so müsse das durch Gesetz geschehen. Bedenke man ferner, daß linksrheinisch der katholische Pfarrer nicht der geborene Vorsitzende des Kirchenraths sei, so erscheine doch die Auf⸗ hebung dieses altgewohnten Zustandes als bedenklich. Die ganze Angelegenheit sei nicht so brennend und werde sich besser erledigen lassen, wenn die Situation sich etwas mehr geklärt und befestigt habe.
nicht vorgeschlagene Anzeigepflicht darin bliebe, so
den Redner und bat ihn, nun doch zu §. 12 zu kommen.) Er betone nochmals, daß man durch die Beschränkung der Zeitdauer des Gesetzes die scheinbaren Vortheile desselben für die Katholiken illusorisch mache und bitte den in Aussicht ge⸗ nommenen Endtermin nicht festzusetzen.
Der Abg. von Wedell⸗Malchow erklärte, der Vorredner habe wieder bewiesen, wie schwer es sei, mit dem Centrum zu
111“ 1
r muß ich allerdings von dieser Erklärung insofern Akt nehmen, als ich glaube, ihr Konsequenzen werden für die Regierung für ihre Entschließungen üe das Endergebniß der Schlußberathung auch sehr ins Gewicht allen.
„ Ich habe mir aber nur das Wort erbeten zu einer kurzen Erklärung in Bezug auf Artikel 12. Die Regierungsvorlage ist ja, wie auch in der Kommission bereits mehrfach hervorgeboben ist, als solche angelegt
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich
x2 2 8 9 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
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Preußischen Staats-Anzeigers:
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. Annoncen⸗Bureaus.
Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.
Fürst
Der Abg. Freiherr von Minnigerode erklärte, er werde mit seinen Freunden auch gegen diesen Artikel stimmen, ob⸗ wohl sie sachlich mit der Regierungsforderung übereinstimm⸗ ten. Der Grundgedanke für das scheinbar ablehnende Votum seiner Partei sei die mangelnde Dringlichkeit.
Auch der Abg. Dr. von Cuny erklärte sich Namens der Nationalliberalen aus konstitutionellen Gründen gegen den Art. 11. Sachlich sei ein Theil der Partei der Ansicht des Abg. Freiherrn von Minnigerode. 8
Der Regierungskommissar Ministerial⸗Direktor Lucanus erwiderte, die Vorlage von 1875 enthalte die Bestimmung, daß der Geistliche den Vorsitz nicht führen dürfe, nicht, viel⸗ mehr sollte der Geistliche der geborene Vorsitzende sein. Erst nach mehrmaligem Beschlusse des Abgeordnetenhauses habe die Regierung sich entschlossen, diese Bestimmung mit in den Kauf zu nehmen, um das Gesetz nicht zum Falle zu bringen. Nach den Stimmen, die er heute gehört, werde sich die Regie⸗ rung damit vertraut machen müssen, daß dieser Artikel nicht Gesetz werde; die Regierung könne dies bedauern, aber schon die Thatsache der Einbringung dieses Artikels werde den Frie⸗ den erleichtern, weil dadurch die Zusicherung gegeben werde, daß so bald wie möglich die bezüglich des Ausschlusses der Geistlichen vom Vorsitze im Kirchenvorstande bestehenden Be⸗ beseitigt werden sollten. Er hoffe, daß diese Ab⸗ 8 der Regierung die Unterstützung des Hauses finden werde.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, man wisse gar nicht mehr, wie man mit der Vorlage eigentlich stehe; erst sei die Vorlage definitiv, dann gehe die Regierung auf eine Frist⸗ bestimmung ein; dann lasse sie wieder, wie hier, wohldurch⸗ dachte Artikel gänzlich fallen; dann solle das ganze Gesetz blos eine Einleitung zum Frieden sein. Die Regierung habe das Prinzip, daß der Geistliche der geborene Vorsitzende im Kirchenvorstande sei, als das Richtige anerkannt; aber im Abgeordnetenhause habe man das Ansehen der JB schmälern wollen, und habe sie vom Vorsitze ausgeschlossen. Wenn man dies als einen Irrthum eingesehen, solle man es abändern und zwar sofort.
Der Abg. Dr. Virchow erklärte, er ergreife das Wort nur, damit nicht aus dem gänzlichen Stillschweigen des Hauses der Schluß gezogen werden könne, daß dasselbe auf allen Seiten damit einverstanden sei, den Pfarrer als geborenen Vorsitzenden zu betrachten; er und seine Partei habe nur die Gemeinde in ihr Selbstbestimmungsrecht einsetzen wollen und glaube dem kirchlichen Interesse dadurch entsprochen zu haben, daß der Pfarrer geborenes Mitglied des Kirchenvorstandes sei. Er hoffe, daß man die für die katholischen Gemeinden be⸗ stehende Bestimmung über den Ausschluß des Pfarrers vom Vorsitze auch auf die evangelischen ausdehnen werde. Er bitte deshalb den Artikel 11 abzulehnen.
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Brüel verworfen und der Art. 11 dem Vorschlage der Freikonservativen gemäß abgelehnt.
Die Abgg. von Bandemer und Gen. und die Abgg. Stengel und Gen. beantragten folgenden neuen Art. 12:
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Art. 3, 9 und 10 treten mit dem 1. Januar 1882 außer Wirksamkeit.“
Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch erklärte, seine Partei habe in Uebereinstimmung mit den Konservativen den Vorschlag gemacht, daß die Artikel 3, 9 und 10 dauernd zu bewilligen seien, und betrachte dies als ein Zeichen weiter⸗ ehenden Entgegenkommens. Seine Partei nehme damit das
eugniß einer weiteren friedlichen Gesinnung für sich in An⸗ spruch. Im Uebrigen sei er und seine politischen Freunde der Ansicht, daß es sich mit dem konstitutionellen Staatsrecht nicht vertrage, Vollmachten auf die Dauer zu gewähren, die eine Abänderung der Staats⸗ und Rechtsordnung in Preußen enthielten. Wenn seine Partei einem Minister auch voll und ganz Vertrauen schenke, so würde sie, das erwidere er em Abg. Virchow, doch nimmermehr die Grund⸗ lagen der preußischen Verfassung hingeben. Er sei der Meinung, daß die Fristbestimmung dazu beitragen werde, den Abschluß des Frtedens mit der Kurie zu fördern. Wenn die Herren aus dem Centrum dem Art. 4 des Gesetzes in der Fassung, wie seine Partei denselben vorgeschlagen habe, mit der Anerkennung der Anzeigepflicht für den Staat zugestimmt hätten, so gehe daraus hervor, daß die Forderung des Staats, die Anzeigepflicht anzuerkennen, eine solche sei, die unter Um⸗ ständen aus Opportunitätsrücksichten gewährt werden könne; denn das habe das Centrum gethan; aus Opportunitätsrück⸗ sichten habe es für den Artikel gestimmt! Wenn nun eine Partei, welche mit großer Energie, mit aller Konsequenz die Rechte ihrer Kirche dem Staate gegenüber wahrnehme, aus Opportunitätsrüdsichten in einem gegebenen Falle der An⸗ erkennung der Anzeigepflicht sich nicht verschließe, so hoffe er, daß auch die Kurie nachgeben und das letzte Wort noch nicht gesprochen haben werde. Es handele sich ja hier hauptsächlich um praktische Rücksichten für die Kurie, und zwar einerseits um Wiederherstellung der Seelsorge, andererseits seien die Herren im Centrum sich dessen wohl bewußt, daß, wenn sie jetzt nicht die ihnen entgegengestreckte Hand ergriffen, kein Mensch im Zweifel darüber sei, wer den Frieden wolle und wer nicht. Der praktische Zweck, daß die Vorlage jedenfalls den Abschluß des Friedens fördern werde, bewege auch seine Partei, an der zeitlichen Grenze festzuhalten.
Der Abg. Dr. Zehrt bemerkte, man habe alle Vorschläge des Centrums beseitigt, glaube man denn nun, daß das Gesetz in der Fassung, die die Majorität dieses Hauses ihm gegeben habe, aussführbar sei? Die Zeitbestimmung, die die Herren auf der Rechten im §. 12 festgestellt hätten, setze den Katho⸗ liken nur die Pistole auf die Brust, namentlich wenn man von Seiten der Regierung nicht mehr Entgegenkommen zeige. Diese Zeitbestimmung mache die geringen Erleichterungen des Gesetzentwurfs vollständi illusorisch, denn in der kurzen Zeit von 1 ½ Jahren sei nichts zu erreichen. Bismarck habe gesagt, daß die aigesetze in
der schonendsten Weise ausgeführt werden sollten, als Grenzregulirung zwischen Kirche und Staat, aber nach den hier gefallenen Aeußerungen glaube er nicht mehr an eine chonende etigfsgürirung, Die katholische Kirche habe in Preußen ein Recht, sie habe das Recht als die historische man wolle aber durch die Maigesetze den Glauben an torische Kirche beschränken. (Der Präsident unterbrach
einer Verständigung zu kommen. Der Vorredner habe be⸗ hauptet, wenn man den Art. 12 annehme, so gebe man seine Zustimmung zu der ganzen Maigesetzgebung. Es sei doch nicht zweifelhaft, daß das vorliegende Gesetz geeignet sei, die Schärfen der Maigesetze zu mildern und zu einer allmählichen Revision der Maigesetze überzuleiten; wenn die Herren vom Centrum sich aber weiter so ablehnend verhielten, dann wisse er wirklich nicht, wie man zu einem Frieden kommen solle. Was sich sachlich zu dem Artikel sagen lasse, habe schon der Abg. von Zedlitz gesagt. Er denke es werde in dritter Lesung gelingen, die Artikel 1 und 8 in einer auch für das Centrum annehmbaren Form wieder herzustellen. Sei das Gesetz so rekonstruirt, so enthalte es wesentliche Erleichte⸗ rungen für die katholische Kirche, wenn die Herren vom Cen⸗ trum es dann noch von sich weisen sollten, so treffe sie die Schuld, daß der Kampf fortgesetzt werde. Das Gesetz werde die Regierung veranlassen, die Vereinbarung mit der Kurie weiter zu versuchen, auch über die Anzeigepflicht werde sich, wie er hoffe, ein Einverständniß erzielen lassen, die Fristbe⸗ stimmung für die Vollmacht, die im Gesetz ertheilt werde, solle auf beide Theile eine Pression ausüben, die Verhandlungen zu Ende zu bringen.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte diesen Artikel für das Centrum nicht annehmbar, denn derselbe habe nur den Zweck, der Regierung Fesseln anzulegen und sie an den zum Abschluß des Friedens nöthigen Konzessionen zu hindern. Die Frist⸗ bestimmung hätte nur Sinn gehabt, wenn Art. 9 der Regie⸗ rungsvorlage beibehalten worden wäre. Einer Pression zum Abschluß des Friedens bedürfe man auf keiner Seite, die liege im kirchlichen Nothstand. Konstitutionelle Bedenken könne man doch nicht dagegen haben, wenn man der Regie⸗ rung mittelst Gesetz gewisse Vollmachten ertheile. Ob die Kurie sich der Anzeigepflicht aus Opportunitätsgründen fügen werde, wisse er nicht. Er wünsche wenigstens, daß man dort die hier gepflo enen Verhandlungen und die Aeußerungen über die katholische Kirche friedfertiger ansehe, als er es leider im Stande sei. Das Centrum werde, wenn die Klausel der An⸗ zeigepflicht in Art. 1 und 4 beibehalten werde, gegen die Vor⸗ lage stimmen. Das werde den Katholiken Schlimmes bringen, aber besser sei es für die Katholiken, bei der Wahrung der Rechte der Kirche ehrenvoll unterzugehen als zu kapituliren unter Bedingungen, die jedenfalls den Tod in sich trügen. Er vertraue auf Gott und auf das warme Herz des Landesherrn, der den Frieden wolle, wenn auch Diejenigen, welche seinen Willen auszuführen berufen seien, Hindernisse fänden oder vielmehr Hindernisse bereiteten. Die Deduktionen des Abg. von Zedlitz zu Art. 4 seien eine verunglückte Ironie, jedoch seien die freikonser⸗ vative Partei und ihre Hintermänner durch die Abstimmung des Centrums für Art. 4 sehr unangenehm berührt. Das beweise, daß das Centrum sehr richtig gehandelt habe. Er werde jetzt den Grund der Handlungsweise seiner Partei offen sagen. Zunächst wollte das Centrum durch eine formale Abstimmung konstatiren, daß die Regierung, wenn sie etwas Verständiges wolle, die Majorität für die Beilegung des Kulturkampfes hier habe. Sodann wollte das Centrum konstatiren, daß die große Majorität des Hauses nicht einstimme in den stets wiederholten Ruf, daß die Bischöfe nicht zurückkehren könnten nnd dürften. Die daran in Artikel 4 ge⸗ knüpften Bedingungen hätte seine Partei ausdrücklich nicht anerkannt. Die Gründe gegen die Rückberufung der Bischöfe habe der Abg. von Bennigsen, man sage zur großen Befriedigung des Reichskanzlers, hier vertreten. Man erzähle sich hier im Hause, der Reichskanzler habe die Rede des Abg. von Bennigsen vortrefflich gefunden. Die Klausel in Art. 4 sei nicht nothwendig, da die Regierung sie nicht gefordert habe und die betreffenden Maigesetze ja bestehen blieben. Die Freikonservativen mit dem Geheimen Rath Tiedemann in ihrer Mitte hätten die Klausel aber ausdrück⸗ lich hineingebracht und die Begründung derselben durch den Abg. von Zedlitz habe die deutliche Tendenz gehabt, dem Cen⸗ trum den Beitritt zu Art. 4 direkt unmöglich zu machen. Der Abg. von Zedlitz habe eine Todesangst davor gehabt, daß das Centrum für den Artikel stimmen könnte. Man könne aber für das große Prinzip eines Paragraphen stimmen, ohne beliebig zu⸗ gewürfelte Zusätze zu beachten, wenn man diese später in der Diskussion zu beseitigen hoffe, namentlich wenn dieselben nur künstliche Machinationen zur Beseitigung einer Vorlage seien, die man direkt abzulehnen nicht wage. Nach diesen Prin⸗ zipien werde das Centrum auch weiter verfahren und daher der Zorn des Abg. von Zedlitz, eines Theils seiner Freunde und ihres Moniteurs, der „Post“. Er glaube an den ernsten Friedenswillen des Abg. von Wedell und seiner Freunde, und dazu gehöre nach Allem, was er höre und sehe, jetzt ein großer Muth. Die Konservativen hätten hier eine Selbständigkeit entwickelt, wie er sie denselben in dem Maße nicht zu⸗ getraut hätte. Die Vorlage, wie sie jetzt sei, sei ein Versuch um Frieden mit untauglichen Mitteln, denn die be⸗ claseien Konzessionen seien sehr geringwerthig. Wenn as Haus nicht die Anträge des Centrums annehme und wenigstens bis zur organischen Revision der Maigesetze die Spendung der Sakramente und das Lesen der Messe frei⸗ gebe, dann werde seine Partei wahrscheinlich Nein sagen müssen. Er bedauere das, weil der Kultus⸗Minister und die Konservativen den Frieden ernstlich wollten und er ihnen ungern etwas ablehne. Eine solche Haltung seiner Partei würde gewiß Mißstimmung erwecken und das durch die Zeit⸗ verhältnisse nöthige Zusammengehen mit den Konservativen stören. Aber wenn das Centrum die Totalität der Maigesetze anerkennen sollte, dann sage es, es könne nicht, selbst auf die Gefahr des Vorwurfs hin, es hätte den Frieden nicht ge⸗ wollt. Das Centrum wolle den Frieden auf jeder möglichen Basis, aber diese Basis sei nicht möglich.
„Hierauf nahm der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten von Puttkamer das Wort:
„Meine Herren! Wenn der Hr. Abg. Dr. Windthorst meinte, die Regierunggkönne für ihre Vorlage eine Majorität haben, wenn sie nur ernstlich wolle, so spricht er damit die sehr leichte Lösung einer Frage aus, die für mich in diesem Augenblick noch ein großes und schwieriges Problem ist, und ich gestehe, daß die Aeußerungen, die wir eben vernommen haben, mich der Aufklärung über das Problem keineswegs näher gebracht haben können, denn wenn der Hr. Abg. Windthorst vorhin ausdrücklich erklärte, daß das Centrum gegen Artitel 1 und 4 unter allen Umständen stimmen würde, wenn die,
wie ich in einer Paranthese einschaltete, ursprünglich von der Regierung
und gedacht worden, welche unter eine Zeitbestimmung nicht zu fallen bestimmt war aus einem sehr einfachen Grunde, meine Herren. Die von uns vorgeschlagenen Bestimmungen zerfallen, wenn ich sie unter diesen Gesichtspunkt der Zeitbeschränkung stelle, in zwei von ein⸗ ander scharf getrennte Kategorien, erstens in eine Anzahl von Be⸗ stimmungen, die offenbar den Charakter als Uebergangsbestimmungen substantiell an sich tragen, nämlich alle diejenigen Bestimmungen, welche darauf abzielen, daß man die Diözesenverwaltung wiederher⸗ stellen und die Lücken im Priesterstande ausfüllen könne. Das diese Bestimmungen nicht von vornherein, wenn sie im Zusammenhange mit den anderen organischen Vorschlägen gebracht werden, forme
von der Regierung als solche bezeichnet sind, die man nur auf Zeit zu bewilligen habe, ist wohl durchaus erklärlich, daß aber eben diese Bestimmungen an sich ihrer Substanz nach solche sind, die durch ihre Ausführung sich von selbst abwickeln würden und deshalb später gegenstandslos werden, darüber ist die Regierung natürlich beim Einbringen der Vorlage auch keinen Augenblick zweifelhaft ge⸗ wesen. Neben diesen Bestimmungen laufen nun aber in der ursprüng⸗ lichen Regierungsvorlage eine ganze Anzahl organischer Vorschläge, namentlich in Art. 2, 3 und 9. Der erste ist ganz abgelehnt, der Art. 9 in einer durchaus veränderten Gestalt, während nach der Auffassung der Regierung, die vom Hause nicht beliebt worden ist, diese beiden Artikel allerdings den Charakter einer durchgreifenden Umgestaltung wesentlicher Grundlagen unserer kirchenpolitischen Ge⸗ setzgebung und ihrer Handhabung würden an sich getragen haben. Sie waren der eigentliche Stempel, den die Vorlage von diesem Ge⸗ sichtspunkte aus an sich trug und schon aus dieser Rücksicht werden Sie es natürlich finden, daß die Regierung nicht von vornherein mit einem Vorschlage an und für sich schon den Charakter des pro⸗ visorischen aufdrückte, daß sie, mit einem Worte, ihrerseits keine Fristbestimmung vorgeschlagen hat.
Meine Herren! Wenn nun aber, wie bereits die Kommissionsberathung ergeben hat und wie heute die Plenarberathung zeigt, gerade diejenigen Seiten des Hauses, auf denen die Regierung doch wesentlich zu rechnen hat, erklären: wir werden, abgesehen von Art. 3, 9 und 10 — worüber ja eine er⸗ freuliche Uebereinstimmung herrscht, der Regierung die Vollmacht nur geben bis zum Schlusse des Jahres 1881, so sieht die Regierung hierin keinen Grund, dieses irgendwie so auszulegen, als wenn darin ein Mangel an Vertrauen ihr gegenüber ausgesprochen werden sollte; sie kann auch nicht finden, daß dasjenige in Beziehung hierauf zutrifft, was der Hr. Abg. Dr. Windthorst bemerkte, daß ihr nämlich eine besondere Fessel für ihre Thätigkeit damit angelegt würde. Nein, meine Herren, die Regierung ist der Meinung, daß, wenn sie auch ihrerseits zu dieser Fristbestimmung die Initiative nicht ergriffen hat und nicht würde ergriffen haben, dennoch die Frist ausreichend sein wird, eine ersprießliche und das uns allen erwünschte Ziel für dauernde Ausführung der Vorlage anzubahnen und zu erreichen, im Gegentheil ich kann mich sogar innerlich mit diesem Vorschlage um so eher befreunden, als es nicht unmöglich ist, daß eine solche Frist auch auf der anderen Seite ein gewisses Compelle ausüben wird, uns in einer Weise die Hand zu bieten, die schließlich doch zu einer Verständigung über einen modus vivendi führt. Ich kann daher schon jetzt in zweiter Berathung erklären, daß die Regierung sich mit der Fristbestimmung auf den letzten Tag von 1881 — voraus⸗ gesetzt, daß Artikel 3, 9 und 10 von dieser zeitlichen Beschränkung nicht mitbetroffen werden — einverstanden erklären kann.
Hierauf wurde die Diskussion geschlossen. Persönlich be⸗ merkte der Abg. Tiedemann, der Abg. Windthorst habe heute zum dritten Male seinen Namen in die Diskussion hinein⸗ gezogen und aus seiner dienstlichen Stellung Schlußfolgerungen gezogen für das Verhalten der Freikonservativen. Der Abg. Windthorst scheine diese Wendung für besonders geschmackvoll zu halten, sonst würde derselbe sie nicht wiederholt haben. Ueber den Geschmack lasse sich streiten, es sei aber ein wahrer Segen, daß der Geschmack verschieden sei. Die Sache habe aber noch eine andere Seite. Er habe geglaubt, daß es allgemein anerkannter parlamentarischer Brauch sei, die außerparlamentarische Stellung eines Abge⸗ ordneten nicht zum Gegenstande der Debatte zu machen. Wenn von diesem Brauche nach dem Vorgange des Abg. Windthorst abgegangen werden solle, so werde es ihm nicht verdacht wer⸗ den können, wenn er beispielsweise bei passender Gelegenheit aus der Stellung des Abg. Windthorst als Rathgeber eines welfischen Prätendenten auf die Haltung des Centrums Schlüsse
ziehe.
Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch hielt dem Abg. Windthorst entgegen, daß das Centrum durch die Annahme des Art. 4 mit der Klausel der Anzeigepflicht, seine Reden, daß die letztere das Dogma verletze, desavouirt habe.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, es bleibe das Faktum bestehen, daß es Stellungen bei den höchsten regierenden Männern gebe von so bedeutungsvoller Natur, daß man nicht umhin könne, wenn eine bestimmte Fraktion, zu der die In⸗ haber dieser Stellungen gehörten, gewisse Wege gingen, daraus Schlüsse zu ziehen.
Der Art. 12 wurde hierauf nach dem Antrage Bandemer⸗ Stengel genehmigt. Damit war die zweite Berathung der kirchenpolitischen Vorlage beendigt, worauf sich das Haus um 4 ½ Uhr vertagte.
Deutsches Handels⸗Archiv. Wochenschrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt des Innern. Nr. 12. — Inhalt: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Bestimmungen, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen⸗ fabrikaten, welche aus ausländischem Getreide hergestellt sind. — Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide ꝛc.) ohne Mitverschluß der Zoll⸗ behörde. — Regulativ für Privattransitlager von Bau⸗ und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde. — Verzeichniß derjenigen Massen⸗ güter, welche für je 10 000 kg 10 ₰ statistische Gebühren zu ent⸗ richten haben. — Bestimmungen, betreffend Erleichterungen in den Abfertigungsformen für in Flößen eingehendes Bau⸗ und Nutzholz. — Regulativ, betreffend die Niederlagen für unversteuerten inlän⸗ dischen Tabak. — Zollbegünstigung der Reisstärkefabrikation. — Bekannt⸗ machung, betreffend Abänderung der Sätze der badischen Uebergangs⸗ abgabe und Steuerrückvergütung für Branntwein. — Deutsches Reich und Frankreich: Uebereinkunft zwischen beiden Ländern in Betreff der Unterstützung hülfsbedürftiger Seeleute. — Großbritannien und Serbien: Freundschafts⸗ und Handelsvertrag zwischen Großbritannien und Serbien vom 7. Februar 1880. — Niederlande: Gesetz, be⸗ treffend die Handels⸗ und Fabrikzeichen, — Gesetz, betreffend nähere Feststellungen über die Zuckeraccise. — Frankreich: Zollbehandlung der Kautschukplatten und Bänder für Kratzen. Berichte: Deutsches Reich: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April bis zum Schlusse des Monats April 1880. — Handel und Schiffahrt von Bremen im Jahre 1879, Schiffsverkehr in Bremerhaven und Geestemünde (Schluß). — Niederlande: Handel und Schiffahrt der Niederlande im Jahre 1878 (Schluß). — Rußland: Handels⸗ und Schiffahrtsbericht aus Windau für “ — Dänemark: Fanö.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
85 u. s. w. von öffentlichen Papieren.
8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage. X
—*
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl. 8
116238] Oeffentliche Zustellung.
Der Rittergutspächter Heliodor Gölez zu Czewojewo bei Rogowo, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Dr. Hirsch hierselbst, klagt gegen die Albin und Elisabeth, geb. Opitz, v. Korytowski'schen Eheleute zu Csaba Czüd per Szarwas oder Szarvus, Bekeser Komitat in Ungarn, aus dem Wechsel d. d. Lamnitz, den 6. September 1877, fällig am 6. De⸗ zember 1877, welcher von dem verklagten Ehemann ausgestellt, von der mitverklagten Ehefrau mit Ge⸗ nehmigung ihres Ehemannes acceptirt und durch Blanko⸗Giro des letzteren an den Kläger gelangt ist mit dem Antrage auf Zahlung von 1800 ℳ nebst 6 Prozent Zinsen seit 6. Dezember 1877 an den Kläger und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Meseritz
auf den 29. Oktober 1880,
Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Meseritz, den 22. Juni 1880.
Gigas, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
1162381 Oeffentliche Zustellung.
Der Bäcker Ferdinand Koch zu Gleidorf klagt gegen die Ehefran Heinrich Siepe aus Rehsiepen wegen Forderung (fuͤr käuflich erhaltenen Roggen) und Kostenauslagen, mit dem Antrage auf Verur⸗ theilung der Beklagten zur Zahlung von 68,47 ℳ, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor das Königliche Amtsgericht zu 1S auf
den 15. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Mertens, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[16233] Qeffentliche Zustellung.
Der Wirth Franz Heinrich Schmidt zu Idar klagt gegen den Schleifer Jacob Kgxsig. früher zu Veitsrodt, zur Zeit ohne bekannten Aufenthaltsort, aus Abrechnung vom 9. Juni 1874 sowie wegen in den Jahren 1874 bis 1876 einschließlich dem⸗ selben gelieferter Waaren, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 71,28 ℳ nebst 5 % Zinsen hier⸗ von seit dem 20. Mai d. J., und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtsgericht, Abth. II., zu Oberstein auf
Montag, den 20. September 1880, Vormittags 10 Uhr. 3
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 11“
Oberstein, den 21. Juni 1880.
Weber, Gerichtsschreiber⸗Gehülfe des Großherzoglichen Amtsgerichts, Abth. II.
[16240] Heffentliche Zustellung. Der Krämer Ferdinand Simon zu Mittel⸗ sorpe klagt gegen den Taglöhner Heinrich Siepe
aus Rehsiepen wegen 184 ℳ 34 ₰ nebst 5 %
Zinsen seit 15. Februar 1879 von 86,91 ℳ Waa⸗ renforderung, baaren Darlehns und Kostenauslagen, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung der voraufgeführten Forderung mit Zinsen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Fredeburg auf
den 15. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Mertens, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[16234] Oeffentliche Zustellung.
Die Kreissparkasse zu Bielefeld, vertreten durch den Rechtsanwalt Justiz⸗Rath Bachmann I., klagt egen den Kürschner Friedrich Vock, früher in Feldmark Bielefeld, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus dem Kaufvertrage vom 13. Oktober 1869 resp. der Cessionsurkunde vom 27. März 1874, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah⸗ lung von rückständigen Zinsen für den Zeitraum vom 9. April 1879 bis dahin 1880 im Betrage von 735 ℳ und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bielefeld b auf den 20. September 1880,
Vormittags 10 Uhr, 1““
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗
sammen 14 ℳ 80 ₰ mit dem Antrage auf Ver⸗ urtheilung zur Zahlung von 212 ℳ 52 ₰ nebst 6 Prozent Verzugszinsen von 103 ℳ 42 ₰ seit 12. Oktober 1879, von 34 ℳ 53 ₰ seit 12. Ok⸗ tober 1879 und von 54 ℳ 82 ₰ seit 19. November 1879 und vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgerichts zu Cottbus, Zimmer Nr. 6, auf den 18. September 1880, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Cottbus, den 21. Juni 1880.
Lehmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. IV. Abtheilung.
[16262] Oeffentliche Zustellung.
Der Rathsmaurermeister Theodor Schneider und der Zimmermeister Otto Rost, Beide zu Cottbus, vertreten durch den Rechtsanwalt Kupfer daselbst, klagen gegen den Kaufmann Siegis⸗ mund Levy, früher zu Cottbus, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Miethe für die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober d. J, mit dem Antrage auf Ver⸗ urtheilung zur Zahlung von 157,50 ℳ nebst 5 % Verzugszinsen von 78,75 ℳ seit 1. April d. J. und von 78,75 ℳ seit 1. Juli d. J. und vorläufige Voll⸗ streckbarkeitserklärung des Urtheils und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgerichts zu Cottbus, Terminszimmer Nr. 6, auf
den 18. September 1880, Vormittags 9 Uhr,
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. b
Cottbus, den 22. Juni 1880.
Lehmann,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
IV. Abtheilung. 8
[16259] Oeffentliche Zustellung.
Der Gutsbesitzer Aron Maas zu Sprendlin⸗ en, in Rheinhessen wohnhaft, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Grieser in Mainz, klagt gegen 1) Christoph Schneider II., Wirth und Schrei⸗ ner, 2) dessen Ehefrau Maria, geb. Schön, 3) Maria Margaretha Schneider, ohne Gewerbe, Alle seither in Udenheim wohnhaft, dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Nichtigerklärung einer Schenkung mit dem Antrage auf Nichtigerklärung und Aufhebung der Schenkung vor Notar Reen vom 2. April 1879 bezüglich aller darin enthaltenen Grundstücke und Verurtheilung der Beklagten unter Solidarität in die Kosten und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Großherzoglichen Land⸗ gerichts zu Mainz auf
den 5. November 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht. Moyat, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
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116253] Oeffentliche Ladung.
In der Angelegenheit betreffend I. die Abstellung folgender Servituten, welche auf den zum Harz⸗ bezirke gehörenden fiskalischen Forsten der ehemali⸗ gen Grafschaft Lauterberg (in den Oberförstereien Lauterberg, Kupferhütte und Oderhaus, Amts Zellerfelvb) lasten:
A. Das Recht auf Bauholz, welches zusteht: 1) der Fleckensgemeine Lauterberg a. als Eigenthü⸗ merin der Reihestellen Haus⸗Nr. 155, 156, 157, 158 (Hirtenhäuser), 277 (Schule), 258 (Flecken⸗ dienerwohnung), 395 (Pfarrwittwenhaus), 396 (Roll⸗ [Armen⸗] Haus), 416 (Spritzenhaus),
17 (Schießhaus) zu Lauterberg, b. für ge⸗
isse Brücken, Stege und Einfriedigungen in und bei Lauterberg, c. für den Rinderstall am neuen Wege nach dem Königskruge,
2) der Gemeinde Barbis a. als Eigenthü⸗ merin der Stellen Nr. 66 (Armenhaus), Nr. 93 Hirtenhaus) und des Spritzenhauses, b. für 4 Stege daselbst, c. für den Rinderhagen im Großen Knollen,
3) der Gemeinde Bartolfelde für den am
Plan belegenen Rinderstall nebst Hirtenköthe und Umzäunung des Rinderhagens,
der den Gemeinden Lauterberg, Barbis, Bar⸗
tolfelve, Steina und Osterhagen zustehenden Berechtigungen auf Brennholz, Fall⸗ und Lese⸗ olz, sowie zum Abhauen und Mitnehmen des unterdrückten Stammholzes und der trocknen Zweige und Aeste von den Bäumen,
C. die Berechtigung vorgenannter Gemeinden zum Saäammeln und Mitnehmen von trockenem Laub
uf Wegen, . und Gräben in den zu den
Oberförstereien Lauterberg und Kupferhütte ge⸗ hörigen Theilen der Lauterberger Forsten,
D. die Berechtigung derselben Gemeinden und der
richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum dichn Auszug der Klage bekannt gemacht.
11ezns] Heffentliche Zustellung.
riedenstraße 34/35, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Kupfer hierselbst, klagt gegen den Kauf⸗ mann F. ten Aufenthalts, 1) a. aus dem am 9. Oktober 1879 fälligen Wechsel d. d. Berlin, den 9. Juli 1879 über 103 ℳ 42 ₰ und der Protesturkunde vom 10. Oktober 1879, b. Füser 4 ℳ 60 ₰ Protest⸗ kosten, Provisionen, Zin gelieferter Waaren in Höhe von 89 ℳ 35 ₰, ) wegen verauslagter Kosten und Portis von zu⸗
Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
Bielefeld, den 19. Juni 1880. Erdensohn, 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Der Kaufmann F. L. Resag in Berlin NoO.,
Hennig früher hier, jetzt unbekann⸗
ten und Portis, 2) wegen
an den ehemaligen Gilderechten theilnehmenden
Fleischer in Lauterberg zur Weide auf Theilen
der Lauterberger Forsten.
II. die Abstellung der er9, ae. der Fleckens⸗ gemeinde Lauterberg zur Weide für Rinder auf einem Theile der nicht zu den Lauter⸗ bech; Forsten gehörenden Oberförsterei Oder⸗ haus,
„die Abstellung a. der Hütungsberechtigung der leckensgemeinde Lauterberg in dem 6 mte Herzberg (Oberförsterei Kupferhütte)
gehörenden Vee. Hausbeig,
b. der dieser Gemeinde zustehenden Berech⸗ tigung zu einem Antheile am Reinertrage der Holzwirthschaft im Forstorte Hausberg,
steht Termin an auf
Mittwoch, den 8. September 1880, Vormittags 10 ½ Uhr, auf der Amtsstube zu Lauterberg. 11“
Es werden hiermit alle unbekannten Theilnehmer, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Theilungsgegenstände zu machen haben, zur Anmel⸗ dung und Klarmachung ihrer Ansprüche oder Wider⸗ sprüche in diesem Termine unter der Androhung aufgefordert, daß im Falle des Ausbleibens ihre Berechtigungen nur nach Angabe der übrigen Be⸗ theiligten berücksichtigt und sie in sonstigen Be⸗ ziehungen als zustimmend angesehen werden sollen.
Zugleich wird den aus irgend einem Grunde be⸗ theiligten dritten Personen, insbesondere den Zehnt⸗ herren, Gutsherren, Pfandgläubigern, Hütungs⸗, Fischerei⸗ und sonstigen Servitut⸗Berechtigten nach⸗ gelassen, ihr etwaiges Interesse bei dem Geschäfte, soweit sie es für nöthig halten, zu beachten, und werden sie zur Anmeldung ihrer Rechte unter der Verwarnung aufgefordert, daß Jeder, welcher seine Rechte nicht anmeldet, es sich beizumessen hat, wenn deren Sicherstellung unterbleibt.
Osterode, den 14. Juni 1880.
Die Theilungs⸗Kommission. Richter, Oekonomie⸗Kommissär.
16258. Aufgebot.
In der Subhastationssache des der verehelichten Bauergutsbesitzer Mertenz, Emilie Louise, geb. Kipper, gehörig gewesenen Grundstücks, Band I. Blatt Nr. 11 des Grundbuchs von Kienitz ist die für den Altsitzer Martin Wendland zu Kienitz, Abth. III. Nr. 10 b. eingetragene Forderung von 137 Thlr. 19 Sgr. 10 Pf., welche demselben laut gerichtlicher Verhandlung vom 7. März 1840 ohne Bildung eines besonderen Dokuments von den daselbst ursprüng⸗ lich kraft Verfügung vom 21. April 1832 zinsfrei eingetragenen 1000 Thlr. abgetreten ist, bei der Kaufgelderbelegung zur Hebung gekommen und der Betrag zu einer Spezialmasse genommen worden.
Alle Diejenigen, welche an diese Spezialmasse Ansprüche geltend machen wollen, werden aufgefor⸗ dert, dieselben spätestens in dem Termine
am 4. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr, Terminszimmer Nr. 1, bei Vermeidung der Präklu⸗ sion anzumelden.
Seelow, den 23. Mai 1880.
Königliches Amtsgericht. Gadow.
asch, Amtshauptmann.
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[16232] Aufgebot.
Auf der im Grundbuche von Teuchern, Band II. Blatt 52, früher Vol. 4 Fol. 141 eingetragenen Hausbesitzung, Probsteigasse Nr. 78/142, welche gegenwärtig dem Bergarbeiter Zorn und dessen Ehe⸗ frau, geb. Apelt hier, früher der Wittwe Benndorf, Rosine, geb. Ackermann hier gehört, steht in Ab⸗ theilung III. Nr. 1, früher Nr. 5, für den Seiler⸗ meister Johann Gottfried Nolle in Weißenfels ein Darlehnskapital von 450 ℳ, verzinslich zu 5 %, aus der Schuld⸗ und Pfandverschreibung vom 25. Juni 1840 eingetragen. Die Wittwe Benndorf hat mit der Behauptung, daß das Kapital mit Zinsen längst bezahlt sei, eine Quittung aber von den ihr zum Theil unbekannten Rechtsnachfolgern des Nolle nicht zu beschaffen sei, das Aufgebot der Post be⸗ antragt. Alle Diejenigen, welche ein Recht an die⸗ ser Post beanspruchen, werden hierdurch aufgefor⸗ dert, spätestens in dem vor dem unterzeichneten Amtsgerichte am 20. Oktober, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Termine ihre Rechte anzu⸗ melden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen werden und letztere im Grundbuche gelöscht werden wird.
Teuchern, den 18. Juni 1880. B
Königliches Amtsgericht.
K. Amtsgericht Leonberg.
Aufgebot.
Christian Baither von Eltingen hat das Auf⸗ gebot eines von Jonas Baither, Maurer, und sei⸗ ner Ehefrau Christiane, geb. Enz in Eltingen am 19. Oktober 1857, der Louise Ruff, Clausenmüllers Tochter in Leonberg, für ein zu 5 % verzinsliches Darlehen von 200 Fl. ausgestellten, angeblich ver⸗ nichteten Pfandscheins beantragt. Der etwaige Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Mittwoch, den 29. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur⸗ kunde erfolgen wird. “
Leonberg, den 19. Juni 1880.
Gerichtsschreiber: Plocher.
Ulgs “ Vom Königlichen Amtsgerichte Nienburg a. d. Weser ist auf Antrag des Bürgers Wilhelm Föge, Haus⸗Nr. 19, und des Bürgers und Bürgermeisters Fegee Siemering, Haus⸗Nr. 28 und 94 in Draken⸗ urg, behuf beabsichtigter Anleihen aus der Landes⸗ Kreditanstalt, zur Anmeldung dinglicher Ansprüche an den Stellen und sonstigen Grundstücken der ge⸗ dachten Antragsteller Termin auf Sonnabend, den 4. September 1880, Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Amtsgerichte angesetzt. Nienburg, den 22. Juni 1880. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[16251] Erbvorladung.
Adolf und Emil Wangler, Beide Steinhauer, gebürtig von Münchweier, vermißt, sind mit zur Erbschaft ihres allda gestorbenen Vaters Philipp Wangler berufen. 8
Die Vermißten werden zur Vermögensaufnahme und zu den Theilungsverhandlungen mit Frist von
[16252]
geladen, daß, wenn sie nicht erscheinen, die Erbschaft denen wird zugetheilt werden, welchen sie zukäme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalles nicht mehr am Leben gewesen wären. 1“ Ettenheim, den 22. Juni 1880. —
Gr. Bad. Notar
Ernst Castorph.
[16249] Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Friedrich Goldenberg, in Voll⸗
macht von Heinrich Eduard Asmus, als Testa⸗
mentsvollstrecker von Christian Frieberich Asmus,
wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß des am 24. April 1880 hierselbst verstorbenen Christiau Friederich Asmus Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestim⸗ mungen des von dem genannten Erblasser am 12. April 1875 ee:: 13. Mai 1880 hierselbst publizirten Testaments, insbesondere der Bestellung des Heinrich Eduard Asmus zum Testamentsvollstrecker und den demselben als solchem ertheilten Befugnissen widersprechen wollen, hiermit aufgefordert wer⸗ den, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf
Mittwoch, den 20. Oktober 1880,
10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗ neten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Ausschlusses.
Hamburg, den 22. Juni 1880. Das Amtsgericht Hamburg. Civilabtheilung I. Zur Beglaubigung: Romberg, Gerichts⸗Sekretär.
[16250] Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag des hiesigen Rechtsanwalts Dr. Ad. Fentz, in Vollmacht der Frau Rosario Dauels⸗ berg, geb. Guerra, des Johann Friederich Dauels⸗ berg Wittwe, in eigenem Namen, sowie als Voll⸗ streckerin des Testaments ihres verstorbenen Ehe⸗ mannes und als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder, sowie der Vormundschaftsassistenten Ger⸗ hard Dauelsberg und David Julius Schmidt, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welche an den Nachlaß des hierselbst am 12. November 1879 verstorbenen Johann Friederich Dauelsberg Erb⸗ oder fonstige An⸗ sprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser zu Caldera in Chile am 10. Oktober 1875 errichteten und am 27. November 1879 hier⸗ selbst publizirten Testaments, insbesondere der Bestellung der obgenannten Ehefrau des Erb⸗ lassers zur Testamentsvollstreckerin und den der⸗ selben als solcher ertheilten Befugnissen, wider⸗ sprechen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf Mittwoch, den 2. Februar 1881, 10 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Aus⸗ schlusses. b Hamburg, den 22. Juni 1880. . Das Amtsgericht Hamburg. 8 1 öIZur Beglaubigung Romberg, Gerichts⸗Sekretär.
15993]
Bekanntmachung.
Nachdem die Vormünder des Verschollenen, ver⸗
muthlich in St. Petersburg geborenen Johann Brügmann, dessen Vater Johann Hinrich Brüg⸗ mann nach den Akten am 12. März 1804 in St. Petersburg verstorben ist, der Rademacher Jacobsen und Gefangenwärter Koch in Reinbek auf Todes⸗ erklärung des ꝛc. Brügmann angetragen haben, wird derselbe hiermittelst aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem am 14. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle stattfindenden Aufgebots⸗ termin zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den nächsten legitimirten Erben überwiesen werden wird. Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu einer Mittheilung hierüber und zugleich für den 188 der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erb⸗ erechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche bis zu dem präfigirten Termin, letztere unter der Verwar⸗ nung aufgefordert, daß andernfalls bei Ueberweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rück⸗ sicht genommen werden soll. Reinbek, den 4. Juni 1880. 8 Königliches Amtsgericht. v. Hartwig. [16265] Bekanntmachung. Der bei dem früheren Königlichen Kreisgericht hierselbst angestellt gewesene Exekutor Paul Fiebig, jetzt in Glogau, hat eine Amtskaution von 87 ℳ 50 ₰ hinterlegt und deren Aufgebot beantragt. 84 Es werden daher alle unbekannten Gläubiger desselben, welche Ansprüche an diese Kaution aus der Amtsverwaltung des ꝛc. Fiebig zu haben ver meinen, hiermit öffentlich aufgefordert, dieselben bei uns spätestens aber in dem zu diesem Zwecke auf den 16. September 1880, Vormittags 10 ½ Uhr, im Saale des Gerichtsgebäudes hierselbst, Zimmer Nr. 4, vor Herrn Amtsrichter Waldmann anbe raumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie damit auf die Kaution werden ausgeschlossen und lediglich an die Person des Schuldners ver⸗ wiesen werden. Birubaum, den 18. Juni 1880. 8 Königliches Amtsgericht.
11“
drei Monaten mit dem Bedeuten öffentlich vor⸗
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