1880 / 202 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Aug 1880 18:00:01 GMT) scan diff

werber im ersten Steigerungstermine anzumelden.

11¹9272]

8

1 2

den Wellen verschwunden und hat dort wahrschein⸗

der Voraussetzungen der Landes⸗Verordnung vom

1

grenzt östlich und südlich an die Gemeinde Lenzkirch, westlich an Emil Hofmann und nördlich an die alte Landstraße; 3) 10 Quadratmeter Dunglegeplatz bei dem Hause des Leo Wiest, grenzt einerseits an die Fabrikstraße, anderseits an die Dunglege des Leo Wiest. stadt, 19. August 1880. Der Gerichtsschreiber des Großh. Bad. Amtsgerichts. chäfer.

Aufgebot behuf Todeserklärung.

Der Dienstknecht Claus Tietje aus Krummen⸗ deick, Sohn des Claus Tietje am Kajedeich und dessen Ehefrau Anna Margaretha, geborenen Ahlf, geboren am 9. Januar 1837, ist seit dem Jahre 1867 verschollen und wahrscheinlich in einer Grube bei Krummendeich ertrunken.

Von seinem Leben ist seit länger als 10 Jahren keine Kunde eingegangen. 1b

Auf begründet gefundenen Antrag seines Bruders, des Arbeiters Michael Tietje zu Klinten, welcher den gesetzlichen Erfordernissen genügt hat, wird der ꝛc. Claus p hierdurch aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem au

Freitag, den 23. September 1881, Vormittags 11 Uhr,

vor hiesiger Gerichtsstelle damit anberaumten Ter⸗ mine bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und sein Ver⸗ mögen den naͤchsten bekannten Erben oder Nach⸗ folgern überwiesen werden soll. 18 Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung, und zugleich für den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erb⸗ und Nachfolgeberechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert, Letztere unter der daß bei der Ueberweisung des Vermögens des Verscholle⸗ nen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll. Freiburg i. H., den 24. Juli 1880. Königliches Amtsgericht II. 1 Voigts. 8

11ö“

[21388] 3

Auf den Antrag eines Hypothekengläubigers sollen folgende, dem Ackermann Jacob Wolf zu Philip⸗ pinenburg, jetzt zu Wolfhagen wohnhaft, eigenthüm⸗ lich gehörige, in der Gemarkung Wolfhagen belege⸗ nen Grundstücke: Bl. 17 Nr. 58. 4,79 a, b. Scheuer mit Stallung

daran, Philippinenburg, c. Wohnhaus und Hof⸗

raum Bl. 17 Nr. 57. 11,94 a Hausgarten daselbst, Ge⸗ meindsnutzen, 8 t Bl. 16 Nr. 80. 15,87 a Acker über dem Hälften⸗ berge, 3 1e Nr. 71. 80,74 a do. daselbst, . 17 Nr. 55. 60,18 a do. über der Kolonie, . 17 Nr. 54. 32,08 a do. daselbst, .17 Nr. 52. 29,83 a do. daselbst, . 18 Nr. 32. 30,31 a do. am Isenberge, .18 Nr. 35. 22,37 a do. daselbst, .18 Nr. 45. 39,56 a do. daselbst, 18 Nr. 6. 32,06 a do. daselbst, .18 Nr. 17. 24,66 a do. daselbst, 18 Nr. 18. 14,87 a Weide daselbst, .14 Nr. 57. 37,58 a Acker am Saugraben, . 19 Nr. 34. 14,32 a do. hinterm Ofenberge, . 19 Nr. 40. 13,39 a do. daselbst, Bl. 19 Nr. 41. 17,43 a Weide daselbst, C. 430. 31,58 a Portionsland vorm Isenberge unterm Mühlenwege, Bl. 21 Nr. 88. 14,52 a Acker auf dem Borneberge, Bl. 17 Nr. 56. 25,46 a Garten, Kolonie Philip⸗ pinenburg, 1 1 A. 475. 19,05 a Erbwiese bei der Kolonie und der Hecke, Bl. 19. Nr. 207. 22,00 a Acker auf dem großen Hopfenberge, Bl. 14 Nr. 124 ½. 22,08 a do. Trögen, C. ürn. 24,06 a Hufenland am Oelshäuserpfad, C. 484. 22,37 a Hufenland auf dem Borneberge, Bl. 14 Nr. 185. 31,70 a Weide an der Warthe, Bl. 14 Nr. 186. 53,46 a Acker daselbst, Bl. 21 Nr. 100 ½⅛. 24,19 a do. auf dem Borneberge, Bl. 19 Nr. 59. 20,60 a do. unterm Mühlenwege, Bl. 19 Nr. 139. 11,93 a do. vor dem Isenberge, Bl. 19 Nr. 133 ½. 11,05 a do. daselbst, Bl. 17 Nr. 188. 36,28 a do. unterm Feßberge, die ideelle Hälfte des Grundstücks A. 475. 19,05 a Erbwiese bei der Kolonie und der ecke, Hece, das ideelle ein Siebenzehntel von Bl. 16 Nr. 93. 5 ha 30 a 81 qm Holzung der Helf⸗ tenberg, öffentlich meistbietend verkauft werden. Hierzu sind folgende Steigerungstermine: erster auf den 28. September d. J., zweiter auf den 26. Oktober d. J. jedesmal Vormittags bis 12 Uhr, in das Sitzungs⸗ zimmer des hiesigen Amtsgerichts, event. dritter auf den 23. November d. J. Vormittags bis 12 Uhr, in das Wolf'sche Wohnhaus zu Philip⸗ pinenburg anberaumt. 8 Die weiteren Hypothekargläubiger werden aufge⸗ fordert, ihre Forderungen unter Vorlage der dar⸗ über sprechenden Urkunden bei Meidung der Nicht⸗ berücksichtigung in diesem Verfahren bzw. des pfand⸗ freien Ueberganges der Grundstücke auf den Er⸗

in den goldenen

Wolfhagen, den 21. August 1880. 8 Ksönigliches Amtsgericht. Kersting.

8

1 8.

Die Rostocker Bark „Astraega“, geführt vom Kapitän H. D. Niemann aus Wustrow, ist am 14. März 1861 mit einer Ladung Weizen von Falmouth nach Waterford in Irland in See gegangen, und ist am 16. März ej. a., Nachts, auf den Wolfrocks unweit Landsend total verunglückt. Nach Aussage des Ka⸗ pitäns H. T. Niemann, welchem es, ebenso wie 2 Matrosen von der Mannschaft, gelungen ist, das Land zu erreichen, ist die übrige Sp gsschnag in

lich ihren Tod gefunden. Auf zuläsfig befundenen Antrag der Angehörigen und beim Vorhandensein

7 von den

2

5. Februar 1855 wird nunmehr der Schiffsjunge Franz Heinrich Wilhelm Johann Möller aus

Rostock, welcher gleichfalls zur Besatzung des vor⸗ bezeichneten Schiffes „Astraea“ gehört hat, hierdurch

geladen, 1

binnen 6 Monaten à dato

sich hier zu gestellen oder von seinem Leben und

Aufenthalte hierher Kunde zu geben, widrigenfalls

derselbe für todt wird erklärt und über sein Ver⸗

mögen den Rechten gemäß wird verfügt werden.

Gegeben im Waaisengerichte. 1

Rostock, den 24. Juli 1880. 8 Anton Moeller, Seer.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. Berliner Stadt⸗Eisenbahn. Die Lieferung und Auf⸗ stellung der eisernen Ueber⸗ baue für die Unterführungen . a. der Krautstraße, b. der r. Holzmarktstraße, c. des Alexan⸗ der⸗Ufer, d. der rechtseitigen Uferstraße neben der Spreebrücke am Schloßpark Bellevue, im Gesammt⸗ gewicht von rot. 460 Tonnen soll ungetheilt im Wege der Submission vergeben werden. Die Zeich⸗ nungen und Bedingungen liegen in unserem Cen⸗ tral⸗Bureau hierselbst, Beethovenstraße Nr. 1, zur Einsicht aus und können ebendaselbst von dem Bu⸗ reauvorsteher Weltermann die Bedingungen, sowie Kopie der Zeichnungen gegen Entrichtung von 25 bezogen werden. Dieselben werden jedoch nur an solche Unternehmer abgegeben, deren Quali⸗ fikation uns bekannt ist, resp. genügend nachgewie⸗ sen wird. Offerten sind versiegelt, portofrei und mit der Aufschrift: „Offerte für die eisernen Ueberbaue der Krautstraße, Holzmarktstraße ꝛc.“ versehen, bis Montag, den 6. September 1880, Vormittags 11 Uhr, an uns einzureichen, zu welcher Zeit sie in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten erxöffnet werden. Berlin, den 19. August 1880. Königliche Direktion de i ner Stadteisenbahn.

[21412] Die Lieferung des Bedarfs an Feuerungs⸗Mate⸗ rial für das Geheime Staatsarchiv auf die Zeit vom 1. Oktober 1880 bis zum 30. September 1881 etwa 30 Kubikmeter Kiefernklobenholz, 900 Hektoliter Oberschlesische Stückkohle und 600 Hektoliter Cokes soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Bezügliche Offerten werden bis zum 15. September d. J. inkl. unter der Adresse des Geheimen Staatsarchivs, Klosterstraße 75 und 76 (Lagerhaus), woselbst auch die Lieferungsbe⸗ dingungen einzusehen sind, versiegelt entgegen⸗ genommen. Berlin, den 27. August 1880. Königliches Geheimes Staatsarchiv.

[21473] Submission. Die Lieferung des Bedarfs des hiesigen König⸗ lichen Eichungsamts an Brennholz und Kohlen für die Zeit vom 1. Oktober 1880 bis dahin 1881 in dem ungefähren Quantum von 50 chm kiefern Klobenholz, 300 hl Holzkohle und 25000 kg Braunkohle soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Lieferanten wollen ihre Offerten versiegelt und portofrei bis Montag, den 13. September cr., Mittags 12 Uhr, an das Büreau der Königlichen Eichungs⸗Inspektion hier S., Louisenufer 1 E, ge⸗ langen lassen, woselbst auch die Lieferungs⸗Bedin⸗ gungen eiazusehen sind. Berlin, den 25. August 1880. 8 Königliche Eichungs⸗Inspektion für die Provinz Brandenburg. Draßdo.

[21403] Die Arbeitskräfte von ungefähr 75 Straf⸗Gefangenen, sowie 5 bis 10. Untersuchungs⸗Gefangenen, welche mit Anfertigung von Cigarren und den in dieses Fach einschlagenden Arbeiten beschäftigt sind, werden mit dem 1. Ja⸗ nuar 1881 disponibel und sollen anderweitig ver⸗ geben werden. Unternehmer, welche die bezeichneten Gefangenen mit den bisherigen oder eventl. mit anderen geeig⸗ neten Arbeiten zu beschäftigen wollen sich in dem Direktorial⸗Büreau der hiesigen Gefangenen⸗Anstalten bereit liegenden, dem später abzuschließenden Kontrakte zu Grunde ju legenden Bedingungen Kenntniß verschaffen und demnächst ihre Offerten mit der Bemerkung, daß sie eventl. den 3monatlichen Arbeitslohn als Kaution zu stellen bereit seien, bis zum 23. September a. er., 11 Uhr Vormittags, bei der unterzeichneten Behörde einreichen. 1 b 8 Später eingehende Offerten finden keine Berück⸗ sichtigung. Breslau, den 21. August 1880. Königliche Direktion der Gefangenen⸗Anstalten. Grützmacher.

[21469] Bekanntmachung.

Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung einer

Centesimalwaage von 40 000 kg Tragfähigkeit für

die Station Bullay der Moselbahn soll im Wege

der öffentlichen Submission vergeben werden.

Hierzu ist Termin auf Dienstag, den 21. Sep⸗

tember er., Vormittags 10 Uhr, anberaumt, bis

zu welchem Termine die Offerten portofrei, versie⸗

gelt und mit entsprechender Aufschrift an die unter⸗

zeichnete Behörde einzusenden sind.

Die Bedingungen und Zeichnungen können auf

portofreie Anträge gegen Erstattung von 1,50

von uns bezogen werden.

Trier, den 28. August 1880. . Königl. Eisenbahn⸗Betriebs⸗Amt. 8

[21325] Bekanntmachung.

Von der unterzeichneten Intendantur sollen nach⸗ folgende Wäschestücke zur Deckung des Bedarfs für die Garnison⸗ und Lazareth⸗Anstalten der Marine pro 1880/81 und zwar:

24 feine weiße Deckenbezüge,

60 feine weiße Kopfpolsterbezüge,

51 feine Bettlaken,

111 feine Handtücher, 469 ordinaire bunte baumwollene oder leinene Deckenbezüge, 3 781 ordinaire bunte baumwollene oder leinen

132 ordinaire weiße leinene Deckenbezüge, 160 ordinaire weiße leinene Kopfpolsterbezüge, 1214 ordinaire Bettlaken, 1741 ordinaire Handtücher, 619 Strohsäcke, . 31 Kopfpolstersäcke, 8 83 weiße baumwollene Halstücher, 146 ungefütterte Krankenröcke, 37 gefütterte Krankenröcke, 167 ungefütterte Krankenhosen, 38 gefütterte Krankenhosen, 338 Krankenhemden. 62 Paar wollene Socken, 179 Paar baumwollene Socken, 202 Paar Pantoffeln, 472 wollene Decken im Wege öffentlicher Submission am 17. Sep⸗ tember cr., Voermittags 11 Uhr, vergeben werden. Die Lieferungsbedingungen liegen in unserer Re⸗ gistratur Friedrichstraße 11 zur Einsicht aus und werden auf portofreies Verlangen gegen Er⸗ stattang der Herstellungskosten von 1,50 mit⸗ getheilt. Kiel, den 24. August 1880. Kaiserliche Intendantur der Marine⸗Station der Ostsee.

Wochen⸗Answeise der deutschen Zettelbanken.

[21411] Wochen⸗Uebersicht

der 1 Bayerischen Notenbank

vom 23. August 1880.

Aetiva. 21Eee11“; Bestand an Reichskassenscheinen..

Noten anderer Banken. E“ Lombard⸗Forderungen

öööö sonstigen Aktiven.. Paggsiva.

BeASeeeeeeee“ öö ““ Der Betrag der umlaufenden Noten Die Pestigen, täglich fälligen Ver⸗ H4*“ Die an eine 11.““ gebun⸗ denen Verbindlichkeiten.. Die sonstigen Passinnrnau . Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechselnrl .ℳ 720,791. 38. München, den 26. August 1880. Bayerische Notenbank.

Die Direktion.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

[18353] Bekanntmachung. Bei der heutigen Ausloosung von Kreis⸗ Obligationen des Bütower Kreises sind die fol⸗ genden Nummern gezogen worden: Litt. A. Nr. 6 über 50 Thaler. Litt. A. Nr. 51 über 50 Thaler. Litt. B. Nr. 29 über 100 Thaler.

8 8 * 8

Litt. B. Nr. 70 über 100 Thaler. Litt. C. Nr. 7 über 500 Thaler. Diese Obligationen werden den Inhabern mit dem Bemerken gekündigt, daß die Rückzahlung der Valuta nebst den Zinsen bis ultimo Dezember d. J. gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen und der Zinscoupons am 2. Januar 1881 und den fol⸗ genden Tagen durch die Kreis⸗Kommunal⸗Kasse hier⸗ selbst erfolgen wird. Bütow, den 8. Juli 1880. Der Kreisausschuß des Kreises Bütow.

[214911 Avertissement.

Von den Bartensteiner Stadtobligationen, deren Ausgabe durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 14. Juli 1871 genehmigt ist, sind nachstehende Apoints behufs Amortisation ausgeloost:

Litt. A. über 300 die Nummern 9 71 78. und 156, Litt. B. über 150 die Nummer 132, und werden dieselben den gegenwärtigen Inhabern hierdurch zu ult. Dezember d. Is. mit dem Be⸗ merken gekündigt, daß mit dem 1. Januar a. f. die Verzinsung derselben aufhört. Bartenstein den 17. August 1880 Der Magistrat.

[21399] Ostpreußische Südbahn.

Zu den Prioritäts⸗Obligationen IV. Emission der Ostpreußischen Südbahn⸗Gesellschaft wird die zweite, den Zeitraum vom 2. Januar 1881 bis 1. Juli 1888 umfassende Serie Zinscoupons nebst Talons vom 1. September cr. ab in den Vormittags⸗ stunden von 9 bis 12 Uhr bei unserer Hauptkasse hier, Schleusenstraße 4, ausgegeben werden Hierzu sind die alten Talons unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Inhabers an die Hauptkasse portofrei einzusenden.

Königsberg, den 25. August 1880.

Der Verwaltungsrath.

[21167] Bekanntmachung.

Bei der am 22. März c. stattgefundenen ersten planmäßigen Ausloosung von Kreisobligationen des 1etkat Kreises sind folgende Nummern gezogen worden:

I. Obligationen erster Emission. Litt. A. Nr. 60 99 108 144 219 über je 200 Litt. B. Nr. 77 157 166 177 über je 500 Litt. C. Nr. 28 über 1000

II. Obligationen zweiter Emission.

Litt. A. Nr. 113 121 136 154 180 280 286 über je 200

Litt. B. Nr. 52 79 117 207 über je 500

Litt. C. Nr. 8 über 1000

Diese Kreisobligationen werden den Inhabern derselben hierdurch mit dem Bemerken gekündigt, daß der Nennwerth vom 31. Dezember 1880 ab bei der hiesigen Kreis⸗Kommunalkasse gegen Rück⸗ gabe der betreffenden Obligationen und der nach dem 2. Januar 1881 fällig werdenden Zinscoupons und Talons abzuheben ist.

Colberg, den 19. August 1880.

Der Kreisausschuß des Kreises Colberg⸗Coerlin.

v. Natzmer.

[21255]

prozentige Prioritäts⸗Anleihe Littera A.

behalten, und fordern diejenigen zur Empfangnahme neuer, auf 5 % lantender

1881 auszahlen wird. DSOphldendorf, den 10. August 1880.

gez.: A. KRitter. F. Bartels.

verstanden. Banteln, den 10. August 1880.

Zuckerfabrik Oldendorf, Bahnhof Osterwald. 1 In Folge des Beschlusses des Aufsichtsrathes vom 14. Juli d. J. kündigen wir hiermit im Einverständnisse mit dem Banquier Herrn Max Meyerstein in Bantelun unsere gesammte sechs⸗

und B. vom 30. Juni 1876 im Betrage von

300 000 zur Rückzahlung auf den 2. Jannar 1881, und fordern die Inhaber der Obligationen dieser Anleihe im Auftrage des Herrn Max Meyerstein in Banteln hiermit auf, den Betrag gegen Ein⸗ lieferung der Obligationen nebst den dann noch nicht fälligen Coupons nach ihrer Wahl bei unserer Kasse in Oldendorf oder bei Herrn Max Meyerstein in Banteln in Empfang zu nehmen, da die Verzinsung der Anleihe mit diesem Tage aufhört.

Wir erklären uns indeß im Einverständnisse mit dem Banquier Herrn Max Meyerstein in Banteln bereit, das Kapital zu einem Zinsfuße von fünf Prozent vom 1. Januar 1881 an zu Inhaber von Obligationen obiger Anleihe, welche bereit sind, hierauf ein⸗ zugehen, bierdurch auf, die Obligationen nebst Coupons bis zum 1. Oktober d. J. zur Abstempelung und

inscouponsbogen bei dem Banquier Herrn Max

Meyerstein in Banteln einzureichen, welcher gleichzeitig die Stückzinsen zu 6 % is zum 1. Januar

Die Direktion der Zuckerfabrik Oldendorf, Bahnhof Osterwald. H. Naecke.

Bezug nehmend auf obige Annonce, erkläre ich mich hierdurch mit dem Inhalte derselben ein⸗

Chr. Budde. C. Daues.

gez. Max Meyerstein.

Verschiedene Bekanntmachungen.

[21375]

Vacante Bürgermeisterstelle. Die Bürgermeisterstelle in hiesiger Stadt ist 8. und möglichst am 1. Oktober wieder zu be⸗ etzen. emmen 2400 Geschäftskundige Bewerber haben ihren bis 15. September einzureichenden Meldungen Klar⸗ legung ihrer gegenwärtigen Verhältnisse und voll⸗ ständigen Lebenslauf beizufügen. Schafstaedt, den 26. August 1880. ’¹ dtverordneten⸗Vorsteher

1“

Köhler.

Das Amt eines Kreisthierarztes für den Kreis Eckernförnde ist und zwar zunächst kom⸗ missarisch zu besetzen. Jährliches Gehalt 600 ohne Pensionsberechtigung. Bewerbungen sind

binnen 6 Wochen bei uns einzureichen. Schles⸗ wig, den 7. August 1880. IIE. Regie⸗ rung, Abtheilung des Innern osen.

599 2 15562] Stettin⸗Kopenhagen.

A. I. Postdampfer „Titania“, Kapt. Ziemke, von Stettin Mittwoch und Sonnabend 1 ½ Nm. von Kopenhagen Montag u. Donnerstag 2 Nm.

Dauer der Ueberfahrt 14 bis 15 Stunden. Hin⸗ und Retour⸗Billets (30 Tage Gültigkeit) zwischen Berlin und Kopenhagen 43,50 Bahn II. Kl. und Dampfer I. Kajütte, 26,— Bahn III. Kl. und Dampfer II. Kajütte,

17,— Bahn III. Kl. und Dampfer Deck, verkauft die Billetkasse der Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ bahn in Berlin, welche gleichfalls Nundreise⸗Billets

ausgiebt. Rud. Christ. Gribel in Stettin.

öeexak

Am 10. d. M. ist in einem Wagen des um 540 Nachmittags in Frankfurt a./M. eingetroffenen Schnellzuges Nr. 18 von Heidelberg eine Handtasche mit verschiedenen Werthsachen aufgefunden worden. Reklamationen dieserhalb wolle an unterzeichnete Stelle gerichtet werden.

Darmstadt, den 24. August 1880.

Direktion der Main⸗Neckar⸗Eisenbahn.

Corinth, Patras und sendet Flaschen und

Menzer,

16

Kopfpolsterbezüge,

Gricechische W 8

1 ProaQpbekiHiste mit 12 ganzon Flaschen In 12 ausgewühlten Sorton von Gephalonia,

Santorin ver-

Santoran er. 109 Merke 8 Neckargemünd;, “easevga“

zum Deutschen Reich

202.

Der Inhalt dieser Beilage, welcher

Mobellen vom 11. Januar 1876, und die im Patentgesetz vom

Central⸗Handels⸗Register für das Deut

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich.

seAnzeiger und Königlich Preußisch

Berlin, Sonnabend, den 28. August

en Staats⸗Anzeiger.

1880.

Luch die im 8 6, 8es Ggrepe⸗ über den Marzenschutz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht lan Misteru mnd 1

25. Mai 18

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, für Berlin auch durch die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗

Anzeigers: SW., Wilbelmstraße 32, bezogen werden.

Abonnement beträgt 1 50 für das Vierteljahr. Einzelne Nummern koster 20 8 r den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

Insertionspreis

vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

sche Reich. 2⸗⸗

Da⸗

In einem Prozeß einer in Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft wider einen Kaufmann wurde den drei Liquidatorender Gesellschaft ein Ei dauferlegt. Zwei der Liquidatoren leisteten den Eid, der dritte aber verweigerte die Eidesleistung, weil er der Sohn des von der Gesellschaft verklagten Kauf⸗ manns war. Das Avppellationsgericht zu Posen wies wegen dieser Eidesweigerung den Klage⸗ anspruch der Handelsgesellschaft ab, und auf die Revisionsbeschwerde der Gesellschaft bestätigte das Reichsgericht, V. Civilsenat, durch Erkenntniß vom 11. Februar d. J. die vorinstanzliche Ent⸗ scheidung, indem es motivirend ausführte: „Das Reichs⸗Oberhandelsgericht hat in dem Erkenntniß vom 25. Juni 1873 auf Grund des Art. 136 H. G. B. überzeugend nachgewiesen, daß die einer offenen Handelsgesellschaft in Liquidation zugeschobenen Eide von sämmtlichenLiquidatoren abgeleistet werden müssen. Uebereinstimmend hiermit ist in dem Erkenntniß dessel⸗

ben Gerichtshofes vom 30. März 1878 ausgeführt, daß; auch dann sämmtliche Liquidatoren den Eid zu

leisten haben, wenn jeder von ihnen allein ermäch⸗ tigt ist, die Liquidationsfirma zu vertreten. Es wird dies analog aus dem Satze gerechtfertigt, daß vor der Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft un⸗ geachtet Art. 114 alle von der Vertretung der Ge⸗ sellschaft nicht ausgeschlossenen Gesellschaften zu schwören haben und die Eidesweigerung nur eines die Sachfälligkeit der Gesellschaft zur Folge hat. Umstand, daß der eidesweigernde Mitliquidator A. ein Sohn des Verklagten ist, erscheint einflußlos. Auf die rechtliche Stellung der Dritten gegenüber ist es ohne Einfluß, ob sie bei dem Ergebniß der Liquidation ein persönliches In⸗ teresse haben oder nicht. Befürchtete die Klägerin

Kollusion, so hätte sie möglicher Weise Schritte Firmen trägt, welche von dem eigenen Namen oder

1

¹

Der

p

U

1) den vollen Namen und Wohnort des Anmel⸗ ders oder seinen Firmanamen sowie den Ort, wo sein Geschäft betrieben wird;

2) eine deutliche Beschreibung der betreffenden Marke, welche erforderlichenfalls zugleich eine An⸗ gabe der Anwendungsweise der Marke enthält (z. B. deren Anbringung auf den Waaren oder auf der Verpackung durch Aufkleistern, Einbrennen, Ein⸗ hauen ꝛc.). Die Beschreibung muß von einer Ab⸗- bildung der Marke, höchstens vier Zoll hoch und sechs Zoll breit auf haltbarem Papiere begleitet sein. Die Abbildung ist in drei Exemplaren einzu⸗ reichen. Der entsprechende Stempel muß in zwei Exemplaren mitfolgen, die nicht zurückgesandt werden.

Die Anmeldungen sind von den Anmeldern zu unterzeichnen und müssen von den für die Anmel⸗ dungen und Bekanntmachungen festgestellten Beträ- gen begleitet sein (§§. 8. 88— 9).

Baldmöglichst nach Empfang der Anmeldung und Bezahlung soll der Registrator dem Anmelder eine schriftliche Anerkennung derselben zustellen mit An- gabe der Zeit, wann die Anmeldung entgegen⸗ genommen wurde. Wenn die angeführten Vor⸗ schriften bei der Anmeldung beobachtet sind und wenn übrigens der Registrirung (§. 6) kein Hinderniß entgegensteht, ist diese zu vollziehen und

eine desfällige 8Eu1 zu erlassen (§. 8). V

Die Registrirung der Anmeldung soll verweigert

Liquidatoren werden:

1) wenn die Marke ausschließlich aus Zahlen, Wörtern oder Buchstaben besteht; 2) wenn dieselbe Namen von Personen oder

zur Beschaffung einer anderweitigen Vertretung thun von dem der Firma des Anmelders verschieden sind,

können.“

Eine Brauerei, welche in großartigem Maß⸗

stabe Seitens einer in dem Handelsregister ein⸗ Registrator nachweist, daß er das Recht zur Be⸗

getragenen Firma betrieben wird, ist nach einem Er⸗

kenntniß des Reichsgerichts, I. Civilsenats, vom tre

oder den Namen eines Besitzthums trägt, der nicht der Fabrikationsort der vom Anmelder erzeugten

Waaren ist, es sei denn, daß der Anmelder dem

6

nasang des betreffenden Namens oder der be⸗ enden Firma für die Waarenmarke erwor⸗

14. Februar d. J., als Fabrikanlage im Sinne ben hat;

des Reichshaftpflichtgesetzes zu betrachten und Schaden⸗ ersatzansprüche aus Unfällen bei dem Betriebe einer derartigen Brauerei den Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes entsprechend zu behandeln. 1

Durch §. 7, 2 des Reichshaftpflichtgesetzes

vom 7. Juni 1871 ist dem auf Grund des gedachten

Gesetzes zur Zahlung einer Rente Verurtheilten das Recht gegeben, die Aufhebung oder Minderung der Rente, und ebenso dem Verletzten die Erhöhung oder Wiedergewährung derselben zu fordern, wenn die betr. Verhältnisse inzwischen sich wesentlich ver⸗ ändert haben. Von welchem Zeitpunkt ab die Aenderung der Rente eintreten soll, ob von der Zeit der Aenderung der Verhältnisse an, oder von der Zeit der Rechtskraft des die Aende⸗ rung aussprechenden Erkenntnisses oder von der Zeit der Behändigung der Klage auf Aenderung der Rente an, ist im Gesetz nicht direkt bestimmt. Das Reichsgericht, V. Civilsenat, hat nunmehr durch Erkenntniß vom 28. Januar d. J. für die Aenderung der Rente die Zeit der Behändigung der Klage auf Aenderung als maßgebend erklärt; der Verletzte hat demnach, wenn auf Minderung der Rente erkannt wird, das von der Zeit der Klage⸗ behändigung bis zur Zeit der Rechtskraft des Er⸗ kenntnisses zuviel Empfangene zurückzuerstatten.

1161“ betreffend den Schutz der Waarenmarken, vom 2. Juli 1880.

(D. Hdls.⸗Arch. Nach amtlicher Mittheilung.)

G

Niemand ist berechtigt, auf seinen Waaren, welche dazu bestimmt sind, in den allgemeinen Umsatz ge⸗ bracht zu werden, oder deren Verpackung (Emballage) den Namen eines Anderen oder einer anderen Firma oder auch den Namen eines festen Besitzthums, wo sich der Fabrikationsort der von einem Anderen er⸗ zeugten Waaren befindet, anzubringen. Niemand darf ferner auf solchen Waaren oder deren Ver⸗ packung die Waarenmarke eines Anderen anbringen, auf deren Benutzung dieser den nachstehend erlasse⸗ nen Bestimmungen zufolge ein Monopol besirt.

Jeder, der hier zu Lande Waaren erzeugt oder verhandelt, welche dazu bestimmt sind, in den all⸗-

gemeinen Umsatz gebracht zu werden, kann hier

im Reiche das Monopol auf dieselben oder auf

die Waarenmarken erwerben, welche er auf seinen

Waaren oder aunf deren Verpackung anbringt oder

anzubringen beabsichtigt, um dieselben von den durch Andere erzeugten oder verhandelten Waaren zu unterscheiden, wenn er in Uebereinstimmung mit den Regeln dieses Gesetzes die Marke zur Ein⸗ tragung in ein dazu bestimmtes Waarenmarken⸗ register anmeldet.

§. 3.

Das Waarenmarkenregister wird für das ganze Land in Kopenhagen durch einen vom Minister des Innern dazu angestellten Registrator nach den von dem Minister des Innern über Einrichtung, Form und Führung festgesetzten Regeln geführt.

Die als Honorar für den Registrator und zu seinen Bureauausgaben erforderlichen Beträge wer⸗ den durch die jährlichen Finanzgesetze bewilligt.

Die im §. 2 erwähnte Anmeldung, welche bei dem Registrator schriftlich einzureichen oder an den⸗ selben portofrei einzusenden ist, muß enthalten:

8

3) wenn die angemeldete Waarenmarke öffentliche Wappen oder Zeichen enthält;

4) wenn dieselbe Darstellungen enthält, die öffentliches Aergerniß erregen koͤnnen;

5) wenn dieselbe Waarenmarke bereits früher

Wird die Registrirung verweigert, so giebt der Registrator dem Anmelder hiervon Mittheilung Gründe, welche die Weigerung

gehörig von einem Andern angemeldet worden ir

mit Angabe der veranlaßt haben.

Findet der Anmelder sich in von dem, der sich für berechtigt ansieht, ihn von

§. 11.

Für die in den §§. 8— 10 erwähnten Hebungen, die der Staatskasse zufallen, hat der Registrator Rechnung abzulegen nach näheren vom Minister des Innern festgesetzten

Derjenige, welcher die im §. 2, efr. §. 4, vorgeschriebene Anmeldung gemacht hat, und dieselbe darauf registrirt erhielt, erwirbt dadurch ein ausschließliches Recht darauf, Waaren oder deren Verpackung mit der angemeldeten Marke zu versehen, sowie die also gezeichneten Waaren in den Handel zu bringen. Wird von Mehreren Anmel⸗ dung derselben Marke gemacht, so kommt das er⸗ wähnte Recht demjenigen zu, der die Anmeldung zuerst beschaffte.

Das zum Gebrauche einer Waarenmarke erwo⸗ bene Recht geht nach dem Tode des Betreffenden ohne Anmeldung auf die Masse oder auf die Erben über, jedoch nur für einen Zeitraum von einem Jahr von dem Todesfalle an gerechnet.

13.

Wenn Jemand bereits in der Zeit, wo gegenwär⸗ tiges Gesetz erscheint, sich gewisser Marken gesetzlich zur Anbringung auf seinen Waaren oder deren Ver⸗ packung bedient, kann kein Anderer durch Anmel⸗ dung das Recht einer solchen Benutzung gewinnen, sofern Erstgenannter innerhalb 14 Tagen, nachdem das Gesetz in Kraft trat, in der im §. 4. vorgeschrie⸗ benen Weise eine Anmeldung betreffs der von ihm benutzten Marken machte. 1

§. 14.

Wird eine Waarenmarke angemeldet, die Buch⸗ staben oder Wörter enthält, verliert ein Dritter nicht dadurch sein Recht, seinen Namen oder seine Firma, selbst in verkürzter Gestalt, zur Bezeichnung seiner Waaren zu benutzen.

Niemand kann durch Anmeldung ein Recht an solchen Waarenmarken erwerben, welche bisher von allen oder von einer gewissen Klasse von Geschäfts⸗ treibenden allgemein . sein möchten.

8

Der durch gegenwärtiges Gesetz gesicherte Schutz wider unberechtigten Gebrauch einer Waarenmarke, eines Namens oder einer Firma wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Marke, der Name oder die Firma mit solchen Veränderungen wiedergegeben wird, die nur durch Aufwand einer mehr als ge⸗

wöhnlichen eeeeebee werden können.

Derjenige, für den eine Waarenmarke registrirt ist,

kann durch gerichtliches Urtheil gegöthigt werden dieselbe aus dem Register tilgen zu lassen, wenn

—.—

seinen Rechten durch die Weigerung gekränkt, so der Benutzung der Marke arszuschließen, oder in

kann er über den Beschluß des Registrators beim 8 Ministerium des Innern Beschwerde führen, und dem im §. 14, zweiter Punkt, behandelten Falle

dieses entscheidet alsdann r8 der Sache.

Eine registrirte Waarenmarke ist aus dem Register §. 17 . . G g

zu tilgen:

1) wenn der Anmelder dies verlangt;

2) wenn dem Registrator nachgewiesen wird, daß dem Anmelder durch gerichtliches Urtheil das Recht, die Waarenmarke zu benutzen, genommen ist;

3) wenn die Marke mit Bezug auf die Vorschriften

im §. 6 Nr. 3 und 4 nicht hätte registrirt werden sollen;

4) wenn nach der Registrirung der Anmel⸗ dung entweder 10 Jahre verlaufen sind, ohne daß wegen Beibehaltung der Marke erneute Anmeldung

(geschehen ist, oder nach solcher erneuter Anmeldung

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diese später nicht wiederholt worden ist;

daß eine Registcirung mit Bezug auf den §. 12, zweiter Punkt, ihre Gültigkeit verloren hat. Wenigstens einen Monat bevor die sub Nr. 4

erwähnte Zeit abläuft, hat der Registrator den An⸗

melder davon zu benachrichtigen, daß die Waaren⸗ marke bei fehlender rechtzeitig erneuter An⸗ meldung getilgt werden wird. Sobald die Tilgung geschehen ist, ist eine Bekanntmachung darüber in den nachstehenden Zeitungen zu ver⸗ öffentlichen. Registrirung vom Registrator unrichtig vorgenom⸗ men war, kann der Anmelder die erlegte Gebühr und die Kosten der Bekanntmachung erstattet ver⸗ langen, wenn er ein desfälliges Verlangen binnen

einem Monat vorbringt, nachdem die Tilgung ver⸗

öffentlicht worden ist. 6

Die Bekanntmachung wegen Registrirung der Waarenmarken und deren Tilgung geschieht theils in der Berlingschen Zeitung baldmöglichst, theils in einer Registrirungs⸗Zeitung, welche gegen eine vom Minister des Innern festgesetzte Bezahlung wird bezogen werden können. Der Minister des Innern setzt die Regeln über die Herausgabe der Registrirungs⸗Zeitung, sowie über die für Bekannt⸗ machungen zu beobachtende Form fest, ebensowie er auch die Bezahlung, die für diese erlegt werden soll, bestimmt. 9

Für die Registrirung einer Waarenmarke ist eine Gebühr von 30 Kronen g.i in 19. Es soll Allen und Jedem erlaubt sein, aus dem Register Aufklärungen zu erhalten, sei es durch Durchsicht desselben, sei es durch Extrakte, in denen

jedoch dem Verlangen auf Wiedergabe der registrir⸗-

ten Abbildungen nicht Folge gegeben werden kann.

Der Minister des Innern bestimmt, welche Ge⸗ bühr für einen Register⸗Extrakt zu erlegen ist.

Für die Durchsicht des Registers wird keine Ge⸗ bühr erlegt.

der betreffenden Marke

von dem, der seiner Stellung nach zur Benutzung berechtigt ist, bezügliche

Klage erhoben wird.

Wenn Jemand auf Waaren oder deren Ver⸗ packung unberechtigter Weise den Namen eines An⸗ deren oder den Namen eines festen Eigenthums,

zeugten Waaren ist, oder den Namen einer Firma, über die ein Anderer verfügt, oder die durch gegen⸗

wärtiges Gesetz geschützte Waarenmarke eines An⸗ deren anbringt, oder wenn Jemand unberechtigter Weise die in solcher Weise bezeichneten Waaren in den Handel bringt, kann er auf Verlangen des Ge⸗ schädigten mit Hülfe gerichtlichen Urtheils genöthigt werden, die unberechtigten Bezeichnungen fortzu⸗

Verpackung zu vernichten, insofern dieselben noch 5.I. n Besitze sind oder zu seiner Verfügung stehen.

Eine Uebertretung der Bestimmungen dieses Ge⸗ setzes bewirkt, wenn angenommen werden darf, daß der Betreffende mit dem begangenen Versehen be⸗ kannt war, außer der Verpflichtung, den dadurch 1 verursachten Schaden zu ersetzen, eine Strafverant⸗ wortung nach dem §. 278 des allgemeinen bürger⸗

Geht die Tilgung vor sich, weil die lichen Strafgesetzes, jedoch also, daß die Strafe der

Geldbuße nach dem zweiten Punkt dieses Para⸗ graphen, insofern die Uebertretung unter die Be⸗ süenmigen desselben fällt, auf Geldbußen von 200 bis 2000 Kronen, und im Wiederholungsfalle auf; I Geldstrafen oder auf Gefängniß erhöht wird.

§. 18. V Civilprozessuelle Sachen, in welchen das Petitum in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes abgefaßt ist, werden als Handelssachen be⸗ handelt. § 19

Durch Königliche Verfügung kann bestimmt wer⸗ den, daß Inländer oder Ausländer, welche ein, wie im §. 2 erwähntes Geschäft von einem Orte außer⸗ halb Dänemarks betreiben, im hiesigen Reiche für ihre Waarenmarken, Namen und Firmen denselben Anspruch auf S-Segn; sollen, wie der, welcher durch gegenwärtiges Gesetz gewährt ist, sofern in dem betreffenden fremden Staate Dänischen Waaren⸗ marken, Namen und Firmen ein ähnlicher Schutz 55 wird. In diesem Falle erhalten die obigen egeln auch Gültigkeit für fremde Waarenmarken, die man hier im Reiche zu registriren wünscht und ist außerdem Folgendes zu beobachten:

1) die Anmeldung muß von der Erklärung des Anmelders begleitet sein, daß ein von ihm namhaft gemachter hier im Lande ansässiger Bevollmächtigter in seinem Namen die Klagen entgegennehmen soll, die mit Bezug auf dieses Gesetz gegen ih werden möchten;

2) bei der Ueberreichung der Anmeldung muß vom Anmelder nachgewiesen werden, daß er die Be⸗ dingungen erfüllt hat, unter welchen er in dem betreffenden fremden Staate auf einen Schutz der bezüglichen Waarenmarke Anspruch machen kann.

3) Die Anmeldung gewährt kein Recht, die Waarenmarke hier im Reiche in weiterem Umfange oder für einen längeren Zeitraum zu benutzen als den, worin die Marke den Schutz des betreffenden fremden Staates genießt.

20.

Dieses Gesetz tritt in Kraft vier Monate von dem Tage an gerechnet, an welchem die Nummer der Gesetzzeitung erscheint, worin dasselbe bekannt gemacht wird.

Die Regierung wird beauftragt, durch Königliche Verfügung dieses Gesetz auf den Färöern in Kraft treten zu lassen, jedoch mit den Modißkationen, welche zufolge der besonderen Verhältnisse dieser Inseln als zweckmäßig angesehen werden möchten.

(B. Bund.) Während für die Weinlieferungen in die französischen Spitäler die Zulässigkeit des schwefelsauren Kali schon längst auf 2 g per Liter beschränkt war, bestanden keine Vorschriften betreffs des in den Handel kommenden Weines. Der fran⸗ zösische Justiz⸗Minister hat nun dieser Tage an sämmtliche Staatsanwaltschaften ein Kreisschreiben erlassen, welches geeignet ist, dem übermäßigen Byp⸗ sen entgegenzutreten. Dasselbe lautet:

„In Folge verschiedener gerichtlichen Entscheidun⸗ gen über den Verkauf gegypster Weine hatte sich einer meiner Vorgänger mit dem Gesuche an den Handels⸗ und Ackerbau⸗Minister gewandt, es möchten neue Experimente zum Zwecke der Ermitte⸗ lung vorgenommen werden, ob beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft die durch Rundschreiben

vom 28. Juli 1858 den gegypsten Weinen gewährte

Straflosigkeit aufrecht erhalten werden solle. Das mit der Prüfung dieser Frage beauftragte Sanitäts⸗ comité Frankreichs gelangte nun zu folgenden Schlüssen:

1) Die durch Cirkularschreiben des Justiz⸗Mi⸗ nisters vom 21. Juli 1858 zugestandene vollständige Straflosigkeit ist nicht mehr von Amtes wegen auf⸗ recht zu erhalten.

2) Das Vorhandensein von schwefelsaurem Kali in den in den Handel kommenden Weinen, ob das⸗ selbe von dem Gypsen des Mostes, von der Mischung des Gypses oder der Schwefelsäure mit dem Wein herkomme, ist nur noch bis zur Maximalgrenze von 2 g per Liter zu dulden.

Indem der Handels⸗ und Ackerbau⸗Minister dieses Gutachten zu meiner Kenntniß brachte, theilte er mir zugleich mit, daß er demselben vollständig bei⸗ stimme. Daher muß die aus früheren Vorschriften sich ergebende Straflosigkeit eingeschränkt werden, d. h. die Staatsanwaltschaften haben gemäß den Gesetzen über die Fälschungen, gegen den Handel mit solchen Weinen einzuschreiten, welche mehr als 2 g schwefelsaures Kali per Liter enthalten. Nur das genannte Minimum darf als gefahrlos für die Gesundheit der Konsumenten geduldet werden.“

welches Fabrikationsort der von einem Anderen er⸗ Dem vom „Deulschen Handelsarchiv“ gebrachten

Handelsbericht aus Havre für das Jahr 1879 ent⸗ nehmen wir folgende Deutschland betreffende Daten: Das Jahr 1879 hat in seiner ersten

Hälfte auf dem gesammten Weltmarkt ein Sinken

der Preise mit sich gebracht, wie es seit einer Reihe von Jahren nicht dagewesen. Um so mehr mußte es, wie der Bericht ausführt, Befriedigung ge⸗ währen, daß in der zweiten Hälfte und mehr und

5) wenn dem Registrator nachgewiesen worden ist, nehmen oder nöͤthigenfalls die Waaren oder deren mehr gegen Schluß des Jahres ein rasches Sinken

der Preise sich einstellte und die noch eben zu dem

ungünstigsten Urtheil berechtigende traurige Lage des machte,

einem Umschwung Platz welcher auf eine allmähliche Beendigung der seit 1873 eingetretenen allgemeinen Geschäftskrisis hoffen ließ. Man ing vielleicht nicht fehl, wenn man Lb. Umschwung, wie es von fachmännischer Seite geschah, in Verbindung brachte, mit der durch den erheblichen Import ame⸗ rikanischen Getreides nach Europa veranlaßten er⸗ heblichen Geldausfuhr von Europa nach den Ver⸗ einigten Staaten. Dies dort lange entbehrte Zah⸗ lungsmittel hatte der Geschäftsthätigkeit daselbst neuen Aufschwung gegeben, und die ücherd auf den europäischen Markt, wo Nordamerika sie

wieder als Käufer eingefunden hatte, ist nicht aus⸗ geblieben. Der Bericht führt ferner aus, daß der auswärtige Handel Havre’s in dem Gesammtergeb⸗

Weltmarktes

nisse des Jahres 1879 eine leichte Sge.e. der

importirten sowie der exportirten aaren gegen das Vorjahr nachweist. 1879 entspricht sowohl an Zahl der Schiffe als an Tonnengehalt derselben im Wesentlichen dem Um⸗ fang der letzten Jahre.

Deutschland ist bei der Gesammteinfuhr i Havre direkt mit etwa 40 000 000 kg und bei der direkten Ausfuhr mit etwa 30 000 000 kg vertreten. Die aus Deutschland nach Havre in größeren Quan⸗ titäten im Jahre 1879 eingeführten Waaren be⸗ standen aus: Dünger, Guano 1 089 098 kg, Weizen 5 003 400 kg, Hülsenfrüchte 2 720 873 kg, Mehl 1 308 218 kg, Eichenholz 4 013 110 kg, Kupfer (erster Guß) 1 102 514 kg, Zink (erster Guß) 9 072 858 kg ꝛc. Bei der Gesammtausfuhr von Havre ist Deutschland im Jahre 1879 hauptsächlich mit folgenden Waaren betheiligt: Häute 2 950 375 kg, Kaffee 2 591 670 kg, Farbholz in Stücken 1 704 000 kg, Baumwolle 1 871 241 kg, Steinkohle 7 188 900 kg, Farbholzextrakt 3 537083 kg.

Im Jahre 1879 kamen im Hafen von Havre an 6215 Schiffe mit 2 193 897t, (darunter 268 deutsche),

Die Schiffahrt des Jahres

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