1880 / 198 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen poli⸗ zeilichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zu⸗

lässig war. ffige Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privat⸗

rechtlichen Verhältnisse. 8

An Stelle der Beschwerde an den Landrath beziehungs⸗ weise den Regierungs⸗Präsidenten (§. 63) findet die Klage statt und zwar:

a) gegen die Lande oder einer zu einem Einwohnerzahl bis zu 10 000 Kreisausschusse;

b. gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Orts⸗ polizeibehörden eines 15 oder einer zu einem Land⸗

rreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirks⸗Verwaltungsgerichte. . Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen ge⸗ stützt werden, wie die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte (§. 63 Absatz 3 und 4).

§. 65. Die Beschwerde im Falle des §. 63 Absatz 1 und die Klage im Falle des §. 64 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet sind. Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage an⸗ ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, ber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in Kennt⸗ niß zu setzen. wi Feis zur Einlegung der Beschwerde und zur An⸗ bringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie egen den auf Beschwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das an⸗ ere aus. Ist die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel an⸗ ebracht wird, nicht als Klage bezeichnet oder enthält dieselbe icht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Verwal⸗ ungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Be⸗ schwerde Fortgang zu geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im Absatz 1 ezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an as zur Entscheidung auf die Klage berufene Verwaltungs⸗

ericht statt. chi sts die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entscheidung darüber zuständig ist, 82* hat diese Behörde das Schriftstück an die im Absatz 1 be⸗ zeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerdeführer

eziehungsweise Kläger die Zwischenzeit auf die Frist anzu⸗

rechnen ist. ch §. 66.

Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs⸗Präsiden⸗ en findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober⸗ Präsidenten, und gegen den vom Ober⸗Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 63 Absatz 3 und 4 statt. 1 Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungs⸗Präsiden⸗ en in Sigmaringen findet innerhalb zwei Wochen unmittel⸗ ar die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt. Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige sind, die Klage nicht zu. §. 67. Der §. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Samml. S. 192) findet auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Ver⸗ ügung im Verwaltungsstreitverfahren durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist. 8 1 Fünfter Sitel.

Zwangsbefugnisse.

Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnern beträgt, bei dem

1“

§. 68.

8 Der Regierungs⸗Präsident, der Landrath, die Ortspolizei⸗

behörde und der Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher (Vorstand) sind

berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Ge⸗

walt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfer⸗

igten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel urchzusetzen.

1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu er⸗ zwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangs⸗ wege von den Verpflichteten einzuziehen.

2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden oder steht cs fest, daß der Ver⸗ pflichtete nicht im Stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine

Unterlassung erzwungen werden, so sind die Behörden be⸗

rechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar:

8 a. die Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher bis zur Höhe von

fünf Mark;

b. die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeinde⸗ vorsteher (Vorstände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark; 1

c. die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeinde⸗

vorsteher (Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von

Einhundert und fünfzig Mark;

d. der Regierungs⸗Präsident bis zur Höhe von Dreihun⸗

dert Mark.

Gleichzeitig ist nach Maßgabe der 8§. 28, 29 des Strafgesetz⸗

buchs für das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzusetzen,

welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der

Geldstrafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist

in den Fällen zu a. Ein Tag, 72 2 2 b. = Eine Woche,

c. = Zwei Wochen,

““ Vier Wochen. b Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche

Androhung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung

erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.

3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung ohne 1n solchen unausführbar ist.

Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden die⸗

2 2 22

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sofern dieselben nicht be⸗

sich zugleich auf diese Anordnungen, oder Verwal⸗

reits Gegenstand eines besonderen Beschwerde⸗ tungsstreitn ereehrens geworden sind. 1

Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangs⸗ mittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Auf⸗ sichtswege innerhalb zwei Wochen statt. Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 68 Nr. 2 festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Be⸗ schlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das einge⸗ gelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein⸗ legung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.

§. 70. 1

Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, Gesetz⸗Samml. S. 197). Bei den Vorschriften des §. 6 des Gesetzes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 25. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 306) behält es mit der Maßgabe sein Be⸗ wenden, daß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren inner⸗

halb einer Frist von zwei 1“ anzubringen ist. 8

1

Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Seitens der Kommissarien für die hischöfliche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz⸗Samml. S. 87) findet inner⸗ halb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten und gegen den von dem Ober⸗Präsidenten auf die Be⸗ schwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 63 Absatz 3 und 4 statt.

Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangs⸗ mittels findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. Sierel.

Polizeiverordnungsrecht.

8 72

Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, Re⸗ glements ꝛc.) durch die Centralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vor⸗ schriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für ein⸗ zelne Theile derselben zu erlassen und gegen die Nichtbefol⸗ gung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von Einhundert Mark anzudrohen.

Die gleiche Befugniß steht zu: 1

1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizei⸗ Reglements; 1

2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom⸗, Schiffahrts⸗ und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus erstrecken sollen.

Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt.

Der Ober⸗Präsident ist befugt, gemäß §§. 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 265) beziehungsweise der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochenblatt S. 13) für mehrere Kreise, so⸗ fern dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Be⸗ trage von Sechszig Mark anzudrohen. 8

Die gleiche Befugniß steht dem Regierungs⸗Präsidenten für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen Regie⸗ rungsbezirks zu.

Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizei⸗ vorschriften wird aufgehoben.

Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom⸗, Schiffahrts⸗ und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vor⸗ behaltlich der Bestimmungen des §. 72 Absatz 2 Nr. 2 aus⸗ schließlich dem Regierungs⸗Präsidenten und, wenn die Vor⸗ schriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem Ober-⸗Präsidenten, so⸗ weit aber mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei be⸗ sondere, unmittelbar von dem Minister für Handel und Ge⸗ werbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren zu. Die Befugniß des Regierungs⸗Präsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher Polizeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben.

Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis zu Sechszig Mark angedroht werden.

Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, be⸗ treffend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern (Gesetz⸗Samml. S. 216), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regie⸗ rungs⸗Präsident tritt. 8

. 75.

Die gemäß §§. 73, 74 von dem Ober⸗Präsidenten zu er⸗ lassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialrathes, die von dem Regierungs⸗Präsidenten zu er⸗ lassenden Polizeivorschriften der Zustimmung des Bezirks⸗ rathes. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Ober⸗Präsident sowie der Regierungs⸗Präsident befugt, die Polizeivorschriftt vor Einholung der Zustimmung des Fro⸗ vinzialrathes beziehungsweise des Bezirksrathes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat der Ober⸗Präsident beziehungsweise der Regierungs⸗Präs d nt die Vorschrift außer Kaßt 9 seten.

Polizeivorschriften der in den §§. 72, 73 und 74 bezeich⸗ neten Art sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 72 be⸗ ziehungsweise der 8§. 73 oder 74, sowie in den Fällen des §. 73 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen Bestim⸗ mungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in welchen dieselben 8 erlangen sollen.

Ist in einer gemäß 8§. 76 verkündeten Polizeiverordnung

stimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete Polizei⸗ verordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ab⸗ laufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblattes, welches bie Polizeiverordnung verkündet, aus⸗ gegeben worden ist. 8 8

Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreis⸗ ausschusses nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauen⸗ burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Orts⸗ polizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark anzudrohen.

§. 79.

Ortspolizeiliche Vorschriften (§§. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. Sep⸗ tember 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der Sicherheitspolizei ge⸗ hören, bedürfen in Städten der Zustimmung des Gemeinde⸗ vorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirksrathes ergänzt werden. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Orts⸗ polizeibehörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Behörde die Vorschrift außer Kraft zu In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vor⸗ schriften Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark an⸗ zudrohen. Im Uebrigen steht die Ertheilung der Genehmi⸗ gung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von Dreißig Mark gemäß §. 5 der im §. 73 angezogenen Gesetze dem Regierungs⸗Prä⸗ sidenten zu. b Ingleichen hat der Regierungs⸗Präsident über die Art der Verkündigung orts⸗ und kreispolizeilicher Vorschriften, so⸗ wie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu Die Befugniß, orts⸗ oder kreispolizeiliche Vorschriften, außer Kraft zu setzen, steht dem Regierungs⸗Präsidenten zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung des Bezirksrathes ausgeübt werden. 3

Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts⸗, kreis⸗, bezirks⸗ oder provinzial⸗) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer Kraft zu setzen (§. 16 des Gesetzes vom 11. März 1850, §. 14 der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese Befugniß hinsichtlich der Strom⸗, Schiffahrts⸗ und Hafenpolizeivorschriften (§. 74) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht.

Siebe1 Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. §. 82.

Die Stellvertretung des Regierungs⸗Präsidenten bei der Regierung kann den gegenwärtig mit derselben betrauten Ober⸗Regierungs⸗Räthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden.

Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht verwendet werden, bleiben während eines Zeitraums von fünf Jahren zur Verfügung der zuständigen Minister und werden auf einem besonderen Etat geführt.

Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etatsmäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand.

Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach der Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauern⸗ den Uebernahme sie verpflichtet sein würden.

Erfolgt die außerhalb des Orts ihrer letzten Anstellung, 6 erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tagegelder.

§. 85.

Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten während des im §. 83 bezeichneten fünfjährigen Zeit⸗ raumes, auch wenn sie während desselben dienstunfähig wer⸗ den, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage.

Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern ent⸗ zogen wird oder die Beziehung der für die Dienstunkosten be⸗ sonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt. 1

gsänt Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienst⸗ wohnung tritt eine Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung. §. 86.

Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß §. 83 Absatz 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 268) beziehungsweise des §. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 209), jedoch mit der Maßgabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf 6 ⁄0 des Diensteinkommens zu be⸗

messen ist. ssen ist 87

Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im 8. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 268) be⸗ zeichneten Beamten gehören, kann ein Wartegeld bis auf Höhe des in dem genannten Gesetze bestimmten Pensions⸗

betrages gewährt werden. §. 88.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 89.

Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits an⸗ hängig gemachten Sachen finden in Beziebung auf die Zu⸗ ständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit

selben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um eren Durchsetzung es sich handelt Die R

der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit nach dieser Be⸗

der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch

J21096] Oeffentliche Zustellung.

mit den im zweiten Titel des gegenwärtigen neten Abänderungen Anwendung. 6 §. 89.

In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Hannover Hessen⸗Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz Hen das In gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis⸗ und Provinzial⸗ rdnungen n. Der betreffende Zeitpunkt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt

ordnungen erlassen sein werden.

gemacht.

Die Bestimmungen des §. 15 und des treten jedoch auch in diesen Provinzen mit Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Gesetzes bezeich⸗/ die selbständigen Städte wendung finden,

vorbehalten.

§. 22 Absatz 1 §. dem im §. 88

setzes werden der 63 und 64 auf

Inwieweit die Bestimmungen der 88.

Wa

in der Provinz Hannover An⸗ bleibt der Kreisordnung für diese Provinz

§. jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des In⸗ krafttretens dieses Gesetzes zur Bildung des Puntte desr Ian und der Bezirksräthe in Gemäßheit der Vorschriften des ge⸗ genwärtigen Gesetzes zu schreiten. Die Wahlen zum Provinzialrathe sind vor den Wahlen zu den Bezirksräthen zu vollziehen.

Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Ge⸗ fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die 8§. 2 Absatz 2 und 126 der Provinzialordnung vom

29. Juni 1875 sowie die 88.

90.

91.

Gr. zu Sto Bitter.

(Gesetz⸗Samml. S. 335) und die Titel I. bis IV., 168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5 und der §. 174

des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehör⸗ den zc. (Gesetz⸗Samml. S. 297), aufgehoben.

Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den orschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch üactren 28—— Kraft.

rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Frif und beigedrucktem Königlichen Hocstei eh 8 üscas;

TPee.en Gastein, den 26. Juli 1880.

Wilhelm.

lberg. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.

von Puttkamer. Lucius. Friedberg.

Preußischen Atants-Anzeigers:

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9. Familien-Nachrichten. beilage. 8

28b

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. [21152]

Steckbrief. Gegen die unten beschriebenen Tisch⸗ lergesellen Gustav Stenzel und Rudolf Appelt, beide früher in Leitersdorf, welche flüchtig sind, ist die Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der Beihülfe zur Brandstiftung verhängt. Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das hiesige Gerichtsgefängniß abzuliefern. Guben, den 20. August 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. Beschreibung des p. Stenzel: Alter 22 Jahre, Statur schwächlich, Größe ca. 5 Fuß, Haare dunkelbraun und struppig, Stirn hoch, Augenbrauen schwarz, Nase klein, Zähne gut, Gesicht rund, Sprache deutsch (Berliner Dialekt), bartlos, Augen dunkelbraun, Mund ge⸗ wöhnlich, Kinn rund, Gesichtsfarbe bräunlich. Be⸗ sondere Kennzeichen: stark pockennarbiges Gesicht. Beschreibung des p. Appelt: Alter 18 Jahre, Statur untersetzt, Größe etwas über 5 Fuß, Haare blond, Stirn hoch, Augenbrauen blond, Nase ge⸗ wöhnlich, Zähne gut, Gesicht breit, Sprache deutsch, bartlos, Augen blau, Mund etwas breit, Kinn ge⸗ wöhnlich, Gesichtsfarbe gesund.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

9 2 8 [21107] Oeffentliche Zustellung.

Die Wirthin Wilhelmine Ferkau zu Kowroß klagt gegen den Inspektor und Lieutenant a. D. Ferdinand Fischer, früher zu Kowroß, wegen 40 aus einem Darlehn vom 15. März d. J. und 5,20 Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Culmsee auf

den 14. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Culmsee, den 20. August 1880.

1 „Zolkowski, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Nr. 6270. Die Lahrer Gewerbebank, einge⸗ tragene Genossenschaft, zu Lahr, vertreten durch Rechtsanwalt Vesenbeckh in Lahr, klagt gegen den flüchtigen Kaufmann Gustav Boos von Friesen⸗ heim aus Darleihen mit dem Antrage auf Verur⸗ theilung des Beklagten zur Zahlung von 2140 37 nebst 6 % Zins vom 15. Juni 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Offenburg auf den 10. November 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Offenburg, den 19. August 1880.

. Habermehl, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[21108] Heffentliche Zustellung.

Die Frau August Isenhardt zu Aplerbeck klagt gegen den Kaufmann Rienermann zu Aplerbeck wegen einer Forderung von 43 65 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung des obigen Betrages und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Hörde auf den 29. September 1880, Vormittags 10 Uhr,

Zimmer 17.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hörde, den 19. August 1880.

Königliches Amtsgericht. Husemeyer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

121091] Heffentliche Zustellung. 8

Die Susanna Bienek, geborene Kremser, zu Rösnitz, Kreis Leobschütz, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Szczasny zu Cosel, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann, den ehemaligen Gärtner Bfenek, früher zu Rzetzütz, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehe⸗ scheidung mit dem Antrage, die zwischen den Par⸗ teien bestehende Ehe zu trennen und den Verklagten für den allein schuldigen Theil zu erachten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreitz vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Ratibor auf den 11. Seee 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Ratibor, den 18. August 1880.

V.: Weidner,

[21099]

Oeffentliche Zustellung mit Ladung.

Armensache. Nachstehender Auszug „Zum Königl. Landgerichte Zweibrücken, Civil⸗

kammer, Klageschrift für: 1) Maria Schaack, Ehefrau von Carl Koehl,

Bts) san, in Schaach Katharina aack, Ehefrau v Phili Ficanet 8 3) der beiden genannten Ehemänner selbst, der ehelichen Gütergemeinschaft wegen, fkn salitz⸗ in Straßburg im Elsaß wohnhaft, Kläger im Armen⸗ rechte, vertreten durch Rechtsanwalt Gießen in Zweibrücken, 8 gegen

1) Elisabetha Schaack, 2) Heinrich Schaack, beide früher in Contwig wohnhaft, 3) Luise Schneider, Ehefrau von Johannes Zimmer, Spengler, und Letzteren selbst der ehelichen Gütergemeinschaft wegen, 4) Jacob Schneider, Spengler, Alle diese ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, 5) Ludwig Schneider, Maurer, in Kleinstein⸗ hausen wohnhaft, und 6) Johann Adam Schneider, Maurer, früher in Rockweiler auch Ruckweiler wohnhaft, der⸗ malen ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, „Beklagte, ohne aufgestellten Anwalt, wegen

Theilung.“ Der ohne bekannten Wohn⸗ und Aufent⸗ haltsort abwesende Beklagte Johann Adam Schneider, obgenannt, wird hiermit unter gleich⸗ zeitiger Zustellung eines Beschlusses der Civil⸗ kammer K. Landgerichts Zweibrücken vom 30. April abhin, auf welchen Tag Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung fixirt worden, durch welchen Beschluß die Verhandlung der Sache auf den 18. Juni abhin vertagt wurde, und eines Beschlusses desselben Ge⸗ richts vom selben Tage, wodurch der 18. November nächsthin als Verhandlungstermin bestimmt worden ist vor das K. Landgericht Zweibrücken, Civil⸗ kammer, vorgeladen und aufgefordert, einen zur anwaltschaftlichen Vertretung daselbst zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, welcher für an dem letzt⸗ bezeichneten, zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streites anberaumten Termine zu erscheinen hat, um antragen zu hören: „„Es gefalle der Civilkammer des K. Landgerichts, die Theilung des Nachlasses von Georg Schneider, im Leben Schweinhirt, und von dessen Ehefrau Luise Baath, Beide im Leben in Kleinsteinhausen wohnhaft, sowie der Gütergemeinschaft, welche zwischen diesen beiden bestanden hat, vor dem K. Notar Eswein in Hornbach zu verordnen, einen K. Notar zum Repräsentanten für die Abwesenden zu ernennen, das K. Amtsgericht Zweibrücken mit Er⸗ nennung, Beeidigung und Einweisung eines Sach⸗ verständigen zu ersuchen, welcher die zu den Massen gehörige Fahrniß und Liegenschaften abschätzen und sich in einem dem beauftragten K. Notar zu Pro⸗ tokoll zu gebenden Gutachten über die Theilbarkeit oder Untheilbarkeit der vorhandenen Liegen⸗ schaften aussprechen soll, damit dieselben ersteren Falles nach den von ihm zu bildenden Loosen in Natur getbeilt, letzteren Falles vor demselben Kö⸗ niglichen Notar öffentlich versteigert werden und die Vorwegnahme der Kosten aus der Masse zu ver⸗ 8 it d derhol wird mit dem wiederholten Beifügen, daß dur Beschluß der Civilkammer des K. 8d89e varc Zweibrücken vom 18. Juni abhin zur mündlichen Verhandlung der Sache Termin auf den acht⸗ zehnten November nächsthin, des Vormittags neun Uhr, anberaumt ist, dem obgenannten Be⸗ klagten Johann Adam Schneider, dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, hierdurch öffentlich zugestellt und dabei bemerkt, daß durch Beschluß der Civilkammer des K. Landgerichts Zweibrücken in nicht öffentlicher Sitzung vom 18. August 1880 deregrfise Sache als Feriensache bezeichnet wor⸗ en ist. Zweibrücken, den 19. August 1880. 8 K. Landgerichtsschreiberei. Merckel, K. Ober⸗Gerichtsschreiber.

Lüarbüs . nh Swosch 8 21095 Fontl 8 [21095] Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann S. Herz in Berlin N, Metzer Straße Nr. 28, vertreten durch den Rechtsanwalt Justiz⸗Rath Schroeder hier, klagt gegen den Agenten J. H. Stehr, früber in Ottensen, jetzt unbekannten ufenthalts, wegen Forderung für gelieferte Waaren und Auslieferung von Sachen mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 629 60 nebst 6 % p. a. Zinsen seit Zustellung dieser Klage, und zur Auslieferung der ihm als Muster übersandten Sachen, und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Altona

J. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

.

mit der Aufforderung, einen bei dem gedacht Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1 „Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

l

C. Stahl, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

11l Aufgebot.

Der nunmehr verstorbene Oekonom und frühere Gastwirth David Enders in Blankenburg 8 u. A. folgende Realitäten in der dasigen Flur:

1) Parzelle 46, Kartbl. 1, Art. 132, Ortslage,

0,56 a Garten mit 0,09 Thlr. Reinertrag,

2) Parzelle 525, Kartbl. 2, Art. 132, Ortslage, 0,99 a Hofstelle mit 0,01 Thlr. Reinertrag nebst darauf stehender Scheuer Nr. 2 Nr. 310b. der Gebäudesteuerrolle, Parzelle 532, Kartbl. 2, Art. 132, daselbst, 0,71 a Hofstelle mit 0,01 Thlr. Reinertrag nebst darauf stehender Scheuer Nr. 3 Nr. 341c. der Gebäudesteuerrolle, den ungetheilten 8. Antheil der Parzelle 73, Kartbl. 1, Art. 731, Ortslage, 0,99 a Hof⸗ stelle mit 0,02 Thlr. Reinertrag und der darauf stehenden Scheuer Nr. 33 Nr. 302a. der Gebäudesteuerrolle, die ungetheilten 3 Viertheile der Parzelle 111, Kartbl. 2, Art. 969, Ortslage, 1,28 a Hofstelle mit 0,02 Thlr. Reinertrag und darauf stehender Scheuer Nr. 54 Nr. 308a. der Gebäudesteuerrolle, die ungetheilte Hälfte der Parzelle 282, Kartbl. 2, Art. 159, Ortslage, 0,85 a Hof⸗ stelle mit 0,01 Thlr. Reinertrag und der darauf stehenden Scheuer Nr. 70 Nr. 319a. der Gebäudesteuerrolle,

7) Parzelle 1034, Kartbl. 3, Art. 132, am Asch⸗ bache, 96,31 a Holzung mit 3,77 Thlr. Rein⸗ ertrag,

8) Parzelle 1604, Kartbl. 4, Artikel 132, der Goldberg, 15,74 a Holzung mit 0,73 Thlr. Reinertrag,

9) Parzelle 1607, Kartbl. 4, Artikel 132, der Goldberg, 84,82 a Holzung mit 3,99 Thlr. Reinertrag,

10) Parzelle 2511, Kartbl. 6, Artikel 132, am Galgenberge, 53,76 a Ackerland mit 8,42 Thlr. Reinertrag, 11) Parzelle 2516, Kartbl. 6, Artikel 132, da⸗ selbst, 6,53 a Ackerland mit 0,36 Thlr. Reinertrag, 12) den ungetheilten 3. Antheil der Parzelle 1617, Kartbl. 4, Artikel 139, der Goldberg, 8,93 a

„Holzung mit 0,42 Thlr. Reinertrag,

13) Parzelle 2611, Kartbl. 6,. Artikel 132, Ehr⸗ lich 20,43 a Wiese mit 2,80 Thlr. Rein⸗ ertrag,

Parzelle 2791, Kartbl. 6, Artikel 132, der römische Berg, 30,07 a Ackerland mit 0,82 Thlr. Reinertrag,

Parzelle 3801, Kartbl. 8, Artikel 132, St. Cyriax, 5,96 a Wiese mit 0,58 Thlr. Rein⸗ theilten dtel d

ie ungetheilten tel der Parzelle 3913, Kartbl. 9, Art. 132, der Hainberg, 89,50 a Holzung mit 2,66 Thlr. Reinertrag, wovon Ludwig Scheller und Sophie Meyer, geb. Scheller, das übrige Achtel besitzen,

Parzelle 3917, Kartbl. 9, Artikel 132, der Hainberg, 23,83 a Holzung mit 0,93 Thlr. Reinertrag,

dem Gasthofsbesitzer Hermann Enders und dessen Ehefrau Luise, geb. Axt, daselbst unter den Leben⸗ den verschenkt, ohne daß sein Besitztitel in genügen⸗ der Weise nachgewiesen werden kann.

Auf Antrag werden Diejenigen, welche an diesen Realitäten aus irgend welchem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf den 13. Oktober 1880, 86

Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte anstehenden Auf⸗ gebotstermine anzumelden, widrigenfalls sie ihrer Ansprüche verlustig gehen und die Parzellen sub 1 bis 17 den Hermann Endersschen Eheleuten zu⸗ geschrieben werden.

Rudolstadt, den 5. August 1880.

Fürstl. Schwarzb. Amtsgericht

wird

14) 1⁵)

16)

17)

Aufgebot.

Auf Antrag der nächsten gerichtsbekannten Ver⸗

wandten ergeht an:

1) Margaretha Englert, Bauerstochter Feigenbrücken, geb. am 10. April 1803,

2) Conrad Fäth. Ssse iet seaen von Hösbach, geb. am 27. November 1826,

3) Johann Schultes, Bauerssohn von Hösbach, geb. am 25. August 1810,

4) Elisabetha Staab, Bauerstochter von Hain, geb. am 11. August 1810, und

5) Gottfried Adami, Taglöhnerssohn von Rohr⸗

1— brunn, geb. am 30. Juli 1840,

die Aufforderung, spätestens bis 20. Juli 1881

von

aauf den 10. November 1880, 8 Vormittags 11 Uhr, 8

neten Gerichte anzumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr Vermögen nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmungen an die nächsten gerichtsbekann⸗ ten Intestaterben hinausgegeben würde. Zugleich werden die sämmtlichen Erbbetheiligten veranlaßt, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren zu wahren und ergeht an alle diejenigen, welche über das Leben der vorgenannten Personen Kunde geben können, der Auftrag, hierüber bis zu dem genannten Termine Mittheilung hierher zu machen. Aschaffenburg, den 18. August 1880. Königliches ö 8

ack. Den Gleichlaut mit der Urschrift bestätigt: Aschaffenburg, den 20. dmnsg 1880, Der Gerichtsschreiber des K. Amtsgerichts Fischer.

HlOssgssd.

Nr. 9116. Auf Ableben der Schneider Leo Zwi⸗ gard Ehefrau, Anna Maria, geb. Meyer von m⸗ linsbergen, haben deren 4 minderjährige Kinder Franz Xaver, Eduard, Leo und Wilhelm Zwigard folgende Liegenschaften, hinsichtlich deren Grund⸗ buchseinträge nicht vorhanden sind, zu Eigenthum erhalten:

a. auf der Gemarkung Kiechlinsbergen:

½ Mannshauet Reben im Lehen, neben Basil

Friedrich und Kaspar Fischer; 8h b. auf der Gemarkung Sasbach:

27 Mannshauet Acker am Sasbacher Weg, neben Karl Diringer und einem Königschafhauser.

Auf Antrag des Schneiders Leo Zwigard als Vormund der neuen Erwerber werden alle Diejenigen, welche in den Grund⸗ und Unterpfandsbüchern nicht eingetragene und auch sonst nicht bekannte dingliche oder auf einem Stammguts⸗ oder Fa⸗ miliengutsverband beruhende Rechte zu haben glau⸗ ben, aufgefordert, solche spätestens in dem auf

Freitag, den 15. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, vor Großh. Amtsgericht Breisach anberaumten Ter⸗ mine anzumelden, ansonst auf Antrag des Aufgebots⸗ klägers die nicht angemeldeten Ansprüche für er⸗ loschen erklärt würden. Breisach, den 13. August 1880. Großh. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber. Weiser.

1211050) Aufgebot.

Der Heinrich Protzmann VI. von Wittgenborn hat das Aufgebot einer von seinem Vater Ludwig Protzmann sen. von da am 8. Mai 1833 zu Gun⸗ sten des Konrad Hofmann Schlierbach errichteten Hypothek über 171 Thlr. 12 Sgr. 10 Pf., da die Urkunde verloren gegangen ist, beantragt. Der In⸗ bohsr Urkunde wird aufgefordert, spätestens in em au den 18. November 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden, und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä der Urkunde erfolgen wird. Wächtersbach, den 19. August 1880. Koönigliches Amtsgericht. Hattenbach.

8

[21100]

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in die Meckl. Anzeigen bekannt gemachten Proklam finden zur Zwangsversteigerung der Büd⸗ nerei Nr. 1 zu Loitz deren Grundfläche 1403 Ruthen beträgt, zu einem Hufenstand von5 Schffl. und wovon ein Kanon von jährlich 1 Thaler Nr. 2/3 und 2 Schffl. Roggen zu entrichten Termine im Schöffengerichtssaale des hiesigen Amtsgerichts⸗ gebäudes statt: ,1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lirung der Bedingungen am Sonnabend, dem 20. November 1880, 2) zum Ueberbot am Sonnabend, dem 11. Dezember 1880, jedes Mal Vormittags 11 Uhr, .3) zur Anmeldung aller dinglichen Ansprüche an die Büdnerei c. p., zur Vorlegung der Originalien, zur Ausführung von Erstigkeitsrechten und zur Ver⸗ kündung des Ausschluß⸗Urtheils am Sonnabend, dem 20. November 1880,

Vormittags 10 Uhr. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 1. Nov. 1880 auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Hauswirth Heinr. Ahrens zu Loitz, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger An⸗ meldung die Besichtigung der Büdnerei c. p. ge⸗ statten wird. Sternberg, den 19. August 1880.

Großherzogl. Meckl. Amtsgericht Zur Beglaubigung: 1 Der Gerichtsschreiber:

persönlich oder schriftlich sich bei dem unterzeich⸗

v11“

F. Maaß.