1880 / 142 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Nr. 1385 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen. Vom 11. April 1880; unter

Nr. 1386 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer Regelung der Handels⸗ beziehungen. Vom 22. April 1880; und unter

Nr. 1387 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und der Schweiz wegen weiterer provisorischer Regelung der Handels⸗ ucs e. en. Vom 1. Mai 1880.

erlin, den 19. Juni 1880. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Gerichts⸗Assessor Trierenberg in Birnbaum zum Amtsrichter zu ernennen; und dem Kreisgerichts⸗Direktor z. D. Honigmann aus 8 Fung, sen Zeit in Coelln, den Charakter als Geheimer Justiz⸗ Rath; ferner 8 den nachbenannten Beamten im Ministerium der öffent⸗ lichen Arbeiten, und zwar: den Geheimen expedirenden Sekre⸗ tären und Kalkulatoren Brinckmann und Thamer, sowie dem Geheimen Kalkulator Schäder den Charakter als Rech⸗ nungs⸗Rath, dem Geheimen Registrator Kröning den Chä⸗ rakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Gesetz, betreffend Uebertragung von Befugnissen, welche den Provinzialbehörden und deren Vorstehern ge⸗ setzlich vorbehalten sind, auf die Königlichen Eisen⸗ bahndirektionen und deren Vorsteher. Vom 17. Juni 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages r Monarchie, was folgt: 1 b a. in der Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen⸗ und anderen Verwaltungen vorkom⸗ Benere Defekte vom 24. Januar 1844 (Gesetz⸗Samml. . 52), in dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Zuli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 465), den Provinzialbehörden, und die Besugnisse, welche in dem letzterwähnten Gesetze vom 21. Juli 1852 den Vorstehern der Provinzialbehörden vorbehalten sind, werden fortan auch den Königlichen Eisenbahndirektionen beziehungsweise deren Vorstehern übertragen.

Für die Bezirke der Königlichen Direktionen der Berli⸗ ner Stadteisenbahn zu Berlin und der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn zu Stettin wird die Ausübung der vorstehend be⸗ sehr Befugnisse der Königlichen Direktion der Nieder⸗ chlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, beziehungsweise deren Vor⸗ sitzenden übertragen. 1

Tieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Seg gehen bigem Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. G

Gegeben Berlin, den 17. Juni 1880.

89 Wilhelm.

Gr. zu Stolbepg. von Kameke. Hofmann. Gr. zu a yj

von Puttkamer. Friedberg.

Eulenburg. bach. Bitter.

Lucius.

Justiz⸗Ministerium.

Der Rechtsanwalt Welcker in Marburg ist zum Notar im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Cassel mit Anweisung seines Wohnsitzes in Marburg ernannt worden.

Versetzt sind: der Amtsgerichts⸗Rath Hartmann in Bruchhausen an das Amtsgericht in Melle und der Amts⸗ richter Ließem in Sulzbach an das Aelicgbfich in Solingen.

Der Amtsrichter Harte in Schönebeck ist in Folge seiner Ernennung zum Landrath des Kreises Calbe a. S. aus dem Füseghei geschieden.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gerichts⸗Assessor Kauffmann und der Gerichts⸗A essor Dr. Samter bei dem Landgericht I. in Berlin, der Gerichts⸗ Assessor Mengelbier, der Gerichts⸗Assessor Dr. Klein und der Gerichts⸗Assessor Busch bei dem Landgericht in Düssel⸗ dorf, der Gerichts⸗Assessor Emmrich bei dem Amtsgericht in Suhl, der Amtsrichter Marfording in Arendsee bei dem Landgericht in Stendal, der Rechtsanwalt und Notar Kochann früher in Schlawe, bei dem Landgericht in Stolp.

Dem Rechtsanwalt und Notar Galster in Bielefeld ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte als Notar ertheilt.

Der Amtsgerichts⸗Rath Dahm in Lauenburg a. d. E., der Landgerichts⸗Rath Simon in Schneidemühl, der Kreis⸗ gerichts⸗Rath z. D. Goldstein in Striegau, der Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Henkel in Stolp, der Rechtsanwalt und Notar Cramer in Leer und der Notar Bresgen in Bonn sind gestorben.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der Oberförster Kühne zu Miele ist auf die durch Ver⸗ setzung des Oberförsters von Bothmer erledigte Oberförster⸗ stelle Mariensee in der Provinz Hannover versetzt worden. Der Oberförster Aumann zu Rothenfier ist auf die durch den Tod des Oberförsters von Schlebrügge erledigte Oberförsterstelle zu Schweinitz im Regierungsbezirk Magde⸗ burg versetzt worden. Der Oberförster⸗Kandidat Siewert ist zum Oberförster ernannt, und es ist ihm die Oberförsterstelle zu Rothenfier im Rezgierungsbezirk Stettin übertragen worden.

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Abgereist: Se. Excellen der ofmarschall Sr. Maäjestät des Kaisers und Königs, General⸗Lieutenant Graf von Perponcher, über Düsseldorff nach Eks.

Die Nr. 24 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter

Nr. 8722 das Gesetz, betreffend Uebertragung von Be⸗ fugnissen, welche den Provinzialbehörden und deren Vor⸗ stehern gesetzlich vorbehalten sind, auf die Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direktionen und deren Vorsteher. Vom 17. Juni 1880.

Berlin, den 19. Juni 1880.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der 88§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 werden die Nr. 1 aus dem Jahre 1875 und die Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 aus dem Jahre 1876 der unter dem Titel „L'Economie sociale“ in Brüssel er⸗ schienenen periodischen Druckschrift von der unterzeich⸗ neten Landespolizeibehörde hierdurch verboten.

Breslau, den 16. Juni 1880.

Köünigliche eilun des Innern.

8 Auf Grund d 88. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die Nr. 2 aus dem Jahrgang 1877 der in Meaux unter dem Titel „L'Egalité? periodischen Druckschrift von der unterzeichneten Landes⸗ polizeibehörde hierdurch verboten.

Breslau, den 16. Juni 1880. Königliche e teeilung des Innern.

Ziegert.

3 ½ % iges Anlehen der vormals Freien Stadt Frank⸗ furt a. M. von 2 500 000 Fl., vom 30. November 1848.

Bei der am 7. d. Mts. stattgefundenen 24. Verloosung des An⸗ lehens der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M. von 2 500 000 Fl. vom 30. November 1848 wurden nachverzeichnete Nummern der Obligattonen Litt. G. zur Rückzahlung auf den 1. Oktober 1880 gezogen:

24 Obligationen à 1000 Fl. = 1714 29 ₰. Nr. 7 133 208 252 299 321 392 394 478 493 570 706 778 786 811 836 977 ”” 1171 1174 1175 1245 1259 1353 = 24 000 Fl. oder 41 142

3

19 Obligationen à 500 Fl. = 857 14 ₰. Nr. 1787 1872 1880 1909 1950 2031 2124 2132 2139 2432 2493 2500 2516 8 2613 2646 2717 2738 2786 = 9500 Fl. oder 16 285

₰.

5 Obligationen à 300 Fl. = 514 29 ₰. Nr. 2815 2823 3174 3258 3260 = 1500 Fl. oder 2571 45 ₰.

16 Obligationen 5. 100 Fl. = 171 43 J. Nr. 3339 3380 3532 3630 3767 3830 3873 3928 4067 4119 4239 4443 4475 4541 4626 4664 = 1600 Fl. oder 2742 88 ₰, zus. 64 Obli⸗ gationen über 36 600 Fl. ober 62 742 95 ₰.

Die Inhaber dieser Ohligationen werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rückzahlungstermin erfolgt, bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse in Berlin, bei jeder Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse, sowie bei den König⸗ lichen Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgahe der Obligationen und der dazu gehörigen nicht ver⸗ fallenen Coupons Ser. I. Nr. 5 bis 8 nebst Talon erheben können.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich zurückzugebenden Coupons wird von dem zu zahlenden Nominalbetrage der Obli⸗ gationen zurückbehalten.

Soll die Einlösung von dergleichen Oblgiationen nicht bei der Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse hier, oder bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M.; sondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die betressenden Schuld⸗ verschreibungen nebst Coupons und Talons durch diese Kasse vor der Auszahlung zur Prüfung an den Unterzeichneten einzusenden, weshalb diese Schuldverschreibungen einige Zeit vor dem Rück⸗ zahlungstermine eingereicht werden können.

Rückständig sind noch:

Rückzahlbar am 1. Oktober 1873: G. 3996.

Rückzahlbar am 1. Oktober 1877: G. 609 1478 3737 4073 4545.

Rückzahlbar am 1. Oktober 1878: G. 1445 1777 3540 3836 4306 4759.

Rückzahlbar am 1. Oktober 1879: G. 928 1512 1614 2567 3030 3828 3835 3838 4012 4487.

Die Inhaber büest Obligationen werden hierdurch wiederholt zu deren Einlösung aufgefordert.

Wiesbaden, den 10. Juni 1880.

Der Regierungs⸗Präsident. v. Wurmb.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 19. Juni. Se. Majest er Kaiser und König sind, laut Meldung des „W. T. B.“, heute Morgen 9 ¼ Uhr in Düsseldorf eingetroffen und am Bahnhofe pon den Spitzen der Behörden empfangen worden. Fur⸗ Begrüßung Sr. Majestät waren anwesend der Ober⸗

räsident der Rheinprovinz von Bardeleben, der Regierungs⸗ Präsident, der Divisions⸗Commandeur, der Ober⸗Bürgermeister von Düsseldorf u. A. Se. Majestät der Kaiser fuhren durch die festlich geschmückte Stadt nach dem Präsidialgebäude, wo Empfang und Dejeuner stattfand.

Se. Majestät empfingen den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen.

Mittags 12 Uhr traf Ihre Majestät die Kaiserin und Königin, von Coblenz kommend, in Düsseldorf ein und wurde von den Spitzen der Behörden begrüßt. Beide Majestäten fuhren sodann zur Ausstellung. Das Wetter ist vortrefflich.

Die wiederholt auftauchenden Gerüchte von einer an⸗ eblich im August dieses Jahres projektirten Reise Ihrer Kajestät der Kaiserin mit Ihrer Kaiserlichen Hoheit der

Kronprinzessin nach England auf der Kaiserlichen Dampf⸗ Nacht „Hohenzollern“ sind als jeder Begründung entbehrend zu bezeichnen

sammen.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzun des Süatet der Abgeordneten befindet sich in der Erstes eilage.

In der heutigen (79.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten von Puttkamer, der Justiz⸗Minister Dr. Fried.⸗ berg und mehrere Kommissarien beiwohnten, setzte das Haus die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betr. Abänderun⸗ gen der kirchenpolitischen Gesetze, fort.

Art. 2 lautet nach der Regierungsvorlage:

Art. 2. Die Berufung an die Staatsbehörde gegen Entschei⸗ dungen der kirchlichen Behörden in Gemäßheit der §§. 10 und 11 im Gesetz vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 198), sowie des §. 7 im Gesetz vom 22. April 1875 (G. S. S. 194) steht nur dem Ober⸗ Präsidenten zu. Die Berufung, sowie der Antrag des Ober⸗Prä⸗ sidenten auf Einleitung des Verfahrens in Gemäßheit des §. 26 im Gesetz vom 12. Mai 1873 können bis zur Verkündigung des gerichtlichen Urtheils zurückgenommen werden.

Die Abgg. Stengel und Genossen beantragten, diesen Ar⸗ tikel zu streichen; dagegen beantragte der Abg. Dr. Brüel, das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, im Art. 2 Alinea! statt: „Nur dem Ober⸗Präsidenten zu“ zu setzen „Demjenigen, gegen welche die ergangen ist, nicht ferner zu;“

Der Abg. Dr. Brüel bezeichnete seinen Antrag als ein Mittel, den Centrumsmitgliedern die Annahme dieses Artikels ohne Gewissensskrupel zu ermöglichen, weil sie damit nicht positiv das Berufungsrecht des Ober⸗Präsidenten an den Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten anzuerkennen brauchten. Die Regierung gebe aber mit der Annahme dieses Antrages keines ihrer Machtmittel aus der Hand. Der Abg. Frhr. von Hammerstein erkannte in der zur Dis⸗ kussion stehenden Bestimmung der Regierungsvorlage eine be⸗ deutende Verbesserung gegen den bisherigen Zustand an, der durch die fehlerhafte Schöpfung des Gerichtshofs für kirchliche An⸗ gelegenheiten geschaffen sei, indem sie die Institution des re. cursus ab abusu auf ihre natürlichen ursprünglichen Grenzen zurückführe. Der Einzelne sei durch die übrigen Bestimmungen der Maigesetze schon genügend gegen die Willkür der kirch⸗ lichen Disziplinargewalt geschützt. Redner empfahl den §. 2 der Regierungsvorlage zur Annahme. Der Abg. Klotz führte aus, daß seine Partei gegen diesen Artikel aus dem allgemeinen Gesichts⸗ punkte stimmen werde, daß sie nicht an die Stelle des Gesetzes in diesen Dingen die Willkür der Verwaltung setzen wolle. Der Regierungskommissar Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Hübler legte die außerordentliche Ausdehnung dar, welche die Institution des recursus ab abusu, abweichend von anderen Ländern, in Preußen angenommen habe, so daß jeder Kirchendiener bis zum Küster hinab wegen der kleinsten Disziplinarstrafe eine vollständig kassatorische Ent⸗ scheidung des Staatsgerichtshofs gegen die kirchliche Entschei⸗ dung auch in kirchlicher Hinsicht eventuell herbeiführen und dadurch einen schweren prinzipiellen Kampf zwischen Staat und Kirche aus geringfügiger Ursache herbeiführen könne. Eine organische Aenderung dieser Institution sei zur Zeit nicht opportun, deshalb müsse man ihre Handhabung in die Hand eines hohen Beamten legen, der sie nach den Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses handhabe. Der Abg. Frhr. von Minnigerode bemerkte dem Abg. Klotz, daß die konservative Partei an die Stelle des Gesetzes die Verwaltungswillkür setzen wolle; das geschehe auch mit dem Art. 2 nicht, der nur einen provisorischen Charakter trage. Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch führte aus, daß es nicht genügend sei, wenn nur dem Ober⸗Präsidenten der recursus ab abusu aus öffentlichen Interessen zustehe, sondern jedem Preußen müsse nach landrechtlichem Grund⸗ satze, wenn er in seinem Rechte sich gekränkt fühle, der Schutz des Staates zustehen. Seine Partei wolle diesen Schutz aufrecht erhalten, denn es sei von jeher ein Fehler des preußischen Staates gewesen, daß er die untere katholische Geistlichkeit nicht genügend gegen die Willkür der oberen in Schutz genommen habe. Der Abg. Frei⸗ herr von der Reck bestritt die Berechtigung dieser Aus⸗ führungen. Die Hierarchie sei eine Organisation wie die Armee, in der man nicht den Kreisrichter über den General stellen dürfe. Der Abg. Dr. Windthorst bestritt, daß die Regierung mit dieser Vorlage ein Provisorium beabsichtige. Weder sei ihm auf seine in der Kommission, noch dem Kar⸗ dinal Jacobini auf seine an den Prinzen Reuß gestellte Frage, welche Garantieen die Regierung für eine organische Revision der Maigesetze nach Annahme dieser Vorlage geben wolle und könne, eine Antwort geworden. Die Regierung wolle diese Vorlage als ein Definitivum, und in einem solchen könne man die exceptionelle Institution, welche Art. 2 aufrecht erhalte, nie acceptiren. Redner sprach noch sein Bedauern über die gestern durch eine Kriegslist des Abg. Richter erfolgte Ablehnung des Art. 1 aus. Die Anerkennung des kirchlichen Gerichtshofs sei die Anerkennung der vollen Souveränetät des Staats über die Kirche. Keine Kirche könne das thun. Gebe es einen recursus ab abusu gegen eine mißbräuchliche Anwendung der Staatsgewalt oder der militärischen Disziplinargewalt!? Jeder könne sich ja leicht der Disziplinargewalt der Kirche durch eine Erklärung vor dem Richter entziehen. Er werde deshalb gegen §. 2 stimmen. Bei dem Schluß des Blattes hatte der Staats⸗Minister von Puttkamer das Wort.

Im Etatsjahr 1879/80 sind im Reiche an Ein⸗ nahmen (einschließlich der kreditirten Beträge) aus Zöllen Sund gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern sowie anderen Einnahmen (verglichen mit den Einnahmen in dem⸗ selben Zeitraum des Vorjahres) zur Anschreibu ng gelangt: Zölle 141 866 411 (+ 27 139 164 ℳ), Rübenzückersteuer 53 386 216 (†+ 2 154 155 ℳ), Salzsteuer 36 585 882 (+ 628 197 ℳ), Tabaksteuer 1 067 124 (+ 114 523 ℳ), Brannt⸗ weinsteuer 43 526 228 (— 2 127 021 ℳ), Uebergangsabgaben von Branntwein 136155 (+ 21 928 ℳ), austeuer 16 523 401 ([—, 220, 877 ℳ), Uebergangsabgaben von Bier 1 004 793 ℳ% (+ 48 568 ℳ), Summe 294 105 210 (+ 27 758 637 ℳ), S ielkartenstempel 1 101 837 (¶† 403 759 ℳ), Wechselstempelsteuer 6 342 917 (+ 217 465 ℳ), Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung 131 528 803 (+f 5 295 647 ℳ), Reichs⸗Eisenbahnver⸗ waltung 37 519 193 (+ 1 014 581 ℳ). Die zur Reichs⸗ kasse gelangte Ist⸗ Einnahme abzüglich der Bonifikationen und Verwaltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Ein⸗ nahmen für das Etatsjahr 1879/80: Zölle 135 318 261

(+ 34 178 262 ℳ, gegen das Etats Soll für 1879/80: (+ 30914221 ℳ), Rübenzuckersteuer 45 893 317ℳ, (+ 4898 144 ℳ,

8

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗

bezw. 5 529 533 ℳ), Salzsteuer 35 932 461 88 531 123 ℳ, bezw. + 1 379 681 ℳ), Tabaksteuer 896 662 (+ 112 796 ℳ, bezw. 2 928 ℳ), Branntweinsteuer und Uebergangs⸗ abgabe von Branntwein 36 857 019 (— 644 329 ℳ, ezw. 2 742 271 ℳ), Brausteuer und Uebergangsabgabe on Bier 14 859 785 (— 149 307 ℳ, bezw. 1095 515 ℳ), Summe 269 757 505 (†+† 38 926 689 ℳ, bezw. + 22 923 655 ℳ), Spielkartenstempel (einschließlich der Nachsteuer) 1 136 562 + 784 337 ℳ, bezw. 79 438 ℳ).

Der General⸗Intendant der Königlichen Schauspiele on Hülsen ist in dienstlichen Angelegenheiten nach Wies⸗ aden und Cassel abgereist; vom 28. d. Mts. ab wird der⸗ elbe ihm Allerhöchst bewilligten zweimonatlichen Urlaub

antreten.

Das Uebungs⸗Geschwader, bestehend aus S. M. Schiffen „Friedrich Carl“, „Preußen“, Friedrich der Große“, „Sachsen“ und S. M. Aviso „Grille“, ist am 18. Juni cr. von Warnemünde nach Memel in See gegangen. 8

In der das Handbuch über den Preußischen Hof und Staat für 1880—81 betreffenden Notiz in der gestrigen Nummer d. Bl. ist Zeile 43 ff. (statt „Personal der Seehandlung“ u. s. w.) zu lesen: „die Aufführung der Eta⸗ blissements der Seehandlung und des Personals des ... Kuratoriums der Rotherstiftung.“

Bayern. München, 17. Juni. (Allg. Ztg.) Se. Majestät der König 8 zum Vollzug der mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetze, den Branntweinaufschlag und die Besteuerung des Tabaks betreffend, die Aufstellung von Steuer⸗Ober⸗Controleuren in Nürnberg, Schwein⸗ furt, München, Regensburg, Ludwigshafen, Landau und Kaiserslautern genehmigt. Zum Vollzuge des Gesetzes vom 25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag ist ferner folgende Verordnung, d. d. Linderhof, den 29. Mai, ergangen:

„§. 1. Vom 1. Juli 1880 ab wird an Rückvergütung des Branntweinaufschlags für das Hektoliter ausgeführten Branntweins (Spiritus) zu 50 % Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur 8 geleistet. Die gleiche Rückvergütung des

Aufschlags wird nach der Bestimmung des Königlichen Staats⸗ Ministeriums der Finanzen für denjenigen Branntwein gewährt, welcher im Inlande zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung verwendet wird. §. 2. Von dem nänlichen Zeit⸗ punkt ab wird an Rückvergütung des Branntweinaufschlags für aus⸗ geführte Liqueure 4 80 vom Hektoliter ohne Rücksicht auf den Stärkegrad geleistet. §. 3. Die Bestimmungen in den §§. 1 und 2 finden auch Anwendung auf den im Uebergangsverkehr ein⸗ gehenden und nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinauf⸗ schlag versteuerten Branntwein. §. 4. Das Staats⸗Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt und hat auch die sonst noch zum Vollzuge des Gesetzes uüͤber den Brannt⸗ weinaufschlag nöthigen Vorschriften zu treffen.“

Die vom Finanz⸗Ministerium ausgegebene um⸗ fangreiche Instruktion hat gleichfalls am 1. Juli d. J. in Wirksamkeit zu treten. Die Uebertretung der von den Aufschlagspflichtigen und von dem betheiligten Bren⸗ nereipersonal zu beachtenden Vorschriften der Instruktion wird, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, gemäß Art. 52 es Gesetzes, betreffend den Branntweinaufschlag, mit einer Geldstrafe bis zu 30 geahndet, und sind im Grenz⸗ bezirke die Funktionen der Aufschlagbediensteten von den Or⸗ ganen der Zollgrenzwache zu versehen. Die Bestimmungen über die Rückvergütung des Branntweinaufschlags, die Er⸗ hebung der Branntwein⸗Uebergangsabgaben und die Nachsteuer werden besonders bekannt gemacht.

Se. Majestät der König hat durch Entschließung vom 3. d. Mts. genehmigt, daß das vom Fürstbischof Julius in Würzburg gegründete adelige Institut unter dem Namen „Königliches adeliges Julianeum“ mit Beginn des Schuljahres 1880/81 wieder eröffnet werde, und zum Direktor desselben mit dem Rang eines Gymnasialprofessors den dermaligen Direktor des Studienseminars Aschaffenburg, Priester F. Schlör, ernannt. . .

Der Staats⸗Minister des Königlichen Hauses und des Aeußeren, Freiherr von Crailsheim, ist mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs in den allgemeinen Verwaltungsaus⸗ schuß des bayerischen Vereins zum Ausbau des Cölner Domes eingetreten und zum Vorstande dieses Ausschusses erwählt worden.

Württemberg. Stuttgart, 17. Juni. (St. A. f. W.) Se. Majestät der König hat sich heute zum Sommeraufent⸗ halt nach Friedrichshafen begeben. Der Schaden, welchen das Ende voriger Woche ausgebrochene Gewitter in einigen Alborten den Feldgewächsen und Obstbäumen zugefügt hat, ist zum Glück weniger bedeutend, als man unter dem Eindruck des ersten Schreckens befürchtete. Abgesehen von einzelnen kleinen Landstrichen, welche durch Hagelschlag mehr oder weniger gelitten haben mögen, berechtigt der Stand fast

sämmtlicher Bodenerzeugnisse thalauf thalab zu schönen Hoff⸗

nungen.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 18. Juni. (W. T. B.) Zu Ehren Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen fand heute Nachmittag in Laxenburg eine Prutsägö⸗ durch den Schloßpark statt, an welcher außer Sr. Majestät dem Kaiser und dem Großherzog auch die obersten Hoschargen, die General⸗Adjutanten Baron Mondel und Baron Beck und das Gefolge des Großherzogs theil⸗ nahmen. Nach der Pirutschade wurde eine Wasserfahrt auf dem Laxenburger Teiche unternommen. Abends 8 Uhr er⸗ folgte die Rückfahrt nach Wien. 1 Prag, 17. Juni. (Pr. Ab. Bl.) Die Deputation der Pester Universität überreichte heute Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Kronprinzen das Doktordiplom.

(Pr.) Das von Dr. Rieger in der gestrigen Sitzung der Wahlreform⸗Kommission angemeldete Minoritäts⸗ votum lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei in die Spezialdebatte über den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf einzugehen.“ Der Bericht der Wah reform⸗ Kommission dürfte Ende nächster Woche zur Verhandlung im Landtage gelangen. .

Agram, 17. Juni. (Pr. Ztg.) Die Landtags⸗ konferenz in der Frage des ungarischen Sprachusus bei der

inanz⸗Landesdirektion stellte an den Banus die Vertrauens⸗ rage. Der Antrag, die Antwort zur Kenntniß zu nehmen und die weiteren Schritte vertrauensvoll dem Banus zu über⸗ lassen, wurde mit 43 von 57 anwesenden Stimmen angenom⸗ men. Zwölf Mitglieder enthielten sich der Abstimmung, dar⸗

unter Mrazowic, Voynovic und Czenadak, zwei waren gegen

den Antrag. Der Banus dankte und versprach, Alles aufzu⸗

bieten, das Vertrauen zu rechtfertigen.

Großbritannien und Irland. London, 18. Juni. . T. B.) Im Unterhause erwiderte heute auf eine An⸗ rage Barteletts der Premier Gladstone: Die Regierung habe nie eine Erklärung abgegeben, welche auf die Erzwingung der Durchführung irgend einer Bestimmung des Berliner Ver⸗ trages bezogen werden könnte. Sie habe unzweifelhaft die Absicht, mit völliger Unparteilichkeit gegenüber der Türkei wie Rußland, gegenüber Muselmännern wie Christen zu verfahren. Er habe bisher nichts von einer Verletzung des Vertrages gehört und habe ebensowenig erfahren, daß Batum nicht als Freihafen etablirt sei. Die Regierung halte an der Ausführung des Berliner Vertrages dem Buch⸗ staben und Geiste nach fest. Die Schleifung der Festung sei eine kostspielige und zeitraubende Sache, er gebe aber zu, daß die betreffenden Bestimmungen völlig und getreulich aus⸗ geführt werden müßten. Falls Bulgarien oder Ostru⸗ melien der Rückkehr der Flüchtlinge in ungehöriger Weise entgegentreten sollten, sei es Pflicht der englischen Regierung, Alles zum Schutze derselben aufzubieten. Cowen gegenüber erklärte Gladstone: Es sei selbstverständlich, daß sowohl auf die Nationalität wie auf alle dortigen Zustände in der alba⸗ nesischen Frage Rücksicht genommen werden müsse, ebenso wie das auch anderen Ländern gegenüber geschehe.

18. Juni. (W. T. B.) Das 74. Jahresfest der Society of Friends of Foreigners in distress fand, wie bereits gemeldet, unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Wales, steatt. Anwesend waren ferner der deutsche Botschafter, Graf von Münster, der niederländische Gesandte, Graf von Bylandt, die Gesandten Spaniens, Schwedens und Norwegens, Japans, Nordamerikas, Dänemarks und Griechenlands, Sir Rob. Phillimore, Baron Schroeder, die hervorragendsten Mitglieder des konsularischen Corps und viele andere einheimische und fremde Notabilitäten im Ganzen über 300 Personen. Die ver⸗ anstaltete Kollekte ergab 3600 Pfd. Sterl. Der Präsident machte im Laufe der von ihm gehaltenen Rede die interessante Mittheilung, daß während der zwölf Jahre seiner Präsidentschaft von der Verwaltung der Gesellschaft 38 720 Pfd. Sterl. zur Unter⸗ stützung von 55 307 Armen aller Nationalitäten verwendet worden seien. Se. Königliche Hoheit wies ferner darauf hin, wie es zur Kenntniß gekommen, daß eine nicht unbedeutende Anzahl hier ansässiger Fremder sich noch nicht auf der Liste der Theilnehmer der Gesellschaft befände, ungeachtet sie doch allein zum Füst erg hierher verschlagener und unterstützungs⸗ bedürftiger Landsleute gegründet sei, und knüpfte daran die Erwartung, daß es eben nur dieses Winkes bedürfen würde, um diesen Zustand zu verbessern. Aus dem dem Fest⸗ programm beigelegten Cirkular ergiebt sich, daß die Verwaltung ein einflußreiches Centralcomité zu dem Zweck er⸗ richtet hat, um die nöthigen Vorbereitungen für den im Sommer 1881 abzuhaltenden Bazar zu treffen, und daß es dankend er⸗ kannt werden wird, wenn im Anschluß daran auf dem Kon⸗ tinent zahlreiche Lokalcomités sich bilden; der einzige im Jahre 1833 zu Gunsten dieses Instituts abgehaltene Bazar ergab einen Erlö; von 5600 Pfd. Sterl., und es ist bei den seit jener Zeit so außerordentlich vermehrten Ansprüchen an die Unterstützung der Gesellschaft zu wünschen, daß auch jetzt ein günstiges Resultat erzielt werde.

Frankreich. Paris, 18. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Dep utirtenkammer brachte der Kriegs⸗Minister Farre einen Gesetzentwurf, betreffend die Armeeverwaltung, ein. Der Entwurf wurde einer Kommission zur Vorberathung überwiesen. Bei der hierauf folgenden Berathung des Budgets des Ministeriums des Auswärtigen verlangte Louis Legrand Aufklärungen über die auswärtigen Beziehungen Frankreichs. Er wolle namentlich nähere Auskunft über die tunesische und marok⸗ kanische Frage haben. Er wünsche im Orient eine Ausdeh⸗ nung des Einflusses der Christen, falls der ottomanische Ein⸗ fluß daselbst aufhören sollte. Er wünsche ferner, daß Frank⸗ reich seine Aktion in Montenegro, Serbien, Rumänien und am Libanon geltend mache. Der Redner beglückwünschte die Regierung, daß sie zu Gunsten Griechenlands ge⸗ handelt habe. Legrand ging sodann auf die egyptische Frage über und erklärte, daß die Politik der Regierung in den egyptischen Angelegenheiten nicht frei von Vorwürfen sei. Die Interessen der Gläubiger hätten sie zu weit mit sich gezogen, die Sache hätte indessen noch eine gute Wendung genommen. Schließlich konstatirte der Redner, daß die Politik Frankreichs aus der Reserve herausgetreten sei; man müsse aber vorsichtig sein, an die Vergangenheit denken und an sich selbst. Perrochet (von der Rechten) kritisirte die Wahl der Botschafter sowie die Politik, welche die Missionare im Aus⸗ lande begünstige, dieselben aber im Innern verfolge und so den Keim zur Zwietracht lege. De la Fosse verlangte Auf⸗ klärungen über die Demission Cialdini's und den Fall Hart⸗ mann und werf der Regierung vor, in der griechischen Frage zu sehr engagirt zu sein. Der Conseilspräsident de Freyeinet erinnerte an die wiederholten diplomatischen Mittheilungen, welche dem Parlamente bereits gemacht und erklärte, er werde alles Mögliche thun, um diese Mittheilungen noch zu verbessern. Die Hart⸗ mannsche Angelegenheit hätte die ausgezeichneten Be⸗ ziehungen Frankreichs und Rußlands keineswegs alterirt. Was die griechische Frage angehe, so könne man sicher sein, daß die Politik Frankreichs die Vorsicht zeigen werde, welche sie niemals außer Acht lassen dürfe, aber sie werde zugleich mit der Würde verfahren, die einem großen Lande gezieme (Beifall). Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurde das Amendement Raspail, auf Aufhebung der Botschaft beim Vatikan, mit 323 gegen 117 Stimmen abgelehnt. Proust hatte dasselbe als dem Konkordat zuwiderlaufend be⸗ kämpft. Ein weiteres Amendement Raspails, welches die Herabsetzung des Gehalts der Botschafter beantragte, wurde mit 263 gegen 82 Stimmen abgelehnt. Auf eine Anfrage Marions erwiderte der Conseilspräsident de Frey⸗ ceinet: Die Verhandlungen wegen Wiederherstellung der diplomatischen Beziehungen mit Mexiko nähmen einen guten Verlauf. Schlieblich wurde das Budget des Ministeriums des Auswärtigen im Ganzen genehmigt. .

Der Ministerrath hat heute Vormittag die Grund⸗ lagen für den Amnestie⸗Entwurf festgestellt.

Spanien. Madrid, 18. Juni. (W. W. B.) Der „Liberal“ veröffentlicht ein Rundschreiben des Justiz⸗ Ministers an die Präfekten, in welchem dieselben davon benachrichtigt werden, daß die Regierung keiner aus Frank⸗

seien,

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reich ausgewiesenen Religionsgesellschaft gestatten würde, sich an der Grenze oder ohne vorherige Erlaubniß in einem andern Orte der spanischen Halbinsel niederzulassen. Kammer richtete Fabie eine Interpellation an die Regierung in Betreff des von dem Justlz⸗Minister erlas⸗ senen Rundschreibens. Der Minister des Innern erklärte: Die Grundlagen des Rundschreibens seien von dem Minister rathe gebilligt worden und entsprächen den Gesetzen.

Italien. Rom, 18. Juni. (W. T. B.) Angesichts der gestrigen sympathischen Kundgebung der Deputirtenkam⸗ mer hat Crispi seine Demission als Deputirter zurückgezo⸗

gen. Graf Corti wird demnächst nach Konstantinopel zu rückkehren.

Bulgarien. Sofia, 17. Juni. (Pr.) Gestern wurde das Sabrani je geschlossen. Das in den letzten Tagen votirte Budget weist ein Defizit von 3 468 787 Fres., und zwar Einnahmen mit 23 114 500 und Ausgaben mit 26 583 287 Frcs. aus. Die Budgets der Ministerien betragen: Aeußeres 671. 200, Unterricht 1 372 120, Justiz 1 407 200, Inneres 866 036 und Krieg 107 500 Frcs. Die diplomatische Vertretung im Aus⸗ lande kostet 25 000 Frcs.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 16. Juni. (St. Pet. Ztg.) . der Allgemeinen Gesetz⸗Sammlung wird Lin Kaiserlicher Befehl vom 28. April (a. St.) über die Umge⸗ staltung der Administration des Küstengebietes veröffentlicht. Die Befugnisse des Hafen⸗Commandeurs des Stillen Oceans sind danach jetzt denen der Commandeure der baltischen und Schwarzmeer⸗Flotte ganz gleichgestellt. Die Sorge um Bürgerschaft und Landtruppen fällt dem Kriegsgouverneur zu, welcher seinen Sitz in Chabarowka, das zur Stadt erhoben worden, haben wird, die Gebiets⸗ und Mi⸗ litärverwaltung und die Gerichte werden von Nikolajewsk nach Chabarowka verlegt. Durch die ungünstige Lage des Hafens von Nikolajewsk, schreibt derGolos“, wurde die Regierung veranlaßt, im Jahre 1872 die Marineverwaltung nach Wladiwostok über⸗ zuführen. Die Haupt⸗Civil⸗ und Militärbehörden verblieben aber in Nikolajewsk, waren also von ihrem Chef, der als Commandeur der Flotille seinen Sitz gleichfalls nach Wladi⸗ wostok verlegt hatte, durch eine Entfernung von 2000 Werst getrennt. Dieser Zustand dauerte volle acht Jahre. Den dar⸗ aus erwachsenen Uebelständen wird durch die Verordnung vom 28. April Abhülfe geschafft. Chabarowka ist nicht nur das geographische, sondern auch wirthschaftliche Centrum des Amur⸗ gebietes. Diese Stadt liegt am Zusammenfluß zweier großer Flüsse: der Amur vermittelt den Verkehr mit Sibirien, der Ussuri mit unseren südlichen Häfen.

18. Juni. (W. T. B.) Se. Königliche Hoheit der Herzog von Edinburgh und Se. Großherzogliche Hoheit der Prinz Alexander von Hessen haben heute Nach⸗ mittag 3 Uhr von Zarskoje⸗Selo ihre Rückreise angetreten.

Moskau, 18. Juni. (W. T. B.) Die Enthüllung des Puschkindenkmals hat heute in feierlicher Weise stattgefunden. Nach dem Gottesdienste im Strostnoi⸗Kloster, woselbst der Metropolit eine Ansprache hielt, begaben sich die Comitémitglieder, die Behörden der Stadt, viele Gelehrte und verschiedene Deputationen nach dem Denkmal. Das Comité⸗ mitglied, Staatssekretär Korniloff, verlas daselbst die Urkunde, betreffend die Uebergabe des Denkmals an die städtische Ver⸗ waltung. Sodann erfolgte unter dem Jubel der zahlreich anwesenden Menschenmenge die Enthüllung des Denkmals. Abends findet zur Feier des Tages eine Illumination statt.

Nr. 11 des „Marine⸗Verordnungs ⸗Blattes“ hat folgenden Inhalt: Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten. Geldverpflegungsreglement. Besatzungs⸗ und Uebungsetat S. M. Artillerieschiff „Mars“. Dienstzeit auf S. M. Knbt. „Albatroß“. Roßledeene Schuhe. Personalveränderungen. Benachrich⸗ tigungen.

Nr. 25 des Justiz⸗Ministerialblattes hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verfügung vom 14. Juni 1880, betreffend das Ver⸗ fahren bei Requisitionen nach dem Auslande. Erkenntniß des Reichsgerichts vom 3. Februar 1880: Der Anspruch aus nützlicher Verwendung besteht nach preußischem Rechte auch wenn der Streit⸗ gegenstand mittelst eines zwischen dem Versionskläger und einem Dritten eingegangenen Rechtsgeschäftes in das Vermögen des Versions⸗ verklagten gelangt ist. 8 8

Statistische Nachrichten.

Summarische Uebersicht über die Zahl der Studi⸗ renden auf der Königlichen Universität zu Breslau im Sommer⸗Semester 1880. Im Winter⸗Semester 1879/80 waren im⸗ matrikulirt 1309, davon sind abgegangen 303, es sind demnach ge⸗ blieben 1006. In diesem Semester sind hinzugekommen 249. Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 1255. Die evangelisch⸗theologische Fakultät zählt Preußen 87, Nichtpreußen —, zusammen 87. Die katholisch⸗theologische Fakultät zählt Preu⸗ ßen 65, Nichtpreußen —, zusammen 65. Die juristische Fakultät zählt Preußen 314, Nichtpreußen 1, zusammen 315. Die medizi⸗ nische Fakultät zählt S 225, Nichtpreußen 6, zusammen 231. Die philosophische Fakultät zählt: a. Preußen mit dem Zeugniß der Reife 483, b. Preußen ohne Zeugniß der Reife nach §. 3 der Vorschriften ꝛc. vom 1. Oktober 1879 59, c. Nichtpreußen 1“, zu⸗ sammen 557. Im Ganzen 1255. Außer diesen immatrikulirten Studirenden der hiesigen Universität haben die Erlaubniß zum Be⸗ such der Vorlesungen erhalten: nicht immatrikulirte Zuhörer (Beamte, Aerzte, Lehrer ꝛc.) 15. Es nehmen folglich an den Vor⸗ lesungen Theil: 1270. 1.“

Summarische Uebersicht über die Zahl der Stu⸗ direnden auf der Königlichen Rheinischen Friedrich⸗ Wilhelms⸗Universität zu Bonn im Sommer⸗Semester 1880. Im Winter⸗Semester 1879 80 sind immatrikulirt gewesen laut Nachweisung vom 24. November 1879 881, nach Aufstellung dieser Nachweisung wurden noch immatrikulirt 9. Zusammen 890. Davon sind abgegangen 270, es sind demnach geblieben 620, dazu sind in diesem Semester gekommen 479. Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 1099. Die katholisch⸗ theologische Fakultät zählt: Preußen 86, Nichtpreußen 2, zusammen 88; die evangelisch⸗theologische Fakultät zählt: Preußen 72, Nicht⸗ preußen 12, zusammen 84; die juristische Fakultät zählt: Preußen 318, Nichtpreußen 27, zusammen 345; die medizinische Fakultät zählt: Preußen 142, Nichtpreußen 12, zusammen 154; die philosophische Fakultät zählt: a. Preußen mit dem Zeugniß der Reife 321, b. Preußen ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 des Prüfungs⸗ Reglements vom 4. Juni 1834 und §. 3 der Vorschriften vom 1. Ok⸗ tober 1879 36, Preußen 357, c. Nichtpreußen 71, zusammen 428, im Ganzen 1099. Unter den Immatrikulirten der philosophischen Fakultät befinden sich 55 Preußen und 19 Nichtpreußen, vF 74, welche der landwirthschaftlichen Akademie zu Poppelsdorf ange⸗

ören. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hie⸗ ge Universität als nur zum Hören der Vorlesungen berechtiat, mit pezieller Genehmigung des z. Rektors 28. Es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt Theil 1127.