von Vormittags 10 Uhr ab folgende für Werkstattszwecke unbrauchbare Gegen⸗ stände öffentlich gegen gleich baare Bezahlung ver⸗ steigert werden: 8 1 Gußeiserne und stählerne Maschinentheile, alte Schmiede⸗ und gußeiserne Roststäbe, alte Schmiede⸗, Schlosser⸗, Tischler⸗, Sattler⸗ ꝛc. Werkzeuge, alte Maschinenrieme, Kohlenschau⸗ feln, Geschirrstücke, altes Tau⸗ und Strickwerk, Gummiplatten, Filz⸗, Leinen⸗ und Tauabfälle, diverse Beschlagmittel, circa 3600 kg Stahl⸗ blechabfälle, 2300 kg Stahlabfälle, alter Stahl in Feilen ꝛc., 5000 kg Lederabfälle in kleineren artien, 420 kg Glasbrocken, 3000 kg Schiefer⸗ rocken, 12 500 kg Stahldrehspäne, 76 rohe hölzerne Radnaben und zwei eichene Bohlen, 4 m lang, 10,5 cm stark, 240 — 320 em breit, 831 Trensengebisse. Spandan, den 21. Januar 1880.
lichen Verhandlung der Sache vor das Großherzog⸗ liche Kondgericht ierselbst auf
“
Direktion der Artillerie⸗Werkstatt.
[1917] für die Rheinlande und Westfalen.
die in der letzten Generalver drei Revisoren speziell geprüft und abgeschlossen worden, ist dieselbe gemäß §. während acht Tagen, und zwar vom 23. bis 31. d. Mts., auf dem Bureau des Vereins, Königs⸗ platz 3, zur Einsicht der Vereinsmitglieder auf⸗
Es wird hiermit ein öffentlicher Submissions⸗
Verschiedene Bekanntmachungen. Kunstverein
Nachdem die 0 2
10 des Statuts
elegt. Düsseldorf, den 22. Januar 1880. 86 Der Vermoltungs⸗Rath.
Christofse- [172] Bestecke:
Tafellöffel Ppr. Dtzd. Mk. 22,60. Tafelgaheln pr. Dtzd. Mk. 27,60. Tafelmesser pr. Dtzd. Mk. 28,80. Kaffeelöffel pr. Dtzd. Mk. 14,40.
Max Weil,
Berlin W., 44. Kronenstr. 44.
ür Bauherren und Baumeister.
NFüir⸗ Dr. H. Zerener'sche Anti- merulion a. d. chem. Fabrik v. G. 2g g; lehn in 2 (D. R.⸗Pat. u. k. k. Priv.) seine unbed 85 Zuverläßlichkeit, die hauptsächlich seinem hohen Gehalt an echter Tostanischer Borsäure zuzuschreiben ist, in tausend Schwamm⸗Reparaturfällen be⸗ wiesen und damit die amtlichen Kraftpro⸗ ben vollkommen bestätigt hat, follten bei jedem Neubau mindestens die Balkenköpfe, Küchenbalken, Schwellen und Dielen⸗ Unterlagen von Parterre und Souterrain damit vor Schwamm und Fäuluiß gesichert werden. Bei nicht ganz trockenem Ma⸗ terial oder in feuchter Jahreszeit ist dies doppelt geboten. [198]