D. 89 C0. Mais (old
9 Gd., rohes Petroleum 6 8. do. Pipe line Certifierts Mehl 4 D. 10 C. Rother Winterwelzen 1 D. 08 C. mirxed) 50 C. Zucker (Fair refining Inscovados) 7 ½ Kaffee (Rio-) 15 ¾. Schmalz (Marke Wilecor) 8 ½¼ 2. Feirba ⸗ 9 do. Rohs u. Brothers 8¼. Speck (sbort elegi) 9 ⅛ C, Getredeteee
London, 20. August. (W. T. B.) 8 “ Rowland 10 ½, 40r Double Weston 11⁰†. 60r Double Weston 13 ½, Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Fr Zufuhren seit] Printers 16/16 ⁵%⁄0 8 ½pfd. 93. Anziehend.
letsrtem Montag: Weisen 88 350, Gerste 282, Hafer 104 150 Orts. Slasgow, 20. August. (W. T. B.) Fremder Weizen 1 sh. billiger verkäuflich, unbelebt, Mebl Roheisen. Mixed numbers warrants
weichend, Hafer ¼l sh. billiger, flacher Mais theurer, Gerste sterig, 55 sh. 7 d.
Bohnen und Erbsen fest. Angekommene Weizenladungen unbelebt. Saris, 20. August. (W. T. B.) London, 20. August. (W. 1. B.) Rohzucker ruhig, Nr. 10/13 pr. 100 Kilogr. pr. August Die gestrige Wollauktion verlief eher fester. 59,00, Nr. 7/9 pr. 100 Kilegr. pr. August 65,75. Welsser Liverpool, 20. August. (W. T. B.) Ekucker steigend, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. pr. August 71.00, pr.
8 “ 1““ 10 000 B., September 65,25, pr. Oktober-Januar 61,50.
ür Spekulation un xport Agmerikaner steigend, /⁄16 5 .
— k d. höher, Surats sehr fest. Middling amwerikanische August- e HE.n. pr. August 27.10, pr.
Lieferung 7 ⁄2, September- Oktober- Lieferung 6 22⁄2 d. September 26 25, pr. September-Dezember 25,80, pr. November- E“ 20. August. (W. I. B.) Februar 25,50. Mehl ruhig, pr. August 61.00, pr. Seoptember
Mehl 1S8N 2⸗n Rother Weizen 2 — 3, weisser 1 d. billiger, 57. 50, pr. September-Dezember 56,00, pr. November-Februar 55,25.
ehl stet g, Mais fest. — Wetter: Schön. Rüböl behauptet, pr. August 72,25, pr. Sept. 72 75, pr. September-
Liverpool, 20. August. (W. T. B.) vri jrj j b Baumwollen-Wochenbericht. Wochenumsatz 57 000 B., “ “ 1 5ö rn “ “ ves
(v. W. 410 0 B.), desgl. von amerikan. 44 000 (v. W. 32 000), 5 Apri
desgl. für Spekulation 4000 (v. W. 1000), desgl. K. Export 200) Ar 5686. 8 8
(v. W. 17000), desgl. für wirkl. Kons. 47 000 (v. W. 36 000), St. Petersburg, 20, August. (W. I. B)
desgl. unmittelbar ex Schiff 4000 (v. W. 7000), wirklicher Export „Produktenmarkt. Talg 1000 55,00, pr. August 55.00,
6000 (v. W. 5000). Import der Woche 17 000 (v. W. 27 000), Weizen 10co 15,25, Roggen 1000 11,30. Hsfer loco 5.25 Hanf
davon awerikanische 16 000 (v. W. 23 000), Vorrath 657 000 102° 31,00, Leinsaat (9 Pud) 1000 16,25. — Wetter: Warm.
(v. W. 697 000), davon amerikanische 443 000 (v. W. 470 000), New-Nork, 20. August. (W. T. B.) .
schwimmend n. Grossbritannien 154 000 (v. W. 160 000), davon Baumwollen-Wochenbericht. Zufuahren in allen Unions-
amerikanische 48 000 (v. W. 73 000). häfen 8000 B. Ausfuhr nach Grossbritannien 14000 B. Ausfuhr Manchester, 20. August. (W. T. B.)
55 sh. 10 ½ d. bis
Berlin, 21. August. (Bericht über den Verkehr in Hyp th ken and Grundbesitz von Heinrich Fränkel.) Während der Markt fur bebaute Grundstücke noch fortgesetzt in Ruhe verharrt ist die Bauthätigkeit auch während der stillen Zet des Hochsemmers in flottem Gange verblieben. Zum grössten Theile betrifft dies Bauten, die von gut Situirten, oder von solchen ausgeführt wurden denen ein solider Kredit zur Seite steht. Am Hypotheken markt bleibt Geld sehr flüssig, aber nur für gutes und sicheres Material Was in diese Kategorien nicht bineingehört, ist als nothleidend zu betrachten, da die Unterbringung zweiter und dritter Stellen jetzt ziemlich unmöglich g⸗worden ist. Wir notiren: Allerfeinste erste Einschreibungen in pupill. Höhe 4 ½ %. erste Stellen zweiter Klasse 4 ¼¾ %, dritter Klasse 5 %. Zweite und fernere Eintragungen inner- halb Feuertaxe 5 — 6 % und darüber nach Beschaffenheit. Amorti- sations-Hypotheken in bester Gegend 4 ½ — 4¾ — 5 %. im Uebrigen 5 ½ % incl. Amortisation. Erststellige Guts-Hypotheken: 4 ½ — 4 ½ —5 % mit und ohne Amortisation. Verkauft wurden: Rittergut Beyers- hagen-Rewoldt, Kr. Franzburg, Rittergut Uchtenhagen-Neumühl, 3 V
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗ V
Das Abonnement beträgt 4 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr.
Kr. Saatzig, Gut Gräbendorf, Kr. Teltow, Gut Grünfelde, Kr. Thorn. 3 Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰
12r Water Armitage 7 ¾, 12r Water Taylor 8, 20r Water
nach dem Kontinent 7000 B. Vorrath 134 000 B. 8 8 NR
New-YNork, 20. August. (W. T. B.)
Eisenbahn-
Einmnahsen.
Micholls 9, 30r Water Gidlow 10,
320r Water Clayton 10 ½. 401 Mule Msyoll 10 8⅛, 40r Medio Wilkinson 11 ½, 36r Warpcops Qualitat
Waaren bericht.
Baumwolle New-Orleans 11 %. Petroleum in New-York 9 Gd., do in Philadelphana
in New-York 11 ¾, 00. 1 Rhein-Nahe-Eisenbahn. Im Jali 1880 271 215 ℳ (— 2553 ℳ);
bis ultimo Juli 1880 1 739 588 ℳ (— 73 872 ℳ).
EE“
Ar Ymmen
Wochen⸗Ausweis der deutschen Zettelbanken vom 31.
(Die Beträge lauten auf Tausende Mark.)
Juli 1880.
Holzverkauf. Aus dem Königl. Forstrevier Liepe
sollen folgende Nutz⸗ und Brennhölzer am Frei⸗
V Kasse.
Gegen Gegen Gegen
e Vor⸗ Vor⸗ forderun⸗ Vor⸗ woche. woche. gen. wooche.
Wechsel.
Y Noten⸗ die Umlauf.
tag, den 3. September c., Vorm. 10 Uhr, im hiesigen Gastlokale im Wege des Meistgebots ver⸗ kauft werden: Schutzbezirk Britz: 6 Sltück Eichen Nutzenden, 10 m do. Nutzholz, 22 m do. Kloben
Verbind⸗ Gegen lichkeiten die auf Kün⸗ Vor⸗ digung. woche.
Gegen Fällich Gegen fällige die
Verbind⸗ Vor⸗
lichkeiten. woche.
Vor⸗ woche.
v424*
Die 5 altpreußischen Banken
Die 3 sächsischen Banken.
Die 4 norddeuischen Bankenz.
“ ie Bayerische Notenbank..
Die 3 füddeutschen Banken..
5 751
34 660 22 170
643 538
28 169 5 978 6 255
— 2 002] 366 444 + 3 326 5 411 + 465 29 015 + 377 — 2 356 52 234 + 393 639 83 091 + 72 1 558 17127 — 3 + 1913 38 039 + 565 1 799 + 22
43 410 +
6 878 +
5 064 + 110
7 383 — 830 *
7 964
+ 278 53 004 + 1 413 2 666 — 67
748 204 + 4 977 293 10 924 + 1 077 45 914— 13 268 — 98 188 9 799 —+ 65 785 + 1 956 48 533
I. Kl., 135 m do. II. Kl., 571 m Buchen Kloben I. Kl., 309 m do. II. Kl. 313 m Kief. Kloben, 306 m do. Spaltknüppel; Schutzbezirk Nettel raben: 273 m Buchen Kloben 1. Kl., 592 m Kief. Kloben, 111 m do. Spaltknüppel, 23 m Birken Kloben, 40 m Elsen Kloben; Schutzbezirk Chorin: 103 m Elsen Kloben, 270 m do. Spaltknüppel; Schutz⸗
188 328 — 2 592 1³76 — 142
4 246 + 562 7053 9+ 263 5285 + 265
1 256 + 367 834 + 31
240 6 915 —- 188 18 794 — 854
2 081 1 000
+ 1 643
Summa 746 521
— 777608 951 + 6145 75 161 —+— 2957
972 2⁷7+
bezirk Kahlenberg: 1024 m Kief. Kloben; Schutz⸗ bezirk Liepe: 11 m Buchenkloben I. Kl, 307 b8.
8 472] 378—
Theater.
Königliche Schauspiele. Opernhaus. Dienstag: Keine Vorstellung. Schauspielhaus: 157. Vorstellung. Fidelio. Oper in 2 Abtheilungen nach dem Französischen von F. Treitschke. Musik von L. van Beethoven. (Fr. v. Voggenhuber, Frl. Lehmann, Hr. Betz, Hr. W. Müller, Hr. Krolop.) Anfang 7 Uhr.
Wallner-Thkearer. Sonntag: Letzte Sonn⸗ tags⸗Aufführung von Signor Piffarello.
Montag: Letzte Woche der Aufführung und zum 24. Male: Signor Piffarello.
victoria-Theater. Direttion: Emil Hahn. Sonnabend, den 28. August: Zur Göthe⸗Feier: Faust. (Erstes Tagewerk.)
Sonntag: Goethe'’'s Faust (Zweites Tagewerk). Anfang 6 ½ Uhr.
Krolls Theater. Sonntag: Zweites Gast⸗
spiel des Fräulein Ilma von Murska und des Campobello von Her Majestys Theater in
ondon. Die Nachtwandlerin. Oper in 3 Akten von Bellini. Vor und nach der Vorstellung Großes Doppel⸗Concert im Sommergarten bei brillanter Beleuchtung desselben. Anfang 4, der Vorstellung 6 Uhr. Preise der Plätze I. Parq. à 3 ℳ, II. Parq. u. Tribüne 2 ℳ, Loge 1 ℳ 50 ₰. Entrée inkl. Theater 1 ℳ.
Montag: Ein Maskenball. Großes Doppel⸗ Concert.
Dienstag: Erstes Auftreten des Königl. preuß. Kammersängers Hrn. Theodor Wachtel. Zum Besten des Unterstützungsfonds des Vereins „Berliner Presse“. Der Postillon von Lonjumeau. Oper in 3 Akt von Adam. Chapelou: Hr. Th. Wachtel. Billets, I. Parg. à 4 ℳ, II. Parq. u. Trib. 3 ℳ, Loge 2 ℳ Entrée inkl. Theater 1 ℳ u. Abonne⸗ mentsbillets à Dtzd. 9 ℳ, zu allen Vorstell. gültig, ünn an der Kasse und den Verkaufsstellen zu haben.
Germania-Theater. (Am Weinbergsweg.) Sonntag: Zum 1. Male: Faselhans. 0 mit Gesang in 3 Akien (6 Bildern) von J. Ree und E. Jacobson. Musik von G. Michaelis.
Montag: Zum 2. Male: Faselhans.
Belle-Alliance-Theater.
Im prachtvollen Sommergarten: Zweites großes Militär⸗Concert, ausgeführt von den 3 Mchthroßes des 4. Garde⸗ Grenadier⸗Regiments (Königin Augusta), 45 Mann in Uniform, unter persönlicher Leitung des Königl. Musikdirektors Herrn Picht aus Coblenz und des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗ Regiments, sowie des Königlichen Kadetten⸗Corps, unter Leitung der Königlichen Musikdirektoren Herren Baumgarten u. Herold. Auftreten der Sänger⸗Gesell⸗ chaften. Brillante Illumination durch 20000 Gas⸗ ammen. Im Theater: Zum 183. Male: Der Rattenfänger von Hameln. Anfang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung 7 Uhr. ontag: Zum 26. Male: Harun al Raschid.
Doppel⸗ oncert. Sänger⸗Gesellschaften u. s. w.
Dienstag: Drittes großes Militär⸗Concert.
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Anna Schönfeld mit Hrn. Gym⸗ nasiallehrer Dr. Carl Preibisch (Ohlau). Verehelicht: Hr. Pastor Reinhold Radke mit Luise Karow (Mellen — Braunsforth). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Abt eilungs⸗ Ingenieur Flach (Bautzen). — Hrn. Hauptmann und Compagnie⸗Chef v. Steuben (Frankfurt a. O.).
schneider (Stuttgart). — Adjutant Weise (Erfurt).
Gestorben: Hr. Oberst z. D. Julius Gilbert v. Monbart (Stift Keppel).
Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den Agen⸗ ten Albert Carl Heinrich Miesch, am 29. Ja⸗ nuar 1847 zu Bennewitz, Kreis Jüterbogk geboren, in den Acten J. III b. 202. 79. erlassene Steckbrief vom 21. Juli 1880 ist erledigt. Berlin, den 10. August 1880. Die Königliche Staatsanwalt⸗ schaft beim Landgericht I.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 8. Juli 1880 hinter den Müllergesellen Friedrich Braune aus Neumarkt bei Jüterbogk von dem Untersuchungs⸗ richter bei dem hiesigen Landgerichte erlassene Steck⸗ brief ist erledigt. Potsdam, den 17. August 1880. Königliches Landgericht, Strafkammer.
[21014] (Steckbrief —
wird erlassen auf Grund Haftbefehls gegen den flüchtigen, 35 Jahre alten Friedrich Chailloux von Mannheim wegen Betruges.
Derselbe befindet sich wahrscheinlich im Elsaß.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in da⸗ Amtsgerichtsgefängniß zu Oberndorf einzu⸗ efern.
Sulz, den 18. August 1880.
Kgl. Württ. Fhele ens eschaft.
Kopf, A. A. Gestaltsbezeichnung: Statur schlank, schwarzer Vollbart. Kleidung: neuer schwarzer Anzug, grau⸗ schwarzer Ueberzieher, schwarzer hoher Filzhut.
ulz. Oberndorf.
Hrn. Lieutenant und [20937]
II. Kl., 174 m Birken Kloben, 58 m do. Spalt⸗ knüppel, 110 m Elsen Kloben, 159 m do. Spalt⸗ knüppel, 53 m Kiefern Kloben, 158 m do. Spalt⸗ knüppel; Schutzbezirk Maienpfuhl: 21 m Eichen Nutzholz, 135 m do. Kloben J. Kl.; Schutzbezirk Breitefenn: 205 m Elsen Kloben, 415 m Kief. Kloben; Schutzbezirk Breitelege: 1870 m Kief. Kloben. — Im Termine ist der fuͤnfte Theil des Steigerpreises als Angeld zu zahlen. 18. August 1880. Der Formeister. Bando. 8
[21018] Submission. 5 Verschiedene Zimmer⸗Reparatur⸗Arbeiten, nament⸗ lich Ersatz alter Dielen in den Kasernen des Garde⸗ Husaren⸗Regiments und 1. Garde⸗Ulanen⸗Regiments, veranschlagt auf 1438,48 ℳ und 2023,61 ℳ, sollen am Donnerstag, den 26. August er., Vor⸗ mittags 11 Uhr, in öffentlicher Submission ver⸗ geben werden. Kostenanschläge und Bedingungen in unserem Geschäftszimmer, Breitestraße 29, aus. Potsdam, den 19. August 1880.
Königliche Garnison⸗Verwaltung.
Es sollen sofort 640 26 em Kartuschbüchsen à 48 kg, 318 30,5 cm do. à 36 kg, 453 Füͤchsen
8 8— Die zu Deutz wohnende geschäftslose Maria Varnhagen, Ehefrau des daselbst wohnenden ge⸗ schäftslosen Johannes Natorp, hat durch den zu Cöln wohnenden Rechtsanwalt Oskar Carstanjen gegen ihren vorgenannten Ehemann unterm 21. Juli 1880 zum hiesigen Königlichen Landgerichte Klage erhoben mit dem Antrage: Königliches Landgericht wolle die zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklären und an deren Stelle völlige Gütertrennung aussprechen; wolle sodann die Parteien behufs Theilung und Aus⸗ kzanderseßng der Gütergemeinschaft, sowie behufs Fe tstellung der gegenseitigen Ansprüche vor den Königlichen Notar Herrn Goecke zu Cöln verweisen, ein Mitglied des Kollegiums zum Kommissar ernennen und dem Beklagten die Kosten zur Last legen. Z 8t mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites ist die Sitzung der III. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Cöln vom 11. November 1880, Morgens 9 Uhr, angesetzt worden. Cöln, den 22. Juli 1880. 8
kasten M./79, 208 do. halbe, und einige verschiedene Kasten für Zündungen ꝛc. beschafft werden und wird ersucht, Preisofferten, verschlossen und entsprechend he ne 8 9 M., 8 Lg Uhr, ; zn.; eim unterzeichneten Depot einzureichen. ie Liefe⸗ in Gemäßheit des rungsbedingungen mit S 1 sowie Probestücke sind daselbst zur Ansicht ausgelegt. Kopien von den Zerhenangeh und Zeichnungen Gerichtsschreiberei des ger Landgerichts. kennen, Cör nsch gegen ETT“ ds Landgerichts⸗Sekretär. Submissionszeitung „Cyclop“ zu Berlin liegen “ Kopien der Bedingungen und Zeichnungen zur Ein⸗ ssicht ebenfalls aus. Wilhelmshaven, den 16.
August 1880. Marine⸗Artillerie⸗Depot.
Der Rechtsanwalt der Klägerin. Für Carstanjen: Schniewind,
R. A. Vorstehender Auszug wird §. 11 des Ausführungs⸗Gesetzes zur Deutschen Civil⸗ prozeßordnung hiermit veröffentlicht. Cöln, den 18. August 1880.
—
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[20942] Oeffentliche Zustellung.
Der Kgl. Rechtsanwalt Düll in Bamberg hat Namens der Auszüglerseheleute Heinrich und Bac⸗ bara Neundorfer aus Melkendorf am 12. August d. Irs. Klage gegen die Metzgerseheleute Nikolaus und Kunigunda Krappmann von Melkendorf, Johaun Baer, Bauer von Melkendorf, Johann Baer, junger, ledig aus Melkendorf, nun unbekann⸗ ten Aufenthalts, und Konsorten wegen Kollation und Erbtheilung mit der Bitte gestellt, Kgl. Land⸗ gericht wolle erkennen:
1) Beklagte Nikolaus und Kunigunda Krappmann seien schuldig, 1200 ℳ Kaufschillingsrest in die Erbmasse einzuwerfen,
2) Beklagte seien schuldig, mit den Klägern Erb⸗ theilung zu pflegen und daher den von den Krappmannschen Eheleuten einzuzahlenden, den Nachlaß bildenden Betrag von 1200 ℳ den Klägern zu deren Gleichstellung mit ihnen zu überlassen,
eventuell von dem, was sie seiner Zeit als Mitgabe erhielten, soviel in die Nachlaßmasse einzuwerfen, als zur Kompletirung des kläge⸗ rischen Erbtheiles nöthig ist,
3) die Beklagten haben die Kosten des Rechts⸗ streites zu tragen.
Da der Aufenthalt des Mitbeklagten Johann Baer junior dermalen unbekannt ist, hat die Ferien⸗ kammer des Kgl. Landgerichts Bamberg auf Antrag des obengenannten Pflichtanwaltes auf Grund der 8. 186 und 187 der C. P. O. die Hustellung der
lageschrift durch öffentliche Bekannkmachung be⸗ schlossen, was hiemit mit dem Eröffnen erfolgt, daß von dem Vorsitzenden der Ferienkammer Vmin zur mündlichen Verhandlung auf
Mittwoch, den 24. November 1880,
Vormittags 9 Uhr, anberaumt worden ist.
— Hrn. Premier⸗Lieutenant Hans Dietrich von
Werder (er,Endog) — Hrn. General⸗Adjutant und Botschafter v. Schweinitz (St. Petersburg). — Eine Tochter: Hrn. Professor Dr. W. Bret⸗
Bamberg den 17. August 1880.
er Königl. Obergerichtsschreiber: Schwemmer.
[20952] Bekanntmachung.
Zur Ausloosung der in diesem Jahre zur Tilgung gelangenden Obligationen der Bochumer
Stadt⸗Anleihe a. aus dem Jahre 1870 Litt. B. und C., 1“ 1682 I1. A., B. und C., “ 1 TIIVZ9
wird Termin auf
Samstag, den 4. September cr., Nachmittags 3 ühr,
im Rathhause — Zimmer Nr. 13 — angesetzt, welches hierdurch auf Grund der Privilegien vo 24. Januar 1970, 15. Juli 1872 und 4. Beesesßer 1u0ear erdune tniß gebracht wir 1 Hee a z zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Der Magistrat.
Bollmann.
20986]
Die Mitglied der Allgemeinen Deutschen Hagelversiche rungs⸗Gesellschaft werden hiermit auf Grund des §. 14 des Statuts zu einer außer ordentlichen Generalversammlung am
sechsten September d. J., Vormittags neun Uhr,
hierselbst, Wilhelmstraße Nummer neun, eingeladen. 8 „ Tagesordnung:
1) Auf Antrag der Direktion; Berichterstattung über die Geschäftslage, um den Mitgliedern hiervon noch vor dem Kündigungstermin Kenntniß zu geben.
2) Beschlußfassung über einige zweifelhafte Entschädigungs⸗Ansprüche, woraufhin der Ver⸗ waltungsrath den zu erhebenden Nachschuß, welcher der jetzigen Uebersicht nach in den Grenzen der Vorprämie bleibt, ausschreibt. 2
Berlin, den 21. August 1880.
Der Verwaltungsraͤth.
11“
Bad-Nauh eim.
Von Mitte August an Nach-Saison mit ermässigten Preisen in Privat- und Gasthäusern. Der Curverein.
Chorin, den
N9 197.
eNSSrmcxnaüraa, Evnxaes
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Gymnasial⸗Oberlehrer, Professor Dr. Schramm zu Glatz, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; sowie dem Stadtverordneten⸗Vorsteher, Zimmermeister Holm zu Cöpenick im Kreise Teltow, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaiserlich russischen Obersten und Adjutanten Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Nicolaus⸗Nicolajewitsch (sen.) von Rußland, Andrejeff, den Rothen Adler⸗Orden weiter Klasse; dem Kaiserlich russischen Hofrath und Ehren⸗ heibmedicus am Kaiserlichen Hofe, Dr. med. Scherschewskij, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; sowie dem Kaiserlich russischen Stabs⸗Rittmeister im Leibgarde⸗-Ulanen⸗Regiment und Adjutanten Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großffürsten Nicolaus⸗Nicolajewitsch (sen.) von Rußland, Jewreinoff,
den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.
Föbnigrneich Freußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Gerichtsschreiber bei dem Landgericht in Stettin, Sekretär Wentzel, bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
8
8 1 Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landes⸗
verwaltung. . Vom 26. Juli 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Preußen ꝛc. M verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für
den gesammten mfang der Monarchie, was folgt: 8 Erster Titel. 1
8
8
König von
““
Grundlagen der Organisation.
Die Verwaltungseintheilung des Staatsgebietes in Pro⸗ vinzen, Regierungsbezirke und Kreise bleibt mit der Maß⸗ gabe bestehen, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet. 1 “
In der Provinz Hannover als Regierungsbezirke bestehen. Die Abänderung der Kreis⸗ und Amtseintheilung der Provinz Hannover erfolgt mittels besonderen Gesetzes. 889
Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung werden, soweit sie nicht anderen Behörden überwiesen sind, unter Oberleitung der Minister, in den Provinzen von den Ober⸗ Präsidenten, in den Regierungsbezirken von den Regierungs⸗ Präsidenten und den Regierungen, in den Kreisen von den Landräthen geführt.
Die Ober⸗Präsidenten, die Regierungs⸗Präsidenten und die Landräthe handeln innerhalb ihres Geschäftskreises selbst⸗ ständig unter voller persönlicher Verantwortlichkeit, vorbehalt⸗ lich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze be⸗ zeichneten Angelegenheiten. 4 8 G 8
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Amtssitze des Ober⸗Präsidenten der Pro⸗ vinzialrath, für den Regierungsbezirk am Amtssitze des Re⸗
ierungs⸗Präsidenten der Bezirksrath, für den Kreis am Amts⸗ fibs des Landraths der Kreisausschuß.
In den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht, tritt an die Stelle desselben in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen der ““
öS 1 In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze Anderes bestimmen, an die Stelle des Ober⸗Präsidenten und des Provinzialraths der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Ober⸗Amtsbezirk, an die Stelle des Landraths der Ober⸗Amtmann, an die Stelle des Kreisausschusses der
bleiben die Landdrosteibezirke
Amtsausschuß. 8 In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die
Zuständigkeit und das Verfahren der Verwaltungsbehörden
Hleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft, soweit dieselben
nicht durch das gegenwärtige Gesetz abgeändert werden. 9 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach näherer Vor⸗
schrift der Gesetze durch die Kreis⸗(Stadt⸗) Ausschüsse, die
Bezirksverwaltungsgerichte und durch das Ober⸗Verwaltungs⸗ gericht zu Berlin ausgeübt. 1
einem von dem Minister des
Zweiter Titel.
Verwaltungsbehörden. Provinzialbehörden. 1) DE. 1 An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Ober⸗Präsident. Demselben wird ein Ober⸗Präsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern bei⸗ gegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen be⸗ arbeiten. Auch ist der Ober⸗Präsident befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitz befindlichen Regierung, sowie die dem Regierungs⸗Präsidenten daselbst beigegebenen Beamten (§. 18 Absatz 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen. 8
§.
Die Stellvertretung des Ober⸗Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt, soweit sie nicht für einzelne Geschäfts⸗ I durch besondere Vorschriften geordnet ist, durch den
ber⸗Präsidialrath. Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
2) Provinzialrath. §. 10
Der Provinzialrath besteht aus dem Ober⸗Präsidenten beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus unern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Ober⸗Präsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus fünf Mitgliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Hage der zum Provinzial⸗Landtuge wählbaren Provinzial⸗ angehörigen gemahte werden. Für, die letzteren werden in gleicher Weise fünf Stellvertretel gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Ober⸗Präsi⸗ dent, die Regierungs⸗Präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die Beamten des Pro⸗
vinzialverbandes.
Die Wahl der Mitglieder des Provinzialrathes und deren Stellvertreter erfolgt nes sechs Jahre.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzial⸗ ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Provinzialrathes zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes wee nicht stattfinden.
8
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der v;ö Mit⸗
glieder und Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächst⸗ größere Zahl, aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Ein⸗ führung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Aus⸗ scheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mit⸗
lieder und Stellvertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeit⸗ raums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt eene b
8 “
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des E1“ werden von dem Ober⸗Präsidenten ver⸗ eidigt und in ihre Stellen eingeführt. . 1
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter⸗ lichen Beamten, Gesetz⸗Samml. S. 465), im Wege des Dis⸗ ziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der Staatsanwalt⸗ schaft erfolgt durch den Minister des Innern.
Disziplinargericht ist das Plenum des Ober⸗Verwaltungs⸗
erichts. gec §. 14.
Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Die Be⸗ schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3) FerartFeeesecct.
Die Generalkommission für die Provinzen 2 ommern und Posen zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An
die Stelle derselben kritt für die Provinz Pommern die für
die Provinz Brandenburg bestehende Generalkommission.
Für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und Posen wird eine gemeinsame Generalkommission gebildet. Die Generalkommission für die Froviih Hannover fungirt zu⸗ gleich für die Provinz Schleswig⸗Holstein.
II. Abschnitt. Bezirksbehörden. 1) Regierungs⸗Präsident und Bezirksregierung.
8 §. 16. 8.
An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Ober⸗ Präsidenten tritt, unter Wegfall des Regierungs⸗Vize⸗Präsi⸗ denten, ein Regierungs⸗Präsident. Der Ober⸗Präsident ist fortan nicht mehr Präsident Regierung.
Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegen⸗ wärtige Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungs⸗Präsidenten mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet. “
Dem Regierungs⸗Präsidenten wird für die ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten ein Ober⸗Regierungs⸗Rath und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen bearbeiten.
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung be⸗ schäftigt werden und nehmen an den Plenarberathungen der⸗ selben nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder be⸗ stehenden Vorschriften Theil.
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regie⸗ rungs⸗Präsidenten zur Bearbeitung der ihm übertragenen Ge⸗ schäfte herangezogen 1
Die Stellvertretung des Regierungs⸗Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Ober⸗ Regierungs⸗Rath, und wenn auch dieser behindert ist, durch einen Ober⸗Regierungs⸗Rath der Bezirksregierung. Die zu⸗ ständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung ö
Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungs⸗ abtheilungen des Innern gehören, werden nach Maßgabe des §. 17 von den Regierungs⸗Präsidenten verwaltet. Die Mit⸗ glieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den An⸗ weisungen des Präsidenten.
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Be⸗ hinderung erfolgt durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der G
Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen⸗ und S ulsach n eine Abthei⸗ lung für Kirchen⸗ und
Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Königsberg und Marienwerder, sowie die bei den Regie⸗ rungen der Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständig⸗ keiten dieser Behörden, sowie diejenigen der Abtheilungen des 8 der Regierungen zu Gumbinnen, Danzig und
chleswig als Auseinandersetzungsbehörden gehen auf General⸗ kommissionen (§. 15) über.
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regierungs⸗Präsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter und mindestens zwei Mit⸗ gliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbs⸗ lehre kundig sein, das andere die Befähigung zum Oekonomie⸗ kommissarius haben muß. Von diesem Kollegium sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsoli⸗ dationen wahrzunehmen. 8. 28
Der Regierungs⸗Präsident ist befugt, Beschlüsse der Re⸗ gierung oder einer Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen.
Auch ist der Regierungs⸗Präsident befugt, in den zur üständigkeit der Regierung gehörigen Angelegenheiten an telle des Kollegiums unter persönlicher Verantwortlichkeit
Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung für recslich erachtet. 8
der Provinz Hannover treten an die Stelle der Land⸗ drosteien und der Finanz⸗Direktion sechs Regierungs⸗Präsiden⸗ ten und Regierungen, welche, gleich dem Ober⸗Präsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den Vor⸗ schriften führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in 1 gegenwärtigen Gesetz ge⸗
hem geben sind.