1880 / 76 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutsches Neich. Bekanntmachung, 8

betreffend die Besreuerung des Tabaks. Vom 25. März 1880.

Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, be⸗ treffkend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 16ö“ Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:

TS Die in den §§. 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind nach Anleitung des Musters a. auszufertigen und innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben (§. 26).

Der Zeitpunkt der im §. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Angaben in den Anmeldungen wird durch den mit derselben beauftragten Beamten bestimmt und der Ge⸗

meindebehörde mitgetheilt. Letztere hat den Tabakpflanzer zu der Prüfung 1.“ Leistet ein Tabakpflanzer dieser Ein⸗ ladung keine Folge, so braucht deshalb die Prüfung der von ihm übergebenen Anmeldung nicht aufgeschoben zu werden. Ergiebt die Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige An⸗ gaben enthält oder daß ein mit Tabak bepflanztes Grundstück überhaupt nicht angemeldet worden ist (§. 34 des Gesetzes), o wird über den Sachverhalt von dem mit der Prüfung auftragten Beamten eine Verhandlung aufgenommen. Falls nicht der Befund von dem Pflanzer sofor als richtig aner⸗ kannt wird, ist der Gemeindevorsteher oder ein Stellvertreter desselben zuzuziehen.

§. 3.

Die Entscheidung darüber, ob die nach §. 6 des Gesetzes erforderliche Feststellung der Menge des mindestens zur Ver⸗ wiegung zu stellenden Tabaks nach der Blätterzahl oder nach dem Gewicht zu erfolgen hat h der Steuerbehörde zu.

Die Ausstellung der nach §. 8 des Gesetzes auf Erfor⸗ dern der Steuerbehörde von dem Tabakpflanzer über die Menge des zur Verwiegung zu stellenden Tabaks einzu⸗ e Deklaration hat nach Anleitung des Musters b. zu erfolgen.

In derselben ist nach der Bestimmung der Steuerbehörde für die einzelnen mit Tabak bepflanzten Grundstücke entweder

a. die Anzahl der darauf befindlichen Tabakpflanzen und

die durchschnittliche Blätterzahl derselben, oder

Hdie mindestens zur Verwiegung stellende Gewichts⸗

menge

anzugeben. 8

Zu a. In Spalte 5 der Deklaration ist die Zahl der Blätter anzugeben, welche durchschnittlich auf je 100 Tabakpflanzen kommt. Behufs Ermittelung dieser Zahl sind an einer entsprechend großen, nach der Aus⸗ dehnung und Beschaffenheit der Pflanzung an ver⸗ schiedenen Stellen des Grundstücks auszuwählenden Anzahl von Tabakpflanzen die Blätter zu zählen. Die zu deklarirende durchschnittliche Blätterzahl ergiebt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der ge⸗ zählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen getheilt wird.

Zu b. Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der Deklaration das Gewicht des voraussichtlichen gesammten Erntegewinns in dachreifem trockenem Zustande anzugeben.

Die schriftliche Aufforderung der Steuerbehörde (Muster b) enthält das zur Abgabe der Deklaration erforderliche Formular und ist nach Ausfüllung des letzteren innerhalb acht Tagen der Steuerhebestelle zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige Uebergabe der Deklaration oder giebt die Prüfung derselben u Erinnerungen Anlaß, welche sich nicht sofort erledigen assen, so erfolgt die amtliche Feststellung der Blätterzahl oder

) Maßgabe der Vorschriften im §. 7 des

§. 5. 88 8 Die esetzes unter Ziffer 1 vorgeschriebene schriftliche Anzeige über etwaige vor der amtlichen Verwiegung des Tabaks eingetretene Unglücksfälle, durch welche der Ernte⸗ gewinn eine Verminderung erfahren hat, ist innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks n nbergeben. Die Anzeige muß die Bezeichnung und den lächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung, sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl oder Gewichtsmenge enthalten.

§. 6.

Für den nach §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes unter gewöhn⸗ lichen Verhältnissen bis zur Verwiegung des Tabaks hn. stehenden Abgang an Bruch und Abfall wird bis auf Weiteres, falls die Festsetzung der zur Verwiegung zu stellenden Tabak⸗ menge auf die Blätterzahl gerichtet war, ein Abzug von zwei Prozent, falls die Festsetzung auf die Gewichtsmenge gerichtet war, ein solcher von einem Prozent gewährt.

Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere Abzüge dann zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die An⸗ nahme entsprechender größerer Abgänge begründen.

7

Die nach §. 10 des Gesetzes entnommenen Proben sind von Seiten der Steuerbeamten in Gegenwart des Tabak⸗ pflanzers oder eines Vertreters desselben durch Anlegung eines Siegels zu identifiziren. 8

b §. 8.

Die nach §. 11 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Ge⸗ nehmigung der Steuerbehörde zur Veräußerung des Tabaks vor der Gestellung desselben zur amtlichen Verwiegung ist unter Bezeichnung der Grundstücke, auf welchen der Tabak 2 ist, schriftlich bei der Steuerhebestelle des Bezirks zu

ntragen.

Die Genehmigung wird nur dann ertheilt, wenn der Er⸗ werber des Tabaks die Verpflichtung übernimmt, denselben nach bewirkter Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen (§§. 12 bis 15 des Gesetzes) und auf Erfordern für den auf dem Tabak haftenden Steuer⸗ anspruch Sicherheit leistet.

Der Erwerber hat der Steuerhebestelle anzuzeigen, wo der Tabak bis zur Gestellung zur Verwiegung au bewahrt werden soll.

Bei der Entäußerung eines Theils des Erntegewinns ist anzugeben, welcher Theil der nach §. 6 des Gesetzes festge⸗

8 8

die Festsetzung auf die zu vertretende Blätterzahl gerichtet,

und sollen die geernteten Grumpen ganz oder theilweise ver⸗

äußert werden, so ist die zu veräußernde Menge der Grumpen

zur Verwiegung vorzuführen und die Steuer davon, falls

nicht Kreditirung eintritt, sofort zu entrichten. 9

Derjenige Tabak, welcher vor dem nach §. 14 des Gesetzes für die Verwiegung festgesetzten Zeitpunkt über die Zollgrenze ausgeführt werden soll (§. 11 Absatz 2 des Gesetzes), ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88§. 13 und 15 bis 17 nicse⸗ Bekanntmachung der Ausgangsabfertigung zu unter⸗

ellen.

Wenn nur ein Theil des geernteten Tabaks ausgeführt werden soll, so ist in der betreffenden Ausfuhranmeldung an⸗ zugeben, wie die nach §. 6 des Gesetzes festgesetzte Tabakmenge sich auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Erntegewinn vertheilt.

War die mindestens zur Verwiegung zu stellende Ge⸗ wichtsmenge festgestellt, so können zum Zweck der Feststellung, ob der gesammte Ernteertrag oder eine Menge, welche dem angemeldeten Theile des festgestellten Sollbetrags entspricht, vorgeführt worden ist, auf Kosten des Tabakpflanzers Sach⸗ verständige zugezogen werden.

§. 10. 3

„Die Amtsstellen, welchen der geerntete Tabak zur Ver⸗ wiegung vorzuführen ist (§. 12 des Gesetzes), werden ört⸗ lich bekannt gemacht.

§. 11.

Insoweit nicht von der Direktivbehörde anderweite Be⸗ stimmung getroffen wird, sind die zur Verwiegung zu stellen⸗ den Tabakblätter einschließlich der Sandblätter in Büschel von je 25 Blättern und in Bündel von je 200 Büscheln zu ver⸗ packen (§. 13 Absatz 1 des Gesetzes).

Vpon den kein ganzes Bündel bildenden Tabakblättern ist ein Restbündel herzustellen. An demselben ist eine die An⸗ zahl der darin befindlichen vollen Büschel und ungebüschelten Blätter bezeichnende Aufschrift anzubringen.

Ein jeder Büschel ist entweder mit einem Tabakblatt, welches die vorgeschriebene Anzahl der Blätter des Büschels ergänzt, oder mit Bast, Bindfaden ꝛc. zusammenzubinden. Bei dem Zusammenbinden müssen die Enden der Blattstiele frei bleiben, damit die Nachzählung der Blätter ohne Zeit⸗ aufwand vorgenommen werden kann.

„Sind verdorbene oder andere werthlose Blätter mit vor⸗

zuführen, so genügt es, dieselben in Päcke zusammenzubinden, welche mit einer die Zahl der Blätter bezeichnenden Aufschrift zu versehen sind. „Die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle sind in Säcke, Kisten oder ähnliche passende Behältnisse verpackt zur Verwiegung zu stellen 18. 13 Absatz 2 des Gesetzes). Eine Büschelung der Grumpen ist nicht erforderlich.

Ist die Tabakernte nach der zu vertretenden Gewichts⸗ menge amtlich festgesetzt, so kann mit Genehmigung der Direktivbehörde zugelassen werden, daß die gesammte Ernte ungebüschelt, aber getrennt nach Blättern (einschließlich der Sandblätter) und nach Grumpen, Bruch und sonstigen Ab⸗ fällen in geeigneter Verpackung (Ballen, Säcken, Kisten ꝛc.) zur Verwiegung vorgeführt werde. v Im Sinne des Gesetzes 1“

unter Sandblättern, diejenigen Tabakblätter, welche zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeschnürt und zum Trocknen aufgehängt, jedoch zei⸗

tiger als das Obergut abgehängt werden,

unter Grumpen die 1 7 auf dem Felde abge⸗

storbenen untersten Tabakblätter, welche nicht aufge⸗

schnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden, verstanden. 1

Der nach §§. 12 bis 15 des Gesetzes und nach den Vor⸗ schriften in dieser Bekanntmachung zur amtlichen Verwiegun zu stellende unversteuerte Tabak ist dem Waagebeamten na Anleitung des Musters c. fth.h anzumelden (§. 26).

1

§. 14. Der Tabakpflanzer, welcher den Tabak nach der Ver⸗ wiegung zurücknehmen und unversteuert weiter aufbewahren will, hat dies unter Bezeichnung der Räume, in welchen die Lagerung stattfinden soll, in der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c.) zu erklären. Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der unversteuerte Tabak nach der Ver⸗ wiegung aufbewahrt wird.

§. 15.

Wenn unversteuerter Tabak mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Tabak verbracht werden soll, so ist dies, sofern nicht eine besondere Abferti⸗ gungsstelle von der obersten Landesfinanzbehörde hiermit be⸗ auftragt und bies öffentlich bekannt gemacht wird, der Bezirkshebestelle nach Anleitung des Musters d. schriftlich an⸗ zumelden (§. 26). 1““

§. 16. Ueber den zu versendenden Tabak (8. sendungsschein ausgestellt. Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung, die Steuer von dem zu versendenden Tabak, wenn der Nachweis der Aus⸗ fuhr oder der Niederlegung nicht in der von der Amtsstelle festgesetzten Frist nach Vorschrift eübracht wird, auf Anfordern sofort zu entrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Er⸗ füllung dieser Verpflichtung angemessene Sicherheitsbestellung zu verlangen. Erfolgt die Ausfuhr oder die Versendung zur Niederlage nicht unmittelbar nach der Verwiegung (§. 13), sondern erst nach vorgängiger Lagerung bei dem Tabakpflanzer (§. 14), so darf der Tabak erst nach erfolgter Anmeldung aus den Räumen, in welchen derselbe aufbewahrt wurde, entfernt werden.

§. 17.

Der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabak ist der Amtsstelle behufs Revision vorzuführen, und zwar, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung ein⸗ tritt, derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Ver⸗ schluß angelegt werden kann.

Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamt⸗ lichen Begleitscheinen I. (§. 33 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen und ist nach der für die Erledigung dieser Begleitscheine getroffe⸗

11“

Grund des §. 17 des Gesetzes eine Vergütung des durch Ein⸗ trocknen des Tabaks während des Transports von der amt⸗ lichen Verwiegungsstelle bis zur Niederlage entstehenden Ge⸗ wichtsverlustes in Anspruch nimmt, ist der Tabak, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, so zu verpacken, daß Verschluß angelegt werden kann. Eine dem Gewichtsabgang entsprechende Abschreibung wird jedesmal dann gewährt, wenn der amtliche Verschluß des versendeten Tabaks bei der Aufnahme in die Niederlage unverletzt befun⸗ den ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat. Wird von einem Tabakpflanzer der Erntegewinn nach der Verwiegung ganz oder theilweise zur Aufbewahrung zurück⸗ und der aufbewahrte Tabak oder ein Theil dessel⸗ en später in eine Niederlage für unversteuerten Tabak ver⸗ bracht, so kann für den während der Lagerung bei dem Tabak⸗ pflanzer durch Eintrocknen entstandenen Gewichtsverlust auf Grund des §. 17 des Gesetzes behufs Abschreibung von dem bei der Verwiegung ermittelten Soll an steuerpflichtigem Tabak ein Zuschlag zu dem bei der Versendung zur Niederlage er⸗ mittelten Gewicht nach dem Verhältniß von einem Prozent für 100 Tage der Lagerung gewährt werden. Die Direktiv⸗ behörden sind ermächtigt, höhere Zuschläge zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechend größerer Abgänge begründen.

.19.

Soll bei der Verwiegung der Tabak oder ein Theil desselben behufs steuerfreier Abschreibung (§. 16 Absatz 3 des Gesetzes) vernichtet werden, so ist dies in der Anmeldung (Muster c.) zu beantragen. Die Vernichtung des Tabaks hat in der Regel durch Verbrennen zu geschehen. Die hierzu nöthigen Handleistungen hat der Anmelder zu verrichteu oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.

Die Anträge auf Erlaß der Steuer wegen Feuerschadens müssen spätestens am vierten Tage nach dem Unglücksfalle bei der Steuerhebestelle eingereicht werden. Die Anzeige muß den Tag der Beschädigung sowie die Menge des etwa nicht zu Verlust gegangenen Theils der Tabakernte entnehmen lassen.

§. 20.

Die nach §. 19 des Gesetzes erforderliche Benachrichtigun der Steuerbehörde über die Veräußerung von Nraee nns Tabak hat nach Anleitung des Musters e. zu erfolgen (§. 26). Der gedachten Benachrichtigung ist mit Rücksicht auf die Schluß⸗ bestimmung im §. 19 des Gesetzes eine Erklärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Tabaks beizufügen, wonach er die Haftung für die auf dem Tabak ruhende Steuer über⸗ nimmt und worin die Räume bezeichnet sind, woselbst der Tabak bis zur Einzahlung der Tabaksteuer aufbewahrt werden soll. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Erwerber des Tabaks Sicherheit für die geschuldete Steuer zu leisten. Ueber die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der Haftpflicht wird demselben von der Steuerhebestelle eine Be⸗ scheinigung ertheilt.

„Soll Tabak vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist die Menge des zu ver⸗ steuernden Tabaks der Steuerhebestelle anzuzeigen. Zu diesen Anzeigen sind, falls der Pflanzer den Tabak nach der Ver⸗ wiegung zurückgenommen und unversteuert weiter aufbewahrt hat (§. 14), Formulare nach Muster f. zu verwenden. Andern⸗ falls ist der Antrag in Spalte 8 der Anmeldung zur Ver⸗ wiegung (Musterc.) zu stellen.

„Wenn ein Theil des von dem Tabakpflanzer unversteuert zurückgenommenen Tabaks (§. 14) veräußert oder von dem Tabakpflanzer versteuert werden soll, so ist in der betreffenden Anmeldung (Muster e. und f.) anzugeben, wie der nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes auf der Gesammtmenge des Tabaks lastende Steuerbetrag sich nach dem Verhältniß des Gewichts des Tabaks auf den veräußerten oder zu versteuernden und auf den in der Verwahrung des Tabakpflanzers zurückbleiben⸗ den unversteuerten Tabak vertheilt. Die Feststellung der be⸗ treffenden Gewichtsmengen bleibt den Betheiligten überlassen und kann mittelst Abschätzung oder wiederholter Verwiegung bewirkt werden.

§. 21.

„Die nach §. 22 Ziffer 4 des Gesetzes der Gemeinde⸗ behörde zu machende Anzeige muß ergeben, an welchem Tage und auf welchen im einzelnen nach Lage und Flächeninhalt genau zu bezeichnenden Grundstücken mit der Abblattung be⸗ gonnen wird und in welche Räume die geernteten Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbracht werden. Die ge⸗ dachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuer⸗ hebestelle zu übersenden. Die Blätter sind sowohl bei dem Transport vom Felde als auch demnächst in den Aufbewah⸗ rungsräumen bis zur amtlichen Feststellung der zu vertreten⸗ den Tabakmenge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß eine nachträgliche Abschätzung des Ernte⸗ gewinns eines jeden Grundstücks erfolgen kann.

Der Tabakpflanzer ist verpflichtet, bei dem Einsammeln der Tabakblätter und deren Aufbewahrung den von der Steuerbehörde für nöthig befundenen besonderen Anordnun⸗ gen nachzukommen und die zur Feststellung der Menge er⸗ forderlichen Hülfsleistungen zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.

Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. umpflügen (§. 22 Ziffer 6 des Gesetzes), so hat er hiervon der Steuerhebestelle drei Tage vorher Anzeige zu machen.

§. 22.

Ziffer 7 des Gesetzes) ist unter Abgabe einer besonderen An⸗ meldung über das betreffende Grundstück nach Muster a. ein⸗ zuholen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks finden die hinsichtlich der Haupternte ge⸗ troffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung.

Das Einsammeln der verwendbaren oberen Theile der Tabakpflanzen ist nur nach vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Feststellung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer gestattet.

8. 28.

In Betreff der nach Maßgabe der 88. 23 bis 25 des Gesetzes nach dem Flächenraum zu versteuernden Tabakpflan⸗ zungen finden die Bestimmungen in den 88§. 1 und 2, sowie 8 §. 21 Absatz 3 dieser Bekanntmachung gleichmäßig Anwen⸗ ung.

Insofern zur Zeit des Anpflanzens noch nicht feststeht, ob der Tabak der Besteuerung nach dem Gewicht oder dem

nen Bestimmungen nachzuweisen. 18

setzten Tabakmenge von dem Käufer zu vertreten ist. War

In denjenigen Fällen, in welchen der Versender auf

Flächenraum unterworfen werden wird (§. 26 des Gesetzes), sind bei dem Anpflanzen die Vorschrift Ziffer 1 und 2 im §. 22 des Gesetzes zu beachten. v“

Gesetzes f raum un

Eintritt statten.

24 Soll auf

lücksfälle eanspruch

Die Anzeige muß

entnehmen

25

Die zu entrichtenden Beträge an Tabaksteuer werden als⸗ bald nach der Feststellung dem Steuerpflichtigen mitgetheilt und sind, falls nicht Kreditirung eintritt, innerhalb der ihm zu bezeichnenden Fristen bei ““ einzuzahlen.

Die Formulare zu den Anmeldungen nach Muster a. und c, bis f. werden von der Steuerbehörde durch Vermittelung der Gemeindebehörden und Amtsstellen unentgeltlich verabfolgt.

März 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.

G

Anlagen: Muster a— f.)

8 herlin, den 25.

Grund des §. 24 Absatz 3 und des 8. 25 des ür Tabak, welcher der Besteuerung nach dem Flächen⸗ terworfen ist, wegen Mißwachses oder anderer Un⸗ der Erlaß der Steuer oder eines Theils derselben t werden, so ist innerhalb vier Tagen nach dem des Unglücksfalls der Steuerhebestelle Anzeige zu er⸗ die Lage und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung lassen und eine nähere Angabe darüber enthalten,

welcher Theil der zu erwartenden Tabakernte verdorben ist. Hinsichtlich des bei der Besteuerung nach dem Flächen⸗ raum ferner gestatteten Steuererlasses wegen Feuerschadens finden die Bestimmungen in §. 19 Absatz 2 dieser Bekannt⸗ machung ebenfalls Anwendung.

überall aus dem gleichen Jahre. 81 230 Fischer, Norwegen 1875

17 195, Island 1872/76, 10 000, Noch schwieriger ist die genaue

Anhalt zur Beantwortung der licher Leistung in der maritimen erreicht hat oder in welchem deren auftritt. So ergiebt sich,

Häringsfang an 100 000 Personen chen allein dieser Betrieb zur

land ist ein Hauptabnehmer

Häringe ein, die bis auf ein quantum

produkten (1877 über 50 Mill. tannien, den Niederlanden und

Frs. der der Niederlande 1878 4 eronen, Oesterreich⸗Ungarns für Gulden, Norwegens im 23 203 000 Kronen,

ca. 21 Mill. Lire ein, dagegen nu

der ganzen Darstellung ist, wie au

rein wirthschaftlich statistischer.

AKunst, Wissenschaft und Literatur.

Als 60. Ergänzungsheft zu Petermanns Mitthei⸗ lungen aus Justus Perthes' geographischer Anstalt (herausgegeben von Dr. E. Behm) erschien soeben: „Die See⸗ sischereien, ihre Gebiete, Betrieb und Beträge in den Jahren 1869— 1878“, von Moritz Lindeman. In dieser Arbeit wird der Versuch gemacht, ein Bild der heutigen Seefischerei nach ihrer geographischen Verbreitung, ihrem Betriebe, ihrem Umfang und Werth zu entwerfen. Unterstützt von zwei vorzüglichen Karten wird uns hier einestheils die großartige und mannichfaltige Thätigkeit des Augen geführt, anderntheils aber gezeigt, wie ausgedehnte Meeresräume, obwohl reich an Fisch⸗ leben, wegen der geringen Bewohnerschaft, der ungünstigen Beschaffen⸗ heit der Nachbarküsten, wegen ihrer Abgelegenheit von großen Ver⸗ Auf den ersten

Menschen im Fischereigewerbe vor

brauchsgebieten fast gar nicht ausgebeutet werden.

Blick sieht man, daß die Centren der

auf der Nordhälfte der Erdkugel, und zwar vorzugeweise in Füesdhce s iese

den Meeren zwischen Norwegen und Sowohl horizontal als vertikal werden unter allen Meeresgegenden am meisten durchfischt.

hat seinen Höhepunkt längst überschritten, mag aber vielleicht durch Aufschließung neuer Meerestheile des Polargebiets sich wieder heben. Der Fischreichthum des indischen Ozeans scheint zum großen Theile unberührt, auch Australien kennt keine Großfischerei; zahllos sind Japans und des Malayischen

dagegen die Fischerflotten Chinas, Archipels.

ihre Küstengewässer hinaus zu einer

tion überhaupt, so besonders in pelagisch“. vielfach ein lückenhaftes. einestheils daran, daß keinerlei oder doch nur beziehungsweise zugänglich der Ungleichartigkeit der 1 eine Fischereistatistik geführt wird.

manche dürftige

über sehr waren,

Erhebungen in den

dieser Art fehlt eben zur Zeit noch das unentbehrliche Material aus einer längeren Zeitperiode und über große Gebiete. nach dem Verf., Schottland, Norwegen, Canada und zwar aus dem naheliegenden Grunde, weil in diesen Ländern das Fischereigewerbe einer der wich⸗ Von Großbritannien und 18g 8 087, festvdie Tonnenzahl dagegen ist nur bezüglich einer der 3 Klassen zu ersehen. Ohne Angabe der Tonnenzahl aber bleibt natürlich jene ziemlich werthlos. Auch die Statistik der Seefischer ist nur mangelhaft;

Gegenwärtig stellen, die vollständigsten Erhebungen an,

tigsten Zweige der Volkswirthschaft ist. tigften Fmeige e nur die Zahl der Fischerfahrzeuge:

Unter den Kulturstaaten können nur Norwegen, britannien, Frankreich, Italien, Britisch⸗Nordamerika und die Ver⸗ einigten Staaten als solche gelten, die ihren Betrieb extensiv über Hochseefischerei in größerem Maßstabe ausgedehnt haben. Afrika ist, wie durch seine Konfigura⸗ Bezug auf die Seefischerei „anti⸗ Das Bild ist freilich, wie der Verfasser selbst zugiebt, Indessen liegt dies nicht an ihm, sondern Meerestheile Nachrichten anderntheils

Für eine allgemeine Statistik

der ausübenden Kräfte abhängt, Theilnahme der Arbeiter

auch wohl in Verbindung stehe efte gelangt übrigens

Tagesfragen“ eine Reihe von politik“, welche Vorträge im Vorlesungen bestehen, die

Inhalt des unter der Ueberschrift zehn Vorträge umfaßt,

Großfischerei

liegen. D Kevaffer Merkantilist

er Walfan erkantilisten, han die Entwickelung der wirthschafts land; die deutschen Volkswirthe demokratischen Arbeitervereine seit Gewerkschaften; ihre Arbeitervereine;

auf die Parteibildungen; der

Groß⸗ Steuer⸗ 1873 die

bezw. 1876); die

antisozialistischen

Vorträgen: Privateigenthum; 8 Staats⸗ oder Selbsthülfe; gebung; freie Konkurrenz Schutzzoll oder Freihandel; produktion. Staats⸗ Handwerker; die Förderung der

ihm

vorlagen, aber an Ländern, wo

gleichartige

Vorlesungen seiner Zeit durch des eifrigen Besuchs der Wahl⸗ u

tage gewonnenen Anregung, mit öffentlichen

nur für einige Staaten bieten sich hierüber Angaben, aber nicht

36 540

7 14, Dänemärk 1878 2021, Deutschland 1872 Oesterreich⸗Ungarn 1878 10 973.

Immerhin aber gewähren die ““ statistischen Ziffern einigen ragen,

Umfange sie als Konsument bei an⸗ daß Schottland 1878 allein im

en. Sisas Verf. auf

illi d. Sterl. anschlagen zu dürfen.

wenigstens 1 Million Pf uezden ohn 1] äri träge und führte allein für

Sen deg, verhältnißmäßig geringes Ausfuhr⸗

in den Verbrauch seiner 42 700 000 Einw. übergingen,

wie denn Deutschland überhaupt ganz bedeutende Werthe von See⸗

ierträge Frankreichs war 1877 88 Mill. Her Werth der Seffischereg7(3 40724000 Gulden, Jslands 2229 00

- turwi aftlichen Seite 1 .“ 8— vewe ssensc angeht, so verdient erwähnt

u werden, daß sich dabei, begünstigt durch die Natur des Gewerbes, bessen Eror⸗ Theil von dem Geschick und der Ausdauer

wie es der Industriebetrieb am Lande nicht aufweist.

deln: Zweck und Umfang der Vorträge; 1 höbannela 8 der Physiokraten und der Sozialisten ia Frankreich;

die Klerikalen, deren 1 1 s8. die Krisis vom Jahre 1873 und ihr Einfluß

die sog. Kathedersozialisten (seit 1873); und Wirthschaftsreformer Handwerkerparteien Arbeitervereine die Sozialen; die wirthschaftspoltichen Programme der politischen Parteien; die

„über die wir aftlichen Hauptaufgaben 88 Gesammt⸗ oder Einzelwirthschaft und Staats⸗ oder das Lohnsystem und die Produktivassoziätion mit das Arbeiterrecht und die Fabrikgesetz⸗ oder Ueberwachung und Bevormundung; direkte oder indirekte Besteuerung. Staats⸗ oder Privatbetrieb;

Verfasser in dem Vorworte bemerkt,

Angelegenheiten folgte und mit einem, nachtheiligem Eifer an dem Streite über das Für und Wider

So zählte Frankreich 1877 Italien 1870 30 848, Werthermittelung der Erträge. welches Maß wirthschaft⸗ Produktion die einzelne Nation beschäftigte und den Werth, wel⸗ Deutsch⸗

ℳ) besonders aus Großbri⸗ den nordischen Ländern bezieht.

ein halbes Jahr 1878 1 216 000

Durchschnitt der Jahre 1869 1878 jährlich wogegen für 1876 ee ten e wa. - dlands, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und Canada 8 Werthsummen 88 7 687 000, 9 756 000 und 11 019 000 Dollars angeführt werden. Italien führte 1877 Fischwaaren im Werthe von

r für 1 860 000 Lire aus. Aehn⸗

lich ist das Verhältniß für Spanien, das nach Deutschland das wich⸗ tigste Land für den norwegischen Fischexport ist.

Der Charakter 8 dem Vorstehenden erhellt, ein

Die Behandlung der Seefischerei

ist eine andere selbständige

das sogenannte Partsystem, die

am Gewinn, in einem Maße erhalten hat,

Damit mag n, daß Arbeitseinstellungen von

den seltensten Dingen gehören. Mit dem vorliegenden der XIHI. Ergänzungsband In einem vor Kurzem im Verlage von Theodor Hoffmann hierselbst erschienenen Buche veröffentlicht Dr. Karl Birnbaum, Professor an der Universität Leipzig, unter dem Titel:

„Wichtige Vorträgen über Parteistaad⸗

2

punkte und Parteibestrebungen auf dem Gebiete der Wirthschafts⸗

Wesentlichen aus einer Reihe von

der Verfasser seit dem Jahre 1878 in jedem Wintersemester an der Universität Leipzig gehalten hat. Der Buches ist in zwei Theile gegliedert, deren erster „Die wirthschaftlichen Parteistandpunkte“ sechs⸗ welche der Reihe nach folgende Themata

die Anschauungen der

politischen Anschauungen in Eng⸗ bis zum Jahre 1873; die sozial⸗ 1864; die Gewerkvereine und die Wirthschaftsprogramm und

Verein für Sozialpolitik oder die Vereinigung der die Agrarier (seit (seit 1874); die Christlich⸗

oder und

Der zweite Theil verbreitet in folgenden acht

das Kleingewerbe und die Bodenproduktion. Wie der ist er zur Abhaltung dieser

die Wahrnehmung veranlaßt

worden, daß eine größere Anzahl von Leipziger Studirenden in Folge

nd Parteiversammlungen und der

aus der Lektüre der Tagesblätter und den Verhandlungen im Reichs⸗

außerordentlichem Interesse den dem Studium

Theil wären die Studirenden empört gewesen über das, was sie zu hören bekommen, zum Theil begeistert für den Sozialismus. Behufs der Organisa⸗- tion wirksamer Propaganda im Kreise der Kommilitonen seien Einige von diesen mit den Vertretern der sozialdemokratischen Partei in Verbindung getreten und besonders zu der Zeit, als sie sich auf ihr Lehrer im Verein für Sozialpolitik hätten berufen können, überaus thätig in diesem Sinne gewesen. Andere, zu welchen er in perfön lichen Beziehungen gestanden, hätten sich ihm gegenüber beklagt, daß ibnen zum vollen Verständniß Vieles und besonders das Material zur Beurtheilung fehle und daß in den Versamm lungen nur einseitige Darstellungen zu hören seien. In ähn⸗ licher Weise sei auch anderwärts vielfach geklagt Sowei es sich um die Fragen des werthschaftlichen Lebens han dele, habe er durch die Vorlesungen, aus denen das vorliegend Buch hervorgegangen, das Vermißte bieten wollen. Die ihm dabe gestellte Aufgabe sei die gewesen, die verschiedenen Parteistandpunkte zu beleuchten und zu zeigen, ob und in wie weit eine Verständigung, diesen gegenüber, möglich sei, vor Allem aber die Zuh rer in den Stand zu setzen, ein auf Sachkenntniß gestütztes Urtheil sich selbst bilden zu können. Der Erfolg der Vorlesungen sei ein guter ge⸗ wesen, und das Interesse an der Sache sei dauernd in dem Grade wach geblieben, daß der Verfasser glaubt, auch in weiteren Kreisen ein solches annehmen zu dürfen. Dazu hätten ihn die im Verlaufe der Zeit in Bezug auf die Vorlesungen gemachten Erfahrungen be echtigt Den lebhaften Wünschen der Zuhörer, ihnen Gelegenheit zum Aus tausch der Ansichten über das Gehörte zu geben, habe er ebenfall entsprochen. Die dafür bestimmten Abende hätten ihm gezeigt, wi vielfach irrthümliche Auffassungen verbreitet worden seien und wi nützlich es sei, das genau kennen zu lernen, was Andere erstreben In den ersten Jahren hätten diese Abende dadurch gelitten, daß di sozialistisch gesinnten Studirenden, zumal einige aus der Schwe nach Leipzig gekommene Anhänger des Nihilismus, die Ve sammlungen zu dominiren versucht hätten, das selben anfangs in jedem Semester, in Folge Dialektik und Belesenheit über die Fragen, für welche wirken wollten, auch gelungen. Auf die Dauer aber hätten ihre Taktik und ihr Wissen in den Kreisen von Studirenden nicht vor⸗ halten können. Sie hätten ebenbürtige Gegner und überzeugendere Darlegungen gefunden, und zwar in dem Maße, daß sie nach und nach vo selbst weggeblieben seien oder ihre Ansichten geändert hätten. Zur Zeit gäbe es keine Agenten der Sozialdemokratie mehr unter den dortigen Studirenden, zumal auch die Attentate vollkommen ernüchternd ge. wirkt hätten. Wissen und Sachkenntniß allein seien die Mittel, mit welchen die Irrthümer bekämpft werden könnten. Partei⸗ richtungen aber bekämpfe man wirksam nur dann, wenn auch die Anerkennung nicht versagt und die Verständigung ernstlich gewollt werde. In diesem Sinne seien die Vorlesungen ge⸗ halten und in diesem Sinne auch veröffentlicht worden. Sie sollen nach des Verfassers Absicht Material zum Verständniß der wichtigen Streitfragen, und den Versuch bieten, „jeder Richtung das zu ent⸗ lehnen, was zur Wohlfahrt des Ganzen brauchbar' erscheine. Die typische Ausstattung des Buches, welches den 30. Band der in dem obgenannten Verlage erscheinenden „Bibliothek für Wissenschaft und Literatur“ und zugleich den 4. Band der staats⸗ und rechtswissen⸗ schaftlichen Abtheilung derselben bildet, ist eine sehr sorgfältige. Land⸗ und Forstwirthschaft.

Ueber die Ergebnisse des Weinbaues in Württem⸗ berg während des Jahres 1879 liegen die von den Königlichen Kameralämtern eingesandten Uebersichten vor, denen wir folgende Angaben entnehmen: Von 23 324 ha Weinbergareal betrug die tragbare Fläche 18 476, der Ertrag hieraus 165 973 hl im Ganzen und 8,98 hl pro Hektar. Von dem neuen Wein wurden 76 648 hl durch die Produzenten verkauft und zwar zum Durchschnittspreise von 21 49 ₰. Der Gesammterlös aus diesem Quantum be⸗ rechnet sich auf 1.647 446 Hierunter sind einbegriffen die hof⸗ kammerlichen Weinberge mit 37 ha Fläche, einem Gesammtertrage von 418 hl, einem Durchschnittsertrag pro Hektar von 11,16 hl und einem Durchschnittspreise von 63 64 pro Hektoliter; hiervon wurden unter der Kelter verkauft 171 hl für 10 871 Werden die oben bezeich⸗ neten Durchschnittspreise auch für den von den Produzenten eingekelterten Wein angenommen, so berechnet sich der Werth des ganzen Wein⸗ erzeugnisses auf 3 521 205 Der Gesammtnaturalertrag bleibt hinter dem des vorjährigen um 52,81 % zurück und erreicht nur 38,44 % des Durchschnittsertrages der 52 Jahre 1827 1878. Ge⸗ ringere Gesammterträge lieferten seit 1827 nur die Herbste der drei Jahre 1838, 1851 und 1854. Der durchschnittliche Naturalertrag des Jahrgangs 1879 pro Hektar, der tragbaren Fläche mit 8,98 hl ist höher als in den 5 Jahren 1830, 1838, 1844, 1851 und 1854. Was den Geldwerth des ganzen Naturalertrages mit 3 521 205 ℳ, sowie den Erlös aus dem verkauften Weine mit 1 647 446 be⸗ trifft, so wird der Jahrgang 1879 in dem Zeitraum von 1827 78 von sämmtlichen Jahren mit Ausnahme von 1829, 1830, 1838, 1843, 1850, 1851 und 1854 und in Betreff des letzteren auch noch

sich betheiligt hätte. Zum

von dem Jahre 1830 übertroffen.

Zaserrate für den Deutschen Reichs⸗ u. Königl. 1 Deffentlich er Anzeige 2 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt ant die Königliche Expedition hes Zentschen Keichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats⸗Anzrigers:

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3

3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen eto.

Grosshandel.

. Literarische Anzeigen.

. Industrielle Etablissements, Fabrikoen und

„Verschiedene Bekanntmachungen.

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus.

Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (§. 22

Berlin, 8. w. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 8

4. Verloosung, Amortisatien, Zinszahlung 8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Theater-Anzeigen.

In der Börsen- . Familien-Nachrichten. beilage.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

1sogol Oeffentliche Zustellung.

Die Kathar na Vaupel, ohne Geschäft zu Kreuz⸗ nach, vertreten durch Rechtsanwalt Richter zu Coblenz, klagt gegen die Wittwe und Kinder resp. Erben des zeitlebens zu Hargesheim wohnhaft gewesenen Va⸗ lentin Rickes I., Bäcker und Wirth, unter An⸗

n: 1) den Franz Rickes, Bäcker, 2) Valentin Rickes, Schmied, 3) Lorenz Rickes, Sattler, früher zu Hargesheim, deren jetziger Wohnort un⸗ bekannt ist, mit dem Antrage: die Beklagten ge⸗ halten zu erklären, auf ihre Kosten der Klägerin einen neuen Titel vor Notar darüber auszustellen, daß sie und zwar die Wittwe Rickes für die Hälfte und die Kinder für das Ganze in Gemäß⸗ heit ihrer Erbantheile an dem Nachlasse ihres ver⸗ storbenen Vaters Valentin Rickes haftend der Klägerin als Erbin der verlebten Wittwe Ludwig Thiesen, geb. Christine Petry, zeitlebens Rentnerin in Kreuznach, ein jederzeit fälliges Kapital von 1260 nebst 5 Prozent Iinsen seit Martini 1879, zur Tilgung eines gemäß Aktes vor Notar Born zu Kreuznach vom 18. März 1842 von gedachter Wittwe Thiesen den in Hargesheim wohnend gewesenen Che⸗ leuten Franz Rickes, Ackerer und Tagelöhner, und Margaretha, geb. Vetter, vorgeschossenen Darlehns von gleichem Betrage nebst damals stipulirten Zinsen verschulden und daß Klägerin zugleich berechtigt ist, die in den Hypothekenbüchern von Simmern wider Eheleute Franz Rickes genommene und seitdem durch Erneuerungen wider diese konservirte Eintra⸗ gung derselben Schuld nunmehr auch gegen die Be⸗

klagten als in der bezeichneten Weise haftend b

richten, das Urtheil vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären und den Beklagten die Kosten zur Last zu legen, und ladet die oben sub 1, 2 und 3 aufge⸗ führten Beklagten zur mündichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 23. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. b Zum Zwecke der oͤffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht Coblenz, den 22. März 1880. Heinnicke, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[8048] Oeffentliche Zustellung.

Die städtische Sparkasse zu Eberswalde, vertreten durch den Bürgermeister Michaelis zu Eberswalde, klagt gegen den Gutsbesitzer Baumann, dessen Auf⸗ enthalt unbekannt ist, wegen 150 rückständiger Zinsen für die Zeit vom 1. April 1879 bis 1. Ja⸗ nuar 1880 von dem auf dem dem Beklagten gehöri⸗ gen, im Grundbuche von Eberswalde Band XXI. Bl. Nr. 579 verzeichneten Grundstücke für die Klä⸗ gerin in Abtheilung III. Nr. 1 eingetragenen Ka⸗ pitale von 4000 mit dem Antrage auf kosten⸗ pflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 150 und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kö⸗ nigliche Amtsgericht zu Eberswalde auf

den 29. Mai 1880, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eberswalde, den 28. 1880.

einrich, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

118076] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 4263. Der Löwenwirth Christian Leisle zu Landshausen klagt gegen Daniel Leipert, ledig, zu Landshausen, z. Zt. an unbekannten Orten ab⸗ wesend, aus Darlehen, Zehrung und Fuhrlohn im Gesammtbetrage von 71 50 ₰, mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung des Beklagten zu deren Zaolung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung 5 F häs das Großherzog⸗ liche Amtsgericht zu Eppingen au

4 Mittwoch, den 26. Mai 1880,

Vormittags 8 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eppingen, den 24. März 1880.

Be Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

18053]1 ꝑHOeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Seelig Zander zu Konitz klagt gegen den Käsemachergehülfen Anton Knobel aus Pagelau, dessen Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, aus einer Waarenrechnung mit dem Antrage auf Zahlung von 300 nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1880 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, Abtheilung V. zu Konitz, Zimmer 25, auf den

20. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Konitz, den 24. Üae 7880.

nesel, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts V

[1sum Subhastations⸗Patent. Die dem Maurer Friedrich Wolff gehörigen, zu

Schlunkendorf belegenen, im Grundbuch von Schlunkendorf Band I. Blatt 107 und Band II. Blatt 280 verzeichneten Grundstücke nebst Zubehör sollen

den 1. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Wege der nothwendigen Subhastation össentlich an den Meistbietenden ver⸗ steigert, das Urtheil über die Er⸗ theilung des Zuschlags

den 3. Junni 1880, Vormittags 10 Uhr, verkündet werden. 8

Die zu versteigernden Grundstücke sind und zwar das Grundstück Band II. Blatt 280 zur Grund⸗ steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 1 ha 73 a 20 vm mit einem Reia⸗ ertrag von 1,72 Thlr., das Grundstück Band I. Blatt 107 aber zur Gebäudesteuer mit einem jähr⸗ lichen Nutzungswerthe von 15 veranlagt. Aus⸗ zug aus der Steuerrolle und Abschrift des Grund⸗ buchblattes, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere F“ sind in unserer Gerichts⸗

reiberei einzusehen. scha Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens bis zum Erlaß des Zuschlagsurtheils an⸗ zumelden. 1

Beelitz, den 22. März 1880. v“

Königliches Amtsgericht. Rosenow.