1880 / 126 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

eene⸗

nach dem anliegenden Muster

151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit

des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150

sahndet.

Lohnben Muster A— D. S. in Nr. 22 des Centralbl. f. d. D. Reich.)

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Wiener in Stendal

und den Gerichts⸗Assessor Brüning in Egeln zu Amtsrichtern zu ernennen.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ anleihescheine des Kreises Jerichow II. im Betrage von 290 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Vertretung des Kreises Jerichow II. auf den Kreistagen am 13. 1878 und 28. März 1879 beschlossen hat, die zur Ausführung der von dem Kreise beabsichtigten Chausseebauten erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Sei⸗ tens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 768 600 ausstellen zu dürfen, mit Rücksicht darauf, daß sich hier⸗ gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner Etwas zu erinnern gefunden hat, daß es sich jedoch zunächst nur um die Beschaffung der Mittel zum chausseemäßigen Ausbau der Straße von Genthin nach Rathenow handelt, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 290 000 ℳ, in Buchstaben: Zweihundert neun⸗ zigtausend Mark, welche in folgenden Abschnitte:

96 000 zu 1000

1P8T8L

1291o, 9 ☛¶⁄h⁰

zusammen 290 000

auszufertigen, mit 4 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane mittelst Verloosung jährlich vom 1. April 1885 ab mit wenigstens Eins vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den ge⸗ tilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere mnas crelibe Genehmigung ertheilen. Dieselbe erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehbaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über⸗ nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Instsger.

Gegeben Wiesbaden, den 30. April 1880.

(L. S.) Wilhelm. Hofmann. Graf zu Eulenburg. Maybach. Bitter.

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. Anleiheschein

des Kreises Jerichow II.

.. . I. Ausgabe.

über.. Mark Reichswährung.

Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom ͤ.. (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu ......vom

188. Nr. Seite ... und Gesetz⸗Sammlung für 188. Seite .. . laufende Nr....

Auf Grund des von dem Bezirksrathe des Regierungsbezirks ¹ 13. Juni 1878 Magdeburg genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 28. März 1879

wegen Aufnahme einer Schuld von 768 600 ℳ, von welcher in Ge⸗ mäßheit des vorangeführten landesherrlichen Privilegiums durch die egenwärtige I. Ausgabe von Kreisanleihescheinen im Ganzen nur ie Summe von 290 000 begeben werden darf, bekennt sich der Kreisausschuß des Kreises Ferichow II. Namens des Kreises durch

diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd⸗

bare Verschreibung zu einer Darlehensschuld von . Mark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit 4 ½ vom Hun⸗ dert jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 290 000 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1885 bis spätestens 1923 einschließ⸗ lich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens Eins vom Hundert des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. Die Ausloosung ge⸗ schieht vom Jahre 1884 ab in dem Monate August oder Ceee e⸗ jeden Jahres. Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgelvosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und in dem Jerichowschen Kreisblatte. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Kreisvertretung mit Genehmigung des Königlichen Regie⸗ rungs⸗Präsidenten in Magdeburg ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Ok⸗ tober von heute an gerechnet, mit 4 ½ vom Hundert jährlich verzinset.

Die Kufigglung. der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreiskommunalkasse zu Genthin, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Die Zinsen können auch bei der Kur⸗ und Neumärktschen ritterschaftlichen Darlehnskasse in Berlin erhoben werden. Mit der zur E des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits⸗ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Be⸗ trag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht er⸗ hoben werden, sowie die innerhalb vier Zazren nach Ablauf des Ka⸗ lenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Kraft⸗ loserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen er⸗ folgt nach Vorschrift der §§. 838 und flgd. der Civil⸗Prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (R. Ges. Bl. S. 83) beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil⸗ vesegerdeeng vom 24. März 1879 (Ges. Samml. S. 281). Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt wer⸗ den. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der neneeege⸗ Verjährungsfrist bei der Kreisverwal⸗ tung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch

Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel⸗ deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quit⸗ tung ausgezahlt werden. .

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres... ausgegeben; die ferneren Zins⸗ scheine werden für fünfjährige Zeitabschnitte ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis⸗ kommunalkasse in Genthin gegen Ablieferung der der älteren Zins⸗ scheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verluste der Anwei⸗ sung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den b8 Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und mit 472 Steuerkraft.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Genthin, den .. ten ö“ G

Die Chausseebau⸗Kommission für den Kreis Jerichow II.

Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Unter⸗ schriften des Landrathes und zweier Mitglieder der Chausseebau⸗ Kommission mit dem Siegel des Landrathes zu versehen. Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Magdeburg. Zinsschein

Reihe

zu der Schuldverschreibung des Kreises Jerichow II. 1. Ausgabe Buchstaäbe . .. . ... 16. . Mark zu 4 ½ vom Hundert Zinsen über Pfennig.

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom 1. April (bezw.) 1. Oktober 18 . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom .. ten

Mer .FY. hei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Genthin, oder bei der Kur⸗ und Neumärki⸗ schen ritterschaftlichen Darlehnskasse in Berlin.

Genthin, den.. ten

Die Chausseebau⸗Kommission für den Kreis Jerichow II. (Unterschriften.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fällig⸗ keit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chausseebau⸗Kommission können mit Lettern oder Faesimilestempeln edruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Regierungsbezirk Magdeburg. Anweisung zum Kreis⸗Anleiheschein des Kreises Jerichow II. 1. Ausgabe. 1 Buchstabe. Nr.. . über. .. Mark.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe er obigen Schuldverschreibung die ... te Reihe von Zinsschei⸗ nen für die fünf Jahre 18.. bis 18 . bei der Kreiskommunal⸗ kasse zu Genthin, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird. Genthin, den. b“ Die Chausseebau⸗Kommission für den Kreis Jerichow II. (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der Chausseebau⸗Kommission können mit Lettern oder Facsimilestempeln ge⸗ druat werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ breite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken.

1 ..lter Zinsschein. .. ter Zinsschein.

Provinz Sachsen.

Anweisung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität zu Bonn Dr. Freiherr von Hertling ist zum I1I1 Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Dem ordentlichen Lehrer Otto Aust am Gymnasium zu Schweidnitz ist der Oberlehrertitel verliehen worden.

Am Schullehrerseminar zu Graudenz ist der ordentliche Lehrer Mysliwski zum 1. Lehrer befördert.

Am Schullehrerseminar zu Erfurt ist der ko mmissarische Lehrer Völcker daselbst als Hülfslehrer angestelt.

Finanz⸗Ministerium.

Dem Ober⸗Zoll⸗Inspektor, Regierungs⸗Assessor Daehn zu Swinemünde ist die Stelle eines Mitgliedes der Provinzial⸗ Steuerdirektion zu Danzig verliehen worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung

wegen Ausreichung der Zinscoupons Serie II.

Nr. 1 bis 8 nebst Talons zu der preußischen kon⸗

solidirten vierprozentigen Staatsanleihe von

1876 bis 1879, zu welcher Coupons für vier Jahre ausgegeben sind.

Inhalts derjenigen Schuldverschreibungen der konsoli⸗ dirten vierprozentigen Anleihe, welche in den Jahren 1876 bis 1879 ausgefertigt sind, werden zu denselben von vier zu vier Jahren neue Zinscoupons verabreicht. Demgemäß er⸗ folgt die Ausreichung der Coupons, Serie II. Nr. 1 bis 8, über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1880 bis 30. Juni 1884 nebst Talons von der Kontrole der Staatspapiere hier⸗ selbst, Oranienstraße 92, unten rechts, vom 14. Juni d. J. ab Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassenrevisionstage.

ie Coupons können bei der Kontrole selbst in Empfang enommen oder durch die Regierungs⸗Hauptkassen, die Bezirks⸗ Fvorheese, in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden.

Wer die Empfange bei der Kontrole selbst wünscht, hat bei derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Serie berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse abzugeben, zu welchem Fermubar bei der Kontrole und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Ver⸗ füch einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung,

o ist es doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung

ist bei der Ausreichung der neuen Coupons zurückzugeben.

16““

In Schriftwechsel kann die Kontrole der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.

„Wer die Coupons durch eine der oben genannten Pro⸗ vinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushän⸗ digung der Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es 18 Erlangung der neuen Coupons⸗Serie nur dann, wenn iie Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrole der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst beson⸗ derer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 24. Mai 1880. Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Löwe. Hering. Merleker.

Bekannimachung. .

Während der am 2. Juni cr. stattfindenden feierlichen Enthü lung des Goethe⸗Denkmals im Thiergarten werden von 10 ¾ Uh Vormittags ab:

8 1) die Königgrätzerstraße zwischen der Voßstraße und dem Brandenburgerthorplatz, 2) die Lennéstraße und 3) der Reitweg und die asphaltirte Fahrbahn zwischen de Lennéstraße und dem Brandenburgerthorplatz für Fuhrwer auch für die Pferdebahn) und Reiter gesperrt.

Nach beendeter Feier wird der Zutritt zum Denkmal nur vo der Hauptpromenade an der Königgrätzerstraße aus gestattet werden. Der Festplatz ist auf der entgegengesetzten (westlichen) Seite zu ver⸗ assen.

Es wird ersucht, nicht stehen zu bleiben, sondern langsam un ohne zu drängen weiter zu gehen und den Weisungen der Aufsichts beamten nachzukommen

Berlin, den 31. Mai 1880.

Königliches Polizei⸗Präsidium. von Madai.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Juni. Se. Majestät de Kaiser und König nahmen am Sonntag Vormittag di Meldung des Generals à la suite Prinzen Heinrich XIII Reuß, Commandeurs der 29. Kavallerie⸗Brigade entgegen welcher sich in seine Garnison Freiburg i./B. zurück begab, und empfingen alsdann den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von facäsen.

Mittags um 1 Uhr ertheilten Se. Majestät dem Ge⸗

sandten der Republik Guatemala, Herrn Crisanto Medina, welcher von dem Vize⸗Ober⸗Ceremonienmeister von Roeder eingeführt wurde, in Gegenwart des Botschafters Fürsten Hohenlohe, Behufs Uebergabe seiner Kreditive eine Privat⸗ Audienz. Später konferirten Se. Majestät mit dem Staats⸗ Minister Dr. Lucius und begaben Sich darauf für den Rest des Tages und die Nacht nach Potsdam.

Gestern hielten Se. Majestät in dem Lustgarten daselbst die Parade über die Potsdamer Garnison ab und begaben Sich darauf über Babelsberg nach Berlin zurück.

„Nachmittags 3 Uhr hielt der Chef des Civil⸗Kabinets, Geheime Rath von Wilmowski Sr. Majestät ortrag.

„Heute Morgen hörten Se. Majestät der Kaiser zu⸗ nächst den Vortrag des Polizei⸗Präsidenten von Madai und arbeiteten später mit dem Chef der Admiralität, Staats⸗ Minister von Stosch und dem Chef des Militärkabinets, General⸗ Adjutanten von Albedyll. Außerdem nahmen Se. Majestät in Gegenwart Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen August von Württemberg, kommandirenden Generals des Garde⸗Corps, des Gouverneurs, Generals der Infanterie von Fransecky und des Kommandanten, General⸗Majors Freiherrn von Meerscheidt⸗ Hüllessem militärische Meldungen entgegen und ertheilten Nach⸗ v dem Finanz⸗Minister Bitter eine Audienz, in welcher derselbe die Ehre hatte, die Orden seines verstorbenen Bruders zurückzureichen.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigte gestern Nachmittag von 3 bis 6 Uhr die landwirthschaftliche Ausstellung in Magdeburg, besuchte hierauf die Frau von Blumenthal, Gemahlin des kommandi⸗ renden Generals, und nahm das Diner bei dem Ober⸗Präsi⸗ denten von Patow ein.

Abends 10 Uhr traf Se. Kaiserliche Hoheit wieder auf der Station Wildpark ein.

Heute begab Sich Höchstderselbe zur Besichtigung nach Brandenburg und kehrte Mittags um 12 ¾ Uhr von dort nach dem Neuen Palais bei Potsdam zurück.

.“

Der Bundesrath sowie der Ausschuß desselben für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des der Abgeordneten befindet sich in der Ersten eilage.

In der heutigen (77.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister des Innern Graf zu Eulenburg, der Finanz⸗Minister Bitter und mehrere Kom⸗ missarien beiwohnten, theilte der Präsident mit, daß die Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betr. Ab⸗ änderungen der kisscsirpalelchen Gesetze, gewählt sei, und sich konstituirt sab⸗ (S. unter Landtagsangelegenheiten).

Darauf setzte das Haus die dritte Berathung des Gesetz⸗ entwurfs über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung mit der Diskussion der §8. 78 und 79 fort. Dßselbeß lauten:

§. 78. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses, nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauenburgi⸗ schen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Ortspolizei⸗ bezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizei⸗ vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen.

8 8

Die gleiche Befugniß steht in Städten für deren Bezirk der Ortspolizeibehörde mit Zustimmung der Stadtgemeinde zu. Versagt die Stadtgemeinde die Zustimmung, so kann solche auf Antrag der Ortspolizeibehörde durch den Bezirksausschuß ergänzt

den. .79. Die Ertheilung der Genehmigung zum Erlasse orts⸗ polizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Be⸗ trage von dreißig Mark gemäß §. 5 der im §. 73 angezogenen Ge⸗ setze steht dem Regierungs⸗Präsidenten zu. 8 . Ingleichen hat der Regierungs⸗Präsident über die Art der Verkuͤndigung orts⸗ und kreispolizeilicher Vorschriften, sowie über ie Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben ab⸗ hängt, zu bestimmen. 8 . Hierzu lagen folgende Anträge vor: 1) vom Abg. Frh von Huene: I. Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: An Stelle des zweiten Fbsahes des §. 78 zu setzen: ö. a. .“ DOrtspolizeiliche Vorschriften (§S§. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 867 und des Lauenburgifchen Gesetzes vom 7. Januar 1870) be⸗ dürfen in Städten der Zustimmung des Gemeindevorstandes Ver⸗ sagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behötde durch Beschluß des Bezirksrathes ergänzt werden. 9 In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizei⸗ behörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustim⸗ mung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese Zustim⸗ mung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift ußer Kraft zu setzen. Den ersten Absatz des §. 79 zu fassen wie folgt: In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung der Genehmigung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von dreißig Mark gemäß §. 5 der im §. 73 angezogenen Gesetze dem Regierungs⸗Präsidenten zu. Den zweiten Absatz des §. 78 zu streichen. 2) vom Abg. von Liebermann: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Für den Fall der Annahme des in Nr. 309 der Drucksachen ad I. 1) vorgeschlagenen §. 78 a., in Absatz 1 hinter der Klammer einzu⸗ schalten: „soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören.“ 1 3) vom Abg. Richter: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Für den Fall der Annahme des Antrages des Abg. Freiherrn von Nr. 309 der Drucksachen ad 1 statt: „bedürfen der Zu⸗ stimmung des Gemeindevorstandes“ zu setzen: „bedürfen der Zu⸗ stimmung der Gemeinde“ und demgemäß auch in Satz 2 und 3 das Wort „Gemeindevorstand“ durch das Wort „Gemeinde“ zu

etzen.

seh vom Abg. Dr. Bergenroth:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Zwischen den Absätzen 1 und 2 des §. 78 folgenden Zusatz einzuschieben: „Be⸗ findet sich jedoch unter den mehreren Ortspolizeibezirken oder in

dem Kreise, für welche gültige Polizeivorschriften erlassen werden

sollen, eine Stadt von mehr als 10 000 Einwohnern, so sind diese Polizeivorschriften vom Regierungs⸗Präsidenten in Gemäßheit der §§. 73 und 75 dieses Gesetzes zu erlassen.“

5) vom Abg. von Lauenstein: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Unter Strei⸗ chung des zweiten Absatzes im §. 78 einen neuen §. 782. folgenden Inhalts aufzunehmen: „In Städten steht die Befugniß, nach Maß⸗

Fgabe der im §. 78 angezogenen Gesetze ortspolizeiliche Vorschriften

mit Androhung von Geldstrafen bis zum Betrage von neun Mark zu erlassen, der Ortspolizeibehörde unter Zustimmung der Stadt⸗ gemeinde zu. Versagt die Stadtgemeinde die Zustimmung, so kann

solche auf Antrag der Ortspolizeibehörde durch den Bezirksrath ergänzt werden.“

6) vom Abg. Grumbrecht:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Den zweiten Absatz des §. 78 in folgender Fassung anzunehmen: „Befindet sich unter den mehreren Ortspolizeibezirken, für welche eine Polizei⸗ verordnung erlassen werden soll ein städtischer Polizeibezirk, so ist die Zustimmung der Polizeibehörde der Stadt erforderlich. Diese Zustimmung kann auf Antrag des Landraths durch den Bezirks⸗

rath ergänzt werden.“

Der Abg. Lauenstein zog einen von ihm gestellten Antrag zu Gunsten der Anträge von Huene und Richter zurück. Der Abg. Dr. Frhr. von Heydebrand und der Lasa hob hervor, daß der so modifizirte Antrag von Huene identisch sei mit dem zurückgezogenen Antrage Lauenstein. Mit dem Unter⸗ antrage Rchter sei der Antrag von Huene für die konservative Partei unannehmbar, da derselbe das

ustandekommen jeder Polizeiverordnung vereiteln würde. bwohl die Materie dieser Anträge eigentlich nicht an diese

Stelle gehöre, seien die Konservativen doch bereit, im Interesse

des Zustandekommens des Gesetzes für den Antrag von Huene

mit dem Unterantrage von Liebermann stimmen. Der Abg.

Zelle bekämpfte den letzteren Unterantrag, da es eine sichere

Unterscheidung zwischen Sicherheits⸗ und Wohlfahrtspolizei

nicht gebe. Der Unterantrag Richter dagegen sei nothwendig,

um die Städte, wie gegen unmotivirte Polizeiverfügungen, so auch gegen unmotivirte Polizeiverordnungen zu schützen.

Der Minister des Innern trat darin dem Abg.

Dr. von Heydebrand und der Lasa bei, daß die

Regelung der zur Diskussion stehenden Materie nicht

an diese Stelle gehöre. Nach einer eingehenden Er⸗

örterung der Geschichte und Natur des städtischen Polizei⸗ verordnungsrechtes bezeichnete der Minister den Antrag, welcher die Zustimmung der Gemeindevertretung auch zu sicherheits⸗ polizeilichen Verfügungen erfordere, als unannehmbar, weil er die Energie der Exekutive namentlich in politisch aufgeregten Zeiten zu sehr lähmen würde. Dagegen sei der Unterantrag von Liebermann ein praktisch richtiger. Auch der Antrag von Huene trage insofern den nöthigen Bedürf⸗ nissen der Exekutive nicht genügend Rechnung, als er auch in dringlichen Fällen eine nachträgliche Zustimmung der Gemeinde⸗ vorstände zu allen polizeilichen Verordnungen fordere. Der

Abg. Grumbrecht zog seinen Antrag zurück, befürwortete dagegen

den Antrag Bergenroth, welchen der Abg. von Wedell⸗Pies⸗

dorff lebhaft bekämpfte, da er eine Eximirung der Städte von den Kreisen für eine illiberale Forderung halte. Beim

Schlusse des Blattes sprach der Abg. Richter.

„— Nach der im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt aufgestellten, in der Zweiten Beiloge veröffentlichten Nachweisung über die im Monat März d. J. auf deutschen Eisenbahnen ausschl. Bayerns vorgekommenen Unfälle waren im Ganzen zu verzeichnen: 29 Entgleisungen und 8 Zusammenstöße fahren⸗

er Züge, und zwar wurden hiervon 14 Züge mit Personen⸗ beförderung von je 9833 Zügen dieser Gattung Einer und 23 Güterzüge 8”— leer fahrende Lokomotiven betroffen; ferner 53 Entgleisungen, 32 Zusammenstöße

beim Rangiren und 66 sonstige Betriebsereignisse (Ueberfah⸗

12. dess.

ren von Fuhrwerken auf Wegeübergängen, Defekte an Maschi⸗ nen und Wagen ꝛc.).

In Folge dieser Unfälle wurden 4 Passagiere getödtet, 18 Passagiere, 10 Beamte, 1 Arbeiter und 7 fremde Personen ver⸗ letzt, 9 Thiere getödtet und 2 verletzt, sowie 35 Fahrzeuge erheb⸗ lich und 173 unerheblich beschädigt.

Außer den vorstehend aufgeführten Verunglückungen von Personen kamen größtentheils durch eigene Unvorsichtigkeit hervorgerufen noch vor: 27 Tödtungen (3 Passagiere, 5 Beamte, 11 Arbeiter und 8 fremde Personen), 80 Verletzun⸗ gen (2 Passagiere, 39 Beamte, 34 Arbeiter und 5 fremde Perjoven) und 10 Tödtungen bei beabsichtigtem Selbst⸗ morde.

Faßt man sämmtliche Verunglückungen von Personen ausschließlich der Selbstmorde zusammen, so ent⸗ fallen auf:

A. Staatsbahnen und unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen (bei zusammen 19 883 km Be⸗ triebslänge, 26 999 km Geleislänge und 464 171 601 geför⸗ derten Achskilometern) 123 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Magdeburg⸗Halberstädter Bahn (33), die Oberschlesische Bahn (14) und die Bergisch⸗Märkische Bahn (14) auch verhält⸗ nißmäßig, d. h. unter Berücksichtigung der geförderten Achs⸗ kilometer und der im Betriebe gewesenen Geleislängen, sind auf den genannten drei Bahnen die meisten Verun⸗ glückungen vorgekommen.

B. Größere Privatbahnen mit je über 150km Be⸗ triebslänge (bei zusammen 7516 km Betriebslänge, 9660 km Geleislänge und 144 725 238 geförderten Achskilometern) 22 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Rheinische Bahn (2), die Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Bahn (4) und die Rechte Oder⸗Ufer⸗Bahn (3); verhältnißmäßig sind jedoch auf der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Bahn, der Rechte Oder⸗Ufer⸗Bahn und der Werra⸗Bahn die meisten Verun⸗ glückungen vorgekommen.

C. Kleinere Privatbahnen mit je unter 150 km Betriebslänge (bei zusammen 1063 km Betriebslänge, 1136 km Geleislänge und 6 840 754 geförderten Achskilometern) 2 Fälle, und zwar auf der Saalbahn und Weimar⸗Geraer Bahn je 1 Fall.

Von den im Ganzen beförderten 13 845 359 Passagieren wurden 7 getödtet und 20 verletzt und zwar fanden diese Verunglückungen statt: auf der Magdeburg⸗Halberstädter Bahn (22 Fälle), der Ostbahn (2 Fälle) und der Badischen, Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen und Württembergischen (je 1 Fall).

Von den im Betriebsdienste thätig gewesenen Beamten SI von je 26 113 Einer getödtet und von je 2605 Einer verletzt.

Ein Vergleich mit demselben Monate des Vorjahres er⸗ giebt, unter Berücksichtigung der in beiden Zeitabschnitten geförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Ge⸗ leislängen, daß im Durchschnitt im Monat März d. Is. bei 20 Verwaltungen mehr und bei 16 Verwaltungen weniger, in Summa aber ca. 2,7 Proz. mehr Verunglückungen vor⸗ gekommen sind, als in demselben Monate des Vorjahres.

Um die Marinetheile mit dem Dienste in den Festun⸗ gen während des Krieges und bei Belagerungen vertraut zu machen, die dauernde Kriegsbereitschaft sicher zu stellen und die Armirungsentwürfe bezw. einzelne Theile derselben prakti⸗ schen Prüfungen zu unterziehen, sind nach einer Allerhöchsten Bestimmung vom 12. v. M. in den Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven von den Matrosen⸗Artillerie⸗Abtheilungen und dem Seebataillon jährlich Uebungen zu diesem Zwecke vorzu⸗ nehmen. Eine Instruktion, betreffend Uebungen der Besatzungen der Reichskriegshäfen im Festungskriege bestimmt hierüber das Nähere.

Der Stab für das am 24. Mai cr., unter dem Ober⸗ befehl des Kapt. z. S. von Wickede, in Kiel formirte dies⸗ jährige Uebungsgeschwader, bestehend aus S. M. Schiffen „Friedrich Carl“, „Preußen“, „Friedrich der Große“, „Sachsen“ und S. M. Aviso „Grille“, ist, wie folgt, zusammengesetzt worden: von Wickede, Kapt. z. S., Geschwader⸗Chef; Stuben⸗ rauch, Korvkapt. im Admiralstabe, Chef des Stabes; Thiele II., Lieut. z. S. Flagg⸗Lieutenant; Dr. Klefeker, Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl., Geschwader⸗Arzt; zugleich Ober⸗Arzt S. M. S. „Friedrich Carl“; Kapitzki, Maschinen⸗Ober⸗Iagenieur, Geschwader⸗Maschinen⸗Ingenieur; Bartz, Zahlmeister, Ge⸗ schwader⸗Zahlmeister, zugleich Schiffs⸗Zahlmeister S. M. S. „Friedrich Carl“; Kleybolte, Unter⸗Zahlmeister, Geschwader⸗ Sekretär; Fasch, Marine⸗Pfarrer, Geschwader⸗Pfarrer.

Die Urkundenfälschung, führt ein Erkenntniß des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 31. März d. J. aus, wird als ein von dem Betrug als Gattungsbegriff geson⸗ dertes Delikt mit eigenthümlichem Thatbestand nehehe in Anbetracht der besonderen Rechtsgefährlichkeit eines dolosen Handelns, bei welchem die fälschliche Anfertigung oder Ver⸗ fälschung eines Gegenstandes, welchem die Bedeutung eines Beglaubigungsmittels zukommt, als Mittel der rechtswidrigen Täuschung dient. Es kann daher unter einer Gebrauchs⸗ handlung, wie sie zur Annahme der Vollendung der Täu⸗ süung erforderlich ist, nur eine solche Handlung verstanden sein, bei welcher die Urkunde, ihrer Bestimmung gemäß, einen Erkenntnißgrund für rechtlich erhebliche Thatsachen abzugeben, verwendet wird, eine Handlung, bei welcher es darauf abge⸗ sehen ist, durch die Skriptur und den trügerischen Schein der Aechtheit oder Unverfälschtheit, welchen sie an sich trägt, in demjenigen, welcher getäuscht werden soll, einen Irrthum hin⸗ sichtlich der Thatsachen, auf welche die Fälschung sich bezieht, zu erregen oder zu unterhalten. Von einem „Gebrauch“ der falschen Urkunde im Sinne des Gesetzes kann folgeweise nicht die Rede sein, wo der Thäter zwar die Behauptung, im Besitz einer von demjenigen, auf dessen Namen die Urkunde gefälscht ist, ausgestellten Urkunde zu sein, mündlich vorgebracht und daran eine Zahlungsaufforderung geknüpft, jedoch die fragliche Urkunde nicht zum Vorschein gebracht, sondern bis zum Schluß des Vorganges in der Tasche behalten hat.

Der Bervollmächtigte zum Bundcsrath, Fürstlich schaumburg⸗lippische Geheime Regierungs⸗Rath Spring ist von Berlin wieder abgereist.

S. M. Gedeckte Korvette „Prinz Adalbert“, 12 Geschütze, Kommandant Kapitän zur See Mac Lean, ist am 5. April cr. in Wusung (Shanghai) eingetroffen.

S. M. Gedeckte Korvette „Vineta“, 19 Geschütze, Kom⸗ mandant Kapitän zur See Zirzow, ist am 27. April cr. in Honolulu eingetroffen. S. M. Kanonenboot „Cyclop“, 4 Geschütze, Kommandant Kapitän⸗Lieutenant von Schuck⸗ mann Feeh am 4. April cr. Tientsin verlassen und am

ts. in Wusung (Shanghai) geankert.

Magdeburg, 31. Mai. (W. T. B.) Se. Kaiser⸗

liche und Königliche Hoheit der Kronprinz traf heute

Nachmittag 3 Uhr zur Besichtigung der landwirthschaft⸗ lichen Provinzial⸗Ausstellung hier ein. Vom Bahn⸗ hofe aus begab Sich Se. Kaiserliche Hoheit, von der die Straßen füllenden Menschenmenge überall mit jubelnden Zu⸗ rufen begrüßt, nach dem Ausstellungsplatze. Höchstderselbe besichtigte die einzelnen Abtheilungen der Ausstellung in ein⸗ gehender Weise und sprach Sich sehr huldvoll und anerkennend über den Umfang und die Reichhaltigkeit der Ausstellung aus. Gegen Abend fand bei dem Ober⸗Präsidenten ein Diner statt, nach dessen Beendigung Se. Kaiserliche Hoheit die Rück⸗ reise nach Berlin antrat.

„Sachsen. Dresden, 31. Mai. (Dr. J.) Heute Vor“ mittag 11 Uhr trat der Landeskulturrath in dem Sitzungs saale der Ersten Ständekammer zur 15. Plenarsitzung zu⸗ sammen. Der Vorsitzende, Oberschenk von Metzsch, eröffnete die Versammlung und begrüßte die Mitglieder in herzlicher Weise. Als Vertreter der Staatsregierung war Regierungs⸗ Rath Koch erschienen.

Hessen. Darmstadt, 30. Mai. Se. Königliche Hoheit der Großherzog ist gestern Abend von England wieder hier eingetroffen.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 26. Mai. (Dr. J.) Ihre Hoheiten der Herzog und die Herzogin sind vor einigen Tagen aus Nizza wieder hier eingetroffen.

Heute sind mit dem Regierungsblatt die Gesetze publi⸗ zirt worden, welche dem kürzlich hier versammelt gewesenen gemeinschaftlichen Landtage der Herzogthümer Coburg und Gotha vorgelegen haben. Das erste Gesetz enthält Bestim⸗ mungen zu dem Ausführungsgesetz zum deutschen Gerichts⸗ verfassungsgesetze vom 7. April v. J. und bezieht sich auf die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen des Landesgerichts Gotha und der Strafkammer zu Coburg. Ein zweites Gesetz betrifft die Abänderung und Ergänzung des Ausführungs⸗ gesetzes zum deutschen Gerichtskostengesetze und zu den deut⸗ schen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige vom 7. April v. J., und das dritte Ge⸗ setz enthält eine Zusatzbestimmung zu dem Gesetze, die Fischerei betreffend, vom 15. Mai 1877. Nach dem letz⸗ teren ist das Staats⸗Ministerium befugt, zum Schutze der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei den nach de Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgenden Turbinenanlagen de Eigenthümer einer solchen jeder Zeit die Herstellung und Unter⸗ haltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf sein Kosten auf⸗zuerlegen.

Bremen, 29. Mai. (Wes. Ztg.) Der alle drei Jahre zusammen tretende Kongreß deutscher Strafanstaltsbeamten, der zuletzt im Jahre 1877 in Stuttgart tagte, wird seine in dieses Jahre fallende Sitzung am 16. und 17. September in Bremen abhalten.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 30. Mai. Ihre Maiestät die Kaiserin wird sich, wie die „Presse“ meldet, Anfang Juni nach Feldaffing am Starhemberger See begeben und dort einen dreiwöchentlichen Aufenthalt nehmen. Anfangs Jul trifft die Kaiserin in Ischl ein. Wie das genannte Blatt weiter berichtet, fand gestern unter Vorsitz des Kaisers ein Minister⸗ rath statt. An demselben nahm auch Dr. von Stremayr Theil, der zu diesem Zwecke seine Badekur in Feeefee ee unter⸗ brach. Was den Gegenstand des Ministerrathes gebildet hat, ist nicht bekannt, doch bemerkt die „Pr.“ mit Rücksicht auf die jüngsten Krisengerüchte, daß nunmehr von allen Seiten bestätigt werde, es sei von einer Ministerkrisis wenigstens vor der Hand keine Rede mehr.

Die „Montagsr.“ plaidirt heute für die Abkürzung der parlamentarischen Sessionsdauer, wobei sie zur Erreichung dieses Zieles einige praktische Vorschläge, darunter die Pauschalirung der Diäten, erhebt. Dazu bemerkt die „Pr.“: „Zur Erörterung der Frage, wie den langen Ses⸗ ionen ein Ende gemacht werden könnte, wird sich wohl noch Zeit und Gelegenheit finden, hervorgehoben sei aber, daß die weise Ausnützung der Zeit eine Mahnung, welche immer an den Reichsrath gerichtet wird auch für die Landtage leitendes Prinzip sein sollte. Allerdings steht die Dauer der Landtagssession fast in gar keinem Verhältnisse zu jener der Reichsrathssession, um so mehr aber obliegt den Landesver⸗ tretungen die Pflicht, die kurze Frist, welche ihnen zur Er⸗ ledigung der provinziellen Angelegenheiten eingeräumt ist, durch eine praktische Thätigkeit sorgsam auszunützen. Jene Landtage, welche in große politische Kämpfe sich einlassen wollten, würden damit der Bevölkerung keine guten Dienste leisten. Die Landtage haben in diesem Jahre auf praktischem Gebiete Vieles nachzuholen, zumal sie im vorigen Jahre nicht versammelt waren.“

31. Mai. (W. T. B.) Die „Pol. Corr.“ meldet: Aus Bukarest: Der Fürst von Rumänien und der Fürß von Bulgarien sind persönlich bemüht, den

onflikt auszugleichen, welcher zwischen ihren Regie⸗ rungen ausgebrochen ist. Der rumänische Agent, Sturdza, wird demnächst nach Sofia zurückkehren, um das Versöhnungs⸗ werk mit Nachdruck zu betreiben. Aus Skutari: In einer am 29. d. Mts. stattgehabten Konferenz des Comités der Liga mit den Bergstämmen wurde beschlossen, ein neues Memorandum an die Konsuln zu richten. In Folge der von dem Comité der Liga auferlegten großen Kontri⸗ butionen herrscht große Unzufriedenheit; auch die muhameda⸗ nischen Albanesen und die mit großer Uebermacht auftretenden katholischen Bergstämme sind uneinig. 1“

Lemberg, 29. Mai. Wie der „Dziennik Polski“ mel⸗ det, sind die ostgalizischen Grundbuchsbehörden mittels Mini⸗ sterialverordnung vom 16. Mai d. J. beauftragt worden, künftig Grundbuchsauszüge für Landgemeinden und Städte in ruthenischer Sprache, für den Großgrundbesitz und den Lemberger Landtafelbesitz in poln ischer Sprache auszufertigen. Das genannte Blatt kündigt an, die Verord⸗ nung werde im Landtage den Gegenstand einer Interpel⸗ lation an den Regierungsvertreter bilden, weil dieselbe die früheren Spracherlässe für Galizien alterire.

Schweiz. Bern. Der Bundesrath hat die Trak⸗ tanden für die am 7. Juni eeeh Bundes versammlung festgestellt. Es sind deren 46, darunter die wichtigsten: die Neubestellung der Bureaux, der Geschäfts⸗ bericht und die Staatsrechnung von 1879, das Unterrichts⸗

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