1880 / 66 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

jet die Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung das⸗ 1 eS.n8 wohin die Versendung gerichtet ist, während die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, oder i sie lediglich umgeladen oder umspedirt

rden, außer Betra eiben. 1 1

8 Feeshbe. angedeuteten Veränderungen ist die Vergleichbarkeit der statistischen Nachweise mit den Ergebnissen der Vorjahre nicht unerheb⸗ lich gestört. Nur die Einfuhrmengen lassen in den Hauptsummen eine der⸗ artige Vergleichung noch in sscherer Weise zu, doch auch nur in so weit, als die betreffenden Waarenartikel in der zu vergleichen⸗

reimüthige und freundschaftliche Erklärungen den

G Meister gegenüͤber den Lehrlingen und Gesellen, den Mitmeistern durch die Annahme

und dem Publikum lebendig zu erhalten. 9) Der Innung steht zu: a. die Aufsicht über die Fachschulen; b. die Abnahme von Ge⸗ sellen⸗ und Meisterpe⸗üfungen und Ausstellung der desfallsigen Zeug⸗ nisse; c. die Aufsicht über das Lehrlingswesen, insbesondere die Entscheidung über die Aufhebung oder Dauer des Lehrverhält⸗ nisses oder den Uebergang in ein anderes Gewerbe; d. die Aufsicht über das Gesellenwesen, insbesondere über die von den Gesellen zu führenden Legitimationen; e. die Verwaltung der Kranken⸗, Hülfs⸗,

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, er könne zu seinem Bedauern dem Antrag Beseler nicht zustimmen. Der Reichs⸗ tag habe nicht kraft seiner Souveränetät Gesetze zu machen, sondern wie ein Gericht das bestehende Gesetz ohne Rücksicht auf die Personen zur Anwendung zu bringen. Daß die Justiz⸗ organisation hierzu die Veranlassung gäbe, ändere an dem Sinn des Gesetzes nichts. Die Kommissionsbeschlüsse ent⸗ sprächen dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Nach dem Arti⸗

denken könne er als richtig nicht anerkennen. Der Artikel 2 beabsichtige keineswegs, Versetzungen aus dem Dienst eines Bundesstaates in den Reichsdienst anders 8 behandeln, als Versetzungen des Dienstes desselben Bundesstaates oder des Reichsdienstes. Die Verfassung mache durchaus keinen Unterschied zwischen Reichsbeamten und Nicht⸗Reichsbeamten. Die Verfassung wolle allerdings den Wählern das Recht einer abermaligen Entscheidung in den Fällen geben, in denen die Unabhängigkeit ihrer Vertreter durch eine diesen von der Re⸗

habe durch f re Eindruck des Mißtrauens beseitigt, welches dur 1 imaginärer Gzhißtrn erweckt worden sei. Die Durchführung des Berliner Vertrages gehe langsam aber regelmäßig vor sich. Die Vermittelung Italiens zwischen der Türkei und Montenegro sei durch die Pforte veranlaßt. Die Re⸗ gierung sei entschlossen, Jedem entgegenzutreten, der sie in andere Bahnen drängen wolle. Uebrigens müsse eine Nation

in ausdrückliches Verbot vorliege, das Beerensammeln ge⸗ tantet femn. Wunsche, die Regierung möge in ihren Forsten dem althergebrachten Brauche nicht entgegentreten, werde gewillfahrt werden, insofern dadurch die kulturellen Inter⸗ essen der Forstverwaltung nicht geschädigt würden. Hierauf wurde um 12 ½ Uhr die Sitzung bis 3 Uhr Nachmittags unterbrochen. In der wieder aufgenommenen Sitzung wurden die noch übrigen Artikel des Gesetzes (88. 47 80) ohne Dis⸗

gierung erwiesene Gunst als gefährdet erscheinen könnte. eine Beförderung, die eine eingetreten

aber handele es sich nicht um eitens der Regierung 21 sei, nx.Seeh resp. eine Anstellung, die sei in Folge der Reorganisation der Justiz. Es handele sich also auch nicht um eine Gunst der Regierung oder um eine Gefährdung der Unabhängigkeit der betreffenden Abgeordneten. Dieselben seien freie und unabhängige Männer gewesen und geblieben. Aus allen diesen Gründen könne er seinen schon erwähn⸗ ten Antrag nur auf das Dringendste zur Annahme empfehlen. Dy z Gesagte könnte auch von dem Abg. von Geß u obwvyl er persönlich allerdings der Ueberzeugung sei, daß hier eine Beförderung im Sinne des Gesetzes vorliege; doch würde er „sich einem auf die Fortdauer auch dieses Mandats gerichteten Antrage anschließen. Der Abg. Klotz trat diesen 11“ entgegen. Die Kommission habe den allein berechtigten Standpunkt vertre⸗ ten. Art. 21 der Reichsvperfassung sage ausdrücklich, daß jedes Mitglied des Reichstags Sitz und Stimme im Reichstage ver⸗ liere, sobald es ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bun⸗ desstaate ein besoldetes Staatsamt annehme oder im Reichs⸗ oder Staatsdienste in ein Amt eintrete, mit welchem ein hö⸗ Rang oder ein höheres Gehalt verbunden sei. Bisher ei Ru“ auch stets Annullirung der Mandate der so Beförderten vom Hause ausgesprochen worden. 1 Der Abg. Dr. Beseler empfahl seinen Antrag; auf solche abnormen Verhältnisse, wie sie die neue Justizorganisation mit sich gebracht, könne man den Art. 21 der Reichsverfassung nicht anwenden. Außerdem sei zu bedenken, daß die Aenderung der Stellung im Justizdienste ja nicht im freien Willen des einzelnen Abgeordneten gelegen habe. Man müsse deshalb alle Mandate als fortbestehend anerkennen. Besonders un⸗ billig sei es, die Mandate der Abgg. Thilo und Saro für erloschen zu erklären, das dürfte auch schwerlich den Inten⸗ tionen derer entsprechen, welche den Art. 21 verfaßt und be⸗ schlossen hätten. Die Beförderung der beiden genannten Ab⸗ geordneten sei eine Folge der vom Reichstage gebilligten Justizorganisation gewesen, und es sei unbillig, an gesetzliche Vorgänge die Ungültigkeit des Mandats zu knüpfen. Er bitte darum, seinen Antrag anzunehmen. Der Abg. von Helldorff (Bedra) erklärtte, in den Anträgen

der Kommission ein einheitliches Prinzip zu vermissen. Die neue ustizorganisation habe die Regierungen zur Verleihung der emter, die Abgeordneten zur Annahme der Aemter genöthigt. Ebenso seien die Gehaltserhöhungen kraft des Gesetzes erfolgt. Der Artikel 21 der Verfassung sei mit Rücksicht auf eine solche wangslage nicht gegeben. Nach seiner Meinung seien über⸗ aupt logisch nur zwei Wege möglich. Der eine Weg sei

sondern um

Mandat erlöschen machte. mission angenommen, und deshalb das Mandat derjenigen Ab

erhalten hätten, für nicht erloschen erklärt.

sionsanträge stimmen.

behandelt, sondern als eine Rechtsfrage.

worden.

aufhebe, wenn damit eine Beförderung verbunden sei.

mission vertreten, ebensowenig die Ansicht, daß eine Begünsti⸗ gung darin liege, daß ein Richter nicht in den Ruhestand ver⸗ setzt werde. Nach obigen Grundsätzen seien die Kommissions⸗ anträge gerechtfertigt. achdem hierauf der Antrag des Abg. Dr. Beseler ab⸗ gelehnt war, wurde nach dem Vorschlage der Kommission zu⸗ nächst das Mandat des Abg. Dr. Dreyer (VI. Baden) mit be⸗ trächtlicher Matorität als fortbestehend, mit geringer Mehr⸗ heit die Mandate der Abgg. Dr. Bähr, Dr. von Grävenitz und von Geß für erloschen erklärt. Die Mandate der Abgg. von Reden (Lüneburg), Witte (Schweidnitz) und Werner Cieh⸗ nitz) wurden für fortbestehend und das Mandat des Abg. Thilo für erledigt erklärt; dagegen wurde der Antrag der Kommission, auch das Mandat des Abg. Saro für erledigt zu erklären, mit großer Mehrheit abgelehnt.

Hierauf vertagte sich das Haus um 3 ¼ Uhr.

In der heutigen (21.) Sitzung des Reichstages, welcher der Staats⸗Minister Hofmann und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben bei⸗ wohnten, erklärte das Haus nach dem Antrage der Wahl⸗ fönfungsgega,h die Wahl des Abg. Bode im 1. Braun⸗ chweiger Wahlkreise 58 gültig und trat dann in die Berathung des Antrages der Abgg. von Seydewitz, von Helldorff⸗Bedra,

der, er nehme an, der §. 21 der Verfassung sei un⸗ bedingt anwendbar, und alsdann werde Jeder als seines Mandats verlustig erklärt, der überhaupt in ein Amt einge⸗ treten sei, welches als neues aufzufassen sei und das seien im Grunde alle Richterämter nach der Justizorganisation und da⸗ bei zugleich einen höheren Rang oder ein höheres Amt er⸗ selben habe. Oder man gehe den anderen Weg, man ent⸗ chließe sich zu sagen: die Anwendbarkeit dieses §. 21 sei hier nicht geboten; es sprächen mindestens sehr viele Gründe gegen sie. Er stehe nicht an, diesen letzteren Weg für den richtigen zu halten, weil er sich einsach vergegenwärtige, daß der wirk⸗ liche Grundgedanke der Gesetzesbestimmung in diesem Fall nicht zutreffe. Es handele sich hier nicht um die freie Ent⸗ schließung der Regierung, die einen Beamten befördern wolle, auch nicht um die freie Entschließung eines Abgeordneten, ein ihm gebotenes Amt anzunehmen, sondern es sei eine Zwangs⸗ lage, daß die Regierung sämmtliche Beamte auf andere Plätze hätte stellen müssen, und eine Zwangslage für die ein⸗ zelnen Abgeordneten, die Justizbeamte seien, sich diesen Anordnungen zu fügen. Und da nun eine Unter⸗ scheidung zwischen etwas mehr oder weniger Begünstig⸗ ten zu machen, das führe auf einen Irrpfad, aus dem man überhaupt keinen Ausweg finden könne, ohne nach der einen oder anderen Richtung hin entschieden ungerecht zu werden. Nun werde die Rücksicht auf die Wähler ins Ge⸗ fecht geführt. Er gestehe ganz offen, wenn maniden Fall prak⸗ tisch nehme, müsse man sagen, es handele sich hier um die⸗ jenigen Kategorien von Beamten, denen die höchste Garantie der Selbständigkeit gegeben sei von allen Beamten, die über⸗ haupt existirten. Es handele sich hier um einen Vorgang, von dem man im ganzen Volke gewußt habe, daß derselbe diese Aenderung in den Stellungen aller Justizbeamten hätte bervorbringen müssen. Seines Wissens sei noch nirgends aus der Wählerschaft heraus das Bedürfniß der Mandats⸗ prüfung geltend gemacht worden und an das Haus heran⸗ getreten. Allein die Sitze der betheiligten Herren hier im Hause bewiesen, daß es sich um keinerlei Parteibegünstigung handele, die eine nochmalige Prüfung der Wähler fordere. lich fragen, was sei die größere Rücksicht

e Frage einfach zu entscheiden, zu erledigen

1 ie er es für zulässig und richtig halte, oder die Wähler noch einmal zur Wahl zu zwingen? Sei es Rück⸗ icht auf die Wähler, wenn man aus Konsequenz auf einmal 0 Mandate für erloschen erkläre? Müßte man da nicht ver⸗ angen, daß der Reichstag seine Thätigkeit bis zur Neuwahl instellte? Ein juristischer Zwang, sich auf den strengen Standpunkt des §. 21 zu stellen, liege seines Erachtens nicht vor. Daß die Frage, ob dieser Paragraph an⸗ wendbar sei oder nicht, recht zweifelhaft sei, bestreite Niemand. Das Haus habe von den gewiegtesten Juristen gehört, daß sie darüber in Zweifel seien, und die souveräne Entscheidung stehe nach Art. 27 der Verfassung dem Reichs⸗ tage zu. Es werde Niemand dieser hohen Körperschaft einen Vorwurf machen können, wenn sie sich bei dieser ö nicht von einem Formalismus leiten lasse, sondern leiten lasse von der praktischen Auffassung, von der Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes und von der richtigen Auffassung der Hanzen politischen Lage. In diesem Sinne werde er und önne er dem Antrag Dr. Beseler beistimmen, und er werde bei der enaung im einzelnen Falle für die Gültigkeit aller der Mandate stimmen, bei denen nur eine Versetzung in

ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welche

mäßigen Bedingungen

Ackermann, Graf von Kleist⸗Schmenzin, betr. die weitere Abanb der Gewerbeordnung. Der Antrag autet: Der Reichstag wolle beschließen: den Herrn e zu

I. der §. 32 der Gewerbeordnung dahin abgeändert wird: „Die Erlaubniß zum Bekrieb des Gewerbes als Schauspielunternehmer ist dann zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von That⸗ sachen die Ueberzeugung gewinnt, daß dem Nachsuchenden die zum Betrieb des beabsichtigten Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht abgeht.“

II. Die §§. 34 und 36 der Gewerbeordnung in dem Sinne abgeändert merden, daß „das Gewerbe der Auktionatoren nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche von den ver⸗ fassungsmäßig dazu befugten Staats⸗ und Kommunalbehörden oder Korporationen angestellt, oder von der kompetenten Behörde konzessionirt sind.“

Bei der in Aussicht gestellten Revision des Titels III. der Gewerbeordnung über den Gewerbebetrieb im Umherziehen sind 1) die Fragen über die Wanderlager und die Auktionen von Waaren eines Wanderlagers mit zur Erledigung zu bringen, ins⸗ besondere 2) sind die Waarenauktionen im Umherziehen gänzlich zu verbieten, und 3) ist den Inhabern von Legitimationsscheinen, welche außerhalb ihres Wohnorts und ohne Begründung einer ge⸗ S. Niederlassung Waaren in festen Verkaufsstellen feil⸗ ieten, die Verpflichtung zur Anmeldung dieses Gewerbebetriebes bei der Ortsbehörde aufzuerlegen.

IV. Insoweit die Reichsgesetzgebung die Heranziehung der Wanderlager zu den Gemeindelasten an den Orten, in welchen dieser Gewerbebetrieb ausgeübt wird, unmöglich machen sollte, sind die entsprechenden Abänderungen auf legislatorischem Wege herbei⸗

zuführen.

„V. Der Tit. VI. (§§. 84 104) über die Innungen ist im Sinne weiterer Entwickelung der den Innungen zustehenden ge⸗ werberechtlichen Befugnisse vollständig umzuarbeiten und dabei ins⸗ besondere von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: 1) Die In⸗ nungen sind für bestimmte Bezirke zu bilden und können aus Gruppen verwandter Gewerbe bestehen. 2) Ein Zwang zum Ein⸗ tritt in die Innung findet nicht statt. 3) Vom Eintritt in die „Innung sind diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte be⸗ finden und welche in Folge seehelcher Anordnung in der Ver⸗ fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 4) Die Theilnahme an der Innung kann von statutarisch festzustellenden Voraus⸗ setzungen, insbesondere rücksichtlich der Lehrlings⸗ und Gesellen⸗ verhältnisse, sowie eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht, auch die Ablegung einer Meisterprüfung gefordert werden. 5) Bei Bildung einer neuen Innung bezüglich Umbildung einer bereits bestehenden Innung nach Maßgabe der hier nieder⸗ gelegten Grundsätze mu denjenigen, welche das be⸗ treffende Gewerbe mindestens ein Jahr lang selbständig be⸗ trieben haben, die Mitgliedschaft bei der Innung auch ohne Nach⸗ weis über die Lehrlings⸗ und Gesellenzeit, und ohne Meisterprü⸗ fung auf Verlangen gewährt werden. Gewerbetreibenden, welche aus Bezirken, in denen Innungen nicht bestehen, ihren Wohnsitz in den Bezirk der Innung verlegen, darf der Zu⸗ tritt zu derselben bei Erfüllung der sonstigen statuten⸗ gen nicht versagt werden, wenn sie den Nachweis der Befähigung durch längeren selbständigen Be⸗ trieb des Gewerbes oder Ablegung einer Prüfung geführt haben. 6) Die Innung ist die legitime Vertreterin des betreffen⸗ den Gewerbes. Ihr steht die Wahl für die Schiedsgerichte und etwaige höhere gewerbliche Vertretungskörper zu. Sie ist über die den fraglichen Gewerbszweig betreffenden öffentlichen Einrichtungen gutachtlich zu hören. 7) In den Bezirken, und für diejenigen Gewerbe, für welche Innun en nach Maßgabe dieser Grundsätze gebildet worden sind, tönnen nur Mitglieder der Innung Lehrlinge zur Ausbildung an⸗

kel 21 der Reichsverfassung müßte man eigentlich auch jede Gehalts⸗ erhöhung für einen Grund zum Erlöschen des Mandats ansehen. Das Haus habe aber in früheren Beschlüssen angenommen, daß eine Gehaltserhöhung ohne Aenderung des Amts nicht das Dieses Prinzip habe auch die Kom⸗

geordneten, welche eine, ihrer früheren analoge Stellung Wenn man aber einmal- diesen Standpunkt einnehme, so müsse auch das Mandat des Abg. Saro fortbestehen, da derselbe nur ein seinem früheren gleiches Amt, auf das derselbe kraft Gesetz Anspruch gehabt habe erhalten habe. Er werde also bezüglich dieses Abgeordneten gegen, im Uebrigen für die Kommis⸗

Der Referent Abg. Dr. Wolffson erklärte, die Kommission habe die Frage nicht vom Standpunkt der Souveränetät aus Das sei sie auch, sonst wäre sie der Kommission nicht zur Prüfung überwiesen s seien hier zwei Grundsätze maßgebend gewesen, nämlich daß der Uebertritt aus dem Dienst eines Einzel⸗ staates in den Reichsdienst nach dem unzweifelhaften Wort⸗ laut des Art. 21 der Verfassung das Mandat erlöschen mache, ferner, daß die Erhöhung des Gehalts nur dann das

en Standpunkt der Souveränetät habe Niemand in der Kom⸗

Spar⸗ und Invalidenkassen der Innung; f. die Fürsorge für die invaliden Gesellen, wie für die Wittwen und Waisen der Innungsmitglieder und Gesellen. 10) Die Gesellen der Innung sind berechtigt, in einem durch Statut festzustellenden Umfange, an den Befugnissen der Innungs⸗ verwaltung, speziell bei den Gesellenprüfungen, den an invalide Gesellen, Wittwen und Waisen von Gesellen zu gewährenden Unter⸗ stützungen und bei der Kassenverwaltung Theil zu nehmen. 11) Die exekutivische Beitreibung der Innungsbeiträge und der von den Innungsgenossen wegen Verletzung statutari⸗ scher Vorschriften verwirkten Geldstrafen im Verwaltungs⸗ wege durch die Gemeindebehörden, kann durch die Landesgesetz⸗ gebung festgestellt werden. 12) Den Gemeindebehörden steht das Recht zu, die Innungen zu überwachen, und die Abhülfe etwaiger Mißstände herbeizuführen. Das Statut, sowie Beschlüsse über Abänderung des Statuts und über Bildung oder Auflösung einer Innung bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗ behörde. 13) Die zur Zeit gesetzlich bestehenden Innungen können ihre Statuten nach Maßgabe vorstehender Grundsätze abändern. Der Abg. Ackermann motivirte diesen Antrag mit dem Hinweis darauf, daß in der vorigen Session von fast allen Seiten des Hauses die Berechtigung der fast gleich⸗ lautenden Anträge und die Nothwendigkeit einer unparteiischen kommissarischen Berathung derselben an⸗ erkannt worden sei. Nur die großen Zolldebatten der vorigen Session hätten verhindert, daß der bezügliche Kom⸗ missionsbericht zur Plenarberathung gekommen sei. Dieses Versäumniß müsse jetzt gut gemacht werden. Der Zweck des Antrages sei keineswegs, auf dem Gebiete des gewerblichen Lebens die Omnipotenz des Staates zur Geltung zu bringen; es handele sich nur darum, in denjenigen Fällen, wo das all⸗ gemeine Interesse eine Beschränkung der unbedingten Freiheit dringend fordere, diesem Bedürfniß zu entsprechen. Namentlich mache diese Forderung sich geltend auf dem Gebiete des Theater⸗ wesens, des Auktionsgewerbes, der Wanderlager und Wander⸗ auktionen und namentlich des Innungswesens. Er beantragte die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21. Mitgliedern. Der Abg. Dr. Günther (Nürnberg) hatte beim Schlusse des Blattes das Wort.

Vor Sr. Majestät dem Kaiser und König fand heute Vormittag in Potsdam die Vorstellung der Leib⸗ Compagnie des 1. Garde⸗Regts. z. F. statt; ferner wurden hierselbst die Compagnie⸗Besichtigungen bei den Füsilier⸗ Bataillonen des 2. und 3. Garde⸗Regiments z. F., sowie Kaiser Franz⸗Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 2 in Gegen⸗ wart der resp. Vorgesetzten auf den Kasernenhöfen bezw. in den Exerzierhäusern dieser Regimenter abgehalten.

—Die Zerlegung eines Werkverdingungsvertrags im Interesse der Stempelsteuer nach Arbeit und Ma⸗ terial ist nach einem Erkenntnisse des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 26. Januar 1880 nur dann zulässig, wenn in dem Vertrage das zu verarbeitende Material als solches besonders in den Vordergrund gestellt wird.

In Beziehung auf die in dem deutschen Geri verfassungsgesetz und in der Strafprozeßo

bene Oeffentlichkeit

Reichsgericht, I. Strafsenat, durch Erk. v. 9. Januar 188 den Rechtssatz ausgesprochen, daß das gerichtliche Verfahre ist, wenn das Si . 1 1 giebt, daß jeder einzelne Angeklagte über die Ausschließun ber wie sie sodann beschlossen, gehört wor en ist.

Der Geschäftsherr, welcher Vieh gegen ein be stehendes Einfuhrverbot, durch hierzu von ihm beauftragt Personen über die Grenze transportiren läßt, ist nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 24. Januar 1880, als selbständiger Thäter und nicht blos als Anstifter der That zu verfolgen.

Der Kaiserlich russische Botschafter Herr von Sabu roff ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Die Bundesrathsbevollmächtigten, Großherzoglich säͤch⸗ sischer Wirklicher Geheimer Rath Dr. Stichling und Fürst⸗ lich schwarzburg⸗rudolstädtischer Staats⸗Minister von Ber⸗ trab sind von Berlin abgereist.

Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren Dr. Pietrowicz in Znin, Dr. Bruski in Carthaus, Dr. v. Borzys⸗ kowski und Dr. Balka in Pelzlin, Dr. Ernst Backhaus in Marienwerder und Stabsarzt a. D. Dr. Meynert in Potsdam.

Sachsen. Dresden, 16. März. Das „Dresdner Jour⸗ nal“ meldet: Se. Majestät der König und Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg werden Sich am Sonnabend, den 20. d. Mts., nach Berlin begeben, um Se. Majestät den 8 Deutschen Kaiser, König von Preußen aus Anlaß Allerhöchst⸗ dessen Geburtsfestes persönlich zu beglückwünschen.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 14. März. (Els.⸗Lothr. Ztg.) In der gestrigen (34.) Sitzung des Landes ausschusses wurde das Forststrafgesetz berathen. Die Paragraphen 1—46 wur⸗ den unter Ablehnung einer Reihe von Amendements des Mit⸗ gliedes Nessel nach der Fassung der Kommission angenommen. Art. 46 lautet in der von der Regierung und der Kommis⸗ sion, schließlich auch von der Versammlung angenommenen Fassung: „Mit Geldstrafe bis zu 10 oder mit Haft bis zu 3 Tagen wird bestraft, wer einem ihm bekannt gewordenen Verbote der Forstverwaltung oder des Waldeigenthümers zu⸗ wider Kräuter, Beeren oder Pilze sammelt.“ Dieser Pa⸗ ragraph wurde von den Mitgliedern Winterer und Germain bekämpft, welche geltend machten, daß das Beerensammeln, welches zu gewissen Jahreszeiten in manchen Gegenden den biczigen Verdienst armer Familien bilde, durch Annahme dieser Bestimmungen so zu sagen unmöglich gemacht werde. Nach der Volksanschauung seien diese Erzeugnisse des Waldes gemeinsames Eigenthum. Man müsse sich gerade in diesem Augenblicke hüten, durch Verletzung dieser uralten Anschauung Erbitterung gegen das ganze Gesetz zu erzeugen. Der Unter⸗ Staatssekretär Mayr erwiderte, man könne der Auffassung, als seien irgend welche Waldprodukte Eigenthum von Jeder⸗

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nehmen. 8) Die Innung hat die Aufgabe, durch geeignete Einrichtungen

olge der Justizorganisation das Motiv zum Erlöschen des andats gewesen sei.

den Gemeingeist unter den Meistern zu wahren, und das Bewußt⸗ sein der Standesehre, der Rechte und Pflichten selbständiger

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mann, nicht energisch genug entgegentreten, der Waldbesitzer müsse so gut wie über jedes andere Eigenthum, auch über seinen Forst freie Verfügung haben. Gleichwohl solle, falls

. Der Budgetausschuß hat den Bericht des Generalreferenten

men. kussion q6eMarz. (W. T. B.) Der Landesausschuß hat sich heute nach Annahme des Forststrafgesetzes bis zum 6. April vertagt.

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Hesterreich⸗Ungarn. Wien, 16. März. (W. T. B.)

ski über den Voranschlag für den Staats⸗ ea pro 1880 und über das L etz genehmigt. Nach demselben sind die Staatsausgaben auf 422 860 802 Fl., die Einnahmen auf 398 251 756 Fl. festgesetzt.

Der , ZNeuen fr. Presse“ zufolge ist der österreichisch⸗ serbische Eisenbahnvertrag gestern zu Stande gekom⸗ men. Die Eisenbahn soll von Belgrad über Semlin direkt nach Pest geführt werden. Die Bauzeit ist auf drei Jahre nach Auswechselung der Ratifikationen veranschlagt. Ein be⸗ stimmter Termin für die Ratifikation ist nicht festgestellt. Sämmtliche serbische Bahnen werden gleichzeitig dem inter⸗ nationalen Verkehr übergeben.

Pest, 16. März. m Unterhaus legte der Finanz⸗ Minister heute den Bericht über die Begebung von 15 Millio⸗

nen Goldrente vor. 8

Schweiz. Bern, 15. März. (N. Zürch. Ztg.) Die Re 9 ben die Verschiebung der Revisionsfrage bis nach der Mai⸗Volksabstimmung über die neuen Gesetze zur Hebung der Finanzen beschlossen. Der Große Rath ist zu⸗ sammengetreten.

roßbritannien und Irland. London, 16. März. (W. 2 25 Die amtliche „Gazette“ meldet die Ernennung des Generals Hamley vr. Kommissär für die Feststellung der türkischen Grenze in Asien. 1 g. tgee gens egaa; e erklärte heute der Unterstaatssekretär für Indien, Stanhope, auf eine Anfrage Cartwrights: es sei noch nicht von sämmtlichen Mächten die Zustimmung zur Einsetzung einer internationalen Kommission für die Regelung der griechisch⸗türkischen Grenzfrage eingegangen; die bezüglichen Verhandlungen dauerten noch fort, und es könnten daher keine Details mitgetheilt werden.

ankreich. Paris, 16. März. Das heutige „Journal vffeicse veröffentlicht ein Dekret, durch welches der Senator Hr. Albert Grévy öb zum Civil⸗Generalgouverneur

Algerien ernannt wird.

9(W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirten⸗ kammer theilte der Präsident Gambetta mit, daß eine von den Präsidenten der verschiedenen Gruppen der Linken unterzeichnete Interpellation eingebracht worden sei, dahin gehend, die Re⸗ ierung aufzufordern, zu erklären, welche Maßnahmen sie hin⸗ sichlich der vom Staate nicht autorisirten Kongregationen zu treffen gedenke. Es wurde die sofortige Berathung der Inter⸗ pellation beschlossen. Der Präsident der Linken, Deputirte Devos, begründete die Interpellation mit der Erklärung, die Linke hätte ge⸗ glaubt, dem Gefühle des Landes zu entsprechen, wenn sie die Regie⸗ rung aufforderte, mitzutheilen, welche Beschlüsse sie hinsichtlich der nicht autorisirten Kongregationen zu fassen gedenke. Er er⸗ suche die Regierung ihre gestern im Senat abgegebene Erklä⸗ rung zu wiederholen, und zwar in einer deutlichen und klaren das Land beruhigenden Weise. Der Conseils⸗Präsident de Freyeinet erklärte, wie gestern im Senat, daß die Regierung die bestehenden Gesetze unter ihrer Verantwortlichkeit anwen⸗ den werde, indem sie sich von den vielfachen dabei in Frage kommenden Interessen leiten lassen werde. Die Regierung wolle sich volle Aktionsfreiheit bewahren; sie sei stets bereit, Rechenschaft über ihr Vorgehen abzulegen, bitte aber die Kammer, sie durch den Ausdruck vollkommenen Vertrauens hierin zu unterstützen. Labassetière, von der äußersten Rechten, erklärte, daß er im Namen der Familienväter spreche. Der Redner warf der Regierung vor, sie hätte vor dem Senate Fiasco gemacht und nehme jetzt ihre Zuflucht zur Gewalt. Es würde in Frankreich nur noch Verfolger und Verfolgte geben. (Lärm.) Madier de Montjau (radikal) sprach sich auf das Heftigste gegen die Religionsgesellschaften aus. Jolibois (Bona⸗ partist) brachte sodann eine Tagesordnung ein, dahin lautend: das Kabinet aufzufordern, ein Gesetz über die Freiheit der Assoziationen vorzulegen. Deveès beantragte ordnung, in welcher es heißt: Die Kammer rechnet, im Ver⸗ trauen auf die Regierung, auf deren Festigkeit bei Anwendung der Gesetze über die nicht autorisirten Kongregationen. Ein von der Rechten eingebrachter Antrag auf Uebergang zur einfachen Tagesordnung wurde mit 372 gegen 98 Stimmen abgelehnt und die Tagesordnung Devés mit 338 gegen 147 Stimmen angenommen. Die äußerste Linke enthielt sich der Abstimmung; die Rechte stimmte gegen die Tagesordnung. Hierauf wurde das Gesetz über den höheren Unter⸗ richt mit mehreren vom Senat beschlossenen Modifikationen angenommen.

Spanien. Madrid, 16. März. (W. T. B.) Die Nichtigkeltsbeschwerde in dem Prozeß gegen den Attentäter Otero ist verworfen worden.

Italien. Rom, 16. März. (W. T. B.) In der Seee Sitzung der Deputirtenkammer wies bei Fh es 8 Beraͤthung des Budgets für das Ministerium de Auswärtigen der Ministerpräsident Cairoli darauf hin, daß Italien auf dem Berliner Kongresse die 8 durch den Krieg erschütterten Gletchgemicsts zne⸗ 16 üeh un Balkanhalbinsel begünstigt befinde sich vielmehr einer Macht,

wickelung der Nationalitäten religiösen Freiheit auf der habe. Italien sei nicht isolirt, in den normalen Verhältnissen ce Pett s .“ mittirender ianzen, die 1 ohne daß deshalb sreundschaftliche Dienste und Erleichterungen in besonderen Fragen ausgeschlossen seien. 1 sei gesonnen, Alles fern zu halten, was die guten Beziehungen zu den übrigen Mächten stü Oesterreich werde durch die

die ohnmächtigen

welche habe und welche, statt kompro⸗ Erhaltung des Friedens anstrebe,

Die Regierung

stören könnte; die Freundschaft mit Feriragfcnene 888 aners nc ägungen angerathen. Diese Freundschaft werde ni⸗

89908 3 Deklamationen derjenigen getrübt werden,

ark sein, wenn sie ihre Rechte und ihre Würde wahren wolle, . werde eine Herabminderung der Militär⸗ kosten bekämpfen. In Beantwortung der eingebrachten Inter⸗ pellationen rechtfertigte der Minister⸗Präsident das Verhalten der Regierung in Bezug auf Egppeen, Griechenland, Ru⸗ mänien und Tunis und erklärte, daß die Minister für die von ihnen zugesicherten administrativen und militärischen Re⸗ formen sowie für die Steuerreformen einmüthig eintreten würden. Nach Außen wolle die Regierung die herzliche Freunee schaft mit den Mächten sichern, gleichzeitig aber sich die Freiheit der Aktion erhalten; nach Innen wolle sie eine unparteiische, alle Rechte wahrende, alle Unordnung unterdrückende Politik und weise Maßnahmen in Bezug auf die Finanzen und die nationale Vertheidigung.

Türkei. Philippopel, 8. März. (Pol. Corr.) Seit zwei Tagen treffen beruhigendere Nachrichten von der türkischen Grenze ein. General Strecker hat bei seiner Ankunft in Haskiöi, wie es scheint, die Wa rnehmung gemacht, daß die aufständische Bewegung im Kir schali viel weniger bedeutend sei, als der Departementspräfekt und der zuerst an Ort und Stelle entsendete Generalstabschef Oberst⸗ Lieutenant de Toustain sie dargestellt hatten. Die Reihen der Insurgenten hatten sich seit mehreren Tagen sehr gelichtet, und die stärksten Banden hatten sich bereits auf die andere Seite des Ardaflusses und des Rhodopegebirges Hatssesozen Nach einigen Sicherheitsvorkehrungen setzte der General einen Weg per Bahn nach Adrianopel fort, wo er mehrere Tage verweilen wird, um mit Reouf Pascha die nothwendigen Maß⸗ nahmen zur Verhinderung einer weiteren Offensive der Re⸗ bellen zu vereinbaren.

Numänien. Bukarest, 16. März. (W. T. B.) Der Senat hat den Gesetzentwurf, betreffend die Organisa⸗ tion der Dobrudscha, in der von der Deputirtenkammer beschlossenen Fassung mit 30 gegen 7 Stimmen angenommen.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 16. März. (W. T. 89 In Folge der Behauptung des „Neuen Wiener Tageblatts“, Se. Majestät der Kaiser Alexander sei am Sonntag plötzlich erkrankt, sind mehrfache Anfragen hierher gerichtet worden. Die Meldung jenes Blattes ist eine voll⸗ kommene Erfindung. Der Kaiser befindet sich wohl und hat heute wie gestern verschiedene Personen empfangen.

Die Berufung des Fürsten Orloff von Paris hierher wird nicht als eine definitive Abberufung angesehen, sondern gilt nur als eine zeitweilige.

Amerika. San Francisco, 16. März. (W. T. B.) Der Führer der den Chinesen feindlichen Arbeiterpartei, Kearney, ist wegen drohender, auf eine Störung der öffent⸗ lichen Ruhe abzielender Reden zu sechsmonatlichem Ge⸗ fängniß und 1000 Doll. Geldbuße verurtheilt worden.

r. 11 des „Central⸗Blatts für das Deutsche Reiche. herausgegeben im Reichsamt des Innern, hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verwaltungesachen: Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1880; Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. G und Steuerwesen: Be⸗

ugniß einer Zollstelle. Eisenbahnwesen: Eröffnung von Bahn⸗ Post⸗ und Telegraphenwesen: Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Resyort des Geueral⸗Postmeisters zuge⸗ wiesenen Verwaltungs†0e. Münz⸗ und Bankwesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichsmünzen; Status der e Notenbanken Ende Februar 1880; Statistik der veutschen Bank⸗ noten Ende Februar 1880. Marine und Schiffahrt: Beginn 8 Seesteuermanns⸗ und 8 Ertheilung eines Flag⸗

Konfulatwesen: Ernennung. b 58enr „Marine⸗Verordnungs⸗Blattes hat folgenden Jahalt: Reichspostamt. Schiffsverpflegung. 8 -g zeit auf S. M. Schiffen „Leipzig“, „Freya“ und „Ariadne“. 1 88 fahrzulagen. Dienstzeit auf S. M. Kanonenboot „Komet“ un S. M. Aviso „Pommerania“. Schwimmunterricht. Proviant⸗ magazinverwaltung. Uebungsbericht. Kommandos ꝛc. zur robe⸗ dienstleistung. Leitfaden für die Maschinistenapplikanten. Ersatz⸗ ordnung. Proviantlieferungskontrakte. Personalveränderungen. Benachrichtigungen.

trecken.

Landtags⸗Angelegenheiten. Das . wiederum zwei Mitglieder durch den

verloren. In der Nacht zum 13. März starb zu Münster der Behrheklorter des Herzogthums Westfalen, Joseph Franz von Pletten⸗ berg⸗Lenhausen. Derselbe war auf Präsentation des alten und befestigten Grundbesitzes im Landschaftsbezirk Westfalen durch Aller⸗ höchsten Erlaß vom 15. November 1855 auf Lebenszeit ins Herrenhaus berufen worden. Am 13. März ist das Mitglied des Herrenhauses, Ehrenritter des Johanniter⸗Ordens, Graf Heinrich Christian Friedrich von Brockdorff auf Kletkamp in Holstein gestorben. Derselbe war durch Königlichen Erlaß vom 16. November 1867 aus besonderem Allerhöchsten Vertrauen auf Lebenszeit in das Herrenhaus berufen und am 16. Dezember 1867 in dasselbe eingetreten.

Statistische Nachrichten. im Januarheft der Monatshefte zur

e enthaltene Nachweisung der Ein⸗

Deutschen Reichs gebiet für den

ten monatlichen Handelsausweisen wesentliche Veränderungen und ungen erfahren. 1

.“ Nasfahr. 88 dem freien Verkehr des Zollgebiets, g. auf Grund der gesetzlichen Anmeldepflicht von jetzt ab beinahe ebenso genau und vollständig nachgewiesen werden kann, . Einfuhr in den freien Verkehr, ist der letzteren bei den einzelnen Waarengattungen unmittelbar nebenangestellt. Dabei 8 die Waarengattungen selbst viel aufgeführt als seither. Sämmtliche dem Gewichte

(100 kg) und im Nettogewicht angegeben,

nung ist.

gangs werden die Einfuhren und Ausfuhren von nun an nach

Statistik der

ichtigeren Waarenartikel im deutschen Zoll⸗ fuhk, 2n mich ger⸗ Januar 1880 bhat in Folge der Bestimmun⸗ gen des Gesetzes vom 20. Juli v. J., betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, welche vom 1. Januar an in Kraft getreten sind, den bisher vom Kaiserlichen statistischen Amte veröffent⸗ li

wie die

detaillirter 8 nach engen sind nach metrischen Centnern zu verzeichnenden Waarenmengen s vebekebe Feae i vie Brutto verzollt werden, zur Ermöglichung der Zollberech⸗ 1 Bruttogewicht in Abzug gebrachte Tarasatz bemerkt

Statt, wie seither, nach den Grenzstrecken des Ein⸗ und 882

den Vorperiode zollpflichtig waren. Denn nur bei diesen Tar es seither öaglich, die unmittelbare Durchfuhr durch das Zollgebiet, weil sie unter Zollkontrole stattfand, von der Ein⸗ und Ausfuhr zu trennen; die zollfreien Artikel werden zum weitaus größten Theile sofort beim Uebertritt über die deutsche Zollgrenze in den freien Verkehr gesetzt, und daher kennten in den statistischen Nachweisen auch die unmittelbar durchgeführten Mengen nur als Einfuhr und Ausfuhr im freien Verkehr angeschrieben werden. Vom 1. Januar d. J. an ist auch in dieser Beziehung eine bemerkenswerthe Ver⸗ änderung eingetreten sowohl durch die Bestimmungen über be⸗ Anmeldepflicht, als auch durch den Umstand, daß viele früher zollfreie Artikel nunmehr zollpflichtig geworden sind; beide Umstände gestatten, die Durchfuhr von g Ein⸗ und Ausfuhr weit schärfer, als es either möglich war, zu trennen.

bese, Mst hierauf bei der Vergleichung der im Januar 1880 ein⸗ und ausgeführten Waarenmengen mit den entsprechenden Summen des Vorjahres besonders zu achten, und sind aus den sich ergebenden Differenzen nur mit Vorsicht Schlüsse zu ziehen.

So sind z. B. die Ein⸗ und Ausfuhrmengen von Getreide und Mehl für den Monat Januar 1880 in erheblich geringeren Beträgen verzeichnet, als für denselben Monat des vorhergegangenen Jahres. Nur bei der Gerste zeigt sich insofern eine Ausnahme von dieser Regel, als die A sfuhr ür 1880 höher angegeber ist, als für 1879.

s ist notirt:

. die 6 die im Januar im Januar

1880 1879 1880 1879 m. Ctr. m. Ctr. m. Ctr. Roggen 67 073 488 264 3 6“ 22 997 169 193 43 796 Mehl aus Getreide ꝛc. 6 290 162 568 125 1“ den bezüglichen für das Jahr 1879 verzeichneten Mengen befinden sich nach dem Obigen die durchgeführten Quantitäten, welche für 1880 nicht mehr einbegriffen sind. Nach Abzug derselben bleiben immerhin noch erhebliche Unterschiede zurück, hervorgerufen durch die Ernteresultate und die für die letzte Vergleichungsperiode in Betracht kommende eigenthümliche Konjunktur des Weltgetreidemarkts, aber auch wohl durch den anhaltend starken Winter des gegenwärtigen

ahres. 1 5 1 derselben Weise ist bei Vergleichung der ein⸗ und ausgeführten Mengen an Eisen und Petroleum zu berücksichtigen, daß bei den jüngsten Anschreibungen die Durchfuhr nicht mit einbegriffen ist wie

üher. Angegeben ist: ““ die Einfuhr ddie Ausfuhr

8 Januar 1880

im Januar m. Ctr.

1879 1880 m. Ctr. 150 431

11““ Ctr. m. Ctr. i 7 . 134 713 350 953 bei Roheisen mit 39 931

ei Petrolium mit 271 104 368 914 ver den in den beiden Vergleichsperioden zollpflichtigen Ver⸗ brauchsartikeln ist die Vergleichung nicht in derselben Weise er⸗ schwert, so kann man z. B. mit Recht sagen, daß die Einfuhr⸗ mengen von Tabak und Kaffee erheblich geringer, als im Januar vorigen Jahres waren. 1 bes sind: im Januar 1880 im Januar 1879. Unbearbeitete Tabaksblätter ꝛc. 4 346 m. Ctr. 145780 m. Ctr. Roher Kassfe’. 85 386 123 145 Beider Artikel hatte sich im vorigen Jahre wegen der in Aussicht stehenden Zollerhöhung die Spekulation in erheblichem Maße be⸗ mächtigt. Der so eben erschienene Band XXVI. der statistischen Nachrichten von den preußischen Eisenbahnen, bearbeitet von dem technischen Eisenbahnbureau des Ministeriums der öffent⸗ lichen Arbeiten (Berlin 1879, Ernst und Korn) enthält die Ergeb⸗ nisse des Jahres 1878. Danach betrug die Länge der im eigen⸗ thümlichen Besitz befindlichen Bahnen Ende 1878, und zwar der Staatsbahnen 5344,83 km, der unter Staatsverwaltung stehenden Privat⸗ bahnen 3823,01 km, der von Privatdirektionen verwalteten Privatbahnen 9286,45 km, zusammen 18 454,29 km, 536,14 km mehr als zu Anfang des Jahres. Mit Hinzurechnung der theilweise im Betrier befindlichen Bahnen stellt sich die Gesammtlänge auf 18 672,75 km, 630,66 km mehr als Anfangs des Jahres. Die Betriebslänge nach Abrechnung der verpachteten und Hiszurechnung der gepachteten Strecken be⸗ trug Ende 1878 18 973,51 km. Von den oben erwähnten 18 454,29 km waren doppelgeleisig 6634,47 km (auf den Staatsbahnen 2795,34 km, den unter Staatsverwaltung stehenden Privatbabhnen 988,06 km, den von Privatdirektionen verwalteten Bahnen 2851,07 km). Das vom Staate konzessionirte Anlagekapital betrug für die im Betrieb befindlichem Bahnen 3 872 150 100 (1,364 768 808 Stammaktien, 322 004 550 Prioritäts⸗Stammaktien und 2 185 376 742 Priorttäts ⸗Obligationen), für alle Bahnen 3 882 583 650 (1 370 031 258 Stammaktien, 327 175 650 Stammprioritätsaktien und 2 185 376 742 Prioritätsobligationen). Verwendet waren im Ganzen 4 888 817 066 oder 262 470 pro Kilometer. An Transportmitteln waren Ende des Jahrs vor⸗ handen 6991 Lokomotiven (3,7 auf je 10 km Bahn), und zwar auf den Staatsbahnen 2314 (4,2 pro 10 km), auf den unter Staats⸗ verwaltung stehenden Privatbahnen 1576 (4,1), auf den anderen Privatbahnen 3101 (3,3); 10 500 Personenwagen (5,7), und zwar bezw. 3816 (7,1), 1687 (4,6), 4997 (5,4); 145 498 Laft⸗ wagen, und zwar bezw. 41 998 (77,0), 35 240 (92,2), 68 260 (72,2). Die im Betrieb befindlichen Lokomotiven durchliefen 120 500 941 Nutzkilometer oder durchschnittlich eine jede 17 964 (auf den Staatsbahnen 16 644, auf den unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen 17 048, auf den übrigen Privatbahnen 19 420); die Personenwagen durchliefen 810 461 263 Achskilometer, ein jeder durchschnittlich 32 594 Achskilometer (bezw. 30 496, 36 371, 32 811), die Lastwagen 4 324 768 704 Achskilometer, im Durchschnitt ein jeder 14 570 (bezw. 14 144, 16 002 und 14084). Auf den Bahnen wurden durch eigene und fremde Lastwagen 8315 389 238 Tonnenkilometer Nettolast gefördert, davon kamen auf lede im Dienf ewesene Achse 28 014 Tonnenkilometer und auf jedes Achskilometer 197 t (bei den Staatsbahnen 1,88, den unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen 2,09, den anderen Privatbahnen 1,96 t). Die Ladungsfähigkeit betrug durchschnitttich 4712 kg pro Achse (bezw. 4744, 4645, 4727).. Im Ganzen wurden transportirt 113 792 434 Personen (excl. auf ⸗Abonnementsbillets) und 96 840 797 t Gut (92 841 646 t Eil⸗ und gewöhnliches Frachtgut und 3 999 151 t Post⸗, Militär⸗, Bahngut, Vieh und Fahrzengc. Jede Person durchfuhr durchschnittlich 32,9 km (auf den Staatsbahnen 37,2, auf den unter Staatsverwaltung stehenden Bahnen 28,2, auf den übrigen rivatbahnen 32,6 km), jede Tonne Gut 82,9 nm (89,1 bezw. 8,5 und 82,2 km). Es sind dabei eingekommen 3,59 pro Person und Kilometer (3,42 bezw. 3,30, und 3,82) und für jede Tonne Gut 4,50 (4.53 bezw. 4,17 und 4,68 ₰), und zwar für Eil⸗ und Frachtgut 4,37, für Post⸗ u. s. w. Gut 7,60 ₰. Im Ganzen wurden 3 742 844 695 Personenkilometer und 8 032 756 014 Tonnenkilometer Gut befördert, durchschnittlich pro Kilometer Bahn 206 164 Personen⸗ kilometer und 434 332 Tonnenkilometer Gut. Die Einnahmen be⸗ trugen 550 417 813 (pro Kilometer 29 663 ℳ), 139 564 510 aus der Personenbeförderung (7687 pro Kilometer;

bei Weizen mit

Herkunfts⸗ beziehungsweise

äume von thörichten Unternehmungen die welche durch Träu hörich wehmungen, dft

rüchte hundertjähriger Opfer gefährdeten.

8

Bestimmungsländern nachgewiesen. Als Landzder Herkunft der Waare wird dasjenige Land, aus dessen Ge⸗

bei den Staatsbahnen 8111 ℳ, den unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen 6629 ℳ, den anderen Privatbahnen 7872 ℳ),

1“

und zwar