1880 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Inserate nehmen an: 8 1“ g e en Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen S

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Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königf.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition den Heutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Preußischen Ktaats-Anzeigers:

Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

7. Literarische Anzeigen.

Annoncen⸗Bureaus.

R.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage. AMR

ationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

Aufgebot. „Von dem unterzeichneten Königlichen Sächsischen Amtsgerichte ist

8 behufs Ermittelung der von dem am 5. März 1808 in Freiberg verstorbenen Obersteiger Carl Gott⸗ lob Voigtländer aus zweiter oder dritter Ehe hinterlassenen Kinder bez. deren Abkömmlinge, die nach gesetzlicher Erbfolge zur Erbschaft des am 16. Oktober 1875 kinderlos verstorbenen Bergmanns George Gotthelf Seidel in Brand bei Freiberg als Erben im 3. Grade berufen sad, auf Antrag der im 4. Grade mit dem Erblasser verwandten Frau Clara Pauline Engemann, geb. Wolf, in Brei⸗ tingen, der Frau Christiane Friederike, verwtt. Ge⸗ bert, in Freiberg und Fräulein Juliane Wilhel⸗ mine Voigtländer daselbst, 8. 1 sowie

behufs Löschung der unter O aufgeführten alten Hypotheken auf Antrag der ebenfalls nachstehends namentlich bezeichneten Grundstücksbesitzer das Aufgebotsverfahren zu eröffnen beschlossen worden.

Es werden daher die Abkömmlinge des unter I. gedachten Obersteigers Voigtländer aus dessen zweiter oder dritter Ehe, sowie Alle, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die alten Hypotheken unter O zu haben glauben, hiermit aufgefordert, in

dem auf den 28. Juni 1880, 0 Uhr Vormittags, bestimmten Aafgebotstermine zu erscheinen und ihre Ansprüche an der Erbschaft, bez. den Hy⸗ potheken unter O bis spätestens in demselben anzu⸗ melden und mit den Antragstellern zu verhandeln, idrigenfalls auf Antrag ein Ausschlußurtheil dahin rlassen werden wird, daß die ad 1. gedachten Ab⸗ kömmlinge des Obersteigers Voigtländer von der Erbschaft des verstorbenen Bergmanns George Gott⸗ helf Seidel in Brand ausgeschlossen und ihrer An⸗ sprüche als Erben an derselben für verlustig werden erklärt und bez. die Hypotheken unter O werden gelöscht werden. Königliches Amtsgericht Brand, am 25. März 1880. Hasche, eglaubigt: „Buschner, Gerichtsschreiber des Feönigl. Amtsgerichts.

Bezeichnung der Hypotheken und der An⸗ tragsteller:

1) Achtzehn Thaler 8 Ngr. 8 ½ Pf. Conv. Mze. oder Achtzehn Thaler 26 Ngr. 1 Pf. im 14 Thaler⸗ fuße, Termingelder der Auszüglerin Johanne Christiane, verw. Schmeitzner zu Großwaltersdorf und nunmehr deren Erben, lt. Kaufs vom 10. No⸗ vember 1804 und Registr. vom 21. Februar 1834.

Kfbch. v. J. 1785, Blt. 259, Act. Rep. III. Lit. S. no: 62 Blt. 303, Quitt. Prot. v. J.

Gottlieb Schönherr's und dessen Ehefrau Johanne Concordie, geb. Schmidt, zu Großwaltersdorf,

b. Herberge Christiane'n Caroline’n Schönherr

daselbst, lt. Kaufs vom 6. Juni 1833,

1 Kfbch. v. J. 1821 Blt. 412, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesitzerin Johanne Concordie, verebel. Lange, in Großwalters⸗ 8 Fol. 40 für diesen Ort Bubr. III. sab 1/1. a. b.

7) Wohnungs⸗ und Naturalauszug Christiane'n Beate’n, verw. Seifert zu Großwaltersdorf It. Kfs. v. 8. Aug. 1840, Registr. vom 15. und 22. Juni 1846, sowie Erbverthlg. v. 19. Juni 1840 und Registr. vom 28. Juli 1847,

Kfbch. v. J. 1821, Blt. 560, Quitt. Prot. v. J.

1844, Blt. 144 und 146, Erbreg. Prot. v. J. 1888, Lage 13., Blt. 38 und 72 b. eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers David Seifert in Großwaltersdorf Fol. 43 für diesen Ort Rubr. III. sub 2/1II. a.

8) Vier Thaler —. —. Conv. Mze. oder Vier Thaler 3 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, unbezahltes Kaufgeld Traugott Homilius'sen daselbst,

lt. Kfs. vom 13. August 1836,

Kfbch. v. J. 1821 Blt. 278, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Ernst Heinrich Dittrich in Großwalters⸗ dorf Fol. 55 für diesen Ort Rubr. III. sub 1)1. b.

9) Wohnungs⸗ und Naturalauszug Johaune'n

Christiane’n, verw. Ramm, zu Großwaltersdorf, lt. Kfs. vom 23. Mai 1833, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 271, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Carl Friedrich David Beyer in Großwaltersdorf Fol. 60 für diesen Ort Rabr. III. sub 1/1. a.

10) a. Naturalauszug Samuel Friedrich Wilhelm Haubolde'n und dessen Ehefrau Hanne'n Dorothee'’n zu Lichtenberg,

c. Herberge den unmündigen Kindern der sab a. genannten Ehefrau,

lt. Kfs. vom 21. Januar 1826, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 96, eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers Johann Christoph Richter in Großwaltersdorf Fol. 82 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/. a. c.

11) Wohnungs⸗ und Naturalauszug Beate'n Char⸗ lotte'n, verw. Kirsch, zu Großwaltersdorf, lt. Kaufs vom 1. Juni 1809, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesitzerin Christiane Caroline Kirchbach in 1“ Fol. 85 für diesen Ort Rubr. III. Su .

12) Wohnungs⸗ und Naturalauszug dem ab⸗ wesenden Carl Gottlieb Horn und dessen Ehefrau Caroline Friedertke Horn, geb. Lichtenberger, zu Großwaltersdorf,

lt. Kaufs vom 19. Februar 1840 und Registr. vom 3. Oktober 1844 und 16. Oktober 1846,

1829, Blt. 109 eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers Friedrich Wilhelm Lehnert in Großwaltersdorf Fol. 17 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/1.

2) Zwanzig Thaler Conv. Mze. oder Zwanzig Thaler 16 Ngr. 7 Pf. im 14 Thalerfuße, Erbgelder mit 5 % Zin⸗ sen, Johannen Concordien, Johann Gottlob, Carl Gottlieb, Christianen Wilhelminen, Carl Friedrich und Carl Fürchtegott, Geschwister Drechsler, sowie dem Schneider und Einwohner Carl August Drechsler, zu Großwaltersdorf und Johannen Christianen, ver⸗ ehel. Drechsler, geb. Drechsler, zu Berthelsdorf,

lt. Kfs. vom 28. Februar 1833 und Registr. v. 15. Oktbr. 1833 und 11. Juli 1840, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 252 Erbregul. Prot. v. J. 1833 Vol. II. Lage X. Blt. 42. Quitt. 1 Prot. v. J. 1837 Blt. 207, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Ernst Louis Homilius in Großwaltersdorf Fol. 20 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/1 b. einge⸗ tragenen Forderung (soweit dieselbe nach Nr. 6 ad Nr. 1b. noch besteht). 3) Wohnungs⸗ und Naturalauszug Johannen Christianen, verw. Schönherr, zu Großwaltersdorf, lt. Kfs. vom 30. Januar 1834, Registr. vom vom 15. Oktober 1841 und Kauf v. 26. nuar 1842, 8

Kfbch. v. J. 1821 Blt. 283,

Kfbch. v. J. 1842 Blt. 15 u. 18, eingetragen auf dem Grundstücke der Gutsbesitzerin Juliane Auguste, verehel. Wolf, in Großwalters⸗ dorf Fol. 27 für diefen Ort Rubr. III. sub 1)I.

4) Wohnungs⸗ und Naturalauszug Johannen Do⸗ rothee’n, verw. Zimmermann, geb. Plößner, zu Großwaltersdorf, 3

lt. a vom 16. Januar 1841,

Kfbch. vom Jahre 1821 Blt. 604, 1 eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers Christian Friedrich Lange in Großwaltersdorf Fol. 29 für diesen Ort Rubr. III. aub 1/I.

5) a. Wohnunge⸗ und Naturalauszug dem ab⸗ wesenden Jsrael Georg Weidensdorfer aus Groß⸗ waltersdorf,

b. Zwei und dreißig Thaler Conv. Mze. oder be und dreißig Thaler 26 Ngr. 7 Pf. im 14 Thlr.⸗ Fuße, zahlbar dem sub a. Genannten,

c. Fünf Thaler Conv. Mze. oder Fünf Thaler

4 Ngr. 2 Pf im 14 Thalerfuße, Begräbnißgelder

für die Ehefrau des sub a. genannten Weidens⸗

dorfer zu Großwaltersdorf

klt. Kfs. v. 27. Febr. 1809, Reg. v. 27. März 1830 und 22. März 1833,

Kfbch. v. J. 1785 Blt. 302, 303,

Quitt. Prot. v. J. 1829, Blt. 91, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Friedrich Angast Schönherr in Großwalters⸗

g- Fol. 39 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/1. a. b. c.

8

6) a. Wohnungs⸗ und Naturalauszug Christian

Kaufbch. v. J. 1821 Blt. 520 Akt. Rep. III. Litt. H. Nr. 123 Blt. 14b. Quitt. Prot. v. F.. 1844 Blt. 286 b.,

eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesitzerin Johanne Rosine, verw. Hösel, in Großwaltersdorf Fol. 87 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/I. a.

13) Zehn Meißner Gulden oder Acht Thaler 29 Ngr. 8 Pf. im 14⸗Thalerfuße, Begräbnißgeld für Johamn Christoph Weißgerber und dessen Ehe⸗ frau, nunmehr deren Erben,

lt. Kfs. vom 8. September 1796, Kfbch. vom Jahre 1875 Blt. 1110‧,

Vierzig Thaler Conv. Mze. oder Ein und Vierzig Thaler 3 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, unbezahlte Kaufgelder, jährlich mit 1 Thlr. 16 Ngr. Pf. Conv. Mze. oder 1 Thlr. 21 Ngr. 4 Pf. im 14 Thaler⸗ fuße zahlbar, Johanne’n Christiane’n, verw. Rothe, zu Großwaltersdorf und nunmehr deren Erben,

lt. Kaufs vom 18. Februar 1809, 8 Kfbch. v. J. 1785 Blt. 300 b., eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Carl August Dittrich in Großwaltersdorf Fol. 78 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/II. u. 2/II.

14) Erziehung und Ernährung der unehelichen Eleonore Bernhardt zu Kleinhartmanns⸗ orf,

lt. Registratur vom 25. Februar 1836, Quttt. Prot. v. J. 1835, Blt. 7 Akt. Rep. I. Loc. B. Nr. 177, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Carl Wilhelm Bellmann in Kleinhart⸗ mannsdorf Fol. 15 für diesen Ort Rubr. III. sub 2/II.

15) a. 818 und Naturalauszug Johanne'n Sophie'n, verw. Buschbeck, zu Kleinhartmannsdorf,

b. Fünf Thaler Conv. Mze. oder Fünf Thaler 4 Ngr. 2 Pf. im 14 Thalerfuße, Begräbniß⸗ geld für die sub a. Genannte,

lt. Kfs. vom 10. März 1824 und Regiftr. vom 13. März 1830, Kfbch. vom J. 1797 Blt. 246, Erbregul. . Prot. v. J. 1830, Vol. I. Lage VIII. Blt. 8, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesitzerin Johanne Christiane, verw. Morgenstern, in Klein⸗ hartmannsdorf, Fol. 54 für diesen Ort Rubr. III. sub 2/II. a. und b.

16) Zwanzig Meißner Gulden oder Sieb⸗ zehn Thaler 29 Ngr. 6 Pf. im 14 Thalerfuße unbe⸗ zahlte den beiden abwesenden Gottfried und Michael Klemm aus Kleinhartmanunsdorf

It. Kaufs vom 22. Septbr. 1764, Kfbch. v. J. 1764, 6

Der Besitzer hat der Eintragung widersprochen. Act. Rep. XII. Loc. 4 E. Nr. 15, spre Blt. 58.

Wohnungs⸗ und Naturalauszug Friedrich August Bräuer und dessen Ehefrau Johanne Christiane Bräuer zu Kleinhartmannsdorf, 8 9

lt. Kfs. vom 10. September 1827, 8 Kfbch. v. J. 1797, Blt. 290, ö“ eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesitzerin Juliane Caroline Hermersdorfer in geleinhern mannsdorf Fol. 68 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/I. und 2/II. 1 17) Wohnungsauszug für Johann Nicolai und

ö

dessen Ehefrau Johanne Christiane, geb. Seifert, zu Niederlangenau,

lt. Kaufs vom 27. April 1807,

Kfbch. v. J. 1804 Blt. 111 b., eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Johann Ferdinand Stein in Niederlangenau Fol. 62 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/I.

18) Wohnungs⸗ und Naturalauszug nebst Wartung und Pflege in Krankheitsfällen für Johanna Sophie, verw. Helbig'in, in Mulda,

lt. Kfs. vom 22. Novbr. 1830 und 27. April 1843,

Kfbch. Nr. V. Blt. 275 b., Nr. VI. Blt. 174, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Johann Gottlob Döhnert in Mulda Fol. 7 für diesen Ort, Mulda Amtsanth. Rubr. III. sub 1/1I.

19) Fünf und Siebzig Thaler Conv. Geld oder Sieben und Siebzig Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. im 14 Thalerfuße nebst Zinsen zu 4 v. H. jährlich, Kaufgelder der Kriegsräthin Christiane Friederike verw. Reinholdt, X“

lt. Kaufs vom 4. August 1791,

Kfbch. v. J. 1763 Blt. 37. 18

Der Befitzer hat dem Eintrag dieser Post wider⸗ sprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10 Blt. 14 b., eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Ehregott Friedrich Fröbel in Mulda Fol. 7 für 1“ Mulda, Rittergutsantheil Rubr. III. su 8

20) Fünfzig Thaler Conv. Geld oder Ein und Fünfzig Thaler 11 Ngr. 7 Pf. nebst Zinsen zu 4 v. H., Kaufgelder Johanne’n Beate'n Sophie'n Dittrich, v

lt. Kaufs vom 5. Juli 1802,

Kaufbuch v. J. 1800. Blt. 34 8

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14,

Einhundert Thaler Conv. Geld oder Einhundert und zwei Thaler 23 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, Kaufgelder Carl Gottfried Scheunpflugen,

It. Kaufs vom 22. Mai 1804,

Kaufbuch v. J. 1800. Blt. 53 b.

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Friedrich Wilhelm Fuchs in Mulda, Rittergutsanth. Fol. 10 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/I. und 2/II.

21) Fünfzig Thaler Conv. Geld oder Ein⸗ und fünfzig Thaler 11 Ngr. 7 Pf. im 14 Thalerfuße nebst Zinsen zu 5 v. H. und den Kosten der Wie⸗ dereinhebung, Darlehn Charlotte'n Friederike'n Böhme zu Frauenstein,

lt. Cons. v. 6. August 1796,

Cons. B. v. J. 1748. Blt. 24 b.

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14,

Drei und siebzig Thaler Conv. Geld oder Fünf und siebzig Thaler Gr. 8 Pf. im 14 Thalerfuße, Kaufgelder Friedrich Gotthelf Funken,

It. Kaufs v. 1. Oktober 1812,

Kfbch. v. J. 1800. Blt. 128.

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Fürchtegott Leberecht Braun in Mulda PFol. 13, Mulda, R. A. Rusbr. III. sub 1/I. und 2/II.

22) a. Wohnung und Herberge für Johann Gott⸗ Pe Eebchler und dessen Ehefrau Johanne Eleonore

ichler,

b. Herberge für Carl Traugott, Carl Wilhelm, Carl Ernst, Carl Fürchtegott, Christiane Caroline, Geschwister Eichler bis zu deren Verheirathung,

lt. Kaufs vom 14. März 1827,

Kfbch. v. J. 1800 Blt. 234 b/1,

eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Carl Gottlob Waldmanns in Mulda Fol. 18 Mulda, R. Anth. Rubr. III. sub 1 a. b.

23) Einhundertvierzehn Thaler 10 Ngr. 9 Pf. Conv. Mze. oder Einhundert Siebenzehn Thaler 18 Ngr. 8 Pf. im 14 Thalerfuße, unbezahltes zu Bezahlung von Nachlaßschulden weil. Gottlob Friedrich Glöckners, gewesenen Mühlenbesitzers zu Müdisdorf bestimmtes Kaufgeld, lt. Christiane'n Dorothee'n verw. Glöcknerin Mühlenkaufs vom 9. März 1832 und Reg. vom 3. November 1841,

Kfbch. v. J. 1822 Blt. 193 b. und 196 Cons. Buch v. J. 1839 Blt. 4, eingetragen auf dem Grundstuücke des Hausbesitzers Ernst Fürchtegott Kürschner in Müdisdorf Fol. 53 für diesen Ort Rubr. III. sab 2/1II.

24) Einhundert Thaler —. —. Conv. Mze. oder Einhundert und zwei Thaler 23 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, Termingelder, jährlich mit 10 Thlr. Conv. Mze. oder 10 Thlr. 8 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße zahlbar, Carl Gottlieb Winkler'n in Erbisdorf,

lt. Kaufs vom 8. Juni 1831,

Kfbch. f. d. Zechenhäuser v. J. 1837 Blt. 106, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Samuel Friedrich Schenk in Erbisdorf Fol. 40 für diesen Ort Rubr. III. sub 1/I. (soweit dieselbe nach Nr. 5./ad. Nr. 1 noch besteht). 11“ 8

11992g Aufgebot. Nachstehender Wechsel: Guttstadt, den 5. Dezember 1879. Für 120. Drei Monate a dato zahlen Sie für diesen Prima⸗Wechsel an die Ordre von mir selbst die Summe von Mark Einhundert und zwanzig den Werth und stellen es auf Rechnung Bericht. Herrn Leppert

in Guttstadt.

der am 30. November 1879 in Guttstadt zur Post

gegeben, an den Adressaten, Möbelfabrikanten G.

Bürge in Gumbinnen, aber nicht angelangt ist, ist

abhanden gekommen. Auf Antrag des Gerichts⸗

E11“

Prima⸗Wechsel. ngenommen Leppert.

A

1“

Sekretärs Leppert wird der Inhaber des vorstehen⸗ den Wechsels aufgefordert, spätestens im e Termin den 4. November 1880,

1 Vormittags 10 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeichneten Amtsgericht Terminszimmer Nr. 2 anzumelden und den Wechse vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des⸗ selben erfolgen wird. 8 Guttstadt, den 2. März 1880. . Königliches Amtsgericht. II.

11003s75 ²° Aufgebot.

Auf von dem Oberförster Rüther zu Hardegsen Namens der Königlichen Finanz⸗Direktion für den Forstfiskus gestellten Antrag werden hierdurch Alle, welche an einem der genannten Finanz⸗Direktion von dem Föͤrster Joachim zu Fredelshagen ver⸗ kauften, im Gemeindebezirke Ertinghausen im s. g. Försterkampe belegenen, in der Grundsteuer⸗Mutter⸗ rolle unter Artikel 8 Kartenblatt 4 Parzelle

Nr. 62/23 aufgeführten Grundstücke Eigenthums⸗,

Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, and⸗ und andere dingliche Rechte, lnzeschber⸗ 68 Servituten und Realberechtigungen zu haben ver⸗ meinen, zu Anmeldung solcher Rechte bei Vermei⸗ dung des Verlustes derselben im Verhältnisse zu dem genannten neuen Erwerber des fr. Grund⸗ stücks auf Freitag, den 4. Juni 1880, Morgens 10 Uhr, nach hiesiger Gerichtsstube geladen.

Moringen, den 10. April 1880. Königliches Amtsgericht. gez. Erck. 8 Beglaubigt: MNevyer, Amtsger⸗. Sekretär.

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[10029] Auszug. 1“ Ladung mit öffentlicher Zustellung.

Die ledige Näherin Brigitta Weiß und die Kuratel deren unehelichen Kindes Margaretha Geno⸗ feva, geboren am 30. Januar 1879 von Gerach, Letztere vertreten durch den Vormund Andreas Raab von Gerach, haben am 15. März 1880 auf der hiesigen Gerichtsschreiberei Königlich baverischen Amtsge⸗ richts Bamberg II. Klage gegen Melchior Braun aus Bischberg, früher Hausknecht in Bamberg, wegen Vaterschaft, Alimenten ꝛc. erhoben und von diesem Melchior Braun verlangt: Anerkennung der Vater⸗ schaft zu obigem Kinde, die Zahlung von fünf Mark monatlichen Alimenten bis zum zurückgelegten vier⸗ zehnten Lebensjahr des Kindes, die Iali⸗ des Schul⸗ geldes, die Verpflegungs⸗ und Beerdigungskosten,

Falls das Kind innerhalb der Alimentationsperiode

erkranken oder versterben sollte, die Einräumung des gesetzlich beschränkten Erbrechtes und die Zahlung von zehn Mark Tauf⸗ und Kindbettkosten, und zu⸗ gleich genannten Melchior Braun in die Sitzung des Königlichen Amtsgerichts Bamberg II. geladen und gebeten: das K. Amtsgericht Bamberg II. wolle den Beklagten Melchior Braun zu den obenaufge⸗ führten Leistungen und in die Prozeßkosten verur⸗ theilen. Nach Verfügung des ernannten Richters Königlichen Amtsrichters Lippmann vom 1. dieses Mo⸗ nats wurde zur Verhandlung dieser Klagesache sen Sitzung auf Mittwoch, den 30. Inni 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale des Königlichen Amtsgerichts Bamberg II. bestimmt und die öffentliche Ladung des Beklagten Melchior Braun, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, auf Antrag der Klagspartei vom 23. März curr. be⸗ willigt und es ergeht daher in Gemäßheit der Be⸗ stimmung des §. 187 der R. C. P. O. Ladung des Beklagten Melchior Braun hierzu durch öffentliche Zustellung. Bamberg, den 14. April 1880. Der geschäftsleitende Gerichtsschreiber am Königlich bayerischen nea . Bamberg II.

[10047] Amtsgericht Hamburg. vnc Antrag von Johann Heinrich Ludwig Adloff

und Gustav Adolph Gätjens, als Testamentsvoll⸗

strecker des verstorbenen Carsten Wieckhorst und

seiner Ehefrau Maria Dorothea Henriette, geb.

Gätjeus, wird ein Au gebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß des hierselbst am 30. Dezember 1879 verstorbenen Carsten Wieckhorst Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestim⸗ mungen des von dem genannten Erblasser in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau Maria Dorothea Henriette, geb. Gätjens, am 2. Juli 1877 hierselbst vollzogenen, mit einem Additamente vom 16. Dezember 1879 versehenen und am 22. Januar 1880 hierselbst publizirten Testaments, insbe⸗ sondere der Bestellung der Antragsteller zu Testamentsvollstreckern und den denselben als solchen ertheilten Befugnissen widersprechen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf

Freitag, den 11. Juni 1880, 10 Uhr Vormittags,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗ neten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Ausschlusses.

Hamburg, den 16. April 1880. Das Eeeesüa Hamburg. EGirvil⸗Abtheilung IV.

Zur Beglaubigung: Romberg, Dr, Gerichts⸗Sekretär.

88

84

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel). Hrug. W. Elsner. ssen

Sechs Beilagen

85

Objekt 129

zum Deuts

93

Feld⸗ und Forstpolizeigesetz. Vom 1. April 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

Erster Titel. Strafbestimmungen. 1

Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter⸗ liegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des S

Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen als Schärfungsgründe in Betracht:

1) wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn⸗ oder Festtage oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang began⸗

en ist; G 2) wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; 8

3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld⸗ oder Forsthüter, oder einem anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungsberechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend ge⸗ 1 Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fort⸗ gesetzt hat; 3 3

bi) wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhand⸗ Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verwei⸗ ert hat; 8 5) wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist;

6) wenn die Zuwiderhandlung S Rückfalle begangen ist.

Im Rückfalle (§. 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf Grund dieses Gesetzes wegen einer in demselben mit Straze bedrohten Handlung im Königreich Preußen vom Gerichte oder durch polizei⸗ liche Strafverfügung rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige strafbare Hand⸗ lung, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begeht.

Als gleichartig gelten

1) die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere strafbare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphen⸗ nummer vorgesehenen Handlungen; . b

2) die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theil⸗ nahme (Mitthäterschaft, Anstiftung, Beihülfe, die Begünstigung und die Hehlerei in Beziehung auf S Entwendung.

Die im §. 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verartheilung von Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.

§. 5.

Für die Geldstrafe, den Werthsersatz (§. 68) und die Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen Haus⸗ genossenschaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird. Wird fest⸗ gestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht aus⸗ esprochen. Sät. Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird Derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur Zahlung der Geldstrafe, des Werthsersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurtheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt. 1

Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheits⸗

strafe nicht ein.

§. 6.

Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf solche, sowie rechtswidrig und 168 begangene Beschädigungen (§. 303 des Strafgesetzbuches) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den dieses Gesetzes nur dann, wenn der Werth des Entwendeten oder der angerichtete Schaden zehn Mark

nicht übersteigt. 8

6 Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwen⸗ dung oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwiderhandlung bestraft.

8.

Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Be⸗ ziehung auf eine nach diesem Gestte strafbare vorsätzliche Beschädi⸗ gung werden mit der vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise versegher Beschädigung bestraft.

ie Bestimmungen des §. 257 Absatz 2 und 3 des Strafgesetz⸗ buchs finden Anwendung. 8.9

Mit Fessstraf⸗ bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf Fsbehe ein.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt,

fährt, Vieh treibt, Holz schleift, den Pflug wendet oder uüͤber Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

8 Der Füpbidechandeh bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum

gemeinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf

. Sr MPege befindliches Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt wor⸗ en ist.

§. 11. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei

Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende e läßt. Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert

werden. Eine höhere als die vorstehend festgesetzzte Strafe darf

jedoch nicht angedroht werden.

8 Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer Beschaͤdigung Dritter nicht anzunehmen ist.

Berlin, Dienstag, den 20. April G

1 Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt. §. 13

Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide durch Gemeinde⸗ und Genossenschaftsheerden wird durch Po⸗ lizeiverordnung geregelt. 6 14

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ hsn wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstück Vieh weidet. Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht festgestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.

Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Einfriedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedi⸗ gung landesüblich ist, keine Anwendung.

§. 15.

Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn der Weidefrevel (§. 14) begangen wird bet 1) canf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen ver⸗

oten ist;

2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflich⸗ tung zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedi⸗ gung der Grundstücke landesüblich ist;

3) auf solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont werden;

4) auf bestellten Aeckeen oder auf Wiesen, in Gärten, Baum⸗ schulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weiden⸗ hegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben⸗ 2 Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saat⸗

ämpen; 3 5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen §. 16. 8

Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechts⸗ kräftigen Verurtheilung an e entlassen werden.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer eine rechtmäßige Pfändung (§. 77) vereitelt oder zu ver⸗ eiteln versucht;

2) wer, abgesehen von den Fällen der §§. 113 und 117 des Strafgesetzbuchs, dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts (§. 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge⸗ walt Widerstand leistet oder den Pfändenden während der rechtmäßi⸗ gen Ausübung seines Rechts thätlich angreift;

3) wer, abgesehen von den Fällen der §§. 137 und 289 des Strafgesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (§. 77), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt;

4) wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§. 77) bewirkt.

§. 18. 8

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden⸗ erzeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet.

Liegen die Voraussetzungen des §. 370 Nr. 5 des Strafgesetz⸗ buchs vor, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.

§. 19.

Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfungzig Mark oder Haft tritt ein, wenn die nach §. 18 strafbare Entwendung begangen wird

1) unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen geeigneten Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres;

2) unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlichen Werkzeugen; 1

3) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens;

4) gegen die Dienstherrschast oder den Arbeitgeber;

5) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel⸗(Haupt⸗) Trieben stehender Bäume, sofern die Entwendung nicht als Forst⸗

diebstahl strafbar ist. §. 20.

Gesemgatsssaßs bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach §. 18 strafbare Entwendung begangen wird

1) unter Mitführung von Waffen;

2) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs;

3) dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Er⸗ öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden; 1

4) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht⸗ oder Ziersträucher, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist;

5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf bis zu dreihundert Mark erkannt werden.

§. 21. 1 8 Auf Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ist zu erkennen: 1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet; 1 2) wenn die Hehlerei gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig be⸗

angen ist. gangen is §. 22.

Bei Entwendungen (§§. 18 bis 21) finden die Bestimmungen des §. 247 des Strafgesetzbuchs G“ Anwendung.

In den Fällen der §§. 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe die Waffen (§. 20), welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unter⸗ schied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.

In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren uwiderhandlung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der uwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unter⸗

schied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, graex h nicht der Einziehung.

§. 24. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 18 und

30, unbefugt 1) das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder

in Gräben wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder

abrupft; 8 9 von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder

Zweige abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht. - Pie Verfolgung tritt nur 1e ein.

Miit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu

8

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einer Woche wird bestraft, wer unbefugt 5 8₰ 8 8 1“

880

1) Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obst⸗ anlagen oder Weinbergen aufsammelt;

) Knochen gräbt oder sammelt;

3) Nachlese hält.

§. 26. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 1) abgesehen von den Fällen des §. 366 Nr. 7 des Strafgesetz⸗ buchs, Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in dieselben bringt; 8 8 2) Leinwand, Wäͤsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt; 3) todte Thiere liegen laßt, vergräbt oder niederlegt; 4) Bienenstöcke aufstellt.

217.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 1) abgesehen von den Fällen des §. 50 Nr. 7 des Fischerei⸗ gesetzes vom 30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; 4

2) in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht; 3) abgesehen von den Fällen des 5 366 Nr. 10 des Straf⸗ gesetzbuchs, Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert oder verhindert. 8

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt

1) fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;

2) die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefrie⸗ aice Frn aa dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen

ehen läßt;

3) Gruben auf fremden Grundstücken anlegt.

§. 29.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 367 Nr. 12 8 Strasgefetzbuche, den Anordaungen der Behörden zuwider es unterläßt,

1) Steinbrüche, Lehm⸗, Sand⸗, Kies⸗, Mergel⸗, Kalk⸗ oder Thon⸗ gruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er ver⸗ pflichtet ist, einzufriedigen oder zuzuwerfen;

2) Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deut⸗ liche Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.

EW

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer unbefugt

1) abgesehen von den Fällen des §. 305 des Strafgesetzbuchs, fremde Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder ver⸗ unreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert;

2) auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banquette befährt, ohne dazu genöthigt zu sein (§. 10 Abs. 2), oder die zur Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen 8 oder in Unordnung bringt;

3) abgesehen von den Fällen des §. 274 Nr. 2 des Strafgesetz⸗ buchs, Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh⸗, oder Hegewische, Hügel, Gräben oder ähnliche zur Abgreazung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen dienende Merk⸗ oder Warnungszeichen, desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes be⸗ stimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, be⸗ schädigt oder unkenntlich macht;

4) Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen beschädigt oder vernichtet;

5) abgesehen von den Fällen des §. 304 des Strafgesetzbuchs, stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind lunge stehende Bäume, Frucht⸗ oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen. 8 31

Mit Geldstrafe bis zu einhunderkundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 321 und 326 des Strafgesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab⸗ und Zuleitung des Wassers dienende Anlagen herstellt, ver⸗ ändert, beschädigt oder beseitigt.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 308 des Fn ges n h eigene Torfmoore, Haidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer Acht läßt.

[b Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Eingvögeln aufstellt, Vogelnester zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt. 1 Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen. Mitt Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zu⸗ widerhandelt. 88 ö15.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt . 8

1) an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stäm⸗ men, an aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Wald⸗ erzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm⸗ oder Stoßnummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert; 3

2) gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Lohrinde beschädigt, umstößt 88 der Stützen beraubt.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken

1) außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Be⸗ nutzung er berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräthe, welches zum Sammeln oder Wegschaffen von Holz, Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, sich aufhält;

2) Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet;

3) Einfriedigungen übersteigt; 1

4) Forstkulturen betritt; .““

5) solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme des Abraums nicht freigegeben sind.

In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der

aft die Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem

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chuldigen gehören oder nicht.

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