1880 / 202 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

28 Staats⸗Ministeriums in Scaatr ringetheilt werden.

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8

gerichts i

schlusses eine entscheidende Stimme Fällen eine ungerade sein. Ihsder g ech, 8 hat gleichem Dienstalter der der Geburt nach W

Eülhen, . nach jüngere Rath kein Stimmrecht zu. 8

Entscheidung eines anderen weichen, Sache vor das Plenum zu verweisen.

lung der Geschäfte unter die Senate durch ein Regulativ ge⸗ ordnet, welches das Plenum des Ober⸗Verwaltun sgerichts

zu entwerfen und dem Staats⸗Ministerium zur Be tätigung einzureichen hat.

Unterbeamten bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte erfol t, inso⸗ der weit sie nicht durch das Geschäftsregulativ 18 überwiesen wird, durch das Staats⸗Ministerium.

gerichte angestellten Subaltern⸗

Präsident mit denjenigen Befugnissen, welche betreffend die en fugniss che nach dem Gesetze,

amten ꝛc, vom 21. Juli 1852,

werden.

Senat die ständigen Mitglieder und für den Fall i 5 hinderung die erforderlichen Fall ihrer Ver

lassenen Regulativs (§. 30 ter die Senate. )

Präsidenten und dem dem

Hiüanstelter 8 der Geburt räsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Il

. giebt die 8

demjenigen Senate, Senaten führt ein

on wenigstens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.

besoldetes Nebenamt nur in den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Uebertragung eines solchen Amtes an etats⸗ mäßig angestellte Richter u

Die Mitglieder des Ober⸗Verwaltungsgerichts unterliegen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 21 ff. keinem Diszi⸗ plinarverfahren.

st ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehren⸗

den Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so kann es durch Plenarbeschluß des Ober⸗Verwaltungsgerichts seines Amtes und seines Gehalts für 1“ werden. 1“ Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt⸗ verfahren gegen ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem Amte durch Plenarbeschluß des Ober⸗Verwaltungsgerichts ausgesprochen werden. Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt,

so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Gehalts nicht berührt.

2

§. 23. Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur

Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein.

§. 24.

Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, obgleich die Voraussetzungen derselben vor⸗ liegen, so hat der Präsident an das Mitglied die Aufforderung u erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu selen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, 2 ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Ober⸗Verwaltungsgerichts auszusprechen.

25

Für das nach Maßgabe §8. 21, 22 Absatz 1 und §. 24 einzuleitende Verfahren gelten die folgenden Bestimmungen: 1) Der Präsident ernennt aus der Zahl der Mitglieder des Ober⸗Verwaltungsgerichts einen Kommissar. Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen zu erörtern, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung des betheiligten Mitgliedes zu erheben und dar⸗ über Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem betheiligten Mitgliede zuzufertigen. 2) Vor der Beschlußfassung sindet eine mündliche Ver⸗ handlung vor dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt. In der⸗ selben kann die mündliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erfolgen. Das betheiligte Mikglied bezie⸗ hungsweise sein Kurator ist zu hören. 3) Das betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Vertretung eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Ober⸗Verwaltungsgericht befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes unter der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter desselben nicht werde zugelassen

4 ie Einleit no nae Ve f rens 2 0. erfuish Niac den Fevertsäietertanenergeamegeanifdenes Plenarbeschlusses des Ober⸗Verwaltunasaerichts.

. 20. Das Ober⸗Verwaltungsgericht kann auf Beschluß des

Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäfts⸗ jahres und mindestens auf die Dauer desselben sar chfts

b Vertreter. In gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür er⸗ die Vertheilung der Geschäfte un⸗

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Senats⸗ Dienstalter nach, bei gleichem nach ältesten Mitgliede. Das

Stimme des Präsidenten den

sschlag.

§. 27.

gebührt der Vorsitz im Plenum und in welchem er sich anschließt; in den anderen Senats⸗Präsident den Vorsitz. alle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden ats⸗Präsident und

, welcher das ge⸗

chem Dienstalter

85 der Aelteste ist.

§. 28. Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Ober⸗Verwaltungs⸗ tt die Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern

ahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Be⸗ führen, muß in allen Ist die Zahl der anwesenden Mit⸗ der zuletzt ernannte Rath und bei

Dem Präsidenten

Die

Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen

1 §. 29. Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren

· Senats oder des Plenums ab⸗ so hat er die Verhandlung und Entscheidung der

Zur Fassung von Plenarentscheidungen ist die Theilnahme

§. 30. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die Verthei⸗

Die Ernennung der

erforderlichen Subaltern⸗ und

Präsidente

1 §. 30 gr. 8 Die Disziplin über die bei dem Ober⸗Verwaltungs⸗ und Unterbeamten übt 225

d

Dienstvergehen der nicht richterlichen Be⸗

reichen. In derselben ist ein bestimmter Antra und sind die Person w g zu stellen,

spruchs, sowie die den Antrag begründenden zu bezeichnen.

mündlichen Verhandlung zuzufertigen.

vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung mit der Auf⸗ forderung an den Beklagten erfolgen,

innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist einzureichen. G

zugefertigt.

dem Beklagten eine angemessene, zwei Wochen zu erstreckende

zulässig oder unbegründet heraus, Weiteres durch einen mit Gründen gewiesen werden.

stellen sich die in der Gegenerklärung erhobenen Einwen⸗ dungen sofort als rechtlich 8 g erhobenen Einwen

des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Ver⸗ treters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten; entscheidende Behörde erster und letzter Instanz ist das Ober⸗ Verwaltungsgericht.

Titel V.

Von der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ gerichte und von der Ablehnung der Gerichts⸗ personen. §. 31.

Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreit⸗ verfahren a. bei Ansprüchen, welche in Beziehung auf Grundstücke Euend gemacht werden, das Verwaltungsgericht der belegenen ache, b. in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die in Anspruch zu nehmende Hersor Kor⸗ poration oder öffentliche Behörde wohnt oder ihren Sitz hat und wenn die Behörde ihren Sitz außerhalb ihres amtlichen Bezirks oder außerhalb des räumlichen Bezirks der durch sie vertretenen Korporation hat, dasjenige Verwaltungsgericht,

dem der Bezirk angehört.

8

Sind die Grundstücke (§. 31) in mehreren Gerichtsbezirken gelegen oder ist es zweifelhaft, zu welchem Gerichtsbezirke sie gehören, so wird das zuständige Gericht durch das im In⸗ stanzenzuge zunächst höhere Gericht endgültig bestimmt. Dasselbe findet statt, wenn die gleichzeitig in Anspruch zu nehmenden Personen oder Korporationen in mehreren Gerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz haben.

Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch für das ILFeffahren maßgebend. G

§. 3

Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, wel⸗ chem der Abgelehnte angehört. Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist endgültig. Wird das Gesuch für undegrün⸗ det erklärt, so steht der mit demselben zurückgewiesenen Par⸗ tei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im In⸗ stanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere entschei⸗ det endgültig. „Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht ent⸗ scheidet desgleichen endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das ausgeschlossene oder ab⸗ gelehnte Mitglied angehört, bei desse asscheiden beschluß⸗ unfähig wird. §. 34 a.

Ist in einer streitigen Verwaltungssache, in welcher in erster Instanz der Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschuß zu erkennen hat, die Kreiskorporation als solche Partei, so wird von dem vor⸗ gesetzten Bezirksverwaltungsgerichte, und wenn ein Stadtkreis Partei ist, von dem Ober⸗Verwaltungsgerichte ein anderer Kreis⸗ oder Stadtausschuß mit der Entscheidung der Sache beauftragt.

Titel VI.

* 8 Von dem Verfahren in erster Instanz. 8 Die Klage :a.¶ oem zuständigen Gerichte schriftlich einzu⸗

des Beklagten, der Gegenstand des An⸗

hatsachen genau

§. 36. Die Klage ist dem Beklagten mit der Vorladung zur

Die Zufertigung kann

seine Gegenerklärung

Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem Kläger

Zur Gegenerklärung kann in nicht schleunigen Sachen

der Regel nach nicht über gewährt werden.

Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich un⸗ so kann die Klage ohne versehenen Bescheid zurück⸗

Scheint der erhobene Anspruch rechtlich begründet, oder

begründet heraus, so kann dem

der ihnen untergeordneten Beamten zustehen. Die Einleitung

eines vereidigten Protokollführers.

wesentlichen Hergänge der Verhandl g handlung enthalten.

zeichnet.

beraumung der mündlichen Ver an Ort und Stelle dige getretenen oder nach dem Ermessen Beweis in vollem Umfange zu erheben.

Einreichung von sicht der Betheiligten werden.

der Verhandlu

solcher Erklärungen i

Beklagten, sofern derselbe die mündlichen Verhandlung nicht ar Weiteres durch einen mit Grün Klaglosstellung des Klägers aufg Namens des Bezirksverwal

der Erlaß eines

In dem Bescheide ist den P befugt seien,

Anberaumung der münd

§. 38. Allen Schriftstücken sind die

ügen.

Das Gericht Duplikaten die in seinem §. 39. ur mündlichen Verhandlung erwarnung vorgeladen, daß

Das Gericht kann as persönliche Erscheinen einer

en, auch ohne dazu

den Ministern in Ansehung d

ermine schriftlich fän egen und Dlcher t der Gegen ies nicht mehr vor dem Termine

vorgängige Anberaumung der

des Einverständnisses auch den beiden

Namens des Kreisausschusses auch dem Vorsitzenden desselb solchen Bescheides zu. sit esselben

innerhalb zwei Wochen, stellung ab, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben

1 lichen Verhandlun b Wird kein Einspruch so Sest beantrggen

der Zustellung ab als Endurtheil.

enommenen Urkunden im Original oder in Abschrift beizu⸗

Von allen Schriftstücken und d Duplikate ftst eren Anlagen sind

kann geeignetenfalls gestatten,

ngen werde entschieden werden.

zur Aufklärung des Sachveryältnisses

Partei anordnen.

Den Parteien 5 es frei, ihre thatsächlichen Erklärun⸗ esonders aufgefordert zu sein, vor dem

isdrücklich verlangt hat, ohne den versehenen Bescheid die egeben werden.

tungsgerichts steht im Falle ernannten Mitgliedern,

arteien zu eröffnen, daß sie vom Tage der Zu⸗

und die gilt der Bescheid vom Tage

8 83

als Beweismittel in Bezug

daß statt der Anlagen selbst zur Ein⸗ Geschäftslokale offengelegt

werden die Parteien unter beim Ausbleiben nach Lage

vereidigten oder von schlag zu verpflichtenden Parteien sind zu denselben zu laden.

gabe zur Anwendung, daß im zu erkennende Geldbuße steigen darf.

8

verständiger vernehmen zu lassen, Fage des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die

ugung zu entscheiden.

Bartei oder in Ermangelung einer Erklärung derselben können die von der Gegenpartei

standen erachtet werden. zum Streitverfahren vorgeladenen

lung bewirkt werden, so ist der wesentliche Inhalt der Erklä rungen in dieser Verhandlung mitzutheilen.

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Beiladung Dritter, deren Interesse durch die zu erlassende

Entscheidung berührt wird, verfügen. Die Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen gegenüber gültig.

§. 41.

In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien ode ihre mit Vollmacht ven. ch Vertreter zu hören. 6

Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen An⸗ führungen ergänzen oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht geschmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vorzulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden.

Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden.

Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben.

Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese angemessen erachtet.

§. 42

Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts. Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.

Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend einer Art verursacht.

Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Auf⸗ rechthaltung der Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei der Verhand⸗ lung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise ver⸗ fahren, wie wenn sie sich entfernt hätten.

Die Parteien sind in der stellenden Bevollmächtigten nicht beschränkt.

Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Vertretung vor dem Gerichte gewerbmäßig be⸗ treiben, zurückweisen.

Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, be⸗

dürfen zur Vertretung ihrer Gemeinden einer besonderen ollmacht nicht.

für

Wahl der von ihnen zu be⸗

11u“ §. 44.

Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahr⸗ nehmung des öffentlichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungs⸗Präsident für die mündliche Ver⸗ handlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte, und der Ressort⸗ Minister für die mündliche Verhandlung vor dem Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichte einen Kommissar zur Vertretung der Be⸗ hörde bestellen.

„Der Regierungs⸗Präsident beziehungsweise der Ressort⸗ Minister kann in geeioneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für die mündliche Verhandlung bestellen.

Der Kommissar ist vor Erlaß des Endurtheils mit sei 2 führungen und Anträgen zu hören. 9 seinen Aus⸗

„Der Vorsitzende des Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschusses beziehungs⸗ weise der Regierungs⸗Präsident und der Fschnsespbeziehu 8 Behufs der erforderlichen Wahrnehmung des öffentlichen In⸗ teresses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Be⸗ klagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet.

Die mündliche

§. 45. 1— Verhandlung erfolgt unter

Zuzie ung Das Puntenl” süsßung

muß die Dasselbe und dem Protokollführer unter⸗

§. 46.

rsitzenden

Das Gericht ist befugt eeignetenfalls schon vor An⸗

andlung Untersuchungen zu veranlassen, Zeugen und Sachverstän⸗ zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den an⸗

des Gerichts erforderliche

Das Gericht kann die Beweiserhebung durch eines seiner

Mitglieder oder erforderlichenfalls durch eine zu de

ersuchende sonstige Behörde bewirken 8 deeege ordnen, daß handlung stattfinden soll.

lassen.

Es kann ver⸗ die Beweiserhebung in der

mündlichen Ver⸗ Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines der betreffenden Behörde durch Hand⸗

Protokollführers aufzunehmen; die

“] §. 48. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach⸗

sowie hinsichtlich der im estimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maß⸗ Falle des Ungehorsams die den Betrag von 150 nicht über⸗

Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des

Zeugen oder Sachverständigen ausspre den Betbesigtennch g sprechende Entscheidung steht

das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte sgeri

G ge zunächst gesetzte Verwaltungsgericht, zirksverwaltungsgerichts die weiter Verwaltungsgericht zu. 8

innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an

zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Be⸗ Beschwerde an as Ober⸗

Das Gericht hat nach feines freien, a b eri at nach seiner freien, aus dem ganzen In⸗ begriffe der Verhandlungen und Beweise gesspssen 1.r⸗

Beim Ausbleiben der betreffenden

vorgebrachten Thatsachen für zuge⸗ Die Ents⸗ eidungen dürfen nur die arteien und die in dem⸗

zu ergänzen. Das Duplikat partei zuzufertigen. Kann zur mündlichen Verhand

selben erhobenen Ansprüche betreffen.

Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung

einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche eüsgien verzichtet haben.

Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (§. 44 Abs. 2), gleichzeitig auch diesem zuzustellen. Diese Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist.

(Titel VII. bis X. folgen am Montag.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der bisherige Privatdozent Dr. Madelung ist zum

außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität zu Bonn ernannt worden. 8

Instiii

Der Notar Augspurg in Soltau ist zum Notar für den Bezirk des Landgerichts zu Hanno ver, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Eldagsen, ernannt worden.

Abgereist: Der Direktor im Justiz⸗Ministerium, Wirk⸗ liche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Nebe⸗Pflugstaedt nach Norderney.

8 8

umnntmnache auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Durch Verfügung der unterzeichneten Landespolizei⸗ behörde vom heutigen Tage ist die Flugschrift mit der Ueberschrift: „An das deutsche Volk!“, herausgegeben von dem im Verlage von A. Herter in Zürich⸗Riesbach (Schweiz) Industriehalle erscheinenden Organ der sozialistischen Arbeiter⸗ partei Deutschlands: „Der Sozialdemokrat“. Druck der Schweiz. Vereinsbuchdruckerei Zürich⸗Hottingen, auf Grund der 88. 11. und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 und des Gesetzes vom 31. Mai 1880 §. 2, die Gültigkeitsdauer des angeführten Gesetzes betreffend, verboten worden.

Ludwigsburg, den 21. August 1880.

Königl. Württemb. Regierung des Neckarkreises. Leypold.

Personalveränderungen.

Königlich Preußtsche Armee.

rnennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Im aktiven Heere. Schloß Babelsberg, 19. August. v. Scharfenort, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 88, von dem Kom⸗ mando zur Dienstleist. bei dem großen Militärwaisenhanse in Pots⸗ dam zum 1. Oktober cr. entbunden. v. Uechtritz, Sec. Lt. vom 1. Garde⸗Regt z. F., vom 1. Oktober cr. ab zur Dienstleist. bei dem großen Milit. Waisenhause in Potsdam kommandirt.

Im Sanitäts⸗Corps. Schloß Babelsberg, 19. August. Dr Valentini, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 2. Garde⸗Drag. Regt., vom 22. d. M. ab auf 8 Wochen zur Dienst⸗ leistung bei des Prinzen Carl von Preußen Königliche Hoheit kom⸗ mandirt. 1

Königlich Bayerische Armee. 8

Ernennungen, Beförderungen und Verseyhungen. Im aktiven Heere. 19. Juli. Hurst, Hauptm. und Comp. Thef im 2. Pion. Bat., vom 1. Septbr. d. J. ab auf die Dauer eines Jahres zum Königl. preuß. Großen Generalstab kommandirt. 19. August. Fryr. v. Müller, Gen. Lieut. und Gouverneur der Festung Ingolstadt, das Prädikat „Excellenz“ verliehen.

Im Beurlaubtenstande. 19. August. Sell, Pr. Lt. des 5. Jaf. Regts. zum 9. Inf. Regt. versetzt. .

Abschiedsbewilligungen. CCEqII1ö Heere. 19. August. Frhr. v. Leonrod, Gen. Maj. z. D., unter Ver⸗ leihung d. 8 Charakters als Gen. Lt., der erbetene Abschied mit Pens. bewilligt. Merkel, Pauschmann, Münzing, v. Stuben⸗ rauch, Nagel, Bernbold, Haas, Frhr. v. Reichlin⸗ Meldegg, v. Sutner, Hauptleute a. D., der Charakter als Major, Huber, Behringer. Frhr. v. Reichlin⸗Meldegg, Lufft, Pr. Lts. a. D., der Charakter als Hauptm. (Rittm.), Bauer, Wölfle, Benzinger, Weber, Spruner v. Mertz, Himmelstoß, Sec. Lts. a. D., der Charakter als Pr. Lts. ver⸗ liehen. G

Im Sanitätscorps. 14. August. Dr. Moosmagir, Assist. Arzt 1. Kl. des Jaf. Leib⸗Regts., zum 15. Inf. Regt., Dr. Schuster, Assist. Arzt 2. Kl. des 15. Inf. Regts., zum Inf. Leib⸗Regt. versetzt.

Nichtamtliches. VPeutsches Reich.

Berlin, 28. August. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ist, wie „W. £ B.“ meldet, gestern Nachmittag kurz nach 1 ¼ Uhr mit Ihrer Königlichen Hoheit der Erbprinzessin von Meiningen in Würzburg eingetroffen und von dem Kriegs⸗Minister von Maillinger und der Generalität, dem Regierungs⸗Präsidenten Graf Luxburg und dem Bürgermeister der Stadt empfangen und von dem Publikum mit Hochrufen begrüßt worden. Die Stadt war festlich mit Flaggen ge⸗ schmückt. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit begab Sich mit der Erbprinzessin von Meiningen in einer vierspännigen dof⸗ equipage nach dem Königlichen Residenzschlosse. Die Erb⸗ vrinzessin beabsichtigte, Nachmittags 5 Uhr Ihre Reise fort⸗ usetzen. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz esichtigte um dieselbe Zeit die in Würzburg garnisonirenden Truppen bei dem Kugelfang. 1

Heute Morgen um 7 Uhr begab Sich Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit nach Gmünden und Hammelburg, von wo Höchstderselbe um 5 Uhr nach Würzburg zurückzukehren ge⸗ dachte. Morgen um 9 Uhr wird Se. Kaiserliche und König⸗ liche Hoheit nach Ansbach reisen.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich

Preußen.

Carl ist gestern Mittag nach Göttingen abgereist. 8

Wider deutsche Eisenbahnverwaltungen sind beim Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt in der Zeit vom 1. April bis ult. Juni d. im Ganzen 54 Beschwerden aus dem

als begründet erachtet 8, als unbegründet zurückgewiesen 10,

Personenverkehr, 32 dere Gegenstände. Das Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt

auf den Güterverkehr und 10 auf an⸗ at von diesen Beschwerden:

auf den Rechtsweg verwiesen 9, wegen mangelnder Zustän⸗ digkeit der Reichsgewalt nicht zur Kognition gezogen 7, die übrigen 20 Beschwerden wurden in der Mehrzahl mit Rück⸗ sicht auf den darin behandelten Gegenstand zur direkten Er⸗ ledigung an die zuständigen Eisenbahnverwaltungen abgegeben. Betroffen von Beschwerden sind überhaupt 27 Eisenbahn⸗ verwaltungen. Unter diesen sind 14 mit je 1 Beschwerde be⸗ theiligt, während die Zahl der auf jede der übrigen Bahnen fallenden Beschwerden sich zwischen 2 und 4 bewegt.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat unterm 9. d. M. bestimmt, daß die Vorschrift sub Nr. 3 des Erlasses vom 17. Dezember 1876, wonach für Dienstreisen, zu welchen den Beamten der vom Staate verwalteten Bahnen Seitens ihrer vorgesetzten Behörden Freifahrtscheine für die ganze Eisenbahnstrecke, welche zurückgelegt werden soll, am Abfahrtsorte zur Verfügung gestellt werden können, Reisekosten mit Ausnahme der Entschädigungen für Zu⸗ und Abgänge nicht zu gewähren sind, sofern die Freifahrtscheine auf die⸗ jenige Wagenklasse lauten, deren Benutzung den betreffenden Beamten nach Maßgabe des Freifahrtreglements zusteht, auch auf solche Reisen Anwendung findet, welche in militärischen Angelegenheiten, zur Beiwohnung der Konferenzen für die Regelung der Augmentationstransporte ꝛc. ausgeführt werden.

Ist ein Kontrahent derjenigen Sprache, in welcher das Vertragsinstrument abgefaßt ist, in so weit kundig, daß er, wenn auch mit Schwierigkeit, den Worten nach das in dieser Sprache geschriebene Instrument zu verstehen im Stande ist, so ist, nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, I. Civilsenats, vom 10. März d. J., im Geltungsbereiche des Preußischen Allgemeinen Landrechts das Instrument gültig.

Der hiesige Königlich belgische Gesandte Baron Nothomb ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Führung der gesandtschaftlichen Geschäfte wieder übernommen.

Der General der Kavallerie, Baron von Rhein⸗ baben, General⸗Inspecteur des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens, ist von Urlaub hierher zurückgekehrt.

S. M. S. „Hansa“, 8 Geschütze, Kommandant Kor⸗ vettenkapitän Heusner, ist am 27. August cr. in Montevideo eingetroffen.

Frankfurt a. M., 28. August. (W. T. B.) Der

Füͤrst und die Fürstin von Rumänien sind, Ersterer von

Darmstadt, Letztere von Neuwied, hier eingetroffen und Vor⸗ ittags nach Potsdam weiter gereist.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 26. August. Der Kaiser hat anläßlich seines fünfzigsten Geburtsfestes, welches auch in Bosnien und der Herzegowina überall festlich begangen wurde, nachstehendes Handschreiben an den Reichs⸗Finanz⸗ Minister von Szlavy erlassen:

Lieber von Szlävy! Aus Bosnien und der Herzegowina sind Mir zu der Feier Meines fünfzigsten Geburtstages so viele erfreu⸗ liche Kundgebungen von Loyalität und vertrauensvoller Ergebenheit zugekommen, daß Ich Sie beauftrage, der dortigen Bevölkerung im Wege der Landesregierung Meinen herzlichen und anerkennenden Dank in geeigneter Weise bekannt geben zu lassen.

Ischl, 19 August 1880.

Franz Joseph.

Gestern empfing Se. Majestät den außerordent⸗ lichen Gesandten Japans, General Ida in Privat⸗Audienz. Der Gesandte überreichte im Namen des Mikado Sr. Majestät den japanischen Chrysanthenum⸗ Orden höchster Klasse und brachte zugleich den Glück⸗ wunsch zur Verlobung des Kronprinzen dar. Wie die „Pr.“ hört, wird sich der Reichs⸗Kriegs⸗ Minister Graf Bylandt für die Dauer der Manöver in Galizien im Gefolge des Kaisers befinden. Von einer Reise des Grafen Taaffe nach Galizien, die aus Prag gemeldet wurde, sei hier nichts bekannt. Ueber den jüngsten Aufent⸗ halt des ungarischen Minister⸗Präsidenten K. Tisza in Wien, der gestern Abends die Reise nach Ostende angetreten hat, berichtet man der „Bud. Corr.“ unter dem gestrigen Datum: „Minister⸗Präsident Tisza konferirte im Laufe des heutigen Tages längere Zeit mit dem gemeinsamen Finanz⸗ Minister Szlavy und empfing auch die Besuche des Minister⸗ Präsidenten Taaffe, sowie des Sektionschefs Kallay. Se. Majestät empfing Mittags den Minister⸗Präsidenten Tisza in einstündiger Audienz.“ 1 1

Prag, 26. August. (Pr.) Auch aus Prag sind einige Sozialistenführer verschwunden; man glaubt, sie seien zu einer geheimen Parteiversammlung abgereist. Das Pro⸗ jekt der Abhaltung eines deutsch⸗ böhmischen Parteitages wurde wieder aufgenommen. Wahrscheinlich wird derselbe in Karlsbad stattfinden. 1

Olmütz, 26. August. Der Kaiser trifft nicht, wie irr⸗ thümlich berichtet wurde, am Sonnabend, sondern erst am Sonn⸗ tag, den 29. August hier ein. Das vom Festcomité soeben veröffentlichte Festprogramm lautet: Sonntag, den 29. August, festlicher Empfang von Seite aller Korporationen und Vereine der Stadt, verbunden mit dem späteren Defilé des anzen, aus dem Landbezirk gestellten Spaliers. Am selben

age Abends allgemeine Ftadtbelzuchtung; Freudenkund⸗ gebung im Stadtpark zur Zeit des Allerhöchsten Erscheinens daselbst; schließlich ein großer Fackelzug mit Ständchen am Abend des 31. August.

Lemberg, 26. August. Das General Kommando der West⸗Armee bei den Kaiser⸗Manövern wird aus 20 Generalen, 36 Stabsoffizieren und 70. höheren S bestehen. Die Ost⸗Armee wird ungefähr 20 000 Mann zählen. An den Manövern werden von Seite der rumänischen Regierung theilnehmen: Oberst Budestacu, die Majore Alexandrescu und Wladoianu und Hauptmann Sojmanescu.

Pest, 26. August. Die Einverleibung der Militär⸗ grenze wird wie die „Bud. Corr.“ erfährt jedenfalls noch im Laufe dieses Jahres erfolgen, die hierauf bezüglichen Verordnungen erscheinen aber erst nach der Rückkunft des Minister⸗Präsidenten Beha⸗ und F. dann wird die Durch⸗ ührung noch längere Zeit beanspruchen. 1g.g. 2 August. (Tel. Corr. B.) Der Banus Graf Pejaesevich hat seine behufs der Vertheilung der Königlichen so wie der anderweitigen Spenden unternommene Reise auf ganz Zagorien ausgedehnt, um die Aemter, Schu⸗

wird der Banus überall durch die Behörden wie durch die Bürgerschaft enthusiastisch empfangen.

Großbritannien und Irland. London, 26. August. (A. C) Dem Parlament ist ein neues Blaubuch über südafrikanische Angelegenheiten vorgelegt worden. Unter den darin enthaltenen Dokumenten befindet sich auch ein vom 8. Juni 1880 datirter Brief Mr. Gladstone's an die Boerdelegirten, Herren Krüger und Joubert, in Erwiderung auf eine von denselben überreichte Denkschrift, worin sie bitten, daß die Annexion von Transvaal rückgängig gemacht werde. In dem Schreiben heißt es u. A.: „Es ist zweifellos sehr zu bedauern, daß, wie es sich seit der Annexion herausgestellt hat, eine so große Anzahl der hollän⸗ dischen Bevölkerung von Transvaal gegen die Annexion dieses Territoriums ist; aber es ist unmöglich, diese Frage jetzt so zu erwägen, als ob sie zum ersten Male vor⸗ läge. Im Hinblick auf alle Umstände sowohl in Transvaal wie im übrigen Südafrita und auf die Nothwendigkeit, eine Erneuerung der Unordnungen, die traurige Folgen nicht allein für Transvaal, sondern auch für ganz Südafrika haben dürften, zu verhüten, sind wir der Ansicht, daß der Königin nicht angerathen werden kann, auf ihre Souveränetät in Transvaal zu verzichten. Aber vereinbar mit der Aufrecht⸗ erhaltung dieser Souveränetät wünschen wir, daß die weißen Einwohner von Transvaal, ohne Nachtheile für die übrige Bevölkerung die vollste Freiheit in der Verwaltung ihrer lo⸗ kalen Angelegenheiten genießen. Wir glauben, daß diese Freiheit am leichtesten und schnellsten Transvaal als einem Gliede einer südafrikanischen Konföderation zugestanden werden dürfte.“

8 Earl Granville begab sich gestern nach Osborne, um der Königin vor ihrer Abreise nach Balmoral einen Besuch abzustatten. In Sheerneß ist ein Befehl der Admi⸗ ralität eingegangen, nehrere Truppentransportschiffe zur Beförderung weiterer Verstärkungen nach Indien in Bereitschaft zu halten. In gestriger Sitzung des in Galashiels tagenden Kongresses der vereinigten britischen Han⸗ delskammern wurden Beschlüsse gefaßt zu Gunsten der Abschaffung compulsorischer Lootsengebühren, einer parlamen⸗ tarischen Enquete über die Subventionirung von Postdampfern, der Ernennung eines Ministers für Industrie und Handel und der Feststellung der Haftpflicht von Schiffseigenthümern in Fällen, wo Schiffe durch Abweichen vom Kurse zu Grunde gingen. Der 50. Jahreskongreß der British Ass ciation (Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft) wurde gestern Abend in Swansea eröffnet. Der neue Präsident, Dr. Ramsay, hielt vor einer zahlreichen Versammlung von Gelehrten des In⸗ und Auslandes die Eröffnungsrede. Die Gesellschaft zählt gegenwärtig 790 Mitglieder, worunter sich 135 Damen und 7 ausländische Mitglieder befinden.

Dem ‚Standard“ wird aus Killa Abdula vom 25. August gemeldet: Den letzten Nachrichten aus Kandahar zufolge hält der größte Theil der Truppen Ayubs eine starke Stellung auf einigen hohen Hügeln im Westen der Stadt. Dessen Nachhut stützt sich auf den Argandab, während das Terrain in der Front viel mit Kanälen durchzogen ist, welche den Vorstoß größerer Truppenabtheilungen gar sehr e schweren. Kleinere Abtheilungen regulärer Truppen, denen große Abtheilungen von Gazis zur Seite stehen, halten die Dörfer im Osten und Süden der Stadt besetzt. In der Um⸗ friedigung, welche als General Stewarts Garten bekannt ist, wurde eine unserer erbeuteten Kanonen aufgepflanzt. Auf Picket Hall befinden sich deren zwei, während auf dem Hügel gegenüber dem Schikarporthore eine 12pfün dige Haubitze in Position ist. Auf den Straßen nach Mimdi Hissar und Kischah befinden sich Ka vallericpickets. Ayub soll, der Aussage von Eingeborenen gemäß, dem General Primrose Anträge haben machen lassen. Es ist dies jedoch ein bloßes Gerücht, das durch einen Brief⸗ wechsel über Verwundete und Gefangene entstanden sein dürfte. General Phayre's Truppen können unmöglich vor dem voraus⸗ bestimmten Tage (30. August) vorgehen. Wir hoffen, Kan⸗ dahar am 2. k. M. zu erreichen. Man hält es hier für mög⸗ lich, daß, wenn General Roberts direkt auf Kandahar marschirt, Ayub den Versuch machen wird, ihm zu entschlüpfen, den Argandab zu umgehen und rasch auf Kabul zu mar⸗ schiren. Sollte ihm dies gelingen, so wäre der ganze Zweck des Feldzugs vereitelt. Es wird behauptet, daß bei dem Aus⸗ fall am 16. d. unsere Truppen bis zum Dorfe Deh Kwaja vorgedrungen waren, sich aber schließlich vor der Uebermacht kämpfend zurückziehen mußten. Unsere Kavallerie führte zwei glänzende Angriffe aus und säbelte eine große Anzahl Feinde nieder.

27. August. (W. T. B.) Die am gestrigen Spätnach⸗ mittag begonnene Unterhaussitzungist bis heute Nachmittag 1 Uhr ununterbrochen fortgesetzt worden. Die irischen Abgeord⸗ neten widersetzten sich der Erledigung des Aus I“ für Irland, besonders der Position für onstabler, weil dieselben nicht zur Civil⸗, sondern zur Militärmacht ge⸗ hörten. Schließlich willigte die Regierung in einen Kompromiß, indem die irischen Abgeordneten sich be⸗ reit erklärten, heute Abend sämmtliche Positionen mit Ausnahme derjenigen über die Konstabler, die letztere aber am Montag Abend zu erledigen. Die Sitzung hatte einen äußerst lebhaften Verlauf, die Regierung verweigerte aber betreffs ihrer Politik Irland gegenüber jede weitere Zu⸗ sage und rerblieb bei den Zusagen, welche sie bereits früher

emacht hat. In Beantwortung eine Anfrage Tylers er⸗ lärte Lord Hartington, er müsse bezüglich der in dem Vertrage von Gundamuk bestimmten Grenzen seine Erklärung vom 6. Juni d. J. wiederholen. Der Vizekönig und der Rath desselben seien im Augenblick mit Erwägung der Frage beschäftigt, er könne daher nicht sagen, welche Grenzposten besetzt werden würden. Was die heute veröffentlichten alarmirenden Nachrichten aus Afghanistan anbelange, so sei ihm keine Bestätigung der⸗ selben zugegangen. Unter⸗Staatssekretär Dilke antwortete auf die von den Deputirten Tyler und Mc. Arthur an die Regierung gerichteten Anfragen, spezielle Schritte zur örde⸗ rung der Eisenbahnbauten in der asiatischen Türkei seien nicht beabsichtigt, der Botschafter Göschen biete aber, soweit dies mit seiner Stellung verträglich sei, seinen Einfluß auf, um die Projekte britischer Unter⸗ thanen, welche eine billige Aussicht auf hätten, zu fördern. Was das türkische Journal eik ul Islam“ anbetreffe, welches in Kostantinopel gedruckt werde, aber für die Muhamedaner in Indien bestimmt sei und die Letzteren gegen die britische Herrschaft in Indien beeinflusse,

Publikum eingelaufen. Von diesen beziehen sich 12 auf den

len u. s. w. zu besichtigen. Nach den eingelaufenen Berichten

so habe die Pforte auf die ihr gemachten Vorstellungen die