„ . Erste B g Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. 8 5 e e . ¹ a e Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
register nimmt an: die Königliche Expedition
Deffentlicher Anzeiger. — ———
„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken
Prrußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
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des Deutschen Reichs⸗-Anzrigers und Königlich
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
1 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
u. s. w. von öffentlichen Papieren.
3. Verkäufe, V erpachtungen, Submissionen etc.
und Grosshandel. “ 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-
& Bogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Annoncen⸗Bureaus.
9. Familien-Nachrichten.] beilage. N
Steckbriefe und Untersuchungs 2 Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Zim⸗ mermann August Wilhelm Helbig ist in den Akten U. R. I. Nr. 889 d 1880 die Untersuchungs⸗ haft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und an die Königl. Stadt⸗ voigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 25. Oktober 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Köͤniglichen Landgerichte I. Johl. Beschreibung: Alter: 26 Jahre, geb. am 30./8. 1854, Geburtsort: Pilgramsdorf, Größe: 165 cm, Statur: mittel, Haare: dunkelblond, Stirn: breit, Bart: blonder Schnurrbart, Augenbrauen: dunkelblond, Nase und Mund: gewöhnlich, Kinn: oval, Gesicht: länglich, Gesichtsfarbe: sonnenverbrannt, Sprache: deutsch, schlesischer Dialekt, Kleidung: dunkle Stoffmütze, dunkler Rock und dunkle Hosen.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen
ormer Adolf Klinghoff, am 14. April 1845 in
targardt geboren, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls in actis J. II. 24. 80. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Stadtvoiatei⸗Gefängniß zu Berlin abzuliefern. Berlin, den 23. Oktober 1880. Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I. Beschreibung: Alter: 14/4. 45 geb.; Größe: 1,65 m; Statur: untersetzt; Haare: blond; Stirn: niedrig; Bart: blonder Schnurrbart; Augenbrauen: dunkel; Augen: braun; Nase: Stupsnase; Mund: gewöhnlich; Zähne: gesund; Kinn: rund; Gesicht: rund; Gesichtsfarbe: gesund; Sprache: deutsch. Kleidung: Grauer Stoff⸗Anzug, bestehend aus: Ueberzieher, Rock, Hose, Weste, brauner Filzhut. Trägt in der Regel eine weiße Halsbinde.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Arbeiter Carl Friedrich Wilhelm Brauer aus Berlin, geboren am 27. März 1857 zu Alexanders⸗ dorf bei Landsberg a. W., welcher wegen wieder⸗ holten schweren Diebstahls nach mehrmaliger Vor⸗ bestrafung wegen Diebstahls, auf Grund §§. 243 Nr. 2 und 6, 244, 248, 74 und 47 Str. G. B. zu einer vierfährigen Zuchthausstrafe verurtbeilt ist, ist aus der Haft entsprungen. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und Nachricht davon hierher ge⸗ langen zu lassen, wobei bemerkt wird, daß derselbe auch unter dem Namen Bäcker Neuenfeld reist und sich auch als Zimmergeselle Julius Louis Brauer ausgiebt. Potsdam, den 23. Oktober 1880. Der Erste Staatsanwalt beim Königlichen Landgericht. Beschreibung: Alter: 23 Jahre, Größe: 1,60 m, Statur: kräftig, Haare: schwarz, Stirn: flach, Bart: im Entstehen, Augenbrauen: schwarz, Augen: braun, Nase: gewöhnlich, Mund: gewöhnlich, Zähne: vollständig, Kinn: breit, Gesicht: breit, Gesichts⸗ farbe: etwas gebräunt, Sprache: deutsch. Kleidung: graues Jaquet, blaue Weste, graue Hose, weißes Femd, schwarzer Filzhut. Besondere Kennzeichen: ehlen.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unter dem 18. Ok⸗ tober d. Is. gegen den Kaufmann Panl Kieseler in Sachen U. R. I. 899 de 1880 erlassene Steckbrief ist durch Ergreifung des Kieseler erledigt. Berlin, den 26. Oktober 1880. Königl. Landgericht I. Der Untersuchungsrichter. Hollmann.
Die von dem früheren hiesigen Kreisgericht unterm 27. Juni 1877 und 27. Juni 1878 erlassene offene Strafvollstreckungs⸗Requisition gegen die un⸗ verehelichte Johanne Christiane Marschner aus Neu⸗Ebersbach i. S. wird aufgehoben
Grünberg, den 21. Oktober 1880.
8 Koͤnigliches Amtsgericht. V ““ öb1I1I1I1X“
Gegen den am 13. Oktober 1829 zu Liepgarten bei Ueckermünde geborenen Altsitzer, früheren Zie⸗ geleibesitzer Carl Friedrich Wilhelm Nettnin aus Sarnow, welcher fluchtig ist, ist die Untersuchungs⸗ haft wegen Meineides, §. 153 St. G. B., verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgerichtsgefängniß zu Anclam abzuliefern. An⸗ elam, den 23. Oktober 1880. Königliches Amts⸗ gericht. Untersuchungsrichter.
[26610] Der Zimmermann Franz Drulla, geboren zu Subkau, Kreis Pr. Stargard, 34 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last ge⸗ legt wird, in seinem Militärpasse das Datum der Abmeldebescheinigung des Bezirkfeldwebels zu Mos⸗ bach zum Zwecke des besseren Fortkommens dadurch verfälscht zu haben, daß er unbefugter Weise die Jahreszahl 1878 in 1879 veränderte, — Uebertretung gegen §. 363 des St. G. B. — wird auf Anord⸗ nung des Königl. Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Olpe zur Haupt⸗ verhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Olpe, den 20. Oktober 1880. Bertram, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Der Bergmann Heinrich Stock, früher zu Meggen, 24 Jahre alt, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, 1) am 4. Juli 1879 in der Bude Nr. 17 der Berg.⸗Märkischen Eisenbahn bei Meggen, in welcher der Bahnwärter Rath dienstlich verweilte, denselben mit der flachen
and vorsätzlich dergestalt auf den Rücken ge⸗ chlagen zu haben, daß er auf die Kniee sank, 2) von demselben zum Verlassen der Bude aufgefordert, unbefugt darin verweilt zu haben und nachdem er aus derselben gewaltsam entfernt war, wiederholt, eingedrungen zu sein, — Vergehen gegen §§. 223a., 232, 123, 74 St. G. B. mit Rücksicht auf §. 75 G. V. G. — wird auf Anordnung des Koönigl. Amtsgerichts hierselbst auf den 16. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königl. Schöffen⸗
handlung geschritten werden. Olpe, den 20. Ok⸗ tober 1880. Bertram, Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts. [26809]
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dert.
[26612] Oeffentliche Zustellung.
Nr. 14753. Die Allgemeine Versorgungsanstalt im Großherzogthum Baden zu Karlsruhe, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Rudolf Kusel v. da, klagt gegen den Bijouteriefabrikanten Karl Weeber v. Pforzheim, z. Z. an unbekannten Orten, auf Grund einer Schuld⸗ und Pfandurkunde v. 14. Juli 1875 wegen eines in Annuitäten von 794 ℳ 30 ₰ rückzahlbaren Darlehns v. 13 000 ℳ auf Verurthei⸗ lung des Beklagten zur Zahlung der auf 30. Juni 1880 fällig gewordenen Annuität von 794 ℳ 30 ₰ nebst 5 % Zins hieraus v. 30. Juni 1880, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Großherzog⸗ lichen Landgerichts zu Karlsruhe auf den 10. Januar 1881, Vormittags 8 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Karlsruhe, den 26. Oktober 1880.
Schäfer, 11“ Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
Oeffentliche Zustellung. Der Nadelfabrikant Fr. Schumacher in Burtscheid, vertreten durch den Schutzmann Graf in Aachen, klagt gegen die Ge⸗ schwister Louise und Maria Willms, früher in Aachen, jetziger Aufenthalt unbekannt, aus einem Miethsvertrage vom 29. Dezember 1879 mit dem Antrage auf Räumung der in Aachen, Ahdalbert⸗ straße 59, gemietheten Räumlichkeiten und Zahlung von 116 ℳ 70 ₰ Miethe, und lader die Beklagten von Neuem zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amt’gericht zu Aachen auf den 3. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lentz, Gerichts⸗ schreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[26620] Oeffentliche Zustellung.
Die verehelichte Arbeitsmann Wiede, Wilhelmine, geb. Nagel, zu Reetz bei Karstaedt, vertreten durch den Rechtsanwalt Laemmel, zu Neu⸗Ruppin, klagt gegen ihren Ehemann, den zuletzt in Reetz wohnhaft gewesenen, jetzt mit unbekanntem Aufenthalte ab⸗ wesenden Arbeitsmann Heinrich Ludwig Elias Wiede, aus böslicher Verlassung und wegen Mangels am Unterhalte mit dem Antrage auf Trennung der Ehe zwischen ihnen, Erklärung des Beklagten für den
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sericht zu Olpe zur Hauptverhandlung geladen. Auch ei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptver⸗
allein schuldigen Theil und Verurtheilung desselben in die gesetzliche Ehescheidungsstrafe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Neu⸗Ruppin auf den 20. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Krämer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[26625] Oeffentliche Zustellung.
Der Handarbeiter August Robst zu Gotha, treten durch den Rechtsanwalt und Justiz⸗Rath Dr. Schuchardt in Gotha, klagt gegen seine Ehefrau Ernestine Robst, geb. Radtky, auf Ehescheidung wegen Ehebruchs und wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage, daß die Ehe getrennt, die Be⸗ klagte für den schuldigen Theil erklärt und verur⸗ theilt werde, dem Kläger nach §. 171 des Ehegesetzes die Erziehung seines elfjährigen Sohnes und seiner dreizehnjährigen Tochter zu überlassen, auch dem⸗ selben den vierten Theil ihres Vermögens abzu⸗ treten und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Gotha auf den 5. Februar 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gotha, den 19. Oktober 1880.
Dr. derm. Fork
Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.
[26630] Spezial⸗Konkurs⸗Proklam.
Da über das dem Johann Christian Andreas Martin Stutz in Altona gehörende, in Altona an der Allee belegene und im Altonaischen Stadtbuche Norder Theil Band G. X. pog. 235, 236, 237 und 237 b. beschriebene Erbe auf Grund des vollstreck⸗ baren Urtheils der zweiten Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts hierselbst vom 6. Oktober 1880 und in Folge Antrags des klägerischen Man⸗ datars, Rechtsanwalts Heymann hier vom 8. Okto⸗ ber d. J. die Zwangsvollstreckung im Wege des Spezial⸗Konkurses erkannt worden ist, so werden Alle und Jede, welche an diesem Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, hier⸗ durch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen nach der . g Bekanntmachung dieses Proklams und spä⸗ estens
am 27. Dezember 1880, Mittags 12 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermin, im unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Bureau Nr. 5, Auswär⸗ tige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzu⸗ und eine Abschrift der Anmeldung beizu⸗ ügen.
gggerichte, Zimmer Nr. 33, einfinden wollen
Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes ist
Termin
auf den 3. Januar 1881 anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 5 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts⸗
Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unter⸗ zeichneten Amtsgerichts eingesehen werden.
Altona, den 25. Oktober 1880.
Koͤnigliches Amtsgericht. Abtheilung V.
2 Aufgebot.
Der Königliche Eisenbahnbetriebs⸗Sekretär Fr. Wilh. Klemm zu Göttingen hat das Aufgebot des angeblich verlorenen Depositalscheines der Lebens⸗ versicherungs⸗Gesellschaft Germania zu Stettin vom 25. März 1875, nach welchem derselbe die Polize der Germania Nr. 202 939 vom 2. September 1869 über 1000 Thlr. Pr. Ct. = 3000 ℳ als Unterpfand für ein ihm gegebenes Darlehn gegeben hat, beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
den 21. Mai 1881, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Terminszimmer Nr. 10 anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ ie die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Stettin, den 16. Oktober 1880.
Das Königliche Amtsgericht.
[26615] Aufgebot.
Die Wittwe des weil. Fuhrmanns Gerd. J. Fee zu Norden und dessen Kinder besitzen ein zu
orden in der Suderkluft, 8. Rott Nr. 323 an der Heringsstraße belegenes, im Norder Stadtgrundbuch Tom. 8 Nr. 371 registrirtes Haus und Garten.
Als Eigenthümer dieses Grundstücks ist der Kauf⸗ mann Johann Schmertmann zu Norden eingetragen.
Die gedachten Besitzer haben nun behufs Berich⸗ tigung des Besitztitels des erwähnten Grundstücks auf ihren Namen um Erlaß eines Aufgebots nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Oktober 1848, be⸗ treffend die Berichtigung des Besitztitels von Grund⸗ stücken durch Ediktalladung gebeten.
Unter Stattgebung des Antrages werden demnach Alle, welche an dem bezeichneten Grundstücke Eigenthumsansprüche zu haben vermeinen, aufge⸗ fordert, solche spätestens in dem auf
den 5. Jannar 1881,
Vormittags 10 Uhr, auf hiesigem Gerichte anberaumten Termine anzu⸗ melden, widrigenfalls die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Eigenthumsansprüchen werden präkludirt werden, auch auf den Grund des zu erlassenden Ausschlußurtheils mit der Berichtigung des Besitz⸗ titels im Grundbuch auf die Namen der Besitzer verfahren werden wird.
Norden, den 23. Oktober 1880.
Koönigliches Amtsgericht. von Beaulien Marconnay.
Aufgebot.
Auf den Antrag der Finanz⸗Direktion, Ab⸗ theilung für Forsten, in Hannover, werden Alle, welche an der von ihr tauschweise von dem Halb⸗ meier Möhlenhoff in Heiligenrode erworbenen, im Tauschvertrage vom 8 /22. Juli 1874 näher bezeich⸗ neten Ackerfläche von 52 Qu.⸗R. hannov. = 0,114 ha Eemeinde Heiligenrode, Eigenthums⸗, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hiermit auf⸗ gefordert, solche in dem hiermit auf
Dienstag, 2 h b. A., r,
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bestimmten Termine anzumelden, widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Die etwa in die Hypothekenbücher eingetragenen Berechtigten werden von der Pflicht zur Anmeldung hiermit aus⸗ genommen. Syke, den 26. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II gez. v. Dassel. Beglaubigt:
Bähre, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgeri 26614]
Auszug.
In dem Vertheilungsverfahren hinsichtlich des Erlöses der gegen Jacob Portz, Ackerer von Alsen⸗ born, am 26. Januar 1880 zwangsweise versteigerten beweglichen Gegenstände hat das Kgl. Amtsgericht Kaiserslautern zur Erklärung über den Theilungs⸗ plan sowie zur Ausführung der Vertheilung Termin bestimmt auf Donnerstag, den 18. Novem⸗ ber 1880, Vormittags 9 Uhr, im Amtszimmer des Kgl. Amtsrichters Zürn in Kaiserslautern, wozu die Gläubigerin Juliana Hahn, Dienstmagd, früher in Alsenborn wohnhaft, nun ohne bekannten Aufenthalt, hiermit geladen wird.
Kaiserslautern, den 26. Oktober 1880.
Der Gerichtsschreiber am Kgl. Amtsgerichte.
Fitz, K. Gerichtsfchreiber. [26632] Bekanntmachung. Auf den Antrag des Vorstandsbeamten des hie⸗
sigen Königlichen Amtsgerichts werden alle diejenigen, welche auf die von dem am 29. April 1880 zu Glatz verstorbenen Gefangenwärter Ernst Klose in seiner früheren Eigenschaft als Exekutor bei der vormaligen Kreisgerichtskommission zu Reinerz und demnächst bei dem vormaligen Kreisgericht zu Glatz bestellte Amtskantion, bestehend in den Staatsschuld⸗ scheinen Litt. H. Nr. 3618, 55,828, 59,422 und 62,067 à 25 Thaler, zusammen 100 Thaler nebst
Talons, Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf
den 29. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr,
im Schöffensaale des hiesigen Amtsgerichts anbe⸗ raumten Termine anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die ge⸗ nannte Kaution ausgeschlossen werden.
Glatz, den 15. Oktober 1880.
Königl. Amtsgericht. II.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Bekanntmachung.
Die Königliche Domäne Althöfchen im
Kreise Birnbaum, ca. 36 Kilom. von der Kreis⸗ stadt und ca. 32 Kilom. von der Eisenbahnstation Landsberg a. W. entfernt, soll auf 18 Jahre, und zwar für die Zeit von Johannis 1881 bis dahin 1899, im Wege des öffentlichen Meistgebots ander⸗ weit verpachtet werden, zu welchem Behufe wir auf Dienstag, den 7. Dezember d. Irs., Vor⸗ mittags 11 Uhr, in unserem Sitzungszimmer Termin anberaumt haben. .“
Die Domäne besteht aus den Vorwerken:
a. Althöfchen mit einem Flächeninhalte von
369,566 ha,
b. Semmritz nebst Nebenvorwerk
Neuvorwerk mit einem Flächen⸗ inhalte von 424,747 ha.
Das festgestellte Pachtgelder⸗Minimum beträgt 21 000 ℳ, die Pachtkaution ist auf 7000 ℳ und der Werth des Vieh⸗ und Wirthschafts⸗Inventa⸗ riums, mit welchem die Pachtstücke besetzt zu halten sind, auf 75 000 ℳ festgesetzt.
Jeder, der sich beim Bieten betheiligen will, hat sich vor dem Termine bei dem Lizitations⸗Kommis⸗ sarius über den eigenthümlichen Besitz eines dis⸗ ponibelen Vermögens von 175 000 ℳ, sowie über seine landwirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszuweisen.
Die übrigen Pachtbedingungen und die Lizitations⸗ regeln, sowie die Karten, Register, Auszüge aus der Grundsteuer⸗Mutterrolle, das Gebäude⸗Inventa⸗ rium ꝛc. können vor dem Termin sowohl in unse⸗ rer Domänen⸗Registratur während der Dienststunden, als auch in Althöfchen selbst bei dem gegenwärtigen Pächter Sehe Hecker eingesehen werden, welcher nach vorheriger Anmeldung auch die Besichtigung der Pachtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er⸗ theilen wird.
Posen, den 26. Oktober 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten. Bergenroth.
[266222
Holzverkauf. Freitag, den 5. November er., Vormittags von 10 Uhr ab, sollen in Goldowsky'’s Hôtel zu Berlinchen solgende Hölzer zum Verkauf gestellt werden: Schutzbezirk Zietensee: Jagen 40a. = ca. 160 rm Eichen⸗Stockholz, ca. 120 rm Kie⸗ fern⸗Stockholz; Schutzbezirk Wuckensee: Jagen 138bv. = ca. 160 rm Eichen⸗Scheit und Anbruch, 40 rm Eichen⸗Stockholz, 30 rxm Kiefern⸗Stockholz, Totalität 15 rm Kiefern⸗Scheit und Ast, 10 rxm Stockholz; Schutzbezirk Eichwald: Jagen 148 = ca. 90 rm Eichen⸗Scheit und Anbruch, 50 rm Bu⸗ chen⸗Strauch, Jagen 162/163 ca. 130 rm Eichen⸗ Scheit und Anbruch, 300 rm Buchen⸗Scheit und Anbruch, 200 rm Buchen⸗Ast I.; und zur be⸗
schränkten Konkurrenz: Jagen 162/163 = ca.
50 1m Eichen⸗Ast I. und 20 rm Eichen⸗Reis I. Neuhaus, den 25. Oktober 1880. Der Ober⸗
Für die unterzeichnete Werft sollen 1100 Stück Eßlöffel und 1400 Stück Gabeln beschafft werden. Reflektanten wollen ihre Offerten versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von „Eß⸗ löffeln und Gabeln“ bis zu dem am 12. No⸗ vember 1880, Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine ein⸗ reichen. Die Bedingungen sind während der Dienst⸗ stunden in der Registratur der Verwaltungs⸗Abthei⸗ lung einzusehen und kann Abschrift derselben auf portofreien Antrag und gegen Einsendung von ℳ 0,50 Kosten von der Registratur der Kaiserlichen Werft bezogen werden. Kiel, den 25. Oktober 1880. Kaiserliche Werft. Verwaltungs⸗Abtheilung.
[26608] Stettiner Rückversicherungs⸗Actien⸗ Gesellschaft.
In der heute stattgehabten ersten ordentlichen Generalversammlung sind die Herren:
Geheimer Kommerzienrath Ferd. Brumm,
Georg Bartels,
Kommerzienrath Alb. de la Barre, Stadtältester Euchel, Kommerzienrath Albert Schlutow und Direktor F. Lippert,
sämmtlich von hier, in den Aufsichtsrath der Ge⸗ sellschaft wieder gewählt worden. Stettin, den 27. Oktober 1880. Stettiner Rückversicherungs⸗Aetien⸗ Gesellschaft. Die Direktion. E. Bürkner.
“
1 Ministerialbl. f. d. innere Ver⸗ waltung, Jabrg. 1840—79, ist zu veik. d. J. Rentel’s Antiq. Potsdam, Nauenstr. 3.
Redacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel.) drug I. 1 b DHrei Beilagekz. (einschließlich Börsen⸗Beilage.)
Berlin:
Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 28. Oktober
Landtags⸗Angelegenheiten.
Dem Landtage ist folgender Gesetzentwurf vorgelegt Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung 1 Häaßss des Landtages, was folgt:
Der Pfandleiher (§§. 34, 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der durch das Gesetz vom 23. Juli 1879 bestimmten Felung) darf sich an Zinsen nicht mehr vorbedingen oder zahlen assen als:
a. einen und einen halben Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehnsbeträgen bis zu Zwanzig Mark,
b. einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von Zwanzig Mark übersteigende Mark.
Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Vorschriften zur Anwendung;
1) der Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mitgerechnet;
2) die Monate werden von dem auf den Darlehnstag (zu 1) folgenden Tage bis zu dem ziffermäßig dem Darlehnstage entsprechen⸗ den Tage des letzten Darlehns⸗Monats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet;
3) jede auch nur angefangene Woche eines nicht vollendeten Monats wird einem Viertel⸗Monat gleichgeachtet. Die angefangene fünfte Woche bleibt außer Berechnung;
4) läuft der Gesammtbetrag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, so wird dieser auf einen d Pfennig abgerundet.
Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehns tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe ein. Entgegenstehende Verabredungen she nichtig.
Der Pfandleiber darf bei der Hingabe eines Darlehns von nicht mehr als fünfzig Mark außer den Zinsen eine Einschreibegebühr bis zu Zwanzig Pfennigen sich bedingen oder zahlen lassen. Eine gleiche Gebühr ist zulässig, wenn das Darlehen auf mindestens sechs Mo⸗ nate verlängert wird. 8
Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für
das Darlehn oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes,
sowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten.
Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet ist, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des Empfangs ab verzinst werden.
Das Richt der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung 111 ist.
Der Pfandleiher erwirbt ein Pfandrecht an den ihm über⸗ gebenen Gegenständen erst dadurch, daß er das Geschäft in ein über alle solche Geschäfte nach der Zeitfolge derselben zu führendes Pfandbuch einträgt.
Die Eintragung muß enthalten:
1) eine laufende Nummer,
2) Ort und Tag des Geschäfts,
3) Vor⸗ und Zunamen des Verpfänders,
4) den Betrag des Darlehns,
5) den Betrag der monatlichen Zinsen,
6) die bedungene Einschreibegebühr,
7) die Bezeichnung des Pfandes,
8) die Zeit der Fälligkeit des 9e cöhö.
Der Pfandleiber ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfand⸗ schein zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der Namens⸗ unterschrift des Pfandleihers versehen ist.
Weicht der Inhalt des Pfandscheins von dem Inbalte des Pfand⸗ buchs ab, so muß der Pfandleiher den ersteren gegen sich gelten lassen.
Der Verpfänder bedarf zur Ausübung seiner Rechte des Pfand⸗ scheins nicht. 8 4
§. 8.
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand durch Zahlung des Darlehnskapitals und der Zinsen, sowie der etwa noch zu zahlenden Einschreibegebühr jederzeit einzulösen.
Die Zinsen sind nur bis zur Einlésung zu berechnen.
Entgegenstehende Geebee. sind nichtig.
Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Be⸗ friedigung wegen seiner Forderung an Kapital, Zinsen und Ein⸗ ““ nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns zu ver⸗ aufen.
Die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels oder die ge⸗ richtliche Ermächtigung zum ; ist nicht erforderlich.
Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung durch einen Gerichts⸗ vollzieher auszuführen.
Gold⸗ und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem durch Ab⸗ schätzung festzustellenden Gold⸗ oder Silberwerthe, Werthpapiere, welche einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, nicht unter dem Tages⸗ ourse verkauft werden.
Der Pfandleiher kann selbst vlen und erstehen.
Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das Pfand⸗ leihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen. Sie darf nicht früher, als vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns, 4ℳ888
Ort und Zeit der Versteigerung sind in einem von der Orts⸗ polizeibehörde für solche Bekanntmachungen zu bestimmenden Blatte bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandleihers und die laufende Nummer des Pfandbuchs anzugeben. Für mehrere Pfänder genügt eine zusammenfassende Angabe der Nummern.
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höch⸗ stens vier Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühe⸗ stens am Tage nach der eingetretenen Fälligkeit des Darlehns er⸗
folgen. W
Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkauf des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Ueberschuß des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen oder für denselben bei der Hinterlegungsstelle des Bezirks (Gesetz vom 14. März 1879, Gesetz⸗ Sammlung Seite 49) zu hinterlegen.
Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Versteige⸗ rung hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte Hinterlegung in dem nach §. 12 bestimmten Blatte auf seine Kosten bekannt zu machen.
§. 14. Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der §§. 9 bis 12 nicht befolgt worden, so verliert der Pfandleiher den Anspruch auf Zinsen. Er hat außerdem die Kosten des Verkaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder den durch den Verkauf verursachten
Schaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des Pfandes hinter dessen Werth zurück⸗ geblieben ist. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig.
Der Anspruch des Verpfänders verjährt in drei Jabren. Der Lauf der Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fällig⸗ keit des Darlehns, oder, wenn der Verkauf des Pfandes später statt⸗ gefunden hat, mit dem Tage des Verkaufs.
§. 15.
Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Personen, insbesondere dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfän⸗ ders berechtigt, ohne die Uebertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen. Dem Verpfänder steht nur die dem Inhaber gewährte Be⸗ friedigung entgegen. 1
Die Uebertragung der Rechte des Verpfänders erfolgt nach Maß⸗ gabe des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechts.
16.
Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden ge⸗ setzlichen Vorschriften, insbesondere das Pfand⸗ und Leih⸗Reglement vom 13. März 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803 und die hannoverische Verordnung vom 15. Oktober 1847 werden
aufgehoben. fgeh §. 17.
Auf Pfandverträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes abgeschlossen sind, finden die Bestimmungen desselben nicht An⸗ wendung. §. 18
Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes Seitens staatlicher Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 109.
Die Kabinetsordre vom 28. Juni 1826, betreffend die Grund⸗ sätze für die städtischen öffentlichen Leihanstalten, wird durch folgende Bestimmungen abgeändert:
1) die Artikel 1, 2 und 4 werden dahin erweitert, daß statt des Stadt⸗Magistrats, wo ein solcher nicht vorhanden ist, der Gemeinde⸗ Vorstand eintritt;
2) an Stelle der Artikel 3, 5 bis 13 sind die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend;
3) die Artikel 14 und 15 sind aufgehoben.
Mit den durch §. 19 bestimmten Abänderungen finden die Vor⸗ schriften der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 auf die von Ge⸗ meinden betriebenen Pfandleihanstalten fortan in allen Landestheilen Anwendung.
Die §§. 1—18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die, von weiteren kommunalen Verbänden errichteten oder denselben ange⸗ hörigen Pfandleihanstalten. §. 21
Auf die bereits bestehenden Pfandleihanstalten der Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände finden die Vorschriften der §§. 1 bis 17 vorläufig nicht Anwendung. .
Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung der §§. 1 bis 17 auf die bezüglichen Anstalten anzuordnen und die bestehenden Ordnungen, Reglements und selben zu ändern. Urkundlich ec.
Anlage, enthaltend die Bestimmungen des Preußischen Pfandlei⸗Reglements vom 13. März 1787, der Kabinetsordve vom 28. Juni 1826 und der hannoverischen Ministerial⸗Bekanntmachung vom 15. Oktober 1847 über die Zinsbeschränkungen. I. Pfandleih⸗Reglement vom 13. März 1787.
S§. 90. Pfandverleiher, welche sich in die §. 4 beschriebene Rolle haben eintragen lassen, sollen berechtigt sein, von Darlehnen über 10 Thaler sechs, und wenn sie Juden sind, acht vom Hundert an Zinsen zu nehmen.
§. 91. Beträgt das Darlehn nur 10 Thaler oder weniger, so kann der Pfandverleiher, ohne Unterschied, ob er ein Jude ist oder nicht, einen Pfennig vom Thaler auf die Woche nehmen, insofern das Darlehn nur auf sechs Monat, oder auf eine kürzere Zeit gegeben worden.
§. 92. Ist aber das Darlehn auf eine längere Zeit, jedoch unter 12 Monaten gegeben, so darf nur ein halber Pfennig vom Thaler auf die Woche genommen werden.
§. 93. Ist das Darlehn auf länger als ein Jahr gegeben, so sind, auch bei Summen von 10 Thalern und weniger, nur sechs, und bei Juden acht Prozent Zinsen zulässig.
§. 94. Ist ein solches kleines Darlehn anfänglich zwar nur auf eine kurze Zeit gegeben, nachher aber, ausdrücklich oder stillschweigend, verlängert worden, so muß dennoch die Berechnung der Zinsen nur nach obigen Grundsätzen angelegt, und also blos auf die ersten sechs Monat ein ganzer, auf die folgenden sechs Monat ein halber Zinspfennig für die Woche, und wenn das Darlehn noch länger stehen bleibt, für diese längere Zeit nur der ordinäre Zinssatz, von sechs und acht Prozent, genommen werden.
§. 95. Außer diesen erlaubten Zinsen darf kein Pfandverleiher, weder unter dem Namen von Einschreibegeld, noch unter irdend einen anderen Vorwand, das geringste mehr, bei Vermeidung der gesetz⸗ mäßigen Strafe des Wuchers fordern oder annehmen.
§. 96. Auch hat es darunter, daß weder Zinsen von Zinsen ge⸗ nommen, noch die Zinsen zum Kapital geschlagen, noch der Zinsen⸗ rückstand, insofern er die Summe des Kapitals übersteigt, gefordert werden dürfe, bei den Vorschriften der Gesetze vor der Hand sein Bewenden.
II. Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Juni 1826.
7) Die Regierungen können in den zu entwerfenden Reglements den Kommunen die Erhebung von acht Prozent jährlicher Zinsen ge⸗ statten. Wenn jedoch nach den örtlichen Verbältnissen wegen geringen Betriebs, Kostspieligkeit der Verwaltung ꝛc. mit diesen Zinsfuße nicht auszulangen wäre, so sollen die Ministerien der Justiz und des In⸗ nern hiermit autorisirt sein, auf Antrag der Regierungen einen höhe⸗ ren Zinsfuß bis zum Maximo von 12 ½ % zu gestatten.
8) Außer den hiernach reglementsmäßig festzusetzenden Zinsen sollen die Anstalten für die Abschätzung, Einschreibung, Ausstellung des Pfandscheins und überhaupt unter irgend einem anderen Titel etwas von dem Schuldner zu fordern nicht berechtigt sein, vorbehalt⸗ lich der bei nicht erfolgter zeitiger Einlösung nach §§. 9, 10 und 13 zu erlegenden Kosten.
Diejenigen Beamten, welche dem entgegenhandeln, sollen mit den Strafen des Wuchers belegt werden.
Auch bei der Verlängerung des Pfandleihvertrages darf unter derselben Verwarnung dem Pfandschuldner außer den Zinsen nichts abgefordert werden. — f 1
III. hannoverische Ministerial⸗Bekanntmachung vom 15. Okto⸗ ber 1847, über das Pfandleihgewerbe. 8 “
§. 3. Die Zinsen für das Darlehn dürfe bei Beiträgen bis zu 8 Thaler — “ bei höheren Beiträgen für das Jahr nicht überschreiten. Vergl. §§. 5 und 7. . 8 1 §. 5. Der Pfandverleiher darf keine Zinsen im Voraus ent⸗
8 . 8
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nehmen oder von dem Darlehn abziehen. —
8 darf er keine Schreibegebühr, noch sonstige Nebenkosten erheben. §. 7. Sollte das Darlehn so gering sein und das Pfand so bald eingelöst werden, daß die Zinsen nicht 6 Pfennige betrügen, so hat doch der Pfandleiher diesen Betrag in Anspruch zu nehmen.
88 8 1.“
Begründung.
Durch Art. 4 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 — Reichs⸗ Gesetz⸗Blatt S. 267 — sind die §§. 34 und 38 der Gewerbe⸗Ord⸗ nung vom 21. Juni 1869 dahin abgeändert worden, daß das Ge⸗ werbe der Pfandleiher der Konzessionspflicht unterworfen, der ge⸗ werbsmäßige Rückkaufsbandel als Pfandleihgewerbe erklärt und den Centralbehörden die Befugniß beigelegt worden ist, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher und Rückkaufshändler, soweit darüber die Landes⸗ gesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
In Preußen ist der in Rede stehende Gewerbebetrieb theils durch Gesetze, theils durch Verordnungen geregelt. Erstere enthalten neben civilrechtlichen Bestimmungen, welche wiederum in einigen Landestheilen fehlen, Vorschriften polizeilicher Natur.
In den altländischen Provinzen gelten zur Zeit noch das als Gesetz erlassene Pfandleih⸗Reglement vom 13. März 1787 und die dasselbe ergänzende Allerhöchste Deklaration vom 4. April 1803 (beide abgedruckt im Ministerialblatt für die innere Verwaltung, Jahrgang 1846, Seite 253 ff.). In Hannover besteht die in Aus⸗ führung des §. 40 der Hannoverschen Gewerbe⸗Ordnung vom 1. August 1847 (Hannov. Ges. Samml. I. Seite 216) mit gesetzlicher Kraft erlassene Ministerial⸗Bekanntmachung vom 15. Oktosber 1847 (1. c. I. S. 339). In den Provinzen Hessen⸗Nassau und Schleswig⸗ Holstein, sowie in dem französisch⸗rechtlichen Theile der Rheinpro⸗ vin;z sind über den Betrieb des Pfandleihegewerbes durch Privat⸗ personen nur polizeiliche Verordnungen vorhanden.
Ein so verschiedenartiger Rechtszustand erscheint im Hinblick auf die gleichmäßige Geltung der Gewerbeordnung nicht haltbar, seine Beseitigung aber um so mehr geboten, als die bestehenden Vor⸗ schriften theils ungenügend, theils veraltet sind und dem öffentlichen Interesse nicht mehr entsprechen.
Dem Bedürfnisse einer neuen und gleichmäßigen Regelung des Betriebes des Pfandleihgewerbes kann nur auf dem Wege der Ge⸗ setzgebung abgeholfen werden. Denn es handelt sich hierbei einmal um die Beseitigung bezw. Abänderung bestehender gesetzlicher Be⸗ stimmungen, und sodann zu einem wesentlichen Theile um die Fest⸗ stellung solcher Normen, welche dem Civilrecht angehören, also üͤber das Gebiet des polizeilichen Verordnungsrechts hinausgehen.
Zu den letzteren gehören insbesondere:
1) die Vorschriften über die Höhe der Zinsen, welche von den Pfandleihern erhoben werden dürfen;
2) die Vorschriften, welche sich auf das besondere Verfahren bei Sgö der dem Pfandleiher verpfändeten Gegenstände be⸗ ziehen;
3) die Vorschriften, welche den Abschluß des Pfandleihvertrages zum Gegenstande haben.
Zu 1. Die Fetzsetzung einer Zinsgrenze für die von gewerbs⸗ mäßigen Pfandleihern gewährten Darlehne ist unentbehrlich, um der gewerbsmäßigen Ausbeutung der Nothlage vorzubeugen, in welcher die Verpfänder zur Zeit der Eingehung des Pfandleihgeschäfts sich fast immer befinden. Derartige Zinsbeschränkungen ent⸗ halten alle in Preußen bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Pfandleihgewerbe (cfr. unten zu §§. 1 bis 5) und das Reichsgesetz vom 14. November 1867 (Bundes⸗Ges.⸗Bl. S. 159), durch welches die Zinsbeschränkungen bei Darlehnen allgemein aufgehoben worden sind, gestattet im §. 4 eine Ausnahme von dieser Freiheit des Zins⸗ sabes ausdrücklich für die von gewerblichen Pfandleih⸗Anstalten ge⸗ gebenen Darlehne.
Zu 2. Es kommt in Frage, ob der Pfandverkauf nur auf Grund einer ohne Prozeß zu ertheilenden gerichtlichen Ermächtigung oder ohne solche gestattet werden kann. 8
Das Pfandleih⸗Reglement vom 13. März 1787 und Hie Deklaration vom 4. April 1803 haben den ersteren Weg ein⸗ geschlagen und dasselbe thut das Handelsgesetzbuch Art. 310 für den Fall, daß beide Kontrahbenten Kaufleute sind. Diese Vorschrift des Handelsgesetzbuchs hat sich jedoch in der Praxis nicht bewährt. Die Die Ermächtigung wird bald anstandslos ertheilt, bald mit pein⸗ licher Sorgfalt versagt, und zwar beides vielfach aus dem Grunde, weil der Richter sich außer Stande findet, die Sachlage genau zu übersehen. Dem Pfandleiher würde eine solche Ermächtigung im Falle ordentlicher Buchführung überhaupt nicht füglich versagt werden können. Gerade dabei aber feigt sich das Unzu⸗ längliche und selbst Nachtheilige einer solchen Einrichtung: die ertheilte Ermächtigung nimmt dem Pfandleiher die Ver⸗ antwortlichkeit für den vorgenommenen Verkauf wirklich oder wenig⸗ stens scheinbar ab. Die Versagung oder das Nichterbitten der Er⸗ mächtigung dagegen hindert den Pfandleiher nicht wirksam, das in seinem Gewahrsam befindliche Pfand zu verkaufen. Hierzu kommt, daß durch das Erforderniß der richterlichen Ermächtigung die Kosten des Gewerbebetriebs gesteigert werden, und zwar selbstverständlich zum Nachtheil des Kreditsuchenden, überdieß auch in höherem Maaße, als durch den Betrag der wirklich aufgewendeten Kosten gerechtfertigt ist. Die allgemeine Gestaltung des Ver⸗ kaufs und zwar unter voller Verantmortlichkeit des Pfand⸗ leihers verdient daher den Vorzug vor dem bisherigen Verfahren, wenn nur mit dieser Gestattung bestimmte Regeln ver⸗ bunden werden, deren Ueberschreitung die Verantwortlichkeit des Pfandleihers begründet.
Zu diesen Regeln gehört vor Allem, daß erstens der Verkauf nicht vor eingetretener Fälligkeit des Darlehns erfolgen und daß diese Fälligkeit niemals vor Ablauf von sechs Monaten eintreten darf. Das Pfandleihreglement vom 13. März 1787 in Verbindung mit der Deklaration vom 4. April 1803 läßt die Bestimmung des Fälligkeitstermins frei und gestattet sodann den Verkauf erst sechs Monate nach eingetretener Fälligkeit. Je länger die Frist bis zu dem Verkaufe des Pfandes bemessen wird, um so geringer fällt der auf das Pfand zu gewährende Kredit aus. Die Nothwendigkeit, nach der Fälligkeit noch sechs Monate zu warten, bietet einen Vorwand, um die Gefahren des Pfandleihers größer er⸗ scheinen zu lassen. Soll bei dieser Nothwendigkeit die Absicht der Kontrahenten rücksichtlich der Zeit des Kredits erreicht werden, so müssen sie die Fälligkeit um sechs Monate voraus datiren Jedenfalls wird die Sache zum Vortheile des Kreditsuchender klarer, wenn der Verkauf sogleich nach der Fälligkeit gestattet wird. Eine kurze Einlösungsfrist bleibt dem Verpfänder imme noch dadurch, daß der Verkauf selbst nur mit Einhaltung gewisser Fristen erfolgen darf. Daneben aber wird die Minimalzeit des Kredits von sechs Monaten beizubehalten sein, weil die Verhältnisse welche die bei dieser Art des Kredits vorzugsweise betheiligten Be völkerungskreise zum Aufsuchen desselben nöthigen, sich in kurzer Zei nicht zu bessern pflegen, die Möglichkeit eines rascheren Verkauf also die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen mit sich führen würde Die Rechte des Kreditsuchenden sollen jedoch hierbei durch das Recht, das Pfand jederzeit einzulösen, besonders gewahrt werden. —
Zweitens sind bei dem Verkaufe gewisse Formen einzuhalten
nämlich der öffentliche Verkauf durch den Gerichtsvollzieher mit be⸗ stimmt vorgeschriebene Bekanntmachungen und Fristen.