1880 / 254 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

den Le eaeng d10, Beflrvs unter allen Umständen herveigeführt

werden, un

beschadet der Strafen, welche durch Ueberschreitung oder

innehaltung der für den Gewerbebetrieb der Pravat⸗Pfandleiher Vorschriften (Strafgesetzbuch §. 360 T. c. 12) oder durch

Verletzung Ueber

anderer Strafgesetze verwirkt werden. die Pflichten der Pfandleiber asichtlich der Aufbewah⸗

rung und Erhaltung des Pfandes sind in dem S.er een be⸗

r sondere Be

stimmungen nicht getroffen, so daß in dieser Beziehang

das allgemein geltende Recht entsche’ det. b

G Das Gesetz soll Anwendung finden auf Alle, welche im Sinne der Gewerbe⸗Ordnung vom 2. Juni 1869 und des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 das Gewerbe eines Pfandleihers betreiben, also

auch auf das Gesetz

die Rückkaufshär'oler. Alle diese Personen werden durch betroffen ohne Rücksicht darauf, ob sie die seit Erlaß des

Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 erforderliche Konzession erhalten haben e; dieser Konzession, weil sie schon vor dem Inkrafttreten des gedachten Reichsgesetzes das Gewerbe betrieben, nicht bedurften.

Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist Folgendes zu

bemerken:

Diese

Zu den §§. 1 bis 5. . 1 Paragraphen enthalten die Bestimmungen über die

Maximalsätze und die Berechnung der Zinsen für die Pfanddarlehne.

Die

Anlage zusammengestellt.

für Pfandleiher geltenden Zinsbeschränkungen sind in der Auch die in Preußen, wenigstens in den

alten Landestheilen, bestehenden öffentlichen Pfandleihanstalten (die

staatlichen

Ordre vom 28. Juni 1826, Ziffer 7 Ges.⸗Samml.

und Reg

Allerhöchste Kabinets⸗ G S. 81

lement dom 8./25. Februar 1834 für das Königliche

und die kommunalen cfr.

Leihamt zu Berlin, §. 6 G. S. S. 23 —) sind durchgehends an

eine derar

ltige Maximalgrenze der Zinsen gebunden.

Wenn diese Maximalgrenze in dem Gesetzentwurfe auf 12 % Zinsen für alle über zwaazig Mark hinausgehenden Darlehnsbeträge und auf 18 % för alle geringeren Darlehnsbeträge festgestellt ist, so

ist zur

sich zunächst Berechnungen

Sätze, vom 13.

dieser Sätze anzuführen, daß dieselben Einfachbeit der damit verknüpften empfehlen. Außerdem spricht für die gedachten daß sie über die in dem Pfandleih⸗Reglement

März 1787 und in der hannoverschen Ministerial⸗

Motivirung durch die

Bekanntmachung vom 15. Oktober 1847 aufgestellten Maximalsätze (cfr. Anhang) nur theilweise und soweit dies der Fall, nicht erheblich

hinausge

hen, daß ferner durch Anwendung und Feststellung derselben

alle diejenigen Komplikationen vermieden werden, welche aus einer Verschiedenheit der Sätze je nach der Zeitdauer des Darlehns leicht

entstehen

können, und daß sie unter Berücksichtigung des eigenartigen

Geschäftsbetriebes, den jetzigen Kreditverhältnissen entsprechen dürften.

Unbemerk Reglemen Eintheilu

t darf hierbei nicht bleiben, daß der in dem Pfandleih⸗ t vom 13. März 1787 gestattete Zinssatz auf der damaligen ng des Thalers in 288 Pfennige beruht, und daß, hienach be⸗

rechnet, das Zuruͤckbleiben desselben hinter dem im Gesetzentwurfe vorgeschlagenen Zinsmaximum sich noch geringer herausstellt.

Alle

Beschwerden,

diese Momente in Verbindung mit den vielen Klagen und welche von den betreffenden Gewerbetreibenden seit

langer Zeit über die Unzulänglichkeit des ihnen gestatteten Zinssatzes erhoben worden sind, dürften die jetzt beabsichtigte Feststellung des

letzteren als zulässig und angemessen erscheinen lassen.

wird eine

In derselben unstatthafte Uebervortheilung der Kreditsuchenden nicht ge⸗

funden werden können, wenn man erwägt, daß die weit überwiegende

Mehrzahl

bei welch

der Pfandleihverträge sich auf geringe Darlehne erstreckt, en die Zinsvergütung mit den antheiligen Kosten

des Geschäftsbetriebs nur in knapp bemessenem Verhältnisse stebt.

Eben bierin findet es auch seine Begründung, wenn im §. 4 des Gesetz⸗Entwurfs für alle Darlehne bis zu funfzig Mark dem Pfandleiher die Erhebung einer besonderen Einschreibegebühr bis zu zwanzig Pfennigen gestattet werden soll. 8 8

Was der Pfandleiher an Zinsen und Kostenvergütung über das so begrenzte gesetzliche Maaß hinaus sich hat geben lassen, ist als wucherlicher Vortheil anzusehen und muß deshalb zurückgefordert

werden können.

Dagegen wird es angemessen sein, für diesen An⸗

spruch auf Rückgabe im Anschlusse an das Reichsgesetz vom 24. Mai 1880 über den Wucher Art. 3 (cfr. auch Haftpflichtgesetz vom 7. Juni

1871, §. rungsfrist derartiger

8 Reichsges. Bl. S. 207), die dort bestimmte Verjäh⸗ von fünf Jahren festzusetzen, um die schließliche Erledigung Ansprüche nicht zu weit n

Nicht nur die Kontrole des Gewerbebetriebes erfordert eine ge⸗ hörige Buchführung; diese Buchführung wird zugleich die nothwen⸗ dige Grundlage für die dem Pfandleiher bezüglich des Pfandverkaufs

beizulegen Strenge

des Pfandrechts von der unter

den Rechte bilden müssen. Um diese Absicht mit durchzuführen, erscheint es erforderlich, die Entstehung bestimmten Formen erfolgten

Buchung des Geschäfts abhängig zu machen, und zwar dergestalt, daß durch diese Formen zugleich auch alle übrigen Erfordernisse für die Entstehung und Fortdauer eines Pfandrechts an beweglichen

Sachen erfüllt werden.

des bürge nen auf

Unberührt bleiben dabei die Vorschriften rlichen Rechts über den Einfluß der Rechte dritter Perso⸗ die Rechte der Pfandleiher. Hierüber besondere Vorschrif⸗

ten zu erlassen, erscheint weder erforderlich noch zweckmäßig. Aber

auch bezü

glich der Buchsührung sind im §. 6 nur die für den oben⸗

bezeichneten Zweck nicht entbehrlichen Eintragungen vorgeschrieben. Der Centralbehörde bleibt es überlassen, auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879, weitere Vorschriften über die Formen des Ge⸗ schäftsbetriebes zu erlassen, soweit dies im polizeilichen Interesse ge⸗ boten erscheint, um die Kontrole über den Pfandverkauf zu sichern.

Die

2h b. 7. Ertheilung des Pfandscheines ist hier nur als civilrechtliche

Verpflichtung behandelt. Die Bedeutung des Pfandscheins als Legi⸗

timations

Die

jederzeit durch Zahlung des Darlehns, der Z

papiers wird weiter nnten 4 §. 15 näher erörtert werden. u §. 8.

bereits oben erwähnte 8. aniß des Verpfänders, das Pfand

insen und eventuell der

Einschreibegebühr einzulösen, erhält ihre volle Bedeutung nur da⸗

durch, daß die Verpflichtung der Zinsenzahlung auf den Zeitraum bis zur Einlösung beschränkt wird.

Die

Zu §§. 9 und 10. hier gegebenen Vorschriften sind in den einleitenden allge⸗

meinen Bemerkungen bereits erörtert.

Wen

n in diesen Paragraphen der Verkauf des Pfandes ohne

einen vollstreckbaren Rechtstitel und ohne gerichtliche Ermächtigung gestattet ist, so bleibt selbstverständlich das Recht des Verpfänders,

die Einstellun

richts her

des Verkaufs durch einstweilige Verfugung des Ge⸗ beizuführen, bestehen. Der angegebene Zweck des Verkaufs,

die Befriedigung des Pfandleihers, steht dem Verkaufe weiterer Pfandstücke entgegen, sobald der durch den Verkauf von Pfandstücken

erzielte E

rlös zur Befriedigung ausreicht.

Das aus der Versteigerung folgende Recht, dem Meistbietenden

ohne Rücksicht auf die Höhe zuschlagen,

des Meistgebots das Pfand zu⸗ muß denselben Beschränkungen unterworfen bleiben

wie der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Gold⸗ und Silbersachen, Werthpapiere, Civilprozeßordnung §§. 721, 722). Um den Verkauf derartiger Gegenstände zu ermöglichen, bedurfte es hier

nicht des

Umweges, den freihändigen Verkauf zu dem zulässigen

Mindestpreise zu gestatten (ecfr. die eben citirten Paragraphen). Viel⸗ mehr erschien es genügend, den Pfandleiher allgemein als Bieter und Ersteher zuzulassen, da er fast ausnahmslos im Stande sein

wird, sein

Interesse bei der LHeesetssemc wahrzunehmen.

Die Bestimmung über den Ort der Versteigerung entspricht dem §. 717 Abs. 2 der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung. Das hier vorgesehene Hinausschieben der Versteigerung ist durch

die Rücksicht verac laßt, daß

dem Schuldner nicht blos eine geringe

Pece asgefeh sondern auch die en gegeben werden muß, um er⸗ 0

rderlichenfalls auch gegen den

illen des Pfandleihers die Ein⸗

löfung des Pfandes zu erzwingen oder wenigstens zu sichern. Der

8

Pfandleiher kann die geringe Zoͤgerung um so eher ertragen, als er aller gerichtlichen Schritte 1 8 u §. 12

Die vorgeschriebene Art der Bekanremachung der Versteigerung wird Amer besonderen Rechtfertigung nicht bedürfen. Es wird als felbstverständlich angesehen, daß als Angabe der Nummer des Pfand⸗ scheins eine solche Angabe genügt, welche die des zu verkaufenden Pfandes mitumfaßt, wenn auch noch andere Nummern darin ent⸗ halten sind, welche in Wirklichkeit nicht mit zur Versteigerung ge⸗

langen. u §. 13.

8

Bei der Art des Verkehrs der Darlehnsnehmer mit den Pfand leihern kann den letzteren die Aufsuchung des Verpfänders in keinem Falle zugemuthet werden. Ebensowenig empfiehlt es sich, ein Auf⸗ gebot des hiernach etwa zu hinterlegenden Ueberschusses anders als bei bereits hinterlegten Geldern eintreten zu lassen. Die Interessen der Betheiligten werden durch den in die Bekanntmachung der Versteige⸗ rung aufzunehmenden Hinweis auf die Hinterlegung genügend „ge⸗ wahrt. Diese Hinweisung wird zwar nur durch die Aufsichtsbehörde zu erzwingen sein, ohne daß die Unterlassung civilrechtliche Folgen hat. Von civilrechtlicher Bedeutung aber ist es, daß die Kosten einer nachträglichen Bekanntmachung den Pfandleiher allein E““

Bei dieser Behandlung der Sache fällt jeder Anlaß weg, geria⸗ gere Beträge von vornherein der Armenkasse zufließen zu lassen.

Wegen der Hinterlegung sowie wegen Auszahlung der hinter⸗ legten Beträge ist nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Ges. Samml. S. 249) zu verfahren. Selbstver⸗ ständlich wird bei einer Kollektivversteigerung von Pfändern nur der antheilige Betrag der durch diese und die vorgängige Bekannt⸗ machung erwachsenen Kosten zu Lasten des Pfandschuldners in Be⸗ rechnung und Abzug kommen können.

Zu §. 14.

Im Falle des vorschriftswidrigen Verkaufs hat der Pfandleiher vor Allem keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Verkaufs. Ebenso soll er jeden Gewinns aus dem ungesetzlich abgewickelten Geschäfte verlustig gehen und deshalb seinen Zinsanspruch verlieren. Im Uebrigen muß davon Abstand genommen werden, mehr als die Schadensersatzpflicht im Allgemeinen zu bestimmen, nnd bei dieser die Pflicht zum Ersatz der Differenz zwischen Werth und Pfand besonders hervorzuheben. Namentlich konnte es sich nicht empfehlen, in irgend einer Weise mit Ausnahme der im §. 10 hervorgehobenen Fälle, eine Werths⸗ ermittelung oder Werthsfeststellung als Regel vorzuschreiben oder für maßgebend zu erklären. Eine Abschätzung ist als regelmäͤßiges Er⸗ forderniß für die weit überwiegende dehrzahl der Pfandleihgeschäfte zu kostspielig. Eine Vereinbarung der Kontrahenten bei der Ver⸗ pfändung ist mit Rücksicht auf deren gegenseitige Lage zur Zeit des Geschäftsabschlusses eher gefährlich als vortheilhaft für den Ver⸗ pfänder. ““ 1

Durch die Vorschrift der Nichtigkeit entgegenstehender Ver⸗ abredungen wird von vorn herein die Möglichkeit ausgeschlossen, daß binsichtlich der an die Nichtbeobachtung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen des Verkaufs geknüpften Folgen eine vertragsmäßige Aenderung herbeigeführt werden kann; es wird aber dadurch selbstverständlich weder der Verzicht auf die bereits einge⸗ tretenen Folgen eines unrechtmäßigen Verkaufs, noch die Möglichkeit berührt, mit gegenwärtiger Zustimmung des Verpfänders das Pfand in anderer Weise zu verkaufen. b 8

Der Schadensersatzanspruch ist einer kurzen Verjährungsfrist zu unrerwerfen, um die Lage des Pfandleihers nicht unverhältnißmäßig und unnöthig zu erschweren.

Zu §. 15.

Nach der Art und Weise, in welcher das Pfandleihgeschäft sich thatsächlich vollzieht, würde der Verpfänder häufig diese seine Eigen⸗ schaft nicht nachweisen können: noch häufiger würde der Pfandleiher außer Stande sein, die Legitimation desjenigen, der sich ihm später als Verpfänder vorstellt, zu prüfen, wenn nicht dem vom Pfandleiher zu ertheilenden Pfandscheine die Bedeutung eines Legitimations⸗ papieres beigelegt würde. Die Bedeutung des Scheines könnte so weit gesteigert werden, daß nur der Inhaber des Scheines als legi⸗ timirter Verpfänder angesehen würde. Eine solche Erhebung des Scheines zum Inhaberpapiere entspricht jedoch nicht der Bedeutung desselben. So oft auch derartige Scheine in andere Hände über⸗ gehen mögen, so sind sie doch durchaus nicht dazu bestimmt, ein Ge⸗ genstand des Verkehrs zu werden. Außerdem würde mit einer sol⸗ chen Bedeutung des Scheins die Nothwendigkeit verbunden sein, den⸗ felben im Falle des Verlustes mittelst Aufgebots für kraftlos erklä⸗ ren zu lassen. Wird anstatt dessen der Schein als Legitimations⸗ papier anerkannt, so folgt daraus, was im §. 7 Abs. 3 nnd im §. 15 bestimmt worden ist. 1

Der Inhaber des Scheins ist berechtigt, Dritten gegenüber alle Rechte des Verpfänders ohve Nachweis der Uebertragung desselben auszuüben. Der Pfandleiher wird durch Leistung an den Inhaber befreit.

Es bezieht sich dies, wie auf die Herausgabe des Pfandes. so auch auf die Herausgabe des Ueberschusses vom Pfande, und auf die Ent⸗ schädigung wegen unrechtmäßigen Verkaufs. 8

Dagegen genügt für den Verpfänder und dessen Rechtsnachfolger der Nachweis dieser ihrer Eigenschaft, soweit nicht nach den Vor⸗ schriften des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechts die Ueber⸗ tragung der Rechte an Singular⸗Suceessoren nur mir Uebergabe des Scheines erfolgen kann. Diesen Personen gegenüher schützt den

fandleiher nicht der Umstand, daß ein Anderer den Pfandschein ve sondern nur der Nachweig, daß der Inhaber des Scheins be⸗ friedigt worden ist. Die Vorschrift, daß die Uebertragung der Rechte des Verpfänders nach Maßgabe des geltenden Rechts erfolgt, sichert zugleich die Stellung des Verpfänders gegenüber dem Inhaber des Scheins, welcher eine Uebertragung der Rechte nicht erlangt hat, wenn auch der Pfandleiher an den letz⸗ teren so lange gültig leisten kann, einstweilige Verfügung des Gerichts untersagt ist. In gleicher Lage, wie der Pfandleiher, ist bezüglich des für den Verpfänder hinter⸗ legten Betrages die Hüaterleg 9 ne.

u §. 16.

Während die bisherigen, den Betrieb des Pfandleihgewerbes durch Privatpersonen betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften auf⸗ gehoben werden, bleibt selbstverstäadlich die Befugniß bestehen, die durch dieses Gesetz gegebenen Vorschriften durch die erforderlichen allgemeinen Anordnungen reglementarischer Natur (Art. 4 §. 38 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879) zu ergänzen, für welche zum Theil erst durch jene Aufhebung die Möglichkeit ge⸗ schaffen wird.

Zu §. 17.

Auf ältere Pfandverträge ist das Gesetz nicht anzuwenden. Die⸗ selben werden in einer verhaͤltnißmäßig kurzen Zeit abgewickelt sein, so daß es sich nicht empfehlen dürfte, die gegebenen Zinsbeschränkun⸗ gen auf sie anzuwenden.

Die vertragsmäßig bestehenden Rechte rücksichtlich des Verkaufs der Pfänder können überhaupt nicht geändert werden.

Zu §§. 18, 19, 20. 8

Die besonderen Vorschriften für stgäatliche Pfandleihanstalten sollen nach §. 19 von dem vorliegenden Gesetze unberührt bleiben, da diese Vorschriften selbst, sowie der sorgfältig geregelte Betrieb der vetreffenden, der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 nicht unterliegen⸗ den Wastalten genügende Sicherheit gegen einen nicht ordnungs⸗ und gese mäßigen Geschäftsverkehr bieten. Insbesondere trifft dies zu bei dern, nach dem Landesherrlich bestätigten Reglement vom 8./25. Februhr 1834 (Ges.⸗Samml. S. 23) verwalteten Königlichen Leihamt zu Berlin, dem einzigen, welches gegenwärtig in der

Monarchie noch als staatliche Anstalt besteht, nachdem die früher stautlichen Leih⸗Anstalten zu Cassel, Fulda und Hanau nach dem Gesetze vom 10. Aprir 1872 (Ges.⸗Samml. S. 373) auf den kom⸗ munalständischen Verbmod des Regierungsbezirks Cassel, und das ursprünglich ebenfalls staa liche Leihhaus zu Wiesbaden durch Ver⸗

*

a 4 9 Auf die Stadtgemeinde Wiesbaden über⸗ trag vom 28. Februar 1849 auf 8gb 1

gegangen ist.

als ihm dies nicht durch

Dagegen ist e⸗ unerläßlich, die gegenwärtige Regelung auf die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Betrieb der Pfandleih⸗ geschäfte von Seiten der kommunalen, insbesondere der städtischen Pfandleihaastalten erlassen sind, insoweit auszudehnen, als dieselber, neben den Bestimmungen des vorliegenden, zunächst für den Privat⸗Pfandleihgewerbetrieb bestimmten Gesetzent⸗ warfs ohne Unzuträglichkeiten und unstatthafte Rechts⸗ verschiedenheiten nicht fortbestehen können. Für die alt⸗ ländischen Provinzen der preußischen Monarchie ist, in Gestalt der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826, ein besonderes Gesetz, die Grundsätze für die öffentlichen städtischen Leihanstalten betreffend, ergangen. (Gesetz⸗Samml. pro 1826 S. 81.) Dieses Gesetz enthält für die städtischen Pfandleihanstalten sowohl hinsichtlich der Zinsenerhebung als hinsichtlich des Verfahrens bei Abschluß der Pfandleihverträge und bei Veräußerung der Pfänder besondere Vorschriften, welche von den für die Privat⸗Pfandleiher erlassenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unerheblich abweichen.

Wenngleich nun früher diese Rechtsverschiedenbeiten für zulässig und unnachtheilig erachtet worden sind, so folgt hieraus doch nicht, daß die Vorschriften der Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826 nun⸗ mehr auch neben den, in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenom⸗ menen neuen Bestimmungen für den Betrieb des Privat⸗Pfand⸗ leihgewerbes würden beibehalten werden können, ohne mit denselben in prinzipielle Uebereinstimmung gebracht zu werden. Die Ab⸗ weichungen der in der Allerhöchsten Ordre vom 28. Juni 1826 auf⸗ gestellten Normen über die Errichtung und den Betrieb kommunaler Pfandleihanstalten von denjenigen, welche durch die Vorlage eingeführt werden sollen, sind viel erheblicher und tief⸗ greifender, als es die Unterschiede zwischen den Bestim⸗ mungen jener Allerhöchsten Ordre von 1826 einerseits und denen der bisher bestehenden Gesetze, namentlich des Pfandleih⸗ Reglements vom 13. März 1787 und der Deklaration vom 4. April 1803 andrerseits waren. Es empfiehlt sich daher, die mit den neu⸗ einzuführenden Grundsätzen nicht vereinbaren Bestimmungen der mehrgedachten Kabinets⸗Ordre, welche in Ziffer 3 und Ziffer 5—13. derselben enthalten sind, aufzuheben, die bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzentwurßs an deren Stelle treten zu lassen, und die Kabinets⸗Ordre demnächst nur mit diesen Modifikationen in denfenigen Landestheilen, in denen dieselbe bisher in Geltung war, fortbestehen zu lassen, bezw. in denjenigen, wo sie bisher nicht in Geltung war, neu einzuführen. Eine Benachtheili⸗ gung der bestehenden Kommunal⸗Pfandleihanstalten wird hierin nicht gefunden werden können, da die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs sowohl hinsichtlich der Höhe des erlaubten Zins⸗ Maximalsatzes und hinsichtlich der Erhebung der Einschreibe⸗ ebühr, als auch hinsichtlich des Verfahrens bei Veräußerung der Pfandstuücke dem Pfandleiher nicht unwesentliche Vortheile gewähren, welche den kommunalen Pfandleihanstalten nach der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826 bisher nicht zustanden. Jeden⸗ falls wird durch die Anwendung der nach dem vorliegenden Gescz. entwurfe zu treffenden Bestimmungen auf die Kommunal⸗Leih⸗ anstalten die uͤberaus wünschenswerthe Gleichmäßigkeit der leiten⸗ den Rechts⸗ und Verfahrensgrundsätze für das Privat⸗Pfandleih⸗ gewerbe einer⸗ und die kommunalen Pfandleihanstalten andererseits hergestelt und somit auch eine wesentliche Vereinfachung der auf diesem Gebiete geltenden Gesetzgebung erzielt.

Von diesen Gesichtspunkten aus rechtferligen sich die in §. 19 und §. 20 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen. Die unter Nr. 1 in §. 19 ausgesprochene Maßgabe hat ihren Grund darin, daß die Stäaͤdte in der Provinz Hessen⸗Nassau zum großen Theil und die in der Rheinprovinz fast durchgängig eines Magistratskollegiums entbehren und daher dort Angesichts der nach §. 20 beabsichtigten Ausdehnung des Geltungsbereichs der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 die in dieser Ordre den Magisträten zugewiesenen Funktio⸗ nen und Obliegenheiten von den Gemeindevorständen wahrzunehmen sein werden. Wenn ferner unter Nr. 3 des §. 19. die Ziffern 14 und 15 der Kabinetsordre vom 28. Juni 1826 für aufgehoben er⸗ klärt werden, so ist dazu zu bemerken, daß die Ziffer 14,

Streitigkeiten nach der Deklaration vom 4. April 1803 zu entscheiden, selbstverständlich in Fortfall kommen muß, wenn diese Detlaration selbst außer Kraft gesetzt wird. Die Ziffer 15 aber, welche vereits durch die, das Pfandleihgewerbe gänzlich freigebende Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 beseitigt war, ist dadurch, daß das genannte Gewerbe nunmehr durch das Reichsgesetz vom 23. Juli 1879 aufs Neue konjzessionspflichtig geworden ist, nicht wieder in Wirksamkeit getreten, da der etwaige Umstand, daß an solchen Orten, in welchen der Betrieb des Privatpfandleihgewerbes beabsich⸗ mgt wird bereits eine kommunale Pfandleihanstalt besteht, an und für sich aicht zu denjenigen Gründen gehört, aus welchen jetzt gesetz⸗ lich (Novelle vom 23. Juli 1879 Art. 4 S§. 34) die Ertheilung der Konzession zum Pfandleihgewerbe versagt werden darf. Es ertpfiehlt sich gleichwohl, zur Beseitigung von Zweifeln besonders auszusprechen, daß die Ziffer 15 der Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826 aufgehoben ist. b 1 Zum §. 20 ist noch zu bemerken, daß es angezeigt erscheint, die nach Inhalt des §. 20 modifizirte Allerhöchste Ordre vom 28. Juni 1826 nicht allein in denjenigen Landestheilen, in denen dieselbe be⸗ reits in Geltung steht, in der Ausdehnung auf Leihanstalten einzelner Gemeinden überhaupt fortbestehen zu lassen, sondern auch für die Gemeinde⸗Leihanstalten in allen denjenigen Landestheilen einzuführen, wo dieselbe bisher nicht gegolten hat, und wo besondere

naler Pfandleihanstalten zur Zeit überhaupt nicht, oder nur in un⸗ genügender Weise bestehen. Als Landestheile ohne jedes solches Gesetz sind die Provinzin Schleswig⸗Holstein, Hannover, die Hohenzollernschen Lande und das links⸗rheinische Ge⸗ biet der Rheinprovinz anzuführen: letzteres mit der

schriften heschränkt, daß die kommunalen Leihanstalten ihre Pfänder stets gerichtlich veräußern, ihre Ueberschüsse zur Armenkasse abgeben und ihre Reglements von der Staatsregierung (gouvernement) be⸗ stätigen lassen müssen. In der Provinz Hessen⸗Nassau fehlt es gleichfalls an generellen Vorschriften der in Rede stehenden Art. Nur singuläre Rechtsnormen existiren dort für städtische, bezw. kommunalständische Pfandleihanstalten einerseits, was den Regierungsbezirk Cassel anlangt, für die schon oben erwähnten, durch das Gesetz vom 10. April 1872 auf den Casseler kommunalständischen Verband übergegangenen Leihhäuser zu Cassel⸗Hanau und Fulda in deren alten, in Bezug auf den Ge⸗ schäftsbetrieb durch das gedachte Gesetz nicht aufgehobenen Privilegien und Ordnungen, sowie für die kleinen mit den städtischen Sparkassen verbundenen Leihanstalten der Städte Marburg, Rinteln und Obern⸗ kirchen in deren besonderen Statuten andererseits, was den Re⸗ gierunggsbeir Wieshad en betrifft, für das Pfandhaus der Stadt rankfurt a./M. 8 öeee it,g Gesetz⸗ und Statuten⸗Samml. Bd. 16 S. 147), und für das mittelst Vertrages vom 28. Februar 1819 vom Staate der Gemeinde Wiesbaden übertragene dortige Leihhaus in verschiedenen,

Landestheilen die kommunalen Pfandleihanstalten sowohl der einzel⸗ nen Gemeinden als der weiteren kommunalen, insbesondere auch der kommunalständischen (und Verbände, mit unter die Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes zu stellen, so kaun dies doch nur, soweit es um Anstalten von Einzelgemeinden sich handelt, durch Ausdehnung des Geltungs gebiets der, nach §. 19 modifizirten Allerhöchsten Ordre vom 28. Juni 1826 geschehen, weil die von dieser stehen blei⸗ benden Artikel 1, 2 und 4 sich auf weitere kommunale

Verbände nicht anwenden lassen.

unter welcher die Gerichte angewiesen werden, in allen zwischen der Anstalt und dem Pfandschuldner oder dritten Personen entstehenden

gesetzliche Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb kommu-

Maßgabe, daß das dort geltende französische Recht (Dekret vom 16. Pluviose XII., und Art. 2078 des Code civil) sich auf die Vor⸗

einige und zwar

üi ”- der Klage bekannt gemacht.

in dem Frankfurter Gesetz vom 19. April 1864

über die Errichtung und dem Geschäftsbetrieb des letzteren in den

Jahren 1827 bis 1847 ergangenen nassauischen Ministerial⸗Erlassen So sehr es geboten erscheint, um der herzustellenden Einheit

den Rechts⸗ und Verfahrensgrundsätzen willen, in allen vorgedachten

in eventum der provinziellen)

Bezüglich der Leihanstalten

solcher weiterer Verhände bleibt dagegen nur der Weg übrig, für den Geschäftsbetrieb derseiben direkt die Vorzchriften des gegenwärtigen neuen Gesetzes §§. 1 bis 17 maß⸗ gebend zu erklären. Hiernach ist der §. 20 gefaßt, wobei selbst⸗ verständlich die zuwiderlaufenden gesetzlichen Bestimmungen, welche bisher bestanden, außer nsen Sner mußten. 1 Zum §. 21. Revision und Abänderu „Die Unterstellung der kommunalen Leihanstalten aller Art unter für 1 Pfandleihanstalten die Vorschriften der Kabinets⸗Ordre vom 28. Juni 1826 resp. weiterer kommunaler des gegenwärtigen Gesetzentwurfs darf indessen nicht die Folge haben, diese Vorschriften überall und sofort auch bei denjenigen zur Zeit bestehenden kommunalen Pfandleihanstalten in Wirksamkeit zu setzen, welche nach besonderen, in gesetzlicher Weise bereits festgestell⸗ ten oder verliehenen Reglements, Ordnungen, Privilegien u. s. w. verwaltet werden. Um den hieraus sich ergebenden Zweifeln und Unzuträglichkeiten, deren Tragweite nicht wot abzusehen ist, vorzu⸗ beugen, wird es vielmehr zunächst noch bei den Bestimmungen dieser Reglements ꝛc. verbleiben müssen, bis dieselben den neuen Grund⸗ sätzen gemäß abgeändert und anderweit festgestellt sein werden.

Eine auf Grund und unter Substitution der veränderten gene⸗ rellen Gesetzesvorschriften ausgesprochene sofortige Aufhebung sämmtlicher derartiger Reglements und Statuten ꝛc. würde auf diesem Gebiete eine sehr bedenkliche Verwirrung her⸗

beiführen, welche unter Eben deshalb erscheint es der Sicherung des einstweiligen

da es sich dabei nur um An Grundbestimmungen handelt Feststellung der neuen Regula

Samml. S. 133 rez sse in Neuvorpommern und Revision der

allen Umständen zu rermeiden ist.

lative zugleich dem Minister des Innern die Ermächtigung zu er⸗ theilen, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes K. die betreffenden Pfandleihanstalten anzuordnen und zu diesem Behuf die

sowohl Verbände

neuen Gesetzesvorschriften vornehmen zu lassen. §. 21 ausgesprochen und mußte es dabei im Interesse einer einheit⸗ lichen Durchführung der Revison für gerathen, zugleich aber auch

analogen Fällen des Gesetzes vom 23. Februar 1870 Gesetz⸗ in Bezug auf die

31. März 1877 Reglemeat Sr I. S

.März 1877, §. 2 Gesetz⸗Samml. S. 121 geschehen ist), in die Hand des Ministers des Innern, als des mit der Nüetadrhnn des Gesetzes befaßten Ressortministers zu legen, gleichviel ob die alten reglementarischen Normen durch bloße Genehmigung der Aufsichts⸗

aber auch erforderlich, neben

Fortbestandes dieser besonderen Regu⸗

bezirke Cassel

r betreffenden Reglements, welche

einzelner Gemeinden, wie bestehen, nach Maßgabe der Dies ist in dem verordnen mit

wendung gesetzlich bereits festgestellter für genügend erachtet werden, die tive (wie beispielsweise auch in den sanerieterrains Kreise Teltow 8 abzuändernden Stadt⸗ Rügen, sowie des Gesetzes über die öffentlichen Feuersozietäten vom

Berlin vereinigt.

behörde bezw. durch ministerielle Vorschriften oder durch landes⸗ herrliche Konfirmations⸗Erlasse und Privilegien wie bei den Leih⸗ anstalten der linksrheinischen Städte nach bisheriger Praxis bezw. bei den obenerwähnten kommunalständischen Anstalten im Regierungs⸗

der Fall zur Geltung gelangt sind.

8,8 Ebe eines Gesetzes, betreffend die V bderung der Grenzen des Stadtbezirkes Berlin und des Kreises Teltow, lautet: G b

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Zustimmung beider des Landtages, was folgt:

Der Gutsbezirk Thiergarten, mit Einschluß de loaif Gartens, des Seeparks bis zun 1 Seeh, b

alten Landwehrgraben und des Fa⸗ bis zur Pappel⸗Allee wird unter Abtrennung von dem mit dem Gemeindebezirk der Haupt⸗ und Residenzstadt

§. 2.

Die in Folge der Vorschrift des §. 1 erforderliche Regelung de Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privat gelung 5 u 9 bewirken. Privatrechte Dritter, im Verwal unterliegen der Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgeri

Urkundlich ꝛc. 3 des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Streitigkeiten, welche hierbei entstehen,

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32. X. *

u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

9 0 8 . bbibebeekih de Getral chtadete⸗ 4 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daunbe & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabril 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen v1““

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

und Grosshandel. . Verschiedene Bekanntmachungen. etc. 7. Literarische Anzeigen. 3 . Theater-Anzeigen. In der Börsen- . Familien-Nachrichten. beilage. 58

Anuoncen⸗Bureaus.

*

Steckbriefe und Untersuchungs 2 Sachen.

[24701] Oeffentliche Ladung.

Der am 18. Dezember 1853 zu Tornow, Kreis Bitterfeld, geborene Musiker Richard Hausmann, zuletzt zu Lübbenau, wird beschuldigt, im Anfange des Juli 1879 zu Zützen ein der Steuer vom Ge⸗ werbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Ge⸗ werbe betrieben und einen Gewerbeschein nicht gelöst zu haben. Er wird auf den 8. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Cottbus zur mündlichen Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird die von ihm gegen das ihn verur⸗ theilende Erkenntniß des Königlichen Schöffengerichts zu Luckau vom 30. Dezember 1879 eingelegte Be⸗ rufung nach §. 370 der Strasprozeßordnung ver⸗ worfen werden. Cottbus, den 2. Oktober 1880. Königliche Staatsanwaltschaft.

[26068]

Der am 31. März 1852 in Theuma bei Plauen geborene, zuletzt in Bärenstein aufhältlich gewesene August Pfretzschuer wird beschuldigt, als

rsatzreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Mi⸗ litärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Ueber⸗ tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs.

Derselbe wird auf den 2. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Annaberg zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Anna⸗ berg ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Annaberg, den 19. Oktober 1880.

Der Köäigl. Sächs. Amtsanwalt. Lemhardt, Ass.

kammer des Königlichen Landgerichts zu Aurich auf den 22. Januar 1881, Vormittags 10 Uhr,

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Auszug der Klage bekannt gemacht.

Aurich, den 20. Oktober 1880.

Pasch, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[26556]1 Oeffentliche Zustellung.

Der Rechtsanwalt G. Langerfeldt dahier hat be dem Fürstlichen Landgericht, IIte Civilkammer da

tragt ist,

streckbar zu erklären.

Zur öffentlichen Klage ist Termin bestimmt auf

den 26. Januar 1881, Morgens 9 Uhr.

Aufenthaltsort unbekannt ist, ist bewilligt.

Anwalt zu bestellen. b

Bückeburg, den 23. Oktober 1880.

1 „Fiedler, Gerichtsschreiber Fürstlichen Landgerichts.

126550] Oeffentliche Zustellung.

Subhastationen, Anfgebote, Vor⸗

ladungen und dergl. lich: 1) des Besitzers Heinrich Franz in Gr. Lubin,

5 ; 8 2) des Besitzers Step F 123658] Oeffentliche Zustellung. 2) zer verebenecbtenePen gr hete Warfedet

Der Agent Gottlieb Behrmann in Sensburg Catharing, geb. Franz zu Niedergruppe, klagt gegen den Grundbesitzer Friedrich Trojaner aus Abbau Kerstinowen, dessen gegenwärtiger Auf⸗ enthaltsort unbekannt ist, mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 246 53 zu ver⸗ urtheilen, ihm auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, Abtheilung II., zu Sensburg auf den 21. Dezember cr., V. M. 9 Uhr. Zum Zwecke der Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Sensburg, den 11. September 1880, Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amksgerichts. II. Czarniecki, Amtsgerichts⸗Secretair.

265 8 „12 8 [26551] Oeffeutliche Zustellung.

Die Ehefrau des Leonhard Ihrig zu Langen⸗ Brombach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Osann dahier, klagt gegen ihren Chemann Leonhard Ihrig, dermalen mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesend, wegen Ehescheidung, auf Grund böslicher Verlassung Seitens des Beklagten, mit dem Antrage auf Schei⸗ dung der zwischen beiden Theilen bestehenden Ehe vom Bande, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Darmstadt auf den 14. Januar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die

gegen den früheren Gastwirth jetzigen Fuhrmann

Aufenthalts wegen Zahlung der auf Neuenburg

Zinsen seit dem 7. Januar 1879, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Verklagten zur Zahlung von 1500 nebst 6 % Zinsen seit dem 7. Januar 1879 bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das zu Warlubien belegene im Grundbuche des Königlichen Amtsgerichts zu Neuenburg Band 80 C. Blatt 156 verzeichneten Grundstücks event, in das sonstige Ver⸗ mögen des Beklagten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung det Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Graudenz anf den 23. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 8 Graudenz, den 25. Oktober 1880. 8

Stumm, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

(26596] Oeffentliche Ladung.

In Sachen des Schneidemühlenbesitzers Fritsche zu Zlelenzig, Klägers,

wider E. Miaskowski zu Kriescht, Be⸗ agten, ser wegen Zahlung von 108 für gelieferte 8 Bret er, ist nach erhobenem Beweise Termin zur weitern mündlichen Verhandlung auf den 9. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr, anberaumt, zu welchem der Beklagte Miaskowski, da dessen jetziger Aufenthalt unbekannt, vor das Königliche Amtsgericht zu Sonnenburg von Amts⸗ wegen hierdurch geladen wird. Sonnenburg, den 21. Oktober 1880. Die Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. Kirchner.

[26558] Subhastations „Patent

armstadt, am 22. Oktober 1880.

8 Kolb, Hülfs⸗Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

126557] Oeffentliche Zustellung.

Der Holzhändler Johann Mammen zu Esens, vertreten durch den Rechtsanwalt vhechen, n. Eüens⸗ klagt gegen den Gerichtsvollzieher Jaenicke, früher zu Esens, jetzt in unbekannter Ferne abwesend, wegen Forderung für im Jahre 1880 käuflich ge⸗ ““ faam Pee von 18g 34 ₰, worauf er in Folge von Leistungen des Be⸗ 89; klagfen sich 768 13 kürzen lassen will, mit und Edictalladung. 8 dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung des Ilfeld, den 22. Oktober 1880. Beklagten zur Zahlung des Restbetrages von 806 In Sachen der Darlehnskasse F. W. Schroeter

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

dieselben zur Zahlung von 281,57 zu ver⸗ urtheilen, auch das Urtheil für vorläufig voll⸗

mündlichen Verhandlung der

Die öffentliche Zustellung an die Beklagten, deren 8 Demnach werden die Beklagten hierdurch zu dem

festgesetzten Termine geladen und aufgefordert, einen am Fürstlichen Landgerichte Bückeburg zugelassenen

Der Besitzer Gerhard Franz zu Obergruppe für sich und als Generalbevollmächtigter der Miterben der Wittwe Anna Wohlgemuth, geb. Franz, näm⸗

vertreten durch Rechtsanwalt Mangelsdorff, klagt Theodor Gorski zu Graudenz, jetzt unbekannten

Band 80 C. Blatt Nr. 156 Abthl. III. Nr. 2 ein⸗ getragenen Hypothekenschuld von 1500 nebst 6 %

Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗ s klagten, sollen auf den Antrag der Klägerin di

hzenbem nhter. mnts 66 der Grundsteuermutter rolle von Neustadt verzeichneten Immobilien, als a. Wohnhaus Nr. 68 büer d

tenblatt 11, Parzelle 179, mit einem Flächer r inhalt von 3,39 Ar,

b. Acker „in den Siegen“, Kartenblatt 3, Par

Beklagten gehörenden ideellen Hälfte, am Sonnabend, den 18. Dezember d. J., Morgens 10 Uhr,

vollstreckung öffentlich verkauft werden. d Alle,

rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, ins

unter Androhung des Rechisnachtheils in

im Verhältnisse zum neuen

verloren geht.

statt besonderer Ladung eine Abschrift dieser Ver

fügung zu.

Königliches Amtsgericht. Rasch.

[26537] 1“ und Aufgebot. In Sachen

Brüder: 1) Heinrich Battmer in Holtensen, 2) Conrad Battmer in Reinbeck, 3) Ernst Battmer in Paderborn, wider 3 den Anbauer Wilhelm Spohr in Schuldner, wegen Forderung, jetzt Subhastation,

mern, eine Küche, Keller und Bodenraum ferner

steuer ⸗Mutterrolle eingetragenen

190, 4 a 0,7

und ist dazu Termin auf

Montag, den 20. Dezember 1880, Morgens 10 Uhr,

auf hiesiger Gerichtsstube angesetzt.

Immobilien Eigenthums⸗, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen beanspruchen, aufgefordert, dieselben in dem obigen Termine anzumelden, widrigenfalls sie ihrer etwaigen Rechte und Ansprüche im Ver⸗ hältniß zum neuen Erwerber verlustig erkannt wer⸗ den sollen. Springe, den 6. Oktober 1880. 8 Königliches Amtsgericht. Engelhardt.

[265388 in.

Verkaufsanzeige und Aufgebot.

In Zwangsvollstreckungssachen des Zimmer⸗ meisters Carl Mühlbach zu Einbeck, wider

die Eheleute Fabrikarbeiter Wilhelm Sander und Dorette, geb. Leßberg, daselbst, wegen Forderung, soll auf Antrag des Gläubigers das den Schuldnern ehörige, unter Nr. 601 der Gebäudesteuerrolle des Gemeindebezirks Einbeck eingetragene Wohnhaus nebst dazu gehörigem Hofraum von 2 Qudr.⸗Ruth. im hiesigen Gerichtslokal öffentlich verkauft werden und ist dazu Termin auf Donnerstag, 30. Pfte er., 8

Morgens 10 Uhr, anberaumt.

Alle Diejenigen, welche an dem genannten Grund⸗ stück Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden zur Anmeldung derselben

Näher“, lehnrechtliche,

21 nebst Zinsen zu 6 % soss Behändigung der und Genossen zu Nordhausen, Klägerin, gegen den e

Klage und ladet den Beklag lmündlichen Fleischermeister Fried 818 8 g F

Etzrodt zu Neustadt, Be⸗ne

im gedachten Termine unter Androhung des Rechts⸗ theils hierdur gefordert, daß für den sich

8

Gebäudesteuerrolle, Haus Nr. 70 in Neustadt nebst zugstenerrall,

zelle 8, von 23,69 Ar, jedoch nur zu der dem

im hiesigen Gerichtslokale im Wege der Zwangs⸗

welche an den bezeichneten Immobilien

; 4 7 4 Ei 82 Näh 9 3 hier, eine Klage gegen die Wittwe Rentiers Seide Gigentbums⸗ Näber⸗ lehnrechtliche, fideirommtffa⸗

zu Stadthagen und deren Tochter wegen Kosten⸗

ersatzes eingereicht, in welcher klägerischerseits bean⸗ X“

zu haben vermeinen, werden zu deren Anmeldung

jenen Termin geladen, daß für den sich nicht Meldenden Erwerber das Recht Den bekannten Berechtigten geht

des Tischlers Christian Battmer in Sorsum bei Elze für sich und als Bevollmächtigten seiner

Eldagsen,

sollen die auf Antrag der Gläubiger gepfändeten Immobilien des Schuldners, bestehend aus dem sub Nr. 274 zu Eldagsen belegenen Wohnhause nebst Stallung und Scheune das Wohnhaus ist 1866 aus Fachwerk erbaut und enthält 2 Stuben, 4 Kam⸗

aus den, wie folgt, unter Artikel 245 in der Grund⸗ B Grundstücken: Kartenblatt 6, Parzelle Nr. 189: Garten am obern R meserweg, desgleichen Kartenblatt 6, Parz. Nr. „Olm groß, ferner Hofraum, 2 a 38 [Im groß, öffentlich meistbietend verkauft werden,

Zugleich werden Alle, welche an den genannten

enicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Er⸗ werber das Recht verloren üitni 1 8 : Einbeck, den 21. Oktober 1880. .Khnigliches Amtsgericht. I. Meine.

1298431v2 ANlurst bot. Auf Antrag des Massenverwalters im Konairse des Orgelbauers Engelhardt, Kaufmann Rahte hier, soll das an der Sieberstraße in Herzberg belegene Wohnhaus Nr. 179 der Hänserliste mit Zubehör, eine volle Reihestelle im Termine am Freitag, den C““ . F.,

r

8 5 7 an ordentlicher Gerichtssteue subhastirt werden. Wer immer dingliche Rechte irgend welcher Art an diesem Grundstück zu haben vermeint, wird auf⸗ gefordert, solche spätestens in dem Verkaufstermine anzumelden, bei Meidung des Rechtsnachtheils, daß er neuen Erwerber gegenüber verlustig erklärt wird. Herzberg a./H., den 19. Oktober 1880. 8 Königliches Amtsgericht. II. gez. v. Schrader. Vorstehendes Aufgebot wird in Gemäßheit der §§. 825, 187 der D. C. P. O. damit veröffentlicht. Herzberg a./H., den 25. Oktober 1880. Gerichtsschreiberei II. Königl. Amtsgerichts. A. Lipp

[2 2 8. ldczas. Aufgebot. 8 „Auf dem Kothhofe Nr. ass. 22 des Kothsaß Hein⸗ rich Temme zu Glentorf lastet für den verstorbenen Müller Christian Siedentopf in Ochsendorf eine Hypothek zu 200 Thlr. aus der Obligation vom 14. Mai 1847, deren vor längeren Jahren geschehene Tilgung glaubhaft gemacht ist. Auf Antrag des ꝛc. Temme werden Alle, welche auf die fragliche Hypothek Anspruch machen, auf⸗ gefordert, solchen spätestens im Termin am 18. Dezember d. J., Morgens 10 Uhr. vor unterzeichnetem Gerichte anzumelden unter dem Rechtsnachtbeile, daß die Hypothek gelöscht werd Königslutter, den 19. Oktober 1880. G HKerzogliches Amtsgericht. gez. Schrader. Beglaubigt: A. Ollmann, Registrato [264533 Aufgebot. Der inzwischen zu Wüstensachsen, Kreis Gersfeld, verstorbene Güterexpeditionsgehülfe zu Solingen, später Lehrer Friedrich Hasse hat am 10. März 1875 bei der Königlichen Eisenbahn⸗Hauptkasse hierselbst die Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prio⸗ ritäts⸗Obligationen III. Serie Litt. C. Nr. 2735 bis einschließlich Nr. 2739 über je 100 Thaler nebst Talons als Amtskaution hinterlegt. Die be⸗ treffende Kautions⸗Empfangsbescheinigung vom 10. März 1875 ist angeblich abhanden gekommen. Auf Antrag der Erben und Rechtenachfolger des ꝛc. Hasse wird hierdurch ein Jeder, der an der vor⸗ bezeichneten Kautions⸗Empfangsbescheinigung irgend ein Anrecht zu haben glaubt, aufgefordert, bei demn unterzeichneten Amtsrichter und zwar spätestens in dem vor demselben auf den vierundzwanzigsten Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungs⸗ saale des Königlichen Amtsgerichts hierselbst an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumel⸗ den und die Uckunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. Elberfeld, den 23. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht.

Abtheilung II.

gez. Weidehase Für die Richtigkeit: 1“

Der Gerichtsschreiber: Zimmer.

[26542]⁷½ Gütertrennungsklage. Die Ehefrau des Kaufmanns Levi Schwarz, He⸗ lena, geb. Vohs, ohne besonderes Gewerbe zu Bonn, vertreken durch Rechtsanwalt Morsbach zu Bonn, klagt gegen ihren genannten Ehemann, Kaufmann Levi Schwarz zu Bonn mit dem Antrage auf Auf⸗ lösung der zwischen den Parteien gemäß Ehevertrags vom 1. Mai 1880 bestehenden Errungenschafts⸗ gemeinschaft. 8 Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der ersten Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Bonn ist Termin auf den 13. Dezember 1880, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.

Teusch, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.