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der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom 9. en v111“; Mark Pf. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Roessel.
Bischofsburg, den..
Der Kre (Unterschriften.) v1“ Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fällig⸗ keit erhoben wird. Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisausschusses können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. Provinz Ostpreußen. Regierungsbezirk Königs⸗ berg i./ Pr. Anweisung zum Kreisanleiheschein des Kreises Roessel 4. Ausgabe. Buchstabe. . Nr.. b ℳ
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gabe zu der obigen Schuldverschreibung, die.te Reihe von Zins⸗ scheinen für die 5 Jahre 18.. bis 18. . bei der Kreis⸗Kom⸗ munalkasse zu Roessel, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen
ch ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Wider⸗ pruch erhoben wird. v Bischofsburg, den.. ten G Der Kreisausschuß des Kreises Roessel. (Unterschriften.)
Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisausschusses können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden, doch S jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens⸗ unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.
Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ breite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
..ter Zinsschein. . ter Zinsschein.
Anweisung.
gegen deren Rück⸗
Ministerium für Handel und Gewerbe. Erlaß,
betreffend die Abänderung von Wahlorten im Bezirke der Handelskammer zu Osnabrück.
m Anschlusse an die in dem Erlasse vom 6. April 1878, betreffs der Wahl der Mitglieder der Handelskammer zu Osnabrück getroffenen Festsetzungen wird hierdurch bestimmt:
Die Seitens der Betheiligten der Kreise Bersenbrück
und Tecklenburg zu vollziehenden Mitgliederwahlen finden fortan, anstatt in Bersenbrück, bezw. in Tecklenburg, in Quakenbrück, bezw. in Ibbenbüren fatt. Berlin, den 29. Januar 1880. 8 er Minister für Handel und Gewerb 8 In Vertretung: Jacobi.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Dem Lehrer Dr. Rabe an der Fhenclente zu Hannover ist das Prädikat „Professor“ verliehen worden.
Der Oberförster Kramer zu Hannover, ist auf die Oberförsterstelle zu Neustadt, ierungs⸗ bezirk Cassel, und der Oberförster Grosch zu Neustadt auf ie Oberförsterstelle zu Reinhausen versetzt worden.
Reinhausen, Provinz Reg
8 Aufforderung.
Alle 1 welche Bücher aus der Bibliothek des Königlichen Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und sehen entliehen haben, werden aufgefordert, dieselben bis
ätestens den 15. März d. J. zurückzuliefern. Die gedachte 8 und das mit ihr verbundene Lesezimmer bleiben von diesem Tage ab bis auf Weiteres geschlossen.
Berlin, den 23. Februar 1880.
Geheimer Regierungs⸗Rath.
Die Nummer 6 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter
Nr. 8689 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Fect c zum Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr vom 1. April 1879/80. Vom 13. Februar 1880; und unter
Nr. 8690 den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Februar 1880, betreffend die Errichtung der neuen Staatseisenbahn⸗Verwal⸗ tungsbehörden.
Berlin, den 27. Februar 1880.
Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt.
1 Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft als Lanbespolizeibehörde hat die Druckschrift: „Herr von Treitschkel der Sozialistentödter und die Endziele des Liberalismus. Eine sozialistische Replik. Leipzig Druck und Verlag der Genossenschaftsbuchdruckerei 1875“ auf Grund von §8. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten. Leipzig, den 24. Februar 1880. Königliche Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.
In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 9 der Zeichenregister⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.
2 8 “ Preußen. Berlin, 27. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute den Polizei⸗Präsi⸗ denten von Madai und nahmen darauf in Gegenwart des
Gouverneurs und des Kommandanten militärische Mel⸗ dungen entgegen. Um 11 ½ Uhr empfingen Se. Majestät
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burg begiebt, und hörten alsdann die Vorträge des Chefs des
Civil⸗Kabinets Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski
2ng. des Ministers des Königlichen Hauses Grafen von einitz.
Gegen 2 Uhr ertheilten Se. Majestät dem Sanitäts⸗Rath Seiche aus Teplitz eine Audienz.
Zu dem gestern Abend zu Ehren Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Nicolaus von Rußland und Sr. Königlichen sohar⸗ des Herzogs von Edinburgh im Kaiserlichen Palais stattgehabten Concert waren die Botschafter und deren Ge⸗ mahlinnen, die Militärbevollmächtigten und ⸗Attachés, sowie “ “ Fürstlichen Personen, die Staats⸗Minister u. A. geladen.
Unter Leitung des Ober⸗Kapellmeisters Taubert nahmen folgende Künstler an dem Concert Theil: Hr. und Fr. Artöôt de Padilla, Frl. Lehmann, Frls. Anna und Bertha Mehlig und die Hrrn. Niemann, Schmidt, Fricke, Ernst.
Nach dem Concert verabschiedeten Sich die Hohen Gäste von Ihren Majestä und der Königlichen Famili
— In der am 26. d. M. unter dem Vorsitz des Staats⸗ Ministers Hofmann abgehaltenen Plenarsitzung des Bundes⸗ raths erhielt der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, in der vom Reichstage beschlossenen Fassung die Zustimmung der Versammlung.
Die Präsidialvorlagen, betreffend: a. die Ausführung der Anleihegesetze; b. den Entwurf einer neuen Fassung des §. 48 und einer Aenderung im §. 50 Nr. 1 Absatz 1 des Betriebsreglements für die Eisen⸗ bahnen Deutschlands; c. den Entwurf eines Regula⸗ tivs für die Privattransitlager von Getreide u. s. w., und von Bestimmungen über die Gewährung einer Zollerleichte⸗ rung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus ausländischem Getreide hergestellt sind; d. den Entwurf einer Anweisung über den zum Zwecke der Einziehung von Gerichts⸗ kosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand; e. den Entwurf eines Gesetzes gegen den Wucher, wurden den zu⸗ ständigen Ausschüssen überwiesen.
Den Anträgen der berichtenden Ausschüsse entsprechend, und mit den von den letzteren vorgeschlagenen Modifikationen, gelangten zur Annahme die Gesetzentwürfe, betreffend a. die Anzeige der in Fabriken und ähnlichen Betrieben vorkommen⸗ den Unfälle; b. das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und ähn⸗ liche Schuldverschreibungen; c. das Pfandrecht an Eisenbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben, sowie ferner eine in Folge der neueren Justiz⸗Gesetzgebung erforderlich gewordene anderweite Geschäftsordnung für die Disziplinarbehörden, welche an die Stelle des durch Beschluß des Bundesraths vom 12. Dezember 1873 bestätigten Regulativs für die Geschäfts⸗ ordnung bei den Disziplinarbehörden treten soll.
Den Schluß bildete die Ernennung von Kommissarien c Vertretung von Vorlagen im Reichstag und die geschäft⸗ iche Erledigung von Petitionen.
— Im Anschluß an unsere gestrige Mittheilung in Betreff des Berichtes, welchen Professor Hirsch über die vor⸗ lägeige Pest⸗Epidensie im Gouvernement Astrachan erstattet hat, können, ZBar noch auf die Gründe hin⸗ weisen, welsche die hörden abgehalten haben, jenen Bericht in der vom Verfasser gewählten Form als ein amtliches Aktenstück zu behandeln und zur Ver⸗ öffentlichung zu bringen. Die Gründe haben hauptsächlich darin gelegen, daß der Verfasser über eine befreundete Re⸗ gierung und deren Einrichtungen auch in dem umgearbeiteten Bericht mancherlei Urtheile ausspricht, welche er als Privat⸗ mann und Gelehrter haben und veröffentlichen kann, die aber eine Regierung über die andere in einem amtlichen Dokumen te auszusprechen Anstand nehmen muß.
— In der (9.) Sitzung des Reichstages, welcher der Staats⸗Minister von Kameke, der Staats⸗ sekretüur des Innern, Staats⸗Minister Hofmann, und meßrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kom⸗ missarien desselben beiwohnten, wurden zwei Schreiben der Abgg. Dr. Dreyer und Witte (Schweidnitz), zur Erörterung der Frage wegen Fortdauer ihres Mandats, der Geschäftsordnungskommission überwiesen. Der Präsident theilte mit, daß die Gesetzentwürfe, betreffend das Faustpfandrecht für Pfandbriefe und Schuldver⸗ schreibungen und betreffend das Pfandrecht an Eisen⸗ bahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben eingegangen seien. Darauf gelangte folgende Interpellation der Abgg. von Bernuth und Dr. Dreyer zur Verlesung: arf der Reichstag jedenfalls in der jetzigen Session der Vor⸗ legung des lange verheißenen Gesetzentwurfs, betreffend die Rege⸗ lung der Ansprüche der Hinterbliebenen der Reichsbeamten, ent⸗ gegensehen?
Der Unter⸗Staatssekretär Scholz erklärte sich zur sofortigen Beantwortung der Interpellation bereit, worauf der Abg. von Bernuth dieselbe mit dem Hinweis motivirte, daß diese dringende Angelegenheit nothwendig ihre schließliche Erledigung finden müsse. Der Unter⸗Staatssekretär Scholz erklärte, die Reichsregierung habe diesen Gegenstand bisher unausgesetzt und eifrig erwogen, derselbe biete aber große Schwierigkeiten. Gegen den vor⸗ jährigen Entwurf seien die gewichtigsten Einwände von allen Ressorts erhoben, und in Füg⸗ desen ein anderer Entwurf ausgearbeitet worden, der sich der Zustimmung aller Ressort⸗ chefs erfreue. In recht kurzer Zeit, hoffentlich noch in dieser Session werde es möglich sein, die Vorlage im Hause einzu⸗ bringen. Damit war dieser Gegenstand erledigt.
Darauf erklärte sich der Staats⸗Minister Hofmann zur sofortigen Beantwortung folgender Interpellation des Abg. Stumm bereit:
Beabsichtigt die Reichsregierung, dem Reichstage in dieser oder der nächsten Session einen auf die Begründung von Alter⸗ versorgungs⸗ und Invalidenkassen für Fabrikarbeiter gerichteten Gesetzentwurf vorzulegen?
Der Interpellant führte aus, er selbst habe keinen de⸗ taillirten Antrag über diese Materie eingebracht, um damit nicht Widerspruch im Hause und bei der Regierung hervor⸗ urufen. Seinen Wünschen werde es schon genügen, wenn l die Regierung im Prinzip zur baldigen Vorlage eines solchen Entwurfs bereit erkläre. Der Staats⸗Minister Hofmann erkannte die Berechtigung des in der Interpellation angeregten Gedankens an, betonte aber die große Schwierigkeit der praktischen Ausführung desselben. Die Regierung dürfe in Hinblick darauf nicht unüberlegte Versprechungen machen. Sie habe die “ der Einzelregierungen über diese
den Kaiserlich russischen Militärbevollmächtigten Fürsten von Dolgorucki, welcher sich mit kurzem Urlaub nach St. Peters⸗
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Frage eingefordert. Vor Allem komme es darauf an, Ga⸗ rantien für die dauernde Lebensfähigkeit der Kassen in den
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Normativbestimmungen zu schaffen, bev zum Beitritt zu denselben zwinge. Der Kreis der Fabrikarbeiter sei sehr schwierig abzugrenzen. Schwer sei auch zu bestimmen, welchen Einfluß die Fa⸗ brikationsweise mit ihrem verschiedenen Kraftverbrauch auf daß Maß der Beitragspflicht habe. Die Konstruktion der Kassen⸗ verbände sei ebenfalls eine schwierige Aufgabe. Alle diese Fragen müßten im Gesetz geregelt werden, man dürfe sich nicht auf die statutarische Regelung verlassen. Die Gutachten der 1.— Bundesstaaten ständen noch aus, da die Abgabe derselben die Erhebung weitschichtiger Ermittelungen voraus⸗ setze. Ein Drängen sei nicht gut. In dieser Session werde zwar eine Vorlage an den Bundesrath, nicht aber an den Reichstag gelangen. Welche Stellung der Bundesrath zu dieser Frage annehmen werde, könne er nicht bestimmen.
Auf Antrag des Abg. Frhr. Dr. von Hertling trat das Hn bei Schluß des Blattes in die Besprechung der Inter⸗ pellation.
— Die soeben erschienene, im Reichsamt des Innern herausgegebene „Amtl iche Liste der Schiffe der deut⸗ schen Kriegs⸗ und Handelsmarine mit ihren Un⸗ terscheidungssignalen für 1880“ (Berlin, Druck und Verlag von G. Reimer, 1880, Preis: kart. 1 ℳ) bildet den Anhang zum internationalen Signalbuche, welches unter dem Titel „Signalbuch für die Kauffahrteischiffe aller Nationen“ im Juni 1870 vom Reichskanzler⸗Amt herausgegeben 6
Das Signalbuch gewährt den Schiffen die Möglichkeit, durch Signale sich zu erkennen zu geben und sonstige Mit⸗ theilungen unter einander, sowie mit Signalstationen, auch dann auszutauschen, wenn die signalisirenden Theile verschie⸗ dener Sprachen sich bedienen.
Zu diesem Zwecke enthält das Signalbuch eine große Anzahl sowohl vollständiger Sätze, als auch zur Verbindung mit einander geeigneter Satztheile, einzelner Wörter, Namen, Sylben, Buchstaben und Zahlen, welche durch Gruppen von je 2, 3 oder 4 der 18 Signalbuchstaben DDTII1“ I“ zeichnet sind. Solcher Gruppen, deren jede anders ge⸗
ordnet oder andere Buchstaben enthält, als alle übrigen, giebt
9 299g 45 9 . — 88 es 306 von je 2 Signalbuchstaben (B0, BD, BF, BG u. s.
bis WV), 4896 von je 3 Signalbuchstaben (B00, BCF, B0G, BCH u. s. w. bis WVT) und 73 440 von je 4 Signalbuch⸗ staben (B0DF, BCDG, BCDH, BCDl u. s. w. bis WVTS).
Alle 306 Gruppen von 2 Signalbuchstaben, alle 4896 Gruppen von 3 Signalbuchstaben und von den Gruppen von 4 Signalbuchstaben die ersten 18 960 (B0DF bis GPWV) die⸗ nen zur Bezeichnung der in das Signalbuch aufgenommenen Sätze, Satztheile, Wörter u. s. w.
Von den übrigen Gruppen von 4 Signalbuchstaben sind die 1440 Gruppen von G0B0 bis GWVT zur Bezeichnung der Schiffe der Kriegsmarinen und die letzten 53 040 Gruppen von HBOCD bis WVITS zur Bezeichnung der Schiffe der Handelsmarinen in der Art bestimmt, daß jedem Kriegs⸗ und beziehungsweise Kauffahrteischiffe eines dieser (1440 + 8. 883 s) 54 480 Signale als Unterscheidungssignal zuzu⸗
eilen ist.
Jedem Staate stehen alle Unterscheidungssignale behufs Vertheilung auf die Schiffe seiner Flagge zur freien Verfügung. Schiffe von verschiedenen Flaggen führen daher vielfach dafie Unterscheidungssignal, Schiffe unter derselben Flagge niemals.
Die Vertheilung der Unterscheidungssignale auf die ein⸗ elnen Schiffe wird durch die zuständigen Behörden der ver⸗ sciebenen Staaten bewirkt. Jedem deutschen Kauffahrteischiffe wird gleich bei der Eintragung in das Schiffsregister ein solches Unterscheidungssignal zugetheilt und in seinem Schiffs⸗ certifikate vermerkt. So lange das Schiff unter deutscher Nlagge fährt, behält es dieses Unterscheidungssignal auch beim
echsel seines Heimathshafens oder seiner Registerbehörde unverändert bei.
Die nach der systematischen Reihefolge der Unterschei⸗ dungssignale geordnete Liste ergiebt nun, welche Unterschei⸗ dungssignale den einzelnen Schiffen der deutschen Kriegs⸗ und Handelsmarine beigelegt worden sind.
Für die Schiffe anderer Staaten, welche das Signalbuch ebenfalls angenommen haben, sind ähnliche Listen vorhanden.
Die Art und Weise, wie die Unterscheidungssignale zu signalisiren sind, ergiebt sich aus dem in dem Signalbuche enthaltenen Abschnitte über „Einrichtung und Gebrauch des Signalbuches“. Will ein Schiff sich einem andern Schiffe, einer Signalstation u. s. w. zu erkennen geben, so muß es außer seinem Unterscheidungssignale stets auch seine National⸗ flagge zeigen, da, wie oben erwähnt, Schiffe verschiedener Flaggen vielfach dasselbe Unterscheidungssignal führen.
Ein Schiff, welches das Unterscheidungssignal eines an⸗ deren echiftes wahrnimmt, kann sodann dessen Namen, Heimathshafen, Ladungsfähigkeit und Dampfkraft aus der be⸗ treffenden Liste sofort ersehen. Besitzt es die Liste nicht, so wird es sich Behufs späterer Feststellung oder Weitermeldung di Nationalität und das Unterscheidungssignal zu merken aben.
Alljährlich erscheinen neue Ausgaben der Schiffsliste und im Laufe jedes Jahres drei bis vier Nachträge zu derselben.
— Die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigun von Gegenständen, welche zum öffentlichen Nutzen dienen, ist nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, III. Straf⸗ senats, vom 10. Dezember 1879 als qualifizirte Sachbeschädi⸗ gung aus §. 304 Str. G. B. zu bestrafen, selbst wenn diese Gegenstände nicht zu diesem Dienste (des öffentlichen Nutzens) bestimmt worden und nur thatsächlich dem öffentlichen Nutzen dienen, z. B. Bäume auf Privatgrundstücken, die im Winter bei Schwneeverwehungen Wegezeichen für die Passanten der benachbarten Straße sind. Die Feststellung Seitens des Straf⸗ richters, daß der Thäter sich bewußt war, daß die fraglichen Gegenstände zum 1,Seree; Nutzen dienen, ist nur dann noth⸗ wendig, wenn der Angeklagte dieses Bewußtsein in Ab⸗ rede gestellt hat.
— Das Reichsgericht, III. Strafsenat, hat durch Er⸗ kenntniß vom 10. Dezember 1879 ausgesprochen, daß der That⸗ bestand eines Glücksspiels bereits vorliegt, wenn die Bethei⸗ ligten Einsätze zum Zwecke des Spiels gemacht haben, obschon das eigentliche Spiel noch nicht begonnen hat, und daß der Thatbestand eines einmaligen Glückssriels, zu welchem nach Herrichtung aller Erfordernisse ein Fremder verschleppt worden, zu der Fest⸗ stellung der Gewerbmäßigkeit des Spiels Seitens des Schlep⸗ pers und seiner Genossen genügt, auch wenn keine Mehrheit von Fällen vorliegt, in denen die Spieler das Glücksspiel be⸗ trieben haben.
or man die Arbeiter
— S. M. Kanonenboot „Cyclop“, 4 Geschütze, Kom⸗ mandant Kapt. Lt. von Schuckmann I., hat am 6. Januar c. Nagasaki verlassen und ankerte am 9. desselben Monats in Shanghai.
Sachsen. Dresden, 26. Februar. (Dr. J.) Beide Kammern traten heute zu Sitzungen zusammen. Die Erste Kammer genehmigte in Uebereinstimmung mit der Zweiten Kammer die Kap. 11— 15 des Etats der Ueberschüsse unver⸗ ändert und beschloß sodann, bezüglich des Gesetzentwurfs über die gewerblichen Schulen nur zu §. 1 den Beschlüssen der Zweiten Kammer beizutreten, in allen übrigen Punkten aber bei den früheren Beschlüssen zu beharren.
Die Zweite Kammer genehmigte nach einer längeren Diskussion, in welcher namentlich die Abgg. Matthes und Günther nachzuweisen versuchten, daß die von ihnen früher eäußerten schweren Bedenken gegen die Einkommensteuer sich im vollen Maße erfüllt hätten, Kap. 19 des Etats der Ueber⸗ schüsse, direkte Steuern, nach dem Voranschlage, Kap. 21, Chaussee⸗ und Brückengelder, mit unwesentlichen Aenderungen, dagegen Kap. 20, Zölle und Verbrauchssteuern, mit einem Ab⸗ strich von 1 255 316 ℳ, die bei dem Antheil Sachsens an den Erträgen der Zölle und der Tabaksteuer weniger erwartet werden, als bei Aufstellung des Etats veran⸗ schlagt war. Bei der durch Königliches Dekret gege⸗ benen Mittheilung über die Begebung der durch das Gesetz vom 1. März 1878 geschaffenen 3 proz. Rente und die Verwandlung der 5 proz. Staatsschuld in eine 4prozentige faßte die Kammer Beruhigung. Nachdem die bei den Etats des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz zwischen beiden Kammern entstandenen Differenzen theils durch Beitritt zu den von der Ersten Kammer gefaßten Beschlüssen erledigt, theils aufrecht erhalten worden waren, nahm die Kammer den Gesetzentwurf, betreffend die Erhöhung der in nichtstreitigen Rechtssachen zu erhe⸗ benden Gerichtsgebühren um 25 Proz., mit einer unerheb⸗ lichen Abänderung gegen 2 Stimmen an. Der Antrag des Abg. Walter auf Aufhebung des §. 18 der Justizministerial⸗ Verordnung vom 31. Juli 1879, nach welchem eine gleich⸗ zeitige Zulassung der in Dresden wohnhaften Rechtsanwälte bei dem Landgerichte und dem Ober⸗Landesgerichte nicht statt⸗ finden soll, wurde der Staatsregierung zur Erwägung über⸗ wiesen und zum Schluß die bezüglich des Antrages des Vize⸗ Präsidenten Dr. Pfeiffer auf Erläuterung von §. 3 des Ge⸗ setzes vom 25. Januar 1874 mit der Ersten Kammer be⸗ “ Differenz durch Beitritt zu dem jenseitigen Beschlusse erledigt.
ODesterreich⸗Ungarn. Wien, 26. Februar. (W. T. B.) Nach einer Mittheilung der „Wiener Abendpost“ sind in Folge des in der Nähe von Plewlje kürzlich stattgehabten Zu⸗ sammenstoßes zwischen einer auf einem Uebungsmarsch be⸗ griffenen Compagnie und einer Bande Bewaffneter Streifzüge angeordnet und vorgenommen worden. Hierbei wurden indeß die Banden, deren eine sich einer Hammel⸗ heerde bemächtigt hatte, bereits zerstreut gefunden. Die öffentliche Ordnung ist seitdem nicht wieder gestört worden. Die Kommandirenden der Truppen haben sich mit den tür⸗ kischen Behörden sofort ins Einvernehmen gesetzt.
„— 27. Februar. Der „Presse“ zufolge machten in den beiden letzten Sitzungen der Zollkonferenz insbesondere die feineren Waaren und die Textilbranche Schwierigkeiten.
Großbritannien und Irland. London, 26. Fe⸗ bruar. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses antwortete der Unter⸗ Staatssekretär Bourke auf eine Anfrage Pulestons: von einer Annexion Medinas durch die Republik Liberia sei der Regierung keine Nachricht zugegangen. Der Schatzkanzler Northeote beantragte eine Resolution, betreffend die Abänderung der Geschäftsordnung Behufs Verhinderung der Ob⸗ struktion. Lord Hartington kritisirte den Antrag, unter⸗ stützte denselben aber schließlich mit dem Bemerken, daß seiner Ansicht nach der Antrag schon allzu lange verzögert worden sei. Schließlich wurde die Debatte vertagt. Von der Re⸗ gierung wurde der Vorschlag gemacht, die Debatte heute wieder aufzunehmen.
Das Oberhaus hat die irische Saaten⸗Bill in dritter Lesung angenommen.
Frankreich. Paris, 26. Februar. (W. T. B.) Der Senat setzte heute die Berathung der Interpellation Schölcher, betreffend die Sklaverei am Senegal, auf nächsten Montag fest. Die Wahl eines lebenslänglichen Senators an Stelle Crémieux, wofür dem derzeitigen Gouverneur von Algier, Grévy, die meisten Aussichten zugeschrieben werden, wurde auf den 6. k. M. anberaumt.
Aus Regierungskreisen wird bestätigt, daß der russische Botschafter, Fürst Orloff, gestern die Schriftstücke über⸗ reicht hat, welche die Identität und die Schuld des verhafteten russischen Unterthanen Hartmann darthun, und daß der Just iz⸗Minister vom Kabinet beauftragt worden ist, einen Bericht über die Frage zu erstatten.
— (Cöln. Ztg.) Seit der Wahl John’ Lemoinnes zum Senator zählt der Senat gegenwärtig 291 Mitglieder. Unbe⸗ setzt sind 9 Sitze, von den zwei, in der Seine⸗Inférieure und den Vogesen, vorderhand auch frei bleiben, da die Hälfte der Sitze dieser beiden Departements nicht erledigt ist. Die übrigen sieben Sitze werden binnen 14 Tagen besetzt sein, so daß der Senat dann 298 Mitglieder zählen wird.
Türkei. Konstantinopel, 26. Februar. Dem „Reu⸗ terschen Bureau“ wird von hier über das angebliche Attentat gegen den Sultan gemeldet: Papadopulos ist naturalisirter englischer Unterthan griechischer Abstammung; es wurden 12 Bomben bei ihm vorgefunden. Bei dem im Beisein des Dragomans der englischen Botschaft im Bot⸗ schaftshotel angestellten Verhöre gestand Papadopulos Anfangs, ein Attentat auf den Sultan beabsichtigt zu haben, später zog derselbe dieses Geständniß aber wieder zurück und behauptete, daß die Bomben von seinem Bruder, der ihn der Polizei denunzirte, bei ihm niedergelegt worden seien. Sein Bruder Aristarchi, welcher erst vor Kurzem zum Jslam übertrat, ist ebenfalls verhaftet worden. 1
— 27. Februar. (W. T. B.) Aus dem Paschalik Diarbekir wird gemeldet, daß die Noth im steten Zuneh⸗ men begriffen sei; tausende von Nothleidenden aus der Land⸗ bevölkerung treffen täglich in der Stadt Diarbekir ein, um und Almosen zu erbitten. Zwanzig mit Ge⸗ treide beladene Flösse wurden von den Bauern geplündert.
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Rumänien. Bukarest, 27. Februar. (W. T. B.) Das amtliche Blatt veröffentlicht die von den Kammern votirten Gesetze über die Naturalisirung einer großen An⸗ zahl von Israeliten. Dieselben haben fast sämmtich Dispens von der zehnjährigen Anwesenheit erhalten.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 26. Februar. (W. T. B.) Ein vom 24. datirter, heute veröffentlichter Kaiserlicher Ukas an den dirigirenden Senat besagt: Fest entschlossen, den in der letzten Zeit sich unaufhörlich wieder⸗ holenden Versuchen frevelhafter Uebelthäter, die staatliche und gesellschastliche Ordnung in Rußland zu erschüttern, ein Ziel zu setzen verordnen wir: 1) In St. Petersburg wird eine höchste Exekutivkommission zur Wahrung der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung eingesetzt. 2) Dieselbe wird aus einem Hauptchef und aus den nach dessen Gutdünken zu ernennenden Mitgliedern bestehen. 3) Zum Henpehe der Exekutivkommission wird der zeitweilige General⸗
ouverneur von Charkow, Graf Loris⸗Melikoff, ernannt. 4) Die Ernennung der Mitglieder der Kommission erfolgt durch Kaiserliche Befehle auf die vom Hauptchef gemachten Vor⸗ schläge. Außerdem steht dem Hauptchef das Recht zu, in die Kommission alle Personen zu berufen, deren Anwesenheit er für nützlich erachtet. In dem Ukas wird ferner bestimmt, daß, um allen zur Wahrung der Ordnung dienenden Behörden einen einheitlichen Charakter zu verleihen, dem Hauptchef der Exekutivkommission die Rechte eines obersten Chefs in St. Petersburg und Umgebung, sowie die direkte Verfügung über alle in der Hauptstadt und im St. Petersburger Militär⸗ distrikt vorkommenden politischen Prozesse, ingleichen die näm⸗ liche Verfügung über derartige Prozesse im ganzen Reiche an⸗ heimgestellt werden. Alle örtlichen Behörden, Gouverneure, Ge⸗ neral⸗Gouverneure und Stadthauptleute werden dem Hauptchef der Exekutivkommission unterstellt; alle Ressorts sind verpflichtet, dem Hauptchef volle Mitwirkung zu Außerdem steht dem Hauptchef frei, überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen, welche er für nützlich zur Wahrung der Ordnung im Reiche erachten wird, wobei die von ihm ausgehenden Verfügungen von Allen bedingungslos befolgt werden müssen. Das Amt eines zeitweiligen General⸗Gouverneurs von St. Petersburg u— mit Errichtung der höchsten Exekutivkommission auf⸗ gehoben.
— 27. Februar. (W. T. B.) Der „Regierungs⸗ bote“ veröffentlicht einen Aufruf des Grafen Loris⸗ Melikoff an die Bewohner der Hauptstadt. Unter Hinweis auf die im russischen Volke, sowie in ganz Europa durch die unerhörten frevelhaften Attentate hervorgerufene Entrüstung wird bekannt gegeben, daß die Regierung genöthigt sei, durch⸗ greifendere Maßnahmen zur Unterdrückung des die soziale Ruhe bedrohenden Uebels zu ergreifen. Der Chef der Exekutiv⸗ kommission ist sich der Schwierigkeit der ihm bevorstehenden Thätigkeit wohl bewußt, er will nicht übertriebene Erwar⸗ tungen auf unmittelbaren Erfolg erregen, er wird sich aber nicht scheuen mit den strengsten Maßregeln zur Bestrafung der verbrecherischen Thaten vorzugehen, wie er bereit sein wird, die legalen Interessen der Gutgesinnten zu schützen. Er hofft, die Unterstützung aller ehrlichen Menschen bei seinem Vor⸗ gehen zu finden. Die Gesellschaft selbst habe die Regierung bei der Wiederherstellung des regelmäßigen Ganges des Staatslebens zu unterstützen. An die Bewohner der Haupt⸗ stadt wird die dringende Bitte gerichtet, der Zukunft mit Ruhe entgegen zu sehen, ohne sich durch böswillige oder leichtfertige Gerüchte irreleiten zu lassen.
Amerika. Washington, 26. Februar. (W. T. B.) Der Senat hat nach lebhafter Debatte zu Gunsten der Ab⸗ schaffung des Gesetzes votirt, welches den ehemaligen Kon⸗ föderirten den Eintritt in die Unionsarmee untersagt.
New⸗York, 26. Februar. (W. T. B.) Die für die Nationalkonvention in Chicago von Seiten der re⸗ publikanischen Konvention von Vermont gewählten Delegirten haben keine besonderen Anweisungen erhalten; von den Dele⸗ girten der republikanischen Partei zu Indiana haben einige die Anweisung erhalten, für Sherman oder Blaine zu stim⸗ men, während viele andere ohne besondere Instruktionen sind.
Asien. China. Peking, 27. Dezember 1879. Die „Peking Zeitung“ vom gestrigen Tage enthält die Nachricht von dem Tode Shön⸗pao⸗chên's, des General⸗Gou⸗ verneurs der beiden Kiang, in Nanking.
Der Verstorbene hatte noch vor kurzer Zeit wegen zu⸗ nehmender Kränklichkeit um Versetzung in den Ruhestand ge⸗ beten, dies Gesuch war ihm aber abgeschlagen und ihm nur ein zweimonatlicher Urlaub bewilligt worden.
Shen⸗pao⸗chen war ein Mann von bedeutenden Fähig⸗ keiten und großem Einflusse und galt für eine der Haupt⸗ stützen der alt⸗chinesischen reaktionären Partei.
Unter demselben Datum berichtet die „Pekinge Zeitung“, daß der bisherige General⸗Gouverneur der beiden Kuang (Canton), Liu⸗k'un⸗yi, zum General⸗Gouverneur der beiden Kiang und Handels⸗Superintendenten der südlichen Häfen an Stelle des verstorbenen Shen⸗pao⸗chen und der bisherige Gou⸗ verneur von Kuangsi, Chang⸗shu⸗sheng, zum General⸗ Gouverneur der beiden Kuang ernannt worden.
In seiner Eigenschaft als General⸗Gouverneur der beiden Kuang scheint es Liuek'un⸗yi gelungen zu sein, gute Beziehun⸗ gen zu den Fremden aufrecht zu erhalten; auch lassen die von ihm im Jahre 1875 eingereichten Denkschriften ihn als einen Mann erkennen, der sich der Nothwendigkeit, fortzu⸗ schreiten und sich namentlich von manchem Alten loszumachen, vollständig bewußt ist.
Chang⸗shu⸗shéng soll sich bei der Unterdrückung des Auf⸗ standes Li⸗yang⸗tsai's, der kürzlich zum Tode verurtheilt worden ist, sehr ausgezeichnet haben.
Afrika. (Allg. Corr.) Von dem General⸗Konsul für Liberia erhält die „Times“ folgende Mittheilung:
Mit dem am 19. d. in Liverpool angekommenen liberischen Postdampfer ist im General⸗Konsulat von Liberia die offizielle Nach⸗ richt eingegangen, daß von der Republik nach gegenseitiger und fried⸗ licher Uebereinkunft das große und wichtige, an die innere Grenze der Republik stoßende Land, bekannt als das Königreich Medinag, annektirt worden. Medina hat eine Ueberfülle der reichsten afrika⸗ Psgen Produkte. Durch diese neue Erwerbung hat Liberia das Thor zum Innern Centralafritas noch weiter geöffnet. Das Medina⸗ Boporaland mit seiner Bevölkerung von 700 000 Seelen wird, mit Ausnahme der Kaffeeplantagen am Flusse St. Paul, den reichsten und bevölkertsten Theil der Republik bilden. In Folge der großen Nachfrage nach liberischem Kaffeesamen und Pflanzen hat neuerdings die Landwirthschaft in Liberia einen außerordentlichen Aufschwung genommen
1 1“ Statistische Nachrichten.
Nach Mittheilung des statistischen Bureaus der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 15. Febrnar bis inkl. 21. Februar cr. zur Anmeldung ge⸗ kommen: 154 Eheschließungen, 913 Lebendgeborene, 44 Todtgeborene, 539 Sterbefälle.
— Die Statistik der deutschen Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung für das Kalenderjahr 1878 ist jetzt im Druck erschienen. Die in derselben mitgetheilten Zahlen sowie die dadurch erwiesenen Ergebnisse dieser Verwaltung sind zum Theil bereits in Nr. 280 Jahrgang 1879 d. Bl. nach dem Sr. Ma⸗ jestät dem Kaiser erstatteten Berichte veröffentlicht worden, weshalb wir uns in Nachstehendem auf eine Ergänzung der früheren Mit⸗ theilungen beschränken.
Das deutsche Reichs⸗Post⸗ und Telegraphengebiet umfaßt 444 441,76 qkm (ausschließlich 4343,81 qkm Wasserfläche) mit 35 823 465 Einwohnern (1875). Die Gesammtzahl der durch die Post beförderten Sendungen betrug im Jahre 1878 1 224 381 151 (1877 1 156 273 981), der Telegramme 11 682 371 (1877. 11 391 346); der Gesammtwerth der vermittelten Geld⸗ u. s. w. Sendungen 13 672 813 190 ℳ (1877 14 147 281 847 ℳ), das Gesammtgewicht der Päckereien 245 207 440 kg (1877 241 594 100 kg); die Gesammt⸗ einnahmen 126 233 156 ℳ (1877 123 619 573 ℳ), die Gesammt⸗ ausgaben (einschließlich 2 144 789 bezw. 1 488 000 ℳ einmaliger Ausgaben) 114 293 689 ℳ (1877 115 091 332 ℳ), der Ueberschuß 11 939 467 ℳ (1877 8 528 241 ℳ).
„Von den 7068 Postanstalten waren 569 Postämter I., 582 II., 2753 III. Klasse und 2910 Postagenturen; 32 Bahnpostämter, 171 nicht selbständige Postanstalten, 1 Briefsammlung, 8 Hülfspost⸗ anstalten für die Landbriefträger, 39 Um pannorte, 1 Postamt und 2 Agenturen im Auslande. Von den Postanstalten kam 1 5 62,9 qkm (1877 auf 65 qkm) und 5071 Einwohner (1877 au 5240 Einw.).
An Sendungen wurden im Ganzen 1 224 381 151 (1877 1 156 273 981) durch die Post befördert, davon 1 159 966 251 (1 093 277 731) Briefsendungen und 64 414 900 (62 996 250) Päckerei⸗ und Geldsendungen. Von 772 992 940 versendeten eigentlichen Briefen waren 493 726 440 frankirt, 18 244 820 unfrankirt, 108 093 840 Post⸗ karten, 117 301 420 Drucksachen und 9 663 370 Waarenproben; 13 074 960 der Briefe waren eingeschrieben.
Aus dem Auslande wurden 64 680 700 (1877: 61 256 840) Briefe nach dem deutschen Reichspostgebiet befördert, und zwar 64 539 140 (99,782 %) aus Ländern des Weltpostvereins und 141 560 (0,218 %) aus anderen Ländern. Die meisten Briefe (11 548 200 = 17,854 %) sendete Bayern, demnächst Frankreich 9 851 200 (15,23 %) und Oesterreich⸗Ungarn 9 772 300 (15 109 %) Nach dem Auslande wur⸗ den 68 979 500 (1877: 65 618 300) Briefe versendet, und zwar nach Ländern des Weltpostvereins 68 629 240 (99,492 %), nach anderen 350 260 (0,508 %). Auch hier steht Bayern mit 14 679 000 Briefen (21,280 %) obenan, demnächst folgen Oesterreich⸗Ungarn mit 12 356 500 (17,913 %), Württemberg mit 7 761 800 (11,252 %) und Frankreich mit 7 357 900 (10,667 %). Im Durchgangsverkehr kamen 45 194 640 (1877 41 092 610) Briefe durch das deutsche Reichspost⸗ gebiet, davon 10 858 710 (24,027 %) nach Ländern des Weltpostvereins, 44 930 (0,099 %) pach anderen Ländern, 34 291 000 (75,874 %) in geschlossenen Packeten.
An Zeitungen wurden 1 783 417 (1877 1 740 020) durch Ver⸗ mittelung der deutschen Reichspostanstalten bezogen und 330 388 303 (1877 314 557 790) Nummern befördert, an außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen 13 441 062 (1877 11 417 941).
Der Gesammt⸗Päckerei⸗ und Baarsendungsverkehr umfaßte 64 414 900 (1877 62 996 250) Stück, deren Gesammtgewicht 245 207 440 (1877 241 594 100) kg, der Werthbetrag 11 275 334 800 (1877 11 879 828 610) ℳ
Im Päckerei⸗ und Baarsendungsverkehr wurden innerhalb des deutschen Reichspostgebiets 56 612 500 (1877 55 505 500) Stück ver⸗ sendet, im Gewicht von 215 836 600 kg (1877 213 913 600 kg) und im Werthe von 9 716 466 000 ℳ (1877 10 000 488 700 ℳ) Die meisten Packete (54,354 %) wogen 1 — 5 kg. Aus dem Auslande wurden nach dem deutschen Reichspostgebiet 3 412 460 (1877 3 354 430) Packete im Gewichte von 11 981 500 (1877 11 716 090) kg und im Werthe von 777 397 360 (1877 954 048 700) ℳ versendet. Auch hier stehen Bayern (1 258 500 Stück), Württemberg (862 900) und Oesterreich⸗ Ungarn (597 900) obenan. Die Versendung nach dem Auslande um⸗ faßte 4 062 450 (1877 3 800 470) Stück im Gewichte von 15 505 880 (14 123 630) kg und im Werthe von 629 002 500 (1877 755 422 630) ℳ Die drei oben genannten Staaten sind auch hier die meistbetheilig⸗ ten. Im Durchgangsverkehr gingen 327 490 (1877 335 850) Packete und Baarsendungen im Gewichte von 1 883 660 (1877 1 840 780) kg und im Werthe von 152 468 040 (1877 169 868 580) ℳ durch den deutschen Reichspostverkehr.
Die Geldsendungen waren der Zahl nach 56 526 166 (1877 54 064 520), dem Werth nach 13 672 813 190 (1877 14 147 281 847) Mark; darunter 9 987 120 (11 275 334 800 ℳ) Baarsendungen, 36 608 042 (2 033 172 8265 ℳ) Postanweisungen, 3 161 204
306 298 164 ℳ) Postauftragsbriefe und 6 849 800 (58 007 400 ℳ)
ostnachnahmesendungen. 1
Unbestellbar waren nur 235 017 Briefe u. s. w. oder von einer Million 325 (1877 335).
An Postwerthzeichen wurden 740 997 374 Stück (82 357 801,53 ℳ) verkauft, gegen 78 208 669 Stück (78 208 669,92 ℳ) in 1877.
Kunst, Wissenschaft und Literatur. 8
Bonn, 23. Februar. Gestern starb plötzlich am Gehirnschlage der Oberlehrer Dr. Philipp Humpert, der 40 Jahre am hiesigen Gymnasium mit Erfolg wirkte. In den letzten acht Jahren widmete H. seine Mußezeit der heimathlichen Sprache des Sauerlandes. Er war 1814 zu Menden in Westfalen geboren. Seine Arbeiten über die Laut⸗ und Flexionslehre der Sauerländischen Mundart zeugen von seiner wissenschaftlichen Tüchtigkeit. 8
— Die soeben erschienene 5. und 6. Lieferung der „Ergänzung zum Generalstabswerk 1866 und 1870 —71 *, von G. von Glasenapp, Verlag der Militaria (Berlin 1880) hat folgenden In⸗ halt: Freiherr von Canstein, 1864 Commandeur des Preußischen Reserve⸗Corps, 1866 Commandeur der 15. Inf.⸗Div., 1870—71 Ge⸗ neral⸗Gouverneur von Berlin. — von Clausewitz, 1866 Comman⸗ deur der 2. Inf.⸗Div. — von Goeben, 1866 Commandeur der 13. Inf.⸗Div., 1870 — 71 kommandirender General des VIII. Armee⸗ Corps, Ober⸗Befehlshaber der I. Armee. — von Großmann, 1866 Commandeur der 1. Inf.⸗Div. — von Kirchbach, 1866 Commandeur der 10. Inf.⸗Div., 1870 — 71 kommandirender General des V. Armee⸗ Corps. — von Werder, 1866 Commandeur der 3. Jnf.⸗Div., 1870— 71 kommandirender General des XIV. Armee⸗Corps. — — von Weyhern, 1866 Commandeur der 2. Kav.⸗Div. des Kav.⸗Corps der I. Armee, 1870 — 71 Commandeur der 4. Inf.⸗Div. — von Loewen⸗ feld, 1866 Commandeur der 9. Jaf⸗Div., 1870 General⸗Gouver⸗ neur im Bereich des V. und VI. Armee⸗Corps. — Wilhelm, Eraf zu Stolberg⸗Wernigerode, 1866 Commandeur der zur Landesvertheidigung in Oberschlesien aufgestellten Truppen, 1870 — 71 Commandeur der 2. Kav.⸗Div. — von Bentheim, 1866 Commandeur der mobilien 1. Kombin. Landwehr⸗Inf.⸗Div. im Reserve⸗Armee⸗ Corps der Elb⸗Armee, 1870 — 71 Commandeur der 1. Inf.⸗Div. Fügrer des I. Armee⸗Corps. — von Schöler, 1866 Führer der 8. Inf.⸗Div., 1870 — 71 Commandeur der 8. Inf.⸗Div. — von Ro⸗ senberg⸗Grusczynski, 1866 Commandeur der Garde⸗Lanwehr⸗Inf.⸗ Div. im Reserve⸗Armee⸗Corps der Elb⸗Armee, 1870—71 General⸗ Gouverneur von Rheims. — von Flies, 1866 Commandeur der Di vision Flies. — von Alvensleben, 1866 Commandeur der 1. Kav.⸗ Div. des Kav.⸗Corps der 1. Armee. — von Beyer, 1866 Comman⸗ deur der Division von Beyer, 1870 — 71 Commandeur der badischeu Division. — Graf von Bismarck⸗Bohlen, 1870—71 Geuerck⸗Gon⸗ verneur von Elsaß⸗Lothringen. — von Schwarzkoppen, 1870—71 Commandeur der 19. Inf.⸗Div. — Freiherr von Barnikow, 1870—
71 Commandeur der 16. Inf.⸗Div. — von Kamiensky, 1866 Com⸗