1880 / 194 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Revisionsbeklagte beantragte kostenpflichtige Abweisung der evision.

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I. Das Gesetz bestimmt, daß aus dem Urtheil deutlich erkennbar sein müsse, auf welcher thatsächlichen Grundlage dasselbe beruhe, was der Richter als das Resultat der Verhandlungen bezw. des erhobenen Beweises ansehe. Vorgeschrieben ist aber ausdrücklich eine „ge⸗ drängte“ Darstellung, und gestattet ist zur Vermeidung von Weit⸗ läufigkeiten „eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellun⸗ gen“ (F§. 284 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 der Civilprozeßordnung).

Nun deutet zwar die Fassung dieser Bestimmung („Bei der Darstellung“ und „nicht ausgeschlossen“) darauf hin, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß regelmäßig der Richter den That⸗ bestand selbständig aufzustellen habe und nur möglicherweise in ein⸗ zelnen Punkten auf die Schriftsätze und das Protokoll verweisen dürfe. Allein, da das Gesetz es dem Ermessen des Richters über⸗ läßt, in welcher Ausdehnung er von dieser Befugniß Gebrauch machen dürfe, so kann es nicht als dem Gesetz zuwiderlaufend an⸗ gesehen werden, daß im einzelnen Falle durch diese Bezugnahme die vom Richter selbst zu verfassende Darstellung des Thatbestandes der Hauptsache nach oder auch ganz ersetzt werde. Nothwendige Voraus⸗ setzung der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ist aber freilich immer, daß völlig deutlich erkennbar sei, was der Richter hat fest⸗ stellen wollen. Eine einfache Bezugnahme auf die Akten wird daher nur in seltenen Fällen genügen. Zu diesen Fällen gehört aber der vorliegende: Die vorbereitenden Schriften sind be⸗ stimmt und kurz gehalten und lassen keinen Zweifel und kein Miß⸗ verständniß zu. Dasselbe gilt von den Protokollen. Ueber alle wesentlichen Thatsachen sind die Parteien einverstanden. Die Dif⸗ ferenz betrifft nur die rechtliche Beurtheilung. Unter diesen Umständen kann das Verfahren des vorigen Richters als ein nicht absolut unzulässiges erachtet werden.

II. Eine Verletzung der gemeinrechtlichen Vorschriften über den Einfluß des Kasus legt der Revisionskläger dem vorigen Richter mit Unrecht zur Last.

Der zweite Richter deduzirt, es liege keiner der drei Fälle vor, in welchen nach §. 15 der Chartepartie der Befrachter zu einem Ab⸗ zuge von zwei Schilling per Ton berechtigt sein soll, und führt des Näheren aus, die Bestimmung des §. 15, daß der Abzug auch dann zu machen sei, wenn das Schiff, weil es improperly loaded sei oder einer Reparatur bedürfe, beruhe auf dem Gedanken, daß, wenn dem Schiff zur Last fallende Umstände den Befrachtern die sonst thunliche Ersparung der Reise nach Callao und den dadurch zu erzielenden Abzug von der Fracht entziehen, das Schiff hinsichtlich dieses Fracht⸗ abzuges ebenso zu behandeln sei, wie wenn ihm jene Reise erspart werde. Dies stehe aber mit allgemeinen Grundsätzen vollkommen im Einklang. Irrationell dagegen würde es sein, wenn das Schiff den Abzug von der Fracht, der doch ein Aequivalent für die Ersparung der Reise vom Ladeplatz nach Callao sein sollte, sich auch dann ge⸗ fallen lassen müßte, wenn es durch in quanto unvollständige Bela⸗ dung in dem ihm angewiesenen Ladeplatz, einerlei, in welchen Ver⸗ hältnissen diese unvollständige Beladung ihren Grund gehabt habe, also selbst bei evidentem Verschulden der Charterer, zu der Reise nach Callao genöthigt werden würde.

Will man nun auch hierin eine Interpretation der Chartepartie in dem Sinn finden, der Befrachter sei zum Frachtabzuge immer dann berechtigt, wenn der Grund der Rückkehr nach Callao in einem Verschulden des Schiffers oder in einem Kasus auf Seiten derselben liege, so würde durch die Annahme, der Abzug sei in concreto nicht gerechtfertigt, nicht auf einem Rechtsirrthum beruhen, insbesondere nicht gegen die Grundsätze über den Einfluß des Kasus verstoßen. Ganz dasselbe würde aber auch anzunehmen sein, wenn man sich auf den Standpunkt zu stellen hätte, welchen der Revisionskläger einzu⸗ nehmen scheint, daß die Frage, ob der Frachtabzug zu machen sei oder nicht, ganz ohne Rücksicht auf die in §. 15 der Chartepartie angege⸗ benen Fälle nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen sei.

Die kasuelle Verhinderung der Beladung eines Schiffes kann nämlich darin liegen, daß der Befrachter an der Lieferung der Ladung, oder darin, daß das Schiff an der Uebernahme derselben gehindert ist. Schon das frühere Recht unterschied zwischen diesen Fällen. Das Handelsgesetzbuch hält beide Arten von Zufall eben⸗ falls auseinander, und wie genau dies bei Ausarbeitung der betref⸗

fenden Lehre erwogen wurde, ergiebt sich aus der Entstehungs⸗ geschichte der betreffenden Bestimmungen.

Siehe Protokolle der Konferenz, Seite 2083 2085; 2093 2101; 2109 §. 3; 2159 bis 2163; 2168 bis 2170. Seite 3859 bis 3861; 3866 §. 6; 3874.

Das Gesetzbuch hat folgendes System (Artikel 574, 575):

1) Zufall, der die Lieferung der bestimmten Ladung hindert . B. weil der Landtransport zum Abladehafen verhindert ist), ist

immer zu Lasten des Befrachters. Der Ablauf der Ladezeit und Meberliegezeit (Wartezeit) wird dadurch nicht gehemmt. Der Ver⸗ frrachter kann nach Ablauf der Wartezeit vom Vertrage abgehen. Tint er dies nicht, so muß der Befrachter ihm jedenfalls Liegegeld zahlen. 2) Nur wenn durch Zufall die Lieferung jeder Ladung ver⸗ hindert ist, ist der Verfrachter nicht berechtigt, nach Ablauf der

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den 14. August 1880. Verkäufe, Verpachtungen,

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der Befrachter dennoch zahlen. Insofern (d. h. in der praktisch wich⸗ tigsten Beziehung) ist also dem Befrachter dieser Zufall präjudizirlich. 3) Zufall, welcher die Uebernahme der Ladung hindert, ist immer zum Nachtheil des Verfrachters. Die Wartezeit verlängert sich und Liegegeld wird nicht bezahlt.

Nun steht in concreto fest, daß die chilenischen Kriegsschiffe alle Guanovorräthe und die Abladevorrichtungen in Huanillos zerstört hatten. Dieser Zufall liegt auf Seiten der Befrachter, mag man annehmen, derselbe falle unter Nr. 1 oder unter Nr. 2. Allerdings waren auch die in Ladung begriffenen Schiffe gezwungen worden, die Bai zu verlassen. Allein, da begrifflich zuerst vom Befrachter die Ladung zu liefern und dann erst dieselbe vom Schiff zu über⸗ nehmen ist, so liegt doch immer in erster Linie ein Zufall auf Seiten des Befrachters vor. Will man aber auch von dieser Berücksichtigung der begrifflichen Anfeinanderfolge beider Vorgänge absehen, so würde doch jedenfalls ein Zufall auf beiden Seiten anzunehmen sein, keinenfalls liegt also ein solcher lediglich auf Seiten des Schiffes, und nur einen solchen würde der Befrachter zu seinen Gunsten gel⸗ tend zu machen befugt sein.

davon ausgeht, §. 15 der Chartepartie sei in dem gegebenen prin⸗ zipiellen Sinn zu interpretiren, völlig gerechtfertigt.

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8 lIdners im Wege des Arrestes er⸗ folgten Pfändung. Konkursordnung S. 23 Nr. 9 8. 2

In Sachen des Kaufmanns G. S. zu H., Beklagten und Revisionsklägers,

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wider

den Kaufmann J. G. als Verwalter des Konkurses L. und W. daselbst, Kläger und Revisionsbeklagten,

hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, in Sitzung vom 2. Juni 1880, für Recht erkannt:

die gegen das Urtel des Sechsten Civilsenats des König⸗ lichen Ober⸗Landesgerichts zu Hamm vom 18. März 1880 eingelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Revisionskläger aufgelegt.

In Ansehung des

Thatbestandes ist auf die Darstellung des angefochtenen Urtels verwiesen. Letzteres lautet auf Zurückweisung der Berufung. In den Gründen ist die Vorschrift §. 23 Nr. 2 der Deutschen Konkursordnung für anwend⸗ bar erachtet unter gleichzeitiger Hinweisung auf §. 28 das., und aus⸗

handlung, die ohne oder wider Willen des Gemeinschuldners erfolgt ist, anfechtbar sei, und daß die übrigen Voraussetzungen der benannten Vor⸗ ja selbst mit Kenntniß von der bereits erfolgten Zahlungsein⸗ dem Beklagten damals noch nicht zu beanspruchen gewesenen Sicher heit, nämlich eines mit der Pfändung verbundenen Pfandrechts für einen angeblichen Anspruch auf Wechseleinlösung und der Mangel des nachgelassenen Beweises guten Glaubens vorliegen, die Beschlag⸗ nahme somit den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sei.

zweiten Urtels nebst Abweisung der Klage, der Kläger hat Ver⸗ werfung des Rechtsmittels beantragt. “X“

Entscheidungsgründe: Der dem Berufungsgerichte gemachte Vorwurf einer unrichtigen

Konkursordnung ist nicht begründet. 1

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses neuen Gesetzes auf den vorliegenden Fall, in welchem sowohl die Konkurseröffnung, wie die angefochtene Rechtshandlung in die Zeit nach 1. Oktober 1879 fällt ist unbedenklich §. 1, 9 Einführ. Gesetz vom 10. Februar 1877 Die Ausführung der Beschwerde geht auch nur dahin, daß nach dem Laute und Sinne jener Vorschriften Rechtshandlungen, bei denen der Gemeinschuldner in keiner Weise mitgewirkt hat, einer Anfechtung nicht unterliegen.

Der Wortlaut unterstützt diese Ansicht nicht. Der §. 22 a. a. O. bezeichnet die vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshand⸗ lungen überhaupt als anfechtbar, und der §. 23 unterscheidet bei der näheren Bestimmung anfechtbarer Rechtsakte die von dem Ge⸗ meinschuldner vorgenommenen Rechtsgeschäfte, und er Rechtshandlungen ohne Rücksicht auf den Handelnden.

Anfechtungsbestimmungen und den Grund der Vorschriften §§. 23, 28

ursprünglichen Wartezeit vom Vertrage abzugehen; die Wartezeit verlängert sich vielmehr. Allein Liegegeld für die Verlaͤngerung muß 1 ““

geben die Motiyve zum Entwurfe der Konkursordnung, gepruckt

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Der Beklagte hat die Revision eingelegt, und Aufhebung des

Anwendung und Auslegung der §§. 22, 23 Nr. 2, 28 der Deutschen

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Ueber den Sinn dieser Unterscheidung, den Zusammenhang der

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2

Berlin 1875, und die Verhandlungen der Reichstagskommission voll⸗ ständige Auskunft.

Der allgemeine Grund der Bestimmungen über die Anfechtung im Konkurse beruht nach den Motiven S. 111 112 a. a. O. in dem Gedanken, daß bei materiell vorhandenem Konkurse die Glän⸗ biger ein Recht auf gemeinsame Befriedigung aus der vorhandenen Vermögensmasse haben, dies Recht durch eine absichtliche vorzugs⸗ weise Befriedigung einzelner Gläubiger verletzt werde, und daher die darauf abzielenden bewußten Handlungen, gleich⸗ viel, ob sie vom Gläubiger oder Schuldner ausgehen, vom Gesetze getroffen werden müssen. In diesem Sinne war der unverändert gebliebene §. 22 des Entwurfs, und der §. 23 desselben, welcher als anfechtbar bezeichnete:

„die von dem Gemeinschuldner an einen Konkursgläubiger vorgenommenen Leistungen, wenn der andere Theil ꝛc. die Leistung in Empfang nahm“

und „die ꝛc. vorgenommenen Rechtshandlungen des Gemein⸗ schuldners“, welche einem Konkursgläubiger eine nicht zu beanspruchende Sicherung oder Befriedigung gewähren,

aufzufassen, und die Motive S. 119— 120 a. a. O. bemerkten dazu noch ausdrücklich, daß es gleich stehe, ob die ver⸗ letzende Leistung freiwillig, oder auf Drängen des Gläubigers oder im Wege der Zwangsvollstreckung und des Arrestes erfolgt sei, ob der Gläubiger die Leistung vom Schuldner annehme oder sie dem⸗ selben abzwinge, da auch in letzterem Falle der Schuldner sie durch Vertretung aus seinem Vermögen leiste; der hiervon abweichen⸗ den auf der preußischen Konkursordnung beruhenden Rechtsprechung müsse entgegengetreten werden, und der §. 28 des Entwurfs, welcher unverändert in das Gesetz übergegangen ist, würde in dieser Be⸗ ziehung jeden Zweifel abschneiden. Nach diesem §. 28 sei es gleich⸗ gültig, ob für die anzufechtende Handlung schon ein vollstreckbarer Titel erlangt war, und ob sie rechtlich erzwungen werden konnte, und insofern entspreche er auch den in der preußischen Konkursordnung enthaltenen Grundsätzen S. 144 daselbst.

Diese deutlichen Erklärungen befriedigten aber der Fas⸗ sung des Entwurfs gegenüber die Reichstagskommission bei der Berathung des Gafetzes nicht, diese setzte vielmehr, „um zu konstatiren, daß unter §. 23 auch die durch Vermittelung des Gerichts vollstreckte Sicherung und Befriedigung falle“, die jetzige Fassung des Gesetzes in §. 23 an die Stelle des Entwurfs, und damit ist auch die Meinung, daß §. 23 nur Rechtshand⸗ lungen, bei denen der Schuldner sich betheiligt habe, im Auge habe, gänzlich unhaltbar geworden. (Vergl. Petersen, Konkursordnun S. 133 4, 160; Sarwevy, dieselbe, S. 132, 136; von Wilmowski, dies., S. 112 u. 113; von Völderndorf, Konk. Ord. I. 276, 333.)

Insbesondere läßt sich für diese Auffassung nicht aus dem Schlusse des §. 23 Nr. 2, wonach der betreffende Gläubiger auch sein Wissen um eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners zu widerlegen hat, ein Argument herleiten. Dieser Gegenbeweis bezieht sich auf diejenige mögliche Kollusion von Gläubiger und Schuldner, welche schon binnen der kritischen Zeit vor der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrage stattgefunden hat Sarwey a. a. O. S. 141 —, ob er in Bezug auf eine vom Gläubiger erzwungene Rechtshandlung undenkbar ist und die Kollusionsabsicht schon durch die Beschaffenheit der Handlung widerlegt wird, kann sich nur im Einzel⸗ falle beurtheilen lassen; könnte aber auch eine dahin gehende allgemeine Behauptung aufgestellt werden, so würde sich daraus doch niemals der Schluß ziehen lassen, daß der §. 23 a. a. O. erzwungene Rechts⸗ handlungen nicht zum Gegenstande habe, und daß dieselben unan⸗ fechtbar seien, auch wenn sie der Gläubiger in voller Kenntniß der geschehenen Zahlungseinstellung und des Antrags auf Konkurs⸗ eröffnung veranlaßt hat. 8

Kann hiernach von der Seitens des Revisionsklägers behaup⸗ teten Einschränkung des Gegenstandes der Anfechtung nicht die Rede sein, so können bei dem Thatbestande des Vorderurtels Be⸗ denken gegen die Anwendbarkeit des §. 23 Nr. 2 a. a. O. nicht vorhanden sein. Der Beklagte hat binnen der kritischen Frist, und sogar nach der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners einen durch Abpfändung von Sachen vollzogenen, ein Pfandrecht §. 810, 709 Civil⸗Prozeß⸗Ordnung begründenden Arrest erwirkt; er hatte diese Sicherstellung für seinen Anspruch auf Wechseleinlösung, selbst wenn derselbe fällig war, zur Zeit der Arrestlegung nicht zu bean⸗ spruchen, weil eine Verpflichtung des Schuldners zu solcher Sicher⸗

v. Wilmowski a. a. O. S. 113, Petersen a. a. O. S. 135, Motive a. a. O. 127,

und er hat den Beweis seines guten Glaubens zu führen nicht einmal versucht. Die Beschlagnahme der Eisenwaaren ist daher mit Recht als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam erklärt, und aufge⸗ hoben, wenn es auch der Aufhebung des diese Gläubiger nicht be⸗ rührenden richterlichen Arrestbeschlusses nicht bedurfte.

vom 14. August 1880.

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Kommissionsverkauf von nicht volleingezahlten Aktien einer Kommandit⸗Aktiengesellschaft durch

letztere ohne Nennung eines Käufers. Rechtsfolge bezüglich der Verpflichtung des Kommittenten als Zeichners der Aktien zur Vollzahlung.

Handelsgesetzbuch Art. 184, 376 Abs. 3.

In Sachen des Kaufmanns E. B. zu F., Verklagten Inplbvanbeneea. 1.“

und

1

die Konkursmasse der N. Kreditgesellschaft von Z. u. Co. da⸗

selbst, Klägerin und Imploratin, hat das Reichsgericht, Erster Civil⸗Senat, in vom 19. Juni 1880 1

daß die gegen das Erkenntniß des Civil⸗Senats des Königlich preußischen Appellationsgerichts zu F. vom 8. September 1879

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klagten die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen.

Der Artikel 184 des Handelsgesetzbuchs bestimmt, daß die Kom⸗ mandit⸗Aktiengesellschaft den ursprünglichen Zeichner, so lange der Betrag seiner Aktie noch nicht vollständig eingezahlt ist, seiner Verbindlichkeit zur Einzahlung des Rückstandes nicht entlassen kann. Hieraus ergiebt sich, daß jede Erklärung solcher Entlassung Seitens der Gesellschaft, bez. ihrer Organe, rechtlich als nicht vor⸗ handen zu erachten ist, aber zugleich doch auch nothwendig, daß auch jeder von der Gesellschaft gegen den Zeichner eingegangenen Verpflich⸗ tung, diese Entlassung vorzunehmen, die Wirksamkeit versagt werden muß. Das v macht keine Ausnahme für den Fall, daß etwa eine Verpflich⸗ tung zu solcher Entlassung durch ein ihr selbst vorausgehendes Rechts⸗ geschäft von der Gesellschaft eingegangen worden, und eine solche Ausnahme wäre mit dem prohibitiven, die Sicherheit der Erhaltung des Grundkapitals im Interesse des Publikums bezweckenden Cha⸗ rakter des Gesetzes, welches andernfalls ganz wirkungslos wäre, un⸗ verträglich. Insoweit sich also bei einem von der Gesellschaft mit einem Zeichner geschlossenen Rechtsgeschäft als der Gesellschaft ob⸗ liegende Erfüllung die Bewirkung jener Entlassung ergiebt, kann das Rechtsgeschäft die gedachte Wirksamkeit nicht äußern. Dabei erscheint es unerheblich, ob das Rechtsgeschäft die Verpflichtung zu jener Ent⸗ lassung zum Gegenstande oder nur zu der nach der Natur des Rechts⸗ geschäfts und seiner Behandlung im Gesetz sich ergebenden Wirkung hat und ob diese Wirkung unmittelbar oder nur für den Fall be⸗ stimmter Handlungen oder Unterlassungen der Gesellschaft eintreten kann. Der Rechtseffekt des Entlassenseins des Zeichners von der ge⸗ dachten Verbindlichkeit vor völliger Einzahlung wird jeder Rechts⸗ handlung der Gesellschaft, gleichviel wie unmittelbar oder mittelbar dieselbe auf jenen Effekt gerichtet ist, versagt.

Nach der Deduktion des Verklagten, wie sie vom zweiten Richter wiedergegeben ist, wäre der Käufer der von ihm gezeichneten Aktien der Kridarin, welche Attien nicht volleingezahlt waren, nach dem Kaufgeschäfte ihm gegenüber verpflichtet gewesen, ihn von seiner Ver⸗ pflichtung zur Leistung der eventuellen Nachzahlungen zu befreien, bez. diese Nachzahlungen bei Ausschreibung statt seiner zu leisten und, da die Kridarin selbst von ihm den Auftrag zum Verkauf dieser Aktien übernommen und in der Verkaufsanzeige den Namen des Käufers ver⸗ schwiegen hätte, könnte er sie als Selbstkontrahentin in Anspruch nehmen und von ihr die Erfüllung aller jener Verpflichtungen verlangen, welche sie dem dritten Käufer auferlegen mußte. Was Verklagter von der Kridarin also als zu leistende Erfüllung der übernommenen Verkaufskommission in Betreff ihrer eigenen Aktien in Rücksicht auf die ertheilte Verkaufs⸗ anzeige ohne Nennung des Käufers fordert, ist die Entlassung aus der durch die Zeichnung begründeten Verbindlichkeit in Betreff der Nachzahlungen. Wenn die Kridarin die Befreiung des Verklagten wegen dieser Nachzahlungen bei sich selbst, als der auf die Nachzah⸗ lungen Berechtigten herbeiführen soll, so heißt dies eben, daß sie den Verklagten von der Verbindlichkeit für dieselben entlassen soll. Solche Entlassung gilt nicht, auch wenn sie die Kridarin leisten wollte. Sie konnte sich zu solcher nicht wirksam verpflichten. Ein Rechts⸗ geschäft, das sie mit dem Verklagten einging, konnte nicht wirksam einen Anspruch auf solche Leistung als in obligatione stehend begründen. Ob deshalb die ganze Verkaufskommission rechtsunwirksam ist, weil solche voraussetze, daß beim Schweigen des Kommissionärs über den Käufer sowohl die Erfüllung der Auf⸗ gaben eines Kommissionärs wie der Eintritt als Selbstkontrahent für die aller einem dritten Käufer obliegenden Verbind⸗ lichkeiten nach Wahl des Kommittenten in obligatione ständen, dies ist hier nicht zu erörtern. Jedenfalls ist der Schluß der Nichtig⸗ keitsbeschwerde irrig, daß, weil die Uebernahme einer Verkaufs⸗ kommission Seitens einer Aktien⸗Kommanditgesellschaft gegenüber ihrem Zeichner in Bezug auf die von diesem gezeichneten und nicht voll eingezahlten Aktien nichts Unerlaubtes sei, nun auch im

Verlauf der Ausführung der Artikel 376 Absatz 3 des Handelsgesetz⸗

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eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen und dem Ver⸗

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