irks⸗Feldwebel Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung nicht vseBehee wird mit Geldstrafe bis zu 150 ℳ oder mit Haft bestraft. -
13) Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. Oktober 18 ‧Z zu Ersatz⸗Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks⸗Feldwebel zu mel⸗ den, um auf diesem Schein die Ueberführung zur Ersatz⸗Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz⸗Reserve erster Klasse. .
14) Die Ersatz⸗Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedens⸗ eiten keiner militärischen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie 2 Falle außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres ver⸗ wandt werden.
15) Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur Einziehung gelangenden Altersklassen unter⸗ liegen den für Militärpflichtige geltenden Vorschriften. Nach Auf⸗ lösung der Ersatz⸗Truppentheile hört die Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz⸗Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf.
16) Ersatz⸗Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Ge⸗ suche sind von den Ersatz⸗Reservisten erster Klasse durch den Bezirks⸗ Feldwebel an das Landwehr⸗Bezirks⸗Kommando, von den Ersatz⸗ Reservisten zweiter Klasse an den Civil⸗Vorsitzenden derjenigen Ersatz⸗Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle ange⸗ meldet haben.
17) Mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf.
18) Dieser Schein dient Inhaber allen Militär⸗ und Civil⸗ Behörden gegenüber als Ausweis.
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks⸗Feldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu be⸗
ntragen und dafür 50 ₰ zu vergüten.
Schema Za. zu §. 38. (Nach Art der Militärpässe in Buchform anzulegen, mit Deckel von der Farbe der Militärpässe (Anmerkung zu §. 16 der Rekrutirungs⸗ Ordnung), jedoch mit breitem schwarzen Rücken). (Aufschrift.) Ersatz⸗Reservepaß
8 des übungspflichtigen Ersatz⸗Reservisten (Waffengattung)
Namen
Jahrgang.
(Inhalt.)
Der (Stand und Gewerbe) Vor⸗ und Zunamen... eboren am.. ten zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, undesstaat) wird hiermit wegen (hoher Loosnummer, geringer kör⸗
perlicher Fehler) der Ersatz⸗Reserve 1. Klasse als (Waffengattung) überwiesen und ist der Einberufung zu Friedensübungen unterworfen. Er hat die Heranziehung zur ersten Uebung zum .. ten zu gewärtigen, steht bis zum vollendeten 31. Lebensjahre unter der Kontrole der Landwehrbehörden und tritt sodann zum Landsturm über, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf.
1) Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Passes in die Kontrole der .. Landwehr⸗Compagnie des Landwehr⸗Bezirks⸗ Kommandos ... Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach Aushändigung dieses Passes bei dem Landwehr⸗Bezirks⸗Feld⸗ webelin. . öau melden. -
2) Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr⸗Com⸗ pagnie⸗Bezirks hat er dem Bezirks⸗Feldwebel innerhalb 14 Tagen anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen anderen Land⸗ CC ö“ muß er sich vor dem Verziehen beim Be⸗ zirks⸗Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab⸗ und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks⸗Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen deh tgübagsssss oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
3) Wer in das Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole der⸗ jenigen Landwehr⸗Compagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz⸗ Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte.
4) Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Paß dem Bezirks⸗Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts⸗Polizei⸗ Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Dert⸗ schen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
5) Die Meldung wird auf diesem Paß vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen, und wird dann eine besondere Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Paß notirt oder eine besondere Be⸗ scheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
6) Inhaber kann ungehindert reisen, hat jedoch geeignete Vor⸗ kehrungen zu treffen, daß ihm eine etwaige Gestellungs⸗Ordre jeder Zeit zugehen kann.
7) Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks⸗Feldwebel Meldung zu erstatten. Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz⸗Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Orte, so hat er sich beim Landwehr⸗Bezirks⸗Feld⸗ webel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr⸗Bezirks⸗Feldwebel zu melden, in dessen Kon⸗ trole er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz⸗Reserve trat.
8) Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 ℳ oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
Jeder Einberufung muß sofort Folge geleistet werden, widrigen⸗ falls Bestrafung nach dem Militär⸗Strafgesetz erfolgt.
9) Der Ersatz⸗Reserve⸗Paß und die Gestellungs⸗Ordre sind bei jeder Einberufung mit zur Stelle zu bringen.
10) Mannschaften, welche in einem Beamtenverhältniß stehen, haben von dem Empfange eines Einberufungsbefehls ihrer vorgesetzten Behörde Meldung zu machen.
11) Inhaber ist im Frieden zur Theilnahme an 4 Uebungen ver⸗ pflichtet, insofern er nicht ausdrücklich hiervon entbunden worden ist. Ist ihm 14 Tage nach dem voreingetragenen Gestellungstage zur ersten Uebung ein Einberufungsbefehl noch nicht zugegangen, so hat er dies seinem Landwehr⸗Bezirks⸗Feldwebel anzuzeigen.
12) Uebungspflichtigen Ersatz⸗Reservisten steht, sofern sie im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig⸗freiwilligen Dienst sind, oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schul⸗ zeugnisse nachzuweisen vermögen und, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit selbst verpflegen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatz⸗Reserven übertragen worden ist. Macht Inhaber auf diese Vergünstigung Anspruch, so hat derselbe spätestens innerhalb 14 Tage nach seiner Ueberweisung zur Ersatz⸗Reserve:
a. seinen Ersatz⸗Reservepaß,
b. ein polizeilich beglaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpfle⸗ gung Se der ersten Uebung,
3 8 88 durch die Polizei⸗Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits⸗ eugniß,
d. den Berechtigungsschein zum einjährig⸗freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienst führende Schulzeugniß dem Landwehr⸗ Bezirks⸗Kommando seines Aufenthaltsortes einzureichen.
13) Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für das Kalenderjahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz⸗Reserve erfolgt ist, Gültigkeit.
14) Die Meldung beim Truppentheil hat innerbalb 8 Tage nach Wiederaushändigung des Ersatz⸗Reservepasses mündlich oderz schrift⸗ lich stattzufinden und gilt als Gestellungstag nunmehr der Tag, zu welchem Seitens des Truppentheils die Annahme erfolgt ist.
Verspätete Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppentheils, als auch um Annahme bei einem solchen, werden grundsätzlich abgewiesen.
15) Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. Wer auf Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den Aufschub des Gestellungstages zur ersten Uebung, oder wer in gleicher Veranlassung die Zurückstellung von einer wei⸗ teren Uebung auf das folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer obrigkeitlichen Bescheinigung sein Gesuch dem Bezirks⸗Feld⸗ webel vorzutragen. 8 1
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen. 1 1
16) Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobil⸗ machungsfalle und bei der Bildung von Ersatz⸗Truppentheilen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatzgeschäfts bei dem Vor⸗ steher des Orts oder der Gemeinde anzubringen.
17) Uebungspflichtige Ersatz⸗Reservisten, welche nach außer⸗ europäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres gehen wollen, können im Frieden, sofern dieselben ihre erste Uebung schon abgeleistet haben, der Theilnahme an ferneren Uebungen auf 2 Jahre entbunden werden.
Weisen dieselben demnächst durch Konsulatsatteste nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kauf⸗ mann, Gewerbetreibender ꝛc. erworben haben, so kann die Dispen⸗ sation von den Uebungen unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung aus der Ersatz⸗Reserve verlängert werden.
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr⸗ E“ an das kontrolirende Landwehr⸗Bezirks⸗Kommando zu richten.
18) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatz⸗Reservisten unverzüglich in das In⸗ land zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung aus⸗ drücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei dem Be⸗ zirks⸗Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen oder bei demjenigen der nächsten Landwehr⸗Compagnie sofort zu melden.
19) Dieser Paß dient Inhaber allen Militär⸗ und Civilbehörden gegenüber als Ausweis. 1
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks⸗Feldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu bean⸗ tragen und dafür 50 ₰ zu vergüten.
et, den 18
v. . Ober⸗Ersatz⸗Kommission im Bezir der ten Infanterie⸗Brigade. Der b 8) Der Civil⸗Vorsitzende
Zusätze zu den Personal⸗ Notizen.
Kommando⸗Behörde, welche Zusätze einträgt. Datum.
(Strafen, Uebungen und Ein⸗ berufungen, Fuͤhrung ꝛc.)
Meldungen ꝛc.
Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungspflichzigkeit“. chema 13, Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz⸗Reservisten 1. Klasse sind mit rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu verzeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind.
Zweiter Theil.
Kontrol⸗Ordnung.
Im §. 5. 2 ist einzuschalten vor C:
c. die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz⸗Reservisten 1. Klasse von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis 8 bscf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven
jenst.
Vor dem h. Alinea ist zuzusetzen:
N. z. R. M. G. Art. 1. §. 3. 8.
Im §. 10. 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen:
„erfolgter Abmeldung“.
Im §. 11. 4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, des⸗ gleichen das 2. Alinea zu streichen und dafür zu setzen:
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr heran⸗ gezogen.
Landwehr⸗Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden (E. O. §. 12. 4) sind behufs Beorderung zu den Herbst⸗Kontrol⸗Versammlungen von den Frühjahrs⸗ Kontrol⸗Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden.
R. M. G. §. 62 N. z. R. M. G. Art. I. §. 4.
§. 12. 1 ist hinzuzusetzen:
Reservisten, welche bei den Frühjahrs⸗Kontrol⸗Versamm⸗ lungen zur Landwehr versetzt werden, sind nach den Herbft⸗ Kontrol⸗Versammlungen des vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen.
§. 12. 3 ist hinzuzusetzen:
Landwehr⸗Mannschaften, welche bei den Frühjahrs⸗Kontrol⸗ Versammlungen zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst⸗Kontrol⸗Versammlung des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen.
§. 13.7 als Alinea 4 und 5 einzuschalten:
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren Civilstellungen ab⸗ kömmlichen Reichs⸗ und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bunde’⸗ regierungen überlassen.
R. M. G. §. 66. N. z. R. M. G. Art. II. §. 66.
§. 15.,1 Alinea 3 ist hinter „Reichs⸗Militär⸗Gesetzes“ zu setzen:
„und im Art. I. §. 3.8 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen zu demselben, vom 6. Mai 1880“.
Im §. 15.3 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen:
Mit Aushändigung des Ersatz⸗Reserve⸗Scheins oder des Ersatz⸗Reserve⸗Passes treten die Ersatz⸗Reservisten erster Klasse in die Kontrole derjenigen Landwehr⸗Compagnie, in deren Bezirk ihr Aufenthaltsort zur Zeit der Ueberweisung zur Ersatz⸗Reserve liegt. Sie haben sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung bei dem Landwehr⸗Bezirks⸗Feldwebel dieser Compagnie unter Vorlegung ihres Ersatz⸗Reserve⸗ Seeeh oder Ersatz⸗Reserve⸗Hasses mündlich oder schriftlich zu melden.
Hinter dem §. 15 ist als §. 15 A. ein besonderer Paragraph einzuschalten.
§. 15 A. Uebungen der Ersatz⸗Reservisten 1. Klasse und beson⸗ dere Dienstverhältnisse dieser Uebungspflichtigen.
1) Jeder übungspflichtige ö 1. Klasse (E. O. §. 38.4) ist zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, von welchen die erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen.
2) Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O. §. 13. 1 und 8) zählt für eine Uebung, und zwar als diejenige, deren Dauer der im aktiven Heere abgeleisteten Dienstzeit am nächsten kommt.
3) Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär⸗ und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart. 8
Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Som⸗ mer nicht eingezogen werden. Eeöq
4) Der Gestellungstag wird durch die Militärbehörde festgesetzt.
Spocweeit die erste Uebung der Ersatz⸗Reservisten in Betracht kommt, muß die Festsetzung des Gestellungstages und die Mitthei⸗ lung desselben an die Ober⸗Ersatz⸗Kommissionen so zeitig erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen hoher Loosnummer als übungspflichtig der Ersatz⸗Reserve 1. Klasse überwiesenen Mannschaften rechtzeitig (E. O. §. 72. 4 und 10) bekannt gegeben werden kann.
5) Erfolgt die Einberufung zur 1. Uebung zu einem späteren als dem den Ersatz⸗Reservisten bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz⸗ Reserve bekannt gegebenen Termin, so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung.
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civil⸗Verwaltung im Interesse der Uebungs⸗ pflichtigen eine Verschiebung des Termins der Einberufung erfolgt.
6) Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mann⸗ schaften innerhalb vierwöchentlicher Frist, nach dem ihnen bekannt gegebenen Gestellungstage zur 1. Uebung nicht einberufen sind.
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen oder mit dem Einvernehmen der Civil⸗Verwaltung im Interesse des Uebungs⸗ pflichtigen verschoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungs⸗ pflicht statt des vorbezeichneten Gestellungstages der verschobene Ge⸗ stellungstag maßgebend.
N. 3. R. M. G. Art. I. §. 3. 2 und 5.
Letztere Bestimmung greift Platz, sofern durch Verziehen Uebungs⸗ pflichtiger in andere Kontrol⸗Bezirke, oder die Wahl des Truppen⸗ theils Seitens des Uebungspflichtigen (§. 15 A. 10) die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist.
7) Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etatsjahr sind grundsätzlich unzulässig.
Zurückstellungen von wiederholten Uebungen auf Grund häus⸗ licher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse, oder wenn übungs⸗ pflichtige Ersatz⸗Reservisten nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres gehen wollen, können durch die Landwehr⸗Bezirks⸗Kommandos ertheilt werden.
Im übrigen vergl. §. 15. 6.
N. . R. Mi G. Abt. I. 8. 3. 6.
8) Während ihrer Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang . bJ sind Ersatz⸗Reservisten zu Uebungen nicht heran⸗ zuziehen. 8
9) Ersatz⸗Reservisten 1. Klasse, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe in den geistlichen Stand eintreten, sind aus der Kategorie der Uebungspflichtigen zu streichen.
Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersatz⸗Reservisten als Volksschullehrer angestellt werden, oder als Kandidaten des Volks⸗ schulamts ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben.
10) Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende (Kalender⸗) Jahr die Ausbildung von Ersatz⸗Reserven übertragen worden ist.
N. z. R. M. G Art 8 11) Die bezüglichen Gesuche sind unter Beifügung folgender Papiere 3. des Ersatz⸗Reserve⸗Passes, b. eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwillig⸗ keit und Fähigkeit des Ersatz⸗Reservisten bezw. seines Vaters oder Vormunds zur Fraßung der Kosten für die Beklei⸗ S Ausrüstung und Verpflegung während der ersten
ebung, G w
c. eines durch die Polizei⸗Obrigkeit ausgestellten Unbescholten⸗ heits⸗Zeugnisses,
spätestens 14 Tage nach der Ueberweisung zur Ersatz⸗Reserve dem
Landwehr⸗Bezirks⸗Kommando einzusenden.
Auch ist die wissenschaftliche Befähigung entweder durch Vorlage eines Berechtigungsscheins zum einjährig⸗freiwilligen Dienst nach⸗ zuweisen, oder durch Vorlage eines den Nachweis der wissenschaftlichen W zum einjaͤhrig⸗freiwilligen Dienst führenden Schulzeug⸗ nisses.
12) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Landwehr⸗Bezirks⸗Commandeur nach Maßgabe der im §. 90 der E. O. niedergelegten Grundsätze, und ertheilt derselbe, sofern er kein Be⸗ denken hat, unter Eintragung auf den Ersatz⸗Reserve⸗Schein die nur für das Kalenderjahr der Ueberweisung zulässige Berechtigung. Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Landwehr⸗Bezirks⸗ Commandeurs entscheidet die Ober⸗Ersatz⸗Kommission. E. O. §. 2. 4.
Der Tag der Wiederaushändigung des Ersatz⸗Reserve⸗Passes ist auf demselben zu vermerken.
13) Uebungepflichtige Ersatz⸗Reservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungs⸗Erlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörig⸗ keit, Befolgung des Einberufungsbefehls sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für Reservisten und Wehr⸗ leute geltenden Porschriften (§. 7. 11 und 1¹¹).
WINNWW“
Die Einberufung für die erste Uebung ist mit Aushändigung des Ersatz⸗Reserve⸗Passes als erfolgt anzusehen, in anderen Fällen gilt dieselbe als erfolgt, nachdem die Gestellungs⸗Ordre ausgehändigt, oder eine öffentliche Aufforderung zur Gestellung ergangen ist.
§. 23. 3 und ¹ ist zu streichen und dafür zu setzen:
3) Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzu⸗ ziehenden Eisenbahn⸗Personals ist im Oktober j. J. unter Uebersen⸗ dung einer „Namen, Militär⸗Charge, Waffengattung, Jahresklasse und Aufenthalts ort“ angebenden Gesammtliste und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahn⸗Dienst für jeden einzelnen nach Schema C, durch die Bahnverwaltungen bei den Landwehr⸗Bezirks⸗ Kommandos zu beantragen.
4) Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung peässeekh und hat bis zum 1. Dezember des nächsten Jahres Gül⸗ igkeit.
Die Bescheinigung geht demnächst an die Bahnverwaltung zurück.
Nekan 9.
Die Postverbindungen nach den Badeorten auf den Inseln Föhr (Wyk) und Sylt (Keitum, Westerland) gestalten sich während der Monate September und Oktober d. J.
wie folgt: . A. Nach Föhr (Wyk). 1
1) Von Husum nach Föhr mittelst des Dampfschiffes „Wyk⸗ Föhr“ am 16., 18., 21., 23., 25., 28., 30. September, 2., 5. und 7. Oktober. An den genannten Tagen, mit Ausnahme des 16. und 30. September und 2. Oktober ist Wyk bei Benutzung des Eisenbahnzuges 6 Uhr früh aus Hamburg an demselben Tage zu erreichen. Dauer der Ueberfahrt ungefähr 3 Stunden.
2) Ueber Dagebüll nach Föhr:
a. Von Flensburg nach Dagebüll Personenpost täglich 11 80 Abends (nach Ankunft des 5 ⁵55 Nm. aus Hamburg abfahrenden Eisenbahn⸗ zuges), in Dagebüll 7⁵ früh;
b. von Tondern über Deezbüll nach Dagebüll Privat⸗Per⸗ sonenfuhrwerk täglich 12 45 Nm. (nach Ankunft des 6 Uhr früh von Hemburg abfahrenden Eisenbahnzuges), in Deezbüll 3 45 Nm. Die Weiterfahrt von Deezbüll richtet sich nach dem Abgange des Föährschisfe aus Dagebüll. Von Dagebüll zweimal täglich mittelst
ährschiffes. Abgang vom Eintritt der Fluth abhängig. Dauer der Ueberfahrt ungefähr 1 ½ Stunde.
B. Nach Sylt (Keitum, Westerland) über Hoyer.
Von Tondern nach Hover:
a. Personenpost täglich 12 820 Nm. (nach Ankunft des 6 Uhr früh von Hamburg . Eisenbahnzuges), in Hoyer 2 Uhr Nm.;
b. Post mittelst Privat⸗Personenfuhrwerks täglich 7 30 früh (nach Ankunft der um 11 30 Nm. aus Flensburg abgehenden Per⸗ sonenpost), in Hoyer 9 30 Vm.;
c. mittelst besonderen Privat⸗Personenfuhrwerks von Tondern nach Hoyer an denjenigen Tagen, an welchen das Dampfschiff von Hoyer nach Sylt vor Ankunft des unter b. aufgeführten Fuhrwerks abfährt. Der Abgang dieses Personenfuhrwerks richtet sich nach dem Abgange des Schiffes von Hoyer.
Von Hoyer nach Soylt täglich mittelst des Dampfschiffes „Germania“. Der Abgang des Schiffes ist vom Eintritt der Fluth abhängig. An den Tagen: 19.—26. September und 5.— 10. Oktober ist Sylt bei der Abfahrt mit dem Eisenbahnzuge 6 Uhr früh aus Hamburg an demselben Tage zu erreichen. Dauer der Ueberfahrt ungefähr 2 Stunden.
Kiel, den 11. September 1880. 8 Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor. chrader.
u.“
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Gerichtsschreiber, Sekretär Rath in Olpe bei seiner Pensionirung, dem Sekretär bei der Staatsanwaltschaft, Braun in Görlitz, den Charakter als Kanzlei⸗Rath, und dem General⸗Sekretär des land⸗ und forstwirthschaftlichen Hauptvereins für das Fürstenthum Hildesheim, C. Boysen zu Hildesheim, den Charakter als Oekonomie⸗Rath zu ver⸗ leihen; sowie den praktischen Arzt Dr. Weigmann zu Glatz, der von der dortigen Stadtverordnetenversammlung getroffenen Wahl gemäß, als unbesoldeten Beigeordneten der genannten Stadt ür die gesetzliche sechsjährige Amtsdauer zu bestätigen
Berlin, den 14. September 1880.
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin Mutter von Mecklenburg⸗Schwerin ist heute früh
wieder abgereist.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗ meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 5. und 20. Juni, 5. und 20. Juli, so⸗ wie vom 5. und 20. August d. J. datirten Nummern 7, 8, 9, 10, 11 und 12 der in der Imprimerie H. Albert zu Lyon, Quai de la Guillotiére 6, gedruckten und von M. Lecluse zu Saint⸗Cloud bei Paris, Nue Royale 28, redigirten periodischen Druckschrift „La Revue socialiste“ nach Maßgabe des §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes⸗ Polizeibehörde verboten worden sind.
Berlin, den 10. September 1880.
Khöhnigliches 1“
vdon Heph..
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 14. September. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen gestern Vormittag 10 Uhr die Parade über das Garde⸗Corps ab, hörten sodann den Vortrag des Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Raths Anders, wohnten um 4 Uhr dem Parade⸗Diner im Königlichen Schlosse be his besuchten Abends die Gala⸗Vorstellung im Opern⸗
ause.
Heute begaben Se. Majestät Allerhöchstsich in Begleitung Sr. Majestät des Königs von Griechenland in das Manöver⸗ Terrain, wohnten dem Corps⸗Manöver des Garde⸗Corps bei Buckow, Mariendorf und Britz bei, hörten auf der Rückfahrt den Vortrag des Generals von Albedyll und begaben Aller⸗ höchstsich Nachmittags 3 Uhr mit den fremden und hiesigen Herrschaften nach Potsdam.
— Aus Anlaß der Parade des Garde⸗Corps fand gestern Nachmittag 4 Uhr im Weißen Saale des Königlichen Schlosses ein Paradediner statt, zu welchem die Einladun⸗ gen ergangen waren an die Prinzen und die Prinzessinnen des Königlichen Hauses, an die fremden Fürstlichkeiten und deren Gefolge, an die General⸗Feldmarschälle, an verschiedene Mitglieder des diplomatischen Corps, an die Generalität und ie aktiven Staats⸗Minister, an die Hofchargen, an die fremd⸗ errlichen Offiziere und Militär⸗Bevollmächtigten, sowie an sämmtliche Stabsoffiziere der am Morgen in der Parade gestandenen Truppen. Nachdem sich die geladenen Gäste in dem Weißen Saale versammelt, erschien unter Vortritt der Hofchargen der Aller⸗ höchste Hof mit den Fürstlichen Gästen und nahm an der Tafel gegenüber dem Orchester Platz. Ihre Majestäten die Kaiserin und Königin und die Königin von Griechenland nahmen die mittleren Plätze ein. Zur Rechten Ihrer Majestät der Königin von Griechenland saßen Se. Majestät der Kaiser und König, Allerhöchstwelcher in der Uniform des 1. Garde⸗Regiments z. F. und mit dem Bande des St. Stephans⸗Ordens erschien, Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzessin Christian von Schleswig⸗Holstein⸗ Sonderburg⸗Augustenburg, der Herzog von Connaught, die Prin⸗ zessin Friedrich Carl, der Großherzog von Hessen, die Erb⸗ Prinzessin von Sachsen⸗Meiningen, der Prinz Wilhelm, der 16“ Albrecht, der Prinz August von Württemberg, Se. Hoheit der Erbprinz von Meiningen, Se. Königliche Hoheit er Prinz Christian von Schleswig⸗Holstein⸗Sonderburg⸗ Augustenburg und Ihre Durchlauchten der Prinz Friedrich von Hohengelean und der Prinz von Holstein. ur Linken Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin hatten Ihre Plätze Se. Majestät der König von Griechenland, Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin, Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz von Oesterreich, Ihre Königlichen Hoheiten die Herzogin von Connaught, der Herzog von Cambridge, die Prinzessin Heinrich der Niederlande, Se.
Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz, Ihre König⸗
lichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Carl und Leopold, Se. Hoheit der Erbprinz von Anhalt und Se. Durchlaucht Hein⸗ rich XVIII. Prinz Reuß.
Nach aufgehobener Tafel nahmen die Allerhöchsten Herr⸗ schaften den Kaffee in der Bildergallerie ein.
Am Abend wurde im Opernhause auf Allerhöchsten Befehl die Oper „Carmen“ von Bizet aufgeführt. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin erschienen bei Beginn der Oper und wohnten mit den sämmtlichen hier weilenden Hohen Fürstlichen Gästen, sowie Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen und den übrigen hier anwesenden Prinzen und Prinzessinen des Königlichen Hauses der Aufführung bis zum Schlusse bei.
— Nach der im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt aufgest en, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung der auf deutschen Eisenbahnen — ausschließlich Bayerns — im Monat Juli d. J. beim Eisenbahnbetriebe (mit Aus⸗ schluß der Werkstätten) vorgekommenen Unfälle waren im Ganzen zu verzeichnen: 6 Entgleisungen und 1 stoß auf freier Bahn, 13 Entgleisungen und 36 Zusammen⸗ stöße in Stationen und 151 sonstige Unfälle (Ueberfahren von Fuhrwerken, Feuer im Zuge, Kessel⸗Explosionen und an⸗ dere Betriebs⸗Ereignisse, wobei Personen getödtet oder verletzt worden sind).
Bei diesen Unfällen sind im Ganzen, und zwar größten⸗ theils durch eigenes Verschulden, 155 Personen verunglückt, sowie 49 Eisenbahnfahrzeuge erheblich und 127 unerheblich beschädigt. Es wurden von den 17 756 928 1 beför⸗ derten Reisenden 5 verletzt (im Eisenbahn⸗Direktionsbezirk Berlin 3, im Bezirk Bromberg und im Bezirk der Rheinischen Bahn je Einer); von Bahnbeamten und Arbeitern im Dienst beim eigentlichen Eisenbahnbetriebe 14 getödtet und 54 verletzt und bei Nebenbeschäftigungen 32 verletzt; von fremden Personen (einschließlich der nicht im Dienst befindlichen Bahnbeamten und Arbeiter) 13 getödtet und 12 verletzt, sowie bei Selbst⸗ mordversuchen 22 Personen getödtet und 3 verletzt.
Von den sämmtlichen Verunglückungen — mit Ausschluß der Selbstmorde — entfallen auf:
A. Staatsbahnen und unter Staatsverwal⸗ tung stehende Bahnen (bei zusammen 21 837 km Be⸗ triebslänge und 504 894 219 geförderten Achskilometern) 112 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Bezirke der Rhei⸗ nischen Bahn (16), der Cöln⸗Mindener Bahn (16) und der Oberschlesischen Eisenbahn (14), verhältnißmäßig, d. h. unter Berücksichtigung der geförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Längen sind jedoch auf der Rhei⸗ nischen, der Cöln⸗-Mindener und der Main⸗Neckar⸗Bahn die meisten Verunglückungen vorgekommen.
B. Größere Privatbahnen — mit je über 150 km Betriebslänge — (bei zusammen 5849 km Betriebslänge und 94 434 714 geförderten Achskilometern) 17 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Braunschweigische Bahn (3), die Thüringische Bahn (3) und die Rechte Oder⸗Ufer⸗Bahn (2); verhältnißmäßig sind jedoch auf der Braunschweigischen Bahn, der Berlin⸗Görlitzer Bahn und der Werra⸗Bahn die meisten Verunglückungen vorgekommen.
C. Kleinere Privatbahnen — mit je unter 150 km Betriebslänge — (bei zusammen 1042 km Betriebslänge und 7 166 737 geförderten Achskilometern) ein Fall, und zwar auf der Weimar⸗Geraer Eisenbahn.
— Als schadenersatzpflichtiger Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, Fabrik, Bergwerks ꝛc. ist nach einem Erkennt⸗ niß des Reichsgerichts, I. Civilsenats, vom 16. Juni d. J., im Sinne des Reichshaftpflichtgesetzes Derjenige zu betrachten, welcher um des Unternehmergewinnes willen, mit⸗ hin für eigene Rechnung den Betrieb einer Anlage unter⸗ nimmt. Als Betriebsunternehmer ist daher nicht Derjenige anzusehen, welcher den technischen Betrieb ausführt oder aus⸗ führen läßt, sondern Derjenige, auf dessen Kosten und Gefahr der Betrieb stattfindet, so daß das ökonomische Ergebniß des Betriebs ihm Vortheil oder Nachtheil bringt.
Bayern. München, 13. September. (W. T. B.) Die sechste Generalversammlung der Konferenzfür die europäische Gradmessung ist heute hier eröffnet worden. Namens der Regierung wurde die Konferenz von dem Kultus⸗ Minister von Lutz begrüßt; der seitherige Präsident, Ibanez, erwiderte die Ansprache mit dankenden Worten. Zum Prä⸗ sidenten wurde hierauf Bauernfeind, zu Vize⸗Präsidenten wurden Faye (Paris) und General Mayo (Florenz) gewählt. Anwesend sind bis jetzt gegen 40 Mitglieder, darunter von deutschen Notabilitäten der Ehren⸗Präsident General von Baeyer, die Professoren Helmholtz, Ladebeck, Albrecht, Dr. Werner Siemens (Berlin), Bruhns (Leipzig), Oppolzer (Wien), Hirsch (Neuenburg). Die Verhandlungen der Kon⸗ ferenz dürften bis Ende der Woche dauern.
Hessen. Darmstadt, 13. September. (Darmst. Z.) Das gestrige Geburtsfest des Großherzogs, wozu zahl⸗ reiche Gebäude der Residenz Flaggenschmuck angelegt hatten, wurde von den Civilstaatsbeamten und Bürgern mit einem Festmahl im Saalbau gefeiert. Die ECröffnungsvorstellung des Großherzoglichen Hoftheaters fand bei festlich beleuchtetem Hause statt. Der eigentlichen Aufführung, wozu Mozarts „Zauberflöte“ ausersehen war, vorauf ging ein schwungvoll . Prolog, an den sich das Hoch und die Festhymne anreihten.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Eisenach, 12. Sep⸗ tember. (W. Z.) Der Großherzog, begleitet vom Erbgroßherzog, wohnte gestern den Detachementsübungen der 44. Infanterie⸗ Brigade (32. und 94. Infanterie⸗Regiment) in der Nähe von Barchfeld bei. Heute findet im Eisenacher Schloß Großherzog⸗ liche Tafel für die Generäle und Regiments⸗Commandeure der 22. Division statt. In der Nacht reist der Großherzog nach den Niederlanden, um die Seebäder in Scheveningen zu gebrauchen.
Anhalt. Bernburg, 12. September. (A. St. A.) Heute Mittag trafen der Herzog, die Prinzen Eduard und Ari⸗ bert aus Ballenstedt hier ein. Die Herzogin und Prin⸗ zessin Alexandra trafen Nachmittags aus Ballenstedt ein. Die Wolfgangs⸗Feier, welcher die hervorragendsten Per⸗ sonen Anhalts anwohnten, verlief programmmäßig. Der Festzug, an dem die sämmtlichen Schulen, die Schützen, Kriegervereine, Feuerwehr, Gesangvereine und viele Innungen theilnahmen (über 4000 Personen), war imposant; die Zu⸗ schauer zählten nach Tausenden.
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Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 12. September. Kron⸗ prinz Rudolph geht, wie die „Presse“ zu melden weiß, im November, nach einem Besuch am belgischen Hofe, zu län⸗ gerem Aufenthalte nach Ungarn, um daselbst mehrere Bären⸗ jagden mitzumachen. Die Weihnachtsfeiertage wolle der Kron⸗ prinz in Gödöllö verbringen. Die Rückkehr nach Prag erfolge nach der Vermählung, am 5. März.
— Die Aufstellung von 10 neuen Jäger⸗Batail⸗ lonen wird von hiesigen Blättern neuerdings mit dem Be⸗ merken gemeldet, daß, da diese Neuerung in der Heeresorga⸗ nisation nicht mit Kosten verbunden sei, dieser Gegenstand gar nicht vor die Delegationen gelangen, und die Durchführung dieser Maßregel im Verordnungswege geschehen werde. Die Bataillone sollen schon mit dem 1. Oktober aufgestellt werden.
Lemberg, 12. September. Der Kaiser hat, wie die „Pr.“ meldet, das folgende Handschreiben an den Lan⸗ deskommandirenden von Galizien erlassen:
„Lieber Feldmarschall⸗Lieutenant Freiherr v. Lützelhofen! Wäh⸗ rend Meiner Anwesenheit in Galizien und bei Gelegenheit der großen Manöver habe Ich Mich von der gründlichen Ausbildung, dem guten Aussehen und der militärischen Haltung der Truppen des Ihren Befehlen unterstehenden Generalats überzeugt, wie nicht minder in den von Mir besichtigten Militär⸗Anstalten und Etablis⸗ sements mit Befriedigung eine musterhafte Ordnung und einen ge⸗ regelten Dienstbetrieb wahrgenommen. Cbenso haben auch die an- läßlich der Manöver vereinigten Landwehr⸗Abtheilungen Mich in jeder Hinsicht zufriedengestellt. Speziell muß Ich ferner noch die richtige Führung der Generale, sowie die korrekte Befehlsgebung und aufmerksame Leitung der Truppen im Terrain lobend hervorheben.
„Indem Ich Ihnen aus diesem Anlasse für Ihre instruktive Ein- wirkung Meinen Dank und Meine volle Anerkennung ausspreche, beauftrage Ich Sie, auch allen Generalen, Stabs⸗ und Ober⸗Offi⸗ zieren, sowie der Mannschaft des stehenden Heeres und der Landwehr Meine besondere Zufriedenheit bekannt zu geben.
Krysowice, 10. September 1880.
Franz Josef.“
— 14 September. (W. T. B.) Her in Paä an sässige Fürst Alexander Lubomirski hat 2 Millio⸗ nen Francs für öffentliche Zwecke in Galizien ge⸗ widmet. 3 Pest, 12. September. Ueber das den Delegationen vor⸗ zulegende gemeinsame Budget für 1881 haben, dem „Pester Lloyd“ zufolge, bereits „zwangslose“ Pourparlers zwischen den verschiedenen Ministern stattgefunden. Das Budget des Ministeriums des Aeußeren dürfte sich auch dies⸗ mal in dem alten Rahmen bewegen; das gemeinsame Finanz⸗ Ministerium, zu dessen Ressort jetzt auch die bosnisch⸗herzego⸗ winische Verwaltung gehört, wird gleichfalls keinen größeren Aufwand begehren, als in früheren Jahren; nur das Kriegs⸗ Ministerium soll mit Mehrforderungen hervorzutreten ge⸗ sonnen sein. Dieselben dürften sich, wie das genannte Blatt glaubt, auf Maßregeln beziehen, welche eine Erhöhung der Truppenzahl einer oder der andern Waffengattung zum Zwecke haben.
Schweiz. Bern, 9. September. (Allg. Z.) Der Divisionsbefehl für die vom 11. bis 15. September statt⸗ findenden Feldübungen der 3. Division der schwei⸗ zerischen Armee hat deren Grundidee, wie folgt, auf⸗ gestellt: „Eine feindliche Armee ist bei St. Cergues, Jougne, Verrières und durch den Berner Jura auf schweizer Gebiet eingedrungen und rückt in mehreren Kolonnen gegen die schwei⸗ zerische Hochebene vor. Die schweizerische Armee ist zum Theil noch in der Mobilmachung begriffen, Theile derselben sind bis an die Grenze vorgeschoben und haben, unterstützt von der Landwehr und dem Landsturm der Grenzdistrikte, ein Vor⸗ rücken der feindlichen Kolonnen möglichst lange aufzuhalten. Die 3. Division hat ihre Mobilmachung beendigt und ist in Bern und Umgebung kantonnirt. Für den Vormarsch der 3. Division am 11. September ist folgende Spezialidee auf⸗ gestellt: Die bei Moudon und Lucens hinter die Broye zurück⸗ gegangene 1. und 2. Division haben auch hier dem Gegner weichen müssen und ziehen sich, von demselben gefolgt, auf Freiburg zurück. Vom Armee⸗Hauptquartier erhält die 3. Division den Befehl, am 11. September Mor⸗ gens bis an die Sense und Saane vorzurücken, um in der Gegend von Neuenegg⸗Laupen Stellung zu nehmen. Von dort aus hat die 3. Division die 1. und 2. zu unter⸗ stützen und vereint mit denselben den Gegner anzugreifen und zurückzuwerfen. Eventuell wird die 3. Division Stellung nehmen zur Aufnahme der beiden anderen Divisionen und zur Unterstützung bei ihrem allfälligen weiteren Rückzug über die Sense.“ Seit gestern Abend befinden sich auch zwei eng⸗ lische Offiziere in Bern, welche den Feldübungen beiwohnen werden. — In Neuenburg ist man mit der Abtragung der Nordostecke des dortigen Schlosses beschäftigt, welche, wie schon früher gemeldet, dem Einsturz nahe ist. Dieselbe soll jetzt auf einer solideren Basis neu aufgebaut werden.
Nievderlande. Amsterdam, 12. September. (Wes. Z.) Die vorbereitenden Schritte zur Einführung des neuen Schulgesetzes sind gethan. Das Regierungsblatt veröffent⸗ lichte in dieser Woche die bei Errichtung und Ausstattung von Schulgebäuden einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen, und auch die Inspektoren sind nunmehr ernannt. Früher hatte jede Provinz ihren eigenen Inspektor, jetzt ist das Land in drei Inspektionen vertheilt, unter denen dann besoldete Schul⸗ aufseher fungiren. — Nach ungefährer Berechnung wird das Defizit dieses Mal 20 Millionen Gulden betragen, was bei einem Budget von etwa 100 Millionen Gulden eine bedeutende Summe ist, zumal wenn das Defizit, wie seit einer Reihe von Jahren der Fall ist, periodisch wiederkehrt. Da sich keine andere Einnahme⸗ quelle mehr denken läßt, als die Einkommensteuer, so wird der Finanz⸗Minister in der am 15. September beginnen⸗ den Sitzungsperiode der Generalstaaten wohl kaum auf bedeu⸗ tenden Widerstand stoßen, wenn es sich um die Berathung des schon vor Jahresfrist von ihm ausgearbeiteten Gesetzentwurfs handelt. Auch der Justiz⸗Minister ist indessen energisch an die Arbeit gegangen und ein neuer Strafgesetzentwurf mit den entsprechenden Motiven liegt der Kammer schon vor.
Großbritannien und Irland. London, 11. Septem⸗ ber. (A. C.) Mr. Gladstone begiebt sich heute nach seinem Landsitze Hawarden Castle und wird wahrscheinlich nicht vor November nach der Hauptstadt zurückkehren. — In der Sektion für Volkswirthschaft und Handel der im Oktober in Edinburgh zusammentretenden Jahresversammlung des Vereins für Sozialpolitik wird folgende Frage zur Diskussion gelangen: „Welche legislativen Maßregeln sind erforderlich, um dem Bodenpächter größere Freiheiten zur Vermehrung seiner Nahrungserzeugnisse einzuräumen als er jetzt be⸗ sitzt, und durch welche eigenen Maßregeln Landwirth am besten der ausländischen
Konkurrenz be⸗
kann der