1880 / 235 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Als Beamte wollen sich an dieser Stelle nur öffentliche und diesen gleichstehende Beamte eintragen.

Sobald Kinder und Frauen eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung treiben, ist diese Beschäftigung auf deren Zählkarten ebenfalls namhaft zu machen. Für noch Lehranstalten besuchende Personen (Studenten, Gymnasiasten, Realschüler u. s. w.) ist das zutreffende Wort hinter Frage 12 zu schreiben.

z 13 und 14. Wenn Jemand das in 12 genannte Gewerbe selbständig oder unselbständig betreibt, so ist Das nicht blos durch Unterstreichung des einen oder andern dieser Worte, sondern durch gleichzeitige Unterstreichung auch der übrigen zutreffenden Worte anzugeben, so z. B. für einen Tischlermeister, der ohne Hülfs⸗ personen arbeitet, der Worte „selbständig“ und „allein“ in Frage 13, oder für einen Buchdrucker⸗Faktor die Worte „unselbständig“ und „Angestellter“ in Frage 14. Trifft keins der gedruckten Worte zu, so wolle man das Zutreffende hinter die Fragen schreiben.

Zu 15. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß weder für Gensd'armen noch Invalide eine Eintragung an dieser Stelle zu machen ist; dagegen sind sämmtliche aktiven bundesangehörigen Militärpersonen des Heeres und der Marine mit Einschluß der Militärbeamten und Militärärzte und der auf bestimmte Zeit Be⸗ urlaubten (Königsurlauber) hierher gehörig.

II. Zur Aus füllung des Haushaltungsverzeichnisses B.

1) In die zweite Spalte des Verzeichnisses B. werden die Familiennamen sämmtlicher An⸗ und Abwesenden geschrieben.

ür jede Person ist eine Zeile bestimmt. Die Namen sind in der rdnung der Nummern der Zählkarten A. einzutragen; der des Haushaltungsvorstandes stets unter 1.

Die in den Spalten 2 und 3 genannten Personen sind in den Spalten 4 bis 9 darnach zu unterscheiden, ob sie am Zählort wohnhaft und anwesend, oder nicht wohnhaft, aber vorübergehend an⸗ wesend, oder endlich wohnhaft, aber aus der Haushaltung vorüber⸗ gehend auswärts abwesend sind. Für jede männliche oder weibliche Person, bei welcher der eine oder der andere dieser Fälle zutrifft, ist in der betreffenden Spalte ein senkrechter Strich () oder eine Eins einzutragen, für keine Person aber mehr als ein Strich in der sie betreffenden Zeile.

3) Haushaltungen und Anstalten, für welche ein einziges, für 20 Personeneinträge eingerichtetes Verzeichniß B. nicht ausreicht, wollen ein zweites, drittes u. s. w. verlangen und ausfüllen, die ge⸗ druckten Ordnungszahlen in Spalte 1 derselben dann aber in fort⸗ laufende abändern.

8 4) Die an Anstalten einschließlich der Gasthöfe und Herbergen verabfolgten Verzeichnisse B. sind in derselben Weise zu behandeln. Nur ist in diesem Falle in der Ueberschrift neben der Nummer des Zählbezirks Name und Zweck der Anstalt zu bezeichnen. Das Anstaltspersonal (Aufseher, Wärter u. dgl.) wird nicht in das Anstaltsverzeichniß, sondern in das Haushaltungsverzeichniß des Inhabers, Leiters oder Verwalters der Anstalt aufgenommen. Befinden sich Familien unter diesem Personal, welche eine beson⸗

einen besonderen Zählbrief.

5) Die Zahl der Personen im Verzeichnisse B. ist zu summiren, und die Summen sind auf der Rückseite unter die 20. Zeile zu setzen. Die Gesammtzahl der Personen muß mit der Zahl der Zählkarten A. der Haushaltung übereinstimmen. Die Richtigkeit der Angaben in A. und B. ist zu bescheinigen.

(NB. Vergl. die als Beispiele ausgefüllten Karten u. s. w. A. und B. auf den übrigen Seiten dieses Zählbrief⸗Umschlags

dere Wohnung in der Anstalt inne haben, so erhält jede 1II

Zählung am 1. Dezember 1880. Instruktion für die Zähler. 8

I. Amt und Aufgabe des Zählers im Allgemein

¹1) Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird,

daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke der am 1. Dezember d. J.

stattfindenden Volkszählung zu fördern bereit sei.

2) Der Zähler ist berufen, als Organ der Ortsbehörde, bezw. der Zählkommission, an seinem Theile dafür Sorge zu tragen, daß diese Zählung vorschriftsmäßig erfolge. Im Wesentlichen besteht heine Aufgabe darin, innerhalb des ihm angewiesenen, örtlich bestimmt begrenzten Zählbezirks die Austheilung und Wiedereinsammlung der ihm übergebenen Zählbriefe zu bewirken, die gehörige Ausfüllung der darin enthaltenen Zählpapiere zu überwachen und, soweit Dies erfor⸗ derlich sein sollte, selbst vorzunehmen.

3) Zur Erfüllung dieser Aufgabe empfängt der Zähler, außer der Zählerinstruktion E. und deren Anlagen, die für seinen Bezirk muthmaßlich erforderliche Menge von Zählbriefen D. mit Zählkarten Haushaltungsverzeichnissen B. und Anleitungen C., welche letzteren mit den dazu gehörigen Ausfüllungsbeispielen die von der 2 dresse nicht bedeckten Seiten des Zählbrief⸗Umschlags D. einnehmen. Aus dem Inhalt dieser Zählpapiere hat der Zähler sich vor Allem selbst erst darüber zu unterrichten, Wer und Was, Wie und Wann gezählt werden soll.

II. Die besonderen Obliegenheiten des Zählers.

1) Sobald der Zähler über den Umfang und die Methode der vorzunehmenden Zählung hinlänglich orientirt ist, liegt es ihm ob, theils unter Benutzung der vorhandenen Häuser⸗ und Wohnungs⸗ verzeichnisse, theils durch Begebung an Ort und Stelle:

a. die in seinem Zählbezirke vorhandenen Wohngebäude und an⸗ deren Wohnstätten, gleichviel ob dieselben gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen oder nicht (Wagen, Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, Hütten, Zelte, Buden, Theater, Museen, Thürme, Kirchen, Magazine, Fabrik⸗ gebäude, einzeln liegende Scheunen ꝛc.) aufzunehmen;

b. die darin befindlichen Haushaltungen und für gemeinsamen Aufenthalt bestimmten Anstalten, wie z. B. Erziehungs⸗ und Bil⸗ dungsanstalten, Heil⸗ und Verpflegungsanstalten, Gefängnisse und Strafanstalten, Kasernen, Gasthöfe u. s. w. zu ermitteln;

c. die Namen der Vorstände aller dieser Haushaltungen zu er⸗ fragen und

d. die Zahl der hiernach für seinen Zählbezirk benöthigten Zähl⸗ briefe zu bemessen.

Dabei ist zu beachten, daß jede Haushaltung, auch wenn mehrere derselben sich in einer Wohnung befinden, einen besonderen Zähl⸗ brief zu empfangen hat, und daß sowohl Anstalten als auch einzeln lebende Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen, den Haushaltungen gleich zu be⸗ handeln sind. Einzeln stehende, keine eigene Hauswirthschaft führende Personen werden dagegen derjenigen Haushaltung zugerechnet, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Beköstigung empfangen.

Das Resultat dieser Ermittelungen, welche sich auch auf die zur Zeit der Zählung abwesenden Haushaltungen, beziehungsweise auf die abwesenden einzeln lebenden Personen zu erstrecken haben, ist sodann in die Spalten 2 und 3 der Zähler⸗Kontrolliste F. einzutragen.

2 Sodann hat der Zähler die Zählbriefe D. mit durch seinen Bezirk fortlaufenden Nummern und mit der Adresse der Haus⸗ haltungs⸗Vorstände, beziehungsweise der einzeln lebenden selbständigen Personen und der Anstalten, zu überschreiben und mit der muth⸗ maßlich erforderlichen Zahl von Zählkarten A. und Haushaltungs⸗ Verzeichnissen B. zu versehen.

„Ferner hat derselbe in den Zählkarten A. und Verzeichnissen B. die Zeilen über dem Strich, nach Maßgabe des Vordrucks, mit der Adresse der zugehörigen Zählbriefe D. übereinstimmend auszufüllen, damit dieselben, wenn auseinander gebracht, jederzeit wieder richtig zusammen gefunden werden können. Wo der Zähler diese Aus⸗ füllung den einzelnen Haushaltungs⸗Vorständen überlassen zu können glaubt, hat er letztere auf obengedachte nothwendige Uebereinstim⸗ mung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die Ausfüllung selbst zu kontroliren.

3) Die Austheilung der Zählbriefe ist in der Zeit vom 25. bis 30. November d. Js. vorzunehmen und durch den Zähler selbst von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung zu

Am 30. November Mittags muß sich jeder Haushaltungs⸗Vor⸗ stand im Besitze eines Zählbriefes befinden.

„Bei Austheilung und vor Aushändigung der Zählbriefe hat der Zähler die Zahl der in der Nacht vom 30. November bis zum 1. De⸗ zember voraussichtlich in der Haushaltung anwesenden Personen so genau zu ermitteln, daß kein Zäͤhlbrief weniger als die dem Personen⸗ bestande entsprechende Anzahl von Zählkarten A. enthält.

Die Zahl der mit jedem Zählbriefe ausgegebenen Zählkarten A. und Verzeichnisse B. ist bei der Abgabe desselben auf der Adresse links unten, an der durch Vordruck bezeichneten Stelle, zu notiren.

Die Behändigung der Zählbriefe hat, wo möglich, an den Haushaltungsvorstand selbst, in dessen Abwesenheit aber an ein er⸗ wachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung zu erfolgen.

Wenn sämmtliche erwachsene Mitglieder einer oder mehrerer Haushaltungen blos zur Zeit der Austheilung der Zählbriefe ab⸗ wesend sind, hat der Zähler dieselben bei zuverlässigen Hausgenossen oder Nachbarn mit der Bitte um Behändigung an die Adressaten abzugeben.

Bei der Aushändigung der Zählbriefe sind die Empfänger über das bei dem Ausfüllen der Zählkarten und Verzeichnisse einzuhaltende Verfahren, soweit nöthig, mündlich zu belehren und darauf aufmerk⸗ sam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom 1. Dezember Mittags 12 Uhr ab zur Abholung bereit zu halten sei.

„Zur Kontrole über die Aushändigung der Zählbriefe hat der Zähler die Nummern der Zählbriefe an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Kontrolliste F. einzutragen.

Ergiebt sich bei der Austheilung der Zählbriefe, daß bei den vorläufigen Ermittelungen oder bei der Aufstellung der Kontrolliste einzelne Wohngebäude und sonstige Wohnstätten oder einzelne Haus⸗ haltungen übersehen worden sind, so ist die nachträgliche Eintragung solcher Haushaltungen u. s. w. an der betreffenden Stelle der Liste oder in einem Anhange zu derselben zu bewirken, auch für die un⸗ verzügliche Ausfertigung und Behändigung von Zählbriefen an die betreffenden Haushaltungsvorstände Sorge zu tragen.

4) Bei Austheilung der Zählbriefe an Gasthöfe, Herbergen

und Ausspannungen, eben so wie an Anstalten aller Art, mit Ein⸗ schluß der militärischen, ist darauf zu achten, daß, wofern sich in den Gebäuden dieser Gasthöfe, Anstalten u. s. w. auch Haushal⸗ tungen der Besitzer, Pächter, Geschäftsleiter (Wirthe) oder der Vor⸗ steher, Beamten und Angestellten befinden, sowohl an die Anstalt selbst als auch an jede dieser Haushaltungen je ein Zählbrief mit der muthmaßlich erforderlichen Zahl von Zählkarten A. und Ver⸗ zeichnissen B. abzugeben ist. Die Wirthe sind darauf aufmerksam zu machen, daß über jeden Fremden, der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember bei ihnen übernachtet, eine Zähl⸗ karte A. auszufüllen und die Gesammtheit dieser Fremden in dem Verzeichnisse B. nachzuweisen sei. Das Dienstpersonal gehört, so weit es nicht eigene Haushaltungen bildet, zu den Mitaliedern der Haushaltung des Wirthes. In gleicher Weise ist Seitens der Anstaltsvorsteher über jeden Insassen (Zögling, Pflegling, Gefange⸗ nen, Soldaten u. s. w.) eine Zählkarte A. auszufüllen und über die Wesamimtheit der in der Anstalt befindlichen Insassen ein Haus⸗ haltungsverzeichniß (in diesem Falle „Anstaltsverzeichniß“) aufzu⸗ stellen. Das Anstaltspersonal gehört, so weit es nicht Insassen sind oder eigene Haushaltungen bildet, zu den Mitgliedern der Haus⸗ haltung des Anstaltsvorstehers.

Bezüglich der Ausfüllung der Zählpapiere in den militärischen Anstalten wird die betreffende Militärbehörde, welcher die Zählbriefe zu übergeben sind, die nöthigen Anordnungen treffen und dafür sorgen, daß die Zählung der Militär⸗ und Civilpersonen in diesen Anstalten in der vorgeschriebenen Weise geschehe. Für die einzel⸗ nen Wachtlokale sind ebenfalls Zählbriefe zu bestimmen, und die Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf der Wache zubringen, werden als in dem betreffenden Wachtlokale

Zählung am 1. Kontrolliste

für den Zähler Herrn Mertens

anwesend angesehen. Gegen Doppelzählung der Wachtmann ist jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen. schaften

5) Nach 12 Uhr Mittags am 1. Dezember 1880 hat die Wiedereinsammlung der Zählbriefe zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. Dezember d. Js. vollendet werden. Die Nummern der bei diesem Sammelgange zurückempfangenen Zähl⸗ briefe sind in der Kontrolliste zu unterstreichen.

6) Der Zähler hat beim Empfang der Zählbriefe den Inha derselben an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen bens etwaige Mängel nach mündlicher Eckundigung sofort zu berichti en. Sind in einzelnen Zählbriefen die Zählpapiere unausgefüllt geblieben. so hat der Zähler nach Befragung der Haushaltungs⸗Vorstände die Ausfüllung selbst vorzunehmen. Ebenso hat derselbe bei Entdeckung, daß an einzelne Haushaltungen doch aus Versehen keine Zählbriefe abgegeben oder Zählkarten in nicht genügender Zahl vertheilt worden sein sollten, das Nöthige alsbald nachzuholen und überhaupt nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß über jede Person, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember d. Js. im Zählbezirk anwesend war, beziehungsweise am Vormittag des 1. Dezember da⸗ selhst anlangte, eine besondere Zählkarte in der den Vorschriften ent⸗ sprechenden Vollständig 6g ausgefertigt werde.

Ist bei der Wiedereknsammlung der Zählbriefe in einer Haus⸗ haltung Niemand anwesend und der Zählbrief für dieselbe auch nicht bei Hausgenossen hinterlegt worden, so hat der Zähler für diese

Haushaltuug auf Grund mündlicher Nachfrage bei den Hausgenossen oder sonst Unterrichteten die betreffenden Zählpapiere auszufüllen. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend, bemerkt aber diese Abwesenheit sämmtlicher Haus⸗ haltungsmitglieder bei deren Namen in den Spalten 8 und 9 des Verzcgcagses n, bei Wied

Endlich hat er bei Wiedereinsammlung der Zählbriefe zu prüfen, ob die Zahl der Karten und ihre Angaben mit den Einträgen 8 dem Verzeichnisse B. der betreffenden Zählbriefe stimmen.

Die zu den Zählbriefen gehörigen Zählkarten A., welche sich als überschüssig erweisen, sind von dem Zähler aus den Zählbriefen zu entnehmen und besonders aufzubewahren.

„Die Zahl der zu je einem Zählbriefe gehörigen, ausgefüllt zurückerhaltenen Zählkarten A., sowie der Haushaltungsverzeichnisse B., ist auf dem Zählbriefumschlage, an der durch den Vordruck bezeich⸗ neten Stelle (linke Ecke unten), zu notiren. Diese Zählpapiere sind in den betreffenden Zählbriefen wohlgeordnet zu verwahren.

7) Nach beendigter Wiedereinsammlung der Zählbriefe und nach Vornahme der etwa nöthigen Ergänzungen sind die Spalten 4 bis 9 der Kontrolliste F. auszufüllen. Für jede Haushaltung ist eine Zeile bestimmt. Das über jede Haushaltung in die Spalten 4 bis 9 dieser Liste Einzutragende ist den gleich nummerirten Spalten des Verzeichnisses B. zu entnehmen. Die Einträge in die Kontrolliste F. sind zu summiren. Darauf ist diese Liste F. abzuschließen. (Vergl. das Muster auf folgender Seite.)

8) Nach Richtigstellung der Kontrolliste in allen ihren Theilen hat der Zähler eine Reinschrift davon zu fertigen.

Demnächst ist sowohl das Konzept⸗ Exemplar der Kontrolliste F. von dem Zähler mittels Namensunter⸗ schrift zu beglaubigen und nebst den nach der Nummerfolge zu ord⸗ nenden Zählbriefen und den unbenutzt gebliebenen Zählpapieren bis zum 5. Dezem ber d. J. an die Zählkommission, beziehungsweise die Ortsbehörde, zurückzugeben.

9) Behufs Erledigung auftauchender Zweifel, sowie wegen einer etwa erforderlichen Nachlieferung von Zäblpapieren wolle der Zaͤhler sich an die Zählkommission resp. an die Ortsbehörde, von welche seinen Auftrag empfing, wenden. 8

2 , den

1880.

Muster einer ausgefüllten Kontrollist. Dezember 1880.

Die Ortsbehörde.

betreffend den Zählbezirk Nr. 2

Stadt

im Zählort Landgemeinde Waltersdorf Gutsbezirk

Kreis (Amt, Oberamt) Memel

(Raum für die nähere

Dorfstraße und Vorwerk Dammhorst

Bezeichnung des Zähl⸗

bezirks.)

Lage (nach Straße und Ortstheil) der Wohnung der Haushaltung,

Bezeichnung der Gebäude und anderen Aufenthalte

Haus⸗ num⸗ mer

Laufende Nummer der Zählbriefe.

Familiennamen der Haushaltungs⸗Vorstände (bezw. Art⸗ und Namensbezeichnung der Anstalten), für welche Zählbriefe ausgegeben wurden.

Personen am Zählort

nicht wohnhaft, aber vorüber⸗ gehend an⸗- auswärts wesend abwesend

wohnhaft, aber vorüber⸗ gehend

wohnhaft und anwesend

m.

2.

3. 5. 6.

öTbbb V w. m. w. .1 9.

Dorfstraße, Wohnhaus

Seifert

Born—

Gasthaus Menzel

Wagener

* 1

Gasthof zum goldenen Roß

5ESNgg

w

u. s. w.

Der Zählbezirk enthält:

* 2. andere Wohnstätten.. 3. E1 111“ 4. Anstalten (für gemeinsamen Auf⸗ öe2* 5. Bewohner (Ortsanwesende, E1“

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem kommissarischen Kreisthierarzte Dr. Heinen zu Gummersbach ist, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amte, die kommissarische Verwaltung der Kreisthierarzt⸗Stelle des Kreises Saarbrücken übertragen worden.

8

Abgereist: Der General⸗Auditeur der Armee, Wirkliche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Oehlschläger nach Süd⸗ deutschland.

öee auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

b ewirken.

„Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die ge⸗ meingefährlichen Bestrebungen der S gialderiokratie va

Diese Kontrolliste habe ich der Dezember 1880 abgeschlossen. Unterschrift des Zählers: W. Mertens.

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und richtig befunden worden.

Unterschrift der Ortsbehörde oder der Zählkommission s.

1

Hauptsumme

gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und am

Waltersdorf,, ——— den 7. Dezember 1880.

Die Ortsbehörde.

(Die Anlagen G. und H. folgen morgen.)

1“

21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der sozialdemokratischen Genossenschafts⸗ Buchdruckerei „Freiheit“ zu London, 101, Great Titchfield Street, Oxford Street, W., gedruckte nicht periodische Druck⸗ schrift: „Die Ursache der Krystallformen. Moni⸗ stische Beleuchtung der einheitlichen Grundursache der Natur⸗ formen und Naturkräfte“ von Eugen Bulla nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizei⸗ behörde verboten worden ist. Berlin, den 5. Oktober 1880. Königliches Polizei⸗Präsidium v

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen, Im aktiven Heere. Berlin, 23. September. v. Raven, Pr.

als auch das Reinschrift⸗

8 Schützen⸗Füsilier⸗Regiments Nr.

Im Sanitäts⸗Corps. des

Berlin, 23. September. mandant S. M. S. „Prinz Adalbert“, zum Contre⸗Admiral beförd.

Lt. von der 4. Provinz. Inval. Comp. in Eisleben, zum Invaliden⸗ hause in Berlin versetzt. Sixt v. Armin, Sec. Lt. a. D., vor⸗ mals beim Füs. Regt. Nr. 39, die etatsmäß. Sec. Lts. Stelle bei der 4. Provinz. Inval. Comp. in Eisleben verliehen. Baden⸗ Baden, 28. September. von der Lippe, Pr. Lt. von der Haupt⸗ Kadettenanstalt, à la suite des Kadetten⸗Corps gestellt. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Ber⸗ lin, 25. September. Meinhold, Pr. Lt. a. D, zuletzt von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 9, der Charakter als

Hauptm. verliehen. 2 Königlich Bayerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 27. September. Graf, Hauptm. z. D., unter Stellung à la suite des Inf. Leib⸗Regts. und Verleihung des 8 Major, als Platzmajor der Festung Germersheim

iederangestellt. 8 Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 27. September. Schmitt, Pr. Lt. z. D., Aufsichtsoffiz. am Kadettencorps, in glei⸗ cher Eigenschaft zum Invalidenhaus versetzt. Graf v. Spreti, Rittm. z. D., als Aufsichtsoffiz. am Kadettencorps in Verwendung enommen. 8 Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 27. Sep⸗ tember. Burger, Hauptm. und Comp. Chef des 3. Jnf. Regts., unter Verleih. des Charakters als Major, der erbetene Abschied mit Pens. und mit der Erlaubniß zum Tragen der Unif. bewilligt. Graf v. Spreti, Pr. Lt. a. D., unter Verleih. des Charakters als Rittm. zur Disp. gestellt. Frhr. Haller v. Hallerstein, Sec. Lt. a. D., auf Nachsuchen in die Kategorie der ohne die Berechtigung zum Tragen der Unif. verabschied. Offiziere eingereiht.

XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Corps. September.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. v. Schönberg, Oberst à la suite des Ulan. Regts. Nr. 18 und beauftragt mit der Führung der Kav. Brig. Nr. 23, zum Commandeur dieser Brig. ernannt. Baum⸗ garten, Oberst⸗Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 103 und Eisenb.

Linienkommissar, der Charakter als Oberst verliehen. v. Reyher, Oberst⸗Lt. und Bats. Commandeur im Schützen⸗Füs.⸗Regt. Nr. 108, zum Obersten und Commandeur des Inf. Regts. Nr. 102 befördert. v. Sichart, Major und etatsmäß. Stabsoffiz. im Schützen⸗ Füs.⸗Regt. Nr. 108, zum Bats. Commandeur bei diesem Regiment, Weber, überzähliger Major im Infanterie⸗Regiment Nr. 102, zum etatsmäßigen Stabsofffzier beim Schützen⸗Füsilier⸗ Regt. Nr. 108, ernannt, Letzterer mit der Erlaubniß bis auf Weiteres seine dermal. Unif. fortzutragen. Jahn, Hauptm. und Comp. Chef im Schützen⸗Füs.⸗Regt. Nr. 108, unter Versetzung zum Inf. Regt. Nr. 102, zum überzähl. Major befördert. Schweinitz, charakteris. Pr. Lt. im Schützen⸗Füs. Regt. Nr. 108, zum etatsmäß. Pr. Lt. ernannt. v. Ehrenthal, Pr. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 28, in der aktiven Armee, und zwar als Pr. Lt. beim Inf. Regt. Nr. 103, wiederangestellt. Leue, Königl. preuß. Sec. Lt. ag. D., als Sec. Lt. in der Königl. sächs. Armee, und zwar beim Gren. Regt. Nr. 100, angestellt. Zenker, Oberst⸗Lt. à la suite des Feld⸗Art. Regts. Nr. 28 und beauftragt mit Führung letztgenannten Regts. zum Comm. desselben, Schnell, Major u. etatsmäß. Stabs⸗ offiz. beim Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, zum Abth. Comm. bei dies. Regt., Eras, Major und Intend. Rath, zum etatsmäß. Stabsoffiz. bei dems. Regt. ernannt. v. Gersdorff, Oberst⸗Lt. z. D. und Landw. Bez. Commandeur des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 100, der Charak⸗ ter als Oberst verliehen und als Landw. Bez. Commandeur zum 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 106 versetzt. Unruh, Hauptm. z. D. und Adjut. beim 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 101, unter Verleihung des Charakters als Major, zum Landw. Bez. Commandeur des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 100 ernannt.

Im Beurlaubtenstande. Stelzner, Sec. Lt. der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 101, zum Pr. Lt. der Landw. Inf. befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Mancke, Pr. Lt. im Gren. Regt. Nr. 100, mit Pens. der Abschied bewilligt. Jänichen, Major und Escadr. Chef im Hus. Regt. Nr. 18, Frhr. v. Kalitsch, Rittm. und Escadr. Chef im Hus. Regt. Nr. 19, in Genehm. ihrer Abschiedsgesuche mit der gesetzlichen Pens. und der Erlaubniß zum Forttragen der resp. Regts. Unif. mit den vorgeschrieb. Abzeichen, zur Disp. gestellt.

Im Beurlaubtenstande. Dr. Grenser, Pr. Lt. der Res. des Gren. Regts. Nr. 100, Frhr. v. Milkau, Pr. Lt. der Res. des Karab. Regts., Lüder, Sec. Lt. der Res. des

108, Frhr. v. Watzdorff, Pr. Lt. der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 107, diesem mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗Uniform,

Fähndrich, Otto, Pr. Lts. der Landw. Inf., Körner, Sec. Lt. der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 106, Berger, Dr. Mittasch, Pr. Lts. der Landw. Inf, Giese, Fritzsche, Jank, Sec. Lts. der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 108, Grund, Rudert. Sec. Lts. der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 100, Sander, Sec. Lt. der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts Nr. 106, der Abschied bewilligt.

Dr. Pöschke, Assist. Arzt 2. Kl.

1. Bats. Schützen⸗ Füs. Regts. Nr. 108, zum Hus. Regt. Nr. 18 versetzt. Dr. Polenz, Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 107, zur Res. des San. Corps versetzt und zum Assist. Arzt 2. Kl. der Res. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 103 ernannt. Dr. Fischer, Stabs⸗ arzt der Res., Dr. Elb, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. des Res. Landw. Bats. Nr. 108, der Abschied bewilligt.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armre⸗Corps.

Im Sanitäts⸗Corps. 20. September. Dr. Stoll, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt des Gren. Regts. Nr. 119, mit den Funktionen des Div. Arztes bei der 26. Div. beauftragt. Dr. Leisinger, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Ulan. Regts. Nr. 19, zum Ober⸗Stabsarzt 1. Kl., Stegmeyer, Stabs⸗ und Bats. Arzt des 2. Bats. Inf. Regts. Nr. 126, zum Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt des Inf. Regts. Nr. 125, Dr. Kapff, Assist. Arzt 1. Kl. im Ulan. Regt. Nr. 19, zum Stabs⸗ und Bats. Arzt des 2. Bats. Inf. Regts. Nr. 126 befördert. Dr. Schuler, Assist. Arzt 1. Kl. im Gren. Regt. Nr. 119, zum Ulan. Regt. Nr. 19 versetzt.

In der Kaiserlichen Marine.

Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen ec.

Mac⸗Lean, Kapitän zur See, Kom⸗

Frhr. v. Seckendorff, Kapitän⸗Lieut. und Milit. Gouverneur Sr Königl. Hoheit des Prinzen Heinrich von Preußen, unter Ernennung zum militär. Begleiter Sr. Königl. Hoheit, zum Korv. Kapitän be⸗ ördert und zugleich à la suite des Seeoffiz. Corps gestellt. 25. September. v. Oertzen, Lt. zur See, aus allen Milit. Dienstverhältnissen ausgeschieden.

Nichtamtliches. Dentsches Reich. Berlin, 6. Oktober.

Preußen. Das Enteignung⸗

Srecht ist Allerhöchst verliehen worden: 1) unter dem 8. Sep⸗ tember 1880 dem Kreise Lublinitz im Regierungsbezirke Op⸗

peln, welcher den Bau folgender Chausseen: a. von Ludwigsthal

naach Woischnik; b. von der Lublinitz⸗Ludwigsthaler Kreisstraße

über Psaar nach Kaminitz; c. von Koschentin bis zur Grenze des Tost⸗Gleiwitzer Kreises in der Richtung auf Tworog; d. von Kochanowitz nach Pawonkau; e. von Schierokau nach Gosla⸗ witz; f. von der Lublinitz⸗Guttentager Provinzialchaussee in Lublinitz nach dem dortigen Kreisverwaltungsgebäude be⸗ schlossen hat, für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund⸗

stlücke; 2) unter dem 10. September 1880 der evangelischen Kirchengemeinde Pinne im Kreise Samter, Regierungsbezirk Posen, für das der Frau Henriette Hannebohm, geborenen Paschke, gehörige, in der Gemarkung Pinne belegene und im Kataster Kartenblatt 7, Parzelle A./56 vorläufig verzeichnete Grund⸗ stück von 76 a 60 qm Größe, behufs Anlegung eines Kirch⸗ hofs, 3) unter dem 20. September 1880 der Staatsbau⸗ verwaltung für die Erwerbung derjenigen Grundstücke, welche zur Verbreiterung des großen Friedrichsgrabens im Regierungsbezirke Königsberg nothwendig sind.

Dem Kreise Lublinitz ist für die oben unter 1) bezeich⸗ neten Chausseestrecken gleichzeitig auch das Recht zur Er⸗ hebung des Chausseegeldes verliehen worden.

Die Verrückung oder Wegnahme eines Grenz⸗ steins oder eines anderen zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmten Merkmals in der Absicht, einem Andern Nachtheil zuzufügen, ist nach §. 274, 2 Str. G. B. mit Gefängniß zu bestrafen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Erkenntniß vom 22. Mai d. J. ausgesprochen, daß als Grenzzeichen im Sinne dieser Bestimmung jeder zur Grenzbezeichnung dienende Gegenstand gilt, gleichviel aus welchem Material und ob pro⸗ visorisch oder definitiv angebracht. 224☚

Wird in einem Strafverfahren der Angeklagte frei⸗ gesprochen, so müssen, nach §. 266, 4, der Deutschen Straf⸗ prozeßordnung, die Urtheilsgründe ergeben, ob der Ange⸗ klagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene That für nicht strafbar er⸗ achtet worden ist. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Erkenntniß vom 22. Mai d. J. ausgesprochen, daß bei Freisprechung das Ge⸗ richt sich nicht auf den allgemeinen Ausspruch beschränken darf, der Angeklagte sei für nicht überführt erachtet, sondern es müssen diejenigen auf die Beweisfrage bezüglichen Gründe angegeben werden, welche für die Freisprechung maßgebend waren.

Der Diskont bei der Reichsbank beträgt von heute ab 5 Prozent, der Lombard⸗Zinsfuß 6 Prozent.

Der hiesige mexikanische Geschäftsträger Alberto Garcia Granados ist nach Ablauf seines Urlaubes nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Geschäfte wieder übernommen.

Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren DDr. Müller, Worms, Haemmerlein, Bohl, von Teutleben, Krause, Bensch, Schroeder, von Münchow, Hamburg, Marcuse und Asch in Berlin; Dr. Bergerhof in Elberfeld, Dr. Claren in Opladen, Dr. Thielmann in Wesel.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Gotha, 5. Oktober. (Weim. Ztg.) Der neugewählte Landtag des Herzogthums ist heute hier zusammengetreten. Nach Prüfung der Wahl⸗ akten wird derselbe sich am Mittwoch konstituiren.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 4. Oktober. (Els.⸗ Lothr. Ztg.) Der Kaiserliche Staatssekretär, Staats⸗Minister Hofmann hat heute die Geschäfte seines Amtes übernommen, lüchäen er sich die Beamten des Ministeriums hatte vorstellen assen.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 5. Oktober. (W. T. B.) Der Wiener Gemeinderath hat den Antrag des Klubs der Linken angenommen, in welchem die Einberufung eines

Parteitages der Verfassungspartei Wien direkt befürwortet wird.

Pest, 4. Oktober. Wie der „Pest. L.“ berichtet, wird der Kaiser und König, der gegenwärtig in Steiermark weilt, am 12. d. M. in Gödöllö eintreffen, dort bis 17. verweilen, dann die Reise nach Schlesien antreten und erst am 21. hier⸗ her zurückkehren. Der feierliche Empfang der am 19. zu⸗ sammentretenden Delegationen solle nach den bisherigen Dispositionen am 22. oder 23. Oktober stattfinden. Dasselbe Blatt meldet weiter, daß die Verhandlungen zwischen den Regierungen bezüglich Feststellung des 1881er gemeinsa⸗ men Budgets beendigt seien. Die den Delegationen zu unterbreitende Vorlage werde ein Mehr⸗Erforderniß von über sechs Millionen Gulden präliminiren. Weitere Minister⸗ konferenzen in dieser Angelegenheit würden nicht stattfinden und würden sich demnach die ungarischen Minister nicht nach Wien begeben. In beiden Häusern des Reichstags würden zum Monat November die Ausschüsse über die ihnen zugewiesenen Gesetzentwürfe verhandeln. Der Finanzausschuß werde sich mit dem nächstjährigen Budget beschäftigen. Nach den Ferien werde im Abgeordnetenhause zuerst der Gesetz⸗ entwurf über den finanziellen Ausgleich mit Kroatien aufge⸗ nommen, nachher werde das Budget für das Jahr 1881 auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Mittelschul⸗ gesetz⸗Entwurf ist in der jüngst verflossenen Session des ungarischen Reichstages in dem betreffenden Fachausschusse bereits durchberathen und in mehreren Punkten modifizirt. Diese Modifikationen wurden, dem „P. L.“ zufolge, im Schoße des Unterrichts⸗Ministeriums durchberathen und nun wird der Unterrichts⸗Minister im Monat November den Entwurf dem Abgeordnetenhause wieder vorlegen, seinen Standpunkt den Modifikationen gegenüber kennzeichnen und dem Hause den Antrag stellen, daß der Gesetzentwurf nächstens auf die Tagesordnung gesetzt werde.

Der serbische Kirchenkongreß wird in diesem Jahre nicht einberufen werden. Die Regierung will wie die „Ungar. Post“ vernimmt den Kongreß so lange nicht zusammentreten lassen, bis das im vergangenen Jahre aus⸗ gearbeitete Kongreß⸗Elaborat nicht unterbreitet und die rück⸗ ständigen namhaften Kongreßkosten durch die einzelnen Ge⸗ meinden nicht ersetzt würden. Die Regierung werde dem⸗ zufolge auf die urgirende Eingabe des Kongreß⸗Ausschusses die Antwort in obigem Sinne ertheilen.

Belgien. Brügge, 5. Oktober. (W. T. B.) Die „Patrie“ L eine Verordnung des Bürger⸗ meisters von Brügge, durch welche der Ober⸗Polizei⸗ kommissär seines Amtes enthoben wird, weil er dem Spezialkommissarius, der von der Regierung mit der Aus⸗ weisung der Brüder der christlichen Liebe aus dem von ihnen innegehabten Gebäude beauftragt worden war, polizeiliche Unterstützung geleistet hatte.

Großbritannien und Irland. London, 4. Okto⸗ ber. (Allg. Corr.) Der Herzog und die Herzogin von Edinburgh nebst Familie kehrten, am 2. d. vom Festlande nach England zurück. u“ S.

nach

Der Vizekönig telegraphirt an das Indische Amt in London unterm 2. Oktober: Aus 8881. wird ge⸗ meldet, daß Ayub am 14. September durch Furrah passirte, dort die Wittwe des verstorbenen Emirs zurückließ und Sirdar Haschin Khan als Gouverneur einsetzte. In Ayubs Beglei⸗ tung befanden sich nur 200 Reiter, aber er erklärte seine Ab⸗ sicht, sich nach Herat zur Regelung seiner Angelegenheiten begeben zu wollen, dann aber zurückzukehren, um Kandahar anzugreifen. Sahib Khan, der Oberchef von Zamindawar, der sich von dem jüngsten Aufstande fernhielt, hat seine Dienste angeboten und ist in Folge dessen nach Kandahar berufen worden. Couriere des Emirs an seine Mutter melden, daß in Kabul Ruhe herrsche. Nachrichten aus Quettahzufolge begiebt sich Sir Robert Sandeman nach Sibi, um die Vorbereitungen für General Macgregors Vormarsch in den Distrikt Marri zu leiten. Den Kranken und Verwundeten geht es überall den Umständen nach gut.

Der „Standard“ erhält von seinem Spoezialbericht⸗ erstatter folgendes Telegramm: Kandahar, 3. Oktober. Deli Gwaja und die anderen verlassenen Dörfer in der Umrunde von Kandahar sind inspizirt worden, um zu sehen, ob sie sich als Winterquartiere für die Truppen eignen. Die in Mai⸗ wand engagirt gewesenen Regimenter haben Befehl, nach Indien abzugehen, das 66. Regiment nach England. Vor ihrem Abmarsch sollte auch eine gründliche Untersuchung der die Schlacht begleitenden Umstände vorgenommen werden, da später, wenn die Mannschaften nach allen Richtungen zerstreut sind, die Schwierigkeiten einer erschöpfenden Prüfung der Niederlage bei Maiwand unüberwindlich sein dürften. Die von den weiblichen Anverwandten Abdulrahmans nachgesuchte Erlaubniß, sich nach Kabul begeben zu dürfen, ist vom Emir aus dem Grunde abgeschlagen worden, weil er Ayub Khan, den Bruder Schir Ali's, als Gouverneur nach Kandahar sende. Die Frauen haben dennoch dem Obersten St. John llre Absicht kundgegeben, unverzüglich nach Kabul aufzu⸗

rechen.

5. Oktober. (W. T. B.) Nach aus Capetown heute eingegangenen Nachrichten sind die zur Unterstützung der von den Basutos umringten Engländer abgesendeten Truppen in Mohales Hoek angekommen und haben den Feind alsbald angegriffen und in die Flucht geschlagen. Der Verlust der englischen Truppen ist nur wenig erheblich.

Frankreich. Paris, 4. Oktober. (Fr. Corr.) Der „Demps“ giebt einige Auskunft über die formellen Seiten der Ausführung des Dekrets vom 29. März gegen die nicht autorisirten Kongregationen. Die Auflösung wird durch ein Dekret des Staatsoberhaupts verfügt werden, und die Präfekten sind nur berufen, darauf zu achten, daß die Auf⸗ lösung erfolgt; die Präfekten verhängen dieselbe nicht. Der „Temps“ versichert, daß die Regierung mit aller Schonung verfahren wird.

Italien. Rom, 5. Oktober. (W. T. B.) Der Justiz⸗ Minister hat in einem Erlaß den General⸗Prokuratoren zur Kenntniß gebracht, daß mehrere aus Frankreich aus⸗ gewiesene Jesuiten ihre Ordenshäuser in Italien wieder⸗ herzustellen suchten. Die Regierung könne dies nicht dulden; die in einigen Provinzen des Reiches seit 1848 und in Tos⸗ kana seit 1774 gegen die Jesuiten getroffenen Verfügungen seien noch rechtskräftig. Das Ministerium erwarte, daß diese Verfügungen gewissenhaft beobachtet würden.

Türkei. Konstantinopel, 5. Oktober. (W. T. B.) Dem „Reuterschen Bureau“ wird von hier gemeldet: Die Pforte hat in einer den Botschaftern der Mächte gestern zugestellten Note erklärt, daß sie, um dem fortgesetzten Drängen der Mächte nach⸗ zugeben, entschlossen sei, über alle schwebenden Fragen zu verhandeln. Sie werde bemüht sein, die Albanesen zur Uebergabe Dulcignos unter den den Mächten bereits von ihr mitgetheilten Bedingungen zu bestimmen; zur Grenzregulirung mit Griechenland schlage sie eine Linie vor, die nördlich von Volo beginne, südlich von Larissa, Metzowo und Janina laufe und an der Mündung des Artaflusses endige. Was die zugesicherten Reformen anbe⸗ treffe, so würden dieselben in Kleinasien innerhalb dreier Monate eingeführt werden. Die Reformen in der Euro⸗ päischen Türkei könnten nur insoweit verwirklicht werden, als es sich mit der Integrität des Reiches vertrage. Die aus⸗ ländischen Besitzer türkischer Schuldobligationen würden auf⸗ gefordert werden, Delegirte nach Konstantinopel zu senden, um bezügliche Vereinbarungen zu treffen, gewisse Einnahmen des Reichs würden zur Bezahlung der Zinsen den türkischen Gläubigern überwiesen werden. Die Pforte dringe unter der Bedingung dieser Reformen darauf, daß die Flottendemonstra⸗ tion von den Mächten aufgegeben werde.

Der „Polit. Corr.“ wird unterm 5. d. aus Gravosa gemeldet: Heute verließen die deutsche Korvette „Victoria“, die italienischen Panzerschiffe „Palestro“ und „Roma“, sowie der dazu gehörige Aviso „Rovigo“ mit dem Contre⸗Admiral Fincati, und der englische Aviso „Coquette“ Gravosa, nach Deodo abdampfend. Der österreichische Hafenkapitän von Gravosa hat sich behufs Errichtung eines Hafenamtes nach Teodo begeben. Auch „W. T. B.“ meldet aus Ragusa vom 5. d. M., daß die drei italienischen Panzerschiffe und die deutsche Korvette „Victoria“ an diesem Tage von Gravosa nach Teodo abgegangen seien. 1

(Die Bucht von Teodo, wohin das vereinigte Ge⸗ schwader abgesegelt ist, gehört zu der Boecche die Cattaro, bei deren östlichster größerer Ausweitung sie gelegen ist. Teodo selbst ist ein unbedeutendes Oertchen, am westlichen Rande einer von Felsbergen bedeckter Landzunge, welche den eigent⸗ lichen Golf von Cattaro von der Bucht von Teodo scheidet.)

6. Oktober. (W. T. B.) Ueber die vorgestern den Botschaftern von der Pforte zugestellte Note liegt hier fol⸗ gende Version vor. Die Note behandelt alle schwebenden Fragen und zwar zuerst die montenegrinische Frage. Die Rote wiederholt dieselben Schlußfolgerungen und Ermägungen, wie in den früheren Noten. An zweiter Stelle wird die

riechische Frage behandelt. Die Pforte schlägt unter Bei⸗ ES. einer Karte eine neue Grenzlinie vor, nach welcher Metzowo, Janina, Larissa und Tschamurli bei der Türkei ver⸗ bleiben sollen. Die Pforte verpflichtet sich, diese Grenzlinie in einer Frist von hundert Tagen auszuführen, wenn obige Be⸗ stimmungen angenommen werden. Folgt drittens die arme⸗ nische Frage. Die Pforte verpflichtet sich, innerhalb vier Monaten die gesammten Reformen auszuführen, welche geeignet sind, die christliche Bevölkerung dem Artikel 61 des Berliner Vertrages gemäß zufrieden zu stellen. Alles Vorstehende wird an die Bedingung der Aufgabe der Flottendemonstration ge⸗ knüpft. An vierter Stelle behandelt die Note in gleicher

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