Drittens sollen gewisse civilrechtlich nachtheilige Folgen durch
den vorschriftswidrigen Verkauf unter allen Umständen herbeigeführt werden, unbeschadet der Strafen, welche durch Ueberschreitung oder Nichtinnehaltung der für den Gewerbebetrieb der Privat⸗Pfandleiher gegebenen Vorschriften (Strafgesetzbuch §. 360 Nr. 12) oder durch Verletzung anderer est verwirkt werden.
Ueber die Pflichten der Pfandleiher rücksichtlich der Aufbewah⸗ rung und Erhaltung des Pfandes sind in dem 5858 be⸗ sondere Bestimmungen nicht getroffen, so daß in dieser Beziehung das allgemein geltende Recht entscheidet.
Das Gesetz soll Anwendung finden auf Alle, welche im Sinne der Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 und des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 das Gewerbe eines Pfandleihers betreiben, also auch auf die Rückkaufshändler. Alle diese Personen werden durch das Gesetz betroffen ohne Rücksicht darauf, ob sie die seit Erlaß des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 erforderliche Konzession erhalten haben oder dieser Konzession, weil sie schon vor dem Inkrafttreten des gedachten Reichsgesetzes das Gewerbe betrieben, nicht bedurften.
Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist Folgendes zu
bemerken: Zu den §§. 1 bis 5. Diese Paragraphen enthalten die Bestimmungen über die Marximalsätze und die Berechnung der Zinsen für die Pfanddarlehne. Die fuͤr Pfandleiher geltenden Zinsbeschränkungen sind in der Anlage zusammengestellt. Auch die in Preußen, wenigstens in den alten Landestheilen, bestehenden öffentlichen Pfandleihanstalten (die staatlichen und die kommunalen — cfr. Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 28. Juni 1826, Ziffer 7 — Ges.⸗Samml. S. 81 — und Reglement vom 8./25. Februar 1834 für das Königliche Leihamt zu Berlin, §. 6 — G. S. S. 23 —) sind durchgehends an eine derartige Maximalgrenze der Zinsen gebunden. Wenn diese Maximalgrenze in dem Gesetzentwurfe auf 12 % Zinsen für alle über zwanzig Mark hinausgehenden Darlehnsbeträge und auf 18 % für alle geringeren Darlehnsbeträge festgestellt ist, so ist zur Motivirung dieser Sätze anzuführen, daß dieselben sich zunächst durch die Einfachbeit der damit verknüpften Berechnungen empfehlen. Außerdem spricht für die gedachten Sätze, daß sie über die in dem Pfandleih⸗Reglement vom 13. März 1787 und in der hannoverschen Ministerial⸗ Bekanntmachung vom 15. Oktober 1847 aufgestellten Maximalsätze (efr. Anhang) nur theilweise und soweit dies der Fall, nicht erheblich hinausgehen, daß ferner durch Anwendung und Feststellung derselben alle diejenigen Komplikationen vermieden werden, welche aus einer Verschiedenheit der Sätze je nach der Zeitdauer des Darlehns leicht entstehen können, und daß sie unter Berücksichtigung des eigenartigen Geschäftsbetriebes, den jetzigen Kreditverhältnissen entsprechen dürften. Unbemerkt darf hierbei nicht bleiben, daß der in dem Pfandleih⸗ Reglement vom 13. März 1787 gestattete Zinssatz auf der damaligen Eintheilung des Thalers in 288 Pfennige beruht, und daß, hienach be⸗ rechnet, das Zurückbleiben desselben hinter dem im Gesetzentwurfe vorgeschlagenen Zinsmaximum sich noch geringer herausstellt. Alle diese Momente in Verbindung mit den vielen Klagen und Beschwerden, welche von den betreffenden Gewerbetreibenden seit langer Zeit über die Unzulänglichkeit des ihnen gestatteten Zinssatzes erhoben worden sind, dürften die jetzt beabsichtigte Feststellung des letzteren als zulässig und angemessen erscheinen lassen. In derselben wird eine unstatthafte Uebervortheilung der Kreditsachenden nicht ge⸗ funden werden können, wenn man erwägt, daß die weit überwiegende Mehrzahl der Pfandleihverträge sich auf geringe Darlehne erstreckt, bei welchen die Zinsvergütung mit den antheiligen Kosten des Geschäftsbetriebs nur in knapp bemessenem Verhältnisse steht. Eben hierin findet es auch seine Begründung, wenn im §. 4 des Gesetz⸗Entwurfs für alle Darlehne bis zu funfzig Mark dem Pfandleiher die Erhebung einer besonderen Einschreibegebühr bis zu zwanzig Pfennigen gestattet werden soll. Was der Pfandleiher an Zinsen und Kostenvergütung über das so begrenzte gesetzliche Maaß hinaus sich hat geben lassen, ist als wucherlicher Vortheil anzusehen und muß deshalb zurückgefordert werden können. Dagegen wird es angemessen sein, für diesen An⸗ spruch auf Rückgabe im Anschlusse an das Reichsgesetz vom 24. Mai
1880 über den Wucher Art. 3 (cfr. auch Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, §. 8 — Reichsges. Bl. S. 207), die dort bestimmte Verjäh⸗ rungsfrist von fünf Jahren festzusetzen, um die schließliche Erledigung derartiger Ansprüche nicht zu weit u.“
Zu §. 6.
„Nicht nur die Kontrole des Gewerbebetriebes erfordert eine ge⸗ hörige Buchführung; diese Buchführung wird zugleich die nothwen⸗ ige Grundlage für die dem Pfandleiher bezüglich des Pfandverkaufs eizulegenden Rechte bilden müssen. Um diese Absicht mit Strenge durchzuführen, erscheint es erforderlich, die Entstehung des Pfandrechts von der unter bestimmten Formen erfolgten Buchung des Geschäfts abhängig zu machen, und zwar dergestalt, aß durch diese Formen zugleich auch alle übrigen Erfordernisse für die Entstehung und Fortdauer eines Pfandrechts an beweglichen Sachen erfüllt werden. Unberührt bleiben dabei die Vorschriften des bütgerlichen Rechts über den Einfluß der Rechte dritter Perso⸗ nen auf die Rechte der Pfandleiher. Hierüber besondere Vorschrif⸗ ten zu erlassen, erscheint weder erforderlich noch zweckmäßig. Aber auch bezüglich der Buchführung sind im §. 6 nur die für den oben⸗ ezeichneten Zweck nicht entbehrlichen Eintragungen vorgeschrieben. er Centralbehörde bleibt es überlassen, auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879, weitere Vorschriften über die Formen des Ge⸗
schäftsbetriebes zu erlassen, soweit dies im polizeilichen Interesse ge⸗
boten erscheint, um die Kontrole über den Pfandverkauf zu sichern.
Zu §. 7. G Die Ertheilung des Pfandscheines ist hier nur als civilrechtliche Verpflichtung behandelt. Die Bedeutung des Pfandscheins als Legi⸗ timationspapiers wird weiter unten zu §. 15 näher erörtert werden.
Zu §. 8. Die bereits oben erwähnte Befugniß des Verpfänders, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehns, der Zinsen und eventuell der Einschreibegebühr einzulösen, erhält ihre volle Bedeutung nur da⸗ durch, daß die Verpflichtung der Zinsenzahlung auf den Zeitraum bis zur Einlösung beschränkt wird. “ Zu §§. 9 und 10.
Die hier gegebenen Vorschriften sind in den einleitenden allge⸗ meinen Bemerkungen bereits erörtert.
Wenn in diesen Paragraphen der Verkauf des Pfandes ohne einen vollstreckbaren Rechtstitel und ohne gerichtliche Ermächtigung gestattet ist, so bleibt selbstverständlich das Recht des Verpfänders, die Einstellung des Verkaufs durch einstweilige Verfügung des Ge⸗ richts herbeizuführen, bestehen. Der angegebene Zweck des Verkaufs, die Befriedigung des Pfandleihers, steht dem Verkaufe weiterer Pfandstücke entgegen, sobald der durch den Verkauf von Pfandstücken erzielte Erlötz zur Befriedigung ausreicht.
Das aus der Versteigerung folgende Recht, dem Meistbietenden ohne Rücksicht auf die Höhe des Meistgebots das Pfand zu⸗ zuschlagen, muß denselben Beschränkungen unterworfen bleiben wie der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Gold⸗ und Silbersachen, Werthpapiere, Civilprozeßordnung §§. 721, 722). Um den Verkauf derartiger Gegenstände zu ermöglichen, bedurfte es hier nicht des Umweges, den freihändigen Verkauf zu dem zulässigen Mindestpreise zu gestatten (cfr. die eben citirten Paragraphen). Viel⸗ mehr erschien es genügend, den Pfandleiher allgemein als Bieter und Ersteher zuzulassen, da er fast ausnahmslos im Stande sein wird, sein Interesse bei der geig deFn⸗ wahrzunehmen.
zu §. 11.
Die Bestimmung über den Ort der Versteigerung entspricht dem §. 717 Abs. 2 der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung. .
Das hier vorgesehene Hinausschieben der Versteigerung ist durch die Rücksicht veranlaßt, daß dem Schuldner nicht blos eine geringe Einlösungsfrist, sondern auch die Sit gegeben werden muß, um er⸗ forderlichenfalls auch gegen den Willen des Pfandleihers die Ein⸗ lösung des Pfandes zu erzwingen oder wenigstens zu sichern. Der
Scheines erfolgen kann.
Pfandleiher aller gerichtl
8 Die r wird einer
die geringe Zögerung um so eher ertragen, als er chritte überhoben ist. Zu §. 12.
riebene Art der Bekanntmachung der Versteigerung eren Rechtfertigung nicht bedürfen. Es wird als selbstverstäng angesehen, daß als Angabe der Nummer des Pfand⸗ scheins eine che Angabe genügt, welche die des zu verkaufenden Pfandes mimmfaßt, wenn auch noch andere Nummern darin ent⸗ halten sind, welche in Wirklichkeit nicht mit zur Versteigerung ge⸗
langen. Zu §. 13.
Bei der Art des Verkehrs der Darlehnsnehmer mit den Pfand⸗ leihern kann den letzteren die Aufsuchung des Verpfänders in keinem Falle zugemuthet werden. Ebensowenig empfiehlt es sich, ein Auf⸗ gebot des biernach etwa zu hinterlegenden Ueberschusses anders als bei bereits hinterlegten Geldern eintreten zu lassen. Die Interessen der Betheiligten werden durch den in die Bekanntmachung der Versteige⸗ rung aufzunehmenden Hinweis auf die Hinterlegung genügend ge⸗ wahrt. Diese Hinweisung wird zwar nur durch die Aufsichtsbehörde zu erzwingen sein, ohne daß die Unterlassung civilrechtliche Folgen hat. Von civilrechtlicher Bedeutung aber ist es, daß die Kosten einer nachträglichen Bekanntmachung den Pfandleiher allein treffen.
Bei dieser Behandlung der Sache fällt jeder Anlaß weg, geria⸗ gere Beträge von vornherein der Armenkasse zufließen zu lassen.
Wegen der Hinterlegung sowie wegen Auszahlung der hinter⸗ legten Beträge ist nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Ges. Samml. S. 249) zu verfahren. Selbstver⸗ ständlich wird bei einer Kollektivversteigerung von Pfändern nur der antheilige Betrag der durch diese und die vorgängige Bekannt⸗ machung erwachsenen Kosten zu Lasten des Pfandschuldners in Be⸗ rechnung und Abzug “
u §. 14.
Im Falle des vorschriftswidrigen Verkaufs hat der Pfandleiher vor Allem keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verkaufs. Ebenso soll er jeden Gewinns aus dem ungesetzlich abgewickelten Geschäfte verlustig gehen und deshalb seinen Zinsanspruch verlieren. Im Uebrigen muß davon Abstand genommen werden, mehr als die Schadensersatzpflicht im Allgemeinen zu bestimmen, und bei dieser die Pflicht zum Ersatz der Differenz zwischen Werth und Pfand besonders hervorzuheben. Namentlich konnte es sich nicht empfehlen, in irgend einer Weise mit Ausnahme der im §. 10 hervorgehobenen Fälle, eine Werths⸗ ermittelung oder Werthsfeststellung als Regel vorzuschreiben oder für maßgebend zu erklären. Eine Abschätzung ist als regelmäßiges Er⸗ forderniß für die weit überwiegende Mehrzahl der Pfandleihgeschäfte zu kostspielig. Eine Vereinbarung der Kontrahenten bei der Ver⸗ pfändung ist mit Rücksicht auf deren gegenseitige Lage zur Zeit des 1.“ eher gefährlich als vortheilhaft für den Ver⸗ pfänder.
Durch die Vorschrift der Nichtigkeit entgegenstehender Ver⸗ abredungen wird von vorn herein die Möglichkeit ausgeschlossen, daß hinsichtlich der an die Nichtbeobachtung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen des Verkaufs geknüpften Folgen eine vertragsmäßige Aenderung herbeigeführt werden kann; es wird aber dadurch selbstverständlich weder der Verzicht auf die bereits einge⸗ tretenen Folgen eines unrechtmäßigen Verkaufs, noch die Möglichkeit berührt, mit gegenwärtiger Zustimmung des Verpfänders das Pfand in anderer Weise zu verkaufen.
Der Schadensersatzanspruch ist einer kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen, um die Lage des Pfandleihers nicht unverhältnißmäßig und unnöthig zu erschweren. § 15 .
H S. 1.
8
Nach der Art und Weise, in welcher das Pfandleihgeschäft sich thatsächlich vollzieht, würde der Verpfänder häufig diese seine Eigen⸗ schaft nicht nachweisen können: noch häufiger würde der Pfandleiher außer Stande sein, die Legitimation desjenigen, der sich ihm später als Verpfänder vorstellt, zu prüfen, wenn nicht dem vom Pfandleiher zu ertheilenden Pfandscheine die Bedeutung eines Legitimations⸗ papieres beigelegt würde. Die Bedeutung des Scheines könnte so weit gesteigert werden, daß nur der Inhaber des Scheines als legi⸗ timirter Verpfänder angesehen würde. Eine solche Erhebung des Scheines zum Inhaberpapiere entspricht jedoch nicht der Bedeutung desselben. So oft auch derartige Scheine in andere Hände über⸗ gehen mögen, so sind sie doch durchaus nicht dazu bestimmt, ein Ge⸗ genstand des Verkehrs zu werden. Außerdem würde mit einer sol⸗ chen Bedeutung des Scheins die Nothwendigkeit verbunden sein, den⸗ selben im Falle des Verlustes mittelst Aufgebots für kraftlos erklä⸗ ren zu lassen. Wird anstatt dessen der Schein als Legitimations⸗ papier anerkannt, so folgt daraus, was im §. 7 Abs. 3 nnd im §. 15 bestimmt worden ist.
Der Inhaber des Scheins ist berechtigt, Dritten gegenüber alle Rechte des Verpfänders ohne Nachweis der Uebertragung desselben W Der Pfandleiher wird durch Leistung an den Inhaber befreit.
Es bezieht sich dies, wie auf die Herausgabe des Pfandes, so auch auf die Herausgabe des Ueberschusses vom Pfande, und auf die Ent⸗ schädigung wegen unrechtmäßigen Verkaufs.
Dagegen genügt für den Verpfänder und dessen Rechtsnachfolger der Nachweis dieser ihrer Eigenschaft, soweit nicht nach den Vor⸗ schriften des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechts die Ueber⸗ tragung der Rechte an Singular⸗Suceessoren nur mit Uebergabe des Diesen Personen gegenüber schützt den Pfandleiher nicht der Umstand, daß ein Anderer den Pfandschein hat, sondern nur der Nachweis, daß der Inhaber des Scheins be⸗ friedigt worden ist. Die Vorschrift, daß die Uebertragung der Rechte des Verpfänders nach Maßgabe des geltenden Rechts erfolgt, sichert zugleich die Stellung des Verpfänders gegenüber dem Inhaber des Scheins, welcher eine Uebertragung der Rechte nicht erlangt hat, wenn auch der Pfandleiher an den letz⸗ teren so lange gültig leisten kann, als ihm dies nicht durch einstweilige Verfügung des Gerichts untersagt ist. In gleicher Lage, wie der Pfandleiher, ist bezüglich des für den Verpfänder hinter⸗ legten Betrages die Püe
u §. 16.
Während die bisherigen, den Betrieb des Pfandleihgewerbes durch Privatpersonen betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften auf⸗ gehoben werden, bleibt selbstverständlich die Befugniß bestehen, die durch dieses Gesetz gegebenen Vorschriften durch die erforderlichen allgemeinen Anordnungen reglementarischer Natur (Art. 4 §. 38 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879) zu ergänzen, für welche zum Theil erst durch jene Aufhebung die Möglichkeit ge⸗ schaffen wird. 8
1IS
1 8
Auf ältere Pfandverträge ist das Gesetz nicht anzuwenden. Die⸗ selben werden in einer verhältnißmäßig kurzen Zeit abgewickelt sein, so daß es sich nicht empfehlen dürfte, die gegebenen Zinsbeschränkun⸗ gen auf sie anzuwenden.
Die vertragsmäßig bestehenden Rechte rücksichtlich des Verkaufs der Pfänder können überhaupt nicht geändert werden.
u §§. 18, 19, 20.
Die besonderen Vorschriften für staatliche Pfandleihanstalten sollen nach §. 19 von dem vorliegenden Gesetze unberührt bleiben, da diese Vorschriften selbst, sowie der sorgfältig geregelte Betrieb der betreffenden, der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 nicht unterliegen⸗ den Anstalten genügende Sicherheit gegen einen nicht ordnungs⸗ und gesetzmäßigen Geschäftsverkehr bieten. Insbesondere trifft dies zu bei dem, nach dem Landesherrlich bestätigten Reglement vom 8./25. Februar 1834 (Ges.⸗Samml. S. 23) verwalteten Königlichen Leihamt zu Berlin, — dem einzigen, welches gegenwärtig in der Monarchie noch als staatliche Anstalt besteht, nachdem die früher stautlichen Leih⸗Anstalten zu Cassel, Fulda und Hanau nach dem Gesetze vom 10. April 1872 (Ges.⸗Samml. S. 373) auf den kom⸗ munalständischen Verband des Regierungsbezirks Cassel, und das ursprünglich ebenfalls staatliche Leihhaus zu Wiesbaden durch Ver⸗ trag vom 28. Februar 1849 auf die Stadtgemeinde Wiesbaden über⸗ gegangen ist.
ö3
Dagegen ist es unerläßlich, die gegenwärtige Rezelung auf die landesgeselichen Vorschriften, welche für den Betrieb der Pfandleih⸗ geschäfte von Seiten der kommunalen, insbesondere der städlischen Pfandleihanstalten erlassen sind, insoweit auszudehnen, als dieselben neben den Bestimmungen des vorliegenden, zunächst für den Privat⸗Pfandleihgewerbetrieb bestimmten Gesetzent⸗ wurfs ohne Unzuträglichkeiten und unstatthafte Rechts⸗ verschiedenheiten nicht fortbestehen können. Für die alt⸗ ländischen Provinzen der preußischen Monarchie ist, in Gestalt der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826, ein besonderes Gesetz, die Grundsätze für die öffentlichen städtischen Leihanstalten betreffend, ergangen. (Gesetz⸗Samml. pro 1826 S. 81.) Dieses Gesetz enthält für die städtischen Pfandleihanstalten sowohl hinsichtlich der Zinsenerhebung als hinsichtlich des Verfahrens bei Abschluß der Pfandleihverträge und bei Veräußerung der Pfänder besondere Vorschriften, welche von den für die Privat⸗Pfandleiher erlassenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unerheblich abweichen.
Wenngleich nun früher diese Rechtsverschiedenheiten für zulässig und unnachtheilig erachtet worden sind, so folgt hieraus doch nicht, daß die Vorschriften der Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826 nun⸗ mehr auch neben den, in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenom⸗ menen neuen Bestimmungen für den Betrieb des Privat⸗Pfand⸗ leihgewerbes würden 1 werden können, ohne mit denselben in prinzipielle Uebereinstimmung gebracht zu werden. Die Ab⸗ weichungen der in der Allerhöchsten Ordre vom 28. Juni 1826 auf⸗ gestellten Normen über die Errichtung und den Betrieb kommunaler Pfandleihanstalten von denjenigen, welche durch die Vorlage eingeführt werden sollen, sind viel erheblicher und tief⸗ greifender, als es die Unterschiede zwischen den Bestim⸗ mungen jener Allerhöchsten Ordre von 1826 einerseits und denen der bisher bestehenden Gesetze, namentlich des Pfandleih⸗ Reglements vom 13. März 1787 und der Deklaration vom 4. April 1803 andrerseits waren. Es empfiehlt sich daher, die mit den neu einzuführenden Grundsätzen nicht vereinbaren Bestimmungen der mehrgedachten Kabinets⸗Ordre, welche in Ziffer 3 und Ziffer 5—13 derselben enthalten sind, aufzuheben, die bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzentwurfs an deren Stelle treten zu lassen, und die Kabinets⸗Ordre demnächst nur mit diesen Modifikationen in denjenigen Landestheilen, in denen dieselbe bisher in Geltung war, fortbestehen zu lassen, bezw. in denjenigen, wo sie bisher nicht in Geltung war, neu einzuführen. Eine Benachtheili⸗ gung der bestehenden Kommunal⸗Pfandleihanstalten wird hierin nicht gefunden werden können, da die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs sowohl hinsichtlich der Höhe des erlaubten Zins⸗ Mayximalsatzes und hinsichtlich der Erhebung der Einschreibe⸗ ebühr, als auch hinsichtlich des NVerfahrens bei Veräußerung der Pfandstücke dem Pfandleiher nicht unwesentliche Vortheile gewähren, welche den kommunalen Pfandleihanstalten nach der Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826 bisber nicht zustanden. Jeden⸗ falls wird durch die Anwendung der nach dem vorliegenden Gese entwurfe zu treffenden Bestimmungen auf die Töö anstalten die überaus wünschenswerthe Gleichmäßigkeit der leiten⸗ den Rechts⸗ und Verfahrensgrundsätze für das Privat⸗Pfandleih⸗ gewerbe einer⸗- und die kommunalen Pfandleihanstalten andererseits hergestellt und somit auch eine wesentliche Vereinfachung der auf diesem Gebiete geltenden Gesetzgebung erzielt.
Von diesen Gesichtspunkten aus rechtfertigen sich die in §. 19 und §. 20 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen. Die unter Nr. 1 in §. 19 ausgesprochene Maßgabe hat ihren Grund darin, daß die Städte in der Provinz Hessen⸗Nassau zum großen Theil und die in der Rheinprovinz fast durchgängig eines Magistratskollegiums
entbehren und daher dort — Angesichts der nach §. 20 beab ichtigten
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 — die in dieser Ordre den Magisträten zugewiesenen Funktio
nen und Ohliegenheiten von den Gemeindevorständen wahrzunehmen sein werden. Wenn ferner unter Nr. 3 des §. 19 die Ziffern 14 und 15 der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 für aufgehoben er⸗ klärt werden, so ist dazu zu bemerken, daß die Ziffer 14
unter welcher die Gerichte angewiesen werden, in allen zwischen der
Anstalt und dem Pfandschuldner oder dritten Personen entstehenden
Streitigkeiten nach der Deklaration vom 4. April 1803 zu
entscheiden, selbstverständlich in Fortfall kommen muß, wenn diese Die Ziffer 15 aber, das Pfandleihgewerbe gänzlich freigebende
Deklaration selbst außer Kraft gesetzt wird. welche bereits durch die, Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 beseitigt war, ist dadurch, daß das genannte Gewerbe nunmehr durch das Reichsgesetz vom 23. Juli 1879 aufs Neue konzessionspflichtig geworden ist, nicht wieder in Wirksamkeit getreten, da der etwaige Umstand, daß an solchen Orten, in welchen der Betrieb des Privatpfandleihgewerbes beabsich⸗ tigt wird, bereits eine kommunale Pfandleihanstalt besteht, an und für sich nicht zu denjenigen Gründen gehört, aus welchen jetzt gesetz⸗ lich (Novpelle vom 23. Juli 1879 Art. 4 §. 34) die Ertheilung der Konzession zum Pfandleihgewerbe versagt werden darf. Es empfiehlt sich gleichwohl, zur Beseitigung von Zweifeln besonders auszusprechen, daß die Ziffer 15 der Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826 aufgehoben ist.
Zum §. 20 ist noch zu bemerken, daß es angezeigt erscheint, die
nach Inhalt des §. 20 modifizirte Allerhöchste Ordre vom 28. Sunmn.
1826 nicht allein in denjenigen Landestheilen, in denen dieselbe be⸗ reits in Geltung steht, in der Ausdehnung auf Leihanstalten einzelner Gemeinden überhaupt fortbestehen zu lassen, sondern auch für die Gemeinde⸗Leihanstalten in allen denjenigen Landestheilen einzuführen, wo dieselbe bisher nicht gegolten hat, und wo besondere gesetzliche Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb kommu⸗ naler Pfandleihanstalten zur Zeit überhaupt nicht, oder nur in un⸗ genügender Weise bestehen. Als Landestheile ohne jedes solches Gesetz sind die Provinzen Schleswig⸗ Holstein, Hannover, die Hohenzollernschen Lande und das links⸗rheinische Ge⸗ biet der Rbeinprovinz anzuführen: letzteres mit der Maßgabe, daß das dort geltende französische Recht (Dekret vom 16. Pluviose XII., und Art. 2078 des Code eivil) sich auf die Vor⸗ schriften heschränkt, daß die kommunalen Leihanstalten ihre Pfänder stets gerichtlich veräußern, ihre Ueberschüsse zur Armenkasse abgeben und ihre Reglements von der Staatsregierung (gouvernement) be⸗ stätigen lassen müssen. In der Provinz Hessen⸗Nassau fehlt es gleichfalls an generellen Vorschriften der in Rede stehenden Art. Nur singuläre Rechtsnormen existiren dort für einige städtische, bezw. kommunalständische Pfandleihanstalten und zwar einerseits, was den Regierungsbezirk Cassel anlangt, für die schon oben erwähnten, durch das Gesetz vom 10. April 1872 auf den Casseler kommunalständischen Verband übergegangenen Leihhäuser zu Cassel⸗Hanau und Fulda in deren alten, in Bezug auf den Ge⸗ schäftsbetrieb durch das gedachte Gesetz nicht aufgehobenen Privilegien und Ordnungen, sowie für die kleinen mit den städtischen Sparkassen verbundenen Leihanstalten der Städte Marburg, Rinteln und Obern⸗ kirchen in deren besonderen Statuten — andererseits, was den Re⸗ gierungsbezirk Wiesbaden betrifft, für das Pfandhaus der Stadt Frankfurt a./M. in dem Frankfurter Gesetz vom 19. April 1864 “ Gesetz⸗ und Statuten⸗Samml. Bd. 16 S. 147), und ür das mittelst Vertrages vom 28. Februar 1819 vom Staate der Gemeinde Wiesbaden übertragene dortige Leihhaus in verschiedenen, über die Errichtung und dem Geschäftsbetrieb des letzteren in den Jahren 1827 bis 1847 ergangenen nassauischen Ministerial⸗Erlassen.
So sehr es geboten erscheint, um der herzustellenden Einheit in den Rechts⸗ und Verfahrensgrundsätzen willen, in allen vorgedachten Landestheilen die kommunalen Pfandleihanstalten sowohl der einzel⸗ nen Gemeinden als der weiteren kommunalen, insbesondere auch der kommunalständischen (und in eventum der provinziellen) Verbände, mit unter die Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes zu stellen, so kann dies doch nur, soweit es um Anstalten von Einzelgemeinden sich handelt, durch Ausdehnung des Geltungs⸗ hbhets der, nach §. 19 modifizirten Allerhöchsten Ordre vom 8. Juni 1826 geschehen, weil die von dieser stehen blei⸗ benden Artikel 1, 2 und 4 sich auf weitere kommunale Verbände nicht anwenden lassen. Bezüglich der Leihanstalte
solcher weiterer Verbände bleibt Weg übrig, für den Vorschriften des gegenwärtigen
gebend zu erklären. Hiernach
bisher bestanden, außer Kraft gesetzt werden mußten. Zum §. 21.
Die Unterstellung der kommunalen Leihanstalten aller Art unter für ifte. rvom 28. Juni 1826 des gegenwärtigen Gesetzentwurfs darf indessen nicht die Folge überall und sofort auch bei denjenigen zur 1 in Wirksamkeit zu setzen, welche nach besonderen, in gesetzlicher Weise bereits festgestell⸗ 1 Privilegien u. s. w. Um den hieraus sich vegg Zweifeln und 1 1 g abzusehen ist, vorzu⸗ beugen, wird es vielmehr zunächst noch bei den Bestimmungen dieser 2 1 bis dieselben den neuen Grund⸗ sätzen gemäß abgeändert und anderweit festgestellt sein werden.
Eine auf Grund und unter Substitution der veränderten gene⸗ sofortige rart Reglements und Statuten ec. auf diesem Gebiete eine sehr bedenkliche Verwirrung her⸗
die Vorschriften der Kabinets⸗Ordre
haben, diese Vorschriften Zeit bestehenden kommunalen Pfandleihanstalten
ten oder verliehenen Reglements, Ordnungen, verwaltet werden. Unzuträglichkeiten, deren Tragweite nicht woh Reglements ꝛc. verbleiben müssen, rellen Gesetzesvorschriften ausgesprochene sämmtlicher derartiger
dagegen Geschäftsbetrieb derselben neuen Gesetzes §§. 1 bis 17 maß⸗ nd zu — 8 ist der §. 20 gefaßt, wobei selbst⸗ erständlich die zuwiderlaufenden gesetzlichen Bestimmungen, welche
nur der direkt die
beiführen, welche unter Eben deshalb erscheint es
Pfandleibanstalten sowohl
resp. weiterer kommunaler Verbände
Samml. S. 133 —
Revision der Reglements der
Aufhebung würde
allen
aber . der Sicherung des einstweiligen Fortbestandes dieser besonderen Regu⸗ lative zugleich dem Minister des Innern die Ermächtigung zu er⸗ theilen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die betreffenden Pfandleihanstalten anzuordnen und zu diesem Behuf die Revision und Abänderung der betreffenden Reglements, welche
bestehen, neuen Gesetzesvorschriften vornehmen zu lassen. n de §. 21 ausgesprochen und mußte es dabei im Interesse einer einheit⸗ lichen Durchführung der Reviston für gerathen, zugleich aber auch — da es sich dabei nur um Anwendung geseglich bereits festgestellter Grundbestimmungen handelt — für genügend erachtet werden, die Feststellung der neuen Regulative (wie beispielsweise auch in den analogen Fällen des Gesetzes vom 23. Februar 1870 — Gesetz⸗ in Bezug auf die rezeffe in Neuvorpvommern und Rügen, sowie des Gesetzes über die öffentlichen Feuersozietäten vom 31. März 1877, §. 2 — Gesetz⸗Samml. S. 121 — geschehen ist), in die Hand des Ministers des Innern, als des mit der Ausfübrung des Gesetzes befaßten Ressortministers zu legen, gleichviel ob die alten reglementarischen Normen durch bloße Genehmigung der Aufsichts⸗
1
Umständen zu rermeiden ist. auch erforderlich, neben
Gemeinden, wie Veränderung nach Maßgabe der
Dies ist in dem
einzelner
abzuändernden Stadt⸗ Berlin vereinigt.
behörde bezw. durch ministerielle Vorschriften oder durch landes⸗ herrliche Konfirmations⸗Erlasse und Privilegien — wie bei den Leih⸗ anstalten der linksrheinischen Städte nach bishberiger Praxis bezw. bei den obenerwähnten kommunalständischen Anstalten im Regierungs⸗ bezirke Cassel der Fall — zur Geltung gelangt sind.
Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die
der Grenzen des Stadtbezirkes Berlin
und des Kreises Teltow, lautet: 1 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 1
Der Gutsbezirk Thiergarten, mit Einschluß des zoologischen Gartens, des Seeparks bis zum alten Landwehrgraben und des Fa⸗ sanerieterrains bis zur Pappel⸗Allee wird unter Abtrennung von dem Kreise Teltow mit dem Gemeindebezirk der Haupt⸗ und Residenzstadt
2
§. 2.
Die in Folge der Vorschrift des §. 1 erforderliche Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, im Verwal⸗ tungswege zu bewirken. unterliegen der Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
Urkundlich ꝛc.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen,
Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.
A
L für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗
register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8 u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
8. Theater-Anzeigen. der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage. R
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
Annoncen⸗Bureaus. 8
Steckbriefe und Untersuchungs Sachen.
[24701] Oeffentliche Ladung.
Der am 18. Dezember 1853 zu Tornow, Kreis Bitterfeld, geborene Musiker Richard Hausmann, zuletzt zu Lübbenau, wird beschuldigt, im Anfange des Juli 1879 zu Zützen ein der Steuer vom Ge⸗ werbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Ge⸗ werbe betrieben und einen Gewerbeschein nicht gelöst zu haben. Er wird auf den 8. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Cottbus zur mündlichen Hauptverhandlung gelaben. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird die von ihm gegen das ihn verur⸗ theilende Erkenntniß des Königlichen Schöffengerichts zu Luckau vom 30. Dezember 1879 eingelegte Be⸗ rufung nach §. 370 der Strafprozeßordnung ver⸗ worfen werden. Cottbus, den 2. Oktober 1880. Königliche Staatsanwaltschaft.
[26068] 8 “ 8
Der am 31. März 1852 in Theuma bei Plauen geborene, zuletzt in Bärenstein aufhältlich gewesene Friedrich August Pfretzschner wird beschuldigt, als Ersatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Mi⸗ litärbehörde Anzeige erstattet zu haben. — Ueber⸗ tietung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. —
Derselbe wird auf den 2. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Annaberg zur Hauptverhandlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Anna⸗ berg ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.
Annaberg, den 19. Oktober 1880.
Der Königl. Sächs. Amtsanwalt. Lemhardt, Ass.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.
123653] Oeffentliche Zustellung.
Der Agent Gottlieb Behrmann in Sensburg klagt gegen den Grundbesitzer Friedrich Trojaner aus Abbau Kerstinowen, dessen gegenwärtiger Auf⸗ enthaltsort unbekannt ist, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 246 ℳ 53 ₰ zu ver⸗ urtheilen, ihm auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, Abtheilung II., zu Sensburg auf
den 21. Dezember ecr., V. M. 9 Uhr.
Zum Zwecke der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Sensburg, den 11. September 1880.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. II. Czarniecki, Amtsgerichts⸗Secretair.
[26551]1 Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau des Leonbhard Ihrig zu Langen⸗ Brombach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Osann dahier, klagt gegen ihren Chemann Leonhard Ihbrig, dermalen mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesend, wegen Ehescheidung, auf Grund böslicher Verlassung Seitens des Beklagten, mit dem Antrage auf Schei⸗ dung der zwischen beiden Theilen bestehenden Ehe vom Bande, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Darmstadt auf den 14. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. v
Darmstadt, am 22. Oktober 1880.
Kolb, Hülfs⸗Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
28557 2 7 126557] Oeffentliche Zustellung.
Der Holzhändler Johann Mammen zu Esens, vertreten durch den Rechtsanwalt Vissering hierselbst, klagt gegen den Gerichtsvollzieher Jaenicke, früher zu Esens, jetzt in unbekannter Ferne abwesend, wegen Forderung für im Jahre 1880 käuflich ge⸗ lieferte Baumaterialien zum Preise von 1569 ℳ 34 ₰, worauf er in Folge von Leistungen des Be⸗ klagten sich 763 ℳ 13 ₰ kürzen lassen will, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 806 ℳ 21 ₰ nebst Zinsen zu 6 % seit Behändigung der Kl d ladet den Beklagten zur lmündlichen
Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Aurich anf den 22. Januar 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Anfforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Aurich, den 20. Oktober 1880. 1“ Pasch, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
265 ; 126556] Oeffentliche Zustelluunz. Der Rechtsanwalt G. Langerfeldt dahier hat bei dem Fürstlichen Landgericht, IIte Civilkammer da⸗ hier, eine Klage gegen die Wittwe Rentiers Seide zu Stadthagen und deren Tochter wegen Kosten⸗ ersatzes eingereicht, in welcher klägerischerseits bean⸗ tragt ist, dieselben zur Zahlung von 281,57 ℳ zu ver⸗ urtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll⸗ streckhbar zu erklären. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Klage ist Termin bestimmt auf den 26. Jannar 1881, Morgens 9 Uhr. Die öffentliche Zustellung an die Beklagten, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, ist bewilligt. Demnach werden die Beklagten hierdurch zu dem festgesetzten Termine geladen und aufgefordert, einen am Fürstlichen Landgerichte Bückeburg zugelassenen Anwalt zu bestellen. “ Bückeburg, den 23. Oktober 1880.
Fiedler, “ Gerichtsschreiber Fürstlichen Landgerichts.
1265501] Oeffentliche Zustellung.
Der Besitzer Gerhard Franz zu Obergruppe für sich und als Generalbevollmächtigter der Miterben der Wittwe Anna Wohlgemuth, geb. Franz, näm⸗ lich: 1) des Besitzers Heinrich Franz in Gr. Lubin,
2) des Stephan Franz zu Montau,
3) der verehelichten Besitzer Peter Bartel I.
Catharina, geb. Franz zu Niedergruppe,
vertreten durch Rechtsanwalt Mangelsdorff, klagt gegen den früheren Gastwirth jetzigen Fuhrmann Theodor Gorski zu Graudenz, jetzt unbekannten Aufenthalts wegen Zahlung der auf Neuenburg Band 80 C. Blatt Nr. 156 Abthl. III. Nr. 2 ein⸗ getragenen Hypotbekenschuld von 1500 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 7. Januar 1879, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung von 1500 ℳ nebst 6 % Zinsen seit dem 7. Januar 1879 bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das zu Warlubien belegene im Grundbuche des Königlichen Amtsgerichts zu Neuenburg Band 80 C. Blatt 156 verzeichneten Grundstücks event. in das sonstige Ver⸗ mögen des Beklagten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Graudenz anf den 23. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. “
Grandenz, den 25. Oktober 1880.
Stumm, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[26596]8 Oeffentliche Ladung.
In Sachen des Schneidemühlenbesitzers Fritsche zu Zielenzig, Klägers, wider 1““ Miaskowski zu Kriescht, Be⸗ agten, wegen Zahlung von 108 ℳ für gelieferte Bret er, ist nach erhobenem Beweise Termin zur weitern mündlichen Verhandlung auf den 9. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr, anberaumt, zu welchem der Betlagte Miaskowski, da dessen jetziger Aufenthalt unbekannt, vor das Königliche Amtsgericht zu Sonnenburg von Amts⸗ wegen hierdurch geladen wird. Sonnenburg, den 21. Oktober 1880. Die Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts.
ö Subhastations 2 Patent und Edictalladung.
Ilfeld, den 22. Oktober 1880. In Sachen der Darlehnskasse F. W. Schroeter und Genossen zu Nordhausen, Klägerin, gegen den
Fleischermeister Friedrich Etzrodt zu Neustadt, Be⸗
klagten, sollen auf den Antrag dec Klägerin die folgenden unter Artikel 66 der Grundsteuermutter⸗ rolle von Neustadt verteichneten Immobilien, als: a. Wohnhaus Nr. 68 der Gebäudesteuerrolle,
Haus Nr. 70 in Neustadt nebst Zubehör, Kar⸗
tenblatt 11, Parzelle 179, mit einem Flächen⸗
inhalt von 3,39 Ar,
.Acker „in den Siegen“, Kartenblatt 3, Par⸗ zelle 8, von 23,69 Ar, jedoch nur zu der dem Beklagten gehörenden ideellen Hälfte,
am Sonnabend, den 18. Dezember d. J., Morgens 10 Uhr,
im hiesigen Gerichtslokale im Wege der Zwangs⸗ vollstreckung öffentlich verkauft werden.
Alle, welche an den bezeichneten Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, ins⸗ besondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden zu deren Anmeldung unter Androhung des Rechtsnachtheils in jenen Termin geladen, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Den bekannten Berechtigten geht statt besonderer Ladung eine Abschrift dieser Ver⸗
fügung zu. Königliches Amtsgericht. Rasch.
Verkaufs⸗Anzeige Aufgebot.
1.“ 1⁄ In Sachen des Tischlers Christian Battmer in Sorsum bei Elze für sich und als Bevollmächtigten seiner Brüder:
1) Heinrich Battmer in Holtensen,
2) Conrad Battmer in Reinbeck,
3) Ernst Battmer in Paderborn,
wider 1
Wilhelm Spohr in Eldagsen,
[26537]
den Anbauer Schuldner, wegen Forderung,
8 jetzt Subhastation, sollen die auf Antrag der Gläubiger gepfändeten Immobilien des Schuldners, bestehend aus dem sub Nr. 274 zu Eldagsen belegenen Wohnhause nebst Stallung und Scheune — das Wohnhaus ist 1866 aus Fachwerk erbaut und enthält 2 Stuben, 4 Kam⸗ mern, eine Küche, Keller und Bodenraum — ferner aus den, wie folgt, unter Artikel 245 in der Grund⸗ steuer ⸗Mutterrolle eingetragenen Grundstücken: Kartenblatt 6, Parzelle Nr. 189: Garten am obern R meserweg, desaleichen Kartenblatt 6, Parz. Nr. 190, 4 a 0,7 Cm groß, ferner Hofraum, 2 a 38 m groß, öffentlich meistbietend verkauft werden, und ist dazu Termin auf
Montag, den 20. Dezember 1880,
Morgens 10 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube angesetzt.
Zugleich werden Alle, welche an den genannten Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen beanspruchen, aufgefordert, dieselben in dem obigen Termine anzumelden, widrigenfalls sie ihrer etwaigen Rechte und Ansprüche im Ver⸗ hältniß zum neuen Erwerber verlustig erkannt wer⸗ den sollen.
Springe, den 6. Oktober 1880.
Königliches Amtsgericht. Engelhardt.
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[26538] “ M“ 3 8 Verkaufsanzeige und Aufgebot.
In Zwangsvollstreckungssachen des Zimmer⸗
meisters Carl Mühlbach su Einbeck, wider
die Eheleute Fabrikarbeiter Wilhelm Sander und Dorette, geb. Leßberg, daselbst,
wegen Forderung, soll auf Antrag des Gläubigers das den Schuldnern gehörige, unter Nr. 601 der Gebäudesteuerrolle des Gemeindebezirks Einbeck eingetragene Wohnhaus nebst dazu gehörigem Hofraum von 2 Qudr.⸗Ruth. im hiesigen Gerichtslokal öffentlich verkauft werden und ist dazu Termin auf “
Donnerstag, 30. Dezembe
Morgens 10 Uhr, anberaumt. “
Alle Diejenigen, welche an dem genannten Grund⸗ stück Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden zur Anmeldung derselben
im gedachten Termine unter Androhung des Rechts⸗ nachtheils hierdurch aufgefordert, daß für den sich
nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Er⸗ werber das Recht verloren geht. Einbeck, den 21. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. I. Meine.
[26543] “ Aufgebot. 1“ Auf Antrag des Massenverwalters im Konkurse des Orgelbauers Engelhardt, Kaufmann Rahte hier, soll das an der Sieberstraße in Herzberg belegene Wohnhaus Nr. 179 der Häuserliste mit Zubehör, eine volle Reihestelle im Termine am Freitag, den 1eöe d. J.,
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7 an ordentlicher Gerichtsstene subhastirt werden. Wer immer dingliche Rechte irgend welcher Art an diesem Grundstück zu haben vermeint, wird auf⸗ gefordert, solche spätestens in dem Verkaufstermine anzumelden, bei Meidung des Rechtsnachtheils, daß er dem neuen Erwerber gegenüber verlustig erklärt wird. Herzberg a./H., den 19. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht. II.
gez. v. Schrader. „Vorstehendes Aufgebot wird in Gemäßheit der §§. 825, 187 der D. C. P. O. damit veröffentlicht. Herzberg a./H., den 25. Oktober 1880.
Gerichtsschreiberei II. Königl. Amtsgerichts.
16546. Aufgehot.
Auf dem Kothhofe Nr. ass. 22 des Kothsaß Hein⸗ rich Temme zu Glentorf lastet für den verstorbenen Müller Christian Siedentopf in Ochsendorf eine Hypothek zu 200 Thlr. aus der Obligation vom 14. Mai 1847, deren vor längeren Jahren geschehene Tilgung glaubhaft gemacht ist.
Auf Antrag des ꝛc. Temme werden Alle, welche auf die fragliche Hypothek Anspruch machen, auf⸗ gefordert, solchen spätestens im Termin am
18. Dezember d. J., Morgens 10 Uhr. vor unterzeichnetem Gerichte anzumelden unter dem Rechtsnachtheile, daß die Hvpothek gelöscht werde.
Königslutter, den 19. Oktober 1880.
8 Herzogliches Amtsgericht. gez. Schrader. Beglaubigt:
A. Ollmann, Registrator.
[26453] Aufgebotë.
Der inzwischen zu Wüstensachsen, Kreis Gersfeld, verstorbene Güterexpeditionsgehülfe zu Solingen, später Lehrer Friedrich Hasse hat am 10. März 1875 bei der Königlichen Eisenbahn⸗Hauptkasse hierselbst die Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prio⸗ ritäts⸗Obligationen III. Serie Litt. C. Nr. 2735 bis einschließlich Nr. 2739 über je 100 Thaler nebst Talons als Amtskaution hinterlegt. Die be⸗ treffende Kautions⸗Empfangsbescheinigung vom 10. März 1875 ist angeblich abhanden gekommen.
Auf Antrag der Erben und Rechtsnachfolger des ꝛc. Hasse wird hierdurch ein Jeder, der an der vor⸗ bezeichneten Kautions⸗Empfangsbescheinigung irgend ein Anrecht zu haben glaubt, aufgefordert, bei dem unterzeichneten Amtsrichter und zwar spätestens in dem vor demselben auf den vierundzwanzigsten Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungs⸗ saale des Königlichen Amtsgerichts hierselbst an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumel⸗ den und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Elberfeld, den 23. Oktober 1880.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. 1 “ gez. Weidehase.
Für die Richtigkeit:
Der Gerichtsschreibe Zimmer.
28542 22 2 [26542]⁷½ Gütertrennungsklage.
Die Ehefrau des Kaufmanns Levi Schwarz, He⸗ lena, geb. Vohs, ohne besonderes Gewerbe zu Bonn, vertreten durch Rechtsanwalt Morsbach zu Bonn, klagt gegen ihren genannten Ehemann, Kaufmann Levi Schwarz zu Bonn mit dem Antrage auf Auf⸗ lösung der zwischen den Parteien gemäß Ehevertrags vom 1. Mai 1880 bestehenden Errungenschafts⸗ gemeinschaft.
Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der ersten Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Bonn ist Termin
auf den 13. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.
Teusch, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
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