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den 1. Juli, Abends.
No, 1522. Berlin, Donnerstag,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bibliothekar der Königlich schwedischen Landwirth⸗ schafts⸗-Akademie zu Stockholm, Karl Jacobson, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Stations⸗Chef 1. Klasse bei der Königlich belgischen Staatsbahn, Léon uys zu Verviers den Königlichen Kronen⸗Orden vierter laße zu verleihen.
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Vom 23. Juni 1880. (Schluß.) 2) Besondere Forschrittan für einzelne Seuchen.
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Aus⸗ führung der zulässigen Schutzmaßregeln (§§. 19 bis 29) auf die nachbenannten und alle übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrath auf dem Wege der Instruktion erlassen.
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich der weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nach⸗ folgende besondere Vorschriften Platz greifen.
9 a. Milzbrand.
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen “ werden.
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Er⸗ laubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden.
§. 33.
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Die Abhäutung derselben ist verboten.
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefalle⸗ nen oder getödteten Wildes Anwendung.
b. Tollwuth. §. 34. .“
Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche ve dächtig sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zu polizei⸗ lichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden. 1“ 8 “ 8 8
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Ee derselben ist verboten.
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Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere festgestellt, so ist die sofortige Tödtung des wuth⸗ kranken Thieres und aller derjenigen Hunde und Katzen an⸗ zuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden.
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung auch dieser Thiere anzuordnen.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Ab⸗ sperrung eines der Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen U berwachung erwachsenden Lasten trägt. 1
§. 38. 1 „Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen unde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sichern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vor⸗ schrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann
deren sofortige Tödtung votegc angeordnet werden.
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verbastgen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 8 *
Das Abhäuten derselben ist verboten. 1
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c. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 3) Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe §. 40. und öffentliche Schlachthäuser. Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die §. 53. unverzügliche Tödtung derselben polizeilich angeordnet werden. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole ““ . 41. unnterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und poli⸗ und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die Felten Beobachtung mit den nach Lage des Falles erforder⸗ den Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aenderungen ichen Verkehrs⸗ und Nutzungsbeschränkungen oder der Sperre Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen (s. 19 bis 22). 8. 42 Vorschriften ergeben. “ 8 88 “ §. 42. 54.
Die Tödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizei⸗ Wird unter dem vaserbft aufgestellten Schlachtvieh der behörde angeordnet werden, 1 Ausbruch einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der sich Erscheinungen bei demselben, welche nach dem Gutachten Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche wahrscheinlich erklärt wird, oder . befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Meinh htehr h .. Cö“ Agsset Föenn 85 in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von utz gegen jeder Berü übri 3 die ehet der 1 nach Lage des Falles . G I1I1“ . erzielt werden kann, oder 1 Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §8. 31 wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleu⸗ 36, 43), kann der Besitzer 8 esrahhen 8 verdächäign nigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse Schlachtviehs oder dessen Vertreter angehalten werden, die erforderlich ist. sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht des beamteten . 4989. Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. „Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles müssen sofort hnacgeh beseitgt werden. andere, in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, sr die Das Abhäuten der been. Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. . 44. . 56.
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdecht Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlacht⸗ und von jedem ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, viehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser für die 89 88 sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche em⸗ dem General⸗Kommando desjenigen Armee⸗Corps, in dessen pfänglichen Thiere abgesperrt werden.
Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringen⸗ “ sich an die eine Gekncfon, den Fällen angewendet werden. 1 e Mittheilung hem Goucerneh, Kommandanten o. 1 „ E b; 5 3 Garnisonältesten machen. 1 Hsgäsüsn 14) Entschädigung für getödtete Thiere. d. Lungenseuche des Rindviehs. “ 114““ ““ 45 1 Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach
Die Polizeibehörde hat die Tödtung der nach dem Gut⸗ dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß vor⸗ achten des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche er⸗ behaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine anzuordnen und kann auch die Tödtung ver⸗ Entschädigung gewährt werden. ächtiger?
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hiere anordnen. A“ 5 58. “ nf 8 6 immungen darüber: 1
öe Schafe 8 1) 8 9 dhescfglsnno zu gewähren und wie die⸗ Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so b“ . muß die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke 85 2) b ” Gv im einzelnen Falle b ermitteln Herde angearhnen 1SSn Bes der Herd sind EE“ zu treffen
uf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Ver⸗ 16 b s ; “ Pssersse Ae
treters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist ge⸗ Die in. dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits be⸗ währt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Thier⸗ stehenden Vorschriften bleiben unberührt. Insoweit solche
8 b sber Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen aaste; di. sefnesfn. Jn ehge neh . e. echeg hesen Wemn. ne. san eecane hes dee glehcpärsesas süe eeüene treters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand 8 Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landes⸗ nommen werden, sofern Maßregeln getro 98 find, welche bie verfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer von Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde inner⸗ Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Verthei⸗
8. — lung und Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu halb 10 Tagen nach IReen 8 Seuchenausbruchs sichern. treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist In allen ällen sollen jedoch die Vorschriften der 88. 59 nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschlep⸗ bis 64 dieses Gesetzes dabei “ fein.
ung der Seuche in di bart fhe b “ 1 ecibern, Phta 88 “ ee. Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres drohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen 1ees hern G“ auf den Minderwerth, welchen Schafe polizeilich angeordnet werden. das Thier dadurch erleidet, daß es mit der Seuche behaftet §. 48. ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren hat
I“; 8 “ ie Entschädi ༾, bei dem mit der Lungenseuche
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen jedoch die Entschädigung ¼ b
Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln. Rindvieh ⅛56 des so berechneten Werths zu be⸗ 2 49 .*
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (88.46 und 47) Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden. und 2n rratoengn afeen “
f. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde Fünfteln, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage und 8 5 — Mübs Serih derjenigen Theile des getödteten Thieres, .00. 9 2 Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder I11 e. vehe ts 76e. 8 vatsattzat Rindviehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Ge⸗ W11“ schlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer so lange nicht Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer vnnt erZerhieca ugit swonsgrRigr Helung und Uncerdächns. RZerechüsgter wce Peanmt sse, demzenigen gzahlt, in desen keit der Thiere eestgestellt iit 16 Efwahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der Tödtung Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Aus⸗ Driteee düüchen. e .. 8 deshe e h dehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begat⸗ §. 61. .“ tung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängi⸗ Keine Entschädigung wird gewährt: hen Untersuchung derselben durch den beamteten Thierarzt ab⸗ 1) für Thiere, welche dem Fwagh den Einzelstaaten oder angig gemacht werden. zu den landesherrlichen Gestüten gehören; g. Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel 2) für Thiere, welche, der Vorschrift des §. 6 zuwider, und h hch der Krankheit behaftet in das Reichsgebiet eingeführt Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, 3) für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Mauleseln (Sarcoptes- oder dermatocoptes Räude) oder Scha⸗ Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder in⸗ fen (dermatocoptes Räude) festgestellt, so kann der Besitzer, nerhalb 180 Tagen die Lungenseuche festgestellt wird, wenn wenn er nicht die Tödtung der räudekranken Thiere vorzieht, nicht der Nachweis erbracht wird, daß 81 Ansteckung der angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet approbirten Thierarztes zu unterwerfen. stattgefunden hat.
1.“