1880 / 83 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage Anzeiger und Königlich Preußi

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Inserate für den Dentschen Reichs⸗ u. Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

Oeffentlicher Anzeiger. zum Deuts

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

Inserate nehmen ant die Annonren⸗Expeditionen des

5. Hdustrielle Etablissement, Fabrikss „SIuvalldendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

reußischen Ktaats-Anzeigers:

den Neutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.

2. Subhastationen, Aufgebote, Verladungen u. dergl.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

NR u. s. w. von öfüentlichen Papieren.

3. Verkäüufe, Verpachtungen, Submissienen etc. 7. Literarische Anzeiger.

und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen. Um der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage. R

& Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

8* Annoncen⸗Bureaus. 8.

Gubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

1ssS2] Oeffentliche Zustellung.

Der Salomon Bader, Handelsmann, zu Dam⸗ bach wohnend, klagt gegen die Eheleute Georg Matt und Maria Lambla, aus Scherweiler, zur

Zeit ohne bekanntes Domizil, im Urkundenprozeß wegen Forderung mit dem Antrage auf Verurthei⸗ lung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises einer Kuh mit 232 mit Zinsen seit dem 27. Ja⸗ nuar 1878, laut Schuldschein vom 18. Mai 1876, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu

Schlettstadt

auf den 24. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Diehl, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

[8851] Oeffentliche Zustellung mit Ladung.

Klageschrift zum K. bayer. Landgerichte Landau (Pfalz), Civilkammer, in Sachen: Andreas Frank, Schweinhändler, in Klingen⸗ münster wohnhaft, Kläger durch Rechtsanwalt Dr. Kugler in Landau,

gegen Nicolaus Kroeper, Metzgerknecht, zuletzt in Klingenmünster wohnhaft, zur Zeit ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend,

Beklagten, Entschädigung betreffend, mit dem Schlußantrage: den Beklagten zu verurtheilen, an Kläger die Summe von 787 28 mit Zinsen vom Tage an und die Prozeßkosten zu be⸗ zahlen, wird mit dem Bemerken, daß Termin zur Ver⸗ handlung und zum Erscheinen durch einen Rechts⸗ anwalt für den Beklagten auf den 23. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale besagten Gerichts anberaumt ist, dem obigen Beklagten Ni⸗ colaus Kroeper, dessen Aufenthalt unbekannt ist, hiermit öffentlich zugestellt. 8

Landau, den 3. April 1880. K. Obergerichtsschreiber:

Pfirmann.

18840] Heffentliche Zustellung.

I. Das Königl. Amtsgericht München I., Abthl. A. für Civ. Sachen, hat mit Beschluß vom 1. Ifd. Mts. in Sachen des Fabrikanten Peter Geiger hier, vertreten durch den Rechtsanwalt Do⸗ minikus Blab hier, gegen den Oekonomen Josef Maier Nr. 4 in Obersendling, in Anwendung des §. 186 Absatz 1 der R. C. P. O. die öffentliche ustellung zum Zwecke der Streitverkündung an den chuhmacher Josef Wührer, zuletzt in Maria⸗Ein

siedeln, nun unbekannten Aufenthaltes und Ladung

desselben auf

Dienstag, den 25. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, Sitzungszimmer 18)1.,

II. Gegenstand des Prozesset: Verkauf zweier Oelfarbendruckbilder und eines Gold⸗ rahmspiegels durch Peter Geiger an Schuhmacher Josef Wührer unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Tilgung des Kaufpreises zu 38 Verpfändung dieser Gegenstände vor Zahlung des Preises durch Josef Wührer an den Beklagten Josef Miaier und Weigerung des letzteren, diese Gegen⸗ stände herauszugeben. Streitverkündung des Josef Meaier an Josef Wührer. b III. Antrag des Klägers: Verurtheilung des Beklagten Josef Maier in einem vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urtheile zur Anerkennung des Eigenthums, beziehungsweise der besseren Rechte des Klägers an den Pfand⸗ objekten, Freigabe derselben aus dem Pfandverbande, eventuell zur Zahlung von 38 ℳ, dann zur Tragung der Kosten des Rechtsstreites. München, den 3. April 1880. Der Königl. Gerichtsschreiber

bewilligt.

8. 1]

18850] Aufgebot.

Die am 7. Mai 1821 geborene ledige Bauers⸗ tochter Wilhelmine Göppner von Schleyreuth, welcher ein Erbtheil von 431 75 La. er. ist, soll auf Antrag ihrer nächsten gesetzlichen Erben durch Richterspruch für todt erklärt werden, nach⸗

dem über ihr Leben seit 30 Jahren keine Nachricht vorhanden ist. CEs ergeht daher die Aufforderung:

1) an die genannte Wilhelmine Göppner,

spätestens in dem auf Montag, den 17. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr,

im diesgerichtlichen Sitzungssaale anberaumten Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich bei Gericht anzumelden, widrigen⸗ falls sie für todt erklärt wird,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen. W

Kronach, den 31. März 1880.

Koöniglich bayer. Amtegericht. (L. S.) Weiß. Zur Beglaubigung: Der K. Gerichtsschreiber. Käßhöfer.

18 Aufgebot.

Wenn der Kaufmann E. Böttcher zu Cappeln von dem Uhrmacher Hans Adolph IwM.-2

sich

dem Letzteren gehörige, im I. Quart. Nr. 53 der Stadt Cappeln belegene Wohngewese, bestehend aus Wohnhaus und Nebengebäude nebst Hofraum, ge⸗ kauft hat, und nunmehr das Aufgebotsverfahren über vorbezeichnetes Gewese beantragt hat, so wer⸗ den Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, die an dem vor⸗ bezeichneten Gewese dingliche Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert, solche spätestens in dem auf Freitag, den 14. Mai 1880, Vorm. 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden, widrigenfalls auf ferneren Antrag die Ausschließung ihrer Gerechtsame erfolgen wird. Cappeln, den 23. März 1880. Königliches Amtsgerich gez. Fr. v. Ahlefeld

18835] Aufgebot.

Im Grundbuche des Grundstücks Strzelnicken Nr. 18 stehen in Abtheilung III. folgende Erb⸗ gelder auf Grund des Erbtheilungsvergleichs vom 1. Oktober 1844 gemäß Verfügung vom 14 Juni 1847 eingetragen:

a. unter Nr. 2a.:

72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterliches Erbtheil des Gottlieb Pilch,

. unter Nr. 2c.:

72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterliches Erbtheil der Caroline Pilch,

. unter Nr. 2§æ.: 8

72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterliches Erbtheil des Samuel Pilch, wovon je 24 Rthlr. 2 Sgr. 11 Pf. dem Gottlieb Pilch, der Marie Pilch und der Caroline Pilch auf Grund der Schen⸗

7. Juli zurkund 1“ kungsurkunde vom 258 Foen ber 851 und des

Erbenlegitimationsattestes vom 28. November 1852 geschenkt und zufolge Vensg6 vom 21. August 1852 auf den Namen der Schenk⸗ nehmer umgeschrieben worden sind.

Der Eigenthümer des verhafteten Grundstücks Strzel⸗ nicken Nr. 18, Wirth Jacob Warda zu Strzelnicken, hat das Aufgebot der über die vorstehend erwähnten Erbgelder gefertigten, angeblich verloren gegangenen Hypothekendokumente behufs Löschung beantragt. Die Inhaber der Hypothekendokumente, sowie alle Diejenigen, welche an die zu löschenden Posten und die darüber ausgestellten Instrumente als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Briefsinhaber Ansprüche zu haben vermeinen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. Inli 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunden erfolgen wird. 11 Arys, den 2. April 1880.

Königliches Amtsgerich

[4852] Die Ehefrau des Blaufärbers Richard Schaefer, Anna, geborene Eisleben, und deren Sohn Richard Schaefer aus Büderich bei Werl, find im Frühjahr 1849 nach Amerika ausgewandert. Von dem Leben und Aufenthalte beider Personen sind ferner keine Nachrichten einzuziehen.

Seitens der denselben gestellten Vormünder ist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklä⸗ rung gestellt worden.

Die Ehefrau Anna Schaefer, geborene Eisleben, deren Sohn Richard Schaefer und deren unbekannte Erben werden hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf den

30. November 1880, Morgens 11 Uhr, vor dem Amtsrichter Joachimi hier anberaumten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, wi⸗ drigenfalls sie für todt erklärt, und ihr nach⸗ gelassenes Vermögen ihren Erben verabfolgt wer⸗ den wird.

Werl, den 17. Januar 1880.

Königliches Amtsgericht.

Aufgehbot.

Horn. Auf das Hppothekenbuchsfolium des Möllerschen Kolonats Nr. 12 zu Veldrom ist am 13. September 1865 22. Orts für den Ludwig Möller auf Nr. 12 daselbst ein Schichttheil zu 116 Thlr. 20 Sgr. oder 350 eingetragen. Der Kolon Möller hat glaubhaft gemacht, daß er diesen Schichttheil an den Ludwig Möller bezahlt hat, kann jedoch eine löschungsfähige Quittung nicht be⸗ schaffen und hat daher die Einleitung des Aufge⸗ botsverfahrens beantragt. Es werden daher Alle, welche Ansprüche an das erwähnte Ingrossat machen, aufgefordert, solche so gewiß in einer Frist von sechs Monaten und spätestens in dem dazu auf veg den 19. Oktober 1880, Morgens 10 Uhr, auf hiesigem Gerichtszimmer angesetzten Termine anzumelden und zu begründen, als das Ingrossat sonst für erloschen erklärt und die Löschung vollzogen werden soll. Horn, den 31. März 1880.

Fürstlich Lippisches Amtsgericht.

G. Cordemann.

[8855] 5 Durch Urtheil der 2. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 13. März 1880 ist die Gütertrennung zwischen der zum Armenrechte zugelassenen Maria Elisabeth, geb. Nilges, und deren Ehemann, Ackerer Ludwig 8 Beide zu Fischeln, mit Wirkung vom 3. Februar 1880, ausgesprochen worden. 3 8

Für richtigen Auszug Düsseldorf, den 6. April 1880.

elbst durch Kontrakt vom 4. November 1879 das

[8853] Im Namen des Königs!

In Sachen, betreffend das Aufgebot der Hypo⸗ theken⸗Dokumente über die auf Miesionskowo Nr. 1 Abth. III. Nr. 2 und 15 eingetragenen Posten von 150 Thaler und 90 Thaler erkennt das Königliche Amtsgericht zu Strasburg unterm 24. März 1880 für Recht:

1) die über das für den Vorwerksbesitzer Johann Schüllakowski aus Borgwinkel auf Miesions⸗ kowo Nr. 1a. in Abth. III. Nr. 2 ein⸗ getragene Darlehn von 150 Thaler nebst 6 % Zinsen gebildete Hypotheken⸗Urkunde, bestehend aus der gerichtlichen Verhandlung vom 6. Juli 1855, dem Hypotheken⸗Auszug vom 14. Juli 1855 und der Eintragsnote vom 14. Juli 1855; die über das für den Kaufmann Philipp Jacobsohn zu Strasburg auf Miesionskowo Nr. 1 und 57, in Abth. III. Nr. 15 bez. 5 eingetragene Darlehn von 90 Thaler nebst 6 % Zinsen gebildete Hppotheken⸗Urkunde, bestehend aus der notariellen Verhandlung vom 21. April 1871 aus den Hypoth ken⸗ Auszügen vom 20. Mai 1871 und der Ein⸗ tragungsnote vom 20. Mai 1871, wird für kraftlos erklärt.

Strasburg W./Pr., den 24. März 1880.

Königliches Amtsgericht.

[8867]

Auf Antrag der Ehefrau des Erbkrügers Beh⸗ rends, Louise, geb. Köpke, zu Neubrück, ist im heu⸗ tigen Aufgebotstermine der Fol. VII. des Hypo⸗ thekenbuchs über das Erbkruggehöft zu Neubrück radicirte, unterm 26. November 1868 ausgestellte Hypothekenschein über 1050 für kraftlos erklärt.

Strelitz, den 1. April 1880.

Großherzogliches Amtsgericht. Giehrke.

[8864] Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Kranz hierselbst ist am 23. März d. J. verstorben und demzufolge in der Liste der bei dem Ober⸗Landes⸗ gerichte hierselbst zugelassenen Rechtsanwalte ge⸗ löscht worden.

Marienwerder, den 1. April 1880. 8 henn. Der Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident.

lsSsssSx Bekanntmachung.

Die bisherigen Rechtsconcipienten Dr. Bernhard Bonk und Abraham Ofner von hier wurden heute in die Rechtsanwaltsliste bei dem Königl. bayer. Landgerichte München I. eingetragen. C“ 31. 88 1880

er 82 Präsident des Königl. Landgerichts München I.: Frhr. v. Harsdorf.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Bekanntmachung.

16881900

bahnstation Obornik entfernt, soll auf 18 Jahre, und zwar für die Zeit von Johannis 1880 bis dahin 1898, im Wege des öffentlichen Meistgebots ander⸗ weit verpachtet werden, zu welchem Behufe wir auf Dienstag, den 4. Mai 1880, Vormittags 11 Uhr, SFüebeen Sitzungszimmer Termin anberaumt aben. Die Domäne besteht aus: 1) dem Vorwerke Mühlingen mit 616,280 ha 2) dem Vorwerke Groß⸗Krossingen mit 297,462 ha

zusammen mit 943,692 ha Flächeninhalt.

Das festgestellte Pachtgelder⸗Minimum beträgt 16 000 ℳ, die Pachtkaution ist auf 5400 und der Werth des Vieh⸗ und Wirthschafts⸗Inventariums, mit welchem die Pachtstücke besetzt zu halten sind, auf 90 000 festgesetzt.

Jeder, der sich beim Bieten betheiligen will, hat sich vor dem Termin bei dem Lizitations⸗Kommissa⸗ rius über den eigenthümlichen Besitz eines diespo⸗ niblen Vermögens von 140 000 ℳ, sowie über seine landwirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszuweisen.

Die übrigen Pachtbedingungen und die Lizitations⸗ regeln, sowie die Karten, Register, Auszüge aus der (Grundsteuer⸗Mutterrolle, das Gebäude⸗Inventa⸗ rium ꝛc. können vor dem Termine sowohl in unserer Domänen⸗Registratur während der Dienststunden, als auch in Mühlingen selbst bei dem gegenwärti⸗ gen Pächter Herrn Maß eingeseen werden, welcher nach vorheriger Anmeldung auch die Besichtigung der Pachtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er⸗ theilen wird.

Posen, den 5. April 1880.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern,

8 d Forsten.

8 Bergenroth

[878999 (Gubhmilsion.

In der Strafanstalt Celle werden in nächster Zeit die Arbeitskräfte von 30 40 Gefangenen, welche zum größten Theil seither mit Möbelfabri⸗ kation beschäftigt waren erforderlichenfalls auch mehr vakant; dieselben sollen entweder im Ganzen oder auch getheilt vergeben werden und werden alle

Arbeitszweige acceptirt, welche mit den Einrichtun⸗ [gen der Anstalt vereinbar sind.

Ausgeschlossen sind: Cigarren⸗ und Stuhl⸗ fabrikation, Lama⸗ und Hanftaschenweberei. Die resp. Unternehmer wollen ihre Offerten mit Preisangabe auf Stücklohn oder per Tagespensum schriftlich und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Arbeitskräfte“

bis spätestens den 30. April d. J., Vormittags 10 Uhr, an die unterzeichnete Direktion einsenden, (um welche Zeit die Eröffnung der eingegangenen Gebote im Direktions⸗Bureau stattfinden soll. Die beim Abschlusse des Kontrakts zu zahlende Kaution

beträgt den dreifnchen Werth des einmonatlichen Arbeitslohnes. Der Vertrag selbst wird auf vor⸗ läufig 1 Jahr abgeschlossen.

Hier unbekannte Submittenten haben ihrer Offerte

eine Bietungs⸗Kaution von 500 oder eine amt⸗

liche Bescheinigung über ihre Vermögensverhältnisse

beizufügen. 8

Die Königliche Domäne Mühlingen im Kreise Obornik, ca. 25 km von der Kreisstadt und Eisen⸗

Celle, den 6. April 1880. Königliche Strafanstalts⸗Direktion.

[8936]

achten regelmäßigen

ergebenst einzuladen.

in unserem Geschäftslokale, Canalstraße Nr. 4, zu h

Düsseldorf, den 31. März 1880.

18868

unserer Hauptkasse legitimiren wollen.

Tagesor Gegenstände. in Verbindung mit §. 45)

mmit §. 46)

5) Erweiterung des Fahyneges und B Braunschweig, den 7. April 1880.

F. W. S Vorsitz

Düsseldorfer Baubank.

Wir beehren uns hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

am Freitag, den 30. April ds. Js., Nachmittags 3

im Gasthofe „Breidenbacher Hof“ hierselbst stattfindenden

Uhr, Generalversammlung

ö“ Tagesordnung: ) Bericht über die Lage und Ergebnisse des Geschäfts.

Vorlage der Jahresrechnung und Bilanz des abgelaufenen Rechnungsjahres. 3) Neu⸗ resp. Ersatzwahl der statutgemäß ausscheidenden Aufsichtsrathsmitglieder.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung stimmberechtigt Theil zu nehmen be⸗ absichtigen, werden gemäß §. 18 des Statuts ersucht, 1 e eii ne eh

ihre Aktien bis spätestens den 23. April d. J. inrerlegen. Vollmachten zur Stellvertretung in der

Generalversammlung sind spätestens am Tage vor derselben dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen.

Düsseldorfer Baubank. Der Vorstand: c. Scheutenbern. 2. gabo. Bekanntmachung.

Auf Grund der §§. 26 und 27 unseres Statuts berufen wir auf

Dienstag, den 11. Mai d. J., Morgens 10 Uhr,

in das Direktionsgebäude unserer Gesellschaft zu Braunschweig die

10. ordentliche Generalversammlung, zu welcher sich die Herren Aktionäre in Gemäßheit des §. 32 genannten Statuts bis zum 8. Mai cr. bei

1“

dnung:

) Berathung und Beschlußnahme über die im §. 27 des Statuts Nr. 1—3 Hetichecden ) Wahl für die statutenmäßig ausscheidenden 6 Mitglieder des Aufsichtsraths (H. 27 Nr. 4 3) Ersatzwahl für 2 ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsraths (§. 27 Nr. 4 in Verbindung 4) Genehmigung des Vertrages über den Betrieb der Goslar⸗Vienenburger Bahn.

eschaffung der dazu erforderlichen Geldmittel.

Der Aufsichtsrath der Braunschweigischen Eisenbahn⸗

schöttler,

Redacteur: Riedel.

8 . 1. Verlag der Expedition (Kessel).

Der Landgerichts⸗Sekretär Holz.

Druck: W. Elsner.

ender.

geemessen, sondern man lassen wie bisher.

glements werde

1— denke man nicht daran,

schreibung würde also selb

deshalb die Verfügung

könne diese ganze Frage nicht so tragisch nehmen. Zu

83. Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 7. April. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (24.) Sitzung setzte der Reichstag die Be⸗ rathung des Antrages der Abgg. Dr. Stephani und Rickert, betreffend die Abänderung deutscher Rechtschreibung, fort. Der Abg. Dr. Günther (Nürnberg) erklärte, er müsse sich darüber wundern, daß gerade von der rechten Seite dieses Hauses konstitutionelle Bedenken so scharf betont würden. Sachlich habe der Vorredner keine der Ausführungen des An⸗ F— t95 bs. Dr.

abe nur den Zweck, die schlimmsten Härten des jetzigen un⸗ habtbaren Zustandes zu beseitigen. Die Thatsache stehe fest, daß man vier besondere Orthographien in Württemberg, Bayern, Preußen und im Reich habe, so daß eine nord⸗ deutsche Verlagsbuchhandlung das beliebte Lehrbuch von Pütz in verschiedenen Ausgaben für die ver⸗ schiedenen deutschen Einzelstaaten habe herstellen müssen. Die bayerische Regierung sei in dieser Frage allerdings loyal vorgegangen, habe aber in Preußen nicht das erforderliche Entgegenkommen gefunden, sonst wäre wohl ein einheitliches Vorgehen möglich gewesen. Im Privatverkehr empfinde man allerdings die vielen Unannehmlichkeiten des jetzigen anarchi⸗ stischen Zustandes nicht so, wie in dem Internum der Schule. Das vom Abg. von Marschall citirte Cirkular der deutschen Buchhändler verfolge denselben Zweck wie der Antrag Stephani, es wolle eine einheitliche deutsche Rechtschreibung, nicht verschiedene Reglements in den deutschen Einzelstaaten. Das Gleiche befürworteten die dem Hause vorliegenden Ein⸗ gaben des Freien Deutschen Hochstifts in Frankfurt und des Professor Langenscheidt. Eine besondere Schwierigkeit biete der jetzige anarchische Zustand besonders für diejenigen Lehrer, welche sich mit der Schulschriftstellerei beschäftigten. Es sei für Deutschland ganz gleichgültig, welche Orthographie schließ⸗ lich siege, ob die Puttkamersche oder eine andere, aber der Antrag bezwecke, dieser viertheiligen Orthographie in Deutsch⸗ land ein Ende zu machen und zwar auf dem Wege vertrags⸗ mäßiger Verhandlungen mit den Einzelstaaten. Ein solches Vorgehen liege ganz innerhalb der Kompetenz des Reichstages. Er bitte deshalb, den Antrag Stephani anzunehmen. Der Abg. Dr. Reichensperger (Krefeld) bemerkte, er finde im Gegensatz zum Antragsteller im Art. 4 der Verfassung keinerlei Anhalt für die Kompetenz des Reiches, die deutsche Orthographie zu regeln, das habe auch der bayerische. Mi⸗ nister von Lutz ausgesprochen. Aus diesem Grunde schon sei der Antrag Stephani nicht annehmbar, aber derselbe sei auch an und für sich zu weitgehend. Eine Reglementirung durch das Reich auf diesem Gebiete halte er überhaupt nicht für an⸗ sollte die Dinge sich so weiter entwickeln Der jetzige Zustand sei überhaupt nicht so uner⸗ träglich, wie man behaupte, wenigstens habe er und viele andere das nicht empfunden. Diese Bewegung sei eine rein schulmännis che, aus diesen Kreisen sei sie erst in die Presse und das Volk ge⸗ drungen. Mit der gleichen Nothwendigkeit, wie man die Rechtschreibung von Reichswegenreglementiren würde, müßte man auch reglementarisch feststellen, ob das sp zum Beispiel in dem Worte „aussprechen“ wie sp oder wie schp lauten solle, ob man sagen solle „gut“ oder „jut“. Man müßte reglementa⸗ risch auch feststellen den Gebrauch der Fremdwörter und ihre Bedeutung, sowie die Ausgleichung der Dialekte, die leider schon zu sehr im Absterben begriffen seien. Mit solchen Re⸗ Deutschland zum Gespött der Nationen. Jahr⸗ hunderte lang sei die jetzige Orthographie in den Schulen üblich gewesen, die gesammte klassische Literatur Deutschlands sei in derselben gedruckt. Danach sollten sich die Schulen richten, ob dann ein h mehr oder weniger sei, das sei kein Unglück. Es komme nicht auf die Orthographie eines Buches an, sondern uf seinen inneren Werth. Lasse man das Leben ruhig wachsen, wie andere Nationen es auch gethan hätten. In England decke sich Aussprache und Schreibweise gar nicht und dennoch die Differenz durch Parlamentsakte und Schulreglements zu beseitigen. Man müßte ja dann auch konsequent jeden Verstoß eines Schulmeisters gegen das ortho⸗ graphische Reglement mit Geldstrafen ahnden. Die bisherigen Schritte in Preußen und Bayern würden von selbst schon in die rechte Bahn lenken, denn die Schulorthographie werde nicht maßgebend sein, so lange sie von der gesammten Tagesliteratur Deutschlands nicht acceptirt sei. Gebe man also dem Reglementiren auf diesem Gebiete nicht weitere Dimensionen, als es bisher schon angenommen habe. Es sei ja auch zweifelhaft, ob dem Deutschen Reiche Oesterreich auf diesem Gebiete folgen würde, eine einheitliche deutsche Recht⸗ st von Reichswegen nicht durch⸗ zusetzen sein. Wer bürge endlich dafür, daß nicht die ortho⸗ graphischen Anschauungen in den maßgebenden Kreisen der deutschen Regierung sich änderten und die Rechtschreibung

tragstellers widerlegt.

dann wieder anders reglementirt werde. Er stimme also gegen den Antrag Stephani. 8 Der Aög. 5 Kardorff erklärte, die Ausführungen des Abg. von Marschall hätten ihn beinahe dazu gebracht, für den Antrag Stephani zu stimmen. Wenn das deutsche Volk seine Sprache reglementiren wolle, so sei der deutsche Reichstag der

inzig dafür geeignete Faktor. Er wolle aber keine Regle⸗ mentirung weder vom Reiche noch vom Staate, er bedauere des Ministers von Puttkamer, welche die Verwirrung noch vergrößere. Von Luthers Zeiten bis jetzt habe das Leben selbst in der Orthographie einen wesentlichen Fortschritt herbeigeführt, man schreibe jetzt allen verständlich, deshalb sollte man ruhig auf diesem Wege fortfahren und nur die Extravaganzen einzelner Schulmeister be⸗ schränken. In Frankreich regele die Akademie allerdings auch

die Rechtschreibung einheitlich, aber sie brauche zur Fixirung eines Ulschre ecn hen während in Deutschland die ganze Frage in vier Jahren geregelt werden solle. würden aber auch die schon erlassenen für die Dorfschule nicht

Hoffentlich Reglements namentlich gar zu streng durchgeführt. Weil

er gegen jedes Reglement sei, stimme er auch gegen den An⸗

trag Stephani.

Der Abg. Dr. Gareis erklärte sich gegen den Antrag. Er

inem

Berlin, D 1 8. April

Antrage, wie der vorliegende, sei der Reichstag nicht kompe⸗ tent, deshalb stimme er gegen denselben. Nach dem Scheitern der Einheitskonferenzen seien die Kultus⸗Minister der Einzel⸗ staaten gezwungen worden, in dieser Sache vorzugehen, und ihr Erfolg sei den getroffenen Maßregeln nicht widersprechend. Thatsache sei, daß die germanistischen Philologen nach dem Vor⸗ gange der Brüder Grimm ganz anders schrieben als die ge⸗ sammte übrige Literatur. Die historische Schreibweise Grimms sei die allein richtige und anzustrebende, streitig sei nur die Frage, ob der jetzige Zeitpunkt opportun sei, dieselbe schon zu der des gemeinen Mannes zu machen. Durch die Schul⸗ meister würden aber die beiden Schreibweisen vollkommen ver⸗ mengt, es entstehe dadurch namentlich für die Volksschule ein Chaos, das nur auf dem Wege des Reglements be⸗ seitigt werden könne. Für die Schule sei also das Reglement erforderlich, während für das Leben diese Bewegung noch nicht abgeschlossen sei und der allmählichen Regelung und Ab⸗ schließung durch die Akademien der deutschen Einzelstaaten, so lange man eine deutsche Akademie nicht habe, bedürfe. Er halte das Puttkamersche Reglement erst für den Anfang zur Regelung dieser Materie. Für die Schulen dürfe man aber nicht durch das Veto des Antrages Stephani die bisherigen Reglements durch aussichtslose langwierige Ver⸗ handlungen ersetzen. Wichtiger als diese Frage wäre die allgemeine Einführung der lateinischen Schriftzeichen durch das Reich an Stelle der jetzigen verschnörkelten, fälschlich gothisch oder deutsch genannten. Die romanischen Völker hätten eine solche verschnörkelte Schrift auch gehabt, aber zu ihrem Vor⸗ theil rechtzeitig verlassen. Die deutschen Schriftzeichen seien häßlich, erschwerten den Druck und hinderten die Verbreitung der deutschen Literatur im Auslande. Er werde daher gegen den Antrag Stephani stimmen.

Der Abg. Dr. von Treitschke entgegnete, obgleich oder vielmehr weil er selbst Professor sei, erlaube er sich, mit einer etwas unhöflichen Bemerkung zu beginnen. Die Rede seines Kollegen Gareis habe namentlich durch ihr eifriges Eintreten für die lateinische Schrift bewiesen, daß die Pro⸗ fessoren und Schulmänner leider Gottes die eigentlichen Urheber der allgemeinen Anarchie in dieser Sache seien. Er (Redner) wolle diesen Fehler zu vermeiden suchen, denn das Haus scheine nicht geneigt, ein collegium orthographicum zu hören. Man könnte tragisch wie der Abg. von Marschall die Kompetenz des Reichstages in dieser Sache bestreiten, wenn der Antrag Stephani etwa dahin ginge, ein deutsches Recht⸗ schreibungsamt zu errichten oder ein Reichsgesetz über die deutsche Orthographie zu erlassen; der Antrag wolle aber nur den ersten Beamten des Reichs ersuchen, im Wege freier Verhandlung zwischen den einzelnen Regierungen das Bedürfniß zuprüfen und dann möglicherweise die Orthographiezu verabreden. Dieses sei ein so bescheidenes Verlangen, daß jeder deutsche Reichsbürger dieselbe Petition an den Reichskanuzler richten könnte. Dem Abg. von Marschall gegenüber halte er es auch für seine Pflicht, auszusprechen, daß ihm der Reichstag ganz gewiß kom⸗ petent erscheine, den Antrag anzunehmen, da derselbe in keiner Weise einen Eingriff in die Administration der Einzelstaaten involvire. Gegen den Abg. von Puttkamer scheine es ihm nicht angezeigt, von hier aus Angriffe zu erheben, da derselbe ja für seine Maßnahmen an anderer Stelle verantwortlich sei. Es handele sich um eine rein technische Schulfrage, und mit Recht habe es der Abg. von Marschall getadelt, daß die Angelegen⸗ heit von liberalen Blättern als Parteisache behandelt worden sei. Aber wenn dies Unrecht sei, dann dürfe der Abg. von Marschall die Frage doch auch nicht vom Parteistandpunkte aus ansehen. Was die deutsche Orthographie anlange so sei sie im Ganzen besser als ihr Ruf. Im Ganzen sei es richtig, daß jedes Wort so geschrieben werde, wie man es spreche. Das könne man von der englischen und französischen 88

raphie doch nicht sagen. Aber immerhin habe man in Deutsch⸗ and auf diesem Gebiete eine bedeutende Anarchie, und zwar ganz besonders auch in den Schulen. Die Schulkinder würden, wenn sie herangewachsen seien, erst anfangen müssen, sich Alles wieder abzugewöhnen, was sie auf der Schule von deutscher Rechtschreibung gelernt hätten. Darum stimme er dem Stephanischen Antrage in dem Sinne bei, daß er den⸗ selben konservativ verstehe. Der Antrag sei indeß nicht glücklich gefaßt. Die Frage stehe einfach: Entweder Einheit oder Neuerung; beides zusammen könne man nicht durchsetzen, denn es werde der gesunde konservative Sinn der älteren Leute und die 50⸗ und 60jährigen beherrschten die Welt dafür sorgen, daß trotz aller Reglements doch keine prak⸗ tische Einheit zu Stande komme. Der deutsche Bundesrath und Reichstag besäßen nicht die wissenschaftlichen Kräfte, erhöben auch gar nicht den Anspruch, eine französische Akademie zu sein. Eine solche Anstalt könnten deutsche freie Männer überhaupt nicht gebrauchen, man wolle in Deutschland reden wie einem der Schnabel gewachsen sei. Auch schreiben wolle man mit einem gewissen Maß von Freiheit und in der Rechtschreibung nicht die Schulkinder als die anima vilis betrachten, an der man experimentiren dürfe. Er verstehe den Antrag Stephani so, daß die Regierungen sich einigen sollten über die Ortho⸗ graphie ihrer amtlichen Erlasse und das sei nothwendig daß sie den Schullehrern verbieten sollten, in den Schulen willkürlich an der Orthographie herum zu experimentiren und an derselben Schule verschiedene Systeme anzuwenden und endlich, daß nur Schulbücher eingeführt würden, welche von dem heute übereinstimmend bestehenden Gebrauche unter den praktischen Leuten und den Fachgelehrten nicht allzusehr abwichen. Weiche man hiervon allzusehr ab, so müsse er leider erklären, daß er sich nicht unterwerfen würde. Obgleich er eine sehr große Ehrfurcht vor der Macht des Deutschen Reiches habe, so mächtig wie das alte gute, stumme h sei es noch lange nicht, dazu müsse es mindestens noch ein Menschenalter älter werden. Die Reichs⸗ gesetzgebung habe in der letzten Zeit manche alte gute Ge⸗ wohnheit des deutschen Volkes verwirrt und aufgestört, man habe zu dem guten metrischen System der Franzosen leider Gottes auch jene verrückten jakobinischen Namen für die Maße und Gewichte angenommen, die weder französisch noch latei⸗ nisch, noch griechisch, sondern einfach sinnloses Kauderwelsch

ien, an die sich das gesunde Sprachgefühl des deutschen

preußischen Landtage aussprechen.

Volkes auch in hundert Jahren nicht gewöhnen werde. Es

werde immer wieder vorkommen, daß der Bauer einen Kilo⸗

meter Leberwurst bei dem Schlächter kaufen wolle. Eine solche

ungesunde Sprache räche sich bitter. Bei ihren Verhandlun⸗

gen sollten die deutschen Regierungen von dem Grundsatze

ausgehen, daß dies keine Sache des Reglements von oben,

sondern der ganzen Nation sei, und daß die Schule denr

Leben zu dienen habe, nicht aber das Leben erwachsener Män⸗

ner den Tifteleien schulmeisternder Lehrer. Er bitte daher, den Antrag Stephani anzunehmen. 1

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, daß die Rede des Abg. von Treitschke nach vielen Seiten für ihn sehr belehrend ge⸗ wesen sei; er acceptire sehr gern das Geständniß des Vorred⸗ ners, daß die Professoren schon viel Unheil angerichtet hätten und daß die neuere deutsche Gesetzgebung, an deren Zustande⸗ kommen übrigens der Abg. von Treitschke Theil genommen habe, viel Bedenkliches enthalte. Er wundere sich nur, daß der Abg. von Treitschke auf Grund feiner Ausführungen zu dem Schluß komme, dem Antrage zuzustimmen; er würde es für weit erklärlicher halten, wenn derselbe sich schließlich gegen den Antrag erklärt hätte. Der Vorredner habe eigentlich nur eine Reihe von sinnreichen Widersprüchen vorgebracht, die er (Redner) mit seinem gewöhnlichen Verstande nicht begreife. Ihm sei das aber eine Illustration dafür, daß der Antrag entweder nicht klar sei, oder daß der Antrag absichtlich ver⸗ dunkele, was derselbe eigentlich wolle. Solle der Antrag den Zweck haben, daß Alles beim Alten bleibe, so könnte er (Red⸗ ner) demselben zustimmen. Er habe gefunden, daß die Vorredner, die Abgg. von Treitschke, von Kardorff, Reichensperger, die Erlasse der Kultus⸗Minister in Preußen und Bayern zu schwer genommen hätten. Nicht die genannten Herren, son⸗ dern die Schulkinder sollten in Folge dieser Erlasse zu einer bestimmten Rechtschreibung angehalten werden. Er sei nun allerdings der Meinung, daß es Aufgabe und Pflicht der obersten Schulverwaltung sei, generelle Vorschriften für die Lehrer zu erlassen, nach welchen sich diese beim orthographi⸗ schen Unterricht zu richten hätten, besonders da in Folge der germanistischen Studien jeder Schulmeister eine andere Me⸗ thode befolge. Für vI halte er es, daß das Regle⸗ ment nicht zu sehr von der allgemeinen Schreibweise abweiche. Das sei es, was er zu sagen habe; er müsse aber gestehen, daß er sich in seiner Eigenschaft als Reichstagsabgeordneter

ar nicht für berechtigt halte, das zu sagen, was er gesagt habe. In den Bestimmungen über die Kompetenz des Reichstages finde sich die Rechtschreibung nicht, der Reichstag habe also gar nicht das Recht, diese Sache zu regeln, wie der vorliegende Antrag es beabsichtige. Nun könne ja zwar jeder Deutsche an den Reichskanzler irgend eine Aufforderung richten, und der Reichskanzler könne derselben Folge leisten, soweit derselbe wolle. Das dürfe aber der Reichstag nicht; der müsse wissen, wozu er berechtigt sei. Er (Redner) werde nie einem Antrage zustimmen, mit dem er vom Reichskanzler zurückgewiesen wer⸗ den könnte, ohne in der Lage zu sein, demselben den nöthigen Nachdruck zu geben. Wer mit dem Erlaß des preußischen Kultus⸗Ministers nicht einverstanden sei, der könne das im Er glaube, auf dem ein⸗ geschlagenen Wege könne man zu dem erwünschten Ziel einer einheitlichen Rechtschreibung gelangen; denn die anderen Staaten würden wohl bald nachfolgen. Er könne sich mit der Rechtschreibung des preußischen und bayerischen Unterrichts⸗ Ministers einverstanden erklären und habe keinen Grund, hier eine Mißbilligung auszudrücken.

Hierauf ergriff der Staatssekretär des Innern, Staats⸗ Minister Hofmann, das Wort: 1u“

Meine Herren! Es ist nicht meine Absicht gewesen, in die Er⸗ örterung über den Antrag Stephani mich einzumischen, ich sehe mich aber doch durch die Aeußerungen des Herrn Vorredners zu einer Er⸗ klärung veranlaßt, damit es nicht den Anschein gewinnt, als ob seine Ausführung über die Stellung des Herrn Reichs⸗ kanzlers zu dieser Frage etwa von meiner Seite still⸗ schweigend gebilligt würde. Die Stellung, die der Herr Reichskanzler zu der Fee⸗ einer Aenderung der Orthographie einge⸗ nommen hat, ist den Herren wahrscheinlich Allen dadurch bekannt ge⸗ worden, daß ein Erlaß des Herrn Reichskanzlers an die Reichs⸗ behörden in den Zeitungen veröffentlicht worden ist. Es ist in diesem Erlasse gesagt, daß, „bis im Wege der Reichsgesetzgebung oder in⸗ stimmiger amtlicher Vereinbarung eine Abänderung herbeigeführt sein werde“, in der dienstlichen Korrespondenz der Reichsbehörden an der bisher in Uebung gewesenen Rechtschreibung festzuhalten sei. Aus diesem Erlaß geht meines Erachtens hervor, daß der Herr Reichskanzler in Bezug auf die Zuständigkeit der Reichsgesetz⸗ b gebung oder in Bezug auf seine Zuständigkeit zur Herbeiführung einer Verständigung unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die Auf⸗ fassung nicht theilt, die der Herr Vorredner geäußert hat. Ich glaube, daß man insbesondere dem Herrn Reichskanzler das Recht nicht wird bestreiten können, im Wege einer Vereinbarung zwischen den deutschen Regierungen eine Einigung herbeizuführen. Ob das geschehen wird, das, meine Herren, vermag ich im Augenblick nicht zu sagen, ich möchte aber wenigstens die rechtliche Möglichkeit, auf diesem Wege eine Einigung herbeizuführen, nicht durch ein Stin⸗ schweigen von meiner Seite als präjudizirt gelten lassen. Ich be- halte also gegenüber den Aeußerungen, die bezüglich der Beschränkung der Kompetenz des Reichs sowohl, wie bezüglich der Kompetenz spe⸗ ziell des Herrn Reichskanzlers hier gemacht worden sind, der Reichs⸗ regierung alle Rechtszuständigkeiten ausdrücklich vor. 1

Nachdem der Schluß der Diskussion angenommen war, konstatirte der Abg. Rickert als Mitantragsteller, daß er den Antrag so auffasse, wie ihn der Abg. von Treitschke inter⸗ pretirt habe. Die Abgg. von Kardorff und Windthorst sähen den Antrag so an, als ob derselbe gegen den preußischen Kultus⸗Minister gerichtet sei. Zu einer solchen Auslegung

ebe der Antrag keinen Anlaß. Halte man die Antragsteller in der That für so naiv, daß sie glauben sollten, ein solcher Antrag erschüttere die Stellung eines Unterrichts⸗Ministers in Preußen? Oder sei man auf der rechten Seite dieses Hauses o zärtlich für denselben besorgt, daß man glaube, dieser An⸗ . sei ein Stein des Anstoßes auf dem Wege des Ministers? Wenn derartige Dinge im Parlamente nicht sachlich behandel werden könnten, dann höre die Existenzberechtigung des Par⸗ laments auf. Der Abg. Gareis habe den Erlaß des preußi schen Kultus⸗Ministers nicht für den Anfang zur Regelung dieser Materie erklärt, er Keeig.; habe daran schon voll⸗ ständig genug. Hätte das Reglement nur einzelne 1

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