setzung aus dem Bezirk eines Eisenbahn⸗Betriebsamtes in den Be⸗ zirk eines anderen vorbehalten.
Auch kann die Anstellung, sowie die Regelung der Besoldungs⸗ verhältnisse für diejenigen Beamtenkategorien, für welche solches zur Vermeidung von Ungleichheiten erforderlich erscheint, von den Direktionen für den ganzen Verwaltungsbezirk vorbehalten werden;
4) alle Angelegenheiten, betreffend die Erweiterung des Bahn⸗ netzes, die Uebernahme des Betriebes auf fremden Bahnstrecken, Se. auf den Anschlußgeleisen der an der Bahn belegenen gewerb⸗ ichen Etablissements und die Zulassung fremder Verwaltungen zum Betriebe oder zum Mitbetriebe auf der eigenen Bahn;
5) die Erledigung aller derjenigen geschäftlichen Angelegenheiten, welche die Direktion im ganzen betreffen, namentlich die Angelegen⸗ heiten des Deutschen Eisenbahnvereins, die Aufstellung der Jahres⸗ berichte, die Statistik, die Berechnung der Kommunal⸗Einkommen⸗ steuer, sowie der Staatssteuer bei den a e E1“
die Ausübung aller derjenigen Befugnisse, welche bezüglich der vrüvgt, v den Eisenbahnkommissariaten bei⸗ gelegt sin —
“ 8 2) Bezüglich der Bauverwaltung. 1 Peöhüglich der Bauverwaltung bleibt insbesondere der Direktion vorbehalten:
1) die Aufstellung beziehungsweise, soweit diese durch Bestimmung des Ministers den Cisenbahn⸗Betriebsämtern oder Eisenbahn⸗Bau⸗ kommissionen übertragen wird, die Revision und Vorlage von gene⸗ rellen und speziellen Vorarbeiten für neue Bahnstrecken, sowie nach Feststellung derselben (§ 4a.) die Ertheilung des Auftrags zur Ueber⸗ nahme und Leitung des Baues an die hierzu geeigneten Be⸗ triebsämter oder Baukommissionen; in gleicher Weise die Aufstellung beziehungsweise die Revision und Vorlage aller Projekte und Anschläge, welche der höheren Genehmigung bedürfen (§. 4b. und c.) und die Festsetzung aller sonstigen Projekte und An⸗ schläge, welche betreffen:
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte;
b. Geleiseanlagen; 1
c. Bauten, deren Kosten den Betrag von 10 000 ℳ übersteigen; 2) die Bestellung der Abtheilungs⸗ und Sektions⸗Baumeister für
die Neubaustrecken;
3) die Gesammtbeschaffung der Bahn⸗, Betriebs⸗ und Werk⸗ stattsmaterialien, sowie die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomo⸗ tiven, Tender und Wagen); 1. 1 1
4) die Anträge auf landespolizeiliche Revision fertiger Bahn⸗ strecken, sowie auf Eröffnung des Betriebes derselben;
5) die Anträge auf Gewährung von Remunerationen und Unter⸗ stützungen gemäß der Bestimmung im §. 4 unter d, sowie die Be⸗ willigung von Unterstützungen über 150 ℳ;
6) bei den vom Staate verwalteten Privatbahnen der Abschluß der Baufonds und die 8.g. Abnahme der Baurechnungen;
7) — sofern nicht die Bestimmung im §. 4 unter e. Platz greift — die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs⸗ und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Werth von 50 900 ℳ übersteigt, sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen bei Obiekten — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als 150 000 ℳ 8
3) Bezüglich der Betriebsverwaltung.
Bezüglich der Betriebsverwaltung bleibt in gleicher Weise der Direktion vorbehalten:
1) die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne vorbehaltlich der höheren Genehmigung (§. 5b.); 1
2) mit derselben Maßgabe (§. 5c.) die Feststellung und Abände⸗ rung der Tarife im Personen⸗ und Güterverkehr;
3) die obere Leitung des Betriebsdienstes der über den Bezirk der Direktion oder den Bezirk eines Eisenbahn⸗Betriebsamtes tran⸗ sitirenden Züge, sowie die Entscheidung über die gegen die Verwal⸗ tung erhohenen Beschwerden und Entschädigungsansprüche aus dem Personen⸗ und Güterverkehr, sofern
a. über die Auslegung und Anwendung der beste henden Tarife
Beschwerde erhoben wird, oder
b. die Beschwerden oder die Entschädigungsansprüche nicht ledig⸗ lich die eigene Bahn, sondern zugleich fremde Bahnverwal⸗ betreffen — nach dem Ermessen der Direktion, oder endli
auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 ein
Schadensanspruch erhoben wird und die vergleichsweise zu ge⸗
währende Entschädigung den Betrag einer einmaligen Ver⸗
Fötvng 2* 3000 ℳ oder einer jährlichen Rente von 300 ℳ übersteigt;
4) die Disposition über den Maschinen⸗ und Wagenpark, soweit nicht bestimmte Maschinen und Wagen den Eisenbahn⸗Betriebs⸗ ämtern für den Lokaldienst ihrer Strecke zur eigenen Disposition überwiesen werden; 8
5) die Central⸗Betriebs⸗ und Central⸗Werkstatts⸗Materialien⸗ hermaltung, sowie die Verwaltung der Central⸗ und Hauptwerk⸗ tätten;
6) die Beschaffung des Jahresbedarfs an Bahn⸗, Betriebs⸗ und Werkstattsmaterialien (vergl. auch §. 27);
8 9) die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomotiven, Tender und agen);
8) die Bestätigung aller für Rechnung des Betriebsfonds abzu⸗ schließenden freihändigen Verträge, deren Gegenstand den Werth von 5000 ℳ übersteigt, sowie die Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen bei Objekten — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als 15 000 ℳ;
9) die Aufstellung beziehungsweise soweit diese durch Bestim⸗ mung des Ministers den Eisenbahn⸗Betriebsämtern übertragen wird, die Revision und Föslc⸗ aller Projekte, welche nach der Bestimmung zu §. 5 d. zur höheren Genehmigung vorzulegen sind und die Fest⸗ stellung der sonstigen Projekte und Anschläge, welche betreffen:
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte,
. Geleiseanlagen,
Neubauten, deren Kosten den Betrag von 3000 ℳ, und Re⸗ hefotärhguten, deren Kosten den Betrag von 5000 ℳ über⸗ 3 eigen.
Die Mitwirkung der Eisenbahn⸗Betriebsämter bei der An⸗ fertigung und Aufstellung der Projekte ist dem Ermessen der Direk⸗ tion vorbehalten. 1
10) Die Anträge auf Gewährung von über 300 ℳ betra⸗ genden Remunerationen und Unterstützungen, sowie die Bewilligung von Remunerationen und Unter scceass über 150 ℳ
88
Geschäftsordnung der Direktionen. Die Geschäfte der Königlichen Eisenbahndirektionen werden nach Maäßgabe einer von dem Minister zu erlassenden Geschäftsinstruktion geführt.
Für die Vermittelung des geschäftlichen Verkehrs der Direktio⸗ nen sind die Eisenbahn⸗Hauptkassen und die Centralbureaus be⸗ füimat. SDie Geschäftsordnung für dieselben wird von dem Minister estgestellt.
Die Eisenbahn⸗Hauptkasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Buchung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Centralverwaltung.
Das Centralbüreau vermittelt den sonstigen Geschäftsverkehr der Verwaltung. Es besteht aus dem Generalbüreau und den Geschäfts⸗ büreaus für die Betriebsverwaltung, Verkehrsverwaltung, Bauver⸗ waltung und Maschinenverwaltung. Die Vorstände dieser Büreaus können zugleich als Hülfsarbeiter der Direktion beschäftigt und mit der selbständigen Eledigung bestimmter Geschäfte ihres Ressorts von dem Präsidenten der Direktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung beauftragt werden. “
1 — §. 16. Die Königlichen Eisenbahn⸗Betriebsämter. Geschäftskreis der Betriebsämter.
schäfte der laufenden Bau⸗ und Betriebsverwaltung, soweit dieselben nicht (im §. 12 bis 14) der Königlichen Direktion oder (jm §. 4 bis 6) dem Minister vorbehalten sind.
Innerhalb ihres Geschäftsbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten die Verwaltung, welcher sie angehören, selbständig, so daß sie auch ohne besonderen Auftrag, durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche ꝛc. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen. 2 haben auch die Bahnpolizei⸗Verwaltung in ihren Bezirken aus⸗ zuüben.
Die ihnen übertragenen Geschäfte werden von den Eisenbahn⸗ Betriebsämtern unter eigener Verantwortung geführt. Die Ver⸗ fügungen derselben bedürfen der höheren Genehmigung nur insofern, als sie Abweichungen von generellen Vorschriften enthalten, oder für besondere Fälle die Genehmigung ausdrücklich vorbehalten ist. Außer⸗ dem obliegt den Eisenbahn⸗Betriebsämtern die Erledigung aller Auf⸗ träge der Königlichen Direktion, deren Weisungen sie überall genau Folge zu leisten haben. 88
8 Besetzung der Betriebsämter.
Die Eisenbahn⸗Betriebsämter werden mit einem Betriebs⸗ direktor als Vorstand und der erforderlichen Anzahl ständiger Hülfs⸗ arbeiter besetzt, von welchen einer mit der ständigen Vertretung d Betriebsdirektors von dem beanktragt wird.
Geschäftsordnung der Betriebsämter.
Die Geschäfte der Eisenbahn⸗Betriebsämter werden von dem Betriebsdirektor oder durch den von ihm mit der Bearbeitung be⸗ auftragten ständigen Hülfsarbeiter erledigt.
Dem Betriebsdirektor obliegt die Sorge für den ordnungs⸗ mäßigen Geschäftsgang und Betrieb im Allgemeinen, insbesondere ist derselbe für die sach⸗ und ordnungsmäßige Vertheilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen des Betriebs⸗ amtes, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, nach Form und In⸗ halt verantwortlich. Den ständigen Hülfsarbeitern des Betriebs⸗ amtes obliegt die Verantwortung für die sachgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte.
Für die Verbindlichkeit der von den Eisenbahn⸗Betriebsämtern abzugebenden schriftlichen Erklärungen genügt die Unterschrift des Betriebsdirektors oder eines der ständigen Hülfsarbeiter des Be⸗ triebsamtes. 6
Die Geschäftsordnung der Eisenbahn⸗Betriebsämter wird von dem Minister festgestellt. 819
Betriebskassen und Betriebsbüreaus. 8
Für die Vermittelung des geschäftlichen Verkehrs der Eisenbahn⸗ Betriebsämter sind die Eisenbahn⸗Betriebskassen und das Betriebs⸗ büreau bestimmt.
Die Eisenbahn⸗Betriebskasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sombe die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebs⸗ amtes.
1 d Geschäftsordnung für dieselbe wird von dem Minister fest⸗ gestellt.
Insoweit Betriebskassen nicht errichtet sind, werden die den⸗ selben zugewiesenen Geschäfte nach näherer Bestimmung des Ministers von der Hauptkasse bezw. von den Stationskassen der betreffenden
Eisenbahndirektion mit wahrgenommen.
.20. Betriebs⸗ und vC Den Betriebscontroleuren obliegt die Beaufsichtigung und
Revision des Fahr⸗ und Stationsdienstes, den Verkehrscontroleuren
die Beaufsichtigung und Revision des Expeditions⸗ und Kassen⸗ dienstes, innerhalb des Bezirks des ihnen vorgesetzten Eisenbahn⸗ Betriebsamtes.
Die Stellen der Betriebs⸗ und Verkehrscontroleure können, sofern dem Bedürfnisse dadurch genügt wird, auch in einer Person vereinigt werden. 6. 21
Die Königlichen Eisenbahn⸗Baukommissione
Den Eisenbahn⸗Baukommissionen obliegt die Leitung der ihnen übertragenen Bauten, sowie die Erledigung aller Geschäfte der Bau⸗ verwaltung innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks, soweit die⸗ selben nicht durch die Vorschriften der §§. 4—6 und 12 — 14 der Organisation oder durch die Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung dem Minister oder der vorgesetzten Direktion vorbehalten sind. Die Besetzung der Baukommission sowie die ihrer Geschäfts⸗
nung erfolgt in jedem einzelnen Falle durch den Minister. 8 II. Spezielle Fes altungszweige. 8
1) Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht. Die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befind⸗ lichen Strecken umfaßt die Fürsorge für den guten baulichen Zustand der Strecke nebst allen darauf befindlichen baulichen Anlagen und für die sichere Bewachung der Bahn. Insoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn⸗Betriebsämtern wahrgenommen werden kön⸗ nen, sind dafür Eisenbahnbaumeister beziehungsweise Bauinspektoren zu bestellen, welchen zugleich innerhalh ihres Geschäftsbereichs die Verwaltung der Bahnpolizei obliegt.
Denselben untergeordnet sind die Bahnmeister und die den Bahn⸗ meistern unterstellten Weichensteller, Bahnwärter, Hülfswärter und Streckenarbeiter. 88 G
8 2) Stations⸗ und .
Für den Stations⸗ und Zugdienst sind den Eisenbahn⸗Betriebs⸗ ämtern die auf den Stationen und Haltestellen fungirenden Beam⸗ ten: die Stationsvorsteher, Stationsaufseher, Stationsassistenten, Telegraphisten, Stationsportiers und Nachtwächter, Rangirer und Weichensteller, sowie die mit dem Zuobegleitungsdienst betrauten Beamten: die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und Schmierer nebst dem betreffenden Hülfs⸗ und Arbeiterpersonal unter geordnet.
§. 24. 3) Der Betriebs⸗Maschinendienst.
Der Betriebs⸗Maschinendienst umfaßt die Fürsorge für die ge⸗ nügende und rechtzeitige Vorhaltung der Zugkraft, für die betriebs⸗ fähige Erhaltung der Maschinen und 9 sowohl während als außer der Fahrt und die Regelung und Ueberwachung des Dienstes des Lokomotivpersonals. Insoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn⸗Betriebsämtern wahrgenommen werden können, sind dafür 88oo11 beziehungsweise Maschinenmeister zu
estellen.
Die mit dem Lokomotiv⸗(Fahr⸗) Dienst betrauten Beamten: die Lokomotivführer, Heizer, sowie die Wagenmeister und das betreffende Arbeiterpersonal auf den Stationen sind demselben untergeordnet.
4) Expeditionsdienst.
Für den Expeditionsdienst sind den Eisenbahn⸗Betriebsämtern die auf den Stationen ihres Bezirks mit der Billet⸗, Gepäck⸗ und Güte rexpedition betrauten Beamten nebst den Boden⸗ und Lade⸗ meistern und dem betreffenden Arbeiterpersonale untergeordnet.
Die dem Stationsvorstande obliegende Regelung des Gesammt⸗ dienstes auf der Station erstreckt sich auch auf den äußeren Expe⸗ ditionsdienst. 6 26 8
5) Hauptwerkstätten⸗Dienst. 8 Der Werkstättendienst in den Hauptwerkstätten der Bahn steht unter der Leitung besonderer (Werkstatts⸗) Maschineninspektoren be⸗ ziehungsweise Maschinenmeister, welchen die für die betreffende Werk⸗ stätte angestellten Werkmeister, Werkführer, Portiers, Nachtwächter, Di ser Btües wärge nebst dem betreffenden Arbeiterpersonal unter⸗ e nd. 8 11““ §. 27.
1 .6) Materialienverwaltung. 5 Die jährliche Gesammtbeschaffung und die Verwaltung der Be⸗
Den Eisenbahn⸗Betriebsämtern obliegt die Erledigung aller Ge⸗ 88 8
triebs⸗, Ob
Werkstatts⸗ und Uniformmaterialien erfolgt durch
1 1
die Direktion und ihre Organe. Inwieweit eine Mitwirkung der Eisenbahn⸗Betriebsämter dabei stattfindet, wird durch die betreffenden Dienstinstruktionen der einzelnen Verwaltungen bestimmt.
Die größeren Magazine sind besonderen Magazin⸗(Materialien⸗) Verwaltern unterstellt, während die auf der Strecke oder in den kleineren Depots der Stationen und Nebenwerkstätten befindlichen Materialien der Aufsicht der Bahnmeister, Stationsvorstände und Werkstättenvorsteher übertragen Seb
7) Telegraphen⸗Unterhaltungsdienst.
Für den Telegraphen⸗Unterhaltungsdienst fungiren innerhalb des Bezirkes einer Direktion ein oder mehrere Telegrapheninspektoren, welchen die Einrichtung und Beaufsichtigung der Leitungen und Apparate nach den Aufträgen der Direktion und des betreffenden Eisenbahn⸗Betriebsamtes obliegt. Die mit der Unterhaltung der Leitungen und Apparate betrauten Telegraphenaufseher, sowie die für die Bedienung der Apparate bestimmten Telegraphisten und Sta⸗ tionsbeamten sind in Bezug auf die technische Behandlung der Apparate und der zugehörigen Materialien dem Telegrapheninspektor, im Uebrigen dem v
8) Bauverwaltung.
DDdie obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses entweder unmittelbar durch die Königlichen Eisenbahndirektionen oder durch besondere Baukommissionen, oder durch diejenigen Eisenbahn⸗Betriebsämter, an deren Strecken die neuen Linien sich anschließen. Unter der bauleitenden Behörde fungiren Abtheilungsbanmeister für größere Neubaustrecken, welchen das ge⸗ sammte, beim Bau beschäftigte Aufsichts⸗ und Arbeiterpersonal unter⸗ stellt ist. Auch die bei der Betriebsverwaltung beschäftigten Beamten (Assessoren, Baumeister, Bauführer, Zeichner ꝛc.) können nach Bedürfniß zu den Geschäften der Bauverwaltung herangezogen werden. §. 30
““ 9) Kassenverwaltung. „ Für die Kassenverwaltung bestehen außer der Eisenbahn⸗Haupt⸗ kasse und den Eisenbahn⸗Betriebskassen — insoweit letztere einge⸗ richtet sind — bei dem Betriebe Stations⸗ und Erpeditionskassen, beim Bau Spezialbaukassen. .
Durch die Spezialbaukassen werden die für die Bauverwal⸗ tung erforderlichen Ausgaben bewirkt, die Geschäfte derselben können hier zu geeigneten kautionspflichtigen Personen nach Maßgabe der dößsferhalh erlassenen Bestimmungen vertragsweise übertragen werden.
Die Expeditions⸗ (Billet⸗, Gepäck⸗ und Güter⸗) Kassen sind für die Erhebung der Transporteinnahmen der Bahn bestimmt und werden entweder von dem Expedienten oder von einem demselben beigeordneten Kassirer verwaltet. Sie haben ihre Einnahmen, inso⸗ weit nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen die direkte Abführung an die Eisenbahn⸗Haupt⸗ oder Betriebskasse angeordnet wird, periodisch an die Stationskassen abzuliefern.
Den Stationskassen obliegt neben der Erhebung der nicht aus dem Transportverkehr originirenden Einnahmen die Ausführung von Zahlungsaufträgen mittelst der vorhandenen Kassenbestände, sowie die periodische Ablieferung der Bestände und der Zahlungsbeläge an die vorgesetzte Eisenbahnbetriebskasse bezw. Hauptkasse. Sie werden ent⸗ weder von besonderen Stationskassen⸗Rendanten bezw. Einnehmern oder auf kleineren Stationen von dem dazu bestimmten Stations⸗ beamten verwaltet. Dem Stationskassen⸗Verwalter kann nach Be⸗ dürfniß auch die Verwaltung der Expeditionskassen übertragen werden. An dem Sitze eines Eisenbahn⸗Betriebsamtes kann die Stationskasse mit der Betriebskasse vereinigt werden.
„Bei den Staasbahnen werden die von den Eisenbahn⸗Betriebs⸗ ämtern zur Zahlung angewiesenen Betriebsausgaben von der Betriebs⸗ kasse selbständig verrechnet. Die vierteljährlich in die Bücher der Hauptkasse zu übernehmenden summarischen Ausgabebeträge werden in der Jahresrechnung der Direktion mit den von den Betriebs⸗ ämtern aufzustellenden Spezialrechnungen belegt. Insoweit die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken den Eisenbahn⸗Betriebsämtern selbständig übertragen wird, erfolgt die Buchung und Verrechnun bei den betreffenden Baufonds durch die Betriebskassen. III. uö6“ Bestimmungen 8 über die Anstellung im 1“*“
1) Art der Anstellung
„Die Anstellung der Beamten im Staatseisenbahndienst erfolgt mittelst Verleihung einer etatsmäßigen Beamtenstelle oder mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhältniß.
„Beahnwärter, Weichensteller, Portiers und Perrondiener, Nacht⸗ wächter, Kassen⸗ und Büreaudiener, Billetdrucker, Magazinaufseher, Brücken⸗, Maschinen⸗ und Krahnwärter, Krahnmeister, Kohlenmesser, Matrosen und Trajektaufseher, Schmierer, Bremser und Heizer wer⸗ den mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhältniß angestellt. Die Anstellung mittelst Verleihung einer etatsmäßigen Be⸗ “““ erfolgt entweder fest (auf Lebenszeit) oder auf Kün⸗
gung.
Die Anstellung auf Kündigung kann erst nach Ablauf der vor⸗ geschriebenen Probezeit erfolgen, welche, soweit dieselbe nicht durch besoßbere Bestimmungen festgestellt ist, in der Regel ein Jahr eträgt.
Die feste Anstellung der Subalternen und Unterbeamten (§. 33) kann nur bei denjenigen Staatseisen bahnbeamten erfolgen, welche die ihnen übertragene dienstliche Stellung fünf Jahre lang in befriedi⸗ gender Weise bekleidet haben.
Die Anstellung mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhält⸗ niß kann erst nach Ablauf einer Probezeit, welche der Regel nach sechs Monate beträgt, erfolgen.
Die Anstellung und Beförderung der im Staatseisenbahndienst angestellten Beamten erfolgt im Uebrigen nach Maßgabe der Qualifikation und der
2) Erfordernisse der Anstellung. a. Für die höheren Beamten.
Zur Anstellung als Präsident oder Mitglied einer Königlichen Eisenbahndirektion, als Vorstand oder ständiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahnbetriebsamtes, als Bauinspektor oder Maschineninspektor, als Eisenbahnbaumeister sowie als Maschinenmeister ist der Regel nach die Ablegung der betreffenden höheren Staatsprüfung erforder⸗ lich. Die Feststellung der sonstigen Voraussetzungen und Bedingun⸗ gen, von welchen die Anstellung in einer der vorbezeichneten Stellen abhängig zu machen, bleibt besonderer Amstimmung vorbehalten.
Zur Anstellung als ständiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahn⸗ betriebsamtes können ausnahmsweise auch solche Personen zuge⸗ lassen werden, welche durch eine mehrjährige Beschäftigung als Hülfsarbeiter einer Königlichen Eisenbahndirektion oder eines Koͤniglichen Eisenbahn⸗Betriebsamtes nach dem Ermessen des Mi⸗ nisters ihre Befähigung für die Bekleidung einer solchen Stelle 8 gewiesen haben. §. 33
b. für die übrigen Beamten.
Die bei der Staatseisenbahn⸗Verwaltung anzustellenden Beamten dürfen beim Eintritt in den Staatseisenbahndienst das 40. Lebens⸗ jahr noch nicht zurückgelegt haben. Ausnahmen unterliegen der Ge⸗ nehmigung des Ministers. §. 34
Anstellungsberechtigung.
Für die Besetzung derjenigen Dienststellen, welche für Militär⸗ anwärter überhaupt oder ausschließlich bestimmt sind, sind die über die Annahme der Militäranwärter des Heeres und der Marine er⸗ lassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend.
Für die Besetzung der Subalternstellen, welche nach den bestehen⸗ den Vorschriften mit Civilanwärtern besetzt werden können, sind die über die Annahme von Civil⸗Supernumerarien überhaupt und fü
den Staatseisenbahndienst maßgebend.
Insoweit bei Besetzung derjenigen vakanten Stellen, welche aus⸗ schließlich für Militäranwärter bestimmt sind, in vorschriftsmäßiger Weise festgestellt ist, daß qualifizirte Anwärter nicht vorhanden sind, sowie bei Besetzung solcher Stellen, welche weder für die ausschließ⸗ liche noch für die alternirende Besetzung mit Militäranwärtern be⸗ stimmt sind (als der Stellen der technischen Eisenbahnsekretäre, Werk⸗
insbesondere erlassenen Bestimmungen
mmaeeister, Werkführer, Lokomotivführer, Lokomotivheizer, Maschinen⸗
heizer, Bahnmeister, Zeichner, Wagenmeister ꝛc.) können auch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden.
§. 35. Erfordernisse für besondere Beamtenkategorien. Die Vorbedingungen für die Beschäftigung und Anstellung der Bahnpolizei⸗Beamten und Lokomotivführer regeln sich nach den vom Bundesrath über die Befähigung dieser Beamten getroffenen bezw. künftighin zu treffenden Bestimmungen, sowie nach den neben diesen Hetnmmngen vom Minister zu erlassenden reglementarischen Vor⸗ riften. Bei Uebertragung einer mit Kassen⸗ oder Magazinverwaltung verbundenen Stelle ist die Hinterlegung der erforderlichen Amtskau⸗ tion nach Maßgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestim⸗ mungen erforderlich. 6. 36 8
Prüfungen. um Nachweis der für die Beschäftigung oder Anstellung in einer bestimmten Stelle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es der Ablegung der reglementsmäßig vorgeschriebenen Prüfungen. Uber ausnahmsweise Entbindung von denselben befindet der Mi⸗ nister. §. 37.
3) Diensteinkommen und Dienstemolumente.
Für die Regelung des Diensteinkommens und der Dienstemolu⸗ mente der Beamten (Gehalt, diätarische Remuneration, Kommissions⸗ zulage, Theuerungszulage, Diäten und Reisekosten bei Dienstreisen, Umzugskosten, Dienstwohnungen und Pensionen ꝛc.) sind die dieser⸗ halb erlassenen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen maßgebend. 83
. 38.
1111.“ Sämmtliche zur Anlegung einer Dienstuniform verpflichtete Dienste die vorschriftsmäßige Uni tragen Die Dienstverhältnisse der auf Kündigung angestellten Beamten werden durch die besonderen, in der Anstellungsverfügung bezw. in dem Engagementsvertrage ausgedrückten Bedingungen und im Uebrigen durch die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften geregelt. §. 40 1 8 —
Schlußbestimmung.
Diejenigen Eisenbahndirektionen, für deren Verwaltungsbezirke Eisenbahnbetriebsämter noch nicht errichtet sind, haben die den letz⸗ teren nach den vorstehenden Bestimmungen zugewiesenen Geschäfte mit wahrzunehmen, soweit nicht von dem Minister abweichende Be⸗
immung getroffen ist.
Auf Ihren Bericht vom 19. Februar d. J. bestimme Ich unter Hinweis auf die durch Meinen Erlaß vom 24. No⸗ vember v. J. genehmigte „Organisation der Staatseisenbahn⸗ Verwaltung“, daß mit dem 1. April d. J. 1) die in Folge 8 . 5. N96 1849 (G. S. S. 404) bezw. 2. Mai 2 ¹ 1. Juli 1859 (G. S. S. 356) und 15. Dezember 1866 (G. S. 1867 S. 5) eingesetzten Königlichen Eisenbahndirektionen zu Münster — „Königliche Direktion der Westfälischen Eisen⸗ bahn“ —, zu Saarbrücken und zu Wiesbaden aufgelöst, der Bezirk der Direktion der Westfälischen Eisenbahn zu Münster mit dem Verwaltunasbezirke der Eisenbahn⸗ direktion zu Hannover, und die Bezirke der Eisenbahndirek⸗ tionen zu Saarbrücken und Wiesbaden mit dem Verwaltungs⸗ bezirke der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. vereinigt werden, 2) die zum Bezirke der Direktion der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn zu Berlin gehörige Strecke Berlin⸗
Zlankenheim aus demselben ausgeschieden und mit dem Ver⸗ mwaltungsbezirke der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. ver⸗
einigt wird, 3) die auf Grund der landesherrlichen Erlasse vom Al.August 1852 (G. S. S. 577) und 5. November 1849 (G. S. S. 404) eingesetzten Königlichen Direktionen der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn zu Berlin und der “ zu Bromberg vom 1. April d. J. ab die Firma: „Königliche Eisenbahn⸗ direktion zu Berlin“ bezw. „Königliche Eisenbahndirektion zu Bromberg“ führen, daß mit demselben Fültpunte 4, sämmt⸗ liche von der Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn zu Berlin, der Direktion der Ostbahn zu Brom⸗ berg, der Eisenbahndirektion zu Hannover, der Eisen⸗ daerdiereun zu Elberfeld und der Direktion der Ober⸗ schlesischen Eisenbahn zu Breslau ressortirenden Eisen⸗
bahnkommissionen aufgelöst und an Stelle der letzteren:
„Königliche Eisenbahn⸗Betriebsämter“, ressortirend von der⸗ jenigen Eisenbahndirektion, zu deren Bezirk sie gehören, er⸗ richtet werden, und zwar: a. im Bezirk der Eisenbahn⸗ direktion zu Berlin: je drei in Berlin und je eins in Breslau, Görlitz und Halle a./S., b. im Bezirk der Eisen⸗ bahndirektion zu Bromberg: je eins in Berlin, Schneidemühl, Stolp, Danzig, Königsberg i./Pr., Thorn, Bromberg und Stettin, c. im Bezirk der Eisenbahn⸗ direktion zu Hannover: je eins in Münster, Dortmund, Paderborn, Hannover, Bremen und Cassel, im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Frank⸗ furt a. M.: je eins in Berlin, Nordhausen, Wies⸗ baden, Trier, Saarbrücken und Frankfurt a. M., e. im Be⸗ zirk der Eisenbahndirektion zu Elberfeld: je eins in Aachen, Düsseldorf, Hagen, Essen, Cassel und Altena, so⸗ wie f. im Bezirk der Direktion der Oberschlesischen T’“ zu Breslau: je eins in Breslau, Posen, Froggu. atibor, Kattowitz und Neisse. Die vorbezeichneten Eisenbahn⸗Betriebsämter sollen in Angelegenheiten der ihnen übertragenen gebecss alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zu veröffentlichen. — Berlin, den 21. Februar 1880. Wilhelim. Maybach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
1““
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 1 Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der seitherige Kreis⸗Wundarzt Dr. med. Hannstein in Lehnin ist unter Anweisung des Wohnsitzes in Perleberg zum Kreisphysikus des Kreises Westpriegnitz ernannt worden.
Königliche Akademie der Künste.
Bekanntmachung.
Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin.
Bewerbung um den Preis der ersten Michael Beerschen Stiftung.
Die Konkurrenz um den Preis der ersten Michael
Beerschen Stiftung für Maler und Bildhauer jüdischer
Religion ist in diesem Jahre für Maler bestimmt.
Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem
eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen. Die Bilder
müssen ganze Figuren enthalten, aus denen akademische
Studien ersichtlich sind, müssen in Oel ausgeführt sein und
dürfen in der Höhe nicht unter 1 m, in der Breite nicht unter
70 cm, oder umgekehrt betragen.
Die kostenfreie Ablieferung der Bilder an den Senat der
Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 3. Juli d. J.,
Nachmittags 3 Uhr, erfolgt sein.
Die Konkurrenten haben gleichzeitig einzusenden:
1) eine Farbenskizze zu einem friesartigen Bilde in einem Musiksaal, deren Höhe zur Breite sich verhal⸗ ten muß wie 1:4,
2) mehrere Studien nach der Natur, sowie Komposi⸗ tionsskizzen eigener Erfindung, welche zur Beurthei⸗ lung des bisherigen Studienganges des Bewerbers dienen können,
3) ein Attest, aus welchem hervorgeht, daß der Bewer⸗ ber ein Alter von 22 Jahren erreicht, jedoch das 32. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, und daß derselbe sich zur jüdischen Religion bekennt,
4) ein Attest darüber, daß der Bewerber seine Studien auf einer deutschen Akademie gemacht hat, 8
5) einen kurzen Lebenslauf, aus welchem der Studien⸗ gang des Bewerbers ersichtlich ist,
6) eine schriftliche Versicherung an Eidesstatt, daß die eingereichten Arbeiten von dem Bewerber selbst er⸗
funden und ohne fremde Beihülfe ausgeführt sind. Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 2250 ℳ zu einer Studienreise nach Italien unter der Be⸗ dingung, daß der Prämiirte sich 8 Monate in Rom aufhalten und unter Beifügung eigener Arbeiten über seine Studien halbjährlich an die Akademie Bericht erstatten muß. 1
Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung am 3. August d. J.
Berlin, den 15. Februar 1880.
Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.
Hitzig. Bekanntmachung.
Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin.
Bewerbung um den Preis der zweiten Michael Beerschen Stiftung.
Die Konkurrenz um den Preis der zweiten Michael Beerschen Stiftung, zu welcher Bewerber aller Konfessionen fätalacen sind, ist in diesem Jahre für Bildhauer be⸗ stimmt.
Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen; die Kompo⸗ sition kann in einem runden Werk oder einem Relief, in Gruppen oder in einzelnen Figuren bestehen, nur müssen die⸗ selben ganze Figuren enthalten, und zwar für runde Werke nicht unter 1 m, das Relief aber soll in der Höhe nicht unter 70 cm und in der Breite nicht unter 1 m messen.
Es haben außerdem die Konkurrenten gleichzeitig einzu⸗ enden:
1) eine in Relief ausgeführte Skizze, darstellend: „Simson und Delila“;
2) einige Studien nach der Natur, welche zur Be⸗ urtheilung des bisherigen Studiums des Konkurrenten dienen können.
Die kostenfreie Ablieferung der Konkurrenzarbeiten an den Senat der Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 5. Juli d. I. Nachmittags 3 Uhr, erfolgt sein.
Das Bewerbungsgesuch und die Arbeiten müssen von folgenden Attesten und Schriftstücken begleitet sein:
1) einem Atteste, aus welchem hervorgeht, daß der Be⸗ werber ein Alter von 22 Jahren erreicht, jedoch das 32. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
2) einem Atteste darüber, daß der Bewerber seine Stu⸗ dien auf einer deutschen Akademie gemacht hat,
3) einem Lebenslaufe, aus welchem der Gang der Stu⸗
dien des Konkurrenten ersichtlich ist,
4) einer schriftlichen Versicherung an Eidesstatt, daß die eingereichten Arbeiten von dem Bewerber selbst er⸗ funden und ohne fremde Beihülfe ausgeführt wor⸗
en sind.
Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 2250 ℳ zu einer Studienreise nach Italien unter der Bedin⸗ gung, daß der Prämiirte sich acht Monate in Rom aufhalten und über seine Studien halbjährlich unter Beifügung eigener Arbeiten an die Akademie Bericht erstatten muß.
Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung am 3. August d. J.
Berlin, den 15. Februar 1880.
Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.
Hitzig.
8
“
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Einem in Haselünne zusammengetretenen Comits ist die Erlaubniß zur Anfertigung der generellen Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Lingen über Haselünne bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Löningen ertheilt worden.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mts. die Einberufung des sechsten Pro⸗ vinzial⸗Landtags der Provinz Brandenburg zum 7. März d. ge. zu genehmigen geruht.
Die Mitglieder desselben sind in Folge dessen eingeladen worden, sich an dem gedachten Tage, Mittags 12 Uhr, im Provinzial⸗Landtagshause zu Berlin zur Eröffnungssitzung zu
Gelegenheit geboten sein, Heeseiages an dem
gottesdienste im Dome Theil zu nehmen.
otsdam, den 24. Februar 1880. .““
Der Ober⸗Präsident der Provinz Bra rden urg ((Setaats⸗Minister Dr. Achenbach. 8
Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
„Auf Grund der 88§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die ge⸗ meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind folgende F 1) „Der letzte Schlag! Neujahrsgruß 1880“, ein “ aus dem „Sozialdemokrat“, in sieben ersen;
2) der in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen⸗Zürich ge⸗ druckte „Vertraulich! Freunde und Gesin⸗ nungsgenossen!“ überschriebene Aufruf in Anlaß der bevorstehenden Reichstagswahlen im 2. Berliner und im 17. sächsischen Wahlkreise Glauchau⸗Meerane,
von der unterzeichneten Landes⸗Polizeibehörde verboten worden. Schleswig, den 23. Februar 1880.
Köhnigliche Regierung. Abtheilung des Innern.
Hanssen.
Nichtamtliches. A12X“
Preußen. Berlin, 26. Februar. Beide Kaiser⸗ liche Majestäten empfingen heute den Besuch Sr. König⸗ lichen Hoheit des Herzogs von Edinburgh. Se. Majestät der Kaiser und König arbeiteten mit dem Kriegs⸗Minister von Kameke und mit dem Chef des Militärkabinets, General von Albedyll, und begaben Sich mit Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten Nicolaus von Ruß⸗ land nach der Central⸗Turnanstalt zur Besichtigung des hier⸗ mit beendeten diesjährigen Offizier⸗Cursus. Das Familiendiner findet bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Carl statt. Im Königlichen Palais ist Abends eine größere musika⸗ lische Soirée. 8
— Der Bundesrath, sowie die vereinigten Ausschüsse für das Seewesen, für Handel und Verkehr und für Justiz⸗ wesen hielten heute Sitzungen.
— Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.
— Der Königlich preußische Geheime Medizinal⸗Rath Dr. Hirsch hat sich durch die von dem Direktor des Ge⸗ sundheitsamts, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Struck, in seiner Eigenschaft als Kommissar des Bundesraths in der Sitzung des Reichstags vom 23. d. M. abgegebene, die Behandlung des von den nach Rußland delegirten deutschen Aerzten über die dortige Pestepidemie erstatteten Berichts betreffende Erklärung zu einem an die Redaktion der „National⸗ Zeitung“ gerichteten, in der Nr. 93 dieser Zeitung abgedruckten Schreiben veranlaßt gesehen, dessen Inhalt die Veröffentlichung der nachstehenden aktenmäßigen Darstellung des erwähnten Hergangs als erforderlich erscheinen läßt:
Die zur Beobachtung der Pestepidemie im Februar v. J. nach Rußland entsandten deutschen Delegirten, der Königlich preußische Geh. Medizinal⸗Rath und Professor Dr. Hirsch, der Privatdozent an der Universität Halle a. S. Dr. Küßner und der Königlich preußische Stabsarzt Dr. Sommerbrodt, hatten am 3. Juli v. J. einen ausführlichen Bericht über die Erledigung ihres Auftrags und die Ergeb⸗
nisse ihrer Beobachtungen bezüglich des Ursprungs, des Ganges und der Gestaltung der Krankheit dem Präsidenten des da⸗ maligen Reichskanzler⸗Amts eingereich. Die unter dem 13. Juli von letzterem erbetene Genehmigung des Reichs kanzlers zur Verwerthung des in dem Berichte enthal⸗ tenen Materials durch eine in geeigneter Form herbeizufüh⸗ rende Veröffentlichung wurde am 15. Juli ertheilt. Inzwischen hatte Professor Dr. Hirsch mittelst Schreibens vom 13. Juli pr. die Bitte ausgesprochen, daß das Reichskanzler⸗ Amt vor einer Veröffentlichung des Berichts ihm Veranlassung geben möge, einige Aenderungen in dem Wortlaute der darin enthaltenen Mittheilungen vor zunehmen und über den Umfang der zu veröffentlichenden Theile des Berichts behufs Ausscheidung von kritischen Be⸗ merkungen persönlicher Natur ꝛc. sich zu äußern.
In Folge des Berichts waren zunächst 2— Erledigung einzelner geschäftlicher Punkte verschiedene Verfügungen zu treffen. Als sodann in der zweiten Hälfte des Monats August pr. der Fehc gemacht wurde, mit Hrn. Professor Dr. Hirsch zum Zweck der von ihm gewünschten Modifikation der Berichte in Verbindung zu treten, ergab sich, daß derselbe von Berlin abwesend, auch der Zeitpunkt seiner bevorstehen⸗ den Rückkehr nicht zu ermitteln war. Nachdem diese Rückkehr erfolgt, erging am 18. Oktober pr. an Hrn. Professor Dr. Hirsch unter der Mittheilung, daß beabsichtigt werde, den Be⸗ richt dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zur Aufnahme in die von demselben ausgehenden Veröffentlichungen zu überweisen, zugleich die Aufforderung, über die seiner Ansicht nach vor
ieser Veröffentlichung vorzunehmenden Aenderungen des Be⸗ richts sich zu äußern. 8
Der Umstand, daß die demnächstige Ueberweisung des Berichts an das Kaiserliche Gesundheitsamt behufs der Ver⸗ öffentlic2hung damals beabsichtigt war, bildete den Grund, weshalb ein von dem Direktor der genannten Behörde bereits im September gestellter Antrag auf Mittheilung des Berichts vorerst unerledigt blieb. b 16
Mittelst eines am 21. Oktober pr. an den Präsidenten des Reichskanzler⸗Amts gerichteten Schreibens bezeichnete Professor Dr. Hirsch darauf die seines Erachtens der Aende⸗ rung bedürftigen Stellen des Berichts und beantragte zugleich daß das Kaiserliche Gesundheitsamt angewiesen werden möge, sich über die Veröffentlichung des Berichts mit ihm zu ver⸗ ständigen und seinen Wünschen in Bezug auf die äußere und innere Einrichtung desselben die größtmögliche Berücksichtigung widerfahren zu lassen. Mittelst Erlasses vom 26. Oktober pr.
versammeln. Abgeordneten wird, wie früher,
enehmigte der Präsident des Reichskanzler⸗Amts die Vor⸗ schlage des Professor Dr. Hirsch bezügli 8 Auswahl der zu
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