Miit Geldstrafe bis zu einhr adert Mark ocer mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer anbefugt auf Forstgrundstücken
1) zum Wiederausschlagen bestimmte Laubholzstöcke aushaut, ab⸗ spänt oder zur Verhinderur,g des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit Steinen belegt;
2) Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisenhaufen jerstöct oder “
Mit Geldetrafe bis zu funfzig Mark wird bestraft, wer aus einem fremden Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezuge in bestimmten Maßen er berechtigt ist, unbefugt ohne Ge⸗ nehmigung des Grundeigenthümers vor Rückgabe des Verabfolge⸗ zettels, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten Wegen fortschafft.
. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
.39. disbuchert Mark oder mit Haft bis zu vi wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde an Stelle der ihm vom Eigenthümer durch Verabfolgezettel zugewiesenen Posten von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als die auf dem Verabfolgezettel bezeich⸗ neten Posten oder Theile derselben fortschafft. Die Verfolgung tritt nur ö ein.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer auf Forstgrundstuͤcken oder Torf⸗ mooren als Dienstbarkeits⸗ oder Nutzungsberechtigter oder als
ächter 8. be unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tages⸗ zeiten ausübt, oder sich anderer als der gestatteten Werbungswerk⸗ zeuge oder Fortschaffungsgeräthe bedient; “
2) den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Herkommen, oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne Legitimationsschein, oder ohne Ueberweisung von Seiten der Forst⸗ “ oder des zmers die Gegenstände der Berechti⸗
ung sich aneignet; 1 1 99) die 8 Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Ausübung von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizeiverord⸗
nungen übertritt. gen den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der
Haft die Werbungswerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob
sie dem Schuldigen gehören oder nicht. 1 1 Die Verfolgung tritt nur dg ein.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Ha 8 zu Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Waldnutzung den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen, nach dem Herkommen oder
nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich führt. Die Verfolgung tritt nur .“ ein.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits⸗ oder Nutzungs⸗ berechtigter Walderzeugnisse, die er, ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein, lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen rechtigt ist, veräußert. 1
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu zehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen über den Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau⸗ oder Nutzholz zuwider handelt, oder den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz oder unverarbeitetes Bau⸗ oder Nutzholz in Ort⸗ schaften einbringt. Dies gilt insbesondere auch von Bandstöcken (Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, Korbruthen, Faschinen und jungen Nadelhölzern. 8
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben nachgewiesen wird. 16
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert; 1
8 im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetz⸗ buchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;
4) abgesehen von den Fällen des §. 360 Nr. 10 des Strafgesetz⸗ buchs, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforde⸗ rung ohne erhebliche eigene e genügen konnte.
Miit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Laßts wird bestrast, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe hesselben
1) ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet; 1
Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in
Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben; G 3) brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt; 14) aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu haben. § 46
Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Wald⸗ fläche, das Abbrennen von liegenden oder zusammengebrachten Boden⸗ decken und das Sengen von Rotthecken erlassenen polizeilichen An⸗ ordnungen zuwiderhandelt.
Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als ein⸗ hundert Hektare in räumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errich⸗ ten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
§. 48.
Die Genehmigung der Behörde (§. 47) darf versagt oder an Bedingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, ge⸗ knüpft werden, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuers⸗ gefahr für die Waldung zu besorgen ist.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuer⸗ stelle innerhalb einer im Fasammen hange⸗ gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder in der Ausführung eines Enteignungs⸗ rechts errichtet werden soll; jedoch darf die Genehmigung an Be⸗ dingungen geknüpft werden, welche die Verhütung von Feuersgefahr
bezwecken.
§. 49. Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Wald⸗ eigenthümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß er innerhalb einer Früst von einundzwanzig Tagen bei der Behörde (§. 47) Einspruch erheben könne. Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (§. 47), geeigneten⸗ falls nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme des ö prüfen.
Die Versagung der Genehmigung, die Ertheilung der Geneh⸗
u“X“ “ 8 “
migung unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen Einspruchs erfolgt durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie dem Waldeigen⸗ thümer zu eröffnen ist. 4
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Wald⸗ eigenthümer innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig ist
a. der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizei⸗ behörde eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen⸗Nassau von dem Amtmann ertheilt worden ist;
b. das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheid vom Land⸗ rath (Amtshauptmann, Oberamtmann) oder von der Ortspolizei⸗ behörde eines Stadtkreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde einer selbständigen ertheilt worden ist.
Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu ein⸗ hundertundfunfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Be⸗ hörde (§. 47) die Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten ““
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876, be⸗ treffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks⸗ theilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u. s. w. (Gesetz⸗ Sehm unc S. 405), werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht erührt.
Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (§. 47) eine Ansiedelungs⸗ genehmigung erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vor⸗ stehend genannten Gesetzes das Verfahren nach den §§. 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Verfahren nach den §§. 13 bis 17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden.
Zweiter Titel. Strafverfahren. “ 8 “ §. 53. 1.“ 11“ “
Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Schöffengerichte zuständig. “
Die gesetzliche Befugniß der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen Straffestsetzung beziehungsweise zur Verhängung einer etwa ver⸗ wirkten Einziehung wird hierdurch nicht berührt.
Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.
§. 54. Die an die Stelle einer nicht däe Geldstrafe ein⸗ tretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Bei⸗ treibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, sofern die Jaksssa Fbkgkei desselben gerichtskundig ist.
Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffen⸗
erichten. 8 56
§. 56.
Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (§§. 3 und 236 der Strasprozeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. 3
. 57. Die Hauptverhandlung kann auch in den Fällen der §§. 20 und 21 dieses Gesetzes ohne Numex.. des Angeklagten erfolgen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung mit drei Mtta e einschließlich des Vorsitzenden.
09.
Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile findet nur statt, wenn eine der durch die §§. 20 und 21. dieses Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet.
§. 60.
Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld⸗ und Forstschutzes erlassenen ET findet das in diesem Ge⸗ setze vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Feldfrüchte und Forsten im E so findet auch auf diese Uebertretung das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren ö“
In Fällen, wo nach diesem Gesetze die Verfolgung trag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.
Dritter Titel. Feld⸗ und bee.
Feldhüter (Forsthüter) im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer ö. von einer Landgemeinde oder von einem Grund⸗ besitzer für den Feldschutz (Forstschutz) angestellten Personen.
Die Anstellung der Feldhüter (Forsthüter) bedarf der Bestäti⸗ gung nach den für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften und, soweit solche nicht bestehen, der Bestätigung des Landraths (Amtshaupt⸗ manns, Oberamtmanns).
§. 63. Die für den Feldschutz (Forstschutz) im Königlichen Dienst an⸗ gestellten Personen haben die Befhafücle der Feldhüter (Forsthüter).
Den Gemeinden steht es frei, aus der Zahl ihrer Mitglieder Ehrenfeldhüter zu wählen. w
Die Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. 1
Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichtungen der Feldhüter befugt.
§. 65. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienst⸗ abzeichen bei sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Ver⸗ langen vorzeigen.
§. 66.
Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämmt⸗ liche in Einer Gerichtssitzung zu verhandelnden Feld⸗ und Forst⸗ polizeisachen, in welchen sie als Zeugen vernommen werden sollen, in dieser Sitzung durch einmalige Leistung des Zeugeneides im Voraus
beeidet werden. ““ Vierter Titel. Schadensersatz 8 8 Pfändung.
Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Civil⸗ prozesses geltend zu machen.
.68.
Erfolgt bei Entwendungen die Entscheidung durch den Richter auf Grund der Hauptverhandlung, so hat der Richter auf den An⸗ trag des Beschädigten neben der Strafe die ö des Schul⸗ digen zum Ersatz des nach den örtlichen Preisen abzuschätzenden Werthes des Entwendeten an den Beschädigten auszusprechen.
Für den Antrag kommen die Vorschriften der Strafproßordnung über den Antrag auf Zuerkennung einer Buße (§§. 443 bis 445) zur entsprechenden ve.
Durch den Antrag auf Werthsersatz wird der weitergehende An⸗ spruch auf Schadensersatz nicht nng lc ossen.
Bei Weidefreveln (§. 14) und, sofern es sich um Uebertritt von Thieren handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Ge⸗ scbe⸗ und gegen den §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs hat der Be⸗ chädigte die Wahl, die Erstattung des nachweiebaren Schadens oder die Zahlung eines Ersatzgeldes zu fordern.
8
1 8 8
Der Anspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nad wei eines Schadens.
Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt
das Recht auf Schadenserstattung. Ist aber der Anspruch auf
Schadenserstattunz erhoben, so kann bis zur Verkündung des End- urtheils erster Instanz statt der Schadenserstattung das Ersatzgeld
gefordert werden.
Treten die Thiere in den Fällen der §§. 10 und 14 dieses Ge⸗
setzes oder im Falle des §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs zugleich
auf die Grundstücke verschiedener Besitzer über, so wird das Ersatz⸗
geld nur einmal erlegt. Dasselbe gebührt demjenigen Besitzer,
welcher den Anspruch zuerst bei der Ortspolizei angebracht hat. Ist
die Anbringung von Mehreren gleichzeitig erfolgt, so wird das Ersatzgeld zwischen diesen gleichmäßig vertheilt, den übrigen Besitzern verbleibt das Recht auf Schadensersatz. 8
5. 70. S Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in vier Wochen.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Ueber⸗
tritt der Thiere stattgefunden hat.
Die Verjährung wird unterbrochen durch Erhebung der Klage
auf Schadensersatz.
Ee11“X““ 1 Das Ersatzgeld beträgt: 8 1) wenn die Thiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor
beendeter Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futter⸗
kräutern besäeten Weiden, welche der Besitzer selbst noch mit der
Hütung verschont, oder die derselbe eingefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Dämmen, Deichen, Buhnen, Deckwerken, ge⸗ deckten Sandflächen, Graben⸗ oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen:
ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 2,00 ℳ
ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf .1,00 „ 111X“ “ ein Stück anderes Federvieh.. 0,20 allen anderen Fällen:
ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindieh 0,50 ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 0,20 ein Stück Federvieh. v 1X““ 0,02
§. 72.
Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, so darf G Gesammtbetrag der nach dem §. 71 zu entrichtenden Ersatz⸗ elder 8 1) in den Fällen des §. 71 Nr. 1 1 16“
für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen, ö111A4““ für Feberbieh 67 2) in den Fällen des §. 71 Nr. 2 für Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und 1““
144A44*“
nicht übersteigen. S. 78.
und
2 2* 2 . .2 .2
. 690 ℳ
Die Ersatzgeldbeträge der §§. 71 und 72 können für ganze
Kreise oder für einzelne Feldmarken auf Antrag der Kreisvertretung,
in den Hohenzollernschen Landen auf Antrag der Amtsvertretung, durch Beschluß des Bezirksraths bis auf das Doppelte erhöht oder
bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 2 Der Beschluß des Bezirksraths ist endgültig.
§. 74.
Der Anspruch auf Ersatzgeld kann in allen Fällen gegen den Besitzer der Thiere unmittelbar geltend gemacht werden. Mehrere Besitzer von Vieh, welches eine gemeinschaftliche
Heerde bildet, haften für das Ersatzgeld dem Beschädigten gegenüber
solidarisch.
§. 75. b Der Anspruch auf Ersatzgeld ist im Falle des §. 69 Absatz 3 1
im Civilprozesse zu verfolgen.
In allen anderen Fällen ist der Anspruch bei der Ortspolizei⸗
behörde anzubringen. Diese ertheilt nach Anhörung der Betheiligten und Anstellung der erforderlichen Ermittelungen einen Bescheid. Werden dem Anspruche auf Ersatzgeld gegenüber Thatsachen glaub⸗ haft gemacht, aus welchen ein den An pruch ausschließendes Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen.
§. 76.
Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 75) ist den Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frift von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des letzten Satzes in 1 75 Absatz 2 An⸗ wendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirks⸗ verwaltungsgerichts sind endgültig.
Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es
nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung sowohl von dem Feld⸗ oder Forsthüter als auch von dem Beschädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen oder zur Fa
milie, zu den Dienstleuten oder zu den auf dem Grundstücke beschäf⸗
tigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören.
In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Gesetzes und bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs die Pfändung der Reit⸗ oder Zugthiere oder des Viehes zulässig. 98
§. 78. Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden
oder die Ersatzgelder und für alle durch die Pfändung und die Schadensfeststellung verursachten Kosten.
Die gepfändeten Thiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem zuständigen Gemeinde⸗ oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, welcher den For⸗ derungen des Beschaͤdigten Atgeht
Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterun gepfändeten Thiere werden von der Ortspolizeibehörde festgesetzt.
8—
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8
8
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8
Durch Beschluß des Bezirksraths können für die Kreise des Bezirks mit Zustimmung der Kreisvertretungen, in den Hohenzollern⸗
Ean Landen mit Zustimmung der Amtsvertretungen, allgemein erthsätze für die Einstellung, Wartun
fändeten Thiere festgesetzt werden. Der st endgültig.
§. 80. Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen vier
und Fütterung der ge⸗- eschluß des Bezirksraths
undzwanzig Stunden dem Gemeinde⸗, Gutsvorsteher oder der Orts-
polizeibehörde, in Städten der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen
Der Gemeinde⸗ oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde be⸗
stimmt über die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Thiere.
Der Gemeinde⸗ oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfän⸗
dung sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. §. 81.
Ist die Anzeige (§. 80 Absatz 1) unterlassen, so kann der Ge pfändete die Pfandstücke zurückverlangen. Der Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspruch auf den Ersatz der durch die Pfändung entstandenen Kosten. §. 82
8
5
Wird der Ortspolizeibehörde eine Pfändung angefeige. so ertheilt e
dieselbe sogleich oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermitte lung, unter Seechfih en der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten, einen Lchen darüber, ob die Pfändung ganz oder theilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuheben, oder ob ein ander⸗
2 8
1“ 8 8 8
weit angebotenes Pfand anzunehmen ist. In dem Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfändeten oder in Pfand ge⸗ gebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen.
Ist die Pfändung nur theilweise aufrecht erhalten, so sind die freigegebenen Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurückzugeben. §. 83 —
Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Unrechtmäßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Wege des Civilprozesses zu rver⸗
en. folg n diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfändeten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten Pfandes vorläufige Festsetzuna zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§. 84.
Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 82) ist dem Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Er⸗ zffnung steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des §. 83 Absatz 1 Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungs⸗ gerichts sind endgültig.
§. 85.
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht erhalten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich
eigern. 1 verste ges zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von der Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegen⸗
stände einlösen.
Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe dient zur Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersatzgelder.
Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die ein⸗ gezahlte Summe nur, wenn der Anspruch darauf innerhalb dreier Monate nach der Pfändung geltend gemacht ist. Sen;
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die Pfändung geschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Monate nach der Auszahlung kann der Gepfändete den Rest zurückverlangen. 8. 87 8
der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist ü
er diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
§. 88. Die in §§. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind präklusivisch.
1““
Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. 2 2 88 Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Stadtkreis Berlin mit der Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe zugewiesenen Obliegenheiten vom Ober⸗Präsidenten wahrgenommen werden. 90
„In den hohenzollernschen Landen werden die dem Kreisausschusse beigelegten Befugnisse vem Amtsausschuß und bis zur Einführung eines Bezirksraths die dem letzteren beigelegten Befugnisse von der Bezirksregierung wahrgenommen.
Für die übrigen Landestheile außerhalb des Geltungsbereiches der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 335) kommen bis zur Einführung von Kreisausschüssen, Bezirksverwal⸗ tungsgerichten und Bezirksräthen folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung.
1) Es wercen die in diesem Gesetze bezeichneten Verrichtungen
a. des Kreisausschusses vom Landrathe (Amtshauptmanne), in
der Provinz Hannover in den Fällen der §§. 76 und 84 von der Landdrostei,
b. des Bezirksverwaltungsgerichtes
(Landdrostei),
c. des Bezirksrathes von der Bezirksregierung (Landdrostei) wahrgenommen.
2) Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel in den Fällen der §§. 50, 76 und 84 finden die Vorschristen des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitver⸗ fahren (Gesetz⸗Samml. S. 375), entsprechende Anwendung.
4) Das Ober⸗Verwaltungsgericht entscheidet im Falle des §. 50 auf die Berufung gegen die von der Bezirksregierung (Landdrostei) in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von der Bezirksregierung (Landdrostei) in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile. 6. 92
So lange in der Provinz Posen die gutsherrliche Polizeigewalt noch besteht, tritt für den Umfang derjenigen Rittergüter, in welchen der Besitzer die Ortspolizei selbst oder durch einen Stellvertreter ver⸗ waltet, in den Fällen der §§. 75, 82 und 83 dieses Gesetzes an die Stelle der Ortspolizeibehörde ein vom Landrath zu bestimmender Polizei⸗Distriktskommissarius.
von der Bezirksregierung
Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschristen der §§. 8 ff. des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung ent⸗ sprechende Anwendung.
Auf die Erledigung der am Tage des Inkrasttretens dieses Ge⸗ setzes anhängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf das Verfahren und auf die Zulässigkeit der Rechts⸗ mittel die bisherigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
* In der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden izei 3 nungen (§§. 11 und 13) 1 11) vorgeschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Ein⸗ dringen fremden Viehes zu verhindern geeignet ist, und durch welche fn “ von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, beschaffen ein muß; 2) die Ausübung der nicht ablösbaren Stoppelweide 2a. auf solchen Grundstücken, welche durch besondere Bearbeitung des Bodens in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen Wiesen, auf welchen zum Zweck ihrer Verbesserung ein künst⸗ licher Umbau oder künstliche Ent⸗ oder Bewässerungsanlagen ausgeführt oder in der Ausführung begriffen sind, untersagt, b. auf natürlichen Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt werden. 88 95.
8 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Sult 1880 in Kraft. “
““ 8 . 8
Mit diesem Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. 8
Im Besonderen treten außer Kraft alle Strafbestimmungen der Feld⸗ und Forstpolizeigesetze.
In Kraft bleiben:
1) die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug der verhängten Feneh. h.s .2) die gesetzlichen Bestimmungen über Pfändungen, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes betroffen s
3) alle das Rechtsverhältniß der Nutzungsberechtigten zu den Waldeigenthümern betreffenden Gesetze, ausschließlich der darin ent⸗ haltenen Strasbestimmungen und Vorschriften über das Strafver⸗ fahren. Die vorläufige Verordnung vom 5. März 1843 über die Ausübung der Waldstreuberechtigung (Gesetz⸗Samml. S. 105) be⸗ hält ihre Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle der darin angedrohten Strafen und des Verfahrens die bezüglichen Vor⸗ schriften dieses Gesetzes treten; desgleichen bleibt die Verordnung, be⸗ betreffend die Kontrole der Hölzer, welche unverarbeitet transportirt werden, vom 30. Juni 1839 (Gesetz⸗Samml. S. 223), mit den im §. 43 dieses Gesetzes enthaltenen Abänderungen fortbestehen.
Bis zur Verkündung der nach §. 13 zu erlassenden Polizeiver⸗ Pebnhe gehe ”- 13“ über die Ausübung er Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide der inde⸗ und Genostenschasteheerden Geltung
§. 97. „Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und F mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftrazt. „Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. April 1880.
1. 8 8 Gr. zu Stolberg. — 1 irse bn
v. Kameke. ofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitte. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg.
2
—
N Inserrate für den Deutschen Reichs⸗ u. Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt ant die Königliche Expedition des HBeutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Sabhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
DOeffentlicher Anzeiger. — —————
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und
Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
— 8
„Invalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Preußischen Staats-Anzeigerg: Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
EK
3 4. Verloosung, Amortisatien, Zinszahlung R u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen oto.
7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.
In der Börsen- beilage. R
Annoneen⸗Bureaus.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Gachen.
1) Der Carl Friedrich Wilhelm Seeliger, ge⸗ boren den 18. September 1856 zu Kraatz, evange⸗ lisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, 2) der Knecht Franz Gustav Wilhelm Ulrich, ge⸗ boren den 13. Dezember 1856 zu Rheinsberg, evan⸗ elisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbe⸗ bannk, 3) der Julius Alfred Reinhold Lippmann, am 14. März 1856 zu Rheinsberg geboren, evan⸗ elisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbe⸗ 4) der Carl Friedrich Hermann Sootzmann, am 26. August 1856 zu Rübehorst geboren, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, 5) der Al⸗ bert Adolph Wittsack, am 30. August 1856 zu Rüthnick geboren, evangelisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, 6) der August Otto Gustav Franz, am 28. März 1856 zu Neu⸗Ruppin geboren, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort un⸗ bekannt, 7) der Robert Ludwig Friedrich Hellmuth Genge, am 26. März 1856 zu Neu⸗Ruppin ge⸗ boren, evangelisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthalts⸗ ort unbekannt, 8) der Carl Emil Robert Lewin, am 5. April 1856 zu Neu⸗Ruppin geboren, evan⸗ gelisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbe⸗ kannt, 9) der Carl Friedrich Wilhelm Pilgrimm, am 15. Oktober 1856 zu Neu⸗Ruppin geboren, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, 10) der Franz Friedrich Wilhelm Michaelis, am 27. häa. 1856 zu Wallitz geboren, letzter
ohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, 11) der Al⸗ bert August Heinrich Strauß, am 26. Juli 1856 zu Wittwien geboren, letzter Wohn⸗ oder Auf⸗ enthaltsort unbekannt, werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver⸗ lassen, oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu haben, — Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 24. Juni 1880, Vormittags 9 ½ Uhr, vor die I. Straf⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Neu⸗Rup⸗ pin zur Hauptverhandlung geladen. Bei unent⸗ schuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landraths⸗Amt zu Neu⸗Ruppin über die der Anklage zu Grunde üSe. Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Neu⸗ Ruppin, den 21. März 1880. Königliche Staats⸗ anwaltschaft.
[87111 Offene Strafvollstreckungs⸗Requisition.
Der Schlossergesselle Max Alther, zuletzt in Loh⸗ stampfe bei Berlinchen wohnhaft, isl durch voll⸗ treckbares Erkenntniß des Königlichen Amtsgerichts ierselbst vom 15. Januar 1880 wegen Erregung ruhestörenden Lärms zu einer Geldstrase von 10 ℳ, ev. 2 Tagen Haft verurtheilt worden. Diese Strafe hat jedoch an ihm nicht vollstreckt werden können, da sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist. Alle öͤffentlichen Sicherheitsbehörden werden hiermit ersucht, auf den oben genannten Alther zu vigiliren und ihn im Betretungsfalle der nächsten Gerichts⸗ behörde azuführen, welche um Strafvollstreckung und Mittheilung hiervon an uns gebeten wird. Ber⸗
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 8-
18716]2 Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Albert Probst hierselbst, Frucht⸗ straße 21, vertreten durch den Rechtsanwalt, Justiz⸗ Rath Krebs hier, klagt gegen 1) den Freiherrn Cle⸗ von Ketteler, 2) den Lieutenant Freiherrn von
Tettau, Beide zuletzt in Memel wohnhaft, deren jetziger Aufenthalt unbekannt, im Wechselprozeß aus dem vom Verklagten zu 1, auf den Verklagten zu 2 gezogenen, von diesem angenommenen und in blonco girirten Wechsel vom 15. November 1879 über 5000 ℳ mit dem Antrag auf Verurtheilung der Verklagten unter geldarsan zur Zahlung von 5000 ℳ nebst 6 % Zinsen seit 6. Jannar 1880 und 19 ℳ 70 ₰ Wechselunkosten und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 6. Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin auf
den 3. Nune 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Berlin, den 31. März 1880.
1 Brehmer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I. 6. Kammer für Handelssachen.
[8046] Oeffeutliche Zustellung.
Die städtische Sparkasse zu Eberswalde, vertreten durch den Bürgermeister Michaelis zu Eberswalde, klagt gegen den Gutsbesitzer Baumann, dessen Auf⸗ enthalt unbekannt ist, wegen 150 ℳ rückständiger Zinsen für die Zeit vom 1. April 1879 bis 1. Ja⸗ nuar 1880 von dem auf dem dem Beklagten gehöri⸗ en, im Grundbuche von Eberswalde Band XXI.
l. Nr. 579 verzeichneten Grundstücke für die Klä⸗ gerin in Abtheilung III. Nr. 1 eingetragenen Ka⸗ pitale von 4000 ℳ mit dem Antrage auf kosten⸗ pflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 150 ℳ und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kö⸗ nigliche Amtsgericht zu Eberswalde auf
den 29. Mai 1880, deeeieas 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Eberswalde, den 23. März 1880. 8
Heinrich 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Die Ehefrau Elisabeth Hauf, geb. Klett, im Bei⸗ stande ihres Ehemannes Gottlob Hauf, und die Ehe⸗ frau Friederike Timpernagel, geb. Klett, im Bei⸗ stande ihres Ehemannes Georg Timpernagel aus
loren gegangenen Schuld⸗Dokument vom 19. Januar
1832 für die Geschwister Eva Marie, Florenz
Friedrich, Eva Dorothee und Christian Friedrich
Gottlob Engelhardt zufolge Verfügung vom 15. Juli
1842 bezw. 9. Dezember 1867 auf dem Grundstüͤcke: 2 Acker Wiese im unteren Langenbach Nr. 176 des Flurbuchs von Langenbach,
eingetragenen Post von 96 Thaler 17 Silbergroschen
lin en 3. „h n 3 dencen, 98 April 1880. Königliches Amts
6 Pfennige Vatererbe behuss Löschung der vorbe⸗
1139211
Langenbach, haben das Aufgebot der aus dem ver⸗
zeichneten Post beantragt. Der Inhaber des “ wird aufgefordert, spätestens in em au den 9. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 4, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. 18 Schleusingen, den 27. März 1880. 8 Königliches Amtsgericht. (gez.) Schaefer. Zur Beglaubigung: Fechner, Gerichtsschreiber.
193809
Auf dem Ackerhofe No. ass. 18 zu Brunsen finden sich im Grundbuche der gedachten Ortschaft folgende Lasten eingetragen, als:
1) der Zehnten von fege ge Länderei an den Meierhof zu Einbeck, 2) 9 ofzins an das Amt Greene zu 6 gGr.
3) 2 Hühner und 40 Eier an die Pfarre zu Brunsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach längst abgelöst sind, indessen bei nicht zu beschaffenden löschungs⸗ fähigen Quittungen bisher noch nicht haben gelöscht werden können.
Auf den Antrag des jetzigen Eigenthümers des genannten Grundstücks, Ackermanns August Wlle zu Brunsen, wird zur Anmeldung etwaiger Ansprüche wegen obiger Lasten an das genannte Grundstück
Termin auf
den 1. Mai 1880,
Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Herzoglichen Amtsgerichte angesetzt, in welchem alle Diejenigen, welche auf Grund der ge⸗ dachten Lasten annoch Ansprüche an den ꝛc. August Wille zu haben vermeinen, damit ediktaliter und unter dem Rechtsnachtheile, daß im Nichterschei⸗ nungsfalle die Lasten im Grundbuche gelöscht werden werden, zu erscheinen damlit vorgeladen werden.
Der demnächstige Präklusivbescheid soll nur durch edb-Hes. an der hiesigen Gerichtstafel veröffentlicht werden.
Greeue, den 25. März 1880.
Herzogliches Amtsgericht. G. Müller. 1
Aufgebot.
Die Frau Geheime Hofrath Rüthling, Marie Elise, geborene Hagemeister, hat das Aufgebot dreier auf den Namen ihres Vaters, des am 10. Dezember 1858 hier verstorbenen Fabrikbesitzers Christian Heinrich Hagemeister ausgefertigten und angeblich abhanden gekommenen Bank⸗Obligationen der früheren Königlichen Preußischen Bank a. Litt. D. I. Nr. 51908 vom 9. April 1858 über
600 Thaler,
b. Litt. D. I. Nr. 52002 vom 15. April 1858
über 400 Thaler,
c. Litt. D. I. Nr. 52620 vom 23. Juni 1858 über
1000 Thaler beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf
den 12. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, Portal III., eine Treppe, Zimmer Nr. 21, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftleserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Berlin, den 11. Dezember 1879.
Königliches Amtsgericht. I. Beglaubigt: Krüger.
b Anfgeht. Die Handlung Bourcart üls & Comp. in Gebweiler hat das Aufgebot eines von Franz Bild⸗ stein zu Weingarten am 21. Juli 1879 an die Ordre von Bourcart fils & Comp. auf Hermann Setter in Ravensburg ausgestellten, dahier bei dem Frankfurter Bankverein am 30. September 1879 zahlbaren Wechsels über 300 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf 1 Dienstag, den 13. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr, “ vor dem unterzeichneten Gerichte, gr. Kornmarkt 12, parterre links, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. Frankfurt a. M., den 10. Dezember 1879. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 1. Dr. Murhard.
[6315) Aufgebot.
Die Aufgebote folgender abhanden gekommener resp. gestohlener Spzrkassenbücher der hiesigen städtischen Sparkasse sind beantragt und zwar:
a. Nr. 18384 A. über 31 ℳ 96 ₰ von der
Wittwe Elisabeth Johr, geb. Kroll, von hier,
b. Nr. 99724 A. über 60 ℳ 81 ₰ von dem Schlosser Heinrich Lippold zu Sudenburg,
e. Nr. 41106 B. für Anna Voigt Kind über 91 ℳ 8 ₰ von der Wittwe Charlotte Voigt, geb. Blume, hierselbst.
Die Inhaber obiger Sparkassenbücher hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Domplatz Nr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls dieselben für erloschen er⸗ klärt werden sollen.
Magdeburg, den 14. Februar 1880.
Königliches Amtsgericht. V b.
werden
[9986]
In die Liste der bei dem unterzeichneten König⸗ lichen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist ferner der Rechtsanwalt
Hermann Adolph Lauhn in Leipzig eingetragen worden.
Leipzig, den 14. April 1880.
Königliches Landzgericht.
““ Degner.