1880 / 200 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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8 des §. 70 die dem

Den Parteien steht es frei, ihre thatsächlichen Erklärungen, auch ohne dazu besonders aufgefordert zu sein, vor dem Ter⸗ mine schriftlich einzureichen und zu ergänzen. Das Duplikat olcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann ies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhand⸗ ung bewirkt werden, so ist der wesentliche Inhalt der Erklä⸗ ungen in dieser üehthae ““

rechthaltung der Ordnung erlassenen Befehlen des Vor⸗ sitzenden nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher

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Parteien, Zeugen, Sachverständige, öen den zur Auf⸗

Weesse verfahren, wie wenn bg; freiwillig entfernt hätten.

(Zusatz.)

Der Vorsitzende des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusses bezie⸗ hungsweise der Regierungs⸗Präsident und der Rissorl⸗Mintser hat behufs der erforderlichen Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, 1 bezeichnet.

8

8 §. 48. SKHinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach⸗ verständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Fans des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maß⸗ gabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende Geldbuße den Betrag von Einhundertfünfzig Mark icht übersteigen darf 8

§. 48. Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des

Zeugen oder Sachverständigen aussprechende Entscheidung steht

en Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Verwaltungsgericht, gegen die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Be⸗ zirksverwaltungsgerichts die weitere Beschwerde an das Ober⸗ IEITETETö t zu. §. 53 a.

Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Inter⸗

esses von dem Vorsttenben des Kreisausschusses oder dem Re⸗

F aurgs, Präfidenten eingelegten Berufung erfolgt vor dem ezirksverwaltungsgerichte durch den von dem Regierungs⸗

Präsidenten, vor dem Ober⸗Verwaltungsgerichte durch den von

dem Ressort⸗Minister zu Kommissar.

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§. 54. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt, vorbehalt⸗ ich der Bestimmungen der §8. 58 und 84 dieses Gesetzes, zwei Wochen. B Die Berufungsfrist beginnt für die Parteien mit der Zu⸗ stellung des Endurtheils; sie beginnt für den Regierungs⸗

8

Präsidenten, wenn ein besonderer Kommissar zur Wahrneh⸗

mung des öffentlichen Interesses bestellt war (§. 44 Abs. 2), nit der Fallenung des Endurtheils an letzteren. In allen anderen Fällen ist die Berufung des Regierungs⸗Präsidenten ausgeschlossen, sobald die den Parteien freistehenden Fristen abgelaufen sind. 8 §. 55.

(Letzter Satz.)

In demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Be⸗ schwerde an das Berufungsgericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe.

§. 59. (Zusatz.)

Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Ent⸗ scheidung findet nur nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung 55

Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung

rfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach age der Verhandlungen werde entschieden werden. In glei⸗ cher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus Gründen es öffentlichen Interesses die Ladung des zur Vertretung desselben bestellten Kommissars. Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen.

Die Bestimmungen des §. 38, des §. 41 mit Aus⸗ chluß der Bestimmungen über die Abänderung der Klage owie der §§. 42 bis 45, 50 und 51, 53a bis 57, 59 (37), 0 sind auch für die Frist zur Einlegung und Rechtfertigung

der Revision, sowie für das Verfahren in der Revisionsinstanz aßgebend.

Die Anmeldung und Rechtfertigung der Revision hat bei

demjenigen Verwaltungsgerichte zu erfolgen, welches in erster

Instanz entschieden hat. 69

Ist die Sache nicht spruchreif, so weist das Ober⸗Verwal⸗ tungsgericht dieselbe zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz zurück und ver⸗ ordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen Mangel

ehaftet ist. 70

Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen, echtskräftig gewordenen Endurtheile findet die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter denselben Voraus⸗

1

etzungen, in demselben Umfange und innerhalb derselben

8 aish statt, wie nach den bürgerlichen Prozeßgesetzen die

Nichtigkeitsklage beziehungsweise die Restitutionsklage. Zu⸗ ständig ist ausschließlich das Ober⸗Vermwaltungsgericht. Er⸗ achtet das Ober⸗Verwaltungsgericht die Klage für begründet, so Pübs es die angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und perordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem An⸗ fechtungsgrunde betroffen eeede 1 .70 a. Das Verwaltungsgericht, an welches die Sache in den ällen der §8. 69, 70 gewiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm anderweitig zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsheschlusse des Ober⸗Per⸗ waltungsgerichts Küicc stenüe Grundsätze, sowie in den Fällen süttehnale Foscucs u Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen 1 S,qsehoches zu betrachten. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren

1

1

Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theiles zur Last zu legen, die letzteren mit Einschluß der Gebühren, welche der obsiegende Theil einem ihn vertretenden Rechtsanwalte für Wahrneh⸗ mung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwal⸗ tungsgerichte oder dem Ober⸗Verwaltungsgerichte zu zahlen hat. An baaren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungs⸗ erichte und dem Ober⸗Verwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwaltes betragen

haben würden, es sei denn, daß ihr persönliches Erscheinen

von dem Gerichte angeordnet war. G Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzu⸗ etzen.

Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben bei den ordentlichen Gerichten geltenden Vor⸗

schriften. §. 76.

Die Erhebung eines Pauschquantums findet nicht statt:

1) wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen demjenigen zur Last, der nach Heleh Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu tra⸗ gen hat;

2) bei dem Kreisausschusse, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist;

3) bei dem Kreisausschusse in den Fällen der 8§. 60 bis 62 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, (Gesetz⸗ Samml. S. 130);

4) bei dem Bezirksverwaltungsgerichte und bei dem Ober⸗ Verwaltungsgerichte, soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses beziehungsweise von dem Regierungs⸗Präsidenten eingelegt worden war;

5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die Verwaltung der Armenpflege betreffen⸗ den Angelegenheiten, denen nach den Reichs⸗ oder Landes⸗ gesetzen Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden

für jede Instanz von dem Verwaltungsgerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung Seitens des unterliegenden Theiles liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Verwaltungsgerichte festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist.

Gegen den Festehe. des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Bezirksverwal⸗ tungsgericht, gegen den in erster Instanz ergangenen Fest⸗ setzungsbeschluß des . var baltungsgerigi⸗ findet inner⸗ halb gleicher Frist die Beschwerde an das Ober⸗Verwaltungs⸗

gericht statt. 78

Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinig⸗ ten Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 145), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt werden. Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreis⸗ ausschusses findet die Beschwerde an das Bezirksverwaltungs⸗ gericht, gegen den in erster Instanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksverwaltungsgerichts die Beschwerde an das Ober⸗Verwaltungsgericht statt.

5. 79

Die Vollstreckung der Entscheidungen der Verwaltungs⸗ gerichte erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die Vollstreckung wird Namens des Verwaltungsgerichts, welches in erster Instanz entschieden hatte, von dem Vor⸗ sitzenden des letzteren verfügt. Ueber Beschwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet das Verwaltungs⸗ gericht. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Bezirksverwal⸗ tungsgericht, gegen die in erster Instanz ergangene Entschei⸗ dung des Bezirksverwaltungsgerichts findet innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das WEWeeete güe segt statt.

Das Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungs⸗ gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, tritt in der durch das gegenwärtige Gesetz ihm gegebenen Fassung gleichzeitig mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen Landes⸗ verwaltung in Kraft.

Auf die vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens bereits anhängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf das Ver⸗ fahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel lediglich die Be⸗ stimmungen der früheren Gesete Anwendung.

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Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklusivisch. Für die Berechnung derselben sind die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.

Die Art der Zustellung der in streitigen Verwaltungs⸗ sachen ergehenden Entscheidungen, Bescheide und Verfügungen wird, soweit darüber gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, durch die Geschäftsregulative (§§. 8, 14, 30) bestimmt.

81 a

Die Beschwerde kann innerhalb der für dieselbe vorge⸗ schriebenen Frist bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie 1öbe ist, oder bei dem angerufenen Gerichte eingelegt werden.

Das Gericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde erichtet ist, verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frif nach Bestimmung des Schlußabsatzes des §. 55.

Für das angerufene Gericht kommt §. 59 (§. 37) zur Anwendung; an die Stelle des Antrages auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung tritt der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht. 18 8. 82 1

. 82.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bean⸗ tragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabweisbare

Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Ge⸗

setze oder die in den Gesetzen für Anstellung der Klage bezie⸗ singsveise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im

erwaltungsstreitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzu⸗ halten. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die verscguunde Streithandlung zusteht. Die

verfäumte Streithandlung ist, unter Anführung der That⸗ sachen, mittelst deren der Antrag auf Wiedereinsetzung be⸗ gründet werden soll, sowie der Beweismittel, innerhalb zwei Wochen Sae der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der versäumten Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wiederein⸗ setzung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 83

Die Central⸗ und die Provinzial⸗Verwaltungsbehörden sind auch in streitigen Verwaltungssachen zur Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt. Die Erhebung des Kompetenz⸗ konflikts auf Grund der Behauptung, daß in einer vor dem Verwaltungsgerichte anhängig gemachten Sache die Verwal⸗ tungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt.

Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen.

Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, so kann über dieselbe vorab ent⸗ schieden werden.

Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht für zuständig erklärt, so ent⸗ scheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Par⸗ teien in mündlicher Verhandlung das Ober⸗Verwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich in der Sache für unzuständig erklärt haben. In beiden Fällen werden weder ein Kosten⸗ pauschquantum noch baare Auslagen erhoben. Ebensowenig findet eine Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten statt.

§. 83 a.

Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes . Gerichts⸗ verfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 77) dem Ober⸗Verwaltungsgerichte zustehenden Vorentschei⸗ dungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des §. 83 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung finden.

§. 84.

Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt:

1) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ gerichte gehörenden Streitsachen, die Bestimmungen der 8§. 20, F 8 M“ vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl.

. 245);

2) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ gerichte gehörenden, die Entfernung aus dem Amte beziehungs⸗ weise die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand betreffen⸗ den Streitsachen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Be⸗ amten ꝛc. (Gesetz⸗Samml. S. 463); diefelben finden jedoch mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Verwaltungsgerichte entscheiden auf Grund mündlicher Verhandlung; das Gutach⸗ ten des Disziplinarhofs ist nicht einzuholen; das Disziplinar⸗ verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vorunter⸗ suchung durch Beschluß des in erster Instanz zuständigen Ver⸗ waltungsgerichts eingestellt werden; die Erhebung eines Kosten⸗ pauschquantums findet nicht statt;

3) rücksichtlich der zur Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ gerichte gehörenden Armenstreitsachen, die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 360).

§. 85

So lange bei den Bezirksverwaltungsgerichten ein aus⸗ reichender Geschäftsumfang nicht vorhanden ist, kann die Be⸗ stellung derjenigen vom Könige zu ernennenden Mitglieder derselben, für welche die Befähigung zum Richteramt vorge⸗ schrieben ist, im Nebenamte für die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des v erfolgen.

Bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu Sigmaringen wer⸗ den die von dem Könige zu ernennenden Mitglieder aus der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts ein richter⸗ liches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleiden⸗ den Beamten für die Dauer bestellt.

Die von den Provinzial⸗Landtagen gewählten Mitglieder der bestehenden Bezirksverwaltungsgerichte sowie deren Stell⸗ vertreter treten mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des

egenwärtigen Gesetzes außer Thätigkeit. Neuwahlen für die⸗ e sind rechtzeitig vor dem gedachten Zeitpunkte zu veran⸗

lassen. 8 §. 87 a.

Die in dem gegenwärtigen Gesetze dem Regierungs⸗Präsi⸗ denten beigelegten Befugnisse werden für den Stadtkreis Berlin von dem Ober⸗Präsidenten wahrgenommen.

Zuständig in erster Instanz bezüglich der im Verwaltungs⸗ Peen gegen den Kommunalverband der Provinz Bran⸗

nburg zu erhebenden Ansprüche ist in den Fällen des §. 31. unter b. das EE“ zu Potsdam. 8

Die Stelle eines Mitgliedes des Ober⸗Verwaltungsgerichts darf als Nebenamt fortan nicht mehr verliehen werden. §.

Aufgehoben sind:

1) die §§. 40 bis 48, 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz⸗Samml. S. 130);

2) die §8. 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 661), soweit si das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben, sowie die §§. 187 bis 198 derselben Kreisordnung; im Geltungsbereiche der letzteren ist in den im zweiten Absatze des §. 110 daselbst erwähnten Fällen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte anzustellen.

Artikel II.

Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 1875, wie er sich aus den im Artikel I. festgestellten Aenderungen ergiebt, durch die etz⸗Sammlung bekannt zu machen. 88

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 2. August 1880.

L. 8. Wilhelm. Ig Gr. zu Stolberg. ofmann. Gr. zu Eulenburg. Bitter. von Puttkamer. Lucius. Friedberg.

säumigen Pfandbriefschuldner i Reichsgerichts, II. Hülfssenats, vom 24. Juni d. J., nur dann

heutige Feier des 7e0fshreen Jüubiläums der Regie⸗ rung des Fürstenhau p

schönem Wetter begünstigt, durchaus glänzend verlaufen. Außer den programmmäßigen militärischen und kirchlichen Feierlichkeiten fanden Festbankets und Musikaufführungen statt. Die amtlichen, sowie die Privatgebäude, Kirchen und Kasernen waren auf das Reichste mit Flaggen geschmückt. Ungeheure Menschenmassen durchziehen ununterbrochen in un⸗

gestörter Ordnung die prächtig dekorirten Straßen. Die be⸗

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dder ordentliche Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Königsberg, Dr. Wagner, ist in gleicher Eigenschaft an die Universität zu Göttingen versetzt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Departements⸗ und Kreis⸗Thierarzt Steffen zu Frankfurt a. O. ist, unter Entbindung von seinen gegenwär⸗ tigen Aemtern, die Verwaltung der Departements⸗Thierarzt⸗ stelle für den Regierungsbezirk Stettin, sowie der Kreis⸗ Thierarztstelle für den Stadtkreis Stettin und den Kreis Randow übertragen worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General der In⸗ fanterie, Staats⸗ und Kriegs⸗Minister von Kameke;

Se. Excellenz der General⸗Intendant der Königlichen Schauspiele von Hülsen.

Vorlesungen an der Forstakademie Münden während 8 des Wintersemesters 1880,/81. Forstabschätzung, 3 stündig: der Direktor.

Forstbenutzung, 4 stündig: Forstmeister Knorr. 8 Civil⸗ und Strafprozeß, 2 stündig: Amtsgerichts⸗Rath Leon⸗

ardt. Volkswirthschaftslehre, 2 ftündig: Dr. Eggert (v. d. Universität zu Göttingen). Holzmeßkunde, 1 stündig: Oberförster Mühlhausen. Wegebau, 3 stündig: Derselbe. Vermessungsinstruktion, 1 stündig: Professor Schering. Geodäsie II., 3 stündig: Derselbe. Analysis, 3 stündig: Derselbe. Chemie II., 4 stündig: Professor Dr. Mitscherlich. Mineralogie und Geologie, 4 stündig: Dr. Daube. 1.“ (Anatomie und Physiologie), 3 stündig: Professor Dr. üller. Zoologie (wirbellose Thiere), 4 stündig: Professor Dr. Metzger. Außerdem Repetitorien und Exkursionen. Beginn der Vorlesungen am 15. Oktober. Der Direktor der Forstakademie. Dr. Borggreve.

Bekanntmachung für Seefahrer. Am 20. k. Mts. beginnt in der hiesigen Staats⸗Navigations⸗ sanl⸗ die nächste Prüfung zum Steuermann und Schiffer für große ahrt. Die Anmeldungen sind an den Unterzeichneten zu richten. Altona, den 24. August 1880. Der Königliche Navigationsschul⸗Direktor für die Pfobsh J 1u“ ngel.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 26. August. Se. Kaiser⸗ liche und Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigte, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Vormittag, von sehr schönem Wetter begünstigt, die in Stuttgart

arnisonirenden Truppen. Der Besichtigung wohnte auch Prinz Wilhelm von Württemberg bei. Zu dem gestern Abend bei dem kommandirenden General von Schachtmeyer stattgehabten Diner hatte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit Sein Erscheinen zugesagt.

Heut früh begab Sich der Kronprinz von Stuttgart zur Truppenbesichtigung nach Ludwigsburg. Höchstderselbe beab⸗ sichtigte Nachmittags von dort nach Würzburg zu reisen.

Der Bundesrath hat in den Sitzungen vom 27. No⸗ vember v. J., 12. und 25. März, 29. Mai, 7. und 16. Juni d. J. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, be⸗ treffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli

1879, festgestellt.

Eine käufliche Ausgabe des Gesetzes und jener Aus⸗ führungsbestimmungen erscheint in R. von Deckers Verlag,

Marquardt und Schenck, Berlin C., Niederwallstraße 22.

Der in den Regulativen Lnzelner landschaftlicher

Pfandbrief⸗Institute vorgesehene Anspruch auf Verzugs⸗

insen für die nicht pünktlich geleisteten Zinsen Seitens der st. nach einem Erkenntniß des

ein dinglicher, der im Fane der Subhastation im Kaufgelder⸗

belegungsverfahren zugleich mit dem Kapitalanspruch geltend gemacht werden kann, wenn diese Verzugszinsen gleichwie die

eigentlichen Zinsen im Grundbuche eingetragen sind. Der allgemeine Vermerk im Grundbuche, daß die Darlehnsforde⸗

rung eine dem Regulativ und dem Statut des Pfandbrief⸗ Instituts unterworfene sein soll, macht den Anspruch auf Ver⸗ zugszinsen nicht zu einem dinglichen.

Der General⸗Lieutenant von Morozowicz, Chef der

Landesaufnahme, ist von der vor einiger Zeit nach Göttingen und Cassel angetretenen Dienstreise wieder hier eingetroffen⸗

Der General⸗Lieutenant von Wulffen, Komman⸗

dant von Breslau, welcher zur Abstattung persönlicher Mel⸗ dungen vor einigen Tagen hier angekommen war, ist nach Breslau wieder abgereist.

Der hiesige mexikanische Geschäftsträger Alberto

Garcia Granados hat Berlin mit mehrwöchentlichem Urlaub verlassen.

Bayern. München, 25. August. (W. T. B.) Die

es Wittelsbach ist, von sehr

sonders schön ausgeschmückten Monumente der bayerischen

Herrscher werden am Abend illuminirt, während Militärkapel⸗ len bei denselben patriotische Musikstücke spielen werden.

Der König hat zahlreiche Orden und Auszeichnungen ver⸗

liehen.

Baden. Baden⸗Baden, 25. August. (W. T. B.) Der russische Reichskanzler Fürst Gortschakoff ist heute Nach⸗ mittag aus Wildbad hier eingetroffen.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 24. August. (Weim. Ztg.) Der Herzog und die Herzogin von Edinburgh sind heute zu längerem Aufenthalt hier ein⸗ getroffen.

Anhalt. Dessau, 24. August. (Lpz. Ztg.) Der Prinz Aribert ist nach Beendigung seiner Kur in Gastein am Hofe zu Ballenstedt eingetroffen. Das Anhaltische Infan⸗ terie⸗Regiment ist heute Morgen in die Gegend von Neu⸗ haldensleben abgerückt.

Ballenstedt, 23. August. (Anh. Staats⸗Anz.) Der Herzog ist heute nach dem Salzkammergut abgereist. Die Herzogin wird sich morgen in Begleitung des Prinzen Eduard und der Prinzessin Alexandra zu ihren Verwandten, den Fürstlich schwarzburg⸗ sondershäuser Herrschaften, nach Gehren begeben.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 25. August. Wie die „Els. Lothr. Ztg.“ mittheilt, beabsichtigt der Statthalter, die Reise nach Gastein am 1. September Abends anzutreten. Die Ankunft in Gastein würde am 3. k. Mts. erfolgen, und Se. Excellenz gegen Ende September in Straßburg wieder eintreffen. Der Wiederzusammentritt des Staatsraths ist, wie verlautet, für den Anfang des Monats Oktober zur Begut⸗ achtung einiger Vorlagen für den Bundesrath und den Landes⸗ ausschuß in Aussicht genommen; hierzu gehört in erster Linie der Landeshaushalt für 1881/82.

Schweiz. Bern, 26. August. (W. T. B.) Der am 25. Juli bei einem Sturme auf dem Bielersee versunkene Dampfer „Neptun“ ist in der vergangenen Nacht gehoben worden. Heute Mittag findet die Beerdigung von 13 bei dem Untergange des Dampfers ums Leben gekommenen Per⸗ sonen statt.

Großbritannien und Irland. London, 24. August. (A. C.) Aus Simla meldet man dem „Reuterschen Bureau“ vom 23. d.: „Hier eingegangene Briefe vom Emir Abdur⸗ rahman und dem Sirdar Jussuff Khan, datirt Kabul, 19. d., melden, daß General Roberts' Marsch günstige Fortschritte mache und daß die Meliks im Logarthale ihm jede mögliche Hülfe leisten. Der den Engländern feindlich ge⸗ sinnte Sirdar von Ghuzni ist aus dieser Stadt geflüchtet. In Kabul herrscht Ruhe“. Dem „Standard“ wird aus Quettah gemeldet: ‚„Eingeborne haben die Nachricht über⸗ bracht, 808 Ayub nicht allein Festungswerke gegen Kandahar errichtet, sondern auch seine eigene Posi⸗ tion verschanzt und beabsichtigt eine Schlacht anzu⸗ bieten, wenn die Verstärkungskolonnen eintreffen“. Dem⸗ selben Blatte wird aus Gulistan vom 23. d. gemeldet: Mehrere der Kavallerieabtheilungen, die das Land durchstreift haben, sind zurückgekehrt. Dieselben melden, von den Einge⸗ borenen vernommen zu haben, daß Ayub seine Herater Trup⸗ pen nach Khelat⸗ü⸗Ghilzai dirigirt hat, um den Vormarsch des Generals Roberts in jener Richtung zu verhindern. Die bei⸗ den Regimenter, welche mit einigen Kanonen die Chamanstraße, zwei Tagemärsche von Kandahar entfernt, besetzt hielten, sind zurückberufen worden. Die nach jener Richtung ausgeschickten Spione sind noch nicht zurückgekehrt. Berichte von Eingeborenen melden, daß eine fouragirende Kavallerieabtheilung der Kan⸗ dahar⸗Garnison durch Ghazis und ein Regiment von Ayubs Kavallerie angegriffen wurde; letztere wurden mit Verlust zurückgeschlagen. Das Land diesseits von Chaman ist nun⸗ mehr vollständig beruhigt.

Während der vergangenen Woche wurden 20 britische und ausländische Schiffbrüche gemeldet, wodurch deren Gesammtzahl für das laufende Jahr auf 877 gebracht wird, d. i. eine Abnahme von 169 im Vergleich mit der korrespon⸗ direnden Periode des Vorjahres. Der annähernde Werth des verloren gegangenen Eigenthums betrug 710 000 Pfd. Sterl., darunter 620 000 Pfd. Sterl. britisches. Zwichen Va⸗ lentia und Neufundland ist ein neues Kabel für die anglo⸗amerikanische Telegraphengesellschaft gelegt worden.

25. August. (W. T. B.) Das Unterhaus hat heute die Bill, betreffend die Verladung von Getreide in dritter Lesung, ohne Abstimmung angenommen.

Der Premier Gladstone tritt heute an Bord des Packetbootes „Grantully Castle“ eine Seereise längs der briti⸗ schen Küste an, von seiner Frau, seiner sömne und seinem Hausarzt, sowie von Lord und Lady Roseberry und einigen anderen Freunden begleitet. Der Premier gedenkt in acht bis zehn Tagen hierher zurückzukehren.

Die „Times“ erblickt in der Kollektivantwort der Mächte auf die Note der Pforte, betreffend die griechische Frage eine thatsächliche Widerlegung der oft aufgestellten Behauptung, das europäische Konzert sei auf⸗ gelöst oder in der Auflösung begriffen. Bei der Ablehnung des von der Pforte gestellten Gesuchs um Wiederaufnahme von Verhandlungen betreffs der griechischen Frage seien die Mächte nicht von feindseligen Gesinnungen gegen die Türkei geleitet, sondern sie seien verpflichtet gewesen, gegenüber der türkischen Regierung der in zwei Kollektip⸗ noten dringlich angerathenen Politik entsprechenden Nach⸗ druck zu geben. Es sei im Interesse Oesterreichs und Deutsch⸗ lands, wie im Interesse Frankreichs und Englands, den in der europäischen Türkei und ihren Nachbarstaaten durch den Berliner Vertrag hergestellten modus vivendi aufrecht zu er⸗ halten; der verfrühten und gefährlichen Eröffnung der bul⸗ garischen Frage könnte durch die endgültige Lösung der griechischen Frage am wirksamsten vorgebeugt werden. Die „Times“ hofft, daß die neue Kollektivnote die Pforte von der der Annahme der von der Konferenz getroffenen Entscheidung überzeugen werde.

Capstadt, 6. August. Der „Cöln. Ztg.“ wird von her gemeldet: Gestern Morgen hatten wir die Freude, den

rinzen Heinrich von Preußen bei uns in Capstadt willkommen zu heißen. Wir hatten zur Feier dieses Besuches einen Fackelzug vorbereitet, und als der Abend herannahte, fanden sich die hier anwesenden Deutschen in großer Zahl auf dem Paradeplatz dazu ein. Der Zug wurde in zwei Glieder formirt und machte einen großen Eindruck auf die hiesige Bevölkerung, die sich trotz des zweifelhaften Wetters in Tau⸗ senden zu dem hier nie vorher gesehenen Schauspiele ein⸗ gefunden hatte. Wir marschirten nach dem Hause des Gou⸗ verneurs, bei dem der Prinz wohnt. Dort stellten sich die Fackelträger im Halbkreise auf und die gewählten Comite⸗

mitglieder überreichten dann dem Prinzen, der mittlerweile, umgeben von einer glänzenden beim Gouverneur zu Gaste geladenen Gesellschaft, auf der Veranda erschienen war, eine Adresse und ein Album mit photographisch dargestellten Land⸗ schaften und Rassentypen Südafrikas. Der Prinz antwortete hierauf mit fester, lauter Stimme und sprach den Deutschen Seinen Dank für den ihm gewordenen herzlichen Empfang in schwungvoller Rede aus. Ein inzwischen ausgebrochenes hef⸗ tiges Unwetter vermochte den Enthusiasmus der Deutschen nicht abzukühlen. Erst nachdem der Prinz Sich zurückgezogen hatte, endete das stürmische Hoch⸗ und Hurrahrufen. Kanada. Ottawa, 22. August. (A. C.) In dem am 30. Juni beendeten Fiskaljahr betrugen die Einkünfte Kanadas 24 768 585 Doll. und die Ausgaben 25 161 712 Doll. Es verbleibt somit ein Defizit von 393 127 Doll.

Fragesrie; Paris, 24. August. (K. Z.) Das al⸗ gerische Blatt „Le Républicain de Constantine“ meldet, daß seit einiger Zeit auf der Insel Sicilien ein arabisches Blatt erscheine, dessen Titel „Der Independant“ laute und das die Eingeborenen zum Aufstande gegen die französische Regierung aufhetze; dieses Blatt werde nach Tunis geschickt, von dort über die algerische Grenze ge⸗ bracht und in Masse im südlichen Algerien verbreitet. Auch werde bemerkt, daß eine beträchtliche Anzahl von Waffen und Munition als Contrebande nach den Stämmen der fran⸗ zösischen Sahara eingeschmuggelt würden. Das „Journal des Débats“ bringt heute Briefe aus Constantine, worin be⸗ hauptet wird, es bestehe der Plan, eine allgemeine Erhebung der Mohamedaner in Indien und in Afrika hervorzurufen.

Italien. Rom, 24. August. (Pol. Corr.) Frank⸗ reich hat der italienischen Regierung den Vorschlag gemacht, den Konsuln beider genannten Staaten in Tunis eine andere dienstliche Verwendung zu geben. Italien hat zugestimmt, und es ist wahrscheinlich, daß zuerst der italie⸗ 85 Herr Mactiè, auf einen anderen Posten ver⸗ etzt wird.

Griechenland. Athen, 23. August. (W. „Pr.“) Die auf den Jonischen Inseln durchgeführte Assentirung bleibt in ihrem Resultate hinter den gehegten Erwartungen zurück, da sich ein bedeutender Prozentsatz der Stellungs⸗ pflichtigen durch die Flucht der Assentirung zu entziehen wußte. Die Regierung hat von der französischen Regierung 3000 komplete Uniformen und einen bedeutenden Vorrath an Armee⸗ Ausrüstungsgegenständen angekauft.

Türkei. Konstantinopel, 25. August. Meldung der „Polit. Corresp.“: Achmet Ejub Pascha ist an Stelle Achmet Mukhtar Paschas zum Gouverneur von Monastir und Kommandanten des III. Armee⸗Corps ernannt worden.

Philippopel, 20. August. (Pol. E.) Aleko Pascha,

welcher heute aus Konstantinopel ankommt, scheint es ge⸗ lungen zu sein, das Vertrauen des Sultans wieder vollständig zu gewinnen. Es wurde ihm nicht nur der Osmanié⸗Orden erster Klasse zu Theil, sondern er erlangte auch ein Zugeständniß, welches in ganz Rumelien freudig auf⸗

genommen werden wird. Der Sultan versprach ihm, alle bis⸗

her vollzogenen und seinerseits noch nicht approbirten Ernen⸗ nungen zu bestätigen. Diese offizielle Bestätigung wird die

Situationen der Direktoren der Justiz und der Finanzen und

mehrerer Präfekten normal gestalten. Unter den gegenwärti⸗ gen Umständen muß diese Maßnahme jedenfalls als eine geschickte bezeichnet werden; denn sie wird die Gemüther sehr

beschwichtigeu und, wie Aleko Pascha selbst dem Sultan sagte, ist das beste Mittel, jede Annexions⸗Velleität bei den Rume⸗ lioten zu zerstreuen, sie besser zu regieren und glücklicher zu

machen, als die Bulgaren des Fürstenthums.

Skutari, 24. August. Der „W. Pr.“ wird von hier gemeldet: „Haireddin Bey ist aus Konstantinopel, mit Voll⸗ machten versehen, in Prevesa angekommen, wo er den

eventuellen Widerstand gegen Griechenland organisirt. Der⸗ selbe hat bereits die Ernennung mehrerer höherer Offiziere vorgenommen und soll mit bedeutenden Geldmitteln versehen sein.“

Rumänien. Bukarest, 24. August. Wie man der

„Pol. Corr.“ telegraphirt, hat das rumänische Kabinet

gestern eine Note der bulgarischen Regierung erhalten, in

welcher die letztere Rumänien Genugthuung leistet. Gleich⸗ zeitig hat der Fürst Alexander von Bulgarien dem Geranten

der rumänischen Vertretung den Wunsch ausgedrückt, daß das

Bukarester Kabinet sich mit dieser Genugthuung zufrieden geben möge. Nach diesem Stande der Dinge hat der Minister

Bosrescu den rumänischen Agenten Sturdza angewiesen, sich

zur Abreise nach Sofia bereit zu halten, um dort wegen der Ausgleichung der anderweitigen Differenzen mit Bulgarien in Verhandlung zu treten.

(W. Pr.) Gestern hat bei Arab⸗Tabia ein grö⸗

ßerer Zusammenstoß bulgarischer Briganten mit

rumänischem Militär stattgefunden. Die Truppen haben Feuer gegeben und mehrere Gefangene gemacht.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 26. August. (W. T. B.) Der König und die Königin von Griechen⸗ land sind gestern hier eingetroffen.

Amerika. Washington. Nach der „Wes. Ztg.“ hat die Regierung der Vereinigten Staaten die Fregatten „Kear⸗ sarge“, „Vandalia“, „Alliance“ und „Powhattan“ nach den westindischen Gewässern beordert, um einer weiteren

Belästigung der Flagge der Union durch spanische Kriegsfahrzeuge vorzubeugen. Der letzte diesbezügliche Fall

abe nach Feststellung der ihn begleitenden Umstände die

egierung zu energischen Maßnahmen veranlaßt, welche

neben diesen Vorsichtsmaßregeln gegen etwaige Wieder⸗ olungen noch eine Genugthuung für die beleidigte Flagge bezweckten. Die Uebergriffe des spanischen Kanonen⸗ boots „Conte“ seien durch die der spanischen Korvette „Blasco de Garay“ übertroffen worden. Am 5. Juli sei

bekanntlich das unter der Flagge der Vereinigten Staaten Wasvington“, Kapitän Pearsons,

segelnde Fahrzeug „George W. bei der Vurgschigfung des Windwards⸗Kanals zwischen Cuba

und Haiti von der genannten Korvette angehalten, zum Bei⸗ drehen gezwungen und einer zweistündigen Durchsuchung

unterworfen worden. Alles dieses, obschon die Flagge vor⸗ her aednungecig gezeigt, obschon die Schiffspapiere voll⸗ ständig in

13 Meilen breiten Passage 5 Meilen von den cubanischen Küsten entfernt gewesen sei.

Südamerika. Buenos⸗Ayres, 22. August. (A. C.) Ein Telegramm von hier meldet: Die politi

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rdnung und obschon das Fahrzeug seinen Kurs näher der Küste von Haiti genommen, mindestens aber in der

che Krisis

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