Der Abg. Dr. Brüel erklärte, er habe nicht sowohl Be⸗ sorgniß vor dem praktischen Mißbrauch der Vorschrift, son⸗ dern er halte es überhaupt für einen Fehler, wenn dieselbe überhaupt im Gesetz stehe, da schon dadurch die Mitglieder des Kollegiums erheblich beeinflußt werden würden.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, die Bestimmung würde überall da als unzulässig empfunden werden, wo man wirklich kollegialische Behörden kenne. Dem Abg. Hahn wolle er bemerken, daß die Regierung bei der Auswahl der Ober⸗ Präsidenten immer Rücksicht auf die Befähigung und Unpar⸗ teilichkeit nehme, bei den Regierungs⸗Präsidenten sei das nicht immer möglich bei der großen Zahl derselben. Er wisse aus Erfahrung, daß nur sehr wenige Beamte sich zu Regierungs⸗ Präsidenten eigneten, daher wolle er die Rechte derselben in keiner Weise so ausgeprägt wissen, wie der Kommissionsbeschluß dies beabsichtige. Die Herren aus dem Osten hätten nicht das richtige Verständniß für diese Klagen, da sie die bevorzugten Kinder des Staates seien. Wer das nicht glaube, möge sich die Listen der Armee und der hüheren Beamten in Rheinland und Westfalen ansehen. Auf diese Verhältnisse bitte er Rück⸗ sicht zu nehmen, und die Beamten, die man vom Osten aus nach dem Westen schicke und deren Wille vielleicht der beste sei, nicht mit so erheblichen Machtbefugnissen auszustatten. Die Frage bleibe ja offen, ob eine bureaukratische oder kollegiale Ver⸗ waltung vorzuziehen sei; gerade unter dem Reichskanzler habe das bureaukratische System ein so erhebliches Uebergewicht gewonnen, daß wenig Hoffnung auf die Beseitigung desselben sei. Aber gerade der kollegiale Charakter habe die Verwaltung so vortrefflich und vertrauenswürdig gemacht, wie es dem bureaukratischen System nimmer gelungen sein würde. Er bitte für den Antrag Zelle zu stimmen.
Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch führte aus, es handele sich hier gar nicht um die großen “ der Kollegialität oder der Präfektur. Der Antrag Zelle unter⸗ scheide sich von dem Entwurf nur in einem ganz minimalen Punkte, nämlich darin, daß in eilbedürftigen Fällen der Prä⸗ sident auf seine eigene Verantwortung verfügen könne. Da nun der Abg. Frhr. von Heereman selbst zugebe, daß das Al. 2 bestehen solle, so scheine es ihm die einfache Konsequenz zu sein, auch für Al. 1 zu stimmen.
Der Abg. Zelle suchte nachzuweisen, daß die vom Abg. Frhrn. von Heereman beantragte Annahme des Schlußsatzes der Regierungsvorlage nicht nothwendig sei, weil die gelten⸗ den Instruktionen bereits dem Präsidenten die in demselben ausgedrückte Befugniß zuertheilten und denselben nur verpflich⸗ teten, dem Kollegium über seine Entschließungen Mittheilung zu machen.
Der Abg. Graf von Wintzingerode erklärte, die Mitglie⸗ der des Centrums hätten dem Paragraphen eine Bedeutung zu geben versucht, die man nur mit Zwang in denselben hineinbringen koͤnne. Er werde für denselben stimmen, weil dadurch eine in den bisherigen Instruktionen bestehende Lücke ausgefüllt werden würde.
Nachdem noch der Referent Abg. Dr. Gneist angeführt hatte, daß die Kommission zu ihrem Beschlusse gekommen sei, weil die dem Regierungs⸗Präsidenten zu ertheilende Macht⸗ befugniß eigentlich schon seit 1817 bestehe, ohne daß die Kol⸗ legialität gelitten habe, wurde der Antrag Zelle abgelehnt und der Antrag der Kommission genehmigt.
Die Diskussion der §§. 24 — 26 wurde auf Antrag der Abgg. Rickert und Dr. Windthorst ausgesetzt, worauf sich das Haus um 2 ¼ Uhr vertagte.
— In der heutigen (69.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister des Innern Graf zu Eulenburg und mehrere Kommissarien beiwohnten, setzte das die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die rganisation der allgemeinen Landesverwaltung, fort. Die 88. 27 bis 35 wurden in der Debatte verbunden. Dieselben lauten nach den Beschlüssen der Kommission:
„. 27. Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungs⸗ Präsidenten, beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus sechs Teüitglienen.
wei dieser Mitglieder, von denen das eine zum Richteramte, das andere zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern be⸗ fähigt sein muß, werden vom Könige ernannt. Eins derselben wird als „Verwaltungsgerichts⸗Direktor“ auf Lebenszeit, das an⸗ dere entweder auf Lebenszeit oder aus der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein höheres Verwaltungsamt oder ein richter⸗ liches Amt bekleidenden Beamten auf die Dauer dieses Hauptamts ernannt. Für jedes dieser Mitglieder ernennt der König ferner aus der Zahl der vorbezeichneten Beamten einen Stellvertreter auf die Dauer seines Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses.
Die vier anderen Mitglieder, sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von dem Provinzialausschuß aus der Zahl der zum Provinzial⸗Landtage wählbaren Einwohner des Regie⸗ rungsbezirkes gewählt; von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Ober⸗Präsident, ‚die Regierungs⸗Präsidenten, die Vorsteher König⸗ licher Polizeibehörden, die Landräthe und die Beamten des Pro⸗ vinzialverbandes. Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mitglieder des Bezirksausschusses sein. Im Uebrigen finden auf die Wahl der Mitglieder die Bestimmungen der §§. 11 und 12 sinngemäße e G ie ernannten und die gewählten Mitglieder des Be⸗ zirksausschusses, sowie deren Stellvertreter Eesn durch den Re⸗ gierungs⸗Präsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt. Sie unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Ge⸗ setzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter ꝛc. vom 7. Mai 1851 (Gesetzsamml. S. 218) beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (Gesetzsamml. S. 201). Disziplinargericht ist das Plenum des Ober⸗Verwaltungsgerichts; der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird von dem Minister des Innern ernannt.
§. 29. Der Bezirksausschuß tritt an die Stelle des Bezirks⸗ raths und des Bezirks⸗Verwaltungsgerichts.
§. 30. In Beschlußsachen (§§. 53 ff.) steht die Leitung der Geschäfte und der Vorsitz im Bezirksausschuß dem Regierungs⸗ Präsidenten zu. 8
Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit des Regierungs⸗Prä⸗ sidenten und von vier ferneren Mitgliedern, unter denen sich ein ernanntes und drei gewählte befinden müssen, beschlußfähig. Er beschließt nach Stimmenmehrheit. Sind sechs Mitglieder an⸗ wesend, so nimmt das dem Dienstalter nach, und bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach jüngste ernannte Mitglied, und wenn nur ein ernanntes W anwesend ist, das dem Fehenzalte. nach jüngste gewählte Mitglied an der Beschlußfassung
eil. §. 31. In streitigen Verwaltungssachen steht die Leitung der Geschäfte und der Vorsitz im Bezirksausschusse dem Verwaltungs⸗ öö zu. Die Vertretung des letzteren in Behinderungs⸗ ällen erfolgt durch das zweite ernannte Mitglied, und wenn auch dieses behindert ist, durch den für den Verwaltungsgerichts⸗Direktor in seiner Eigenschaft als Mitglied des Bezirksausschusses ernannten Stellvertreter.
Der Regierungs⸗Präsident nimmt an der Verhandlung und
Entscheidung der streitigen Verwaltungssachen nicht Theil, vor⸗
gen des Gesetzes vom 3. Juli 1875.
und eines gewählten Mitgliedes beschlußfähig. Stimmenmehrheit.
allen Fällen Stimmrecht zu.
Innern zu erlassenden Regulativs zu.
unter dem Vorsitz des Regierungs⸗Präsidenten. §. 33. Alle Staatskasse.
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. —
§. 34. Bei dem Bezirksausschusse kann, wenn der Geschäfts⸗ umfang es erheischt, besondere Abtheilung gebildet werden. Grund Königlicher Verordnung nach Maßgabe der 88. 27 ff. Die ernannten Mitglieder des Bezirksausschusses können auch für die zweite Abtheilung ernannt werden.
In den Fällen des §. 32 Absatz 2 und des §. 83, sowie in anderen durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen beschließen beide Ab⸗ theilungen in gemeinschaftlicher Plenarsitzung unter dem Vorsitze des Regierungs⸗Präsidenten. Zur Beschlußfähigkeit ist in diesem Falle die Anwesenheit von sieben Mitgliedern erforderlich, unter denen sich außer dem Vorsitzenden zwei ernannte und vier gewählte Mitglieder befinden müssen. Die Beschlüsse werden nach Stim⸗ menmehrheit gefaßt. Bei Anwesenheit einer geraden Zahl von Mitgliedern nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil.
§. 35. In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Bezirksausschusses die Bestimmungen der §§. 27 ff. mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesausschusse aus der Zahl der zum Kommunal⸗Landtage wählbaren Angehörigen des Landes⸗Kommunalverbandes gewählt werden. Der Regierungs⸗Präsident, die Ober⸗Amtmänner und die Beamten des Landes⸗Kommunalverbandes sind von der Wählbar⸗ keit ausgeschlossen.
Hierzu lagen folgende Anträge vor: Bandemer und Genossen: A. Prinzipalantrag.
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: An Stelle der
§§. 27 bis inclusive 34 der Kommissionsbeschlüsse folgende Be⸗ stimmungen zu setzen:
Der Bezirksausschuß tritt an Stelle des Bezirksraths und des Bezirksverwaltungsgerichts. Derselbe besteht aus dem Regierungs⸗Präsidenten als Vorsitzenden, aus einem vom Könige auf Lebenszeit ernannten höheren Verwaltungsbeamten, welcher zum Richteramt befähigt sein muß, und aus vier Mitgliedern, welche vom Provinzialausschuß aus der Zahl der zum Provinzial⸗Landtage wählbaren Bezirksangehörigen gewählt werden.
Für jeden der Berufsbeamten ernennt der König aus der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses.
Für die gewählten Mitglieder wird die gleiche Anzahl von T “
on der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: der Ober⸗Präsident, die Mitglieder der Sv die Vorsteher 81 önig⸗ lichen Polizeibehörden und die Landräthe.
Mitglieder des Provinzialraths können nicht Mitglieder des Bezirksausschusses sein. Die Bestimmungen der §§. 11, 12 und 13 finden auf die Mitglieder des Bezirksausschusses und deren Stellvertreter sinngemäße Anwendung.
§. 28. Für Regierungsbezirke von größerem Umfange können von dem Minister des Innern zwei Abtheilungen des Bezirksaus⸗ schusses gebildet werden. Jede dieser Abtheilungen wird in Ge⸗ mäßheit der Bestimmungen des §. 26 zusammengesetzt. Dem Re⸗ “ wird für jede Abtheilung ein Stellvertreter be⸗
ellt. „Die gewählten Mitglieder, sowie deren Stellvertreter werden für jede Abtheilung besonders gewählt.
Einer jeden Abtheilung werden die Geschäfte aus einem von dem Minister des Innern bestimmt abgegrenzten Theile des Re⸗ gierungsbezirks überwiesen.
. 29. Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit des Vor⸗ sitzenden und des ernannten Mitgliedes, beziehungsweise deren Stellvertreter, sowie von drei gewählten Mitgliedern beschlußfähig. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ergiebt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so wird die Stimme des dem Lebensalter nach jüngsten gewählten Mitgliedes nicht mit⸗ öhöte Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimm⸗ recht zu.
§. 30. Die Bestellung der erforderlichen Subaltern⸗ und Unterbeamten bei dem Bezirksausschusse erfolgt durch den Re⸗ iercsg, Petftdegten. b .
.31. e Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur Staatskasse. Derselben fallen auch alle Ausgaben 38 büicß Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Imn Fall⸗ d abgi Mantrsc. 8
Im Falle der ehnung des Antrages sub A. wolle das Hau
der W1“ 8e Absch 1 Peh Im zweiten Titel, II. nitt, in der Ueberschrift unter
Ziffer 2 statt „Bezirksausschuß“ zu setzen: „Bezirksrath“.
2) Den §. 27 zu fassen, wie folgt: Der Bezirksrath besteht aus dem Regierungs⸗Präsidenten, beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Haupt⸗ amtes am Sitze des Regierungs⸗Präsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten, beziehungsweise dessen Stellvertreter, und aus vier Mitgliedern, welche von dem Provinzialausschusse bas per Zahr e 8e wählbaren Bezirksange⸗
örigen gewä werden. Für die letzteren werden in gleiche Weise vier Stellvertreter gewählt. w
Von der Wählbarkeit nscesehlssen sind der Ober⸗Präsident, die Regierungs⸗Präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehör⸗ den, die Landräthe und die Beamten des Provinzialverban⸗ des. Mitglieder des Provinzialrathes können nicht Mit⸗ glieder des Bezirksrathes sein. Im Uebrigen finden auf die Wahlen, beziehungsweise die gewählten Mitglieder die Bestim⸗ mungen der . 11, 12, 13 und 14 sinngemäße Anwendung.
3) Die §§. 28 bis 34 zu streichen.
4) Den Eingang des §. 35 zu fassen, wie folgt: In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des ezirksrathes die Bestimmungen des §. 27 mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß u. s. w. 5) Im §. 4, Absatz 1, Zeile 6/7 statt „der Bezirksausschuß“
1) vom Abg. von
behaltlich der die Bestellung eines besonderen Kommissars zur
zu v „der Bezirksrath“. ) Im §. 7, Absatz 1, Zeile 3 statt „die Bezirksausschüsse“ zu
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses betreffenden Bestimmun⸗
Der Bezirkzausschuß ist bei Anwesenheit der beiden ernannten Er entscheidet nach Sind vier oder sechs Mitglieder anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Entscheidung nicht Theil; dem Berichterstatter steht jedoch in
8 32. Dem Regierungs⸗Präsidenten im Einvernehmen mit dem Verwaltungsgerichts⸗Direktor steht die allgemeine Geschäfts⸗ leitung, sowie die Bestellung der erforderlichen Subaltern⸗ und Unterbeamten, nach näherer Vorschrift eines von dem Minister des
Hinsichtlich der Dienstvergehen der bei den Bezirksausschüssen angestellten Subaltern⸗ und Unterbeamten finden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten ꝛc. vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465) An⸗ wendung. Die in diesem Gesetze den Provinzialbehörden und deren Vorstehern beigelegten Befugnisse stehen in gleicher Weise dem Bezirksausschusse, beziehungsweise dem Regierungs⸗Präsiden⸗ ten zu. Der Bezirksausschuß beschließt in diesen Angelegenheiten
Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur 1 Derselben fallen auch alle Ausgaben zur Last. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse
für einen Theil des Regierungsbezirks eine Die Bildung erfolgt auf
und der Kronprinzessin Hotel Impérial einen Besuch stunde bei denselben verweilt. mit dem Courierzug der Nordwestbahn nach Dresden weiter gereist. — Das Herrenhaus hat die Eisenbahnkon⸗ vention mit Serbien angenommen.
Quelle, daß der Kaiser am ’“ antritt,
Instruktionen zu den lungen mit Serbien festzustellen.
setzen: „die Bezirksverwaltungsgerichte“ — und in Zeile 4 daselbst die Worte: „in oberster Instaaz“ zu streichen. 2) von den Abgg. Rickert und Dr. Weber (Erfurt):
Den §. 27 wie folgt zu fassen: Der Bezirksrath besteht aus dem Regierungs⸗Präsidenten, beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Regierur gs⸗Präsidenten er⸗ nannten höheren Verwaltungsbeamten, beziehungsweise dessen Stell⸗ vertreter, und aus vier Mitgliedern, welche von dem Provinzial⸗ ausschusse aus der Zahl der zum Provinzial⸗Landtage wählbaren Bezirksangehörigen gewählt werden. Für die letzteren werden in gleicher Weise vier Stellvertreter gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Ober⸗Präsident, die Regierungs⸗Präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizei⸗ behörden, die Landräthe und die Beamten des Provinzialverbandes. Mitglieder des Provinzialrathes können nicht Mitglieder des Be⸗ zirksrathes sein. Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungs⸗ weise die gewählten Mitglieder die Bestimmungen der §§. 11, 12, 13 und 14 sinngemäße Anwe dung.
Die §§. 28 bis 34 zu streichen.
Den Eingang des §. 35 zu fassen: In den Hohenzollernschen Landen konmen in Betreff des Bezirksrathes die Bestimmungen des §. 27 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß u. s. w.
3) vom Abg. Frhrn. von Huene:
dem §. 58 als vierten Absatz hinzuzufügen: „Der Vorsitzend hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Ver⸗ Hgangen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu machen.
Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa beleuchtete die Konsequenzen der Kommissionsbeschlüsse. Es sei nach den⸗ selben außerordentlich schwierig, eine Einigung zwischen de beiden Vorsitzenden des Bezirksausschusses über die Geschäfts vertheilung unter den Mitgliedern derselben Körperschaft her beizuführen. dasselbe Kollegium unter seinen verschiedenen Präsidenten ver schiedene Beschlüsse über dieselbe Materie fasse. Eine Verein fachung der Selbstverwaltung sei unbedingt nothwendig, wen man das nöthige Laienmaterial für die Dauer dafür erhalten wolle. Eine Vereinfachung bringe der Antrag von Bandemer aber den Kommissionsbeschlüssen sei selbst die Regierungs vorlage vorzuziehen.
Der Abg. von Bennigsen erklärte dagegen, ein großes Ge wicht auf die Beibehaltung der Verwaltungsgerichtsbarkei mit allen ihr nöthigen Garantien legen zu müssen, obwohl e die Nothwendigkeit einer auf Erfahrung basirten zweckmäßigeren Organisation derselben anerkenne. In der mittleren Instan werde aber die Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst durch den An trag von Bandemer beseitigt. Die politische Stellung de Regierungs⸗ Präsidenten mache ihn nicht zum Vorsitzenden eine Kollegiums für Entscheidungen von Streitsachen im kontra diktorischen Verfahren geeignet. Ein Vermittelungsvorschlag wie ihn die Kommission gemacht, befriedige natürlich beid entgegengesetzten Ansichten nicht vollkommen, und dennoch biet er allein den beiden gemeinsamen Boden. Die vom Vorred ner angeführten möglichen Inkonvenienzen könnten wohl durch Ausführungsbestimmungen beseitigt werden. Bei Schluß des Blattes hatte der Abg. von Rauchhaupt das Wort.
Gestern Nachmittag ist nach langwierigem Leiden der Präsident der Königlichen Seehandlung, Wirkliche Geheime
Rath von Bitter im Alter von 69 Jahren hierselbst ver⸗
schieden.
Hessen. Darmstadt, 20. Mai. aus London, 19. Mai, gemeldet wird, werden die Prin⸗ zessinnen Victoria moral begleiten, während Se. Königliche Hoheit der Groß⸗ herzog von Hessen nach London zurückkehren wird.
1“
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 20. Mai. Der Kaiser und die Kaiserin haben heute Abend 6 Uhr den gestern aus Italien hier eingetroffenen Töchtern Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten des Kronprinzen
(W. T. B.)
des Deutschen Reichs im abgestattet und eine Viertel⸗ Die Prinzessinnen sind Abends
— Nach einer Meldung der „Wiener Abendpost“ hat
vor dem Magistratsgebäude von Trawnik (Bosnien) sich eine größere Volksmenge zusammengerottet und 19 wegen eines Exzesses verhaftete Bosnier befreit. wurden zertrümmert, patrouillen wurden mit Steinen beworfen. ist verletzt, einer der Exzedenten verwundet. durch das Militär alsbald wieder hergestellt, vier der Nädels⸗ führer sind verhaftet.
— Die Fenster die Gensd'armerie und die Stadt⸗ Ein Polizeimann Die Ruhe wurde
Prag, 19. Mai. Die „Bohemia“ vernimmt aus bester 2. Juni eine militärische welche der Besichtigung der
eneralate Prag und Brünn gilt und auf zwei Wochen sich
erstrecken wird. Von einer Reise des Kaisers 6 6 sei nichts bekannt. isers nach Brüssel 8
Pest, 19. Mai. Wie die „Budap. Corr.“ meldet, tritt
nächsten Montag im Ministerium des Aeußern die öster⸗ reichisch⸗ungarische Zollkonferenz zusammen, ’ die bevorstehenden Vertragsverhand⸗
Großbritannien und Irland. London, 19. Mai.
(Allg. Corr.) Die in Dublin tagende Konferenz der irischen parlamentarischen hielt gestern eine Sitzung, in welcher es Mr. Parne
Gunsten der Einbringung einer Bill durchzusetzen, welche alle Exmissionen aus Pachtgütern, die auf 20 Pfd. Sterl. und darunter veranschlagt sind, verbietet, Lösung der Landfrage erzielt sei. lungen bemerkte Mr. Shaw, daß er die Ernennung Mr. Par⸗ nells zum jedoch unter der Voraussetzung, Billigung der von jenem Herrn in ganz Amerika un rend der beiden letzten Monate in Irland befürworteten Prin⸗ zipien gleichkomme.
gelang, Resolutionen zu
bis eine befriedigende Im Verlauf der Verhand⸗ Haupt der Home⸗Rule⸗Partei zwar anerkenne,
daß diese Ernennung keiner wäh⸗
Die durch die Berufung des Hrn. Knatchbull⸗Hugessen
in die Pairskammer nothwendig gewordene Ersatzw -
Sandwich ist 8 W“ Mr. Roberts, Stimmen, während auf Sir Julian Goldsmid, den liberalen Kandidaten, folglich der liberalen Partei ei
zu Gunsten des konservativen Kandidaten, ausgefallen. Letztgenannter erhielt 1145 nur 705 entfielen. Die Konservativen nen Sitz entri
Es könne leicht die Eventualität eintreten, daß
Wie der „Darmst. Z.“
cs und Elisabeth Ihre Majestät die Königin von England am 21. d. M. von Nnenan das Bale⸗
weiteren Triumph feierte die konservative Partei bei der Wahl für Wigton Burghs. Der Landadvokat für Schott⸗ land, der sich anläßlich seiner Ernennung einer Wiederwahl zu unterziehen hatte, erlag dem konservativen Kandidaten Mark Steward, der mit einer Mehrheit von 23 Stimmen den Sieg davontrug.
Dem „Standard“ zufolge hat die Regierung beschlossen, eine parlamentarische Kommission niederzusetzen, welche Erhebungen über die Einkünfte der Citygilden und deren Verwaltung anstellen soll.
Aus Teheran wird dem Reuterschen Bureau unterm 18. ds. gemeldet: Ein hier aus Herat eingegangener, vom 18. April datirter Brief macht die Mittheilung, daß die kabulesischen Regimenter sich Ayub Khan angeschlossen haben, und daß Letzterer mit 14 000 Mann anderen Truppen Herat verlassen, augenscheinlich in der Absicht, auf Kan⸗ dahar zu marschiren. 1
Die Kap⸗Regierung hat den für die Auslieferung aller Waffen Seitens der Basutos festgesetzten Termin vom 29. d. Mts. bis zum 21. Juni verlängert.
— 20. Mai. (W. T. B.) Die Thronrede, mit welcher heute Nachmittag das Parlament eröffnet wurde, be⸗ zeichnet die Beziehungen Englands zu allen fremden Mächten als herzliche und drückt die Hoffnung aus, daß die Regierung im Einvernehmen mit den anderen Mächten in naher Zeit eine vollständige Ausführung des Berliner Vertrages in Be⸗ treff der effektiven Einführung von Reformen und gleich⸗ mäßigen Gesetzen in der Türkei werde erreichen können. Auch territoriale Fragen seien noch nicht in Gemäßheit der Bestimmungen des Berliner Vertrages geregelt, eine solche Ausführung des Vertrages sei aber durchaus wesentlich. Um neue Verwickelungen zu vermeiden, habe die Königin geglaubt, einen außerordentlichen Botschafter an den Sultan absenden zu sollen. Bezüglich Afghanistans wird bemerkt, daß die Re⸗ gierung beständig bemüht sei, eine Pacifikation des Landes zu erreichen, sowie Einrichtungen zu treffen, welche die Unabhängigkeit des afghanischen Volkes sichern und geeignet sind, freundschaftliche Beziehungen mit dem indischen Reich wieder herzustellen. Die Rede spricht sich für eine Konföderation der südafrikanischen Kolonien, so⸗ wie für die Aufrechterhaltung der Suprematie im Transvaal⸗ lande aus. Die Ausnahmegesetze in Irland würden nicht wieder erneuert werden, obwohl die Regierung fest entschlossen sei, Leben und Eigenthum zu sichern und die Ordnung auf⸗ recht zu halten. Unter den angekündigten Vorlagen befindet sich ein Jagdgesetz, sowie ein Entwurf, durch welchen das Wahlrecht der irischen Wahlflecken entsprechend demjenigen der englischen Wahlflecken gestaltet werden soll. 1“
Das Unterhaus trat nach der Eröffnung in die Be⸗
rathung der in Beantwortung der Thronrede an Ihre
Majestät die Königin zu richtenden Adresse. Northeote sprach sich über die Thronrede, soweit dieselbe die auswärtige Politik anbetrifft, im Allgemeinen zustimmend aus, wünschte indeß Auskunft über die dem neuen Konstantinopeler Botschafter Göschen ertheilten Befugnisse, sowie darüber, welche Pression auf die Pforte beabsichtigt, und ob namentlich ein gewaltsames Vor⸗ gehen gegen dieselbe in Aussicht genommen sei. Ebenso wünschte derselbe Aufschluß darüber, was mit den in der Thronrede erwähnten Einrichtungen in Afghanistan beabsichtigt werde. Was die Aufhebung der Ausnahmegesetze für Irland anbetreffe, so wolle er hoffen, daß deren Resultat den damit übernom⸗ menen Verantwortlichkeiten entspreche. Die Opposition werde die Politik der Regierung unterstützen, wo sie in gewissen⸗ hafter Weise dieselbe unterstützen könne. O'Connor Power beantragte zu der Adresse ein Amendement, dahin gehend, daß die Lage der Bewohner und der ackerbautreibenden Bevölke⸗ rung Irlands sofortige ernste Erwägung erheische, damit denselben die legitimen Früchte ihrer Arbeit gesichert würden. — 21. Mai, früh. (W. T. B.) Der Premier⸗Minister Gladstone rechtfertigte im Fortgange der Sitzung des Unterhauses die Kürze des in der Thronrede gegebenen Programms für die innere Gesetzgebung. In Betreff der Gesetze für Irland bemerkte Gladstone, daß die Zeit seit dem Amtsantritt des gegenwärtigen Kabinets zu kurz gewesen sei, um eine so wichtige Frage, wie sie von O'Connor Power aufgeworfen werde, genügend zu prüfen. Bezüglich des nach Konstantinopel gesendeten Botschafters Göschen erklärte Gladstone, daß derselbe keine anderen Befugnisse erhalten habe als ein ge⸗ wöhnlicher Botschafter. Was den auf die Pforte auszuüben⸗ den Druck anbetreffe, so solle Göschen auf der Erfüllung des Berliner Vertrages bestehen. Göschen sei für den Konstan⸗ tinopeler Posten ausersehen worden, weil er eine genaue Kenntniß der Ansichten der Regierung besitze, und weil die Regierung überzeugt sei, daß Göschen die Mißverständnisse beseitigen werde, welche zwischen der Pforte und England be⸗ ständen. Die Regulirung der griechisch⸗türkischen Grenze bilde eine der dringendsten Fragen, aber eine andere, wenn nicht größere, so doch noch dringendere Frage sei die Regu⸗ lirung der montenegrinischen Grenze. Bei so delikaten E“ sei die Regierung unzweifelhaft besser ge⸗ sichert, wenn sie durch eine Persönlichkeit vertreten werde, welche London soeben erst verlassen habe und daher die Ansichten der Regierung der Pforte besser, genauer und vollständiger erklären könne. Es gebe Mizverständnisse, deren Beseitigung im Interesse Europas und der Türkei wünschens⸗ werth erscheine. Die Pforte glaube, daß England ein hohes und wesentliches eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des ottomanischen Reiches habe und daß sie, wie auch immer ihr Verhalten gegen ihre Unterthanen, und wie auch immer der innere Zustand der Türkei sein möge, stets schließlich auf England rechnen könne. Diese Ansicht theile die englische Re⸗ gierung nicht. Eine andere Ansicht der Türkei, welche zu be⸗ seitigen erwünscht sei, sei diejenige, daß England ge⸗ neigt sei, die Souveränetätsrechte der Türkei in Asien zu verletzen. Die englische Regierung wünsche nur die Verpflichtungen der Türkei getreu ausgeführt zu sehen und habe nicht den Wunsch, die Grenzen des türkischen Gebietes in irgend welcher Richtung zu vermindern. Wenn es aber gelingen sollte, befriedigende Beziehungen zwischen dem Sultan und seinen Unterthanen herzustellen, so würde das englische Kabinet ein von ihm sehr erwünschtes Resultat erzielt haben. Lord Beaconsfield habe in seinem Wahlmanifeste den Zustand Europas als kritisch bezeichnet. Es gebe nun zwar ernste Angelegenheiten in Europa und noch ernstere anderwärts, doch könne er (Gladstone) nicht zugeben, daß der Zustand Europas ein kritischer sei. Von allen Seiten habe die Regierung befriedigende Versicherungen erhalten. Es werde ihre heilige Pflicht und ihr stetes Bestreben sein, das gegenwärtige Gefühl der Eintracht und das Einvernehmen der Mächte im allgemein recht zu erhalten.
IEvarts)
Das von O’'Connor Power beantragte Amendement wurde hierauf mit 300 gegen 47 Stimmen abgelehnt und der Adreß⸗ entwurf angenommen. “ 1
Im Oberhause kritisirte bei der Debatte über die an die Königin zu richtende Adresse Lord Beaconsfield die Thronrede in analoger Weise wie Northcote im Unter⸗ hause und sprach sich tadelnd über die Aufhebung des Aus⸗ nahmezustandes in Irland aus. Der Staatssekretär des Aus⸗ wärtigen, Granville, gab im Allgemeinen ähnliche Erklä⸗ rungen ab wie Gladstone im Unterhause. Die irische Frage werde eingehend erwogen; hinsichtlich Afghanistans sei die Re⸗ gierung noch nicht genau informirt, aber er glaube, die sanguinische Hoffnung der vorigen Regierung betreffs einer schnellen Lösung der afghanischen Frage sei nicht berechtigt gewesen. Was die Fragen der auswärtigen Politik angehe, so seien allerdings Fragen von großer Wichtigkeit voranden, deren Lösung Festigkeit, große Mäßigung und eine gemeinsame Aktion der Mächte erheische. Durch den Botschafter Göschen wünsche die Regierung die Regelung der noch unerfüllten Bestimmungen des Berliner Vertrages zu erlangen, die Layards Vorstellun⸗ gen bisher nicht erreicht hätten. Die wichtigsten dieser Be⸗ stimmungen seien die Feststellung der griechischen Grenze, der montenegrinischen Grenze und die Reformen in Armenien. Granville wollte von den großen noch unerledigten Ansprüchen Englands an die Türkei nicht sprechen. Unter den noch nicht erfüllten Bestimmungen des Berliner Vertrages befände sich auch diejenige, betreffend das organische Statut für die türkischen Provinzen. Ein solches Statut sei entworfen. Die Annahme desselben würde viele gute Institutionen, darunter die Autonomie der türkischen Provinzen und das Besteuerungsrecht, gewähren, welche den türkischen Provinzen eine ersprießliche Zukunft und Europa einen großen Vortheil in Aussicht stellen würden. In Betreff der Grenze Griechenlands sei noch nichts Bestimmtes geschehen. In Betreff der empfohlenen Grenze beständen ohne Zweifel Meinungsverschiedenheiten unter den Mächten. Ebenso auch über das Verfahren bei der Ausführung der Grenz⸗ regulirung gegenüber Montenegro. Die Abtretung der bezüglichen Gebietstheile sei von einem Aufstande der Albanesen begleitet gewesen. Den von der Pforte ertheilten Instruktionen seien von den Lokalbehörden Hindernisse entgegengestellt worden. Der Zustand in Ar⸗ menien sei beklagenswerth. Weder in Folge des Berliner Vertrages noch des Vertrages betreffend Cypern sei etwas geschehen. Behufs der Sicherung der Ausführung des Ber⸗ liner Vertrages werde ein energisches Zusjammengehen der Mächte für nothwendig gehalten. Die Regierung habe des⸗ halb ein Cirkular an die Mächte erlassen, in welchem sie vor⸗ geschlagen habe, eine identische Note über diese Punkte an die Pforte zu richten. Sobald diese Note überreicht sei, könne die Vorlegung der Schriftstücke erfolgen. Von Seiten der Mächte seien der Regierung ermuthigende Antworten zuge⸗ gangen. Man glaube, daß gegenüber dem gemeinsamen Drucke Europas der Widerstand der Pforte schwach sein werde. — Der Adreßentwurf wurde hierauf angenommen.
Frankreich. Paris, 20. Mal. (W. F8. V.) Die Deputirtenkammer setzte heute die Tarifberathung fort und berieth die Tarissätze für Baumwollfäden.
Im Senat wurde ein Brief Martels verlesen, welcher aus Gesundheitsrücksichten seine Demission aufrecht erhält. Die Wahl des neuen Senatspräsidenten ist auf Dienstag fest⸗ gesetzt worden.
Die mit der Prüfung der Linie für die transsaha⸗ rische Eisenbahn beauftragten Ingenieure haben vor⸗ geschlagen, den Kopf der Linie in die Provinz Constantine zu verlegen.
In Rheims haben sämmtliche Strikenden die Arbeit wieder aufgenommen; die Arbeitgeber haben zugesichert, daß sie, sobald die Arbeit 8 Tage lang fortgesetzt sei, die Forderungen der Arbeiter bezüglich des Lohnsatzes einer ernst⸗ haften Prüfung unterziehen wollen.
Im
Spanien. Madrid, 20. Mai. (W. T. B.) Senat wurde heute auf eine Anfrage bezüglich einer angeb⸗ lich in der Provinz Castellon stattgehabten aufrühreri⸗ schen Bewegung Seitens der Regierung erklärt, es handle sich um eine kleine Schaar Aufständischer, welcher keinerlei Bedeutung beizulegen sei.
Griechenland. Athen, 20. Mai. (Polit. Corr.) Der König und die Königin sind heute abgereist. Der König wird sich von Venedig aus nach Paris und die Königin nach St. Petersburg begeben. Die griechische Regie⸗ rung hat aus Veranlassung der albanesischen Bewegung die Zusammenziehung von Truppen an der türkisch⸗ griechischen Grenze und auf Korfu angeordnet.
Türkei. Konstantinopel, 19. Mai. (Pol. Corr.) Die Pforte beabsichtigt nach der, wie es nunmehr scheint, definitiv entschiedenen Rückkehr des französischen Botschafters Mr. Fournier auf seinen Posten in Konstantinopel, den türkischen Botschafterposten in Paris sofort zu be⸗ setzen. Es heißt, daß unter mehreren Bewerbern um diesen Posten Ali Pascha, welcher bereits früher einmal durch län⸗ gere Zeit als Botschafter in Paris fungirt hat, die meisten Chancen habe. Die Abreise des bisherigen englischen Bot⸗ schafters Sir H. Layard dürfte zwischen dem 25. und 28. Mai erfolgen.
(Pest.
Serbien. Belgrad, 19. Mai. L.) Aus Wien wird hierher gemeldet, daß der Minister des Aeußern, Baron Haymerle auf das serbischerseits offiziell gestellte Verlangen, die handelspolitischen Verhandlungen so bald als möglich aufzunehmen, eine zufriedenstellende Antwort ertheilt hat. Die serbische Regierung wird daher noch im Laufe dieser Woche Delegirte nach Wien senden, wo Anfangs Juni die Verhandlungen mit den Vertretern beider Regie⸗ rungen der Monarchie ihren Anfang nehmen dürften. Da das Wiener Kabinet die Meistbegünstigungs⸗Klausel im Prinzip bereits acceptirt hat, so dürften die Verhandlungen einen glatten und raschen Verlauf nehmen.
Amerika. Washington, 18. Mai. (Allg. Corr.) Der Präsident Hayes hat beschlossen, Mr. Maynard, den bisherigen Gesandten der Union in Konstantinopel, zum General⸗Postmeister zu ernennen.
Die Schriftstücke über den Fortune⸗Bay⸗ Fischereistreit sind nunmehr dem Kongreß unterbreitet worden. Der Staatssekretär Evarts sagt in seinem Bericht: Lord Salisbury habe die amerikanischen Fischer dreier ver⸗ schiedener Gesetzverletzungen beschuldigt, worauf er (Mr.
unverzüglich gegen eine solche Auslegung
Washingtoner Vertrages Einsprache einlegte und hervorhob, daß dessen Klauseln nicht der lokalen Gesetzgebung von Neu⸗ fundland unterlagen. Er räth an, dem Kongreß die Wieder⸗ auferlegung der Zölle auf die Produkte canadischer Fischereien zu empfehlen, wie solche vor dem Vertrage bestanden, und zwar für so lange, bis die beiden Regierungen in der An⸗ gelegenheit zu einem Einvernehmen gelangt seien. Auch empfiehlt Mr. Evarts, im Hinblick auf eine künftige Schadlos⸗ — die Ansprüche der Fischer durch Sachverständige fest⸗ zustellen.
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Aus dem Wolffschen Telegraphen⸗Bureau.
St. Petersburg, Freitag, 21. Mai. Durch Aller⸗ höchsten Befehl ist dem Stadthauptmann, General Suroff, wegen seiner zerrütteten Gesundheit ein viermonatlicher Ur⸗ laub ertheilt worden. Gleichzeitig ist derselbe von seinem bisherigen Amte entbunden und wird fortan dem Ministerium des Innern zugezählt. Se. Majestät der Kaiser hat dem General Suroff für dessen zweijährige eifrigen Dienste seinen Dank ausgesprochen. Nachfolger Suroffs ist noch nicht namhaft gemacht. b
Nr. 11 des Central⸗Blatts der Abgaben⸗, Ge⸗ werbe⸗ und Handelsgesetzgebung und Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: I. Allgemeine Verwaltungsgegenstände: Wiederbeschöftigung pensionirter Beamte im unmittelbaren Staatsdienste. — Behandlung der aus Versehen zu hoch berechneten oder doppelt in Ansatz gekommenen Gerichts⸗ kosten. — Vertretung des Fiskus in Rechtsangelegenheiten, welche die Erhebung ꝛc. von Gerichtskosten betreffen. — Entscheidung über Interventionsansprüche bei zwangsweiser Beitreibung von Gerichts⸗ kosten. — Nachweisung einzelner sächlicher Ausgaben der Verwaltung der indirekten Steuern. — Amtliche Bezeichnung der am Sitze von Hauptämtern errichteten Expeditionen für die Gerichtskostenerhebung. — Veränderungen in dem Stande und in den Befugnissen der Zoll⸗ und Steuerstellen. — Indirekte Steuern: Tarifirung von Hobel⸗ eisen. — Prüfung der Mittel zur Denaturirung des zu gewerblichen
wecken bestimmten Branntweins — Verwendung von Surrogaten ei der Tabakfabrikation. — Eine Berichtigung. — Personal⸗ nachrichten.
Statistische Nachrichten.
Nach Mittheilung des statistischen Bureaus der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 9. Mai bis inkl. 15. Mai cr. zur Anmeldung ge⸗ kommen: 269 Eheschließungen, 867 Lebendgeborene, 27 Todtgeborene und 543 Sterbefälle.
— Dem Bericht über die Verwaltung und den Stand der Kommunalangelegenheiten des Kreises Heiligenbeil für das Etatsjahr 1879 — 1880 entnehmen wir nach dem „Heiligenbeiler Kreisblatt“ folgende Daten: Der Kreistag hat in der Zeit vom 1. April 1879 bis dahin 1880 5 Sitzungen abgehalten und in den⸗ selben über 35 Gegenstände Beschluß gefaßt. Die Zahl der beim Kreisausschusse in seiner Eigenschaft als Kreisverwaltungs⸗ gericht eingegangenen Streitsachen betrug 47; davon sind er⸗ ledigt: durch Bescheid (cf. §. 37 des Gesetzes vom 3. Juli 1875) 3; durch Rücknahme der Klage, Vergleich und Anerkenntniß 8; durch Entscheidung auf contradiktorische Verhaadlung oder bei dem Aus⸗ bleiben einer Partei 30; unerledigt blieben 6. Die Länge der ausge⸗ bauten Kreischausseen beträgt 104 828 km (ca. 13,98 Meilen); die Unterhaltung derselben kostete im vergangenen Jahre 25 412 ℳ, also pro Kilometer 242 ℳ; davon erforderte die materielle Unterhaltung 18 396 ℳ, und die technische Leitung und Aufsicht 7016 ℳ Von den Unterhaltungskosten wurden gedeckt: 1) durch die Einnahmen der Chausseebarrièren 13 224 ℳ; 2) durch die Grasverpachtung an den Chausseen 1289 ℳ; 3) durch sonstige Einnahmen (Strafgelder) ꝛc. 460 ℳ; der Rest wurde durch Ausschreibung aufgebracht. Dem Kreisausschusse ist aus dem Provinzialfonds zur Unterstützung des Gemeindewegebaues ein jährlicher Betrag von 2952 ℳ über⸗ wiesen; aus demselben sind den Orten: Stadt Heiligenbeil, Deich⸗ verband Balga, Düsterwalde, Gr. Hoppenbruch und Steindorf Unter⸗ stützungen gewährt worden.
Die Finanzlage des Kreises muß als eine geordnete und günstige betrachtet werden. Das Aktivvermögen des Kreises beträgt, abgesehen von den Gebäuden und Inventarienstücken, 29 253 *% Die Passiva sind folgende: Kreisschuld aus dem Invalidenfonds 419 800 ℳ, Obligationenschuld, aufgenommen zum Bau von Chausseen, 142 000 ℳ Die gesammte Kreis⸗Kommunal⸗Ausschrei⸗ bung beträgt pro 1879/80 51 610 ℳ 52 ₰, circa 34 % der Staats⸗ steuern (155 526 ℳ 27 ₰). Die eigentlichen von der Gesammtheit des Kreises zu deckenden Kreisabgaben, abgesehen von den Zinsen⸗ beträgen, betrugen 25 717 ℳ 90 ₰, nur circa 17 % der Staats⸗ steuern. Die Kommunalsteuern sind regelmäßig eingegangen und Ab⸗ gabenreste nicht zu verzeichnen.
Der Betrag der Einlagen in der Kreissparkasse am Schlusse des Jahres 1878 war 166 406 ℳ 47 ₰; während des Jahres 1879 wurden neu eingelegt: 1) in baar 41 437 ℳ 45 ₰, 2) durch Zu⸗ schreibung von Zinsen 6650 ℳ 48 4. Im Jahre 1879 wurden 34 612 ℳ 46 ₰ Einlagen zurückgenommen, verblieben am Schlusse des Jahres 1879 179 881 ℳ 94 ₰ an Einlagen; der Reservefonds betrug 8132 ℳ 55 ₰. Von dem Vermögen der Sparkasse sind an⸗ gelegt: a. auf Hypothek: auf städtische Grundstücke 47 400 ℳ, auf ländliche Grundstücke 51 100 ℳ; b. in auf den Inhaber lautenden Papieren nach dem Courswerth 91 020 ℳ —
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Taktische Betrachtungen über das Infanterie⸗ gefecht auf dem Schlachtfelde von Gravelotte⸗ St. Privat. Von von Estorff, Major und Bataillons⸗ Commandeur im 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66. Berlin 1880. Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuch⸗ handlung. — Der Verfasser versucht, aus den Erfahrungen der Schlacht von Gravelotte⸗St. Privat, welche er für die lehrreichste des ganzen Feldzuges 1870/71 hält, die für das heutige Infanterie⸗ gefecht taktischen Grundsätze abzuleiten und darzustellen, wie man mit Anwendung dieser Grundsätze und im Besitze des verbesserten Infanterie⸗
ewehres hätte verfahren können. Er hat speziell diese Schlacht als Basis einer Erörterungen gewählt, weeil sie die erste Schlacht des Krieges ge⸗ wesen, die keine Rencontreschlacht war. Die Franzosen, noch das alte vor⸗ zügliche Kaiserliche Heer, hatten sich schon am Tage vorher ihre Stellung gewählt und sie befestigt. Die Deutschen marschirten am 18. August vor, um eine Schlacht zu liefern. In keiner anderen Schlacht seien die Eigenthümlichkeiten der neueren Waffen so grell hervorgetreten und hätten gebieterisch eine Aenderung der bisherigen Taktik ver⸗ langt. Um gerecht zu bleiben, dürfe bei allen Betrachtungen der Schlachten von 1870/71 nie vergessen werden, daß wir namentlich beim Beginne des Feldzuges selbstverständlich noch ver⸗ altete taktische Grundsätze befolgten und das Zündnadel⸗ gewehr führten. Die vielen taktischen Schriften und Versuche nach dem Feldzuge bewiesen, daß unsere Taktik das wenigst Gute im Feldzuge 1870 gewesen sei. Es lebe die Ueberzeugung in der Armee, daß wir unsere damaligen Erfolge der unserer Strategie, Organisation und Truppen verdankten bei oft großen taktischen Fehlern. Aber die Taktik gerade werde in dem⸗ nächstigen Feldzügen eine große Rolle spielen und eine See
Feiner überlegenen Taktik sehr viel voraus haben.