Eisenverkauf. 1 Am Montag, den 26. April 8865. Vormittags 10 Uhr, sollen in unserm Bureau 1) 50000 kg altes Gußeisen in ausrangirten 30 cm bayerischen Bomben, 8 — 2) 50000 kg dto. dto. 3) 42500 kkk1l dto. dto. 4) 50000 kg dto. 23 cm 5) 50000 kg dto. dto. 6) 50000 kg dto. dto. 7) 50000 kg dto. dto. 8) 50000 kg dto. dto. 9) 50000 kg dto. dto. 10) 50000 kg dto. dto. 11) 50000 kg dto. dto. 12) 50000 kg dto. dto. 13) 15600 kg “ dto. 19 290,8 altes Geheübhateden netlüch den i issi in den Meistbietenden 8 8 “ “ ersucht, ihre versiegelten Offerten, worin das Angebot pro 50 kg (glich 1 Centner) für jede der vorgedachten und e Hüilebunf der betre ecden Nr. der i len und Buchstaben angegeben sein muß, u : E 11u* „Submission auf altes Gußeisen
dachten Termine portofrei einzusenden. 8 Cheraedachtene⸗ Kufbietrn nach Eröffnung der Submission findet nicht statt. 1 Die Verkaufsbedingungen, welche gegen die früheren einen Zusatz erhalten haben, liegen unserm Bureau zur Einsicht aus und können auch auf Verlangen gegen Erstattung der Kopialien ab⸗ schriftlich bezogen werden.
5. il 1880. Rastatt, den 15. April 1813n gliches krrtillerie⸗Deyot.
circa:
“ 11“
bs
bis zu dem
Verschiedene Bekanntmachungen.
Berlin⸗Anhaltische Eisenbahn. dierjährige ordentliche Generalversammlung unserer Gesellschaft wird Donnerstag, den 29. April cr., Nachmittags 4 Uhr,
im großen Saale des Architekten⸗Vereinshauses, Wilhelmstraße Nr. 92/93, zu Berlin, stattfinden, und wird sich derselben unmittelbar eine außerordentliche Generalversammlung
anschließen. “ 8 8 id neralversammlungen laden wir die geehrten Aktionäre der Berlin⸗Anhaltischen ETT’“ dem Ersuchen ein, gemäß der Bestimmungen des §. 28 des Statuts in den Tagen des 26., 27. und 28. April cr., von Vormittags 9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr, ihre Stamm⸗ Aktien nebst einem, nach den erschiedenen Kategorien geordneten, vom Inhaber unterschriebenen Ver⸗ zeichnisse, oder die über solche von 8n öB e Depotscheine in der Gesellschafts⸗ 9 Askani la r. 5 in Berlin, niederzulegen. benptteseg zn. Mitan 8 Herneichnisfe, ingleichen die Depotscheine, werden daselbst zuruͤckbehalten, und es wird dagegen eine Bescheinigung über die Stimmenzahl des Inhabers und ein Exemplar des Geschäftsberichts pro 1879 ausgehändigt werden, wovon Erstere als Einlaßkarte zu den Generalversamm⸗ “ Vertreter stimmberechtigter Aktionäre, welche statutenmäßig der Gesellschaft sein müssen, haben ihre beglaubigten Vollmachten ebenfalls in den genannten Tagen in der Hauptkasse
C deponirten Aktien resp. Depotscheine werden vom 30. April cr. ab in den angegebenen
Geschäftsstunden Wochentags in der Gesellschafts⸗Hauptkasse gegen Aushändigung der darüber ausgestellten
beinigung zurückgegeben. 8 (mmea 8— ordentlichen Generalversammlung ist: 1) Vortrag des Berichts über die Geschäfte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des Direktorialberichts und des Rechnungsabschlusses, 2) Vornahme der Ergänzungswahlen der Mitglieder des Verwaltungsraths, 3) Berathung und Beschlußfassung über Anträge von Aktionären, welche in der nach §. 32 des Statuts gestellten Frist vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden des Ver⸗ 8 waltungsraths schriftlich mitgetheilt werden. II. Zur Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung steht: Beschlußfassung über Kündigung des Restes der 4 % Prioritäts⸗Aktien unserer Ge Berlin, den 15. März 1880. 1.“ 8 3
Der Verwaltungsrath.
Löwe.
Die
sellschaft.
8
Pommersche Hypotheken⸗Aktien⸗Vank.
Die Herren Aktionäre der Pommerschen Hypotheken⸗Aktien⸗Bank werden hierdurch zu der
am Montag, den 10. Mai 1880, Nachmittags 1 Uhr
im Saale unseres hlesigen Bankgebäudes stattfindenden
dreizehnten ordentlichen General⸗V
Tagesordnung. a. u. b. Geschäftsbericht und Bilanz pro 1879, c. Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums.
Behufs Ausübung des Stimmrechts wird auf §. 38 der Statuten und den 3. Nachtrag zu denselben verwiesen. 11u 8 1 414“ den 17. April 1880.
Cöslin, 1 3 Die Haupt⸗Direktion. 8
Provinzial⸗Disconto⸗Gesellschft “ in Liqguid. 8
1“ Gemz heit des Art. 55 des Statuts veröffentlichen wir nachstehend die auf den 31. De⸗
ber 1879 abge Felisch⸗ Bilanz nebst dem Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto. s “ Den echlossen6 vicht pro 1879 können die Aktionäre unserer Gesellschaft bei uns
nehmen. Berlin, den 16. April 1880.
in CEmpfans
Die Liquidatoren. Bilanz am 31. Dezember 18729
ℳ ₰ Passiva.
156063,20 Aectien⸗Capital⸗Conto:
12 ½ % Einzahlung 60963,10% ℳ 12,000,000 . . . .. 251704 90 ꝑNoch nicht abgehobene Capital⸗Rück⸗
. zahlungen: 6956 34 I. 20 % auf ℳ 24000 ℳ 4800 269764 21 II. 10 % auf „ 114600 „ 11460 17688 93 III. 10 % auf „ 347400 „ 34740 883754 32
IV. 7 ½⅞ % auf . 1278600 „95895
Activa.
Guthaben bei Banquiers . Restkaufgelder aus dem Werkauf des
Hauses in Hannover.. Verschiedene Außenstände.. . Betheiligung bei Provinzial⸗Anstalten
laut §. 2 des Statuts . . .. Effekten⸗ und Consortial⸗Besrände „ Bergwerks⸗Antheile und Grunedstücke Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto .
auf Nom.
146895 — 1646895—
V 1546895— Gewinn- und
ℳ ₰ 1409063 8
Verlust-Conto.
V 1I1“
Gewinn auf “ 6 8 31236,70 „ u onsor⸗
Gewinn auf Effecten⸗ un Sisia in
tial⸗Bestände ... „Conto. 272888 31 Delcredere⸗Conto 8792828“
2
Saldo⸗Vortrag aus 1878 . . .
Weiterer Verlust bei den commandi⸗ tarischen Betheiligungen und Zweig⸗ 1 111116464*“*“] 8787
Land⸗ und Wasser⸗Tra
im Börsengebäude, r ordentlichen
hiermit eingeladen. 1) Geschäftsbericht und
Berlin, den 13. April 1880. Der Vorsitze
Die Herren Aktionäre werden zu der am
Sonnabend, den 1. Mai d. J.,
Reue Friedrichstraße Nr. 51, eine Treppe hoch, im Courszimmer stattfind
nsport⸗Versicherungs⸗Gesellschaft. Vormittags 10 Uhr, Generalversammlung
Tagesorduung:
2) Vornahme von Neuwahlen für das ausscheidende Mitglie Stellvertreters, sowie der Revisoren. 8
iude des Aufsichtsrathes
H. Badewitz.
[8603]
Montag, den 10.
4) Wahl zweier Mitglieder des testens drei Tage vor dem Versammlungstage Notare oder der Bankhäuser:
sene Molenaar &
in Empfang zu nehmen. . Frankfurt a. O., im April 1880.
—
Direktion vertreten nur amtliche Bescheinigungen von
Molenaar & Co. in 8 8 Die Eintritts⸗ und Stimmkarten sind im Geschäftsbureau,
Frankfurter Allgemeine Rückversicherungs⸗Actien⸗Bank zu Frankfurt Der Vorsitzende des Aufsichtsraths:
Die verehrlichen Aktionäre unserer Bank werden hierdurch zu der am
Mai cr., Mittags 12 Uhr,
im Saale der Alktienbrauerei, Fürstenwalderstraßee Nr. 61 hierselbst, stattfindenden ordentlichen
Generalversammlung ergebenst eingeladen. Die Gegenstände der Tagesordnung sind folgende: 1) Geschäftsbericht für das Jahr 1879, 2) Rechnungsabschluß und Bilanz mission und Ertheilung der Decharge, 3) Wahl dreier Revisions⸗Kommissarien und ihrer Stellvertreter,
per ult. Dezember 1879; Bericht der Revisions⸗Kom⸗
Aufsichtsraths.
Die nach §, 24 des Statuts erforderliche Deposition der Aktien bei der Direktion muß spä⸗
erfolgen. Die Stelle der Deposition der Aktien bei der Staats⸗ und Kommunalbehörden, öffentlicher in Crefeld,
Berlin.
Co. Wilhelmsplatz Nr. 20 hierselbst,
g. H.
Gneist.
[9979]
8— in
Dieselbe betrug am Schlusse des
Einnahmen. I. Uebertrag von 1878:
a. Schaden⸗Reserve abz. des An⸗ theils der Rückversicherer pro 1875 Mℳ 98,927. — ₰ hierzu desgl.
aus früheren
Jahren
b. Gesammt⸗ eserve ℳ 2,736,995. 40 ₰ ab: Antheil der Rück⸗ versicherer
„ 74,865. 90 „
173,792.
1.156,921. 80 „
„ 1,580,073. „ 2,514,713.
83,376.
c. Kapital⸗Reserve.... 6. Reserve für außergewöhn⸗ 11ö6“*“ II. Prämen⸗Einnahme in 1879: a. für das laufende Jahr ℳ 3,719,447.37 ₰ b. für spätere Zeiträume, im Voraus einge⸗ nommen
. 4,227,320.
„ 507.873. 10 „
III. Zinsen von angelegten Ka⸗ pitalien pro 1879 .
8
w Nechnungs⸗Abs chluß pro 1879.
Die am Schlusse des Jahres 1879 laufende Versicherungs summe beträgt Jahres 8
1““
Vaterländische Feuer⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gese
Elberfeld.
ℳ 2,552,216,132. — ₰ 2,477,431,035. — „
77785,007 — 3
11A“; mithin Zuwachs im Jahre 1879 ℳ
Ausgaben.
I. Bezahlte Entschädigungen
abz. des Antheils der Rück⸗ versicherer pro 1879
ℳ 1,290,817. 16 3
hierzu desgl. aus frühe⸗ 8 ren Jahren „ 98,833. 93 „
Bezahlte Rückversicherungs⸗ Prämien in 18720 . Provisionen und Auslagen der Agenten, Abschreibungen, so⸗ wie sämmtliche Verwaltungs⸗ kosten, Tantième u. Steuern ““ Abschreibung auf die Immo⸗ bilien pro 1879. . 1
II. Uebertrag auf 1880:
a. Schaden⸗Reserve abz. des An⸗ theils der Rückversicherer pro 1879 . ℳ 163,362. 50 ₰
hierzu desgl.
aus früheren
Iä
b. Gesammt⸗ Prämien⸗ Reserve. ℳ 2,733,910. 50 ₰ ab: Antheil 8 1 der Rück⸗ versicherer „ 1,144,206. 10
c. Kapital⸗Reserve .. d. Reserve für außergewöhnliche JJ1A“ III. Jahresgewinn pro 1879 ℳ 705,417. 79 ₰ davon zur Kapital⸗Reserve die Zinsen derselben mit. .. ferner zur Reserve für außer⸗ gewöhnliche Fälle . . . . und Dividende von 1879 pro Aktie ℳ 240.. .
90 ₰
60 „ 43 „
54 „
53,899. — .
217,261. 50
1,589,704. 40 2,514,713. 43
83,376. 51
125,735. 57 99,682. 22„
.4699 900. —2 Nℳ 8875,506. 00 2
“ Solawechsel der Actionaire ℳ 4,800,000. Darlehen gegen Hypotheken 3,611,490. Vorräthige Werthpapiere. 1,933,380. Die Immobilien, abgeschrie⸗ “ 186,820. Bestände bei den Agenten. 558,106. Guthaben auf Zinsen am 8 Jahresschluiuisßs . 77,340. Sonstice Activa (Saldi ver⸗ 4 fchiedener Abrechnungen). 64,778.
ℳ 11,231,915.
Summarische Bilanz ultimo Dezember 1879.
Kapital 20Seföen Actien Actien⸗ 00 emittirten Actien 3“
25 „ . 30 „ Kapital⸗Reserrve „ 2,640,449. — Reserve für außergewöhnliche 183,058. 76
10 älle. “ 8
jen⸗ v eigene 71 Prämien⸗Reserve für eig 1,589,704. 40 217,261. 50
Rechnug . .
05 Schaden⸗Reserve für eigene 480,000. — 121,441. 75 [
Rechnung. ℳ. I,231,915. 41 ₰
Feae.
Dividende von 1879 pro Actie
200 Sonstige Passiva (Saldi ver⸗ schiedener Abrechnungen) . 41 ₰
Station der Cöln- Mindener, der Hannoverschen u. d. Löhne-Vienenburger Eisenbahn.
Grossartige Badeeinrichtungen.
zerwaltungskosten... .. 12206 57 Saldo . . — 883754 1250057 V 1750057 52
jedem Preise.
EKGL. BAD OEYNRHAUSEN.
(Rehme) in Westfalen.
Naturwarme kohlensaure Thermalsoolbäder; 8
Soolbäder aus 4 ¼ resp. 9 % starken Soolquellen; 8 Sooldungst-, 8-2 uuled Wellenbäder; Gradirlaft; bewährt gegen Rücken-
marksleiden, Lüähmungen, Rheumatismus, Nervenleiden,
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Bahnverbindungen. Bequeme Ausflüge
esertbale und dem Teuntoburger Walde. Näheres durch die Eeniwlieme Bade-Verwa
zum Deutschen
Zweite Beilage
No. 93.
Berlin, Dienstag, den 20. April
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 20. April. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (33.) Sitzung setzte der Reichstag die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abände⸗ rung des §. 30 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial⸗ demokratie fort. Nach dem Abg. Kayser ergriff der Be⸗ vollmächtigte zum Bundesrath, Staats⸗Minister Graf zu Eulenburg, das Wort:
Meine Herren! Der letzte Vorredner hat in seinen Deduktionen vorzugsweise versucht, die Maßregeln, welche im §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 vorgesehen sind, in einer Weise zu kritisiren, welche diese Maßregeln und ihre Gründe lächerlich zu machen bestrebt ist. In dieser Richtung bewegen sich hauptsächlich die Ausführungen, welche sich auf die Interpretation der Begriffe von „öffentlicher Sicherheit und Ordnung“ beziehen, und Sie werden nicht erwarten, daß ich geneigt bin, auf dieses Gebiet ihm zu folgen; es sind das Expektorationen, welche ihre Widerlegung in sich selhst finden. Er⸗ innern will ich aber den Vorredaer daran, daß, wenn er gesagt hat, ein gutes Gewissen sei ein sanftes Ruhkissen, und ferner gesagt hat, daß es auf das Maß der Aengstlichkeit bei der Beurtheilung der in Rede stehenden Maßregeln ankomme, ich für ihn selbst und seine Parteigenossen die Befolgung dieser Erwägungen nur auf das Dringendste empfehlen kann. Kommt von jener Seite eine Verfehlung gegen die Gesetze und gegen die Maß⸗ regeln, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gelten, nicht vor, dann finden diese Maßregeln eben von selbst gegen Sie keine Anwendung (Rufe der Sozialdemokraten: Ohol), dann finden, wie ich sage, diese Maßregeln von selbst keine Anwendung.
Wenn behauptet worden ist, daß von den Regierungen ein zu großes Maß von Aenastlichkeit gegen die Agitationen und Bewe⸗ gungen der sozialdemokratischen Partei an den Tag gelegt werde, dann, glaube ich, erwartet man doch zu sehr, daß die Bewegungen und die Aeußerungen derselben, welche bis zu dem Erlasse des Ge⸗ setzes vom 21. Oktober 1878 gerade hier in Berlin stattgefunden haben, bereits der Vergessenheit anheimgefallen seien. Meine Herren, der Druck und der Terrorismus, welcher durch jene Agitationen auf die Bevölkerung dieser Stadt ausgeübt worden ist, lebt in dem Ge⸗ dächtniß dieser Bevölkerung außerordentlich stark fort, und ich bin überzeugt, er wird auch hier im Reichstage nicht vergessen werden; er hat dazu geführt, daß die große Mehrheit dieses Reichstags dem Gesetze und den Maßregeln, die durch dasselbe eingeführt worden sind, zugestimmt hat. Es fragt sich, haben sich seitdem die Verhältnisse so weit verändert, daß man davon Abstand nehmen könnte, diese Maßregeln weiter in Anwendung zu bringen.
Nun, meine Herren, Denjenigen, welche so sehr gegen diese Maßregeln eifern, denen geht es meistens so — und dem Herrn Vorredner ist es wieder so gegangen —, daß im Verlaufe ihrer Deduktionen sie das allerausgiebigste Material zum Beweise von der Nothwendigkeit der Fortdauee dieses Gesetzes selbst beibringen. Der Vorredner hat ganz in Uebereinstimmung mit den Aeußerungen seiner Gesinnungsgenossen gesagt, wir müßten „Gesinunngslumpen“ sein, wenn wir die Agitation und das Betreiben derselben aufgeben wollten. Nun, meine Herren, wir haben Beweise, wie diese Agitation betrieben wird, in einer den Frieden und die Eintracht der Be⸗ völkerungsklassen gefährdenden Weise; — das ist eben der Grund, der dieses Gesetz nothwendig gemacht hat, welcher fortdauert und welcher nicht zuläßt, von diesem Gesetze Abstand zu nehmen. Mehr wie einmal ist gesagt worden, und Nie⸗ mand unterfängt sich oder glaubt, daß mit Gesetzesparagraphen oder mit strengen Maßregeln gegen eine Idee angekämpft werden
könne. Dergleichen Anschauungen hat von diesem Tische aus und auch aus diesem Hause Niemand vorgetragen. Wohl aber liegt es in der Macht und nach der Ueberzeugung der verbündeten Regierun⸗ gen in der Pflicht der Staatsgewalt die Agitation und die Bewegung zur Verbreitung solcher Ideen, welche sich mit der öffentlichen Ruhe und Sicherheit nicht verträgt, soweit hintanzuhalten, daß die übrige Bevölkerung ihrer Beschäftigung friedlich nachgehen kann und nicht beunruhigt wird. Nicht die Nichtachtung der Lage der Arbeiter, nicht die Geringschätzung dessen, was es heißt, wenn solche ernstliche Maß⸗ regeln angewendet werden müssen, führt dazu, das Gesetz aufrecht zu erhalten, nein, meine Herren, sondern die Verpflichtung, die übrigen Staatsbürger gegen die Beunruhigungen, gegen die Drohungen und gegen die Verhöhnung der Gesetze zu schützen, welche durch solche Bewegung und solche Agitationen hervorgerufen werden. Meine Herren, dies sind die Gründe, welche, wie für das ganze Gesetz so auch für die Nothwendigkeit des hier in Frage stehenden §. 28 sprechen. Zu meiner Genugthuung ist von anderer als sozialdemo⸗ kratischer Seite nicht der Versuch gemacht worden, den §. 28 ganz aus dem Gesetz zu beseitigen; derselbe ist in der That eine nothwen⸗ dige Ergänzung zur Wirksamkeit der Maßregeln, welche durch das
Gesetz vorgesehen sind. Ich theile keineswegs die hier ausgesprochene
Ansicht, daß diese Maßregeln keine Wirksamkeit hätten. Im Gegen⸗ theil, unter voller Anerkennung, daß die Maßregel der Ausweisun eine scharfe und einschneidende ist, hat die Erfahrung bewiesen, da sie auch eine wirksame ist. Ich bemerke dabei beiläufig, daß sie in dem Umfange, wie der Herr Vorredner angedeutet hat, hier in Ber⸗
lin nicht zur Ausführung gekommen ist. Er hat gesagt, es wären ungefähr 200 Personen ausgewiesen worden aus Berlin, — es sind wenig über 100 Personen ausgewiesen, und ich werde mich freuen über den Tag, wo es nicht nothwendig ist, noch irgend eine Auswei⸗ sung eintreten zu lassen, eine Maßregel, welche, wie ich nur wieder⸗ holen kann, nur mit dem äußersten Widerstreben in Ausführung ge⸗ bracht wird. Sie wird auch, wenn eine Freisprechung vor Gericht erfolgt ist, nicht deshalb angewandt, weil die Freisprechung erfolgt ist. Keineswegs; sondern sie erfolgt dann, wenn, wie es wohl mög⸗ lich ist, eine kriminalrechtlich strafbare That nicht vorliegt, das ganze Verhalten der betreffenden Person aber von der Art ist, daß es die
Anwendung des Gesetzes rechtfertigt.
Meine Herren! Es ist nun ferner gesagt worden, die preußische Regierung habe ein naheliegendes Interesse daran, mit der Anwen⸗ dung des §. 28 nicht allein zu stehen, und hiermit komme ich zu⸗ gleich auf die Ausführungen zurück, die von dem Hrn. Abg. Windthorst
8 gemacht worden sind. Meine Herren, das Interesse und der Wunsch der preußischen Regierung geht auf das Lebhafteste dahin, daß, wenn
es ihr schon nicht erspart werden kann, diese Maßregel hier anzu⸗
wenden, dann wenigstens das übrige Deutschland davon entfernt blei⸗ ben möchte. Aber die Verhältnisse liegen nicht so, daß man sich der
Hoffnung hingeben könnte, eine solche Möglichkeit sei gänzlich aus⸗ geschlossen. Es sind auch anherdals Berlins Heerde der sozialdemo⸗ kratischen Bewegung in Deutschland vorhanden, welche ebendieselben Besorgnisse und Gefahren in sich bergen und in denen einstmals die
Verhäͤltnisse sich so zuspitzen können, daß in der That keine andere
Hülse vorhanden ist, als die hier angewendete.
Wenn nun angedeutet worden ist, daß in dieser Richtung von der preußischen Regierung eine Pression ausgeübt werden könnte auf andere Bundesregierungen, so widerlegt sich das einfach dadurch, daß, wenn jemals die verbündeten Regierungen über die Nothwendigkeit
einer Maßregel und ihrer ernsten Anwendung einstimmig überzeugt gewesen sind, dies gewiß in diesem Fall zutrifft, und darum die preu⸗ Hische Regierung gar nicht in der Lage sein kann, irgend eine Pression auf
eine andere Regierung auszuüben. Würde aber eine Meinungsverschieden⸗ heit in dieser Beziehung zwischen der preußischen Regierung und einer anderen eintreten, dann würde allerdings die preußische Regierung es für ihre Pflicht halten, das andere Bundesglied hierauf aufmerksam zu machen, nicht aber im Sinne einer Pression, welche der preußi⸗ schen Regierung bei ihrer Stellung und bei ihrer Aktion innerbalb des Reiches durchaus fern liegt. Ich muß die Andeutungen, welche in dieser Beziehung auf das Verfahren und die Stellung der preußi⸗ schen Regierung im Bundesrathe wiederholt gemacht worden sind, auf das Entschiedenste zurückweisen. Daraus, daß neuerdings im Bundesrathe in völliger Uebereinstimmung der Meinungen ein Beschluß über eine Gesetzvorlage in nochmalige Erwägung genom⸗ men ist, folgt keineswegs, daß das unter dem Eindruck einer Pression, sei es direkter oder indirekter Art geschehen ist; es ist dies nichts als der Beweis einer allseitigen bundesfreundlichen Gesinnung, welche darauf abzielt, entstandene Differenzen in der gesetzlich zulässigen und angemessenen Weise zur Erledigung zu bringen.
„Also, meine Herren, nicht das Interesse, daß der sogenannte kleine Belagerungszustand auch an anderen Orten verhängt werden möoͤge, ist es, welches die preußische Regierung in völliger Ueberein⸗ stimmung mit den verbündeten Regierungen bestimmt, auf die Auf⸗ rechterhaltung des §. 28 Gewicht zu legen; nein, es ist die Besorg⸗ niß, daß die Anwendung dieses Belagerungszustandes auch an anderen Orten nothwendig werden könnte, und darum, in der That, legen wir Gewicht darauf, daß die Bestimmung aufrecht erhalten wird. Daß Berlin, wie von dem Abg. Windthorst, in Uebereinstim⸗ mung mit meinen früheren Ausführungen, hervorgehoben worden ist, dabei allerdings in erster Linie in Frage kommt und zwar deswegen, weil die Interessen und die Personen, die hier zu schützen sind, eine ganz hervorragende Bedeutung haben, ist richtig, beweist aber keineswegs, daß dergleichen Interessen von genügendem Gewicht nicht auch an anderen Orten vorhanden sein könnten, oder vorhanden wären. Dieser Grund also spricht nicht für die Aufhebung des §. 28, sondern für die Auf⸗ rechterhaltung.
Es bleibt mir nur übrig, zurückzukommen auf einen Abände⸗ rungsvorschlag, der zu dem § 28 von dem Hrn Abg. Windthorst ge⸗ macht worden ist. Er geht dahin, daß die Maßregel des §. 28 sich nicht beziehen soll auf andere Personen, sondern ausschließlich auf solche, welche der sozialdemokratischen Partei angehören. Es wird keiner Ausführung bedürfen, daß ich die Beibehaltung dieser Bestim⸗ mung nicht wünsche, aus den Gründen, die der letzte Herr Vorredner angeführt hat, also nicht deshalb, damit Alle gleichmäßig betroffen werden sollen, sondern aus dem bereits in der ersten Berathung dieses Gesetzes ausführlich hervorgehobenen Grunde, daß Zustände eintreten können, unter denen die Unterwühlung eines Ortes durch die Agita⸗ tionen so weit vorgeschritten ist, daß die Aufrechterhaltuna der öffent⸗ lichen Sicherheit nicht anders möglich ist, als durch die Ausweisung derjenigen Personen, welche die Aufregung hervorrufen oder hervor⸗ gerufen haben, und diese Personen können unter Umständen auch andere sein, als solche, welche der sozialdemokratischen Partei ange⸗ hören. Diese Erwägungen sind damals als durchschlagend erachtet worden, und ich glaube, sie sind es auch heute noch. Ich sehe daher keinen Grund zur Abänderung des §. 28 in dieser Beziehung. Und, meine Herren, daß zu befürchten sei, wie von dem Vorredner ange⸗ deutet ist, daß nur deshalb, weil Lärm und Unruhe in der einen oder der anderen Parteiversammlung entstanden sei, die Führer dieser Partei ausgewiesen werden, das sind doch Dinge, die keiner weiteren Widerlegung bedürfen.
Meine Herren, ich bitte Sie demnach, den §. 28 unverändert
anzunehmen, abgesehen von denjenigen Abänderungen, welche Ihnen von der Kommission vorgeschlagen werden und über welche noch nicht diskutirt worden ist. Ich bitte Sie also, die Abänderungsvorschläge des Abgeordneten Windthorst abzulehnen. Nach dem Schlusse der Diskussion sprach sich der Referent Abg. Dr. Marquardsen für Ablehnung des Antrags Windt⸗ horst aus. Er sei der Meinung, daß man die allgemeine Be⸗ stimmung, wie sie der §. 20 enthalte, nicht aufgeben solle. Gerade der Umstand, daß man nur für Berlin davon Anwendung gemacht habe, spreche dafür, daß man diese Vollmachten in den Händen, welche sie bis jetzt gehabt hätten, belassen könne. In Betreff des zweiten Antrages des Abg. Windthorst, daß das Ausweisungsrecht sich nur auf solche Personen beziehen solle, welche sich durch sozial⸗ demokratische Agitation gefährlich machten, könne er sich nur auf die Ausführungen des Ministers beziehen. Denn wenn die ganze Situation überhaupt einmal gefährlich sei, dann könne auch eine Persönlichkeit, die nicht zur Sozialdemokratie gehöre, so gefährlich sein, daß ihre Ausweisung am Platze sein könnte, und sollte die Situation so sein, daß z. B. er eine solche Persönlichkeit wäre, so hätte er vom Rechtsstand⸗ punkt aus auch gar nichts dagegen zu sagen und wäre in diesem Punkt mit dem Abg. Kayser einverstanden. Er bitte also auch in dieser Beziehung die Kommissionsvorschläge an⸗ zunehmen.
Der Antrag des Abg. Kayser auf Streichung des §. 28. wurde abgelehnt, ebenso der Antrag des Abg. Windthorst.
Hierauf wurde die Diskussion über §. 1 der Kommissions⸗ vorlage eröffnet, welcher folgendermaßen lautet:
Die im §. 28 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 ge⸗ troffene Bestimmung wird dahin erläutert, daß dieselbe auf Mit⸗ glieder des Reichstages oder einer gesetzgebenden Versammlung, welche sich am Sitze dieser Körperschaften während der Session der⸗ selben aufhalten, keine Anwendung findet. Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß §. 28 des vorbe⸗ zeichneten Gesetzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. nb hatte der Abg. Sonnemann folgenden Antrag
gestellt:
Der Reichstag wolle beschließen: dem §. 1 der Kommissions⸗ anträge folgende Fassung zu geben: „Die in §. 22 Absatz 2 und in §. 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 getroffenen Be⸗ stimmungen werden dahin erläutert, daß dieselben auf Mitglieder des Reichstages oder einer gesetzgebenden Versammlung, welche sich am Sitze dieser Körperschaften während der Session derselben aufhalten, oder sich dahin begeben, keine Anwendung finden. Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß §. 28 des vorbezeichneten Gesetzes getroffenen Anordnuungen erlassen werden, findet nur an die Ausfsichtsbehörden statt..“.
Der Referent Abg. Dr. Marquardsen sprach sich für den Beschluß der Kommission aus. Der §. 1 gebe nur die Reso⸗ lution wieder, die das Haus beschlossen habe, als es sich ge⸗ seigt habe, daß die Auffassung der Verwaltungsbehörden über
ie Bestimmung des §. 28 eine den Intentionen des Hauses durchaus zuwiderlaufende sei. Damals sei freilich nur von der Privilegirung der Reichstagsmitglieder die Rede gewesen, weinn man nur den Fall vor Augen gehabt habe, daß gegen sie die Anwendung der Nr. 3 des §. 28 in Wirksamkeit gesetzt sei. Allein in der Kommission, die Anfangs auch zunächst diesen enge⸗ ren Gesichtspunkt festgehalten habe, habe sich bald ergehen, daß es
Anzeiger und Königlich Preußischen
srichtig sein würde, das Prinzip auch auf die Landtagsmitgliede anzuwenden. Der Schlußsatz des §,. 1 solle eine Lücke ausfüllen, die möglicherweise zu einem Mißverständniß führen könnte In einer Reihe von anderen Paragraphen sei ausdrücklich ge⸗
gehe; der Gegensatz davon werde gebildet durch die beiden
Vereinen. Dieser allgemeine Grundsatz, daß auf diesem Ge⸗ an die betreffenden Aufsichtsbehörden wenden wohl auch Ausdruck gewinnen sollen in dem ursprünglichen g. 28. Wenn dies übersehen worden sei, so habe man viel⸗ leicht daran gedacht, daß auf diesem Gebiete erzeptioneller
den Gedanken liche oder
den können,
hätte kommen Entscheidung
verwaltungsgerichtliche treten zu lassen. Nun seien aber Zweifel entstanden, ob in dem einen oder andern Staate Deutschlands durch die neue Verwaltungsgerichis⸗Orga nisation nicht eine Zuständigkeit in einem solchen Falle für das einzelne Land begründet werden könnte. Um nun
Gerichte, in dem andern die Verwaltungsbehörden entschieden,
nur an die betreffende Aufsichtsbehörde. Amendement des Abg. Sonnemann werde er sich am Schlusse nach gehörter Motivirung desselben äußern⸗
Der Abg. Sonnemann Die Kommission habe die Uebelstände beseitigen wollen, die dadurch eingetreten seien, daß einzelnen Reichs⸗ tagsabgeordneten während der Dauer der der Polizei der Aufenthalt in Berlin den sei.
verboten Allgemeinen dem Ansehen des Reichstags nicht genützt habe.
losen Hause nachkämen, solche Schwierigkeiten in den Weg gelegt, ja daß sie dafür noch gerichtlich bestraft würden. Es
Vorwurf entgegenschleudern könne habe, die eigenen Mitglieder zu schützen. Er fürchte aber, daß mit der einfachen Annahme des Kommissionsantrages
Berlin. wegen Zuwiderhandlungen gegen urtheilt seien, neben der Freiheitsstrafe keit der Einschränkung ihres Aufenthalts werden könne. Auf Grund dieses serner könne dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften versagt wer⸗
Der §. 22 dagegen sage, daß gegen Personen, die
nicht bereits seit sechs Monaten inne habe. Reichstagsabgeordneten in Berlin oder einem Landtagsabgeord⸗ Dazu könnten aber
Nach Art. 17 z. welcher
Sozialistengesetz verurtheilt worden sei.
ganz unbedeutende Fälle Anlaß geben.
unterliege schon der der Bestrafung, Aufforderung des Polizeikommissars nicht sofort Versammlung räume, die aufgelöst werde. könne wegen eines unbedeutenden Preßvergehens treten. seines Antrags an. rung nichts einwenden können, da ihre ganze Stellung zu dem Gesetze in keiner Weise tangirt werde.
ein⸗
werde keinerlei Hinderniß im Wege stehen. Nur der Polizei würde die Befugniß genommen sein, einen Volksvertreter an der Ausübung seiner Pflichten zu verhindern. Er bitte des⸗ halb, sein Amendement anzunehmen.
Der Referent Abg. Dr. Marquardsen bemerkte auf die Aeußerungen des Antragstellers, daß diejenigen Gründe, welch
§. 22 hier nicht auch hineingezogen habe. Die Kommission habe nicht geglaubt, daß dieser “ einer Interpretation bedürfe, weil gesagt sei, es liege in diesem Falle ein Straf⸗ urtheil und es liege eine Art Straffolge vor. Das sei etwas. ganz anderes, als wenn auf Grund des §. 28 aus allgemei⸗ nen Polizei⸗ und Verwaltungsrücksichten vier eine solche Ausweisung vorgenommen werde. Es müsse ein besonderes Vorgehen
den Strafrichter festgestellt es
worden sein,
tuell das Recht habe, eine Ausweisung ge⸗
Vergehens schuldig gemacht habe, ehe die Polizeibehörde even 9. das nun im einzelnen
zu lassen. alle eingetreten,
auch an einem ihre Pflicht sich aber
dens die betreffende Person des kleinen Belagerungszustandes
werde. Diese Präzumption erstrecke weit, daß man und die Konsequenzen
einer richterlichen
Auch die Gerichte könnten nach wie vor auf Grund des §. 22 verurtheilen und bestrafen, und der Ausführung der ausgesprochenen Strafe
für ihn nach seiner juristischen Aufsassung nicht überzeugend seien, in der That es ausgemacht hätten, daß die Kommission den
en disfelbe eintreten
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sagt, daß das Beschwerderecht nur an die Aussichtsbehörden
Fälle, wo die Beschwerdekommission, welche eingesetzt sei, die Entscheidung habe bei Druckschriften und bei Auflösung von
biet von Verwaltungspolizeimaßregeln die Beschwerde sich nur könne, habe
Maßregeln des kleinen Belagerungszustandes man kaum auf eine gericht⸗
ein⸗ darüber
der Anomalie vorzubeugen, daß in dem einen Staate die
habe die Kommission konform mit dem ganzen Aufbau des Gesetzes hier ausdrücklich vorgeschlagen: die Beschwerde gehe In Bezug auf das
befürwortete seinen Antrag.
Session von wor⸗ Bei der Annahme dieses Antrags, die ja nicht zu bezweifeln sei, würde der Zustand beseitigt sein, der im
Den Intentionen der Majorität entspreche es gewiß nicht, daß den Abgeordneten, die hier ihrer Verpflichtung in einem diäten⸗
würde auch vermieden werden, daß ein hoher preußischer Gerichtshof ob mit Recht oder Unrecht, dem Reichstage den daß man nicht verstanden
diese Mißstände doch nicht für immer beseitigt sein möchten. Was man zu einer Thür durch die Erläuterung des §. 28 herausgebracht habe, könnte leicht auf dem Wege des §. 22 wieder hineinspazieren. Der §. 28 beziehe sich nur auf die in Belagerungszustand erklärten Städte, augenblicklich nur auf
die §§. 17 und 20 ver⸗ auf Zulässig⸗ erkannt Erkenntnisses
den, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denstben Hierauf beziehe sich sein Amendement; denn es könnte geschehen, daß einem
neten in Dresden oder sonst wo, der Aufenthalt durch die Polizei versagt werde, wenn derselbe irgendwie durch das
auf die eine Dasselbe
Redner führte einige Beispiele zur Begründung Gegen seinen Antrag werde die Regie⸗
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8. 8
ganse auf Grund dieses Gesetzes durch⸗ müsser der Strafrichter nach den Umständen des Falles ausgesprochen haben, daß die betreffende Persönlichkeit sich eines solcher.
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könne er doch nicht zugeben, daß die bloße Eigenschaft des Reichstags⸗ oder Landtagsabgeordneten den Einzelnen davor⸗ schützen solle, diese Konsequenzen seines früheren Handeins auf si ch angewendet zu sehen. Die Präfumption von den Eigenschasten eines Abgeordneten sei in seinen Augen stark genug, um, an⸗ zunehmen, daß ohne .8 des öffentlichen 85
rte erfüllen mptio 1 nicht so die richterlich festgestellten Thatsachen Entscheidung
nicht sollte zur Geltung kommen lassen. Was die Einwen⸗