1880 / 145 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

nicht schwer verletzt haben, wenn derselbe ihn in einer gesetz⸗ widrigen Thätigkeit ungehindert hätte weiter fortfahren lassen? Was den Untergang von Hannover an⸗ lange, und diejenigen, die zum Anschluß an Oester⸗ reich gerathen hätten im Gegensatz zu seiner Partei, die dagegen öffentlich gewarnt habe, so berufe er sich auf notorische Verhältnisse; die Zweite Kammer, der er an der Spitze der Mehrheit angehört habe, habe dringend gerathen, sich nicht an Oesterreich anzuschließen, sondern das von Preußen angebotene Neutralitätsbündniß anzunehmen, und die Erste Kammer, in der die Freunde des Abg. Windthorst gesessen hätten, die Ultramontanen und Welfen seien es gewesen, die den unglücklichen König Georg gedrängt hätten, den Ver⸗ lockungen Oesterreichs Gehör zu schenken, und daran sei Hannover zu Grunde gegangen. 1

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe keinerlei Ten⸗ denz, den Vorredner anzugreifen, er hahe nur die ungeeigneten Angriffe desselben gegen den Erzbischof Melchers abgewehrt. Er habe seiner Zeit die Thätigkeit des Nationalvereins genau beachtet, greifbare Verletzungen der Gesetze habe er freilich nicht gefunden, aber die Tendenz desselben sei eine verwerf⸗ liche gewesen. Man könne aber nicht alles Verwerfliche gleich vor den Richter bringen. Was den Abschluß eines Bünd⸗ nisses Hannovers mit Oesterreich im Jahre 1866 betreffe, so ei er zu der Zeit nicht in der Stadt Hannover gewesen; er se damals amtlich in Celle gewesen. Die Neutralität habe Hannover aufrecht erhalten, es sei ungerüstet gewesen, als die Generale von Manteuffel und Vogel von Falkenstein ein⸗ gerückt seien; das sage das preußische Generalstabswerk. Hannover habe sich nur geweigert, sein bestehendes Bundes⸗ verhältniß zu brechen. 8

In der Abstimmung wurde der Antrag Brüel abgelehnt, der Antrag Stengel und mit demselben Art. 5 angenommen.

Der Art. 6, welcher lautet:

8 „Die Einleitung einer kommissarischen Vermögensverwaltung in den Fällen des Art. 5 dieses Gesetzes findet nur mit Ermäch⸗ tigung des Staats⸗Ministeriums statt. Dasselbe ist auch ermäch⸗ tigt, eine eingeleitete kommissarische Vermögensverwaltung wieder aufzuheben.“ wurde ohne Debatte angenommen.

Der Art. 7 der Vorlage lautet

„Die Ausübung der in den §§. 13 ff. des Gesetzes vom

20. Mai 1874 und in den Art. 4 ff. des Gesetzes vom 21. Mai

1874 dem Präsentationsberechtigten und der Gemeinre beigelegten Befugniß zur Wiederbesetzung eines erledigten geistlichen Amts

und zur Einrichtung einer Stellvertretung in demselben findet nur mit Ermächtigung des Ober⸗Präsidenten statt.“

Der Abg. Dr. Brüel beantragte:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Im Art. 7 statt der Worte „nur mit Ermächtigung des Ober⸗Präsidenten“ zu setzen: „nicht ferner“.

Der Abg. Dr. Brüel befürwortete seinen Antrag. Der Art. 7 habe keine große praktische Bedeutung, derselbe sei aber sehr bemerkenswerth als eine Signatur des Gesetzes. Die Regierung habe es unternommen, aus eigener Autorität Pfarrer und Geistliche zu schaffen. Die jetzige Regierung erkenne an, daß sie ein kirchliches Amt nicht selbständig ent⸗ ziehen könne, deshalb sei der Art. 3 gegeben worden. Trotzdem ziehe die Regierung hier nicht ihr vermeintliches Recht auf Ernennung von Geistlichen zurück, sondern trete den verkehrten Rückzug an, die Ernennung von der Genehmigung des Ober⸗Präsidenten abhängig zu machen. Das sei einer Staatsregierung nicht würdig. Das Institut der Staatspfarrer habe sich in der Praxis als das unglückseligste gezeigt, und keine Bestimmung sei so wie diese lediglich durch die Fieberhitze des Kultur⸗ kampfes erklärlich. Man müsse einfach die alte Verkehrtheit beseitigen. Das Haus werde freilich seinen Antrag und den ganzen Artikel ablehnen. Das beweise wenigstens, daß es nicht noch einmal die alte Verkehrtheit sanktioniren wolle, es zeige eine gewisse Scham über das, was gethan sei.

Der Abg. Dr. Windthorst führte aus, dieser Paragraph beweise ihm so recht, daß man von Seiten der Staatsregierung selbst diejenigen Punkte in der Maigesetzgebung nicht beseiti⸗ gen wolle, die nach der allgemeinen Ansicht direkt Eingriffe in das Innere der Kirche seien. Daß die Gemeinden nicht ein⸗ seitig wählten, sei nach der ganzen Verfassung der katholischen Kirche so etwas Klares, daß er in der That nicht verstehe, wie man seiner Zeit dazu gekommen sei, solche Vorschläge zu machen und durchzubringen. Selbst diejenigen Schriftsteller, welche sich am günstigsten über die Maigesetzgebung geäußert hätten, erkennten an, daß diese Bestimmungen unzulässig seien. Nun wolle man dieselben nicht aufheben, sondern in der Hand behalten, ein klarer Beweis, daß eine wirkliche Remedur ab⸗ gelehnt werde. Er werde für den Antrag Brüel stimmen, welcher diese Bestimmungen beseitige, wollte aber vor dem Lande konstatiren, was die Versicherungen der Friedensliebe bedeuteten, die man so oft zu hören bekomme.

Der Abg. Dr. Franz erklärte, die Regierung habe der Kommission mitgetheilt, daß auf Grund der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874 in Schlesien 14 Stellen definitiv besetzt, in 10 Stellen eine Ver⸗ tretung angeordnet, in Posen 12 Stellen definitiv und eine vertretungsweise besetzt seien; diese Zahlen gäben nicht genü⸗ genden Aufschluß über die bisherigen Verhältnisse. Er hoffe, daß die Regierung ihrem Versprechen treu bleiben und als Grundlage für die künftigen Berathungen ein namentliches Verzeichniß der Ortschaften, in denen noch Staatspfarrer amtirten, und der betreffenden Personen vorlegen werde. Man werde dann darin Personen finden, die das katholisch Volk nur mit Trauer und mit Verachtung als Staatspfarrer bezeichne.

Der Regierungs⸗Kommissar Geh. Reg.⸗Rath von Zastrow entgegnete, die Zahlen gäben nicht an, welche Personen als soge⸗ nannte Staatspfarrer amtirten, sondern die Fälle, in denen von den in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch ge⸗ macht sei. Nur hierauf könne es ankommen, wenn es sich um eine Aenderung dieser Bestimmung handele. Die Ver⸗ tretungen seien 25 den Mittheilungen des Ober⸗Präsidenten von Schlesien unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmun⸗ 83. angeordnet; es handele sich um erledigte Stellen, in denen

achbargeistliche die Funktionen führten. Ob diese sich für befugt hielten, die Funktionen aus eigener Macht zu über⸗ nehmen, so daß sie die Bestellung für ein Superfluum hiel⸗ ten, könne der Regierung gleichgültig sein. Von den Ueber⸗ tragungen der Stellvertretung sei nichts in die Oeffentlichkeit gekommen; das läge im Interesse der katholischen Gemeinden, denen auf diese Weise die Fortdauer der Seelsorge verschafft sei. Dieser Grund habe die Regierung auch zur Verschwei⸗ gung von Namen veranlaßt. Der Abg. Dr. Franz konstatirte, daß der Minister in der

Kommission seine Bitte um Ertheilung eines solchen Ver⸗

zeichnisses zustimmend beantwortet habe, es scheine also ein

Wechsel der Anschauungen eingetreten zu sein. Wenn die 10 mit Vertretung beauftragten Pfarrer die Bestallung durch den Ober⸗Präsidenten wirklich anerkannt hätten, warum solle die Regierung dann diesen glänzenden Erfolg der Maigesetz⸗

gebung verschweigen? Er behaupte aber, daß diese Geistlichen

die Vertretung nicht anerkennten.

Hierauf bemerkte der Staats⸗Minister von Puttkamer, er halte zunächst sämmtliche Anführungen seines Kommissarius, als mit der Wirklichkeit übereinstimmend, aufrecht. Sodann müsse auch Seitens des Hrn. Abg. Dr. Franz ein kleines Mißverständniß obwalten, wenn derselbe voraussetze, daß er der Kommission versprochen habe, ein Verzeichniß der be⸗ treffenden Pfarrer vorzulegen. Er berufe sich auf das Zeug⸗ niß sämmtlicher im Hause hier anwesenden Mitglieder der Kommission und auf die Protokolle. Es werde aus denselben hervorgehen, daß er ein solches Versprechen nicht gegeben, ondern sich darauf beschränkt habe, die Zahlen vorzulegen. Er glaube übrigens ganz genau das Motiv zu wissen, aus welchem der Hr. Abg. Dr. Franz auf Vorlegung eines Ver⸗ zeichnisses der Namen bestehe, und er seinerseits kenne ganz genau das Motiv, aus welchem er sich in seinem Gewissen verpflichtet halte, dieses Verzeichniß nicht vorzulegen. Dabei werde es wohl bewenden müssen.

Der Abg. Dr. Franz erklärte, der Minister habe das Versprechen allerdings mit Worten nicht gegeben, aber als er darum gebeten habe, eine zustimmende Bewegung gemacht und er 8 in so feinen Formen erzogen, daß ihm dies vollkommen genüge.

Der Antrag Brüel sowie der ganze Artikel 7 wurden hierauf abgelehnt.

Der Artikel 8 lautet:

„Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann außer in den Fällen der §§. 2 und 6 des Gesetzes vom 22. April 1875 für den Umfang eines Sprengels durch Beschluß des Staats⸗ Ministeriums, für einzelne Empfangsberechtigte durch Verfügung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten widerruflich angeord⸗ net werden.“

Der Abg. Dr. Windthorst beantragte für §. 8 folgende Fassung: „Das Gesetz vom 22. April 1875 tritt mit dem 1. Juli d. J. außer Wirksamkeit. Die nach §. 9 dieses Ge⸗ setzes weiter zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.“

Für den Fall der Ablehnung dieses Amendements bean⸗ tragte der Abg. Dr. Brüel, das Wort „widerruflich“ zu streichen und die Worte „für einzelne Empfangsberechtigte durch Verfügung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten“ zu streichen und danach Zeile 2 statt „außer in allen Fällen der §8§. 2 und 6“ zu setzen: „abgesehen von dem Falle des §. 2“.

Der Abg. von Bandemer beantragte dagegen an Stelle des Art. 8 der Regierungsvorlage setzen:

„Die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen kann, abgesehen von dem Falle des §. 2 des Gesetzes vom 22. Apri 1875, für den Umfang eines Sprengels durch Beschluß des Staats⸗Ministeriums angeordnet werden. Der Schlußsatz des §. 6 desselben Gesetzes findet sinngemäße Anwendung“.

Der Abg. Bachem erklärte, das Gesetz vom 22. Juli 1875 sei seinerzeit ohne Kommissionsberathung beschlossen, obwohl es sich um privatrechtliche Ansprüche gehandelt habe, deren Schutz von allen Parteien hätte ins Auge gesfaßt werden müssen. Es sei ein Kampfgesetz in der schlimmsten Bedeutung des Wortes gewesen. Motivirt sei es nur durch Vorlesung englischer und italienischer Zeitungsartikel und eines Romans und als der Reichskanzler hierbei in das Haus getreten sei, sei derselbe von dem lebhaften Beifall der Nationalliberalen empfangen, ein Vorgang, der sich heute vielleicht nicht wieder⸗ holen würde. Das Gesetz sei für die Katholiken zwar ungleich weniger verletzend als die andern Maigesetze. Wenn man den Katholiken die Freiheit der Religionsübung wieder geben wollte, würden die Katholiken gern auf diese Summen verzichten, obwohl dieselben auf einer Verpflichtung der Regierung beruhten. Aber die Tendenz des Gesetzes sei besonders gehässig und verwerflich. Bei den an⸗ dern Gesetzen hätten wenigstens quasiideale Bestrebungen kon⸗ kurrirt, die Abneigung gegen die Kirchengewalt, die Ueber⸗ spannung des Begriffs von der Staatsomnipotenz und der Wunsch, die Kirche in den Dienst des Staates zu stellen, zum Theil auch die Hoffnung auf Vortheile für die evangelische Kirche. Hier aber handele es sich um den Versuch, durch ma⸗ terielle Mittel die innerste Ueberzeugung zu brechen. Die Leistungen, welche eingestellt seien, beruhten auf einer Ver⸗ pflichtung des preußischen Staats, und zwar einer kondensirten Schuld, die der König bei der Einverleibung der west⸗ lichen Provinzen gegen seine katholischen Unterthanen über⸗ nommen habe, wie dies auch der Minister von Ladenberg bei der Berathung der Verfassung anerkannt habe. Auch der jetzige Minister habe dies in der Kommission still⸗ schweigend anerkannt. Die Entziehung dieser Leistungen sei durch die Verfassung ausgeschlossen. Die Nichterfüllung dieser Ehrenpflicht beruhe auf dem leider unter den heutigen Juristen viel verbreiteten Satze des Sophisten Trasymachus: Macht sei Recht. Man habe in Preußen seitdem aber viel gelernt. Heute werde man nicht mehr behaupten, die österreichischen Gesetze seien strenger als die preußischen, nachdem die „National⸗ Zeitung“ sie als schwach und schlecht bezeichnet habe gegen⸗ über den selbst nach dieser Vorlage abgeänderten preußischen Gesetzen. Heute gebe man zu, daß die Amtsentsetzung eine undurchführbare „geheimräthliche Schrulle“ gewesen sei, wie die „Elberfelder Ztg.“ sage. Selbst die katholischen Geistlichen, welche die Dotationen fortbezögen, seien nicht wegen des Thalers von der Kirche abgefallen, sondern seien schon längst mit ihr zerfallen gewesen. Die Kon⸗ servativen könnten dem Himmel dafür danken, daß sie da⸗ mals nicht die Majorität gebildet hätten. Aber sie hätten doch nachträglich die Verantwortung für den Fortbestand des Gesetzes. Er glaube den Konservativen, daß sie den Frieden wollten und hofften, daß das Centrum im Interesse des Staats mit ihnen manche freundschaftliche Berührung haben werde; darum beseitige man dieses Kampf⸗ gesetz. Die Herren von der Linken wollten zum Theil die Maigesetze aufrecht erhalten, zum Theil die Vorlage annehmen, weil sie in dieser ein noch geschickteres Kampfesmittel erblickten. Diesen Hintergedanken habe der Abg. von Sybel heute auf⸗ gedeckt. Aber dann greife man wenigstens zu honetten und solchen Mitteln, die Aussicht auf Erfolg hätten. Er appellire an das Gefühl dieses Hauses für die Würde des preußischen Staats, der die bei der Besitzergreifung der katholischen Pro⸗ vinzen gemachten Versprechungen einhalten müsse. In Beant⸗ wortung dieses Appells bitte er, den Antrag Windthorst an zunehmen. . *

Der Abg. von Wedell⸗Malchow bemerkte, einem so ge⸗ wandten Redner und Juristen gegenüber, wie der Vorredner es sei, sei es für ihn, dessen juristische Studien weit zurück lägen, schwer, in Bezug auf das Rechtsverhältniß eine Wider⸗ legung zu versuchen. Er verzichte daher darauf. Aus dem Vortrage des Vorredners habe er gesehen, daß die Ansichten über das Gesetz auch zwischen den Parteien noch weit aus⸗ einander gingen, die, wie die Konservativen mit dem Centrum, gewisse nähere Berührungen hätten und den Frieden wünsch⸗ ten. Das Centrum müsse nicht das Unmögliche ver⸗ langen, und das sei im Antrage Windthorst der Fall. Man dürfe nicht so viele kirchenpolitischen Momente in das Gesetz hineinbringen, sondern müsse den politischen Gesichtspunkt im Auge behalten, Alles zu thun was zur Basis des Friedens dienen könne. Er glaube, dieser Artikel könne in Verbindung mit Artikel 5 den gewünschten Effekt zu einer friedlichen Basis haben, die friedliche Gesin⸗ nung der Kurie vorausgesetzt. Wenn die Herren vom Centrum von den Konservativen, wie in ihrem Antrage, eine vollstän⸗ dige Beseitigung eines der Maigesetze verlangten, so ver⸗ langten sie Unmögliches von den Konservativen. Das Centrum sollte doch zufrieden sein, wenn die Konservativen demselben einen Schritt entgegenkämen. Ein Kampf, der seit 7 Jahren währe, lasse sich nicht in ein npaar Juniwochen vollständig beendigen. Er hoffe, daß das Centrum die gebotene Hand zur Verständigung nicht zurückweisen werde; scheitere dieser erste Versuch zum Frieden, so sei ein zweiter schon viel schwerer und man gehe mit Mißtrauen an denselben. Das Gesetz werde, wenn es scheitere, an dem gegenseitigen Mißtrauen scheitern. Er bitte das Centrum, nicht zu vorsichtig zu sein. Der Antrag von Bandemer solle das beseitigen, was in dem Art. 8 für das Centrum Verletzendes und Bedenkliches sei. Den Schluß⸗ satz des §. 6 des Gesetzes vom 22. April 1875 halte seine Partei für nöthig und habe ihn in dem Antrage von Bandemer erwähnt, weil sie das Schwert nicht ganz bei Seite stellen wolle, damit, wenn den allerbilligsten Forderungen des Staates nicht genügt werde, die Leistungen aus Staatsmitteln nicht für einzelne Kleriker, sondern für eine ganze Diözese wieder zurückgezogen werden könnten.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er sei vom Vorredner klare Gedanken gewöhnt, und derselbe sei auch heute der erste, der klar ausspreche, daß er glaube, es müsse und werde eine organische Revision der Maigesetze eintreten, es sei aber noch nicht die Zeit dazu. In der Vorlage sei die Absicht zu einer organischen Revision der Maigesetze mit keiner Silbe erwähnt, eher lasse sich aus den Motiven derselben und den erläutern⸗ den Depeschen das Gegentheil folgern. Er (Redner) sage, man befinde sich nicht provisorischen Maßregeln, sondern einem definitiven Gesetz gegenüber, daher könne das Centrum für dasselbe nicht stimmen. Warum solle die Zeit zu einer organischen Revision noch nicht ge⸗ kommen sein? habe man erkannt, daß ein Gesetz nichts tauge, so ändere man es doch so bald wie möglich ab. Das Centrum wolle keine Präliminarien, sondern einen definitiven Frieden. Die Fassung des Art. 8 in der Vorlage sei so unglücklich wie möglich und bekunde die Tendenz des Gesetzes, alles in der Hand zu behalten, um in jedem Augen⸗ blick auf die einzelnen Geistlichen einwirken zu können. Es sei unglaublich, daß ein solcher Artikel in diesem Jahre habe verfaßt werden können. Der Antrag der Konservativen sei von der Vorlage nicht sehr verschieden, der Antrag ver⸗ rathe dieselbe Hand, die den Antrag von Hammerstein so ver⸗ schlechtert habe, daß selbst die Nationalliberalen dafür stimmen wollten. Die Frage sei sehr einfach zu lösen; wolle man .“ Frieden, so hebe man das Brotkorbgesetz ein⸗ ach auf.

Der Regierungs⸗Kommissar Ministerial⸗Direktor Lucanus entgegnete, das Gesetz vom 22. April 1875 sei nicht mit Un⸗ recht als Kampfgesetz bezeichnet. Das Gesetz sei erlassen worden in einer Situation, wo der Konflikt auf das Höchste gespannt gewesen sei und diesen Charakter trage das Gesetz. Es charakterisire sich aber als ein vorübergehendes und solle außer Kraft treten, sobald friedliche Zustände hergestellt sein würden. Dies sei aber noch nicht geschehen und deshalb sei der Antrag des Abg. Windthorst, das Gesetz aufzuheben, nicht am Orte. Sobald die jetzt vakanten Bisthümer besetzt seien, trete das Einstellungsgesetz außer Kraft. Deshalb sei es nöthig, diese Frage in Verbindung mit der organischen Revision der Maigesetzgebung zu bringen, weil er glaube, das Einstellungsgesetz werde außer Kraft getreten sein, bevor eine organische Revision eintrete. Des⸗ halb bitte er, den Antrag Windthorst abzulehnen. Die Staats⸗ regierung wolle nach zwei Seiten hin Erleichterung und Er⸗ weiterungen eintreten lassen, einmal, daß die eingestellten Leistungen für den Umfang eines Sprengels wieder aufge⸗ nommen würden, sobald der im Amte befindliche Bischof sich verpflichte, den Gesetzen des Staates Folge zu leisten, zwei⸗ tens solle aber das Ministerium ermächtigt sein, für einzelne Empfangsberechtigte widerruflich die Wiederaufnahme einge⸗ stellter Leistungen anzuordnen. Glaube das hohe Haus, es sei vorzuziehen, dem Ermessen der Staatsregierung gewisse Schranken zu setzen, so sei dagegen nichts ein⸗ zuwenden und könne er in dieser e das Amendement des Abg. von Bandemer nur empfehlen. Gegenüber den Aus⸗ führungen des Abg. Bachem wolle er noch bemerken, daß bei Entstehung des Gesetzes bestimmt von dieser Stelle aus die Erklärung abgegeben worden sei, daß irgend welche materiellen Wirkungen durch das Gesetz nicht erzielt werden sollten, es sei nur nicht mit der Würde der Regierung vereinbar, dem Klerus die Mittel zu gewähren, den Widerstand fortzuführen.

Nach Schluß der Diskussion wurde der Antrag Windt⸗ horst abgelehnt, ebenso wurde der Antrag von Bandemer mit 185 gegen 180 Stimmen und endlich der Art. 8 der Vorlage abgelehnt. 8

Hierauf vertagte sich das Haus um 4 ½¼ Uhr.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Von dem Illustrationswerk „Unser Jahrhundert, ein Gesammtbild der wichtigsten Erscheinungen auf dem Gebiete der Ge⸗ schichte, Kunst, Wissenschaft und Industrie der Neuzeit“ von Otto von Leixner (Stuttgart, J. Engelhorn) ist die 3. Lieferung (je 50 ₰) erschienen. Sie umfaßt die Zeit des Rheinbundes und ist interessant durch die Wiedergabe des Richterschen Bildes der Kö⸗ nigin Luise in Holzschnitt und von Defreggers Gemälde „Andreas Holer letzter Gang“, ferner durch Porträts von Schill und anderer

Uustrationen.

gestellt und das nachzuweisende disponibe Vermögen

des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Stants-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.

FFInserate för den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

*.8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.

R

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoncen⸗Bureaus.

7. Literarische Anzeigen. In der Börsen-

9. Familien-Nachrichten.

beilage. NR

Submissionen ꝛec.

[15669] Bekanntmachung. 1Das im Kreise Osthavelland, nahe der Stadt

potsdam belegene Domainenvorwerk Vornim

soll auf 18 Jahre von Johannis 1881 bis Johannis 1899 im Wege der Licitation anderweit verpachtet werden. Hierzu haben wir einen Termin auf den 3. August 1880, Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssaale vor dem Herrn Geheimen Regierungsrath von Schoenfeldt anberautt. Die Pachtung Bornim umfaßt a. Hof und Baustellen 2,034 Hektar, b. Gärten 12,248 c. Acker 372,674 d. Wiesen 88,187 e. Hütungen 30,450 f. Hecken 6,400 g. Anpflanzungen 4,460 h. Maulbeerplantagen 2,477 i. Wegen, Gräben, Unland 16,328 Summa 535,258 Hektar. Das Pachtgelderminimum ist auf 18 915 fest⸗

auf 100 000

Die speziellen und die allgemeinen Pachtbedingungen, die Regeln der Licitation und die Vorwerkskarte können täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Fest⸗ tage in unserer Domainenregistratur eingesehen werden, auch werden auf Verlangen gegen Erstat⸗ tung der Kopialien Abschriften der speziellen Pacht⸗ bedingungen und der Regeln der Licitation ertheilt werden.

Der jetzige Pächter Herr Oberamtmann Beussel, zu Fahrland wohnhaft, ist angewiesen, dafür Sorge zu fragen, daß den sich auf dem Domainenvorwerke Bornim meldenden Pachtlustigen die Besichtigung der Pachtobjekte gestattet und örtliche Auskunft er⸗ theilt wird. 8

Potsdam, den 15. Juni 1880.

Firenierung. Abtheilung für direkte Stenern, Domänen und Jordan.

1160M0 wc. Die Lieferung der für die diesseitigen Bahnstrecken pro 1. Juli 1880/81 erforderlichen Uniform⸗Ma⸗ terialien und Zugbegleitungs⸗Inventarien soll in Submission vergeben werden. Die Bedingungen liegen in unserem Generalbureau hier, Fürstenstraße 1 10, sowie bei unserer Uniform⸗Verwaltung in Berlin, Lehrter Bahnhof, aus. Bei letzterer Dienst⸗ stelle können auch die Proben eingesehen werden. Beide genannte Dienststellen geben Exemplare der Bedingungen gegen Zahlung von 75 Kopialien und event. 20 Porto auf Verlangen ab. Der Submissionstermin ist auf den 6. Juli d. Is., Vorm. 10 Uhr, hier, Fürstenstraße 1— 10, angesetzt. In demselben werden die bis dahin ein⸗ gegangenen Offerten in Gegenwart der etwa er⸗ schienenen Submittenten eröffnet. Magdeburg, den 18. Juni 1880. 1 Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

v11“

88

[15900] Bekanntmachung. Aubietung auf Lieferung von schmiedeeisernen geraden Stützen zu Porzellan⸗Doppelglocken und schmiedeeisernen Bolzen.

Die Lieferung von

1902 Stück schmiedeeisernen geraden Stützen mit Mutter zu Porzellan⸗Doppelglocken,

804 Stück schmiedeeisernen Bolzen verschie⸗

dener Länge soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Die näheren Bedingungen sind in der Registratur der Kaiserlichen Ober⸗Postdirektion in Hamburg ausgelegt; dieselben können auch gegen portofreie Einsendung von 50 Schreibgebühr portofrei von der Kaiserlichen Ober⸗Postdirektion in Hamburg be⸗ zogen werden. Versiegelte Anbietungen mit der Bezeichnung: „Angebot auf Lieferung von Stützen und Bolzen“ sind bis zum 1. Juli 1880, 12 Uhr Mittags, an die Kaiserliche Ober⸗Postdirektion in Hamburg portofrei einzusenden, an welchem Tage die Er⸗

öffnung der eingegangenen Anbietungen in Gegen⸗ wart der etwa erschienenen Lieferungslustigen er⸗ folgen wird.

Anbietungen, welche später eingehen, oder den ge⸗ stellten Bedingungen nicht vollständig entsprechen, bleiben unberücksichtigt.

Die Auswahl unter den Lieferungslustigen, welche 14 Tage an ihre Angebote gebunden bleiben, wird vorbehalten.

Hamburg, den 17. Juni 1880.

Deer Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. Gebeter .“ etz.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s. w. von öffentlichen Papieren.

Actien⸗Van⸗Gesellschaft Alexandra⸗ 116127] Stiftung.

Der Dividendenschein Nr. 3, Serie V. wird vom 1. bis 31. Juli cr. in den Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr im Bureau der Firma M. Borchardt jun., Französischestraße 32, mit 15 eingelöst werden, woselbst bis dahin auch der bereits am 1. Juli 1876 fällig gewesene Dividendenschein Nr. 4, Serie IV., zu präͤsentiren ist, welcher sonst laut §. 22 des Statuts der Stiftung verfällt.

Berlin, den 21. Juni 1880. 3 Das Curatorinm der Alexandra⸗Stiftung.

118 Berliner gemeinnützige Bau⸗Ges ellschaft

Der Dividendenschein Nr. 7 Serie IV. wird vom 1. bis 15. Juli cr. in den Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr im Bureau der Firma M., Bor⸗ chardt jun., Französischestr. 32, mit 12 eingelöst werden, woselbst bis dahin auch der bereits am 1. Juli 1876 fällig gewesene Dividendenschein Nr. 3 IV. Ausgabe zu präsentiren ist, welcher sonst laut §. 21 des Statuts dem Reservefond verfällt. Berlin, den 21. Juni 1880. Der Vorstand der Berliner gemeinnützigen Bau⸗Gesellschaft.

[16122] 1

Die Auszahlung der Dividende für das Ge⸗ schäftsjahr 1879/80 erfolgt von heut ab gegen Ein⸗ lieferung des Dividendenscheines Nr. 4 mit Sechs

Prozent, gleich 8 8 36 Mark pro Aktie, bei den Bankhäusern M. Borchardt Jumr., Französischestraße 32, Born & Busse, Molkenmarkt 4. Den Dividendenscheinen ist ein Nummernverzeich⸗ niß in doppelter Ausfertigung beizufügen. Berlin, den 22. Juni 1880. 8 Aktien⸗Gesellschafe für den Bau landwirthschaftl. Maschinen und Geräthe und für Wagenfabrikation. H. F. Eckert. L. G. Zeitschel. Alexis Riese.

[161288

—8

Magdeburg⸗Halberstädter

1G 8 Eisenbahn. osung der für das Jahr 1880 zur Amortisation gelangenden: 8 a. 97 Stück Magdeburg⸗Halberstädter 4 % Prio⸗ ritäts⸗Obligationen de 1851, b. 231 desgl. 4 ½ % Obligationen de 1861, 4 ½⁰ à 3000

à 1500

à 300

d. 50 Cöthen⸗Bernburger Eisenbahn⸗ Aktien,

haben wir Termin auf Freitag, den 9. Juli 1880,

Nachmittags 3 Uhr, in unserem Geschäftslokale

Fürstenstraße Nr. 1— 10, Zimmer Nr. 32, angesetzt.

Inhabern von Obligationen ist der Zutritt ge⸗

stattet. 1 Magvdeburg, den 17. Juni 1880.

Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

de 1865,

[15912]

Cottbus⸗Großenhainer

Auf Grund der Bestimmungen in §. 6 des Allerhöchsten Privilegiums vom 10. Januar 1872.

und der durch Allerhöchsten Erlaß vom 31. Mai d.

die zufolge des vorerwähnten Privilegiums emittirten noch nicht zur Amortisation ausgeloosten fünf⸗ W1 Prioritäts⸗Obligationen unserer Gesellschaft zur Rückzahlung am 2. Januar 1881 dergestalt, daß von diesem Tage ab die Verzinsung aufhört und gegen Einreichung der Obligationen nebst den Coupons Nr. 19 und 20 und Talons der Nominalbetrag der Obligationen bei unserer Hauptkasse

hierselbst baar in Empfang genommen werden kann.

Für etwa fehlende Coupons wird der betreffende Betrag bei der Zahlung von dem Kapital⸗

betrage in Abzug gebracht. Zugleich erklären wir uns hiermit bereit,

solche eh welche vom 1. Januar 1881 ab mit 4 ½ % für das

Bekanntmachung.

Eisenbahn⸗Gesellschaft.

J. ertheilten Genehmigung kündigen wir hiermit

Oberschlesische Eisenbahn. Die Ausloosung der in diesem Jahre zu amor⸗ tisirenden Prioritäts⸗Obligationen Litt. E., F., G., Emission von 1873 und 1874, sowie der Neisse⸗ Brieger Prioritäts⸗Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn wird [16125] am 9. Juli d. J., Vormittags 8 Uhr, in unserem Verwaltungsgebäude Claassenstraße im Sitzungssaale stattfinden. Den Inhabern von vorgedachten Werthpapieren ist der Zutritt zur Ausloosung gestattet. Breslau, den 16. Juni 1880.

Königliche Direktion.

[16124] Bekanntmachung.

Behufs Amortisation der Dt. Croner Kreis⸗

Obligationen pro 1881 sind folgende Obligationen

ausgeloost:

I. Emission Litt. C. Nr. 5 6 140 142 161 240

267 268 269 und 291.

II. Emission Litt. C. Nr. 8 13 15 16 17 29 157

187 188 und 192.

Diese Obligationen werden hierdurch den Besitzern

gekündigt, mit der Aufforderung, die Kapitalbeiträge

vom 1. Januar 1881 ab bei der Kreis⸗Kommunal⸗

Kasse hierselbst oder bei den Herren Delbrück, Leo

und Comp. zu Berlin gegen Rückgabe der Schuld⸗

verschreibungen nebst den dazu gehörigen Coupons

und Talons baar in Empfang zu nehmen.

Eine Verzinsung der vorstehend aufgeführten Ob⸗

ligationen über den 1. Januar 1881 hinaus findet

nicht statt.

Dt. Crone, den 21. Juni 1880.

Der Kreisausschuß des Kreises Dt. Crone. Freiherr von Ketelhodt.

Verschiedene Bekanntmachungen.

[16075] Bekanntmachung. Die Stelle des Bürgermeisters in hiesiger Stadt ist vakant und soll bald wieder besetzt wer⸗ den. Das pensionsberechtigte Gehalt dieser Stelle beträgt jährlich 3000 und hat Inhaber zugleich auch die Verpflichtung, die Geschäfte de Standes⸗ amtes ohne weitere Entschädigung zu besorgen. Be⸗ werber wollen ihre Meldungen bis zum 1. August d. J. dem Unterzeichneten einsenden. Arnswalde, den 20. Juni 1880. Der Stadtverordneten⸗Vorsteher: D. Bredow.

Bekanntmachung. Die mit einem jährlichen Ge⸗ halte von 900 Mark verbundene Kreisphysikats⸗ stelle des Kreises Mogilno ist sofort zu besetzen. Geeignete Bewerber fordern wir auf, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Lebenslaufes binnen 6 Wochen bei uns zu melden. Bromberg, den 21. Juni 1880. Königliche Regierung, Abthei⸗

Köln⸗Mindener Eisenbahn.

⸗— General⸗Versammlung. uf die Schlußbestimmung im §. 3 27. August r Uebergang des Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmens auf den Staat, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die diesjährige regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre am Mittwoch, den 30. Iunni 1880, Vormittags 11 Uhr,

des Vertrags vom 10. Oktober 1879, betreffend den

im hiesigen Kasino⸗Gebäude stattfinden wird.

Unter Hinweisung auf die einschlagenden Bestim⸗ mungen der Statuten vom 18. Dezember 1843 wer⸗ den die in den Büchern der Gesellschaft bis zum gestrigen Tage eingetragenen Akticnäre hierdurch eingeladen, an dieser Generalversammlung in Person oder im Verhinderungsfalle durch Bevollmächtigte nach §. 40 der Statuten Theil zu nehmen. Die Eintrittskarten und Stimmzettel können nach Maßgabe der §§. 33, 34 und 39 ibid. am 27., 28. und 29. Juni cr. in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in unserem Geschäftslokale am Frankenplatz hierselbst, jedoch nur gegen Vorzeigung der Aktien oder einer genügenden Bescheinigung über den Besitz derselben, im Falle der Bevollmächtigung außerdem gegen Vorzeigung oder Einsendung der Vollmacht in Empfang genommen werden. Außer den vorbenannten Zeiten werden Eintritts⸗ karten und Stimmzettel nicht verabfolgt. Gegenstände der Tagesordnunß sind: 1) Bericht der unterzeichneten Direktion über das Geschäftsjahr 1879. 2) G von Mitgliedern des Administrations⸗ raths. Köln, den 28. Mai 1880. Königliche Direktion.

Ingenieur

wünscht Anstellung als Vertreter, Inspektor, Vorsteher, Direktor oder Theilnehmer. Offerten F. 1/200 postlag. Stolberg bei Aachen.

[16025] Bekanntmachung.

Am 3. Juni d. J. ist zu Lychen der Kreis⸗ gerichts⸗Rath a. D. Eichstedt, Ritter ꝛc., verstor⸗ ben. Mit der Regulirung des Nachlasses beauf⸗ tragt, fordere ich hiermit alle Diejenigen zur Mel⸗ dung auf, welche glauben Ansprüche an den Nach⸗ laß zu haben, und zwar bis spätestens nach 2 Monaten, wenn die Ausschüttung der Masse ge⸗ schehen soll.

Greifswald, den 20. Juni 1880.

v“

[16168]

Kettner, Senator.

lung des Innern. [16026] B i I

Actlva.

a h Z.

der „Vesta“, Lebensversicherungs⸗Bank auf Gegenseitigkeit zu Posen, per 31. Dezember 1879.

Passiva.

Kassa I6 GSkahah 4A4X“*“ 94 500 4 % neue Posener Pfand⸗ briefe zum Course v. 31./12. 79 Darlehne auf Polieen .... Cautioas Gtetten . . Guthaben bei den Agenturen und

92 610

8* 10 871 81 339 450 5 449 4

14 868,80 59 095

. 600 000— . 77 260 42 327 857 64 16 440 2 363 50

Gruͤndungssondd. Beitrags⸗Ueberträge pro 1880.

5 Reserve pro 1880 . Schazen⸗Resere . 1870 ... . Unbehobene Arzthonorare pro 1879 Certifikat⸗Zinsen. Cautions⸗Conto 8

sonstigen Debiooren.. Gestundete Beitragsraten Rückversicherungs⸗Reserven .. . . Mobilien und Bibliothek nach Ab⸗

schreibung von 5 %%„üü§ . Drucksachen, Agenturschilder nach Ab⸗

schreibung von 33 ½ % . . Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto:

Organisation aus 888 bis 1878 879.

102 134/61 6 052 30 10 815 62 7 647 55 350 576/60 10 393/,35 1 096 018 ʃ91 Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto pro 1879

Verluste.

1 096 018

Versicherungsbeiträge incl. des aus d. Vorjahre übernommenen Beitrags⸗ üUbedbtbt„

Beitritts⸗ Gebühren. 6

Beitrags⸗Reserve aus 1878.

Schaden⸗ ““

Reserve in Rückversicherung pro 1880

Gewinn an Pfandbriefen..

Verjährte Coupons vom Jahre 1875

Bilanz⸗Conto: Mehrausgabe für Befestigung und Ausdehnung der Organisation .

die vorstehend sekknzicgen Obligationen in

ahr verzinslich sind.

ejenigen Inhaber von Obligationen, welche von diesem Anerbieten Gebrauch machen wollen,

haben die zu konvertirenden Obligationen in der schließlich hen unserer Hauptkasse grerselbft mit den gen ons Nr. 18 bis 20 und Talons und einem

doppelten mit Datum, Namensunterschrift und Wohnungsangabe versehenen Nummernverzeichniß erden kostenfrei mit dem Vermerk der Herab⸗

Ja⸗

einzureichen.

mit einer neuen Serie Zinescheinen für die nächsten Einreicher sofort zurückgegeben.

Für jeden der etwa fehlenden Coupons Nr

.

mit 75 Pfennig baar einzuzahlen. Cottbus, den 19. Juni 1880,

Die zur Konvertirung eingereichten Obligationen w 8 setzung des Jins fußes auf 4 ½ % abgestempelt und unter Zahlung des Betrages für den erst am 2. unar 1881 fälligen Coupon Nr. 18 und unter Innebehaltung der Coupons Nr. 19 und 20 und Talons

10 Jahre auf 4 ½ % Zinserträgniß lautend an den

19 und 20 ist bei der Konvertirung die Differenz

Zeit vom 1. bis 30. Oktober dieses Jahres ein⸗

8 1II1““ Die Direction.

Dr. Rosenberg.

8 693 937 91

8 Posen, den 1. Januar 1880.

Der General⸗Direktor: Dr. Schultz.

H. v. Turno. Lewandowski.

369 243 27]% 7254 95 259 585 63 32 867 4 6 052 30

4 70772

3 113,40 720 25

„Vesta“, Lebensversicherungs⸗Bank

Zahlungen für Sterbefälle.. Beitrags⸗Ueberträge pro 1880.. . Reserve 1880. Schaden 8 -“ Reserve in Rückversicherung aus 1878 Beiträge für Rückversicherungen... Zahlungen für Reserven.... b14*“ Abschluß⸗ und Inkasso⸗Provisionen Eertensen 2 Gehalte, Porto, Telegramme u. Inser⸗ ticonen d. Inspektoren u. Gen.⸗Agent. Organisations⸗Reisen . . . . . . Mobilien 5 % .

35

Abschreibungen GS . unsichere Forderungen Tantième des Verwaltungsraths ..

Central⸗Verwaltungskosten. . .

Der technische Direktor: Witajewski i. V.

Der Verwaltungsrath:

Hochberger. Dr. A. v. Donimixski. Dr. v. Lebiuske

B. Leitgeber.

Die Uebereinstimmung mit den Büchern der Gesellschaft bescheinigt: Die Revisions⸗Commission: Dr. Buski. Dr. Koehler. Dr. Kusztelan.

87 127 4 77 260 327 857 16 440

5 326

2 311 12 875 10 230, 42 278 13 013 42

11 742 24 648

3 823,77

3 600— 53 102 18

603 557 51

auf Gegenseitigkeit.