1880 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Jul 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Beim Reichsheere:

0) Die oberen Beamten bei Etappen⸗Magazinanstalten, Feldbäckereiämter, als: 8

2. die Feldproviantmeister,

b. die Feldmagazinrendanten,

c. die Feldmagazincontroleure,

d. die Feldmagazinassistenten.

11) Die oberen Beamten bei den Feld⸗ und

Etappen⸗Lazarethanstalten, als:

a. die Feldlazarethinspektoren, b. die . c. die Feldapotheker.

12) Die den Provinzial⸗Generalärzten beigegebenen stellvertretenden Korps⸗Stabsapotheker und die

eld⸗Stabsapotheker.

13) Die oberen Beamten bei den Feld⸗ und Etap⸗

pen⸗Telegraphenbehörden, als: a. die Telegraphendirektoren, FPbb. die Telegrapheninspektoren, aw. die Telegraphensekretäre, d. die Telegraphenassistenten. 14) Bei dem Chef der Militärtelegraphie: die Telegraphensekretäre. 8 15) . oberen als: a. der Feld. Oter. Poftmeifter b. die Feld⸗Ober⸗Postinspektoren, e. die Armer⸗Poft irektoren, d. die Armee⸗Postinspektoren, e. die Feld⸗Postmeister, f. die bFBetrs. g. die FePoftt⸗ retäre,

h. die Roßärzte (Bayern: Veterinäre) der

Ppost⸗Pferdedepots. 16) der ETööe im großen Hauptquartier. 17) die Intendantur⸗, oberen

zustand erklärt sind; ferner:

18) Wund Württemberg: die Feldgeist⸗

ichen.

eamten bei den Feldpostanstalten,

agazin⸗, Garnison⸗ verwaltungs⸗, Lazareth- und Montirungsdepot⸗ Beamten in Festungen, welche in Belagerungs⸗

den Feld⸗ und einschließlich der

B. Untere Militärbeamte

(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts).

) Die Unterapotheker und Pharmazeuten ein⸗ schließlich der einjährig⸗freiwilligen Pharma⸗

zeuten. 2) Preußen und Sachsen: die Militärküster. (Württemberg: siehe II. B. 11).

1““ Außerdem im Kriege und während des mobilen Zustandes. 3) Die Kassendiener bei den deoeezgetasten. und

den Kriegskassen der Etappenbehörden.

4) Die Feldbackmeister und die Feldmagazinaufseher

bei den Feld⸗ und Etappen⸗Magazinanstalten.

5) Die Feldpostschaffner bei den Feldpostanstalten. 6) Die Polizeibeamten im großen Hauptquartier

und bei den General⸗Etappeninspektionen.

7) Die chirurgischen Instrumentenmacher und die Apothekenhandarbeiter bei den Feld⸗ und Etap⸗ pen⸗Lazarethanstalten.

8) Die Telegraphen⸗Vorarbeiter und Arbeiter bei der Feld⸗ und Etappen⸗Telegraphie.

9) Die Feldpostillone bei den Feldpostanstalten.

10) Die Unterbeamten der Magazin⸗, Garnison⸗, Lazareth⸗ und Montirungsdepot⸗Verwaltungen in Festungen, welche in Belagerungszustand erklärt sind;

ferner:

11) Württemberg: die Feldküster.

III- Militärbeamte, welche nur den ihnen

1) Die Marineküster.

2) Die auf Schiffen und Fahrzeugen der Marine zur Verrichtung dienstlicher Funktionen einge⸗ schifften unteren Civilbeamten, sowie die unter III. B. 6 bis 10 genannten Militärbeamten der Marine.

8

vorgesetzten höheren Beamten und Behörden

untergeordnet sind.

A. Obere M

ilitärbeamte

(im Offizierrange). G

1) Preußen: der Generalauditeur der Armee und die Räthe (Mitglieder) des Generalauditoriats. Sachsen: der Generalauditeur als Vorstand des Ober⸗ .“ und der Ober⸗Kriegsgerichts⸗

rath. Württemberg: der Generalauditeur und die Räthe (Mit⸗ glieder) des Ober⸗Kriegsgerichts. 2) Bei den Militär⸗Intendanturen: a. die Intendantur⸗Räthe) soweit dieselben und Assessoren, nicht unter die b. die Referendarien, Kategorie II. A. 1 c. die Sekretäre 8 fallen. d. die Registratoren, e. die Sekretariats⸗ und Registraturassistenten; erner:

der Intendant der Armee, die vortragenden juristischen Räthe des Kriegsministeriums, die Expedienten, Kalkulatoren, Registrato⸗ ren und expedirenden Sekretäre des Kriegsministeriums. Württemberg: die Räthe, die Sekretariats⸗ und Registratur⸗ beamten des Kriegsministeriums (einschließ⸗ lich Sekretär des Ober⸗Kriegsgerichts), die Beamten des Kriegszahlamts: a. der Kriegszahlmeister, p. der Kassirer, c. der Buchhalter, d. der Assistent, der Intendantur⸗ und Baurath und der Bau⸗ inspektor.

3) Preußen: ddeer evangelische und der katholische Feldprobst der Armee.

1 1) Die Marine⸗Intendanturräthe

2) Die Marine⸗Intendanturassesso⸗ ren. soweit dieselben nicht unter die Kategorie II. 2. 1 fallen.

Die Marine⸗Intendanturrefe⸗ rendarien, 88 Marine⸗Intendantursekre⸗ re, G ) Die Marine⸗Intendanturregistratoren, ie Marine ⸗Intendantur⸗Sekretariats⸗ und Registraturassistenten, Die Oberlootsen der Marine, soweit dieselben ;12 Ie. Kategorie I. A. 1 fallen. ie Direk⸗ 3. toren, nes 218 Die Ober⸗ Maschi⸗ zu 8 bis 14,

Die Inge⸗ Schiff⸗ u. 1880 zn sgeschifften

nieure, Die Unter⸗“ Garnison⸗ diese Stelle

baues Ingenieure nes, eingetreten Die Kon⸗ nd; genannten struktions⸗ b Lategorien stehen im

zeichner, Die Ober⸗ b zu 15, ütgtten meister swelche vorsordmmer⸗

(Oberwerk⸗ n sd. 5 Axpril r 85 meister), Werften, 4 78 hältnisse.

Die Marine⸗ Rendanten, eekretäre 1¶Siehe 1 waren.

Die Werft⸗ Betriebs⸗ sekretäre,

1

bei de

4) Preußen:

Die im mobilen Büreau des Kriegsministers sich befindenden Räthe, sowie die den mo⸗ bilen Büreaus des Kriegsministers und des vortragenden General⸗Adjutanten des Kai⸗ sers zugetheilten Geheimen expedirenden

retäre, Geheimen Registratoren und Geheimen Kanzleisekretäre. 5) Bei den stellvertretenden Intendanturen: die Expedienten und Kalkulatoren,

ferner

General⸗Adjutanten

Außerdem

Sachsen: der stellvertretende Intendant.

der Bekleidungs⸗ 1“

und Proviant⸗ 16. Die Marine⸗Rendanten, verwaltung,

17. Die Marine⸗Kontroleure 1 1 b "welche sich zur Zeit 18. Die Bureau Assistenten, in diesen Stellen

befinden.

Außerdem m Kriege und während des mobilen Zustandes.

19) Die Direktoren,) des Marine⸗

20) Die Ober⸗Inge⸗ Hafen⸗, nieure, Maschinen⸗

21) Die Ingenieure, und

22) Die Unter⸗Inge⸗ Schiffbaues, nieure,

23) Die Konstruk⸗ tionszeichner,

24) Die Obermeister 8 (Oberwerkmeister), 4 bis 15 und

25) die Marine⸗Ren⸗ fII. A. 8 au danten, geführten

26) Die Werft⸗Ver⸗ bei den Kategorien waltungssekretäre, Werften, gehören.

27) Die Werft⸗Be⸗ triebssekretäre,

28) Die Werft⸗Sekre⸗ tariatsassistenten,

29) Die im mobilen Büreau des Chefs der Admi ralität sich befindenden etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Admiralität.

30) Die etatsmäßigen oberen Civilbeamten der Marine in solchen Marine⸗Kriegshafengebieten, e in Belagerungszustand erklaͤrt worden

sind. 31) Die auf Kriegsschiffen fung renden Civil⸗Ober⸗ lootsen. 1

soweit dieselben nicht zu den

B. Untere Militärbeamte 1

Die Kanzleidiener bei den mobilen Büreaus des Kriegs⸗Ministers und des vortragenden

des Kaisers.

(im Range der Mannschaften vom Feldwebel abwärts).

) Die Loosen, 1 Die Materialienverwalter, beim Marine, Loot⸗ Die Maschinisten, sen⸗ und Betonnungs⸗ Die Schiffsführer, wesen. Die Steuerleute, N bis 10

b bei den Werften, welche vor dem Die Marine⸗1. April 1880 in diese Stellen ein⸗ zeichner, getreten sind. Die Werk⸗ Die an Bord eingeschifften Beam⸗ meister, ten der genannten Kategorien stehen Die Werft⸗ im doppelten Unterordnungsver⸗ 1““ hältnisse. Siehe II. B. 2. enten,

Zu 8. Die Maga⸗ Die Werft⸗Büreau⸗Assistenten, zin⸗Oberauf⸗welche vom 1. April 1880 ab in seher, Stellen von Werftschreibern ein⸗ 10) Die Maga⸗getreten sind bezw. noch eintreten

8 b

sollten, besitzen auch in letzteren Stellen die Eigenschaft als Militärbeamte.

inaufseher,

11) Die Magazinaufseher der Bekleidungs⸗ und

roviantverwaltung, welche sich zur Zeit in iesen Stellen befinden.

im Kriege und während des mobilen Zustande

12) Die Marinezeichner,

13) Die Werkmeister,

14) Die Werftschreiber,

15) Die Werft⸗Hülfs⸗ schreiber,

soweit diesel⸗ ben nicht zu den unter III. B.

bei den 6 bis 10 und

16) Die Magazin⸗Ober⸗ Werften, (I. B. 2 auf⸗ 7 8 8

Aufseher, 17) Die Magazin⸗Auf. öö

seher, 18) Die Magazin⸗Hülfs⸗ ören. aufseher, 19) Die Schleusenmeister, 20) Die Schleusenmeistergehülfen, 21) Die Dock⸗, Krahn⸗, Takel⸗ und SfertenFeiste. 22) Die Bauschreiber, 23) Die Hülfsbauschreiber, 24) Die Dock⸗ und die Brückenwärter, 25) Die Werftportiers, bei den Werften.

26) 88 Werft⸗Büreau⸗ und Kassen⸗ iener,

27) Die Werftbootsleute,

28) Die Führer von Werftfahrzeugen,

29) Die Werftmaschinisten,

30) Die Bauaufseher,

31) Die Hülfsbauaufseher,

32) Die Werftkanzlisten,

33) Die Werftfeuermeister,

34) Die Hülfszeichner,

39 Die Lootsenaspiranten,

36) Die Untersteuerleute, heim Marin 2 512 e⸗

39) 89 .u. Lootsen⸗ und Beton⸗

39) Die Heizer, öW““

40) Die Matrosen,

41) Die im mobilen Büreau des Chefs der Admi⸗ miralität sich befindenden etatsmäßigen Civil⸗ Unterbeamten der Amiralität.

42) Die etatsmäßigen unteren Civilbeamten der Marine in solchen Marine⸗Kriegshafengebieten, welche in Belagerungszustand erklärt worden

sind. 43) Die auf Kriegsschiffen fungirenden Civillootsen⸗ und Civillootsenaspiranten.

welcher der Eintr Berlin, den 3.

des Bezirksverwaltungsgerichts daselbst auch am Sitze des letzteren, und den Gerichts⸗Assessor Wollmar in Lüneburg zum Amtsrichter zu ernennen.

1 Die Königliche Akademie der Wi mittags um 82 Uhr, eine öffentliche

Königreich Preußen.

8 Se. Majestä t der König haben Allergnädigst geruht: . den Landgerichts⸗Rath Küster zu Stettin zum stellvertretenden richterlichen Mitgliede für die Dauer seines gegenwärtigen Hauptamtes

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinal⸗Angelegenheiten.

Königliche Akademie der Wissenschaften.

ssenschaften hält am Donnerstag, den 8. Juli, Nach⸗

Sitzung zur Feier des Leibnizischen Jahrestages zu

tt auch vöbne 8. Einladung durch Karten freisteht. uli 1880.

Der vorsitzende Sekretar der Königlichen Akademie der Wissenschaften.

““

A. Auwers.

Königliche Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität 8 zu Berlin. Bekanntmachung. u“

Zu Michaelis dieses Jahres kommt ein Beuth⸗Stipendium im Betrage von 1200 jährlich auf fünf Jahre bei der hiesigen Königlichen Universität zur Vergebung.

Die Bewerber, würdige Studirende, müssen einer der vier Fakultäten, oder der hiesigen Bauakademie angehören. Bei der Verleihung ist durch das Testament der Stifterin den Nachkommen mehrerer in demselben bezeichneten unbedingtes Vorzugsrecht gegeben und in zweiter Linie soll den Eingeborenen der Vaterstadt der Erblasserin, Cleve, ein Vorzugsrecht zustehen.

eele n Stipendiums ist verpflichtet, mindestens ein Jahr auf der hiesigen Universität zu studiren, die übrige Zeit kann er sich den Studien auf einer anderen deutschen Üniversität widmen, und das Stipendium auch nach beendigten Studien in der Zeit fortbeziehen, die er zu seiner weiteren Ausbildung verwendet, bevor er in eine selbständige, mit einem Einkommen verbundene Berufsthätigkeit eintritt. 1

Die Bewerber haben sich vom heutigen Datum an, inner⸗ halb drei Monaten zu melden.

Berlin, den 30. Juni 1880.

Rektor und Senat der Königlichen Universität.

Beseler.

Justiz⸗-Ministerium.

Der Amtsrichter Boehncke in Johannisburg ist in Folge seiner Ernennung zum Garnison⸗Auditeur aus dem Civil⸗ Justizdienst geschieden. 1

Die nachgesuchte Dienstentlassung ist ertheilt: dem Amts⸗

erichts⸗Rath Sitt in Cöln und dem Amtsgerichts⸗Rath üster in Calbe a. Milde mit Pension, dem Amtsrichter Freiherrn Wolff von Gudenberg in Oldendorf behufs Uebertritts zur ständischen Verwaltung, dem Notar, Justiz⸗ Rath Berendes in Eilenburg und dem Notar, Justiz⸗Rath Dippe in Tilsit. 1

Der Amtsgerichts⸗Rath Ramisch in Groß⸗Strehlitz und der Amtsgerichts⸗Rath Bode in Cassel sind in den Ruhestand getreten.

In die Liste der Rechtsanwälte ist eingetragen: der Rechtsanwalt Becker in Bockenheim bei dem Ober⸗Landes⸗ gericht in Frankfurt a. M. .

Der Rechtsanwalt Gruwe in Neustadt⸗Magdeburg, früher in Osterwieck, hat sein Amt als Notar niedergelegt.

Der Appellationsgerichts⸗Rath z. D. Jürgensen in Kiel, der Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Putze in Liegnitz und der Rechtsanwalt Dr. Schottländer in Frankfurt a. M. sind gestorben.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

9 8 Dem Grundbesitzer Bochynek zu Sukowitz, Kreis Cosel, ist die in Silber ausgeprägte Gestüt⸗Medaille verliehen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der bisherige Regierungs⸗Baumeister Oskar Graß⸗ mann ist als Königlicher Kreis⸗Bauinspektor zu Rawitsch, Regierungsbezirk Posen, angestellt worden.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Ems, 24. Juni. Ritter, Pr. Lt. à la zuite des Inf. Regts. Nr. 30, unter vorläufiger Belass. in seinem Kommando als Adjut. bei der 31. Inf. Brig., zum überzähl. Hauptm. befördert. v. Heydebreck, Hauptm. vom Inf. Regt. Nr. 15, unter Belass. in semem Kommando als Adjut. bei dem Gen. Kommando des VIII. Armee⸗Corps, in das Inf. Regt. Nr. 23 versetzt. v. Use⸗ dom, Hauptm. vom Jäger⸗Bat. Nr. 14, dem Bat., unter Beförder. zum überzähl. Major, aggregirt. v. Bredow, Pr. Lt. vom Jäger⸗ Bat. Nr. 5, unter Entbind. von dem Kommando als Adjut. bei der 41. Inf. Brig. und unter Beförd. zum Hauptm. und Comp. Chef, in das Jäger⸗Bat. Nr. 14 versetzt. Graf v. Blücher, Sec. Lt⸗ vom Jäger⸗Bat. Nr. 5, zum Pr. Lt. befördert. Kettler LWIII vom Inf. Regt. Nr. 95, unter Stellung à la suite dieses Regts., als Adjut. zur 41. Inf. Brig. kommandirt. Buttmann, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 95, zum Pr. Lt. befördert. v. Mutius, Oberst⸗Lt. und Abtheil. Commandeur vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 26, zum Feld⸗Art. Regt. Nr. 24, behufs Vertretung des beurlaubten Regts. Commandeurs, kommandirt.

Aicchtamtliches. Deutsches KReich.

Preußen. Berlin, 3. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König machten, wie „W. T. B.“ aus Ems meldet, gestern Nachmittag mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin⸗Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin eine Spazier⸗ faͤhrt und wohnten Abends der Vorstellung im Theater bei.

Die Großherzogin ist heute Vormittag um 10 ¾ Uhr nach Cassel abgereist. Se. Majestät der Kaiser gaben Hoch derselben das Geleit bis zum Bahnhofe.

Die Botschafterkonferenz ist schlossen worden.

Die hutige 25. Sitzung des Herrenhauses eröff⸗ nete der Präsident Herzog von Ratibor um 11 ¼ Uhr und

vorgestern ge⸗

verkündete dem Hause den für die Gratulation zu der

Verlobung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wil⸗ helm eingegangenen Dank der Allerhöchsten Herrschaften. „„ Auf der Tagesordnung stand der mündliche Bericht der XII. Kommission über den aus dem Abgeordnetenhause einge⸗ 1-e,e ge betreffend Abänderung der kirchenpolitischen Gesetze. Der Referent der Kommission Herr Adams empfahl die unveränderte Annahme der Vorlage. In der Kommission seien sämmtliche Amendements mit allen gegen drei Stimmen abgelehnt worden. Die Kommission betrachte die Vorlage als einen wichtigen Schritt zum Frieden, in der Erwartung, daß auch von der anderen Seite entgegen⸗ kommende Schritte seslcehen würden. Die Regierung wolle nicht durch den Versuch der Wiederherstellung eines Artikels das Schicksal der ganzen Vorlage in Frage stellen. Der

gemeldet haben.

Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten von Puttkamer; beschränkte sich darauf, den Standpunkt der Staatsregierung zu der Vorlage darzulegen. Als die Regierung sich veranlaßt ge⸗ sehen habe, den Ansturm der vatikanischen Tendenzen abzuschlagen habe ihr fern gelegen, einen Konflikt mit der katholischen Kirche heraufbeschwören zu wollen; daß dieser Konflikt nicht habe vermieden werden können, beklage die Staatsregierun

am meisten. Die Vorlage enthalte jeinen Versuch zum Ausgleich. Den katholischen Mitunterthanen solle das gewährt werden, was ohne Verletzung der unveräußerlichen Rechte des Staates gewährt werden könne. Auf diesem Standpunkt beruhe die Vorlage. Daß auf Grund des Artikels 4 jeder Bischof zurückkehren könne, sei eine arge Unterstellung: es sollte dadurch nur die gesetzliche Möglichkeit der Rückkehr gewährt werden. Die Vorlage sei von zwei diametral entgegenstehenden Gesichts⸗ punkten angegriffen worden; auf der einen Seite habe man behauptet, die Staatsautorität werde vernichtet, auf der anderen Seite: man übergebe die katholische Kirche mit ge⸗ bundenen Händen und Füßen der Willkür des Staates. Die Staatsregierung glaube durch diese Vorlage nicht die Interessen des Staates zu schädigen, sondern einen Frieden mit der Kirche herzustellen. Der Rest der Vorlage sei immer noch ein nützliches Ver⸗ waltungsgesetz, und es sei Pflicht der Regierung, auch das kleinste Hülfsmittel nicht zurückzuweisen, um den Beschwerden der katholischen Mitbürger abzuhelfen. Er bitte daher, die Vorlage unverändert anzunehmen; dieselbe werde in legaler Weise, den Interessen des Staates gemäß angewendet werden. Herr Dove erklärte dagegen: der Protestantismus könne nur durch eine starke Staatsgewalt gesichert werden. Die römische Kirche stelle sich über den Staat. Er halte es für absolut unmöglich, daß Bischöfe wieder auf ihre Stühle zurückkehren dürften, die die Maßnahmen der preußischen Staatsregierung gegen die Kurie mit den Christenverfolgungen eines Nero verglichen hät⸗ ten. Erst sei die römische Kurie bescheiden in ihren Forderungen gewesen; jetzt weise sie die weitgehendsten Anerbietungen zurück; Rom werde von keinem Staate befrie⸗ digt werden. Er halte die Vorlage unbedingt für eine schwere Niederlage der Regierung, könne derselben daher nicht zu⸗ stimmen. Der Redner ging sodann auf die Entwickelung des Kampfes zwischen Staat und Kirche näher ein, beleuchtete die Maigesetze und betonte stets die unveräußerlichen Rechte des Staa es. Bei der Maigesetzgebung habe man den Fehler be⸗ gangen, daß dieselbe für die evangelische wie für die katho⸗

lische Kirche gelte, obgleich beide in ihren Anschauungen und Zwecken so weit auseinander gingen. Nachdem der Redner noch die Artikel im Einzelnen der Betrachtung unter⸗ zogen, bat er schließlich, die Vorlage abzulehnen. Bei Schluß des Blattes hatte der Minister der geistlichen ꝛc. An⸗ gelegenheiten von Puttkamer das Wort.

Von verschiedenen Seiten sind Zweifel darüber ange⸗ regt worden, wie im Geltungsbereiche des Allgemeinen Land⸗ rechts die Fundsachen polizeilich zu behandeln seien, nach⸗ dem durch den §. 23 des zur Deutschen Civilprozeßordnung erlassenen preußischen Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879 die 88§. 23 bis 48, 57 bis 60, 76 bis 80 des Allgemeinen Landrechts Thl. I. Tit. 9 durch die an deren Stelle gesetzten Bestimmungen abgeändert und die §§. 49 bis 56 a. a. O. aufgehoben worden sind. In Folge dessen hat der Minister des Innern den Königlichen Regierungen durch Cirkularerlaß vom 16. v. M. Nachstehendes eröffnet:

Durch den gedachten §. 23 des Gesetzes vom 24. März 1879 ist in der dem Finder nach §§. 20 und 22 des Allg Landrechts Thl. I. Tit. 9 obliegenden Verpflichtung, den Fund der Polizeibehörde anzuzeigen und bestimmt anzugeben, wie und wo er zum Besitze der gefundenen Sache elangt sei, nichts geändert worden. Die Polizei⸗ hepgegen haben über diese Anzeigen vollständige Ver⸗ eichnise zu führen und dem Verlierer einer Sache auf

achfrage über die erfolgte polizeiliche Anmeldung des Finders Auskunft zu ertheilen. Um dem Verlierer die Geltendmachung seines Anspruchs auf die gefundene Sache zu erleichtern, empfiehlt es sich, daß die Polizeibehörden da, wo besondere Verhältnisse nicht entgegenstehen, ein Verzeichniß der ange⸗ meldeten Funde an der 68 Bekanntmachungen der Polizei⸗ behörde bestimmten Stelle des Polizeilokals einen an⸗ gemessenen Zeitraum hindurch aushängen, ohne daß jedoch hierfür Kosten erhoben werden dürfen. Mit der Sb- der gefundenen Sachen haben sich die Poli⸗ zeibehörden nicht zu befassen. Die nach den §§. 23 bis 25 des A. L. R. Thl. I. Tit. 9 dem Richter zustehende Befugniß, die gefundene Sache gerichtlich in Verwahrung zu nehmen oder die Verwahrung dem Finder unter Chühahlans von Vorschriften über die Art der Verwahrung zu übertragen, ist durch den 5. 23 des Gesetzes vom 24. März 1879 der Polizeibehörde in analoger Weise nicht eingeräumt. Will der Finder sich der Aufbewahrung nicht unterziehen, so bleibt ihm überlassen, seiner Verpflichtung, die gefundene Sache an den ihm unbekannten Eigenthümer abzuliefern, wie jeder andere Schuldner, der sich seiner Ver⸗ pflichtung aus einem in der Person des Gläubigers lie⸗ genden Grunde nicht entledigen kann, durch gerichtliche Hinter⸗ legung Genüge zu leisten. Andererseits ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß der Polizeibehörde nach Maßgabe der §§. 94, 95, 98 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 die vorläufige Beschlagnahme der gefundenen Sache in den⸗ jenigen Fällen zusteht, in welchen der Verdacht der Unterschla⸗ gung dieser Sache begründet erscheint (§. 246 des Strafgesetz⸗ buchs). Ob der Finder bei dem Gerichte das Aufgebot einer gefundenen Sache bezw. den zulässigen Verkauf einer gefun⸗ denen Sache beantragen will, unterliegt nach §. 23 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. März 1879 lediglich seiner Entschließung Ueber die Ansprüche des Verlierers, bezw. der Ortsarmenkasse auf Herausgabe einer gefundenen Sache, sowie über die Gegenansprüche des Finders, insbesondere den Anspruch auf Finderlohn haben die Polizeibehörden nicht zu entscheiden, da diese Ansprüche privatrechtlicher Natur sind, daher durch polizeiliche Einwirkung dem Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten nicht entzogen werden können. Um jedoch den Ortsarmenkassen G zu geben, den ihnen etwa nach §§. 44 bis 48 des A. L. R. Theil I. Titel 9 zu⸗

stehenden Anspruch auf gefundene Sachen geltend zu machen, haben die Polizeibehörden die Verwaltung der Ortsarmenkasse

von den eingehenden Anzeigen über gefundene Sachen in Kenntniß zu setzen, auch derselben mitzutheilen, ob sich Per⸗ sonen zu den gefundenen Sachen als Eigenthümer polizeilich Die Königlichen Regierungen werden v

anlaßt, die Polizeibehörden Ihres Bezirks hiernach mit An⸗ weisung zu versehen.

Gegen die Versäumung einer Frist zur Ein⸗ legung eines Rechtsmittels kann nach §. 44 der Straf⸗ prozeßordnung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereig⸗ nisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. In Bezug auf diese Bestim⸗ mung hat das Reichsgericht, IIlI. Strafsenat, durch Er⸗ kenntniß vom 28. April d. J. ausgesprochen, daß das Ver⸗ sehen des Anwalts, vermöge dessen er ohne genügende Legiti⸗ mation für den Angetlagten die Revision angemeldet und be⸗ gründet hat, in Folge dessen die Revision als unzulässig ver⸗ worfen wurde, kein unabwendbarer Zufall im Sinne des 8. 44 Str. P. O. ist und dem Angeklagten keinen Anspruch auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Entfernt sich ein Fremder auf die Aufforderung des Berechtigten aus dessen Wohnung nicht sofort, sondern nach kurzem Zögern, so ist er, nach einem Erkenntniß des Reichsge⸗ richts, III. Strafs., vom 28. April d. J., nicht wegen Haus⸗ friedensbruchs zu bestrafen, wenn er durch sein Verhalten bekundet hat, daß er sich durch das Zögern nicht mit dem erlassenen Verbote in Widerspruch setzen wollte und dasselbe auch nach kurzer Frist befolgte.

Der Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Der General der Kavallerie von Rauch, Chef der Land⸗Gensd'armerie, ist von einer mehrwöchentlichen Inspizi⸗ rungsreise hierher zurückgekehrt.

Der General⸗Lieutenant von Dannenberg, Com⸗ mandeur der 2. Garde⸗Infanterie⸗Division, hat einen mehr⸗ wöchentlichen Urlaub nach Marienbad und der Priegnitz an⸗ getreten.

S. M. S. „Luise“, 8 Geschütze, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Schering, hat am 3. Juli cr. von Hong⸗ kong die Heimreise angetreten.

Württemberg. Stuttgart, 1. Juli. (St.⸗A. f. W.) Ihre Majestät die Königin hat sich heute zum Sommer⸗ aufenthalt nach Friedrichshafen begeben.

Hessen. Darmstadt, 1. Juli. (D. Ztg.) Die Erste Kammer der Stände vertagte sich heute nach A nahme des Bauordnungsgesetzes auf unbestimmte Zeit. 8

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 2. Juli. (W. T. B.) Fürst Milan von Serbien ist heute Abend nach Ems abgereist. Se. Majestät der Kaiser hat dem Minister Prazat die Geheimrathswürde verliehen.

Schweiz. Bern, 1. Juli. (N. Zürch. Ztg.) Der Ständerath stimmte heute bei der Berathung des Ge⸗ heimmittelgesetzes mit 15 gegen 13 Stimmen, welch letztere für definitives Festhalten an der Rückweisung an den Bundesrath waren, dem Abweisungsbeschlusse des National⸗ raths bei und beschloß, am Sonnabend die Session zu schlie⸗ ßen und am 29. November sie wieder zu eröffnen.

Die ganze gestrige Sitzung des Nationalraths wurde ausgefüllt mit der Berathung der zwei ersten Artikel des Gesetzes über die Stempelung der Gold⸗ und Sil⸗ berwaaren. Art. 1, welcher die Kontrole für Waaren von einem gewissen Feingehalt obligatorisch macht, wurde mit 59 gegen 12 Stimmen wesentlich nach dem Vorschlage der Kom⸗ mission angenommen.

Belgien. Brüssel, 2. Juli. (W. T. B.) In dem Erlaß des Ministers der Auswärtigen heiten an den belgischen Gesandten beim Vatikan, betreffend den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zum päpstlichen Stuhle, heißt es: Die Aufrechterhaltung der Ge⸗ sandtschaft war möglich, ja sogar nützlich, so lange der Papst den Kämpfen fern blieb, die in Belgien von den Bischöfen gegen die Gesetze und nationalen Institutionen erregt wurden, und seinen Einfluß dazu verwandte, die Feindseligkeiten zu mildern. Die Aufrechterhaltung der Gesandtschaft wurde aber unmög⸗ lich von dem Augenblicke an, wo der Papst zum Widerstand gegen die Staatsgesetze ermuthigte. Obwohl er mit angesehen hatte, wie excessiy und inopportun die von den Bischöfen be⸗ züglich des Schulgesetzes getroffenen Maßnahmen waren, giebt der Papst jetzt in Folge einer unbegreiflichen Aenderung seiner bisherigen Haltung den von den Bischöfen erlassenen Instruk⸗ tionen seine Zustimmung. Unter diesen Umständen hält es die Regierung für ihre Pflicht, die Gesandtschaft abzuberufen.

Antwerpen, 2. Juli. (W. T. B.) Die hiesige Kom⸗ munalverwaltung hat für nächsten Sonntag an welchem Tage die Katholiken ihren am 8. v. M. errunge⸗ nen Wahlsieg zu feiern gedachten jede öffentliche Kund⸗ gebung untersagt und jedwede Ansammlung von mehr als 5 Personen auf den öffentlichen Straßen verboten.

Großbritannien und Irland. London, 2. Zuli. (W. T. B.) Im Unterhause nahm Bradlaugh heute, nachdem er eine Erklärung an Eidesstatt abgegeben hatte, seinen Sitz im Hause ein. In Beantwortung der gestern vom Deputirten O Donoghue angekündigten Anfrege er⸗ klärte der ntere Stantzserere Dilke: es gebe keinen Präzedenzfall, daß einer fremden Regierung wegen Aus⸗ weisung von Jesuiten Vorstellungen gemacht worden wären. Auch habe kein britischer Unterthan, der von der durch die französische Regierung verfügten Aus⸗ weisungsmaßregeln betroffen worden, bisher den Schutz seiner heimischen Regierung nachgesucht. „Auf eine An frage Richards erwiderte Glradffone⸗ über die jüngst erwähnten Versuche Lord Clarendons im Jahre 1870, den Beginn einer Abrüstung herbeizuführen, befinde sich im Auswärtigen Amte nur ein Schriftenwechsel mit Par. Ueber den bezüglichen Weesa a ah mit

eutschland sei kein Schriftenwechsel vorhanden, weil die An⸗

gelegenheit vermuthlich nicht amtlich verhandelt worden sei.

Eine Vorlegung der Schriftstücke, die nur eine einseitige sei, empfehle sich daher um so weniger, als sie zu irrigen Schluß⸗ folgerungen und polemischen Kontroversen führen könnte.

(Allg. Corr.) Großbritanniens Staats⸗ einnahmen in dem am 30. Juni abgelaufenen ersten Quartale des neuen Finanzjahres betragen 19 619 058 Pfd. Sterl. gegen 18 922 050 Pfd. Sterl. im entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Jahres, was eine Zunahme

697 008 Pfd. Sterl. darstellt. An diesem Zuwachs

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