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ja — und das habe er schon früher hervorgehoben — eine nothwendige Konsequenz der Lage gegenüber der Sozialisten⸗ frage. Neben der Repression müsse man schaffend auf diesen Gebieten vorgehen, und auch durch solche Institute werde ein erheblicher Schritt in dieser Richtung gethan. Er bemerke aber ausdrücklich, daß er es auch nur als einen Theil der nothwendigen Thätigkeit nach dieser Richtung ansehen könne, die noch auf anderen Gebieten ganz energisch geübt werden müsse. Er erinnere an die Organisation des kleinen Ge⸗ werbes, an die Frage der Gewerbeordnung, des Innungs⸗ wesens; er erinnere an die, wie ihm schiene, außerordentlich nothwendige Reform auch des Freizügigkeitsgesetzes und des ganzen Gebietes des Heimathsrechts. Denn darüber solle man sich doch nicht täuschen, daß man gegenwärtig unter dem Titel der Freizügigkeit für die arbeitende Klasse das Gegentheil von Freiheit geschaffen habe, daß diese Freizügigkeit eine rein theoretische sei, und daß man da einer ganz traurigen Entwicklung entgegengehe, welche die Länder mit einer Masse von Heimathlosen überschütte, daß man dem einzelnen Arbeiter weißmache, derselbe könne arbeiten wo er wolle, während es in Wirklichkeit so sei, daß derselbe überall, wo er Gefahr laufe armenberechtigt zu werden, von der Schwelle gewiesen werde. Daß dieser Gegenstand mit der ganzen Frage der Freizügigkeit, des Heimathsrechts, der Armenverpflichtung in direkter Verbindung stehe, sei gewiß nicht ein Vorwurf gegen solche Institute, wie einer der Vor⸗ redner es ausgesprochen habe. Es liege in der Natur der Sache, denn der Arbeiter, der Aussicht habe, im Alter eine Versorgung zu genießen, werde in einer ganz anderen Weise seine Kinder erziehen, und es würden auch die Eindrücke, unter denen die Jugend aufwachse, andere sein als jetzt. Es werde materiell die Armenverpflegung erleichtert, aber es liege auch ein großer prinzipieller Gedanke darin, daß man faktisch einen großen Theil der Armenlast denen auf die Schultern legen könne, auf denen sie eigentlich liegen sollte, denen näm⸗ lich, die die Arbeitskraft ausnützten. Und das sei der Haupt⸗ gedanke, den seine Partei bei der Reform dieser Armengesetz⸗ gebung verfolgen müsse und der zum Theil auf diesem Ge⸗ biete gelöst werde. Er könne also nur dringend wünschen, daß der Gegenstand nicht von der Tagesordnung schwinde, sondern daß derselbe das Haus mit Erfolg in der nächsten Session beschäftigen möge. 1 Der Abg. Richter (bagen) bemerkte, der stenographische Bericht werde ausweisen, daß eine solche Bemerkung vom Präsidenten an seinen Namen noch nicht geknüpft sei. Aber gleichgültig, er halte sich nach dem von allen Parteien gleich⸗ mäßig geübten Brauch dieses Hauses und aller parlamentari⸗ schen Körperschaften für berechtigt, Zwischenrufe, welche den Redner nicht störten und für den Präsidenten verständlich seien, zu erheben (Abg. Rickert: Sehr richtig!) und werde sich dies Recht so lange nicht beschränken lassen, wie der Präsident nicht eine desfallsige Aenderung der G schäftsordnung herbei⸗ fführt habe. Man sei hier weder in der Schule noch in der Kirche. Der Präsident erklärte, er müsse über den letzten Ausdruck doch sein äußerstes Befremden äußern. Der Vorredner habe suppeditirt, daß er die Herren behandle, als seien sie in der Schule. Das sei ein Ausdruck, den er unter keinen Umständen passiren lassen könne und den er für nicht parlamentarisch er⸗ achte. Was den ersten Punkt der Bemerkung des Abg. Richter betreffe, so beziehe sich das nicht auf die heutige Sitzung allein. Der Abg. Richter wisse aber sehr gut, daß er demselben vor wenigen Sitzungen dieselbe Bitte ausgesprochen habe. Was die Zwi⸗ schenrufe betreffe, so habe er zunächst nichts weiter gethan, als die Bitte ausgesprochen, sie zu unterlassen; das scheine der Abg. Richter überhört zu haben. Derselbe habe auf seine Berechtigung zu denselben hingewiesen; er (Redner) bestreite dieselbe insofern, als er als Präsident in der Lage sein müsse, alles im Hause Gesprochene zu verstehen. Das sei aber nicht
Worten des Redners wieder verschlungen würden. Er er⸗ innere daran, daß daraus außerordentlich unangenehme Vor⸗ fälle entstehen könnten, die er im Interesse der Würde und
Ordnung dieses Hauses in keinem Falle dulden würde. Seiner
Bitte gegenüber, solche Zwischenfälle zu unterlassen, sei der Abg. Nichter wohl nicht berechtigt zu sagen gewesen, er behandle die Herren wie in der Schule, und er bedaure, daß der Abg. Rickert dazu „sehr gut“ gerufen habe.
Der Abg. Rickert bestritt, daß er bei der Bemerkung des Abg. Richter von der „Schule und Kirche“ „sehr gut“ ge⸗ rufen habe; der stenographische Bericht werde dies ausweisen; er habe dies bemerkt bei der Stelle, wo der Abg. Richter ge⸗ sagt habe, die Zwischenrufe wären parlamentarischer Brauch.
Der Präsident glaubte richtig verstanden zu haben, so wie er vorhin angedeutet.
Der Abg. Richter erklärte, zunächst möchte er sich gegen die Mißdeutung verwahren, als wenn die Bemerkung, man sei hier nicht in der Schule oder Kirche, gegen den Präsiden⸗ ten gekehrt wäre; ein solcher Vorwurf wäre ja sehr unpassend gewesen. Er habe mit der Bemerkung nur sagen wollen, daß man in einem Parlament nicht so still und ohne eine Stim⸗ mung zu verrathen, zuzuhören brauche, wie es wohl in der Schule gegenüber dem Lehrer oder in der Kirche gegenüber dem Geistlichen angebracht sei. Nicht also den Präsidenten habe er mit einem Lehrer verglichen, sondern die Redner sich gegenüber. Weiter bedauere er, dem Präsidenten gegenüber die Behauptung auf⸗ recht erhalten zu müssen, daß derselbe hier noch keine Bemer⸗ kung über Zwischenrufe unter Nennung seines Namens ge⸗ macht habe. Auf ein Privatgespräch, das er einmal mit dem Präsidenten über die 11“] und Angemessenheit von Zwischenrufen gehabt habe, werde der Präsident sich doch hier wohl nicht berufen wollen. Wenn der Präsident meine, der⸗ selbe habe ihm gegenüber nur eine Bitte ausgesprochen, so bedeute eine Bitte eines Präsidenten doch mehr als sonst eine Bitte. Er sei auch sonst gewöhnt, jeder Bitte des Präsiden⸗ ten entgegenzukommen, wenn ihm dadurch nicht irgend ein Recht benommen werde. Ueber den Gebrauch eines Rechtes müsse er sich allein vorbehalten, nach der jedesmaligen Stel⸗ lung zur Debatte zu entscheiden. Er glaube, diese Bemerkung machen zu müssen, nicht in seinem eigenen Interesse, sondern im Interesse der Verhandlungen des Hauses. Er wisse, daß es andern Rednern sehr erwünscht sei und könnte in dieser Beziehung Namen nennen, durch Zwischenrufe neue Anregung zu bekommen. Im Uebrigen werde er bemüht sein, künftig seine Zwischenrufe so verständlich zu machen, daß sie auch der Präsident verstehe.
Der Präsident erkannte die Berechtigung der Zwischenrufe insofern an, als sie nicht zu vollständigen Dialogen mit dem Redner ausarteten und die Verhandlungen störten; es müsse dem Präsidenten möglich sein, sie zu verstehen und nöthigen⸗ falls zu zensiren. Er müsse nochmals die Bitte aussprechen, darüber hinausgehende Zwischenrufe zu unterlassen. — Außer⸗ dem konstatirte der Präsident auf Grund des ihm vorgelegten Stenogramms, daß die Bemerkung des Abg. Rickert: „Sehr richtig“ allerdings an der vom Abg. Rickert, nicht an der von ihm, dem Präsidenten, bezeichneten Stelle gefallen sei.
Der Abg. Rickert wandte sich gegen die Ausführungen der Abgg. Stumm, Helldorff⸗Bedra und Dr. von Hertling. Im vorigen Jahre habe der Minister mehr gegen die vom Abg. Stumm befürworteten Zwangs⸗Akterversorgungskassen gesprochen, als für dieselben; heute scheine das Umgekehrte der Fall zu sein. Er würde es bedauern, wenn der Staat sich auf ein so weittragendes und gefährliches Experiment einlassen würde. Es sei nicht möglich, daß die Gesetzgebungs⸗ maschine mit solcher Schnelligkeit in so grundlegenden Fragen arbeite. Die Frage der Einführung von Zwangskassen sei eine sehr schwierige, wenn man diese Kassen auf die Fabrikarbeiter beschränken wolle, müsse man auch die ländlichen Arbeiter mit in Betracht ziehen.
8 “
Der Abg. von Helldorff wolle diese Zwangskassen nur lokal einrichten, wo sie zulässig seien und wo das Bedürfniß danach vorhanden sei. Invalidenkassen auf einem beschränkten lokalen Raum seien aber überhaupt unmöglich. Er und seine Freunde seien nicht gegen Staatszwang im Prinzip, da wo derselbe nothwendig sei, das beweise die allgemeine Wehr⸗ und Schul⸗ pflicht. Der Abg. von Hertling glaube, es handle sich hier um den Schutz eines Rechts der Arbeiter. Aber man wolle ja im Gegentheil dem Arbeiter eine unerschwingliche Last auflegen. Der Abg. von Hertling leite den Staatszwang für Arbeiter⸗Alterversorgungskassen aus der Armenverpflichtung der Kommunen her. Es fehle aber der Nachweis, daß die Arbeiter diesen Armenetat am meisten belasteten. Das Gegentheil sei aber nach statistischen Nachweisen der Fall. In Berlin hätten sich in den Jahren 1875. bis 1879 unter den 3750 der Armenpflege anheimgefallenen Personen nur 1228 Arbeiter aller Kategorien befunden. Eine Zwangspflicht zu Alterversorgungspflicht sei nur möglich, wenn sie allgemein für alle Staatsbürger sei. Diese Frage sei nicht zu lösen auf dem Wege allgemeiner Deduktionen und Wünsche; kein Staat sei bisher an die Lösung herangegangen, nur Napoleon III., der es nur bis zu einer fakultativen Pen⸗ sionskasse wie die Wilhelmsspende gebracht habe. Warte man erst deren Wirkung ab! Die Regierung möge sich ihrer Ver⸗ antwortlichkeit für solche Vorlagen, wie sie der Abg. Stumm vorlege, doch bewußt sein, es fehle auch jede statistische Unterlage dafür. Diese weittragende und außerordentlich schwierige Frage könne nicht in einigen Sessionen erledigt werden, ob⸗ wohl der Abg. Stumm einen bezüglichen Gesetzentwurf in wenigen Tagen zu Wege gebracht habe. Trete man für jetzt auf die von dem Interpellanten schon angedeutete Brücke, die gesetzliche Regelung der Normativbestimmungen für solche Kassen, wie auch er es wünsche. Zum Kassenzwang und den Zwangskassen auf diesem Gebiete könne er sich nach den bisherigen Erfahrungen nicht verstehen. Eminente Sach⸗ verständige gäben selber zu, daß die Knappschaftskassen hier⸗ für kein geeignetes Modell seien. Der Abg. Stumm habe auf die Versammlungen Tausender von Arbeitern, die sich für seine Vorlage ausgesprochen hätten, hingewiesen. Er könnte leicht ebenso zahlreich besuchte Arbeiterversammlungen gegen Zwangskassen zusammenbringen, ja zahlreiche Petitionen aus Bochum und Dortmund sprächen sich gegen dieselben aus, ebenso die 22 000 Gewerkvereinler mit ihren Invalidenkassen, die ja den vom Abg. von Helgoef so gewünschten korporativen Verband besäßen. Man sollte vor diesen Invalidenkassen mehr Respekt haben! Ihm seien diese Tausende Freiwilliger lieber als Hunderttausende ““ Hineingebrachter. Staatszwang und korporativer Verband schlössen sich gegenseitig aus. Die Arbeiter derselben Industriezweige seien in ver⸗ schiedenen Gegenden völlig verschieden gituictk. Der Wochen⸗ lohn variire zwischen 3 und 20 ℳ pro Woche. Man könne den solchen verschiedenen Lohn verdienenden Arbeitern doch in den großen Kassenverbänden nicht eine gleiche Bei⸗ tragspflicht auflegen. Das Reich könne hier nicht mit seiner Garantie eintreten, da sich ja selbst gegen das Godeffroy’sche Projekt die deutschen Finanz⸗Minister erklärt hätten. Mit solchen Projekten erschüttere man die Grundlagen einer soliden Finanzpolitik und lade den starken Schultern des Staates eine Last auf, unter der derselbe in Stunden der Gefahr zusam⸗ menbrechen könne. Auf das Gebiet der Zwangskassen könne er nicht mitgehen.
Der Abg. Melbeck ersuchte die Regierung, ihre diesbezüg⸗ lichen Erwägungen auch auf die Altersversorgung der vielen industriellen Hausarbeiter auszudehnen, die derselben sehr be⸗ dürftig seien.
Nach dem Schluß der Diskussion folgte eine Reihe persön⸗ licher Bemerkungen der Abgg. Stumm, von Helldorff⸗Bedra und Vahlteich, womit dieser Gegenstand erledigt war.
88 G vertagte sich das Haus um 4 ¼ Uhr auf Montag v.
— Ser 111““
möglich, wenn derartige Zwischenrufe vorkämen, die von den
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition den Beutschen Rrichs⸗Anzeigers und Königlich Areußischen Htaats⸗Anzeigerg:
1 Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 382. 1— 2.
1. Steckbriefe und Untersuchungz-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
4. Verloosung, Amortisatich, Zinszahlung u. g. w. von öffentlichen Papieren.
8 “ 9 — 2 2 saf erate für den Dentschen Reichs⸗ u. Könisk. Deffentlicher Anzeiger. “ nehmen ant die Aunoncen⸗Expeditionen des
5. Indusztrielle Etablissements, Fabriken
und Grosabardel.
9. Famillien-Nachrichten.
6. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpacktungen, Submiczionen ete. 7. Lüterarische Anzeigen. V 8. Tneater-Anzeigen. In der Börsen-
beilage. R 8
„Invalldendauk“, Rudolf Mosse, Haafenstein
& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Bürztner & Winter, sowie alle übrigen gröheren Annoncen⸗Bureaus.
15184
Lachtebäuser Weg sub Nr. 19 b
15133]
nmg
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Urtheil.
Nr. 4109. Wird zu Recht erkannt:
Die Landwehrmänner 1e“ Karl Wagner von Unterharmersbach, Heinrich Hoffmann von Siegelsbach, Baptist Zimmermann von Zell a./H.,
der Reservist Adam König von Altenheim
werden wegen unerlaubter Auswanderung in eine Geldstrafe von je
— fünfzig Mark — sowie in die Kosten des Strafverfahrens verfällt.
So geschehen 1 Offenburg, den 18. Februar 1880. — 8 Gr. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber: Beller.
„Streckbriefs⸗Erledigung. Der hinter dem Kaufmann Eduard John Michaelis wegen Voll⸗ streckung einer dreiwöchigen Gefängnißstrafe unterm 29. Januar 1873 erlassene Steckbrief wird hier⸗ durch zurückgenommen. Berlin, den 18. Februar 1880. Die Staatsanwaltschaft beim Köͤniglichen Landgericht I.
[5265] 116“] Königlich Württemb. Staatsanwaltschaft Hall. Zlurücknahme des Vorführungsbefehls gegen den vormaligen Postboten Dietrich von Gschwend d. d. 20. d. M., nachdem derselbe sich entleibt hat. 111“ Den 26. Februar 1880. 8 Staatsanwalt Schäfer.
Steckbriefs⸗ und Strafvollstreckungs⸗Erledi⸗ gungen. Die gegen den Arbeiter Heinrich Boier aus
Walle bei 21. Januar bezw.
Bremen unterm
116“
8. Februar d. J. erlassenen Bekanntmachungen sind durch Ergreifung des ꝛc. Boier erledigt. Halberstadt, den 25. Februar 1880. Der Erste Staats⸗Anwalt.
SEubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
519 ¹ TIM; 18196] Oeffentliche Zustellung.
Der Karl Kaiser und dessen Ehefrau zu Wies⸗ baden, vertreten durch Rechtsanwalt Scholz zu Wiesbaden, klagt gegen die Wittwe des Julius Carstanjen wegen Anerkennung von Eigenthum und Freigabe von Mobilien aus Kauf vom 11. Ja⸗ nuar 1879 mit dem Antrage auf Verurtheilung der Beklagten, das Eigenthumsrecht der Kläger an den gepfändeten Mobilien anzuerkennen und sie an die⸗ selben frei von jedem Pfandrecht herauszugeben, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Wiesbaden
anf den 22. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 21. Februar 1880.
Baur, Gerichtsschreiber des Koͤniglichen Landgerichts V. c.
Aufgebot b
Auf den Antrag des Neffen und Miterben des am 26. Januar 1837 in Sillehoel in der Ge⸗ meinde Loitkirkebye geborenen Sohnes des verstor⸗ benen Bertel Hohlmann und der Metta, geb. Lo⸗ renzen daselbst, Namens Lorenz Hohlmann, wel⸗ cher höchstwahrscheinlich am 26. Oktober 1877 als Ober⸗Steuermann an Bord des dänischen Bark⸗ schiffes „Catharina“, Kapitän Carl Christian Fischer, auf der Reise von Hakodate nach YPokohama mit diesem Schiffe untergegangen ist, wird der genannte
[5016]
(Lorenz Hohlmann eventuell dessen unbekannte Erben
hierdurch aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Amtsgericht spätestens in dem auf
Freitag, den 18. Juni, Vorm. 10 Uhr,
im Gerichtslokale anstehenden Termine zu melden,
widrigenfalls derselbe für todt erklärt und seine hier
unbekannten Erben von seinem Nachlasse werden
ausgeschlossen, der im Inlande befindliche Nachlaß
aber den hier bekannten Erben wird überwiesen werden.
Apenrade, den 11. Februar 1880.
Königliches Amtsgericht. II. Abtheilung
G. L. Müller.
———
[4982] 1“
Der Anspänner Christian Schinke von Trüben hat das Aufgebot der Schuld⸗ und Pfandverschrei⸗ bung de dato Coswig, den 4./6. November 1846, aus welcher für ihn auf dem Grundstücke des Häuslers Gottfried Müller Bl. 26 des Grundbuchs von Natho 150 Thlr. = 450 ℳ eingetragen stehen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 27. September 1880, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloser⸗ klärung der Urkunde erfolgen wird.
Roßlau, den 16. Februar 1880.
Herzogliches Amtsgericht Thürmer.
[5114] E
Nr. 1239. Franziska Fischer, Dienstmagd in Oppenau, vertreten durch Theresia Fischer, ledig, Landwirthin von Furschenbach, und Marianna Hirt, ledig, Landwirthin von Furschenbach, klagen gegen Lorenz Fischer, Bäcker von Obersasbach, z. Zt. an unbekannten Orten abwesend, aus Darlehen vom Jahre 1878, und zwar Erstere mit dem Antrage
1““ —
auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 85 ℳ 71 ₰ nebst 5 % Zins vom 1. April 1878, Letztere mit dem Antrage auf Verurtheilung des⸗ selben zur Zahlung von 60 ℳ nebst 5 % Zins aus 100 ℳ vom 29. Juli 1878 bis 15. Oktober 1879 und von da an aus 60 ℳ, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vo das Gr. Amtsgericht zu Achern auf Mittwoch, den 31. März 1880, Vormittags 8 ½ Uhr. 8 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Achern, den 18. Februar 1880. Deer Gerichtsschreiber es Fn öu“
88
8 8
er beurlaubte Reservist Stefan Ronecker, Maurer von Oberachern, 26 Jahre alt, zuletzt wohnhaft in Oberachern, dessen Aufenthalt unbekannt ist und welchem zur Last gelegt wird, als Wehrpflichtiger nach Amerika ausgewandert zu sein, ohne von seiner Auswanderung der Militärbehörde Anzeige zu erstatten, 1 Uebertretung gegen §. 360 Zif. 3 R.⸗Str.⸗G.⸗B. wird auf Anordnung des Großh. Amtsgerichts hier⸗ selbst auf 8 Samstag, den 17. April 1880, Vormittags 10 ¼ Uhr,
vor das Gr. Schöffengericht Achern geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 Str.⸗P.⸗O. von dem Königl. Landwehrbezirks⸗Kommando zu Rastatt ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.
Achern, den 23. Februar 1880.
Großh. Bad. Amtsgericht. Der 1e S.
Verkaufs⸗Anzeige und Aufgebot. „Auf desfallsigen Antrag soll das hierselbst am elegene, dem Gast⸗ wirth Diedrich Adolf Heinke gehörige, in der Grund⸗ steuermutterrolle des Gemeindebezirks Stadt Celle sub Art. 934 K.⸗Bl. 33 Parz. Nr. 38 und 39 mit 4 Hekt. 46 Qu.⸗M. aufgeführte Gartenwesen, ge⸗ nannt Thaers Garten, in welchem bislang Wirt schaft betrieben, in dem hierzu auf 1“ Donnerstag, den 8. April d. J., Morgens 10 Uhr, angesetzten Termine im Wege der Zwangsvoll⸗ streckung öffentlich meistbietend verkauft werden. Kaufliebhaber werden dazu hierdurch eingeladen und werden zugleich alle Diejenigen, welche an dem zu verkaufenden Gartenwesen Eigenthums⸗, Näher⸗, Lehn-⸗, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere ding⸗ liche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch laufge⸗ fordert, ihre etwaigen Ansprüche in dem obenge⸗ dachten Termine so gewiß anzumelden, als widrigen⸗ falls sie mit denselben im Verhältniß zum neuen Er⸗ werber werden ausgeschlossen werden. Den bekannten Pfandgläubigern ist dieses statt besonderer Ladung zugefertigt worden. Der demnächstige Ausschlußbescheid soll nur durch Anschlag an hiesiger Gerichtstafel publizirt werden. Celle, den 23. Februar 1880. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. “ Mosengel. “ Beglaubigt: Bossum, A. G. Assistent, als Gerichtsschreiber.
1eree⸗ Verkauf und Aufgebot.
Auf Antrag des Rechtsanwalts Jüdell zu Celle als Konkursverwalter, im Konkurse über das Ver⸗ mögen des Färbers Elster in Steinhorst, sollen die dem Letzteren gehörigen Immobilien, nämlich die Brinksitzerstelle Nr. 26 zu Steinhorst, zu welcher folgende Gebäude und Grundstücke gehören:
1) ein Wohnhaus mit angehängtem Stalle, drei Wohnungen enthaltend, 2) eine Werkstelle, bisher zur Färberei benutzt, mit angehängtem kleinen Stalle, 3) die unter Art. Nr. 19 der Grundsteuer⸗ Mutterrolle des Gemeindebezirks Steinhorst ingetragenen Grundgüter, 6 ha 41 a 43 qm
groß, auf hiesiger Gerichtsstube am Mittwoch, den 28. April 1880, 3 Morgens 10 Uhr, öffentlich verkauft werden. “
Das sämmtliche zur Stelle gehörige Land liegt zusammen, daher beguem zu bewirthschaften; in dem Hause ist bisher Färberei betrieben.
„Die Verkaufsbedingungen sind in hiesiger Ge⸗ richtsschreiberei einzusehen.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche an den Kaufobjekten Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrecht⸗ liche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere ding⸗ liche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche im gedachten Termine unter Andro⸗ hung des Rechtsnachtheils anzumelden, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.
Isenhagen, den 18. Februar 1880. .
Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. Zur Beglaubigung: Graeber, Sekretär, uls Gerichtsschreiber.
Oeffentliche Zustelung.
Der seinem jetzigen Aufenthalte nach unbekannte Maurergeselle Ludwig Boehlke von hier wird in der Prozeßsache des Arbeiters Gottlieb Zillmer hier wider ihn Behufs Ableistung des ihm in dem Urtel des hiesigen Amtsgerichts vom 3. November 1879 auferlegten Eides vor das hiesige Amtsgericht auf
den 24. Mai 1880, Vormittags 12 Uhr, hiermit geladen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dem ꝛc. Boehlke dies bekannt gemacht.
Coerlin a. Pers., 58. 10. Februar 1880.
et, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
1511618 Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Arbeiter Handreka, Lonise, geb. Dobring zu Sandow, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt zu Cottbus, klagt gegen ihren dem Aufenthalte nach unbekannten Ehemann Ar⸗ beiter Christian Handreka, welcher am 31. März 1876 die Klägerin und seinen Wohnort Klein⸗ Gaglow verlassen, nicht wieder zurückgekehrt und eitdem von sich nichts hat hören lassen, mit dem
ntrage, das zwischen ihr und ihrem Ehemanne bestehende Band der Ehe zu trennen und ihren Ehe⸗ mann für den allein schuldigen Theil zu erklären und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtestreits vor die II. Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Cottbus, Zimmer Nr. 17,
auf den 28. Juni 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Cottbus, den 19. Februar 1880.
Bülow, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[5138] Oeffentliche Zustellung.
Der Spediteur Hugo Schobrick zu Cottbus, vertreten durch den Rechtsanwalt Dedolph zu Cott⸗ bus, klagt gegen den dem Aufenthalte nach unbe⸗ kannten Kaufmann Franz Hugo Lienhoff aus Cottbus wegen Aufbewahrungs⸗Transportkosten und Spesen von zusammen 164,95 ℳ und aus einem Wechsel vom 16. Oktober 1879 über 180 ℳ mit dem Antrage auf Zahlung von 344 ℳ 95 ₰ nebst 6 % Verzugszinsen vom Tage der Klagezustellung und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreites vor die II. Civilkammer des Sehörcen Landgerichts zu Cottbus, Zimmer
. auf den 28. Juni 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ee⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.]
8
“
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt 5 b Cottbus, den 19. Februar 1880. 8 Bülow, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
”513871 Oeffentliche Zustellng.
Der Rittergutsbesitzer von Krause zu Poblotz und der Hofbesitzer Carl Drusch daselbst ten durch den Justizrath Bauck hier — klagen
1) den August Drusch,
2) die Wilhelmine Drusch,
3) den Ferdinand Drusch,
4) den Hermann Drusch,
„sämmtlich in Amerika,
wegen Löschung einer Post von 150 ℳ mit dem Antrage auf Verurtheilung der Beklagten unter Zurlastlegung der Kosten, daß sie in die Löschung der auf Poblotz Nr. 5 und Poblotz Nr. 13 resp. Rittergut Poblotz für ihre Mutter, die verehelichte Eigenthümer Michzel Drusch, Dorothea, geb. Drusch, haftenden 50 Thaler gleich 150 ℳ willigen, und laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Lauenburg i. Pomm. auf
den 12. Mai 1880, Vormittags 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Lauenburg i. Pomm., den 20. Februar 1880.
Biarkowsky,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[5115] Heffentliche Zustellung.
Die Johanne Katharine Hermine Mahr, ohne Stand, Ehefrau von Julius Schmidt, Witt⸗ wer der verlebten Anna Jahn, Kürschner und Bandagist zu St. Johann, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Leibl, klagt gegen 1) den genannten Julins Schmidt, Wittwer der verlebten Anna Jahn, Kürschner und Bandagist zu St. Johann, gegen⸗ wärlig im Konkurse erklärt, 2) Dr. Friedrich Brüggemann, Rechtsanwalt zu Saarbrücken, in feiner Eigenschaft als Verwalter der Konkursmasse des ꝛc. Schmidt auf Auflösung der zwischen der Klä⸗ gerin und ihrem besagten Ehemanne bestehenden ge⸗ setzlichen ehelichen Gütergemeinschaft mit dem An⸗ trage: Kgl. Landgericht wolle die zwischen der Klä⸗ gerin und ihrem verklagten Ehemanne bisher be⸗ standene gesetzliche eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklären, deren Theilung für den Fall der Annahme durch die Klägerin in zwei Hälften, zwi⸗ schen dieser und den Verklagten verordnen. Die Parteien zur Arseinandersetzung und Liquidation vor Notar verweisen, diesen, sowie einen Richter⸗ kommissar ernennen und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken auf
den 5. April 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Saarbrücken, den 14. Februar 1880.
. Seckler, “ Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
”8122] HOeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Schuhmacher Auguste Boett⸗ cher, geborene Holz zu Grunau, Kreis Flatow, vertreten durch den Rechtsanwalt Knirim zu Flatow, klagt gegen ihren Ehemann, den Schuhmacher Carl Boettcher zu Grunau wohnhaft gewesen, Aufenthalt unbekannt, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, die Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil und sie für befugt zu erachten, von dem gemeinschaftlichen Vermögen die Häͤlfte als ausschließliches Eigenthum zu beanspruchen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Konitz auf den 10. Mai 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Konitz W./Pr., den 19. Februar 1880.
„Stremlow, 1 Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.
[5134] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Christian Rogge zu Hamburg, Uhlenhorst, schöne Aussicht 8, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Heyden, klagt gegen Hiurich QOnast semnr. aus Preußen, dessen Aufenthalt un⸗ bekannt, wegen ℳ 712,50 Hypothekenzinsen für die dem Kläger in des Beklagten Grundstück in Eilbeck versichert stehenden ℳ 15,000 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten in die Bezahlung von ℳ 712,50 nebst 6 % Zinsen und den Prozeßkosten, und ladet den Beklaaten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die dritte Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg auf den 28. April 1880, Vormittags 9 ⅛ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hamburg, den 25. Februar 1880.
1 A. W. Wegener,
Gerichtsschreiber des Landgerichts zu Hamburg.
Civilkammer. III.
Aufgebot.
Der Kaunfmann Benno Baruch zu Berlin hat das Aufgebot eines von Max Landsberg ausge⸗ stellten, von Louis Sperling angenommenen Wech⸗ sels de dato Stettin, den 20. September 1878, über ℳ 300, zahlbar am 1. Oktober 1879, bean⸗ tragt. Der Juhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
den 6. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Terminszimmer Nr. 10, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ ü die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen
ird.
Stettin, den 20. Dezember 1879.
Königliches Amtsgericht.
11“
[14615]
114621 Aufgebot.
Bei der nothwendigen Subhastation des den Carl und Heinriette, geb. Maselowsky, Rosenbergschen Eheleuten gehörigen Grundstücks Trakseden Nr. 95 ist die in dem Grundbuche desselben Abtheilung III. Nr. 2 für den Böttchergesellen Christoph Rudolph Maselowsky in Memel eingetragene unverzinsliche Lohnforderung von 49 Thlr. = 147 ℳ von Amts⸗ wegen liquidirt, vollständig zur Hebung gelangt und baar hinterlegt.
Mit diesem Liquidat ist die Christoph Rudolph Maselowsky sche Spezialmasse deshalb angelegt, weil sich Niemand zu deren Erhebung gemeldet hat und auch das über die gedachte Post gefertigte Hy⸗ pothekendokument, bestehend aus der Ausfertigung der Schuldurkunde vom 4. März 1864 nebst dem Eintragungsvermerk und dem vollständigen Auszuge aus dem Grundbuche, nicht beigebracht worden ist.
Zum Kurator der Spezialmasse ist der Rechts⸗ anwalt Ostermeyer in Heydekrug bestellt, welcher das Aufgebot derselben beantragt hat.
Demnach werden alle Diejenigen, welche an diese Spezialmasse Ansprüche erheben wollen, hiermit zur Vermeidung ihrer Ausschließung aufgefordert, die⸗ selben spätestens im Aufgebotstermine,
den 2. Juli 1880, Vormittags 12 Uhr, bei dem Königlichen Amtsgericht zu Heydekrug an⸗ zumelden; ebenso wird der Inhaber des gedachten Hypotbekendokuments aufgefordert, dasselbe spätestens in demselben Termine vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Heydekrug, den 2. Dezember 1879. Koönigliches Amtsgericht.
112168] Aufgebot.
Herr Kaufmann Edmund Schlicke in Berlin ““ hat das Aufgebot wegen eines abhanden gekommenen Wechsels, welcher wie folgt lautet: Berlin, den 12. Oktober 1878. Rmk. 100. Am 12. März 1879 zahlen Sie gegen die⸗ sen Prima⸗Wechsel an die Ordre von uns selbst die Summe von Mark Hundert Deutsche Währung den Werth in uns selbst und stelten es auf 28 Rechnung laut Bericht. Herrn Chr. Ziener, Möbelhandlung Gustav Hobräck & Co. in Leipzig. 8 Rückseite: Eine 10 ₰ Wechselstempelmarke. 1 Gustav Hobräck & Co. Für mich an die Ordre des Herrn Edmund Schlicke. Werth erhalten. Berlin, den 18. Oktober 1878. A. Lange.
beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 9. Juni 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 231, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Leipziß, den 18. November 1879. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Steinberger.
1 Aufgehbot.
Die Gemeinde zu Schönau hat das Aufgebot wegen eines von dem vormaligen Vorschußbank⸗ und Sparverein für Siegmar und Umgegend am 16. No⸗ vember 1870 ausgestellten Darlehnsscheines über die Summe von ursprünglich 200 Thaler lautend,
Emil Albin Fiedler in Siegmar das Aufgebot wegen eines ebenfalls von dem vor⸗ maligen Vorschußbank⸗ und Sparverein für Sieg⸗ mar und Umgegend am 16. Februar 1874 uber die Summe von 75 Thalery ausgestellten Darlehns⸗ schein beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf
den 12. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ Febt seine Rechte anzumelden und die Ur⸗
unden vorzulegen, widrigenfalls Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Chemnitz, den 13. Dezember 1879.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung B.
Nohr. Pötzsch.
1211xJ Gütertrennung.
Durch rechtskräftiges Urtheil des Kgl. Land⸗ gerichts zu Bonn vom 24. Dezember 1879 ist die zwischen den Eheleunten Johann Schumacher, Ackerer und Catharina, geb. Pütz, ohne Gewerbe, zu Oberbusch, bestehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt worden.
Bonn, den 25. Februar 1880.
Der Gerichtsschreibe Donner.
[5208]
Oeffentliche Bekanntmachung. Die Maria Margaretha, geborene Oepen, Ehefraun des Müllers Wilhelm Wollersheim, zu Dernau wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Müller, hat gegen ihren genannten Ehemann die Gütertrennungsklage erhoben und ist zur münd⸗ lichen Verhasdlung des Rechtsstreits vor der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz Termin auf den 23. April 1880, Vor⸗ mittags 9 Uhr, anberaumt, welches auf Grund des Artikels 11 des Ausführungsgesetzes zur Deut⸗ schen Civilprozeßordnung bekannt gemacht wird. Coblenz, den 25. Februar 1880.
Stroh, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[2501] Bekanntmachung.
Die verehelichte Bergmann Karoline Scho⸗ ber, geb. Markstein aus Waldenburg, hat gegen ihren Ehemann, den Bergmann Heinrich Scho⸗ ber, zuletzt in Reussendorf wohnhaft, auf Scheidung der Ehe wegen böslicher Verlassung geklagt.
Zur ehanvoreang dieser Klage, sowie Vornahme
n
den 12. Mai 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Landgerichts⸗Rath Theremin am Hefhgeh Landgericht, Terminszimmer Nr. 25 anbe⸗ umt. Wir laden hiermit den seinem Aufenthalte nach unbekannten Verklagten unter der Warnung zu die⸗ sem Termine, daß bei seinem Ausbleiben der that⸗ sächliche Klagevortrag in contumaciam gegen ihn für zugestanden erachtet und demgemäß was Rechtens erkannt werden wird. Schweidnitz, den 8. Januar 1880. Königliches Landgericht, Civilkammer II.
[5136) Bekanutmachung.
Das Kgl. Landgericht München I. hat laut Be⸗ schluß vom Heutigen die Verhandlung über die Klage der Schlossermeistersfrau Karoline Kick hier gegen ihren Ehemann Andreas Kick, früher hier, nun unbetannten Aufenthalts — wegen Ehe⸗ scheidung — bezüglich welcher Klage am 23. De⸗ zember v. J. die öffentliche Zustellung bewilligt worden war, auf Freitag, den 238. April 1880, Vormittags 9 Uhr, vertagt.
„Der Beklagte wird daher aufgefordert, rechtzeitig einen Anwalt aus der Zahl der bei diesseitigem Ge⸗ richte zugelassenen Rechtsanwälte zu bestellen und durch denselben zu erscheinen.
Klägerin verlangt Ausspruch dahin, die bestehende Ehe werde aus Verschulden des Andreas Kick dem Bande nach getrennt und habe Beklagter die Kosten zu tragen.
München, den 20. Februar 1880.
Der Kgl. Obergerichtsschreiber. Rodler.
Bekanntmachung.
Die Rittergutsbesitzerin Caroline Delhaes, ge⸗ borene Delhaes in Friedrichseck, hat als Mit⸗ eigenthümerin, sowie Nießbraucherin und Verwal⸗ terin des Grundstücks Swionvzyn Nr. 9, jetzt Nr. 8, das Aufgebot der auf jenem Grundstücke in Abtheilung III. Nr. 1 für den Wojciech Dembinski aus dem Erbrezesse vom 10. Mai 1850 eingetra⸗ genen, mit 5 % verzinslichen, nach der beigebrachten Bescheinigung bereits getilgten Erbegelderpost zum Betrage von 660 ℳ beantragt.
Die der Person oder dem Aufenthalte nach un⸗ bekannten Berechtigten werden hierdurch gemäß §. 105 der Grundbuch⸗Ordnung vom 5. Mai 1872 aufgefordert, ihre Ansprüche auf die Post spätestens in dem an hiesiger Gerichtsstelle im Terminszimmer Nr. 11, vor dem Herra Amtsrichter Gottschalk
auf den 22. Juni 1880, Mittags 12 Uhr anberaumten Termine bei uns anzumelden.
Die Ausbleibenden haben zu gewärtigen, daß sie mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen und die Post im Grundbuche wird gelöscht werden.
Schrimm, den 11. Februar 1880.
Königliches Amtsgericht zu Schrimm.
188822 Bekanntmachung.
Das Kgl. Landgericht Passau, Civilkammer II., hat in Sachen der Kirchenverwaltung Triftern, als Vertreterin der Gotteshausstiftung daselbst gegen Creszenz Kirschner, Anwesensbesitzerin von Schwai⸗ bach, und deren Ehemann Josef Kirschner, wegen Hypothekforderung, nachdem der Aufenthalt der Creszenz Kirschner unbekannt ist, auf Gesuch der Klagspartei durch Beschluß vom 14. lauf. Mts. die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt.
Seitens der Klagspartei ist der Antrag gestellt, zu erkennen:
1) die Beklagte sei schuldig, die eingeklagte Hypo⸗ thekforderung zu 342 ℳ 85 ₰ sammt vier⸗ prozentigen hieraus ausständigen Vertragszinsen vom 1. April 1877 bis zur Zahlung und ein fünftes Prozent für Verzugszinsen von der Klagezustellung an bis zur Zahlung an die Klagspartei zu berichtigen und sämmtliche zu tragen, beziehungsweise zu ersetzen;
2) die Beklagte sei ferner schuldig, zur Befriedi⸗ anng der sub 1) aufgeführten Forderung der Klagspartei die Zwangsversteigerung des Hypo⸗ thekenobjekts, des Schustergütls in Schwaibach zu 2 Tagwerk, 6 Dezimalen und dessen Früchte zu gestatten.
Zur mündlichen Verhandlung der gestellten Klage ist vom Kgl. Landgerichte Passau, Civilkammer II., Termin auf
Montag, den 7. Juni 1880, Vormittags 9 ½ Uhr, u“
anberaumt, wozu die Beklagte Creszenz Kirschner hiermit vorgeladen wird mit der Aufforderung, zu ihrer Vertretung an diesem Termine einen bei ge⸗ nanntem Gerichte zur anwaltschaftlichen Vertretung zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. .
Passau, den 21. Februar 1880.
Gerichtsschreiberei des Koͤniglichen Landgerichts
Passau.
Der Königliche Ober Gerichtsschreiber: 8 Emmerling.
Bekanntmachung. In der Civil⸗Klagesache der Maria Catharina Schüler, Ehefrau des Müllers Alexander Backes. sie ohne Gewerbe zu Turnemühle, Gemeinde Deudesfeld, Klägerin, gegen ihren vorgenannten Ehemann Alexander Backes, Müller zu Turnemühle, Gemeinde Deudesfeld, Be⸗ klagten, wegen Gütertrennung, hat die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier Termin anberaumt auf den 23. April 1880, Vormittags 9 Uhr, zur Verhandlung über den Antrag der Klägerin dahingehend: Königliches Landgericht wolle die zwischen den Parteien bestehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst und die Parteien in Gütern ge⸗ trennt erklären, eine Liquidation verordnen und die Parteien zu diesem Zwecke vor den König⸗ lichen Notar Lehmann in Trier oder vor einen Richterkommissar verweisen und die Kosten dem Verklagten Backes zur Last legen. Trier, den 24. Februar 1880. 1 Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts. Oppermann.
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