1880 / 134 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Uebertragung von Patenten.

Die folgenden, unter zer angegebenen Nummer der Patentrolle im Reichs⸗Anzeiger bekannt gemachten Patent⸗Ertheilungen And auf die nachgenannten Per⸗ sonen übertragen worden. 0

Nr. 1496. Johan Olof Astenius in Stock⸗ holm Vartreter: C. Kesseler in Berlin W., Mohbrenstr. 63 I.,

Schrubber mit Wasserbehälter zum Scheuern oer Fußböden, voen 9. Dezember 1877. Kl. 9.] Nr. 3110, Jacob Hendrich Willen Kool, Advokat in Amsterdam Vertreter: F. Edmund Thode & Knoop in Dresden/ Berlin, 8 Verfahren der Darstellung von Schwefelsäure⸗ anhydrit durch Erwärmen von wasserfreiem saurem schwefelsaurem Natrium mit wasser⸗ freiem schwefelsaurem Magnesium,

vom 5. März 1878. Kl. 12.

Nr. 6091. Jacob Hendrich Willen Kool, Advokat in Amsterdam Vertreter: F. Edmund Thode & Knoop in Dresden/ Berlin,

Verfahren der Darstellung von Schwefelsäure⸗

anhvdrit durch Erhitzen von saurem schwefel⸗

saurem Natron mit schwefelsaurer Magnesia (Zusatz zu P. R. 3110), vom 13. Oktober 1878. Kl. 12.

Nr. 7186. C. Louis Struübe in Magdeburg,

Neuerungen an Knochenkohle⸗Glühceylindern, vom 22. Februar 1879. Kl. 89. Nr. 10 024. Bergbau und Gussstahlfabrikatlon in Bochum, Einrichtungen zur Herstellung conischer Spiral⸗ federn und deren Aufwickelungsdorne, vom 8. Juni 1879. Kl. 49. Nr. 10 306. Dr. Moriz Lehmann, Apo⸗ theker in Berlin, Becher zum Erwärmen gashaltigen Mineral⸗ wassers unter Luftabschluß, vom 10. Februar 1880. Kl. 34. Berlin, den 10. Juni 1880. Kaiserliches Patent⸗Amt. Jacobi.

Theilweise Nichtigkeitserklärung von Patenten.

Das dem Gustav Hertzog in Paris auf „Me⸗ tallzangen mit selbstthätiger Zuhaltung an Spann⸗ maschinen für Gewebe jeder Art“, ertheilte Patent Nr. 5316 ist durch rechtskräftige Entscheidung des

Patentamts vom 11. Dezember 1879 bezuglich der in dem Patentanspruch unter Nr. 1 bis 5 enthal⸗ enen Vorbehalte für nichtig erklärt.

Das dem Joseph Reckendorfer in New⸗

Vork auf „Neuerung an Bleistifthaltern“ ertheilte Patent Nr. 6523 ist durch rechtskräftige Entschei⸗ ung des Patent⸗Amts vom 22. Januar 1880 theil⸗

weise für nichtig erklärt, und zwar insofern, als der Patentanspruch dahin abgeändert ist:

Bei einem Schreib⸗ und Zeichenstifthalter die Kombenation einer äußeren, vorn verengten Hülse oder Scheide A. eines mit Klemmbacken zum Halten des Stiftes versehenen Rohres B. und eines Excenters oder einer, dieses er⸗ setzenden, Kurbel, Hebel, Daumens oder drehbaren Knopfes, durch welche das Rohr B. seiner Längenrichtung nach gegen die Hülse A. verschoben und festgestellt werden kann, ohne einer Drehung zu unterliegen.“

Im Uebrigen ist das Patent aufrecht erhalten.

Berlin, den 10. Juni 1880.

Kaiserliches Patent⸗Amt. [14894]

acobi. Das dem Nadelfabrikanten Eduard Borgartz in Iserlohn auf G Nähnadeln ertheilte Patent Nr. 5844 ist durch Entscheidung des Patent⸗Amts vom 18. September 1879, bestätigt durch Entschei⸗ dung des Reichsgerichts vom 1. Mai 1880, für nichtig erklärt. Auch ist das Patent auf Grund des §. 9 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 er⸗ loschen. Berlin, den 10. Juni 1880. Kaiserliches Patent⸗Amt. Jacobi.

Buckau⸗

[14893]

[14895]

Das gesetzlich von dem Vorstande einer Ge⸗ nossenschaft bei dem Handelsgerichte einzu⸗ reichende Mitgliederverzeichniß, welches sodann vom Gericht in das Genossenschaftsregister eingetragen wird, beweist, nach einem Erkenntniß des Reichs⸗ gerichts, I. Civilsena ts, vom 10. Januar d. 7 nicht, daß thatsächlich die verzeichneten Personen Mitglieder der Genossenschaft seien; stellen die in das Verzeichniß aufgenommenen Personen in Abrede, der Genossenschaft beigetreten zu sein, so ist ihnen gegenüber die Richtigkeit des Mitgliederrerzeichnisses nachzuweisen.

Das schweizerische Bundesgesetz, be⸗ treffend den Schutz der Fabrik⸗ delsmarken, hat folgenden Wortlaut:

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eid⸗ genossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der Bun⸗ desverfassung, nach Einsicht der Botschaft des Bun⸗ desrathes vom 31. Weinmonat 1879, be chließt:

1. Allgemeine Grundsätze.

Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft aner⸗ kennt und schützt die Fabrik⸗ und Handelsmarken nach den Bestimmungen des gegenwärtigen G“

Art. 2. Als Fabrik⸗ oder Handelsmarken werden betrachtet:

die Geschäftsfirmen, sowie die neben dieselben oder an deren Stelle gesetzten Zeichen, welche zur Unter⸗ scheidung und zur Feststellung der Herkunft gewerb⸗ licher oder landwirthschaftlicher Erzeugnisse oder Waaren auf diesen selbst oder auf deren Verpackung angebracht sind.

Art. 3. Die Anerkennung der Geschäfte firmen erfolgt nach Maßgabe des schweizerischen Obliga⸗ tionen⸗ und Handelsrechts.

Die Erfüllung der für diese Anerkennung vorge⸗ schriebenen Formalitäten sichert den Geschäftsfirmen, welche als Marken gebraucht werden, den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes.

Art. 4. Die Anfangsbuchstaben einer Geschäfts⸗ firma genügen nicht, um eine Marke zu bilden.

Ebenso können die neben die Geschäftsfirma oder an deren Stelle gesetzten Zeichen nicht geschützt werden, wenn sie ausschließlich aus Zahlen, Bu staben oder Worten bestehen, oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Wird ein öͤffentliches Wappen in

die Marke einer v

EBochumer Verein für

Privatperson aufaenömmen, so komeat es den Schutz des Gesetzes zu stehen. Art. 5. Soweit es sich nicht um die Geschästs⸗ firma handelt (Art. 3, Alinea 2), hat die Marke nur dann Anspruch auf gerichtlichen Schutz, wenn sh vorschriftsgemäß hinterlegt und die Eintragung un dem Handelsamtsblatte oder in einem andern dazu bezeichneten eidgenössischen Amtsblatte bekannt gemacht worden ist.

Bis zum Beweise des Gegentheils wird ver⸗ muthet, daß der erste Hinterleger einer Marke auch der wahre Berechtigte sei.

Art. 6. Um die an die Eintragung geknüpften Rechte beanspruchen zu können, muß sich die Marke durch wesentliche Merkmale von denjenigen Marken deren Hinterlegung schon stattgefun⸗

en hat. .

Der Umstand, daß gewisse Bestandtheite einer bereits hinterlegten Marke sich auf der neuen Marke wiederfinden, schließt die letztere nicht von den an die Eintragung geknüpften Rechten aus, sofern sie sich hinlänglich von einer schon hinterlegten Marke unterscheidet und, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechslung Anlaß geben kann. 1

Ebenso ist die Marke von den gedachten Rechten nicht ausgeschlossen, wenn sie für Erzeugnisse oder Waaren bestimmt ist, welche von denjenigen, zu deren Bezeichnung die früher hinterlette ähnliche oder gleiche Marke dient, durchaus verschiedener Natur sind. 1

Art. 7. Zur Hinterlegung ihrer Marken sind be⸗ rechtigt:

1) die Inhaber von Fabrikations⸗ oder Produk⸗ tionsgeschäften, deren Sitz sich in der Schweiz befindet, und Handeltreibende, welche daselbst eine feste Handelsniederlassung besitzen;

2) Produzenten und Handeltreibende, deren Ge⸗ schäft sich in einem Staate befindet, welcher den Schweizern Gegenrecht hält, sofern im Weitern der Beweis erbracht wird, daß ihre Marken bezw. Geschäftsfirmen in dem betreffen⸗ den Staate hinreichend geschützt sind.

Art. 8. Die durch die Eintragung einer Marke erlangten Rechte dauern fünfzehn Jahre. Mittelst einer im Laufe des letzten Jahres bewirkten er⸗ neuerten Hinterlegung kann sich aber der Berech⸗ tigte die Fortdauer dieser Rechte jeweilen für einen ferneren Zeitraum von fünfzehn Jahren sichern.

Für die Eintragung einer jeden Marke, sowie für jede Erneuerung wird eine fixe Gebühr von 20 Franken bezogen.

Art. 9. Eine Marke kann nur mit dem Ge⸗ schäfte übertragen werden, dessen Erzeugnissen oder Waaren sie zur Unterscheidung dient.

Gegenüber dritten Personen wird die Uebertra⸗ gung einer Marke erst von der Eintragung und Bekanntmachung des darauf bezüglichen Erwerbs⸗ titels an wirksam (Art. 16).

Art. 10. Die durch die Eintragung der Marke erlangten Rechte erlöschen, wenn der Inhaber wäh⸗ rend drei auf einanderfolgenden Jahren keinen Ge⸗ brauch von derselben gemacht hat.

II. Von der Hinterlegung und Ein⸗

1 tragung.

Art. 11. Wer die Hinterlegung einer Marke be⸗ werkstelligen oder erneuern lassen will, hat bei dem eidgenössischen Amte für die Fabrikmarken in Bern (eidg. Handels⸗ und Landwirtschaftsdepartement) nach Maßgabe eines sachbezüglichen Formulars eine Anmeldung einzureichen.

Dieser Anmeldung sind beizulegen:

a. die Marke oder die genaue Abbildung der Marke in zwei Exemplaren, sowie die Be⸗ zeichunng der Erzeugnisse oder Waaren, für welche dieselbe bestimmt ist, allfällige be⸗ sondere Bemerkungen, die Unterschrift, und Angabe des Geschäft; des Hinter⸗

ee

b. ein zum Abdrucke bestimmtes Clichés der Marke. (Artikel 15, Alinea 2.)

Die Eintragungsgebühr (Art. 8) ist gleichzeitig

mit der Hinterlegung zu entrichten.

Eine vom Bundesrath zu erlassende Vollziehungs⸗ verordnung oder besondere Weisungen des Handels⸗ departements werden zur Ausführung dieses Ar⸗ tikels das Nähere festsetzen.

Art. 12. Die Eintragung einer Marke geschieht auf Gefahr des Anmeldenden. Sollte jedoch das eidgenössische Amt konstatiren, daß die Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht neu ist, so hat es den Anmeldenden vorgängig und in konfiden⸗ tieller Weise darauf aufmerksam zu machen, ihm überlassend, ob er seine Anmeldung aufrechthalten, abändern oder zurückziehen will.

Art. 13. Die Eintragung ist Seitens des Amtes, unter Vorbehalt des Rekurses an die hö, ere Ver⸗ waltungsbehörde, zu verweigern:

1) wenn die im Art. 11 vorgeschriebenen Förm⸗ lichkeiten nicht erfüllt sind;

2) wenn den Bestimmungen des Art. 4 nicht Ge⸗ nüge geleistet ist;

3) wenn die Voraussetzungen des Art. 7 fehlen;

4) wenn mehrere Personen zugleich die Eintragung der Marke verlangen. Die Eintragung findet in diesem Fall erst statt, wenn einer der Be⸗ werber einen amtlich beglaubigten Verzicht der Mitbewerber oder ein zu seinen Gunsten lau⸗ tendes und in Rechtskraft erwachsenes Gerichts⸗ urtheil vorzuweisen vermag.

Art. 14. Das eidgenössische Amt vollzieht die Eintragung der Marken in zwei gleichlautenden Registern. Am Schlusse jeden Jahres wird das eine Doppel in das eidgenössische Archiv nieder⸗ gelegt; das andere verbleibt in der Verwahrung des Amtes.

Die besonderen Bestimmungen über die Einrich⸗ tung und Führung der Register, sowie über die Aufbewabrung der hinterlegten Marken und Bei⸗ Hagten bleiben der Vollziehungsverordnung vorbe⸗ alten.

Art. 15. Von dem Vollzuge der Eintragung oder der Erneuerung derselben hat das eidgenössische Amt den Anmeldenden sofort zu benachrichtigen und ihm zugleich der hinterlegten Exemplare (Art. 11 Litt. a.) mit der Bescheinigung von Tag und Stunde der Hinterlegung und der Eintragung zurückzustellen.

Im Ferneren hat es binnen vierzehn Tagen nach der Eintragung in dem Handels⸗Amtsblatte oder einem andern dazu bezeichneten eidgen. Amtsblatte unentgeltlich die Bekanntmachung der eingetragenen Marke zu veranstalten.

Art. 16. Im Falle der Uebertragung einer Marke

nach Art

9 hat das eidge Amt, gestützt auf eine

8

nicht unter

in authentischer Form gemachte Mittheilung, an der Eintragung die erforderlichen Aenderungen vor⸗ zunehmen.

Die Bekanntmachung derselben ist auf die näm⸗ liche Weise wie bei der ursprünglichen Eintragung zu veranstalten. 3

Es wird auch in diesem Falle eine Gebühr von 20 Fr. bezogen.

Art. 17. Jedermann hat das Recht, münd⸗ liche oder schriftliche Mittheilungen aus den Registern zu verlangen oder von den Anmel⸗ dungen und dazu gehörigen Beilagen Einsicht zu nehmen; dagegen darf das Amt die Originale der Anmeldungen und Beilagen nur auf richterliches Ansuchen hin aus seiner Verwahrung geben. .

Der Bundezrath ist ermächtigt, für diese Mitthei⸗ hhen und Aufschlüsse einen mäßigen Tarif aufzu⸗

ellen.

III. Von der rechtswidrigen Aneignung

fremder Marken.

Art. 18. Gemäß den nachstehenden Bestimmun⸗ gen kann auf dem Wege des Civil⸗ oder Strafpro⸗ zesses belangt werden:

a. wer die Marke eines andern nachmacht;

b. wer die Marke eines andern so nachahmt, daß

das Publikum irregeführt wird;

c. wer Marken eines andern oder Verpackungen, die mit solchen Marken versehen sind, für seine eigenen Erzeugnisse oder Waaren verwendet, um beim Publikum den Glauben zu erwecken, daß diese Erzeugnisse oder Waaren von dem Hause herrühren, dessen Marke sie rechtswidrigerweise tragen;

wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er weiß, daß sie mit einer nachgemachten, nachge⸗ ahmten oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feil hält oder in Verkehr bringt;

.wer bei diesen Handlungen wissentlich mitge⸗ wirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat;

.wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besitze befindlichen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, welche nachgemachte, nachgeahmte Ce rechtswidrigerweise angebrachte Marken ragen.

Art. 19. Wer eine der im vorstehenden Artikel erwähnten Handlungen vorsätzlich begeht, wird zum Schadenersatz verurtheilt und überdies mit einer Geldbuße im Betrage von 30 bis 2000 Fr. oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu einem Jahre, oder mit Geldbuße und Gefängniß innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.

Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bloß fahrlässige Uebertretung wird nicht bestraft; die Civilentschädigung bleibt indessen in den in Art. 18, Litt. a. und b., erwähnten Fällen vor⸗ behalten.

Art. 20. Die Civilklage steht sowohl dem ge⸗ täuschten Käufer als dem Inhaber der Marke zu. Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag des Ver⸗ letzten nach der Strafprozeßordnung desjenigen Kan⸗ tons, in welchem die Klage angestrengt wird. Diese kann entweder am Domizil des Angeschuldigten, oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, erhoben werden. In keinem Fall dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfol⸗ gungen eintreten. 8

Sowohl die civilrechtliche, als die strafrechtliche Verfolgung ist wegen solcher Handlungen, die vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht zulässig.

Wenn seit der letzten Uebertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der

Klage ein.

Art. 21. Die Gerichte haben die als nöthig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Namentlich können sie nach Beibringung des Ausweises über die erfolgte Hinter⸗ legung der echten Marke eine genaue Beschreibung der angefochtenen Marke, der zur Nachahmung die⸗ nenden Werkzeuge und Geräthe, sowie der Erzeug⸗ nisse und Waaren, auf welchen die angefochtene Marke angebracht ist, und nöthigenfalls auch die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.

Art. 22. Das Gericht kann auf Rechnung und bis zum Belaufe der dem verletzten Theile zuge⸗ sprochenen Entschädigung und der Bußen die Kon⸗ fiskation der mit Beschlag belegten Gegenstände ver⸗

fügen.

Es soll, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der in rechtswidriger Weise angefertig⸗ ten oder gebrauchten Marken und, wenn nöthig, der mit solchen Marken versehenen Erzeugnisse oder Waaren, beziehungsweise der Verpackung derselben, sowie der speziell zur Nachmachung bestimmten Werkzeuge und Geräthe anordnen.

Es entscheidet, inwiefern der Freigesprochene oder Verurtheilte, oder dritte Personen, von den genann⸗ ten Gegenständen wieder Besitz ergreifen dürfen. „Es kann auf Kosten des Verurtheilten die Ver⸗ öffentlichung des Erkenntnisses in einer oder mehre⸗ ren Zeitungen anordnen.

Art. 23. Gegen Vorweisung des in Rechtskraft erwachsenen Urtheils Seitens des Berechtigten nimmt das Amt die Löschung der widerrechtlich eingetrage⸗ nen oder ungültig gewordenen Marke vor.

„Die Löschungen werden unentgeltlich und auf die nämliche Weise wie die Eintragungen (Art. 15, Alinea 2) bekannt gemacht.

Art. 24. Wer auf seinen Marken oder Geschäfts⸗ papieren rechtswidrigerweise eine Angabe macht, welche zum Glauben verleiten soll, daß seine Marke hinterlegt worden sei, wird von Amtes wegen oder auf Klage hin mit Geldbuße von 30 bis 500 Fr., oder mit Gefängniß in der Dauer von drei Tagen bis zu drei Monaten, oder mit Geldbuße und Ge⸗ Hinenit innerhalb der angegebenen Begrenzung, estraft.

Gegen Rückfällige kann diese Strafe⸗bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Kantonsregierungen sind gehalten den ihnen vom eidgen. Handelsdepartement eingereichten Klagen, ohne Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft, Folge

zu geben.

Art. 25. Der Ertrag der Bußen fällt in die Kantonskasse. „Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat der Richter für den Fall der Nichteinbringlichkeit derselben eine entsprechende Gefängnißstrafe festzu⸗ sepen, welche an deren Stelle zu treten hat.

IV. Uebergangs⸗ und S chlußbestim mung enz

Art. 26. Der Bundegrath kann den Marken von Erzeugnissen oder Waaren, die aus Staaten her⸗

rühren, mit welchen keine sachbezügliche Ueberein⸗

kunft besteht, und die an landwirthschaftlichen oder Gewerbeausstellungen in der Schweiz theilnehmen, einen provisorischen Schutz bis auf höchstens zwei Jahre zusichern.

Art. 27. Die in der Schweiz niebergelassenen Produzenten und Handeltreibenden, welche vor dem 1. Weinmonat 1879 in rechtmäßiger Weise Fabrik⸗ oder Handelsmarken verwendet haben, die den Er⸗ fordernissen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechen, können sich nach den Bestimmungen des Art. 28 hiernach auch fernerhin deren ausschließliche Be⸗ nutzung sichern.

Art. 28. Sofort nach Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes hat der Bundesrath durch öffentliche Bekannt⸗ machung eine Frist von drei Monaten anzusetzen, binnen welcher die im Art. 27 erwähnten Marken behufs ihrer Eintragung beim eidgen. Amte hinter⸗ legt werden müssen.

Das ridgen. Amt hat hierauf die Eintragungsbegehren nebst der Abbildung der Marken (Art. 15, Alinea 2) im Bundesblatt oder in einem besonderen Anzeige⸗ blatt zu veröffentlichen und eine Frist von einem zur Erhebung allfälliger Einsprachen an⸗ zusetzen.

Das eidgen. Handelsdepartement wird über die eingelangten Einsprachen nach Anhörung der Par⸗ teien mit möglichster Beförderung entscheiden und seine Verfügung den Betheiligten zur Kenntniß bringen. Diejenigen, welche diese Verfügung nicht als rechtsverbindlich anerkennen wollen, können binnen zwanzig Tagen, von der erhaltenen Mitthei⸗ lung an gerechnet, den Entscheid des Bundesgerichts anrufen.

Art. 29. Die von dem eidgen. Handelsdeparte⸗ ment als gültig erklärten Marken werden sofort eingetragen und bekannt gemacht; erst hierauf darf die Zulassung der neuen Marken gemäß den in den Artikeln 11—15 vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden.

Art. 30. Der Bundesrath ist beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Regle⸗ mente und Verordnungen zu erlassen.

Art. 31. Durch dieses Gesetz werden die in den Kantonen geltenden Bestimmungen über die Hinter⸗

Aneignung der Marken aufgehoben.

Immerhin bleiben bis zum Erlasse des Schweize⸗ rischen Obligationen⸗ und Handelsrechts die kanto⸗ nalen Bestimmungen über die Eintragung und An⸗ erkennung der Geschäftsfirmen in Kraft.

Art. 32. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volks⸗ abstimmung über Bundesgesetze und Bundes⸗ beschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit bessel⸗ ben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe.

Bern, den 19. Christmonat 1879.

Der Vizepräsident: Sahli. Der Protokollführer: Gisi. Also beschlossen vom Nationalrathe. Bern, den 19. Christmonat 1879. Der Präsident: Künzli. Der Protokollführer: Schieß.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: vorstehende, unterm 10. Jänner 1880 öffentlich be⸗ kannt gemachte Bundesgesetz wird hiermit gemäß Art. 89 der Bundesverfassung in Kraft und mit dem heutigen Tage als vollziehbar erklärt.

Bern, den 16. April 1880.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Vize⸗Präsident: Anderwert. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß

In der Sitzung der Lübeckischen Gewerbe⸗ kammer am 14. April berichtete ausweislich des gedruckten Protokolls der Ausschuß für das Innungs⸗ wesen in einem ausfuͤhrlichen Gutachten über die Eingabe des Vorstandes des in der Bildung be⸗ griffenen Vereins selbständiger Lübeckischer Gewerbtreibender, sowie über den Satzungs⸗ entwurf für denselben und beantragte: die Gewerbe⸗ kammer wolle die Beziehungen zu den Innungen fortan fester und regelmäßiger gestalten und zu dem Zwecke den Ausschuß für das Innungswesen beauf⸗ tragen, für die Folge, und zwar zunächst versuchs⸗ weise, die Innungsvorstände vierteljährlich einmal, etwa im zweiten Monate eines jeden Vierteljahres, zusammenzuberufen und mit denselben alle das Innungswesen betreffenden Angelegenheiten zu be⸗ sprechen, auch Wuͤnsche und Beschwerden derselben entgegenzunehmen und der Gewerbekammer zu über⸗ mitteln, kurz in jeder Beziehung auf eine gesunde Förderung des Innungswesens hinzuwirken und die Beziehungen der Innungen zu der Gewerbekammer zu beleben; ferner dem Vorstand des Vereins selbst⸗ ständischer Luͤbeckischer Gewerbtreibender erwidern:

a. daß sie von den ihr vorgelegten Satzungen Kenntniß genommen habe und gerne bereit sei, gleichwie mit den übrigen gewerblichen Vereinen, so auch mit dem neu zu begründenden Verein in Be⸗ ziehungen zu treten, auch sich in einzelnen Ver⸗ sammlungen, soweit es gewünscht werden sollte, durch einige ihrer Mitglieder vertreten zu lassen;

b. daß sie es aber ablehnen müsse, eine eingehende Begutachtung und Prüfung der einzelnen Bestim⸗ mungen der Satzungen in Bezug auf deren Zweck⸗ mäßigkeit ihrerseits vorzunehmen, oder eine allge⸗ meine Gutheißung oder Befürwortung derselben ein⸗ treten zu lassen;

c. daß sie den neuen Verein als eine freie Ver⸗ tretung der selbständigen Gewerbtreibenden und deren Vereine erst dann würde anerkennen können, wenn der Beitritt der sämmtlichen gewerblichen Vereine und der größeren Mehrzahl der selbstän⸗ digen Gewerbtreibenden erfolgt sein werde, und in der Bildung des neuen Vereins keinen Ersatz finden könne für die bisher von ihr direkt mit den einzel⸗ nen Innungen und deren Vorständen unterhaltenen Verbindungen;

d. daß sie daher auf dem ihr schon bei Gelegen⸗ heit der letzten Versammlung mit den Innungsvor⸗ ständen angedeuteten Wege fortschreiten und die Be⸗ ziehungen zu den letzteren in ein immer festeres und regelmäßigeres Geleise überzuführen bemüht sein, auch in geeigneten Fällen Versammlungen aller selbständigen Gewerbtreibenden einberufen werde.

Die Gewerbekammer beschloß aus den in dem Gutachten entwickelten Gründen den Anträgen des Ausschusses zuzustimmen und demgemäß dem Ver⸗

einsvorstand unter Mittheilung des Gutachtens von diesem Beschlusse Kenntniß zu geben, sowie den

legung, die Anerkennung und die widerrechtliche

Ausschuß für das Inaungswesen mit der viertel⸗ ährlichen Berufung der Innungsvorstände zu be⸗ austragen, auch diese hiervon zu benachrichtigen.

Der im Jahre 1879 erfolgte wirthschaftliche Auf⸗ schwung in den Vereinigten Staaten ist besonders Chicago, als dem größten Stapelplatz und Marktfür die nordwestlichen Staaten und Territorien, zu Gute gekommen. Nach dem „D. Hand. Archiv“ belief sich der Umsatz in Clearing⸗House zu Chicago im Jahre 1879 auf 1 251 009 092 Dollars, gegen 963 303 630 Doll. in 1878, im erstgenannten Jahre mithin 29,5 Doll. mehr, die indessen größtentheils auf Rechnung des Börsenspiels zu schreiben sind. Der Großhandel der Stadt setzte 253 000 000 Doll. landwirthschaftliche Produkte, 341 000 000 Doll. Waaren, die städtische Industrie 236 500 000 Doll. um, was eine Geschäftsbewegung von 830 500 000 Doll. ergiebt. Vermindert man diese Summe um 28 % der gewerblichen Produk⸗ tion, als den Betrag derjenigen Industrieprodukte, welche als Waaren in den Handel gelangt sind, so verbleiben 764 000 000 Doll. oder 114 000 000 Doll. = 17,54 % mehr als in 1878.

Der Handel Chicagos mit landwirthschaftlichen Produkten, dem Lagerraume zur Aufspeicherung von über 10 Millionen Bushels Getreide und den Pro⸗ dukten aus mehr als 1 Million Schweine zu Gebote stehen, ist nicht mehr auf den Kommissionshandel beschränkt, beruht vielmehr auf massenhaften An⸗ kauf von Getreide und Vieh für eigene Rechnung und dem Vertrieb der auf Lager gehenden Produkte. Die Zufuhr von Mehl und Getreide betrug 137 624 833 Bushels, gegen 134 086 595 B. in 1878, 94 416 399 B. in 1877, der Versandt 129 851 553 bzw. 118 675 269 und 90 706 076 B. Das Mehr des Umsatzes fällt hauptsächlich auf Weizen (Zufuhr 1877: 14 164515, 1878: 29 713577, 1879: 33 925 423 B., Versandt: 14 909 160 bzw. 24 211 739 und 31 941 927 B.) und Mais (Zufuhr: 47 915 728 bzw. 63 651 518 und 62 164 238 B., Versandt; 46 361,901, 59 944 200 und 61 983 322 B.). Die direkte Ausfuhr von Mehl (399 638 Faß à 25 Bushels) rach England ist gegen das Vorjahr (134 340 F.) fast um das Dreifache gestiegen. Die Chicagoer Mühlen lieferten 292 000 Faß Mehl, welche in der Stadt und benachbarten Städ⸗ ten Absatz fanden. An Provisionen wurden zugeführt beziehungsweise versendet: gepökeltes Rindfleisch 4309 Kisten (gegen 1878 + 1713 Kisten = 66 ¾ %) bezw. 109 650 Kisten (+ 41 893 K. = 618/⁄10 ⁄%⁄); Speck 63 868 Faß (+ 30 795 F. = 93 ⁄10 %) bezw. 350 259 F. (+ 3893 F. = 1 ½ %); gepökeltes Schweinefleisch 75 474 t (+ 23 909 t = 46½8 %) bezw. 409549 t (+ 35 914 t = 9ꝛ ½ %); Schmalz 37 940 t (+ 19 066 t = 1001/⁄10 %) bezw. 127 607 t (+ 5445 t = 4 ½ %); Talg 8003 t (+ 2240 t = 388/10 %) bezw. 12 587 t (+ 3729 t = 42 %); geschlachtete Schweine 89 658 Stück (— 12 854 Stück = 12 ½ %) bezw. 39 347 Stück (+ 13 308 Stück = 51 ⁄10 %).

Von sonstigen Produkten sind hervorzuheben: Butter, von welcher 27 568 t (+ 3388 t = 14 %) zu⸗ und 25 742 t (+ 3488 t = 15 ¾ %) ausgeführt wurde. Für die Herstellung von Butter und Käse bestehen in den Vereinigten Staaten jetzt über 3000 Fabriken, die gegen 350 Millionen Pfund Käse und 1500 Millionen Pfund Butter im Werthe von 25 Millionen Doll. produziren. Chicago wird als Stapelplatz für diese Produkte von Jahr zu Jahr bedeutender. Kartoffeln 1 130 118 Bush. (+ 147 467 Bush. = 15 %) Zufuhr, 302 467 Bufh. (+ 15 727 Bush. = 5,5 % Versandt.

Sämereien (Timothee⸗, Klee⸗ und Flachssaamen) 83 962 t (+ 16 982 t = 25 ¾ %) Zufuhr, 66 818 t (+ 19 097 t = 40 %) Versandt. Die Heuernte der Vereinigten Staaten hat 35 648 000 t ergeben, wovon 27 730 t auf den Markt in Chicago kamen. An Branntwein wurden 10 907 987 Gallonen in Chicago hergestellt, wovon 3 221 474 Gall. aus⸗ geführt wurden. An Wolle wurden 24 443 t (+ 2729 t = 12,5 %) zu⸗ und 23 250 t (+ 21 505 t = 8,1 % ausgeführt; von Häuten 27 940 t (+ 5925 t = 26,5 %) bzw. 30 501 t (+ 4563 t = 17,6 %); an Bauholz 1 481 370 Ifde. Feß + 300 796 lfde. F. = 25,5 %) bzw. 796 509 Ifde. F. (+ 169 774 lfde. F. = 27,1 %); an Steinkohlen 2 374 661 t (+ 542 6288 t = 29 8 %) bzw. 492 911 t (+ 187 267 t = 61,2 %); an Salz 1 066 834 Faß (— 315 363 F. = 22 %) bzw. 865 473 F. (+ 24 381 F. = 8,1 %).

Von lebendem Vieh wurden dem Markt in Chi⸗ cago zugeführt 1 215 6722 Stück Rindvieh (+ 132 604 St.), 6 448 933 Schweine (+ 109 269) und 325 119 Schafe (+ 14 699); versendet wurden 715 125 Stück Rindvieh (+ 16 017), 1 684 338 Söeetne (+ 417 432) und 157 159 Schafe (+

Die Zufuhr an Produkten in Chicago wird wie folst geschätzt: Lebendes Vieh 107 640 000 Doll., Brotstoffe 78 080 000 Doll., Butter, Käse, Häute und Wolle 38 260 000 Doll., Provisionen, Talg und geschlachtete Schweine 14 765 000 Doll., Sämereien, Kartoffeln, Salz und Besenkorn 8 200 000 Doll., Alkohol 875 000 Doll., Heu, Geflüzel, Aepfel, Cier ꝛc. 1 800 000 Doll., sonstige Produkte 3 400 000 Doll. Der Gesammtwerth von 253 000 000 Doll. verglichen mit dem Goldwerthe der Produktenzufuhr in 18878 218 000 000 Doll. ergiebt eine Zunahme um 35 000 000 Doll. oder um 16 %.

Auf dem Waarenmarkt wurden 351 000 000 Doll. abgesetzt, 24 % mehr als in 1878, davon 52 Mill. Doll. Ellenwaaren (gegen 46 Mill. Doll. in 1878), Pufwaaten 5 ½ Mill. Doll., fertige Kleider (14 Mill. Doll.), Stiefel und Schuhe (17 Mill. Doll.), Hüte, Kappen und Pelzwaaren (5 Mill. Doll.). Kolonial⸗ waaren (65 Mill. Doll.), Porzellan und Glaswaaren (3 Mill. Doll.), Droguen und Chemikalien (5 Mill. Doll.), Oel, Farben und Glas, Eisen und Eisen⸗ waaren (24 ½ Mill. Doll.), Bijouterie⸗, Gold⸗,

lber⸗ und Bronzewaaren (5 600 000 Doll.), mu⸗ sikalische Instrumente (2 650 000 Doll.).

Die Industrie der Stadt beschäftigte 1870 31 000,

879 67 000 Arbeiter und setzte im letztgenannten Jahre 236 ½ Mill. Doll. um, gegen 220 ½ Mill. Doll. im Vorjahr. Zahlen über die Produktion liegen nur in Betreff der Schweineschlächtereien vor, welche im Jahre 1879 4 805 000 Schweine (593 000 t) ver⸗ branchten, gegen 5 128 700 Stück (635 200 t) n 1878.

Die direkte Einfuhr hatte im Jahre 1879 einen

erth von 4 331 541 Doll. und ergab an Zoll 1 807 052 Doll., gegen 2 858 379 bzw. 1 451 535 Doll. in 1878. Die direkte Ausfuhr landwirth⸗ schaftlicher Produkte nach Europa belief sich auf

737 200 t, gegen 602 018 t in 1878, 309 185 t in 1877, 314 507 t in 1876, 219 387 t in 1875.

Die früher gehegte Hoffnung, man werde nach Erweiterung und Vertiefung der kanadischen Kanäle, namentlich des den Erie⸗ mit dem Ontario⸗See verbindenden Welland⸗Kanals, eine Fahrstraße ge⸗ winnen, auf welcher Schiffe die in Chicago einge⸗ nommene Ladung direkt nach europäischen Häfen überführen könnten, dürfte wohl kaum in Erfüllung gehen, da die Kanäle für die Durchfahrt größerer Schiffe ungeeignet bleiben.

In den Hafen von Chicago liefen im Jahre 1879 11 859 Schiffe von 3 887 095 t Gehalt ein, gegen 10 490 Schiffe von 3 608 494 t in 1878. Die Zahl der auslaufenden Schiffe betrug 12 074 von t, gegen 10 494 Schiffe und 3 631 139 t in 3

Handels⸗Register.

Oie Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Hessen werden Dienstags bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubritl Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadst veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich. Aschersleben. Bekanntmachung. 1 Zufolge Verfügung von heute ist: 8 A. im Gesellschaftsregister sub Nr. 34 die Han⸗ delsgesellschaft L. W. Schroeder“ zu Aschersleben gelöscht und 3 B. im Firmenregister sub Nr. 236 die Firma „L. W. Schroeder“ zu Aschersleben und als deren Inhaber der Fabrikant Louis Wilhelm Schroeder daselbst eingetragen. Aschersleben, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Abth. I.

Baden. Firmenregister⸗Einträge. kr. 9483.

In das Firmenregister wurde eingetragen: Unterm 20. Mai 1880: O. Z. 224. Firma und Inhaber:

Louis Darnbacher in Baden. Baden, den 20. Mai 1880.

. Großh. Bad. Amtsgericht.

Gerichtsschreiber: Lutz.

Handelsrichterliche Bekannt⸗ machung. Nachstehende Vermerke: Fol. 251. „Isidor S 5 Bernburg;

ubr. 2.

Der Kaufmann Alfred Ahlfeld in Bernburg ist seit dem 18. Mai dieses Jahres in das unter der Firma „Isidor Ahlfeld“ in Bernburg bestehende Handelsgeschäft als Mitgesellschafter eingetreten, wobei demselben die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, gleichfalls zusteht. 8

8G Inhaber der Gesellschaft sind nunmehr fol⸗ gende:

1) Kaufmann Isidor Ahlfeld in Bernburg,

2) Kaufmann Alfred Ahlfeld daselbst.

Rubr. 3. Die dem Kaufmann Alfred Ahlfeld in Bern⸗ burg ertheilte Prokura ist erloschen; sind laut Verfügung vom heutigen Tage in das hiesige Handelsregister eingetragen worden. Bernburg, den 4. Juni 1880. Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. v. Brunn.

Bernbhurg.

Birnbaum. Das Handelsgeschäft „M. Kop⸗ penhell“ hierselbst ist durch Testament auf die Wittwe Charlotte Koppenhell hierselbst übergegan⸗ gen, welche dasselbe unter unverände rter Firma fortsetzt. 1 Birubaum, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Bonn. Auf Anmeldung ist heute bei Nr. 287 des hiesigen Handels⸗Gesellschaftsregisters, woselbst eingetragen ist die Aktiengesellschaft: société anonyme des mines du Rhein in Paris mit einer Zweigniederlassung in Eitorf Folgendes vermerkt worden: Durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre vom 27. März 1880 ist die Auf⸗ lösung und Liquidation der Gesellschaft be⸗ schlossen worden. Zum Liquidator ist ernannt: M. Gabriel Alphonse Michaut, Privatmann zu Paris, Rue Condorcet Nr. 26. Bonn, den 8. Juni 1880. Koöhnigliches Amtsgericht. Abtheilung III.

8

Brake. In das hiesige Handelsregister ist heute eingetragen zu Nr. 157, Oldenburgische Spar⸗ und Leihbauk, Filiale Brake. b

15) Der Bankdirektor Hegeler scheidet aus der Direktion der Bank aus.

16) In die Direktion tritt wieder ein der Raths⸗ herr Georg Karl Moritz Propping in Oldenburg mit der Befugniß für die Hauptbank in Gemein⸗ schaft mit einem bevollmächtigten Mitgliede des Verwaltungsraths oder einem Direktor oder einem Prokuristen und für die Zweigniederlassung in Brake in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitgliede der Zweigniederlassung zu zeichnen.

Brake, den 4. Juni 1880.

Großherzoglich Oldenburgisches Amtsgericht. C11 G Willich.

Bremen. ein⸗

In das Handelsregister ist getragen: Den 3. Juni 1880: H. R. Reinken, Bremen. An Friedrich S ist am 1. Juni d. J. Prokura er⸗ theilt. Oldenburger Versicherungs -Ge- sellschaft, Oldenhurg. Am 1. Juni d. J. ist Ludwig Wilhelm Nicolaus Lohse in Firma Ludw. Lohse für die Feuer⸗ und die Glasversicherungsbranche zum Generalagenten für Bremen und Gebiet ernannt und die dem

Den 5. Juni 1880: 8 Ferd. Kroeger, Bremen. Inhaber Ferdinand Heinrich Julius Kroeger. E. Rud. Münder, Bremen. Inhaber Ernst Rudolf Münder. G. C. Vocke, Bremen. An Hermann Stehn⸗ ken ist am 4. Juni d. J. Prokura ertheilt. C. Dürfeldt, Bremen. Inhaberin Caroline 113““ Inhaber Friedrich . e, Bremen. Inhaber Friedri Wilhelm Wicke. M. H. Bohne, Bremen. Am 22. Juli 1878 ist die Firma erloschen. Kalserbrauerel Beck £ Co., Bremen. Am 1. Juni d. J. ist der hier wohnhafte Kauf⸗ mann Johann Christel Hermann Marwede als persönlich haftender Gesellschafter einge⸗ treten. Offene Handels⸗ und Kommanditgesell⸗ schaft. Die Prokura des Johann Christel Her⸗ mann Marwede ist am 1. Juni d. J. er⸗ loschen und am nämlichen Tage an Bernhard Wilhelm Georg Wertgen Prokura ertheilt. Bremen, aus der Kanzlei der Kammer für Handelssachen, den 5. Juni 1880. C. H. Thulesius, Dr.

Breslau. Bekanntmachung. . In unser Firmenregister ist Nr. 5460 die Firma: H. Döring 1

hier und als deren Inhaberin die verehelichte Kauf⸗ mann Henriette Döring, geborne Eschert hier heute eingetragen worden. Breslau, den 4. Mai 1880.

Königliches Amtsgericht.

Ereslau. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 5461 die Firma: P. Dalüge hier und als deren Inhaber der Kaufmann Paul Dalüge hier heute eingetragen woreen. Breslan, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Ereslau. Bekanntmachung. 1

In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 1658 die von

1) dem Kaufmann Aloys Herrmann zu Breslau,

2) dem Kaufmann Wilhelm Hamberger zu

Breslau

am 1. Juni 1880 hier unter der Firma:

Herrmann & Hamberger

errichtete offene Handelsgesellschaft heute worden.

Breslau, den 5. Juni 1880. 8

Koͤnigliches Amtsgericht.

BEreslaum. Bekanntmachung.

In unser Firmenregister ist bei Nr. 3072 der Uebergang der Firma: H. Hänsel durch Erbgang auf die Wittwe Hänsel, Auguste, geborene Starke, und die Kinder Elise, Erich und Hildegard Hänsel hier, welche von den Erben als offene Handelsgesellschaft weiter fortgeführt wird; und in unser Gesellschaftsregister die von den vor⸗ genannten Erben am 5. September 1879 hier unter

der Firma: 8

H. Hänsel 1 errichtete offene Handelsgesellschaft unter Nr. 1659 eingetragen worden.

Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht nur der verwittweten Kaufmann Auguste Hänsel, geborene Starke, zu.

Breslau, den 7. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

eingetragen

Bresleau. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist bei Nr. 4002 das durch den Eintritt des Kaufmanns Fritz Baersch hier in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Carl Fischer erfolgte Erlöschen der (Einzel⸗) Firma Carl Fischer hier, und in unser Gesellschafts⸗ register Nr. 1660 die von den Kaufleuten Carl Fischer zu Breslau und Fritz Baersch zu Breslau am 1. Juni 1880 hier unter der Firma: Carl Fischer & Baersch errichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden. Breslau, den 7. Juni 1880.

ten, zu deren Vertretung sie gleich den andern Mit⸗

gesellschaftern berechtigt ist.

Coblenz, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Ceblenz. In unser Handelsregister ist heute eingetragen worden: 1) unter Nr. 445 des Firmen⸗ registers, wo der zu Bingerbrück wohnende Kauf⸗ mann Georg Helbig als Inhaber der Firma „Georg Helbig“ mit der Niederlassung zu Bingerbrück ein⸗ getragen steht: daß diese Firma erloschen, nachdem das unter derselben betriebene Handelsgeschäft auf die nachbezeichnete Gesellschaft übergegangen ist; 2) unter Nr. 831 des Gesellschaftsregisters die offene Handelsgesellschaft unter der Firma „Helbig & Kaege“ mit dem Sitze zu Bingerbrück, welche mit dem 22. Mai 1880 begonnen hat. Die Gesellschaf⸗ ter sind die beiden zu Bingerbrück wohnenden Kauf⸗ leute Georg Helbig und David Kaege, und es ist jeder derselben zur Vertretung der Gefellschaft be⸗ rechtigt.

Coblenz, den 5. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handels⸗ (Prokuren⸗) Re⸗ gister ist heute unter Nr. 555 eingetragen worden die Prokura, welche der zu Boppard wohnende Kaufmann Martin Mallmann, Inhaber der im hiesigen Firmenregister unter Nr. 394 eingetragenen irma „Martin Mallmann“, mit der Nieder⸗ afsung zu Boppard, für sein unter dieser Firma bestehendes Handelsgeschäft seinem Sohne Anton Mallmann ertheilt hat.

Coblenz, den 5. Juni 1880.

Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handelsregister ist heute eingetragen worden: 1) unter Nr. 426 des Gesell⸗ schaftsregisters, wo die Handelsgesellschaft unter der Firma „F. Schneider & Cie.“, mit dem Sitze zu Zell an der Mosel, eingetragen steht: daß diese Ge⸗ jellschaft durch den am 31. Mai 1880 erfolgten Austritt des Mitgesellschafters Max Edeling aufge⸗ löst ist und das von derselben betriebene Handels⸗ geschäft unter derselben Firma durch den Mitgesell⸗ schafter Johann Friedrich Wilhelm Schneider fort⸗ gesetzt wird; 2) unter Nr. 3726 des Firmenregisters der zu Zell wohnende Kaufmann Johann Friedrich Wilhelm Schneider, als Inhaber der Firma „F. Schneider & Cie.“, mit der Niederlassung zu Zell an der Mosel, von wo sie vom 15. Juni 1880 an nach Trier verlegt wird. Coblenz, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handels⸗ (Gesellschafts⸗) Register ist heute unter Nr. 832 eingetragen worden die offene Handelsgesellschaft unter der Firma „Gebr. Koll“ mit dem Sitze zu Coblenz. Die Gesellschafter sind die beiden zu Coblenz wohnenden Kaufleute Franz Anton Koll und Franz Xavier Koll, und es ist jeder derselben zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, welche mit dem 1. Juni 1880 begonnen hat. 1 Coblenz, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handels⸗ (Prokuren⸗) Register ist heute unter Nr. 556 eingetragen wor⸗ den die Prokura, welche die zu Creuznach wohnende Handelsfrau Sophia, geborene Seitz, Wittwe von Carl Schneider, einzige Inhaberin der unter Nr. 2934 des hiesigen Firmenregisters eingetragenen Firma „Carl Schneider junior“ mit der Nie⸗ derlassung zu Creuznach, für ihr unter dieser Firma bestehendes Handelsgeschäft ihrem Sohne Heinrich Schneider, Kaufmann, in Creuznach wohn⸗ haft, ertheilt hat. Coblenz, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Coburg. In das hiesige Handelsregister ist Band I. Hauptnummer 152, die Actien⸗Gesell⸗ schaft für Gasbeleuchtung zu Coburg betreffend, am 3. Juni 1880 eingetragen:

Aus dem Vorstande ist der Privatier Johann Beyer hier zufolge freiwilliger Abmeldung ausge⸗ schieden. Der Bankier Kogerup ist nach Ablauf der statutenmäßigen Zeit wieder in den Vorstand ge⸗

Königliches Amtsgericht.

Bromberg. Bekanntmachung. Die unter Nr. 748 unseres Firmenregisters ein⸗ getragene Firma:

J. Barcziuski in Bromberg ist zufolge Verfügung vom 8. Juni 1880 an demselben Tage gelöscht worden.

Bromberg, den 8. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Abth. VI.

Celle. Bekanntmachung. In das hiesige Handelsregister ist heute Fol. 400 eingetragen: die Firma: P. Krasemann & C. Schubothe; als Ort der Niederlassung: Celle; als Firmeninhaber: der LTischlermeister und Möbelhändler Paul Krasemann in Celle und der Tapezierer Carl Schubothe daselbst; als Rechtsverhältniß: offene Handelsge⸗ sellschaft seit 15. Mai d. J. Celle, den 5. Juni 1880. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Mosengel. Charlottenburg. In unser Firmenregister ist bei Nr. 172, woselbst die Firma: „Barheine“ und als deren Inhaberin Frau Marmorwaaren⸗ fabrikant Barheine, Louise, geb. Tietzen, zu Char⸗ lottenburg vermerkt steht, in Colonne 6 „Bemer⸗ kungen“ Nachstehendes heute eingetragen worden: Eine Zweigniederlassung ist in Berlin errichtet. Charlottenburg, den 7. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Coblenz. In unser Handels⸗ (Gesellschafts⸗) Register ist unter Nr. 828, wo die offene Handels⸗ gesellschaft unter der Firma „Carl Spaeth“ mit dem Sitze zu Creuznach eingetragen steht, heute ferner eingetragen worden, daß der Mitgesellschafter Carl Spaeth, zeitlebens Kaufmann und zu Creuz⸗ nach wohnhaft, durch den Tod am 15. Mai 1880 aus der Gesellschaft ausgeschieden, und daß an dessen Stelle am nämlichen Tage die Wittwe desselben,

C. W. Munderloh ertheilte Vollmacht für

erloschen erklärt.

Catharina, geborne Rupp, wohnhaft zu Creuznach, als Mitgesellschafterin in die Gesellschaft eingetre⸗

wählt worden. Der Vorstand besteht nach den auf Grund des Art. 24 des Statuts vorgenommenen Wahlen zur Zeit aus: b a. Lehrer J. G. Marbach in Coburg, Vorsitzender, b. Rechtsanwalt Sartorius daselbst, Stellver⸗ treter des Vorsitzenden und Schriftführer, c. Bankier Kogerup daselbst, Kassier. Coburg, den 4. Juni 1880. Die Kammer für Handelssachen. v““

Cotthus. Bekanntmachung. Die in unserem Firmenregister unter Nr. 254 eingetragene Firma: „Georg Hartwig“ ist zufolge Verfügung von heute gelöscht worden. Cottbus, den 3. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Dessau. Handelsrichterliche Bekanntmachung. Auf Fol. 527 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma Otto Knoche in Dessau und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann Otto Knoche hierselbst eingetragen. Dessau, den 5. Juni 1880. Herzogl. Anhalt. Amtsgericht. Der Handelsrichter. 1 F. Meyer.

Handelsrichterliche Bekanntmachung.

Auf Fol. 528 des hiesigen Handelsre heute die Firma F. L. F. Schneider und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann Friedrich Ludwig Franz Schneider daselbst einge⸗ tragen.

Dessau, den 8. Juni 1880.

Herzoglich Anhalt. Amtsgericht. Der Handelsrichter. F. Meyer. Dorum. Auf Fol. 36 des hiesigen Handels. registers ist zu der Firma E. Anschütz in Midlum 8 heute eingetragen:

Dessau. isters ist

n Dessau

Das Geschäft ist auf den Sohn der bisherigen